Merchant AGB - CommissionRocket

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Advertiser
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die
nachstehenden
Geschäftsbedingungen
sind
Bestandteil
eines
jeden
Publishervertrages zwischen der Media Banked GmbH, Thierschstr. 12 RGB, 80538
München, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Irek Gronert und Peter Sebald
geschäftsansässig daselbst. (im Folgenden: COMMISSIONROCKET), und dem Merchand
oder Advertiser (im Folgenden: Advertiser Publisher).
(2) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) betreibt und verwaltet im Internet eine Internetplattform (Affiliate-Netzwerk), durch das
Anbieter von Waren und Dienstleistungen dieselben im Wege des online Affiliate-Marketings
bewerben können. Im Rahmen des Affiliate-Netzwerkes bieten registrierte Werber
(Publisher) ihre Werbeperipherie (Werbeperipherie bezeichnet das vertragsgegenständliche
stationäre oder mobile Internetangebot des Publishers bzw. eines Dritten, der die
Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt) für die Bewerbung der
Waren und Dienstleistungen dem Advertiser zur Verfügung. Der Advertiser möchte die
Internetplattform von COMMISSIONROCKET nutzen, um auf dieses Netzwerk zugreifen und
über die hier angeschlossenen Publisher seine Produkte zu vermarkten, wozu die Parteien
diesen Vertrag vereinbaren.
(2) Mit der Registrierung (vgl. § 3) erhält der Advertiser die Möglichkeit zur Teilnahme am
COMMISSIONROCKET Netzwerk. Der Advertiser kann im Rahmen des Netzwerkes durch
bei COMMISSIONROCKET registrierte Publisher und deren Werbeperipherien dessen
Waren und Dienstleistungen bewerben lassen, um den Vertrieb seiner Waren und
Dienstleistungen zu unterstützen. Hierfür bindet der Publisher die ihm zur Verfügung
gestellten oder eigenen Werbemittel (nur mit entsprechender Zustimmung zulässig) auf einer
oder mehrerer von ihnen betriebenen Website/s, in Emails oder eines eigenen Netzwerkes
(„Werbefläche") ein. Klickt ein Endkunde auf ein Werbemittel (wird er z.B. auf die beworbene
Website weitergeleitet) und tätigt dieser eine im Einzelvertrag näher bestimmte Handlung,
zahlt der Advertiser für die erfolgreiche Erfüllung des Einzelvertrages bei rechtmäßigen
Zustandekommens des Vertrages eine zuvor festgelegte erfolgsabhängige Vergütung.
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(3)
Der
Advertiser
erhält
nach
seiner
Registrierung
zu
dem
Dienst
von
COMMISSIONROCKET Zugang zu den Publishern und kann seine Werbeprogramme auf
dem Dienst von COMMISSIONROCKET auf Grundlage etwaiger gesonderter Teilnahmeund Vergütungsvoraussetzungen für die Publisher ausloben, wobei ein Vertrag stets nur
zwischen einem Publisher und COMMISSIONROCKET nicht aber zwischen dem Advertiser
und dem Publisher zustande kommt. Im Fall von Widersprüchen zwischen Regelungen
dieses Vertrages oder gesonderten Einzelbedingungen für die Teilnahme an einem
Werbeprogramm mit ggf. vorhandenen eigenen Teilnahmebedingungen des Advertisers
haben die hier zuerst genannten Regelungen stets Vorrang. Ein Advertiser kann einen
Antrag eines Publishers nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen, ohne dass es
eine Pflicht zum Vertragsschluss gibt. Nach Annahme eines Angebotes zu einem konkreten
Werbeprogramm erfolgt kraft Abschluss eins Einzelvertrages, der einschließlich dessen ggf.
vorhandener
Einzelfallbedingungen Bestandteil dieses Rahmenvertrages wird,
eine
Freischaltung durch COMMISSIONROCKET für dieses Programm. Mit Freischaltung des
Programms wird die Möglichkeit geschaffen, Werbemittel des Advertisers auf die
Werbeflächen der Publisher zu schalten und hierfür nach dem Anklicken der Werbeflächen
durch Endkunden unter Beachtung der gesonderten Vergütungsvoraussetzungen die
erfolgsabhängige Provisionsberechtigung zu erlangen.
(4) Der Advertiser verpflichtet sich, das Angebot der bewerbenden Publisher zur Teilnahme
am Programm binnen einer Prüfungsfrist von 2 Wochen gerechnet ab Abgabe des
Angebotes zu prüfen und entweder abzulehnen oder anzunehmen. Die Entscheidung für die
Annahme eines Publishers zum Programm des Advertisers trifft innerhalb der Prüfungsfrist
ausschließlich
der
Advertiser.
Nach
Verstreichen
lassen
der
Prüfungsfrist
ist
COMMISSIONROCKET befugt, die Bewerbung für den Advertiser ohne Angabe von
Gründen
anzunehmen
oder
abzulehnen.
Mangels
Freischaltung
durch
COMMISSIONROCKET gilt eine Bewerbung ohne weiteres als abgelehnt.
(5) COMMISSIONROCKET wird durch die Annahme des Angebotes berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, Leistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers durch ihre Publisher zu
erbringen. Es bestehen keine Umsatzvorgaben oder andere Tätigkeitspflichten. Soweit
COMMISSIONROCKET gemäß dieses Vertrages durch ihre Publisher Leistungen erbringt,
hat der Advertiser diese an COMMISSIONROCKET zu vergüten.
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(6) Bei COMMISSIONROCKET gibt es für die Publisher je nach Ausgestaltung eines
aufgelegten
Werbeprogrammes
folgende
Vergütungsmöglichkeiten,
aus
denen
der
Advertiser wählen kann:
PPC:
Pay per Click
Hier wird die Provision pro erfolgtem Klick auf das Werbemittel (z.B. Banner) gezahlt,
wobei
die
Einzelheiten
sich
stets
nach
der
Maßgabe
eines
aufgelegten
Werbeprogrammes ergeben.
PPS:
Pay per Sale
Die Provision wird gezahlt, sobald der Kunde Umsatz (z.B. durch Warenkäufe)
erzeugt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten
Werbeprogrammes ergeben.
PPL:
Pay per Lead
PPC, PPS, PPL, PPV Die Provision wird pro Kontaktaufnahme durch den Kunden
gezahlt (beispielsweise bei Anforderung von Werbematerial durch den Kunden),
wobei
die
Einzelheiten
sich
stets
nach
der
Maßgabe
eines
aufgelegten
Werbeprogrames ergeben.
PPV:
Pay per Video
Hier wird die Provision pro Veröffentlichung eines Videos gezahlt, wobei die
Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes
ergeben.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder
natürlichen, voll geschäftsfähigen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18.
Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch
Verbraucher ist nicht möglich.
(2) Sofern eine natürliche Person sich registriert, behält sich COMMISSIONROCKET vor, die
Vorlage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn nicht vorhanden, dann ist die
Steuernummer vorzulegen), des Gewerbescheins ebenso wie des Identifikationsnachweises
anzufordern .Sofern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (GBR, OHG, KG
usw.) einen Advertiserantrag einreicht, behält sich COMMISSIONROCKET vor, – soweit bei
3
einer Personengesellschaft vorhanden - den entsprechenden Handelsregisterauszug über
die
Registrierung
ebenso
wie
die
Umsatzsteueridentifikationsnummer
(wenn
nicht
vorhanden, dann ist die Steuernummer vorzulegen) und den Gewerbeschein anzufordern.
Die Gesellschafter sind gegenüber COMMISSIONROCKET jeweils persönlich haftbar für das
Verhalten der juristischen Person oder Personengesellschaft.
(3)
Der
Vertragsabschluss
ist
COMMISSIONROCKET-Website
online
und
durch
kostenlose
entsprechender
Registrierung
E-Mail
auf
Bestätigung
der
durch
COMMISSIONROCKET möglich. Der Advertiser ist verpflichtet, den Advertiserantrag
vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und an COMMISSIONROCKET in der
vorgegebenen Weise zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Advertiser durch entsprechendes
aktives Häkchensetzen vor Abschluss des Registrierungsvorganges diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als
Vertragsbestandteil. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Advertiserantrags durch die
E-Mail Bestätigung von COMMISSIONROCKET und deren nachfolgenden Betätigung des in
der E-Mail bereit gestellten Aktivierungslinks zustande. Der Vertrag ist nicht auf Dritte
übertragbar.
(4) Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als
Bestandteil des Vertrages.
(5) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht vor, Advertiseranträge nach eigenem
Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. In diesem Fall werden die mit dem
Registrierungsformular übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.
§ 4 Werbemittel
(1) Der Advertiser stellt für die Bewerbung seiner Waren und Dienstleistungen die
erforderlichen Hyperlinks, Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools und
ggf. Produktdaten zum Abruf zur Verfügung, die auf dem Dienst von COMMISSIONROCKET
bereitgestellt werden. Die Hyperlinks, Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige
Tools und die ggf. bereit zu stellenden Produktdaten müssen in geeigneter Form (z.B. zum
Dateidownload) bereitgestellt werden und für die bestimmungsgemäße Nutzung durch den
Publisher geeignet sein.
4
(2) Sofern eine für Mobile Devices optimierte Webseite oder Applikation vorhanden ist,
verpflichtet sich der Advertiser diese mit der COMMISSIONROCKET Tracking-Technologie
für ein funktionierendes Tracking auszustatten.
(3) COMMISSIONROCKET ist berechtigt, die Werbemittel des Advertisers und dessen
Namen, Marken und sonstige Kennzeichen der über COMMISSIONROCKET beworbenen
Waren oder Dienstleistungen als Referenz im Rahmen eigener Werbung einzusetzen.
(4) COMMISSIONROCKET ist nicht verpflichtet, die von den Advertisern im Rahmen der
Partnerprogramme zur Verfügung gestellten Hyperlinks, Werbemittel und/oder -peripherie
ebenso wie sonstige Tools auf deren rechtliche oder vertragliche Zulässigkeit oder
Richtigkeit zu überprüfen.
§ 5 Leistungsbestimmung/ Leistungsänderung
(1) Ausschließlich die Publisher nicht aber COMMISSIONROCKET erbringen die
Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren- und
Dienstleistungen. Der Publisher handelt bei der Erbringung seiner Dienstleistungen ferner
ausschließlich im eigenen Interesse und im Interesse des Advertisers und nicht als
Erfüllungsgehilfe, Vertreter oder sonst in der Sphäre von COMMISSIONROCKET.
(2) Der Adertiser hat das Recht, über die in diesem Vertrag geregelten Pflichten weitere
ergänzende
Aufgaben
und
Pflichten
des
Publishers
im
Rahmen
eigener
Einzelvertragsbedingungen zu dem jeweiligen Werbeprogramm zu bestimmen.
(3) COMMISSIONROCKET ist berechtigt, etwaige eigene Leistungserbringung oder Teile
hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu
übertragen.
(4) COMMISSIONROCKET ist bestrebt, seinen Dienst kontinuierlich weiter zu entwickeln. Im
Rahmen dieser Weiterentwicklung können einzelne Anwendungen verbessert, erweitert oder
unwesentlich verändert werden. Dies beinhaltet auch, Funktionalitäten oder andere Teile des
Dienstes teilweise oder komplett einzustellen, soweit dies nicht zu einer nicht nur
unwesentlichen Umgestaltung der Leistungen führt und/oder die Einstellung für den
Advertiser nicht unzumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung besteht insbesondere,
wenn diese Änderung branchenüblich ist oder durch Änderung der Gesetzeslage oder
aufgrund der Rechtsprechung eine Verpflichtung besteht.
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(5) COMMISSIONROCKET / der Publisher darf in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen
Stelle der Werbeperipherie des Publishers Hyperlinks zur Webseite des Advertisers setzen:
Der Advertiser kann jedoch ausnahmsweise die Änderung der Platzierung eines Hyperlinks
verlangen, wenn dieser geeignet ist, den Ruf oder die Wertschätzung des Advertisers oder
seiner Waren und Dienstleistungen zu beeinträchtigen.
(6)
Der
Advertiser
verpflichtet
sich,
vor
Start
des
jeweiligen
Programmes
COMMISSIONROCKET einen Test Account für seinen Shop zur Verfügung zu stellen, mit
dem die Implementierung der Tracking Pixel von COMMISSIONROCKET getestet werden
kann.
(7)
COMMISSIONROCKET
überwacht
und
protokolliert
für
die
Advertiser
die
Vertragsabschlüsse („Tracking") und stellt dem Advertiser Auswertungen und Übersichten
darüber zur Verfügung und rechnet diese ab. Das Tracking ist für die Frage, ob ein
Vertragsabschluss vermittelt worden ist und die sich daraus ergebende Berechnung der
Vergütung allein maßgeblich. Dem Advertiser ist bekannt, dass die beim Advertiser –
insbesondere die beim Tracking-Verfahren oder Vergütungsmodalitäten - eingesetzten
technischen Tools in der ausschließlichen Verantwortung des Advertisers liegen und Fehler
ausschließlich der Sphäre des Advertisers zuzuordnen sind. Der Publisher kann sich
jederzeit über bei einem Advertiser zur Anwendung gebrachten technischen Tools
informieren.
§ 6 Pflichten des Advertisers im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten
(1) Der Advertiser ist verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten (z.B. Passwörter und
Login-Kennungen) vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sofern Anlass zu der Vermutung
besteht, dass Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten haben, ist COMMISSIONROCKET
unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
(2) Der Advertiser verpflichtet sich, seine den Publishern zur Verfügung gestellten
Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools so zu gestalten, dass Rechte
Dritter einschließlich des Persönlichkeitsrechts nicht verletzt werden. Ferner verpflichtet sich
der Advertiser, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere des Wettbewerbs, Urheber-,
Marken-, Verbraucher,- Jugendschutz- und Datenschutzrecht zu verstoßen oder gegen die
„guten Sitten“ zu verstoßen. Dem Advertiser ist insbesondere es nicht gestattet, falsche oder
irreführende Angaben über den Advertiser oder die jeweils beworbene Ware oder
Dienstleistung zu machen. Ferner darf der Advertiser bei der Gestaltung eigener Werbemittel
6
und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools keine religiösen oder politischen Inhalte
verbreiten ebenso wie keine Aussagen mit beleidigendem, belästigendem, gewalttätigem,
gewaltverherrlichendem, aufrührerischem oder rassistischem oder verbotenem Inhalten
verbreiten.
(3) Dem Advertiser ist im Rahmen der den Publishern zur Verfügung gestellten Werbemittel
und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools nicht berechtigt, Marken oder Leistungen
von mitbewerbenden Unternehmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu
nennen.
(4) Es ist dem Advertiser außerdem untersagt, bei seiner Nutzung der technischen
Infrastruktur des Dienstes von COMMISSIONROCKET folgende Handlungen zu begehen:

Ausnutzen von Fehlern in der Programmierung (sog. Bugs);

Ergreifen von Maßnahmen, die zur übermäßigen Belastung der Server führen
können;

Hacking oder Cracking sowie die Förderung oder Anregung von Hacking oder
Cracking;

Verbreitung gefälschter Software sowie die Förderung oder Anregung der
Verbreitung gefälschter Software;

Hochladen oder sonstiges Übermitteln von Dateien und Daten, die Viren,
Trojaner, Würmer oder zerstörte Daten enthalten; oder Hochladen oder
sonstiges Übermitteln anderer Daten, Programmroutinen oder Inhalte, welche
der Soft- oder Hardware von COMMISSIONROCKET, deren Kunden oder
Dritten Schaden verursachen können,

Nutzen
oder
Verbreiten
von
„Auto“-Softwareprogrammen,
„Makro“-
Softwareprogrammen, oder anderen „cheat utility“-Softwareprogrammen;

Modifizieren des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET oder Teilen
daraus;

Benutzen von Software, die sogenanntes „Datamining“ ermöglicht oder auf
andere Weise im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Informationen
abfängt oder sammelt;

Stören von Übertragungen von und zu den Diensteservern und der
Websiteserver von COMMISSIONROCKET;
7

Eindringen
in
die
Diensteserver
oder
Websiteserver
von
COMMISSIONROCKET.
(5) Änderungen der personenbezogenen Daten des Advertisers sind unverzüglich an
COMMISSIONROCKET
per
E-Mail
mitzuteilen.
Ferner
hat
der
Advertiser
COMMISSIONROCKET, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Gewerbeberechtigung,
Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Änderungen betreffend seiner
Umsatzsteuerpflicht, sowie Änderungen zu seinen für die Provisionsverrechnung hinterlegten
Bankdaten, unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.
(6) Der Advertiser ist dafür verantwortlich, dass seine Online-Präsenz einschließlich aller
Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter technisch so gestaltet und
präsentiert wird, dass im Rahmen der anerkannten technischen Möglichkeiten gültige Views,
Clicks, Videos Leads oder Sales generiert und mittels geeigneter Trackingverfahren
vollständig protokolliert werden können. Die Protokollierung muss mit und ohne Cookies
gewährleistet sein. Zudem verpflichtet sich der Advertiser die COMMISSIONROCKET
Trackingcodes richtig und vollständig einzubauen, so dass das Tracking fehlerfrei
funktioniert.
(7)
Der
Advertiser
verpflichtet
sich
gegenüber
COMMISSIONROCKET
seine
Trackingverfahren, insbesondere die Funktion der eingesetzten Trackingweichen und der
angewandten Attributionsverfahren, innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsabschluss in
Textform offenzulegen.
(8) Der Advertiser verpflichtet sich, COMMISSIONROCKET über Trackingänderungen
spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Änderung zu informieren und Trackingänderungen
nur in Übereinstimmung mit COMMISSIONROCKET durchzuführen. Für den Fall einer
Trackingänderung oder Veränderung der Trackinghierarchie unter Missachtung der
Maßgabe des Satzes 1 gilt das Tracking als fehlerhaft mit den Folgen des § 7 (7) Satz 2ff.
(9) Der hat die Pflicht, die Werbetätigkeit der Publisher und ggf. deren Sub-Publisher und
dabei insbesondere die Einhaltung des geltenden Rechtes zu überwachen.
(10) Dem Advertiser ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Advertiservertrages
mit COMMISSIONROCKET gegen andere Advertiser- oder sonstige Vertriebsverträge, die er
mit anderen Unternehmen oder Partnerprogrammen abgeschlossen hat und deren Klauseln
noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.
8
(11) Der Advertiser verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags weder
direkt noch mittelbar eine Vereinbarung mit einem Publisher abzuschließen (oder sich an
einem solchen Publisher direkt oder mittelbar zu beteiligen), durch die dieser Publisher für
den Advertiser dieselben oder vergleichbare Leistungen wie die in diesem Vertrag
gegenständlichen Leistungen erbringen soll, sofern der Publisher für eines der bei
COMMISSIONROCKET in den letzten 12 Monaten aufgelegten Programme des Advertisers
tätig war und dieser Publisher in diesen bis zu 12 Monaten seiner Tätigkeit für dieses
Programm zu den TOP-25 Publishern auf Basis der Netto-Vergütung zu zählen ist, außer der
Advertiser erbringt Nachweis, dass er und der Publisher bereits vor Abschluss dieses
Vertrages eine entsprechende ungekündigte vertragliche Beziehung vereinbart haben. Der
Advertiser verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte
Pflicht, unmittelbar und unabhängig von den Maßgaben des § 10 eine in das billige
Ermessen von COMMISSIONROCKET gestellte, der Höhe nach vom zuständigen Gericht
überprüfbare Vertragsstrafe an COMMISSIONROCKET zu leisten.
(12) Die in (11) geregelte Pflicht einschließlich der Folgen für den Fall eines Verstoßes gegen
diese Pflicht endet nicht nach Beendigung dieses Vertrages, sondern gilt für einen weiteren
Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages fort.
§ 7 Vergütungsbedingungen
(1) Die Registrierung bei COMMISSIONROCKET ist für den Advertiser kostenlos. Auch
wenn der Advertiser sodann ein Werbeprogramm auflegt, berechnet COMMISSIONROCKET
für die Einrichtung und Freischaltung des Werbeprogramms keine einmalige Set-Up Gebühr,
die mit Vertragsschluss fällig wird.
(2) COMMISSIONROCKET ermöglicht dem Advertiser im Rahmen zur Bestimmung der
Vergütung der Publisher Pay-Per-Click/View/Video/Lead/Sale Programme bzw. eine
Kombination der vorgenannten Programmarten zu nutzen. Die für das Programm bei dessen
Start angegebene Vergütung entspricht einer Standard-Vergütung, die vom Advertiser
jederzeit erhöht, jedoch während einer anfänglichen Mindestlaufzeit von drei Monaten ohne
vorherige, schriftliche Einwilligung von COMMISSIONROCKET nicht gesenkt werden darf.
(3) Zudem verpflichtet sich der Advertiser im Falle jeder Provisionsänderung dieselbe eine
Woche vor Inkrafttreten in Textform COMMISSIONROCKET und dem Publisher mitzuteilen.
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Ein Anspruch auf Vergütung entsteht gemäß den Bedingungen des jeweiligen Programms
bei erzeugten gültigen Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales im Sinne dieses Vertrages.
(4) Die Netto-Vergütung von COMMISSIONROCKET bestimmt sich aus dem NettoVergütungsanteil des Publishers gemäß der in dem jeweiligen Programm angegebenen
Vergütung. Hinzu kommt ein weiteres Entgelt in Höhe von 30 %.
(5) Die erzeugten gültigen Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales werden dem Advertiser in
Rechnung gestellt und das Advertiser-Konto entsprechend vorbehaltlich einer nachfolgenden
Bestätigung der jeweiligen Gültigkeit der Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales im
Rahmen der Verifizierung belastet. Der Advertiser hat die Pflicht protokollierte Clicks, Views,
Videos, Leads oder Sales umgehend binnen spätestens 60 Tagen - mit anschließender
Verifizierungsfiktion bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist - zu verifizieren oder Beweis für deren
Ungültigkeit zu erbringen. Protokollierte, aber nicht als gültig bestätigte Clicks, Views,
Videos, Leads oder Sales werden zunächst nur vorgemerkt, ohne das Konto des Advertisers
als Umsatz zu belasten. Bei Pay-Per-Sale Programmen mit anteiliger Vergütung auf dem
Verkaufspreis wird diese nach dem Nettoverkaufswert der Ware oder Dienstleistung (also
exklusive der Nebenleistungen und der Umsatzsteuer) berechnet.
(6) Der Advertiser verpflichtet sich COMMISSIONROCKET unter Übergabe der relevanten
Informationen (z.B. LogFiles), Unterlagen und Dokumente umfassend Auskunft über das
Verifizierungsergebnis zu geben, so dass eine Überprüfung der Ergebnisse möglich ist. Zur
Überprüfung der Verifizierungsergebnisse kann ein zur Verschwiegenheit verpflichteter
Wirtschaftsprüfer während der üblichen Geschäftszeiten durch Einsichtnahme in die
entsprechenden Geschäftsunterlagen beim Advertiser eingesetzt werden. Die Kosten für die
Überprüfung trägt COMMISSIONROCKET, außer das Prüfergebnis weicht um mehr als 2,00
% zu Lasten von COMMISSIONROCKET/ Publisher ab.
(8) Für den Fall, dass der Advertiser auch in anderen Affiliate-Netzwerken oder sonstigen
Netzwerken
Werbeprogramme
auflegt,
ist
er
verpflichtet,
die
Vergütung
mit
COMMISSIONROCKET mindestens in der Höhe höchsten Standard-Vergütung von
vergleichbaren Programmen in anderen Netzwerken zu vereinbaren. Vorgenanntes gilt auch,
wenn er in einem anderen Netzwerk die Vergütung erhöht. Für diesen Fall gilt auch im
Verhältnis zu COMMISSIONROCKET diese Erhöhung als vertraglich vereinbart, ohne dass
es hierfür einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedarf.
(9) Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und fehlerfreien Trackings der Clicks, Views,
Videos, Leads oder Sales obliegt dem Advertiser. Für den Fall eines fehlerhaften oder
10
unvollständigen Trackings oder eines Trackingausfalles in der Sphäre des Advertisers trägt
er dieses Risiko bei fortbestehender Zahlungspflicht. Berechnungsgrundlage für die
Provision bilden dann die durchschnittlichen Tagesumsätze der letzten 2 Monate oder bei
bestehender kürzerer Programmteilnahme die bisherigen durchschnittlichen Tagesumsätze,
wobei je angebrochenen Tag ein vollständiger Tagesumsatz berechnet wird.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) COMMISSIONROCKET richtet ein Advertiser-Guthabenkonto ein, über das die Zahlung
der Vergütung für COMMISSIONROCKET abgewickelt wird. Das unverzinste Guthabenkonto
muss vorbehaltlich einer abweichender Regelung ein Mindeststartguthaben von 1.000,00 €
aufweisen, dass von dem Advertiser zu leisten ist.
(2) Während der Vertragslaufzeit hat der Adertiser dafür Sorge zu tragen, dass das
Guthabenkonto stets ausreichend Deckung aufweist, um die Provisionen für die einzelnen
Werbeprogramme hieraus begleichen zu können. Die Mindestdeckungssumme ist dabei
stets die Hälfte des eingezahlten Startguthabens. Es steht COMMISSIONROCKET nach
eigenem Ermessen frei, mit dem Advertiser eine höhere Mindestdeckungssumme
festzulegen. Ebenfalls ist COMMISSIONROCKET nach eigenem Ermessen berechtigt, von
dem Advertiser eine monatliche Vorauszahlung oder bei einer Unterdeckung des Guthabens
im Verhältnis zu den vorgemerkten Umsätzen eine entsprechende die Deckung erreichende
Nachzahlung mindestens in Höhe des Startguthabens zu verlangen. Das Ermessen orientiert
sich
an
den
zu
erwartenden
Umsätzen
auf
Basis
der
Erfahrungswerte
von
COMMISSIONROCKET.
(3) Rechnungen von COMMISSIONROCKET können in elektronischer Form gestellt werden
und sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar, ohne dass ein Skonto gewährt
wird.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Advertiser als Unternehmer verpflichtet, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz an COMMISSIONROCKET zu leisten.
COMMISSIONROCKET behält sich für den Fall des Verzuges ferner die Einforderung einer
angemessenen Mahngebühr vor.
11
(6)
Unabhängig
von
dem
in
(5)
genannten
Mindestverzugsschaden
bleibt
es
COMMISSIONROCKET unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen
Schaden nachzuweisen.
(7) Der Advertiser ist als Unternehmer zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
berechtigt, wenn die Gegenforderungen oder Minderungsberechtigung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Der Advertiser kann ein Zurückbehaltungsrecht ferner nur
ausüben, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Geheimhaltung
Der
Advertiser
hat
absolutes
Stillschweigen
über
Geschäftsgeheimnisse
von
COMMISSIONROCKET zu wahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des
Advertiservertrages fort.
§ 10 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung, Sperrung
(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 6 geregelten Pflichten des Advertisers erfolgt
einer eine schriftliche Abmahnung durch die COMMISSIONROCKET unter Setzung einer
Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Advertiser verpflichtet sich, die
Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu
ersetzen. Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut
zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte
Verstoß
nicht
beseitigt,
so
wird
eine
nach
dem
billigen
Ermessen
von
COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende
Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere
Anwaltskosten an, die der Advertiser zu ersetzen verpflichtet ist.
(2) Es wird ausdrücklich auf § 12 Absatz (2) hingewiesen, nach dem COMMISSIONROCKET
bei einem Verstoß gegen die in § 9 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders
schweren Verstoß gegen die in § 6, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches
Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist.
Ungeachtet
des
in
§
12
Absatz
(2)
geregelten
sofortigen
außerordentlichen
Kündigungsrechtes hat COMMISSIONROCKET das zusätzliche Recht, das auch alternativ
anstelle eine außerordentlichen Kündigung angewendet werden kann, bei Eintritt einer der
vorgenannten Pflichtverletzungen nach seinem freien Ermessen unmittelbar eine nach dem
billigem Ermessen von COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem
12
Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auszusprechen und diese Vertragsstrafe in
Verbindung mit einer Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter
Behebungsfrist auszusprechen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe und Abmahnung
fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Advertiser zu ersetzen verpflichtet ist.
(3) Der Advertiser haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden,
die COMMISSIONROCKET durch eine Pflichtverletzung dieses Vertrages oder des
geltenden Rechts entstehen, außer der Advertiser hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(5) Der Advertiser stellt COMMISSIONROCKET, für den Fall einer Inanspruchnahme durch
einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in diesem Vertrag oder per Gesetz
geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Advertisers gegen geltendes Recht,
auf die erste Anforderung von COMMISSIONROCKET von der Haftung frei. Insbesondere
verpflichtet sich der Advertiser insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts
und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die COMMISSIONROCKET in diesem
Zusammenhang entstehen.
(6) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht der vorübergehenden Sperrung des
Advertisers von ihrem Dienst oder eine vorübergehende Aussetzung oder Einstellung eines
Werbeprogramms vor, sofern der Advertiser eine der Pflichten dieses Vertrages nicht einhält,
wozu auch Obliegenheits- oder Pflichtverletzungen im Rahmen des Trackings oder bei
Trackingänderungen zählen. Diese vorübergehende Sperrung dauert bis zur Beseitigung der
jeweiligen Obliegenheits- oder Pflichtverletzung an. COMMISSIONROCKET behält sich das
Recht der endgültigen Sperrung oder Aussetzung oder Einstellung eines Werbeprogramms
aus einem wichtigen Grund vor, was stets der Fall ist sofern ein außerordentlicher
Kündigungsgrund vorliegt.
§ 11 Anpassung der Provisionen
(1) Die Vergütung bei allen Programmen steht hinsichtlich des Vergütungsanteils des
Publishers unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung. Bei allen Programmen kann der
Advertiser für COMMISSIONROCKET nach seinem billigen Ermessen, d.h. insbesondere
auch unter Berücksichtigung der Interessen von COMMISSIONROCKET aber auch der
Publisher und unter Beachtung der Regelungen der § 7 (2) dieses Vertrages diesen
Vergütungsanteil mit Wirkung gegenüber dem Publisher ändern. Die Änderung erfolgt durch
Mitteilung der geänderten Vergütung auf der Plattform zu dem jeweiligen Programm. Die
Änderung wird nach der Veröffentlichung auf der Plattform zum Folgetag, 0.00 Uhr, wirksam.
13
Dies gilt insoweit nicht, als für das Programm eine Mindestvergütung des Publishers
vereinbart ist.
(2) COMMISSIONROCKET behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der
Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, ihre Preise und Vergütungen zu Beginn eines neuen
Abrechnungszeitraumes zu ändern. Die Änderung teilt die COMMISSIONROCKET dem
Advertiser innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens 2 Wochen vor der
Änderung mit. Anpassungen von Provisionen um mehr als 5 % zu Lasten des Advertisers
geben dem Advertiser das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sofern der Advertiser
den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht per E-Mail
widerspricht, nimmt der Advertiser die Änderung ausdrücklich an. COMMISSIONROCKET
wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit, dessen Form und Frist und die
Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.
(2) Widerspricht der Advertiser der Geltung der neuen Preis oder Vergütungskonditionen, gilt
der Änderungswunsch von COMMISSIONROCKET als abgelehnt. Der Vertrag wird dann
ohne die vorgeschlagene Provisionsänderung fortgeführt. Das Recht der Parteien zur
Kündigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET bleibt
unberührt. Auf diese Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls gesondert hingewiesen.
§ 12 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können das
Vertragsverhältnis oder einzelne oder alle Einzelverträge jederzeit bei einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen.
(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) behält sich COMMISSIONROCKET das Recht
zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei
einem Verstoß gegen eine der in § 6 geregelten Pflichten vor, sofern der Advertiser seiner
Beseitigungspflicht im Sinne des § 10 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es
nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu
demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 3
(1) – (5), und 9 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß
gegen die in § 6 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist
COMMISSIONROCKET ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn
gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels
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Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen
der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit
abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer
Ansprüche.
(3) COMMISSIONROCKET hat ferner das Recht, den Advertiservertrag außerordentlich zu
kündigen, sofern sich der Advertiser binnen der letzten 6 Monate keine Partnerprogramme
mehr auferlegt oder betrieben hat.
(4) COMMISSIONROCKET hat außerdem das Recht, den Advertiservertrag außerordentlich
zu kündigen, sofern der Advertiser sein Startguthaben nicht binnen einer Frist von 6 Monaten
seit Vertragsbeginn zum Zwecke der Werbung genutzt hat.
(5) Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung können in Textform
(auch per E-Mail) erfolgen.
(6) Ein Advertiser kann sich nach einer Kündigung mit Ausnahme des Vorliegens einer
Kündigung nach Maßgabe des (2) jederzeit erneut bei COMMISSIONROCKET registrieren.
(7) Mit der Beendigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET
wird der mit der Registrierung gespeicherte Datensatz nach Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen vollständig gelöscht und über das noch verbleibende Guthaben
Abrechnung erteilt und das Guthaben ausgekehrt.
(8) Wurde dem Advertiser wegen eines in (2) genannten Grundes außerordentlich gekündigt
und zugleich eine Vertragsstrafe ausgesprochen und ein Schadensersatzanspruch geltend
gemacht, so wird das etwaige Guthaben des Advertisers auf seinem Advertiser-Konto mit
der Vertragsstrafe entsprechend verrechnet.
§ 13 Rechtsverhältnis zu den Publishern / Pflichtübernahme zugunsten der Publisher
(1) Dieser Vertrag findet ausschließlich auf das Verhältnis zwischen COMMISSIONROCKET
und dem Advertiser Anwendung. Ein Vertragsschluss zwischen dem Advertiser und den
Publishern erfolgt nicht. Gleichwohl haben sich die Publisher von COMMISSIONROCKET ihr
gegenüber auch mit Wirkung zugunsten des Advertisers verpflichtet. Die Einzelheiten der
Pflichten der Publisher sind aus dem als Anlage 1 beigefügten Muster- AGB zu entnehmen.
Soweit Publisher von COMMISSIONROCKET diesen Verpflichtungen gegenüber dem
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Advertiser nicht nachkommen, ist der Advertiser berechtigt und gehalten, alle hieraus
resultierenden Ansprüche, namentlich insbesondere Auskunfts-, Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüche, direkt gegenüber dem Publisher geltend zu machen, soweit dies
nicht wegen Zahlungsunfähigkeit des Publishers erkennbar aussichtslos ist. Der Advertiser
kann auch die ordentliche außerordentliche Kündigung nach Maßgabe der als Anlage 1
beigefügten Muster- AGB gegenüber dem Publisher für COMMISSIONROCKET erklären.
(2) Sämtliche in diesem Vertrag festgehaltenen Verpflichtungen des Advertisers übernimmt
dieser auch mit Wirkung zu Gunsten der jeweiligen Publisher von COMMISSIONROCKET in
Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter.
§ 14 Haftungsausschluss
(1) COMMISSIONROCKET ist für Schäden oder sonstige Störungen, die auf der
Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Websites, Soft- oder Hardware der Nutzer oder der
Publisher beruhen, sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder
der einwandfreien Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht haftbar
(2) Im Übrigen gilt, dass COMMISSIONROCKET für andere als durch Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich haftet, soweit diese auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht durch die COMMISSIONROCKET, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
beruht.
Dies
gilt
auch
für
Schäden
aus
der
Verletzung
von
Pflichten
bei
Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber
hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der COMMISSIONROCKET, ihrer
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise
vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen
Durchschnittsschäden, höchstens jedoch auf 7.500,00 € je Schadensfall begrenzt. Dies gilt
auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(4) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen,
haftet die COMMISSIONROCKET nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder
vorsätzlichen
Verschuldens
der
COMMISSIONROCKET,
ihrer
Mitarbeiter
oder
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Erfüllungsgehilfen.
Gespeicherte
Inhalte
der
Advertiser
oder
Dritter
sind
für
COMMISSIONROCKET fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes.
(5) Unbeschadet des in den (1) – (4) geregelten bleibt die Haftung für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz,
soweit
COMMISSIONROCKET
eine
Garantie
ausdrücklich
übernommen hat.
§ 15 Übertragung des Geschäftsbetriebs und/oder der Leistungserbringung
(1) COMMISSIONROCKET kann seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einschließlich
des gegenständlichen Vertrages jederzeit auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen,
welches die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in gleicher Weise fortsetzt
und in die bestehenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang eintritt. Für den Fall, dass der
Advertiser mit dem Übergang nicht einverstanden ist und dies COMMISSIONROCKET
unverzüglich
mitteilt,
wird
die
vertragliche
Zusammenarbeit
zum
nächstmöglichen
Kündigungstermin beendet.
(2) COMMISSIONROCKET ist ferner befugt, die eigene Leistungserbringung oder Teile
hiervon zur selbständigen Erledigung auf andere Dienstleister zu übertragen.
§ 16 Datenschutz
(1)
COMMISSIONROCKET
verwendet
die
von
dem
Advertiser
übermittelten
personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Telefaxnummer,
Bankverbindung)
gemäß
den
Bestimmungen
des
deutschen
Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit
erhebt, speichert und verarbeitet die COMMISSIONROCKET ausschließlich durch den
Partner im Rahmen seiner Angaben in dem Antragsformular zur Verfügung gestellten Daten
und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile.
(2) Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. der Abrechnung oder der Auszahlung
von Provisionen, werden die personenbezogenen Daten des Advertisers an Dritte, wie
z.B. die Buchhaltung oder die auszahlende Bank weitergeleitet, soweit dies zur
Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist. Ebenfalls
werden die personenbezogenen Daten des Advertisers, soweit dies zum Zweck der
Vertragserfüllung erforderlich ist, an die Publisher weitergegeben. Dem Advertiser ist
bekannt und er ist damit ausdrücklich einverstanden, dass die Publisher zum Zwecke
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der Erfüllung und der Umsetzung der vertraglichen Vorgaben direkten Kontakt mit ihm
z.B. per E-Mail oder Telefon aufnehmen dürfen.
(3) Der Advertiser hat die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft zu widersprechen.
(4) Über den vorgenannten Zweck hinaus werden sämtliche der COMMISSIONROCKET
übermittelten personenbezogenen Daten des Advertisers ohne dessen gesonderte
schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dieses aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung geschieht.
(5) Nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung
der vereinbarten Vergütung gehört, werden die Daten des Advertisers, soweit keine
gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung
in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gelöscht.
(6)
Sofern
der
Advertiser
weitere
Informationen
über
die
Speicherung
seiner
personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung der Daten
des Interessenten gewünscht
wird,
steht
ein Support
unter
der
E-Mail-Adresse
[email protected] zur Verfügung.
§ 17 Serververfügbarkeit
(1) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen mit höchstmöglicher Zuverlässigkeit und
Verfügbarkeit. Jede Wartung des Systems und jede Aktualisierung der Webseiten von
COMMISSIONROCKET führt jedoch dazu, dass während dieser Zeit das Partnerprogramm
nur eingeschränkt verfügbar ist oder kurzfristig sogar ausfällt; laufende Updates der
Sicherheitssysteme und Einbau neuer Möglichkeiten durch COMMISSIONROCKET
entsprechen aber gerade den Interessen des Advertisers.
(2) Eine zeitlich und örtlich uneingeschränkte 100%-ige Verfügbarkeit des Partnerprogramms
von COMMISSIONROCKET ist somit unmöglich und wird zwischen den Vertragsparteien
daher auch nicht vereinbart. Als Vertragsinhalt vereinbaren die Vertragspartner stattdessen
eine
durchschnittliche
Mindestverfügbarkeit
des
Partnerprogramms
von
COMMISSIONROCKET von 97 % im Jahresdurchschnitt.
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§ 18 Verjährung
Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu
dem der betreffende Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte die Umstände kennt,
die seinen Anspruch begründen, bzw. wenn seine Unkenntnis dieser Umstände auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere
Verjährungsfrist zwingend vorsehen.
§ 19 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 20 Anwendbares Recht/ Abweichender Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Advertiser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern der Advertiser Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichem Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der
Erfüllungsort Sitz von COMMISSIONROCKET.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des
Vertrages
bedürfen
der
Schriftform.
Dies
gilt
auch
für
die
Aufhebung
des
Schriftformerfordernisses.
(2)
Bei
Unwirksamkeit
oder
Unvollständigkeit
einer
Klausel
dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder des Vertrages soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein.
Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und
dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei
der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 02.04.2015
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