20. März 2015 Handreichung des Gymnasiums Siegburg Alleestraße zur Umsetzung des LRS-Erlasses NRW vom 19.07.1991 „Der LRS-Erlass ist ein „Leserechtschreiberlass“ und kein „Legasthenie-Erlass“. Das heißt, die Betroffenheit der SchülerInnen liegt vor, wenn sie generell Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens haben, egal aus welchem Grund. […] Es ist die Aufgabe der Gesellschaft, diesen Schüler/innen trotz ihrer Problematik die gleichen Lebens- und Bildungschancen zu ermöglichen, wie sie nicht betroffene Schüler/innen haben. Es ist die Aufgabe des LRS-Erlasses, ihnen dies soweit es geht zu ermöglichen und die Aufgabe aller Schulen sämtlicher Schulformen dies in diesem Sinne umzusetzen!“ (Kommentar zum LRS-Erlass NRW) Daraus ergeben sich für uns als Schule folgende Handlungsmaximen, die bei der Förderung von unseren Schüler/innen mit LRS verpflichtend sind: 1. Zu der Analyse der Lernsituation (LRS-Erlass Pkt. 2.1) gehört generell die Schaffung einer angstfreien Lernatmosphäre, die motiviert und den konstruktiven Umgang mit Misserfolgen einübt. Zudem wird nach ca. den ersten drei Wochen Unterricht in Klasse 5 mit einem Diktat eine erste Einschätzung im Bereich der Rechtschreibung vorgenommen. Dieses Diktat ist nicht Teil einer Klassenarbeit. Die weitere Analyse von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten stützt sich dann auf die kontinuierliche Beobachtung der Schüler/innen im Unterricht, bei Hausaufgaben, Klassenarbeiten und der sonstigen Mitarbeit. Kurz vor den Weihnachtsferien wird mit der Hamburger Schreib-Probe (HSP) die erste Einschätzung überprüft. Anhand des Ergebnisses der HSP werden einzelne Schüler/Innen dann dem Deutsch-Förderkurs bzw. dem Deutsch-Förderkurs Plus (LRS-Förderunterricht) zugewiesen und die Schüler/innen des DeutschFörderkurses Plus der Schulleitung und den Klassenteams (Notenschutz, Nachteilsausgleich) benannt. In Einzelfällen wird sich unter Umständen die Notwendigkeit ergeben, im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen schulpsychologischen Rat einzuholen oder, bei konkreten Hinweisen auf organische Bedingungen, eine fachärztliche Untersuchung zu empfehlen. 2. Ziel der allgemeinen Fördermaßnahmen (LRS-Erlass 2.2) ist es, betroffene Schüler/Innen innerhalb der eigenen Lerngruppe zu belassen und ihnen durch individuell auf sie abgestimmtes Lernmaterial zu ermöglichen, vorhandene Lernschwierigkeiten zu beheben und Lernlücken zu schließen. 3. Zusätzliche Fördermaßnahmen (LRS-Erlass 2.3) sind Stunden außerhalb der Stundentafel, die dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn allgemeine Fördermaßnahmen nicht ausreichen. Hierzu soll zum zweiten Schulhalbjahr neben dem Deutsch-Förderkurs der Deutsch-Förderkurs Plus mit mindestens einer Wochenstunde stattfinden. Seite 2 von 3 4. Zu den Inhalten der Förderung (LRS-Erlass 2.4) im Deutsch-Förderkurs Plus gehören Konzentrations- und Wahrnehmungsübungen, Aufbau und Unterstützung des Selbstwertgefühls und gezieltes Arbeiten an individuellen Schwierigkeiten im Bereich der Rechtschreibung bzw. Automatisierung, z.B. mit der Oldenburger Fehleranalyse, dem Material des Auer-Verlags „LRS-Fördermaterialien“ etc.. Diese Materialien sollen immer auch die Bereitschaft zum Lesen und Schreiben von Texten wecken und stärken. 5. Jede Fördermaßnahme muss halbjährlich auf ihren Erfolg hin überprüft werden (LRS-Erlass 2.5). Wichtig sind kontinuierliche positive Rückmeldungen an die Schüler/innen; bei ausbleibendem Erfolg soll die Lernmethode geändert werden. 6. Neben schulischen Fördermaßnahmen können auch außerschulische Maßnahmen notwendig werden (LRS-Erlass 2.6), die mit den schulischen Maßnahmen verzahnt werden sollen. Da das Erkennen, Erfassen und Fördern von Kindern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erwerb der Schriftsprache möglichst früh einzuleiten ist, ist die Voraussetzung für eine gezielte individuelle Förderung eine umfassende Diagnostik, die von Experten durchgeführt werden sollte (vgl. BVL-Handreichungen für Lehrerinnen und Lehrer – „Legasthenie in der Schule“, S. 15). „Selbst bei bester schulischer Förderung und Begleitung ist es immer möglich, dass Kinder eine individuelle Therapie und Förderung benötigen, vor allem, wenn eine Diagnostik erst im späteren Schulalter erfolgt. Bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung ist eine Therapie, die durch qualifizierte Therapeuten außerschulisch erfolgt, erforderlich […].“ (BVL-Handreichungen für Lehrerinnen und Lehrer – „Legasthenie in der Schule“, S. 15) Wir als Schule weisen in diesem Falle auf geeignete außerschulische Förderund Therapiemöglichkeiten hin (Psychotherapie/Ergotherapie/Logopädie/Einrichtungen der Jugendhilfe). 7. Zielgruppe (LRS-Erlass 3.1) des Deutsch-Förderkurses Plus sind alle Schüler/innen der Klassen 5 und 6, deren Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen. Für die Klassen 7 bis 10 kann für Einzelfälle eine schulübergreifende Fördergruppe eingerichtet werden. 8. Für die Einrichtung (LRS-Erlass 3.2) des Deutsch-Förderkurses Plus stellen die jeweiligen Lehrer/innen, die das Fach Deutsch in der Klasse 5 unterrichten, nach den unter Punkt 1 genannten Kriterien fest, für welche Schüler/innen zusätzliche Fördermaßnahmen notwendig sind. Sie melden diese Schüler/innen im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und nach Rücksprache mit der jeweiligen Klassenkonferenz der Schulleitung. Diese entscheidet über die Teilnahme und richtet zum zweiten Schulhalbjahr einen entsprechenden Förderkurs ein. Die Schulleitung meldet rechtzeitig zu Beginn der geplanten Fördermaßnahmen deren Umfang der Schulaufsicht. 9. Die Gruppenstärke des Deutsch-Förderkurses Plus soll in der Regel zwischen einem und zehn Schüler/innen betragen (LRS-Erlass 3.3). Zusätzliche Förderangebote können auch jahrgangsübergreifend eingerichtet werden (siehe Punkt 7). 10. Der Deutsch-Förderkurs Plus soll grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens einem Schulhalbjahr eingerichtet werden und soll mindestens eine Wochenstunde umfassen (LRS-Erlass 3.4). Im Einzelfall kann, nach Rücksprache mit dem Klassenteam, für Schüler/Innen jedoch auch eine andere Verweildau- Seite 3 von 3 er beschlossen werden. Ebenso ist ein Informationsaustausch des betroffenen Klassenteams mit derjenigen Lehrkraft erforderlich, die den Deutsch-Förderkurs Plus durchführt (LRS-Erlass 3.5). 11. Beim Übergang in unsere Schule können wir uns im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten von der abgebenden Grundschule über besondere Schwierigkeiten der Schüler/Innen informieren lassen (LRS-Erlass 3.5). 12. Bei der Leistungsfeststellung und -beurteilung gelten für Schüler/Innen mit Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen. Für Schüler/Innen, die an einer zusätzlichen Fördermaßnahme teilnehmen, gilt für die Klassen 5 und 6 und nur in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 9 zusätzlich: Die Klassenkonferenz beschließt halbjährlich darüber, ob in allen Fächern mit der Unterrichtssprache Deutsch und in den Fremdsprachen bei schriftlichen Arbeiten mehr Zeit eingeräumt wird oder in den Fremdsprachen Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden können (LRSErlass 4.1). Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. 13. Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten (LRS-Erlass 4.2). 14. Bei der Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben (LRS-Erlass 4.3). 15. Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sind kein Grund, Schüler/innen für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst angemessener Gesamtleistung als nicht geeignet zu beurteilen (LRS-Erlass 4.4). 16. Die Erziehungsberechtigten sind über das Bedingungsgefüge der Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ihres Kindes und über die geplanten Fördermaßnahmen ausführlich zu informieren (LRS-Erlass 5). Der allgemeinen Information sind hierzu auch unser Internetauftritt und unsere Öffentlichkeitsarbeit am Tag der Offenen Tür dienlich.
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