Entscheidung - Landesverwaltungsgericht Salzburg

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DVR 0078182
Ort, Datum:
Salzburg, 13.04.2015
Zahl:
LVwG-9/146/5-2015
Betreff:
A. B., geb. XY, L.
Bedarfsorientierte Mindestsicherung Beschwerde gegen die Höhe der zuerkannten Geldleistung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner
über die Beschwerde des B. A., geb. XY, L., gegen den Bescheid der belangten Behörde
Bürgermeister
der
Landeshauptstadt
Salzburg
vom
20.01.2015,
Zahl
3/01-BMS/280172105/1-2015,
zu Recht e r k a n n t:
I.
Gemäß
§
28
Abs
1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG)
wird
die
Beschwerde abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die
ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht
zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen
Bescheid für den Monat Jänner 2015 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer
Geldleistung in der Höhe von € 319,17 zuerkannt. Bei der Bemessung dieses Betrages
wurde Notstandshilfe in Höhe von € 146,48 als Eigeneinkommen berücksichtigt. Weiters
ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnaufwand (keine Wohnkosten) zu tragen hat.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2015
fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es nicht richtig sei, dass er im Jänner
2015 Notstandshilfe in Höhe von € 146,48 erhalten habe. Er habe sowohl für Dezember
2014 als auch für Jänner 2015 keinerlei Leistungen vom AMS erhalten. Zudem zahle er
monatlich einen Mietanteil von € 150,00 an seine Eltern. Er beantragte daher, seiner
Beschwerde Folge zu geben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen, den Bescheid aufzuheben und seine Leistung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung neu festzusetzen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift mitsamt dazugehörigem Verfahrensakt
mit Schreiben vom 25.02.2015 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Gericht hat am 09.04.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in welcher die Akten verlesen wurden und ein Vertreter der belangten Behörde
gehört wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung ohne Angabe von
Gründen zu der Verhandlung nicht erschienen.
Nachstehender
Sachverhalt
wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Beschwerdeführer, geboren am XY, ist österreichischer Staatsbürger und wohnt seit April
2014 bei seinen Eltern in einer Mietwohnung in L.. Es kann nicht festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2015 an
seine Eltern einen Beitrag zu den Wohn- bzw Mietkosten bezahlt hat.
Der Beschwerdeführer ist bzw war zumindest im verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2015 beim AMS Salzburg als arbeitslos vorgemerkt und hat vom AMS
Salzburg am 02.01.2015 rückwirkend für acht Tage im Monat Dezember 2014 an
Notstandshilfe einen Betrag in Höhe von € 146,48 auf sein Konto bei der X-Bank AG
überwiesen erhalten.
Der Beschwerdeführer steht (mit teils längeren Unterbrechungen) seit April 2014 im
Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Am 13.01.2015 beantragte er die
Weitergewährung und begründete dies damit, dass er in den Monaten Jänner und
Februar 2015 kein Geld vom AMS bekommen habe. In diesem Antrag hat er – wie auch
in den vorangehenden Anträgen – nicht vorgebracht, dass er Mietzahlungen oder Wohnkosten zu tragen habe. In der Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Zur
Beweiswürdigung
ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus den vorliegenden Akten, ergeben. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe im Jänner 2015 keine Notstandshilfe in Höhe von € 146,48 erhalten, ist durch die vorliegenden Akten widerlegt: Sowohl
aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Auszug aus dem AMS-Behördenportal
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vom 20.01.2015 als auch aus der ergänzend vom erkennenden Gericht eingeholten
Stellungnahme des AMS (Email vom 09.03.2015) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 02.01.2015 ein Betrag in Höhe von € 146,48 an Notstandshilfe überwiesen
worden ist. Die erstmals in der Beschwerdeschrift behaupteten Wohnkosten (Bezahlung
eines Mietanteils in Höhe von € 150,00 an seine Eltern) hat der Beschwerdeführer trotz
Aufforderung durch das Gericht nicht nachgewiesen, sodass diesbezüglich die obige
Feststellung zu treffen war. Sonstige entscheidungswesentliche Widersprüche sind im
Verfahren nicht zu Tage getreten.
In
rechtlicher
Würdigung
des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 1 Abs 2 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (kurz: MSG) allen
Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland
berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den
Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu
gewährleisten hat. Österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Land Salzburg
fallen bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen unter den anspruchsberechtigten
Personenkreis des MSG.
Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind gemäß § 2 Abs 2 MSG
jedoch subsidiär, sohin vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs
durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich
des Bundes, sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
Gemäß § 5 Abs 1 MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur
soweit zu erbringen, als der Bedarf der hilfesuchenden Person für den Lebensunterhalt,
den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht
durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens normiert § 6 MSG, dass bei der Bemessung
von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen des Hilfesuchenden nach Maßgabe der dort folgenden Absätze zu berücksichtigen ist. Zum
Einkommen zählen gemäß § 6 MSG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach § 6
Abs 2 MSG zählen etwa Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(ausgenommen
Zuwendungen
aus
dem
Familienhospizkarenz-Härteausgleich)
und
Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht zum Einkommen.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG in der Fassung Kundmachung LGBl 94/2014 beträgt der
monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des
Wohnbedarfs im Jahr 2015 für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 827,82. Dieser
Betrag reduziert sich gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSG auf 75%, sohin auf € 620,87, wenn
volljährige Personen mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben. Gemäß
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§ 10 Abs 3 MSG ist in den genannten Beträgen jeweils ein 25%-iger Anteil zur Deckung
des Wohnbedarfs („Wohngrundbetrag“) enthalten. Besteht kein oder ein geringerer
Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß
§ 10 Abs 3 MSG um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um
25%. Wohnbedarf umfasst nach der Legaldefinition in § 3 Z 6 MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden
Aufwand für Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder
der
Errichtung
des
Eigenheims
aufgenommener
Hypothekardarlehen,
allgemeine
Betriebskosten und Abgaben.
Unter
Berücksichtigung
dieser
rechtlichen
Prämissen
ist
auszuführen,
dass
der
Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in L. zum
anspruchsberechtigten Personenkreis des MSG zählt. Bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, und soweit
vom Beschwerdeführer auch unbestritten, von dem auf 75% reduzierten Mindeststandard
gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSG für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen (vgl VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).
Der sohin für den verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2015 relevante Ansatz
in Höhe von € 620,87 ist jedoch gemäß § 10 Abs 3 MSG um den Wohngrundbetrag zu
reduzieren, zumal sich nach den obigen Feststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer
keinen Wohnbedarf hat. Nach Abzug des 25%-igen Wohngrundbetrages ergibt sich daher
ein Restbetrag von € 465,65, der gemäß § 6 MSG noch um das vom Beschwerdeführer
im verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2015 bezogene Eigeneinkommen in
Höhe von € 146,48 (Notstandshilfebezug vom AMS) zu reduzieren war. Der Anspruch des
Beschwerdeführers beläuft sich daher auf € 319,17, ist sohin von der belangten Behörde
richtig ermittelt und bemessen worden, weshalb die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen war.
Landesverwaltungsgericht Salzburg
Mag. Theresia Kieleithner