Stadt Landsberg am Lech "MISCHGEBIET AUGSBURGER STRASSE" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB März 2015 LARS consult Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung mbH Bahnhofstraße 20 87700 Memmingen Tel. 08331/4904-0 Fax 08331/4904-20 E-Mail: [email protected] Web: www.lars-consult.de GEGENSTAND "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB AUFTRAGGEBER Stadt Landsberg am Lech Katharinenstraße 1 86899 Landsberg am Lech Telefon: 08191 128-0 Telefax: 08191 128-180 E-Mail: [email protected] Web www.landsberg.de Vertreten durch: Herrn Oberbürgermeister Mathias Neuner AUFTRAGNEHMER UND VERFASSER LARS consult Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung mbH Bahnhofstraße 20 87700 Memmingen Telefon: Telefax: E-Mail: Web: 08331 4904-0 08331 4904-20 [email protected] www.lars-consult.de BEARBEITER Stefan Hofer - Dipl.- Ing. (FH) Architekt & Stadtplaner Memmingen, März 2015 Stefan Hofer - Dipl.- Ing. (FH) Architekt & Stadtplaner "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB INHALTSVERZEICHNIS 1 Planungsanlass 2 1.1 1.2 Anlass, Zweck und Ziele der Planung Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB 2 2 2 Planungsrechtliche Voraussetzungen 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Landesentwicklungsprogramm (LEP) Regionalplan München (14) Flächennutzungsplan Rechtsgültiger Bebauungsplan Nördliches Baugebiet 2 3 3 4 3 Das Plangebiet 4 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Lage, Größe, Topographie Städtebauliches Umfeld, Erschließung und öffentlicher Nahverkehr Ökologie und Artenschutz Bestehende Schallimmissionsbelastungen Geologische und hydrologische Voraussetzungen Altlasten Bau- und Bodendenkmäler 4 5 5 5 6 6 7 4 Planung 7 4.1 4.2 4.3 Städtebauliches Gesamtkonzept Freiflächenkonzept Erschließung und ruhender Verkehr 7 8 8 5 Festsetzungskonzept 8 5.1 5.2 5.3 Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, Baulinie und Baugrenzen 8 9 10 6 Weitere Festsetzungen zur baulichen Gestaltung 11 6.1 6.2 6.3 Einfriedungen und Nebenanlagen Werbeanlagen, Elektrizitätseinrichtungen und Antennen Dachgestaltung 11 11 11 7 8 Schallimmissionen Bodenordnende Maßnahmen 11 13 8.1 8.2 8.3 8.4 Abwasserentsorgung Wasserversorgung Energieversorgung Müllbeseitigung 13 14 14 14 9 Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes 14 www.lars-consult.de "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB 10 Grünordnung 15 10.1 Grünflächen und Baumpflanzungen 15 11 Ausgleichsmaßnahmen 15 11.1 11.2 Naturschutzfachliche Eingriffsregelung Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 15 15 12 Flächenbilanzierung 16 12.1 Flächenermittlung 16 www.lars-consult.de "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Planungsanlass 1 Planungsanlass 1.1 Anlass, Zweck und Ziele der Planung In der Sitzung vom 26.11.2014 hat der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech die Aufstellung des Bebauungsplans „Mischgebiet Augsburgerstraße“ beschlossen. Im Geltungsbereich sollen aufgrund einer konkreten Bauvoranfrage die baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses entstehen. Zielsetzung der Stadt Landsberg am Lech ist hierbei im Rahmen einer langfristigen städtebaulichen Gesamtentwicklung entlang der Augsburgerstraße einen belebten Einkaufsboulevard mit Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnnutzung zu schaffen. Hierzu hat die Stadt Landsberg am Lech im Jahr 2014 einen städtebaulichen Rahmenplan erarbeiten lassen, der auf der Ostseite der Augsburger Straße die Situierung der neu geplanten Baukörper in Richtung Augsburgerstraße mit einer vorgelagerten Arkadenzone vorsieht. Die Erschließungs- und Parkierungszonen sollen langfristig nach Osten in Richtung der Bahnlinie verlegt werden. Der aktuell für den gegenständlichen Geltungsbereich geltende Bebauungsplan „Nördliches Baugebiet“ kann die Zielsetzungen für das Plangrundstück nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grund werden im Zuge des Bebauungsplans „Mischgebiet Augsburger Straße“ die Rahmenbedingungen aus dem städtebaulichen Rahmenplan für das gegenständliche Vorhaben umgesetzt – die Festsetzungen ersetzen damit im Geltungsbereich jene des Bebauungsplans „Nördliches Baugebiet“ vollständig. 1.2 Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Mit einer Gesamtgröße von ca. 0,15 ist der Bebauungsplan „Mischgebiet Augsburger Straße“ aufgrund der Umnutzung einer innerstädtischen Fläche (bisher Parkplatz), dessen Grundfläche (§ 13a Abs. 1 Pkt. 1 BauGB i.V. mit § 19 Abs. 2 BauNVO) 20.000m² nicht überschreitet und der nicht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen steht, als Bebauungsplan der Innenentwicklung zu beurteilen. Die Belange des § 1 Abs. 7c [umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit…] wurden im Zuge der planerischen Abwägungen besonders gewürdigt. 2 Planungsrechtliche Voraussetzungen 2.1 Landesentwicklungsprogramm (LEP) Nach der Strukturkarte des Landesentwicklungsprogramms Bayern stellt die Stadt Landsberg am Lech ein Mittelzentrum im allgemeinen ländlichen Raum dar, in welchen zunächst gemäß LEP 2.1.7 (G) „[…] die Fachplanungsträger und die Regionalen Planungsverbände […] darauf hinwirken [sollen], www.lars-consult.de Seite 2 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Planungsrechtliche Voraussetzungen dass die Bevölkerung in allen Teilräumen mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt wird.“ Darüber hinaus herrscht auf der Stadt Landsberg am Lech wie bei vielen Kommunen im Umlandbereich der Stadt München ein sehr hoher Bedarf an Wohnraumflächen. Bei der Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungskörper sollen hierbei gemäß LEP 3.1 (G) „Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen […] unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.“ Dabei sind „in den Siedlungsgebieten […] die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen“ (LEP 3.2 (Z)). Das LEP zielt hierbei auf die für eine bauliche Nutzung geeigneten Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten, z.B. Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz, sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung ab (LEP 3.2 (B)). Gemäß dem LEP B V 6 (G) aus dem Jahr 2006 ist hier noch aufzuführen, dass die Bevölkerung durch dauerhaft wirksame Maßnahmen vor schädlichen Einflüssen durch Lärm und Erschütterungen zu schützen und darüber hinaus zu entlasten ist, in erster Linie durch Maßnahmen an den Lärmquellen selbst – dieser Grundsatz wird, auch wenn er im neuen LEP nicht mehr aufgeführt wird, weiterhin beachtet und beim gegenständlichen Vorhaben gegenüber städtebaulichen Belangen abgewogen. 2.2 Regionalplan München (14) Landsberg am Lech ist lt. Regionalplan München (14) als Mittelzentrum eingestuft und liegt an der überregionalen Entwicklungsachse BAB 96 (München – Lindau). Die Aussagen aus dem Regionalplan decken sich für die Stadt Landsberg am Lech überwiegend mit den Zielen und Grundsätzen aus dem LEP. Zu erwähnen ist hierbei der allgemeine Grundsatz zur nachhaltigen Raumentwicklung (G 1.2.1), welcher besagt, dass die „monozentrisch-radiale Raumstruktur der Region München […] im Sinne einer dezentralen Konzentration ergänzt und weiterentwickelt werden“ soll. „Dazu soll die Siedlungsund Infrastruktur auf das System der zentralen Orte ausgerichtet werden.“ 2.3 Flächennutzungsplan Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Landsberg am Lech sind die Flächen östlich der Augsburger Straße bereits als Mischgebietsflächen gekennzeichnet. Entlang der Augsburger Straße ist eine Grünfläche dargestellt, welche aber bereits heute überwiegend mit bestehenden Parkplatzflächen der gewerblichen Nutzungen belegt ist. Der Flächennutzungsplan ist somit dies bezgl. im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 an dieser Stelle anzupassen – da es sich bei der gegenständlichen Planung jedoch nur um eine Teilfläche eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts handelt, welches sich vom Plangrundstück bis zur Autobahnauffahrt der A96 erstreckt, sollte der Flächennutzungsplan ohnehin im Zuge der nächsten Planungsphasen im Bereich des Rahmenplanes als Ganzes überarbeitet werden. www.lars-consult.de Seite 3 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Das Plangebiet Abbildung 1: Unmaßstäblicher Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit Vorhabenbereich 2.4 Rechtsgültiger Bebauungsplan Nördliches Baugebiet Der Geltungsbereich liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsgültigen Bebauungsplans „Nördliches Baugebiet“ aus dem Jahr 1966. Wie unter Pkt. 1.1 beschrieben, werden die Festsetzungen für diese Flächen durch die des Bebauungsplans „Mischgebiet Augsburger Straße“ im gesamten Geltungsbereich vollständig ersetzt. 3 Das Plangebiet 3.1 Lage, Größe, Topographie Der Geltungsbereich liegt im nordwestlichen Stadtgebiet von Landsberg am Lech, oberhalb der eiszeitlichen Terrassenkante des Lechs an der Augsburger Straße (B 17 alt). Er umfasst jeweils Teilflächen der Fl.Nrn. 875/12 (Augsburger Straße), 4267 (straßenbegleitender Geh- und Radweg) sowie 4274 (Teilfläche des Baugrundstücks) und hat eine Größe von ca. 0,16 ha. Auf dem Baugrundstück befindet sich derzeit ein Parkplatz sowie nördlich an den Geltungsbereich angrenzend (gleiche FlNr.) ein eingeschossiges Gebäude mit Einzelhandelsnutzung (Altnatura Fachmarkt). Das Gelände fällt von Westen (Augsburger Straße) nach Osten (Richtung Bahnlinie) leicht um ca. 0,50 – 0,80m ab und ist somit als weitest gehend eben zu bezeichnen. www.lars-consult.de Seite 4 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Das Plangebiet 3.2 Städtebauliches Umfeld, Erschließung und öffentlicher Nahverkehr Das Baugebiet ist geprägt durch den breiten Straßenraum der ehemals durch die Stadt in Nord-SüdRichtung verlaufenden B17 (Augsburger Straße). Östlich der Augsburger Straße überwiegen gewerbliche Nutzungen (Einzelhandel mit großen, zur Augsburger Straße orientierten Parkplatzflächen) mit einzelnen Wohngebäuden ohne gewerblichen Anteil – so z.B. auf dem unmittelbar südlich angrenzenden Grundstück. Westlich der Augsburger Straße sind im Bereich des Plangrundstücks überwiegend Wohngebäude in Form von Zeilen und Reihenhäusern anzutreffen. Unmittelbar östlich des Baugrundstücks verläuft an der Lechterrassenkante die eingleisige Bahnlinie Landsberg – Kaufering, danach fällt das Gelände um ca. 5 – 10m ab. Auf der tieferliegenden Lechterrasse befindet sich die Freizeitsportanlage des FT Jahn Landsberg. Die Erschließung des Baugebiets ist über das vorhandene Straßennetz gesichert. Der in der Planzeichnung festgesetzte Straßenraum mit bestehendem Rad- und Fußweg bleibt unverändert. Die nächstgelegenen Bushaltestellen der Linie 3 sind in der Lechfeldstraße und in der Augsburger Straße. 3.3 Ökologie und Artenschutz Im Geltungsbereich befinden sich zahlreiche Laubbäume, welche im Zuge der Vermessung im Juli 2014 mit aufgenommen wurden. Vier Laubbäume im Bereich der bestehenden Parkplatzfläche sowie ein Einzelbaum in der Südwestecke des Plangrundstücks müssen im Zuge des geplanten Vorhabens gefällt werden – hier sind gem. Ziff. 11.1 die entsprechenden Rodungszeiträume (Oktober bis Februar) zu beachten. 3.4 Bestehende Schallimmissionsbelastungen Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung von hils consult vom 26.02.2015 (Anlage der Begründung) werden folgende, für das geplante Vorhaben relevante Schallimmissionsquellen aufgeführt: 1. Straßenverkehrslärm aus der Augsburger Straße 2. Schienenverkehrslärm aus der eingleisigen Bahnstrecke Landsberg – Kaufering 3. Anlagen- und Gewerbelärm aus der unmittelbar nördlich angrenzenden Nutzung Etwaiger Lärm aus Sportereignissen aus der Freizeit- und Sportanlage des FT Jahn war in Abstimmung mit der Fachbehörde aufgrund der Entfernung der Anlage für das gegenständliche Vorhaben nicht relevant. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet - hier wird auf das nachfolgende Kapitel 7 der Begründung verwiesen. www.lars-consult.de Seite 5 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Das Plangebiet 3.5 Geologische und hydrologische Voraussetzungen Auszug aus dem geologischen Gutachten von GeoUmweltTeam GmbH vom 28.11.2014: „Laut geologischer Karte (4) befindet sich das Untersuchungsgebiet innerhalb von nacheiszeitlich gebildeten Lechterrassen (Stufe von Spötting) aus überwiegend kiesigen Ablagerungen. Die Gesteine der tertiären Molasse (Obere Süßwassermolasse) stehen vermutlich in Tiefen zwischen 15 und 25 m an. Die Molasseschichten bestehen in diesem Bereich erfahrungsgemäß aus steifen bis halbfesten, ockerbraunen bis blauen, schwach feinsandigen, tonigen Schluffen und dicht gelagerten, teilweise bindigen Feinsanden. Zwischen den Terrassenkiesen und den tertiären Molasseschichten können noch Reste von eiszeitlichen Moränen- und Schmelzwasserablagerungen vorhanden sein. Das Baugelände wird z. Zt. noch als Parkplatzfläche genutzt. Unter einer ca. 12 cm dicken Asphaltbzw. Pflastersteindecke folgt eine ca. 60 bis 80 cm mächtige Auffüllung aus überwiegend kiesigem Straßenoberbau. Darunter folgen bis zu einer Endteufe von 5,0 m die überwiegend schwach bindigen, grauen bis graubraunen, teilweise sehr dicht gelagerten nacheiszeitlichen Schotter des Lechtals. Die Schichten der Oberen Süßwassermolasse wurden bis zu einer maximalen Aufschlusstiefe von 5 m auf dem Grundstück nicht angetroffen. Bei den Sondierungen wurden teilweise stark vernässte Bereiche angetroffen, die auf Schichtwasserzutritte im Bereich von weniger verdichteten Lagen innerhalb der Terrassenschotter hinweisen könnten. Auf Grundlage von regionalen Erkenntnissen müsste der Grundwasserspiegel im Bereich des Baugrundstücks bei ca. 10 bis 12 m unter Geländeoberkante zu liegen kommen. Demnach wurde am 17.12.2014 bei den Bodenaufschlüssen ab einer Tiefe von etwa 4,0 m bis 4,5 m = ca. 588,50 m üNN lediglich ein geringfügiges Schichtwasservorkommen angetroffen. Der Wasserspiegel konnte in den Sondierungen aufgrund des Zufallens des Bohrloches nicht gemessen werden. Die Oberkante der grundwasserstauenden Schichten wurde bis zu einer Tiefe von 5,0 m = ca. 588 m üNN nicht angetroffen.“ 3.6 Altlasten Auf dem Plangrundstück wurde ein Bodengutachten (S. oben; GeoUmweltTeam GmbH vom 28.11.2014) erstellt und der zuständigen Fachbehörde im Vorfeld zur Verfügung gestellt. Im Zuge der Bodenerkundung wurden bei den drei Rammkernsondierungen (im Bereich von erkundeten Auffüllungen) sowie in dem gewachsenen Boden keinerlei Hinweis auf Fremdbestandteile bzw. auf eine Verunreinigung durch Schadstoffe aufgedeckt. Weitere analytische Untersuchungen des Materials wurden somit nicht ausgeführt. Nach Aussage der Bodenschutzbehörde war der westliche Teilbereich des Geltungsbereiches laut historischer Unterlagen bereits mit einem Gebäude unbekannter Nutzung bebaut. Die relativ geringen Dichtewerte in einer der Sondierungen geben hierfür ggf. einen Hinweis. Auch wenn im Zuge der Begutachtung keine Fremdbeimengungen unter festgestellt wurden, ist aus Sicht der Behörde eine www.lars-consult.de Seite 6 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Planung tiefergehende Auffüllung (z.B. bis - 2,7 m), in diesem Bereich nicht auszuschließen. Auch können verbliebene Bauwerksreste nicht ausgeschlossen werden. Unter Ziff. 12 der Satzung wird daher auf die erforderliche weitere Untersuchung des Bodenmaterials im Zuge der Bauausführung hingewiesen. Sollte während der Baumaßnahme auffälliges Material vorgefunden werden, ist dies separat zu lagern, entsprechend der Haufwerke zu beproben und gemäß Deklarationsanalyse zu entsorgen bzw. zu verwerten (S. auch allgemeine Hinweise zu Altlasten gem. Ziff. 2.0 der Satzung / Hinweise) 3.7 Bau- und Bodendenkmäler Gemäß dem Onlinedienst „Bayerviewer – Denkmal“ sind innerhalb des Geltungsbereiches keine Bauoder Bodendenkmäler verzeichnet. Etwaige Funde von Bodendenkmälern müssen aber nach Art. 8 Abs. 1 DSchG umgehend bei der zuständigen Fachbehörde gemeldet werden. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die zuständige Fachbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (Art. 8 Abs. 2 DSchG). 4 Planung 4.1 Städtebauliches Gesamtkonzept Grundlage für die städtebauliche Neuordnung im Geltungsbereich ist eine städtebaulicher Rahmenplanung für die Augsburger Straße vom Schongauer Dreieck bis zur Autobahnauffahrt A 96: Abbildung 2: Auszüge aus der Rahmenplanung von 2014 „Büro für Städtebau und Freiraumplanung“ – mit Plangrundstück www.lars-consult.de Seite 7 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Festsetzungskonzept Die Rahmenplanung sieht langfristig eine städtebauliche Fassung der Augsburger Straße vor: die Baukörper sollen nach Westen in Richtung orientiert werden und den Straßenraum fassen – die sekundäre, interne Erschließungsachse mit Parkplätze soll nach Osten in Richtung der Bahnlinie verlegt werden. Entlang der Augsburger Straße soll mit eine überdachten „Arkadenbereich“ ein Einkaufsboulevard entstehen. In den Gebäuden selbst sind Mischnutzungen mit Gewerbe- und Einkaufsflächen im EG sowie Wohnen in den Dach- und Obergeschossen vorgesehen. Die städtebauliche Rahmenplanung wird unmittelbar in den Festsetzungen des gegenständlichen Bebauungsplan übertragen: Der Baukörper wird in Fluchtlinie des bestehenden südlich angrenzenden Wohngebäudes nach Westen geschoben und über eine Baulinie fixiert. Im Baufenster sind drei Vollgeschosse sowie ein nach Westen und Süden um 3,0 Meter zurück versetztes Dachgeschoss zulässig. An der Westseite des Gebäudes ist über dem Erdgeschoss eine ca. 3,0 Meter tiefe Überdachung (Arkade) vorgesehen, der gesamte Vorbereich des Gebäudes in Richtung Augsburger Straße darf nicht eingefriedet werden. Die Stellplatzflächen werden nach Osten verlegt. 4.2 Freiflächenkonzept Der erhaltenswerte Baumbestand (überwiegend Laubbäume) im südlichen und westlichen Bereich des Grundstücks bleibt weitest gehend erhalten – die südlich an das geplante Vorhaben anschließende Fläche wird entsprechend als privat Grünfläche festgesetzt. Im Bereich des jetzigen Parkplatzes sowie an der Südwestecke des Grundstücks müssen zur Realisierung des Vorhabens 4 Bäume gefällt werden. 4.3 Erschließung und ruhender Verkehr Das Grundstück ist über die Augsburger Straße erschlossen. Erforderliche Stellplätze sind entsprechend der BayGaStellV (Anlage) in der Fassung vom 30.11.1993 (zuletzt geändert § 2 V v. 8.7.2009, 332) zu ermitteln und auf den Grundstück nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplans war für das Bauvorhaben eine teilweise Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage unter dem Gebäude vorgesehen. Der straßenbegleitende Rad- und Fußweg entlang der Augsburger Straße bleibt erhalten. 5 Festsetzungskonzept 5.1 Art der baulichen Nutzung Zur Umsetzung der städtebaulich gewünschten Durchmischung von Einzelhandel, Gewerbe und Wohnen wird für den Geltungsbereich ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO festgesetzt. Zulässig www.lars-consult.de Seite 8 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Festsetzungskonzept sind hier zunächst die gem. § 6 Abs. 2 allgemein zulässigen Nutzungen und Anlagen mit Ausnahme von: - Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten des Innenstadtbedarfs - Tankstellen und Gartenbaubetriebe - Vergnügungsstätten - Spielhallen oder ähnliche Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie - Verkaufs, Vorführ- oder Gesellschaftsräume, deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind. Zum Erhalt, Aufwertung und Stärkung der Innenstadt werden im Zuge des gegenständlichen Verfahrens Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten des Innenstadtbedarfs ausgeschlossen. Auch die Anordnung einer Tankstelle ist an dieser Stelle im Stadtgebiet, unmittelbar an die Wohnbebauung im Süden angrenzend, nicht erwünscht – darüber hinaus befinden sich bereits ca. 200m nördlich und 130m südlich zwei Tankstellen. Die negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten, Spielhallen sowie Verkaufs, Vorführ- oder Gesellschaftsräume mit überwiegend sexuellem Charakter ins Besondere im Nachtzeitraum sind aufgrund der Lage im Stadtgebiet, der gewünschten Ausrichtung und Durchmischung beim geplanten Vorhaben sowie der negativen Einwirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete städtebaulich unerwünscht. Ebenso ist die Ansiedlung eines Gartenbaubetriebes an dieser Stelle im Stadtgebiet ungeeignet. Darüber hinaus gilt innerhalb des Gebäudes folgende vertikale Gliederung: - Die Wohnnutzung ist ausschließlich im obersten Geschoss Wohnen zulässig Die Begrenzung der Wohnnutzung ausschließlich das oberste Geschoss bei vier Vollgeschossen berücksichtigt in besonderem Maße die starke Vorbelastung des Baugrundstücks durch Lärmimmissionen, welche von Westen, Norden und Osten auf den neu geplanten Baukörper einwirken. Die gewünschte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe ist daher beim gegenständlichen Vorhaben nur im obersten Geschoss denkbar und städtebaulich erwünscht („Rooftop“) – die Stadt Landsberg sieht hier vorgreifend auf den gewünschten Nutzungsmix im Städtebaulichen Rahmenplan für den gesamten Entwicklungsbereich (s. Kap. 4.1) eine gezielte Situierung von spezifischen Wohnformen in Mischlagen unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Immissionskulisse vor. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ = 0,60) und Geschossflächenzahl (GFZ = 1,20) wurden anhand der zulässigen Oberwerte für den Gebietstyp „Mischgebiet“ gem. der Tabelle § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. www.lars-consult.de Seite 9 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Festsetzungskonzept Die zulässigen Wandhöhen (ab Fertigfußbodenoberkante = FOK) ermöglichen ein viergeschossiges Gebäude (WHmax = 14.55m ab FOK) wobei die Hauptfassade des obersten Geschosses gegenüber dem Straßenraum und der bestehenden Nachbarbebauung im Süden um min. 3,0m zurückversetzt angeordnet werden muss. Die zulässige Wandhöhe beträgt im zurückgesetzten Bereich max. 11,30m ab FOK. Erforderliche Einfassungsbauteile für den baulichen Schallschutz, d.h. aufgesetzte Verglasungen im Bereich der einfassenden Brüstungen dürfen diese Wandhöhe bis zu einer max. Höhe von 14,55m über FOK überschreiten. Maßgebend für die bauliche Höhenentwicklung ist darüber hinaus auch Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (S. auch nachfolgend Kap. 5.3). Abweichend von Art. 6 Abs. 5 BayBO wird hier festgesetzt, dass die Abstandsfläche gem. Art. 6 Abs. 7 BayBO 0,40 H beträgt. Das bedeutet, dass der Abstand auf zwei Gebäudeseiten unter Berücksichtigung des Abstandsflächenprivileg von 0,50 H auf 0,40 H, mindestens 3,0m, reduziert werden kann. Diese Ausnahmeregelung wurde hier gezielt eingesetzt, weil das Baufeld in seiner Größe und Anordnung mit maximalen Wandhöhen den Baukörper sehr genau städtebaulich definiert. Die Regelung wird dabei voraussichtlich an der Südwestecke des neu geplanten Baukörpers greifen, wo aufgrund der hohen Anforderungen durch den Immissionsschutz (s. oben) eine geschosshohe, verglaste Einfassung der Dachterrasse im obersten Geschoss erforderlich ist. Die Ausnahmeregelung ist städtebaulich vertretbar (und auch im Sinne der Stärkung der Innenentwicklung im Rahmen des BauGB und der BayBO), ins Besondere weil es hierdurch gegenüber der südlich angrenzenden Bestandsgebäude keine Beeinträchtigung gesehen wird – der erforderliche Gebäuderücksprung nach 16m (mit 1,0 H) ist nach wie vor einzuhalten. Darüber hinaus ist hier festzuhalten, dass die Reduzierung der Abstandsfläche den Wandhöhenanteil aufgrund der verglasten Einfassungen der Dachterrassen angesetzt wird, welche durch diese Ausführung optisch gegenüber der südlichen Gebäudekante zurücktreten werden. Abweichende oder überschneidende Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Brandschutz und an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse möglich. Die max. zulässige Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses (FOK) wird bezogen auf das angrenzende Bestandsgelände auf 593,50m ü.NN absolut festgelegt. 5.3 Bauweise, Baulinie und Baugrenzen Aufgrund der Anwendung des Art. 6 Abs. 7 BayBO wird abweichende Bauweise festgesetzt, wobei das Gebäude gegenüber dem öffentlichem Straßenraum, der Bahnlinie sowie auch gegenüber der südlich angrenzenden Bestandsbebauung Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück einzuhalten hat (wie offene Bauweise). Die Baulinie zur Augsburger Straße sichert die städtebaulich gewünschte Situierung des Baukörpers in der Fluchtlinie des bestehenden südlich angrenzenden Wohngebäudes und im Weiteren die gewünschte räumliche Neuordnung der künftigen Bebauung entlang der Augsburger Straße nach den Vorgaben des Städtebaulichen Rahmenplans. www.lars-consult.de Seite 10 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Weitere Festsetzungen zur baulichen Gestaltung Die Baugrenze kann mit untergeordneten Bauteilen gem. Art. 6 Abs. 8 BayBO ausnahmsweise geringfügig überschritten werden. Zur Umsetzung der langfristig vorgesehenen Arkadenzone entlang der Augsburger Straße wurde ein entsprechendes Umgrenzungsfenster definiert. In dieser festgesetzten Zone ist ein auf die gesamte Gebäudelänge bezogenes Vordach mit min. 3,0m Tiefe (ab Baulinie) zu errichten. 6 Weitere Festsetzungen zur baulichen Gestaltung 6.1 Einfriedungen und Nebenanlagen Einfriedungen wurden im künftigen Arkadenbereich, d.h. auf der Westseite des Gebäudes in Richtung Augsburger Straße vollständig ausgeschlossen. Für die Errichtung von Einfriedungen darüber hinaus gilt die Einfriedungssatzung der Stadt Landsberg am Lech in der jeweils geltenden Fassung. 6.2 Werbeanlagen, Elektrizitätseinrichtungen und Antennen Für die Errichtung von Werbeanlagen ist die Satzung der Stadt Landsberg am Lech über örtliche Bauvorschriften für Außenwerbeanlagen - AWS - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Antennen, Satellitenanlagen, etc. sind an den Fassaden entlang der öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig. Sämtliche elektrischen Zuleitungen auf Privatgrund im Planungsgebiet müssen unterirdisch verlegt werden. 6.3 Dachgestaltung Die Stadt sieht in der Weiterentwicklung des Gebiets entlang der Augsburger Straße eine einheitliche Ausführung mit kubischen Baukörpern – daher sind im Geltungsbereich nur flache oder bis 10° flach geneigte Dächer zulässig. Weitere Dachaufbauten (z.B. Gauben) sind ausgeschlossen. Notwendige technische Dachaufbauten, Oberlichter und solarthermische Anlagen dürfen die jeweils zugelassene Wandhöhe (bzw. bautechnisch errichtete Attikahöhe) um max. 1,0m überschreiten, sofern sie einen Abstand von mindestens 1,5m gegenüber den Gebäudeaußenwänden vorweisen. 7 Schallimmissionen Hier wird zunächst auf die Schalltechnische Untersuchung von hils consult vom 26.02.2015 hingewiesen, welche als Anlage zur Begründung beigefügt ist. www.lars-consult.de Seite 11 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Schallimmissionen Städtebauliche Vorprüfung zu möglichen aktiven Schallschutzmaßnahmen: Analog den Überlegungen zur langfristen städtebaulichen Weiterentwicklung der Grundstücke beidseitig der B 17 alt (z. B. im Bereich Lechterrassen und Wiesengrund) wurden hier im Vorfeld die Möglichkeiten aktiver Schallschutznahmen analysiert und abgewogen: Städtebauliche Situierung Grundsätzlich gilt die DIN 18005 als Leitlinie für die Bauleitplanung. Aus dieser abgeleitet ergäbe sich ein Mindestabstand der Bebauung von der Straßenmitte des Augsburger Straße von ca. 30 m. Aufgrund der Vorbelastung im Planungsgebiet (bestehende Straße) kann die Mindestanforderung bis zu den Immissionsgrenzwerten (IGW) der 16. BImSchV in Erwägung gezogen werden. Hieraus ergäbe sich ein Mindestabstand von ca. 20 m zwischen Bebauung und Fahrbahnmitte. Der gegenständliche Bebauungsplan greift die Gebäudefluchtlinie der bestehenden Bebauung im Süden auf und setzt einen Abstands zur Straßenmitte von ca. 13,5m (Baulinie) fest. Ein weiteres Einrücken ist städtebaulich (S. Masterplan) nicht erwünscht. Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Eine weitere Option wäre die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von aktuell 50 km/h auf 30 km/h. Eine isolierte, streckenweise Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im erforderlichen Einzugsbereich auf der Augsburger Straße ist aber nicht zweckmäßig, eine Geschwindigkeitsreduzierung für einen größeren Abschnitt kurz- bis mittelfristig nicht realisierbar. Einsatz lärmmindernder Fahrbeläge Der Einsatz von lärmmindernden Fahrbelägen (sog. „Flüsterasphalt) wäre grundsätzlich begrüßenswert, allerdings ist hier eine nachhaltige Kosten – Nutzen – Relation in Frage zu stellen. Nach heutigem Wissenstand erfordert der Flüsterasphalt aufgrund seiner größeren Offenporigkeit einen erhöhten Instandhaltungsaufwand (Frostschäden / LKW – Erschütterungen). Auch die langfristige Schalldämmeigenschaft kann nicht gewährleistet werden, weil sich der Schalldämmeffekt durch mechanische Belastung und Verschmutzung der Asphaltdecke im Laufe der Zeit reduziert – n. Abschätzung des LRA eine Schallpegelminderung von ca. 2 dB (A) – womit auch die langfristige Einhaltung der IGW nicht gewährleistet wäre. Errichtung von Schallschutzwänden Die Errichtung von wirksamen Schallschutzwänden mit einer Abschirmung der Wohnnutzung scheidet aufgrund ihrer negativen städtebaulichen Wirkung aus – eine Schallminderung im kritischen obersten Geschoss wäre ohnehin nur mit entsprechend hohen Schallschutzwänden erreichbar. Das Ergebnis der Vorprüfung ist somit, dass die gewünschten städtebaulichen Ziele mit einer die Augsburger Straße begleitenden Bebauung in Verbindung mit der gewünschten Durchmischung, d.h. auch mit Wohnnutzung zumindest im obersten Geschoss nur möglich ist, wenn am Gebäude selbst passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt und ausgeführt werden. Diese wurden im Vorfeld mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt und spiegeln sich in den Festsetzungen zum Immissionsschutz (Ziff. 8.0 der Satzung) wieder. Darüber hinaus ist im Zuge der Gebäudeplanung eine Grundriss- www.lars-consult.de Seite 12 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Bodenordnende Maßnahmen zonierung zu beachten. Zur weiteren Erläuterung wird hierzu ein schematischer Auszug aus dem geplanten Grundriss des obersten Geschosses mit Wohnnutzung dargestellt: Abbildung 3: Auszug Planung Dachgeschoss Bau Kunst Haus – ohne Maßstab Im Bereich der rotbraun hinterlegten Flächen dürfen keine Schlaf- und Kinderzimmer angeordnet werden. In den mit blauen Pfeilen gekennzeichneten Terrassenbereichen sind je nach Ausgestaltung des Grundrisses darüber hinaus raumhohe schallabsorbierende Einfassungen erforderlich. Erschütterungsschutz: Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Bahnlinie Landsberg – Kaufering (ca. 18m) wurde im Zuge der Vorabstimmung von der Fachbehörde der Nachweis gefordert, dass es hierdurch zu keiner Beeinträchtigung der geplanten Nutzungen kommen kann. Ein entsprechendes Gutachten lag zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung noch nicht vor, wird aber beauftragt werden. Die Ergebnisse des Gutachtens werden dann im Zuge der Abwägung in die Planung redaktionell eingearbeitet. 8 Bodenordnende Maßnahmen 8.1 Abwasserentsorgung Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch die Stadtwerke Landsberg am Lech. Anfallendes Niederschlagswasser soll auf dem Baugrundstück versickert werden. Für die erlaubnisfreie Versickerung von nicht verunreinigtem, gesammeltem Niederschlagswasser gelten grundsätz- www.lars-consult.de Seite 13 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes lich die Niederschlagsfreistellungsverordnung (NWFreiVO) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW). Gesammeltes Niederschlagswasser ist danach über eine geeignete Oberbodenschicht flächenhaft zu versickern. Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden aus Platzgründen nicht verwirklicht werden, so ist eine Versickerung über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte nur zulässig, wenn das zu versickernde Wasser vorgereinigt wurde. An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Sofern die Anforderungen der NiederschlagswasserFreistellungsverordnung nicht eingehalten werden können, ist für die Beseitigung des gesammelten Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. 8.2 Wasserversorgung Die Wasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Landsberg am Lech. 8.3 Energieversorgung Die Stromversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Landsberg am Lech. 8.4 Müllbeseitigung Die Müllbeseitigung erfolgt durch den Landkreis Landsberg am Lech. 9 Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes Mit der Einführung des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ (BauGB-Klimaschutznovelle) am 30.07.2011 sind die Belange des Klimaschutzes bereits im Zuge der Bauleitplanung besonders zu beachten. Bei der gegenständlichen Planung sind folgende positiven Faktoren zum Klimaschutz zu nennen: - Nutzung einer innerstädtischen Konversionsfläche (Innenentwicklung) mit Anschluss an bestehendes Erschließungssystem – keine zusätzlichen öffentlichen Straßenerschließungsflächen - Ausführung eines kompakten Baukörpers mit sehr gutem Verhältnis der Hüllfläche im Vergleich zur Nutzfläche www.lars-consult.de Seite 14 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Grünordnung 10 Grünordnung 10.1 Grünflächen und Baumpflanzungen Die südliche Grundstücksfläche mit Baumbestand wird als private Grünfläche festgesetzt. Die darin stehenden Laubbäume wurden als erhaltenswert festgesetzt - bei Fällung ist eine Ersatzpflanzung mit einem Mindeststammumfang von 15-20 cm vorzunehmen. Die zur Realisierung erforderlichen Baumfällungen wurden im Plan gekennzeichnet – die unter Ziff. 11 der Satzung festgesetzten eingeschränkten Zeiträume für die Baumfällungen (zwischen 1. März und 30. September unzulässig) sind hierbei zu beachten. Ausnahmen hierzu sind nur in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zulässig (genehmigungspflichtiger Ausnahmeantrag). Im Bereich der neu geplanten Stellplatzfläche sind gem. Ziff. 6.1 der Satzung die oberirdischen Stellplätze mit 1 Baum, Mindeststammumfang 15-20 cm, je 5 Stellplätze zu durchgrünen. Eine Veränderung des vorhandenen Straßenraums mit Grünstreifen und Baumpflanzungen ist im Zuge der gegenständlichen Planung nicht vorgesehen. 11 Ausgleichsmaßnahmen 11.1 Naturschutzfachliche Eingriffsregelung Beim Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a kann, wie beim vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3, von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen werden. Die Erforderlichkeit eines naturschutzfachlichen Ausgleichs entfällt. 11.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Beim Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Mischgebiet Augsburger Straße“ sind für den Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie für die Schwere des Eingriffs die nachfolgenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgesetzt worden: Tabelle 1: Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Entwicklung einer innerstädtischen, erschlossenen Minimierung der Beeinträchtigung auf die Fläche (aktuell Parkplatz) zugunsten der Innenent- Schutzgüter Landschaftsbild, Arten und Lebenswicklung / Schaffung von zentrumsnahen Gewerbe – räume im Außenbereich und Wohnflächen Reduzierung der überbaubaren Fläche (GRZ) bei Minimierung der Beeinträchtigung auf die gleichzeitiger Erhöhung der möglichen Gebäudehöhe Schutzgüter Wasser und Boden, sowie Landund städtebaulichen Dichte. schaftsbild www.lars-consult.de Seite 15 "Mischgebiet Augsburger Straße" Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Flächenbilanzierung Festsetzungen zum Erhalt / Wiederbepflanzung erhal- Minimierung der Beeinträchtigung auf die tenswerter Einzelbäume im Geltungsbereich Schutzgüter Landschaftsbild, Arten und Lebensräume Einschränkung des Rodungszeitraumes auf die Win- Minimierung der Beeinträchtigung auf die termonate (S. Kap. 3.3) Schutzgüter Arten und Lebensräume 12 Flächenbilanzierung 12.1 Flächenermittlung Tabelle 2: Flächenbilanzierung gesamter Geltungsbereich Art der Fläche Grundstückfläche MI Größe der Fläche 1.372 - davon private Grünflächen 275 Bestehende öffentliche Erschließungsflächen 225 - davon Straßenverkehrsfläche - davon Rad- und Fußwege Gesamtfläche Geltungsbereich www.lars-consult.de Anteil der Fläche in % 86,0 14,0 94 131 1.597 100,0 Seite 16
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