Schlemmerhütte Dominic Heyselaer , Kiepenkerlstrasse 11, 46459 Rees Mobil : 01756269999 Das Fahrzeug ist spätesten eine Stunde nach vereinbarten Zeiten zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen müssen spätestens 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen, ansonsten fällt ein Tagesgrundpreis an .Erfolgt die Abbestellung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so fällt für jeden Tag der vereinbarten Mietzeit ein Tagesgrundpreis an. Der Vermieter wird auf diese Forderung alle Zahlungen verrechnen, die er durch die Weitervermietung des Fahrzeuges innerhalb der ursprünglichen vereinbarten Mietzeit erhält. Bei nicht Abholung ohne Absage werden 50% der gesamten Miete berechnet. Bei vorzeitiger Rückgabe (bei Langzeitmiete) werden 50% der offenen Miete berechnet. Pflichten des Vermieters : Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies so wie ein gereinigtes Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung AKB wie folgt versichert: a) b) c) Haftpflichtversichert mindestens 1 Million Euro Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Fall von Brand und Entwendung des ganzen Fahrzeuges, Explosion und Elementarereignisse sowie Glas und Wildschäden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung. Das Eigentum des Mieters ist nicht versichert. Voraussetzung des Versicherungsschutzes: Abgestellte Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu sichern-, Brand, Endwendung und Wildschäden sind vom Mieter sofort bei der zuständigen Polizei und dem Vermieter anzuzeigen. Pflichten des Mieters : Führungsberechtigte Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Führungsberechtigten Person/Berufsfahrer und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers zu verantworten. Alle den Mieter begünstigten Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug im demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Haftung des Vermieters Der Vermieter (d.h er selbst und seine Mitarbeiter) haften abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden ( d.H für Vorsatz und grob Fahrlässig).Darüber hinaus haftet er nur soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist. Ein Anspruch auf Mietminderung ist ausgeschlossen. Verursacht der Mieter Sach-Vermögens- oder Personenschäden, die durch Mangel des gemieteten Fahrzeugs verursacht wurden, haftet der Vermieter nur für vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzungen durch Ihn oder seine Erfüllungshilfen, welche er durch sein Fahrzeug zu vertreten hat. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch grob fahrlässige Dispositionen bzw. Handhabung des Mieters verursacht wurden. Für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistungen des Vermieters ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wird auch hier nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung des Vermieters gewährt. Obhut Pflicht Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Auch Anhänger müssen in ausreichender, der jeweiligen Situationen entsprechenden Weise, gegen Diebstahl geschützt sein, insbesondere durch Anbringen eines Kupplungsverschlusses sowie Möglichst durch Anketten des Anhängers an einem Festehänden Gegenstands am Ort. Der Mieter muss im Falle eines Diebstahls nachweisen, dass er alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Bei Nichteinhaltung trägt der Mieter sämtliche durch den Schaden entstandenen Kosten sowie die anfallenden Ausfallkosten. Hinweis: Es wird auf die Einhaltung der Unfallverhütung der jeweiligen Berufsgenossenschaft hingewiesen. Anzeigepflicht und Verhalten bei Unfällen Bei jedem Unfallschaden am Mietfahrzeug- auch nach einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung von dritten – ist der oder dessen Fahrer verpflichtet, sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen/ telefonisch: 01756269999 Schlemmerhütte Dominic Heyselaer, weiterhin ist der Mieter oder dessen Fahrerdazu angehalten, alle Adressen, Kennzeichen und sonstige Angaben, die zur Klärung der Schuldfrage beitragen können festzustellen. Der Mieter oder dessen Fahrer ist berechtigt, Verpflichtungen oder eine Schuldanerkenntnis abzugeben. Gegnerisch Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Fahrzeuge dürfen nur dann stehengelassen werden, wenn für ausreichende Bewachung gesorgt ist. Bei Nichteinhaltung besteht volle Haftung des Mieters. Rückgabe Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei Überschreitung des Mietvertrags vereinbarten Rückgabetermins um mehr als 15 Minuten wird eine weitere Grundgebühr fällig. Je nach Überschreitung (Stunde/Tag) hat der Mieter die weiteren Grundgebühren und Nebenkosten zu tragen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet im Fahrzeug vergessene Gegenstände des Mieters, in Verwahrung zu nehmen. Eventuell anfallende Entsorgungskosten für vergessene Gegenstände zuzüglich Nebenkosten hat der Mieter zu tragen!! Verbote Verboten sind dem Mieter oder dessen Fahrer: Weitervermietung des Umseitig näher bezeichneten Fahrzeug. Das Fahren bei Fahruntüchtigkeit ,Fahrten ins Ausland. Das Überlassen des Fahrzeugs an eine nicht im Mitvertrag aufgeführte Person. Bei Verstoß gegen diese Verbote hat der Vermieter ein Kündigungsrecht und der Mieter haftet unbeschränkt für alle entstanden Schäden. Haftung des Mieters Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat er das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie a. Reinigung b. Wertminderung c. Mietausfall d. Reparaturkosten e. Sachverständigenkosten f. Abschleppkosten. Der Mieter haftet auch für die durch das Ladegut entstandenen Schäden. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zu einer Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Der Mieter haftet, unbeschadet des vorstehendes Satzes , in folgenden Fällen unbeschränkt : Wenn der Fahrer Fahrerflucht begeht , Wenn der Fahrzeugführer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wenn der Mieter oder Fahrer gegen eine in diesen Geschäftsbedingungen niedergelegte Obliegenheiten verstößt, insbesondere gegen die ausdrücklichen . Ferner haftet der Mieter uneingeschränkt auf alle Beschädigungen an Aufbau, Plane, Verkaufsklappe, Innenreinigung und Geräte sowie Zubehör, Verlust der Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Gasschrank, usw. Der Mieter haftet für alle Unfallschäden unbeschränkt, auch die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges und der Imbissanlage sowie durch Lagergut. Bei Diebstahl des Fahrzeug haftet der Mieter für unbeschränkten Ersatz, wenn der Diebstahl grob Fahrlässig ermöglich hat. Gerichtsstand: Es wird der Sitz des Vermieters als gerichtstand vereinbart Nebenabreden : Mündliche Nebenabreden/Absprachen haben keine Gültigkeit. Nebenabreden zu diesem Vertag müssen schriftlich vereinbart werden.
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