Skript zur Vorlesung "Religionsverfassungsrecht

Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Juristische Fakultät
Prof. Dr. Felix Hammer
Justitiar und Kanzler
der Diözese Rottenburg-Stuttgart
 [email protected]
 0 74 72/169-361
Vorlesung Religionsverfassungsrecht:
Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht
Wintersemester 2014/2015
Stand: 10. 4. 2015
Inhalt der Vorlesung im Überblick
Die Vorlesung stellt das staatliche Recht für Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in seiner Einbindung in seine europarechtlichen Grundlagen und seine
geschichtliche Entwicklung vor. Weiterhin wird ein Vergleich mit den religionsrechtlichen Regelungen europäischer wie außereuropäischer Verfassungen der Gegenwart die Vielfalt möglicher
Lösungen verdeutlichen. Beim deutschen Recht werden die Fundamente des staatlichen Religionsrechts im Grundgesetz, in den Verfassungen der Länder sowie in Verträgen zwischen Staat
und Kirchen/Religionsgemeinschaften (Religionsfreiheit, rechtliche Selbständigkeit von Staat
und Kirche, Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts u. a. m.) und seine wichtigsten
Materien (Religionsunterricht, Kirchensteuerrecht, besonderes kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht, Sonderregelungen im Bau- und Denkmalrecht, kirchliche Stiftungen und Vereine etc.) im
Überblick behandelt. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie die Sonderregelungen für
Kirchen und Religionsgemeinschaften in der säkularen Rechtsordnung des Grundgesetzes zu
begründen sind. Im Rahmen der Darstellung allgemeiner Probleme werden aktuelle Fragen erörtert (religiöse Symbole – Kopftuch oder Kreuz – in staatlichen Einrichtungen; Legitimität besonderer arbeits- und dienstrechtlicher Regelungen; Staatsleistungen/Baulasten; religiöse Beschneidung u. a. m.). Anhand ausgewählter wichtiger Rechtsdokumente werden einige Einzelfragen vertieft untersucht. Schließlich wird ein Ausblick auf die Zukunftsfähigkeit des deutschen
Staatskirchenrechts in einem sich vereinigenden Europa erfolgen.
Die Vorlesung ist Veranstaltung im Schwerpunktbereich nach §§ 26 ff. JAPrO 2002, § 14 Nr. 3
lit. c) StudPrO: SPB 3c. Ausführliche Materialien zur Vorlesung finden sich im Internet unter
http://alt.drs.de/index.php?id=1275.
Bitte beachten: Die Ausstellung von Teilnahmescheinen für diese Veranstaltung setzt
eine Eintragung in eine Teilnehmerliste und die regelmäßige Anwesenheit in der Vorlesung voraus. Einzelheiten hierzu werden in der ersten Vorlesungsstunde mitgeteilt.
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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Gliederung der Vorlesung
I. Teil: Grundlinien des staatlichen Religionsrechts/Staatskirchenrechts
§1
Gegenstand
des
Staatskirchenrechts.
Staatskirchenrecht
oder
Religions(verfassungs)recht?
§ 2 Rechtsquellen, Rechtsprechung, Literatur und Arbeitshilfen zum Religionsrecht/Staatskirchenrecht
a) Rechtsquellen
b) Rechtsprechung
c) Kurzlehrbücher und Arbeitshilfen zum Religionsrecht/Staatskirchenrecht
§ 3 Die geschichtliche Entwicklung des Staatskirchenrechts in Deutschland
a) Einführender Überblick
b) Berichte der Evangelien/biblische Motive im Spiegel des (weltlichen) Rechts
c) Antike und frühes Mittelalter
d) Hohes und spätes Mittelalter
e) Frühe Neuzeit, Reformation, konfessionelles Zeitalter
f) Absolutismus, Aufklärung und Säkularisation
g) Staatskirchentum und christlicher Staat zwischen Säkularisation und Revolution 1918
h) Weimarer Republik/Weimarer Verfassung
i) Die Kirchen unter dem Nationalsozialismus
j) Bundesrepublik Deutschland und DDR (bis ca. 1990)
k) Neueste Entwicklungen/Ausstrahlungswirkungen auf die Gegenwart
l) Bedeutung von Religion und Christentum für die Entwicklung des demokratischen, rationalen, sozialen Rechtsstaats und seiner Rechtsordnung
m) Theologisch begründete Staatsentwürfe, -utopien und -experimente
§ 4 Die Grundrechtsgarantie der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit
a) Geschichte
b) Lösungen in anderen Rechtsordnungen
c) , Europäisches und internationales Recht
d) Allgemeines: Konturen der Grundrechtsgarantie, Schutzbereich und Schranken
e) Im Speziellen: Gewissensfreiheit
f) Positive und negative Religionsfreiheit
g) Recht zur Entfaltung entsprechend der religiösen Überzeugung in der Welt – religiös gebotene Verhaltensweisen: Tragen von Kopfbedeckungen und religiösen Zeichen/Symbolen, Schächten, religiöse Beschneidung etc.)
1. Allgemeine Grundsätze
2. Tragen von Kopfbedeckungen und religiösen Zeichen/Symbolen
3. Schächten/religiöses Schlachten
4. Religiöse Beschneidung
h) Recht zur religiösen Kindererziehung
i) Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus aus religiösen Gründen
j) Weitere Sonderfälle, besondere Ausprägungen
k) Die Schranken/Grenzen im einzelnen; Wechselwirkungstheorie des BVerfG
§ 5 Grundlinien/Grundfragen des gegenwärtigen staatlichen Religionsrechts/ Staatskirchenrechts: Rechtliche Eigenständigkeit von Staat und Kirchen, säkularer oder
weltanschaulich neutraler Staat, Religionsfreiheit im freiheitlichen und sozialen
Staat
§ 6 Die
Religionsfreiheit
als
Richtmaß
des
staatlichen
Religionsrechts/Staatskirchenrechts
§ 7 Säkularität und religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates
a) Säkularität des Staates – Säkularisierung des Staates im Verlauf der europäischen und
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nordamerikanischen Kultur- und Verfassungsgeschichte
b) Das Staatsverständnis verschiedener Religionen
c) Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates
d) Die Lösung des Grundgesetzes
e) Gottesbezug in Präambeltexten sowie religiöse Bezüge und Phänomene in Verfassungsordnungen, im Staatsleben und im sonstigen öffentlichen Raum
§ 8 Die rechtliche Verselbständigung von Staat und Kirchen als Folge der Religionsfreiheit und der Säkularität des Staates
a) Unterschiedliche Lösungsmodelle in den Staaten insbesondere Europas und Amerikas
b) Die grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche in der Gegenwart
c) Die Lösung des Grundgesetzes: Selbständigkeit von Staat und Kirche, aber Zusammenwirken in zahlreichen Bereichen
§ 9 Staatskirchenrechtliche Parität, Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen
wegen der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Veränderungen in der religiösen „Landschaft“ des Staates
§ 10 Religiöse Betätigung und religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen, insbesondere in der staatlichen Schule, und staatliche Neutralität
a) Allgemeine Aspekte
b) Kreuz im Schulzimmer
c) Islamische Symbole und religionsbedingte Berücksichtigungsforderungen in der Schule
§ 11 Religionsrechtliche Regelungen im Recht der Europäischen Union und in der EMRK
a) Verfassungsrecht der Europäischen Union
b) Recht der Europäischen Union im übrigen; Religionsrecht der EU
c) Die Religionsfreiheit nach der EMRK
d) Die Kirchen im vereinten Europa, europäische Einigung, Auswirkungen auf die nationalen
Rechtsordnungen
§ 12 Völkerrecht, internationales Recht und internationale Verträge
§ 13 Regelungsmodelle des Verhältnisses von Staat und Kirche außerhalb Deutschlands:
Staatskirchensysteme, strikte Trennung von Staat und Kirche, rechtliche Eigenständigkeit von Staat und Kirche bei Aufrechterhaltung einzelner Rechtsverbindungen zwischen beiden
a) Theokratische Systeme
b) Staatskirchensysteme/Restbestände von Staatskirchensystemen in Europa
c) A wall of separation between church and state: Die US-amerikanische strikte, freiheitliche
Trennung von Staat und Kirche und ihre Bedeutung für andere Staaten; das Trennungssystem in Frankreich
d) Das kommunistische Experiment: Trennung von Staat und Kirche mit dem Ziel der Eliminierung der Religion aus dem öffentlichen Raum
e) Systeme grundsätzlicher Trennung bei Aufrechterhaltung verschiedener rechtlich geordneter Verbindungen
II. Teil: Rahmenbedingungen kirchlichen Wirkens in Deutschland und der
Europäischen Union - Religiöse Betätigung im säkularen, freiheitlichen Staat
§ 14 Die Rechtsgrundlagen des Staatskirchenrechts: EMRK, EU-Verfassung, Grundgesetz, Länderverfassungen, Staatskirchenverträge und Konkordate, Gesetze und EUNormen
a) EMRK
b) EU-Verfassung
c) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
d) Deutsche Länderverfassungen
e) Staatskirchenverträge und Konkordate
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1. Historische Entwicklung
2. Erscheinungsformen, allgemeine Fragen
3. Konkordate und Verträge mit dem Heiligen Stuhl
4. Kirchenverträge mit evangelischen Landeskirchen
5. Verträge mit jüdischen/israelitischen und mit islamischen Religionsgemeinschaften
6. Regelungsmaterien des Vertragskirchenrechts, Geltungsfragen
f) Gesetze
g) EU-Normen
§ 15 Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und korporative Religionsfreiheit
§ 16 Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
a) Wesen, Bedeutung, Voraussetzungen
b) Konsequenzen aus dem europäischem Recht
c) Folgen; einzelne hieraus resultierende Rechte
§ 17 Der Status nichtkorporierter Religionsgemeinschaften – Rechtsfähigkeit neuer/kleiner Weltanschauungsgemeinschaften
§ 18 Die Kirchengutsgarantie und die weiteren von Art. 138 Abs. 2 WRV garantierten
Rechte
§ 19 Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen. Mitwirkungs- und Mitgestaltungsrechte der
Kirchen im Rundfunkwesen
§ 20 Betätigung der Kirchen im sozialen, caritativen, diakonischen Bereich
a) Allgemeine Aspekte
b) Zugehörigkeit diakonischer/cariativer Einrichtungen zur Kirche
c) Schwangerenberatungsstellen
§ 21 Kirchenasyl und kirchlicher/ziviler, gewissensgeleiteter Ungehorsam im demokratischen Rechtsstaat
§ 22 Warnungen durch offizielle Stellen vor Religionsgemeinschaften und religiösen
Praktiken (Jugendsekten, Psychokulte etc.)
III. Teil: Kirchliche und religiöse Freiheitsentfaltung unter dem Schutz des Staates
§ 23 Verfassungsrechtlicher Grundgedanke
§ 24 Das kirchliche Mitgliedschaftsrecht
§ 25 Das Recht der Kirchenfinanzierung, insbesondere: Die Kirchensteuer
a) Allgemeine Grundfragen der Kirchenfinanzierung
b) Rechtsvergleichung/Kirchenfinanzierung in anderen Staaten
c) Geschichte
d) Die deutsche Kirchensteuer im besonderen
1. Grundzüge und wesentliche Charakteristika des Kirchensteuerrechts
2. Verfassungsfragen der Kirchensteuererhebung
3. Kirchenlohnsteuereinzugsverfahren, Kapitalertrag-/Abgeltungssteuer
4. Kirchgeld, Besonderes Kirchgeld
5. Zuständigkeits- und Verfahrensfragen, Kirchensteuervertretungen
6. Weitere Einzelfragen
§ 26 Steuervergünstigungen, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Kirchen im Steuerrecht
und im Recht anderer staatlicher/öffentlich-rechtlicher Abgaben
a) Steuervergünstigungen, Gemeinnützigkeitsfragen
b) Kirchen und Religionsgemeinschaften im Steuerrecht
c) Weitere staatliche/öffentlich-rechtliche Abgaben
§ 27 Staatsleistungen, materielle staatliche Unterstützung von Religionsgemeinschaften
(einschließlich kommunaler und staatlicher Baulasten an kirchlichen Gebäuden)
a) Historische Entwicklung der Staatsleistungen und Baulasten
b) Allgemeine Fragen
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c) Negative Staatsleistungen
d) Baulasten bei kirchlichen Gebäuden
e) Förderung kirchlichen Wirkens durch den Staat
§ 28 Kirchliche und religiöse Stiftungen und Vereine, kirchliche und religionsgemeinschaftliche Privatschulen
a) Stiftungen
b) Kirchliche und religiöse Vereine
c) Kirchliches Schulwesen
§ 29 Res Sacrae und kirchliche Friedhöfe
a) Res sacrae
b) Kirchliche Friedhöfe und Bestattungsrecht
§ 30 Teilnahme der Kirchen und ihrer Untergliederungen am allgemeinen Rechts- und
Wirtschaftsleben und am Rechtsverkehr
a) Allgemeines
b) Haftungsfragen, Strafrecht
c) Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
d) Steuerrecht
e) Schutz des geistigen Eigentums, Marken- und Namensschutz, Urheberrechtsschutz
§ 31 Der Schutz kirchlicher Feiertage durch die staatliche Rechtsordnung
§ 32 Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses
§ 33 Schutz vor Blasphemie und Verächtlichmachung religiöser Werte, strafrechtlicher
Schutz der Religion
IV. Teil: Beteiligung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
an staatlichen Aufgaben
§ 34 Verfassungsrechtlicher Grundgedanke
§ 35 Christliche Gemeinschaftsschule; Bekenntnisschulen
§ 36 Religionsunterricht an staatlichen Schulen
a) Allgemeines, Verfassungsgarantie des Religionsunterrichts
b) „Bremer Klausel“
c) Islamischer Religionsunterricht
d) Verpflichtender nichtkonfessioneller Ethik- und Lebenskundeunterricht
e) Über-/interkonfessioneller Religionsunterricht
§ 37 Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten; kirchliche Hochschulen
a) Allgemeine Fragen
b) Spannungsverhältnis von Wissenschaftsfreiheit und Loyalitätsverpflichtung
c) Islamische Theologie an staatlichen Hochschulen
d) Kirchliche Hochschulen
§ 38 Die Militär-, Polizei- und Anstaltsseelsorge
V. Teil: Besondere Berücksichtigung des Religiösen
in der weltlichen Rechtsordnung
§ 39 Verfassungsrechtlicher Grundgedanke
§ 40 Dienst- und Arbeitsrecht der Kirchen
a) Allgemeines
b) Dienstgemeinschaft
c) Eignungskriterien, Loyalitäts- und Verhaltenspflichten
d) Antidiskriminierung und besondere kirchliche Unterscheidungsnotwendigkeiten
e) Arbeitskämpfe im kirchlichen Bereich
f) Dritter Weg
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g) Mitarbeitervertretungen/betriebliche Mitbestimmung
h) Anwendungsfragen, Umgehungen, Outsourcing
i) Pfarrerdienstrecht, Kirchenbeamtenrecht
j) Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit, Rechtsschutzfragen
k) Weitere Rechtsfragen
§ 41 Datenschutz und Kirchen
§ 42 Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bau- und Immissionsschutzrecht; Schutz
kirchlicher Denkmale und Kulturgüter
a) Baurecht
b) Immissionsschutzrecht
c) Denkmalschutzrecht
d) Weitere Rechtsfragen bei kirchlichen Kulturgütern
e) Die Problematik der Umnutzung und Nutzungsaufgabe von Kirchen
§ 43 Staatlicher Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, religiöse [Schieds-] Gerichtsbarkeit
§ 44 Neu auftretende und erstarkende Religionsgemeinschaften, Problematik des Verfassungswandels im Staatskirchenrecht im allgemeinen
§ 45 Im Besonderen: Der Islam und die staatskirchenrechtliche Ordnung in Deutschland
und in anderen freiheitlichen, pluralistischen Staaten
VI. Teil: Resümee: Das Religionsverfassungs- und Staatskirchenrecht
als Ordnung der Freiheit zu religiöser Entfaltung und Selbstbestimmung
§ 46 Rückblick, Resümee und Ausblick
a) Zusammenfassende Betrachtung und Bewertung der vorgestellten Einzelaspekte
b) Grundlinien und Prinzipien des deutschen Religionsverfassungs- und Staatskirchenrechts
der Gegenwart
c) Religionsverfassungs- und Staatskirchenrecht und freiheitliche Verfassungsordnung des
Grundgesetzes
d) Zukunftstauglichkeit des geltenden Religionsverfassungs- und Staatskirchenrechts im vereinten Europa
e) Abschließende Überlegungen
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Weiterführende Literatur:
 Eine ausführliche Bibliographie zu dieser Vorlesung mit zahlreichen weiteren Literaturnachweisen findet sich im Internet unter: http://alt.drs.de/index.php?id=1275
Abkürzungen:
Abgekürzt zitierte Zeitschriftentitel s. nachfolgend unter 1. Zeitschriften etc.
AS/GS = Ausgewählte/Gesammelte Schriften
Hg. = Herausgeber
2, 3, 4
= 2., 3., 4. Aufl.
FS = Festschrift
GA/GS = Gesammelte Ausätze/Schriften
1. Zeitschriften, Jahrbücher und ähnliches:
AfkKR = Archiv für katholisches Kirchenrecht.
Ess. Gespr. = Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, hg. v. Heiner Marré, Dieter
Schümmelfeder u. Burkhard Kämper, Münster 1969 ff. (jährlich erscheint ein Tagungsband
zu aktuellen oder wichtigen Themen des Staatskirchenrechts).
European Journal for Church and State Research = Revue européenne des relations églisesétat (zu Rechtsfragen der Rechtsposition Kirchen in Europa und im Europarecht).
JLRS = Journal of Law, Religion and State, edited by Haim Shapira (chair)/Moshe
Hellinger/Claire de Galambert,/Zvi Zohar.
KuR = Kirche und Recht. Zeitschr. für die kirchliche und staatliche Praxis.
Nomok@non. (Staats)Kirchenrecht im Web: Online-Zeitschrift zum Staatskirchenrecht/Kirchenrecht: http://www.nomokanon.de
ÖAKR = Österreichisches Archiv für Kirchenrecht (bis 45. Jg./1998; Forts.: → ÖARR).
ÖARR = Österreichisches Archiv für Recht und Religion (ab 46. Jg./1999; Vorg.: → ÖAKR).
Religion, Staat, Gesellschaft. Zeitschrift für Glaubensformen und Weltanschauungen, 1. Jahrg.
(2000) ff.
RJKG = Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte
SJKR = Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht, Bd. 1 (1996) ff.
ZevKR = Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht.
ZRG Kan.Abt. = Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung
ZThK = Zeitschrift für Theologie und Kirche
► Auch die deutschsprachigen Zeitschriften, die in ihrem Titel nur das Kirchenrecht nennen,
enthalten regelmäßig Beiträge und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht/staatlichen Religionsrecht.
2. Textausgaben, Kurzlehrbücher, Grundrisse, zusammenfassende Überblicke:
Axel Frhr. von Campenhausen/Heinrich de Wall, Staatskirchenrecht, 42006.
ders., Offene Fragen im Verhältnis von Staat u. Kirche am Ende des 20. Jahrhunderts, in: Ess.
Gespr. 34 (2000) S. 105 –145, sowie Diskussion dazu: S. 146-167.
Claus Dieter Classen, Religionsrecht, 22015 (300 S.).
Gerhard Czermak/Eric Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung,
2007.
Dirk Ehlers, Staatskirchenrecht, in: Hanno Kube u.a. (Hg.), Leitgedanken des Rechts. Paul
Kirchhof z. 70. Gebtg., 2. Bd., 2013, S. 1417-1425.
Michael Germann (Hg.), Staatskirchenrecht und Kirchenrecht. Textauswahl, Ausg. für Tübingen,
3
2015.
Martin Heckel, Kontinuität und Wandlung des deutschen Staatskirchenrechts unter den Herausforderungen der Moderne, ZevKR 44 (1999), S. 340 ff.
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Hans M. Heinig (Hg.), Fälle und Lösungen zum Staatskirchenrecht, 2005.
ders., Ordnung der Freiheit – das Staatskirchenrecht vor neuen Herausforderungen, ZevKR 53
(2008), 235-254.
Hans Michael Heinig/Hendrik Munsonius (Hg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, 22015
(XXI, 321 S.).
Alexander Hollerbach, Religion und Kirche im freiheitlichen Verfassungsstaat. Bemerkungen zur
Situation des deutschen Staatskirchenrechts im europäischen Kontext, 1998.
Josef Isensee, Kirche und Staat am Anfang des 21. Jahrhunderts. Bewährung und Entwicklung
des überkommenen Rechtsgefüges, ÖARR 53 (2006), 21-63.
Bernd Jeand'Heur/Stefan Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000.
Christoph Link, Kirchliche Rechtsgeschichte. Kirche, Staat und Recht in der europäischen Geschichte von den Anfängen bis ins 21. Jahrhundert. Ein Studienbuch, 22010 (Juristische
Kurz-Lehrbücher; XXI, 281 S.).
Stefan Mückl, Aktuelle Herausforderungen für das Staatskirchenrecht, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 63 (2013)/24, S. 48-53.
Hendrik Munsonius, Quo vadis "Staatskirchenrecht"? Aktuelle Fragen an das Verhältnis von
Staat und Kirche in Deutschland, DÖV 2013, 93-103.
Gerhard Robbers (Hg.), Staat und Kirche in der Europäischen Union, 22005 (mit Beiträgen zum
Staatskirchenrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie zu Staat und Kirche in der
EU).
Roland Schimmel/Mirko Weinert/Denis Basak, Juristische Themenarbeiten. Anleitung für Klausur und Hausarbeit im Schwerpunktbereich, Seminararbeit, Bachelor- und Master-Thesis,
2. Aufl. 2011 (Schwerpunkte Klausurenkurs; XV, 280 S.).
Christian Starck, Staat und Religion, JZ 2000, S. 1 ff.
Peter Unruh, Religionsverfassungsrecht, 32015 (Nomos Lehrbuch, 385 S.).
Heinrich de Wall/Stefan Muckel, Kirchenrecht, 42014 (Juristische Kurz-Lehrbücher, LVI, 406 S.).
Jörg Winter, Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen, 22008 (283 S.).
Reinhold Zippelius, Staat und Kirche. Eine Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart, 22009
(XII, 191 S.).
3. Handbücher, Nachschlagewerke, wichtige Sammelbände:
Axel Frhr. von Campenhausen, Gesammelte Schriften, [Bd. I.] 1995, Bd. II., 2014.
ders. u. a. (Hg.), Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, 3 Bde. 2000-2004.
Evangelisches Staatslexikon, hg. v. Werner Heun/Martin Honecker/Martin Morlok/Joachim Wieland, Neuausg. 2006.
Wilfried Fiedler/Gerhard Robbers/Michael Brenner, Staat und Religion, Veröff. d. Vereinigung
der Deutschen Staatsrechtslehrer [VVDStRL] 59 (2000), S. 199-365.
Stephan Haering/Heribert Schmitz (Hg.) Lexikon des Kirchenrechts, 2004.
Martin Heckel, GS. Staat - Kirche - Recht - Geschichte, Bde. 1 u. 2 1989, Bde. 3 u. 4 1997; Bd.
5 2004, Bd. 6 2013.
Alexander Hollerbach, Ausgewählte Schriften, 2006.
Karl-Hermann Kästner, Gesammelte Schriften (hg. von Hans Ulrich Anke u.a.), 2011.
Joseph Listl, Kirche im freiheitlichen Staat. Schriften z. Staatskirchenrecht u. Kirchenrecht, 2
Bde. 1996.
ders./Dietrich Pirson (Hg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland,
1. Bd.2 1994; 2. Bd.2 1995.
Wilhelm Rees/María Roca/Balázs Schanda (Hg.), Neuere Entwicklungen im Religionsrecht europäischer Staaten, 2013.
Staatslexikon. Recht - Wirtschaft - Gesellschaft, Hg. von der Görres-Gesellschaft, 77 Bde., 19851993.
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4. Literatur und Rechtsprechung zu Einzelfragen:
 Die Nachweise erfolgen in der Reihenfolge der Gliederung der Vorlesung; aufgenommen sind
nur dem jeweiligen Thema speziell gewidmete Titel; den aufgeführten Themen gewidmete Kapitel oder Beiträge finden sich vielfach auch in den unter 2. und 3. genannten Werken. Die außerdem angegebenen wichtigen Gerichtsentscheidungen finden sich gesammelt unten, ab S. 25 mit
Fundstellen und knapper Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts.
§ 1 Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: Hans Michael Heinig/Christian Walter (Hg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? Ein begriffspolitischer Grundsatzstreit, 2007; Ansgar Hense, Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: mehr als ein
Streit um Begriffe?, in: Andreas Haratsch u.a. (Hg.), Religion und Weltanschauung im säkularen
Staat, 2001, S. 9-47; Alexander Hollerbach, Staatskirchenrecht oder Religionsrecht?, in: ders.,
AS, 2006, S. 304-320; Matthias Jestaedt, Unverstandenes Staatskirchenrecht – Zwischenruf zur
„pluralistischen“ Überforderung des Religionsverfassungsrechts, KuR 2012, 151-163.
§ 2 Rechtsquellen, Rechtsprechung: Michael Germann (Hg.), Staatskirchenrecht und Kirchenrecht. Textauswahl, Ausg. für Tübingen, 32015; Richard Giesen, Rechtsprechung der staatlichen
Gerichte zum Kirchlichen Arbeitsrecht 2007-2010, KuR 2011, 71-85; Winfried Hassemer/Dieter
Hömig, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bekenntnisfreiheit,
EuGRZ 1999, 525 ff.; Udo Steiner, Staat und Religion in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: FS Hans-Jürgen Becker, 2009, S. 239-248.
§ 3 Geschichte des Staatskirchenrechts: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Entstehung des
Staates als Vorgang der Säkularisation, in: ders., Kirche und christl. Glaube in d. Herausforderungen d. Zeit, 2004, S. 213-230; Udo di Fabio, Staat und Kirche: Christentum und Rechtskultur
als Grundlage des Staatskirchenrechts, Ess. Gespr. 42 (2008), 129-144; Martin Heckel, Luther
und das Recht, NJW 1983, S. 2521-2527; ders., Der Augsburger Religionsfriede, JZ 2005, 961970; ders., Von der „Religionspartei“ zur „Religionsgesellschaft“. Schlüsselbegriffe z. religiösen
Selbstbestimmungsrecht u. Selbstverständnis, FS Isensee, 2007, S. 1003-1032; Stefan Korioth,
Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in Deutschland seit der Reformation, in: Hans Michael
Heinig/Christian Walter (Hg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht, 2007, S. 3969; Peter Landau, Grundlagen und Geschichte des evangelischen Kirchenrechts und des
Staatskirchenrechts, 2008; Christoph Link, Kirchliche Rechtsgeschichte. Kirche, Staat und Recht
in der europäischen Geschichte von den Anfängen bis ins 21. Jahrhundert, 22010 (Juristische
Kurz-Lehrbücher); Katja Schmidt, Die Entwicklung der Jüdischen Religionsgesellschaft zu einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Zeit von 1671 bis 1918 in Preußen, 2006; Reinhold
Zippelius, Staat und Kirche. Eine Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart, 22009.
§ 4 Grundrechtsgarantie der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit: Martin
Borowski, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, 2005; Axel Frhr. v. Campenhausen, Entwicklungsstufen der Religionsfreiheit in Deutschland, ZevKR 47 (2002)/Heft 2;
Udo Di Fabio, Gewissen, Glaube, Religion. Wandelt sich die Religionsfreiheit?, 22012; Christoph
Goos, Gewissensauseinandersetzungen in der Gesellschaft – Gewissensfreiheit im Recht,
ZevKR 59 (2014), 69-95; Martin Heckel, Religionsfreiheit. Eine säkulare Verfassungsgarantie, in:
ders., GS, Bd. IV, S. 647-859; ders., Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Peter Badura/Horst Dreier (Hg.), FS 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, Bd. 2, S. 379 ff.; Hans Michael Heinig, Gewissensfreiheit, in: FS
Paul Kirchhof, 2. Bd., 2013, S. 1459-1466; Josef Isensee, Grundrechtliche Konsequenz wider
geheiligte Tradition. Der Streit um die Beschneidung, JZ 2013, 317-327; Karl-Hermann Kästner,
Hypertrophie des Grundrechts auf Religionsfreiheit, JZ 1998, 974 ff.; Christoph Möllers, Religiöse Freiheit als Gefahr?, VVDStRL 68 (2009), S. 47-93; Stefan Muckel, Religiöse Freiheit und
staatliche Letztentscheidung, 1998; Gerhard Robbers, Der Europäische Gerichtshof für Men-
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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schenrechte und die Religionsfreiheit, FS Puza, 2003, S. 625-632; Reiner Tillmanns, Die Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG), Jura 2004, 619-627; Christian Walter, Religiöse Freiheit als Gefahr?,
DVBl. 2008, 1073-1080; ders., Religionsfreiheit, in: FS Paul Kirchhof, 2. Bd. 2013, S. 1447-1457;
Hermann Weber, Die individuelle und kollektive Religionsfreiheit im europäischen Recht einschließlich ihres Rechtsschutzes, ZevKR 47 (2002), 265-302.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NVwZ 2010, 823 – Militärdienstpflicht von Predigern der Zeugen Jehovas, EGMR, DÖV 2009, 501 – Lang ./. Österreich; EGMR, NJW 2014,
1935 – Eweida u. a. ./. Vereinigtes Königreich; BVerfGE 32, 98 ff. – Unterlassene Hilfeleistung;
BVerfGE 33, 23 - Verweigerung der Eidesleistung; BVerfGE 35, 366 – Kreuz im Gerichtssaal;
BVerfGE 93, 1 ff. – Kruzifix-/Schulkreuzentscheidung; BVerfG, DVBl 2001, 984 – Kirchliche Sektenbeauftragte; BVerfG, NJW 2002, 663 und NJW 2002, 1485 – Schächten; BVerfG, NJW 2003,
2815 – Kopftuch als Kündigungsgrund eines Arbeitsverhältnisses; BVerfG, BVerfGE 108, 282;
vgl. auch EGMR, NJW 2001, 2871 – Kopftuchtragen einer Lehrerin im Unterricht; BVerfG, DÖV
2007, 202 – Mun; BVerfG, 27. 1. 2015, 1 Bv R 471/10, 1 BvR 1181/10.
 Korporative Religionsfreiheit, religiöse Vereinigungsfreiheit: EGMR, NJW 2008, 495 – Scientology Church ./. Russland; BVerfGE 24, 236 ff. – Aktion Rumpelkammer; BVerfGE 83, 341 ff. Bahá'í/religiöse Vereinigungsfreiheit.
 Schranken: EGMR, NVwZ 2010, 177 – Sektenwarnung/Bhagwan; EGMR, DÖV 2011, 408/Nr.
389 – Wasmuth ./. Bundesrep. Deutschland; EGMR, 1. 7. 2014 – Burkaverbot in Frankreich;
BVerfGE 49, 375 ff. – Eintragung Religionszugehörigkeit in Lohnsteuerkarte; BVerwG, NVwZ
2011, 1279 – Schranken religiöser Äußerungsfreiheit; BVerwG, JZ 2012, 358 m. Anm. Christoph
Enders – privates muslimisches Gebet in der Schule; BVerwG, JZ 2014, 138 m. Anm. Markus
Winkler – Burkini; BVerwG, NJW 2014, 804 – Krabat; BayVGH, DÖV 2014, 631 – Niqab in der
Schule; LAG Hamm, NJW 2002, 1970 – Gebetspausen während der Arbeitszeit.
 Elterliches Erziehungsrecht: EGMR, öarr 57 (2010), 472 – Lautsi u. a. ./. Italien; BVerfGE 41,
29 ff., 65 ff., 88 ff. – Christliche Gemeinschaftsschule; BVerfG, NJW 2009, 3151 – Elterliches
religiöses Erziehungsrecht.
 Schutzpflicht des Staates: BVerfG, JZ 2010, 137 (m. Anm. Claus Dieter Classen) = AfkKR 178
(2009), 603 – Berliner Ladenöffnungsgesetz.
§ 5 Grundlinien des gegenwärtigen staatlichen Religionsrechts/Staatskirchenrechts: Felix
Hammer. Grundlinien des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat in Deutschland, in: Irimie
Marga/Gerald G. Sander/Dan Sandu (Hg.), Religion zwischen Kirche, Staat und Gesellschaft –
Religion between Church, State and Society, 2007, S. 31-52; Josef Isensee, Kirche und Staat
am Anfang des 21. Jahrhunderts. Bewährung und Entwicklung des überkommenen Rechtsgefüges, öarr 53 (2006), 21-63.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BVerfGE 42, 312 ff.
§ 6 Religionsfreiheit als Richtmaß des staatlichen Religionsrechts/Staatskirchenrechts: 
d. Nachw. in § 4.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BVerfG, KuR 2014, 235 = NZA 2014, 1387 – Düsseldorfer
Chefarzt.
§ 7 Säkularität und religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates: Wolfgang Bock, Islam, Islamisches Recht und Demokratie, JZ 2012, 60-67; Martin Heckel, Die Ausstrahlungswirkung der Religionsfreiheit auf das Kulturverfassungsrecht des säkularen Staates, in: Anton Rauscher (Hg.), Die Bedeutung der Religion für die Gesellschaft, 2004, S. 141-173; ders., Säkularisierung. Staatskirchenrechtl. Aspekte einer umstrittenen Kategorie, ZRG 97, Kan. Abt. 66
(1980), S. 1 ff.; Stefan Huster, Die ethische Neutralität des Staates, 2002; Karl-Heinz Ladeur/Ino
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
11
Augsberg, Der Mythos vom neutralen Staat, JZ 2007, 12-18; Klaus Schlaich, Zur weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität des Staates, in: ders., GA, 1997, S. 448-479; Christian
Walter, Säkularisierung des Staates – Individualisierung der Religion, in: Hartmut Lehmann
(Hg.), Multireligiosität im vereinten Europa. Historische und juristische Aspekte, 2003, S. 30-56,
Christian Waldhoff, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität. Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?, Verhandlungen des 68. Deutschen
Juristentages, Bd. 1, Gutachten, Teil D (176 S.).
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, 4. 3. 2014, 7552/09, NVwZ 2015, 277 – Kirche
der Mormonen ./. Vereinigtes Königreich; BVerfGE 42, 312 ff.; BVerfGE 93, 1 ff. – Kruzifix/Schulkreuzentscheidung; BVerfG, DÖV 2007, 202 – Mun; BVerfG, KuR 2014, 235 = NZA 2014,
1387 – Düsseldorfer Chefarzt.
§ 8 Die rechtliche Verselbständigung von Staat und Kirchen als Folge der Religionsfreiheit und der Säkularität des Staates: Heinz Brauburger, "Trennung von Staat und Kirche",
KuR 1995/Nr. 4, 1 ff. (= Glied.-Nr. 110, 1 ff.); Axel Frhr. v. Campenhausen, Das bundesdeutsche
Modell des Verhältnisses von Staat und Kirche - Trennung und Kooperation, ZevKR, 42 (1997),
169 ff.; ders, Die Trennung von Staat und Kirche in Deutschland und das kirchl. Selbstbestimmungsrecht, ZevKR 47 (2002); Erwin Fischer, Trennung von Staat und Kirche, 1964; 41993 unter dem Titel: Volkskirche ade!; Hans Liermann, Hinkende Trennung und Disestablishment,
ZRG, 84, Kan. Abt. 53 (1967), 135 ff.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NZA 2011, 277 u. 279 = ZevKR 56 (2011) 195
– Obst und Schüth ./. Deutschland; DÖV 2011, 364/Nr. 341 – Siebenhaar ./. Deutschland; BVerfGE 18, 385 ff.; 42, 312 ff.; BVerfG, KuR 2014, 235 = NZA 2014, 1387 – Düsseldorfer Chefarzt.
§ 9 Staatskirchenrechtliche Parität, Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen:
Kommentierungen zu Art. 3 Abs. 3 GG; Martin Heckel, Gleichheit oder Privilegien? Der Allgemeine und der Besondere Gleichheitssatz im Staatskirchenrecht, 1993; Michael Kloepfer, Der
Islam in Deutschland als Verfassungsfrage, DÖV 2006, 45-55; Alexandra Petersohn, Der Islam
„ante portas“ – Sprengstoff für den Staat des Grundgesetzes?, ZRP 2002, 521-524; Christian
Walter, Die Verschiedenheit der Religionen und ihre gleiche Freiheit unter dem Grundgesetz, in:
Rudolf Mellinghoff/Ulrich Palm (Hg.), Gleichheit im Verfassungsstaat. Symposion aus Anlass
des 65. Gebtg. v. Paul Kirchhof, 2008, S. 113-131.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: EGMR, DÖV, 2009, 501 - Lang ./. Österreich.
§ 10 Religiöse Betätigung und religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen: Martin Heckel, Das Kreuz im öffentl. Raum. Zum „Kruzifix-Beschluß" d. BVerfG, DVBl. 1996, 453 ff. (umfangr. Lit.); Hans Michael Heinig, Gerichtliche Auseinandersetzungen um Kreuz und Kopftuch im
öffentlichen Raum – Thesen und Beobachtungen, ZevKR 57 (2012), 82-91; Friedhelm Hufen,
Der Regelungsspielraum d. Landesgesetzgebers im „Kopftuchstreit“, NVwZ 2004, 575-578; Stefan Ihli, Lernen mit dem Kreuz, 2001; ders., Das Schulkreuz als Gretchenfrage des Staates. Die
Kruzifixurteile des BVerfG und des EGMR im Vergleich, in: Clarissimo Professori Doctori Carolo
Giraldo Fürst, 2013, S. 233-323; Karl-Hermann Kästner, Religiöse und weltanschaul. Bezüge in
der staatl. Schule, FS Th. Oppermann, 2001, S. 827 ff.; ders., Religiös akzentuierte Kleidung
des Lehrpersonals staatl. Schulen, FS Heckel, 1999, S. 359 ff.; Sabine Krampen-Lietzke, Der
Dispens vom Schulunterricht aus religiösen Gründen, 2013; Janbernd Oebbecke, Das “islamische” Kopftuch als Symbol, FS Rüfner, 2003, S. 593-606; Mathias Rohe, Muslime in der Schule,
BayVBl. 2010, 257-264; Christian Traulsen, Distanzierende Neutralität an Baden-Württembergs
Schulen?, RdJB 2006, 116-132 (umfangr. Lit.); Arnd Uhle, Integration durch Schule. Die Urteile
des BVerwG in den Verfahren „Burkini“ und „Krabat“ (6 C 25/12 und 6 C 12/12), NVwZ 2014,
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
12
541-548.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, öarr 57 (2010), 472 – Lautsi u. a. ./. Italien;
BVerfGE 35, 366 – Kreuz im Gerichtssaal; BVerfGE 52, 223 ff. – Schulgebet; BVerfGE 93, 1 ff. –
Kruzifix-/Schulkreuzentscheidung; BVerfG, BVerfGE 108, 282 Vorinstanz: BVerwG, NJW 2002,
3344; vgl. auch EGMR, NJW 2001, 2871 – Kopftuchtragen einer Lehrerin im Unterricht;
BVerwG, JZ 2012, 358 m. Anm. Christoph Enders – privates muslimisches Gebet in der Schule;
BVerwG, JZ 2014, 138 m. Anm. Markus Winkler – Burkini; BVerwG, NJW 2014, 804 – Krabat;
BayVGH, DÖV 2014, 631 – Niqab in der Schule; BVerfG, 27. 1. 2015, 1 Bv R 471/10, 1 BvR
1181/10.
§ 11 Religionsrechtliche Regelungen im Recht der Europäischen Union und in der EMRK:
Christoph Grabenwarter, Kirchliches Arbeitsrecht und Menschenrechtskonvention, in: FS Renate
Jaeger, 2011, S. 639-652; Volker Herbolsheimer, Gibt es ein Religionsrecht der Europäischen
Union? Religionsrechtliche Kompetenzen der EU, KuR 2012, S. 81-104; Stefan Hobe, Die Verbürgung der Religionsfreiheit in der EU-Grundrechtecharta, FS Rüfner, 2003, S. 317-327; Dieter
Krimphove, Europa und die Religionen, KuR 2008, 89-126; Stefan Mückl, Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Europarecht, 2002; ders., Europäisierung des Staatskirchenrechts,
2005; Patrick Roger Schnabel, Der Dialog nach Art. 17 III AEUV. "In Anerkennung ihrer Identität
und ihres besonderen Beitrags", 2014; Markus Söbbeke-Krajewski, Der religionsrechtliche Acquis Communautaire der Europäischen Union. Ansätze eines systematischen Religionsrechts
der EU unter EU-Vertrag, EG-Vertrag und EU-Verfassungsvertrag, 2006; Matthias Triebel, Das
europäische Religionsrecht – Religionsrecht in Europa, KuR 2005, 161-174 = Glied.-Nr. 140,
111-124; Heinrich de Wall, Zur aktuellen Lage des Religionsrechts der Europäischen Union,
ZevKR 52 (2007), 310-324; Hermann Weber, Europäische Menschenrechtskonvention und religiöse Vereinigungsfreiheit, in: FS Dieter Sellner, 2010, S. 19-36; ders., Die individuelle und kollektive Religionsfreiheit im europäischen Recht einschließl. ihres Rechtsschutzes, ZevKR 47
(2002), S. 265-302.
§ 12 Völkerrecht, internationales Recht und internationale Verträge: Robert F. Drinan, Can
God and Caesar Coexist? Balancing Religious Freedom and International Law, 2004; Romuald R.
Haule, Der Heilige Stuhl/Vatikanstaat im Völkerrecht, 2006; Heribert Franz Köck, Die völkerrechtliche Stellung des Heiligen Stuhls, 1975; Paul M. Taylor, Freedom of religion. UN and European human rights law and practice, Cambridge 2005; Andreas Zimmermann/Ursula E. Heinz
(Hg.), Religion und Internationales Recht, 2006.
§ 13 Wichtige Regelungsmodelle des Verhältnisses von Staat und Kirche außerhalb
Deutschlands: Axel Frhr. v. Campenhausen, 100 Jahre Trennung von Staat und Kirche in Frankreich, FS Starck, 2007, S. 1075-1092; Christopher L. Eisgruber/Lawrence G. Sager, Religious
Freedom and the Constitution, 2007; Noah Feldman, Divided by God. America’s church-stateproblem – and what we should do about it, 2005; Ronald B. Flowers, That Goodless Court? Supreme Court Decisions on Church-State Relationships, 2nd ed. 2005; Thomas G. Funke, Die Religionsfreiheit im Verfassungsrecht der USA, 2006; Philip Hamburger, Separation of Church and
State, 2002/2004; Felix Hammer, Der verfassungsrechtl. Status der Kirchen in Europa, in: W.
Fürst/J. Drumm/W. M. Schröder (Hg.), Ideen für Europa, 2004, S. 373-399; ders., Das Verhältnis
von Staat und Kirchen in Europa zwischen staatskirchl. Privilegien und weltanschaulich neutraler
Distanz, DÖV 2006, 542-549; Werner Heun, Die Trennung v. Kirche u. Staat in den Vereinigten
Staaten v. Amerika, FS Heckel, 1999, S. 341 ff.; Burkhard Kämper/Hans-Werner Thönnes (Hg.),
Die Trennung von Staat und Kirche. Modelle und Wirklichkeit in Europa, Ess. Gespr. 40 (2007);
Heiner Marré, Staat-Kirche-Modelle in Europa und in den USA, FS Starck, 2007, S. 1165-1173;
Gerhard Robbers, Staat und Kirche in der Europäischen Union, 22005; Richard Potz/Brigitte
Schinkele, Religionsrecht im Überblick, 2. Aufl. 2007 [Österreich]; Balázs Schanda, Staat und
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
13
Kirche in den Beitrittsländern zur Europäischen Union, KuR 2003, S. 117-128 = Glied.-Nr. 110,
S. 231-242; Christian Walter, Religionsverfassungsrecht in vergleichender und internationaler
Perspektive, 2006; Christoph Winzeler, Einführung in das Religionsverfassungsrecht der
Schweiz, 2005.
§ 14 Rechtsgrundlagen des Staatskirchenrechts: → d. Nachw. zu § 2 a) und § 11 – Staatskirchenverträge und Konkordate: Hans Ulrich Anke, Die Neubestimmung des Staat-KircheVerhältnisses in den neuen Ländern durch Staatskirchenverträge, 2000; Julia Lutz-Bachmann,
Mater rixarum? Verträge des Staates mit jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften,
2014; Michael Demel, Die Verträge Hamburgs mit islamischen Verbänden und der Alevitischen
Gemeinde, KuR, 19 (2013), 93-106; Jean Gaudemet, Les Concordats dans l’ Histoire, FS Puza,
2003, S. 557-568; Joachim Gaertner, Das Recht der Staatskirchenverträge, ZevKR 58 (2013),
373-380; Ansgar Hense, Konkordate und Staatskirchenverträge, in: FS Paul Kirchhof, 2. Bd.,
2013, S. 1437-1446; Christian Hermes, Konkordate im wiedervereinigten Deutschland, 2009;
Joseph Listl (Hg.), Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland.
Textausgabe, 2 Bde., 1987; Wolfgang Rüfner, Verwaltungsabkommen zwischen Staat und Kirche, FS Starck, 2007, S. 1175-1189.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BVerfGE 6, 309 ff. – Reichskonkordat
§ 15 Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und korporative Religionsfreiheit: Detlev W.
Belling, Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, AfkKR 173 (2004), 497-513; Wolfgang Bock,
Das für alle geltende Gesetz und die kirchliche Selbstbestimmung, 1996; Christian Hillgruber,
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und die Jurisdiktionsgewalt des Staates, FS Rüfner,
S. 297-316; Georg Neureither, Recht u. Freiheit im Staatskirchenrecht. Das Selbstbestimmungsrecht d. Religionsgemeinschaften als Grundlage des staatskirchenrechtl. Systems d. Bundesrep.
Deutschland, 2002; Volker Neumann, Individuelle Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht. In: Ged.schr. f. Bernd Jeand'Heur, 1999, S. 247 – 264; Dietrich Pirson, Kirchengut - Religionsfreiheit – Selbstbestimmung, FS Listl, 1999, S. 611 – 622; Wolfgang Rüfner,
Staatl. Rechtsschutz gegen Kirchen und kirchl. Selbstbestimmungsrecht, FS Schiedermair,
2001, S. 165 – 179.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NZA 2011, 277 u. 279 = ZevKR 56 (2011) 195
– Obst und Schüth ./. Deutschland; DÖV 2011, 364/Nr. 341 – Siebenhaar ./. Deutschland; BVerfGE 46, 73 ff. – Goch; BVerfGE 53, 366 ff. – Konfessionelle Krankenhäuser; BVerfG, KuR 2014,
235 = NZA 2014, 1387 – Düsseldorfer Chefarzt; BVerfG, 17. 12. 2014, 2 BvR 278/11 – Mitgliedschaft jüdische Gemeinde; BVerwG, NVwZ 2014, 1029 – Fördermittel für Synagogengemeinden.
§ 16 Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften: Elke Dorothea Bohl, Der öffentl.rechtl. Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften. Voraussetzungen u. Verfahren, 2001;
Frank Fechner, Zur Verleihung d. Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften, Jura 1999,
515 ff.; Hans Michael Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, 2003; Stefan Magen,
Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, 2003; Stefan Muckel, Muslimische Gemeinschaften
als Körperschaften des öffentl. Rechts, DÖV 1995, 311 ff.; Gerhard Robbers, Sinn und Zweck
des Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, FS Heckel, 1999, S. 411 ff.; Arnd Uhle, Ein „rätselhafter Ehrentitel“?, FS Isensee, 2007, S. 1033-1057; Hermann Weber, Körperschaftsstatus
für Religionsgemeinschaften, ZevKR 57 (2012), 347-389; Diana Zacharias, Verfassungsrechtl.
Voraussetzungen f. d. Verleihung d. Körperschaftsrechte, KuR 2001, 33 ff. = Glied.-Nr. 210, 21
ff.
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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 Wichtige Gerichtsentscheidungen: BVerfGE 18, 385 ff.; BVerfGE 102, 370 ff. – Zeugen
Jehovas, Vorinstanz: BVerwGE 105, 117; BVerfG, DVBl 2001, 984 – Kirchliche Sektenbeauftragte; BVerwG, ZevKR 54 (2009), 376 – Organisationsgewalt korporierter Religionsgemeinschaften; BVerwG, NVwZ 2013, 943 m. Anm. Martin Löhnig/Mareike Preisner – Bahá´iGemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 17 Status nichtkorporierter Religionsgemeinschaften – Rechtsfähigkeit neuer/kleiner
Weltanschauungsgemeinschaften: Kathrin Groh, Selbstschutz der Verfassung gegen Religionsgemeinschaften. Vom Religionsprivileg des Vereinsgesetzes zum Vereinigungsverbot, 2004;
Wolfram Waldner, Gibt es ein Sonderrecht für religiöse Vereine kraft Verfassung?, in: 2. FS Karl
Heinz Schwab, 2000, S. 155-172.
§ 18 Kirchengutsgarantie und weitere von Art. 138 Abs. 2 WRV garantierte Rechte: KarlHermann Kästner, Die zweite Eigentumsgarantie im Grundgesetz, JuS 1995, 784 ff.; ders., Die
Kirche als Rechtsnachfolgerin einer unter dem Nationalsozialismus verfolgungsbedingt aufgelösten kirchlichen Stiftung, ZevKR 47 (2002), S. 90 ff.; Jörg Lüke, Die Weimarer Kirchengutsgarantie als Bestandteil des Grundgesetzes, JZ 1998, 534 ff.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BVerfGE 99, 100 – St. Salvator-Kirche.
§ 19 Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen. Mitwirkungs- und Mitgestaltungsrechte im Rundfunkwesen: Christoph Grabenwarter, Religiöse Sendungen im Spannungsfeld zw. Rundfunkrecht und Religionsfreiheit, FS Isensee, 2007, S. 1059-1073; Götz Klostermann, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen - Rechtsgrundlagen im kirchl. u. staatl. Recht, 2000; Herbert Lackner,
Verfassungsrechtliche Probleme von Sendezeiten für Dritte im Rahmen der dualen Rundfunkordnung, 1999; Klaus Schlaich, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, in: ders., GS, 1997, S.
480-523.
§ 20 Betätigung der Kirchen im sozialen, caritativen, diakonischen Bereich: Tobias Brenner, Diakonie im Sozialstaat. Staatskirchenrecht und Evang. Kirche, 21995; Joachim E. Christoph: Der gemeinsame Rechtsrahmen von Kirche und Diakonie - Bestandsaufnahme und Entwicklungsperspektiven im Blick auf Europa, ZevKR 49 (2004), 465 ff.; Hans Martin Müller, Diakonie in Deutschland, ZevKR 47 (2002); Volker Neumann, Individuelle Religionsfreiheit und
kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Am Beispiel der karitativen Tätigkeit, in: Ged.schr. f. Bernd
Jeand'Heur, 1999, S. 247–264.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: BVerfGE 46, 73 ff. – Goch; BVerfGE 53, 366 ff. – Konfessionelle Krankenhäuser
§ 21 Kirchenasyl und kirchlicher/ziviler Ungehorsam: Max-Emanuel Geis, Kirchenasyl im
demokratischen Rechtsstaat, JZ 1997, 60 ff.; Christoph Görisch, Kirchenasyl und staatliches
Recht, 2000; Hans-Jürgen Guth/Monika Rappenecker (Hg.), Kirchenasyl. Probleme - Konzepte Erfahrungen, Mössingen-Talheim 1996; Dieter Just, Kirchenasyl - eine Anfrage an den Rechtsstaat, ZAR 1999, 74 ff.; Christian Traulsen, Das sakrale Asyl in der Alten Welt, 2004.
§ 22 Warnungen vor Religionsgemeinschaften und religiösen Praktiken (Jugendsekten,
Psychokulte etc.): Thomas Discher, Mittelbarer Eingriff, Gesetzesvorbehalt, Verwaltungskompetenz: Die Jugendsekten-Entscheidungen, JuS 1993, 463 ff.; Udo Di Fabio, Information als
hoheitliches Gestaltungsmittel, JuS 1997, 1 ff.; Holger Kremser, Das Äußerungsrecht der Bundesregierung hinsichtlich der sog. neuen Jugendsekten und neuen Jugendreligionen im Lichte
von Art. 4 I und II GG, ZevKR 39 (1994), S. 160 ff.; Heinrich Scholler, Die staatliche Warnung
vor religiösen Bewegungen u. d. Garantie d. Freiheit d. Religion, FS Kriele, 1997, S. 321 ff.
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NVwZ, 2010, 177 – Sektenwarnung/Bhagwan.
§ 24 Kirchliches Mitgliedschaftsrecht: Axel Frhr. von Campenhausen, Kirchliches Mitgliedschaftsrecht, in: SJKR 1 (1996), 55 ff.; Jörg Ennuschat, Kirchenzugehörigkeit ohne Kirchenmitgliedschaft?, ZevKR 55 (2010), 275-289; Elmar Güthoff/Stephan Häring/Helmuth Pree (Hg.), Der
Kirchenaustritt im staatlichen und kirchlichen Recht, 2011; Johannes Kuntze, Bürgerliche Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaften. Studie über die Rechtsbeziehungen der Mitglieder zu
den röm.-kath., evang., jüdischen u. islamischen Religionsgemeinschaften in Deutschland,
2013; Stefan Muckel, Körperschaftsaustritt oder Kirchenaustritt? Der sogenannte Kirchenaustritt
im Schnittfeld von staatlichem Verfassungsrecht und katholischem Kirchenrecht, JZ 2009, 174182; ders., Bloßer „Körperschaftsaustritt“ (nur) formal möglich – Anmerkung zu BVerwG, Urteil
vom 26. 9. 2012, KuR 2012, 209-213; Barbara Schmal, Das staatliche Kirchenaustrittsrecht in
seiner historischen Entwicklung, 2013.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: BVerfGE 44, 37 ff. und 59 ff.; BVerfGE 55, 32 ff.;
BVerfG, DVBl 2008, 1184 – Förmliche Kirchenaustrittserklärung; BVerfG, 17. 12. 2014, 2 BvR
278/11 – Mitgliedschaft jüdische Gemeinde; BVerwG, ZevKR 58 (2013), 91 m. Anm. Johannes
Kuntze = NVwZ 2013, 64 m. Anm. Matthias Gehm – Kein isolierter Austritt aus Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts/Fall Zapp.
§ 25 Recht der Kirchenfinanzierung, insbesondere Kirchensteuer: Dieter Birk/Dirk Ehlers
(Hg.), Aktuelle Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2012; Felix Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002; ders., Aspekte der Sachgerechtigkeit der Kirchensteuer, DÖV 2008, 975-982;
ders., Zur Kirchlichkeit der Kirchensteuer, StuW 2009, 120-127; Rudolf K. Höfer (Hg.), Kirchenfinanzierung in Europa. Modelle und Trends, 2014; Burkhard Kämper, Kirchensteuer, in: FS Paul
Kirchhof, Bd. 2, 2013, S. 2103-2114; ders./Hans-Werner Thönnes (Hg.), Die finanziellen Rahmenbedinungen kirchlichen Handelns, 2013; Andreas Kasper, Sozialsponsoring kirchlicher Werke und Einrichtungen, ZevKR 52 (2007), 76-99; Heiner Marré/Josef Jurina, Die Kirchenfinanzierung in Kirche u. Staat d. Gegenwart, 42006; Hermann Weber, Kirchenfinanzierung im religionsneutralen Staat. Staatskirchenrechtl. u. rechtspolit. Probleme d. Kirchensteuer, NVwZ 2002, S.
1443-1455.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, DÖV 2011, 408/Nr. 389 – Wasmuth ./. Bundesrepublik Deutschland; BVerfGE 19, 206 ff., 226 ff., 242 ff., 248 ff., 253 ff., 268 ff., 282 ff. und 288
ff., BVerfGE 20, 40 ff.; 30, 415 ff.; 44, 37 ff.; 44, 59 ff.; 44, 103 ff.; BVerfGE 55, 32 ff.; BVerfGE
49, 375 ff. – Eintragung Religionszugehörigkeit in Lohnsteuerkarte; BVerfG, NVwZ 2002, 1496 –
Grundrechtsbindung der Kirchen bei Kirchensteuererhebung; BFH, KirchE 54, 9 – Billigkeitsmaßnahmen bei der Kirchensteuer.
§ 26 Steuervergünstigungen, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Kirchen im Steuerrecht:
Peter Axer, Die Steuervergünstigungen für die Kirchen im Staat des Grundgesetzes. Bestandsaufnahme und Legitimation, AfkKR 156 (1987), 460-485; Rainer Siegel, Der gemeinnützige Verein kirchlichen Zwecks. Verfahren, Voraussetzungen und Besonderheiten innerhalb des deutschen Steuerrechts, AfkKR 174 (2005), 96-112.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: EGMR, 4. 3. 2014, 7552/09, NVwZ 2015, 277 – Kirche der
Mormonen ./. Vereinigtes Königreich.
§ 27 Staatsleistungen, Baulasten; materielle staatliche Unterstützung von Religionsgemeinschaften: Michael Droege, Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften im säkularen
Kultur- und Sozialstaat, 2004; ders., Vom Beruf unserer Zeit für ein neues Loccum. Staatsleis-
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
16
tungen an Religionsgemeinschaften in Niedersachsen, NdsVBl. 2012, S. 1-6; Gerold Gutmann,
Staatsleistungen für die Kirche. Folgen der Säkularisation in Baden und Württemberg, in: Volker
Himmelein u.a. (Hg.), Alte Klöster neue Herren, Bd. 2.2, 2003, S. 1209-1221; Thomas Lindner,
Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995; Jens Reisgies, "Die Grundsätze hierfür stellt das
Reich auf" – Zum Grundsätzegesetz gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 S. 2 WRV, m.
Anh.: Vorentwurf eines Gesetzes über die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften (1924), ZevKR 58 (2013), 280-313.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: BVerfG, NVwZ 2009, 1217 – Förderung von Kirchen
und Religionsgemeinschaften; BVerwG, BVerwGE 101, 309 – Förderung menschlicher Wertorientierung; BVerwG, DÖV 2009, 591 = NVwZ-RR 2009, 590 – Fortbestand überkommener Kirchenbaulasten; BVerwG, NVwZ 2014, 1029 – Fördermittel für Synagogengemeinden.
§ 28 Kirchliche und religiöse Stiftungen und Vereine, kirchliche Privatschulen: Bernd Andrick, Die kirchl. Stiftung im modernisierten Stiftungsrecht, KuR 9 (2003), 15-21 = Glied.-Nr. 270,
13-19; Ansgar Hense, „Religiöse Stiftungen“ in multireligiöser Gesellschaft: religionsverfassungs- und stiftungsrechtl. Problemübersicht, in: Non Profit Law Yearbook 2005 (2006), S. 1546; ders./Martin Schulte (Hg.), Kirchliches Stiftungswesen und Stiftungsrecht im Wandel, 2009;
Richard Puza/Stefan Ihli/Abraham P. Kustermann (Hg.), Kirchliche Stiftung zwischen kirchlichem
und staatlichem Recht, 2008; Stefan Sieprath, Schulstiftungen und kirchl. Schulen in Deutschland – eine Verbindung mit Zukunft, KuR 2007, Glied.-Nr. 720, S. 54-65.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NJW 2008, 495 ff. – Scientology Church ./.
Russland; BVerfGE 83, 341 ff. - Bahá'í/religiöse Vereinigungsfreiheit.
§ 29 Res Sacrae und kirchliche Friedhöfe: Peter Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der
res sacrae durch die Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV), FS Joseph
Listl, 2004, S. 553-572; Helmut Goerlich, Res sacrae und religiöser Rechtspluralismus – Zur
Notwendigkeit einer Rechtsfigur heute, in: FS Alexander v. Brüneck z. 70 Gebtg., 2011, S. 115129; Arne Ziekow, Kirchliche Friedhöfe: Eine rechtliche Bestandsaufnahme, KuR 15 (2009),
254-271.
§ 30 Teilnahme der Kirchen am allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsleben und am
Rechtsverkehr: Thomas Bauer, Die GmbH als Rechtsform karitativer Einrichtungen der Kirche,
2003; Bernd Eicholt, Sexueller Missbrauch und körperliche Misshandlungen durch katholische Kleriker. Beurteilung nach kirchlichem Recht sowie zivil- und strafrechtliche Folgen nach deutschem
Recht, NJW 2010, 2849 f./NJOZ 2010, 1859-1865; Josef Gronemann, Die kirchl. Stiftung als mittelbare Unternehmensträgerin sozialcaritativer Einrichtungen, KuR 1996, 147-158 = Glied.-Nr.
270, 1-12; Felix Hammer, Verfassungsfragen wirtschaftlicher Betätigung der Kirchen, FS Rolf
Stober, 2008, S. 265-278; ders., Urheberrecht des Architekten und gottesdienstl. Belange einer
Kirchengemeinde, KuR 2009, 106-112; Philipp Lehmann, Die Evang. Kirche und der MarkenKennzeichen- und Namensschutz, ZevKR 53 (2008), 296-317.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BGH, ZevKR 54 (2009), 98 = NJW 2008, 3784 – St. Gottfried.
§ 31 Schutz kirchlicher Feiertage: Axel Frhr. v. Campenhausen, Sonn- und Feiertagsschutz,
ZevKR 56 (2011), 225-237; Daniel Couzinet/Andreas Weiss, Das Verhältnis von Art. 4 GG zu
Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Aktuelle Probleme und dogmatische Standortbestimmung,
ZevKR 54 (2009), 34-61; Christian Hufen, Der Ausgleich verfassungsrechtlich geschützter Interessen bei der Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes, 2013; Wolfgang Mosbacher,
Sonntagsschutz und Ladenschluss. Der verfassungsrechtl. Rahmen für den Ladenschluss an
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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Sonn- und Feiertagen und seine subjektiv-rechtl. Dimension, 2007; Frank Stollmann, Der Sonnund Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, 2004; ders., Zum subjektivrechtlichen Gehalt des
Art. 140 GG/139 WRV, VerwArch 2005, 348 ff.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: BVerfG, NJW 1995, 3378 – Buß- und Bettag; BVerfG,
JZ 2010, 137 (m. Anm. Claus Dieter Classen) = AfkKR 178 (2009), 603 – Berliner Ladenöffnungsgesetz.
§ 32 Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses: Walter Fischedick, Das Beicht- und
Seelsorgegeheimnis, DÖV 2008, 584-591; Michael A. Ling, Geistlicher gem. § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StPO – eine Standortbestimmung, KuR 2008, 70-77; Henning Radtke, Der Schutz des
Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, ZevKR 52 (2007), 617-649; Heinrich de Wall, Der Schutz
des Seelsorgegeheimnisses (nicht nur) im Strafverfahren, NJW 2007, 1856-1859; Wernsmann/Rausch, Notfallseelsorge: Zum Schweigerecht des Geistlichen und seiner Gehilfen, KuR
2004, 153 ff.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BVerfG, NJW 2007, 1865 – Seelsorgegeheimnis
§ 33 Schutz vor Blasphemie und Verächtlichmachung religiöser Werte, strafrechtlicher
Schutz der Religion: Christoph Enders, Zwischen Kritik und Beschimpfung – Das Verhältnis
der Meinungs- und Kunstfreiheit zum Schutz von Glauben und religiöser Empfindung im Wandel
der Zeiten und Gesetzgebung, KuR 2007, Glied.-Nr. 110, S. 40-53; Christian Hillgruber, Blasphemie, KuR, 19 (2013), 1-7; Barbara Rox, Schutz religiöser Gefühle im freiheitlichen Verfassungsstaat?, 2012 (407 S.); Jörg Winter, Zum strafrechtlichen Schutz der Religion im weltanschaulich neutralen Staat, KuR 2008, 58-69.
§ 35 Christliche Gemeinschaftsschule; Bekenntnisschulen: Michael Frisch, Zur christlichen
Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg, VBlBW 2005, 268-274; Flavia Hauschild, Die
Christlichkeit der Schulen. Die Bayerische Schule und ihr Umgang mit Religion, 2010; Martin
Thormann, Kreuz, Kopftuch und Bekenntnisschule. Zum Verhältnis von Staat und Religion im
deutschen Schulwesen, DÖV 2011, 945-954.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NVwZ, 2008, 1217 – Folgerø u. a. ./. Norwegen; NVwZ 2008, 1327 – Hasan u. Eylem Zengin ./. Türkei; BVerfGE 41, 29 ff., 65 ff., 88 ff. –
Christliche Gemeinschaftsschule; BVerfGE 52, 223 ff. – Schulgebet.
§ 36 Religionsunterricht: Michael Frisch, Grundsätzliches und Aktuelles zur Garantie des Religionsunterrichts im Grundgesetz, ZevKR 49 (2004), S. 589-638; Martin Heckel, Der Rechtsstatus des Religionsunterrichts im pluralistischen Verfassungssystem, 2002; Karl-Hermann Kästner, Religiöse Bildung u. Erziehung in d. öffentl. Schule - Grundlagen u. Tragweite d. Verfassungsgarantie staatl. Religionsunterrichts, Ess. Gespr. 32 (1998), S. 61 ff.; Stefan Korioth, Konfessioneller Religionsunterricht in Deutschland – zukunftsfähig oder Auslaufmodell? , öarr, 59
(2012), 47-63; Stefan Mückl, Staatskirchenrechtl. Regelungen zum Religionsunterricht, AöR 122
(1997), 513 ff.; Ludwig Renck, Staatliche Grundrechtsvorsorge und Bekenntnisunterricht, ZRP
1999, 137 ff.; Hendrik Stössel, Staatskirchenrechtliche Aspekte des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, KuR 2011, 113-126.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NVwZ, 2008, 1217 – Folgerø u. a. ./. Norwegen; BVerwG, NVwZ 2014, 1163 - Ethikunterricht.
§ 37 Theologische Fakultäten: Carsten Bäcker, Ausschluss aus Theologenausbildung – Fall
Lüdemann, NVwZ 2009, 827-829; Axel Frhr. v. Campenhausen, Die Rechtsstellung der Theolo-
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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gischen Fakultäten in Deutschland, ZevKR 47 (2002)/Heft 2; Martin Heckel, Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität, 1987; ders., Die theologischen Fakultäten im weltlichen
Verfassungsstaat, 1986; Walter Homolka/Hans-Gert Pöttering (Hg.), Theologie(n) an der Universität. Akademische Herausforderung im säkularen Umfeld, 2013; Jörg Kriewitz, Die Errichtung theologischer Hochschuleinrichtungen durch den Staat, 1992; Adrian Loretan (Hg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten. Rechtliche Situation und theologische Perspektiven, 2004; Wolfgang Loschelder, Und nun: Islamische Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten?, in: FS Eckart Klein, 2013, S. 217-228; Ernst-Lüder Solte, Theologie an der
Universität. Staats- und kirchenrechtl. Probleme der theologischen Fakultäten, 1971.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BVerfG, JZ 2009, 511 (m. Anm. Klaus Ferdinand Gärditz)
= ZevKR 54 (2009), 221 – Grenzen der Forschungsfreiheit für Hochschullehrer an Theologischen Fakultäten/Fall Lüdemann.
§ 38 Militär-, Polizei- und Anstaltsseelsorge: Jörg Ennuschat, Militärseelsorge. Verfassungsu. beamtenrechtl. Fragen d. Kooperation v. Staat u. Kirche, 1996; Martina Haedrich, Die Neuordnung der evang. Militärseelsorge im wiedervereinigten Deutschland, LKV 1997, 85 ff.; Gebhard Mehrle, Trennung vom Staat – Mitarbeit in staatl. Institutionen. Militärseelsorge u. Religionsunterricht in den neuen Bundesländern, 1999; Markus Schulten, Anstaltsseelsorge für Muslime. Eine verfassungsrechtliche Problemanzeige zu Art. 141 WRV, KuR 2014, 50-66.
§ 40 Dienst- und Arbeitsrecht der Kirchen: Martin Fuhrmann, Weltliches oder kirchliches Arbeitsrecht? Tertium non datur. Ausgewählte Probleme der Grundordnungsänderung, ZAT, 1
(2013), 6-14; Felix Hammer, Zur Zukunftsfähigkeit des besonderen Arbeitsrechts der Kirchen in
Deutschland, Stimmen der Zeit, 231. Bd. (2013), 156-165; Jacob Joussen, Das neue Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland, ZevKR 59 (2014), 50-68; Burkhard Kämper/Hans-Werner Thönnes (Hg.), Das kirchliche Arbeitsrecht vor neuen Herausforderungen,
Ess. Gespr. 46, 2012; Götz Klostermann, Neues zum Dritten Weg, ZevKR 51 (2006), 169-189;
Christopher Melms/Christian Wiegelmann, Kirchen und Arbeitsrecht: Dritter Weg streikfrei? Das
BAG verteilt Hausaufgaben, Der Betrieb 2013, 2504-2508; Hermann Reichold, Neues zum
Streikrecht in diakonischen Einrichtungen, ZevKR 57 (2012), 57-74; ders. (Hg.), Streik im Dritten
Weg? Analysen und Argumente zur kirchlichen Konfliktkultur, 2013; ders./Ulf Kortstock u.a., Das
Arbeits- und Tarifrecht der katholischen Kirche. Praxishandbuch für Kirche und Caritas, 2014;
Reinhard Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche. Staatliches Arbeitsrecht und kirchliches Dienstrecht, 62012; ders., Die Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchl. Arbeitsrechts, FS Rüfner, 2003, S. 727-742; Gerhard Robbers, Streikrecht in der Kirche, 2010; Klaus Schlaich, Der
„Dritte Weg“ - eine kirchl. Alternative z. Tarifvertragssystem, in: ders., GS, 1997, S. 524-551;
Gregor Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, 2005; Christian Walter, Kirchliches Arbeitsrecht vor den
Europäischen Gerichten, ZevKR 57 (2012), 233-262; Andreas Weiß, Die Loyalität der Mitarbeiter
im kirchlichen Dienst, FS J. Listl, 2004, 511-542; Michaela Windisch-Graetz, Antidiskriminierung
und Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, öarr 55 (2009), 228-237.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: EGMR, NZA 2011, 277 u. 279 = ZevKR 56 (2011) 195
– Obst und Schüth ./. Deutschland; EGMR, DÖV 2011, 364/Nr. 341 – Siebenhaar ./. Deutschland; EGMR, 9. 7. 2013 – Sindicatul “Păstorul cel Bun” v. Romania ( Reichold, EuZA, 7 [2014],
386); BVerfG, KuR 2014, 235 = NZA 2014, 1387 – Düsseldorfer Chefarzt; BAG, ZevKR 58
(2013), 210 – Einbindung von Gewerkschaften in den Dritten Weg; BAG, NZA 2013, 437 – Tarifverträge in kirchlichen Einrichtungen; BAG, NJW 2014, 104 = NZA 2013, 1131 – Dienstnehmerkündigung wegen Kirchenaustritts; BAG, NJW 2014, 1691 = NZA 2014, 529 – Kündigung wegen
Sexualstraftaten; BAG, NZA 2014, 653 – Änderungskündigung Gemeindereferentin nach Entzug
der kanonischen Beauftragung.
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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§ 41 Datenschutz und Kirchen: Gerhard Robbers (Hg.), Europäisches Datenschutzrecht und
die Kirchen, 1994; Siegfried Fachet, Datenschutz in der Kirche und ihren Einrichtungen, 22008;
Wolfgang Schatzschneider, Kirchenautonomie und Datenschutzrecht. Zur Sonderstellung von
öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften auf d. Gebiet d. Datenschutzes, 1984.
§ 42 Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bau- und Immissionsschutzrecht; Schutz
kirchlicher Denkmale und Kulturgüter: Hans Martin Bregger, Kirchl. Denkmalpflege im Spannungsfeld zw. staatl. u. kirchl. Normsetzung, in: Ansgar Hense (Hg.), Denkmalrecht unter Denkmalschutz?, 2003, S. 49-78; Michael Dolderer, Kommunale Planungen im Konflikt mit vorbehaltlosen Grundrechten - Planungshoheit gegen "Baukunst" u. "Sakralarchitektur", BauR 1999, 691
ff.; Felix Hammer, Die Kirchen im staatl. öffentl. Baurecht, KuR 2000, 179-190 = Glied.-Nr. 515,
1-12; ders., Kulturstaatl. Denkmalschutzauftrag u. kirchl. Freiheit, Ess. Gespr. 41 (2007), 113151; ders., Kulturgutschutz u. religiöse Freiheit in d. Verfassungen Europas, in: A. Weiß/S. Ihli
(Hg.), Kulturgutschutz u. Kirche, Bibel u. Kirchenrecht, 2004, S. 37-59; ders., Der Auftrag der
kirchlichen Archive zum Kulturgut- und Archivalienschutz nach kath. Kirchenrecht und weltl. Verfassungsrecht, KuR 19 (2013), 157-167; Hans Michael Heinig/Hendrik Munsonius, Erhaltung,
Umwidmung oder Abriss kirchlicher Baudenkmäler? Rechtspflichten und Handlungsoptionen im
Spannungsfeld zwischen kulturstaatlichem Denkmalschutz und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht, NWVBl. 2014, 85-88; Ansgar Hense, Glockenläuten und Uhrenschlag. Der Gebrauch von
Kirchenglocken in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung, 1998; ders., Teilumnutzung
von Kirchen. Eine kirchen- und staatskirchenrechtliche Problemanzeige, das prisma, 21. Jg./1
(2009), 35-47; Thomas Troidl, Auf Gott gebaut: Kapellen, Krypten und Moscheen. Zwischen
(öffentlichem) Baurecht und Religionsfreiheit, BauR 2012, 183-198; Wolfgang Wieshaider, Von
Moscheenbau und Muezzinruf. Bau- und Immissionsschutzrecht als Schranken der Religionsausübung, in: A. Haratsch, Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, 2001, S. 155-180.
 Wichtige Gerichtsentscheidung: BVerwG, KuR 2013, 136 (Ls.) – Sozialadäquanz von Glockengeläut.
§ 43 Staatlicher Rechtsschutz im kirchlichen Bereich: Michael Germann, Staatl. Verwaltungsgerichte vor der Aufgabe der Justizgewährung in religionsgemeinschaftl. Angelegenheiten,
ZevKR 51 (2006), 589-595; Erik Jayme, Religiöses Recht vor staatlichen Gerichten, 1999; KarlHermann Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, 1991; ders., Tendenzwende in
der Rechtsprechung zum staatl. Rechtsschutz in Kirchensachen, NVwZ 2000, 889 ff.; Stefan
Magen, Der Rechtsschutz in Kirchensachen nach dem materiell-rechtl. Ansatz, NVwZ 2002,
897-903; Wolfgang Rüfner, Staatl. Rechtsschutz gegen Kirchen und kirchl. Selbstbestimmungsrecht, FS Schiedermair, 2001, S. 165–179; Peter J. Tettinger, Anmerkungen zu aktuellen Akzentuierungen staatl. Rechtsschutzes in kirchl. Angelegenheiten, FS Rüfner, 2003, S. 887-899.
 Wichtige Gerichtsentscheidungen: BVerfG, NJW 2009, 1195 = ZevKR 54 (2009), 232, vgl.
auch OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2009, 1223 – Staatl. Gerichtsbarkeit in kirchl. Streitigkeiten;
BVerwG, NVwZ 2014, 1101 – Pastor auf Zeit.
§ 44 Neu auftretende und erstarkende Religionsgemeinschaften, Problematik des Verfassungswandels im Staatskirchenrecht im allgemeinen: Karl-Heinz Ladeur/Ino Augsberg, Toleranz – Religion – Recht. Die Herausforderung des ‚neutralen’ Staates durch neue Formen der
Religiosität in der postmodernen Gesellschaft, 2007; Maria Nakou, Die verfassungsrechtlichen
Aspekte der neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen in Deutschland, 2010 (Diss.
Univ. Frankfurt/Main 2010; XXXVII, 225 S.) ; René Pahud de Mortanges (Hg.), Religion und Integration aus der Sicht des Rechts. Grundlagen – Problemfelder – Perspektiven, 2010 (FVRR
24; XIV, 269 S.).
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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§ 45 Im Besonderen: Der Islam und die staatskirchenrechtliche Ordnung in Deutschland
und in anderen freiheitlichen, pluralistischen Staaten: Thorsten Anger, Sport und Islam in
der Schule. Bewegung im Verhältnis von Recht und Religion, NWVBl. 2013, 96-99; Wolfgang
Bock, Islam, Islamisches Recht und Demokratie, JZ 2012, 60-67; Barbara Gartner, Der Islam im
religionsneutralen Staat. Die Problematik des muslimischen Kopftuchs in d. Schule, des koedukativen Sport- u. Schwimmunterrichts, des Gebetsrufs d. Muezzins, des Schächtens nach islamischem Ritus, d. islamischen Religionsunterrichts u. d. muslimischen Bestattungswesens in
Österreich u. Deutschland, 2006; Stefan Muckel (Hg.), Der Islam im öffentlichen Recht des säkularen Verfassungsstaates, 2008; Janbernd Oebbecke, Der Islam als Herausforderung für das
deutsche Recht, KuR 2009, 34-46; Ibrahim Salama, Muslimische Gemeinschaften in Deutschland. Recht und Rechtswissenschaft im Integrationsprozess, 2010.
Internet-Adressen für Recherchen zu staatskirchenrechtlichen Fragen:
Vorhanden sind teils Suchfunktionen, teils Link-Listen zu weiteren Internet-Adressen
a) Zum Staatskirchenrecht und Kirchenrecht:
1.
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Staat-Religion/staatreligion_node.html: Bundesministerium des Innern: Staat und Religionsgemeinschaften
in Deutschland, u. a. mit Textdokumentationen der Verträge von Ländern und Bund mit
der katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und der jüdischen
Gemeinschaft
2.
http://www.churchstate.eu European Consortium for Church and State Research
(ECCSR) u.a. zur Rechtsstellung der Kirchen in der Europäischen Union/Gemeinschaft
und ihren Staaten sowie zu Kirchenfragen im Rahmen der europäischen Einigung
3.
http://www.dgfkr.de: Deutsche Gesellschaft für Kirchenrecht
4.
http://glaube-und-kirche.de/glaube29.htm#3: Zahlreiche Links zu Quellen und Literatur
zum Kirchen- und Staatskirchenrecht
5.
http://www.jura.unihalle.de/lehrstuehle_dozenten/lehrstuhl_germann/aktuelles/kirchenrecht-online/
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatskirchenrecht und Kirchenrecht Prof. Dr. Michael
Germann,
Halle/Saale:
Linksammlung
zu
Rechtssammlungen
evangelischer
Landeskirchen und kirchlicher Zusammenschlüsse
6.
http://www.jura.uni-tuebingen.de/droege Lehrstuhl für Öffentliches Recht und
Kirchenrecht an der Universität Tübingen Prof. Dr. Karl-Hermann Kästner (mit zahlreichen
Links zu staatskirchenrechtlich interessanten Internet-Adressen)
7.
http://www.kirchenrecht.ch
Materialien
und
Links
zum
schweizerischen
Staatskirchenrecht, zum katholischen und evangelischen Kirchenrecht
8.
http://www.kirchenrecht.jura.uni-koeln.de/4341.html Institut für Kirchenrecht und
rheinische Kirchenrechtsgeschichte/Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht
Prof. Dr. Stefan Muckel, Köln
9.
http://www.kirchenrecht.net Zahlreiche Links zu kirchenrechtlichen Datenbanken,
kirchenrechtlichen Periodika, (staats-)kirchenrechtlicher Rechtsprechung
10. http://www.nomokanon.de Nomok@non. (Staats)Kirchenrecht im Web: Online-Zeitschrift
zum Staatskirchenrecht/Kirchenrecht
11. http://religion-weltanschauung-recht.net/ Blog mit aktuellen Informationen zum Thema
Religion, Weltanschauung und Recht von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
12. http://www.steuer-forum-kirche.de/ Umfassende Sammlung der deutschen staatlichen
und kirchlichen Rechtsquellen zur Kirchensteuer sowie juristische Informationen zur
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
21
13.
14.
15.
16.
17.
Kirchensteuer von Jens Petersen.
http://www.kirchenrecht-online.de/ Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ; Professor für Kirchenrecht
an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt/Main:
umfangreiche Linksammlung auch zu Rechtsquellen, Rechtsprechung, Zeitschriften etc.
zum Staatskirchenrecht
http://www.unifr.ch/religionsrecht/
Institut
für
Religionsrecht,
Universität
Freiburg/Schweiz, Prof. Dr. Pahud de Mortanges: Materialien und Links zum katholischen
Kirchenrecht und zum schweizerischen Staatskirchenrecht und evangelischen Kirchenrecht
http://www.uni-goettingen.de/de/links/82742.html Lehrstuhl für Öffentliches Recht,
insb. Kirchenrecht und Staatskirchenrecht Prof. Dr. Hans Michael Heinig, Göttingen (mit
Links zu Instituten und Forschungseinrichtungen sowie Materialien zum Kirchen- und
Staatskirchenrecht, insb. zu Rechtssammlungen evangelischer Kirchen)
http://www.uni-trier.de/index.php?id=7056 Institut für europäisches Verfassungsrecht
an der Universität Trier (umfangreiche Arbeitsmaterialien zum Staatskirchenrecht:
Dokumentation
von
staatskirchenrechtlichen
Normen
und
Rechtsprechung,
Staatskirchenverträgen und EU-Normen)
http://www.uni-tuebingen.de/kirchenrecht Abteilung für Kirchenrecht, Prof. Dr.
Bernhard Sven Anuth, Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Tübingen, LinkSammlung, vor allem zu kirchenrechtlichen Internetauftritten.
b) Kirchen und Religionsgemeinschaften in Deutschland:
1. http://www.dbk.de: Deutsche Bischofskonferenz
2. http://www.drs.de: Diözese Rottenburg-Stuttgart
► Rechtsammlung: Die Diözese Diözesanleitung Das Bischöfliche Ordinariat, Das
Generalvikariat Rechtl. Grundsatzfragen, Rechtsdokumentation Internetauftritt der
Abteilung Rechtliche Grundsatzfragen und Rechtsdokumentation Rechtssammlung – oder:
http://www.drs.de/index.php?id=739
3. http://www.ekd.de: Evangelische Kirche in Deutschland [EKD]
► Die Rechtssammlung findet sich unter: http://www.kirchenrecht-ekd.de/welcome
4. http://www.elk-wue.de: Evangelische Landeskirche in Württemberg
► Amtsblatt der Evang. Kirche in Württ.: http://amtsblatt.elk-wue.de/index.php
5. http://www.islam.de: Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.
6. http://www.katholisch.de: Katholische Kirche in Deutschland, mit Links zu den deutschen
Bistümern, Suchmaschine etc.
7. http://www.kirchenrecht-nordkirche.de: Rechtssammlung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
8. http://www.vatican.va/phome_ge.htm: Vatikan (in deutscher Sprache)
9. http://www.zentralratdjuden.de: Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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Grundlegende Normen und Rechtsdokumente des Europarechts:
1. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11.
1950 [„Europäische Menschenrechtskonvention“]
in der Fassung der (deutschen) Bekanntmachung v. 17. 5. 2002 (BGBl. II S. 1054)
Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder
privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei
mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für
Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
Artikel 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen
Status zu gewährleisten.
2. Verfassung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon
vom 13. 12. 2007 (ABl. EU C 306 v. 17. 12. 2007)
Vertrag über die Europäische Union:
Präambel, Zweiter Erwägungsgrund:
„SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich
die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie,
Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“
Art. 6 [Gleichrangigkeit der EU-Grundrechte-Charta mit den Verträgen]
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straß-
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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burg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind
rechtlich gleichrangig.
[….]
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Art. 17 [Status von Kirchen und weltanschaulichen Vereinigungen]
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften
in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und
ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
v. 7. 12. 2000 i. d. angepassten F. v. 12. 12. 2007 (ABl. EU C 303 v. 14. 12. 2007)
Präambel
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche
Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und
der Solidarität. […]
Art. 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch
Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
Art. 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und
frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer
Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) […]
Art. 14 Recht auf Bildung
(1) – (2) […]
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
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Art. 21 Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung sind verboten.
(2) […]
Art. 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
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Grundlegende Gerichtsentscheidungen:
► Deutsche und europäische Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts werden gesammelt und ediert in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946, hg.
von H. Lentz, W. Rüfner, M. Baldus und S. Muckel [= KirchE].
EGMR, 5. 4. 2007, 18147/02, KirchE 49, 267 = NJW 2008, 495 – Scientology Church ./.
Russland: Der EGMR weist auf sein gefestigtes Richterrecht hin, wonach die in Art. 9 EMRK
garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit eines der Fundamente einer „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der EMRK ist. Nachdem religiöse Gemeinschaften traditionell in
Gestalt organisierter Strukturen existieren, ist Art. 9 im Lichte des Art. 11 EMRK zu interpretieren, welcher die Betätigung in Vereinigungen gegen nicht gerechtfertigtes staatliches Eingreifen
schützt. Aus dieser Perspektive umfasst das Recht der Gläubigen auf Religionsfreiheit, das das
Recht seinen Glauben in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen einschließt, die Erwartung,
dass Gläubige sich frei vereinigen dürfen, ohne willkürliches staatliches Eingreifen.
EGMR, 29. 6. 2007, 15472/02 – Folgerø u. a. ./. Norwegen, KirchE 49, 454 = NVwZ 2008,
1217: Art. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK lässt es nicht zu, zwischen Religionsunterricht und anderen Unterrichtsfächern zu unterscheiden. Er verpflichtet den Staat, in dem gesamten Unterrichtsprogramm die Überzeugungen der Eltern zu achten, seien sie religiös oder weltanschaulich. Diese Pflicht ist umfassend, weil sie sich nicht nur auf den Inhalt des Unterrichts und die Art
seiner Erteilung bezieht, sondern auch auf alle sonst vom Staat übernommenen „Aufgaben“.
Insbesondere Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK hindert die Staaten nicht daran, in Unterricht
oder Erziehung Informationen oder Kenntnisse zu vermitteln, die direkt oder indirekt religiöser
oder weltanschaulicher Art sind. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass jeder institutionalisierte Unterricht unmöglich würde.
EGMR, 9. 10. 2007, 1448/04 – Hasan u. Eylem Zengin ./. Türkei, KirchE 50, 202 = NVwZ
2008, 1327: Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK hindert den Staat nicht daran, in Unterricht
oder Erziehung Informationen oder Kenntnisse zu vermitteln, die direkt oder indirekt religiöser
oder weltanschaulicher Art sind. Diese Norm verlangt aber, dass der Staat bei Erfüllung der von
ihm in Erziehung und Unterricht übernommenen Aufgaben darauf achtet, dass Informationen
oder Kenntnisse nach dem Lehrplan auf objektive, kritische und pluralistische Weise vermittelt
werden, damit die Schüler ein kritisches Verständnis der Religionen entwickeln können.
EGMR, 6. 11. 2008, 58911/00 – Leela Förderkreis u. a. ./. Deutschland, KirchE 52, 208 =
NVwZ 2010, 177 – Sektenwarnung/Bhagwan: Eine Kirche oder kirchliche Körperschaft kann
die in Art. 9 EMRK garantierten Rechte im Namen ihrer Anhänger ausüben. Art. 9 EMRK
schließt grundsätzlich das Recht ein, zu versuchen, andere von seinen Lehren zu überzeugen,
schützt aber nicht jedes religiös oder weltanschaulich begründete oder veranlasste Verhalten.
Warnungen einer Regierung vor einer Glaubensgemeinschaft und deren Aktivitäten bilden einen
Eingriff in das nach Art. 9 I EMRK garantierte Recht. Staaten dürfen prüfen, ob eine Bewegung
oder ein Verein – scheinbar zur Verfolgung religiöser Ziele – Aktivitäten nachgeht, die der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit schaden. Wenn behördliche Warnungen dazu dienen,
brennende Fragen des Allgemeininteresses zu lösen, und die Menschen in die Lage versetzen,
eigenverantwortlich zu handeln, und verhindern, dass sie selbst oder andere nur aus Unkenntnis
in Schwierigkeiten geraten, sind sie im Schutzbereich des Art. 9 I EMRK zulässig.
EGMR, 12. 3. 2009, 49686/99 – Gütl ./. Österreich, KirchE 53, 93 u. 42967/98 – Löffelmann
./. Österreich, NVwZ 2010, 823 – Militärdienstpflicht von Predigern der Zeugen Jehovas:
Religionsgemeinschaften bestehen herkömmlich in organisierten Strukturen. Das selbständige
Bestehen solcher Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft
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unentbehrlich. Dies macht deshalb den Kern des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes aus. Die
bestimmten Vertretern von Religionsgemeinschaften gewährte Freistellung von der Wehrpflicht
fällt in den Anwendungsbereich des Art. 9 EMRK, weil sie das angemessene Funktionieren religiöser Gruppierungen als Gemeinschaft gewährleisten soll und damit ein von dieser Norm geschütztes Ziel verfolgt. Daher findet das Diskriminierungsverbot des Art. 14 der EMRK hier Anwendung; es verbietet in diesem Fall eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern staatlich
besonders anerkannter und anderer Religionsgemeinschaften.
EGMR, 19. 3. 2009, Lang ./. Österreich, 28648/03, DÖV 2009, 501 –: Das Grundrecht der Religionsfreiheit in Verbindung mit dem Verbot von Diskriminierungen aus religiösen Gründen werden verletzt, wenn der Gesetzgeber nur Amtsträger solcher Religionsgemeinschaften, denen die
Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt, vom Militärdienst freistellt.
EGMR, 23. 9. 2010, Obst und Schüth ./. Deutschland, 425/03 und 1620/03, KirchE 56, 219 u.
237 = NZA 2011, 277 u. 279 = ZevKR 56 (2011), 82 u. 195 = AfkKR 179 (2010), 611; EGMR,
3. 2. 2011, Siebenhaar ./. Deutschland, 18136/02, KirchE 57, 85 = DÖV 2011, 364/Nr. 341 –
Loyalitätspflichten kirchlicher Dienstnehmer: Die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung ist nach Art. 9 i. V. m. Art. 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) geschützt. Entsprechend ihren Glaubensüberzeugungen können sie ihren
Dienstnehmern besondere Loyalitätsverpflichtungen auferlegen. Wenn kirchliche Dienstnehmer,
etwa wegen Ehebruchs oder aktiven Engagements für eine Sekte, gegen wesentliche Grundsätze der Kirche, bei der sie angestellt sind, verstoßen, kann eine Kündigung zum Zwecke der
Wahrung ihrer Glaubwürdigkeit ein Interesse bilden, das schwerer wiegt als dasjenige des
Dienstnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 und dem Interesse,
seine Stelle zu behalten. Dabei ist aber stets zunächst eine gründliche Ermittlung und dann eine
sorgfältige Abwägung der wechselseitigen Interessen notwendig.
EGMR, 17. 2. 2011, Wasmuth ./. Bundesrepublik Deutschland, 12884/03, KirchE 57, 118 =
NVwZ 2011, 1503 = DÖV 2011, S. 408/Nr. 389 (Ls.) – Religionsmerker auf der Lohnsteuerkarte: Die Verpflichtung, die Behörden über die Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung von
Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu informieren, bildet einen Eingriff in das Recht, seine religiösen Überzeugungen nicht preiszugeben. Dieser Eingriff ist nach
deutschem Recht gesetzlich vorgesehen, verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich das Recht der
Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer zu gewährleisten, und ist
im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig, so dass keine Verletzung von Art. 9 EMRK vorliegt.
EGMR (Große Kammer), 18. 3. 2011, Lautsi u. a. ./. Italien, 30814/06, KirchE 57, 230 =
NVwZ 2011, 737 = EuGRZ 2011, 677 = öarr, 57 (2010), 472 = DÖV 2011, 488 (Ls.) – Kruzifixe
in Klassenzimmern: Die Pflicht der Europarats-Mitgliedstaaten, die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern zu achten (Art. 2 Protokoll Nr. 1 EMRK), erfasst nicht nur Gegenstand, Art und Weise des Unterrichts, sondern erstreckt sich auch auf die „Ausübung“ der
Gesamtheit der „Aufgaben“, die die Staaten auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts
übernehmen. Dies schließt die Gestaltung der schulischen Umgebung ein, sofern diese nach
nationalem Recht staatliche Aufgabe ist. Dabei ist das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung
ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Bildet nach Auffassung Italiens das Kruzifix in Klassenzimmern staatlicher Schulen eine Tradition, deren Bewahrung große Bedeutung zukommt, entbindet der Verweis auf diese Tradition den Staat nicht von der Verpflichtung, die Konventionsrechte zu achten. Doch eröffnet die Entscheidung, eine Tradition zu bewahren, dem Staat einen Beurteilungsspielraum, der
dahingehend besteht, dass die Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts mit
der Achtung des Rechts der Eltern, den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltan-
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schaulichen Überzeugungen sicherzustellen, in Ausgleich zu bringen ist. Die Entscheidung, Kruzifixe in Klassenzimmern anzubringen, fällt in diesen Beurteilungsspielraum, zumal es in der
Frage der Präsenz religiöser Symbole in staatlichen Schulen unter den Mitgliedstaaten des Europarats keine Übereinstimmung gibt.
EGMR (IV. Sektion), 15. 1. 2013, Eweida u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 48420/10 u. a.,
NJW 2014, 1935 – Betätigung religiöser Überzeugungen bei der Arbeit: Die Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit, wie sie Art. 9 EMRK garantiert, ist einer der Grundpfeiler der
demokratischen Gesellschaft i. S. der EMRK. Sie bildet einen der wichtigsten Umstände, die die
Identität der Gläubigen und ihre Auffassung vom Leben bestimmen. Nicht jedes religiös oder
weltanschaulich begründete Verhalten ist jedoch ein Bekenntnis von Glaube und Weltanschauung. Das ist nur dann der Fall, wenn dieses direkt oder eng und nicht nur entfernt mit der Religion oder Weltanschauung verbunden ist, etwa weil es in allgemein anerkannter Form Teil ihrer
Ausübung ist. Einschränkungen dieser Freiheit sind unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs.
2 EMRK zulässig, wobei den Konventionsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zukommt.
Der EGMR hat jedoch zu prüfen, ob die im staatlichen Bereich getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
EGMR (Große Kammer), 9. 7. 2013, Sindicatul “Păstorul cel Bun” v. Romania, 2330/09 –
Priestergewerkschaft; dazu: Hermann Reichold, EuZA, 7 (2014), 386-393: In Europa besteht
eine große Bandbreite von Verfassungsmodellen, die die Beziehungen zwischen Staat und religiösen Gemeinschaften regeln. Mangels einheitlicher europäischer Auffassungen in diesem Bereich genießt der Staat ein weiteres Einschätzungsrecht, ob er Gewerkschaften anerkennen will,
die innerhalb religiöser Gemeinschaften tätig sind und Ziele verfolgen, die die Ausübung der
Autonomie dieser Gemeinschaften beeinträchtigen können.
EGMR (Große Kammer), 1. 7. 2014, S.A.S. v. France, application no. 43835/11, NJW 2014,
2925, m. Anm. Martin Hochhuth = DÖV 2014, 802 (Ls.) – Burkaverbot in Frankreich: Es
verstößt weder gegen die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), noch gegen das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) noch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK), wenn eine nationale Gesetzgebung eine durch den muslimischen
Glauben für Frauen begründete vollständige Gesichtsverschleierung in der Öffentlichkeit verbietet. Die Sicherung der Bedingungen des sozialen Zusammenlebens bildet ein legitimes Ziel, auf
das Einschränkungen dieser Rechte gestützt werden können.
EGMR (IV. Sektion), 4. 3. 2014, Kirche der Mormonen ./. Vereinigtes Königreich, 7552/09,
NVwZ 2015, 277 – Steuerbefreiungen für Religionsgemeinschaften: 29. Finally, in this connection, the Court recalls that, but for very exceptional cases, the right to freedom of religion as
guaranteed under the Convention excludes any discretion on the part of the State to determine
whether religious beliefs or the means used to express such beliefs are legitimate. The State
therefore has a duty to remain neutral and impartial in exercising its regulatory power in the
sphere of religious freedom and in its relations with different religions, denominations and beliefs. The Court considers that the obligation under Art. 9 incumbent on the State’s authorities to
remain neutral in the exercise of their powers in the religious domain, and the requirement under
Art. 14 not to discriminate on grounds of religion, requires that if a State sets up a system for
granting tax exemptions on religious groups, all religious groups which so wish must have a fair
opportunity to apply for this status and the criteria established must be applied in a nondiscriminatory manner.
BVerfGE 6, 309 ff. – Reichskonkordat: Weitergeltung des Reichskonkordats in der Bundesrepublik; Grenzen der Weitergeltung.
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BVerfGE 18, 385 ff.: Öffentliche Gewalt i. S. d. § 90 I BVerfGG umfasst nicht rein innerkirchliche
Maßnahmen. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates bedeutet die
zusammenfassende Kennzeichnung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts
keine Gleichstellung mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern nur die Zuerkennung eines Status, der sie zwar über die Religionsgemeinschaften des Privatrechts erhebt,
aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder gesteigerter Staatsaufsicht unterwirft.
BVerfGE 19, 206 ff. (vgl. dazu weiterhin BVerfGE 19, 226 ff., 242 ff., 248 ff., 253 ff., 268 ff.,
282 ff., 288 ff., BVerfGE 20, 40 ff. – Kirchensteuer-Entscheidungen): Das Grundgesetz legt
durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art.
137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne
Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung
staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.
Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, dass der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören. Eine solche Verleihung von Hoheitsbefugnissen liegt aber vor, wenn der Staat den
Religionsgesellschaften durch Gesetz das Recht verleiht, ihnen nicht angehörende Personen
zur Kirchensteuer heranzuziehen.
BVerfGE 24, 236 ff. - Aktion Rumpelkammer: Für die Auslegung des Art. 4 I/II GG ist das
Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften zu berücksichtigen. Dementsprechend kann es
bei religiös motiviertem Handeln die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt schützen (hier: Altmaterialsammlung um die Mittel für karitative Betätigung zu erlangen). Das Grundrecht aus Art. 4 I/II GG steht nicht nur Religionsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nur partiell der Pflege des religiösen und weltanschaulichen Lebens widmen (kirchlich orientierte Vereine etc.).
BVerfGE 30, 415 ff.: Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht und der Kirchenmitgliedschaft an die
Taufe verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, sofern jederzeit die Kirchenmitgliedschaft beendet werden kann.
BVerfGE 32, 98 ff. - Unterlassene Hilfeleistung: Glaubens- und Religionsfreiheit unterliegt nur
verfassungsimmanenten Schranken. Strafnormen vermögen sie nur einzuschränken, wenn sie
von der Verfassung selbst geschützte Werte realisieren. Auch dann ist aber der Schutz des Art.
4 I/II GG angemessen zur Geltung zu bringen und die Reichweite des Strafrechts gegebenenfalls verfassungskonform zu beschränken.
BVerfGE 33, 23 – Verweigerung der Eidesleistung: Die Glaubensfreiheit des Art. 4 I GG gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag,
die seinen Überzeugungen entspricht. Der Staat hat dies zu respektieren, solange nicht andere
Wertentscheidungen der Verfassung vorrangige Beachtung fordern. Da die vom Gesetzgeber
als Mittel der Wahrheitsfindung für unentbehrlich gehaltene Bekräftigung der Wahrheit einer
Zeugenaussage auch auf andere Weise als durch einen Eid geleistet werden kann, ist eine
Verweigerung der Eidesleistung aus religiösen Gründen durch Art. 4 I GG geschützt.
BVerfGE 35, 366 – Kreuz im Gerichtssaal: Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht
der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit enthält auch das Recht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben. Ein Minderheitenschutz kann daher auch
vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen schützen. Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten
Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann deshalb das Grundrecht eines Prozessbeteiligten aus
Art. 4 I GG verletzen.
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BVerfGE 41, 29 ff., 65 ff., 88 ff. – Christliche Gemeinschaftsschule: Art. 7 GG überlässt es
dem Landesgesetzgeber, den religiös-weltanschaulichen Charakter der öffentlichen Schulen
unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 4 GG zu bestimmen. Er hat dabei das im
Schulwesen unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen "negativer" und "positiver" Religionsfreiheit nach dem Prinzip der "Konkordanz" zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen. Grundsätzlich haben Eltern und Kinder ein Recht darauf, in der Schule ihrer religiösen oder areligiösen Prägung entsprechend Unterricht zu erhalten; da dies in einer pluralistischen Gesellschaft aber nur sehr begrenzt möglich ist, ist ein angemessener Ausgleich zwischen den kollidierenden Rechten der verschiedenen weltanschaulichen Überzeugungen vorzunehmen.
BVerfGE 42, 312 ff.: Durch Art. 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit
stärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist. Art. 4 GG verwehrt
dem Staat den bestimmenden Zugriff auf die religiöse oder weltanschauliche Dimension des
Menschen. Der individuellen und kollektiven Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 I
und II GG korrespondiert die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften (Art. 140
GG/137 II WRV) und die Gewährleistung der Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften (Art.
140 GG/137 III WRV). Sie entstammen einem für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich und leiten ihre Gewalt nicht vom Staat her.
BVerfGE 44, 37 ff., 59 ff.; BVerfGE 55, 32 ff.: Kirchenaustritt muss unmittelbar wirksam werden; eine Weitererhebung der Kirchensteuer ist nur innerhalb einer Frist zulässig, die für die
Verwaltungsumstellung erforderlich ist.
BVerfGE 44, 103 ff.: Kirchen(lohn)steuerverwaltung durch staatliche Finanzämter und Inanspruchnahme der Arbeitgeber, Kirchenlohnsteuer für Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen ist verfassungsgemäß.
BVerfGE 46, 73 ff. – Goch: Nach Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche
und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter
Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis
gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV stehen demnach der Kirche nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die
sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen
Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck
der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist.
BVerfGE 49, 375 ff.: Durch die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit
auf der Lohnsteuerkarte werden Grundrechte nicht verletzt.
BVerfGE 52, 223 ff. – Schulgebet: Schule darf keine missionarische Schule sein und keine
Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen. Sie muss auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. Bejahung des Christentums in den profanen Fächern muss sich in erster Linie beschränken auf seine Präsentation als prägender Kulturund Bildungsfaktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat. Die Abhaltung eines Schulgebets ist dann zulässig, wenn sie nicht die Rechte Andersdenkender verletzt. Dies setzt voraus, dass gewährleistet ist, dass sie über ihre Teilnahme frei und ohne
Zwang entscheiden können.
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BVerfG, Beschl. v. 25. 3. 1980, 2 BvR 208/76, BVerfGE 53, 366 ff. – Konfessionelle Krankenhäuser: Nach Art 140 GG i. V. m. Art 137 Abs 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche
und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis
ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche
wahrzunehmen und zu erfüllen. Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur
Kirche ist nicht die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, dass die in Frage
stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines
Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der
christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Inkorporierte Kirchenartikel der WRV bilden mit dem GG ein organisches Ganzes. Zwischen Selbstbestimmungsrecht
der Religionsgemeinschaften und Schrankenbestimmung der für alle geltenden Gesetze besteht
eine Wechselwirkung, der durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist.
BVerfGE 83, 341 ff. - Bahá'í: Zur Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehört
auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie sie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit
den einschlägigen, durch Art. 140 GG einbezogenen Weimarer Kirchenartikeln ergibt. Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem
Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Gewährleistet ist die Möglichkeit einer irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der
Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr, jedoch nicht der Anspruch auf eine bestimmte
Rechtsform.
BVerfGE 93, 1 ff. = JuS 1996, 258 (F. Hufen) = öarr, 57 (2010), 519 ff. – Kruzifix/Schulkreuzentscheidung: Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf sich nicht
mit bestimmten Religionsgemeinschaften identifizieren. Die negative Glaubensfreiheit schützt
auch davor, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben und nicht mit
Symbolen, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt, konfrontiert zu werden. Schafft
der Staat eine Lage, in die der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit geführt wird, wie dies bei der
öffentlichen Pflichtschule der Fall ist, darf er ihn dort nicht mit Glaubensüberzeugungen und darstellungen fremder Bekenntnisse belästigen. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes
in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, kann
daher gegen Art. 4 I GG verstoßen.
BVerfG, NJW 1995, 3378 – Buß- und Bettag: Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG enthält kein
subjektiv öffentliches Recht auf den Schutz von Feiertagen und keine Bestandsgarantie für bestimmte, staatlich anerkannte Feiertage. Der Gesetzgeber ist aber verpflichtet, eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage staatlich anzuerkennen und durch Gesetz zu gewährleisten,
dass sie als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung dienen können.
BVerfGE 99, 100 – St. Salvator-Kirche: Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4
Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten. Die Kirchengutsgarantie schützt alle Religionsgesellschaften unabhängig von ihrer Organisationsform und erstreckt sich auf ihr zu religiösen Zwecken bestimmtes Vermögen. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualität, erweitert sie aber nicht. Die Bestimmung dieser Qualität obliegt als Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zunächst den Fachgerichten. Ist ein von Art. 138 Abs. 2 WRV geschütztes Recht
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auf eine bestimmte verfasste Kirche bezogen, so richtet sich die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden zu dieser Kirche zunächst nach dem Selbstverständnis der Kirche
BVerfG, Urt. v. 19. 12. 2000, 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 ff. = NJW 2001, 429 = DVBl.
2001, 284 – Zeugen Jehovas: Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein. Sie
muss deshalb die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere
die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen
gesetzlichen Bindungen ausüben wird, und dass sie durch ihr künftiges Verhalten die in Art. 79
Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz
anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und
Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Eine darüber hinausgehende Loyalität
zum Staat verlangt das Grundgesetz als Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht.
Vgl. in derselben Sache auch das noch anderslautende Urteil: BVerwGE 105, 117: Eine Religionsgemeinschaft, die dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegenbringt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ein solcher ihre Anerkennung ausschließender Loyalitätsmangel besteht dann, wenn sie ihren Mitgliedern die Teilnahme an den staatlichen Wahlen
verbietet. Der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wird den Religionsgemeinschaften vom Staat in der Absicht angeboten, ihr Wirken zu fördern und mit ihnen zu ihrem
Nutzen dauerhaft zusammenzuarbeiten. Eine solche Kooperation ist ohne ein Mindestmaß an
gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar. Dies setzt voraus, dass die Religionsgemeinschaft die
Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell in Frage stellt.
BVerfG, Beschl. v. 26. 3. 2001, 2 BvR 943/99, DVBl 2001, 984 = NVwZ 2001, 908 – Kirchliche Sektenbeauftragte: Das Wirken und der Status der korporierten Religionsgemeinschaften
bleiben von der grundrechtlichen Freiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geprägt. Soweit diese sich
in dem ihnen durch die Gesetze und die Verfassung gezogenen Rahmen halten, können sie ihr
Verhältnis zu anderen Religionen und Religionsgemeinschaften nach ihrem eigenen religiösen
Selbstverständnis frei gestalten. Dabei dürfen sie sich auch in der Öffentlichkeit kritisch mit anderen Religionsgemeinschaften auseinander setzen, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage bedürfte. Weitere und über die geforderte Rechtstreue hinausgehende
Pflichten der Rücksicht gegenüber anderen Religionsgemeinschaften erwachsen ihnen aus ihrem öffentlich-rechtlichen Status nicht. Insbesondere müssen auch die korporierten Religionsgemeinschaften ihre Haltung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften nicht nach den
staatskirchenrechtlichen Grundsätzen von Neutralität und Parität gestalten, die nur Strukturvorgaben staatlicher Ordnung sind.
BVerfG, Urt. v. 15. 1. 2002, 1 BvR 1783/99, NJW 2002, 663/BVerfG, Beschl. v. 18. 1. 2002, 1
BvR 2284/95, NJW 2002, 1485 – Schächten: Die Tätigkeit nichtdeutscher gläubiger muslimischer Metzger, die Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) wollen, um ihren Kunden in
Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere
zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich anhand von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs.
1 und 2 GG zu beurteilen. Denn das Schächten ist für muslimische Metzger nicht nur Mittel zur
Gewinnung und Zubereitung von Fleisch für ihre muslimischen Kunden und für sich selbst. Es ist
vielmehr auch Ausdruck einer religiösen Grundhaltung, die für gläubige Muslime die Verpflichtung einschließt, die Schächtung nach den von ihnen als bindend empfundenen Regeln ihrer
Religion vorzunehmen. Dem ist, auch wenn das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden wird, dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schutz der Berufsfreiheit des
Metzgers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religi-
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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onsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt wird. Im Lichte dieser Verfassungsnormen ist §
4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so auszulegen,
dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.
BVerfG, Beschl. v. 19. 8 2002, 2 BvR 443/01, NVwZ 2002, 1496 – Grundrechtsbindung der
Kirchen bei Kirchensteuererhebung: Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6
WRV dürfen die Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von
ihren Mitgliedern Steuern erheben. Der Staat ist verpflichtet, den Religionsgemeinschaften mit
Körperschaftsstatus das Besteuerungsrecht als hoheitliche Befugnis zu verleihen. Daher sind
nach der Rechtsprechung des BVerfG die Religionsgemeinschaften bei Inanspruchnahme des
Hoheitsrechts an die Ordnung des GG, vor allem an die Grundrechte gebunden. Rechtssetzung
und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und
müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Wollen die Kirchen diese
Bindung vermeiden, müssen sie sich der Finanzierung durch private Mitgliedsbeiträge bedienen.
BVerfG, NJW 2003, 2815 – Kopftuch als Kündigungsgrund eines Arbeitsverhältnisses
(Vorinstanz: BAG, Urt. v. 10.10.2002, 2 AZR 472/01): Die Berufsfreiheit im Sinne von Art.12
Abs.1 GG schützt das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu
beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen (vgl. BVerfGE 97, 169 [176]). Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198
[205f.]; 42, 143 [148]; 103, 89 [100]). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen
zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. nur BVerfGE 103, 89 [100]).
Eine Arbeitnehmerin befolgt durch das Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit von ihr für
verbindlich gehaltene Bekleidungsvorschriften des Korans, worauf sie auch im Beruf nicht verzichten will. Da sie das Bekleidungsgebot aus ihrem Glauben herleitet, genießt sie den Grundrechtsschutz des Art.4 Abs.1 GG. Das Grundrecht umfasst die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98 [106]; 93, 1 [15]). Daher
kollidiert die Freiheit der Arbeitnehmerin mit der durch Art.12 Abs.1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers. Deshalb ist es sachgerecht, wenn das BAG bei der
Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen
die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin nicht auf einen möglichen "Verdacht" hin als beiseite
gestellt ansieht (unter Berufung auf Böckenförde, NJW 2001, S.723 [728]), sondern eine konkrete Gefahr des Eintritts der vom Arbeitgeber behaupteten negativen betrieblichen oder wirtschaftlichen Folgen verlangt.
BVerfG, BVerfGE 108, 282 – Kopftuchtragen einer Lehrerin im Unterricht (Vorinstanz:
BVerwG, NJW 2002, 3344; vgl. dazu auch EGMR, NJW 2001, 2871): Das Tragen eines Kopftuchs durch eine Lehrerin auch in der Schule fällt unter den Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
verbürgten Glaubensfreiheit. Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für
Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben ist, kommt es nicht an. Zwar kann
nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck
der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das
Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 [247f.]). Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich aber nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs.1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen (vgl.
dazu auch BVerfGE 83, 341 [353]). Die Annahme, der Lehrerin fehle für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben an Grund- und Hauptschulen die erforderliche Eignung, weil sie in Widerspruch zu
einer bestehenden Dienstpflicht in Schule und Unterricht ein Kopftuch tragen wolle, das ihre
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft deutlich mache, und die darauf gegründete Verweigerung des Zugangs zu einem öffentlichen Amt wären freilich mit Art.4 Abs. 1 und 2
GG vereinbar, wenn der Ausübung der Glaubensfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstünden und sich diese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend
bestimmte gesetzliche Grundlage stützen könnte. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit
tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art.7 Abs.1
GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, das
elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs.2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder
(Art.4 Abs.1 GG) in Betracht. Für die Ablehnung der Lehrerin wegen mangelnder Eignung infolge ihrer Weigerung, das Kopftuch in Schule und Unterricht abzulegen, fehlte es in concreto jedoch zumindest an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.
BVerfG, Beschl. v. 24. 10. 2006, 2 BvR 1908/03, KirchE 48, 398 = DÖV 2007, 202 – Mun: Der
einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener
weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege
und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die
Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen
und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen
Bekenntnisses. Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach
der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten
Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen
unterbleibt. Die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung
des Glaubens und Bekenntnisses sind "mangels Einsicht und geeigneter Kriterien" der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen. Auch wenn bei Betrachtung von außen ein
Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, ist es dem Staat verwehrt,
eigene Bewertungen und Gewichtungen diesbezüglicher Vorgänge an die Stelle derjenigen der
Religionsgemeinschaft zu setzen.
BVerfG, Beschl. v. 25. 1. 2007, 2 BvR 26/07, KirchE 49, 65 = NJW 2007, 1865 – Seelsorgegeheimnis: In den Kernbereich privater Lebensgestaltung einzugreifen, ist dem Staat verwehrt.
Dessen Schutz umfasst auch bestimmte Formen der Kommunikation mit Personen des besonderen Vertrauens. Dazu zählt das seelsorgerische Gespräch mit einem Geistlichen. Der Schutz
von Beichte und Gesprächen mit Beichtcharakter zählt zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung. Für die christlichen Großkirchen verbürgt Art. 4 Abs. 2 GG
das Recht auf karitative Tätigkeit, soweit diese dem christlichen Gebot tätiger Nächstenliebe
entspringt. Jedoch ist nicht jede Handlung, die aus religiösen Ansichten resultiert, durch die
Glaubensfreiheit geschützt. Erforderlich ist - ähnlich wie bei der Gewissensfreiheit -, dass es
sich um eine zwingende Verhaltensregel handelt, von der der Betroffene nicht ohne innere Not
absehen kann. Entscheidend hierfür ist auch das Selbstverständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft.
BVerfG, vom 2. 7. 2008, 1 BvR 3006/07, KirchE 52, 1 = DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978
– Förmliche Kirchenaustrittserklärung: Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das
Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und
Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Dem
trägt auch Art. 136 Abs. 3 S. 2 WRV Rechnung, der die bereits von Art. 4 GG umfasste und in
Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobene Freiheit, die religiöse Überzeugung zu
verschweigen, unter anderem zugunsten eines Fragerechts der staatlichen Behörden insoweit
einschränkt, als von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten ab-
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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hängen.
BVerfG, Beschl. v. 28. 10. 2008, 1 BvR 462/06, KirchE 52, 173 = JZ 2009, 511 (m. Anm.
Klaus Ferdinand Gärditz) = ZevKR 54 (2009), 221 = DÖV 2009, 374/Nr. 387 (Ls.) = NJW
2009, 2190 = AfkKR 177 (2008), 585 – Grenzen der Forschungsfreiheit für Hochschullehrer
an Theologischen Fakultäten/Fall Lüdemann: Das GG erlaubt die Errichtung theologischer
Fakultäten an staatlichen Hochschulen im Rahmen des Rechtes und der Pflicht des Staates zur
Wissenschaftsfürsorge an der staatlichen Universität. Bei der Organisation und Ausgestaltung
der Fakultäten muss das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften berücksichtigt
werden, deren Theologie an einer solchen Fakultät gelehrt werden soll. Aus diesem findet auch
die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer Grenzen. Ihr Amt darf daher hier bekenntnisgebunden ausgestaltet werden. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat darf nicht über die Bekenntnisgemäßheit theologischer Lehre urteilen, dies steht nur der Glaubensgemeinschaft selbst
zu. Widersprechen die Anschauungen eines Hochschullehrers deren Glaubenslehren, kann der
Hochschullehrer an eine andere Fakultät umgesetzt werden.
BVerfG, Beschl. v. 9. 12. 2008, 2 BvR 717/08, KirchE 52, 337 = NJW 2009, 1195 = ZevKR 54
(2009), 232 = DÖV 2009, 253 (Ls.) – Staatliche Gerichtsbarkeit in kirchlichen Streitigkeiten:
Nach dem kirchenpolitischen System des GG ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft
ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der bürgerlichen Gemeinden. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem
Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Deshalb darf
der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen. Dies gilt auch für die staatliche Rechtsprechung, die – wenn sie innerkirchliche Streitigkeiten entscheiden würde – sich immer in der
Gefahr befände, die religiöse Legitimation innerkirchlicher Normen zu verkennen und gegen den
Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates zu verstoßen (vgl. dazu auch OVG RheinlandPfalz, NJW 2009, 1223 = DÖV 2009, 260).
BVerfG, Beschl. v. 12. 05. 2009, 2 BvR 890/06, KirchE 53, 290 = BVerfGE 123, 148 = NVwZ
2009, 1217 – Förderung von Kirchen und Religionsgemeinschaften: Aus Art. 4 GG lassen
sich keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten. Als grundrechtliche Verbürgung der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität entfaltet Art. 4 GG aber
bezogen auf die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften auch eine leistungsrechtliche
Komponente, indem er die Teilhabe an etwaigen staatlichen Leistungen verbürgt. Aus dem
Grundsatz der weltanschaulichen und religiösen Neutralität des Staates folgt, dass dieser auf
eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat. Wo er mit Religionsgemeinschaften zusammenarbeitet oder
sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit diesen oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen. Insoweit kann er auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichtet sein.
BVerfG, Beschl. v. 21. 7. 2009, 1 BvR 1358/09, KirchE 54, 54 = NJW 2009, 3151 = DÖV
2009, 866 (Ls.): – Elterliches religiöses Erziehungsrecht: Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte
Glaubensfreiheit gewährleistet i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur
Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, das Recht zur Kindererziehung in religiöser und
weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in
Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen
fernzuhalten. Auch wenn dieses Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, sind Einschränkungen möglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben, so durch den dem Staat in
Art. 7 Abs. 1 GG erteilten Erziehungsauftrag. Daher erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch
die zu dessen Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht Beschränkungen. Im Einzelfall
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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sind Konflikte zwischen Erziehungsrecht der Eltern und Erziehungsauftrag des Staates durch
eine Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Der Staat darf
unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, muss aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen und darf keine gezielte
Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen
Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen
mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und
dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft gefährden. Dies stellt bei strikter Beachtung
sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.
BVerfG, Urt. v. 1. 12. 2009, 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, KirchE 54, 402 = JZ 2010, 137
(m. Anm. Claus Dieter Classen) = NVwZ 2010, 570 = DVBl. 2010, 108 = DÖV 2010, 189 (Ls.)
= AfkKR 178 (2009), 603 – Berliner Ladenöffnungsgesetz: Der Grundrechtsschutz erschöpft
sich nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Aus Grundrechten ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte
Rechtsgut abzuleiten. Allein aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG lässt sich keine staatliche Verpflichtung
herleiten, die religiös-christlichen Feiertage und den Sonntag unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Arbeitsruhe zu stellen. Das Grundrecht erfährt aber eine Konkretisierung durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Die durch
Art. 140 GG aufgenommenen Vorschriften der WRV sind von gleicher Normqualität wie die
sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird
in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektiv-rechtlichen
Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV/140 GG konkretisiert, der
neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung in einer religiös-christlichen Tradition wurzelt. Die
Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität steht einer Konkretisierung des
Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 139 WRV nicht entgegen. Denn die Verfassung selbst unterstellt den Sonntag und die Feiertage, soweit sie staatlich anerkannt sind,
einem besonderen staatlichen Schutzauftrag und nimmt damit eine Wertung vor, die auch in der
christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft. Das Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe, das seinen Grund in Art. 4 Abs. 1
und 2 i. V. m. 140 GG und Art. 139 WRV findet, muss diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Ausnahmen hiervon bedürfen eines dem Sonntagsschutz gerecht
werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen und alltägliche Käuferinteressen für
die Ladenöffnung genügen dafür grundsätzlich nicht.
BVerfG, Beschl. v. 22. 10. 2014, 2 BvR 661/12, KuR 2014, 235 = NZA 2014, 1387 = DÖV
2015, 240 = JZ 2015, 188 m. Anm. Claus Dieter Classen u. Stephan Rixen – Düsseldorfer
Chefarzt: Aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRV, Art. 4 Abs. 1 und 2,
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG folgt eine Pflicht des Staates zur weltanschaulichreligiösen Neutralität, die Grundlage des modernen, freiheitlichen Staates ist. Die Pflicht zu dieser Neutralität ist nicht i. S. eines Gebots kritischer Distanz gegenüber der Religion zu verstehen
und darf auch mit religiöser und weltanschaulicher Indifferenz nicht gleichgesetzt werden. Das
Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation und ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im
Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit beider auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu
verstehen. Über ihre Funktion als Beeinflussungsverbot und als Identifikationsverbot hinaus
verwehrt die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität dem Staat auch, Glauben und Lehre einer
Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Die Regelung genuin religiöser oder
weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind
dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt. Die Formulierung des kirchli-
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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chen Proprium obliegt allein und ausschließlich den verfassten Kirchen und ist als elementarer
Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich
geschützt. Die Eigenständigkeit der kirchlichen Rechtsordnung hat der Staat zu respektieren.
Fragen der Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen den Staat
grundsätzlich nichts an. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer haben die staatlichen Gerichte den organischen Zusammenhang von Statusrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und Grundrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) im
Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beachten und umzusetzen. Zunächst ist nach dem kirchlichen Selbstverständnis zu prüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung
des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines
kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem
Verstoß hiergegen zukommt. Auf einer zweiten Prüfungsstufe haben die Gerichte sodann die
Selbstbestimmung der Kirchen den Interessen und Grundrechten der Arbeitnehmer in einer offenen Gesamtabwägung gegenüberzustellen.
BVerfG, Beschl. v. 17. 12. 2014, 2 BvR 278/11 – Mitgliedschaft jüdische Gemeinde: Das
den Religionsgemeinschaften durch Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV/Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen
Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht. Aus dem
Gebot staatlicher Neutralität folgt, dass nicht der Staat bestimmen kann, wer einer Religionsgemeinschaft angehört. Wenn Art. 140 GG/137 Abs. 3 WRV den Religionsgemeinschaften den
Erlass von Mitgliedschaftsregelungen gestattet und das Selbstbestimmungsrecht seine Schranken nur in den allgemeinen Gesetzen findet, namentlich wenn Grundrechte Dritter betroffen
sind, bedarf das Selbstbestimmungsrecht keiner Einschränkung durch die allgemeinen Gesetze,
wenn Rechte im konkreten Fall in der konkreten Person des Dritten durch die Mitgliedschaftsregelung nicht verletzt werden. Gewährt der Staat den Religionsgemeinschaften eine Wirkungsfreiheit, die über ihren eigenen Bereich hinausreicht, muss er im Gegenzug dafür Sorge tragen,
dass alle, die gegen ihren Willen von religiösem Einfluss tangiert werden, sich dem wirksam
entziehen können. Das bedeutet aber, dass er nur insoweit eine Mitgliedschaftsregelung nicht
anerkennen darf, als diese konkrete individuelle Grundrechtspositionen Dritter verletzt.
BVerfG, Beschl. v. 27. 1. 2015, 1 Bv R 471/10, 1 BvR 1181/10 – Religiös motiviertes Kopftuch einer Lehrerin im Unterricht: Der Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4
Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Schule
die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen,
wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird. Bei Würdigung dessen, was als Ausübung von Religion und
Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Dem Staat ist es verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu
bewerten oder gar als „richtig“ oder „falsch“ zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn
hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden. Die Untersagung des
Tragens derartiger Kopftücher erweist sich angesichts eines als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit. Ein landesweites Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung, schon wegen der bloß abstrakten Eignung zu einer Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer bekenntnisoffenen Schule erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn
dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen erfordert eine einschränkende Auslegung
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einer schulfriedens- und neutralitätswahrenden Verbotsnorm dergestalt, dass zumindest eine
hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss, etwa dahingehend, dass das
äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt.
BGH, Urt. v. 19. 3. 2008, I ZR 166/05, KirchE 51, 119 = ZevKR 54 (2009), 98 = NJW 2008,
3784 = NJW-Spezial 2008, 621 – St. Gottfried: 1. Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz
eingreifender Umgestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und
des Eigentümers andererseits ab.
2. Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen; der Architekt muss dann damit rechnen,
dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen.
3. Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Insoweit
reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer
Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.
BVerwG, Urt. v. 18. 7. 1996, BVerwGE 101, 309 – Förderung menschlicher Wertorientierung: Der zur Neutralität verpflichtete Staat hat ein legitimes Interesse daran, etwa mit Hilfe bekenntnisgebundener Studiengänge - deren Inhalte freilich allein in der Verantwortung der Religionsgemeinschaften stehen - menschliche Wertorientierung zu fördern.
BVerwG, Beschl. v. 8. 1. 2009, 7 B 42.08, ZevKR 54 (2009), 376 = NVwZ 2009, 390 = DÖV
2009, 296 = DVBl. 2009, 395 – Organisationsgewalt korporierter Religionsgemeinschaften:
Die Organisationsgewalt gibt den korporierten Religionsgemeinschaften die Befugnis, Untergliederungen zu bilden, und zwar gerade solche mit öffentlich-rechtlichem Status. Die Zuerkennung
der Körperschaftsrechte an eine solche Untergliederung ist ebenso wie ihre Aberkennung staatliche Mitwirkung an einem Organisationsakt der Religionsgemeinschaft, der inhaltlicher Überprüfung durch staatliche Behörden aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft entzogen ist.
BVerwG, Urt. v. 5. 2. 2009, 7 C 11.08, KirchE 53, 38 = DÖV 2009, 591 = NVwZ-RR 2009, 590
– Fortbestand überkommener Kirchenbaulasten: Vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung begründete vertragliche Kirchenbaulasten sind trotz des Wandels, den die Weimarer
Reichsverfassung in ihren nach Art. 140 GG fortgeltenden Bestimmungen im Verhältnis von
Kirche und Staat bewirkt hat, grundsätzlich weiter zu erfüllen.
BVerwG, Beschl. v. 8. 8. 2011, 7 B 41.11, NVwZ 2011, 1279 – Schranken religiöser Äußerungsfreiheit: Die religiöse Äußerungsfreiheit, insbesondere im Rahmen einer Predigt, genießt
keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes (Art. 2 I
i.V.m. 1 I GG), denn die Religionsfreiheit ist nicht schrankenlos garantiert. Sie steht zwar nicht
unter einem Gesetzesvorbehalt, findet aber nach dem Prinzip der Einheit der Verfassung ihre
(verfassungsimmanenten) Schranken in kollidierendem Verfassungsrecht, insbesondere in
Grundrechten Dritter. Im Wege der praktischen Konkordanz sind beide betroffenen Verfassungsgüter zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Das erfordert eine Abwägung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, als deren Ergebnis das (Vorrang-)Verhältnis
der von der Verfassung als Schutzgüter anerkannten Belange zutage tritt. Bei der Abwägung
können die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfrei-
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heit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
BVerwG, Urt. v. 30. 11. 2011, 6 C 20.10, JZ 2012, 358 m. Anm. Christoph Enders = DÖV
2012, 323/Nr. 299 – privates muslimisches Gebet in der Schule: Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist
umfassend zu verstehen und erstreckt sich auch auf kultische Handlungen, die ein Glauben vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet, wie z.B. Gebete. Er gebietet, den Raum für die aktive
Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf
weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Dies gilt insbesondere für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule. Der Schüler bringt seine Persönlichkeitsrechte in die
Schule ein. Gleichzeitig ist er in die Schule und den Unterrichtsablauf eingebunden. Doch besteht das Grundrecht der Glaubensfreiheit nicht uneingeschränkt und verleiht deshalb einem
Schüler nicht das Recht, das Gebet auf dem Schulflur zu verrichten. Denn die Glaubensfreiheit
und die daraus herleitbare Berechtigung, auch in der Schule sein Gebet zu verrichten, finden
ihre Schranke in dem Gebot, den Schulfrieden zu wahren. Im konkreten Fall würde die Verrichtung des Gebets auf dem Schulflur nämlich eine bereits bestehende konkrete Gefahr für diesen
weiter verschärfen.
BVerwG, Urt. v. 26. 9. 2012, 6 C 7.12, ZevKR 58 (2013), 91 m. Anm. Johannes Kuntze =
NVwZ 2013, 64 m. Anm. Matthias Gehm = JZ 2013, 149 = AfkKR 181 (2012), 597 – Kein isolierter Austritt aus Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts/Fall Zapp: Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft
des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft
beschränken. Denn die Auslegung der Austrittsvorschriften muss auch sicherstellen, dass die
verfassungsrechtlich verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränkt werden, als es zur Gewährleistung der
(negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich ist. Danach muss sich die Erklärung des
Austrittswilligen auf seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft beziehen und die Aufgabe
der Zugehörigkeit zu ihr zum Gegenstand haben.
BVerwG, Urt. v. 28. 11. 2012, 6 C 8.12, NVwZ 2013, 943 m. Anm. Martin Löhnig/Mareike
Preisner = KuR 2013, 137 (Ls.) – Bahá´i-Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen
Rechts: Die absolute Zahl der Mitglieder oder das Verhältnis der Mitgliederzahl zur Bevölkerungszahl ist für sich allein regelmäßig nicht aussagekräftig für die Prognose, ob eine Religionsgemeinschaft dauerhaft bestehen wird und so durch die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der
Dauer als Voraussetzung für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt.
BVerwG, Beschl. v. 19. 2. 2013, 7 B 38.12, KuR 2013, 136 (Ls.) – Sozialadäquanz von Glockengeläut: Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten
Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestört
fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen - auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz – hingenommen werden. Darauf, aus welchen individuellen Gründen sich der betroffene
Nachbar durch das Glockengeläut gestört fühlt, kommt es insoweit nicht an.
BVerwG, Urt. v. 11. 9. 2013, 6 C 25.12, DÖV 2014, 487 = NVwZ 2014, 81 = BayVBl. 2014, 443
= JZ 2014, 138 m. Anm. Markus Winkler – Burkini: Die Glaubensfreiheit gewährt grundsätzlich keinen Anspruch, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten anderer konfrontiert zu werden, die in der Gesellschaft üblich oder allgemein verbreitet sind. Die Schulpflicht
steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in
Bereichen ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig und belastend empfunden werden. Es besteht daher kein Anspruch auf Befreiung vom koedukativen
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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Schwimmunterricht, um vor dem Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung bewahrt zu
werden.
BVerwG, Urt. v. 11. 9. 2013, 6 C 12.12, NJW 2014, 804 = NVwZ 2014, 237 – Krabat: Eine auf
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gestützte Unterrichtsbefreiung kommt nur ausnahmsweise in Betracht,
nämlich dann, wenn die religiösen Belange des Schülers besonders gravierend beeinträchtigt
werden und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich dazu nur nachrangig berührt ist. Die
Schule hat die Aufgabe, die Jugendlichen vorbehaltlos und möglichst umfassend mit dem Wissen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen. Daraus resultierende Beeinträchtigungen individueller religiöser Vorstellungen sind regelmäßig als typische,
von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinungen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen.
BVerwG, Urt. v. 27. 11. 2013, 6 C 21.12, NVwZ 2014, 1029 – Staatliche Fördermittel für Synagogengemeinden: Gibt der Staat die Vergabe finanzieller Mittel aus der Hand, die er Religionsgemeinschaften bereitstellt, hat er die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips zu beachten.
Entscheidungen eines Aufgabenträgers in eigener Sache sind danach nur in begrenztem Umfang zulässig. Der Staat darf mit der Mittelverteilung nicht eine Religionsgemeinschaft betrauen,
die selbst anspruchberechtigt ist. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften in
eigenen Angelegenheiten (Art. 140 GG/137 Abs. 3 Satz 1 WRV) umfasst das Recht, ihre Mitgliedschaft zu regeln. Sie entscheiden über die Kriterien, nach denen sich diese bestimmen soll.
Ob jedoch die selbstbestimmt festgelegten Kriterien im Einzelfall erfüllt sind, ist staatlicher Kontrolle zugänglich. Soweit bei Anwendung staatlicher Rechtsnormen entscheidend ist, ob Personen aufgrund der selbstgesetzten Kriterien Mitglied geworden sind, ist im Streitfalle durch staatliche Behörden und Gerichte zumindest im Ansatz nachprüfbar.
BVerwG, Urt. v. 27. 2. 2014, 2 C 19.12, NVwZ 2014, 1101 m. Anm. Robert Hotstegs = JZ
2014, 950 m. Anm. Matthias Friehe = NWVBl. 2014, 375 = npoR 2015, 49 = DÖV 2014, 804
(Ls.) – Pastor auf Zeit: Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Religionsgesellschaft
aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140
GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten
aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft
durch das staatliche Gericht. Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob
eine Verletzung durch eine Maßnahme der Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition vorliegt, die das staatliche Recht verleiht. Die staatlichen Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen Rechts auszugehen, das die zuständigen
kirchlichen Organe, insbesondere die kirchlichen Gerichte, vertreten.
BVerwG, Urt. v. 16. 4. 2014, 6 C 11.13, NVwZ 2014, 1163 = DÖV 2014, 930 = BayVBl. 2015,
136 – Ethikunterricht: Das GG verpflichtet den Staat nicht, ein Schulfach Ethik für diejenigen
Grundschüler vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Bei der Einrichtung von
Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen mit dem Verzicht auf ein
Fach Ethik in der Grundschule nicht überschritten werden. Weil das Fach Religion – anders als
Ethik – durch das GG vorgeschrieben ist, entsteht daraus auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen.
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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BFH, Urt. v. 1. 7. 2009, I R 81/08, KirchE 54, 9 – Billigkeitsmaßnahmen bei der Kirchensteuer: 1. Es ist nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als
sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruht.
2. Ist die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeinden übertragen, so ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden.
BAG, Urt. v. 20. 11. 2012, 1 AZR 179/11, NZA 2013, 448 = DB 2013, 822 = ZevKR 58 (2013),
210 – Einbindung von Gewerkschaften in den Dritten Weg: Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten
Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg),
dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die
Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist. (Leitsätze des BAG)
BAG, Urt. v. 20. 11. 2012, 1 AZR 611/11, NZA 2013, 437 = DB 2013, 824 = ZevKR 58 (2013),
224 (Ls.) – Tarifverträge in kirchlichen Einrichtungen: Entscheidet sich die Kirche, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem
Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig. (Leitsatz des BAG).
BAG, Urt. v. 25. 4. 2013, 2 AZR 579/12, NJW 2014, 104 = NZA 2013, 1131 = DB 2013, 2274 –
Dienstnehmerkündigung wegen Kirchenaustritts: Es bleibt grundsätzlich den verfassten
Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtungen, in der ihre Mitarbeiter beschäftigt sind, erfordert, welches die zu beachtenden
Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sind und welche Loyalitätsverstöße aus
kirchenspezifischen Gründen als schwerwiegend anzusehen sind. Ein Mitarbeiter, der aus der
katholischen Kirche austritt, kehrt sich gänzlich von der nach ihrem Verständnis auch in der
Dienstgemeinschaft wirksamen Glaubensgemeinschaft ab. Von ihm kann nicht mehr zuverlässig
erwartet werden, dass er noch am Sendungsauftrag der Kirche teilnehmen und sich an der
Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche orientieren will. Nach kirchlichem Selbstverständnis wiegt ein Loyalitätsverstoß in Form des Kirchenaustritts besonders schwer. Er steht
einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters generell entgegen und kann auch eine außerordentliche - Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
BAG, Urt. v. 26. 9. 2013, 2 AZR 741/12, NJW 2014, 1691 = NZA 2014, 529 – Kündigung wegen Sexualstraftaten: Die Kirchen dürfen von im Zusammenhang mit ihrem Verkündigungsauftrag tätigen Mitarbeitern einen Lebenswandel ohne schwere sittliche persönliche Verfehlungen
erwarten. Sexuelle Handlungen an Minderjährigen sind nicht nur nach dem StGB strafbewehrt,
sondern bilden auch nach dem Selbstverständnis der Kirchen zumindest schwere sittliche Verfehlungen. Die Kirchen würden in den Augen der Öffentlichkeit unglaubwürdig, wenn auch nur
der Anschein entstünde, sie seien bereit, entsprechendes Fehlverhalten zu dulden. Dieses kirchliche Selbstverständnis ist von den staatlichen Gerichten ihrer Würdigung zugrunde zu legen, ob
eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung vorliegt, die einen wichtigen Grund für
eine außerordentliche Kündigung bilden kann.
BAG, Urt. v. 10. 4. 2014, 2 AZR 812/12, NJW-Spezial 2014, 436 = NZA 2014, 653 = NJW
2014, 2524 (Ls.) – Änderungskündigung Gemeindereferentin nach Entzug der kanonischen Beauftragung: Bedienen sich die Kirchen der Privatautonomie, um Arbeitsverhältnisse
Felix Hammer, Vorlesung Religionsverfassungsrecht: Staatliches Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2014/2015
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zu begründen, findet auf sie das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Die Zugehörigkeit zu den
„eigenen Angelegenheiten“ der Kirche iSv. Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV wird dadurch
aber nicht aufgehoben, die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes,
das kirchliche Proprium, darf nicht in Frage gestellt werden. Die Garantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wesentlich. Dieses und die in Art.
137 Abs. 3 S. 2 WRV gewährleistete Ämterautonomie umfassen das Recht, festzulegen, welche
Kirchenämter einzurichten, wie sie zu besetzen und welche Anforderungen an die Amtsinhaber
zu stellen sind. Die staatlichen Gerichte haben daher ihrer Prüfung grundsätzlich die Anforderungen zugrunde zu legen, die nach kirchlichem Selbstverständnis an die Ausübung kirchlicher
Ämter zu stellen sind.
BayVGH, Beschl. v. 22. 4. 2014, 7 CS 13.2592 u. 7 C 13.2593, DÖV 2014, S. 631/Nr. 481 (Ls.)
= NVwZ 2014, 1109 = BayVBl. 2014, 533 – Niqab in der Schule: Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann eingeschränkt werden, wenn religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrags soweit behindern, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur
unzureichend nachkommen kann. Religiöse Minderheiten dürfen und können sich nicht selbst
ausgrenzen, in dem sie sich Unterrichtsinhalten oder -methoden verweigern. Daher sind Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit, die sich im Verbot des Tragens eines Niqabs (gesichtsverhüllender Schleier) in der Schule ausdrücken, als typische Begleiterscheinung des staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung zu Grunde liegenden Ausgestaltung des Unterrichts (der der Grundsatz offener Kommunikation zu Grunde gelegt werden
darf) hinzunehmen.
LAG Hamm, NJW 2002, 1970 – Gebetspausen während der Arbeitszeit: Ein muslimischer
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Gebetspausen während der Arbeitszeit, wenn dadurch
betriebliche Störungen verursacht werden.