Schlemmerhütte Dominic Heyselaer

Schlemmerhütte Dominic Heyselaer , Kiepenkerlstrasse 11, 46459 Rees
Mobil : 01756269999
Das Fahrzeug ist spätesten eine Stunde nach vereinbarten Zeiten zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen
müssen spätestens 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen, ansonsten fällt ein Tagesgrundpreis an .Erfolgt die Abbestellung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so fällt
für jeden Tag der vereinbarten Mietzeit ein Tagesgrundpreis an. Der Vermieter wird auf diese Forderung alle Zahlungen verrechnen, die er durch die Weitervermietung des
Fahrzeuges innerhalb der ursprünglichen vereinbarten Mietzeit erhält. Bei nicht Abholung ohne Absage werden 50% der gesamten Miete berechnet. Bei vorzeitiger
Rückgabe (bei Langzeitmiete) werden 50% der offenen Miete berechnet.
Pflichten des Vermieters :
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies so wie ein gereinigtes Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
Versicherungsschutz:
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung AKB wie folgt versichert:
a)
b)
c)
Haftpflichtversichert mindestens 1 Million Euro
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Fall von Brand und Entwendung des ganzen Fahrzeuges, Explosion und Elementarereignisse sowie Glas und
Wildschäden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung. Das Eigentum des Mieters ist nicht versichert.
Voraussetzung des Versicherungsschutzes: Abgestellte Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu sichern-, Brand, Endwendung und Wildschäden sind vom Mieter
sofort bei der zuständigen Polizei und dem Vermieter anzuzeigen.
Pflichten des Mieters : Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Führungsberechtigten Person/Berufsfahrer und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter
hat das Handeln des Fahrers zu verantworten. Alle den Mieter begünstigten Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug im demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h er selbst und seine Mitarbeiter) haften abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden ( d.H für Vorsatz
und grob Fahrlässig).Darüber hinaus haftet er nur soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für
Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist. Ein Anspruch auf Mietminderung ist ausgeschlossen. Verursacht der Mieter Sach-Vermögens- oder Personenschäden, die durch
Mangel des gemieteten Fahrzeugs verursacht wurden, haftet der Vermieter nur für vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzungen durch Ihn oder seine Erfüllungshilfen,
welche er durch sein Fahrzeug zu vertreten hat. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch grob fahrlässige Dispositionen bzw. Handhabung des Mieters verursacht
wurden. Für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistungen des Vermieters ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wird auch
hier nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung des Vermieters gewährt.
Obhut Pflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Auch Anhänger müssen in
ausreichender, der jeweiligen Situationen entsprechenden Weise, gegen Diebstahl geschützt sein, insbesondere durch Anbringen eines Kupplungsverschlusses sowie
Möglichst durch Anketten des Anhängers an einem Festehänden Gegenstands am Ort. Der Mieter muss im Falle eines Diebstahls nachweisen, dass er alle erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Bei Nichteinhaltung trägt der Mieter sämtliche durch den Schaden entstandenen Kosten sowie die anfallenden Ausfallkosten. Hinweis:
Es wird auf die Einhaltung der Unfallverhütung der jeweiligen Berufsgenossenschaft hingewiesen.
Anzeigepflicht und Verhalten bei Unfällen
Bei jedem Unfallschaden am Mietfahrzeug- auch nach einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung von dritten – ist der oder dessen Fahrer verpflichtet, sofort die
Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen/ telefonisch: 01756269999
Schlemmerhütte Dominic Heyselaer, weiterhin ist der Mieter oder dessen Fahrerdazu angehalten, alle Adressen, Kennzeichen und sonstige Angaben, die zur Klärung der
Schuldfrage beitragen können festzustellen. Der Mieter oder dessen Fahrer ist berechtigt, Verpflichtungen oder eine Schuldanerkenntnis abzugeben. Gegnerisch Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden. Fahrzeuge dürfen nur dann stehengelassen werden, wenn für ausreichende Bewachung gesorgt ist. Bei Nichteinhaltung besteht volle Haftung
des Mieters.
Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei Überschreitung des Mietvertrags vereinbarten Rückgabetermins um mehr als 15 Minuten wird eine weitere
Grundgebühr fällig. Je nach Überschreitung (Stunde/Tag) hat der Mieter die weiteren Grundgebühren und Nebenkosten zu tragen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet im
Fahrzeug vergessene Gegenstände des Mieters, in Verwahrung zu nehmen. Eventuell anfallende Entsorgungskosten für vergessene Gegenstände zuzüglich Nebenkosten
hat der Mieter zu tragen!!
Verbote
Verboten sind dem Mieter oder dessen Fahrer: Weitervermietung des Umseitig näher bezeichneten Fahrzeug. Das Fahren bei Fahruntüchtigkeit ,Fahrten ins Ausland. Das
Überlassen des Fahrzeugs an eine nicht im Mitvertrag aufgeführte Person. Bei Verstoß gegen diese Verbote hat der Vermieter ein Kündigungsrecht und der Mieter haftet
unbeschränkt für alle entstanden Schäden.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat er das Fahrzeug
in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie a. Reinigung b.
Wertminderung c. Mietausfall d. Reparaturkosten e. Sachverständigenkosten f. Abschleppkosten. Der Mieter haftet auch für die durch das Ladegut entstandenen Schäden.
Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zu einer Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Der Mieter
haftet, unbeschadet des vorstehendes Satzes , in folgenden Fällen unbeschränkt : Wenn der Fahrer Fahrerflucht begeht , Wenn der Fahrzeugführer den Unfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat, wenn der Mieter oder Fahrer gegen eine in diesen Geschäftsbedingungen niedergelegte Obliegenheiten verstößt, insbesondere gegen
die ausdrücklichen . Ferner haftet der Mieter uneingeschränkt auf alle Beschädigungen an Aufbau, Plane, Verkaufsklappe, Innenreinigung und Geräte sowie Zubehör, Verlust
der Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Gasschrank, usw.
Der Mieter haftet für alle Unfallschäden unbeschränkt, auch die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges und der Imbissanlage sowie durch Lagergut. Bei
Diebstahl des Fahrzeug haftet der Mieter für unbeschränkten Ersatz, wenn der Diebstahl grob Fahrlässig ermöglich hat.
Gerichtsstand: Es wird der Sitz des Vermieters als gerichtstand vereinbart
Nebenabreden :
Mündliche Nebenabreden/Absprachen haben keine Gültigkeit. Nebenabreden zu diesem Vertag müssen schriftlich vereinbart werden.