Allgemeine Geschäftsbedingungen für Publisher § 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Publishervertrages zwischen der Media Banked GmbH, Thierschstr. 12 RGB, 80538 München, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Irek Gronert und Peter Sebald geschäftsansässig daselbst. (im Folgenden: COMMISSIONROCKET), und dem unabhängigen und selbständigen Webmaster, Affiliate oder Publisher (im Folgenden: Publisher). (2) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 2 Vertragsgegenstand (1) COMMISSIONROCKET ist ein Technologieunternehmen im Bereich der Neuen Medien und betreibt und verwaltet im Internet ein Netzwerk, durch das Anbieter von Waren und Dienstleistungen diese insbesondere im Wege des Affiliate-Marketings bewerben können. Der Publisher kann im Rahmen des Netzwerkes für ihm vorgestellte Anbieter die Bewerbung übernehmen. Hierfür bindet er die ihm zur Verfügung gestellten oder eigenen Werbemittel unter Beachtung der Voraussetzungen des § 6 (3) auf einer oder mehrerer von ihnen betriebenen Website/s, in Emails oder eines eigenen Netzwerkes („Werbefläche") ein. Klickt ein Endkunde auf ein Werbemittel (wird er z.B. auf die beworbene Website weitergeleitet) und tätigt dieser eine im Einzelvertrag näher bestimmte Handlung, erhält der Publisher für die erfolgreiche Erfüllung des Einzelvertrages bei rechtmäßigen Zustandekommens des Vertrages eine zuvor festgelegte erfolgsabhängige Vergütung. Mit der Registrierung (vgl. § 3) erhält der Publisher die Möglichkeit zur Teilnahme am COMMISSIONROCKET Netzwerk. Der Publisher kann sich bei den Programmen der Advertiser bewerben, um deren Werbemittel in seinem Werbeperipherie (Werbeperipherie bezeichnet das vertragsgegenständliche stationäre oder mobile Internetangebot des Publishers bzw. eines Dritten, der die Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt) anzeigen zu können. (2) Der Publisher erhält nach seiner Registrierung zu dem Dienst von COMMISSIONROCKET Zugriff auf die jeweils aktiven Werbeprogramme der Advertiser (Merchants), an denen er teilnehmen kann und kann sich unter Beachtung der jeweiligen 1 Teilnahme- und Vergütungsvoraussetzungen und ggf. je Werbeprogramm gesondert zu akzeptierenden Einzelteilnahmebedingungen für die Teilnahme an den Werbeprogrammen bewerben, wobei ein Vertrag stets nur zwischen dem Publisher und COMMISSIONROCKET nicht aber zwischen dem Publisher und dem Advertiser zustande kommt. Im Fall von Widersprüchen zwischen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesonderten Einzelbedingungen für die Teilnahme an einem Werbeprogramm mit ggf. vorhandenen eigenen Teilnahmebedingungen des Advertisers haben die hier zuerst genannten Regelungen stets Vorrang. Ein Advertiser kann einen Antrag eines Publishers nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen, ohne dass es eine Pflicht zum Vertragsschluss gibt. Nach Annahme eines Angebotes zu einem konkreten Werbeprogramm erfolgt kraft Abschluss eines Einzelvertrages, der einschließlich dessen ggf. vorhandener Einzelfallbedingungen Bestandteil dieses Rahmenvertrages wird, eine Freischaltung durch COMMISSIONROCKET für dieses Programm. Mit Freischaltung des Programms wird die Möglichkeit geschaffen, Werbemittel der Advertiser auf die Werbeflächen der Publisher zu schalten und hierfür nach dem Anklicken der Werbeflächen durch Endkunden unter Beachtung der gesonderten Vergütungsvoraussetzungen die erfolgsabhängige Provisionsberechtigung zu erlangen. (3) Bei COMMISSIONROCKET gibt es für die Publisher je nach Ausgestaltung eines aufgelegten Werbeprogrammes folgende Vergütungsmöglichkeiten: PPC: Pay per Click Hier wird die Provision pro erfolgtem Klick auf das Werbemittel (z.B. Banner) gezahlt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes ergeben. PPS: Pay per Sale Die Provision wird gezahlt, sobald der Kunde Umsatz (z.B. durch Warenkäufe) erzeugt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrames ergeben. PPL: Pay per Lead PPC, PPS, PPL, PPV Die Provision wird pro Kontaktaufnahme durch den Kunden gezahlt) beispielsweise bei Anforderung von Werbematerial durch den Kunden), wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes ergeben. 2 PPV: Pay per Video Hier wird die Provision pro Veröffentlichung eines Videos gezahlt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes ergeben. § 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss (1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder natürlichen, voll geschäftsfähigen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. (2) Sofern eine natürliche Person sich registriert, behält sich COMMISSIONROCKET vor, die Vorlage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn nicht vorhanden, dann ist die Steuernummer vorzulegen), den Gewerbeschein ebenso wie der Identifikationsnachweis anzufordern. Sofern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (GBR, OHG, KG usw.) einen Publisherantrag einreicht, behält sich COMMISSIONROCKET vor, – soweit bei einer Personengesellschaft vorhanden - den entsprechenden Handelsregisterauszug über die Registrierung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn nicht vorhanden, dann ist die Steuernummer vorzulegen) und den Gewerbeschein anzufordern. Die Gesellschafter sind gegenüber COMMISSIONROCKET jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der juristischen Person oder Personengesellschaft. (3) Jeder Publisher darf sich nur einmal bei COMMISSIONROCKET registrieren und nur einen Account ("Hauptaccount") anlegen, welcher als Basis für die Provisionsauszahlung dient. Sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Partnerprogramms müssen einem Hauptaccount zuordenbar sein. (4) Der Vertragsabschluss ist nur online durch kostenlose Registrierung auf der COMMISSIONROCKET-Website und entsprechender E-Mail Bestätigung durch COMMISSIONROCKET möglich. Der Publisher registriert sich hierfür zunächst nur mit seinen Namen und seiner E-Mail-Adresse und erhält hierdurch mittels einer Antwort-E-Mail über einen entsprechenden Aktivierungslink den Zugang zu dem Dienst von COMMISSIONROCKET zu Anschauungszwecken, ohne aber über den Dienst als Publisher für Advertiser tätig werden zu können. Zur Aufnahme der werblichen Tätigkeit ist der Publisher sodann verpflichtet, den nun für ihn bereitgestellten Publisherantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und an COMMISSIONROCKET in der vorgegebenen 3 Weise zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Publisher hierbei durch entsprechendes aktives Häkchensetzen vor Abschluss des Registrierungsvorganges diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Publisherantrags durch die E-Mail Bestätigung von COMMISSIONROCKET und nachfolgender Betätigung des weiteren zur Verfügung gestellten Aktivierungslinks zustande. Der Vertrag ist nicht auf Dritte übertragbar. (5) Betreibt der registrierende Publisher ein eigenes Netzwerk mit eigenen Sub-Publishern, garantiert er mit seiner Registrierung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Sub-Publishern mitzuteilen, jene zur Einhaltung dieser Vorgaben zu verpflichten und die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzusetzen und zu überwachen. Der Publisher hat für das Verhalten seiner Sub-Publisher einzustehen und stellt COMMISSIONROCKET von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei. (6) Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages. (7) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht vor, Publisheranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. In diesem Fall werden die mit dem Registrierungsformular übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. § 4 Status des Publishers als Unternehmer (1) Der Publisher handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von COMMISSIONROCKET. Es bestehen keine Umsatzvorgaben oder andere Tätigkeitspflichten. Der Publisher unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von COMMISSIONROCKET und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Publisher hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben. (2) Der Publisher ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Publisher, alle Provisionseinnahmen, die er im 4 Rahmen seiner Tätigkeit für COMMISSIONROCKET erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. (3) Sämtliche etwaig entstehende Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Publisher eigenverantwortlich zu übernehmen. § 5 Werbemittel /_Leistungsbestimmung/ Leistungsänderung (1) COMMISSIONROCKET stellt dem Publisher im Rahmen des jeweiligen Partnerprogramms unterschiedliche, jeweils durch die Advertiser freigegebene Werbemittel und sonstige Anwendungen (Tools) für die Durchführung seiner Werbetätigkeit zur Verfügung, die der Publisher im Rahmen der jeweiligen vertraglichen Vorgaben einsetzen darf. COMMISSIONROCKET ist nicht verpflichtet, die von den Advertisern im Rahmen der Partnerprogramme zur Verfügung gestellten Werbemittel und/oder -umfelder auf deren rechtliche oder vertragliche Zulässigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen. (2) Der Publisher darf eigene Werbemittel nur unter Beachtung der Vorgaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere unter Einhaltung der Pflichten des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und des geltenden Rechts erstellen und verwenden. (3) Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von COMMISSIONROCKET können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. (4) COMMISSIONROCKET ist bestrebt, seinen Dienst kontinuierlich weiter zu entwickeln. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung können einzelne Anwendungen verbessert, erweitert oder unwesentlich verändert werden. Dies beinhaltet auch, Funktionalitäten oder andere Teile des Dienstes teilweise oder komplett einzustellen, soweit dies nicht zu einer nicht nur unwesentlichen Umgestaltung der Leistungen führt und/oder die Einstellung für den Publisher nicht unzumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung besteht insbesondere, wenn diese Änderung branchenüblich ist oder durch Änderung der Gesetzeslage oder aufgrund der Rechtsprechung eine Verpflichtung besteht. (5) COMMISSIONROCKET überwacht und protokolliert für die Advertiser die Vertragsabschlüsse („Tracking") und stellt dem Publisher Auswertungen und Übersichten darüber zur Verfügung und rechnet diese ab. Das Tracking ist für die Frage, ob ein 5 Vertragsabschluss vermittelt worden ist und die sich daraus ergebende Berechnung der Vergütung allein maßgeblich. Dem Publisher ist bekannt, dass die beim Advertiser – insbesondere die beim Tracking-Verfahren oder Vergütungsmodalitäten - eingesetzten technischen Tools oder Umgebung in der ausschließlichen Verantwortung des Advertisers liegen und Fehler ausschließlich der Sphäre des Advertisers zuzuordnen sind. Der Publisher kann sich jederzeit über bei einem Advertiser zur Anwendung gebrachten technischen Tools informieren. § 6 Pflichten des Publishers im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten (1) Der Publisher ist verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten (z.B. Passwörter und Login-Kennungen) vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sofern Anlass zu der Vermutung besteht, dass Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten haben, ist COMMISSIONROCKET unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. (2) Der Publisher verpflichtet sich, seine Werbemittel und seine Werbeperipherie so zu gestalten, dass Rechte Dritter einschließlich des Persönlichkeitsrechts nicht verletzt werden. Ferner verpflichtet sich der Publisher, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere des Wettbewerbs, Urheber-, Marken-, Verbraucher,- Jugendschutz- und Datenschutzrecht zu verstoßen oder gegen die „guten Sitten“ zu verstoßen. Dem Publisher ist insbesondere es nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über COMMISSIONROCKET, den Advertiser oder die jeweils beworbene Ware oder Dienstleistung zu machen. Der Publisher wird im Rahmen seiner Werbemittel nur solche Werbeaussagen machen, die inhaltlich den Vorgaben in den offiziellen Werbemitteln von COMMISSIONROCKET oder deren Kunden entsprechen. (3) Der Publisher darf im Rahmen seiner Tätigkeit eigene Werbemittel nur nach Zustimmung von COMMISSIONROCKET und/oder dem Advertiser einsetzen. Hierfür legt er COMMISSIONROCKET das von ihm zur Nutzung beabsichtigte Werbemittel spätestens 2 Wochen vor dessen Verwendung zur Prüfung vor, wobei der Zustimmung durch COMMISSIONROCKET oder dem Advertiser jeweils in deren freiem Ermessen liegt. Auch bei der Verwendung eigener Werbemittel darf der Publisher insbesondere keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder vergleichbare Rechte) verletzen und/oder nicht gegen sonstige gesetzliche (insbesondere wettbewerbsrechtliche und Jugendschutz-) Bestimmungen verletzen oder gegen die „guten Sitten“ zu verstoßen und darf keine religiösen oder politischen Inhalte verbreiten ebenso wie keine Aussagen mit 6 beleidigendem, belästigendem, gewalttätigem, gewaltverherrlichendem, aufrührerischem oder rassistischem oder verbotenem Inhalten verbreiten. (4) Dem Publisher ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte von COMMISSIONROCKET, deren Publishern, Kunden, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter ebenso wie anderer Partnerprogramme zu verletzen. (5) Des Weiteren gilt auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS oder –MMS (Spam) ebenso wie das Verbot der unerwünschten Telefonwerbung. Der Publisher verpflichtet sich insbesondere, alle gesetzlichen Vorschriften, freiwilligen und üblichen Einschränkungen und Regelungen, sowohl im Land des Werbungsempfängers als auch im Land des Versenders, zu beachten (z.B. Double-Opt-In, Zustimmung zur Versendung bzw. Zusendung von Werbemailzusendungen). Insbesondere wird dem Publisher die Durchführung von Werbung untersagt, bei der die Identität des Absenders oder die tatsächliche Absender-Adresse bewusst verfälscht oder verheimlicht wird, oder Nachrichten an Empfänger gesandt werden, die keine ausdrückliche Einwilligung zum Empfang der Nachrichten gegeben haben, sowie Nachrichten, bei welchen dem Empfänger keine oder nur unter erschwerten Bedingungen die Möglichkeit zur Abbestellung derselben gegeben wird. (6) Der Publisher ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken oder Leistungen von mitbewerbenden Unternehmen oder Partnerprogrammen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen. In diesem Zusammenhang darf der Publisher zwar in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle seiner Werbeperipherie Hyperlinks zur Webseite des Advertisers setzen. COMMISSIONROCKET kann jedoch vom Publisher die Änderung der Platzierung des Hyperlinks verlangen, wenn diese geeignet ist den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von COMMISSIONROCKET oder dem Advertiser zu beeinträchtigen. (7) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Foto- und Filmmaterialien und sonstige Werke (Inhalte) von COMMISSIONROCKET oder seinen Kunden sind urheberrechtlich geschützt. COMMISSIONROCKET räumt dem Publisher das widerrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET zur Verfügung gestellten Inhalte unter Beachtung der allgemeinen Gesetze ausschließlich im Rahmen der Teilnahme am Partnerprogramm zum Zwecke der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit zu nutzen. Darüber hinaus dürfen sie von dem Publisher ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von COMMISSIONROCKET oder deren Kunden weder ganz, noch 7 in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, verändert oder bearbeitet werden. Jede Weitergabe an Dritte und jede Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt. (8) Auch die Verwendung (oder Änderung) der Kennzeichen von COMMISSIONROCKET oder deren Kunden, der eingetragenen Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen von COMMISSIONROCKET oder deren Kunden ist über die ausdrücklich genehmigte Werbetätigkeit nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung erlaubt. Vorgenanntes gilt auch für eine Verwendung der Kennzeichen in Hyperlinks, URLs, Suchmaschinenmarketing (z.B. Google Adwords Werbung) und im Rahmen von Social Media Werbung. Es ist ferner ohne schriftliche Einwilligung die Anmeldung eigener Marken, Werktitel, Internetdomains oder sonstiger Schutzrechte verboten, die das Kennzeichen von COMMISSIONROCKET, eine Marke, Produktbezeichnungen, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von COMMISSIONROCKET enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen. (9) Es ist dem Publisher außerdem untersagt, bei seiner Nutzung der technischen Infrastruktur des Dienstes von COMMISSIONROCKET ebenso wie bei seiner Werbetätigkeit folgende Handlungen zu begehen: Ausnutzen von Fehlern in der Programmierung (sog. Bugs); Ergreifen von Maßnahmen, die zur übermäßigen Belastung der Server führen können; Hacking oder Cracking sowie die Förderung oder Anregung von Hacking oder Cracking; Verbreitung gefälschter Software sowie die Förderung oder Anregung der Verbreitung gefälschter Software; Hochladen oder sonstiges Übermitteln von Dateien und Daten, die Viren, Trojaner, Würmer oder zerstörte Daten enthalten; oder Hochladen oder sonstiges Übermitteln anderer Daten, Programmroutinen oder Inhalte, welche der Soft- oder Hardware von COMMISSIONROCKET, deren Kunden oder Dritten Schaden verursachen können, Nutzen oder Verbreiten von „Auto“-Softwareprogrammen, „Makro“- Softwareprogrammen, oder anderen „cheat utility“-Softwareprogrammen; Modifizieren des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET oder Teilen daraus; 8 Benutzen von Software, die sogenanntes „Datamining“ ermöglicht oder auf andere Weise im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Informationen abfängt oder sammelt; Stören von Übertragungen von und zu den Diensteservern und der Websiteserver von COMMISSIONROCKET; Eindringen in die Diensteserver oder Websiteserver von COMMISSIONROCKET. (10) Änderungen der personenbezogenen Daten des Publishers sind unverzüglich an COMMISSIONROCKET per E-Mail mitzuteilen. Ferner hat der Publisher COMMISSIONROCKET, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Gewerbeberechtigung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Änderungen betreffend seiner Umsatzsteuerpflicht, sowie Änderungen zu seinen für die Provisionsverrechnung hinterlegten Bankdaten, unverzüglich per E-Mail mitzuteilen. § 7 Wettbewerbsverbot / Abwerbung / Verkauf fremder Leistungen (1) Dem Publisher ist es ausdrücklich erlaubt, für andere Unternehmen oder auch Partnerprogramme Werbetätigkeiten auszuüben, auch wenn diese Wettbewerber sind. (2) Soweit der Publisher gleichzeitig für mehrere Unternehmen oder Partnerprogramme tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen oder Partnerprogramm geschieht. Insbesondere darf der Publisher andere als das COMMISSIONROCKET Partnerprogramm und der hierzu gehörenden Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe z.B. auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstige Social Media Plattform, Netzwerken oder Internetplattform anbieten oder bewerben. (3) Dem Publisher ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Publishervertrages mit COMMISSIONROCKET gegen andere Publisher oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen oder Partnerprogrammen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen. 9 § 8 Geheimhaltung Der Publisher hat absolutes Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse von COMMISSIONROCKET zu wahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Publishervertrages fort. § 9 Bonusmanipulation / Missbrauch Dem Publisher ist es ferner untersagt zu versuchen, die Vergütung dadurch zu erlangen, dass er selbst oder durch Dritte unter Verwendung der ihm im Rahmen des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET überlassenen Werbemittel, Tracking-Links und/oder sonstigen technischen Hilfsmitteln mittels einer oder mehrerer der folgenden Praktiken Vertragsabschlüsse herbeizuführen: Vortäuschung von Vertragsabschlüssen, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben, z.B. durch die unberechtigte Angabe fremder oder die Angabe falscher oder nicht existierender Daten bei Bestellung der Dienstleistungen oder Online-Registrierung; Verwendung von Werbeformen, die zwar Tracking ermöglichen, dabei jedoch das Werbemittel nicht, nicht wahrnehmbar oder nicht in der von COMMISSIONROCKET vorgegebenen Form und/oder Größe angezeigt wird; Verwendung von insbesondere Suchmaschinen, für COMMISSIONROCKET markenrechtlich, bei geschützten Anzeigenschaltungen oder Dritten Begriffen oder der rechtlich, etwa, in Bewerbung der Werbefläche ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung; oder jegliche sonstige missbräuchliche, vertragswidrige oder gesetzeswidrige Erzielung von Views, Clicks, Videos, Leads und Sales. § 10 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung (1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 6 geregelten Pflichten des Publishers erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die COMMISSIONROCKET unter Setzung einer Frist von 10 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Publisher verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen. Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird eine nach dem billigen Ermessen von COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Publisher zu ersetzen verpflichtet ist. (2) Es wird ausdrücklich auf § 14 Absatz (2) hingewiesen, nach dem COMMISSIONROCKET bei einem Verstoß gegen die in §§ 3 (1) – (5), 7, 8 und 9 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 6, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Ungeachtet des in § 14 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat COMMISSIONROCKET das zusätzliche Recht, das auch alternativ anstelle eine außerordentlichen Kündigung angewendet werden kann, bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtenverletzungen nach seinem freien Ermessen unmittelbar eine nach dem billigem Ermessen von COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auszusprechen und diese Vertragsstrafe in Verbindung mit einer Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe und Abmahnung fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Publisher zu ersetzen verpflichtet ist. (3) Der Publisher haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die COMMISSIONROCKET durch eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 6 – 8 und § 9 (2) und (3) entstehen, außer der Publisher hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. (5) Der Publisher stellt COMMISSIONROCKET, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in § 3 (1) – (4), §§ 6 – 8 und § 9 (2) und (3) geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Publishers gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung von COMMISSIONROCKET von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Publisher insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die COMMISSIONROCKET in diesem Zusammenhang entstehen. 11 § 11 Anpassung der Provisionen (1) COMMISSIONROCKET behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern. Die Änderung teilt die COMMISSIONROCKET dem Publisher innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens 2 Wochen vor der Änderung mit. Anpassungen von Provisionen um mehr als 5 % zu Lasten des Publishers geben dem Publisher das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sofern der Publisher den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht per E-Mail widerspricht, nimmt der Publisher die Änderung ausdrücklich an. COMMISSIONROCKET wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen. (2) Widerspricht der Publisher der Geltung der neuen Provisionskonditionen, gilt der Änderungswunsch von COMMISSIONROCKET als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagene Provisionsänderung fortgeführt. Das Recht der Parteien zur Kündigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET bleibt unberührt. Auf diese Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls gesondert hingewiesen. § 12 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Provisionszahlungsmodalitäten / Abtretungsverbot (1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Publisher die jeweils einzelvertraglich festgelegte Provision. Der Anspruch auf die Zahlung der Provision entsteht nur unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: durch die Werbetätigkeit wurden in dem Account des Publishers je nach Einzelvertrag gültige Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales durch/an/für Endkunden festgestellt; die Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales sind protokolliert („getrackt“) worden und je nach Einzelvertrag durch COMMISSIONROCKET und/oder dem Advertiser freigegeben und/oder bestätigt worden; 12 es liegt kein Missbrauch (vgl. § 9) vor und die übrigen Vorgaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der einzelvertraglichen Teilnahmebedingungen wurden eingehalten. (2) COMMISSIONROCKET richtet ein Publisher-Konto ein, über das die Zahlung der Vergütung abgewickelt wird. Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftenverfahren, d.h. anstelle der Rechnungsstellung schreibt COMMISSIONROCKET die jeweilige Vergütung dem Publisher-Konto gut. Das Guthaben auf dem Publisher-Konto wird nicht verzinst. Der Publisher wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände COMMISSIONROCKET unverzüglich mitteilen. (4) Die Auszahlung der Provision erfolgt monatlich zum 15. des jeweiligen Folgemonats. Die für die Auszahlung anfallende Bankgebühr oder sonstige Gebühr eines PaymentDienstleisters ist vom Publisher zu tragen und wird von der auszuzahlenden Vergütung einbehalten. Mit der Auszahlung der Vergütung sind alle Kosten des Publishers für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, Umsatzsteueridentifikationsnummer schriftliche Erklärung über abgedeckt. vorweist die oder bestehende Sofern der durch seinen Publisher eine Steuerberater eine Umsatzsteuerpflicht vorlegt, leistet COMMISSIONROCKET die Provision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und andernfalls ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer, da für diesen Fall davon auszugehen ist, dass der Publisher ein von der Umsatzsteuer befreiter Kleinunternehmer ist. (5) COMMISSIONROCKET hat stets das Ziel Provisionen möglichst früh an den Publisher auszubezahlen Die Auszahlung im Sinne des (3) der Provisionen erfolgt allerdings häufig zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine abschließende Prüfung hinsichtlich der Verifizierung der Gültigkeit der Views, Clicks, Videos, Leads oder Sales durch COMMISSIONROCKET und/oder dem Advertiser erfolgt ist. Daher wird die geleistete Provision im Sinne des (1) zunächst als Provisionsvorschuss in Höhe von 100 % der zu leistenden Vergütung ausgekehrt. Erfolgt binnen 3 Monaten ab Abschluss des vermittelten Geschäfts ein Storno oder eine Nichtverifizierung eines Views, Clicks, Videos, Leads oder Sales, so wird das Gutschriftenkonto des Publishers durch entsprechende Rückforderung des Provisionsvorschusses belastet oder den zur Auszahlung gelangten Betrag zurückgefordert. (6) Ein Provisionsanspruch entsteht erst dann, wenn die Zahlungen seitens des Advertisers auf dem Konto der COMMISSIONROCKET gutgeschrieben sind und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen des § 12 vorliegen. Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt 13 für alle Publisher daher zunächst - sofern dies mit dem Advertiser separat vereinbart wurde aus dem bereits bei COMMISSIONROCKET vorhandenen Deckungsguthaben des jeweiligen Advertisers bezogen auf das konkrete Werbeprogramm. Sollte das Deckungsguthaben des Advertisers nicht ausreichen, die Provisionen vollständig zu erfüllen, wird COMMISSIONROCKET gegebenenfalls allen teilnehmenden Publishern eines Werbeprogramms die jeweilige Provision zunächst anteilig auszahlen. Sollte der Advertiser auch nach einer entsprechenden Aufforderung durch COMMISSIONROCKET nicht binnen einer Frist von 10 Tagen für eine hinreichende Deckung der auszuzahlenden Provision des Publishers Sorge tragen, ist der Publisher berechtigt und vor Inanspruchnahme von COMMISSIONROCKET verpflichtet, seinerseits den Advertiser auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. COMMISSIONROCKET wird in diesem Falle seine Ansprüche gegenüber dem Advertiser in Höhe des Anspruchs des Publishers auf dessen erstes Anfordern an diesen abtreten. Der Publisher ist nicht verpflichtet, den Advertiser in Anspruch zu nehmen, wenn dies wegen Vermögenslosigkeit erkennbar aussichtslos ist. (7) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht vor, den Publisher vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Identität oder des für die juristische Person oder Personengesellschaft Verantwortlichen (in Form einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses) ebenso wie zur Beibringung der in § 3 geregelten weiteren Informationen und Dokumente (Kopie genügt) wie z.B. die Gewerbeberechtigung oder dem Handelsregisterauszug aufzufordern. Der Nachweis hat binnen 2 Wochen nach der Aufforderung zu geschehen. (8) Provisionen des Publishers können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert bei der Registrierung beantragt und durch COMMISSIONROCKET akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der COMMISSIONROCKET stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine Bankverbindung, die sich außerhalb des Staates befindet, in dem der Partner registriert ist, können nicht vorgenommen werden. (9) COMMISSIONROCKET ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist COMMISSIONROCKET zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle nach § 3 erforderlichen Informationen und Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen, z.B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei juristischen Personen, sofern beantragt und erteilt. Für den Fall der Ausübung des 14 Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der COMMISSIONROCKET, gilt als vereinbart, dass dem Publisher kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht. (10) COMMISSIONROCKET ist berechtigt, Forderungen, die COMMISSIONROCKET gegen den Publisher zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Publisher ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (11) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Publishers aus Publisherverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet. (12) Provisionsansprüche unterhalb einer Mindestauszahlungshöhe von 20,00 € werden nicht ausgezahlt. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei COMMISSIONROCKET für den Publisher geführten Geschäftskonto unverzinst fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den Publisher ausgezahlt. (13) Fehlerhafte Provisionen oder sonstige Zahlung sind COMMISSIONROCKET binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen oder sonstige Zahlung vorbehaltlich einer abweichenden zwingenden gesetzlichen Norm als genehmigt. § 13 Sperrung des Publishers (1) Für den Fall, dass der Publisher nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen, alle notwendigen Informationen und Dokumente erbringt, steht COMMISSIONROCKET die vorübergehende Sperrung des Publishers bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Informationen und Dokumente zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Publisher nicht zur außerordentlichen Kündigung oder einen Schadensersatzanspruch, außer der Publisher hat die Sperrung nicht zu vertreten. Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden innerhalb der COMMISSIONROCKET als Rückstellung gebucht und verjähren soweit hier vertraglich keine kürzere Verjährungsfrist gilt spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. 15 (2) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich COMMISSIONROCKET das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. COMMISSIONROCKET behält sich insbesondere vor, den Zugang des Publishers ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Publisher gegen die in §3 (1) – (4), §§ 6 – 8 und § 9 Absätze (2) und (3) genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit ein Pflichtverstoß vorliegt und COMMISSIONROCKET nicht von seinem unmittelbaren Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch macht, bleibt die Sperrung bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung oder Widerlegung der vorgeworfenen Pflichtverletzung durch den Publisher bestehen. Für den Zeitraum der Sperrung aus wichtigem Grund stehen dem Publisher keine Vergütungsansprüche zu. § 14 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können das Vertragsverhältnis oder einzelne oder alle Einzelverträge jederzeit bei einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. (2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) behält sich COMMISSIONROCKET das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 6 geregelten Pflichten vor, sofern der Publisher seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 10 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 3 (1) – (4), 7, 8 und 9 (2) und (3) geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 6 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist COMMISSIONROCKET ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für COMMISSIONROCKET vor, sofern das bei der Registrierung bzw. bei der Bewerbung für ein konkretes Programm angegebene Werbeperipherie nicht der tatsächlich verwendeten Werbeperipherie entspricht. Dann liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche. 16 (3) COMMISSIONROCKET hat ferner das Recht, den Publishervertrag außerordentlich zu kündigen, sofern sich der Publisher bei COMMISSIONROCKET registriert, er aber die Registrierung binnen eines Zeitraums von 30 Tagen nicht über den Aktivierungs-Link freischaltet. (4) COMMISSIONROCKET hat außerdem das Recht, den Publishervertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Publisher inaktiv ist. Inaktiv ist ein Publisher, wenn er über einen Zeitraum von 12 Monaten keine Provisionen gutgeschrieben erhält. (5) Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung können in Textform (auch per E-Mail) erfolgen. (6) Ein Publisher kann sich nach einer Kündigung mit Ausnahme des Vorliegens einer Kündigung nach Maßgabe des § 14 (2) jederzeit erneut bei COMMISSIONROCKET registrieren. (7) Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung über das Werbemittel des Publishers vermittelt wurden, werden nach Zugang der Kündigung unter Beachtung der Vorschriften von § 12 noch vergütet. Das eventuell vorhandene Restguthaben wird dem Publisher mit der Beendigung des Vertrages gegen eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 € ausgezahlt. Beträgt das Guthaben zum Zeitpunkt der Kündigung 5,00 € und weniger, findet keine Auszahlung statt. (8) Mit der Beendigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET wird der mit der Registrierung gespeicherte Datensatz nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vollständig gelöscht. (10) Wurde dem Publisher wegen eines in § 14 (2) genannten Grundes außerordentlich gekündigt und zugleich eine Vertragsstrafe ausgesprochen, so wird das etwaige Guthaben des Publishers auf seinem Publisher-Konto mit der Vertragsstrafe entsprechend verrechnet. (11) Über § 14 (7) hinaus steht dem Publisher mit der Beendigung des Vertrages kein Recht auf Provisionierung, ebenso wie kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Publisher kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. (12) Mit der Beendigung des Vertrages erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Publishers an den durch COMMISSIONROCKET oder den Advertisern freigegebenen und für die 17 vertragliche Tätigkeit zur Verfügung gestellten Werbemitteln. Der Publisher ist verpflichtet, sämtliche technische, organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, damit ab diesem Zeitpunkt keinerlei Werbemittel oder sonstige zur Verfügung gestellte Anwendungen (Tools)mehr in irgendeiner Art und Weise durch den Publisher oder in seinem Auftrag handelnde Dritte genutzt wird und sämtliche Werbemittel aus den Systemen vollständig und unwiederbringlich gelöscht werden. § 15 Haftungsausschluss (1) COMMISSIONROCKET ist für Schäden oder sonstige Störungen, die auf der Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Websites, Soft- oder Hardware der Nutzer oder der Publisher beruhen, sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder der einwandfreien Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht haftbar (2) Im Übrigen gilt, dass COMMISSIONROCKET für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich haftet, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die COMMISSIONROCKET, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. (3) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der COMMISSIONROCKET, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn. (4) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die COMMISSIONROCKET nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens Erfüllungsgehilfen. der Gespeicherte COMMISSIONROCKET, Inhalte der Publisher ihrer oder Mitarbeiter Dritter sind oder für COMMISSIONROCKET fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes. § 16 Übertragung des Geschäftsbetriebs und/oder der Leistungserbringung (1) COMMISSIONROCKET kann seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einschließlich des gegenständlichen Vertrages jederzeit auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen, 18 welches die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in gleicher Weise fortsetzt und in die bestehenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang eintritt. Für den Fall, dass der Publisher mit dem Übergang nicht einverstanden ist und dies COMMISSIONROCKET unverzüglich mitteilt, wird die vertragliche Zusammenarbeit zum nächstmöglichen Kündigungstermin beendet. (2) COMMISSIONROCKET ist ferner befugt, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf andere Dienstleister zu übertragen. § 17 Datenschutz (1) COMMISSIONROCKET verwendet die von dem Publisher übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit erhebt, speichert und verarbeitet die COMMISSIONROCKET ausschließlich durch den Partner im Rahmen seiner Angaben in dem Antragsformular zur Verfügung gestellten Daten und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile. (2) Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. der Abrechnung oder der Auszahlung von Provisionen, werden die personenbezogenen Daten des Publishers an Dritte, wie z.B. die Buchhaltung oder die auszahlende Bank weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist. Ebenfalls werden die personenbezogenen Daten des Publishers zum Zweck der Vertragserfüllung an den Advertiser weitergegeben. Dem Publisher ist bekannt und er ist damit ausdrücklich einverstanden, dass der Advertiser zum Zwecke der Erfüllung und der Umsetzung der vertraglichen Vorgaben direkten Kontakt mit ihm z.B. per EMail oder Telefon aufnehmen darf. (3) Der Publisher hat die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. (4) Über den vorgenannten Zweck hinaus werden sämtliche der COMMISSIONROCKET übermittelten personenbezogenen Daten des Publishers ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung geschieht. 19 (5) Nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung gehört, werden die Daten des Publishers, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gelöscht. (6) Sofern der Publisher weitere Informationen über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung der Daten des Interessenten gewünscht wird, steht ein Support unter der E-Mail-Adresse [email protected] zur Verfügung. § 18 Serververfügbarkeit (1) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen mit höchstmöglicher Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Jede Wartung des Systems und jede Aktualisierung der Webseiten von COMMISSIONROCKET führt jedoch dazu, dass während dieser Zeit das Partnerprogramm nur eingeschränkt verfügbar ist oder kurzfristig sogar ausfällt; laufende Updates der Sicherheitssysteme und Einbau neuer Möglichkeiten durch COMMISSIONROCKET entsprechen aber gerade den Interessen des Publishers. (2) Eine zeitlich und örtlich uneingeschränkte, 100%-ige Verfügbarkeit des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET ist somit unmöglich und wird zwischen den Vertragsparteien Vertragspartner daher auch nicht stattdessen eine vereinbart. Als Vertragsinhalt durchschnittliche vereinbaren Mindestverfügbarkeit die des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET von 97 % im Jahresdurchschnitt. § 19 Verjährung Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte die Umstände kennt, die seinen Anspruch begründen, bzw. wenn seine Unkenntnis dieser Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen. § 20 Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. 20 § 21 Anwendbares Recht/ Abweichender Gerichtsstand (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Publisher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Sofern der Publisher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Sitz von COMMISSIONROCKET. § 22 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1) COMMISSIONROCKET ist zu einer Änderung der Allgemeinen Publisherbedingungen zu jeder Zeit ohne Nennung von Gründen berechtigt. COMMISSIONROCKET wird Änderungen mit einer angemessenen Frist von mindesten 2 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail ankündigen. Der Publisher hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sofern der Publisher den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht per EMail widerspricht, nimmt der Publisher die Änderung ausdrücklich an. COMMISSIONROCKET wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen. (2) Widerspricht der Publisher der Geltung der neuen (geänderten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt der Änderungswunsch von COMMISSIONROCKET als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagene Änderung fortgeführt. Das Recht der Parteien zur Kündigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET bleibt unberührt. Auf diese Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls gesondert hingewiesen. § 23 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 21 (2) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten. Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 02.04.2015 22
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