Bekanntmachung 15. Satzungsnachtrag

Bekanntmachung
Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der IKK classic in seiner Sitzung am
18.03.2015 beschlossenen 15. Nachtrag zur Satzung der IKK classic vom 01.08.2011 mit Bescheid vom 28.04.2015 genehmigt.
Der Satzungsnachtrag tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Die Satzungsänderung wird durch Aushang in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung und
der Regionaldirektionen der IKK classic und im Internet unter www.ikk-classic.de bekannt gemacht.
Die Aushangfrist beträgt nach § 9 Abs. 3 der Satzung eine Woche und verläuft vom 05.05. –
11.05.2015.
Dresden, den 30.04.2015
Gerd Ludwig
Vorstandsvorsitzender
ausgehangen am
Unterschrift
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abgenommen am
Unterschrift
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15. Nachtrag zur Satzung der IKK classic vom 01.08.2011
Die Satzung der IKK classic wurde wie folgt geändert:
Artikel I
Änderung 1 § 13a
Zusatzbeitrag
Die Bezeichnung des Paragrafen ist in „Zusatzbeitragssatz“ umzubenennen.
Änderung 2 § 15
Fälligkeit, Zahlung und Erstattung der Beiträge
Der § 15 wird wie folgt gefasst:
(1)
Für die Fälligkeit der Beiträge zugunsten des Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) gilt
§ 23 SGB IV.
(2)
Für die Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
einschließlich des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V gelten die „Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen der von Mitgliedern
selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrens-grundsätze Selbstzahler)“ in der
jeweils gültigen Fassung.
(3)
Beiträge aus Versorgungsbezügen für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden nach § 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V am
15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig.
(4)
Die IKK erhebt Mahngebühren gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(VwVG).
(5)
Die IKK kann von Arbeitgebern, die
1. a) länger als 1 Monat mit der Beitragszahlung im Verzug sind oder
b) sich innerhalb der letzten 6 Monate in einem Insolvenzverfahren als
zahlungsunfähig erwiesen haben oder
c) Zahlungsausfälle befürchten lassen oder
2. keine ordnungsgemäßen Beitragsnachweise einreichen,
Vorschüsse in voraussichtlicher Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bis
zu 3 Monaten fordern. Dabei ist eine Frist von mindestens 10 Tagen zur Einzahlung zu
15. Satzungsnachtrag (Stand: 29.04.2015)
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bestimmen.
(6)
Beitragserstattungen nach § 231 Abs. 2 SGB V werden jährlich unbar vorgenommen.
Änderung 3
§ 40
Wahltarif Krankengeld
Im Absatz 16 wird „§ 15 Abs. 2“ in „gemäß § 19 Abs.2 VwVG“ geändert.
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