DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN Hinterholz 3 4310 Mauthausen Telefon 0664 739 136 27 Web http://mauthausen.gruene.at Email [email protected] Pressekonferenz Grüne Mauthausen (23.4.2015) Maßgebliche Rechtsvorschriften OÖ Gemeindeordnung § 43. Aufgaben [des Gemeinderates] (1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. … § 56. Aufgaben [des Gemeindevorstands] … (2) Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner: … 2. die Veräußerung von beweglichen Sachen und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht gemäß § 58 Abs. 2 Z 7 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin fallen, bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag zwischen 0,05% und höchstens 1% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro. … § 58. Aufgaben [des Bürgermeisters] im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde … (2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ferner … 7. die Veräußerung von beweglichen Sachen sowie die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag von 0,05% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, sofern jedoch dieser Prozentsatz einen Betrag von weniger als 2.000 Euro ergibt, dann jedenfalls bis zu 2.000 Euro; … [Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags 2014: € 9.867.500)] § 80. Durchführung des Gemeindevoranschlages (1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf PRESSEKONFERENZ GRÜNE MAUTHAUSEN 23.4.2015 - BEILAGE 2 Seite 1 von 7 DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN Hinterholz 3 4310 Mauthausen Telefon 0664 739 136 27 Web http://mauthausen.gruene.at Email [email protected] des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007) (2) Vorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007) § 86. Bauvorhaben (1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluss über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der - auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder 2. die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder 3. wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird. (2) Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht für Projekte, die nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 gefördert werden. (3) Ergibt sich eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplans, ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn die Mehrkosten 10% der ursprünglich anerkannten Projektskosten übersteigen. § 92. Erstellung des Rechnungsabschlusses (1) Der Bürgermeister hat nach Abschluß jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres) über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluß zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007) (2) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. (3) Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögens- und Schuldenrechnung (§ 73 Abs. 2) zu umfassen. Alle Haftungen der Gemeinde sind im Rechnungsabschluss darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der PRESSEKONFERENZ GRÜNE MAUTHAUSEN 23.4.2015 - BEILAGE 2 Seite 2 von 7 DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN Hinterholz 3 4310 Mauthausen Telefon 0664 739 136 27 Web http://mauthausen.gruene.at Email [email protected] Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012) (4) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln. Auf Antrag ist der Rechnungsabschluss jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. Die Auflage ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001) (5) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß. (6) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. [Anmerkung: siehe Gemeindehaushalts-Kassenund-Rechnungsordnung unten!] Gemeindehaushalts-Kassen-und-Rechnungsordnung § 18. Bindung an den Voranschlag (1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt. (2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als eingespart, sofern nicht eine Übertragungsmöglichkeit bei der Beschlussfassung des Voranschlages vorgesehen wurde. (3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag. (4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind. PRESSEKONFERENZ GRÜNE MAUTHAUSEN 23.4.2015 - BEILAGE 2 Seite 3 von 7 DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN Hinterholz 3 4310 Mauthausen Telefon 0664 739 136 27 Web http://mauthausen.gruene.at Email [email protected] § 22. Form und Inhalt der Zahlungsanweisungen (1) Jede Auszahlungs- und Annahmeanweisung hat insbesondere zu enthalten: 1. das Finanzjahr; 2. den Auftrag an die Kasse, eine Auszahlung zu leisten oder eine Einzahlung anzunehmen; 3. 4. Einzahler; den zu leistenden bzw. anzunehmenden Betrag; den Zahlungsempfänger mit den entsprechenden näheren Angaben bzw. den 5. den Zahlungsgrund unter Hinweis auf den Beschluss des zuständigen Organs unter Anschluss allfälliger Unterlagen und die Weisung über allfällige Abzüge; 6. den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten Termin zu leisten ist); 7. die Verrechnungsanweisung (Voranschlagsstelle usw.) und den Bedeckungsvermerk (Feststellung, dass die Bedeckung im Voranschlag enthalten ist); 8. die Feststellung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit; 9. die Verrechnungsstelle in der Vermögensbuchhaltung, soweit mit der Zahlung eine Änderung des Vermögensstandes verbunden ist; 10. Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift des Anweisungsberechtigten. (2) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, so kann die Anweisung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs. 1 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen. (3) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden. § 75. Beilagen zum Rechnungsabschluss (1) Dem Rechnungsabschluss sind voranzustellen: … (2) Dem Rechnungsabschluss sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung - anzuschließen: 1. ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertragsund sonstigen Bediensteten, sowie b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge; PRESSEKONFERENZ GRÜNE MAUTHAUSEN 23.4.2015 - BEILAGE 2 Seite 4 von 7 DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN Hinterholz 3 4310 Mauthausen Telefon 0664 739 136 27 Web http://mauthausen.gruene.at Email [email protected] 2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften; 3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres; 4. ein Nachweis a) über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 VRV aufzugliedern ist; b) ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand; 5. ein Nachweis über die im Rechnungsjahr angefallenen Ausgaben für Leasingfinanzierungen sowie Angaben über die Laufzeit der Verträge; 6. ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres; 7. ein Nachweis der am Ende des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen) im Bereich der Postenklasse 0; 8. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluss des Finanzjahres; 9. ein Nachweis über den Stand an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres; 10. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 3 geleisteten Vergütungen; 11. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird; 12. ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres; 13. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen; 14. die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluss der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlussfassenden Organ vorgelegt werden; [Anmerkung: entspricht § 17 PRESSEKONFERENZ GRÜNE MAUTHAUSEN 23.4.2015 - BEILAGE 2 Seite 5 von 7 DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN Hinterholz 3 4310 Mauthausen Telefon 0664 739 136 27 Web http://mauthausen.gruene.at Email [email protected] Abs.2 Z.13 VRV; beachte: Nur Geschäftsberichte müssen unter der genannten Voraussetzung nicht zwingend dem Rechnungsabschluss beigelegt werden, die Rechnungsabschlüsse sehr wohl] 15. die Rechnungsabschlüsse der Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3) sowie der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art; 16. eine Nachweisung der im Finanzjahr endgültig abgewickelten und erst teilweise abgewickelten Gebarung von Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes. Landesrechnungshofgesetz § 2. (Verfassungsbestimmung). Aufgaben (1) Der Landesrechnungshof hat neben den in diesem Landesgesetz sonst geregelten, folgende Aufgaben: …. 8. die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern; 9. die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellt sind; 10. die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen; 11. die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, die eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen; 12. die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern; … (2) Die Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und die Aufträge nach Abs. 1 Z 20 genießen gegenüber anderen Aufgaben des Landesrechnungshofs den Vorrang. Das jährliche Prüfprogramm des Landesrechnungshofs darf nicht mehr als drei Initiativprüfungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 im Bereich der Gemeindeprüfung gemäß Abs. 1 Z 8 bis 12 vorsehen, wobei Querschnittsprüfungen, in deren PRESSEKONFERENZ GRÜNE MAUTHAUSEN 23.4.2015 - BEILAGE 2 Seite 6 von 7 DIE GRÜNEN MAUTHAUSEN Hinterholz 3 4310 Mauthausen Telefon 0664 739 136 27 Web http://mauthausen.gruene.at Email [email protected] Rahmen einzelne bestimmte Gebarungsaspekte mehrerer Gemeinden miteinander verglichen werden sollen, nur als eine einzige Prüfung im Sinn dieser Bestimmung gelten. … § 4. Initiativprüfung, Sonderprüfung und Begutachtung (1) Der Landesrechnungshof führt die Prüfungen im Rahmen seiner Aufgaben nach § 2 durch 1. auf eigene Initiative (Initiativprüfungen), 2. auf Verlangen (Sonderprüfungen). (2) Initiativprüfungen erstrecken sich auf die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 12. … (4) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 8 bis 12 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies die Landesregierung verlangt. PRESSEKONFERENZ GRÜNE MAUTHAUSEN 23.4.2015 - BEILAGE 2 Seite 7 von 7
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