FINANZIERUNGSHILFEN FÜR EXISTENZGRÜNDER Für die Gründung einer selbständigen Existenz können Existenzgründer zinsgünstige Finanzierungshilfen beantragen. Die Vergabe öffentlicher Förderdarlehen ist jedoch an die Einhaltung grundsätzlicher Voraussetzungen gebunden: Existenzgründer müssen sowohl fachlich als auch kaufmännisch ausreichend qualifiziert sein. Die als erforderlich anzusehende Qualifikation hängt vom jeweiligen Vorhaben ab und ist daher nur im Einzelfall zu beurteilen. Das Gründungsvorhaben muss Aussicht auf dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg bieten. Dies bedeutet, dass nach der Anlaufphase ein Gewinn zu erwarten sein sollte, der eine ausreichende Lebensgrundlage ermöglicht. Darlehensanträge sind grundsätzlich über ein Kreditinstitut eigener Wahl (in der Regel die Hausbank) an die jeweiligen Förderinstitute zu stellen. Die Anträge müssen vor Beginn der beabsichtigten Investitionsmaßnahme eingereicht werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Antragsteller sollten sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln an der Finanzierung des Vorhabens beteiligen (beim ERP-Kapital für Gründung mind. 15 %). Die öffentlichen Finanzierungshilfen müssen nach banküblichen Gesichtspunkten abgesichert werden (Ausnahme: ERP-Kapital für Gründung). Soweit dies nicht möglich ist, können Haftungsfreistellungen oder eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von öffentlichen Förderhilfen und Bürgschaften besteht nicht. EXISTENZGRÜNDUNGSDARLEHEN Die Förderinstitute finanzieren die Neugründung, die Übernahme eines bestehenden Unternehmens sowie den Erwerb einer tätigen Beteiligung (bspw. Einstieg als geschäftsführender Gesellschafter in eine GmbH). Auch für Gründungen im Rahmen des Franchisings können i. d. R. Förderdarlehen beantragt werden. Förderfähig sind alle betrieblichen Sachinvestitionen (Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark, Gebäude, Grundstücke usw.), Markterschließungs- und Werbeaufwendungen, das erste Warenlager und sonstige Betriebsmittel wie Personal-, Werbe- und Mietkosten, die in den ersten Monaten anfallen. Förderanträge müssen über ein Kreditinstitut gestellt werden. Da hier bereits eine Vorprüfung erfolgt, sollte der Antragsteller einen fundierten Businessplan vorlegen. Hierzu gehören eine ausführliche Vorhabensbeschreibung, der berufliche Werdegang, die Rentabilitätsvorschau (Umsatz- und Ertragserwartung) sowie der Kapitalbedarfsplan. Fundierte Hilfestellung zur Erarbeitung eines Businessplans bietet die IHK mit der Gründungswerkstatt Heilbronn-Franken (www.gruendungswerkstatt-heilbronn-franken.de). Existenzgründungen können durch Mittel aus verschiedenen Förderprogrammen finanziert werden. Die IHK hilft Ihnen gerne bei der Auswahl der Förderprogramme und bei der Ausarbeitung eines Finanzierungsplans. DIE WICHTIGSTEN FÖRDERPROGRAMME SIND: Gründungsfinanzierung Baden-Württemberg Die Gründungsfinanzierung Baden-Württemberg ist ein gemeinsames Programm der L-Bank, der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg und der KfW Bankengruppe. Das Programm richtet sich an Existenzgründer, Betriebsübernehmer und junge Unternehmen, die maximal fünf Jahre am Markt tätig sind. Die Zinsen werden durch das Land verbilligt. Finanziert werden Investitionen aller Art sowie Betriebsmittel. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Der Darlehenshöchstbetrag liegt in der Regel bei 5 Millionen Euro. Bei dem Programm gibt es ein risikogerechtes Zinssystem. Der Zins richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Bonität) des Kreditnehmers sowie der Werthaltigkeit der Sicherheiten, die für den Kredit gestellt werden können. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die Preisklasse für den Zins. Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ist die Übernahme einer 50%igen Bürgschaft (bis 1,25 Mio. Euro) durch die Bürgschaftsbank (Gründungsfinanzierung 50) zu besonders günstigen Konditionen möglich. Reicht diese Bürgschaft nicht aus, kann eine Bürgschaft bis zu 80 % (max. 1,25 Mio. Euro) bei der Bürgschaftsbank beantragt werden. Bei höheren Bürgschaftsbeträgen ist die L-Bank zuständig. ERP-Kapital für Gründung ERP-Kapital für Gründung wird von der KfW an Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe gewährt. Die Fördermittel haften unbeschränkt und erfüllen somit Eigenkapitalfunktion. Voraussetzung ist ein Eigenkapitaleinsatz von 15 %; die Eigenmittel können mit ERP-Kapital für Gründung bis auf 45 % des Kapitalbedarfs aufgestockt werden, höchstens jedoch 500.000 Euro. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren; in den ersten 7 Jahren besteht Tilgungsfreiheit. Sicherheiten müssen nicht gestellt werden; erforderlich ist jedoch die persönliche Haftung des Antragstellers. Folgeinvestitionen sind innerhalb von drei Jahren nach der Gründung förderfähig. Eine Kombination von Darlehen aus der Gründungsfinanzierung BadenWürttemberg mit dem „ERP-Kapital für Gründung“ ist in der Regel möglich. Startfinanzierung 80 Im Programm Startfinanzierung 80 werden Vorhaben von Existenzgründern und jungen Unternehmen mit einem Gesamtkapitalbedarf von bis zu 150.000 Euro gefördert. Die zinsverbilligten Förderdarlehen der L-Bank (Höchstbetrag 100.000 Euro) sind zusätzlich mit einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank in Höhe von 80 % abgesichert. Finanziert werden Investitionen und Betriebsmittel. Das Programm bietet mehrere Laufzeitvarianten. Gefördert werden die Neugründung, die Betriebsübernahme oder tätige Beteiligung. Die Existenzfestigung wird innerhalb von drei Jahren nach Gründung oder Übernahme gefördert. ERP-Gründerkredit - StartGeld Mit dem ERP-Gründerkredit – StartGeld bietet die KfW Existenzgründern und kleinen Unternehmen bis zu drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit Förderkredite zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln. Finanziert werden bis zu 100 % des Gesamtfinanzierungsbedarfs in Höhe von maximal 100.000 Euro. Die KfW gewährt eine Haftungsfreistellung in Höhe von 80 %. Der Investitionsbetrag kann über 100.000 Euro liegen, wenn der übersteigende Betrag mit eigenen Mitteln finanziert wird. Ergänzend gibt es mit der Fördervariante ERP-Gründerkredit – Universell ein weiteres Finanzierungsangebot. Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Seit 28.12.2011 gibt es eine neue Rechtsgrundlage. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Bei der Entscheidung ist der Vorrang der Vermittlung zu berücksichtigen. Die Arbeitsagentur muss dabei prüfen, ob der gründungswillige Arbeitslose in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann. Geleistet werden kann der Gründungszuschuss, wenn der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III hat (bspw. Arbeitslosengeld I) oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen bestehen. In den ersten sechs Monaten ab der Gründung wird ein monatlicher Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (ALG I) gewährt. Außerdem werden pauschal 300 Euro monatlich für die soziale Sicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Sicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage sind die mit dem Gründungszuschuss geförderten Existenzgründungen deutlich rückläufig. Für die Gewährung des Gründungszuschusses ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (bspw. IHK) zur Tragfähigkeit der Existenzgründung erforderlich. Hierzu muss ein fundierter Businessplan (beruflicher Werdegang, Vorhabensbeschreibung, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Ertragserwartung) vorgelegt werden. BÜRGSCHAFTEN DER BÜRGSCHAFTSBANK Antragsberechtigte Existenzgründer sowie kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Gartenbaus, des Handels, der Verkehrsbetriebe, des Gastgewerbes und andere Dienstleistungsbetriebe. Verwendungszweck Verbürgung von öffentlichen und privaten Krediten (bspw. zur Finanzierung von Maschinen, Geschäftsbauten, Betriebsmittel, Existenzgründungen); neu eingeräumten Kontokorrent- oder Avalrahmen, darüber hinaus auch Aufstockungen bereits eingeräumter Kreditlinien (jedoch keine Umschuldungen); Krediten zur Auftragsvorfinanzierung; hierzu gehört auch die Verbürgung einer Anzahlung, die einem Unternehmen dann zur Finanzierung eines (größeren) Auftrags voll zur Verfügung gestellt werden kann. Voraussetzungen Das betriebliche Vorhaben muss wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar sein. Art der Förderung Bürgschaften bis maximal 80 % des Kreditbetrages, höchstens 1,25 Millionen Euro. Konditionen Bearbeitungsgebühr: 1,0 % aus der genehmigten Bürgschaft; keine Bearbeitungsgebühr bei Ablehnungen, Rückgaben und Rücknahmen. Bürgschaftsprovision: i.d.R. 1,0 % p. a. jeweils vom Kreditbetrag. Antragstermin Vor Darlehensgewährung. Antragsweg Über das kreditgewährende Bankinstitut an die Bürgschaftsbank. Weitere Informationen unter www.buergschaftsbank.de ANSPRECHPARTNER BEI DER IHK HEILBRONN-FRANKEN Christina Nahr-Ettl Telefon 07131 9677-134 Fax 07131 9677-119 E-Mail [email protected] Thomas Telefon Fax E-Mail Leykauf 07131 9677-174 07131 9677-119 [email protected] Geschäftsstelle Bad Mergentheim Christof Geiger Telefon 07931 9646-191 Fax 07931 9646-195 E-Mail [email protected] Geschäftsstelle Schwäbisch Hall Franz Henschel Telefon 0791 95052-182 Fax 0791 95052-185 E-Mail [email protected] HINWEIS: Das Merkblatt wurde mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Stand: März 2015
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