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DB Netz AG
I.NPB 4
Theodor-Heuss-Allee 7
60486 Frankfurt am Main
www.dbnetze.com/fahrweg
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
Nutzer der Ril 492.1001
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Jochen Brandau
Telefon 069-265 31627
Telefax 069-265 31409
[email protected]
Zeichen I.NPB4-Br+Orr-492
29.05.2015
Aktualisierung 3 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahnfahrzeugen"
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Aktualisierung 3 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahnfahrzeugen" tritt am 11.12.2016 in Kraft.
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Erläuterung der Änderungen
Im Abschnitt 1 „Allgemeine Regeln“ entfällt der erste Anstrich ersatzlos.
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Grund: Nach der Veröffentlichung des Moduls im Sommer 2013 wurde diese Allgemeinverfügung durch das Eisenbahn-Bundesamt in geänderter Fassung unter neuem Aktenzeichen bekanntgegeben. Zudem ist das Implementieren von behördlichen Auflagen, die sich an die Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, Aufgabe des Eisenbahnverkehrsunternehmens und
muss nicht vertraglich vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorgegeben werden. Die Änderung ist am Rand mit einem „*“ versehen.
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Diese Änderung wurde als unwesentliche unterjährige Änderung am 22.05.2014 von der
BNetzA genehmigt und als Ausnahmegenehmigung am 05.06.2014 veröffentlicht. Diese Ausnahmegenehmigung ist ab dem 11.12.2016 ungültig.
Mit freundlichen Grüßen
DB Netz AG
i. V.
i. A.
Leiter Betriebsverfahren
Fachautor Richtlinie 492
DB Netz AG
Sitz Frankfurt am Main
Registergericht
Frankfurt am Main
HRB 50 879
USt-IdNr.: DE199861757
Vorsitzender des
Aufsichtsrates:
Dr. Rüdiger Grube
Vorstand:
Frank Sennhenn,
Vorsitzender
Dr. Roland Bosch
Bernd Koch
Ute Plambeck
Prof. Dr. Dirk Rompf
Dr. Jörg Sandvoß
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Richtlinie
Bahnbetrieb
Triebfahrzeuge führen
Eisenbahnfahrzeuge führen
492.1001
Seite 1
1 Allgemeine Regeln
dass nur bei Gefahr oder wenn mit Schleudern oder Gleiten der Radsätze zu
rechnen ist, gesandet werden darf. Auf Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Betankungsanlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen und Brücken darf, außer bei Gefahr, nicht gesandet werden.
-
dass beim Durchfahren von bzw. beim Aufenthalt in Bahnhöfen, Haltestellen Fernlicht
und Haltepunkten sowie bei der Begegnung mit Fahrzeugen das Fernlicht abzuschalten ist.
-
dass für das Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen die örtlichen Drehscheiben/
Regelungen zu beachten sind. Diese Anlagen dürfen nur mit Schrittgeschwin- Schiebebühnen
digkeit befahren werden.
-
dass das Fahrzeug an der Spitze des Zuges während der Fahrt – außer bei Sicherheitgeschobenen Zügen – zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu beset- fahrschaltung
zen ist, wenn es keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung, Fahr- und Stillstandsüberwachungseinrichtung oder keine betriebsbereite Einrichtung zum
selbsttätigen Anhalten des Fahrzeuges hat.
-
dass gemäß Richtlinie 492.0755 (VDV-Schrift 755) ein Triebfahrzeugführer, Streckender ohne Streckenkenntnis fährt, seine Fahrweise den Strecken und Sichtver- kenntnis
hältnissen anpasst. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt in diesem Fall auf
Hauptbahnen 100 km/h, auf Nebenbahnen 40 km/h. In den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal (ÖRil Zp) kann das Fahren ohne Streckenkenntnis
verboten sein. In den ÖRil Zp können auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen sein.
-
dass das eingesetzte Personal, das planmäßig rangieren soll, die notwendige Ortskenntnis
Ortskenntnis besitzt. Muss das eingesetzte Personal außerplanmäßig rangieren, muss es sich beim Weichenwärter oder der zuständigen Stelle erkundigen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend ist.
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Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben
sicherzustellen,
2 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen
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Sie als Eisenbahnunternehmer haben bezogen auf die Einsatzbereiche und
–zwecke der Zug- und Rangierfahrten sicherzustellen,
-
dass folgende Unterlagen und Gegenstände mitgeführt werden, soweit diese
nicht in elektronisch übermittelter Form vorliegen:
- Fahrplanunterlagen
Unterlagen
- La
- ÖRil Zp
- Innenvierkantschlüssel 9 mm
Gegenstände
Z. B. für ortsfeste Fernsprecheinrichtungen oder Schlüsselkästen
- Schlüssel DB 21
Fachautor: I.NPB 4; Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265-31627
Gültig ab: 11.12.2016
Eisenbahnfahrzeuge führen
492.1001
Seite 2
Bedienung von Schaltanlagen von technisch gesicherten Bahnübergängen;
Bestellmöglichkeit beim Signalwerk Wuppertal der DB Netz AG
- weiß-rot-weiße Signalfahne nach Modul 301.0601
Z. B. zum Geben des Signals Sh 3 – Tagzeichen – oder wenn Rangierfahrten gemäß Modul 408.0823 Bahnübergänge befahren müssen
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- rot abblendbare Handleuchte
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Zum Geben des Signals Sh 3 - Nachtzeichen
- Signalhorn
Z. B. wenn Bahnübergänge gemäß Modul 301.1501 Abschnitt 1 Absatz 3
befahren werden oder dies in einer Betra gefordert wird.
dass der Triebfahrzeugführer des Fahrzeuges an der Spitze des Zuges und
die Triebfahrzeugführer weiterer Triebfahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern die für den Zug geltende Fahrplan- und La-Angaben beachten.
-
dass der Triebfahrzeugführer während seiner Tätigkeit Einsicht in die ÖRil Zp
nehmen kann.
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3 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen
Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben
sicherzustellen,
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dass bei Ausfall der Geschwindigkeitsanzeige oder erkannter Falschanzeige
die Fahrt nur fortgesetzt werden darf, wenn eine zweite mit der gleichen Genauigkeit anzeigende Geschwindigkeitsanzeige vorhanden ist. Ist keine funktionsfähige Geschwindigkeitsanzeige vorhanden, ist ein Hilfstriebfahrzeug anzufordern. Das Triebfahrzeugpersonal hat sich bezüglich der Weiterfahrt mit
der Betriebszentrale in Verbindung zu setzen. Diese benennt eine Betriebsstelle, bis zu der die Zugfahrt fortgesetzt werden kann. Das Triebfahrzeugpersonal hat die Geschwindigkeit so einzuregeln, dass der Zug die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreitet.
Fahrzeugbrand
-
dass beim Auftreten eines Fahrzeugbrandes während der Fahrt der Zug unter
Beachtung von Modul 301.9001 Abschnitt 10 so schnell wie möglich zum Halten zu bringen ist. Dabei soll möglichst an solchen Stellen angehalten werden,
an denen
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Ausfall Geschwindigkeitsanzeige
- die Zugänglichkeit zum Brandort für die Rettungskräfte und
- das sichere Aussteigen und Entfernen von Personen vom Ereignisort
erleichtert wird.
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Gültig ab: 11.12.2016