Haus- und Platzordnung für den LIFE BALL 2009

Haus- und Platzordnung für den Eurovision Song Contest 2015
Veranstaltungsort: Wiener Stadthalle, Roland Rainer Platz 1, 1150 Wien
Veranstalter: ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK, ORF, 1136 Vienna, Würzburggasse 30, Austria
Präambel
Der ORF wird den Eurovision Song Contest 2015 (kurz „ESC 2015“) - nach dem Erfolg von Conchita Wurst
bei der Ausgabe des ESC in Kopenhagen - in der Wiener Stadthalle (Wien, Österreich) im Zeitraum vom
18. bis 23.05.2015 in Form von insgesamt 12 Publikumsveranstaltungen durchführen und als TVLiveübertragungen produzieren.
Der Eurovision Song Contest ist Europas größte TV-Unterhaltungsshow, die als internationale
Koproduktion aller aktiven (maximal 46) Mitglieder der European Broadcasting Union (kurz „EBU“) im
Rahmen des Programmaustausches der Eurovision umgesetzt und medial genutzt wird. Der ESC hat
jährlich ein 3-stelliges Millionenpublikum und bedient sich aller elektronischen Kanäle.
Diese Haus- und Platzordnung (nachfolgend „Hausordnung") gilt für den Eurovision Song Contest 2015 (in
Folge ESC), veranstaltet vom ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNK, ORF (in Folge „Veranstalter“) während
der Veranstaltungsdauer im Veranstaltungsbereich des Eurovision Song Contest 2015.
Der Veranstaltungsbereich umfasst alle Hallen, Foyers, sonstige Nebenräume, sowie deren Außenflächen
(gesamtes Gelände) der Wiener Stadthalle (in Folge ESC-Gelände).
Diese Hausordnung gilt nicht für Einsatzkräfte. Diese Hausordnung gilt für jede Person, die die
Austragungsstätte betritt, insbesondere für alle Teilnehmer, Besucher sowie den Veranstalter bzw. dessen
Mitarbeiter oder vom Veranstalter beauftragte Personen und Firmen.
Alle Bediensteten (Ordner) müssen mit dieser Hausordnung vertraut sein und haben dafür Sorge zu tragen,
dass die Bestimmungen dieser Hausordnung eingehalten werden.
Geltungsdauer
Diese Hausordnung tritt mit dem 06. Mai 2015, 08.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 30. Mai 2015 bis 08.00
Uhr. (Ausgenommen Halle A, B, C, E und F, für welche die vorliegende Hausordnung erst wie folgt in Kraft
tritt:
Halle A: 26. April bis 28. Mai 2015
Halle B: 24. April bis 29. Mai 2015
Halle C: 15. Mai bis 27. Mai 2015
Halle E: 27. April bis 27. Mai 2015
Halle F: 06. Mai bis 25. Mai 2015
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Zutritt
Auf dem ESC-Gelände dürfen sich während der Geltungsdauer dieser Hausordnung nur jene Personen in
den jeweiligen Akkreditierungen und Eintrittskarten entsprechenden Bereichen des ESC-Geländes
aufhalten, die über eine entsprechende Akkreditierung oder Eintrittskarte verfügen.
Die Akkreditierung oder Eintrittskarte ist jedenfalls beim Betreten des ESC-Geländes und auf jederzeit
mögliche Aufforderung dem Sicherheits- bzw. Ordnerdienst und den Einsatzkräften vorzuweisen. Im Falle
einer Weigerung wird der Zutritt verwehrt oder zum Verlassen des ESC-Geländes aufgefordert.
Dabei gilt:

Der Zutritt mit einer Eintrittskarte ist am Veranstaltungstag 2 Stunden vor Beginn der jeweiligen
Aufführung möglich.

Der Aufenthalt mit einer Eintrittskarte ist grundsätzlich bis maximal 1 Stunde nach dem offiziellen
Ende des Showprogramms möglich, sofern der Veranstalter nicht eine kürzere Verweildauer am
ESC-Gelände vorgibt und der Sicherheits- bzw. Ordnerdienst zum Verlassen des ESC-Geländes
im Einzelfall auffordert.
Die Eintrittskarten sind nicht übertragbar, bis nach Verlassen der Wiener Stadthalle aufzubewahren und
den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
Die Akkreditierungen sind nicht übertragbar und jederzeit sichtbar mit sich zu führen. Personen, die eine
nicht ordnungsgemäß befestigte oder beschädigte Akkreditierung mit sich führen, können vom Veranstalter
oder dem Sicherheitsdienst aus dem ESC-Gelände verwiesen werden.
Außerhalb der Veranstaltungszeit ist das Betreten und der Aufenthalt am ESC-Gelände ausschließlich mit
einer entsprechenden Akkreditierung gestattet.
Als Veranstaltungszeit gilt die Zeitspanne von Einlass des Publikums auf das ESC-Gelände bis zum Ende
der jeweiligen Veranstaltung, somit grundsätzlich maximal 1 Stunde nach dem Ende des offiziellen
Showprogrammes.
Es ist verboten auf das ESC-Gelände folgendes mitzubringen:

Waffen jeglicher Art

Messer jeglicher Art (wie z.B.: Taschenmesser, Küchenmesser, etc.)

Nietarmbänder und Nietgürtel

Foto-, Video-, und Tonaufnahmegeräte

Sucht- oder Rauschmittel

Stangen ab einer Länge von 1,20m

sperrige und gefährliche Gegenstände wie z.B. Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Sitz- und
Stehgelegenheiten,
Fahrräder,
Fahrzeuge,
übergroße
Taschen,
Rucksäcke,
Reisekoffer,
Sporttaschen, Regenschirme (ausgenommen sind Gehhilfen);

pyrotechnische Gegenstände: Feuerwerkskörper, Rauchpulver, Rauchbomben, etc..

potentielle Wurfgeschosse;
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
Gassprühdosen, Deosprays, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen
bzw. Flüssigkeiten, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht
entzündbar sind. Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;

Laser-Pointer;

splitternde oder zerbrechliche Gegenstände;

Speisen und Getränke;

Tiere (ausgenommen Partnerhunde und Blindenhunde)

Werbende Gegenstände (Transparente, Flugblätter, etc).
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser
Hausordnung dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Bekleidungsstücke von Personen, Personen, sowie mitgeführte
Behältnisse hinsichtlich der oben genannten verbotenen Gegenstände zu durchsuchen/zu scannen.
Personen, welche sich einer Kontrolle widersetzen, oder verbotene Gegenstände mit sich führen, kann der
Zutritt zum ESC-Gelände verwehrt werden.
Mitführen von Fahnen
Verbotene Fahnen

Fahnen mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem,
pietätlosem
oder
politischem Aufdruck sind verboten.

Fahnen mit nicht vom Veranstalter genehmigter Werbung.
Fahnen ohne festen Rahmen

Stofffahnen ohne festen Rahmen sind zugelassen.
Fahnenstangen

Fahnenstangen aus Holz und/oder Metall sind verboten.

Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (z.B. KIR Rohre) und Teleskopfahnenstangen aus
flexiblem Kunststoff sind bis zu einer Länge von max. 120 cm zugelassen.
Mitführen von Transparenten und Bannern
Grundsatz

Transparente resp. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie beim
Aufhängen
im
Veranstaltungsraum
weder
den
ORF-Produktionsbereich
und
die
Produktionsarbeiten behindern (insbesondere TV-Kameras und Mikrofone) noch die freie Sicht
der Zuschauer auf die Bühne und sonstige Schauplätze der Veranstaltung (Green Room)
verdecken oder beeinträchtigen.
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Verbotene Transparente und Banner

Verboten ist das Mitführen von Transparenten und/oder Bannern mit rassistischem,
sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politischem Aufdruck sowie mit
jeglichem Werbeinhalt.
Garderobe
Überbekleidungen müssen an der Garderobe abgegeben werden. Ein Hinterlegen an anderen Stellen ist
untersagt. Der zu bezahlende Garderobenpreis wird kundgemacht. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen
Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
Aufenthalte
Unter Einfluss von Drogen stehende Personen, Betrunkene, Randalierende und Personen, die die Regeln
des öffentlichen Anstandes verletzen, oder sonst gegen die Bestimmungen des Wiener Landessicherheitsbzw. des Sicherheitspolizeigesetzes oder des Strafgesetzbuches verstoßen, wird der Zutritt zum ESCGelände verwehrt, bzw. werden des ESC-Geländes verwiesen.
Die Konsumation von Sucht- oder Rauschmitteln auf dem ESC-Gelände ist strikt untersagt (Ausnahme:
Genussmittel wie Alkohol oder Koffein).
Fahrzeuge
Das Fahren und Parken innerhalb des ESC-Geländes ist nur mit einer Genehmigung (gut sichtbar
angebrachte Wagen- oder Parkkarte) des Veranstalters gestattet. Es gilt die Straßenverkehrsordnung und
ein Tempolimit von max. 10 km/h.
Bild- und Tonaufnahmen
Fotografieren sowie Film-, Video-, und Tonaufnahmen sind nur mit einer schriftlichen Genehmigung des
Veranstalters gestattet – schon die Mitnahme von professionellen Foto-, Video-, und Tonaufnahmegeräten
ist grundsätzlich verboten. Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während der Veranstaltung nur
dann verwendet werden, wenn dadurch keine Gefahr für Besucher bzw. Mitwirkende entstehen kann.
Rauchverbot
Rauchverbote gemäß den Bestimmungen des Tabakgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind stets
zu beachten. Am ESC-Gelände gilt striktes Rauchverbot, ausgenommen in den gekennzeichneten
Bereichen. Dieses Rauchverbot gilt auch für E-Zigaretten.
Verhalten
Jede Person, die das ESC-Gelände betritt,

hat den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes sowie den Mitarbeitern der
Einsatzkräfte, gegebenenfalls verlautbarten Anweisungen über Lautsprecher (Durchsagen)
unverzüglich Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt,
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kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Veranstaltungsbereich
verwiesen werden.

hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder - mehr als nach den
Umständen unvermeidbar - belästigt werden.

hat den Inhalten von Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern am ESC-Gelände Folge zu leisten

darf durch ihr Verhalten keine Beschädigungen oder Zerstörungen an Gebäuden, Dekorationen,
Geräten oder anderen Gegenständen verursachen.

muss Unfälle oder Beschädigungen unverzüglich dem Sicherheitsdienst oder dem Veranstalter
melden.

hat die Ein- und Ausgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege freizuhalten. Es können
weitere erforderliche Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr
für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden
Weisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes der Sicherheitskräfte und der Polizei ist Folge
zu leisten.

hat Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse in den im Veranstaltungsbereich
stehenden
Abfallbehältern
zu
entsorgen.
Die
mutwillige
Verschmutzung
des
Veranstaltungsbereiches (inkl. der Grünanlagen) ist zu unterlassen.
Es ist verboten:

Bereiche, die nicht für den Veranstaltungsbesucher vorgesehen sind (Backstage-Räumlichkeiten,
Technik-Bereiche, Pressezentrum, Veranstaltungsorganisation, Catering, etc), zu betreten.

Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere
pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;

politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale Parolen zu
äußern oder zu verbreiten sowie entsprechende Embleme zu tragen oder zu verbreiten;

Maßnahmen zum Zwecke kommerzielle Werbung (z.B. durch Äußerungen von Slogans, Verteilung
von Werbematerial) zu setzen;

sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend
oder beleidigend interpretieren könnten;

das eigene Leben oder die eigene Sicherheit oder das Leben oder die Sicherheit von anderen
Personen zu gefährden bzw. zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu
verursachen;

nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune,
Mauern, Umzäunungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und
Dächer oder ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen;

Verkehrswege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu
beeinträchtigen;

bauliche Anlagen, Einrichtungen, Pfeiler, Wände, Zäune oder Wege zu besprühen, zu beschriften,
zu bemalen oder zu bekleben;

außerhalb
der
Toiletten
die
Notdurft
zu
verrichten
oder
in
anderer
Weise
Veranstaltungsbereich zu verunreinigen;
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den
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
betrunken oder unter Einfluss von sonstigen Sucht- bzw. Rauschmitteln das ESC-Gelände zu
betreten

die Durchführung der TV-Produktionsarbeiten sowie die Arbeiten zur Organisation des
Veranstalters zu behindern
Verhalten im Brandfall
Im Falle eines Brandes muss sofort der Sicherheits- und Ordnerdienst und die Feuerwehr informiert
werden. Die Anweisungen aller Einsatzkräfte, der Feuerwehr, der Behörden, der Ordner und des
Sicherheitspersonals sind zu befolgen. Bitte bewahren Sie Ruhe!
Verhalten im Gefahrenfall
Im Falle einer Gefährdung (z.B. Unfälle mit Personenschäden, etc.) muss umgehend der Sicherheits- und
Ordnerdienst
und
die
Polizei
informiert
werden.
Die
Anweisungen
aller
Einsatzkräfte,
des
Sicherheitspersonals, der Ordner und der Polizei sind zu befolgen. Bitte bewahren Sie Ruhe!
Verhalten bei Räumung
Im Falle einer notwendigen Räumung von Teilen oder des gesamten ESC-Geländes sind die Anweisungen
aller Einsatzkräfte, der Ordner, des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes sowie der Exekutive zu
befolgen. Bitte bewahren Sie Ruhe!
Reinigung
Das ESC-Gelände wird nach Ende der Veranstaltung gereinigt. Während der Veranstaltung werden nur
unbedingt notwendige Reinigungsarbeiten durchgeführt.
Beleuchtung
Vor Einlass der Besucher muss die ganze Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der
Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt werden. Die Hauptbeleuchtung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung,
wird erst abgeschaltet, wenn die Besucher das ESC-Gelände verlassen haben. Jede Handhabung der
Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.
Verloren oder gefundene Gegenstände
Verlorene, gefundene oder als Fund übergebene Gegenstände sind sofort den Mitarbeitern des
Veranstalters oder dem Sicherheitspersonal zu übergeben.
Verlorengegangene Gegenstände sind am Informationsschalter der Halle D zu reklamieren bzw.
abzuholen. In Verwahrung genommen Gegenstände können während der Veranstaltung dort abgeholt
werden.
Nicht abgeholte Gegenstände werden der Wiener Stadthalle übergeben und können dort ab 01. Juni 2015
abgeholt werden.
Hausverweis
Der Veranstalter behält sich vor, bei Verstößen gegen die Hausordnung oder bei konkreten Anhaltspunkten
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Haus- und Platzordnung für den Eurovision Song Contest 2015
für zu erwartende Verstöße, zur Aufnahme von Personendaten den Ausweis der betreffenden Personen zu
verlangen und Hausverbot zu erteilen sowie die Daten an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten. Ein
Ersatz für gegebenenfalls gelöste Eintrittstickets und Akkreditierungen findet nicht statt.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für
Unfälle, die Besucher des ESC-Geländes betreffen.
Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen, können unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte und
ohne jegliche Rückerstattungsansprüche aus dem ESC-Gelände verwiesen werden.
Strafrechtlich relevante Tatbestände werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
Rechtsverbindlichkeit
Eine Verletzung der in dieser Hausordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten ist gemäß
§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBI Nr. 12/1971 idgF.
strafbar.
Gemäß § 35 Abs. 4 bez. dürfen sich Personen, die sich der genehmigten Hausordnung nicht unterwerfen,
nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten.
Auf die Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes wird besonders hingewiesen.
Wien, im März 2015
Der Veranstalter
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Benützungsbedingungen für den Eurovision Song Contest 2015
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ESC
Zutritt
Unter Umständen, insbesondere aus produktionstechnischen Gründen, können auch sicherheitstechnische
unbedenkliche Gegenstände abgenommen werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Veranstalter, die im Zuge von Personenkontrollen
festgestellten verbotenen Gegenstände (siehe Punkt „Es ist verboten auf das ESC-Gelände folgendes
mitzubringen“),
in
Verwahrung
nimmt,
und
diese
mittels
Bonsystem,
beim
Verlassen
des
Veranstaltungsgeländes wieder aushändigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Regenschirme,
welche aus logistischen Gründen nicht in Verwahrung genommen werden können und daher von der
Rückgabe ausgeschlossen sind.
Mitgebrachte Speisen und Getränke werden ausnahmslos entsorgt.
Verhalten
Es ist verboten:

am ESC-Gelände Eintrittskarten oder Waren zu verkaufen oder zu verschenken bzw. sonstige
Dienstleistungen anzubieten – ausgenommen davon sind die offiziellen Partner des Veranstalters.

Jegliche Verkaufstätigkeit sowie das Verteilen von Schriften und Waren aller Art, insbesondere zu
werblich-kommerziellen Zwecken, sind am ESC-Gelände nicht gestattet. Das Plakatieren, Verteilen
von Flugzetteln usw. ist vor den Eingängen, an den Außenfronten sowie in den Räumen der
Wiener Stadthalle verboten, ebenso Kundgebungen oder Demonstrationen.
Änderung der zugewiesenen Sitzplätze und Sichtbehinderungen
Aus regietechnischen Gründen kann es vorkommen, dass die dem Kunden vor Beginn der Veranstaltung
bzw. Sendung zugewiesenen Plätze gewechselt werden müssen. Der Besucher hat hierbei den
Anweisungen der Platzanweiser und des Ordnerdienstes Folge zu leisten. Es besteht jedoch kein Anspruch
des Besuchers auf Rückzahlung oder Minderung des Eintrittspreises und/oder Erstattung von Auslagen.
Foto- Film- Video- und Tonaufnahmen
Mit dem Kauf einer Karte und dem daraus resultierenden Zutritt zum ESC-Gelände erteilt der
Kartenbesitzer den übertragenden TV-/Radio-Anstalten und anwesenden Fotografen das Recht, die von
ihm
gemachten
Aufnahmen
entschädigungslos
und
ohne
sachliche,
zeitliche
oder
räumliche
Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens auswerten und veröffentlichen zu dürfen. Weiters
erteilt der Kartenbesitzer dem ORF / EBU das Recht, diese Aufnahmen für werbliche Zwecke im
Zusammenhang mit dem Eurovision Song Contest entgeltfrei zu nutzen.
Videoüberwachung
Jede
Person,
die
das
Echtzeitüberwachung am
ESC-Gelände
ESC-Gelände
betritt,
zur
nimmt
die
aus
Sicherheitsgründen
stattfindende
Kenntnis. Eine entsprechende Kennzeichnung
Echtzeitüberwachung erfolgt jeweils bei den Zugängen auf das ESC-Gelände.
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der
Benützungsbedingungen für den Eurovision Song Contest 2015
Haftung
Für infolge Missachtung dieser Haus- und Platzordnung entstandene Sach- und Personenschäden haftet
der Verursacher. Zudem haftet jeder Besucher für die von ihm verursachten Schäden, insbesondere an
Räumen, Einrichtungen und Kunstwerken der Wiener Stadthalle nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für
Unfälle und/oder sonstige Schäden.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für abhanden gekommenes Eigentum; dies gilt insbesondere
auch für Diebstähle.
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