Berlin, 20. Mai 2015 Sanktionen bei fehlerhafter Ausschreibung – Rechtsschutz von nicht berücksichtigten Wettbewerbern Dr. Cornelia Kermel Ausgangssituation Konzessionsrecht Keine gesetzlich detaillierte Regelung des Konzessionierungsverfahrens und der Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB) inkl. detailliert geregeltem Nachprüfungsverfahren ist auf Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 EnWG nicht anwendbar: − Einräumung des Wegenutzungsrechts ist Überlassung durch Gemeinde, die als Anbieter und nicht als Nachfrager am Markt auftritt − für Dienstleistungskonzession fehlt es an der notwendigen Erfüllungsverantwortung der Gemeinde − Konzessionsverträge nach § 46 EnWG werden auch von DienstleistungskonzessionsRL (2014/23/EU) nicht erfasst (Erwägungsgrund 16 der RL) keine Regelungslücke zur analogen Anwendung vergaberechtlicher Grundsätze: § 46 EnWG stellt abschließende Regelung dar 2 Folgen bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot nach § 46 Abs. 1 EnWG stellen zugleich eine unbillige Behinderung der Bewerber im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar Ausnahme: Keine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren, wenn zweifelsfrei feststeht, dass – sich die Fehler im Auswahlverfahren nicht auf dessen Ergebnis ausgewirkt haben können, d.h. wenn auch ohne Verfahrensfehler derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall erhalten hätte vgl. BGH, Urteile v. 17.12.2013, KZR 66/12, KZR 65/12; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.03.2014, 6 U 68/13 (Kart); OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.04.2014, VI2 Kart 2/13 (V) 3 Nichtigkeitsfolge bei Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des neuen Konzessionsvertrages gemäß § 134 BGB: 4 – Zuwiderhandlung kann ohne Nichtigkeit des Konzessionsvertrages nicht beseitigt werden – Konzessionsverträge führen zu einem langfristigen Ausschluss aller anderen Bewerber um den Netzbetrieb – Der vom Gesetzgeber bezweckte „Wettbewerb um das Wegerecht“ würde langfristig – in der Regel 20 Jahre – ausgeschlossen – Während der Laufzeit des Konzessionsvertrages kann kein entsprechender Vertrag mit weiteren Bewerbern geschlossen werden vgl. BGH, Urteile v. 17.12.2013, KZR 66/12, KZR 65/12 Nichtigkeitsfolge bei Verstoß gegen § 3 Abs. 2 KAV? In der Regel keine Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrages bei Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV, wenn die unzulässigen Leistungen – weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren – noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben Begründung des BGH (Urteil v. 07.10.2014, EnZR 86/13): 5 – § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV stelle eine Höchstpreisregelung dar, bei Verstoß gegen Preisvorschriften aber nur Teilnichtigkeit der Preisabrede gem. § 134 Hs. 2 BGB – Schutz des Konzessionärs erfordere Aufrechterhaltung des Konzessionsvertrages ohne die Verpflichtung der unzulässigen Nebenleistung, um Risiko vorzubeugen, dass Gemeinde sich unzulässige Nebenleistungen versprechen lasse – auch keine Gesamtnichtigkeit gem. § 139 BGB, da Gemeinde betroffene Klauseln mit niemanden hätte vereinbaren dürfen, aber gleichwohl zum Abschluss eines Konzessionsvertrages verpflichtet gewesen wäre Folgen der Nichtigkeit des Konzessionsvertrages Wer kann sich auf die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages berufen? Gibt es eine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung der Nichtigkeit? In welcher Form kann die Geltendmachung der Nichtigkeit erfolgen? 6 Wer kann sich auf die Nichtigkeit berufen? Bewerber: – – Altkonzessionär sonstige Bewerber Behörden: – – – 7 Kartellbehörden Regulierungsbehörden Kommunalaufsichtsbehörden Zeitliche Grenzen für die Geltendmachung? Verwirkung des Nichtigkeitseinwands? Präklusion bei mangelnder Rüge während des Auswahlverfahrens? Präklusion bei mangelnder Rüge nach der Auswahlentscheidung? 8 Verwirkung des Nichtigkeitseinwands BGH: Verwirkung des Nichtigkeitseinwands (-) „Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse, hier dem des Wettbewerbs um das Wegerecht zwecks Verbesserung der Versorgungsbedingungen, angeordnete Nichtigkeit kann allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden (…). Die Voraussetzungen hierfür liegen im Streitfall schon angesichts der bis zur vorliegenden Entscheidung unklaren Rechtslage nicht vor.“ BGH, Urteil v. 17.12.2013, KZR 66/12 Problem: Voraussetzungen für zukünftige Fälle, wenn Rechtslage nunmehr geklärt? − Zeitmoment und Umstandsmoment − Was heißt „in ganz engen Grenzen“? ◦ besonders schwere Treuepflichtverletzung ◦ Existenzgefährdung des Gegners als Beispiele in der Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil v. 20.05.1992, VIII ZR 240/91 9 Präklusion bei mangelnder Rüge während des Auswahlverfahrens? (1) Im Konzessionierungsverfahren bestehen keine Rügepflichten der Bewerber BGH, Urteile v. 17.12.2013, KZR 65/12, KZR 66/12: − „Ein Einwendungsausschluss zulasten der Beklagten ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der vergaberechtlichen Präklusionsvorschriften (§ 107 Abs. 3 GWB). Sie sind Bestandteil eines gesetzlich geregelten Vergabeverfahrens und können nicht isoliert auf das nicht näher geregelte Verfahren der Konzessionsvergabe übertragen werden.“ − Geltendmachung von Fehlern im Auswahlverfahren nach dessen Abschluss (z.B. im gerichtlichen Verfahren) stellt keine unzulässige Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen unselbständige Nebenpflicht gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar − Bewerber muss grundsätzliche Mängel der Ausschreibung wegen (bisher) ungeklärter Rechtslage nicht erkennen; jedenfalls ungeklärt, ob Kommune das Verfahren wiederholt hätte, wenn gerügt worden wäre 10 Präklusion bei mangelnder Rüge während des Auswahlverfahrens? (2) LG Kiel, Urteil v. 13.02.2015, 14 O 111/14.Kart: − „Zum einen ist es Aufgabe der Gemeinden, die Auswahlkriterien transparent zu gestalten, und nicht etwa Aufgabe der Bieter, eine mangelnde Transparenz durch Nachfragen zu heilen. Zum anderen aber bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte, die noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Ansicht vertritt, die Auswahlkriterien in ihren Verfahrensbriefen hinreichend benannt zu haben, die Konzession im Falle einer Rüge neu ausgeschrieben hätte.“ LG Berlin, Urteil v. 09.12.2014, 16 O 224/14 Kart: − „nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen den Konzessionsbewerber grundsätzlich keine solchen vorvertraglichen Rügepflichten. Das gilt selbst dann, wenn die Gemeinde […] in den einschlägigen Verfahrensbriefen unter Fristsetzung darum gebeten hatte, die Verfahrensstelle auf etwaige Unklarheiten, Fehler oder Unzulänglichkeiten hinzuweisen“ 11 Präklusion nach der Auswahlentscheidung? (1) Nach Auffassung des BGH ist eine Befristung des Nichtigkeitseinwands allenfalls möglich, wenn – alle diskriminierten Bewerber um die Konzession – ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, – diese Möglichkeit aber nicht nutzen → Dann kann und muss die fortdauernde Behinderung durch den fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden Dies ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn die Gemeinde 12 – in Anlehnung an den auch § 101a GWB zugrundeliegenden Rechtsgedanken alle Bewerber in Textform über die beabsichtigte Auswahlentscheidung unterrichtet und – den Konzessionsvertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information abschließt vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, KZR 66/12 Präklusion nach der Auswahlentscheidung? (2) Keine analoge Anwendung des § 101a GWB Einschränkung der Nichtigkeit nur in Anlehnung an den auch § 101a GWB zugrundeliegenden Rechtsgedanken: – Keine schematische Übertragung von Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 101a GWB wegen grundlegender Unterschiede: ◦ detailliert geregeltes Vergabe- und gesetzlich geregeltes Nachprüfungsverfahren (§§ 102 ff. GWB) fehlt im Konzessionsrecht ◦ gesetzliche Beschränkung der Nichtigkeitsfolge bei Vergabeverstößen auf Ausnahmefälle wegen bestehender und überwiegend transparent geregelter Rechtsschutzmöglichkeiten gerechtfertigt ◦ im Konzessionsrecht Rechtsschutz nur vor Zivilgerichten, Kläger/Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet vgl. auch Kermel/Wagner, RdE 2014, Heft 6, S. 221 ff. Problem: Was muss die Mitteilung der Gemeinde enthalten? 13 Präklusion nach der Auswahlentscheidung? (3) Was bedeutet „Gelegenheit (…), ihre Rechte zu wahren“? – Rüge bei der Gemeinde – Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem nach § 87 GWB ausschließlich zuständigem Landgericht, gerichtet auf die Untersagung des geplanten Vertragsabschlusses – Beantragung eines Missbrauchsverfahren bei der Kartellbehörde oder der Regulierungsbehörde Besonderheiten für den Altkonzessionär? – 14 Möglichkeit der Geltendmachung im Netzabgabeverfahren Das Urteil des OLG Karlsruhe (1) vom 26.03.2014 – 6 U 68/13 (Kart) „Ihre Rechte wahren“ meint Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Gemeinde der Abschluss des geplanten Konzessionsvertrages untersagt werden soll Rechtsgedanke des § 101a GWB nur bei rechtzeitiger, hinreichend konkretisierter Mitteilung der Konzessionsentscheidung sowie der maßgebenden Gründe für diese in Textform → öffentliche Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 6 EnWG reicht nicht Keine relative Nichtigkeit: Verstoß gegen Diskriminierungsverbot führt immer zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gem. § 134 BGB Bewerber, die trotz entsprechender Information der Gemeinde keine einstweilige Verfügung beantragt haben, wird Nichtigkeitseinwand nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB versagt (Verwirkung des Nichtigkeitseinwands) 15 Das Urteil des OLG Karlsruhe (2) vom 26.03.2014 – 6 U 68/13 (Kart) Ausnahme: Altkonzessionär – Differenzierung zu einfachem Bewerber erforderlich wegen besonderer Betroffenheit, da nicht nur Verlust der Erwerbschance – Verpflichtung zur Übereignung des Netzes ist erheblicher Eingriff in Art. 14 GG, nur gerechtfertigt bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (insb. zutreffende Auswahlkriterien, diskriminierungsfreies, transparentes Verfahren) – auch bei entsprechender Information der Gemeinde nicht zum Antrag einer einstweiligen Verfügung verpflichtet wegen Unsicherheiten des summarischen Eilverfahrens – Anspruch auf Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Konzessionsentscheidung in einem Hauptsacheverfahren BGH: Im Übrigen kann Altkonzessionär unabhängig von seinem Verhalten im Auswahlverfahren gegenüber einem Anspruch aus § 46 Abs. 2 EnWG geltend machen, dass dem Anspruchsteller die Aktivlegitimation fehlt, weil er nicht neuer Konzessionär ist, Urt. v. 17.12.2013, KZR 66/12 16 Folgen des Urteils für den Rechtsschutz der Bewerber (1) Anknüpfung der Versagung des Nichtigkeitseinwands an Treuepflicht aus dem durch Beteiligung am Konzessionsverfahren begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis Folge: Versagung = Verwirkung – nur in engen Grenzen möglich: Zeitmoment und Umstandsmoment – Bewerber müssen anhand der Informationen der Gemeinde beurteilen können, ob Konzessionsentscheidung gegen maßgebliche gesetzliche Vorgaben verstößt – Mindestinhalt der gemeindlichen Benachrichtigung: ◦ welcher Bewerber soll Konzession erhalten ◦ wesentliche Gründe für seine Auswahl ◦ wann ist Vertragsabschluss beabsichtigt ◦ Hinweis auf drohenden Rechtsverlust bei Untätigbleiben 17 Folgen des Urteils für den Rechtsschutz der Bewerber (2) Vertrauen der Gemeinde auf Bestand ihrer Entscheidung und Abschluss des Konzessionsvertrags auch erschütterbar durch Beanstandung der Auswahlentscheidung und Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung → schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Bewerber nicht gegen Auswahlentscheidung vorgehen, kann dann nicht entstehen zeitliche Komponente: keine starre Übernahme der 15-Tage-Frist des § 101a GWB, nur zugrundeliegender Rechtsgedanke maßgeblich 18 – 15 Tage als Untergrenze – vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.03.2014: „mindestens 15 Kalendertage“ Folgen des Urteils für den Rechtsschutz der Bewerber (3) Bei Untätigkeit des Bewerbers innerhalb der Wartefrist genereller Ausschluss des Nichtigkeitseinwands? 19 – Nichtigkeit ist Regelfall, Beschränkung des Nichtigkeitseinwands ist Ausnahme – Verwirkung als Ausprägung der vorvertraglichen Treuepflicht, Ausschluss des Nichtigkeitseinwands nur bzgl. der aus Vorabinformation erkennbaren Verstöße – vorsorgliche Anrufung der Gerichte wegen anderer möglicher, aus Vorabinformation aber nicht erkennbarer Verstöße ist wegen der damit verbundenen Darlegungs- und Beweislast nicht notwendig Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung Bestehen eines Verfügungsanspruchs – Unterlassungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 GWB bei Verstoß der Gemeinde gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG (Durchführung eines fehlerhaften Konzessionierungsverfahrens) – daneben Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG Vorliegen eines Verfügungsgrunds – gem. §§ 936, 917 ZPO: Eilbedürftigkeit – (+) bei objektiver Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte → bei Abschluss des Konzessionsvertrags wird Durchsetzung des Anspruchs des Bewerbers auf Durchführung eines diskriminierungsfreien Konzessionierungsverfahrens zumindest erschwert 20 Zeitpunkt für Antrag einer einstweiligen Verfügung Antrag auf Erlass einer e.V. erst nach der Auswahlentscheidung des Gemeinderates möglich, nicht schon bei Vorliegen einer Beschlussempfehlung – Erst mit Beschluss des Gemeinderats liegt Eilbedürftigkeit für die Entscheidung wegen unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzung vor, §§ 916, 935 ff. ZPO LG Köln, Urteile vom 06.06.2014, 90 O 35/14, 90 O 169/13: – Gemeinderat an Beschlussempfehlung der Gemeindeverwaltung nicht gebunden, auch im Gesellschaftsrecht ist Beschluss der Gesellschafterversammlung abzuwarten – Antrag im einstweiligen Rechtsschutz jedoch nicht zwingend, Altkonzessionär kann Untersagungsverfügung gerichtet auf Nichtabschluss des Konzessionsvertrags beantragen, muss dies zur Wahrung seiner Rechte aber nicht tun – Geltendmachung der Nichtigkeit ggü. Herausgabeanspruch möglich A.A. LG Leipzig , Urt. v. 12.11.2013, 05 O 2530/13: – Verfügungsgrund zu bejahen, auch wenn Gemeinderatsbeschluss noch nicht erfolgt ist 21 Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung nach „Zuschlagserteilung“? „Zuschlagserteilung“ führt nicht – wie im Vergabeverfahren – zum Ausschluss der Überprüfung der Wirksamkeit der Wegenutzungsverträge im einstweiligen Verfügungsverfahren, vgl. LG Mainz, Urteil v. 12.03.2015, 12 HK O 2/15 − „Die Präklusion dieser Prüfung […] würde zu einer unzulässigen Versagung des Zivilrechtschutzes führen.“ − Ausschluss der Überprüfung nach Zuschlagserteilung „gilt lediglich für das öffentlich rechtlich ausgestaltete vergaberechtliche Verfahren, gerade aber nicht für den Zivilprozess“ → Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat sich nicht erledigt 22 Weitere Rechtschutzmöglichkeiten Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten (-) – Zivilrechtsweg gem. § 13 GVG eröffnet, da Wettbewerbsgeschehen grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist. Auf die Natur des abzuschließenden Konzessionsvertrages kommt es für die Rechtswegfrage nicht an vgl. KG Berlin, Urteil v. 06.10.2014, 2 W 4/14 Kart Rechtschutz vor den Zivilgerichten (+) – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung des Vertragsabschlusses (s.o.) – Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren: ◦ Feststellung der Nichtigkeit des neu geschlossenen Konzessionsvertrags ◦ Untersagung (Unterlassung) des Abschlusses des neuen Konzessionsvertrags ◦ Problem: Verurteilung zur Leistung in Form der Vergabe des Wegenutzungsrechts an den unterlegenen Bewerber bzw. zum Abschluss des Konzessionsvertrages mit dem unterlegenen Bewerber möglich? 23 Sanktionsmöglichkeiten durch Aufsichtsbehörden Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden – bei Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, unbillige Behinderung der Bewerber bei diskriminierendem Auswahlverfahren – Erlass von Abstellungs-/Gebotsverfügungen, z.B. Verfahren gegen die Gemeinde Titisee-Neustadt (trotz bereits erfolgter Netzübergabe an den Neukonzessionär muss Auswahlverfahren wiederholt werden) Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörden bei Verstößen gegen Verpflichtungen nach dem EnWG, insb. Maßnahmen gem. § 65 Abs. 2 EnWG – Maßnahmen richten sich in der Regel gegen die Netzbetreiber vgl. BGH, Beschluss v. 03.06.2014, EnVR 10/13 Beanstandungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörden – zur Sicherstellung der Beachtung der geltenden Gesetze durch die Gemeinden, umfasst auch Einhaltung der Vorgaben des EnWG vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.09.2013, 10 ME 88/12 Problem: Aufgreifen des Verfahrens steht im Ermessen der Behörden 24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25
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