Bildrechte– Checkliste für die Praxis in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit HANDLUNGSEBENE FOTOGRAFIEREN 1 Einwilligung: Hat die Person eingewilligt, dass sie überhaupt fotografiert wird? Erfordernis aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz; Zustimmung, Widerruf § 183 BGB. Achtung: Werden Mitarbeitende im Auftrag ihrer Organisation (Firma) z.B. zur Öffentlichkeitsarbeit fotografiert, gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit dem Schriftformerfordernis der Einwilligung nach § 4a Abs. 1 Satz 3. 2 Fotografierverbot: Liegt ein gesetzliches oder privatrechtliches Fotografierverbot von Personen innerhalb bestimmter Räume vor? Wie z.B. unter Umständen im Gerichtssaal und in Kirchen? 3 Ohne Einwilligung: Liegt keine Einwilligung vor, prüfen Sie, ob eine der Ausnahme des § 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) greift. Ist die Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 23 KUG entbehrlich bedarf es auch keiner Einwilligung überhaupt fotografiert zu werden. So zum Beispiel bei Personen auf Demonstrationen; auch einzelne Personen dürfen fotografiert werden, wenn sie charkeristisch für das Geschehen sind. HANDLUNGSEBENE BILDREDAKTION UND BILDBEARBEITUNG 4 Kontext der Veröffentlichung: Erlaubt der textliche und zeitliche Zusammenhang das Personenfoto zu veröffentlichen? „Relative Personen der Zeitgeschichte“ dürfen nur im Zusammenhang mit dem Ereignis veröffentlicht werden. Vorsicht bei der Veröffentlichung von Archivfotos, wenn der aktuelle Bezug zum Ereignis fehlt oder ein anderer Bezug hergestellt wird. Einwilligung bzw. Genehmigung erforderlich! 5 Bildauswahl: Ist das ausgewählte Foto für die abgebildete Person ehrverletzend? § 201a Strafgesetzbuch. Dann, wenn für die Person durch die unbefugte Veröffentlichung erhebliche Nachteile zu erwarten sind oder steht der Verwendung des ausgewählten Bildes ein “berechtigtes Interesse” im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG des Betroffenen entgegen? 6 Bildbearbeitungen: Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen durch „Entstellung“, § 14 Urheberrechtsgesetz (UrhG), oder nach § 23 UrhG durch Eingriffe in die Wertschöpfung verlezt? Verletzen Ausschnittvergrößerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Personen, die jetzt nicht mehr „unwesentliches Beiwerk“ des veränderten Fotos sind? Dieses gilt auch für Personen, die durch Vergrößerungen in ihrer Individualität erkennbar werden. Fotomontagen dürfen nicht die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person verletzen, z.B. dadurch, dass Zusammenhänge verändert werden. Bei „relativen Personen der Zeitgeschichte“ ist eine Einwilligung erforderlich. HANDLUNGSEBENE VERÖFFENTLICHEN 7 Namensnennung des Fotografen: Erforderlich, § 13 UrhG. Außer bei ausdrücklichem Verzicht des Urhebers. 8 Nutzungsrechte für den jeweiligen Verwendungszweck des Fotos vom Urheber oder Nutzungsrechteinhaber (Agentur) durch Rechtsgeschäft erworben? Einräumung aller spezifischen Nutzungen, Medium, Umfang und Zeitdauer? Neu: Umfangreiche Prüfungspflicht, ob die zugesicherten Rechte tatsächlich übertragen werden können. 9 Soziale Netzwerke: Sorgfaltspflichten zum Schutz der abgebildeten Person und zur Wahrung der Urheberrechte des Fotografen. Besonderheit: Unkontrollierte Multiplikation durch „Verwaisung“ von Bilddaten. Prüfen Sie weiter die AGB des Netzbetreibers, ob Sie Rechte mit dem Posten aufgeben oder ob Sie Nutzungsrechte zusichern, die Sie gar nicht haben. Nähere Information zu den Punkten unter nordbild.com/bildrechte-check/ Die Angaben wurden mit großer Sorgfalt auf dem Stand 08.05.2015 zusammengetragen, dennoch übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit. Rechtswissenschaftliche Einordnungen und Meinungen sind nicht in allen angeführten Punkten einheiltlich. Nordbild GmbH - Fotoschule für Journalisten - Gartenstraße 20 - 24103 Kiel - nordbild.com [email protected]
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