Reglement der UEFA Women`s Champions League

Reglement der
UEFA Women’s Champions League
2015/16
Inhalt
Präambel _____________________________________________________________________________________________________
6
I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________
7
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Anwendungsbereich
Definitionen
Anmeldung zum Wettbewerb
Zulassungskriterien und -verfahren
Pflichten der Vereine
Verantwortung der Verbände und Vereine
Doping
Fairplay
Versicherung
Pokal und Medaillen
Schutz- und Urheberrechte
7
7
8
9
10
11
12
12
12
13
13
II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 15
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde
Punktegleichheit – Qualifikationsrunde
Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel und Halbfinale
Spielmodus – Endspiel
Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen
15
15
16
17
17
18
III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 19
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Auswahl der Miniturnierausrichter
Spieldaten und Paarungen
Spielorte und Anstoßzeiten
Ankunft und Abreise der Mannschaften
Spielabbruch
Absage eines Spiels oder Miniturniers –
Qualifikationswettbewerb
Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
19
19
20
21
21
22
23
IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Stadien
Spielfeldzustand
Kunstrasen
Mobile Stadiondächer
Flutlicht
Stadionuhren
Bildschirme
24
24
25
25
26
26
26
3
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 28
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Spielmaterial
Trainingseinheiten
Eintrittskarten
Venue Data Coordinator
28
28
28
29
VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 30
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Spielblatt
Spielprotokoll
Regeln für die Technische Zone
30
31
32
VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 33
Artikel 39
Artikel 40
Spielberechtigung
Spielerlisten
33
34
VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 35
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen
Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen
35
35
37
IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 38
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
UEFA-Rechtspflegeordnung
Gelbe und rote Karten
Protest und Berufung
38
38
38
X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 39
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Genehmigung der Spielerausrüstung
Farben
Nummern und Namen
Trikotsponsor
Abzeichen
Andere Mannschaftsausrüstung
39
39
40
40
40
41
XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 42
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb
Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsrunde
Finanzielle Grundsätze – K.-o.-Spiele
Finanzielle Grundsätze – Endspiel
42
42
43
43
XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 45
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
4
Kommerzielle Rechte – allgemein
Promotion-Zwecke
Kommerzielle Rechte – Qualifikationsrunde bis Halbfinale
Kommerzielle Rechte – Endspiel
45
46
46
47
XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 49
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
Medienaktivitäten am Vortag des Spiels
Medienaktivitäten am Spieltag
Spezifische Vorkehrungen für das Endspiel
Zugang der Medien
Grundsätze für alle Medien
49
49
51
52
52
54
XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 55
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69
Artikel 70
Artikel 71
Artikel 72
Artikel 73
Umsetzungsbestimmungen
Unvorhergesehene Fälle
Nichteinhaltung
Schiedsgericht des Sports (TAS)
Anhänge
Maßgebende Fassung
Genehmigung und Inkrafttreten
55
55
55
55
55
55
56
Anhang A - Eintrittsliste 2015/16 __________________________________________________________________ 57
Anhang B - Wettbewerbsmodus ___________________________________________________________________ 58
Anhang C - Europäischer Frauen-Spielkalender 2015/16 ________________________________ 59
Anhang D - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 60
D.1
D.2
D.3
D.4
D.5
D.6
D.7
D.8
Übersicht über das System
Referenzzeiträume für die Rangliste
Berechnung des Verbandskoeffizienten
Berechnung des Vereinskoeffizienten
Bonuspunkte
Berechnungsgrundsätze
Koeffizientengleichheit
Endgültige Entscheide
60
60
60
61
61
61
61
61
Anhang E - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 62
Index ___________________________________________________________________________________________________________ 64
5
Präambel
Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) und
Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.
6
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1.01
Anwendungsbereich
Im
vorliegenden
Reglement
werden
die
Rechte,
Pflichten
und
Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA
Women's Champions League 2015/16 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten
Parteien festgelegt.
Artikel 2
Definitionen
2.01
Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen
gilt auch für Frauen und umgekehrt.
2.02
Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
Marketingrechten und Datenrechten.
b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten.
c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
UEFA-Dopingreglement.
d. Ausrichterverband: Verband, auf dessen Gebiet Spiele ausgetragen werden.
e. Ausrichterverein: Der für die Ausrichtung eines Spiels oder Miniturniers
zuständige Verein.
f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten.
g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten
Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,
unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft
entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
Downloads und interaktiven Rechten.
I – Allgemeine Bestimmungen
7
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
Rechte am Endspiel unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten
oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.
i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFABSpielregeln, einschließlich der Position der vierten Offiziellen, etwaiger
zusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften und
Schiedsrichterinnen, des Spielertunnels und des Weges der Spielerinnen und
Schiedsrichterinnen von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.
2.03
Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.
Artikel 3
Anmeldung zum Wettbewerb
3.01
Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihrem
jeweiligen
Rang
in
der
UEFA-Women’s-Champions-LeagueVerbandskoeffizientenrangliste, die gemäß Anhang D erstellt wird, eine bestimmte
Anzahl von Vereinen zum Wettbewerb anmelden. Es können sich höchstens zwei
Vereine über ihre jeweilige nationale Meisterschaft für den Wettbewerb
qualifizieren, außer Absatz 3.04 ist anwendbar. Diese Rangliste bestimmt auch die
Positionen der Verbände in der Eintrittsliste, die wiederum die Phase bestimmt, in
der ein Verein in den Wettbewerb eintritt.
3.02
Die Verbände sind wie folgt vertreten:
a. ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft;
b. zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen FrauenMeisterschaft;
c. drei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen FrauenMeisterschaft sowie der Titelhalter, sofern er sich nicht über seine nationale
Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League qualifiziert hat
(vgl. Absatz 3.04).
3.03
Unter besonderen Umständen kann anstelle des Siegers der höchsten nationalen
Frauen-Meisterschaft der Sieger des nationalen Frauen-Pokalwettbewerbs zur
UEFA Women’s Champions League angemeldet werden, vorausgesetzt, die UEFA
hat dies vor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt.
3.04
Der Titelhalter der UEFA Women's Champions League ist für das Sechzehntelfinale
automatisch qualifiziert, auch wenn er sich über seine Platzierung in der
nationalen Meisterschaft nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Qualifiziert
sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s
Champions League, ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Verband
des Titelhalters zustehen. Qualifiziert sich der Titelhalter nicht über seine nationale
Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League, steht dem Verband des
Titelhalters ein zusätzlicher Startplatz in der UEFA Women’s Champions League
zu.
8
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Zulassungskriterien und -verfahren
4.01
Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:
a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;
b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zum 1. Juni 2015 im Besitz der UEFAAdministration sein müssen;
c. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board
(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin
aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse
der UEFA zu respektieren;
d. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
durchgeführt
wird,
einschließlich
hinsichtlich
provisorischer
und
superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
staatlicher Gerichte.
4.02
Verbände dürfen nur durch den Sieger oder Zweitplatzierten der höchsten
nationalen Frauen-Meisterschaft vertreten sein; ausgenommen sind die
Bestimmungen in Absatz 3.02 c) und Absatz 3.04 oben. Weigert sich ein Verein,
der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat, am Wettbewerb teilzunehmen, gilt
folgendes Verfahren:
a. Verbände mit einem Vertreter gemäß Absatz 3.02 a) können anstatt des
Siegers den Zweitplatzierten der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft
anmelden.
b. Verbände mit zwei oder drei Vertretern gemäß Absatz 3.02 b)
und Absatz 3.02 c) können keinen anderen Verein an Stelle eines Vereins, der
die Teilnahme verweigert, anmelden.
Wird ein Verein, der sich weigert, am Wettbewerb teilzunehmen, nicht ersetzt,
wird die Eintrittsliste entsprechend angepasst. Zudem wird in einem solchen Fall
der Koeffizient des betreffenden Verbands gemäß der speziellen Bestimmung
in Anhang D neu berechnet.
4.03
Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der
höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft desselben Verbands direkt nach ihm
platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die
Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für den Wettbewerb
(vgl. Anhang A) entsprechend angepasst.
I – Allgemeine Bestimmungen
9
4.04
Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
Solche Entscheide sind endgültig.
Artikel 5
Pflichten der Vereine
5.01
Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
Vereine:
a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;
b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die
UEFA-B-Lizenz verfügt;
c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
auszutragen;
d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;
f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die
infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen
Stadionkategorie erfüllt;
g. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFAQualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des
erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das in den zwölf
Monaten vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten
Labor ausgestellt worden sein muss;
h. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „Europas
Fußballerin der UEFA“ nominierten Spielerinnen eine Teilnahme an der zum
Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen;
i. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen
Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung
einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im
Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit
mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden
Spiels;
j. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
Genehmigung der UEFA einzuholen.
5.02
Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern
alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;
b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister
oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;
10
I – Allgemeine Bestimmungen
c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben
verwendet;
d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines
kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen
Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des
betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.
Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise
unterbreiten.
Artikel 6
Verantwortung der Verbände und Vereine
6.01
Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung
des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf
Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so
gut wie möglich unterstützen.
6.02
Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen,
Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei
einem Spiel eine Funktion ausüben.
6.03
Der Ausrichterverein bzw. -verband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während
und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverein bzw. -verband kann für
Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.
6.04
Der Ausrichterverein hat die jeweiligen Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA
(oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit
mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die
alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten.
6.05
Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverein zur
Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
Ausrichterverein allein verantwortlich.
6.06
Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren
Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere
Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,
Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine
Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,
freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
I – Allgemeine Bestimmungen
11
Artikel 7
Doping
7.01
Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
beinhalten.
7.02
Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.
Artikel 8
Fairplay
8.01
Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
8.02
Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.
Artikel 9
Versicherung
9.01
Die UEFA schließt für ihre sich aus vorliegendem Reglement ergebenden
Zuständigkeitsbereiche folgende Versicherungen ab:
a. Haftpflichtversicherung;
b. Zuschauerunfallversicherung (nur für das Endspiel);
c. Gruppenunfallversicherung für UEFA-Delegierte;
d. Rechtsschutzversicherung (beschränkt auf strafrechtliche Fälle).
9.02
Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw.
Ausrichterverband
auf
eigene
Kosten
bei
einer
angesehenen
Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den
folgenden Grundsätzen abzuschließen:
a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in
Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt.
b. Zudem hat der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen
gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und
Ausrichtung der Spiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere
eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder
am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene
Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine
Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des
Verbands entsprechend, beinhaltet.
c. Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechend
Buchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und
Ausrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken.
12
I – Allgemeine Bestimmungen
d. Ist der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer des
verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen,
dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen,
umfassenden
Versicherungsschutz,
einschließlich
Haftpflichtund
Gebäudeversicherung, gewährleistet.
e. Der Ausrichterverein und der Ausrichterverband haben zu gewährleisten, dass
die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen eingeschlossen und
von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung
der Spiele entsteht.
9.03
In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr
kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopien
der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.
Artikel 10 Pokal und Medaillen
10.01
Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für
andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,
bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in
Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Women's Champions League.
10.02 Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal
gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein den
Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt
die Zählung für diesen Verein wieder bei Null an.
10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs
überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins
bleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung
der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich
Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer
Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb
führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA
herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.
10.04 Der Sieger erhält 35 Gold-, der zweite Finalist 35 Silbermedaillen. Die Herstellung
zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.
Artikel 11
11.01
Schutz- und Urheberrechte
Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb
sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,
Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert
die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der
UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.
I – Allgemeine Bestimmungen
13
11.02
14
Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der
UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um
zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche
Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind
die teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als
der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede
andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.
I – Allgemeine Bestimmungen
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 12
12.01
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß
auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.
den
IFAB-Spielregeln
12.02 Der Wettbewerb besteht aus folgenden Runden:
● Qualifikationsrunde
● Sechzehntelfinale
● Achtelfinale
● Viertelfinale
● Halbfinale
● Endspiel
12.03 Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsrunde, das
Sechzehntel- und das Achtelfinale anhand des zu Beginn der Spielzeit erstellten
Vereinsklassements (vgl. Anhang D) und in Übereinstimmung mit den durch die
UEFA-Kommission für Frauenfußball festgelegten Grundsätzen. Der Titelhalter ist
stets als Nummer 1 gesetzt. Sollte aus unvorhergesehenen Gründen ein
Teilnehmer einer dieser Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht
feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassement
besser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen noch eine Begegnung
aussteht, verwendet.
12.04 Für das Sechzehntel- und das Achtelfinale erfolgt die Auslosung der Paarungen
zwischen je zur Hälfte gesetzten und ungesetzten Vereinen.
Artikel 13
13.01
Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde
Die an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Vereine werden in Vierergruppen
gelost.
13.02 Die Spiele der Qualifikationsrunde müssen in Miniturnierform in einem in der
entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden.
13.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
Punkte.
13.04 Der Qualifikationsweg für das Sechzehntelfinale hängt von der Anzahl
Anmeldungen ab. Einzelheiten teilt die UEFA-Administration vor der Auslosung
der Qualifikationsrunde schriftlich mit.
II – Wettbewerbsmodus
15
Artikel 14
14.01
Punktegleichheit – Qualifikationsrunde
Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines
Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach
folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
c. größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis
h) angewendet;
e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
3 Punkte);
h. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D).
14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe
Anzahl Punkte, die gleiche Tordifferenz und dieselbe Anzahl Tore aufweisen, und
endet das betreffende Spiel unentschieden, wird ihre endgültige Platzierung
durch Elfmeterschießen (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05) ermittelt,
vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss
der Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte hat. Haben mehr als zwei
Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 14.01
Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der
Mannschaften ausschlaggebend ist.
14.03 Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden nur die Ergebnisse gegen
die erst- und drittplatzierten Mannschaften gewertet. Dabei gelten die folgenden
Kriterien in dieser Reihenfolge:
a. höhere Punktzahl;
b. bessere Tordifferenz;
c. größere Anzahl erzielter Tore;
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
e. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D).
16
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 15
15.01
Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel und Halbfinale
Die bestplatzierten Vereine treten im Sechzehntelfinale in den Wettbewerb ein
und treffen auf jene Vereine, die siegreich aus der Qualifikationsrunde
hervorgegangen sind.
15.02 Die Sechzehntelfinalpaarungen werden gemäß folgenden Grundsätzen ausgelost:
a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.
b. Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppe
können einander nicht zugelost werden.
c. Die gesetzten Vereine bestreiten das Rückspiel zu Hause.
15.03 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen
werden ausgelost. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden
Grundsätze beachtet werden:
a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.
b. Die gesetzten Vereine bestreiten das Rückspiel zu Hause.
15.04 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Die
Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel
Heimrecht.
15.05 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Halbfinalpaarungen
werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht.
15.06 Die Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen werden nach dem
K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal
gegeneinander an.
15.07
Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt,
qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen
von Artikel 17 Anwendung.
15.08 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass
nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze
für die Bestimmung des Siegers fest.
Artikel 16
16.01
Spielmodus – Endspiel
Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen und im Voraus
bestimmten Spielort ausgetragen. Steht es nach Ablauf der regulären Spielzeit
unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Hat eine
der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt als
die andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der
Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch
Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05). Die Bestimmungen
von Absatz 17.01 gelten nicht für das Endspiel.
II – Wettbewerbsmodus
17
Artikel 17
17.01
Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen
Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben
beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige
Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften
sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um
zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung
gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit
qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste
Runde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden.
17.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen
während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
17.03
Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln
festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
17.04
Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird:
a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft
die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze,
um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird.
b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der
Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet
wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.
17.05
Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die
Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der
Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.
17.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24.
18
II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung
Artikel 18
18.01
Auswahl der Miniturnierausrichter
Vereine, die in der Qualifikationsrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen
dies der UEFA-Administration fristgerecht durch Vermerk auf dem
entsprechenden Formular schriftlich mitteilen.
18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere
vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen:
● Qualität der Infrastruktur (z.B. Stadien, Turnierhotel);
● Reisedistanzen;
● Promotion-Konzept;
● Erfahrung als Ausrichter.
18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,
vereinbaren die Mannschaften der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung
innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)
ausrichtet. Können sich die Vereine nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration
eine Auslosung vor.
Artikel 19
19.01
Spieldaten und Paarungen
Alle Spiele sind an den im europäischen Frauen-Spielkalender der UEFA
(vgl. Anhang C) aufgeführten Daten auszutragen.
19.02 Folgende Daten sind für Spiele des Wettbewerbs vorgesehen:
a. Qualifikationsrunde: 11.-16. August 2015
b. Sechzehntelfinale: 7./8. und 14./15. Oktober 2015
c. Achtelfinale: 11./12. und 18./19. November 2015
d. Viertelfinale: 23./24. und 30./31. März 2016
e. Halbfinale: 23./24. April und 30. April/1. Mai 2016
f. Endspiel: 26. Mai 2016
19.03 Die Verbände der betreffenden Vereine haben die Daten aller Begegnungen
innerhalb der von der UEFA-Administration festgesetzten Fristen online
einzugeben.
19.04 Ist in eine der Begegnungen eine Mannschaft eines Vereins involviert, dessen
erste Mannschaft der Männer am selben Tag ein UEFA-Wettbewerbsspiel
bestreitet, oder wird das vom Frauenteam benutzte Stadion bereits von der ersten
Mannschaft der Männer für ein Spiel in der höchsten nationalen Meisterschaft
oder ein nationales Pokalspiel gebraucht, müssen die betroffenen Vereine ein
neues Datum für die Begegnung der UEFA Women's Champions League
festlegen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die UEFA
endgültig.
III – Spielansetzung
19
19.05 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen
Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren:
1. Tag:
Ankunft der UEFA-Spieldelegierten
2. Tag:
Ankunft aller Mannschaften
Ankunft aller Schiedsrichterinnen
Spielbeauftragten
Organisationssitzung
3. Tag:
1. Spieltag:
4. Tag:
Ruhetag
5. Tag:
2. Spieltag:
6. Tag:
Ruhetag
7. Tag:
Ruhetag
8. Tag:
3. Spieltag:
9. Tag:
Abreise aller Mannschaften
Abreise der Schiedsrichterinnen
Abreise der UEFA-Spielbeautragten
und
übrigen
UEFA-
Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4
Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2
Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3
Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten
20.01 Ein Spiel wird entweder im Stadion des Ausrichtervereins oder in einem anderen
Stadion derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebiet
ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFADisziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einer
Disziplinarmaßnahme auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands
ausgewichen werden.
20.02 Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflüge
und/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarer
Entfernung landen können. Austragungsorte mit nur wenigen internationalen
Flügen, oder die nur durch Inlandsflüge erreichbar sind, bedürfen einer
Sondergenehmigung der UEFA-Administration.
20.03 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten
Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen
Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen innerhalb einer annehmbaren
Distanz zum nächstgelegenen internationalen Flughafen liegen. Genauso darf
ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Spielort weiter als
60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein.
20.04 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,
dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels
ungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und Verein
Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das den
Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb
20
III – Spielansetzung
der von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadion
vorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen. Der
betroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigen
Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen
Behörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des
Spiels zu Lasten des Ausrichtervereins. Die UEFA-Administration entscheidet
endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort.
20.05 Die Verbände der Ausrichtervereine haben die Spielorte und Anstoßzeiten aller
Begegnungen innerhalb der von der UEFA-Administration festgesetzten Frist
online einzugeben. Nach der Genehmigung der UEFA sind die Informationen auf
der FAME-Plattform einsehbar. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die
Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstoßzeiten
festzusetzen, es sei denn, die Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht
mehr auf die Tabelle auswirken.
20.06 Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten
Spieltag aller Miniturniere selbst festzulegen, sollte dies aus sportlichen Gründen
erforderlich sein.
20.07 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Vereinen nicht
gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends (Ortszeit)
anzusetzen.
Artikel 21
21.01
Ankunft und Abreise der Mannschaften
Die Vereine müssen ihre Reise zeitlich so einrichten, dass ihre Mannschaften
spätestens am Vorabend des Spiels (bzw. vor Beginn des Miniturniers) am Spielort
eintreffen und dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Medien am Vortag
des Spiels erfüllen können.
21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.
21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverein vereinbart ist, übernehmen die
Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Übernachtung vor dem
Spiel bzw. Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag
nach dem Spiel bzw. dem letzten Spiel im Miniturnier), die dadurch anfallenden
Zusatzkosten.
Artikel 22 Spielabbruch
22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird
das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
entscheidet über die Folgen.
22.02 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des
Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am
folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden
Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen
III – Spielansetzung
21
und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der
Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei
Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest.
Ihr Entscheid ist endgültig.
22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem
anderen, von der UEFA-Administration festgelegten Datum gespielt, gelten die
folgenden Grundsätze:
a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder
des Feldes verwiesenen sowie der für das abgebrochene Spiel gesperrten
Spielerinnen dürfen alle spielberechtigten Spielerinnen auf dem Spielblatt
eingetragen werden. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im
Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen
werden.
b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
weiterhin gültig.
c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
wurde.
d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen
wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der
Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt
wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden.
f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen
zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.
g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der
Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.
Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers –
Qualifikationswettbewerb
23.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Ausrichtervereins oder des -verbands
beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfelds nicht stattfinden, ist
der Ausrichterverein verpflichtet, die UEFA-Administration und den/die
Gastverein(e) vor deren Abreise davon zu unterrichten. Falls die UEFAAdministration bestätigt, dass das Spiel nicht wie geplant stattfinden kann, muss
es in der Regel an einem anderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von
der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverein (bezüglich
des Spielorts) bzw. beiden Vereinen (bezüglich des Datums) festzulegen sind.
23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die
Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob
gespielt werden kann oder nicht.
22
III – Spielansetzung
23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des
Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die
UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist nach Rücksprache mit
den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei
Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten
legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
endgültig.
23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverein verpflichtet, den/die Gastverein(e) vor
ihrer Abreise zu unterrichten, dass ein oder mehrere Spiele nicht stattfinden
können, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten
des Gastvereins / der Gastvereine tragen. Wurde der Ausrichterverband nicht
entsprechend vom Ausrichterverein darüber informiert, muss der Ausrichterverein
auch die Reise- und Aufenthaltskosten des Schiedsrichterteams, der UEFASpieldelegierten und des/der UEFA-Schiedsrichterbeobachter(s) tragen. Hat
jedoch der Ausrichterverband diese Information dem Schiedsrichterteam, der
UEFA-Spieldelegierten und dem/den UEFA-Schiedsrichterbeobachter(n) vor ihrer
Abreise nicht weitergegeben, muss er ihre Reise- und Aufenthaltskosten tragen.
23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für
zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum
ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer
Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverein wieder ab, werden die
Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins sowie die Kosten für die
Durchführung des Spiels von den Vereinen zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das
Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen
Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.
24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht
oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf
Zahlungen seitens der UEFA.
24.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für
Einnahmeausfall zusprechen.
III – Spielansetzung
23
IV – Stadioninfrastruktur
Artikel 25 Stadien
25.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen die Spiele von der
Qualifikationsrunde bis zum Halbfinale in Stadien ausgetragen werden, welche die
infrastrukturellen
Kriterien
der
im
UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement
definierten Kategorie 1 erfüllen.
25.02 Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in der
Ausrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht.
25.03 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten
Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die
geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden
nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien
einen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines
anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere
Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt
werden. Solche Entscheide sind endgültig.
25.04 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,
a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass
die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie
erfüllen;
b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren
Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen
gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von
den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen
Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.
25.05 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie
jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.
25.06 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs
Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten
infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden.
Artikel 26 Spielfeldzustand
26.01 Der Ausrichterverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den
bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischen
Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Bodenheizung und
Spielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist.
Ergreift der Ausrichterverein nicht die erforderlichen Maßnahmen und kann das
Spiel deshalb nicht stattfinden, hat er alle Kosten zu tragen, die dem Gastverein
entstehen (Reise- und Aufenthaltskosten).
24
IV – Stadioninfrastruktur
26.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,
und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe
sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie/er dies für
nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder der UEFA-Spielbeauftragte vom
Ausrichterverein verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die
Trainingseinheiten zu kürzen.
26.03 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverein bei der
Organisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig
und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die
Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des
Heimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässert
werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen
stattfindet:
a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oder
b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten).
Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.
Artikel 27 Kunstrasen
27.01 Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele
des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden unter der Voraussetzung,
dass alle einschlägigen Bestimmungen des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglements
eingehalten werden und dass der Kunstrasen den FIFA Recommended 2-Star
Standard oder den FIFA Recommended 1-Star Standard gemäß dem FIFA Quality
Concept for Football Turf – Handbook of Requirements und dem FIFA Quality
Concept for Football Turf – Handbook of Test Methods erfüllt.
27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverein übernehmen die volle
Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,
insbesondere jener betreffend:
a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;
b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept for
Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Concept for
Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.
27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverein müssen vom Hersteller
und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das
Material und die Installation erhalten.
27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens
ergeben, nicht haftbar gemacht werden.
Artikel 28 Mobile Stadiondächer
28.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der
Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches.
Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel
IV – Stadioninfrastruktur
25
bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach
erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert
werden.
28.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause
oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit
offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung
anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen
staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt
werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin
während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur
Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.
Artikel 29 Flutlicht
29.01 Die Spiele können bei Tageslicht oder bei Flutlicht ausgetragen werden.
Artikel 30 Stadionuhren
30.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter
dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90
Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer
Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).
Artikel 31
31.01
26
Bildschirme
Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der
Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.
Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore und
Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des laufenden Spiels kann auf dem
Großbildschirm im Stadion zeitversetzt übertragen werden, sofern der
Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen
Dritter, einschließlich der Genehmigung des zuständigen UEFA-Spielbeauftragten
und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der
Ausrichterverein sicherstellen, dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball
nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause oder in der Pause vor einer
etwaigen Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die:
a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;
b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial
haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;
c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder
Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld
befindet, zeigen;
d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer
Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu
unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf
IV – Stadioninfrastruktur
abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen
möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den
Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).
IV – Stadioninfrastruktur
27
V – Spielorganisation
Artikel 32 Spielmaterial
32.01 Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln
Ausrüstungsreglements entsprechen.
sowie
Artikel
65
des
UEFA-
32.02 Der Ausrichterverein muss dem Gastverein für dessen Trainingseinheiten am Tag
vor dem Spiel sowie für das Aufwärmen vor dem Spiel Spielbälle von
hervorragender Qualität zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um die
gleichen Bälle handeln wie bei den für das Spiel verwendeten.
32.03 Der offizielle Spielball der UEFA Women's Champions League wird von der UEFA
geliefert und kann von den Vereinen ab dem Viertelfinale verwendet werden.
Beim Endspiel sowie bei den offiziellen Trainingseinheiten am Vortag des
Endspiels ist die Verwendung Pflicht.
32.04 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit
beidseitiger Anzeige ist obligatorisch.
32.05 Für jedes Spiel muss der Ausrichterverein
Auswechseltafeln zur Verfügung stehen.
sicherstellen,
dass
zwei
Artikel 33 Trainingseinheiten
33.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf der Gastverein am Vortag des Spiels
auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Vorbehaltlich
anderslautender Vereinbarungen mit dem Ausrichterverein darf diese
Trainingseinheit nicht länger als eine Stunde dauern. Könnte aufgrund dieser
Trainingseinheit das Spielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar
werden, ist ein anderes, von der UEFA im Voraus genehmigtes Trainingsgelände
zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich darf der Gastverein Trainingseinheiten unter
Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen, und zwar an einem anderen, mit dem
Ausrichterverein vereinbarten Trainingsort, jedoch nicht im Spielstadion.
33.02 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf das Schiedsrichterteam am Vortag
des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird.
33.03 Trainieren der Gastverein und/oder die Schiedsrichterinnen am Vortag des Spiels
aus irgendeinem Grund (z.B. Spielfeldzustand) nicht im Stadion, müssen sie das
Stadion besichtigen können, um sich mit den Einrichtungen und Bedingungen
vertraut zu machen.
Artikel 34 Eintrittskarten
34.01 Die Vereine müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens ihres
Stadions den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Zusätzlich sind die
Gastvereine berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 50 Karten der besten
Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung
28
V – Spielorganisation
zwischen den beiden betroffenen Vereinen (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFAStadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements).
Gastvereine müssen ihre Kartenanträge spätestens drei Wochen vor dem Spiel
beim Ausrichterverein einreichen.
34.02 Gastvereine, die Plätze beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis
sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverein zurückgeben, es
sei denn, die beiden Vereine haben eine anders lautende schriftliche
Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverein das ganze Kontingent
bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht.
34.03 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens zehn Vertretern des
Gastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich
(einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Artikel 35 Venue Data Coordinator
35.01 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung
ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):
a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein
Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht;
b. eine
Akkreditierung
gegeben
wird,
die
ihm
Zugang
zur
Schiedsrichterumkleidekabine gewährt.
V – Spielorganisation
29
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
Artikel 36 Spielblatt
36.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt die
Nummern, Vor- und Nachnamen und Geburtsdaten und gegebenenfalls die
Trikotnamen der 18 Kaderspielerinnen. Zusätzlich sind die Vor- und Nachnamen
der Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen
für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten
Vereinsoffiziellen zu validieren.
36.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten
Spielerinnen (Spielerinnen der Startformation), beginnen das Spiel, die übrigen
sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen
mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die
Torhüterinnen und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein.
36.03 Beide Vereine haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vor
Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen.
36.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt
werden. Ersetzte Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen.
36.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften bei der
Schiedsrichterin eingereicht wurden, ist das Ersetzen von Spielerinnen auf dem
Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:
a. Ist eine der Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Spielerin der
Startformation aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich
nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem
ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Die
entsprechende Ersatzspielerin darf dann nur durch eine registrierte, auf dem
ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spielerin ersetzt werden, so dass
sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen nicht reduziert. Während
des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden.
b. Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt
sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt
zu werden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt
nicht aufgeführte Spielerinnen ersetzt werden.
c. Sind
alle
auf
dem
Spielblatt
aufgeführte
Torhüterinnen
aus
unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu
werden, dürfen sie durch registrierte Torhüterinnen ersetzt werden, die nicht
auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführt waren.
Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende
Arztzeugnisse unterbreiten.
30
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
Artikel 37 Spielprotokoll
37.01
Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respekt-Flagge
im Stadion zu hissen. Diese Flaggen werden den Vereinen von ihrem jeweiligen
Verband zur Verfügung gestellt. Die Wettbewerbsflagge ist ebenfalls zu hissen.
Sie wird den betreffenden Vereinen von der UEFA rechtzeitig zur Verfügung
gestellt.
37.02 Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und
dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist
einzuhalten.
Minuten vor dem Anstoß
75’
(spätestens)
Mannschaften, Schiedsrichterinnen, UEFA-Spieldelegierte und
Schiedsrichterbeobachter treffen im Stadion ein
75’
(spätestens)
Mannschaften übergeben die Spielblätter der Schiedsrichterin
40’ - 10’
Aufwärmen auf dem Spielfeld
10’
Mannschaften kehren in die Umkleidekabinen zurück
4’
Kontrolle der Stollen im Korridor
3’30
Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich
vor der VIP-Tribüne auf
3’
Sobald die Mannschaften aufgereiht sind, wird die Hymne der
UEFA Women’s Champions League eingespielt.
2’20
Händeschütteln der
Mannschaftsfoto
1’30
Mannschaftsfotos
1’
Münzwurf
0’
Anstoß
Spielerinnen
und
Aufreihung
für
37.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadion
sein.
37.04 Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften und der
Schiedsrichterinnen ist die von der UEFA zur Verfügung gestellte Hymne der UEFA
Women's Champions League zu spielen. Nationalhymnen dürfen nicht gespielt
werden.
37.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der
Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und
den Schiedsrichterinnen im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
31
Artikel 38 Regeln für die Technische Zone
38.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein
Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h.
höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in
das Spielblatt einzutragen.
38.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Verein
bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren
Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent des
Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone
aufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter hinter den bzw. seitlich der
Spielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen
und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen.
38.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu
verlassen, um sich aufzuwärmen. Die Schiedsrichterin bestimmt, wie viele
Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich
dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den
Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen
pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die
Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft
erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem
Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den
sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten und ist für die Einhaltung der
Schiedsrichteranweisungen verantwortlich.
38.04 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt.
38.05 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spielerinnen und
Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.
32
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
VII – Spielermeldung
Artikel 39 Spielberechtigung
39.01 Zum Wettbewerb zugelassen sind Spielerinnen, die unter Einhaltung der
festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt
sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen
erfüllen. Nur spielberechtigte Spielerinnen können hängige Spielsperren
verbüßen.
39.02 Die Spielerinnen müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß
dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern.
39.03 Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss eine von ihrem Verband
ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides
versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich
führen. Die Schiedsrichterin kann die Vorlage eines Reisepasses/
Personalausweises der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen.
39.04 Spielerinnen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird,
das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind spielberechtigt.
39.05 Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA
vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
39.06 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er eine Spielerin einsetzt, die nicht auf
der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.
39.07 Im Verlauf einer Spielzeit ist eine Spielerin in diesem Wettbewerb nur für ein und
denselben Verein spielberechtigt. Ausnahmsweise ist eine Spielerin bei Erfüllung
sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen berechtigt, in dieser Spielzeit mit
einem anderen Verein am Wettbewerb teilzunehmen:
a. Die Spielerin ist beim ersten Verein im Rahmen des Wettbewerbs nicht zum
Einsatz gekommen. (Die Auflistung in einem Spielblatt gilt dabei noch nicht als
Spieleinsatz. Erst das Betreten des Spielfeldes mit der Anmeldung bei der
Schiedsrichterin gilt als solcher.)
b. Die betroffene Spielerin besitzt die Spielberechtigung für den zweiten Verein
gemäß den im Absatz 40.02 gesetzten Fristen, vorausgesetzt, dass sie gemäß
vorgenanntem Anmeldeverfahren bei der UEFA-Administration nachgemeldet
wurde.
39.08 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene
Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
behandelt.
VII – Spielermeldung
33
Artikel 40 Spielerlisten
40.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, seinem Verband eine unterzeichnete
Spielerliste vorzulegen, der sie prüft, genehmigt, unterzeichnet und anschließend
an die UEFA weiterleitet. Diese Listen müssen Name, Geburtsdatum, Name und
Nummer auf dem Trikot, Nationalität und das nationale Registrierungsdatum
sämtlicher Spielerinnen, die im Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie
Name, Vorname und die Trainerqualifikation des Cheftrainers enthalten.
40.02 Die Spielerliste muss unter Einhaltung folgender Fristen unterbreitet werden:
a. 29. Juli 2015 (24.00 Uhr MEZ) für die Qualifikationsrunde;
b. 30. September 2015 (24.00 Uhr MEZ) für das Sechzehntelfinale;
c. 4. November 2015 (24.00 Uhr MEZ) für das Achtelfinale;
d. 16. März 2016 (24.00 Uhr MEZ) für das Viertelfinale, Halbfinale und Endspiel.
40.03 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spielerinnen, von denen zwei
Torhüterinnen sein müssen, auf der Spielerliste eingetragen haben.
40.04 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht
mindestens zwei Torhüterinnen aus seiner Spielerliste zur Verfügung, darf der
Verein die ausgefallene Torhüterin vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung
der neuen Torhüterin anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen kann unter
Vorbehalt von Absatz 39.07 a) zu einem beliebigen Zeitpunkt der Spielzeit
erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab
dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Eine Torhüterin, die vor
Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablauf der 30 Tage nicht wieder in die
Spielerliste aufgenommen werden. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche
Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. Die UEFA
kann eine weitere medizinische Untersuchung der Torhüterin auf Kosten des
Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald
die ursprüngliche Torhüterin wieder einsatzfähig ist, kann sie ihren angestammten
Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist spätestens 24 Stunden vor
dem Spiel, in dem die Torhüterin wieder eingesetzt werden soll, über den Wechsel
zu informieren.
34
VII – Spielermeldung
VIII – Schiedsrichterwesen
Artikel 41
41.01
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das
Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.
41.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus der Schiedsrichterin, zwei
Schiedsrichterassistentinnen, der vierten Offiziellen und, falls ernannt, zwei
zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen.
41.03 In der Regel werden Schiedsrichterinnen ernannt.
41.04 Die Schiedsrichterinnen werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei
der es sich um einen offiziellen Vertreter des Verbands des Ausrichtervereins
handeln muss.
41.05 Unmittelbar nach Spielende bestätigt die Schiedsrichterin den offiziellen
Spielbericht.
Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen
42.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Es
können nur Schiedsrichterinnen bezeichnet werden, die auf der offiziellen FIFASchiedsrichterliste
aufgeführt
sind.
Die
übrigen
Mitglieder
des
Schiedsrichterteams werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den von der
Schiedsrichterkommission
festgelegten
Kriterien
vom
Verband
der
Schiedsrichterin vorgeschlagen. Der Ausrichterverband kann mit der Ernennung
von Schiedsrichterinnen beauftragt werden.
VIII – Schiedsrichterwesen
35
42.02 Die Schiedsrichterinnen werden wie folgt ernannt:
Einzelnes Spiel
Grundsätzlich ernennt die UEFA eine Schiedsrichterin
und zwei Schiedsrichterassistentinnen (vom Verband
der Schiedsrichterin vorgeschlagen) aus dem gleichen
Land.
Der
Ausrichterverband
ernennt
eine
Ersatzschiedsrichterassistentin (vierte Offizielle).
Die UEFA kann jedoch eine Schiedsrichterin, zwei
Schiedsrichterassistentinnen und eine vierte Offizielle
(Ersatzschiedsrichterin) aus demselben Land ernennen.
Die Schiedsrichterassistentinnen und die vierte
Offizielle werden vom Verband der Schiedsrichterin
vorgeschlagen.
Miniturniere
Die UEFA ernennt drei Schiedsrichterinnen aus drei
Ländern sowie je eine Schiedsrichterassistentin aus
jedem
dieser
Länder.
Die
drei
Schiedsrichterassistentinnen
werden
von
den
Verbänden
der
drei
Schiedsrichterinnen
vorgeschlagen. Der Ausrichterverband ernennt
(grundsätzlich für die gesamte Turnierdauer) eine
Ersatzschiedsrichterin (vierte Offizielle) und eine
Schiedsrichterassistentin.
42.03 Die Schiedsrichterkommission legt für jede Wettbewerbsphase Kriterien
hinsichtlich der Ernennung von zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen fest.
42.04 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam einen Tag
vor Beginn des Miniturniers bzw. einen Tag vor dem Spiel am Spielort ankommt.
Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams bis dann noch nicht am Spielort
eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Vereine umgehend
davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft die
entsprechenden Entscheide, die endgültig sind.
42.05 Wenn eine Schiedsrichterin, Schiedsrichterassistentin oder zusätzliche
Schiedsrichterassistentin vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, ihr
Amt auszuüben, tritt wie folgt ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams an
ihre Stelle:
a. die
Schiedsrichterin
wird
entweder
durch
eine
zusätzliche
Schiedsrichterassistentin, die vierte Offizielle, falls die ernannte vierte Offizielle
eine Schiedsrichterin ist, oder eine Schiedsrichterassistentin ersetzt.
b. eine Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle oder die
Ersatzschiedsrichterassistentin ersetzt, falls eine solche ernannt wurde;
c. eine zusätzliche Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle
ersetzt.
Falls erforderlich findet das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen
und/oder ohne vierte Offizielle statt.
36
VIII – Schiedsrichterwesen
Artikel 43 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen
43.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht die
Schiedsrichterin das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt die
verletzte Spielerin vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die
Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter
Vorfall erfordere es, die Spielerin auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen
sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).
43.02 Eine Spielerin, die eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine mögliche
Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn
der Mannschaftsarzt der Schiedsrichterin ausdrücklich bestätigt hat, dass die
Spielerin dazu in der Lage ist.
VIII – Schiedsrichterwesen
37
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
Artikel 44 UEFA-Rechtspflegeordnung
44.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche
disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,
die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,
sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
Artikel 45 Gelbe und rote Karten
45.01 Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist grundsätzlich für das nächste Spiel des
Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer
Ausweitung auf andere Wettbewerbe.
45.02 Handelt es sich bei der wiederholten Verwarnung einer Spielerin um die zweite
oder vierte Verwarnung, wird die betreffende Spielerin für ein Spiel dieses
Wettbewerbs gesperrt. Dasselbe gilt für jede weitere Verwarnung nach der vierten
gelben Karte.
45.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden stets in die nächste
Wettbewerbsphase übernommen.
45.04 Ausnahmsweise verfallen alle einzelnen Verwarnungen und unverbüßten
Gelbsperren mit dem Ende der Qualifikationsrunde. Sie werden nicht in das
Sechzehntelfinale übernommen. Darüber hinaus verfallen alle Verwarnungen nach
Abschluss der Viertelfinalbegegnungen. Sie werden nicht ins Halbfinale
übernommen.
45.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs.
Artikel 46 Protest und Berufung
46.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für die
Qualifikationsrunde ausnahmsweise folgende Fristen gelten:
a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;
b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und
Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der
begründeten Entscheidung eingereicht werden.
38
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
X – Ausrüstung
Artikel 47 Genehmigung der Spielerausrüstung
47.01
Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs
Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.
47.02 Bis zum Viertelfinale gelten ausnahmsweise für alle Spiele die nationalen
Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern die Sponsorenwerbung
auf der Ausrüstung Artikel 32 des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht und die
Ausrüstung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt und bei solchen getragen
wurde.
47.03 Das Antragsformular für Spielerausrüstung ist unter Einhaltung folgender Fristen
einzureichen:
a. 8. Juli 2015 für Vereine, welche die Qualifikationsrunde bestreiten;
b. 9. September 2015 für Vereine, die automatisch für das Sechzehntelfinale
qualifiziert sind;
c. 24. Februar 2016 für die Viertelfinalisten.
47.04 Die Ausrüstung der Viertelfinalisten unterliegt der Genehmigung durch die UEFAAdministration. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bis spätestens
24. Februar 2016 je einen Satz (Trikot, Hose und Stutzen) der Haupt- und der
Ersatzspielkleidung, einschließlich der Ausrüstung der Torhüterin (Trikot, Hose
und Stutzen), bei der UEFA-Administration einreichen. Auf Antrag eines Vereins
kann die UEFA-Administration bezüglich der Bekanntgabe des Trikotsponsors
Fristaufschub gewähren.
Artikel 48 Farben
48.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs hat der Heimverein die erste Wahl, welche
seiner auf dem Antragsformular für Spielerausrüstung angegebenen, offiziellen
Spielkleidungen
seine
Mannschaft
trägt.
Bis
zum
Abschluss
der
Achtelfinalbegegnungen einigen sich die Vereine darauf, welche ihrer auf dem
Antragsformular für Spielerausrüstung angegebene Spielkleidung zu tragen ist.
Können sich die Vereine nicht über die von ihren Mannschaften zu tragenden
Farben einigen, informieren sie die UEFA-Administration, die endgültig über die
Farben entscheidet. Ab dem Viertelfinale macht die UEFA-Administration
Vorschläge hinsichtlich der zu tragenden Ausrüstung. Die Vorschläge können auf
Antrag der Vereine abgeändert werden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen
Teilen der Ausrüstung Verwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung
zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig.
48.02 Besteht bei Miniturnieren Verwechslungsgefahr, muss die als Auswärtsmannschaft
geltende Mannschaft andere Farben wählen.
X – Ausrüstung
39
48.03 Bemerkt die Schiedsrichterin vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften
nur schwer zu unterscheiden sind, entscheidet sie nach Absprache mit der UEFASpieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchen
Fällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbe
zu wählen.
48.04 Im Endspiel dürfen beide Mannschaften ihre Hauptspielkleidung tragen. Besteht
jedoch Verwechslungsgefahr, muss die als „Auswärtsmannschaft“ geltende
Mannschaft andere Farben wählen. Die UEFA-Administration schlägt vor dem
Spiel geeignete Kontrastfarben vor.
Artikel 49 Nummern und Namen
49.01 Den Spielerinnen sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen, die auf
Trikots und Hosen anzubringen sind. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einer
Torhüterin zuzuteilen. Keine Nummer darf im Verlauf einer Saison mehr als einer
Spielerin pro Mannschaft zugeteilt werden und keine Spielerin darf im Verlauf
einer Saison mehr als eine Nummer verwenden. Die Rückennummern der
Spielerinnen müssen mit den auf der offiziellen Spielerliste aufgeführten
Nummern übereinstimmen.
49.02 Ab dem Viertelfinale müssen die Namen der Spielerinnen auf der Rückseite der
Trikots angebracht werden (vgl. Artikel 11 des UEFA-Ausrüstungsreglements).
Artikel 50 Trikotsponsor
50.01 Ab dem Viertelfinale ist nur ein Sponsor auf der Vorderseite des Trikots erlaubt.
50.02 Die Vereine dürfen den Trikotsponsor ab dem Viertelfinale höchstens einmal
wechseln.
50.03 Die Verpflichtung eines Sponsors, nachdem der Wettbewerb ohne Sponsor
begonnen wurde, gilt nicht als Sponsorwechsel.
50.04 Eine Änderung des Inhaltes der Sponsorwerbung gilt als Sponsorwechsel, selbst
wenn der Sponsor der gleiche bleibt.
50.05 Vereine, die ihren Trikotsponsor wechseln wollen, müssen ihr Gesuch mindestens
zehn Werktage vor dem Spiel, bei dem sie den neuen Sponsor verwenden wollen,
bei der UEFA-Administration einreichen (zusammen mit den in Absatz 34.04 des
UEFA-Ausrüstungsreglements festgelegten Gegenständen).
Artikel 51
51.01
40
Abzeichen
Ab dem Viertelfinale ist das Wettbewerbsabzeichen in der „freien Zone“ auf dem
rechten Ärmel des Trikots anzubringen. Diese Bestimmung gilt für alle Vereine mit
Ausnahme des Titelhalters. Die UEFA stellt den betroffenen Vereinen so viele
Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von
der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf nicht für einen anderen Wettbewerb
verwendet werden.
X – Ausrüstung
51.02 Ab dem Viertelfinale hat der amtierende Titelhalter anstelle des
Wettbewerbsabzeichens in der „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots
das Titelhalter-Abzeichen zu tragen. Die UEFA stellt dem betreffenden Verein so
viele Abzeichen zur Verfügung, wie er im Verlaufe des Wettbewerbs braucht (wie
von der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf nicht für einen anderen
Wettbewerb verwendet werden.
51.03 Ab dem Viertelfinale ist das UEFA-Respekt-Abzeichen in der „freien Zone“ auf
dem linken Ärmel des Trikots anzubringen. Die UEFA stellt den Vereinen so viele
Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von
der UEFA festgelegt).
51.04 Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die UEFA dürfen Mehrfachsieger
der UEFA Women's Champions League (drei aufeinander folgende Siege oder
mindestens fünf Siege insgesamt) ein Mehrfachsiegerabzeichen in der „freien
Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots, oberhalb des in Absatz 51.03 erwähnten
Respect-Abzeichens, tragen. Die Vereine müssen die Mehrfachsiegerabzeichen
von dem/den von der UEFA-Administration ausgewählten Anbieter(n) beziehen.
Artikel 52 Andere Mannschaftsausrüstung
52.01 Für das Endspiel müssen sämtliche von Spielerinnen und Vereinsoffiziellen
getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen)
gehören, frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist zulässig, sofern
sie Kapiteln IX, X und XI des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Diese
Bestimmung gilt:
a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;
b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;
c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für
Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten
Zone);
d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.
52.02 Für das Endspiel muss sämtliches im Stadion verwendetes, spezielles Material wie
Materialtaschen, medizinische Taschen, Trinkbehälter usw. frei von
Sponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation sein, sofern nicht anders von
der UEFA in schriftlicher Form angewiesen. Diese Bestimmung gilt:
a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;
b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;
c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für
Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten
Zone);
d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.
52.03 Ab dem Viertelfinale kann die UEFA nicht kommerzielle Kapitänsbinden mit einem
Kampagnenlogo verteilen und die Empfehlung aussprechen, diese zu tragen. Für
das Endspiel kann die UEFA obligatorisch zu verwendende Kapitänsbinden
verteilen.
X – Ausrüstung
41
XI – Finanzielle Bestimmungen
Artikel 53 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb
53.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich
sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.
53.02 Bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs hat der Verband des Ausrichtervereins
im Namen der UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des
Schiedsrichterteams,
der
UEFA-Spieldelegierten
und
des
UEFASchiedsrichterbeobachters sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb
des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen
Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen.
53.03 Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche
Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten
diese gehen. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 23.04 zu
beachten.
53.04 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto des
betreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vom
Bankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig.
Artikel 54 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsrunde
54.01 Der Ausrichterverein
Organisationskosten.
behält
seine
Einnahmen
für
sich
und
trägt
alle
54.02 Der Ausrichterverein übernimmt für die Gastmannschaften die folgenden Kosten:
a. Kost und Logis in einem Mittelklassehotel (Mindeststandard) für maximal 24
Personen pro Delegation;
b. lokaler Transport;
c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und
Schiedsrichterinnen.
54.03 Die Pflichten des Ausrichtervereins beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag
und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag.
54.04 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverein von den
Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 20 000 pro
Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers
dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des
Verbands des Ausrichtervereins gutgeschrieben.
54.05 Der Verband des Ausrichtervereins leistet einen Beitrag von EUR 20 000 zum
Budget des Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass sein
Verein das Miniturnier zu Hause bestreitet.
42
XI – Finanzielle Bestimmungen
54.06 Die UEFA überweist dem Verband des Ausrichtervereins EUR 20 000 zur Deckung
von Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFASpieldelegierten und der UEFA-Schiedsrichterbeobachter.
54.07 Die Gastvereine übernehmen ihre internationalen Reisekosten zum und vom
Turnierort selbst. Sie erhalten EUR 5 000 von ihrem jeweiligen Verband als Beitrag
dazu.
Artikel 55 Finanzielle Grundsätze – K.-o.-Spiele
55.01 Jeder Verein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Kosten.
55.02 Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden
Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst.
55.03 Der Ausrichterverein trägt die Kosten für den lokalen Transport des Gastvereins.
55.04 Für jede gespielte Runde überweist die UEFA folgende Beträge an die
teilnehmenden Vereine, um ihnen bei der Deckung der Kosten im
Zusammenhang mit ihrer Teilnahme zu helfen:
a. EUR 20 000 für die Sechzehntelfinalteilnahme;
b. EUR 20 000 für die Achtelfinalteilnahme;
c. EUR 20 000 für die Viertefinalteilnahme;
d. EUR 20 000 für die Halbfinalteilnahme.
55.05 Außerdem erhält jeder teilnehmende Verein von der UEFA pro gespielter Runde
einen Beitrag zu den internationalen Reisekosten, basierend auf der Flugdauer des
Direktflugs zwischen Ausgangs- und Ankunftsflughafen:
a. EUR 3 500, wenn die Dauer eines Direktflugs bis zu 2,5 Stunden beträgt;
b. EUR 7 500, wenn die Dauer eines Direktflugs über 2,5 Stunden beträgt.
55.06 Die UEFA überweist dem Verband des Ausrichtervereins EUR 5 000 für Unterkunft
und Verpflegung der Schiedsrichterinnen, der UEFA-Spieldelegierten und des
UEFA-Schiedsrichterbeobachters.
55.07 Die UEFA nimmt folgende Bonuszahlungen vor:
a. EUR 25 000 für die unterlegenen Viertelfinalisten;
b. EUR 50 000 für die unterlegenen Halbfinalisten.
55.08 Die Beträge werden dem betreffenden Verein über seinen Verband nach
Abschluss der jeweiligen Runde gutgeschrieben.
Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – Endspiel
56.01 Die UEFA trägt die Kosten für den lokalen Transport von maximal 35 Personen pro
Verein. Zusätzliche Transporte sind von den Vereinen selbst zu organisieren und
zu finanzieren.
XI – Finanzielle Bestimmungen
43
56.02 Die UEFA nimmt folgende Bonuszahlungen vor:
a. EUR 200 000 für den unterlegenen Finalisten;
b. EUR 250 000 für den Sieger.
56.03 Die UEFA organisiert die Unterkunft für die Vereine. Die entsprechenden Kosten
werden von den Bonuszahlungen abgezogen.
56.04 Jeder Finalist kommt für seine eigenen Kosten auf.
44
XI – Finanzielle Bestimmungen
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
Artikel 57 Kommerzielle Rechte – allgemein
57.01
Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die als
Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer
handeln.
57.02 Alle Verträge, die ein Mitgliedsverband und/oder dessen angeschlossene
Organisation und/oder dessen angeschlossener Verein (bzw. ein vom Verein
beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im
Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt,
müssen spätestens am 30. Juni 2018 enden oder eine Bestimmung enthalten, die
es dem betreffenden Mitgliedsverband, der angeschlossenen Organisation bzw.
dem angeschlossenen Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu
kündigen (oder seine Rechte abzutreten).
57.03 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden
Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus
ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein
oder einer seiner Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten
und
einem
Dritten
(einschließlich
Sponsoren,
Diensteanbietern,
Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielerinnen), lehnt die UEFA
jegliche Verantwortung ab.
57.04 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und
Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren
oder Dritten die Nutzung von von Mitgliedsverbänden und/oder angeschlossenen
Organisationen und Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die
eine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase oder einer anderen
Runde des Wettbewerbs, eines Miniturniers und/oder der UEFA Women's
Champions League im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es im Rahmen eines
Marketingprogramms oder auf andere Weise.
57.05 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und
Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA oder sofern dies
im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichen
des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen,
die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen,
Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oder
Dritten erlauben, dies zu tun. Die Mitgliedsverbände und/oder deren
angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen auch keine Marken, Logos
oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren
lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter
Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Materialien oder Formen zum
Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen
abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
45
Artikel 58 Promotion-Zwecke
58.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Vereine und Dritter –
besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.
58.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Vereine der UEFA das Recht,
fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der
Spielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken,
Daten und Bilder) sowie Vereinsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und
Mannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Trikotsponsoren und
Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte
(a) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Wettbewerbs
(und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke,
Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung
solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und
die Berichterstattung zum Endspiel, auch im Rahmen von digitalen Diensten der
UEFA) und/oder (c) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens
festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung
kann dabei auch nach Abschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung
von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in
diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielerinnen oder
Vereinen und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Vereine
stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser
Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFA geeignete Material sowie die
nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
Artikel 59 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsrunde bis Halbfinale
59.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der
kommerziellen Rechte.
59.02 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder
Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an ihren Spielen bzw. allen in
einem von ihnen ausgerichteten Miniturnier gespielten Partien zu verwerten. Im
Zusammenhang mit der Verwertung der Medienrechte haben sie die
Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen sowie andere, von der UEFA herausgegebene
Weisungen und Richtlinien zu beachten. Der Ausrichterverein muss gewährleisten,
dass alle Verträge im Zusammenhang mit der Verwertung solcher Rechte
Folgendes (als integrierender Bestandteil) enthalten:
a. Bestimmungen, welche Dritte verpflichten, die Bestimmungen von Artikel 48
der UEFA-Statuten und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu
beachten; und
b. eine Bestimmung, die vorschreibt, dass im Falle von Änderungen im Artikel
und/oder den Ausführungsbestimmungen die Verträge innerhalb von
30 Tagen nach Inkrafttreten des geänderten Artikels und/oder der geänderten
Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden müssen.
46
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
59.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. die
Verwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFAAdministration auf Verlangen vorzulegen.
59.04 Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei
Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden,
haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationen
und Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten
an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten
des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit,
kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten
in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt
sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer
dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu
verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signals
vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA kostenlos und spätestens 24
Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung,
damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen
werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten
Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf
Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht
zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnung
des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oder andernfalls, Digibeta) oder
einem anderen von der UEFA verlangten Format zukommen zu lassen; die
Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA
angegebene Adresse zu senden.
59.05 Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze und
Reglemente zu verwerten.
Artikel 60 Kommerzielle Rechte – Endspiel
60.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte im
Zusammenhang mit dem Endspiel. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle
derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen
aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten
und zu verteilen.
60.02 Für das Endspiel hat die UEFA das exklusive Recht, Partner zu bestimmen. Diese
von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA bezeichneten
Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder
Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte an
der UEFA Women's Champions League und den dazugehörigen Spielen zu
verwerten. Die Vereine müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die
Um- und Durchsetzung der Rechte, welche die UEFA diesen Partnern gewährt,
sicherzustellen. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinen
oder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht als
Partner des Endspiels präsentieren oder sich auf andere Weise mit dieser und/
oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung bringen.
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
47
60.03 Gemäß Kapitel X und den Bestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die
Werbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 60.02 erwähnten Exklusivität
ausgenommen.
60.04 Für das Endspiel werden keinerlei von Mitgliedsverbänden und/oder deren
angeschlossenen Organisationen und Vereinen gemäß Absatz 59.02
eingegangene bestehende Verträge anerkannt, einschließlich Verträgen
betreffend
die
Verwertung
von
Medienrechten
an
audiovisueller,
hörfunktechnischer, interaktiver und elektronischer Ausstrahlung, Werbung,
Merchandising und Lizenzierung, reservierter Sitzplätze oder (gegebenenfalls)
anderer, im Zusammenhang mit den Trainingseinrichtungen gewährter Rechte.
48
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
XIII – Medienangelegenheiten
Artikel 61
61.01
Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch
sprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein,
der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt und
koordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass die
Medieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichen
Standard entsprechen. Daneben hat er die UEFA beim Erstellen von redaktionellen
Beiträgen in schriftlicher oder elektronischer Form vor und während der Spielzeit
zu unterstützen und so zur Promotion des Wettbewerbs beizutragen sowie
Informationen über Zeitpläne und Neuigkeiten von der Mannschaft
weiterzuleiten. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Heim- und
Auswärtsspielen der Mannschaft anwesend zu sein, um die Medienaktivitäten
einschließlich Medienkonferenzen und Interviews vor und nach dem Spiel zu
koordinieren. Der Pressechef des Gastvereins hat eine vollständige Liste der
Akkreditierungsanfragen bis spätestens fünf Tage vor dem Spiel an den
Pressechef des Ausrichtervereins zu übermitteln. Der Pressechef ist auch dafür
verantwortlich, dass die Akkreditierungsanfragen von vertrauenswürdigen Medien
stammen.
61.02 Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)
Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielerinnen und zum Cheftrainer sowie
geschichtliche Informationen zum Stadion und ein Foto desselben, sowie jegliche
anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben
genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu
stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.
61.03 Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapiteln
des UEFA Women's Champions League Club Manual zu entnehmen.
Artikel 62 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels
62.01 Beide Vereine müssen ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels den Medien
mindestens während 15 Minuten zugänglich machen. Die beiden
Trainingseinheiten sind von den beiden Vereinen so anzusetzen, dass die Medien
an beiden teilnehmen können. Grundsätzlich hält der Gastverein seine offizielle
Trainingseinheit am Vortag des Spiels in dem Stadion ab, in dem das Spiel
stattfindet. Jeder Verein kann selbst entscheiden, ob die gesamte Trainingseinheit
oder nur die ersten bzw. letzten 15 Minuten für die Medien zugänglich sind.
Wenn der Verein entscheidet, dass nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sein
sollen, so gilt dies für alle Medien. Wenn der Verein entscheidet, dass nur
15 Minuten der Trainingseinheit zugänglich sein sollen, und wenn die
Fernsehcrew seiner eigenen offiziellen Vereinsplattform der gesamten
Trainingseinheit beiwohnen möchte, so müssen ENG-Crews sowohl (i) des Host
Broadcasters als auch (ii) des Haupt-Broadcasters des Gastvereins dieselbe
Möglichkeit erhalten. Dies gilt sowohl für Heim- als auch für Auswärtsspiele.
XIII – Medienangelegenheiten
49
Wenn der Verein seinem eigenen Fotografen erlaubt, der gesamten
Trainingseinheit (von der nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sind)
beizuwohnen, so muss der Vereinsfotograf der UEFA auf Anfrage Bilder zur
Verfügung stellen, welche die UEFA anschließend an die internationalen Medien
weitergibt. Hält ein Verein am Vortag des Spiels keine vollständige
Trainingseinheit ab, müssen in Vereinbarung mit der UEFA anderweitige
Vorkehrungen getroffen werden, die es den Medien erlauben, während
mindestens 15 Minuten Zugang zur Vorbereitung der Mannschaft zu haben. Dies
kann Stadionbegehungen einschließen.
62.02 Falls die UEFA dies verlangt, müssen beide Vereine am Tag vor dem Spiel den
Cheftrainer und eine Spielerin für ein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das
vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihres Landes durchgeführt wird.
Daneben müssen die Vereine ihr Möglichstes unternehmen, um den Cheftrainer
oder eine Schlüsselspielerin dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des
Landes des gegnerischen Vereins zur Verfügung zu stellen.
62.03 Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz abhalten. Bei jeder
Medienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und eine
Spielerin (vorzugsweise zwei Spielerinnen) anwesend sein. Ist sein Cheftrainer für
das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei
der Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die
beiden Medienkonferenzen sind von den beiden Vereinen so anzusetzen, dass die
Medien an beiden teilnehmen können. Sie müssen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr
Ortszeit beginnen. Ausnahmen sind im Voraus mit der UEFA zu vereinbaren.
62.04 Die Medienkonferenzen müssen im Stadion stattfinden, in dem das Spiel
ausgetragen wird, es sei denn, der Heimverein möchte seine Medienkonferenz auf
seinem Trainingsgelände abhalten. Ein Gastverein, der für seine Trainingseinheit
das Spielstadion verwendet, muss sein Möglichstes unternehmen, um auch seine
Medienkonferenz innerhalb des oben genannten Zeitfensters im Stadion
abzuhalten.
62.05 Der Ausrichterverein ist für die Bereitstellung der notwendigen technischen
Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen für die Medienkonferenzen
vor dem Spiel im Stadion zuständig, einschließlich eines ausgebildeten
Dolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen. Finden die Medienkonferenzen an
einem anderen Ort als im Stadion statt, ist der jeweilige Verein für die
Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen
Dienstleistungen, einschließlich eines Dolmetschers, an dem von ihm gewählten
Ort zuständig. Wenn möglich sind Dolmetschanlagen zur Verfügung zu stellen.
Von einem Verein im Vorfeld eines Spiels organisierte, zusätzliche
Medienaktivitäten, z.B. eine Gemischte Zone, können die Medienkonferenz vor
dem Spiel ergänzen, jedoch nicht ersetzen.
50
XIII – Medienangelegenheiten
Artikel 63 Medienaktivitäten am Spieltag
63.01 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des
Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings an im Voraus
festgelegten Standorten vor und nach dem Spiel sowie während der
Halbzeitpause Interviews geführt werden:
a. Der Cheftrainer oder ein leitender Vertreter des Vereins muss vor dem Spiel
für ein kurzes Interview mit dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber
seines Landes zur Verfügung stehen. Dieses Interview endet vor dem
Abschluss des Aufwärmens.
b. Interviews mit Spielerinnen vor dem Spiel sind mit deren Einverständnis
erlaubt, müssen jedoch spätestens zum Beginn des Aufwärmens beendet sein.
c. Halbzeitinterviews können mit dem Cheftrainer oder Trainerassistenten
geführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt. Spielerinnen,
einschließlich der Spielerinnen auf der Ersatzbank, dürfen während der
Halbzeitpause nicht interviewt werden.
d. Super-Flash-Interviews nach dem Spiel können an einer bezeichneten Stelle
auf oder neben dem Spielfeld oder zwischen dem Spielfeld und den
Umkleidekabinen geführt werden. Die Vereine müssen den Cheftrainer oder
eine Schlüsselspielerin, d.h. eine Spielerin, die einen entscheidenden Einfluss
auf das Spielergebnis hatte, für mindestens ein Super-Flash-Interview zur
Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihres
Landes durchgeführt wird.
e. Flash- und Studio-Interviews nach dem Spiel sind obligatorisch und finden in
einer bezeichneten Zone in der Nähe der Umkleidekabinen statt. Die Vereine
müssen ihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspielerinnen (nach
Möglichkeit jedoch mindestens vier Schlüsselspielerinnen) für die
Interviewanfragen audiovisueller Rechteinhaber zur Verfügung stellen. Die
Vereine müssen sicherstellen, dass der Cheftrainer und die Spielerinnen
innerhalb von 15 Minuten nach dem Abpfiff für diese Interviews zur
Verfügung stehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
f. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird er
während des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat der Verein die Möglichkeit,
ihn für die Interviews und die Medienkonferenz nach dem Spiel mit dem
Trainerassistenten zu ersetzen.
g. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spielerinnen dürfen nach dem Spiel
Interviews geben, wenn sie von einer hierfür bezeichneten DopingkontrollBegleitperson begleitet werden.
63.02 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach dem
Schlusspfiff beginnen. Der Ausrichterverein ist für die Bereitstellung der
notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen
zuständig, einschließlich eines ausgebildeten Dolmetschers mit soliden
Fußballkenntnissen. Beide Vereine müssen für diese Medienkonferenz ihren
Cheftrainer zur Verfügung stellen.
XIII – Medienangelegenheiten
51
63.03 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den
Mannschaftsbussen zu bezeichnen. In diesem Bereich, der nur Trainern,
Spielerinnen und Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine
zusätzliche Gelegenheit für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern
genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielerinnen und den
Medienvertretern aufweisen. Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass die
Spielerinnen und Trainer die Gemischte Zone sicher passieren können. Alle
Spielerinnen beider Mannschaften sind verpflichtet, die gesamte Gemischte Zone
zu passieren, um Medienvertretern Interviews zu geben. Die Vereine haben
sicherzustellen, dass ihre Spielerinnen die Gemischte Zone passieren.
Artikel 64 Spezifische Bestimmungen für das Endspiel
64.01 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine müssen im Vorfeld des Endspiels einen
Medientag abhalten, dessen Zeitplan und Format im Voraus mit der UEFA
abgestimmt werden muss.
64.02 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine sollten ihre Trainingseinheit am Vortag
des Spiels im Spielstadion abhalten und müssen diese vollständig für die Medien
zugänglich machen.
64.03 Alle Spielerinnen müssen nach dieser Trainingseinheit die Gemischte Zone
passieren.
Artikel 65 Zugang der Medien
Ausrichterverband
ist
für
das
Medienakkreditierungssystem
65.01 Der
(Akkreditierungskarten, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden
Akkreditierungen an alle Medienvertreter zuständig:
● schreibende Presse
● Fotografen
● audiovisuelle Rechteinhaber
● audiovisuelle Medien ohne Rechte.
65.02 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher
Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website,
Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur
Gemischten Zone.
65.03 Die Fotografen können hinter den Werbebanden entlang der Torlinien und bei
genügend Platz entlang der Seitenlinie gegenüber den Spielerbänken arbeiten.
Die Fotografen dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause oder
gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung oder einem etwaigen
Elfmeterschießen wechseln.
65.04 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger
Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist
Fotografieren allerdings untersagt.
52
XIII – Medienangelegenheiten
65.05 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle
Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,
wobei folgende Voraussetzungen gelten:
a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln.
b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig
Sekunden vergehen.
65.06 Audioreporter dürfen weder das Spielfeld noch den Bereich des Spielertunnels,
der Umkleidekabinen oder der Flash-Interviews betreten. Sie dürfen der
Medienkonferenz nach dem Spiel beiwohnen und haben Zutritt zur Gemischten
Zone.
65.07 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem
Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew, welche die Aufreihung
der Mannschaften vor dem Spiel mit der Kamera filmt, und bis zu zwei Kameras
des Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfalls
erst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen
Elfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und den Umkleidebereich.
Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Super-Flash- und FlashInterview-Positionen, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und
eine Kamera des Host Broadcasters, mit der die folgenden Ereignisse gefilmt
werden:
a. Ankunft der Mannschaften bis zum Umkleidebereich (dafür darf mehr als eine
Kamera eingesetzt werden);
b. Spielerinnen im Tunnel vor dem Betreten des Spielfelds für das Aufwärmen
und den Beginn der beiden Halbzeiten;
c. Spielerinnen bei der Rückkehr vom Spielfeld nach dem Aufwärmen.
65.08 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,
Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der
audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende
Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den
Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang E).
65.09 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,
während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung
der betroffenen Vereine kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters
sowie ein UEFA-Fotograf die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die
Trikots und die Ausrüstung der Spielerinnen zusammen mit einem kurzen
Kommentar des Chefreporters oder Moderators des Host Broadcasters zu filmen.
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Gastvereins darf der HauptBroadcaster des Gastvereins in dessen Umkleidekabine einen kurzen Kommentar
aufnehmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spielerinnen,
mindestens 90 Minuten vor Anstoß, abgeschlossen sein.
XIII – Medienangelegenheiten
53
65.10 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus
Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen
sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften
und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.
Artikel 66 Grundsätze für alle Medien
66.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichterinnen, Spielerinnen
oder Trainer weder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern
oder stören.
66.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren.
Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben den
Kameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffen
werden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche der
Medienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern der
audiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden.
66.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielerinnen und Trainern respektieren.
Interviews dürfen nur außerhalb der Technischen Zone in Bereichen durchgeführt
werden, welche die UEFA festgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen
Spielerinnen oder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder
Kommentare bitten.
66.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld
nicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Art
und Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte.
66.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie
keinerlei Gefahr für Spielerinnen oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das
Spielfeld selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten
werden. Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang E
ausgewiesen.
54
XIII – Medienangelegenheiten
XIV – Schlussbestimmungen
Artikel 67 Umsetzungsbestimmungen
67.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs
zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die
Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien
(einschließlich des UEFA Women's Champions League Club Manual) zu erlassen.
Artikel 68 Unvorhergesehene Fälle
68.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle
höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind
endgültig.
Artikel 69 Nichteinhaltung
69.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in
Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.
Artikel 70 Schiedsgericht des Sports (TAS)
70.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten
die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das
Schiedsgericht des Sports (TAS).
Artikel 71
71.01
Anhänge
Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.
Artikel 72 Maßgebende Fassung
72.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen
Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.
XIV – Schlussbestimmungen
55
Artikel 73 Genehmigung und Inkrafttreten
73.01
Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung
am 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Für das Exekutivkomitee der UEFA:
Michel Platini
Präsident
Gianni Infantino
Generalsekretär
Wien, 23. März 2015
56
XIV – Schlussbestimmungen
Anhang A – Eintrittsliste 2015/16
Association
No. of entries: 46 + 8 + TH = 55
Round of 32
Rank
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
Title-holder
Germany
France
Sweden
England
Russia
Italy
Spain
Denmark
Czech Republic
Austria
Norway
Scotland
Switzerland
Belgium
Kazakhstan
Poland
Netherlands
Iceland
Cyprus
Serbia
Finland
Hungary
Romania
Belarus
Greece
Ukraine
Turkey
Bosnia-Herzegovina
Portugal
Slovakia
Israel
Republic of Ireland
Slovenia
Bulgaria
Estonia
Croatia
Faroe Islands
Lithuania
FYR Macedonia
Wales
Northern Ireland
Montenegro
Moldova
Luxembourg
Georgia
Latvia
Malta
Albania
Andorra
Armenia
Azerbaijan
Gibralta
Liechtenstein
San Marino
TH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
Qualifying Round
RU
RU
RU
RU
RU
RU
RU
RU
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
CH
9 qualify for R32
Number of teams
32 = 23 + 9 from QR
TH
CH
RU
QR
R32
32
title-holder / tenant du titre / Titelhalter
domestic champion / champion national / Landesmeister
domestic league runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister
qualifying round
round of 32
Hinweis: Die endgültige Eintrittsliste wird nach Eingang aller Anmeldungen
schriftlich bestätigt. Das Beispiel umfasst 54 Vereine (46 nationale Meister
und 8 nationale Vizemeister) sowie den Titelhalter der UEFA Women’s
Champions League, falls sich dieser nicht über seine nationale Meisterschaft
qualifiziert.
Anhang A – Eintrittsliste 2015/16
57
58
13
9
5
1
3
7
11
14
16
12
8
4
29
25
21
17
23
27
30
31
GRUPPE 8
26
GRUPPE 7
22
(8 Vierergruppen)
48 SPIELE
19
GRUPPE 6
18
GRUPPE 5
32 TEAMS
15
GRUPPE 4
10
GRUPPE 3
6
GRUPPE 2
2
GRUPPE 1
QUALIFIKATIONSRUNDE
32
28
24
20
Gruppensieger
qualifiziert
+
bester
Zweitplatzierter
16 SPIELE
Hin- und Rückspiel
TEAMS
16
ACHTELFINALE
8 SPIELE
Hin- und Rückspiel
8
TEAMS
VIERTELFINALE
1 SPIEL
2
TEAMS
ENDSPIEL
QR: Qualifikationsrunde
4 SPIELE
Hin- und Rückspiel
4
TEAMS
HALBFINALE
Der genaue Qualifikationsweg für das Sechzehntelfinale hängt von der Anzahl Anmeldungen ab.
Das Beispiel umfasst 54 Vereine (46 nationale Meister und 8 nationale Vizemeister) sowie den
Titelhalter der UEFA Women’s Champions League, falls sich dieser nicht über seine nationale
Meisterschaft qualifiziert.
32 SPIELE
Hin- und Rückspiel
32 TEAMS
23 direkt qualifizierte Teams
+ 8 Gruppensieger der QR
+ 1 bester Zweitplatzierter
der QR
TEAMS
32
SECHZEHNTELFINALE
Anhang B – Wettbewerbsmodus
Anhang B – Wettbewerbsmodus
1
1
August
September
Anhang C – Europäischer Frauen-Spielkalender 2015/16
1
1
1
1
1
1
1
1
1
November
December
January
February
March
April
May
June
July
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
5
UEL 1/2
UCL 1/2
9
9
9
10
10
EURO 2016
10
10
10
11
11
11
11
11
13
14
14
14
14
14
12
12
12
12
13
13
13
13
14
14
14
14
UCL 1/4 UCL 1/4 UEL 1/4
12
13
13
13
13
15
15
15
15
15
UEFA WU-17 FT
UWCL matches
men's match dates
18
18
18
18
18
WIM
18
18
16 17
16 17
16 17
16 17
16 17
16 17
UCL3
UCL3
UEL3
UCL5
UCL5
Draws
19 20 21 22 23 24 25
WU-19 FT Slovakia
19 20 21 22 23 24 25
19 20 21 22 23 24 25
19 20 21 22 23 24 25
UWCL 1/2
19 20 21 22 23 24 25
UWCL 1/4
19 20 21 22 23 24 25
UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/16
19 20 21 22 23 24 25
19 20 21 22 23 24 25
19 20 21 22 23 24 25
WIM
19 20 21 22 23 24 25
WI
WIM
19 20 21 22 23 24 25
19 20 21 22 23 24 25
19 20 21 22 23 24 25
27.11 UWCL quarter-final & semi-final draws
19.10 UWCL round of 16 draw
20.08 UWCL round of 32 draw
18
18
18
UELF
18
18
18
UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/16
16 17
16 17
16 17
EQ PO EQ PO UWCL R16
16 17
UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/8
15
15
15
15
EQ PO
15
16 17
FIFA U17 WWC Jordan end Sep - end-Oct 2016 tbc
8
8
8
9
9
12
12
12
12
EQ PO
14
15
UEL1
16 17
16 17
WU-19 QR UCL 1
UCL1
15
15
WU-19 FT Israel
UWCL R32
14
WIM
14
14
FIFA U20 WWC Papua New Guinea 2016 tbc
7
7
7
8
8
11
11
11
13
EQ10
13
13
13
EQ PO EQ PO
12
EQ10
12
12
12
WIM and WU-19
6
6
6
7
10
10
10
11
UWCL R16
11
EQ10
11
11
UWCL QR
SC
11
UEFA WU-19
5
5
5
6
9
9
9
UEL6
10
10
EQ9
10
10
10
UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/8
8
8
8
9
UCL6
8
9
EQ9
9
9
9
UCL6
8
EQ9
8
EQ8
8
8
FIFA WWC Canada 6 June - 5 July 2015
Mon
4
4
4
7
7
7
7
7
7
UWCL R32
7
EQ8
7
7
FIFA international periods (WIM)
3
3
3
6
6
6
6
6
6
6
EQ8
6
6
WU-19 ER UCL 1/4 UEL 1/4
UCL 1/4
5
5
5
5
5
4
WIM
4
4
4
4
4
UEL4
5
5
EQ7
5
5
UCL 1/2 WU-17 FT Belarus
3
3
3
3
3
3
UCL4
UCL4
4
4
3
4
EQ7
3
4
EQ7
3
3
Start of week:
1
October
UEL2
1
July
28
28
28
28
28
28
28
28
28
26 27
26 27
26 27
UWCLF
26 27
28
28
28
UCLF
28
UCL 1/2 UCL 1/2 UEL 1/2
26 27
26 27
26 27
26 27
26 27
UEL5
26 27
26 27
26 27
26 27
UCL2
UWCL 1/4
29 30 31
29 30
29 30 31
WIM
29 30
UWCL 1/2
29 30 31
29
WIM
29 30 31
29 30 31
29 30
29 30 31
29 30
UCL2
29 30 31
29 30 31
Anhang C – Europäischer Frauen-Spielkalender 2015/16
59
Anhang D – Koeffizientenrangliste
D.1
Übersicht über das System
Die UEFA berechnet jede Spielzeit auf der Grundlage der Ergebnisse der Vereine
in der UEFA Women's Champions League den Koeffizienten jedes Vereins und
jedes Verbands. Diese Koeffizienten werden in erster Linie für das Setzen der
Vereine sowie zur Bestimmung der Positionen der Verbände in der Eintrittsliste
verwendet. Die UEFA erstellt die Rangliste auf der Grundlage der fünf letzten
Spielzeiten der UEFA Women's Champions League.
D.2
Referenzzeiträume für die Rangliste
Die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste der UEFA Women's Champions
League
2015/16
(Anhang
A)
werden
auf
der
Grundlage
der
Verbandskoeffizientenrangliste am Ende der Spielzeit 2013/14 festgelegt, die auf
den Koeffizienten aus den Spielzeiten 2009/10 bis und mit 2013/14 beruht.
Die Vereinskoeffizientenrangliste für die UEFA Women's Champions League
2015/16 wird vor Beginn der Spielzeit 2015/16 auf der Grundlage der
Koeffizienten aus den Spielzeiten 2010/11 bis und mit 2014/15 erstellt.
D.3
Berechnung des Verbandskoeffizienten
Für die Berechnung des Verbandskoeffizienten werden die in einer bestimmten
Spielzeit von allen Vereinen des betreffenden Verbands gesammelten Punkte
zusammengezählt und anschließend durch die Gesamtzahl der Vereine des
Verbands, die am Wettbewerb teilgenommen haben, geteilt.
a. In der Qualifikationsrunde vergebene Punkte:
– 1 Punkt für einen Sieg an jeden ausgeschiedenen Verein;
– 0,5 Punkte für ein Unentschieden an jeden ausgeschiedenen Verein;
– 0 Punkte für eine Niederlage.
b. Ab dem Sechzehntelfinale vergebene Punkte:
– 2 Punkte für einen Sieg;
– 1 Punkt für ein Unentschieden;
– 0 Punkte für eine Niederlage.
Weigert sich ein Verein, am Wettbewerb teilzunehmen oder wird er aus dem
Wettbewerb ausgeschlossen oder nicht zu einem Wettbewerb zugelassen und
nicht durch einen anderen Verein desselben Verbands ersetzt, so wird der
Verbandskoeffizient berechnet, indem die Gesamtzahl der von seinen Vereinen
erhaltenen Punkte durch die Anzahl der Vereine geteilt wird, die der Verband
gemäß Eintrittsliste anmelden durfte.
60
Anhang D – Koeffizientenrangliste
D.4
Berechnung des Vereinskoeffizienten
Für die Berechnung des Vereinskoeffizienten werden die von einem Verein in
einer bestimmten Spielzeit gesammelten Punkte sowie 33% seines
Verbandskoeffizienten derselben Saison zusammengezählt.
a. In der Qualifikationsrunde vergebene Punkte:
– 1 Punkt für einen Sieg an jeden ausgeschiedenen Verein;
– 0,5 Punkte für ein Unentschieden an jeden ausgeschiedenen Verein;
– 0 Punkte für eine Niederlage.
b. Ab dem Sechzehntelfinale vergebene Punkte:
– 2 Punkte für einen Sieg;
– 1 Punkt für ein Unentschieden;
– 0 Punkte für eine Niederlage.
D.5
Bonuspunkte
Für das Erreichen des Achtelfinales, Viertelfinales, Halbfinales und Endspiels wird
dem entsprechenden Verein für jede Runde ein zusätzlicher Punkt
gutgeschrieben. Für die Teilnahme am Sechzehntelfinale werden drei Punkte
gutgeschrieben.
Diese Bonuspunkte werden auch für die Berechnung des Verbandskoeffizienten
berücksichtigt.
D.6
Berechnungsgrundsätze
Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in
Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis.
Elfmeterschießen werden nicht berücksichtigt.
Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht
aufgerundet.
D.7
Koeffizientengleichheit
Besteht
zwischen
zwei
oder
mehr
Vereinen
oder
Verbänden
Koeffizientengleichheit, wird die endgültige Platzierung nach folgenden Kriterien
in dieser Reihenfolge ermittelt:
● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, auf der die Rangliste beruht;
● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, in der sie nicht gleich sind;
● Losentscheid.
D.8
Endgültige Entscheide
Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die
UEFA-Administration endgültig.
Anhang D – Koeffizientenrangliste
61
Anhang E – Medienanordnung und TVKamerapositionen
8
3 8
3 8
10
10
1
3
1
9
9
7
7
11
5
1.
11
4
5
Mannschaften vor dem Spiel
2.
Fotografen vor dem Spiel
3.
Fotografen während des Spiels
4.
Mittellinie-Kamera
5.
20-Meter-Kamera
6.
Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel)
7.
Steadicam während des Spiels
8.
Reverse-Angle-Kameras
9.
Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m)
10.
Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden)
11.
Ersatzbänke
Werbebanden
Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligen
Stadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass sie
keine Gefahr für Spielerinnen, Trainer und Schiedsrichterinnen darstellt.
62
Anhang E – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen
63
Index
A
Abgebrochene Spiele................................... 21
Abgesagte Spiele.................................... 22, 23
Abzeichen..........................................................40
Akkreditierungen............................................29
Ankunft der Mannschaften..................21, 31
Ankunft der Schiedsrichterinnen..............36
Anmeldeunterlagen......................................... 9
Anstoßzeiten.................................................... 20
Anwendungsbereich........................................7
Anzeigetafel......................................................26
Aufreihungszeremonie..........................31, 53
Aufwärmen........................................................32
Ausrüstung................................................ 28, 39
Auswechseltafeln............................................28
B
Bälle..................................................................... 28
Berufung............................................................ 38
Bewässerung.................................................... 25
Bildschirme........................................................26
C
Cheftrainer........................... 10, 34, 49, 50, 51
Countdown vor dem Spiel.......................... 31
D
Doping.........................................................12, 51
E
Einlaufmusik..................................................... 31
Eintrittskarten........................................... 28, 29
Elfmeterschießen..................................... 16, 18
Ernennung von Schiedsrichterinnen35, 36
Ersatzbänke............................................... 30, 32
Ersatzspielerinnen................................... 30, 32
Ersetzen von Spielerinnen................... 30, 34
Ersetzung von Schiedsrichterinnen......... 36
F
Fairplay................................................... 9, 26, 31
Farben.................................................................39
Feldverweise.....................................................38
Finanzielle Grundsätze.......................... 42, 43
Flaggen...............................................................31
Flutlicht...............................................................26
Freundschaftsspiele....................................... 59
G
Gelbe Karten.....................................................38
Gemischte Zone................................50, 52, 53
64
Genehmigung..................................................56
Genehmigung Spielerausrüstung............ 39
Gruppenbildung..............................................15
H
Halbzeitpause........................................... 15, 25
Händeschütteln............................................... 31
Höhere Gewalt.................................................55
Hymnen..............................................................31
I
Infrastrukturelle Kriterien............................ 24
K
K.-o.-Spiele................................................ 15, 17
Karten..................................................................38
Koeffizientenrangliste............................15, 60
Kommerzielle Rechte............................... 7, 46
Kosten........................................... 23, 24, 42, 44
Kunstrasen.........................................................25
M
Maßgebende Fassung.................................. 55
Medaillen...........................................................13
Medienkonferenzen......... 41, 50, 51, 52, 53
Medienverantwortlicher der UEFA... 51, 53
Medienzentrum...............................................50
Medienzugang...........................49, 50, 52, 53
Medizinische Anforderungen......11, 33, 34
Meldung von Spielerinnen......................... 33
N
Nachbildung.....................................................13
Namen..................................................30, 34, 40
Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin.......36
Nichteinhaltung.............................................. 55
Nummern................................................... 30, 40
P
Pause vor Verlängerung.............................. 18
Playoffs.................................................18, 19, 38
Pokal....................................................................13
Pressechef...........................................49, 51, 54
Protest.................................................................38
R
Rangliste............................................................ 60
Rasen............................................................24, 25
Rechtspflegeordnung................................... 38
Respect-Abzeichen........................................ 41
Rote Karten....................................................... 38
Ruhetage............................................................20
S
Schiedsgericht des Sports...................... 9, 55
Schiedsrichter-Begleitperson.....................35
Schiedsrichterin................................ 28, 35, 42
Schiedsrichterteam........................................ 35
Schutz- und Urheberrechte........................13
Setzsystem........................................................ 15
Sicherheit..................................... 10, 11, 24, 28
Sitze für Betreuer.....................................30, 32
Spezielles Material......................................... 41
Spielabbruch.................................................... 21
Spielberechtigung..................................... 9, 33
Spielblatt...............................22, 30, 32, 33, 40
Spieldaten.................................................. 19, 59
Spielerliste.........................................................34
Spielfeldzustand........................22, 23, 24, 28
Spielkalendar............................................ 19, 59
Spielkalender für die European
Qualifiers....................................................59
Spielmodus................................................15, 17
Spielplan..............................................14, 19, 20
Spielprotokoll...................................................31
Spielregeln..................................... 9, 15, 18, 28
Spielsperren......................................................38
Stadiondach......................................................25
Stadioninspektionen..................................... 24
Stadionkategorien..........................................24
Stadionuhren....................................................26
T
TAS.................................................................. 9, 55
Technische Zone.............................................32
Titelhalterabzeichen...................................... 41
Trainerqualifikation................................ 10, 34
Trainingseinheiten.............28, 41, 49, 50, 52
Trainingsplätze.........................................28, 47
U
Unvorhergesehene Fälle..............................55
V
Verlängerung.....................................15, 18, 26
Versicherung.................................................... 12
Verwarnungen................................................. 38
W
Werbung am Spielfeldrand........................ 29
Wettbewerbsabzeichen................................40
Wettbewerbsphasen..................................... 15
65
Règles de procédure régissant
l’Instance de contrôle financier
des clubs de l’UEFA
Edition 2014
Covers CFCB 2014.indd 1
1/6/2014 2:26:14 PM