Reglement der UEFA Youth League, Saison 2015/16

Reglement der UEFA Youth League
2015/16
Inhalt
Präambel _____________________________________________________________________________________________________
6
I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________
7
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Anwendungsbereich
Definitionen
Anmeldung zum Wettbewerb
Zulassungskriterien und -verfahren
Integrität des Wettbewerbs
Pflichten der Vereine
Verantwortung der Verbände und Vereine
Antidoping
Fairplay
Versicherung
Pokal und Medaillen
Schutz- und Urheberrechte
7
7
8
8
10
11
12
13
13
13
14
14
II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des UEFAChampions-League-Wegs
Spielmodus – erste und zweite Runde des Meisterwegs
Spielmodus – Playoffs
Spielmodus – Achtelfinale
Spielmodus ab dem Viertelfinale
Auswärtstorregel und Elfmeterschießen
16
16
17
17
18
18
18
III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 20
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Spieldaten und Paarungen
Spielorte und Anstoßzeiten
Spielabbruch
Spielabsage
Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
20
21
22
23
23
IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Stadien
Spielfeld
Kunstrasen
Flutlicht
24
25
25
25
3
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 26
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Spielmaterial
Trainingseinheiten
Venue Data Coordinator
26
26
26
VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 27
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Spielblatt
Spielprotokoll
Regeln für die Technische Zone
27
28
28
VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 29
Artikel 35
Artikel 36
Spielberechtigung
Spielerlisten
29
29
VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 31
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern
31
31
31
IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 32
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
UEFA-Rechtspflegeordnung
Gelbe und rote Karten
Protest
32
32
32
X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 33
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Genehmigung der Spielerausrüstung
Farben
Nummern
Abzeichen
33
33
34
34
XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 35
Artikel 47
Artikel 48
Finanzielle Grundsätze bis zum Viertelfinale
Finanzielle Grundsätze – Halbfinale und Finale
35
35
XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 36
Artikel 49
Kommerzielle Rechte
36
XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 37
Artikel 50
Artikel 51
4
Medienzugang
Medienaktivitäten am Spieltag
37
37
XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 39
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Umsetzungsbestimmungen
Unvorhergesehene Fälle
Nichteinhaltung
Schiedsgericht des Sports (TAS)
Anhänge
Maßgebende Fassung
Genehmigung und Inkrafttreten
39
39
39
39
39
39
40
Anhang A - Eintrittsliste der UEFA Youth League 2015/16_____________________________ 41
Anhang B - Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League ______________________________ 42
Anhang C - Spieldaten der UEFA Youth League 2015/16 _______________________________ 43
Anhang D - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 44
Index ___________________________________________________________________________________________________________ 46
5
Präambel
Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50
Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.
6
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1.01
Im
vorliegenden
Reglement
werden
die
Rechte,
Pflichten
und
Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA
Youth League 2015/16 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien
festgelegt.
Artikel 2
2.01
Anwendungsbereich
Definitionen
Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller Spiele),
einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten;
b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;
c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
UEFA-Dopingreglement;
d. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;
e. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten
Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,
unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft
entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
Downloads und interaktiven Rechten;
f. Nicht kommerzielle Zwecke: Aktivitäten ohne jegliche direkte oder indirekte
Verbindung von Dritten, die (i) für einen Verein zur Werbung für seine eigenen
Spiele, (ii) für interne Archivzwecke und (iii) für interne Bibliothekszwecke
erforderlich sind, aber unter Ausschluss der kommerziellen Rechte und
jeglicher anderer Aktivität, die nach Ansicht der UEFA kommerzieller Natur ist;
I – Allgemeine Bestimmungen
7
g. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder
indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist;
h. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFABSpielregeln, einschließlich der Position des vierten Offiziellen, etwaiger
zusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften und
Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler und
Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.
2.02
Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.
Artikel 3
Anmeldung zum Wettbewerb
3.01
Der Wettbewerb steht folgenden 64 Mannschaften offen:
a. den 32 Juniorenmannschaften der Vereine, die sich für die Gruppenphase der
UEFA Champions League 2015/16 qualifizieren (UEFA-Champions-LeagueWeg);
b. den nationalen Juniorenmeistern der 32 Verbände mit der besten Platzierung
in der gemäß Anhang A erstellten UEFA-Verbandskoeffizientenrangliste
2015/16 (Meisterweg). Die relevante nationale Juniorenmeisterschaft wird vom
Nationalverband festgelegt und von der UEFA bestätigt.
3.02
Wird ein Platz im UEFA-Champions-League-Weg frei, legt
Administration Ersatzkriterien fest und teilt diese schriftlich mit.
3.03
Ein freier Platz im Meisterweg geht grundsätzlich an den nationalen
Juniorenmeister des in der UEFA-Verbandskoeffizientenrangliche 2015/16
(vgl. Anhang A) am nächstbesten platzierten Verbands.
3.04
Qualifiziert sich eine Mannschaft sowohl für den UEFA-Champions-League-Weg
als auch für den Meisterweg, nimmt sie automatisch am UEFA-ChampionsLeague-Weg teil und der freie Platz im Meisterweg wird gemäß Absatz 3.03 neu
besetzt.
3.05
Die UEFA-Administration kann Ausnahmen gewähren, um sicherzustellen, dass
alle Gruppen und Paarungen vollständig sind.
Artikel 4
4.01
8
die
UEFA-
Zulassungskriterien und -verfahren
Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:
a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;
b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration
festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände
mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen;
I – Allgemeine Bestimmungen
c. über ein vom UEFA-Mitgliedsverband, dem sie angehören, genehmigtes
Jugendförderprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 17 des UEFAReglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay verfügen;
d. sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbs
gemäß Artikel 5 einzuhalten;
e. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board
(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin
aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse
der UEFA zu respektieren;
f. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
durchgeführt
wird,
einschließlich
hinsichtlich
provisorischer
und
superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
staatlicher Gerichte;
g. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit
27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein,
die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder
internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFA
schriftlich bestätigen.
4.02
Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer
hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten von
Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirekt
in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines
nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so
untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches
Verbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eine
Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines
Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran
gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbot
auszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereits
aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen
Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im
Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFAKlubwettbewerb gehindert wird.
4.03
Zusätzlich
zur
administrativen
Maßnahme
des
Teilnahmeverbots
gemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische
Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände
dies rechtfertigen.
I – Allgemeine Bestimmungen
9
4.04
Der UEFA-Generalsekretär informiert die Vereine schriftlich mit Kopie an ihren
jeweiligen Verband über ihre Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind
endgültig.
4.05
Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der in Absatz 4.01 (c) und Absatz 4.01 (d)
definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die
UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit den
Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich über
die Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des
Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese zwei
Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden.
Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser zwei Zulassungskriterien im
Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oder wurde, so hat der
betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für die
UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen.
4.06
Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4.01 (c)
und Absatz 4.01 (d) definierten Zulassungskriterien verweist der UEFAGeneralsekretär den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, die
in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über die
Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des
Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese
anderen Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw.
wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser anderen
Zulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oder
wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der
UEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen.
4.07
Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der
höchsten nationalen Juniorenspielklasse desselben Verbands direkt nach ihm
platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die
Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für die UEFAKlubwettbewerbe (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst.
Artikel 5
5.01
10
Integrität des Wettbewerbs
Zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs gelten folgende Bestimmungen:
a. Kein Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:
i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden
Vereins halten oder damit handeln;
ii. Mitglied eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins sein;
iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder
den sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden
Vereins beteiligt sein;
iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung
und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb
teilnehmenden Vereins nehmen.
I – Allgemeine Bestimmungen
b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder
mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den
sportlichen Leistungen von mehr als einem am Wettbewerb teilnehmenden
Verein beteiligt sein.
c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf
mehr als einen am Wettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem
Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:
i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;
ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder
abzuberufen;
iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des
betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der
Aktionäre verfügt; oder
iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden
Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.
5.02
Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des
Wettbewerbs nicht ein, so kann nur einer von ihnen zum Wettbewerb zugelassen
werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge
anzuwenden sind:
a. der Verein, der über den UEFA-Champions-League-Weg in den Wettbewerb
eintritt;
b. der Verein aus dem Verband mit der besten Platzierung gemäß der
Verbandskoeffizientenrangliste in Anhang A.
5.03
Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.07 ersetzt.
Artikel 6
6.01
Pflichten der Vereine
Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
Vereine:
a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
gesamten Wettbewerbs stets mit der bestmöglichen Mannschaft der
entsprechenden Alterskategorie anzutreten;
b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
auszutragen;
c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
d. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;
e. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die
infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen
Stadionkategorie erfüllt;
I – Allgemeine Bestimmungen
11
f.
die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
Genehmigung der UEFA einzuholen;
g. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich über
jegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten und
Informationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben
(einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagen
auswirken), zu informieren;
h. die UEFA-Administration über jegliches von Verband und/oder Profiliga gegen
den Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfs
der widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spiels
auf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleiches
gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spieler
und/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußball
betreffenden Angelegenheit.
6.02
Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern
alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;
b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister
oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;
c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben
verwendet;
d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines
kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen
Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des
betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.
Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise
unterbreiten.
Artikel 7
Verantwortung der Verbände und Vereine
7.01
Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung
des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf
Anfrage muss der Ausrichterverein die Gastvereine bei den Visaformalitäten so
gut wie möglich unterstützen.
7.02
Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,
Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel
eine Funktion ausüben.
7.03
In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Heimverein die zur Durchführung der
von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Maßnahmen zu treffen.
7.04
Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor,
während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. der
Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung
gezogen und bestraft werden.
12
I – Allgemeine Bestimmungen
7.05
Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäß den Anweisungen der
UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in
Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt
jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen
Pflichten.
7.06
Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Heimverein zur Verfügung
gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt.
Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem
Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Heimverein allein
verantwortlich.
7.07
Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,
Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von
jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,
Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich
üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung
des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler, Offiziellen,
Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich
schad- und klaglos zu halten.
Artikel 8
Antidoping
8.01
Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
beinhalten.
8.02
Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.
Artikel 9
Fairplay
9.01
Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
9.02
Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.
Artikel 10 Versicherung
10.01
Alle am Wettbewerb beteiligten
Versicherungsdeckung verantwortlich.
I – Allgemeine Bestimmungen
Personen
sind
für
ihre
eigene
13
10.02 Die teilnehmenden Vereine sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen
Delegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des
Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle
notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen.
10.03 Ein Heimverein, der ein Spiel ausrichtet, muss gemäß seiner in Artikel 7 des
vorliegenden Reglements definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer
angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle
Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem
Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine
angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine
Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Vereins entsprechen,
beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen verbundenen Risiken in
vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat
der jeweilige Heimverein zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten
Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist.
10.04 Ist der Heimverein nicht Eigentümer eines verwendeten Stadions, hat er
sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen
umfassenden
Versicherungsschutz,
einschließlich
Haftpflichtund
Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/
oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss
der Heimverein die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene
Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche
Versicherungsdeckung auf Kosten des Heimvereins ab.
10.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang
mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten
verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,
Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen
der UEFA vorlegen.
Artikel 11
Pokal und Medaillen
11.01
Der Lennart-Johansson-Pokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel
verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine
Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Youth League.
11.02
Der Sieger erhält 30 Gold-, der zweite Finalist 30 Silbermedaillen. Die Herstellung
zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.
Artikel 12
12.01
14
Schutz- und Urheberrechte
Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb
sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,
I – Allgemeine Bestimmungen
Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert
die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der
UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.
12.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.
Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks
Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten
sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die
teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der
Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere
Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.
I – Allgemeine Bestimmungen
15
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 13
13.01
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß
auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.
den
IFAB-Spielregeln
13.02 Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 45 Minuten.
13.03 Wie in Anhang B dargestellt, besteht dieser Wettbewerb aus:
a. Phase 1 mit zwei Wegen:
– UEFA-Champions-League-Weg mit einer Gruppenphase (sechs Spieltage)
– Meisterweg mit einer ersten und einer zweiten Runde (Hin- und
Rückspiele)
b. Phase 2 mit einem Weg (jeweils nur ein Spiel):
– K.-o.-Runden-Playoffs (nachstehend Playoffs)
– Achtelfinale
– Viertelfinale
– Halbfinale
– Endspiel.
13.04 Die Spielpaarungen werden ausgelost. Bei Begegnungen mit Hin- und Rückspiel
bestreitet der erstgezogene Verein das erste Spiel zu Hause. Bei Begegnungen mit
einem Spiel spielt der erstgezogene Verein zu Hause.
13.05 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass
nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze
für die Bestimmung des Siegers fest.
Artikel 14
14.01
Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des
UEFA-Champions-League-Wegs
Grundsätzlich wird die Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs gemäß
dem Spielplan und Auslosungsergebnis der Gruppenphase der UEFA Champions
League (d.h. acht Vierergruppen) ausgetragen.
14.02 Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderen
Verein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt
und eine Niederlage null Punkte.
14.03 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die
gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in
dieser Reihenfolge ermittelt:
a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
16
II – Wettbewerbsmodus
c. größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere
Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut
angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l)
angewendet;
f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;
i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen;
j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen;
k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
3 Punkte);
l. Losentscheid.
14.04 Die acht Gruppensieger qualifizieren sich direkt für das Achtelfinale, während die
acht Zweitplatzierten sich für die Playoffs qualifizieren.
Artikel 15
15.01
Spielmodus – erste und zweite Runde des Meisterwegs
Die Erst- und Zweitrundenpaarungen werden mittels einer offenen Auslosung
bestimmt. Zum Zweck der Auslosung kann die UEFA-Administration Gruppen
bilden und geografische Bedingungen vorgeben, die verhindern, dass
Mannschaften weite Distanzen zurücklegen müssen.
15.02 Die erste und zweite Runde werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System)
ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander
an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt,
qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen
von Artikel 19 Anwendung.
15.03 Die 16 Sieger der ersten Runde bestreiten die zweite Runde.
15.04 Die acht Sieger der zweiten Runde qualifizieren sich für die Playoffs.
Artikel 16
16.01
Spielmodus – Playoffs
Die acht Zweitplatzierten der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs
und die acht Sieger der zweiten Runde des Meisterwegs bestreiten die Playoffs.
Die Playoff-Paarungen werden ausgelost.
II – Wettbewerbsmodus
17
16.02 Die Playoffs werden gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K.-o.-Spiel
ausgetragen. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden
Grundsätze beachtet werden:
a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.
b. Die acht Sieger der zweiten Runde des Meisterwegs spielen zu Hause.
16.03 Die acht Sieger der Playoffs qualifizieren sich für das Achtelfinale.
Artikel 17
17.01
Spielmodus – Achtelfinale
Die acht Gruppensieger der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs
und die acht Playoff-Sieger bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werden
ausgelost. Dabei wird auch das Heimrecht ausgelost.
17.02 Das Achtelfinale wird gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K.-o.-Spiel
ausgetragen. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass Vereine aus derselben
Gruppe einander nicht zugelost werden können.
17.03
Die Gewinner der acht Achtelfinalbegegnungen qualifizieren sich für das
Viertelfinale.
Artikel 18
18.01
Spielmodus ab dem Viertelfinale
Die Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Dabei wird auch das Heimrecht
ausgelost.
18.02 Die vier Sieger der Viertelfinalbegegnungen bestreiten die Halbfinalbegegnungen
an einem neutralen Spielort. Die Halbfinalpaarungen und die als
Heimmannschaften geltenden Teams werden ausgelost. Ein Spiel um Platz drei
findet nicht statt.
18.03 Die beiden Sieger der Halbfinalbegegnungen bestreiten das Finale in einer
einzigen Begegnung an einem neutralen Spielort, grundsätzlich am selben Ort wie
die Halbfinalbegegnungen. Das als Heimmannschaft geltende Team wird
ausgelost.
18.04 Die Viertel- und Halbfinalbegegnungen sowie das Finale werden gemäß Artikel 19
in je einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen..
Artikel 19
19.01
18
Auswärtstorregel und Elfmeterschießen
Für die Spiele der ersten und zweiten Runde des Meisterwegs, die nach dem K.-o.System (in Hin- und Rückspiel) ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide
Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige
Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften
sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel
nicht verlängert. Die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft wird durch
Elfmeterschießen ermittelt.
II – Wettbewerbsmodus
19.02 Für die Playoff-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen sowie das Finale, die
alle in einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben
beide Mannschaften gleich viele Tore erzielt, wird nach Ablauf der regulären
Spielzeit keine Verlängerung ausgetragen. Der Sieger wird durch Elfmeterschießen
ermittelt.
19.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln
festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
19.04 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:
a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft
der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu
entscheiden, welches Tor verwendet wird.
b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung
o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche
Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.
19.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird der
Schiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der
Spieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.
19.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24.
II – Wettbewerbsmodus
19
III – Spielansetzung
Artikel 20 Spieldaten und Paarungen
20.01 Sämtliche Spiele des Wettbewerbs werden in Übereinstimmung mit Anhang C
ausgetragen.
20.02 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Daten der Halbfinalbegegnungen und des
Endspiels, die Daten von im Fernsehen übertragenen Spielen (nach Rücksprache
mit den beiden Mannschaften) oder jegliche andere Spieldaten selbst festzulegen,
falls die Umstände dies erfordern.
20.03 Für die Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs gelten folgende
Grundsätze:
a. Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden
die Spiele dienstags und mittwochs in UEFA-Champions-League-Spielwochen
(vgl. Anhang C) ausgetragen.
b. Die Mannschaften tragen grundsätzlich ihre Spiele am selben Tag aus wie ihre
erste Mannschaft in der UEFA Champions League.
c. Sofern beide Mannschaften und die UEFA-Administration zustimmen, können
Spiele auch an anderen Terminen, einschließlich des Montags und
Donnerstags
einer
UEFA-Champions-League-Spielwoche,
ausgetragen
werden.
20.04 Für die erste und zweite Runde des Meisterwegs gelten folgende Grundsätze:
a. Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden
die Spiele mittwochs ausgetragen (vgl. Anhang C).
b. Die Mannschaften tragen grundsätzlich ihre Erstrundenspiele in der zweiten
und dritten Spielwoche der UEFA Champions League und ihre
Zweitrundenspiele in der vierten und fünften Spielwoche der UEFA Champions
League aus.
c. Sofern beide Mannschaften und die UEFA-Administration zustimmen, können
Spiele auch an anderen Terminen, einschließlich des Montags, Dienstags und
Donnerstags einer UEFA-Champions-League-Spielwoche ausgetragen werden.
20.05 Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden in der
zweiten
Phase
des
Wettbewerbs
die
Playoff-,
Achtelund
Viertelfinalbegegnungen grundsätzlich in den in Anhang C angegebenen
Spielwochen dienstags oder mittwochs ausgetragen.
20.06 Sind beide Mannschaften und die UEFA-Administration einverstanden, können die
Playoff-, Achtel- und Viertelfinalbegegnungen auch an anderen Terminen
ausgetragen werden, vorausgesetzt, dass sie vor den folgenden Stichtagen
abgeschlossen sind:
a. Playoffs: 12. Februar 2016;
b. Achtelfinale: Freitag, 26. Februar 2016;
c. Viertelfinale: 18. März 2016.
20
III – Spielansetzung
20.07 Die Spieldaten müssen dem Gegner und der UEFA-Administration mindestens
einen Monat vor dem betreffenden Spiel mitgeteilt werden (mit Ausnahme der
ersten beiden Spieltage der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs
und der ersten Runde des Meisterwegs, deren Daten am Tag der jeweiligen
Auslosung bekanntgegeben werden müssen).
Artikel 21
21.01
Spielorte und Anstoßzeiten
Der Heimverein legt die Spielorte fest und teilt sie seinen Gegnern und der UEFAAdministration bis zur von Letzterer gesetzten und schriftlich bekanntgegebenen
Frist mit.
21.02 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass der Spielort leicht zugänglich und in
annehmbarer Distanz zu einem internationalen Flughafen liegt. Für Spiele des
UEFA-Champions-League-Wegs muss der Heimverein sicherstellen, dass der
Spielort nicht weiter als 45 Bus-Fahrtminuten vom jeweiligen Spielort des UEFAChampions-League-Spiels entfernt liegt.
21.03 Der Heimverein muss dem Gastverein bei der Auswahl seines Hotels behilflich
sein, das nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten vom festgelegten Spielort entfernt
liegen sollte.
21.04 Müssen UEFA-Champions-League-Spiele der ersten Mannschaft in eine andere
Stadt verlegt werden, und wird dies vor der Auslosung mitgeteilt, so werden die
dazugehörigen UEFA-Youth-League-Spiele im UEFA-Champions-League-Weg
trotzdem in der Stadt der UEFA-Youth-League-Heimmannschaft ausgetragen,
sofern die Vereine und die UEFA-Administration nichts anderes vereinbart haben.
21.05 Muss ein UEFA-Champions-League-Spiel der ersten Mannschaft aus
unvorhergesehenen Gründen in eine andere Stadt verlegt werden, und wird dies
erst
nach
Mitteilung
der
Spieldaten
in
Übereinstimmung
mit Absatz 20.07
kommuniziert, legt die UEFA-Administration den Spielort des
dazugehörigen UEFA-Youth-League-Spiels im UEFA-Champions-League-Weg in
Absprache mit den beiden Vereinen fest.
21.06 Ausgenommen für Spiele, die im Fernsehen übertragen werden, kann die
Heimmannschaft die Anstoßzeit bestimmen (nach Rücksprache mit der
Gastmannschaft).
21.07 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Anstoßzeiten von im Fernsehen
übertragenen Spielen (nach Rücksprache mit den beiden Mannschaften) selbst
festzulegen.
21.08 Die Anstoßzeiten müssen den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens
einen Monat vor dem betreffenden Spiel mitgeteilt werden (mit Ausnahme der
ersten beiden Spiele der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs und
der ersten Runde des Meisterwegs, deren Anstoßzeiten am Tag nach der
Auslosung bekanntgegeben werden müssen).
III – Spielansetzung
21
Artikel 22 Spielabbruch
22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird das
Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet
über die Folgen.
22.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des
Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am
folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden
Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen
und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der
Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei
Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest.
Ihr Entscheid ist endgültig.
22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag oder an einem von der
UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden
Grundsätze:
a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder
des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter
Spieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt eingetragen
werden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der Spielerliste aufgeführt
waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel auf dem
Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im
Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatt eingetragen
werden.
b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
weiterhin gültig.
c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
wurde.
d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,
dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation
entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,
können auf das Spielblatt eingetragen werden.
f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen
zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.
g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der
Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.
22
III – Spielansetzung
Artikel 23 Spielabsage
23.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Heimvereins nicht stattfinden (beispielsweise, weil
das Spielfeld unbespielbar ist und der Heimverein kein genehmigtes
Ausweichstadion anbieten kann), ist der Heimverein verpflichtet, die UEFAAdministration und den Gastverein vor deren Abreise davon zu unterrichten. Falls
die UEFA-Administration bestätigt, dass das Spiel nicht wie geplant stattfinden
kann, muss es in der Regel an einem anderen Spielort und/oder Datum
stattfinden, die von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem
Heimverein (bezüglich des Spielorts) bzw. beiden Vereinen (bezüglich des
Datums) festzulegen sind.
23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die
Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt
werden kann oder nicht.
23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des
Spielfelds), ist es am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration
festgelegten, anderen Datum neu anzusetzen. Eine Entscheidung ist nach
Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb
von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei
Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest.
Ihr Entscheid ist endgültig.
23.04 Hätten die Umstände den Heimverein verpflichtet, die UEFA-Administration und
den Gastverein vor deren Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden
kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des
Gastvereins und des Schiedsrichterteams tragen.
Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das
Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen
Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.
24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht
oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf
Zahlungen seitens der UEFA.
24.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für
Einnahmeausfall zusprechen.
III – Spielansetzung
23
IV – Stadioninfrastruktur
Artikel 25 Stadien
25.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des
Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien
der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1 erfüllen.
25.02 Die UEFA-Administration kann gegebenenfalls höhere Anforderungen festlegen,
um eine ordnungsgemäße TV-Berichterstattung zu gewährleisten.
25.03 Ein für ein Spiel der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League
verwendetes Stadion kann nur mit der vorherigen Genehmigung der UEFA für ein
Spiel der UEFA Youth League verwendet werden.
25.04 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten
Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die
geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden
nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien
einen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines
anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere
Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt
werden. Solche Entscheide sind endgültig.
25.05 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden,
ist dafür verantwortlich,
a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass
die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie
erfüllen;
b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren
Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen
gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von
den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen
Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.
25.06 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie
jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.
25.07 Die UEFA-Administration und/oder Medien- und Marketing-Partner der UEFA
können jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen
durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt
werden.
24
IV – Stadioninfrastruktur
Artikel 26 Spielfeld
26.01 Der Heimverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den
bestmöglichen Zustand des Spielfeldes sicherzustellen. Ist das Spielfeld
unbespielbar, muss der Heimverein eine Alternativlösung vorschlagen, damit das
Spiel in Übereinstimmung mit den Anforderungen der UEFA stattfinden kann.
Artikel 27 Kunstrasen
27.01 Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFAStadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der
Kunstrasen dem „FIFA International Artificial Turf Standard“ entspricht. Auf
Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFAZertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen.
27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volle
Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,
insbesondere jener betreffend:
a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;
b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept for
Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Concept for
Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.
27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller und
vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material
und die Installation erhalten.
27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens
ergeben, nicht haftbar gemacht werden.
Artikel 28 Flutlicht
28.01 Die Spiele können bei Tageslicht oder bei Flutlicht ausgetragen werden.
28.02 Abendspiele dürfen nur in Stadien ausgetragen werden, deren Flutlichtanlagen
genügend Licht geben. Der Schiedsrichter trifft in Zusammenarbeit mit dem
UEFA-Spieldelegierten die endgültige Entscheidung.
IV – Stadioninfrastruktur
25
V – Spielorganisation
Artikel 29 Spielmaterial
29.01 Der von der UEFA-Administration zur Verfügung gestellte, offizielle UEFAChampions-League-Spielball ist bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs zu
verwenden.
29.02 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit
beidseitiger Anzeige ist obligatorisch.
29.03 Die UEFA-Youth-League-Mittelbande muss bei allen Spielen des Wettbewerbs
gemäß den Anweisungen der UEFA aufgestellt werden.
Artikel 30 Trainingseinheiten
30.01 Der Heimverein sollte dem Gastverein ein Trainingsgelände zur Verfügung stellen,
falls dieser nach einer Trainingsmöglichkeit vor Ort fragt. Dabei muss es sich nicht
unbedingt um das für das Spiel verwendete Stadion handeln; es sollte jedoch
einen guten Standard aufweisen und über Umkleidekabinen für 18 Spieler und
sechs Betreuer verfügen. Das Gelände sollte nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten
vom Hotel des Gastvereins entfernt liegen.
Artikel 31
31.01
26
Venue Data Coordinator
Der Heimverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung
ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):
a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein
Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht;
b. eine
Akkreditierung
gegeben
wird,
die
ihm
Zugang
zur
Schiedsrichterumkleidekabine gewährt (falls die UEFA nichts anderes vorsieht).
V – Spielorganisation
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
Artikel 32 Spielblatt
32.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt die
Nummern, Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die
Trikotnamen der 18 Kaderspieler. Zusätzlich sind die Vor- und Nachnamen der
Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für
Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellen
zu validieren.
32.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spieler
(Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die
Ersatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt
angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer
müssen als solche bezeichnet sein.
32.03 Beide Vereine haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vor
Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen.
32.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetzt
werden. Ersetzte Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen.
32.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beim
Schiedsrichter eingereicht wurden, ist das Ersetzen von Spielern auf dem
Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:
a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation
aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage,
zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben auf dem ursprünglichen
Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der entsprechende
Ersatzspieler darf dann nur durch einen registrierten, auf dem ursprünglichen
Spielblatt nicht aufgeführten Spieler ersetzt werden, so dass sich die Anzahl
noch verfügbarer Ersatzspieler nicht reduziert. Während des Spiels dürfen
weiterhin drei Spieler ausgewechselt werden.
b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus
unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu
werden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt
nicht aufgeführte Spieler ersetzt werden.
c. Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter aus unvorhergesehenen
Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch
registrierte Torhüter ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichen
Spielblatt aufgeführt waren.
Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende
Arztzeugnisse unterbreiten.
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
27
Artikel 33 Spielprotokoll
33.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respect-Flagge
im Stadion zu hissen.
33.02 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der
Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem
Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.
Artikel 34 Regeln für die Technische Zone
34.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein
Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens
13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt
einzutragen.
34.02 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt.
28
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
VII – Spielermeldung
Artikel 35 Spielberechtigung
35.01 Spielberechtigt für diesen Wettbewerb ist, wer für die gesamte Dauer des
Wettbewerbs sämtliche Voraussetzungen für die Spielermeldung in
Übereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement erfüllt. Nur spielberechtigte
Spieler können ausstehende Spielsperren verbüßen.
35.02 Die Spieler müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß dessen
eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern.
35.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband
ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides
versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich
führen. Der Schiedsrichter kann die Vorlage eines Reisepasses/Personalausweises
der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.
35.04 Spieler, die am oder nach dem 1. Januar 1997 geboren wurden, sind für diesen
Wettbewerb spielberechtigt.
35.05 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA
vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
35.06 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der
Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.
35.07 Im Verlaufe einer Spielzeit ist ein Spieler nur für einen Verein in diesem
Wettbewerb spielberechtigt.
35.08 Spieler, die im Verlaufe der Spielzeit 2015/16 (jeweils ab der Gruppenphase)
mindestens dreimal in UEFA-Champions-League- oder UEFA-Europa-LeagueSpielen zum Einsatz kommen, verlieren ihre Spielberechtigung für die UEFA Youth
League.
35.09 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene
Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
behandelt.
Artikel 36 Spielerlisten
36.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Liste von höchstens
40 Spielern für die gesamte Saison seinem Verband vorzulegen, der sie prüft,
genehmigt, unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Liste
muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Nationalität sämtlicher Spieler, die im
betreffenden Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname
des Cheftrainers enthalten. Zudem muss die Liste eine Bestätigung des
Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinische
VII – Spielermeldung
29
Untersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich
dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäß
durchgeführt wurden.
36.02 Die Liste der 40 Spieler ist bis 2. September 2015 (24.00 Uhr MEZ) einzureichen.
Kein Verein darf mehr als 40 Spieler, von denen mindestens drei Torhüter sein
müssen, auf dieser Liste eingetragen haben.
36.03 Die Liste der 40 Spieler kann jederzeit bis sieben Tage vor jedem Spiel des
Wettbewerbs abgeändert werden. Die Nachmeldung von Spielern hat in
Übereinstimmung mit den Anforderungen in Absatz 36.01 und in Absatz 36.02 zu
erfolgen.
36.04 Ausnahmsweise können bis zu drei am oder nach dem 1. Januar 1996 geborene
Spieler in die Liste der 40 Spieler aufgenommen werden, sofern folgende Kriterien
erfüllt sind:
a. Der Spieler war während den zwei Jahren unmittelbar vor dem
14. September 2015 ununterbrochen für den betreffenden Verein
spielberechtigt.
b. Der Spieler ist zu Beginn der Spielzeit in Übereinstimmung
mit Absatz 36.01 bis Absatz 36.02 ordnungsgemäß gemeldet.
c. Der Spieler wird auf der Liste der 40 Spieler nicht ersetzt, außer im Falle einer
langwierigen Verletzung/Krankheit oder einer Meldung bei einem anderen
Verein. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab
dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Der Verein muss der
UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA
unterbreiten.
36.05 Am Vortag jedes Spiels muss jeder Verein bis 20.00 Uhr MEZ eine Liste mit 20
spielberechtigten Spielern aus seiner Liste der 40 Spieler unterbreiten. Kein Verein
darf vor einem Spiel mehr als 20 Spieler auf dieser Spielerliste eingetragen haben.
Mindestens zwölf Plätze auf dieser Liste der 20 Spieler müssen mit Spielern
besetzt werden, die während den zwei Jahren unmittelbar vor dem 14. September
2015 ununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren.
36.06 Die Vereine und ihre Verbände sind für die Einhaltung der Bestimmungen
betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.
30
VII – Spielermeldung
VIII – Schiedsrichterwesen
Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
37.01
Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das
Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.
37.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zwei
Schiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls ernannt, zwei
zusätzlichen Schiedsrichterassistenten.
37.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der
es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.
37.04 Unmittelbar nach
Spielbericht.
Spielende
bestätigt
der
Schiedsrichter
den
offiziellen
Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
38.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel einen Schiedsrichter. Die
Schiedsrichter müssen in der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sein.
Der Rest des Schiedsrichterteams wird grundsätzlich vom Verband des
Schiedsrichters in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission
festgelegten Kriterien vorgeschlagen.
38.02 Wenn ein Schiedsrichter oder ein Schiedsrichterassistent vor oder während eines
Spiels nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt entsprechend den von der
Schiedsrichterkommission festgelegten Grundsätzen ein anderes Mitglied des
Schiedsrichterteams an seine Stelle.
Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern
39.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichter
das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spieler
vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht
länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es,
den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport
ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).
39.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine mögliche
Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn
der Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass der
Spieler dazu in der Lage ist.
VIII – Schiedsrichterwesen
31
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung
40.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche
disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,
die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,
sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
Artikel 41
41.01
Gelbe und rote Karten
Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des
Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer
Ausweitung auf andere Wettbewerbe.
41.02 Bei wiederholten Verwarnungen wird ein Spieler nach drei Verwarnungen in drei
verschiedenen Spielen sowie nach jeder weiteren Verwarnung ungerader Zahl
(fünfte, siebte usw.) für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt.
41.03 Nach dem Ausscheiden einer Mannschaft verfallen Spielsperren, Verwarnungen
und unverbüßte Gelbsperren.
41.04 Unverbüßte Rotsperren, die nicht im laufenden Wettbewerb verbüßt werden
können, werden ins nächste Klubwettbewerbsspiel übernommen, für das der
Spieler ansonsten spielberechtigt wäre.
Artikel 42 Protest
42.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses
innerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung
mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protest
einzulegen.
32
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
X – Ausrüstung
Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung
43.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs
Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.
43.02 Für alle Spiele bis einschließlich Viertelfinale gelten die nationalen
Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern die Sponsorenwerbung
auf der Ausrüstung Artikel 32 des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht und die
Ausrüstung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt und bei solchen getragen
wurde.
43.03 Für das Halbfinale und das Endspiel ist Sponsorwerbung in Übereinstimmung mit
Artikeln 32 bis 36 des UEFA-Ausrüstungsreglements auf den Hemden der Spieler
erlaubt, sofern die UEFA-Administration nichts anderes entscheidet.
43.04 Jeder Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, muss unter Einhaltung der von der
UEFA-Administration mitgeteilten Frist eine unterschriebene Kopie des offiziellen
Genehmigungsantrags für die Spielkleidung einsenden.
43.05 Die ab dem Halbfinale verwendete Ausrüstung unterliegt der Genehmigung durch
die UEFA-Administration. Vor dem Halbfinale müssen die Vereine je einen Satz
der Haupt- und Ersatzspielkleidung, einschließlich der Spielkleidung des Torhüters
(Hemd, Hose und Stutzen), an die UEFA-Administration einreichen. Spielkleidung,
die bereits für die Verwendung durch die erste Mannschaft des Vereins in einem
UEFA-Wettbewerb eingereicht und genehmigt wurde, muss nicht erneut
eingereicht bzw. genehmigt werden.
Artikel 44 Farben
44.01 Die Vereine einigen sich darauf, welche ihrer auf dem Antragsformular für
Spielerausrüstung angegebenen Spielkleidungen zu tragen sind. Bei allen Spielen
des Wettbewerbs hat der Heimverein die erste Wahl, welche seiner auf dem
Antragsformular für Spielerausrüstung angegebenen, offiziellen Spielkleidungen
seine Mannschaft tragen soll. Können sich die Vereine nicht über die von ihren
Mannschaften zu tragenden Farben einigen, informieren sie die UEFAAdministration, die endgültig über die Farben entscheidet.
44.02 Für die Spiele der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs werden die
Mannschaften gebeten, wann immer möglich die gleiche Spielkleidung wie ihre
erste Mannschaft im dazugehörigen UEFA-Champions-League-Spiel zu tragen. Ab
der zweiten Phase des Wettbewerbs macht die UEFA-Administration Vorschläge
hinsichtlich der zu tragenden Ausrüstung. Die Vorschläge können auf Antrag der
Vereine abgeändert werden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen der
Ausrüstung Verwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung zustande,
entscheidet die UEFA-Administration endgültig.
X – Ausrüstung
33
44.03 Bemerkt der Schiedsrichter vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nur
schwer zu unterscheiden sind, entscheidet er nach Absprache mit dem UEFASpieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchen
Fällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbe
zu wählen.
Artikel 45 Nummern
45.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen. Wird die
Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen.
45.02 Auch die Vorderseite der Hose kann eine Nummer aufweisen, die am linken oder
rechten Hosenbein frei positioniert werden kann. Die Schriftgröße dieser Nummer
muss zwischen 10 cm und 15 cm betragen und die Nummer muss klar lesbar sein.
Artikel 46 Abzeichen
46.01 Ab dem Halbfinale kann das UEFA-Respect-Abzeichen in der „freien Zone“ auf
dem linken Ärmel des Trikots angebracht werden.
34
X – Ausrüstung
XI – Finanzielle Bestimmungen
Artikel 47 Finanzielle Grundsätze bis zum Viertelfinale
47.01
Der Heimverein behält seine Einnahmen (aus dem Verkauf von Eintrittskarten,
Essen und Getränken, Konzessionen usw.) für sich und trägt alle Kosten im
Zusammenhang mit der Spielorganisation (Miete des Stadions und des
Trainingsgeländes für die Gastmannschaft, Flutlichtanlage, medizinische und
Sicherheitsvorkehrungen, gegebenenfalls Installationen für die TV-Produktion
usw.).
47.02 Der Heimverein übernimmt die Kosten des lokalen Transports für den Gastverein
von dessen Ankunft in der Stadt, in der das Spiel stattfindet, bis zu seiner Abreise,
sofern die Vereine nichts anderes vereinbart haben.
47.03 Die UEFA trägt die Kosten für Reise und Unterkunft der Delegation der
Gastmannschaft (für bis zu 24 Personen) gemäß den von ihr zu Saisonbeginn
herausgegebenen Rückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitrag
der UEFA und den tatsächlichen Kosten für Reise und Unterkunft hat der
Gastverein selbst zu tragen.
Artikel 48 Finanzielle Grundsätze – Halbfinale und Finale
48.01 Die UEFA organisiert die Halbfinalspiele und das Finale und trägt alle Kosten in
diesem Zusammenhang (einschließlich des Transports der Mannschaften vor Ort).
48.02 Die UEFA trägt die Kosten für Reise und Unterkunft der vier Mannschaften (für
jeweils bis zu 24 Personen) gemäß den von ihr vor dem Halbfinale
herausgegebenen Rückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitrag
der UEFA und den tatsächlichen Kosten für Reise und Unterkunft haben die
Vereine selbst zu tragen.
XI – Finanzielle Bestimmungen
35
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
Artikel 49 Kommerzielle Rechte
49.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der
kommerziellen Rechte.
49.02 Die UEFA erlaubt den Vereinen, bestimmte Medien- und Marketingrechte
entsprechend der in den an die Vereine übermittelten Medien- und
Marketingrichtlinien und im dort festgelegten Umfang zu verwerten.
36
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
XIII – Medienangelegenheiten
Artikel 50 Medienzugang
50.01 Vertreter der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht im
Spielfeldbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den
Zuschauertribünen tätig sein.
50.02 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem
Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,
welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera
filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die
Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen.
50.03 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,
Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der
audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende
Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadions
zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zu
Arbeitszwecken betreten (vgl. Anhang D).
50.04 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,
während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen
Einverständnis des Vereins kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters
die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung
der Spieler zu filmen.
50.05 Weitere Anforderungen im Bereich Medien können von der UEFA-Administration
jederzeit im Verlaufe des Wettbewerbs herausgegeben werden.
Artikel 51
51.01
Medienaktivitäten am Spieltag
Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor und
während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen und unter Vorbehalt
des Einverständnisses des jeweiligen Vereins können allerdings „Ankunfts-“,
„Halbzeit-“ und „Flash-Interviews“ geführt werden:
a. Interviews mit den Trainern sind vor dem Spiel erlaubt.
b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit
der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführt
werden. Auf dem Spielblatt aufgeführte Spieler, einschließlich der Spieler auf
der Ersatzbank, dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden.
c. „Flash-Interviews“ finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einer Zone
zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt.
d. Die Vereine werden auch gebeten, Vertretern anderer Medien (z.B.
schreibende Presse und Radio) auf Anfrage ihren Cheftrainer und Spieler nach
dem Spiel zur Verfügung zu stellen. Dies kann in Form einer Gemischten Zone
oder einer Medienkonferenz organisiert werden.
XIII – Medienangelegenheiten
37
51.02 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie
keinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld
selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden.
Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang D ausgewiesen.
38
XIII – Medienangelegenheiten
XIV – Schlussbestimmungen
Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen
52.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs
zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die
Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu
erlassen.
Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle
53.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle
höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind
endgültig.
Artikel 54 Nichteinhaltung
54.01 Die Nichterfüllung von in diesem Reglement enthaltenen Pflichten kann zu
Disziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit den UEFA-Statuten, der UEFARechtspflegeordnung
und
den
Verfahrensregeln
für
die
UEFAFinanzkontrollkammer für Klubs führen.
Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS)
55.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten
die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das
Schiedsgericht des Sports (TAS).
Artikel 56 Anhänge
56.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.
Artikel 57 Maßgebende Fassung
57.01
Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen
Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.
XIV – Schlussbestimmungen
39
Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten
58.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung
am 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Für das Exekutivkomitee der UEFA:
Michel Platini
Präsident
Gianni Infantino
Generalsekretär
Wien, 23. März 2015
40
XIV – Schlussbestimmungen
Anhang A – Eintrittsliste der UEFA Youth League 2015/16
UEFA Youth League
UEFA Champions League Path
Association
Youth team s of the relevant clubs of the UEFA
Cham pions League group stage
Domestic Youth Champions Path
2nd Round
1st Round
Group Stage
Rank
UCL TH
5 Team s - League Path
5 Team s - Cham pions Path
CH
RU
N3
CH
RU
N3
CH
RU
N3
CH
RU
CH
RU
CH
RU
CH
CH
CH
CH
CH
CH
Number of teams
32
TH
CH
RU
N3
DYCH
Potential DYCH
UCL
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
Spain
England
Germany
Italy
Portugal
France
Russia
Netherlands
Ukraine
Belgium
Turkey
Greece
Switzerland
Austria
Czech Republic
Romania
Israel
Cyprus
Denmark
Croatia
Poland
Belarus
Scotland
Sweden
Bulgaria
Norway
Serbia
Hungary
Slovenia
Slovakia
Moldova
Azerbaijan
Georgia
Kazakhstan
Bosnia-Herzegovina
Finland
Iceland
Latvia
Montenegro
Albania
Lithuania
F.Y.R. Macedonia
Republic of Ireland
Luxembourg
Malta
Liechtenstein
Northern Ireland
Wales
Armenia
Estonia
Faroe Islands
San Marino
Andorra
Gibraltar
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Potential DYCH
Total
64
Number of teams
0
32
= titleholder / tenant du titre / Titelhalter
= domestic champion / champion national / Landesmeister
= dometic championship runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister
= domestic championship 3rd-placed club / 3e du championnat national / 3. der nationalen Meisterschaft
= domestic youth champion / Champion Jeune National / Junioren-Landesmeister
= potential domestic youth champion in case of vacancy
= UEFA Champions League
Hinweis: Muss die Eintrittsliste angepasst werden, wird dies in schriftlicher Form mitgeteilt.
Anhang A – Eintrittsliste der UEFA Youth League 2015/16
41
42
TEAMS
32
TEAMS
32
3
7
11
15
16
12
8
4
29
25
21
17
19
23
27
30
31
GROUP H
26
GROUP G
22
GROUP F
18
GROUP E
4
6
8
10
12
14
16
5
7
9
11
13
15
31
29
27
25
23
21
19
17
2 Legs
2
3
R1
32
30
28
26
24
22
20
18
6
5
16
14
12
10
2 Legs
15
13
11
9
8
4
7
2
3
R2
32
28
24
20
1
DOMESTIC CHAMPIONS PATH
14
GROUP D
10
GROUP C
6
GROUP B
2
GROUP A
1
13
9
5
1
UEFA CHAMPIONS LEAGUE PATH
TEAMS
16
KO
PLAY-OFF
8
Single Leg
Domestic CH
vs
UCL Group Runners-up
WINNERS
15 vs. 16
13 vs. 14
11 vs. 12
9 vs. 10
7 vs. 8
5 vs. 6
3 vs. 4
1 vs. 2
8
GROUP
RUNNERS-UP
8
KO PO WINNERS
GROUP WINNERS
8
8
15
6
13
4
11
2
9
Single Leg
16
7
14
5
12
3
10
1
ROUND
OF 16
Single Leg
8
TEAMS
QUARTERFINALS
2
FINAL
Single Leg
TEAMS
FINAL WEEK
Single Leg
TEAMS
4
SEMIFINALS
Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA Youth
League
Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League
Anhang C – Spieldaten der UEFA Youth League 2015/16
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Mon
July
August
September
October
November
December
January
February
March
April
May
June
Start of week:
X
1
June
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
7
7
7
7
7
7
7
7
7
7
7
7
7
9
9
9
9
9
9
8
8
8
8
8
8
8
1/4
9
9
9
9
9
MD2/ R1
F
R = UEFA Youth League Domestic Champions Path rounds
MD = UEFA Yoth League Champions League matchdays
KO PO = Knock-out play-offs
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
1/2
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
1/8
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
MD5 / R2
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
MD3 / R1
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
MD1
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
KO PO
9
9
MD6
8
8
8
8
8
8
UEFA Youth League matches
UEFA Youth League - Domestic Champions path - matches
International matches of national teams
30 May to 7 June do not apply for UEFA
UEFA EURO 2016
UEFA European Under-21 Championship
3
3
3
3
3
3
3
3
MD4 / R2
3
3
3
3
3
Anhang C – Spieldaten der UEFA Youth League 2015/16
43
Anhang D – Medienanordnung und TVKamerapositionen
8
3 8
3 8
10
10
1
3
1
9
9
7
7
11
5
1.
11
4
5
Mannschaften vor dem Spiel
2.
Fotografen vor dem Spiel
3.
Fotografen während des Spiels
4.
Mittellinie-Kamera
5.
20-Meter-Kamera
6.
Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel)
7.
Steadicam während des Spiels
8.
Reverse-Angle-Kameras
9.
Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m)
10.
Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden)
11.
Ersatzbänke
Werbebanden
Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligen
Stadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass sie
keine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrichter darstellt.
44
Anhang D – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen
45
Index
A
Abgebrochene Spiele................................... 22
Abgesagte Spiele............................................23
Abzeichen..........................................................34
Akkreditierungen............................................26
Anmeldeunterlagen......................................... 8
Anstoßzeiten.................................................... 21
Anwendungsbereich........................................7
Aufreihungszeremonie..........................28, 37
Ausrüstung................................................ 26, 33
Auswechseltafeln............................................26
Infrastrukturelle Kriterien............................ 24
K
K.-o.-Spiele................................................ 16, 18
Karten..................................................................32
Kommerzielle Rechte............................... 7, 36
Kosten..........................................................23, 25
Kunstrasen.........................................................25
M
Cheftrainer..........................................11, 29, 37
Maßgebende Fassung.................................. 39
Medaillen...........................................................14
Medienkonferenzen...................................... 37
Medienverantwortlicher der UEFA...........37
Medienzugang................................................ 37
Medizinische Anforderungen............. 13, 29
Meldung von Spielern.................................. 29
D
N
B
Bälle..................................................................... 26
Berufung............................................................ 32
C
Doping.........................................................13, 37
E
Elfmeterschießen..................................... 18, 19
Ernennung von Schiedsrichtern................31
Ersatzbänke............................................... 27, 28
Ersatzspieler.............................................. 27, 28
Ersetzen von Spielern................................... 27
Ersetzung von Schiedsrichtern..................31
F
Nachbildung.....................................................14
Namen.........................................................27, 29
Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........31
Nichteinhaltung.............................................. 39
Nummern................................................... 27, 34
P
Pause vor Verlängerung.............................. 18
Playoffs.................................................17, 18, 21
Pokal....................................................................14
Protest.................................................................32
Fairplay................................................... 8, 16, 28
Farben.................................................................33
Feldverweise.....................................................32
Flaggen...............................................................28
Flutlicht...............................................................25
Freundschaftsspiele....................................... 43
Rasen...................................................................25
Rechtspflegeordnung................................... 32
Respect-Abzeichen........................................ 34
Rote Karten....................................................... 32
G
S
Gelbe Karten.....................................................32
Genehmigung..................................................40
Genehmigung Spielerausrüstung............ 33
Gruppenbildung..............................................16
H
Halbzeitpause.................................................. 16
Händeschütteln............................................... 28
Höhere Gewalt......................................... 14, 39
46
I
R
Schiedsgericht des Sports...................... 8, 39
Schiedsrichter...................................................31
Schiedsrichter-Begleitperson.....................31
Schiedsrichterteam........................................ 31
Schutz- und Urheberrechte........................14
Sicherheit............................................ 11, 12, 24
Sitze für Betreuer............................................27
Spielabbruch.................................................... 22
Spielberechtigung..................................... 8, 29
Spielblatt...............................22, 27, 28, 29, 34
Spieldaten.................................................. 20, 43
Spielerliste.........................................................29
Spielfeldzustand............................... 23, 25, 26
Spielkalendar....................................................43
Spielkalender für die European
Qualifiers....................................................43
Spielmodus................................................16, 17
Spielplan..................................................... 15, 20
Spielprotokoll...................................................28
Spielregeln..................................... 8, 16, 19, 26
Stadioninspektionen..................................... 24
Stadionkategorien..........................................24
T
TAS.................................................................. 8, 39
Technische Zone.............................................28
Trainerqualifikation................................ 11, 29
Trainingseinheiten..........................................26
Trainingsplätze................................................ 26
U
Unvorhergesehene Fälle..............................39
V
Verlängerung............................................ 16, 18
Versicherung.................................................... 13
Verwarnungen................................................. 32
W
Werbung am Spielfeldrand........................ 26
Wettbewerbsphasen..................................... 16
47
Règles de procédure régissant
l’Instance de contrôle financier
des clubs de l’UEFA
Edition 2014
Covers CFCB 2014.indd 1
1/6/2014 2:26:14 PM