Giftschrank - ABC-Kindesvertretung

GIFTSCHRANK
I
Grundrecht des Kindes, von seinen Eltern gepflegt, erzogen und vertreten zu werden.
Achtung des Familienlebens - Art. 6 Abs. 1GG; Art 8 EMRK.
Wächteramt des Staates über elterliches Verhalten - Art. 6 Abs. 2 GG.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leitlinien in GG, Int. Vereinbarungen insbesondere : Art. 1, 2, 6 GG;
Art 3, 8, 9, 16, 18 UN - Übereinkommen über die Rechte des Kindes; Art 8 EMRK;
II Bürgerliches Gesetzbuch: Leitlinien elterlicher Verantwortung
§ 1618 a
§ 1627
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig
Pflicht: Einvernehmliche Ausübung der elt. Sorge „zum Wohl des Kindes“
§ 1684 Abs. 2
§ 1626 Abs. 2
§ 1631 Abs. 2
Berücksichtigung der
wachsenden Fähigkeit des
Kindes zu verantwortungsbewusstem Handeln
Gewaltverbot
III
Interventionsnormen
§ 1684 Abs. 1,3 , 1626 Abs.3
§ 1666 / 1666a
Anspruch des Kindes auf
Beziehungserhalt zu seinen
Eltern (von Amts wegen und
auf Antrag)
Anspruch des Kindes auf
zentrale Vorschrift, von Amts Beziehungserhalt zu sonstigen
wegen einzugreifen, wenn
Bindungspartnern (Großeltern,
Kindeswohl gefährdet
u.a.) (auf Antrag und bei
Gefährdung von Amts wegen)
Verbot der Störung
des Eltern – Kind Verhältnisses
Umgangspflegschaft ?
§1697 a BGB Vorrang des
„Kindeswohls“
§ 1685, 1626 Abs. 3
§ 1628
§ 1671
§§ 1626 a ff
Übertragung der Sorge
oder Teile davon
( nur auf Antrag)
Achtung :
GIFT
§ 1631 Abs. 3
§ 1632 Abs. 4
§ 1631 b
Verbleib in Pflege
(auf Antrag und von
Amts wegen)
Genehmigung der
geschlossenen Unterbringung
des Kindes (auf Antrag)
§ 1680
§ 1630 Abs. 3
§ 1673 / 1674 – 1678
Tod oder Entzug
(von Amts wegen)
Übertagung d. Sorge
auf Pflegepersonen
(auf Antrag)
Ruhen der Sorge
(von Amts wegen)
Stichentscheid bei
gemeinsamer Sorge
(auf Antrag)
§ 8a / 42 SGB VIII
Inobhutnahme = Verwaltungsakt nach § 42 bei Verwaltungsgericht anfechtbar
FamFG – Verfahren nur bei
Widerspruch der Eltern oder
Freiheitsentziehung – Abs. 3
Satz 2 Nr.2 Abs. 5 Satz 2
Unterstützung der Eltern
bei der Erziehung
(nur auf Antrag)
§ 1696 Abänderung (von Amts wegen und auf Antrag) bei Abs. 3: jedenfalls i.d.R. nach 3
Monaten Überprüfung von Amts wegen, wenn keine Maßnahme nach § 1666 ergangen ist
H.-­‐Ch. Prestien – November 2014]