Bekanntmachung Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der IKK classic in seiner Sitzung am 18.03.2015 beschlossenen 15. Nachtrag zur Satzung der IKK classic vom 01.08.2011 mit Bescheid vom 28.04.2015 genehmigt. Der Satzungsnachtrag tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Die Satzungsänderung wird durch Aushang in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung und der Regionaldirektionen der IKK classic und im Internet unter www.ikk-classic.de bekannt gemacht. Die Aushangfrist beträgt nach § 9 Abs. 3 der Satzung eine Woche und verläuft vom 05.05. – 11.05.2015. Dresden, den 30.04.2015 Gerd Ludwig Vorstandsvorsitzender ausgehangen am Unterschrift _____________________ abgenommen am Unterschrift _____________________ 15. Nachtrag zur Satzung der IKK classic vom 01.08.2011 Die Satzung der IKK classic wurde wie folgt geändert: Artikel I Änderung 1 § 13a Zusatzbeitrag Die Bezeichnung des Paragrafen ist in „Zusatzbeitragssatz“ umzubenennen. Änderung 2 § 15 Fälligkeit, Zahlung und Erstattung der Beiträge Der § 15 wird wie folgt gefasst: (1) Für die Fälligkeit der Beiträge zugunsten des Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) gilt § 23 SGB IV. (2) Für die Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge einschließlich des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V gelten die „Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrens-grundsätze Selbstzahler)“ in der jeweils gültigen Fassung. (3) Beiträge aus Versorgungsbezügen für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden nach § 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. (4) Die IKK erhebt Mahngebühren gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). (5) Die IKK kann von Arbeitgebern, die 1. a) länger als 1 Monat mit der Beitragszahlung im Verzug sind oder b) sich innerhalb der letzten 6 Monate in einem Insolvenzverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben oder c) Zahlungsausfälle befürchten lassen oder 2. keine ordnungsgemäßen Beitragsnachweise einreichen, Vorschüsse in voraussichtlicher Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bis zu 3 Monaten fordern. Dabei ist eine Frist von mindestens 10 Tagen zur Einzahlung zu 15. Satzungsnachtrag (Stand: 29.04.2015) Seite 2 von 3 bestimmen. (6) Beitragserstattungen nach § 231 Abs. 2 SGB V werden jährlich unbar vorgenommen. Änderung 3 § 40 Wahltarif Krankengeld Im Absatz 16 wird „§ 15 Abs. 2“ in „gemäß § 19 Abs.2 VwVG“ geändert. 15. Satzungsnachtrag (Stand: 29.04.2015) Seite 3 von 3
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