Reglement des UEFA-Futsal-Pokals, Saison 2015/16

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals
2015/16
Inhalt
Präambel _____________________________________________________________________________________________________
8
I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________
9
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Anwendungsbereich
Definitionen
Anmeldung zum Wettbewerb
Zulassungskriterien und -verfahren
Pflichten der Vereine
Verantwortung der Verbände und Vereine
Antidoping
Fairplay
Versicherung
Pokal, Plaketten und Medaillen
Schutz- und Urheberrechte
9
9
10
10
11
12
12
13
13
14
14
II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase
Punktegleichheit – Miniturniere
Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten
Mannschaften
Gruppenbildung und Spielmodus – Endphase des UEFAFutsal-Pokals
Verlängerung und Sechsmeterschießen
16
16
17
18
19
19
III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 21
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Auswahl der Miniturnierausrichter
Spieldaten und Paarungen
Spielorte und Anstoßzeiten
Ankunft und Abreise der Mannschaften
Spielabbruch
Spielabsage
Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
21
21
23
24
24
25
26
IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 27
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Hallen
Anzeigetafeln
Beleuchtung
Bildschirme
27
27
28
28
3
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 30
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Spielmaterial
Trainingseinheiten
Eintrittskarten
Venue Data Coordinator
30
30
30
31
VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Spielblatt
Spielprotokoll
Regeln für die Technische Zone
32
33
34
VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 35
Artikel 36
Artikel 37
Spielberechtigung
Spielerlisten
35
35
VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 38
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern
38
38
38
IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
UEFA-Rechtspflegeordnung
Gelbe und rote Karten
Protest und Berufung
40
40
40
X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 41
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Genehmigung der Spielerausrüstung
Farben
Nummern und Namen
Trikotsponsor
Abzeichen
Andere Mannschaftsausrüstung
41
41
42
42
42
43
XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 44
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb
Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase
Finanzielle Grundsätze – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals
44
44
45
XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 46
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
4
Kommerzielle Rechte – allgemein
Promotion-Zwecke
Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase
Kommerzielle Rechte – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals
46
47
47
48
XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 50
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
Medienaktivitäten der Mannschaften
Akkreditierungen und Zugangsrechte
Grundsätze für alle Medien
50
50
51
52
XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 54
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 67
Umsetzungsbestimmungen
Unvorhergesehene Fälle
Nichteinhaltung
Schiedsgericht des Sports (TAS)
Anhänge
Maßgebende Fassung
Genehmigung und Inkrafttreten
54
54
54
54
54
54
55
Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 56
A.1
A.2
A.3
A.4
A.5
A.6
A.7
A.8
A.9
A.10
Grundsätze
Übersicht über das System
Referenzzeiträume für die Rangliste
Berechnung des Verbandskoeffizienten
Berechnung des Vereinskoeffizienten
Punkte aus Spielen
Bonuspunkte
Berechnungsgrundsätze
Koeffizientengleichheit
Endgültige Entscheide
56
56
56
56
57
57
57
57
57
58
Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 59
B.1
B.2
B.3
B.4
B.5
B.6
B.7
B.8
B.9
B.10
B.11
B.12
B.13
B.14
B.15
Einleitung
Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen
Behörden
Liste der Sicherheitsverantwortlichen
Ordnungsdienst
Kontaktgruppe
Halleninspektion
Notfalldienste
Trennung der Zuschauer
Informationen für die Zuschauer
Getränke
Öffentliche Durchgänge
Schutz des Spielfeldes
Lautsprecheranlage
Durchsagen
Provokative Aktionen und Rassismus
59
59
59
60
60
60
60
61
61
61
61
61
62
62
62
5
B.16
B.17
Notstromaggregat
Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen
63
63
Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 64
C.1
C.2
C.3
C.4
C.5
C.6
C.7
C.8
C.9
C.10
Einleitung
Ablauf des Turniers
Lokales Organisationskomitee
Unterkunft
Speisen – Anforderungen
Waschen der Ausrüstung
Turnierbüro
Trainingseinheiten
Anforderungen an die Spielhallen
Transport
64
64
64
64
66
67
67
67
68
68
Index ___________________________________________________________________________________________________________ 70
6
7
Präambel
Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) und
Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.
8
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1.01
Das
vorliegende
Reglement
legt
die
Rechte,
Pflichten
und
Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung des UEFAFutsal-Pokals 2015/16 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien fest.
Artikel 2
2.01
Anwendungsbereich
Definitionen
Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
Marketingrechten und Datenrechten.
b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten.
c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
UEFA-Dopingreglement.
d. Ausrichterverband: Verband, auf dessen Gebiet Spiele ausgetragen werden.
e. Ausrichterverein: Der Organisator eines Miniturniers der Qualifikationsphase
oder der Ausrichter der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals.
f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten.
g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten
Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,
unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft
entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
Downloads und interaktiven Rechten.
I – Allgemeine Bestimmungen
9
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
Rechte an der Endphase des Futsal-Pokals unter Vertrag genommen wird und
somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt
ist.
i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-FutsalSpielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen der
Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der
Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.
2.02
Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.
Artikel 3
Anmeldung zum Wettbewerb
3.01
Jeder UEFA-Mitgliedsverband (nachfolgend „Verband“) darf den Meister seiner
höchsten regulären nationalen Futsal-Spielklasse anmelden. Jeder Verein muss
den Namen des Meisters seiner höchsten nationalen Futsal-Spielklasse bis 26. Juni
2015, 12.00 Uhr (MEZ) der UEFA-Administration mitteilen.
3.02
Unter besonderen Umständen kann der Zweitplatzierte der nationalen Futsal-Liga
anstelle des Meisters für den Wettbewerb angemeldet werden, vorausgesetzt, die
UEFA hat dies vor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt.
3.03
Der Titelhalter des UEFA-Futsal-Pokals ist automatisch für den Wettbewerb
qualifiziert, selbst wenn er sich über seine Platzierung in der nationalen Liga nicht
für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Der Verband des Titelhalters darf einen
zweiten Vertreter zum Wettbewerb anmelden.
Artikel 4
4.01
10
Zulassungskriterien und -verfahren
Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:
a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;
b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration
festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände
mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen;
c. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die
Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze),
Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;
d. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
I – Allgemeine Bestimmungen
der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
durchgeführt
wird,
einschließlich
hinsichtlich
provisorischer
und
superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
staatlicher Gerichte.
4.02
Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der
höchsten nationalen Futsal-Liga desselben Verbands direkt nach ihm platzierten
Verein ersetzt, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Zulassungskriterien.
4.03
Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
Solche Entscheide sind endgültig.
Artikel 5
Pflichten der Vereine
5.01
Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
Vereine:
a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;
b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
auszutragen;
c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten
Sicherheitsanweisungen einzuhalten;
e. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen
Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer
ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im
Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit
mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden
Spiels;
f. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
Genehmigung der UEFA einzuholen.
5.02
Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern
alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;
b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister
oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;
c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben
verwendet;
d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines
kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen
Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des
betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.
I – Allgemeine Bestimmungen
11
Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise
unterbreiten.
Artikel 6
Verantwortung der Verbände und Vereine
6.01
Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung
des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf
Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so
gut wie möglich unterstützen.
6.02
Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,
Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel
eine Funktion ausüben.
6.03
Der Ausrichterverein bzw. -verband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während
und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverein bzw. -verband kann für
Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.
6.04
Der Ausrichterverein hat die jeweiligen Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA
(oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit
mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die
alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten.
6.05
Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverein zur
Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
Ausrichterverein allein verantwortlich.
6.06
Der Ausrichter der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals wird vom UEFAExekutivkomitee auf der Grundlage eines Bewerbungsverfahrens bestimmt, an
dem die vier Vereine, die sich für das Halbfinale qualifizieren, teilnehmen können.
6.07
Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren
Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere
Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,
Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler,
Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw.
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Artikel 7
7.01
12
Antidoping
Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
beinhalten.
I – Allgemeine Bestimmungen
7.02
Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.
Artikel 8
Fairplay
8.01
Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
8.02
Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.
Artikel 9
Versicherung
9.01
Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw.
Ausrichterverband
auf
eigene
Kosten
bei
einer
angesehenen
Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den
folgenden Grundsätzen abzuschließen:
a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in
Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt.
b. Zudem hat der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen
gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und
Ausrichtung der Spiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere
eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder
am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene
Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine
Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des
Verbands entsprechend, beinhaltet.
c. Der Ausrichterverband der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals hat
Versicherungen entsprechend Buchstabe b) oben abzuschließen, die sämtliche
durch die Organisation und Ausrichtung der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals
entstehenden Risiken decken.
d. Ist der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer der
verwendeten Halle, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass
der
Halleneigentümer
und/oder
-betreiber
einen
angemessenen,
umfassenden
Versicherungsschutz,
einschließlich
Haftpflichtund
Gebäudeversicherung, gewährleistet.
e. Der Ausrichterverein und der Ausrichterverband haben zu gewährleisten, dass
die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen eingeschlossen und
von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung
der Spiele entsteht.
9.02
In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr
kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopien
der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.
I – Allgemeine Bestimmungen
13
Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen
10.01
Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe bei der Endphase des
UEFA-Futsal-Pokals und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte
Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält
eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe des UEFA-Futsal-Pokals.
10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichterverein übergeben werden, hat dieser zu
gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit
möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und
Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung
des Pokals tragen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an den
Ausrichterverein ist dieser vollumfänglich für den Pokal verantwortlich. Der
Ausrichterverein muss eine angemessene Versicherung abschließen, die sämtliche
Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des
Pokals abdeckt, und er muss der UEFA auf Anfrage eine Kopie der
entsprechenden Versicherungspolice vorlegen.
10.03 Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal
gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein den
Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt
die Zählung für diesen Verein wieder bei Null an.
10.04 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs
überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins
bleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung
der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich
Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer
Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb
führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA
herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.
10.05 Jeder Halbfinalist erhält eine Erinnerungsplakette.
10.06 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und die
drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher
Medaillen ist nicht erlaubt.
Artikel 11
11.01
14
Schutz- und Urheberrechte
Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb
sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,
Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert
die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der
UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.
I – Allgemeine Bestimmungen
11.02
Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.
Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks
Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten
sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die
teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der
Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere
Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.
I – Allgemeine Bestimmungen
15
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 12
12.01
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln
auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten.
12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:
a. Qualifikationsphase
– Vorrunde
– Hauptrunde
– Eliterunde
b. Endphase des UEFA-Futsal-Pokals
– Halbfinale
– Spiel um den dritten Platz
– Endspiel
12.03 Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsphase anhand der zu
Beginn der Spielzeit erstellten Koeffizientenrangliste (vgl. Anhang A).
12.04 Die UEFA-Administration bildet Gruppen für die Auslosungen der
Qualifikationsphase, wobei sie den Koeffizienten der teilnehmenden Vereine
Rechnung trägt. Die vier bestplatzierten Vereine sind automatisch für die
Eliterunde qualifiziert und dort jeweils an Position 1 gesetzt. Gemäß der
Koeffizientenrangliste des UEFA-Futsal-Pokals treten die übrigen Vereine direkt in
die Hauptrunde ein oder beginnen den Wettbewerb in der Vorrunde.
Artikel 13
13.01
Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase
Eine erste Auslosung wird zu Beginn der Spielzeit durchgeführt, um die Gruppen
der Vorrunde und der Hauptrunde zu bilden. Mit Ausnahme der vier gesetzten
Vereine nehmen alle Vereine an der Auslosung teil.
13.02 Kurz nach Abschluss der Hauptrunde wird eine zweite Auslosung durchgeführt,
um die 16 Mannschaften der Eliterunde, d.h. die zwölf Mannschaften, die sich
über die Hauptrunde qualifiziert haben, und die vier gesetzten Mannschaften in
vier Vierergruppen einzuteilen (A, B, C und D). Wird eine Mannschaft einer
anderen zugelost, gegen die sie bereits in der Hauptrunde angetreten ist, so wird
ihr die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden
Mannschaften erneut aufeinander treffen.
13.03 Das Auslosungsverfahren wird von der UEFA-Administration vorbereitet und den
teilnehmenden Vereinen rechtzeitig mitgeteilt.
16
II – Wettbewerbsmodus
13.04 Alle Spiele der Qualifikationsphase werden in Form von Miniturnieren
ausgetragen, die von einem der teilnehmenden Vereine ausgerichtet werden. Jede
Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg
ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
Punkte.
13.05 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverein die Position 1 und den
Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die
Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen.
13.06 Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vier
Mannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen
qualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte für
die Hauptrunde.
13.07
Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h.
es finden sechs Miniturniere mit jeweils drei oder vier Mannschaften statt, je nach
Anzahl Anmeldungen. Die Sieger und Zweitplatzierten der Miniturniere
qualifizieren sich für die Eliterunde.
13.08 Die Eliterunde besteht aus vier Miniturnieren mit vier Mannschaften pro Gruppe.
Die vier bestplatzierten Vereine der Koeffizientenrangliste des UEFA-Futsal-Pokals
treten zu diesem Zeitpunkt in den Wettbewerb ein und sind in jeder Gruppe an
Position 1 gesetzt. Die vier Gruppensieger qualifizieren sich für die Endphase des
UEFA-Futsal-Pokals.
Artikel 14
14.01
Punktegleichheit – Miniturniere
Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die
gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in
dieser Reihenfolge ermittelt:
a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i)
angewendet;
e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers;
f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers;
II – Wettbewerbsmodus
17
g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des
Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe
Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3
Punkte);
h. höherer Vereinskoeffizient;
i. Losentscheid.
14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl
Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und
endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der
beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 17.04
bis Absatz 17.06), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe
nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr
als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien
von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn
die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase
qualifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist.
14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung
nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFASpieldelegierten
vorgenommen
und
die
Delegationsleiter
bzw.
Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die
Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.
Artikel 15
15.01
18
Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten
Mannschaften
Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mit
Dreier- oder Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und
drittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde
ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen
Mannschaften gewertet. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieser
Reihenfolge:
a. höhere Punktzahl;
b. bessere Tordifferenz;
c. größere Anzahl erzielter Tore;
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
e. höherer Vereinskoeffizient;
f. Losentscheid.
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 16
16.01
Gruppenbildung und Spielmodus – Endphase des UEFAFutsal-Pokals
Spätestens einen Monat vor der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals findet in der
Austragungsstadt im Rahmen eines Workshops für die Mannschaften eine dritte
Auslosung statt. Es handelt sich dabei um eine offene Auslosung, bei der keine
Mannschaften gesetzt werden.
16.02 Die Spiele der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals werden nach dem K.-o.-System
entweder im Land eines der vier Teilnehmer der Endphase oder an einem
neutralen Ort ausgetragen.
16.03 Die vier Sieger der Eliterunden-Miniturniere bestreiten die Halbfinalbegegnungen
in je einem einzigen K.-o.-Spiel.
16.04 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt um
den dritten Platz:
Spiel um den
dritten Platz
Verlierer Halbfinale 1 gegen Verlierer Halbfinale 2
16.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie
folgt aus:
Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2
Endspiel
Artikel 17
17.01
Verlängerung und Sechsmeterschießen
Steht ein Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit
unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver Spielzeit
gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird
der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 17.04
bis Absatz 17.06).
17.02 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeit
unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch
Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 17.04 bis Absatz 17.06).
17.03
Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während
der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
17.04
Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-FutsalSpielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
17.05
Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendet
werden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung in
Anwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch.
II – Wettbewerbsmodus
19
17.06 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:
a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft
der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu
entscheiden, welches Tor verwendet wird.
b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung
o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche
Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.
17.07
20
Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24.
II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung
Artikel 18
18.01
Auswahl der Miniturnierausrichter
Vereine, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten,
müssen die UEFA-Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der
festgesetzten Frist darüber informieren. Für die Eliterunde müssen die Vereine, die
ein Miniturnier ausrichten möchten, der UEFA-Administration mittels
entsprechendem Bewerbungsformular, das den qualifizierten Vereinen während
der Hauptrunde zugestellt wird, ihr Interesse mitteilen.
18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vor
der Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen:
a. Interessieren sich mehr Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers als
Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt:
– Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.),
– Reisedistanzen,
– Promotion-Konzept,
– Erfahrung als Ausrichter,
– Entwicklung im Bereich Futsal.
b. Interessieren sich weniger Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers als
Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche
Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben
aufgeführten Kriterien.
18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,
vereinbaren die Vereine der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung
innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)
ausrichtet. Können sich die Vereine nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration
eine Auslosung vor.
18.04 Die Ausrichter der vier Eliterunden-Miniturniere werden vor der zweiten
Auslosung festgelegt, die kurz nach Abschluss der Hauptrunde stattfindet. Die
UEFA kann für die Eliterunde dieselben Ausrichter ernennen wie für die Vor- oder
Hauptrunde.
Artikel 19
19.01
Spieldaten und Paarungen
Die Spiele der Qualifikationsphase werden an internationalen Spieldaten
ausgetragen, es sei denn, alle Mannschaften einer Gruppe sowie ihre jeweiligen
Verbände treffen eine andere Vereinbarung. Folgende Daten sind für Spiele der
Qualifikationsphase vorgesehen:
a. Vorrunde: 25. - 30. August 2015
b. Hauptrunde: 29. September - 4. Oktober 2015
c. Eliterunde: 10. - 15. November 2015
III – Spielansetzung
21
19.02 Wenn sich die Vereine darauf einigen, Spiele an anderen als den reservierten
Daten auszutragen, müssen sie die folgenden Fristen beachten:
a. die Spiele der Vorrunde müssen bis 30. August 2015 ausgetragen werden;
b. die Spiele der Hauptrunde müssen bis 4. Oktober 2015 ausgetragen werden;
c. die Spiele der Eliterunde müssen bis 15. November 2015 ausgetragen werden.
19.03 Die Daten sämtlicher Spiele müssen von den Verbänden der betreffenden Vereine
unter Einhaltung folgender Fristen online eingegeben werden:
a. 10. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde;
b. 31. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde;
c. 15. Oktober 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Eliterunde.
19.04 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:
1. Tag:
Ankunft aller Mannschaften,
Spielbeauftragten
Organisationssitzung
Schiedsrichter
und
UEFA-
2. Tag:
1. Spieltag
Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und
Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3
3. Tag:
2. Spieltag
Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und
Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4
4. Tag:
Ruhetag
5. Tag:
3. Spieltag
6. Tag:
Abreise aller Mannschaften,
Spielbeauftragten
Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und
Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1
Schiedsrichter
und
UEFA-
19.05 Muss die UEFA-Administration Gruppen mit drei Mannschaften bilden, ist das
Miniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren:
22
1. Tag:
Ankunft der Mannschaften 1 und 3
Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten
Organisationssitzung
2. Tag:
1. Spieltag
Ankunft der Mannschaft 2
Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3
3. Tag:
2. Spieltag
Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2
4. Tag:
3. Spieltag
Abreise der Mannschaft 3
Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1
5. Tag:
Abreise der Mannschaften 1 und 2
Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten
III – Spielansetzung
19.06 Die Spiele der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals werden grundsätzlich an den
folgenden Spieldaten ausgetragen:
a. Halbfinale: 21. oder 22. April 2016
b. Spiel um den dritten Platz und Endspiel: 23. oder 24. April 2016.
Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten
20.01 Die durch die Ausrichtervereine festgelegten Spielorte und Anstoßzeiten
(mitteleuropäische Zeit) für die Spiele der Qualifikationsphase sind den
Gastvereinen und der UEFA-Administration innerhalb der folgenden Fristen
bekanntzugeben:
a. 10. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde;
b. 31. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde;
c. 15. Oktober 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Eliterunde.
20.02 Die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals wird von einem der Teilnehmer der
Endphase (oder dessen Verband) ausgerichtet. An einer Ausrichtung interessierte
Vereine oder Verbände müssen die UEFA-Administration hierüber anhand eines
speziellen Formulars innerhalb der festgelegten Frist in Kenntnis setzen. Bekundet
keiner der Teilnehmer der Endphase Interesse an einer Ausrichtung, ernennt die
UEFA einen neutralen Ausrichter. In jedem Fall entscheidet das UEFAExekutivkomitee endgültig.
20.03 Die Spiele werden entweder in der Halle des Ausrichtervereins oder in einer
anderen Halle derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden
Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/
oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge
einer Disziplinarmaßnahme auf eine Halle eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands
ausgewichen werden. Findet das Spiel in einer anderen Halle, Stadt oder in einem
anderen Land statt, muss der Spielort durch die UEFA-Administration genehmigt
werden.
20.04 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten
Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen
Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen innerhalb einer annehmbaren
Distanz zum nächstgelegenen internationalen Flughafen liegen. Genauso darf
ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Spielort weiter als
60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein.
20.05 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,
dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels
ungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und Verein
Rücksprache halten und diese bitten, eine Ausweichhalle vorzuschlagen, die den
Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb
der von der UEFA-Administration gesetzten Frist keine geeignete Ausweichhalle
vorschlagen, kann die UEFA eine neutrale Ausweichhalle bestimmen. Der
betroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigen
Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen
III – Spielansetzung
23
Behörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des
Spiels zu Lasten des Ausrichtervereins. Die UEFA-Administration entscheidet
endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort.
20.06 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Vereinen nicht
gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) anzusetzen.
20.07 Fehlt ein separater Aufwärmbereich, muss der Ausrichterverein bei zwei
aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den
beiden Anstoßzeiten vorsehen.
20.08 Die Anstoßzeiten der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals werden nach Absprache
zwischen der UEFA-Administration und dem Ausrichterverein bekanntgegeben.
Artikel 21
21.01
Ankunft und Abreise der Mannschaften
Die Mannschaften müssen spätestens einen Tag vor ihrem ersten Spiel eines
Miniturniers und zwei Tage vor ihrem ersten Spiel der Endphase des UEFA-FutsalPokals am Spielort eintreffen.
21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem letzten Spiel abreisen.
21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverein oder der UEFA vereinbart ist,
übernehmen Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vor
ihrem ersten Miniturnier-Spiel bzw. mehr als zwei Nächte vor ihrem ersten Spiel
der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals) oder später abreisen (d.h. mehr als einen
Tag nach ihrem letzten Spiel), die dadurch anfallenden Zusatzkosten.
Artikel 22 Spielabbruch
22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel
abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über
die Folgen.
22.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des
Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am
folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden
Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen
und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der
Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei
Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest.
Ihr Entscheid ist endgültig.
24
III – Spielansetzung
22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von
der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die
folgenden Grundsätze:
a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes
verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler muss
das Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt des
Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren.
b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
weiterhin gültig.
c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
wurde.
d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,
dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation
entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,
können auf das Spielblatt eingetragen werden.
f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War
der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.
Artikel 23 Spielabsage
23.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Ausrichtervereins oder des -verbands nicht
stattfinden, ist der Ausrichterverein verpflichtet, die UEFA-Administration und
den/die Gastverein(e) vor deren Abreise davon zu unterrichten. Falls die UEFAAdministration bestätigt, dass das Spiel nicht wie geplant stattfinden kann, muss
es in der Regel an einem anderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von
der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverein (bezüglich
des Spielorts) bzw. den betroffenen Vereinen (bezüglich des Datums) festzulegen
sind.
23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die
Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt
werden kann oder nicht.
23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des
Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die
UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei
Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten
legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
endgültig.
III – Spielansetzung
25
23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverein verpflichtet, den Gastverein/die
Gastvereine und das Schiedsrichterteam vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten,
dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies
unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins/der
Gastvereine und des Schiedsrichterteams tragen.
23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für
zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum
ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer
Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverein wieder ab, werden die
Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins sowie die Kosten für die
Durchführung des Spiels von den Vereinen zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das
Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen
Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.
24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht
oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf
Zahlungen seitens der UEFA.
24.04 Wird ein Verein während der Qualifikationsphase aus dem Wettbewerb
ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück,
werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins
annulliert.
24.05 Wenn ein für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals qualifizierter Verein nicht
antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie
den Verein, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im
laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Vereine.
24.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für
Einnahmeausfall zusprechen.
26
III – Spielansetzung
IV – Halleninfrastruktur
Artikel 25 Hallen
25.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutem
Zustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechen
und die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen.
25.02 Die Gesamtkapazität der Halle sollte in der Vorrunde mindestens 500, in der
Hauptrunde mindestens 1 000 sowie in der Eliterunde mindestens 1 500 Sitzplätze
betragen. Die für Endphase des UEFA-Futsal-Pokals verwendete Halle muss
mindestens 5 000 Sitzplätze fassen.
25.03 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Tor
zurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens
70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden.
25.04 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig.
25.05 Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer des
Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen.
25.06 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielern
und Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassen
des Spielfeldes erlaubt.
25.07 Ausrichterverbände müssen sicherstellen, dass periodische Sicherheitskontrollen
der benutzten Hallen durchgeführt werden.
25.08 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,
a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass
die Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen;
b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie deren
Einrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen,
Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld
usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden
und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts
entsprechen.
25.09 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie
jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig.
Artikel 26 Anzeigetafeln
26.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der für
die Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werden
können:
a. Namen beider Mannschaften;
IV – Halleninfrastruktur
27
b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten,
Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis
00:00:0;
c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärts
gezählt wird von 02:00 bis 00:00;
d. Spielstand;
e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00;
f. Anzahl kumulierter Fouls.
Artikel 27 Beleuchtung
27.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eine
Lichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für die
Übertragungsaktivitäten gewährleistet werden können.
27.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals ist eine Lichtleistung von mindestens
1 800 Ev (lux) erforderlich. Der Ausrichterverein muss der UEFA ein gültiges
Beleuchtungszertifikat unterbreiten.
27.03 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, die
bei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann.
Artikel 28 Bildschirme
28.01 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der
Anzeigetafel
und/oder
auf
dem
Großbildschirm
gezeigt
werden.
Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore und
Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des Spiels kann auf dem
Großbildschirm in der Halle zeitversetzt übertragen werden, sofern der
Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen
Dritter, einschließlich der Genehmigungen des UEFA-Spieldelegierten, des Host
Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen
lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Ausrichterverein sicherstellen,
dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in
der Halbzeitpause, in Auszeiten oder in der Pause vor einer etwaigen
Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die:
a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;
b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial
haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;
c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes oder
Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld
befindet, zeigen;
d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität eines
Spielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zu
kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder,
28
IV – Halleninfrastruktur
die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichen
Schiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt,
hinzuweisen).
28.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals kann die UEFA Simultanübertragungen
oder zeitversetzte Übertragungen auf Großbildschirmen außerhalb der Halle
bewilligen, in der ein Spiel ausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des
Ausrichtervereins oder an einem öffentlichen Ort), vorbehaltlich einer
Genehmigung des Rechte innehabenden Broadcasters und der öffentlichen
Behörden auf dem Gebiet der Ausstrahlung.
IV – Halleninfrastruktur
29
V – Spielorganisation
Artikel 29 Spielmaterial
29.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen.
29.02 Für Spiele und Trainingseinheiten in der Qualifikationsphase muss der jeweilige
Ausrichterverein zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die für
Trainingseinheiten, das Aufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendeten
Bälle müssen gleich sein.
29.03 In der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals stellt die UEFA die Bälle für die Spiele
und die Trainingseinheiten zur Verfügung.
29.04 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer oder
virtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels bis
zur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zum
Spielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinen
direkten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.).
29.05 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. die
körperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten.
Artikel 30 Trainingseinheiten
30.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der das
Spiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens
60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichterverein wurde eine anderslautende
Vereinbarung getroffen. Falls alle Gastvereine einverstanden sind, können
zusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet,
durchgeführt werden. Ansonsten dürfen die Gastvereine Trainingseinheiten an
einem anderen, mit dem Ausrichterverein vereinbarten Trainingsort durchführen.
30.02 Die Umkleidekabinen der Trainingshallen müssen genügend groß sein, und ihre
sanitären Anlagen müssen den üblichen hygienischen Anforderungen
entsprechen.
Artikel 31
31.01
Eintrittskarten
Für den Gastverein ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Freiund Kaufkarten zu reservieren.
31.02 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens drei Vertretern des
Gastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich
(einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
30
V – Spielorganisation
Artikel 32 Venue Data Coordinator
32.01 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung
ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):
a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein
Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht;
b. eine
Akkreditierung
gegeben
wird,
die
ihm
Zugang
zur
Schiedsrichterumkleidekabine gewährt.
V – Spielorganisation
31
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
Artikel 33 Spielblatt
33.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen
und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 14
Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellen
anzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom
bevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu validieren.
33.02 Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen
Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als
solche bezeichnet sein.
33.03 Beide Vereine haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vor
Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen.
33.04 Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einem
Spiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keine
Auswechslungen zulässig.
33.05 Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetzt
werden.
33.06 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beim
Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist
das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden
Ausnahmefällen erlaubt:
a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt
ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen,
darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler
ersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen und
die Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wird
entsprechend reduziert.
b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus
unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu
werden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für das
betreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert.
c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler aus
unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu
werden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spieler
ersetzt werden.
32
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
Artikel 34 Spielprotokoll
34.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respekt-Flagge
horizontal in der Halle zu hissen. Diese Flaggen werden den Vereinen von ihrem
jeweiligen Verband zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können die Flaggen der
Stadt und/oder der Region, in der das Spiel stattfindet, gehisst werden.
34.02 Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und
dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist
einzuhalten:
Minuten vor
dem Anstoß
75'
Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierte und
UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein
60'
Mannschaften überreichen Spielblätter dem Schiedsrichter
bzw. dem UEFA-Spieldelegierten
50'-15'
Aufwärmen auf dem
vorgesehenen Bereich)
6'
Die Mannschaften laufen zur UEFA-Futsal-Pokal-Einlaufmusik
ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimmannschaft
zur Rechten des Schiedsrichterteams)
3'
Sobald die Mannschaften aufgereiht sind, wird die UEFAFutsal-Pokal-Hymne eingespielt.
2'
Händeschütteln
Mannschaftsfotos
1'
Münzwurf
0'
Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 22.00
Uhr Ortszeit)
Spielfeld
(oder
(Gastmannschaft
in
einem
beginnt)
dafür
und
34.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Halle
sein.
34.04 Vom Moment, in dem die beiden Mannschaften das Spielfeld betreten, bis nach
deren Aufreihung ist die UEFA-Futsal-Pokal-Einlaufmusik zu spielen. Unmittelbar
im Anschluss daran hat die von der UEFA zur Verfügung gestellte UEFA-FutsalPokal-Hymne einzusetzen. Nationalhymnen dürfen nicht gespielt werden.
34.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der
Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem
Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
33
Artikel 35 Regeln für die Technische Zone
35.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein
Mannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h.
höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in
das Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nicht
aufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen.
35.02 Während der Spiele ist das Rauchen untersagt.
35.03 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und
Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.
35.04 Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielern
und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig.
34
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
VII – Spielermeldung
Artikel 36 Spielberechtigung
36.01 Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetzten
Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle
in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur
spielberechtigte Spieler können hängige Spielsperren verbüßen.
36.02 Die Spieler müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß dessen
eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem Anhang 6
des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern.
36.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband
ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides
versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich
führen. Der Schiedsrichter kann die Vorlage eines Reisepasses/Personalausweises
der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.
36.04 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA
vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
36.05 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der
Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.
36.06 Im Verlauf einer Spielzeit ist ein Spieler in diesem Wettbewerb nur für ein und
denselben
Futsal-Verein
des
betreffenden
Verbands
spielberechtigt.
Ausnahmsweise ist ein Spieler bei Erfüllung sämtlicher nachfolgender
Voraussetzungen berechtigt, in dieser Spielzeit mit einem anderen Verein am
Wettbewerb teilzunehmen:
a. Der Spieler ist beim ersten Verein im Rahmen des Wettbewerbs nicht zum
Einsatz gekommen. (Die Auflistung auf einem Spielblatt gilt dabei als
Spieleinsatz.)
b. Der betroffene Spieler besitzt die Spielberechtigung für den zweiten Verein
gemäß den in Absatz 37.01 gesetzten Fristen und ist gemäß vorgenanntem
Anmeldeverfahren bei der UEFA-Administration nachgemeldet worden.
36.07 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene
Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
behandelt.
Artikel 37 Spielerlisten
37.01
Jeder Verein ist dafür verantwortlich, seinem Verband eine unterzeichnete Liste
mit 25 Spielern (mit Name, Vorname, Verein und Geburtsdatum aller Spieler,
sowie Name und Vorname des Cheftrainers) vorzulegen, der diese prüft und
genehmigt. Der Verband muss diese Liste online bis spätestens 24.00 Uhr MEZ an
VII – Spielermeldung
35
den folgenden Daten vervollständigen. Ein Ausdruck ist bis 12.00 Uhr MEZ am
nächsten Tag einzureichen:
a. 18. August 2015 für die Vorrunden-Miniturniere;
b. 22. September 2015 für die Hauptrunden-Miniturniere;
c. 3. November 2015 für die Eliterunden-Miniturniere;
d. 14. April 2016 für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals.
37.02 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spieler, von denen drei
Torhüter sein müssen, auf der Spielerliste eingetragen haben.
37.03 Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbs
spielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler (aus der Liste der 25 Spieler) ist bis
15.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaft in der jeweiligen
Runde online zu unterbreiten. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist dem
UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung (oder bei der Ankunft vor Ort
im Falle von Miniturnieren mit drei Mannschaften) vorzulegen.
37.04 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung
jedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wird
diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten
Spiel eines Miniturniers vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt.
37.05 Bei Miniturnieren darf wegen Verletzung oder Krankheit höchstens ein auf der
Liste der 14 Spieler aufgeführter Feldspieler durch einen auf der Liste der 25
Spieler aufgeführten Spieler ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten
spätestens drei Stunden vor Beginn des betroffenen Spiels ein in einer der drei
offiziellen
UEFA-Sprachen
verfasstes
Arztzeugnis
sowie
das
neue
Spielerregistrierungsformular vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf nicht mehr
am Miniturnier teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während des
Miniturniers ersetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten
Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen.
37.06 In der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals kann ein verletzter oder kranker Spieler
auf Vorweisen eines schriftlichen, in einer offiziellen UEFA-Sprache verfassten
Arztzeugnisses und des neuen Spielerregistrierungsformulars sowie nach
Genehmigung der UEFA und Rücksprache mit einem UEFA-Arzt ebenfalls durch
einen auf der Liste der 25 Spieler registrierten Spieler ersetzt werden. Ersetzte
Spieler dürfen im weiteren Verlauf der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals nicht
mehr eingesetzt werden.
37.07 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht
mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf der
betroffene Verein den/die ausgefallenen Torhüter jederzeit während des
Wettbewerbs auf der Spielerliste vorübergehend ersetzen. Eine Verletzung oder
Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens
mindestens 30 Tage dauert. Der/die Ersatztorhüter muss/müssen von der Liste der
25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zur
Verfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verein muss der
UEFA die erforderliche ärztliche Bescheinigung unterbreiten. Die UEFA kann eine
zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Vereins
36
VII – Spielermeldung
anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald ein
ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten
Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vor
dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchen
Wechsel zu informieren.
37.08 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen
betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.
VII – Spielermeldung
37
VIII – Schiedsrichterwesen
Artikel 38 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
38.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das
Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.
38.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten
Schiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichter
müssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein.
38.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der
es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.
38.04 Unmittelbar nach
Spielbericht.
Spielende
bestätigt
der
Schiedsrichter
den
offiziellen
Artikel 39 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
39.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Für
jedes Qualifikationsspiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten
Schiedsrichter sowie einen dritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen
offiziellen Zeitnehmer ernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.B.
Tagesentschädigungen, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen.
Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs
einen neutralen Schiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen.
39.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tag
vor einem Miniturnier bzw. zwei Tage vor der Endrunde am Spielort ankommt.
Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu diesem Zeitpunkt noch nicht am
Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Mannschaften
umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft
dann entsprechende Maßnahmen. Solche Entscheide sind endgültig.
39.03 Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht in
der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seine
Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFASchiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig.
Artikel 40 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern
40.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichter
das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spieler
vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht
länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es,
den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport
ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).
38
VIII – Schiedsrichterwesen
40.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine mögliche
Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn
der Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass der
Spieler dazu in der Lage ist.
VIII – Schiedsrichterwesen
39
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
Artikel 41
41.01
UEFA-Rechtspflegeordnung
Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche
disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,
die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,
sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
Artikel 42 Gelbe und rote Karten
42.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des
Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer
Ausweitung auf andere Wettbewerbe.
42.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jeder
weiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächste
Wettbewerbsspiel gesperrt.
42.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit dem Ende der
Hauptrunde. Sie werden allerdings von der Eliterunde in die Endphase des UEFAFutsal-Pokals übernommen.
42.04 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs.
Artikel 43 Protest und Berufung
43.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für
Miniturniere ausnahmsweise folgende Fristen gelten:
a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;
b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und
Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der
begründeten Entscheidung eingereicht werden.
40
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
X – Ausrüstung
Artikel 44 Genehmigung der Spielerausrüstung
44.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs
Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.
44.02 Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung der
Mannschaften am Spielort zu prüfen. Er kann die Ausrüstung gegebenenfalls nach
dem Spiel der UEFA-Administration zur weiteren Überprüfung überstellen.
44.03 Die teilnehmenden Vereine müssen Ausrüstung verwenden, die vorab der UEFAAdministration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Sie müssen das
entsprechende Antragsformular sowie Bilder, auf denen die Vorder- und die
Rückseite ihrer Ausrüstung (Trikot, Hose und Stutzen der Spieler, Torhüter und
fliegenden Torhüter) zu sehen ist, unter Einhaltung folgender Fristen an die UEFAAdministration schicken:
a. 10. Juli 2015 für die Vor- und Hauptrunde;
b. 15. Oktober 2015 für die Eliterunde.
44.04 Die bei der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals verwendete Ausrüstung
(Spielkleidung von Feldspielern, Torhütern und fliegenden Torhütern,
einschließlich Trikot, Hose, Stutzen und aller anderen Ausrüstungsgegenstände)
muss bis 15. Februar 2016 an die UEFA-Administration geschickt werden. Die
UEFA-Administration informiert anschließend schriftlich über ihre Entscheidung
bezüglich der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände.
Artikel 45 Farben
45.01 In der Regel darf die Heimmannschaft die Hauptspielkleidung tragen, während
die Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung trägt, es sei denn, die beiden
betreffenden Vereine einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei die
Einzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zu
unterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast und
Farben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spiel
mitgebracht werden. Können sich die beiden Vereine nicht auf die von ihren
Mannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration.
45.02 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beiden
Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden.
Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFASpieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sind
endgültig.
45.03 Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetzt
wird, trägt genau das gleiche Trikot wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenen
Feldspieler-Nummer.
X – Ausrüstung
41
Artikel 46 Nummern und Namen
46.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen, die mit den auf
der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen müssen. Wird
die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer darf
von mehr als einem Spieler verwendet werden. Die Nummer muss auf der Rückund der Vorderseite des Trikots (Brusthöhe) und/oder auf der Vorderseite der
Hose angebracht werden.
46.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals sind Spielernamen und -nummern auf
der Rückseite des Trikots obligatorisch. Zudem sind auf der Vorderseite des
Trikots auf Brusthöhe und/oder auf der Vorderseite der Hose Nummern
anzubringen.
Artikel 47 Trikotsponsor
47.01
In Abweichung zu Absatz 33.01 des UEFA-Ausrüstungsreglements dürfen Vereine
für Spiele der Qualifikationsphase auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe
für drei verschiedene Sponsoren Werbung betreiben, vorausgesetzt, dass die
Gesamtfläche für alle drei Sponsoren zusammen 200 cm² nicht überschreitet. Auf
der Hose und den Stutzen sowie auf der Rückseite und den Ärmeln des Trikots ist
Sponsorwerbung untersagt.
47.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals ist nur ein Sponsor auf der Vorderseite
des Trikots auf Brusthöhe erlaubt.
Artikel 48 Abzeichen
48.01 Die UEFA stellt den an der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals teilnehmenden
Vereinen das Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der
freien Zone des rechten Trikotärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen
darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder
Werbeaktivitäten, verwendet werden.
48.02 Der amtierende Titelhalter muss in der „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des
Trikots anstelle des Wettbewerbsabzeichens das Titelhalterabzeichen des UEFAFutsal-Pokals tragen. Die UEFA stellt dem betreffenden Verein so viele Abzeichen
zur Verfügung, wie er im Verlaufe des Wettbewerbs braucht (wie von der UEFA
festgelegt). Das Titelhalterabzeichen darf in keinem anderen Wettbewerb und für
keinen anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten,
verwendet werden.
48.03 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals ist das UEFA-Respect-Abzeichen in der
„freien Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots anzubringen. Die UEFA stellt den
Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie brauchen (wie von der UEFA
festgelegt). Dieses Abzeichen darf in keinem anderen Wettbewerb und für keinen
anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet
werden.
42
X – Ausrüstung
Artikel 49 Andere Mannschaftsausrüstung
49.01 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals müssen sämtliche von Spielern und
Vereinsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Trikot, Hose und
Stutzen) gehören, frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist
zulässig, sofern sie Kapiteln IX, X und XI des UEFA-Ausrüstungsreglements
entspricht. Diese Bestimmung gilt:
a. für alle Aktivitäten in der Halle am Vortag des Spiels;
b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;
c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für
Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten
Zone);
d. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle.
49.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals muss sämtliches in der Halle
verwendetes, spezielles Material wie Materialtaschen, medizinische Taschen,
Trinkbehälter usw. frei von Sponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation
sein, sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form angewiesen. Diese
Bestimmung gilt:
a. für alle Aktivitäten in der Halle am Vortag des Spiels;
b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;
c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für
Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten
Zone);
d. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle.
49.03 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sollte der Spielführer die Kapitänsbinde mit
dem Logo eines UEFA-Programms aus dem Bereich soziale Verantwortung tragen,
die den teilnehmenden Vereinen von der UEFA zur Verfügung gestellt wird.
X – Ausrüstung
43
XI – Finanzielle Bestimmungen
Artikel 50 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb
50.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich
sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.
50.02 Der Ausrichterverein trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten:
a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard
für maximal 21 Personen pro Delegation;
b. lokaler Transport;
c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und
Schiedsrichter.
50.03 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto des
betreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vom
Bankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig.
50.04 Die Gastvereine übernehmen die internationalen Reisekosten zum und vom
Turnierort selbst.
Artikel 51
51.01
Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase
Die Pflichten des Ausrichtervereins beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag
eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag eines
Miniturniers.
51.02 Grundsätzlich behält der Ausrichterverein seine Einnahmen für sich und trägt alle
Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).
51.03 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverein von den
Verbänden der Gastvereine einen Beitrag in der Höhe von EUR 10 000 pro
Gastverein. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem
UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Verbands
des Ausrichtervereins gutgeschrieben.
51.04 Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR 10 000 zum Budget des
Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass sein Verein das
Miniturnier zu Hause bestreitet.
51.05 Die UEFA überweist dem Verband des Ausrichtervereins EUR 10 000 für die
Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, des UEFASpieldelegierten, des UEFA-Schiedsrichterbeobachters und gegebenenfalls des
UEFA-Futsal-Experten, für deren innerhalb des eigenen Verbandsgebietes
anfallenden Transportkosten sowie für Kosten, die durch eine mögliche
Vorinspektion entstehen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie
die Tagesentschädigungen dieser Personen.
51.06 Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessen
Reisespesen und Tagesentschädigungen auf.
44
XI – Finanzielle Bestimmungen
Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals
52.01 Grundsätzlich behält der Ausrichterverein seine Einnahmen
Kartenverkauf für sich und trägt alle Organisationskosten.
aus
dem
52.02 Die Pflichten des Ausrichtervereins beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der
Endphase des UEFA-Futsal-Pokals und enden einen Tag nach dem letzten Spiel
der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals.
52.03 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals überweist die UEFA dem
Ausrichterverein über seinen Verband einen Pauschalbetrag von EUR 100 000 als
Zuschuss zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der
Veranstaltung, einschließlich Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des
Schiedsrichterteams,
des
UEFA-Spieldelegierten
und
des
UEFASchiedsrichterbeobachters.
XI – Finanzielle Bestimmungen
45
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
Artikel 53 Kommerzielle Rechte – allgemein
53.01 Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die als
Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer
handeln.
53.02 Alle Verträge, die ein Mitgliedsverband und/oder dessen angeschlossene
Organisation und/oder dessen angeschlossener Verein (bzw. ein vom Verein
beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im
Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt,
müssen spätestens am 30. Juni 2016 enden oder eine Bestimmung enthalten, die
es dem betreffenden Mitgliedsverband, der angeschlossenen Organisation bzw.
dem angeschlossenen Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu
kündigen (oder seine Rechte abzutreten).
53.03 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden
Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus
ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein
oder einem seiner Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten und
einem
Dritten
(einschließlich
Sponsoren,
Diensteanbietern,
Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielern), lehnt die UEFA
jegliche Verantwortung ab.
53.04 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und
Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren
oder Dritten die Nutzung von von Mitgliedsverbänden und/oder angeschlossenen
Organisationen und Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die
eine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase oder einer anderen
Runde des Wettbewerbs, eines Miniturniers und/oder dem UEFA-Futsal-Pokal im
Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es im Rahmen eines Marketingprogramms
oder auf andere Weise.
53.05 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und
Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA oder sofern dies
im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichen
des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen,
die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen,
Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oder
Dritten erlauben, dies zu tun. Die Mitgliedsverbände und/oder deren
angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen auch keine Marken, Logos
oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren
lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter
Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Materialien oder Formen zum
Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen
abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.
46
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
Artikel 54 Promotion-Zwecke
54.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Vereine und Dritter –
besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.
54.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewährt jeder Verein der UEFA das Recht,
fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spieler
und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)
sowie Name, Logos, Emblem und Trikot des Vereins (einschließlich Angaben zu
den Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die
gesamte Dauer der Rechte (i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/
oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für
die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung
zum Wettbewerb) und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen
Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen.
Zwischen einzelnen Spielern oder Vereinen und Partnern wird keine direkte
Assoziation geschaffen. Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur
Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFA
geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
54.03 Die Vereine haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion und
insbesondere
für
die
offizielle(n)
UEFA-Website(s)
sowie
für
wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oder
Informationen zu liefern.
Artikel 55 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase
55.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der
kommerziellen Rechte.
55.02 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder
Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an allen Spielen eines von
ihnen ausgerichteten Miniturniers zu verwerten. Im Zusammenhang mit der
Verwertung der Medienrechte müssen sie die Bestimmungen von Artikel 48 der
UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere
von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen
Fassung beachten. Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle im Hinblick
auf die Verwertung solcher Rechte abgeschlossenen Verträge als integrierenden
Bestandteil Folgendes enthalten:
a. Klauseln, die vom jeweiligen Dritten verlangen, die Bestimmungen von Artikel
48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu
beachten;
b. eine Klausel, die im Falle von Änderungen des Artikels und/oder dieses
Reglements sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach
Inkrafttreten des neuen Artikels und/oder Reglements angepasst werden
müssen.
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
47
55.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. die
Verwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFAAdministration auf Verlangen vorzulegen.
55.04 Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei
Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden,
haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationen
und Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten
an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten
des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit,
kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten
in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt
sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer
dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu
verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signals
vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA kostenlos und spätestens 24
Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung,
damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen
werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten
Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf
Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht
zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnung
des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oder andernfalls, Digibeta) oder
einem anderen von der UEFA verlangten Format zukommen zu lassen; die
Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA
angegebene Adresse zu senden.
55.05 Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze und
Reglemente zu verwerten.
Artikel 56 Kommerzielle Rechte – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals
56.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin sämtlicher kommerziellen Rechte an der
Endphase des UEFA-Futsal-Pokals. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle
derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen
aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten
und zu verteilen.
56.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals hat die UEFA das exklusive Recht,
Partner zu bestimmen. Diese von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen
von der UEFA ernannten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte
und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle
Rechte am UEFA-Futsal-Pokal und den dazugehörigen Spielen zu verwerten. Die
Vereine müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Um- und
Durchsetzung der Rechte, welche die UEFA diesen Partnern gewährt,
sicherzustellen. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinen
oder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht als
48
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
Partner der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals präsentieren oder sich auf andere
Weise mit dieser und/oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung
bringen.
56.03 Gemäß Kapitel X und den Bestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die
Werbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 56.02 erwähnten Exklusivität
ausgenommen.
die
Endphase
des
UEFA-Futsal-Pokals
werden
keinerlei
von
56.04 Für
Mitgliedsverbänden und/oder deren angeschlossenen Organisationen und
Vereinen gemäß Absatz 55.02 eingegangene bestehende Verträge anerkannt,
einschließlich Verträgen betreffend die Verwertung von Medienrechten an
audiovisueller, hörfunktechnischer, interaktiver und elektronischer Ausstrahlung,
Werbung, Merchandising und Lizenzierung, reservierter Sitzplätze oder
(gegebenenfalls) anderer, im Zusammenhang mit den Trainingseinrichtungen
gewährter Rechte.
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
49
XIII – Medienangelegenheiten
Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
57.01
Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch
sprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein,
der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt und
koordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass die
Medieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichen
Standard entsprechen. Daneben hat er die UEFA beim Erstellen von redaktionellen
Beiträgen in schriftlicher oder elektronischer Form vor und während der Spielzeit
zu unterstützen und so zur Promotion des Wettbewerbs beizutragen sowie
Informationen über Zeitpläne und Neuigkeiten von der Mannschaft
weiterzuleiten. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Spielen der Mannschaft
anwesend zu sein, um die Medienaktivitäten, einschließlich Medienkonferenzen
und Interviews vor und nach dem Spiel, zu koordinieren. Der Pressechef des
Gastvereins hat spätestens fünf Tage vor dem Spiel eine vollständige Liste der
Akkreditierungsanfragen an den Pressechef des Heimvereins zu übermitteln. Der
Pressechef ist auch dafür verantwortlich, dass die Akkreditierungsanfragen von
vertrauenswürdigen Medien stammen.
57.02 Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)
Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Trainer sowie
geschichtliche Informationen zur Halle und ein Foto derselben, sowie jegliche
anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben
genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu
stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.
57.03 Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapiteln
des UEFA Futsal Cup Club Manual zu entnehmen.
Artikel 58 Medienaktivitäten der Mannschaften
58.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, muss
allen Medienkanälen während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden.
Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverein zusammen
mit dem Pressechef der Gastmannschaft sicher, dass die Medienvertreter die Halle
nach 15 Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet
sind.
58.02 Falls die UEFA dies verlangt, müssen die Vereine am Tag vor dem Spiel den
Cheftrainer und einen Spieler für ein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das
vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber auf dem Gebiet des betreffenden
Vereins durchgeführt wird.
58.03 Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz abhalten. Bei jeder
Medienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und ein
Spieler (vorzugsweise zwei Spieler) anwesend sein. Ist sein Cheftrainer für das
50
XIII – Medienangelegenheiten
Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei der
Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die
Medienkonferenzen sind von den Vereinen so anzusetzen, dass die
Medienvertreter an beiden teilnehmen können.
58.04 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 15 Minuten nach dem
Schlusspfiff beginnen. Der Ausrichterverein ist verpflichtet, einen ausgebildeten
Dolmetscher sowie die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Beide Vereine müssen für diese Medienkonferenz ihren Cheftrainer zur Verfügung
stellen. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der
Verein die Möglichkeit, ihn mit dem Trainerassistenten zu ersetzen.
58.05 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den
Mannschaftsbussen festzulegen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielern und
Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheit
für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und
Abschrankungen zwischen den Spielern und den Medienvertretern aufweisen.
58.06 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren.
58.07 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor und
während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings
„Ankunfts-“, „Halbzeit-“ und „Flash-Interviews“ geführt werden:
a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern
und Spielern vor dem Spiel erlaubt.
b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit
der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführt
werden. Spieler dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden.
c. „Flash-Interviews“ finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereich
zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. Beide
Mannschaften sind verpflichtet, auf Anfrage ihren Cheftrainer und mindestens
zwei Schlüsselspieler zur Verfügung zu stellen.
Artikel 59 Akkreditierungen und Zugangsrechte
59.01 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher
Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website,
Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur
Gemischten Zone.
59.02 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in den
Bereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldecken
arbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder
gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfen
nur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne
oder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels
fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung der
Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alle
Zeremonien nach dem Spiel.
XIII – Medienangelegenheiten
51
59.03 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger
Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist
Fotografieren allerdings untersagt.
59.04 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle
Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,
wobei folgende Voraussetzungen gelten:
a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln.
b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig
Sekunden vergehen.
59.05 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem
Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,
welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera
filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die
Mannschaften während Auszeiten und nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt
für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von
der UEFA genehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host
Broadcasters, welche die folgenden Ereignisse filmt:
a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);
b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn);
c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.
59.06 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,
Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der
audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende
Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den
Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten.
59.07 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,
während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen
Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host
Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die
Ausrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft
der Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein.
59.08 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus
Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen
sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften
und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.
Artikel 60 Grundsätze für alle Medien
60.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichter, Spieler oder Trainer
weder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören.
52
XIII – Medienangelegenheiten
60.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren.
Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben den
Kameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffen
werden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche der
Medienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern der
audiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden.
60.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielern und Trainern respektieren.
Interviews dürfen nur außerhalb der Technischen Zone in Bereichen durchgeführt
werden, welche die UEFA festgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spieler
oder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten.
60.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld
nicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Art
und Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte.
60.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie
keinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld
selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden.
XIII – Medienangelegenheiten
53
XIV – Schlussbestimmungen
Artikel 61
61.01
Umsetzungsbestimmungen
Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs
zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die
Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien
(einschließlich des UEFA Futsal Cup Club Manual) zu erlassen.
Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle
62.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle
höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind
endgültig.
Artikel 63 Nichteinhaltung
63.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in
Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.
Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS)
64.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten
die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das
Schiedsgericht des Sports (TAS).
Artikel 65 Anhänge
65.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.
Artikel 66 Maßgebende Fassung
66.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen
Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.
54
XIV – Schlussbestimmungen
Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten
67.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung
am 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Für das Exekutivkomitee der UEFA:
Michel Platini
Präsident
Gianni Infantino
Generalsekretär
Wien, 23. März 2015
XIV – Schlussbestimmungen
55
Anhang A – Koeffizientenrangliste
A.1
Grundsätze
Die Verbände werden jährlich auf der Grundlage ihrer Ergebnisse in den letzten
drei Spielzeiten klassiert.
Die Vereine aus Verbänden mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die
Vorrunde bestreiten, sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband noch nie einen
Verein für diesen Wettbewerb angemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte.
A.2
Übersicht über das System
Die UEFA berechnet jede Spielzeit auf der Grundlage der Ergebnisse der Vereine
im UEFA-Futsal-Pokal den Koeffizienten jedes Vereins und jedes Verbands. Diese
Koeffizienten werden in erster Linie für das Setzen der Vereine verwendet. Die
UEFA erstellt die Rangliste auf der Grundlage der drei letzten Spielzeiten des
UEFA-Futsal-Pokals.
A.3
Referenzzeiträume für die Rangliste
Die Positionen der Verbände für den UEFA-Futsal-Pokal 2015/16 (Anhang A)
werden auf der Grundlage der Verbandskoeffizientenrangliste am Ende der
Spielzeit 2014/15 festgelegt, die auf den Koeffizienten aus den Spielzeiten
2012/13 bis und mit 2014/15 beruht.
Die Vereinskoeffizientenrangliste für den UEFA-Futsal-Pokal 2015/16 wird vor
Beginn der Spielzeit 2015/16 auf der Grundlage der Koeffizienten aus den
Spielzeiten 2012/13 bis und mit 2014/15 erstellt.
A.4
Berechnung des Verbandskoeffizienten
Für die Berechnung des Verbandskoeffizienten werden die in einer bestimmten
Spielzeit von allen Vereinen des betreffenden Verbands gesammelten Punkte
zusammengezählt und anschließend durch die Gesamtzahl der Vereine des
Verbands, die am Wettbewerb teilgenommen haben, geteilt.
Weigert sich ein Verein, am Wettbewerb teilzunehmen, oder wird er aus dem
Wettbewerb ausgeschlossen oder nicht zu einem Wettbewerb zugelassen und
nicht durch einen anderen Verein desselben Verbands ersetzt, so wird der
Verbandskoeffizient berechnet, indem die Gesamtzahl der von seinen Vereinen
erhaltenen Punkte durch die Anzahl der Vereine geteilt wird, die der Verband
gemäß Eintrittsliste anmelden durfte.
56
Anhang A – Koeffizientenrangliste
A.5
Berechnung des Vereinskoeffizienten
Für die Berechnung des Vereinskoeffizienten werden die von einem Verein in
einer bestimmten Spielzeit gesammelten Punkte sowie 50 % seines
Verbandskoeffizienten derselben Saison zusammengezählt.
A.6
Punkte aus Spielen
Für Vorrundenspiele werden folgende Punkte vergeben:
● 1 Punkt für einen Sieg;
● ½ Punkt für ein Unentschieden;
● 0 Punkte für eine Niederlage.
Ab der Hauptrunde werden folgende Punkte vergeben:
● 2 Punkte für einen Sieg;
● 1 Punkt für ein Unentschieden;
● 0 Punkte für eine Niederlage.
A.7
Bonuspunkte
Jedem Verein werden für das Erreichen der Hauptrunde, der Eliterunde, des
Halbfinales bzw. Endspiels jeweils drei zusätzliche Punkte pro Runde
gutgeschrieben. Diese Bonuspunkte werden auch für die Berechnung des
Verbandskoeffizienten berücksichtigt.
Die Ergebnisse von Spielen um den dritten Platz werden nicht berücksichtigt.
A.8
Berechnungsgrundsätze
Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in
Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis.
Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt.
Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht
aufgerundet.
A.9
Koeffizientengleichheit
Besteht zwischen zwei oder mehr Vereinen Koeffizientengleichheit, wird die
endgültige Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
● ihre jeweiligen Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, auf der die Rangliste
beruht;
● die Tordifferenz in der jüngsten Spielzeit;
● die Anzahl Tore in der jüngsten Spielzeit.
Anhang A – Koeffizientenrangliste
57
A.10
Endgültige Entscheide
Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die
UEFA-Administration endgültig.
58
Anhang A – Koeffizientenrangliste
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
B.1
Einleitung
Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistung
von Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung von
Zuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmen
von UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände und
Vereine.
Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste von
Sicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmenden
Verbänden und Vereinen zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den
Ausrichtern von Spielen und den beteiligten Verbänden und Vereinen ihre
Pflichten und Verantwortlichkeiten vor, während und nach dem Spiel bewusst zu
machen, um so die Sicherheit aller Anwesenden sowie den Schutz der Halle und
der Halleneinrichtungen aufrechtzuerhalten.
Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbaren
nationalen Gesetzgebung in keiner Weise.
B.2
Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen
Behörden
Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände und Vereine, unabhängig davon, ob
ein Spiel im In- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und
den zuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss
in gleicher Weise mit Gastvereinen und allen anderen beteiligten Behörden
verfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen,
dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird.
Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun,
damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Länder
einen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg
herstellen können.
Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizei
bemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihrem
Hotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten.
B.3
Liste der Sicherheitsverantwortlichen
Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zu
ernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit
dem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheit
zuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehr
zu bestimmen.
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
59
Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, um
Ordnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten.
B.4
Ordnungsdienst
In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahl
einzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslos
der Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird.
B.5
Kontaktgruppe
Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus:
a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters;
b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter
– aller zuständigen öffentlichen Behörden;
– der Ordner;
– des Halleneigentümers;
– der teilnehmenden Mannschaften;
c. dem UEFA-Spieldelegierten.
Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem die
Gruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann.
Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu
vereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie
sich zum vereinbarten Ort begeben.
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe
störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren
können.
B.6
Halleninspektion
Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichen
Sicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durch
diese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein
Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein.
B.7
Notfalldienste
In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten und
Einrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügung
gestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behörden
entsprechen müssen.
60
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
B.8
Trennung der Zuschauer
Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichter
zusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spiel
zuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen.
B.9
Informationen für die Zuschauer
Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durch
Durchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel auf
sämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesen
werden.
Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen
Gegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich und
angemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die
Missachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und
Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss
aus dem Wettbewerb führen kann.
B.10
Getränke
In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank von
Alkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sind
in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährliche
Handlungen missbraucht werden können.
B.11
Öffentliche Durchgänge
Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und
Fluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit ein
reibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist.
B.12
Schutz des Spielfeldes
Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf das
Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zum
Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen:
a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in
dessen Nähe;
b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in
ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf das
Spielfeld verhindert wird.
Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld
verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer
Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf
das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
61
lokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite
ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung der
Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss.
Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssen
von den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr
für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung
darstellen.
Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keine
Zuschauer aufhalten.
B.13
Lautsprecheranlage
Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb und
außerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auch
im Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudem
möglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten.
Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten die
Möglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlage
einzuschalten.
B.14
Durchsagen
Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem
Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politische
Botschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Form
von Diskriminierung verwendet werden.
B.15
Provokative Aktionen und Rassismus
Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass es
innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionen
durch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängern
gegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten,
provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen
kommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über die
Lautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordner
müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern,
einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die
Übeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme
von der Polizei angeordnet wird.
Verbände, Vereine und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan
gegen Rassismus umsetzen und anwenden.
62
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
B.16
Notstromaggregat
Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein,
das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichende
Beleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Die
öffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von der
zuständigen lokalen Behörde genehmigt sein.
B.17
Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen
Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolle
unterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten
Informationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung,
den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zum
Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgende
Informationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben
werden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot,
verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw.
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
63
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
C.1
Einleitung
In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Durchführung eines
Miniturniers im Rahmen der Qualifikationsphase des UEFA-Futsal-Pokals
festgelegt. Der Einfachheit halber wird der Verein, der ein Miniturnier organisiert,
stets als „Ausrichter“ bezeichnet.
C.2
Ablauf des Turniers
Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Vereinen und
der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie die
Informationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristen
mitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen die
Organisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15
Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen.
C.3
Lokales Organisationskomitee
Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK)
zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen:
a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende
Funktion haben sollte);
b. 1 Unterkunftsmanager;
c. 1 Transportmanager;
d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation;
e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing;
f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality;
g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson (die vom Verband zu ernennen ist);
h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft;
i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches;
j. 1 Medienverantwortlicher.
Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigen
Befugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.
C.4
Unterkunft
Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standard
untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen
Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss:
a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und
ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können;
64
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu den
Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den
Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und
anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern;
c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter
verteilt wird;
d. sicherstellen, dass alle Zimmer:
– mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen
Hygienestandards entspricht;
– über ausreichend große Kleiderschränke verfügen;
– mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind;
– täglich gereinigt werden.
C.4.1
Zimmer der Delegationen
Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21
Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden:
a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei
Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett für zwei Spieler ist nicht
akzeptabel);
b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunft
wie ihre Mannschaft);
c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der
Mannschaft);
d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinische
Behandlungen.
Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetisch
kann eine Suite zur Verfügung gestellt werden.
Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe
untergebracht werden – auf Kosten des Gastvereins.
C.4.2
Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-Spielbeauftragten
Für die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFASpieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson und den
Zeitnehmer sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderen
Hotel als die Mannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einem
Mannschaftshotel untergebracht werden.
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
65
C.4.3
Sitzungsräume
Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der
Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer
ausgestatteten Sitzungsräume tragen:
a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein
Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen.
Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen
Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit
den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden.
b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein.
C.4.4
Speisesaal
Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer
für den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, falls
sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung
stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen noch
Alkohol trinken.
C.5
Speisen – Anforderungen
C.5.1
Mahlzeiten
Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen:
a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der
Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den
Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die
nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt
werden.
b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein
detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle
Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor
Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen
gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von der
Mannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert.
c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die
Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen
und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten
flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt
der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen.
d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur
Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und
die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein.
66
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
C.5.2
Imbisse, leichte Mahlzeiten
Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften
Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden
Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle
Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine
zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen.
C.5.3
Getränke
Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern
genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung
gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte
und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder
Mannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung
gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere
Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy
Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen
Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen
selbst zu bezahlen.
C.6
Waschen der Ausrüstung
Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (HotelService oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und
Schiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots,
Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen.
C.7
Turnierbüro
Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der
Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit
Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax
ausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom
Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient
als Miniturnier-Hauptquartier, in dem:
a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben
Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können;
b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind.
C.8
Trainingseinheiten
Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zur
Verfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat die
gleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragen
werden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeit
und so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein,
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
67
in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einen
Zeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen der
Gastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt.
Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die
Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 BusFahrminuten nicht überschreiten.
Die Umkleidekabinen der Trainingshalle sollten genügend groß sein, und ihre
sanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen.
C.9
Anforderungen an die Spielhallen
In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der
Mannschaftsunterkunft entfernt sein.
b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein.
c. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein.
Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssen
mindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen kein
Sicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünf
Sitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen.
d. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen.
e. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte
sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlich
der Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen.
f. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler,
ausgestattet sein.
g. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügung
stehen.
h. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens zwei Flaggen aufzuhängen.
i. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heiß
duschen können.
j. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen des
Hallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen.
C.10
Transport
Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen
zuständig:
a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei
ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht
werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem
Abfahrtsort gebracht werden.
68
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus
mit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung
gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich
Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den
Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die
Transportregeln präsentieren.
c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zwei
Personentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zur
Verfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeug
verfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen.
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
69
Index
A
Abgebrochene Spiele................................... 24
Abgesagte Spiele.................................... 25, 26
Abzeichen..........................................................42
Akkreditierungen............................................31
Ankunft der Mannschaften..................24, 33
Ankunft der Schiedsrichter......................... 38
Anmeldeunterlagen.......................................10
Anstoßzeiten.................................................... 23
Anwendungsbereich........................................9
Anzeigetafel.............................................. 27, 28
Aufreihungszeremonie.................. 33, 51, 52
Ausrüstung......................................... 30, 41, 67
B
Halbzeitpause.................................................. 16
Halleninspektionen.................................27, 60
Händeschütteln............................................... 33
Höhere Gewalt.................................................54
Hymnen..............................................................33
K
K.-o.-Spiele................................................ 16, 19
Karten..................................................................40
Koeffizientenrangliste.................... 16, 18, 56
Kommerzielle Rechte............................... 9, 47
Kosten..........................................................26, 44
M
Cheftrainer..........................................11, 35, 51
Countdown vor dem Spiel.......................... 33
Maßgebende Fassung.................................. 54
Medaillen...........................................................14
Medienkonferenzen............................... 51, 52
Medienverantwortlicher der UEFA...........52
Medienzugang......................................... 51, 52
Medizinische Anforderungen......12, 35, 36
Meldung von Spielern.................................. 35
D
N
Bälle..................................................................... 30
Berufung............................................................ 40
Bildschirme........................................................28
C
Doping................................................. 12, 51, 68
Drittplatzierte Mannschaften.....................18
E
Einlaufmusik..................................................... 33
Eintrittskarten........................................... 30, 63
Ernennung von Schiedsrichtern................38
Ersatzbänke............................................... 32, 34
Ersatzspieler.............................................. 32, 34
Ersetzen von Spielern............................ 32, 36
Ersetzung von Schiedsrichtern..................38
F
Fairplay.................................................10, 18, 33
Farben.................................................................41
Feldverweise.....................................................40
Finanzielle Grundsätze................................. 44
Flaggen........................................................33, 68
G
Gelbe Karten.....................................................40
Gemischte Zone..............................................51
Genehmigung..................................................55
Genehmigung Spielerausrüstung............ 41
Gruppenbildung..............................................19
70
H
Nachbildung.....................................................14
Namen..................................................32, 35, 42
Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........38
Nichteinhaltung.............................................. 54
Nummern................................................... 32, 42
P
Pause vor Verlängerung.............................. 19
Plaketten............................................................ 14
Playoffs.................................................17, 19, 23
Pokal....................................................................14
Pressechef....................................50, 51, 52, 64
Protest.................................................................40
Punktegleichheit............................................. 17
R
Rangliste............................................................ 56
Rechtspflegeordnung................................... 40
Respect-Abzeichen........................................ 42
Rote Karten....................................................... 40
Ruhetage.................................................... 22, 23
S
Schiedsgericht des Sports....................10, 54
Schiedsrichter........................................... 38, 65
Schiedsrichter-Begleitperson...... 38, 64, 65
Schiedsrichterteam........................................ 38
Schutz- und Urheberrechte........................14
Setzsystem..........................................16, 19, 56
Sicherheit..................................... 11, 12, 27, 59
Sitze für Betreuer............................................32
Spezielles Material......................................... 43
Spielabbruch.................................................... 24
Spielberechtigung...................................10, 35
Spielblatt...............................25, 32, 34, 35, 42
Spieldaten......................................................... 21
Spielerliste.........................................................35
Spielfeldzustand............................... 25, 30, 68
Spielkalendar....................................................21
Spielmodus................................................17, 19
Spielplan.................15, 21, 17, 22, 23, 24, 64
Spielprotokoll...................................................33
Spielregeln........................... 10, 16, 19, 27, 30
T
TAS................................................................10, 54
Technische Zone.............................................34
Titelhalterabzeichen...................................... 42
Trainerqualifikation................................ 11, 35
Trainingseinheiten........................... 30, 43, 67
Trainingsplätze.........................................30, 48
U
Unvorhergesehene Fälle..............................54
V
Verlängerung............................................ 16, 19
Versicherung.................................................... 13
Verwarnungen................................................. 40
W
Werbung am Spielfeldrand........................ 31
Wettbewerbsabzeichen................................42
Wettbewerbsphasen..................................... 16
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Règles de procédure régissant
l’Instance de contrôle financier
des clubs de l’UEFA
Edition 2014
Covers CFCB 2014.indd 1
1/6/2014 2:26:14 PM