GIFTSCHRANK I Grundrecht des Kindes, von seinen Eltern gepflegt, erzogen und vertreten zu werden. Achtung des Familienlebens - Art. 6 Abs. 1GG; Art 8 EMRK. Wächteramt des Staates über elterliches Verhalten - Art. 6 Abs. 2 GG. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Leitlinien in GG, Int. Vereinbarungen insbesondere : Art. 1, 2, 6 GG; Art 3, 8, 9, 16, 18 UN - Übereinkommen über die Rechte des Kindes; Art 8 EMRK; II Bürgerliches Gesetzbuch: Leitlinien elterlicher Verantwortung § 1618 a § 1627 Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig Pflicht: Einvernehmliche Ausübung der elt. Sorge „zum Wohl des Kindes“ § 1684 Abs. 2 § 1626 Abs. 2 § 1631 Abs. 2 Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit des Kindes zu verantwortungsbewusstem Handeln Gewaltverbot III Interventionsnormen § 1684 Abs. 1,3 , 1626 Abs.3 § 1666 / 1666a Anspruch des Kindes auf Beziehungserhalt zu seinen Eltern (von Amts wegen und auf Antrag) Anspruch des Kindes auf zentrale Vorschrift, von Amts Beziehungserhalt zu sonstigen wegen einzugreifen, wenn Bindungspartnern (Großeltern, Kindeswohl gefährdet u.a.) (auf Antrag und bei Gefährdung von Amts wegen) Verbot der Störung des Eltern – Kind Verhältnisses Umgangspflegschaft ? §1697 a BGB Vorrang des „Kindeswohls“ § 1685, 1626 Abs. 3 § 1628 § 1671 §§ 1626 a ff Übertragung der Sorge oder Teile davon ( nur auf Antrag) Achtung : GIFT § 1631 Abs. 3 § 1632 Abs. 4 § 1631 b Verbleib in Pflege (auf Antrag und von Amts wegen) Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Kindes (auf Antrag) § 1680 § 1630 Abs. 3 § 1673 / 1674 – 1678 Tod oder Entzug (von Amts wegen) Übertagung d. Sorge auf Pflegepersonen (auf Antrag) Ruhen der Sorge (von Amts wegen) Stichentscheid bei gemeinsamer Sorge (auf Antrag) § 8a / 42 SGB VIII Inobhutnahme = Verwaltungsakt nach § 42 bei Verwaltungsgericht anfechtbar FamFG – Verfahren nur bei Widerspruch der Eltern oder Freiheitsentziehung – Abs. 3 Satz 2 Nr.2 Abs. 5 Satz 2 Unterstützung der Eltern bei der Erziehung (nur auf Antrag) § 1696 Abänderung (von Amts wegen und auf Antrag) bei Abs. 3: jedenfalls i.d.R. nach 3 Monaten Überprüfung von Amts wegen, wenn keine Maßnahme nach § 1666 ergangen ist H.-‐Ch. Prestien – November 2014]
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