Überraschende Entdeckung im „Adelgundisbüchlein“

Nr. 25
26. Juni 2015
Egon Keßler seit 25 Jahren im Marktgemeinderat
„Gold“ für „Silber“
Vor Beginn der Marktgemeinderatssitzung am vergangenen Dienstag bedankte sich Bürgermeister
Waldemar Bug (links) bei 3. Bürgermeister Egon Kessler aus Oehrberg. Dieser ist seit 1990
ununterbrochen kommunalpolitisch aktiv. Fünf Mal hintereinander bekam er von den Bürgern das
Vertrauen ausgesprochen. Dem silbernen Jubiläum im Ehrenamt wurde gebührend Rechnung
getragen: mit einem - mit „Gold“ prämierten - Schinken von der Rhöner Spezialitäten-Metzgerei
Alles aus Frauenroth und einem hochprozentigen fränkischen Tropfen von der Obstbrennerei
Christine Schmitt, Zahlbach.
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Burkardroth Öffnungszeiten/Bereitschaftsdienste
Markt Burkardroth,
Am Marktplatz 10, 97705 Burkardroth,
Vermittlung 0 97 34 / 91 01 - 0, Fax 0 97 34 / 91 01 - 44
e-mail: [email protected], Internet: www.Burkardroth.de
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
sowie Donnerstag
14.00 - 18.00 Uhr
Wir stehen Ihnen darüber hinaus ggf. auch gerne außerhalb vorgenannter Kernzeiten zur Verfügung. Dies bedarf jedoch der vorherigen Absprache.
Durchwahlnummern der einzelnen Mitarbeiter 09734/9101Erster Bürgermeister Waldemar Bug
- über das Vorzimmer
Nikola Wehner
32
Haupt- und Personalverwaltung
- Geschäftsleitung
Gerhard Zeller 27
- Personalverwaltung/Realsteuerstelle
Frank Kohler 31
- Standesamt/Friedhofswesen/Rentenangelegenheiten
Simone Schäfer 21
- Meldeamt/Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Stefanie Schäfer 25
- Pass-, Ausweis- und Sozialwesen
Veronika Roth 23
- Bau-, Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung
Georg Köth 24
Tobias Keßler 24
- Technische Bauabteilung/Bauhofleitung
Christian Metz / Reiner Hillenbrand 34
Finanzverwaltung
- Kämmerei
Heiko Schuhmann 30
Jochen Schultheis 37
- Gemeindekasse
Jürgen Kirchner 22
Lisa Wehner 29
- Auskunft / Telefonzentrale
Stefan Grom 10
Kommunale Verkehrsüberwachung
Kommunale Verkehrsüberwachung:
Technischer Außendienst: Jochen Fuchs - Achim Groh
- Adam Heidenreich - Nick Hergeth - Günter Peter
25
Ortsreferenten der Gemeindeteile:
Burkardroth
Martin Hildmann
097 34 / 91 16 52
Frauenroth
Markus Alles
097 34 / 53 46
Gefäll
Daniel Wehner
097 01 / 907 98 54
Katzenbach
Hartmut Metz
097 34 / 93 11 23
Lauter
Siegbert Fehr
097 34 / 10 10
Oehrberg
Egon Keßler
097 47 / 13 29
Premich
Mario Krebs
097 01 / 90 69 19
Stangenroth
Steffen Hanft
097 34 / 93 17 71
Stralsbach
Bernd Müller
097 34 / 55 63
Waldfenster
Frank Gößwein
097 34 / 93 14 17
Wollbach
Silvia Metz
097 34 / 55 36
Zahlbach
Mario Urschlechter
097 34 / 93 12 57
Jugendreferent
Martin Wehner, Waldfenster
01 75 / 26 25 921
Gemeindejugendpfleger
im Markt Burkardroth
Tobias Meierl
Sprechstunden jeden Donnerstag von 16.00 - 18.00 Uhr
im Rathaus oder nach telefonischer Vereinbarung
0175/4300706
Behindertenbeauftragter
Robert Schmitt, Zahlbach
0 97 34 / 6 09
Sprechstunde jeden 3. Donnerstag im Monat 16.00 - 18.00 Uhr
im Rathaus oder nach telefonischer Vereinbarung
Landratsamt Bad Kissingen
09 71 / 801-0
Amtsstunden: Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag
14.00 - 17.00 Uhr
KFZ-Zulassungsstelle
09 71 / 82 07-0
Amtsstunden: Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
zusätzlich Montag u. Dienstag 14.00 - 15.45 Uhr
und Donnerstag
14.00 - 17.00 Uhr
Notrufe:
Polizei
110
Feuerwehr und Rettungsdienst
112
Polizeistation Bad Kissingen
09 71 / 7 14 90
Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren:
Burkardroth - Wollbach - Zahlbach
Klaus Kirchner
0 97 34 / 79 78
Frauenroth
Georg Grom
0 97 34 / 93 25 87
Gefäll
Roland Voll
0 97 01 / 81 41
Katzenbach
Johannes Müller
0 97 34 / 54 55
Lauter
Matthias Nürnberger
0 97 34 / 93 20 93
Oehrberg
Steffen Voll
0 97 47 / 93 06 07
Premich
Frank Ziegler 0 97 01 / 90 72 45
Stangenroth
Sebastian Metz
01 70 / 525 51 14
Stralsbach
Bernd Müller
0 97 34 / 55 63
Waldfenster
Klaus Preisendörfer
0 97 34 / 77 49
Kreisbrandmeister: Egon Gessner, Lauter
0 97 34 / 17 81
Ärztlicher Bereitschaftsdienst:
Sofern Ihr behandelnder Arzt bzw. Hausarzt nicht erreichbar ist, rufen Sie bitte den
ärztlichen Bereitschaftsdienst Bayern, Tel. 116 117 an.
In lebensgefährlichen Notfällen rufen Sie bitte die Rettungsleitstelle, Tel. 112
Zahnärztlicher Notdienst an den Wochenenden:
www.notdienst-zahn.de
Apotheken-Notdienst:
Apothekennotdienst-Hotline der deutschen Apotheker
kostenlos aus dem deutschen Festnetz 0800 00 22833
vom Handy (max. 69 Cent/Min.)
22833
oder im Internet unter www.apotheken.de o. www.aponet.de
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
- Erziehungsberatung - Sprechstunden nach Vereinbarung
Mo - Do von 09.00 - 12.00 und von 14.00 - 17.00 Uhr,
Fr von 09.00 - 12.00 Uhr. 09 71 / 72469200
Kontaktadressen bei Suchtproblemen:
a) Christian Fenn („Streetworker“ der Drogenhilfe Bad Kissingen e.V.)
09 71 / 6 88 99
b) Psychosoziale Beratungsstelle für Suchtprobleme
Silvia Hermann, Michael Hupp
09 71 / 72 46 92 00
c) Diakon Michael Schlereth, Waldfenster: 0 97 34 / 16 02
Beratungsstelle für pflegende Angehörige:
Sprechstunden: Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
09 71 / 72 46 91 13
Betreuung des Gemeinde- und Privatwaldes
- Forstdienststelle Burkardroth, Rhönstr. 20, Wollbach, Herr Dahmer
Tel. + Fax (0 97 34) 93 46 64 u. Mobil 01 51 / 140 36 777
Sprechstunde: Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr
Notdienst - Störung Wasserversorgung:
- Markt Burkardroth
0 97 34 / 91 01-0
außerhalb der Dienstzeit Wasserwart Zehe 01 51 / 42 23 26 14
Notdienst - Störung Gasversorgung:
- Stadtwerke Bad Kissingen
09 71 / 826-0
Abwasserzweckverband Aschach-Saale
- Kläranlage Großenbrach
0 97 08 / 69 00
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Rhön-Maintal-Gruppe (nur für Premich)
0 97 25 / 700-0
Störungsnummer Strom:
- BAYERNWERK AG
09 41 / 28 00 33 66
Fundtiere sind bei der Gemeinde 0 97 34 / 91 01-0
oder direkt beim Tierheim Wanningsmühle anzuzeigen.
0 97 66 / 12 21
Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken
Internet: www.zv-tbn.de
oder
Tel. 0 95 49 / 3 66
Erdaushub- und Bauschuttannahme Stangenroth:
Anlieferungen werden vom 01. April - 31. Oktober regelmäßig samstags von 10.00
bis 12.00 Uhr entgegengenommen. Außerhalb dieser Zeit ist eine Anlieferung nach
vorheriger Anmeldung beim Schuttplatzwärter, Albrecht Albert, Weizäcker 2,
Burkardroth, Tel. 0 97 34 / 343, möglich (ggf. mit Kleinmengenzuschlag).
Erdaushubannahme Oehrberg:
Die Annahme ist nach vorheriger Anmeldung beim Deponiewärter Ludwig Kaiser, Tel. (0 97 47) 8 80 möglich.
Wertstoff-/Problemmüllsammelstelle:
Die Sondermüllsammelstelle im Bauhof, Asternweg 1, Wollbach, ist an jedem dritten Samstag im Monat von 13.00 bis 15.00 Uhr geöffnet;
zusätzlich jeden Donnerstag Nachmittag von 16.00 bis 17.00 Uhr.
Grüngutsammelplätze:
Frauenroth
Markus Hartmann, Minnesängerstr. 25
Stangenroth
Ewald Mahlmeister, Eckenweg 11
Katzenbach
Manfred Metz, Äckerleinsweg
Wollbach
Sebastian Schneider, Schulstr. 13
Gefäll
Siegbert Schäfer, Köhlerstr. 1
Von März bis Dezember jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr.
Häckselplatz:
Aussiedlerhof zwischen Zahlbach und Lauterer Kreuzung
Anlieferung: Mittwoch, Freitag und Samstag jeweils von 8 bis 19 Uhr
Erste Hilfe in Umweltfragen
täglich von 08.30 - 15.30 Uhr, Telefon (09 31) 5 82 92
Kostenlose Energieberatung des Landratsamtes
Jeden ersten Donnerstag im Monat 17.00 - 20.00 Uhr, Tel. (09 71) 72 36-0
Katholische öffentliche Bücherei Burkardroth
Mittwoch 15.00-17.00 Uhr / Freitag 17.00-19.00 Uhr / Sonntag 10.15-11.15 Uhr
Burkardroth Die vier Allianzpartner v. l.: Wolfgang Back, Gotthard Schlereth, Waldemar Bug, Harald Hofmann mit der
Allianzmanagerin Ganna Kravchenko bei der Übergabe des Förderbescheids durch Anne Frank und
Joachim Mair vom Amt für ländliche Entwicklung und Werner Haase (2. v. r.) vom Planungsbüro Haase.
Übergabe des Förderbescheids an die Allianz Kissinger Bogen
Erste Schritte zur Energiewende
Die Energie ist eines der wichtigsten Handlungsfelder, die im Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzept
(ILEK) der Allianz Kissinger Bogen herausgearbeitet wurden. Die vier Kommunen Burkardroth, Bad Bocklet,
Nüdlingen und Oberthulba haben damit eine strategische Entscheidung gefällt: die Erarbeitung eines
gemeinsamen, gemeindeübergreifenden Energiekonzeptes. Von insgesamt 30 Allianzen aus Unterfranken ist
die Allianz Kissinger Bogen eine von nur sieben, die das Thema Energiewende zielgerichtet angeht. Das Amt
für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken, das die kommunale Allianz Kissinger Bogen im Rahmen der
Integrierten Ländlichen Entwicklung fachlich begleitet und unterstützt, bewilligt eine Zuwendung in Höhe von
75% der Kosten des Energiekonzeptes. Die restlichen Mittel teilen sich die vier Mitgliedskommunen.
Politische Grundlage für die Energiewende im ländlichen Raum sind das Energiekonzept der
Bundesregierung aus dem Herbst 2010 und der Beschluss zur schrittweisen Abschaltung der AKW bis 2022
aus Juni 2011. In Bayern beschloss der Ministerrat bereits im Mai 2011 das neue bayerische Energiekonzept
„Energie innovativ“. Die kommunale Energiewende soll durch einen energetischen Dreisprung angegangen
werden: ein Energiemix aus erneuerbaren Energieträgern, Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur
Energieeinsparung. Dabei sollen maßgeschneiderte Lösungen für die jeweiligen Bedingungen vor Ort
erarbeitet werden. Dadurch bieten sich zudem vielfältige Chancen für eine nachhaltige Entwicklung des
ländlichen Raumes und der regionalen Wertschöpfung. Kurze Transportwege zwischen Energieerzeugung
und -verbrauch gehen einher mit dem Ziel einer dezentralen Energieerzeugung und
-versorgung, so betonte es Herr Minister Brunner nochmals auf der Fachtagung in Hirschaid.
Am Montag den 15. Juni überreichten vom ALE Unterfranken Joachim Mair und die Energiemanagerin Anne
Franz den Bescheid zur Förderung an den 1. Vorsitzenden der Allianz Waldemar Bug. „Unserem Haus ist
sehr an einer Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen gelegen, daher freuen wir uns, auch im Anschluss an
die Erstellung des Energiekonzeptes die Allianz bei der Umsetzung begleiten zu können“ sprach die
Energiemanagerin Anne Franz. Ihr Fachberaterteam wünscht der Allianz Kissinger Bogen viel Erfolg bei der
Erarbeitung des Energiekonzeptes. Für die Erstellung des interkommunalen Energiekonzeptes wird das
Planungsbüro Werner Haase aus Karlstadt beauftragt. Nachdem die finanzielle und fachliche Unterstützung
gesichert sind, steht nun der Erstellung des Energiekonzepts nichts mehr im Wege. Unterstützt von der
Allianzmanagerin Ganna Kravchenko wird das Projektteam in den nächsten 10 Monaten für die
Bestandsaufnahme, zu Workshops mit Impulsvorträgen für die Bürgerinnen und Bürger sowie
Abstimmungsgesprächen im Allianzgebiet tätig sein.
Text: Ganna Kravchenko/Foto: Gerhard Zeller
Burkardroth Der Feldgeschworenenobmann aus Oehrberg Ludwig Kaiser, 1. Bürgermeister Waldemar Bug,
der neue Feldgeschworene Roland Markart und Kreisobmann Otto Funck (Foto v. l.)
Nachträgliche Vereidigung eines Feldgeschworenen
Hüter der Grenzen
Feldgeschworene wirken bei der Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen mit. Sie setzen Grenzsteine
höher oder tiefer, wechseln beschädigte Grenzzeichen aus und entfernen Grenzzeichen. Als Hüter der
Grenzen arbeiten sie eng mit dem Vermessungsamt und der Gemeinde zusammen. Das Amt des
Feldgeschworenen, im Volksmund auch Siebener genannt, ist eines der ältesten noch erhaltenen
Ehrenämter der kommunalen Selbstverwaltung. Es ist im 13. Jahrhundert in Franken entstanden.
Dort erkannten die fränkischen Gerichte, dass vor Ort Ansprechpartner in den einzelnen Dörfern nötig
waren, die sich mit den lokalen Gegebenheiten auskannten und die Grenzbeaufsichtigung
gewährleisteten. Mit der Vereidigung bleibt man ein Feldgeschworener ein Leben lang oder solange es
die Gesundheit zulässt.
Bei der Jahrestagung der Feldgeschworenenvereinigung KG-West in Winkels wurden von Landrat
Thomas Bold am 17. Mai 2015 auch einige neue Siebener aus dem Markt Burkardroth vereidigt.
Dies waren Norbert Krug und Roland Kirchner (beide Burkardroth), Günter Markart und Joachim
Metz (beide Oehrberg), Heinrich Schmück (Stralsbach), Robert Schmitt, Heinz Rüttiger, Willibald
Wehner und Josef May (alle Zahlbach – sie wurden zusätzlich für die eigenständige Gemarkung
„Salzforst“ vereidigt).
Nachdem seinerzeit Roland Markart aus Oehrberg verhindert war, wurde er am vergangenen Dienstag
vor der Marktgemeinderatssitzung von 1. Bürgermeister Waldemar Bug nachträglich vereidigt.
Erster Gratulant war Kreisobmann Otto Funck, der auch ein entsprechendes Ansteckzeichen
überreichte. Das Gemeindeoberhaupt bedankte sich bei dieser Gelegenheit bei allen für ihre
Bereitschaft, das vertrauensvolle Amt zu übernehmen: „Es ist schon etwas Besonderes, dass in einer
Zeit, in der das Anspruchsdenken sehr ausgeprägt ist, es noch Menschen gibt, die sich einbringen - und
das auf Lebenszeit.“
Burkardroth Barfußpfad und Waldlehrpfad an der
Hermannsruh erstrahlen in neuem Gewand
An insgesamt zwei Tagen wanderten die Klassen 1/2e, 3c
und 4c von Stralsbach aus zur Hermannsruh in den
Schulwald. Es galt, einige bestehende Projekte zu pflegen.
Schnell bildeten sich eifrige Helfergruppen, die den
Barfußpfad erneuerten, das Insektenhotel mit neuen
Naturmaterialien
bestückten,
die
aufgestellten
Hinweisschilder säuberten, neu strichen und mit schön
gestalteten
Deckblättern
versahen,
rund
um
die
Herrmannsruh kehrten und Moos und Laub entsorgten und
den Sitzplatz von Unkraut befreiten. Der 2013 angelegte
Barfußpfad befand sich in einem stark verwilderten Zustand.
Schnell einigten sich die jüngeren und älteren Schüler auf
eine Parzelle des Pfades und los ging es! Zunächst mühten
sich alle unermüdlich mit Unkrautzupfen aus dem äußerst
trockenen Erdreich ab. Das Unkraut wurde mit Körben im
Wald entsorgt .Danach hieß es Steine, Baumscheiben,
Kiesel, Tannen- und Kiefernzapfen, Rindenmulche,
vertrocknetes Moos u.s.w. zur Seite zu rechen und wieder
neu anzuordnen. Einige Kinder suchten fehlendes Material
im Wald. Bald war ein Großteil der einzelnen Pfadteile wieder
hergestellt und wurde von den Schülern bewundert. Zur
Krönung pflückten die Kinder noch Hunderte von
Löwenzahnblüten und schmückten den Erdhügel inmitten
des Pfades. Nun ist es wieder allen Interessierten und
Naturliebhabern möglich, „über Stock und Stein“, Moos und
Mulche, Zapfen und Gras, Erde und Luft die eigenen Sinne
zu schulen und die Füße Natürliches spüren zu lassen, sich
an den Informationstafeln vielleicht manch neues Wissen
anzueignen und die verschiedenen Insekten am
Insektenhotel zu beobachten.
Text/Fotos: Claudia Klaas
Burkardroth Fotoausstellung alte Rhöner Haustierrassen im Freilandmuseum Fladungen
Rassige Raritäten
Ziegen, Pferde, Schafe, Hühner, Gänse und andere Tiere sind die sympathischen Stars einer
Fotoausstellung, die im Fränkischen Freilandmuseum Fladungen zu sehen ist. Im Auftrag der
Verwaltungsstellen des UNESCO-Biosphärenreservats Rhön zeigt hier der Naturfotograf Jürgen
Holzhausen Bilder von schützenswerten heimischen Haustierrassen. Bei der Vernissage spendeten
prominente Regionalpolitiker dafür nachdrücklich Beifall. Die Ausstellung ist den ganzen Sommer
über täglich zu besichtigen. Hintergrund der Ausstellung ist ein Projekt der Gesellschaft zur
Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen, die das Vorkommen alter Rassen in den deutschen
Biosphärenreservaten untersucht hat. In der Rhön wurden die Experten in besonderem Maße
fündig: Hier sind 27 gefährdete Nutztierrassen belegt. Diese Artenvielfalt soll nach dem Willen des
UNESCO-Biosphärenreservats Rhön erhalten und der Bestand dieser Tiere in der Region möglichst
noch vergrößert werden.
„Unsere Fotoausstellung will die Schönheit und den Wert dieser alten Rassen verstärkt in den
Blickpunkt rücken“, sagt Julia Rösch von der Bayerischen Verwaltungsstelle, Koordinatorin des
Projekts. Zusammen mit dem Fotografen Holzhausen hat sie einige Halter der alten Rassen in der
Rhön besucht. 39 Bilder von Holzhausen zeigen die Tiere und die Menschen, die sich um ihr
Wohlbefinden kümmern. Der Präsident des Bezirkstags Unterfranken Erwin Dotzel (CSU) dankte
den Organisatoren und dem Fotografen für ihre heimatkundliche Arbeit. Er verspricht sich von der
Ausstellung wertvolle Impulse für die Haltung solcher seit Jahrhunderten bewährter Haustiere.
„Vielleicht kommen jetzt weitere Landwirte und Privatpersonen auf die Idee, sich diesen Tieren
zuzuwenden.“ Der Fotograf Jürgen Holzhausen (geb. in Weisbach/Rhön) war viele Jahre als
Naturschutzwart und Mitarbeiter des Biosphärenreservats Rhön tätig und ist seit März 2012 im
„Unruhestand“. Er wohnte selbst auf einem Bauernhof, hat als Kind Kühe gehütet, hält seit seiner
Jugend mit Begeisterung Hühner und seit diesem Jahr Fränkische Landgänse. Die Lokaltermine bei
den Tierhaltern hätten ihm viel Freude bereitet.
Die Ausstellung „Rassige Raritäten“ ist im „Hofgut Leutershausen“ auf dem Gelände des
Fränkischen
Freilandmuseums
Fladungen untergebracht und
täglich zu besichtigen. Zum
Thema alte Haustierrassen in der
Rhön
hat
das
UNESCOBiosphärenreservat
zu
Jahresbeginn eine ansprechend
gestaltete 32-seitige Broschüre
(DIN A4) herausgegeben, die
ebenfalls viele attraktive Fotos
von Jürgen Holzhausen enthält.
Sie ist im Freilandmuseum sowie
in den Infozentren des UNESCOBiosphärenreservats
Rhön
kostenlos erhältlich.
Hinweis: Am Sonntag, 14. Juni
2015 findet auf dem weitläufigen
Gelände
des
Fränkischen
Freilandmuseum Fladungen ein
Tag der alten Haustierrassen
statt. Viele heimische Halter
werden ihre Tiere präsentieren,
darunter Schafe, Ziegen, Tauben
und Bienen. Ein Kinderprogramm
rundet
das
heimatkundliche
Angebot ab.
Foto von links: Julia Rösch (Bayer. Verwaltungsstelle des
UNESCO-Biosphärenreservats Rhön), Peter Suckfüll (stellv.
Landrat des LK Rhön-Grabfeld), Erwin Dotzel (stellv. Vorsitzender
des Zweckverbands Fränkisches Freilandmuseum Fladungen),
Fotograf Jürgen Holzhausen, Eva Kalla (2. Bürgermeisterin
Fladungen), Bezirksrätin Karin Renner und Dr. Sabine Fechter
(Leiterin des Fränk. Freilandmuseums Fladungen).
Burkardroth Auf Landkreisebene nahmen 15 Friedhöfe an dem Wettbewerb teil. Der Markt Burkardroth hatte vier
Gottesäcker gemeldet. Am letzten Freitag war die Bewertungskommission unterwegs. Unser Foto zeigt auf
den hinteren Terrassen in Premich (v. l.): Dieter Büttner, Irmgard Heinrich, Anna Streck, Hubert Kober
und Erich Schießer. Die örtlichen, breiten Bemühungen, die vielfältigen Umgestaltungen und neuen
Angebote (insbesondere die Baumgräber) wurden als sehr gut gelungen und positiv bezeichnet.
Überall beeindruckten Sauberkeit und liebevoll gepflegte Gräber. Letztendlich hat es aber leider für
vordere Plätze nicht gereicht (die belegten städtische Einrichtungen). Unsere Friedhöfe landeten alle im
guten Mittelfeld: Premich (Platz 6), Burkardroth (Platz 7), Oehrberg (Platz 9) und Katzenbach (Platz 10).
Teilnahme am landesweiten Wettbewerb „Unser Friedhof“
Im guten Mittelfeld
Der Bayerische Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. führt mit Unterstützung der
Kreisfach-beratung an den Landratsämtern 2015 den bayernweiten Wettbewerb »Unser Friedhof - Ort
der Würde, Kultur und Natur« durch. Friedhöfe sind sowohl Orte der Bestattung, des Totengedenkens
und des Trostes als auch der Begegnung und Erholung der Besucher. Darüber hinaus bieten sie
Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Der Friedhof als solcher wie auch die Bestattungskultur
waren stets einem Wandel unter-worfen. In letzter Zeit ist dieser sehr deutlich spür- und wahrnehmbar.
Verantwortlich hierfür ist eine Vielzahl sozialer, kultureller, weltanschaulicher und religiöser Faktoren.
Jedoch muss unabhängig von allen Veränderungen sichergestellt sein, dass der Friedhof dem zutiefst
menschlichen Bedürfnis zu trauern Raum gewährt. Ziel des Wettbewerbes ist es, das Bewusstsein der
Bevölkerung für gut gestaltete Friedhöfe zu schärfen. Dabei ist auch den seit einiger Zeit verstärkt
auftretenden Urnenbeisetzungen, Baumbestattungen, Gemeinschaftsgrabanlagen und anonymen
Bestattungsformen Beachtung zu schenken. Wünschenswert sind Lösungen, die den individuellen und
subjektiven Bedürfnissen der Hinterbliebenen entgegenkommen und gleichzeitig das regional oder lokal
geprägte Gesamtbild des Friedhofs bewahren. Gefördert werden sollen die Sensibilisierung und das
Engagement von Bürgerinnen und Bürgern sowie Entscheidungsträgern in den Kommunen für
Gestaltung, Pflege und Erhalt würdevoller Friedhöfe. Durch das Herausstellen positiver Beispiele sollen
der Öffentlichkeit besonders nachahmenswerte Möglichkeiten aufgezeigt werden.
Burkardroth Erste Hilfe Reihe
Heute: Erstmaßnahmen bei ansprechbaren Betroffenen
Die meisten Betroffenen sind bei Bewusstsein und ansprechbar. Helfen durch reden lautet das
Schlagwort. Schon bei der Begrüßung und den Händedruck kann ich als Ersthelfer etwas über den
Gesundheitszustand des Verunfallten erfahren. Ist die Hand kaltschweißig - der Händedruck fest ist der Betroffene räumlich und zeitlich orientiert- kann er Angaben zum Unfallhergang machen?
Begeben Sie sich beim ersten Kontakt auf die gleiche Höhe des Betroffenen. Schauen Sie nicht von
oben herab. Suchen Sie vorsichtig Körperkontakt - am besten mit einem Händedruck.
Behalten Sie immer Blickkontakt und treten Sie nicht von hinten an den Betroffenen.
Nennen Sie Ihren Namen und schaffen sie eine Vertrauensbasis. Fragen Sie nach dem Namen des
Betroffenen. Damit bekunden Sie Respekt und Anteilnahme.
Wichtig ist, dass man sich erst einmal einen Überblick über die möglichen Verletzungen des
Betroffenen verschafft. Auch der Unfallhergang lässt einen Schluss auf mögliche Verletzungen zu
auch wenn der Verunfallte durch einen massiven Unfallschock noch keine Schmerzen angibt.
Erklären Sie dem Betroffenen immer alle Maßnahmen die sie gerade machen wollen.
Als Beispiel:
-Ich rufe jetzt den Notarzt
-Ich lege etwas unter ihre Beine
-Ich mache Ihnen einen Verband
-Ich lege Ihnen etwas unter Ihren Kopf
-Ich decke sie mit meiner Jacke, Decke etc etwas zu damit Ihnen nicht kalt wird usw.
Stimmen Sie jedes Vorgehen mit dem Betroffenen ab. Fragen Sie ihn immer ob er damit
einverstanden ist und ggf. mithelfen kann. Helfen Sie dem Betroffenen, wenn er zu einem
Angehörigen Kontakt aufnehmen will. Binden Sie umherstehende in die Hilfeleistungen mit ein.
Die Schaulustigen würden gerne helfen, wissen aber oft nicht wie. Es ist wichtig dass jemand die
Initiative ergreift und die Maßnahmen koordiniert bis der Rettungsdienst eintrifft.
Die Zuwendung zum Betroffenen ist sehr wichtig und wir oft unterschätzt. Vor allem bei Kindern ist
dies von herausragender Bedeutung.
Lassen Sie den Betroffenen möglichst nicht alleine, beruhigen Sie Ihn und spenden Sie Trost. Solch
eine Betreuung wirkt sich immer positiv auf den Gesamtzustand des Betroffenen aus. Sorgen Sie
bei jedem Verunfallten für den Wärmeerhalt. Durch den Notfall, die Verletzungen und die
psychischen Belastungen frieren die Betroffenen selbst bei normaler Lufttemperatur. Hier eignet
sich die Rettungsdecke aus dem Verbandkasten. Für den Wärmeerhalt legen sie die silberne Seite
der Decke auf den Betroffenen. Die Goldene Seite zeigt nach außen.
Mit all diesen Erstmaßnahmen bekämpfen Sie aktiv das Schockgeschehen und sorgen für einen
besseren Allgemeinzustand.
Thomas Menz, Ausbilder für Erste Hilfe
In Bayern können Sie rund um die Uhr über die europaweit
einheitliche Notrufnummer 112 Hilfe durch Feuerwehr und
Rettungsdienst anfordern. Der Notruf 112 verbindet Sie mit
der örtlichen Integrierten Leitstelle und ist aus allen
Telefonnetzen vorwahl- und gebührenfrei.
Burkardroth Teilnehmergemeinschaft
Waldfensterer Forst
Bekanntmachung und Einladung
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Waldfensterer Forst hält am
Dienstag, den 30. Juni 2015, um 14.00 Uhr
im Pfarrgemeindezentrum in Waldfenster
eine öffentliche Vorstandssitzung.
Tagesordnung:
1) Besprechung zum Stand der Planung des Wege- und
Gewässernetzes:
- hierzu wird die vom ALE Ufr. Mit der Erstellung der
Landschaftsplanung beauftragte Planerin, Frau Miriam Glanz,
anwesend sein und die bisherigen Ergebnisse der Kartierungen
vorstellen.
Im Anschluss an die Besprechung im Pfarrgemeindezentrum
findet, voraussichtlich ab ca. 15.00 Uhr, eine gemeinsame
Ortseinsicht statt.
2) Ggfs. Sonstiges
Würzburg, den 18.06.2015
Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Joachim Mair, Baudirektor
a) Errichtung einer Gerätehalle (Fl.-Nr. 4676, bei Kapellenweg 12,
Stangenroth)
b) Errichtung einer Garage mit Carport und Einbau einer
Wohnung im Dachgeschoß (Fl.-Nr. 1360/59, Lärchenweg 39,
Stangenroth)
c) Sanierung des bestehenden Wohnhauses und Erneuerung des
Dachstuhls (Fl.-Nr. 221/1, Zum Mühlengrund 1, Zahlbach)
d) Wohnhausneubau mit Doppelgarage (Fl.-Nr. 1157/1, Frauenrother
Str. 27, Wollbach)
3. Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis (Fl.-Nr. 1651,
Flurabtlg. Hoffeld, Gemarkung Waldfenster)
4. Verkehrsregelungen
a) am oberen Ende der „Strengen Tür“ in Burkardroth
(Versetzung der Ortstafel / Räumliche Ausdehnung der Tempo
30-Zone)
b) in der „Kirchstraße“ in Premich (Tempo 30)
5. Friedhofssatzung
6. Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
Erster Bürgermeister Waldemar Bug eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung
und stellt die ordnungsgemäße Ladung bzw. die Beschlussfähigkeit fest.
Einwendungen gegen die Tagesordnung erheben sich keine.
Es findet zunächst ein nichtöffentlicher Teil statt, der um 19.30
Uhr unterbrochen wird. Danach wird die Öffentlichkeit hergestellt.
Bürgermeister Waldemar Bug begrüßt die Vertreterin der Presse und die
erschienenen Zuhörer.
Öffentlicher Teil:
Vor Eintritt in die Tagesordnung
a) bedankte sich Bürgermeister Waldemar Bug bei 3. Bürgermeister Egon
Kessler. Dieser ist seit 25 Jahren ununterbrochen kommunalpolitisch
aktiv.
b) vereidigte Bürgermeister Waldemar Bug mit Roland Markart einen
neuen Feldgeschworenen aus Oehrberg.
Deutsche Rentenversicherung
1. Genehmigung des Protokolls vom 19. Mai 2015
Hiergegen erheben sich keine Einwendungen.
Die Grundzüge des Mindestlohns und die
Auswirkungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Die seit dem 1. Januar 2015 geltenden rechtlichen Bestimmungen
zum Mindestlohn haben auch Auswirkungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Die Beitragseinnahmen werden steigen. Die individuelle Rente kann sich
erhöhen. Im Zusammenhang mit den Mindestlohnbestimmungen ergeben
sich auch Änderungen bei den kurzfristigen Beschäftigungen.
In der Fachinformation 3/2015 werden die Grundzüge der Regelungen
des Mindestlohngesetzes und die Auswirkungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung dargestellt.
Alle elektronischen Informationen, auch die der vergangenen Jahre,
finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de auf
der Startseite des jeweiligen Regionalträgers rechts unter "Schnell zum
Ziel", oder direkt unter www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de/
fachinformationen.
2. Bauantrag
a) Errichtung einer Gerätehalle (Fl.-Nr. 4676, bei Kapellenweg 12,
Stangenroth)
Die geplante bauliche Anlage liegt im Außenbereich von Stangenroth.
Eine Zufahrt ist vorhanden.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter der
Bedingung erteilt, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne
der baurechtlichen Vorschriften handelt, aus naturschutzrechtlicher
Sicht keinen Bedenken begegnet oder wenn es als sonstiges Vorhaben
nach Bewertung durch die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise als
genehmigungsfähig angesehen werden kann (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Abstimmung: 20 : 0
Arbeitsgemeinschaft Bayern
Niederschrift über die Sitzung
des Marktgemeinderates Burkardroth
am 16. Juni 2015
Mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Genehmigung durch
den Marktgemeinderat noch aussteht, wird nachstehend die Niederschrift
des öffentlichen Teils vorgenannter Sitzung bekannt gegeben.
Sämtliche 20 Mitglieder des Marktgemeinderates waren ordnungsgemäß
geladen.
Vorsitzender war:
Erster Bürgermeister Waldemar Bug
Schriftführer war:
Verwaltungsrat Gerhard Zeller
Anwesend waren:
Erster Bürgermeister Waldemar Bug
Zweiter Bürgermeister Daniel Wehner
Dritter Bürgermeister Egon Keßler
die Mitglieder des Marktgemeinderates: Markus Alles, Siegbert Fehr,
Michael Frank, Egon Gessner, Frank Gößwein, Steffen Hanft, Martin
Hildmann, Horst Kirchner, Mario Krebs, Hartmut Metz, Silvia Metz,
Bernd Müller, Mario Urschlechter, Martin Warmuth, Martin Wehner,
Frank Voll, Marion Zehe
Entschuldigt abwesend war: Florian Eickhoff
Von der Verwaltung anwesend: Heiko Schuhmann (Kämmerer)
Simone Schäfer (Friedhofsamt)
Die Beschlussfähigkeit war gegeben.
Tagesordnung - Öffentlicher Teil:
1. Genehmigung des Protokolls vom 19. Mai 2015
2. Bauantrag
10 Burkardroth b) Errichtung einer Garage mit Carport und Einbau einer Wohnung
im Dachgeschoß (Fl.-Nr. 1360/59, Lärchenweg 39, Stangenroth)
Die geplante bauliche Anlage liegt im Geltungsbereich des
rechtsverbindlichen
Bebauungsplans
"Gartenstraße-Lindenstraße“
in Stangenroth. Die Erschließung ist gesichert. Das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Befreiungen von den
Festsetzungen werden hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze, der
Höhe des Kniestocks und der Dachform des Carports erteilt.
Abstimmung: 20 : 0
c) Sanierung des bestehenden Wohnhauses und Erneuerung des
Dachstuhls (Fl.-Nr. 221/1, Zum Mühlengrund 1, Zahlbach)
Die geplante bauliche Anlage liegt im unbeplanten Innenbereich von
Zahlbach. Die Erschließung ist gesichert. Das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmung: 19 : 0 : 1
Marktgemeinderat Mario Urschlechter hat gemäß Art. 49 GO
wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht
teilgenommen.
d) Wohnhausneubau mit Doppelgarage (Fl.-Nr. 1157/1, Frauenrother
Str. 27, Wollbach)
Der Bauantrag wurde kurz vor der Sitzung zurückgezogen. Der Planer
möchte erst noch einige Änderungen einarbeiten.
3. Antrag auf Erteilung einer
Erstaufforstungserlaubnis (Fl.-Nr. 1651, Flurabtlg.
Hoffeld, Gemarkung Waldfenster)
Das vorgesehene Aufforstungsgrundstück mit ca. 0,43 ha liegt im
Außenbereich von Waldfenster in der Flurabteilung Hoffeld und soll mit
Mischwald angepflanzt werden. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde
wurden keine Einwendungen erhoben, weil das Grundstück nicht von der
Biotopkartierung erfasst ist.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten, da
bereits vorgelagertes Gehölz auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.-Nr.
1694 vorhanden ist. Der Marktgemeinderat hat gegen das Vorhaben keine
Einwendungen.
Abstimmung: 20 : 0
4. Verkehrsregelungen
a) am oberen Ende der „Strengen Tür“ in Burkardroth (Versetzung
der Ortstafel / Räumliche Ausdehnung der Tempo 30-Zone)
Am oberen Ende der „Strengen Tür“ entsteht aktuell ein Wohnpflegeheim
mit 36 Zimmern mit angegliederter Arztpraxis. Beides soll im Herbst
eröffnen. Ab diesem Zeitpunkt ist dort mit einem hohen Ziel- und
Quellverkehr zu rechnen (Bewohner, Gäste, Lieferanten, Personal und
Praxisbesucher).
Der gesamte Bereich östlich der Gemeindestraße „Strenge Tür“ ist von
einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan erfasst, die Ortstafel steht kurz
vor der vorhandenen Bebauung. Für den kompletten „Kirchberg“ wurde
vor über 20 Jahren die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt (durch Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzung) - das Schild
steht am Beginn der Bebauung (vor dem ersten Haus). Aufgrund der
künftigen, wesentlichen Veränderungen wird es aus Sicht der Verwaltung
für sinnvoll erachtet, den Innenbereich nach oben auszuweiten bzw. durch
zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen für eine höhere Sicherheit
der frequentierenden Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Passanten, sichere
Aus- und Einfahrt) zu sorgen.
Der Marktgemeinderat beschließt, die Ortstafel an das nordwestliche
Ende der „Strengen Tür“ zu verlegen. Die Tempo-30-Zone wird ebenfalls
entsprechend ausgedehnt. Sie soll ca. 20 Meter nach der Ortstafel
beginnen.
Abstimmung: 20 : 0
b) in der „Kirchstraße“ in Premich (Tempo 30)
Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 regt Michael Nauth, Kirchstr. 9,
Premich (im Namen der Anwohner) in der „Kirchstraße“ die Anordnung
einer 30er-Zone an. Hier gäbe es einige Kleinkinder, außerdem sei die
Verkehrsanlage Teil des Schulweges. Etliche Fahrzeuge - seien es
Autos, Paketdienste oder riesige Traktoren - würden jedoch richtig
„durchrauschen“. Aufgrund der zum Teil unübersichtlichen Ausfahrten
und dem Fehlen von Gehwegen könne es verheerend sein, wenn hier ein
Kind wider Erwarten aus einem Hof renne. Die drei Mandatsträger von
Premich tendieren dazu, zunächst zeitnah eine Anliegerversammlung
einzuberufen und die Thematik offen mit allen zu besprechen. Erst
danach soll entschieden werden, ob und wenn ja, für welchen Bereich
verkehrsrechtliche Anordnungen erfolgen.
Einvernehmlich vertagt
5. Friedhofssatzung
Erster Bürgermeister Waldemar Bug stellt den mit der Einladung zur
Sitzung in Vorlage gebrachten und dieser Niederschrift dauerhaft
beigefügten Entwurf für eine neue Friedhofssatzung eingehend vor.
Aus Gründen der allgemeinen Rechtsklarheit wurde sich dabei nicht nur
auf die Integrierung zusätzlicher Gestaltungsvorschriften für die neu
geschaffenen Urnenbaumgrabstätten reduziert, sondern die Rechtsnorm
komplett überarbeitet und gänzlich neu gefasst. Der vorgelegte
Entwurf reflektiert zudem rechtliche Veränderungen (u. a. die EUDienstleistungsrichtlinie). Aufgehoben bzw. neu geregelt wurden der
Benutzungszwang für die Aussegnungshallen sowie gewerbsmäßige
Arbeiten im Friedhof.
Darauf hatte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband bei der
letzten überörtlichen Prüfung im Herbst 2014 hingewiesen (Textziffer
19). Bei der Festsetzung der Höhe der Stelen in den Stelenfeldern in den
Friedhöfen in Katzenbach und Stralsbach wurde den in den jeweiligen
Bürgerversammlungen im Oktober 2014 geäußerten Vorstellungen
Rechnung getragen.
Das Gremium erhält davon Kenntnis, dass der in Vorlage gebrachte
Entwurf nachträglich noch zwei Änderungen erfahren soll: im § 6 kann
der Absatz 2 entfallen (das ist in § 10 geregelt), zum anderen muss bei
§ 17 die Überschrift um die Bezeichnung „Urnenbaumgräber“ ergänzt
werden. Damit besteht Einverständnis. Der Marktgemeinderat stimmt
der Ausführung der vorgestellten, neugefassten Friedhofssatzung
vollinhaltlich zu.
Abstimmung: 20 : 0
6. Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
Bei der letzten überörtlichen Prüfung im Herbst 2014 hat der Bayerische
Kommunale Prüfungsverband eine Überprüfung und ggf. Anpassung der
Friedhofs- und Bestattungsgebühren empfohlen (Textziffer 20).
Der Kostendeckungsgrad lag 2013 bei 59,41 %, 2014 bei 63,45 % und
soll 2015 (laut Haushaltsplan) bei 63,78 % liegen. Die letzte Erhöhung
datiert aus dem Jahr 2004. Seit dieser Zeit wurden 1.035.083 Euro
in die örtlichen Gottesäcker investiert u. a. für die Umgestaltung des
alten Friedhofs in Burkardroth, Außenanlage Stralsbach, Urnenwände
in Premich, Waldfenster, Gefäll, Lauter und Oehrberg, Urnenfeld
Stangenroth, Sanierung der Wege und Treppen in Premich, Sanierung
der Aussegnungshallen in Gefäll und Premich, Umgestaltungen
der Friedhöfe in Oehrberg und Lauter, Schaffung von weiteren
Urnenbestattungsmöglichkeiten in Burkardroth, Katzenbach, Stralsbach,
Gefäll und Oehrberg.
Der Unterhalt steigt kontinuierlich (u. a. durch hinzukommende
Rasenfriedhöfe). Zudem stehen weitere Maßnahmen an, z. B. die Pflasterung
des Hauptweges und die Schaffung von Urnenbestattungsmöglichkeiten
in Frauenroth sowie die Sanierung der Aussegnungshalle Stangenroth.
Der Marktgemeinderat beschließt, den am 10. April 2012
beschlossenen Gemeinwohlanteil von 40 % beizubehalten und die
Grabnutzungsgebührensätze auf eine 75 %ige Kostendeckung anzuheben.
Da die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen (bisher pauschal
60 Euro) der individuellen Inanspruchnahme nicht gerecht wird, wird
diese neu geregelt: in eine Grundgebühr von 40 Euro für den ersten und
20 Euro für jeden weiteren Tag. Neu eingeführt wird eine Gebühr für die
neu geschaffenen Baumgrabstätten (sie beinhaltet auch die Kosten für die
Basaltabdeckplatte, die von Seiten des Marktes gestellt wird). Dem (und
anderem mehr) trägt der Entwurf der neuen Gebührensatzung Rechnung.
Er wurde mit der Einladung zur Sitzung den Mandatsträgern in Vorlage
gebracht und ist dieser Niederschrift dauerhaft als Anlage beigefügt. Aus
Gründen der allgemeinen Rechtsklarheit wurde die Rechtsnorm gänzlich
neu gefasst. Bürgermeister Waldemar Bug stellt den Entwurf noch
einmal eingehend vor. Der Marktgemeinderat stimmt der Ausführung der
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vollinhaltlich zu.
Abstimmung: 20 : 0
Ende des öffentlichen Teils: 20.15 Uhr
Der Vorsitzende:
Waldemar Bug
Erster Bürgermeister
Schriftführer:
Gerhard Zeller
Verwaltungsrat
Friedhofssatzung des Marktes Burkardroth
vom 18. Juni 2015
Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern erlässt der Markt Burkardroth folgende
Satzung
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtung
§ 2 Bestattungsanspruch
II.
Bestattungsvorschriften
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Größe der Gräber
§ 5 Ruhezeiten
III.
Aussegnungshallen
§ 6 Benutzung der Aussegnungshallen
§ 7 Benutzungszwang
§ 8 Überführung in eine Aussegnungshalle
§ 9 Reinigen der Aussegnungshallen
§ 10 Aufbahren der Leiche
§ 11 Beleuchtung der Aussegnungshallen und Besuchsregelung
§ 12 Sektionen
IV.
Grabstätten
§ 13 Nutzungsrecht
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Reihengräber
§ 16 Doppelgräber
§ 17 Urnenerdgräber und Urnennischen
§ 18 Beisetzung in Doppelgräber
§ 19 Übertragung des Sondernutzungsrechtes
§ 20 Verzicht auf das Sondernutzungsrecht
§ 21 Aschenbeisetzung in Erdgräber, Urnenwänden, Urnenhain/
Stelenfeld und Urnenbaumgrabstätten
§ 22 Umbettung auf Antrag
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Errichtung von Grabmalen
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe
Burkardroth 11
§ 25 Größe der Grabmale bei Erdbestattungen (mit Ausnahme der
Rasenfriedhöfe)
§ 26 Gestaltungsvorschriften für die Rasenfriedhöfe
§ 27 Gestaltungsvorschriften für Urnenwände, Urnenerdgräber,
Urnenhain/Stelenfeld und Urnenbaumgrabstätten
§ 28 Standsicherheit
§ 29 Pflege der Grabstätten
VI.
Ordnungsvorschriften
§ 30 Öffnungszeiten
§ 31 Verhalten auf Friedhöfen
§ 32 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
VII.Schlussvorschriften
§ 33 Haftung
§ 34 Alte Nutzungsrechte
§ 35 Zuwiderhandlungen
§ 36 Gebühren im Bestattungswesen
§ 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Bestattungseinrichtung
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält
der Markt Burkardroth die folgende öffentliche Bestattungseinrichtung:
- Friedhof (Neuer Teil mit Urnenwänden sowie Erweiterungsteil
mit Aussegnungshalle - siehe anliegender Lageplan) im Eigentum
des Marktes Burkardroth im Gemeindeteil Burkardroth für die
Gemeindeteile Burkardroth, Wollbach und Zahlbach;
- Friedhof (Alter Teil - siehe anliegender Lageplan) im Eigentum
der Katholischen Kirchenstiftung Burkardroth im Gemeindeteil
Burkardroth, durch Vertrag in die Verwaltung des Marktes übergeleitet,
für die Gemeindeteile Burkardroth, Wollbach und Zahlbach;
- Friedhof (nördlicher Friedhofsteil - 2012 zum Rasenfriedhof
umgestaltet) und Aussegnungshalle im Eigentum des Marktes
Burkardroth im Gemeindeteil Premich für den Gemeindeteil
Premich;
- Rasenfriedhof (Kirchenumgriff) im Eigentum der Katholischen
Kirchenstiftung Premich, durch Vertrag in die Verwaltung des
Marktes übergeleitet, für den Gemeindeteil Premich
- Friedhof und Aussegnungshalle im Eigentum des Marktes
Burkardroth
- im Gemeindeteil Frauenroth für den Gemeindeteil Frauenroth;
- im Gemeindeteil Gefäll für den Gemeindeteil Gefäll;
- im Gemeindeteil Katzenbach für den Gemeindeteil Katzenbach;
- im Gemeindeteil Lauter für den Gemeindeteil Lauter;
- im Gemeindeteil Oehrberg für den Gemeindeteil Oehrberg;
- im Gemeindeteil Stangenroth für den Gemeindeteil Stangenroth;
- im Gemeindeteil Stralsbach für den Gemeindeteil Stralsbach und
- im Gemeindeteil Waldfenster für den Gemeindeteil Waldfenster.
(2) Die in Absatz 1 genannten Friedhöfe sind keine rechtlich getrennten
Einrichtungen, sondern eine öffentliche Einrichtung des Marktes
Burkardroth. Ihm obliegt die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Markt Burkardroth beaufsichtigt die Friedhöfe und das
Bestattungswesen und überwacht die Einhaltung der nachfolgenden
Bestimmungen.
(4) Der Markt Burkardroth kann nach Besonderheit des Falles von
einzelnen Bestimmungen dieser Satzung Befreiung erteilen.
§2
Bestattungsanspruch
(1) In den in § 1 aufgeführten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Gemeinde hatten oder
2. für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte
nachgewiesen wird oder
3. für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte
beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig
nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder
in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot
Aufgefundenen gestattet.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Marktes
Burkardroth erforderlich.
(4) Die Schließung und Entwidmung der Friedhöfe richtet sich nach Art.
11 des Bestattungsgesetzes (BestG).
12 Burkardroth II. Bestattungsvorschriften
§3
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen in den in § 1 aufgeführten Friedhöfen sind unverzüglich
nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein
Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Burkardroth bzw.
das Bestattungsinstitut im Benehmen mit den Angehörigen und dem
jeweiligen Pfarramt fest.
§4
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1. für die Beisetzung von Verstorbenen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber):
Reihengräber:
Länge 1,30 m, Breite 0,70 m
2. für die Beisetzung von Verstorbenen
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:
Reihengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m
Doppelgräber:
Länge 2,20 m, Breite 2,10 m
Urnenerdgräber:
Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
(2) Die Tiefe beträgt bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten
10. Lebensjahr 1,30 m, für Personen nach dem vollendeten 10. Lebensjahr
1,60 m.
Ist vorgesehen, dass vor Ablauf der Ruhefrist eine weitere Leiche
darüber bestattet wird, so muss das Grab bei der Erstbelegung 2,20 m tief
ausgehoben sein.
Entsprechendes gilt für Doppelgräber.
(3) Zwischen den Gräbern ist ein Abstand von mindestens 30 cm
einzuhalten.
(4) Abweichungen sind nach den örtlichen Gegebenheiten zulässig.
(5) Im Erweiterungsteil des Friedhofs Burkardroth (Abteilungen E, F,
G und I) und im Rasenfriedhof von Premich ist zur Verhinderung von
Staunässe unter der Grabsohle eine mindestens 30 cm dicke Retentionsund Sickerpackung vorzusehen, die aus einem Kies oder Schotter der
Körnung 16/32 mm oder 32/56 mm bestehen muss. Dadurch erhöht sich
dort auch die Aushubtiefe entsprechend. Das Verfüllen der Gräber darf
nur mit nichtbindigem und luftdurchlässigem Material erfolgen.
§5
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr beträgt 10 Jahre,
ab dem 10. Lebensjahr 25 Jahre. Für die Beisetzung von Aschenresten
beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit
1. in der Abteilung C des Friedhofs von Burkardroth 30 Jahre und
2. in den Abteilungen E, F, G und I des Friedhofs von Burkardroth 20
Jahre.
III. Aussegnungshallen
§6
Benutzung der Aussegnungshallen
Die Aussegnungshallen dienen der Aufnahme von Leichen und
Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung oder
Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes Burkardroth oder
eines Bestatters betreten werden.
Entfällt
§7
Benutzungszwang
§8
Überführung in eine Aussegnungshalle
(1) Mit der Überführung vom Sterbeort zur Aussegnungshalle oder zum
Bestattungsort ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.
(2) Zur Feuerbestattung kann die Leiche in ein Verbrennungsinstitut überführt werden, wenn die für Leichentransporte besonders vorgeschriebene
Einsargung geschehen und ein geeignetes Leichentransportmittel zur
Verbringung nach auswärts vorhanden ist.
(3) Die Überführung in eine Aussegnungshalle ist jedoch auch bei einer
Feuerbestattung notwendig, wenn ein Leichenschauarzt nicht rechtzeitig
erreicht oder die Beurkundung des Sterbefalles aus irgendwelchen
Gründen am Tage des Todes nicht vorgenommen werden kann oder wenn
sonstige Verzögerungsgründe für die Überführung vorliegen.
§9
Reinigen der Aussegnungshallen
(1) Das Reinigen und Säubern der Aussegnungshallen ist von den
Angehörigen des Verstorbenen zu besorgen oder zu veranlassen.
(2) Kann eine Reinigung von den Angehörigen nicht vorgenommen
werden, so wird gegen Ersatz der entstehenden Kosten die Reinigung
durch Beauftragte des Marktes durchgeführt.
(3) Aus hygienischen Gründen erforderlich werdende Sonderreinigungen
oder Desinfektionen veranlasst der für die Beisetzung/Überführung
beauftragte Bestatter.
§ 10
Aufbahren der Leiche
(1) Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in eine Aussegnungshalle
zu verbringen. Dort ist der Sarg zu öffnen und die Leiche aufzubahren,
sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist, ein
anderer wichtiger Grund eine Öffnung des Sarges nicht ratsam erscheinen
lässt, oder die Angehörigen die Aufbahrung in geschlossenem Sarg
verlangen.
(2) Bei Öffnung des Sarges nach Abs. 1 gilt folgendes:
Jede Leiche ist mit unbedecktem Gesicht, mit Polster unter dem Kopf
aufzulegen. Außerdem ist die Leiche mit einem weißen Tuch, das die
Hinterbliebenen zu stellen haben, bis an die Brust zu bedecken. Die Arme
sind frei zu lassen. Der Sarg ist erst eine Stunde vor der Beerdigung
zu schließen. Die Beerdigung darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen über Leichenschau und dem frühesten Bestattungszeitpunkt
stattfinden.
§ 11
Beleuchtung der Aussegnungshallen
und Besuchsregelung
(1) Die Leichenzimmer sind während der Dunkelheit zu beleuchten,
wenn eine Leiche darin aufgebahrt ist (49-Stundenbrenner).
(2) Während der Nacht ist der Besuch der Aussegnungshallen untersagt.
§ 12
Sektionen
Sektionen hängen von der Einwilligung der Hinterbliebenen des
Verstorbenen ab, es sei denn, die Leiche ist Gegenstand einer gerichtlichen
Untersuchung.
IV. Grabstätten
§ 13
Nutzungsrecht
(1) An den Grabstätten bestehen nur Nutzungsrechte nach den
Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten
Lage besteht nicht. Der Markt Burkardroth entscheidet über die Zuteilung
der Grabstätten.
(3) Bei allen Gräbern wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür
festgesetzten Gebühr erworben, über den Erwerb des Nutzungsrechtes
wird eine Graburkunde ausgestellt.
(4) Ein Erwerb einer Grabstätte ist grundsätzlich nur anlässlich eines
Todesfalles und gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren möglich.
(5) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige
Nutzungsberechtigte im Laufe des Jahres für das betreffende Jahr
schriftlich benachrichtigt.
(6) Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln,
so genügt zur Neubelegung der Grabstätte eine mit 6 Wochen befristete
öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Form.
§ 14
Arten der Grabstätten
Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber
2. Reihengräber mit Übereinanderbettung
3. Doppelgräber
4. Doppelgräber mit Übereinanderbettung
5. Urnennischen in Urnenwänden
6. Urnenerdgräber
7. Urnenröhren im Urnenhain/Stelenfeld
8. Urnenbaumgräber
§ 15
Reihengräber
(1) Unter Reihengräber sind alle Kindergräber sowie Einzelgräber zu
verstehen.
(2) Reihengräber werden in der Regel nur für die Dauer der Ruhefrist zur
Verfügung gestellt.
(3) In Reihengräbern werden nur eine oder bei Übereinanderbettung zwei
Leichen beigesetzt.
§ 16
Doppelgräber
(1) An einem Doppelgrab kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag
begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines
solchen Rechtes besteht nicht.
(2) In Doppelgräbern werden zwei und bei Übereinanderbettung höchstens
vier Leichen bestattet.
(3) Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit,
längstens für 50 Jahre begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine
Graburkunde, in der die Nutzungszeit festgesetzt ist.
§ 17
Urnenerdgräber, Urnennischen, Urnenbaumgräber
(1) In Urnenerdgräbern werden bis zu vier Beisetzungen (Urnen)
zugelassen.
(2) In Urnenwänden mit Kammernischen werden bis zu vier Beisetzungen
(Urnen) zugelassen.
(3) Im Urnenhain/Stelenfeld werden bis zu drei Beisetzungen (Urnen) je
Röhre zugelassen.
(4) Bei Urnenbaumgrabstätten werden bis zu drei Beisetzungen (Urnen)
je Röhre zugelassen.
§ 18
Beisetzung in Doppelgräbern
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Doppelgrab bestattet zu
werden und die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und
unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise
kann die Gemeinde auch die Bestattung anderer Personen zulassen.
(2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden
ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen im alten Friedhofsteil Burkardroth
(Abteilung A, B und Außen links) in den nicht wiederbelegungsfähigen
Grabstätten mit laufender Ruhefrist nur Ehegatten beigebettet werden,
damit dieser Teil zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann.
§ 19
Übertragung des Sondernutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich
nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannte Angehörigen
übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder
eine unwirksame Bestimmung; so geht das Sondernutzungsrecht auf
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort
genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen
erwirbt es der Älteste.
(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechtes ist dem Markt mitzuteilen,
der dann die Graburkunde umschreibt.
§ 20
Verzicht auf das Sondernutzungsrecht
Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet
werden. Der Verzicht ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde
schriftlich zu erklären.
§ 21
Aschenbeisetzung in Erdgräbern, Urnenwänden
bzw. Urnenhain/Stelenfeld und
Urnenbaumgrabstätten
(1) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden.
Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und
die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Bei allen
Urnenbestattungsformen sind grundsätzlich nur verrottbare Urnen zulässig.
Burkardroth 13
Auch Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem
Material bestehen.
(2) Urnen können unterirdisch oder in den dafür vorgesehenen Anlagen
beigesetzt werden. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m,
von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet,
beigesetzt werden. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer
Verstorbener einer Familie beigesetzt werden. Jedoch nicht mehr als vier
Urnen auf einen Quadratmeter.
(3) Urnenbeisetzungen in Urnenwänden: In einer Kammer können bis
zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung von Verstorbenen aus
unterschiedlichen Familien in einer Kammer ist prinzipiell möglich,
soweit das Einverständnis der Angehörigen vorliegt.
(4) Urnenbeisetzungen im Urnenhain/Stelenfeld: Die Urnen werden
in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. Innerhalb der Ruhefrist
können drei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Frist können
weitere Urnen beigesetzt werden ohne dass die Asche aus den Röhren
entfernt wird.
(5) Urnenbeisetzungen an bzw. unter Bäumen: An den Bäumen des
Aschenstättenfeldes sind Urnengrabstätten in Form von Bodenhülsen
eingerichtet. In der Urnenbaumgrabstätte können innerhalb der Ruhefrist
bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Umbettungen der Urnen sind
ausgeschlossen.
§ 22
Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes.
Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der
Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur
Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, er lässt die
Umbettung durchführen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der
gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung
entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts
wegen erfolgt, bleiben unberührt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf
der Anzeigepflicht beim Markt Burkardroth. Das Gleiche gilt auch für
Grabeinfassungen und Grabplatten.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Anzeige sind folgende
Unterlagen beizufügen:
1. Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und
Seitenriss im Maßstab 1 : 10.
2. Die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und seiner Bearbeitung.
3. Eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist,
kann der Markt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Widerrechtlich errichtete und nicht der Satzung entsprechende
Grabmale, Grabeinfassungen und Grabplatten können auf Kosten des
Nutzungsberechtigten bzw. des Steinmetzbetriebes vom Markt entfernt
werden.
§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes
(Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der
Grabstätten einfügen.
(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe und
Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des
Friedhofes in Einklang stehen.
§ 25
Größe der Grabmale bei Erdbestattungen
(mit Ausnahme der Rasenfriedhöfe)
14 Burkardroth (1) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
1. bei Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr:
Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,30 m²
maximale Sockelhöhe 0,15 m
2. bei Reihengräbern für Verstorbene
nach dem vollendeten 10. Lebensjahr:
Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 1,00 m²
maximale Sockelhöhe 0,20 m
3. bei Doppelgräbern:
Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 1,30 m²
maximale Sockelhöhe 0,20 m
(2) Grabmale aus Holz oder nichtrostenden Metallen sind zugelassen.
Deckende Anstriche und Farben sind nur in den typischen Materialfarben
zulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe maximal 1,60 m, Breite maximal 0,80 m
(3) Basaltsäulen sind zugelassen. Sie müssen sich maßlich in die
entsprechenden Grabfelder einfügen. Sie dürfen die Höhe von 1,60 m
nicht überschreiten. Maximal 3 Säulen dürfen nebeneinander angeordnet
werden. Die Breite darf 1,20 m nicht überschreiten.
(4) Grabplatten sind zugelassen.
(5) Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außen- zu
Außenkante) nicht überschreiten:
1. bei Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene
bis zum vollendeten 10 Lebensjahr
1,30 m x 0,70 m
2. bei Reihengräbern für Verstorbene
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
2,20 m x 1,00 m
3. bei Doppelgräbern
2,20 m x 2,10 m
(6) Einfassungen und Grabmale die vor Inkrafttreten dieser Satzung
bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen nicht entsprechen,
dürfen bei Eintritt eines Todesfalles oder nach Ablauf der Ruhefrist
nicht mehr verwendet werden. Abweichungen sind nach den örtlichen
Gegebenheiten zulässig.
§ 26
Gestaltungsvorschriften für die Rasenfriedhöfe
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung
nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz und geschmiedetes
oder gegossenes Metall verwendet werden.
2. Sofern ein Sockel verwendet wird, darf dieser die innere Grablichte
nicht überschreiten und hat höhenbündig mit der seitlichen Einfassung
abzuschließen (sofern keine Hanglage vorhanden ist).
(2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
1. bei Reihengräbern:
Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,70 m²
2. bei Doppelgräbern:
Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,90 m²
(3) Grabmale aus Holz oder nichtrostenden Metallen sind zugelassen.
Deckende Anstriche und Farben sind nur in den typischen Materialfarben
zulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe bis 1,30 m,
Breite bis 0,80 m.
Basaltsäulen sind ebenfalls zulässig. Sie müssen sich in die entsprechenden
Grabfelder einfügen. Sie dürfen die Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.
Maximal 3 Säulen dürfen nebeneinander angeordnet werden. Die Breite
darf 1,20 m nicht überschreiten.
(4) Grabplatten sind zugelassen.
(5) Die Grabbeete von Einzel- und Familiengräbern werden ausnahmslos
durch den Markt gefasst. Dies gilt sowohl für die erstmalige Anlage, als
auch bei gegebenenfalls später erfolgenden Beibettungen. Die übrige
Grabfläche wird vom Markt als Rasenfläche angelegt und gepflegt.
(6)Die Abmessungen der Grabbeete betragen einschließlich Einfassung
bei Reihengräbern:
1,25 m Breite und 1,25 m Länge
bei Doppelgräbern:
1,50 m Breite und 1,25 m Länge
(7) Die Art der Anpflanzung auf den Grabbeeten wird weitgehend
freigestellt. Sie obliegt, ebenso wie die Pflege, den Hinterbliebenen. Der
Markt steht jedoch, insbesondere für die erstmalige Anlage, jederzeit
beratend zur Verfügung. Wird ein Grabbeet nicht mehr bedarfsgerecht
gepflegt, so wird es nach vorherigem Bescheid durch den Markt eingeebnet
und den Rasenflächen zugeführt. Sträucher dürfen nicht über 1,20 m hoch
werden. Sie sind ggf. zurückzuschneiden. Pflanzschalen, Leuchten oder
sonstige Gegenstände sind jeweils innerhalb der Grabbeete aufzustellen,
damit die Pflege des Rasens (durch die Gemeinde) nicht behindert wird.
(8) Sonderregelungen für die 2005 sanierten Abteilungen C und D
(einschließlich der Randgräber) im alten Friedhof in Burkardroth sowie
für den 2012 sanierten hinteren Friedhofsteil in Premich: Hier gelten nicht
die engeren Gestaltungsvorschriften des § 26 Abs. 1 bis 3. Die Größe
aller Grabdenkmäler bemisst sich stattdessen nach § 25 Abs. 1 bis 3.
Einzuhalten sind jedoch die Regelungen über die Anlage, Herstellung
bzw. die Abmessungen der Grabbeete sowie die Art und Pflege deren
Anpflanzungen (§ 26 Abs. 4 bis 7).
§ 27
Gestaltungsvorschriften für Urnenerdgräber,
Urnenwände, Urnenhain/Stelenfelder und
Urnenbaumgrabstätten
(1) Grabdenkmale auf Urnenerdgräbern dürfen aus Holz, Stein oder Metall
bestehen. Folgende Maße dürfen dabei nicht überschritten werden:
stehende Grabmale:
Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,50 m²
maximale Sockelhöhe bis 0,10 m
liegende Grabmale:
Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,30 m²
Höhe der Hinterkante maximal 0,20 m
Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außen- zu
Außenkante) nicht überschreiten: 1,0 m x 1,0 m
(2) Die Abdeckung der Kammer an der Urnenwand wird einmalig von der
Gemeinde gestellt (bei ggf. erforderlich werdendem Ersatz der Platte sind
die Kosten dafür der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten). Für sie
gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
a) Die Beschriftung (Vor-, Familien- und Geburtsname sowie Geburtsund Sterbedaten) kann mit aufgesetzten oder mit eingehauenen
Buchstaben erfolgen. Die Größe der Buchstaben wird auf maximal
6,0 cm und die der Zahlen auf maximal 3,5 cm begrenzt. Bei der
Beschriftung ist entsprechender Freiraum für eventuelle weitere
Namen zu berücksichtigen.
b) Leuchten sind zugelassen; jedoch nur als Einbaugrottenlaternen
(kein Anbau!). Ihre Größe wird auf maximal 25 cm begrenzt. Sie
sind zwingend mit Batterien zu betreiben; jegliche Kerzen (Wachs,
Öl o.ä.) sind zur Vermeidung von Auslaufschäden nicht erlaubt.
c) Angebracht werden darf zudem entweder ein Bild (als Gesichtsporträt)
mit einer maximalen Größe von 7 mal 9 cm oder ein Kreuz mit einer
maximalen Größe von 25 cm. Andere Symbole oder Ornamente
werden ausdrücklich nicht zugelassen.
d) Blumenschmuck darf nicht an der Urnenplatte selbst angebracht
werden. Er ist auf der Stufe vor der Wand - mit einer maximalen
Größe von 20 x 20 x 20 cm - zulässig. Die Beseitigung von
Blumengebinden unzulässiger Größe bzw. ab 3 Wochen nach Ablage
ist vom Grabnutzer zu akzeptieren. Gleiches gilt auch für andere
Gegenstände, die dort nicht zugelassen sind.
(3) Grabdenkmale im Urnenhain/Stelenfeld dürfen aus Holz, Stein oder
Metall bestehen. Folgende Maße dürfen dabei nicht überschritten werden:
Höhe max. 1,25 m; Breite und Tiefe: durchgehend max. 0,30 m. Die
Mindesthöhe der Grabdenkmäler (Stelen) wird auf 0,30 m festgesetzt.
Sockel sind nicht zugelassen.
In den Stelenfeldern der Friedhöfe Katzenbach und Stralsbach darf die
maximale Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden.
Bepflanzungen sowie die Errichtung von Einfassungen, das Abstellen von
Vasen, Blumen, Kerzen, Weihwasserbehältnissen und sonstigem Zubehör
sind nicht zulässig. Die Niederlegung von Blumen ist abweichend bis zu
5 Tagen nach der Bestattung gestattet. Die Beseitigung solcher ist von den
Nutzungsberechtigten zu akzeptieren.
(4) An den Urnenbaumgrabstätten ist eine individuelle Grabpflege, wie
auch die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig. Bepflanzungen
sowie die Errichtung von Einfassungen, das Abstellen von Vasen,
Blumen, Kerzen, Weihwasserbehältnissen oder Sonstigem sind nicht
zulässig. Die Niederlegung von Blumen ist abweichend bis zu 5 Tagen
nach der Bestattung gestattet. Die Beseitigung solcher ist von den
Nutzungsberechtigten zu akzeptieren.
Die Grabstelle wird mit einer Basaltplatte mit einer max. Größe von ca. 35
cm x 35 cm versehen. Die Platte wird einmalig vom Markt Burkardroth
gestellt (bei ggf. erforderlich werdendem Ersatz sind die Kosten dafür
der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten). Für die Verlegung und
Gestaltung ist der Grabnutzer zuständig. Die Basaltplatte muss bodeneben
verlegt und überfahrbar sein. Es dürfen keine erhabenen oder aufgedübelten
Buchstaben/Zeichen verwendet werden. Die Größe der Buchstaben wird
auf maximal 6,0 cm und die der Zahlen auf maximal 3,5 cm begrenzt.
Bei der Beschriftung ist entsprechender Freiraum für eventuelle weitere
Namen zu berücksichtigen. Die Bodenplatte ist anzeigepflichtig.
Eine unsachgemäße Verlegung der Grabplatte (z. B. nicht bündig
ebenerdig) kann bei der Pflege der Rasenfläche zu Beschädigungen der
Platte führen. Eine diesbezügliche Haftung des Marktes in diesen Fällen
scheidet aus.
§ 28
Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher
sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten
Regeln zu fundamentieren bzw. auf den vorhandenen Streifenfundamenten
zu befestigen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal
und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand
befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat
er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Der Markt kann, wenn er Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen
feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer
angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf
Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen
Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht
des Marktes, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung
des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 29
Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind spätestens vier Monate nach einer Beisetzung in
einen würdigen Zustand herzurichten und zu unterhalten.
(2) Das Anpflanzen von baumartigen Gewächsen auf den Grabstätten
bedarf der Genehmigung des Marktes.
(3) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann ohne Entschädigung entzogen
werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften
entsprechend angelegt oder die Unterhaltung vernachlässigt wird. Ebenso
verfällt eine bereits bezahlte Gebühr. In diesem Fall muss eine vorherige
schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt
oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentlich befristete Aufforderung in
Form einer Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
(4) Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstätte nicht i. S. d. Abs. 1 anlegen
und unterhalten, werden von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, ihren
Pflichten nachzukommen. Bei Nichtbeachtung ist der Markt berechtigt,
nach einer Frist von einem Monat auf Kosten des Säumigen den
ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder die Grabstätte einzuebnen.
(5) Verwelkte Blumen oder Kränze usw. sind von den Grabstätten zu
entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
VI. Ordnungsvorschriften
§ 30
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gemachten
Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur während der Tageszeit gestattet.
(3) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus
besonderem Grund untersagen.
§ 31
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu
verhalten.
(2) In den Friedhöfen ist nicht gestattet:
1. Das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen,
Krankenfahrstühlen und vom Markt zugelassenen Fahrzeugen
(Arbeitsfahrzeuge),
2. Tiere mitzubringen,
3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
4. Druckschriften zu verteilen,
5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der
Nähe zu verrichten,
6. das Rauchen und Lärmen,
7. das Betreten der Gräber und Einfriedungen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 32
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und Dienstleister dürfen in den
Friedhöfen ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gewerbetreibenden, die
Dienstleister oder deren fachliche Vertreter müssen die Meisterprüfung
abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sein oder
über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Die Qualifikation ist
Burkardroth 15
durch entsprechende Dokumente, Zeugnisse oder Bescheinigungen
nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Eine
entsprechende Berufshaftpflicht ist erforderlich.
(2) Die Gewerbetreibenden, Dienstleister und ihre Bediensteten haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Vorschriften
der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten.
(3) Die zur Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf
den Friedhöfen nur solange gelagert werden, wie es die Arbeiten zwingend
erfordern. Behinderungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Bei
Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den
ursprünglichen Zustand zu bringen.
(4) Gewerbetreibende und Dienstleister, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder sonstiges
Bestattungsrecht verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des
Abs. 1 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Tätigkeit in den
Friedhöfen untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist
eine Mahnung entbehrlich.
§ 36
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach
der gemeindlichen Gebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung
erhoben.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes Burkardroth vom
09. Juli 2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Marktes Burkardroth
„Ortschelle“ Nr. 28 vom 17. Juli 2009) außer Kraft.
Burkardroth, den 18. Juni 2015
gez. Waldemar Bug, Erster Bürgermeister
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur
vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof rechtzeitig anzuzeigen.
des Marktes Burkardroth vom 18. Juni 2015
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der
Zeit zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden.
§1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe, der Aussegnungshallen und für die
sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung erhoben.
VII. Schlussvorschriften
§ 33
Haftung
Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte,
durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine
besonderen Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Markt nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einer Person, für welche der Markt
verantwortlich ist.
§ 34
Alte Nutzungsrechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte
enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt
Bestatteten.
§ 35
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße
belegt werden, wer den folgenden Vorschriften zuwiderhandelt.
1. § 7 über den Benutzungszwang,
2. § 8 über die Überführung,
3. § 9 Abs. 1 über das Reinigen der Aussegnungshallen,
4. §§ 10 und 11 über die Verrichtungen in den Aussegnungshallen,
5. §§ 23 und 28 über die Gestaltung der Grabstätten,
6. §§ 29, 30 und 31 über das Verhalten in den Friedhöfen,
7. § 32 über die Ausführung von gewerblichen Arbeiten in den
Friedhöfen.
Lageplan vom Friedhof in Burkardroth
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt
Burkardroth folgende
Satzung
§2
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der
Grabstätte,
2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung
über den Antrag,
3. im Übrigen sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die
die Gebühr erhoben wird.
§3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle
bzw. der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete oder der
Antragsteller. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
§4
Fälligkeit
Die Gebühren werden vier Wochen nach Zustellung des
Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können
Ratenzahlungen eingeräumt werden. Im Übrigen unterliegen die fälligen
Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren wie die
übrigen Gemeindeabgaben.
§5
Gebührenerlass
Der Markt kann im Einzelfall Gebühren, deren Einziehung nach Lage der
Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen.
§6
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabgebühren werden für eine Ruhezeit/Nutzungsdauer (§ 5
Friedhofssatzung) erhoben. Nachdem unterschiedliche Ruhezeiten gelten,
wird die Gebühr als Jahresgebühr ausgewiesen und entsprechend der
Ruhezeit berechnet. Die jährliche Gebühr beträgt:
1. für Reihengräber für Kinder
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
5,40 Euro
2. für Reihengräber für Personen
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
15,60 Euro
3. für Reihengräber mit Übereinanderbettung
22,80 Euro
4. für Doppelgräber
30,60 Euro
5. für Doppelgräber mit Übereinanderbettung
45,60 Euro
6. für Urnenerdgräber oder Urnenhain/Stelenfeld
46,20 Euro
7. für Urnenbaumgrabstätten
62,90 Euro
8. für eine Urnennische in einer Urnenwand 87,60 Euro
(2) Für die Zeitdauer über die Ruhezeit hinaus werden für das
Sondernutzungsrecht anteilige Gebühren erhoben.
16 Burkardroth (3) Für Grabstätten, bei denen Fundamente durch den Markt vorgegeben
sind, wird ein einmaliger Zuschlag (nur beim Ersterwerb) von 110,00 Euro
bei Reihengräber bzw. Urnenerdgräber und 200,00 Euro bei Doppelgräber
erhoben.
§7
Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechtes
Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes (§§ 13, 15 bis 17) der
Friedhofssatzung für eine weitere volle Nutzungsdauer werden dieselben
Gebühren wie für die Einräumung eines Nutzungsrechtes im Zeitpunkt
der Verlängerung erhoben. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für
eine kürzere Zeitdauer werden die entsprechenden anteiligen Gebühren
berechnet.
§8
Grabeinfassungen
Der Markt behält sich vor, die Grabeinfassungen auf Kosten der
Graberwerber zu erstellen. Dies erfolgt in den neuen Rasenfriedhöfen
sogar ausschließlich und zwingend (§ 26 Abs. 5 Friedhofssatzung). Für die
erstmalige Anlage der Einfassung - sowohl für das Einzelgrab, als auch für
das Familiengrab - wird dort eine zusätzliche Gebühr (für Material- und
Arbeitsaufwand) in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Darüber hinaus wird
für den anfallenden Arbeitsaufwand für die vorübergehende Entfernung
bzw. Neuanlage der Einfassung anlässlich einer Beibettung (bei Tief- bzw.
Doppelgräbern) jeweils eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro erhoben.
§9
Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen
(1) Die Gebühr für die Benutzung der örtlichen Aussegnungshallen beträgt
40,00 Euro für den ersten Tag (als Grundgebühr) und 20,00 Euro für jeden
weiteren angefangenen Tag.
(2) Für jede Nutzung der in der Aussegnungshalle von Burkardroth
integrierten Kühlvorrichtung wird (unabhängig von ihrer zeitlichen
Dauer) eine pauschale Gebühr in Höhe von 45,00 Euro erhoben.
(3) Muss nach der Benutzung der Aussegnungshalle die Reinigung vom
Markt veranlasst werden, so wird hierfür eine zusätzliche Gebühr in Höhe
des tatsächlichen Aufwandes des Marktes erhoben.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des
Marktes Burkardroth vom 01. Juli 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des
Marktes Burkardroth „Ortschelle“ Nr. 27 vom 09. Juli 2010) außer Kraft.
Burkardroth, den 18. Juni 2015
gez. Waldemar Bug, Erster Bürgermeister
Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau
Wir gratulieren
Frau Rosa Schreiner
GT Wollbach, Rhönstraße 59,
am 30.06. zum 85. Geburtstag
Herrn Ernst Sell
GT Oehrberg, Oehrbachstraße 18,
am 30.06. zum 92. Geburtstag
Herrn Waldemar Metz
GT Oehrberg, Mühlackerstraße 10,
am 02.07. zum 65. Geburtstag
Höhere Renten ab 1. Juli
Zum 1. Juli des Jahres erhöhen sich die Renten in den neuen Ländern um
2,5 und in den alten Ländern um 2,1 Prozent. Dies beschloss der Bundesrat
in seiner Sitzung am 12. Juni. Die Steigerung gilt unter anderem sowohl
für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte als auch für die
Renten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Der Bundesrat bekräftigte außerdem seine Auffassung, dass mit den
Vorbereitungen zu abschließend einheitlichen Rentenwerten in alten und
neuen Ländern nicht erst 2016, sondern umgehend zu beginnen ist. Er
forderte die Bundesregierung auf, zeitnah eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
einzusetzen, die entsprechende Lösungsvorschläge erarbeiten soll.
Hautkrebserkrankungen schützend vorbeugen
Sonnenbräune nicht um jeden Preis
Jedes Jahr verursacht die UV-Strahlung der Sonne allein in
Deutschland etwa 150.000 neue Fälle von Hautkrebserkrankungen.
Auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG) verzeichnet einen Anstieg der Anzeigen auf Verdacht einer
Berufskrankheit durch natürliche UV-Strahlung.
Da sich vor allem in den „grünen Berufen“ der Sonne nicht immer aus
dem Weg gehen lässt, sollte sich jeder in der Landwirtschaft, im Forst und
im Gartenbau Tätige entsprechend vor ihr schützen.
Soweit erträglich, sollte möglichst langärmelige Oberbekleidung getragen
werden. Hierbei muss es nicht der neueste „Hightech-Stoff“ sein. Ein öfter
gewaschenes Langarmshirt leistet beste Dienste, da der Baumwollstoff
durch das Waschen etwas verfilzt und so guten Schutz vor UV-Strahlung
bietet. Freiliegende Hautpartien sollten mit Sonnenschutzmitteln
Burkardroth 17
18 Burkardroth Auf Ihr Kommen freuen sich die Kindergartenkinder,
sowie das gesamte Team des Kindergartens St. Martin in Lauter
Wie jedes Jahr wird auch wieder eine Tombola veranstaltet, bei der es tolle Preise zu
gewinnen gibt.
Um 17:30 kommt als Überraschung noch der Luftballonkünstler und zaubert tolle Tiere dieser
Erde.
Anschließend können die Kinder eine Aktionsreise durch verschiedene Länder in der Kita
unternehmen und sich ab 15:30 Uhr toll schminken lassen.
Um 14:30 Uhr zeigen die Kinder der Kindertagesstätte eine Aufführung zum Thema:
Wir sind Kinder dieser Erde – Eine Reise um die Welt.
Im Anschluss ist mit leckeren Torten und Kuchen, Deftigem vom Grill, erfrischendem Eis und
Pizza (ab 16:30 Uhr), sowie Getränken für das leibliche Wohl bestens gesorgt.
Beginn des Festes ist um 13:00 Uhr mit einem Familiengottesdienst in der Piazza der Kindertagesstätte.
Der aktuelle Anlass „Zuwanderung - andere Menschen unserer Erde“ hat die große Neugierde
der Kinder geweckt. Daher haben wir uns in den letzten Monaten intensiv mit den Ländern
dieser Erde beschäftigt. Wir lernten die Besonderheiten der einzelnen Länder, dortige Bräuche, kreative Arbeiten, Traditionen und vieles mehr kennen.
„Wir sind Kinder dieser Erde –
Eine Reise um die Welt“
Am Sonntag, den 28. Juni 2015
veranstaltet „Die Werkstatt für kreative Weltentdecker“
in Lauter ihr alljähriges Sommerfest unter dem Motto:
der Kindertagesstätte
„St. Martin“ in Lauter
Sommerfest
eingecremt werden. Hierbei kann der höhere Lichtschutzfaktor jedoch
nur dann wirken, wenn das Mittel ausreichend dick aufgetragen wird.
Zwei Milligramm Schutzmittel pro Quadratzentimeter lautet dabei die
Faustformel.
Was beim Zeckenbiss zu tun ist
Die bekanntesten von Zecken übertragenen Krankheiten sind die
Frühsommer-Meningitis (FSME) und die Borreliose. Gegen FSME schützt
eine Impfung, gegen Borreliose und andere Infektionen kann hingegen
nicht vorsorglich geimpft werden. Wie man sich trotzdem schützen kann,
erklärt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG).
Sinnvoll ist es, sich nach einem Aufenthalt im Freien gründlich abzusuchen.
Verschwitzte Kleidung sollte mehrmals täglich gewechselt werden. Dabei
ist geschlossene und helle Kleidung zu bevorzugen. Haustiere sollten
bereits frühzeitig im Jahr mit einem Zeckenabwehrmittel behandelt
werden. Auch für Menschen gibt es Mittel aus der Apotheke. Sie werden
auf Schuhe, Strümpfe und (Hosen-) Beine aufgetragen. Schmale Pfade an
Waldrändern sollten beim Spaziergang gemieden werden.
Zu den besonders gefährdeten Personen gehören diejenigen, die im Freien
arbeiten. Dies sind beispielsweise Land- und Forstwirte, Revierleiter oder
Jäger. Besonders beim Aufbrechen von erlegtem Wild ist die Gefahr groß,
dass Zecken über die Hände und Arme gelangen.
Damit Zecken im Hausgarten keine Chance haben, ist dafür zu sorgen,
dass sich mögliche Überträger, zum Beispiel Vögel, Mäuse oder andere
Nagetiere, nicht in der Nähe von Sitzplätzen oder der Terrasse aufhalten.
Die Vogeltränke sollte in den Randbereich des Gartens verlegt und
Futterplätze im Frühjahr entfernt werden. Kurz gehaltenes Gras und viel
Sonneneinfall – auch in der Hecke – sind weitere geeignete Maßnahmen.
Der Boden sollte möglichst trocken gehalten werden, denn zum Überleben brauchen Zecken die Feuchtigkeit.
Wenn sich trotz allem eine Zecke festgesetzt hat, ist sie schnellstens
zu entfernen, ohne sie dabei zu quetschen. Hierfür sind Pinzetten,
Zeckenzangen oder Zeckenkarten geeignet. Letztere wird vorsichtig unter
das Tier geschoben und löst es so aus der Haut. Bei sehr kleinen Tieren
helfen ein Vergrößerungsglas und eine Taschenlampe. Die Einstichstelle
anschließend mit hochprozentigem Alkohol desinfizieren und den
Einstich mit einem wasserfesten Stift markieren. So kann über längere
Zeit verfolgt werden, ob sich Anzeichen einer Borreliose, zum Beispiel
Wanderröte, bilden. In diesem Fall ist unverzüglich der Arzt gefragt. Auch
dann, wenn beim Versuch, eine Zecke zu entfernen, Teile des Tieres in der
Haut verblieben. Der Arzt entscheidet letztlich, ob ein Blutbild erstellt
werden muss.
Zum Zeckenschutz berät der Arzt oder Apotheker. Die SVLFG empfiehlt,
sich einen während der Arbeit erlittenen Zeckenbiss vom Arzt bestätigen
zu lassen. Treten in der Folge Krankheitssymptome auf, übernimmt
die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten, wenn der Biss als
Arbeitsunfall anerkannt wird.
Verkehrssicherheitstag 2015 Rücksicht schafft Sicherheit
Zur Erntezeit steigt das Unfallrisiko im Straßenverkehr, wenn
landwirtschaftliche Großmaschinen nahezu rund um die Uhr im Einsatz
sind.
Damit sich alle Verkehrsteilnehmer auf Wegen und Straßen sicher
bewegen können, gilt jetzt umso mehr das Motto des diesjährigen
Verkehrssicherheitstages „Rücksicht schafft Sicherheit“. Auch die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
ist am 20. Juni auf dem Münchener Odeonsplatz vor Ort und gibt Tipps
für Fahrer von Schleppergespannen. Mehr Rücksicht nehmen heißt zum
Beispiel:
• Genügend Abstand zum Vordermann halten, damit überholende
Fahrzeuge einscheren können.
• Das Abbiegen rechtzeitig und deutlich ankündigen.
• Nicht an engen und unübersichtlichen Stellen und im Bereich von
scharfen Kurven anhalten.
„Vor allem, wenn man es besonders eilig hat, ist es wichtig, einen kühlen
Kopf zu bewahren und das Fahrzeug voll konzentriert im Straßenverkehr
zu bewegen“, sagt der SVLFG-Vorstandsvorsitzende Arnd Spahn.
Warntafeln müssen angebracht, die Beleuchtungsanlage funktionstüchtig
und sauber sein. Konturmarkierungen auf Anhängern helfen,
landwirtschaftliche Gespanne bei schlechter Sicht rechtzeitig zu
erkennen.
Herab fallende Ladung wegen unzureichender Sicherung ist immer
wieder Ursache schwerer Unfälle. Für jede Ladung gibt es die passende
Sicherung: Planen, Netze, Anti-Rutsch-Matten, Zurrgurte – die Auswahl
ist groß. Landwirte sollten sich gut beraten lassen, welche Sicherung
für sie die richtige ist. Bei Zurrgurten kommt es vor allem auf ihre
Belastungsgrenze und auf die richtige Zurrtechnik an.
Modulspiegel, die das Sichtfeld des Fahrers erweitern, oder
Rückfahrkameras machen das Rangieren und Rückwärtsfahren deutlich
sicherer. Sie können aber im Bedarfsfall die zweite Person, also den
Einweiser, nicht ersetzen.
Was fährt, muss auch rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können.
Eine regelmäßige Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Bremsanlage ist
deshalb unerlässlich. Die Leistung der Bremsen muss auch für das voll
beladene Gespann ausreichend dimensioniert sein. Ist dies nicht der Fall,
kann der Anhänger nicht voll beladen werden. Bei Druckluftbremsen ist
darauf zu achten, dass beim Ankuppeln alle Druckluftschläuche in der
richtigen Reihenfolge verbunden werden. Bei Auflaufbremsen nicht
vergessen, die Rangierblockade zu entfernen!
DAK-Gesundheit
Ist das Zappeln noch normal?
ADHS-Hotline in Bad Kissingen
DAK-Experten beraten Eltern am 25. Juni
über Diagnose und Therapie
Bad Kissingen. 8. Juni 2015. Rund 325.000 Schüler bundesweit leiden
nach Expertenschätzungen an ADHS, dem so genannten ZappelphillipSyndrom. Auch im Kreis Bad Kissingen sind immer mehr Jungen und
Mädchen zwischen fünf und 14 Jahren betroffen: Nach repräsentativen
Daten vom Versorgungsatlas der Kassenärztlichen Vereinigungen stieg die
Zahl der dort gestellten Diagnosen zwischen 2008 und 2011 um etwa einen
Prozentpunkt an. Doch ab wann ist lebhaftes Verhalten krankhaft? Wie
wird ADHS behandelt? Sind immer Medikamente notwendig? Antworten
auf diese und andere Fragen geben Mediziner bei einer exklusiven
Telefon-Hotline, die die DAK-Gesundheit in Bad Kissingen am 25. Juni
anbietet. Diese Elternberatung können Versicherte aller Krankenkassen
und Privatversicherungen kostenlos nutzen.
ADHS ist eine Schreckensdiagnose für viele Familien. Jungs werden
häufiger als Mädchen als krankhaft hyperaktiv eingeschätzt. In manchen
Fällen ist dies gerechtfertigt, in anderen hingegen nicht – darauf lassen
erhebliche regionale Unterschiede schließen. „Die Diagnose ADHS wird
mitunter auch zu schnell gestellt“, kommentiert Wolfgang Flaig, Leiter
des Servicezentrums bei der DAK-Gesundheit in Bad Kissingen, die
Entwicklung. „Das hilft den Familien jedoch nicht weiter. Im Gegenteil,
eine vorschnelle Diagnose kann zu einem Stigma werden, das die Zukunft
der betroffenen Kinder eher negativ beeinflusst.“
Deshalb ermutigt Flaig die Eltern, sich so gut und umfassend wie möglich
zu informieren. „Manchmal können Hör- und Sehprobleme Gründe für
eine Aufmerksamkeitsstörung sein, manchmal kompensieren scheinbar
wilde Kinder einfach ihren ausgeprägten Bewegungsdrang“, so der
Bad Kissinger DAK-Chef. „Damit die Kinder genau die Unterstützung
bekommen, die sie brauchen, sind aufgeklärte und selbstbewusste Eltern
gefragt.“ Wichtige Fragen rund um ADHS beantworten die DAK-Experten
am 25. Juni von 8 bis 20 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer 0800 1111
841. Weitere Infos gibt es auch im Internet unter www.dak.de/adhs
Die Pfarreiengemeinschaft -
Der gute Hirte im Markt Burkardroth
informiert Sie über die Gottesdienst-Ordnung,
Termine und Wissens- und Erwähnenswertes.
Gottesdienst-Ordnung und Termine:
Burkardroth - Petrus in Ketten
Sa. 27.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
18:00 Vorabendmesse im besonderen Gedenken an: Karl Franz, leb.
u. verstorb. Angeh./ Siegfried Rüttiger (v. d. Dienstagsgruppe)/
Fam. Brehm, Ehrenberg u. Götz/ Roswitha u. Michael Wehner,
Emma u. Justin Albert/ Marliese Geis u. Eltern/ Anton u. Lore
Straub, Ernst u. Berta Rottenberger u. Angeh./ verstorb. Angeh.
d. Fam. Rottenberger u. Wolf
Di. 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst für die Firmlinge
Mi. 01.07.
11:00
Firmung in Burkardroth
Burkardroth 19
Do. 02.07.
ab 8.30 / ab 14.00 Krankenkommunion
Gefäll - Hl. Antonius von Padua
So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis - Dorf-Fest
10:00 Hl. Messe für die Pfarreiengemeinschaft und im besonderen
Gedenken an alle Feldgeschworenen von Gefäll / Erich u.
Hedwig Hartmann als Jhtg. / Ernst, Richard u. Berta Voll, Emil
u. Albine Kirchner u. verstorbene Angehörige / Walter Dippold,
Eltern u. Schw. Elt. u. verstorbene Angehörige
Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
Fr 03.07.
ab 8.30 Krankenkommunion
19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Lieselotte Utz als
Jahrtag / Veronika u. Edwin Hillenbrand, Kurt, Anna u. Willy
Beyer / Kurt, Roland u. Ludwig Schmitt, Eltern u. Schw. Elt. u.
alle verstorbenen Angehörigen
Stangenroth - Hl. Sebastian
Di 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
10:00 Wort-Gottes-Feier Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
Di 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
Do 02.07.
19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Otmar Arnold
Fr 03.07.
ab 9 Uhr Krankenkommunion
Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
19:00 Hl. Messe für Theodor u. Maria Edelmann (gestiftet) / Rosa u.
Alfred Metz, Ida u. Johann Keßler / Bernd u. Rainer Kleinhenz
u. verstorbene Angehörige
Katzenbach - Hl. Blasius
Fr 03.07.
ab ca. 10 Uhr Krankenkommunion
So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
13:00 in Lauter im Kindergarten FAMILIENGOTTESDIENST
Stralsbach - Hl. Oswald
Di 30.06.
19:00 Hl. Messe
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
Lauter - Johannes Enthauptung
So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
13:00 FAMILIENGOTTESDIENST im Kindergarten
Mo 29.06.
19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an / Maria, Willi u.
Edeltraud Gessner u. Angeh.
Di 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
Oehrberg - Hl. Ludwig
So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
10:00 Wort-Gottes-Feier
13:00 in Lauter im Kindergarten FAMILIENGOTTESDIENST
Di 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
Fr. 03.07.
ab 8.30 Krankenkommunion
Premich - Hl. Laurentius
So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
8:30 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Helene Schlereth
als Jhtg., Richard Schlereth u. Verstorbene Angehörigen /
Helmut Schmitt, verstorbene Eltern u. Schw. Elt. u.alle
verstorbenen Angehörigen / Alois u. Elfriede Voll, Alexandra
Korb u. verstorbene Angehörige / Andreas u. Theresia Reith u.
verstorbene Angehörige, Familie Stiller u. Erich Kess
Di 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
20 Burkardroth So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
10:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an / Walter Müller (best.
v. VdK) / Frieda Schopf u. verst. Angeh. d. Fam. Schreiner,
Schopf u. Willimek
Di 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
Do 02.07.
19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken
Waldfenster - Mariä Himmelfahrt
So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis
8:30 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Thea Wehner u. Angeh.
18:00 Gebetskreis in der Kirche
Di 30.06.
19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an August u. Maria
Schlereth, Beate Seller, Cäcilie Bauch u. verst. Angeh., anschl.
Eucharistische Anbetung
Di 30.06.
19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth
Mi 01.07.
11:00 Firmung in Burkardroth
Pfarrbüro:
Burkardroth
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Montag, Dienstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Premich
Montag:
Donnerstag:
09.00 Uhr bis 11.00 Uhr
17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Postanschrift:
Am Marktplatz 11, 97705 Burkardroth
Telefon: 09734 - 6 20, Fax: 09734 / 93 15 41
mail: [email protected]
Gemeindeteil Premich
„KANZFEUER“
Gemeindeteil Gefäll
Kameradschaftsabend
jeden Dienstag im
Feuerwehrhaus Gefäll
ab 19:45 Uhr
Gemeindeteil Lauter
BSC Lauter
Die U 11 des BSC Lauter war am Wochenende zu
Gast beim TSV Steinach
Bereits in der 2. Min fiel das erste Tor für den BSC durch Luca Seller, der
einen Pass von Luca Blesch direkt verwandeln konnte. Die Gastgeber
konnten sich von Beginn an nur schwer formatieren und so gab es weitere
Chancen für die Jungs und Mädels des BSC. In der 10.Minute erhöhte
erneut Luca Seller mit einem Abstauber zum 0:2 als der Steinacher
Keeper den Schuss von Emely Hamm (nach gutem Zuspiel von Noah
Schlereth) nicht festhalten konnte. In der 20. Minute konnte der bis dahin
Chancenlose Gastgeber nach einem umstrittenen Pfiff des Schiri mit einem
direkt verwandelten Freistoss den Anschlustreffer zum Halbzeitstand von
1:2 erzielen. In der zweite Hälfte der Partie konnte der TSV Steinach
sich besser positionieren und sich einige Chancen herausspielen. In der
35. Minute konnte Luca Seller mit dem Rücken zum Tor einen präzise
gespielten Pass von Frederik Schmitt aus der Drehung am herausgeeilten
Schlussmann des TSV vorbei in die Maschen lenken und auf 1:3 erhöhen.
Kurz vor Ende des Spiels erhöhte Steinach noch einmal den Druck,
doch Dank der gut sortierten Abwehr und des fehlerlosen Paul Brandel
im Tor des BSC konnte ein weiterer Gegentreffer verhindert werden.
Im Gegenzug konnte der Steinacher Tormann einen strammen Schuss
von Frederik Schmitt zwar abwehren, doch der Ball wurde von einem
Abwerspieler unglücklich zum 1:4 Endstand ins eigene Tor abgelenkt.
Der Sieg war Dank einer geschlossen Mannschaftsleistung des BSC
Lauter mehr als verdient!
Gemeindeteil Waldfenster
Jugendclub Waldfenster e.V.
Samstag, 27.06.2015
ab 18.00 Uhr
in PREMICH
- - - Getränke - - - Essen - - - gute Stimmung - - Sonnwendfeuer des DJK-SV Premich
am „alten Spielplatz“ (unterhalb des Kindergartens)
Gemeindeteil Stralsbach
SKK Alle Neun Stralsbach
Einladung zum Sommerfest
am Samstag, den 27. Juni 2015
ab 18.30 Uhr im Hof des Gasthofs
„Zum Weißen Rössl“
Siegerehrung des diesjährigen
Großgemeindepokales im Kegeln gegen 19.00
Uhr, anschließend Ehrungen langjähriger
Vereinsmitglieder.
Bei schlechtem Wetter stehen ausreichend
überdachte Plätze zur Verfügung. Für das
leibliche Wohl ist bestens gesorgt.
Auf Euer kommen freut sich der
SKK Alle Neun Stralsbach
Am 27.06 ab 15:00 Uhr Kaffee & Kuchen am Holzplatz
Auf Euer Kommen freut sich der Jugendclub Waldfenster
Burkardroth 21
22 Burkardroth Auf Euer Kommen freut sich der Musikverein Edelweiss Lauter
An beiden Tagen bieten wir für unsere kleinen Gäste Kinderschminken und das
feuerrote Spielmobil an.
10:00 Uhr Frühschoppen an der Edelweisshalle
12:00 Uhr Mittagessen: Schweinebraten mit Klöße und Blaukraut
Anschließend gemütlicher Ausklang des Fests
Sonntag 0.0.201
18:00 Uhr Sternmarsch zur Edelweisshalle
mit anschließendem Gemeinschaftschor unter der Leitung von Frank Brixel
Danach musikalische Unterhaltung
Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Zu den gängigen Speisen gibt es außerdem
noch Haxen.
Samstag 0.0.201
Der Musikverein Edelweiss Lauter lädt rechtherzlich zu
unserem Musikfest am 0.0.201 und 0.0.201 an der
Edelweisshalle in Lauter ein.
- Essen Trinken Blasmusik –
 ahre Musikverein
Edelweiss Lauter
Gemeindeteil Wollbach
TSV Wollbach
Tennisabteilung
Herren 40 unterliegen im Spitzenspiel gegen
Kitzingen.
Im 4.ten Spiel der Bezirksklasse1 trafen die bisher ungeschlagenen
Wollbacher als Tabellenzweiter auf den ebenfalls ungeschlagenen
Tabellenführer von der TG Kitzingen. Die Gäste aus der Weinstadt traten
mit einer extrem starken Mannschaft bei den Wollbachern an.
Nach dem ersten Durchgang konnten die Wollbacher durch Buggi Grom
(2) und Lars Dörfler (4) mit 4:2 in Führung gehen. Buggi Grom siegte in 2
Sätzen gegen Winfried Herold und Lars Dörfler konnte seinen 3 Klassen
besser eingestuften Kontrahenten nach verlorenem 1. Satz noch mit 6:4
und dann deutlich mit 10:1 im Matchtiebreak besiegen.
Die Nr. 6 Jochen Hartung musste sich einem ebenfalls deutlich besser
eingestuften Kitzinger mit 2:6 und 4:6 geschlagen geben.
Im zweiten Durchgang kamen dann Heiko Hein (1), Michael Palluch (3)
und Thomas Höchemer (5) zum Einsatz.
Alle 3 gaben ihr Bestes, konnten die allesamt deutlich besser eingestuften
Kitzinger aber nicht wirklich gefährden und verloren in jeweils 2 Sätzen.
So stand es nach den Einzeln 8:4 für die Gäste.
In den Doppeln kam dann Georg Krapf für Jochen Hartung zum Einsatz.
Er spielte mit Buggi Grom das 3-er Doppel, welches aber ebenso wie die
Kombination Hein/Dörfler im 1-er Doppel deutlich in 2 Sätzen unterlag.
Einzig das 2-er Doppel mit Höchemer/Palluch konnte noch einmal für die
Wollbacher punkten.
Letztlich siegten die Kitzinger verdient mit 14:7 und dürften der sichere
Aufsteiger in dieser Klasse sein.
Für die Wollbacher gilt es die beiden letzten Spiele gegen Mellrichstadt
(H) und in Brückenau mit dem gleichen Engagement anzugehen wie
die Spiele davor. Dann dürften ihnen der 2. Platz nur schwer zu nehmen
sein.
Für den TSV Wollbach
Tanzmeier, Sportwart
Gemeindeteil Zahlbach
Der VdK-Ortsverband Zahlbach/Stangenroth
war zu Gast in der Museumsscheune in Katzenbach
Zur Mittwochsrunde im Juni trafen sich die VdK-Mitglieder bei den
Muth's in Katzenbach. Mit großem Interesse und noch größerer Freude
besichtigten sie die annähernd 2000 Exponate aus alter Zeit. Werkzeuge
für die Arbeiten auf dem Bauernhof, Hauswirtschaftliche Geräte, Gefäße,
ein altes Bett bei dem heutzutage die meisten mit dem Kopf oder Füßen
anstoßen würden. Wie oft konnte man „doe gug ema, doos hadde me a
dehäemm“ oder „wäessde nou boss doos is?“ hören. Das Ankommen
in der Erinnerung an die eigene Kindheit oder Jugendzeit wurde meist
noch durch ein melancholisches „Och ja“ unterstrichen. Bei Kaffee und
selbstgebackenem Kuchen wurde noch angeregt über das eben gesehene
und über alles mögliche unterhalten, es wurde gelacht und es wurde
gesungen. Das gemütliche Beisammensein wurde durch Begleitung des
Musikanten „Schorsch“ zu einem wahren Erlebnis. Dafür bedankte sich
erster Vorstand Gebhard Schmitt und alle Anwesenden ebenso herzlich
wie bei der Familie Muth für die hervorragende Verköstigung auch für die
Schnäpschen. Nicht zuletzt auch Danke dem Busunternehmen Schneider
für den Fahrdienst.
Die nächste Mittwochsrunde findet am Mittwoch den 8. Juli bei Annette
in Frauenroth statt.
Foto: Winfried Grom
Burkardroth 23
Die "Ortsschelle des Marktes Burkardroth" erscheint wöchentlich,
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Lauter, Kohlbergstr. 19.Der Erlös ist geht an soziale Einrichtungen.
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