- Fachbereich Bund + Länder NRW

Nordrhein-Westfalen
8.5.2015
Info 5
Übertragung des Tarifergebnisses Länder auf die
Beamten, Anwärter, Richter und Staatsanwälte,
sowie die Versorgungsempfänger
Gespräche mit der Landesregierung beginnen am 13.5.2015
Nach dem Abschluss der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder hatten
ver.di und der DGB NRW als Spitzenorganisation die Ministerpräsidentin mit Schreiben
vom 1. April 2015 aufgefordert, das Tarifergebnis auf die BeamtInnen, RichterInnen und
Staatsanwälte, AnwärterInnen und VersorgungsempfängerInnen beim Land und bei den
Kommunen zu übertragen.
Wir fordern:
 ab 1. März 2015 die Besoldungen um 2,1 %,
ab 1. März 2016 um 2,3 %, mindestens aber um € 75,- zu erhöhen,
 die Bezüge der ReferendarInnen und AnwärterInnen
ab 1. März 2015 um € 30,- und
ab 1. März 2016 um weitere € 30,- zu erhöhen und
 den Jahresurlaub für die ReferendarInnen und AnwärterInnen um 1 Tag auf
künftig 28 Tage zu erhöhen.
Die Besoldungsgespräche sollten zeitnah aufgenommen werden.
Die Landesregierung teilte mit, sie wolle zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Richterbesoldung abwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat seine
Entscheidung am 5. Mai 2015 verkündet. Gegenstand des Verfahrens waren sieben
konkrete Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten. Zwei der Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen betrafen die Frage, ob die Alimentation nordrhein-westfälischer
Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 verfassungsgemäß war (Az. 2 BvL 17/09
und 2 BvL 18/09). Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle betrafen die Besoldungsgruppe R 1 des Landes Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 (Az. 2 BvL 3/12 bis
2 BvL 6/12). Gegenstand einer Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz war die Alimentation eines leitenden Oberstaatsanwaltes in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz seit 1. Januar 2012 (Az. 2 BvL 1/14).
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Impressum: ver.di-Landesbezirk NRW, Beamtensekretariat, Cornelia Hintz, Karlstraße 123-127, 40210 Düsseldorf,
Tel.: 0211/61824-135, e-mail: [email protected]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlagen sorgfältig geprüft und kommt zu dem
Ergebnis, das mehrere Prüfschritte erforderlich sind um beurteilen zu können, ob eine
Besoldung/Alimentation amtsangemessen ist.
Aus Pressemitteilung Nr. 27/2015 vom 5. Mai 2015 des Bundesverfassungsgerichtes:
„Auf einer ersten Prüfungsstufe sind fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heranzuziehen; die
Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn mindestens drei davon erfüllt
sind. Die Parameter sind eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, darüber hinaus ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein Quervergleich mit der Besoldung
des Bundes beziehungsweise anderer Länder.
Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im
Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen
wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation
verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.“
Ähnlich hatte sich auch der Landesverfassungsgerichtshof NRW 2014 zur Gesetzgebung
des Landes zur Besoldungsanpassung 2013 geäußert. BeamtInnen, RichterInnen und
Staatsanwälte, AnwärterInnen, ReferendarInnen und VersorgungsempfängerInnen leisten bzw. haben einen erheblichen Beitrag zur Zuverlässigkeit, Qualität und Sicherheit
des öffentlichen Dienstes in NRW geleistet. Sie sind es wert, in ihrer Besoldung
Schritt zu halten mit der allgemeinen Entwicklung.
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