Reglement der UEFA Women’s Champions League 2015/16 Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Anwendungsbereich Definitionen Anmeldung zum Wettbewerb Zulassungskriterien und -verfahren Pflichten der Vereine Verantwortung der Verbände und Vereine Doping Fairplay Versicherung Pokal und Medaillen Schutz- und Urheberrechte 7 7 8 9 10 11 12 12 12 13 13 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 15 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde Punktegleichheit – Qualifikationsrunde Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel und Halbfinale Spielmodus – Endspiel Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 15 15 16 17 17 18 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 19 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Auswahl der Miniturnierausrichter Spieldaten und Paarungen Spielorte und Anstoßzeiten Ankunft und Abreise der Mannschaften Spielabbruch Absage eines Spiels oder Miniturniers – Qualifikationswettbewerb Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 19 19 20 21 21 22 23 IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Stadien Spielfeldzustand Kunstrasen Mobile Stadiondächer Flutlicht Stadionuhren Bildschirme 24 24 25 25 26 26 26 3 V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 28 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Spielmaterial Trainingseinheiten Eintrittskarten Venue Data Coordinator 28 28 28 29 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 30 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Spielblatt Spielprotokoll Regeln für die Technische Zone 30 31 32 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 33 Artikel 39 Artikel 40 Spielberechtigung Spielerlisten 33 34 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 35 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 35 35 37 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 38 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 UEFA-Rechtspflegeordnung Gelbe und rote Karten Protest und Berufung 38 38 38 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 39 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Genehmigung der Spielerausrüstung Farben Nummern und Namen Trikotsponsor Abzeichen Andere Mannschaftsausrüstung 39 39 40 40 40 41 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 42 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsrunde Finanzielle Grundsätze – K.-o.-Spiele Finanzielle Grundsätze – Endspiel 42 42 43 43 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 45 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 4 Kommerzielle Rechte – allgemein Promotion-Zwecke Kommerzielle Rechte – Qualifikationsrunde bis Halbfinale Kommerzielle Rechte – Endspiel 45 46 46 47 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 49 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten Medienaktivitäten am Vortag des Spiels Medienaktivitäten am Spieltag Spezifische Vorkehrungen für das Endspiel Zugang der Medien Grundsätze für alle Medien 49 49 51 52 52 54 XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 55 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 72 Artikel 73 Umsetzungsbestimmungen Unvorhergesehene Fälle Nichteinhaltung Schiedsgericht des Sports (TAS) Anhänge Maßgebende Fassung Genehmigung und Inkrafttreten 55 55 55 55 55 55 56 Anhang A - Eintrittsliste 2015/16 __________________________________________________________________ 57 Anhang B - Wettbewerbsmodus ___________________________________________________________________ 58 Anhang C - Europäischer Frauen-Spielkalender 2015/16 ________________________________ 59 Anhang D - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 60 D.1 D.2 D.3 D.4 D.5 D.6 D.7 D.8 Übersicht über das System Referenzzeiträume für die Rangliste Berechnung des Verbandskoeffizienten Berechnung des Vereinskoeffizienten Bonuspunkte Berechnungsgrundsätze Koeffizientengleichheit Endgültige Entscheide 60 60 60 61 61 61 61 61 Anhang E - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 62 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 64 5 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 6 I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1.01 Anwendungsbereich Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA Women's Champions League 2015/16 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt. 2.02 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten. b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten. c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement. d. Ausrichterverband: Verband, auf dessen Gebiet Spiele ausgetragen werden. e. Ausrichterverein: Der für die Ausrichtung eines Spiels oder Miniturniers zuständige Verein. f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten. g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten. I – Allgemeine Bestimmungen 7 h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte am Endspiel unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist. i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFABSpielregeln, einschließlich der Position der vierten Offiziellen, etwaiger zusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften und Schiedsrichterinnen, des Spielertunnels und des Weges der Spielerinnen und Schiedsrichterinnen von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld. 2.03 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihrem jeweiligen Rang in der UEFA-Women’s-Champions-LeagueVerbandskoeffizientenrangliste, die gemäß Anhang D erstellt wird, eine bestimmte Anzahl von Vereinen zum Wettbewerb anmelden. Es können sich höchstens zwei Vereine über ihre jeweilige nationale Meisterschaft für den Wettbewerb qualifizieren, außer Absatz 3.04 ist anwendbar. Diese Rangliste bestimmt auch die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste, die wiederum die Phase bestimmt, in der ein Verein in den Wettbewerb eintritt. 3.02 Die Verbände sind wie folgt vertreten: a. ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft; b. zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen FrauenMeisterschaft; c. drei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen FrauenMeisterschaft sowie der Titelhalter, sofern er sich nicht über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League qualifiziert hat (vgl. Absatz 3.04). 3.03 Unter besonderen Umständen kann anstelle des Siegers der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft der Sieger des nationalen Frauen-Pokalwettbewerbs zur UEFA Women’s Champions League angemeldet werden, vorausgesetzt, die UEFA hat dies vor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt. 3.04 Der Titelhalter der UEFA Women's Champions League ist für das Sechzehntelfinale automatisch qualifiziert, auch wenn er sich über seine Platzierung in der nationalen Meisterschaft nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Qualifiziert sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League, ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Verband des Titelhalters zustehen. Qualifiziert sich der Titelhalter nicht über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League, steht dem Verband des Titelhalters ein zusätzlicher Startplatz in der UEFA Women’s Champions League zu. 8 I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine: a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben; b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zum 1. Juni 2015 im Besitz der UEFAAdministration sein müssen; c. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; d. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte. 4.02 Verbände dürfen nur durch den Sieger oder Zweitplatzierten der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft vertreten sein; ausgenommen sind die Bestimmungen in Absatz 3.02 c) und Absatz 3.04 oben. Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat, am Wettbewerb teilzunehmen, gilt folgendes Verfahren: a. Verbände mit einem Vertreter gemäß Absatz 3.02 a) können anstatt des Siegers den Zweitplatzierten der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft anmelden. b. Verbände mit zwei oder drei Vertretern gemäß Absatz 3.02 b) und Absatz 3.02 c) können keinen anderen Verein an Stelle eines Vereins, der die Teilnahme verweigert, anmelden. Wird ein Verein, der sich weigert, am Wettbewerb teilzunehmen, nicht ersetzt, wird die Eintrittsliste entsprechend angepasst. Zudem wird in einem solchen Fall der Koeffizient des betreffenden Verbands gemäß der speziellen Bestimmung in Anhang D neu berechnet. 4.03 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft desselben Verbands direkt nach ihm platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für den Wettbewerb (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst. I – Allgemeine Bestimmungen 9 4.04 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 5 Pflichten der Vereine 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die UEFA-B-Lizenz verfügt; c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; g. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFAQualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das in den zwölf Monaten vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten Labor ausgestellt worden sein muss; h. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „Europas Fußballerin der UEFA“ nominierten Spielerinnen eine Teilnahme an der zum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen; i. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; j. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. 5.02 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt; b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen; 10 I – Allgemeine Bestimmungen c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben verwendet; d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen. Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten. Artikel 6 Verantwortung der Verbände und Vereine 6.01 Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen. 6.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 6.03 Der Ausrichterverein bzw. -verband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverein bzw. -verband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 6.04 Der Ausrichterverein hat die jeweiligen Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten. 6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverein zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverein allein verantwortlich. 6.06 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. I – Allgemeine Bestimmungen 11 Artikel 7 Doping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 7.02 Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Die UEFA schließt für ihre sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereiche folgende Versicherungen ab: a. Haftpflichtversicherung; b. Zuschauerunfallversicherung (nur für das Endspiel); c. Gruppenunfallversicherung für UEFA-Delegierte; d. Rechtsschutzversicherung (beschränkt auf strafrechtliche Fälle). 9.02 Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw. Ausrichterverband auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzen abzuschließen: a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt. b. Zudem hat der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des Verbands entsprechend, beinhaltet. c. Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken. 12 I – Allgemeine Bestimmungen d. Ist der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflichtund Gebäudeversicherung, gewährleistet. e. Der Ausrichterverein und der Ausrichterverband haben zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen eingeschlossen und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht. 9.03 In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. Artikel 10 Pokal und Medaillen 10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Women's Champions League. 10.02 Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verein wieder bei Null an. 10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins bleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. 10.04 Der Sieger erhält 35 Gold-, der zweite Finalist 35 Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. Artikel 11 11.01 Schutz- und Urheberrechte Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. I – Allgemeine Bestimmungen 13 11.02 14 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I – Allgemeine Bestimmungen II – Wettbewerbsmodus Artikel 12 12.01 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. den IFAB-Spielregeln 12.02 Der Wettbewerb besteht aus folgenden Runden: ● Qualifikationsrunde ● Sechzehntelfinale ● Achtelfinale ● Viertelfinale ● Halbfinale ● Endspiel 12.03 Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsrunde, das Sechzehntel- und das Achtelfinale anhand des zu Beginn der Spielzeit erstellten Vereinsklassements (vgl. Anhang D) und in Übereinstimmung mit den durch die UEFA-Kommission für Frauenfußball festgelegten Grundsätzen. Der Titelhalter ist stets als Nummer 1 gesetzt. Sollte aus unvorhergesehenen Gründen ein Teilnehmer einer dieser Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassement besser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet. 12.04 Für das Sechzehntel- und das Achtelfinale erfolgt die Auslosung der Paarungen zwischen je zur Hälfte gesetzten und ungesetzten Vereinen. Artikel 13 13.01 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde Die an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Vereine werden in Vierergruppen gelost. 13.02 Die Spiele der Qualifikationsrunde müssen in Miniturnierform in einem in der entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden. 13.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 13.04 Der Qualifikationsweg für das Sechzehntelfinale hängt von der Anzahl Anmeldungen ab. Einzelheiten teilt die UEFA-Administration vor der Auslosung der Qualifikationsrunde schriftlich mit. II – Wettbewerbsmodus 15 Artikel 14 14.01 Punktegleichheit – Qualifikationsrunde Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D). 14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte, die gleiche Tordifferenz und dieselbe Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird ihre endgültige Platzierung durch Elfmeterschießen (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05) ermittelt, vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte hat. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften ausschlaggebend ist. 14.03 Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden nur die Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierten Mannschaften gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D). 16 II – Wettbewerbsmodus Artikel 15 15.01 Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel und Halbfinale Die bestplatzierten Vereine treten im Sechzehntelfinale in den Wettbewerb ein und treffen auf jene Vereine, die siegreich aus der Qualifikationsrunde hervorgegangen sind. 15.02 Die Sechzehntelfinalpaarungen werden gemäß folgenden Grundsätzen ausgelost: a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. b. Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppe können einander nicht zugelost werden. c. Die gesetzten Vereine bestreiten das Rückspiel zu Hause. 15.03 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden: a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. b. Die gesetzten Vereine bestreiten das Rückspiel zu Hause. 15.04 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Die Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht. 15.05 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Halbfinalpaarungen werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht. 15.06 Die Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen werden nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. 15.07 Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 17 Anwendung. 15.08 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze für die Bestimmung des Siegers fest. Artikel 16 16.01 Spielmodus – Endspiel Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen und im Voraus bestimmten Spielort ausgetragen. Steht es nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Hat eine der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt als die andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05). Die Bestimmungen von Absatz 17.01 gelten nicht für das Endspiel. II – Wettbewerbsmodus 17 Artikel 17 17.01 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden. 17.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 17.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 17.04 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 17.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 17.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24. 18 II – Wettbewerbsmodus III – Spielansetzung Artikel 18 18.01 Auswahl der Miniturnierausrichter Vereine, die in der Qualifikationsrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen dies der UEFA-Administration fristgerecht durch Vermerk auf dem entsprechenden Formular schriftlich mitteilen. 18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen: ● Qualität der Infrastruktur (z.B. Stadien, Turnierhotel); ● Reisedistanzen; ● Promotion-Konzept; ● Erfahrung als Ausrichter. 18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Mannschaften der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Vereine nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration eine Auslosung vor. Artikel 19 19.01 Spieldaten und Paarungen Alle Spiele sind an den im europäischen Frauen-Spielkalender der UEFA (vgl. Anhang C) aufgeführten Daten auszutragen. 19.02 Folgende Daten sind für Spiele des Wettbewerbs vorgesehen: a. Qualifikationsrunde: 11.-16. August 2015 b. Sechzehntelfinale: 7./8. und 14./15. Oktober 2015 c. Achtelfinale: 11./12. und 18./19. November 2015 d. Viertelfinale: 23./24. und 30./31. März 2016 e. Halbfinale: 23./24. April und 30. April/1. Mai 2016 f. Endspiel: 26. Mai 2016 19.03 Die Verbände der betreffenden Vereine haben die Daten aller Begegnungen innerhalb der von der UEFA-Administration festgesetzten Fristen online einzugeben. 19.04 Ist in eine der Begegnungen eine Mannschaft eines Vereins involviert, dessen erste Mannschaft der Männer am selben Tag ein UEFA-Wettbewerbsspiel bestreitet, oder wird das vom Frauenteam benutzte Stadion bereits von der ersten Mannschaft der Männer für ein Spiel in der höchsten nationalen Meisterschaft oder ein nationales Pokalspiel gebraucht, müssen die betroffenen Vereine ein neues Datum für die Begegnung der UEFA Women's Champions League festlegen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die UEFA endgültig. III – Spielansetzung 19 19.05 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der UEFA-Spieldelegierten 2. Tag: Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen Spielbeauftragten Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag: 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 2. Spieltag: 6. Tag: Ruhetag 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: 3. Spieltag: 9. Tag: Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeautragten und übrigen UEFA- Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten 20.01 Ein Spiel wird entweder im Stadion des Ausrichtervereins oder in einem anderen Stadion derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFADisziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. 20.02 Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflüge und/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarer Entfernung landen können. Austragungsorte mit nur wenigen internationalen Flügen, oder die nur durch Inlandsflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. 20.03 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen innerhalb einer annehmbaren Distanz zum nächstgelegenen internationalen Flughafen liegen. Genauso darf ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Spielort weiter als 60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein. 20.04 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und Verein Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das den Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb 20 III – Spielansetzung der von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadion vorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen. Der betroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des Ausrichtervereins. Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort. 20.05 Die Verbände der Ausrichtervereine haben die Spielorte und Anstoßzeiten aller Begegnungen innerhalb der von der UEFA-Administration festgesetzten Frist online einzugeben. Nach der Genehmigung der UEFA sind die Informationen auf der FAME-Plattform einsehbar. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen, es sei denn, die Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken. 20.06 Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten Spieltag aller Miniturniere selbst festzulegen, sollte dies aus sportlichen Gründen erforderlich sein. 20.07 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Vereinen nicht gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends (Ortszeit) anzusetzen. Artikel 21 21.01 Ankunft und Abreise der Mannschaften Die Vereine müssen ihre Reise zeitlich so einrichten, dass ihre Mannschaften spätestens am Vorabend des Spiels (bzw. vor Beginn des Miniturniers) am Spielort eintreffen und dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Medien am Vortag des Spiels erfüllen können. 21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. 21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverein vereinbart ist, übernehmen die Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Übernachtung vor dem Spiel bzw. Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach dem Spiel bzw. dem letzten Spiel im Miniturnier), die dadurch anfallenden Zusatzkosten. Artikel 22 Spielabbruch 22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. 22.02 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen III – Spielansetzung 21 und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem anderen, von der UEFA-Administration festgelegten Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen sowie der für das abgebrochene Spiel gesperrten Spielerinnen dürfen alle spielberechtigten Spielerinnen auf dem Spielblatt eingetragen werden. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers – Qualifikationswettbewerb 23.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Ausrichtervereins oder des -verbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfelds nicht stattfinden, ist der Ausrichterverein verpflichtet, die UEFA-Administration und den/die Gastverein(e) vor deren Abreise davon zu unterrichten. Falls die UEFAAdministration bestätigt, dass das Spiel nicht wie geplant stattfinden kann, muss es in der Regel an einem anderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverein (bezüglich des Spielorts) bzw. beiden Vereinen (bezüglich des Datums) festzulegen sind. 23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 22 III – Spielansetzung 23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverein verpflichtet, den/die Gastverein(e) vor ihrer Abreise zu unterrichten, dass ein oder mehrere Spiele nicht stattfinden können, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins / der Gastvereine tragen. Wurde der Ausrichterverband nicht entsprechend vom Ausrichterverein darüber informiert, muss der Ausrichterverein auch die Reise- und Aufenthaltskosten des Schiedsrichterteams, der UEFASpieldelegierten und des/der UEFA-Schiedsrichterbeobachter(s) tragen. Hat jedoch der Ausrichterverband diese Information dem Schiedsrichterteam, der UEFA-Spieldelegierten und dem/den UEFA-Schiedsrichterbeobachter(n) vor ihrer Abreise nicht weitergegeben, muss er ihre Reise- und Aufenthaltskosten tragen. 23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverein wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels von den Vereinen zu gleichen Teilen getragen. Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat. 24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 24.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. III – Spielansetzung 23 IV – Stadioninfrastruktur Artikel 25 Stadien 25.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen die Spiele von der Qualifikationsrunde bis zum Halbfinale in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1 erfüllen. 25.02 Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in der Ausrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht. 25.03 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. 25.04 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 25.05 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig. 25.06 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden. Artikel 26 Spielfeldzustand 26.01 Der Ausrichterverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Bodenheizung und Spielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist. Ergreift der Ausrichterverein nicht die erforderlichen Maßnahmen und kann das Spiel deshalb nicht stattfinden, hat er alle Kosten zu tragen, die dem Gastverein entstehen (Reise- und Aufenthaltskosten). 24 IV – Stadioninfrastruktur 26.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie/er dies für nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder der UEFA-Spielbeauftragte vom Ausrichterverein verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen. 26.03 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverein bei der Organisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des Heimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet: a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oder b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten). Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen. Artikel 27 Kunstrasen 27.01 Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen Bestimmungen des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglements eingehalten werden und dass der Kunstrasen den FIFA Recommended 2-Star Standard oder den FIFA Recommended 1-Star Standard gemäß dem FIFA Quality Concept for Football Turf – Handbook of Requirements und dem FIFA Quality Concept for Football Turf – Handbook of Test Methods erfüllt. 27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverein übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Concept for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt. 27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverein müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Artikel 28 Mobile Stadiondächer 28.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel IV – Stadioninfrastruktur 25 bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert werden. 28.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben. Artikel 29 Flutlicht 29.01 Die Spiele können bei Tageslicht oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Artikel 30 Stadionuhren 30.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten). Artikel 31 31.01 26 Bildschirme Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des laufenden Spiels kann auf dem Großbildschirm im Stadion zeitversetzt übertragen werden, sofern der Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des zuständigen UEFA-Spielbeauftragten und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Ausrichterverein sicherstellen, dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf IV – Stadioninfrastruktur abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen). IV – Stadioninfrastruktur 27 V – Spielorganisation Artikel 32 Spielmaterial 32.01 Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln Ausrüstungsreglements entsprechen. sowie Artikel 65 des UEFA- 32.02 Der Ausrichterverein muss dem Gastverein für dessen Trainingseinheiten am Tag vor dem Spiel sowie für das Aufwärmen vor dem Spiel Spielbälle von hervorragender Qualität zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um die gleichen Bälle handeln wie bei den für das Spiel verwendeten. 32.03 Der offizielle Spielball der UEFA Women's Champions League wird von der UEFA geliefert und kann von den Vereinen ab dem Viertelfinale verwendet werden. Beim Endspiel sowie bei den offiziellen Trainingseinheiten am Vortag des Endspiels ist die Verwendung Pflicht. 32.04 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. 32.05 Für jedes Spiel muss der Ausrichterverein Auswechseltafeln zur Verfügung stehen. sicherstellen, dass zwei Artikel 33 Trainingseinheiten 33.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf der Gastverein am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen mit dem Ausrichterverein darf diese Trainingseinheit nicht länger als eine Stunde dauern. Könnte aufgrund dieser Trainingseinheit das Spielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar werden, ist ein anderes, von der UEFA im Voraus genehmigtes Trainingsgelände zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich darf der Gastverein Trainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen, und zwar an einem anderen, mit dem Ausrichterverein vereinbarten Trainingsort, jedoch nicht im Spielstadion. 33.02 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf das Schiedsrichterteam am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. 33.03 Trainieren der Gastverein und/oder die Schiedsrichterinnen am Vortag des Spiels aus irgendeinem Grund (z.B. Spielfeldzustand) nicht im Stadion, müssen sie das Stadion besichtigen können, um sich mit den Einrichtungen und Bedingungen vertraut zu machen. Artikel 34 Eintrittskarten 34.01 Die Vereine müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens ihres Stadions den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Zusätzlich sind die Gastvereine berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 50 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung 28 V – Spielorganisation zwischen den beiden betroffenen Vereinen (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFAStadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements). Gastvereine müssen ihre Kartenanträge spätestens drei Wochen vor dem Spiel beim Ausrichterverein einreichen. 34.02 Gastvereine, die Plätze beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverein zurückgeben, es sei denn, die beiden Vereine haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverein das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht. 34.03 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens zehn Vertretern des Gastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Artikel 35 Venue Data Coordinator 35.01 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. V – Spielorganisation 29 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 36 Spielblatt 36.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt die Nummern, Vor- und Nachnamen und Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18 Kaderspielerinnen. Zusätzlich sind die Vor- und Nachnamen der Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu validieren. 36.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spielerinnen (Spielerinnen der Startformation), beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüterinnen und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein. 36.03 Beide Vereine haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen. 36.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt werden. Ersetzte Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 36.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften bei der Schiedsrichterin eingereicht wurden, ist das Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist eine der Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Spielerin der Startformation aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Die entsprechende Ersatzspielerin darf dann nur durch eine registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spielerin ersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen nicht reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden. b. Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spielerinnen ersetzt werden. c. Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführte Torhüterinnen aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch registrierte Torhüterinnen ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführt waren. Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. 30 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 37 Spielprotokoll 37.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respekt-Flagge im Stadion zu hissen. Diese Flaggen werden den Vereinen von ihrem jeweiligen Verband zur Verfügung gestellt. Die Wettbewerbsflagge ist ebenfalls zu hissen. Sie wird den betreffenden Vereinen von der UEFA rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 37.02 Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten. Minuten vor dem Anstoß 75’ (spätestens) Mannschaften, Schiedsrichterinnen, UEFA-Spieldelegierte und Schiedsrichterbeobachter treffen im Stadion ein 75’ (spätestens) Mannschaften übergeben die Spielblätter der Schiedsrichterin 40’ - 10’ Aufwärmen auf dem Spielfeld 10’ Mannschaften kehren in die Umkleidekabinen zurück 4’ Kontrolle der Stollen im Korridor 3’30 Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf 3’ Sobald die Mannschaften aufgereiht sind, wird die Hymne der UEFA Women’s Champions League eingespielt. 2’20 Händeschütteln der Mannschaftsfoto 1’30 Mannschaftsfotos 1’ Münzwurf 0’ Anstoß Spielerinnen und Aufreihung für 37.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadion sein. 37.04 Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften und der Schiedsrichterinnen ist die von der UEFA zur Verfügung gestellte Hymne der UEFA Women's Champions League zu spielen. Nationalhymnen dürfen nicht gespielt werden. 37.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und den Schiedsrichterinnen im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 31 Artikel 38 Regeln für die Technische Zone 38.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h. höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 38.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Verein bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone aufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter hinter den bzw. seitlich der Spielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 38.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Die Schiedsrichterin bestimmt, wie viele Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich. 38.04 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. 38.05 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spielerinnen und Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben. 32 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel VII – Spielermeldung Artikel 39 Spielberechtigung 39.01 Zum Wettbewerb zugelassen sind Spielerinnen, die unter Einhaltung der festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur spielberechtigte Spielerinnen können hängige Spielsperren verbüßen. 39.02 Die Spielerinnen müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. 39.03 Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss eine von ihrem Verband ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen. Die Schiedsrichterin kann die Vorlage eines Reisepasses/ Personalausweises der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen. 39.04 Spielerinnen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird, das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind spielberechtigt. 39.05 Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen. 39.06 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er eine Spielerin einsetzt, die nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist. 39.07 Im Verlauf einer Spielzeit ist eine Spielerin in diesem Wettbewerb nur für ein und denselben Verein spielberechtigt. Ausnahmsweise ist eine Spielerin bei Erfüllung sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen berechtigt, in dieser Spielzeit mit einem anderen Verein am Wettbewerb teilzunehmen: a. Die Spielerin ist beim ersten Verein im Rahmen des Wettbewerbs nicht zum Einsatz gekommen. (Die Auflistung in einem Spielblatt gilt dabei noch nicht als Spieleinsatz. Erst das Betreten des Spielfeldes mit der Anmeldung bei der Schiedsrichterin gilt als solcher.) b. Die betroffene Spielerin besitzt die Spielberechtigung für den zweiten Verein gemäß den im Absatz 40.02 gesetzten Fristen, vorausgesetzt, dass sie gemäß vorgenanntem Anmeldeverfahren bei der UEFA-Administration nachgemeldet wurde. 39.08 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. VII – Spielermeldung 33 Artikel 40 Spielerlisten 40.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, seinem Verband eine unterzeichnete Spielerliste vorzulegen, der sie prüft, genehmigt, unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Listen müssen Name, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Trikot, Nationalität und das nationale Registrierungsdatum sämtlicher Spielerinnen, die im Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name, Vorname und die Trainerqualifikation des Cheftrainers enthalten. 40.02 Die Spielerliste muss unter Einhaltung folgender Fristen unterbreitet werden: a. 29. Juli 2015 (24.00 Uhr MEZ) für die Qualifikationsrunde; b. 30. September 2015 (24.00 Uhr MEZ) für das Sechzehntelfinale; c. 4. November 2015 (24.00 Uhr MEZ) für das Achtelfinale; d. 16. März 2016 (24.00 Uhr MEZ) für das Viertelfinale, Halbfinale und Endspiel. 40.03 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spielerinnen, von denen zwei Torhüterinnen sein müssen, auf der Spielerliste eingetragen haben. 40.04 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüterinnen aus seiner Spielerliste zur Verfügung, darf der Verein die ausgefallene Torhüterin vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung der neuen Torhüterin anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen kann unter Vorbehalt von Absatz 39.07 a) zu einem beliebigen Zeitpunkt der Spielzeit erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Eine Torhüterin, die vor Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablauf der 30 Tage nicht wieder in die Spielerliste aufgenommen werden. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung der Torhüterin auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald die ursprüngliche Torhüterin wieder einsatzfähig ist, kann sie ihren angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist spätestens 24 Stunden vor dem Spiel, in dem die Torhüterin wieder eingesetzt werden soll, über den Wechsel zu informieren. 34 VII – Spielermeldung VIII – Schiedsrichterwesen Artikel 41 41.01 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen. 41.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus der Schiedsrichterin, zwei Schiedsrichterassistentinnen, der vierten Offiziellen und, falls ernannt, zwei zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen. 41.03 In der Regel werden Schiedsrichterinnen ernannt. 41.04 Die Schiedsrichterinnen werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Verbands des Ausrichtervereins handeln muss. 41.05 Unmittelbar nach Spielende bestätigt die Schiedsrichterin den offiziellen Spielbericht. Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 42.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Es können nur Schiedsrichterinnen bezeichnet werden, die auf der offiziellen FIFASchiedsrichterliste aufgeführt sind. Die übrigen Mitglieder des Schiedsrichterteams werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vom Verband der Schiedsrichterin vorgeschlagen. Der Ausrichterverband kann mit der Ernennung von Schiedsrichterinnen beauftragt werden. VIII – Schiedsrichterwesen 35 42.02 Die Schiedsrichterinnen werden wie folgt ernannt: Einzelnes Spiel Grundsätzlich ernennt die UEFA eine Schiedsrichterin und zwei Schiedsrichterassistentinnen (vom Verband der Schiedsrichterin vorgeschlagen) aus dem gleichen Land. Der Ausrichterverband ernennt eine Ersatzschiedsrichterassistentin (vierte Offizielle). Die UEFA kann jedoch eine Schiedsrichterin, zwei Schiedsrichterassistentinnen und eine vierte Offizielle (Ersatzschiedsrichterin) aus demselben Land ernennen. Die Schiedsrichterassistentinnen und die vierte Offizielle werden vom Verband der Schiedsrichterin vorgeschlagen. Miniturniere Die UEFA ernennt drei Schiedsrichterinnen aus drei Ländern sowie je eine Schiedsrichterassistentin aus jedem dieser Länder. Die drei Schiedsrichterassistentinnen werden von den Verbänden der drei Schiedsrichterinnen vorgeschlagen. Der Ausrichterverband ernennt (grundsätzlich für die gesamte Turnierdauer) eine Ersatzschiedsrichterin (vierte Offizielle) und eine Schiedsrichterassistentin. 42.03 Die Schiedsrichterkommission legt für jede Wettbewerbsphase Kriterien hinsichtlich der Ernennung von zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen fest. 42.04 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam einen Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. einen Tag vor dem Spiel am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams bis dann noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Vereine umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft die entsprechenden Entscheide, die endgültig sind. 42.05 Wenn eine Schiedsrichterin, Schiedsrichterassistentin oder zusätzliche Schiedsrichterassistentin vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben, tritt wie folgt ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams an ihre Stelle: a. die Schiedsrichterin wird entweder durch eine zusätzliche Schiedsrichterassistentin, die vierte Offizielle, falls die ernannte vierte Offizielle eine Schiedsrichterin ist, oder eine Schiedsrichterassistentin ersetzt. b. eine Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle oder die Ersatzschiedsrichterassistentin ersetzt, falls eine solche ernannt wurde; c. eine zusätzliche Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle ersetzt. Falls erforderlich findet das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen und/oder ohne vierte Offizielle statt. 36 VIII – Schiedsrichterwesen Artikel 43 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 43.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht die Schiedsrichterin das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt die verletzte Spielerin vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es, die Spielerin auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung). 43.02 Eine Spielerin, die eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine mögliche Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn der Mannschaftsarzt der Schiedsrichterin ausdrücklich bestätigt hat, dass die Spielerin dazu in der Lage ist. VIII – Schiedsrichterwesen 37 IX – Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 44 UEFA-Rechtspflegeordnung 44.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 45 Gelbe und rote Karten 45.01 Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe. 45.02 Handelt es sich bei der wiederholten Verwarnung einer Spielerin um die zweite oder vierte Verwarnung, wird die betreffende Spielerin für ein Spiel dieses Wettbewerbs gesperrt. Dasselbe gilt für jede weitere Verwarnung nach der vierten gelben Karte. 45.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden stets in die nächste Wettbewerbsphase übernommen. 45.04 Ausnahmsweise verfallen alle einzelnen Verwarnungen und unverbüßten Gelbsperren mit dem Ende der Qualifikationsrunde. Sie werden nicht in das Sechzehntelfinale übernommen. Darüber hinaus verfallen alle Verwarnungen nach Abschluss der Viertelfinalbegegnungen. Sie werden nicht ins Halbfinale übernommen. 45.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs. Artikel 46 Protest und Berufung 46.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für die Qualifikationsrunde ausnahmsweise folgende Fristen gelten: a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen; b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der begründeten Entscheidung eingereicht werden. 38 IX – Disziplinarrecht und -verfahren X – Ausrüstung Artikel 47 Genehmigung der Spielerausrüstung 47.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. 47.02 Bis zum Viertelfinale gelten ausnahmsweise für alle Spiele die nationalen Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern die Sponsorenwerbung auf der Ausrüstung Artikel 32 des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht und die Ausrüstung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt und bei solchen getragen wurde. 47.03 Das Antragsformular für Spielerausrüstung ist unter Einhaltung folgender Fristen einzureichen: a. 8. Juli 2015 für Vereine, welche die Qualifikationsrunde bestreiten; b. 9. September 2015 für Vereine, die automatisch für das Sechzehntelfinale qualifiziert sind; c. 24. Februar 2016 für die Viertelfinalisten. 47.04 Die Ausrüstung der Viertelfinalisten unterliegt der Genehmigung durch die UEFAAdministration. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bis spätestens 24. Februar 2016 je einen Satz (Trikot, Hose und Stutzen) der Haupt- und der Ersatzspielkleidung, einschließlich der Ausrüstung der Torhüterin (Trikot, Hose und Stutzen), bei der UEFA-Administration einreichen. Auf Antrag eines Vereins kann die UEFA-Administration bezüglich der Bekanntgabe des Trikotsponsors Fristaufschub gewähren. Artikel 48 Farben 48.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs hat der Heimverein die erste Wahl, welche seiner auf dem Antragsformular für Spielerausrüstung angegebenen, offiziellen Spielkleidungen seine Mannschaft trägt. Bis zum Abschluss der Achtelfinalbegegnungen einigen sich die Vereine darauf, welche ihrer auf dem Antragsformular für Spielerausrüstung angegebene Spielkleidung zu tragen ist. Können sich die Vereine nicht über die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, informieren sie die UEFA-Administration, die endgültig über die Farben entscheidet. Ab dem Viertelfinale macht die UEFA-Administration Vorschläge hinsichtlich der zu tragenden Ausrüstung. Die Vorschläge können auf Antrag der Vereine abgeändert werden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen der Ausrüstung Verwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 48.02 Besteht bei Miniturnieren Verwechslungsgefahr, muss die als Auswärtsmannschaft geltende Mannschaft andere Farben wählen. X – Ausrüstung 39 48.03 Bemerkt die Schiedsrichterin vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nur schwer zu unterscheiden sind, entscheidet sie nach Absprache mit der UEFASpieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchen Fällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbe zu wählen. 48.04 Im Endspiel dürfen beide Mannschaften ihre Hauptspielkleidung tragen. Besteht jedoch Verwechslungsgefahr, muss die als „Auswärtsmannschaft“ geltende Mannschaft andere Farben wählen. Die UEFA-Administration schlägt vor dem Spiel geeignete Kontrastfarben vor. Artikel 49 Nummern und Namen 49.01 Den Spielerinnen sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen, die auf Trikots und Hosen anzubringen sind. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einer Torhüterin zuzuteilen. Keine Nummer darf im Verlauf einer Saison mehr als einer Spielerin pro Mannschaft zugeteilt werden und keine Spielerin darf im Verlauf einer Saison mehr als eine Nummer verwenden. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen. 49.02 Ab dem Viertelfinale müssen die Namen der Spielerinnen auf der Rückseite der Trikots angebracht werden (vgl. Artikel 11 des UEFA-Ausrüstungsreglements). Artikel 50 Trikotsponsor 50.01 Ab dem Viertelfinale ist nur ein Sponsor auf der Vorderseite des Trikots erlaubt. 50.02 Die Vereine dürfen den Trikotsponsor ab dem Viertelfinale höchstens einmal wechseln. 50.03 Die Verpflichtung eines Sponsors, nachdem der Wettbewerb ohne Sponsor begonnen wurde, gilt nicht als Sponsorwechsel. 50.04 Eine Änderung des Inhaltes der Sponsorwerbung gilt als Sponsorwechsel, selbst wenn der Sponsor der gleiche bleibt. 50.05 Vereine, die ihren Trikotsponsor wechseln wollen, müssen ihr Gesuch mindestens zehn Werktage vor dem Spiel, bei dem sie den neuen Sponsor verwenden wollen, bei der UEFA-Administration einreichen (zusammen mit den in Absatz 34.04 des UEFA-Ausrüstungsreglements festgelegten Gegenständen). Artikel 51 51.01 40 Abzeichen Ab dem Viertelfinale ist das Wettbewerbsabzeichen in der „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots anzubringen. Diese Bestimmung gilt für alle Vereine mit Ausnahme des Titelhalters. Die UEFA stellt den betroffenen Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf nicht für einen anderen Wettbewerb verwendet werden. X – Ausrüstung 51.02 Ab dem Viertelfinale hat der amtierende Titelhalter anstelle des Wettbewerbsabzeichens in der „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots das Titelhalter-Abzeichen zu tragen. Die UEFA stellt dem betreffenden Verein so viele Abzeichen zur Verfügung, wie er im Verlaufe des Wettbewerbs braucht (wie von der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf nicht für einen anderen Wettbewerb verwendet werden. 51.03 Ab dem Viertelfinale ist das UEFA-Respekt-Abzeichen in der „freien Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots anzubringen. Die UEFA stellt den Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). 51.04 Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die UEFA dürfen Mehrfachsieger der UEFA Women's Champions League (drei aufeinander folgende Siege oder mindestens fünf Siege insgesamt) ein Mehrfachsiegerabzeichen in der „freien Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots, oberhalb des in Absatz 51.03 erwähnten Respect-Abzeichens, tragen. Die Vereine müssen die Mehrfachsiegerabzeichen von dem/den von der UEFA-Administration ausgewählten Anbieter(n) beziehen. Artikel 52 Andere Mannschaftsausrüstung 52.01 Für das Endspiel müssen sämtliche von Spielerinnen und Vereinsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) gehören, frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist zulässig, sofern sie Kapiteln IX, X und XI des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Diese Bestimmung gilt: a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels; b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone); d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions. 52.02 Für das Endspiel muss sämtliches im Stadion verwendetes, spezielles Material wie Materialtaschen, medizinische Taschen, Trinkbehälter usw. frei von Sponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation sein, sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form angewiesen. Diese Bestimmung gilt: a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels; b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone); d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions. 52.03 Ab dem Viertelfinale kann die UEFA nicht kommerzielle Kapitänsbinden mit einem Kampagnenlogo verteilen und die Empfehlung aussprechen, diese zu tragen. Für das Endspiel kann die UEFA obligatorisch zu verwendende Kapitänsbinden verteilen. X – Ausrüstung 41 XI – Finanzielle Bestimmungen Artikel 53 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 53.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen. 53.02 Bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs hat der Verband des Ausrichtervereins im Namen der UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFA-Spieldelegierten und des UEFASchiedsrichterbeobachters sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen. 53.03 Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 23.04 zu beachten. 53.04 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto des betreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vom Bankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig. Artikel 54 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsrunde 54.01 Der Ausrichterverein Organisationskosten. behält seine Einnahmen für sich und trägt alle 54.02 Der Ausrichterverein übernimmt für die Gastmannschaften die folgenden Kosten: a. Kost und Logis in einem Mittelklassehotel (Mindeststandard) für maximal 24 Personen pro Delegation; b. lokaler Transport; c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichterinnen. 54.03 Die Pflichten des Ausrichtervereins beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag. 54.04 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverein von den Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 20 000 pro Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Verbands des Ausrichtervereins gutgeschrieben. 54.05 Der Verband des Ausrichtervereins leistet einen Beitrag von EUR 20 000 zum Budget des Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass sein Verein das Miniturnier zu Hause bestreitet. 42 XI – Finanzielle Bestimmungen 54.06 Die UEFA überweist dem Verband des Ausrichtervereins EUR 20 000 zur Deckung von Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFASpieldelegierten und der UEFA-Schiedsrichterbeobachter. 54.07 Die Gastvereine übernehmen ihre internationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst. Sie erhalten EUR 5 000 von ihrem jeweiligen Verband als Beitrag dazu. Artikel 55 Finanzielle Grundsätze – K.-o.-Spiele 55.01 Jeder Verein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Kosten. 55.02 Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. 55.03 Der Ausrichterverein trägt die Kosten für den lokalen Transport des Gastvereins. 55.04 Für jede gespielte Runde überweist die UEFA folgende Beträge an die teilnehmenden Vereine, um ihnen bei der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme zu helfen: a. EUR 20 000 für die Sechzehntelfinalteilnahme; b. EUR 20 000 für die Achtelfinalteilnahme; c. EUR 20 000 für die Viertefinalteilnahme; d. EUR 20 000 für die Halbfinalteilnahme. 55.05 Außerdem erhält jeder teilnehmende Verein von der UEFA pro gespielter Runde einen Beitrag zu den internationalen Reisekosten, basierend auf der Flugdauer des Direktflugs zwischen Ausgangs- und Ankunftsflughafen: a. EUR 3 500, wenn die Dauer eines Direktflugs bis zu 2,5 Stunden beträgt; b. EUR 7 500, wenn die Dauer eines Direktflugs über 2,5 Stunden beträgt. 55.06 Die UEFA überweist dem Verband des Ausrichtervereins EUR 5 000 für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichterinnen, der UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters. 55.07 Die UEFA nimmt folgende Bonuszahlungen vor: a. EUR 25 000 für die unterlegenen Viertelfinalisten; b. EUR 50 000 für die unterlegenen Halbfinalisten. 55.08 Die Beträge werden dem betreffenden Verein über seinen Verband nach Abschluss der jeweiligen Runde gutgeschrieben. Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – Endspiel 56.01 Die UEFA trägt die Kosten für den lokalen Transport von maximal 35 Personen pro Verein. Zusätzliche Transporte sind von den Vereinen selbst zu organisieren und zu finanzieren. XI – Finanzielle Bestimmungen 43 56.02 Die UEFA nimmt folgende Bonuszahlungen vor: a. EUR 200 000 für den unterlegenen Finalisten; b. EUR 250 000 für den Sieger. 56.03 Die UEFA organisiert die Unterkunft für die Vereine. Die entsprechenden Kosten werden von den Bonuszahlungen abgezogen. 56.04 Jeder Finalist kommt für seine eigenen Kosten auf. 44 XI – Finanzielle Bestimmungen XII – Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 57 Kommerzielle Rechte – allgemein 57.01 Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die als Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer handeln. 57.02 Alle Verträge, die ein Mitgliedsverband und/oder dessen angeschlossene Organisation und/oder dessen angeschlossener Verein (bzw. ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am 30. Juni 2018 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem betreffenden Mitgliedsverband, der angeschlossenen Organisation bzw. dem angeschlossenen Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechte abzutreten). 57.03 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein oder einer seiner Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten und einem Dritten (einschließlich Sponsoren, Diensteanbietern, Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielerinnen), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab. 57.04 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von von Mitgliedsverbänden und/oder angeschlossenen Organisationen und Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase oder einer anderen Runde des Wettbewerbs, eines Miniturniers und/oder der UEFA Women's Champions League im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es im Rahmen eines Marketingprogramms oder auf andere Weise. 57.05 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA oder sofern dies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oder Dritten erlauben, dies zu tun. Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Materialien oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen. XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 45 Artikel 58 Promotion-Zwecke 58.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Vereine und Dritter – besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten. 58.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Vereine der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Vereinsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und Mannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Endspiel, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielerinnen oder Vereinen und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFA geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung. Artikel 59 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsrunde bis Halbfinale 59.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte. 59.02 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an ihren Spielen bzw. allen in einem von ihnen ausgerichteten Miniturnier gespielten Partien zu verwerten. Im Zusammenhang mit der Verwertung der Medienrechte haben sie die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere, von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien zu beachten. Der Ausrichterverein muss gewährleisten, dass alle Verträge im Zusammenhang mit der Verwertung solcher Rechte Folgendes (als integrierender Bestandteil) enthalten: a. Bestimmungen, welche Dritte verpflichten, die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten; und b. eine Bestimmung, die vorschreibt, dass im Falle von Änderungen im Artikel und/oder den Ausführungsbestimmungen die Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des geänderten Artikels und/oder der geänderten Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden müssen. 46 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 59.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. die Verwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFAAdministration auf Verlangen vorzulegen. 59.04 Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationen und Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oder andernfalls, Digibeta) oder einem anderen von der UEFA verlangten Format zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden. 59.05 Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Reglemente zu verwerten. Artikel 60 Kommerzielle Rechte – Endspiel 60.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Endspiel. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten und zu verteilen. 60.02 Für das Endspiel hat die UEFA das exklusive Recht, Partner zu bestimmen. Diese von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA bezeichneten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte an der UEFA Women's Champions League und den dazugehörigen Spielen zu verwerten. Die Vereine müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Um- und Durchsetzung der Rechte, welche die UEFA diesen Partnern gewährt, sicherzustellen. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinen oder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht als Partner des Endspiels präsentieren oder sich auf andere Weise mit dieser und/ oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung bringen. XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 47 60.03 Gemäß Kapitel X und den Bestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die Werbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 60.02 erwähnten Exklusivität ausgenommen. 60.04 Für das Endspiel werden keinerlei von Mitgliedsverbänden und/oder deren angeschlossenen Organisationen und Vereinen gemäß Absatz 59.02 eingegangene bestehende Verträge anerkannt, einschließlich Verträgen betreffend die Verwertung von Medienrechten an audiovisueller, hörfunktechnischer, interaktiver und elektronischer Ausstrahlung, Werbung, Merchandising und Lizenzierung, reservierter Sitzplätze oder (gegebenenfalls) anderer, im Zusammenhang mit den Trainingseinrichtungen gewährter Rechte. 48 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte XIII – Medienangelegenheiten Artikel 61 61.01 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein, der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt und koordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass die Medieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichen Standard entsprechen. Daneben hat er die UEFA beim Erstellen von redaktionellen Beiträgen in schriftlicher oder elektronischer Form vor und während der Spielzeit zu unterstützen und so zur Promotion des Wettbewerbs beizutragen sowie Informationen über Zeitpläne und Neuigkeiten von der Mannschaft weiterzuleiten. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Heim- und Auswärtsspielen der Mannschaft anwesend zu sein, um die Medienaktivitäten einschließlich Medienkonferenzen und Interviews vor und nach dem Spiel zu koordinieren. Der Pressechef des Gastvereins hat eine vollständige Liste der Akkreditierungsanfragen bis spätestens fünf Tage vor dem Spiel an den Pressechef des Ausrichtervereins zu übermitteln. Der Pressechef ist auch dafür verantwortlich, dass die Akkreditierungsanfragen von vertrauenswürdigen Medien stammen. 61.02 Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i) Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielerinnen und zum Cheftrainer sowie geschichtliche Informationen zum Stadion und ein Foto desselben, sowie jegliche anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann. 61.03 Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapiteln des UEFA Women's Champions League Club Manual zu entnehmen. Artikel 62 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels 62.01 Beide Vereine müssen ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels den Medien mindestens während 15 Minuten zugänglich machen. Die beiden Trainingseinheiten sind von den beiden Vereinen so anzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmen können. Grundsätzlich hält der Gastverein seine offizielle Trainingseinheit am Vortag des Spiels in dem Stadion ab, in dem das Spiel stattfindet. Jeder Verein kann selbst entscheiden, ob die gesamte Trainingseinheit oder nur die ersten bzw. letzten 15 Minuten für die Medien zugänglich sind. Wenn der Verein entscheidet, dass nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sein sollen, so gilt dies für alle Medien. Wenn der Verein entscheidet, dass nur 15 Minuten der Trainingseinheit zugänglich sein sollen, und wenn die Fernsehcrew seiner eigenen offiziellen Vereinsplattform der gesamten Trainingseinheit beiwohnen möchte, so müssen ENG-Crews sowohl (i) des Host Broadcasters als auch (ii) des Haupt-Broadcasters des Gastvereins dieselbe Möglichkeit erhalten. Dies gilt sowohl für Heim- als auch für Auswärtsspiele. XIII – Medienangelegenheiten 49 Wenn der Verein seinem eigenen Fotografen erlaubt, der gesamten Trainingseinheit (von der nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sind) beizuwohnen, so muss der Vereinsfotograf der UEFA auf Anfrage Bilder zur Verfügung stellen, welche die UEFA anschließend an die internationalen Medien weitergibt. Hält ein Verein am Vortag des Spiels keine vollständige Trainingseinheit ab, müssen in Vereinbarung mit der UEFA anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, die es den Medien erlauben, während mindestens 15 Minuten Zugang zur Vorbereitung der Mannschaft zu haben. Dies kann Stadionbegehungen einschließen. 62.02 Falls die UEFA dies verlangt, müssen beide Vereine am Tag vor dem Spiel den Cheftrainer und eine Spielerin für ein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihres Landes durchgeführt wird. Daneben müssen die Vereine ihr Möglichstes unternehmen, um den Cheftrainer oder eine Schlüsselspielerin dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes des gegnerischen Vereins zur Verfügung zu stellen. 62.03 Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz abhalten. Bei jeder Medienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und eine Spielerin (vorzugsweise zwei Spielerinnen) anwesend sein. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei der Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die beiden Medienkonferenzen sind von den beiden Vereinen so anzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmen können. Sie müssen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr Ortszeit beginnen. Ausnahmen sind im Voraus mit der UEFA zu vereinbaren. 62.04 Die Medienkonferenzen müssen im Stadion stattfinden, in dem das Spiel ausgetragen wird, es sei denn, der Heimverein möchte seine Medienkonferenz auf seinem Trainingsgelände abhalten. Ein Gastverein, der für seine Trainingseinheit das Spielstadion verwendet, muss sein Möglichstes unternehmen, um auch seine Medienkonferenz innerhalb des oben genannten Zeitfensters im Stadion abzuhalten. 62.05 Der Ausrichterverein ist für die Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen für die Medienkonferenzen vor dem Spiel im Stadion zuständig, einschließlich eines ausgebildeten Dolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen. Finden die Medienkonferenzen an einem anderen Ort als im Stadion statt, ist der jeweilige Verein für die Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen, einschließlich eines Dolmetschers, an dem von ihm gewählten Ort zuständig. Wenn möglich sind Dolmetschanlagen zur Verfügung zu stellen. Von einem Verein im Vorfeld eines Spiels organisierte, zusätzliche Medienaktivitäten, z.B. eine Gemischte Zone, können die Medienkonferenz vor dem Spiel ergänzen, jedoch nicht ersetzen. 50 XIII – Medienangelegenheiten Artikel 63 Medienaktivitäten am Spieltag 63.01 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings an im Voraus festgelegten Standorten vor und nach dem Spiel sowie während der Halbzeitpause Interviews geführt werden: a. Der Cheftrainer oder ein leitender Vertreter des Vereins muss vor dem Spiel für ein kurzes Interview mit dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber seines Landes zur Verfügung stehen. Dieses Interview endet vor dem Abschluss des Aufwärmens. b. Interviews mit Spielerinnen vor dem Spiel sind mit deren Einverständnis erlaubt, müssen jedoch spätestens zum Beginn des Aufwärmens beendet sein. c. Halbzeitinterviews können mit dem Cheftrainer oder Trainerassistenten geführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt. Spielerinnen, einschließlich der Spielerinnen auf der Ersatzbank, dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden. d. Super-Flash-Interviews nach dem Spiel können an einer bezeichneten Stelle auf oder neben dem Spielfeld oder zwischen dem Spielfeld und den Umkleidekabinen geführt werden. Die Vereine müssen den Cheftrainer oder eine Schlüsselspielerin, d.h. eine Spielerin, die einen entscheidenden Einfluss auf das Spielergebnis hatte, für mindestens ein Super-Flash-Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihres Landes durchgeführt wird. e. Flash- und Studio-Interviews nach dem Spiel sind obligatorisch und finden in einer bezeichneten Zone in der Nähe der Umkleidekabinen statt. Die Vereine müssen ihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspielerinnen (nach Möglichkeit jedoch mindestens vier Schlüsselspielerinnen) für die Interviewanfragen audiovisueller Rechteinhaber zur Verfügung stellen. Die Vereine müssen sicherstellen, dass der Cheftrainer und die Spielerinnen innerhalb von 15 Minuten nach dem Abpfiff für diese Interviews zur Verfügung stehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. f. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird er während des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat der Verein die Möglichkeit, ihn für die Interviews und die Medienkonferenz nach dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. g. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spielerinnen dürfen nach dem Spiel Interviews geben, wenn sie von einer hierfür bezeichneten DopingkontrollBegleitperson begleitet werden. 63.02 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Der Ausrichterverein ist für die Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen zuständig, einschließlich eines ausgebildeten Dolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen. Beide Vereine müssen für diese Medienkonferenz ihren Cheftrainer zur Verfügung stellen. XIII – Medienangelegenheiten 51 63.03 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen zu bezeichnen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielerinnen und Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielerinnen und den Medienvertretern aufweisen. Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass die Spielerinnen und Trainer die Gemischte Zone sicher passieren können. Alle Spielerinnen beider Mannschaften sind verpflichtet, die gesamte Gemischte Zone zu passieren, um Medienvertretern Interviews zu geben. Die Vereine haben sicherzustellen, dass ihre Spielerinnen die Gemischte Zone passieren. Artikel 64 Spezifische Bestimmungen für das Endspiel 64.01 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine müssen im Vorfeld des Endspiels einen Medientag abhalten, dessen Zeitplan und Format im Voraus mit der UEFA abgestimmt werden muss. 64.02 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine sollten ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels im Spielstadion abhalten und müssen diese vollständig für die Medien zugänglich machen. 64.03 Alle Spielerinnen müssen nach dieser Trainingseinheit die Gemischte Zone passieren. Artikel 65 Zugang der Medien Ausrichterverband ist für das Medienakkreditierungssystem 65.01 Der (Akkreditierungskarten, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden Akkreditierungen an alle Medienvertreter zuständig: ● schreibende Presse ● Fotografen ● audiovisuelle Rechteinhaber ● audiovisuelle Medien ohne Rechte. 65.02 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website, Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone. 65.03 Die Fotografen können hinter den Werbebanden entlang der Torlinien und bei genügend Platz entlang der Seitenlinie gegenüber den Spielerbänken arbeiten. Die Fotografen dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause oder gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung oder einem etwaigen Elfmeterschießen wechseln. 65.04 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt. 52 XIII – Medienangelegenheiten 65.05 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln. b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. 65.06 Audioreporter dürfen weder das Spielfeld noch den Bereich des Spielertunnels, der Umkleidekabinen oder der Flash-Interviews betreten. Sie dürfen der Medienkonferenz nach dem Spiel beiwohnen und haben Zutritt zur Gemischten Zone. 65.07 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der Kamera filmt, und bis zu zwei Kameras des Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfalls erst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen Elfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und den Umkleidebereich. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Super-Flash- und FlashInterview-Positionen, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und eine Kamera des Host Broadcasters, mit der die folgenden Ereignisse gefilmt werden: a. Ankunft der Mannschaften bis zum Umkleidebereich (dafür darf mehr als eine Kamera eingesetzt werden); b. Spielerinnen im Tunnel vor dem Betreten des Spielfelds für das Aufwärmen und den Beginn der beiden Halbzeiten; c. Spielerinnen bei der Rückkehr vom Spielfeld nach dem Aufwärmen. 65.08 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang E). 65.09 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der betroffenen Vereine kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters sowie ein UEFA-Fotograf die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spielerinnen zusammen mit einem kurzen Kommentar des Chefreporters oder Moderators des Host Broadcasters zu filmen. Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Gastvereins darf der HauptBroadcaster des Gastvereins in dessen Umkleidekabine einen kurzen Kommentar aufnehmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spielerinnen, mindestens 90 Minuten vor Anstoß, abgeschlossen sein. XIII – Medienangelegenheiten 53 65.10 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten. Artikel 66 Grundsätze für alle Medien 66.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichterinnen, Spielerinnen oder Trainer weder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören. 66.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren. Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben den Kameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffen werden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche der Medienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern der audiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden. 66.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielerinnen und Trainern respektieren. Interviews dürfen nur außerhalb der Technischen Zone in Bereichen durchgeführt werden, welche die UEFA festgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spielerinnen oder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten. 66.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Art und Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte. 66.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spielerinnen oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden. Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang E ausgewiesen. 54 XIII – Medienangelegenheiten XIV – Schlussbestimmungen Artikel 67 Umsetzungsbestimmungen 67.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien (einschließlich des UEFA Women's Champions League Club Manual) zu erlassen. Artikel 68 Unvorhergesehene Fälle 68.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 69 Nichteinhaltung 69.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. Artikel 70 Schiedsgericht des Sports (TAS) 70.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 71 71.01 Anhänge Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 72 Maßgebende Fassung 72.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. XIV – Schlussbestimmungen 55 Artikel 73 Genehmigung und Inkrafttreten 73.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär Wien, 23. März 2015 56 XIV – Schlussbestimmungen Anhang A – Eintrittsliste 2015/16 Association No. of entries: 46 + 8 + TH = 55 Round of 32 Rank 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 Title-holder Germany France Sweden England Russia Italy Spain Denmark Czech Republic Austria Norway Scotland Switzerland Belgium Kazakhstan Poland Netherlands Iceland Cyprus Serbia Finland Hungary Romania Belarus Greece Ukraine Turkey Bosnia-Herzegovina Portugal Slovakia Israel Republic of Ireland Slovenia Bulgaria Estonia Croatia Faroe Islands Lithuania FYR Macedonia Wales Northern Ireland Montenegro Moldova Luxembourg Georgia Latvia Malta Albania Andorra Armenia Azerbaijan Gibralta Liechtenstein San Marino TH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH Qualifying Round RU RU RU RU RU RU RU RU CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH CH 9 qualify for R32 Number of teams 32 = 23 + 9 from QR TH CH RU QR R32 32 title-holder / tenant du titre / Titelhalter domestic champion / champion national / Landesmeister domestic league runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister qualifying round round of 32 Hinweis: Die endgültige Eintrittsliste wird nach Eingang aller Anmeldungen schriftlich bestätigt. Das Beispiel umfasst 54 Vereine (46 nationale Meister und 8 nationale Vizemeister) sowie den Titelhalter der UEFA Women’s Champions League, falls sich dieser nicht über seine nationale Meisterschaft qualifiziert. Anhang A – Eintrittsliste 2015/16 57 58 13 9 5 1 3 7 11 14 16 12 8 4 29 25 21 17 23 27 30 31 GRUPPE 8 26 GRUPPE 7 22 (8 Vierergruppen) 48 SPIELE 19 GRUPPE 6 18 GRUPPE 5 32 TEAMS 15 GRUPPE 4 10 GRUPPE 3 6 GRUPPE 2 2 GRUPPE 1 QUALIFIKATIONSRUNDE 32 28 24 20 Gruppensieger qualifiziert + bester Zweitplatzierter 16 SPIELE Hin- und Rückspiel TEAMS 16 ACHTELFINALE 8 SPIELE Hin- und Rückspiel 8 TEAMS VIERTELFINALE 1 SPIEL 2 TEAMS ENDSPIEL QR: Qualifikationsrunde 4 SPIELE Hin- und Rückspiel 4 TEAMS HALBFINALE Der genaue Qualifikationsweg für das Sechzehntelfinale hängt von der Anzahl Anmeldungen ab. Das Beispiel umfasst 54 Vereine (46 nationale Meister und 8 nationale Vizemeister) sowie den Titelhalter der UEFA Women’s Champions League, falls sich dieser nicht über seine nationale Meisterschaft qualifiziert. 32 SPIELE Hin- und Rückspiel 32 TEAMS 23 direkt qualifizierte Teams + 8 Gruppensieger der QR + 1 bester Zweitplatzierter der QR TEAMS 32 SECHZEHNTELFINALE Anhang B – Wettbewerbsmodus Anhang B – Wettbewerbsmodus 1 1 August September Anhang C – Europäischer Frauen-Spielkalender 2015/16 1 1 1 1 1 1 1 1 1 November December January February March April May June July 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 5 UEL 1/2 UCL 1/2 9 9 9 10 10 EURO 2016 10 10 10 11 11 11 11 11 13 14 14 14 14 14 12 12 12 12 13 13 13 13 14 14 14 14 UCL 1/4 UCL 1/4 UEL 1/4 12 13 13 13 13 15 15 15 15 15 UEFA WU-17 FT UWCL matches men's match dates 18 18 18 18 18 WIM 18 18 16 17 16 17 16 17 16 17 16 17 16 17 UCL3 UCL3 UEL3 UCL5 UCL5 Draws 19 20 21 22 23 24 25 WU-19 FT Slovakia 19 20 21 22 23 24 25 19 20 21 22 23 24 25 19 20 21 22 23 24 25 UWCL 1/2 19 20 21 22 23 24 25 UWCL 1/4 19 20 21 22 23 24 25 UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/16 19 20 21 22 23 24 25 19 20 21 22 23 24 25 19 20 21 22 23 24 25 WIM 19 20 21 22 23 24 25 WI WIM 19 20 21 22 23 24 25 19 20 21 22 23 24 25 19 20 21 22 23 24 25 27.11 UWCL quarter-final & semi-final draws 19.10 UWCL round of 16 draw 20.08 UWCL round of 32 draw 18 18 18 UELF 18 18 18 UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/16 16 17 16 17 16 17 EQ PO EQ PO UWCL R16 16 17 UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/8 15 15 15 15 EQ PO 15 16 17 FIFA U17 WWC Jordan end Sep - end-Oct 2016 tbc 8 8 8 9 9 12 12 12 12 EQ PO 14 15 UEL1 16 17 16 17 WU-19 QR UCL 1 UCL1 15 15 WU-19 FT Israel UWCL R32 14 WIM 14 14 FIFA U20 WWC Papua New Guinea 2016 tbc 7 7 7 8 8 11 11 11 13 EQ10 13 13 13 EQ PO EQ PO 12 EQ10 12 12 12 WIM and WU-19 6 6 6 7 10 10 10 11 UWCL R16 11 EQ10 11 11 UWCL QR SC 11 UEFA WU-19 5 5 5 6 9 9 9 UEL6 10 10 EQ9 10 10 10 UCL 1/8 UCL 1/8 UEL 1/8 8 8 8 9 UCL6 8 9 EQ9 9 9 9 UCL6 8 EQ9 8 EQ8 8 8 FIFA WWC Canada 6 June - 5 July 2015 Mon 4 4 4 7 7 7 7 7 7 UWCL R32 7 EQ8 7 7 FIFA international periods (WIM) 3 3 3 6 6 6 6 6 6 6 EQ8 6 6 WU-19 ER UCL 1/4 UEL 1/4 UCL 1/4 5 5 5 5 5 4 WIM 4 4 4 4 4 UEL4 5 5 EQ7 5 5 UCL 1/2 WU-17 FT Belarus 3 3 3 3 3 3 UCL4 UCL4 4 4 3 4 EQ7 3 4 EQ7 3 3 Start of week: 1 October UEL2 1 July 28 28 28 28 28 28 28 28 28 26 27 26 27 26 27 UWCLF 26 27 28 28 28 UCLF 28 UCL 1/2 UCL 1/2 UEL 1/2 26 27 26 27 26 27 26 27 26 27 UEL5 26 27 26 27 26 27 26 27 UCL2 UWCL 1/4 29 30 31 29 30 29 30 31 WIM 29 30 UWCL 1/2 29 30 31 29 WIM 29 30 31 29 30 31 29 30 29 30 31 29 30 UCL2 29 30 31 29 30 31 Anhang C – Europäischer Frauen-Spielkalender 2015/16 59 Anhang D – Koeffizientenrangliste D.1 Übersicht über das System Die UEFA berechnet jede Spielzeit auf der Grundlage der Ergebnisse der Vereine in der UEFA Women's Champions League den Koeffizienten jedes Vereins und jedes Verbands. Diese Koeffizienten werden in erster Linie für das Setzen der Vereine sowie zur Bestimmung der Positionen der Verbände in der Eintrittsliste verwendet. Die UEFA erstellt die Rangliste auf der Grundlage der fünf letzten Spielzeiten der UEFA Women's Champions League. D.2 Referenzzeiträume für die Rangliste Die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste der UEFA Women's Champions League 2015/16 (Anhang A) werden auf der Grundlage der Verbandskoeffizientenrangliste am Ende der Spielzeit 2013/14 festgelegt, die auf den Koeffizienten aus den Spielzeiten 2009/10 bis und mit 2013/14 beruht. Die Vereinskoeffizientenrangliste für die UEFA Women's Champions League 2015/16 wird vor Beginn der Spielzeit 2015/16 auf der Grundlage der Koeffizienten aus den Spielzeiten 2010/11 bis und mit 2014/15 erstellt. D.3 Berechnung des Verbandskoeffizienten Für die Berechnung des Verbandskoeffizienten werden die in einer bestimmten Spielzeit von allen Vereinen des betreffenden Verbands gesammelten Punkte zusammengezählt und anschließend durch die Gesamtzahl der Vereine des Verbands, die am Wettbewerb teilgenommen haben, geteilt. a. In der Qualifikationsrunde vergebene Punkte: – 1 Punkt für einen Sieg an jeden ausgeschiedenen Verein; – 0,5 Punkte für ein Unentschieden an jeden ausgeschiedenen Verein; – 0 Punkte für eine Niederlage. b. Ab dem Sechzehntelfinale vergebene Punkte: – 2 Punkte für einen Sieg; – 1 Punkt für ein Unentschieden; – 0 Punkte für eine Niederlage. Weigert sich ein Verein, am Wettbewerb teilzunehmen oder wird er aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder nicht zu einem Wettbewerb zugelassen und nicht durch einen anderen Verein desselben Verbands ersetzt, so wird der Verbandskoeffizient berechnet, indem die Gesamtzahl der von seinen Vereinen erhaltenen Punkte durch die Anzahl der Vereine geteilt wird, die der Verband gemäß Eintrittsliste anmelden durfte. 60 Anhang D – Koeffizientenrangliste D.4 Berechnung des Vereinskoeffizienten Für die Berechnung des Vereinskoeffizienten werden die von einem Verein in einer bestimmten Spielzeit gesammelten Punkte sowie 33% seines Verbandskoeffizienten derselben Saison zusammengezählt. a. In der Qualifikationsrunde vergebene Punkte: – 1 Punkt für einen Sieg an jeden ausgeschiedenen Verein; – 0,5 Punkte für ein Unentschieden an jeden ausgeschiedenen Verein; – 0 Punkte für eine Niederlage. b. Ab dem Sechzehntelfinale vergebene Punkte: – 2 Punkte für einen Sieg; – 1 Punkt für ein Unentschieden; – 0 Punkte für eine Niederlage. D.5 Bonuspunkte Für das Erreichen des Achtelfinales, Viertelfinales, Halbfinales und Endspiels wird dem entsprechenden Verein für jede Runde ein zusätzlicher Punkt gutgeschrieben. Für die Teilnahme am Sechzehntelfinale werden drei Punkte gutgeschrieben. Diese Bonuspunkte werden auch für die Berechnung des Verbandskoeffizienten berücksichtigt. D.6 Berechnungsgrundsätze Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis. Elfmeterschießen werden nicht berücksichtigt. Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. D.7 Koeffizientengleichheit Besteht zwischen zwei oder mehr Vereinen oder Verbänden Koeffizientengleichheit, wird die endgültige Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: ● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, auf der die Rangliste beruht; ● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, in der sie nicht gleich sind; ● Losentscheid. D.8 Endgültige Entscheide Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die UEFA-Administration endgültig. Anhang D – Koeffizientenrangliste 61 Anhang E – Medienanordnung und TVKamerapositionen 8 3 8 3 8 10 10 1 3 1 9 9 7 7 11 5 1. 11 4 5 Mannschaften vor dem Spiel 2. Fotografen vor dem Spiel 3. Fotografen während des Spiels 4. Mittellinie-Kamera 5. 20-Meter-Kamera 6. Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel) 7. Steadicam während des Spiels 8. Reverse-Angle-Kameras 9. Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m) 10. Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden) 11. Ersatzbänke Werbebanden Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligen Stadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass sie keine Gefahr für Spielerinnen, Trainer und Schiedsrichterinnen darstellt. 62 Anhang E – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen 63 Index A Abgebrochene Spiele................................... 21 Abgesagte Spiele.................................... 22, 23 Abzeichen..........................................................40 Akkreditierungen............................................29 Ankunft der Mannschaften..................21, 31 Ankunft der Schiedsrichterinnen..............36 Anmeldeunterlagen......................................... 9 Anstoßzeiten.................................................... 20 Anwendungsbereich........................................7 Anzeigetafel......................................................26 Aufreihungszeremonie..........................31, 53 Aufwärmen........................................................32 Ausrüstung................................................ 28, 39 Auswechseltafeln............................................28 B Bälle..................................................................... 28 Berufung............................................................ 38 Bewässerung.................................................... 25 Bildschirme........................................................26 C Cheftrainer........................... 10, 34, 49, 50, 51 Countdown vor dem Spiel.......................... 31 D Doping.........................................................12, 51 E Einlaufmusik..................................................... 31 Eintrittskarten........................................... 28, 29 Elfmeterschießen..................................... 16, 18 Ernennung von Schiedsrichterinnen35, 36 Ersatzbänke............................................... 30, 32 Ersatzspielerinnen................................... 30, 32 Ersetzen von Spielerinnen................... 30, 34 Ersetzung von Schiedsrichterinnen......... 36 F Fairplay................................................... 9, 26, 31 Farben.................................................................39 Feldverweise.....................................................38 Finanzielle Grundsätze.......................... 42, 43 Flaggen...............................................................31 Flutlicht...............................................................26 Freundschaftsspiele....................................... 59 G Gelbe Karten.....................................................38 Gemischte Zone................................50, 52, 53 64 Genehmigung..................................................56 Genehmigung Spielerausrüstung............ 39 Gruppenbildung..............................................15 H Halbzeitpause........................................... 15, 25 Händeschütteln............................................... 31 Höhere Gewalt.................................................55 Hymnen..............................................................31 I Infrastrukturelle Kriterien............................ 24 K K.-o.-Spiele................................................ 15, 17 Karten..................................................................38 Koeffizientenrangliste............................15, 60 Kommerzielle Rechte............................... 7, 46 Kosten........................................... 23, 24, 42, 44 Kunstrasen.........................................................25 M Maßgebende Fassung.................................. 55 Medaillen...........................................................13 Medienkonferenzen......... 41, 50, 51, 52, 53 Medienverantwortlicher der UEFA... 51, 53 Medienzentrum...............................................50 Medienzugang...........................49, 50, 52, 53 Medizinische Anforderungen......11, 33, 34 Meldung von Spielerinnen......................... 33 N Nachbildung.....................................................13 Namen..................................................30, 34, 40 Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin.......36 Nichteinhaltung.............................................. 55 Nummern................................................... 30, 40 P Pause vor Verlängerung.............................. 18 Playoffs.................................................18, 19, 38 Pokal....................................................................13 Pressechef...........................................49, 51, 54 Protest.................................................................38 R Rangliste............................................................ 60 Rasen............................................................24, 25 Rechtspflegeordnung................................... 38 Respect-Abzeichen........................................ 41 Rote Karten....................................................... 38 Ruhetage............................................................20 S Schiedsgericht des Sports...................... 9, 55 Schiedsrichter-Begleitperson.....................35 Schiedsrichterin................................ 28, 35, 42 Schiedsrichterteam........................................ 35 Schutz- und Urheberrechte........................13 Setzsystem........................................................ 15 Sicherheit..................................... 10, 11, 24, 28 Sitze für Betreuer.....................................30, 32 Spezielles Material......................................... 41 Spielabbruch.................................................... 21 Spielberechtigung..................................... 9, 33 Spielblatt...............................22, 30, 32, 33, 40 Spieldaten.................................................. 19, 59 Spielerliste.........................................................34 Spielfeldzustand........................22, 23, 24, 28 Spielkalendar............................................ 19, 59 Spielkalender für die European Qualifiers....................................................59 Spielmodus................................................15, 17 Spielplan..............................................14, 19, 20 Spielprotokoll...................................................31 Spielregeln..................................... 9, 15, 18, 28 Spielsperren......................................................38 Stadiondach......................................................25 Stadioninspektionen..................................... 24 Stadionkategorien..........................................24 Stadionuhren....................................................26 T TAS.................................................................. 9, 55 Technische Zone.............................................32 Titelhalterabzeichen...................................... 41 Trainerqualifikation................................ 10, 34 Trainingseinheiten.............28, 41, 49, 50, 52 Trainingsplätze.........................................28, 47 U Unvorhergesehene Fälle..............................55 V Verlängerung.....................................15, 18, 26 Versicherung.................................................... 12 Verwarnungen................................................. 38 W Werbung am Spielfeldrand........................ 29 Wettbewerbsabzeichen................................40 Wettbewerbsphasen..................................... 15 65 Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM
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