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DIHK Newsletter
Newsletter InfoRecht 03|2015
Inhalte des Newsletters
Privates Wirtschaftsrecht
Abschlussbericht des Forschungsprojektes zum AGB-Recht zwischen Unternehmen
Zweites UWG-Änderungsgesetz – Regierungsentwurf
Bundestag: Frauenquote beschlossen
Vorschläge zur Änderung des Corporate Governance Kodex
BMJV legt Verordnungsentwurf über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) vor
Öffentliches Wirtschaftsrecht
BMUB legt Arbeitsentwurf für GewerbeabfallV-Novelle vor
Kabinett beschließt am 11.03.2015 ElektroG-Novelle
Bundeskartellamt untersagt Wettbewerbsverbote für Mieter in Factory Outlet Center
Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf zur Abschaffung der sog. Störerhaftung bei öffentlichen WLANs vor
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie
Strittige Diskussionen zur Societas Unius Personae
Bundesregierung beschließt mehr Transparenz auch bei bestehenden Investitionsschutzabkommen
Reform des EU-Urheberrechts: EP-Arbeitsgruppe berät über Positionen
EuGH konkretisiert Insiderinformationen
Zusätzliche Newsletter
Newsletter "Arbeitsrecht"
Aktuelle Steuerinformationen
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Veröffentlichungen
Erfolgreich durch die Insolvenz - DIHK-Leitfaden zum Insolvenzrecht in 3. aktueller Auflage erschienen
Was ist neu im Arbeitsrecht? -DIHK-Ratgeber informiert über aktuelle Änderungen
Privates Wirtschaftsrecht
Abschlussbericht des Forschungsprojektes zum AGB-Recht zwischen Unternehmen
Der Abschlussbericht zum Thema „AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen – unter
besonderer Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen“ von Herrn Prof. Leuschner, der u. a.
auf der Basis der IHK-Umfrage erstellt wurde, wurde nunmehr vom BMJV veröffentlicht.
Den umfassenden, von uns noch nicht ausgewerteten Bericht einschließlich einer vorangestellten
Zusammenfassung finden Sie unter:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150210-AGB-Recht.html?
nn=1468748"
Zweites UWG-Änderungsgesetz – Regierungsentwurf
Das Kabinett hat den Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UWG auf den
weiteren Weg gebracht. Einige unserer Forderungen, die wir zum Referentenentwurf geäußert
hatten, sind berücksichtigt worden. Am 06.03.2015 hat der Bundesrat sich mit diesem
Gesetzentwurf befasst.
DIHK Position:
http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015
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Soweit die Änderungen den Verbraucherschutz betreffen, dienen sie in der Regel der Klarstellung
und einer Verbesserung der Systematik. Dies wird grundsätzlich positiv bewertet. Hinsichtlich der
Regelungsbereiche zwischen Unternehmen, sei es hinsichtlich des Mitbewerberschutzes, sei es
hinsichtlich des Verhältnisses zu sonstigen Marktteilnehmern, geht die geplante Gesetzesänderung
hingegen weit über eine 1:1-Umsetzung hinaus. Diese Regelungsbereiche werden von der
Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken überhaupt nicht erfasst, so dass hier kein
Umsetzungsbedarf besteht. Umso weniger verständlich ist es, dass durch die geplanten
Änderungen so tief in die Systematik des Mitbewerberschutzes eingegriffen wird. Der
Mitbewerberschutz sollte unverändert bleiben. Weder in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie
über Unlautere Geschäftspraktiken noch aufgrund von Missständen in der Praxis besteht hier
gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insbesondere das Kriterium der „fachlichen Sorgfalt“ passt im
Mitbewerberverhältnis nicht. Rechtsunsicherheiten und Konflikte mit dem Kartellrecht sollten
vermieden werden. Letztlich wird durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Ausweitung des
Begriffs der fachlichen Sorgfalt in Verbindung mit den neuen, differenzierten Generalklauseln das
Gesamtgefüge des UWG zulasten des Mitbewerberschutzes empfindlich gestört. Eine bisher völlig
klare Rechtslage wird ohne Not und insbesondere ohne Notwendigkeit in Hinblick auf die UGPRichtlinie verändert und dadurch unberechenbar.
Bundestag: Frauenquote beschlossen
Nach einer ausführlichen Anhörung der Fachausschüsse haben sich die Abgeordneten nur wenig
Zeit für die Überprüfung des Gesetzentwurfs genommen. Der Bundestag hat am 06.03.2015 den
Gesetzentwurf für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BT-Drs. 18/3784) mit kleineren Änderungen
(BT-Drs. 18/4227) verabschiedet. Die Sachverständigen hatten Änderungen am Gesetzentwurf
gefordert. Im Hinblick auf die gesetzliche Quote für die Aufsichtsräte von voll mitbestimmten und
börsennotierten Unternehmen wurde seitens einiger Sachverständiger die Besonderheiten von
Familienunternehmen und dadurch nötige Härtefallregelungen angesprochen. Moniert wurde dabei
auch die unterschiedliche Behandlung von privaten Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen,
die unter das Bundesgremienbesetzungsgesetz fallen. Die im Gesetzentwurf angegebenen Kosten
für Unternehmen wurden als Fehlschätzung dargelegt; die tatsächliche Belastung für die
Unternehmen wurde als sehr hoch eingeschätzt.
Die nun beschlossenen Regelungen nehmen einige Konkretisierungen auf, die die Wirtschaft
gefordert hatte, können jedoch die regulatorischen Belastungen nicht maßgeblich reduzieren. So
wird u. a. bei der gesetzlichen 30-Prozent-Quote für Aufsichtsräte von börsennotierten und voll
mitbestimmten Unternehmen (gilt für Neuwahlen und Entsendungen ab 01.01.2016) klargestellt,
dass die Forderung auf eine getrennte Betrachtung von Anteilseigner- und Arbeitnehmerbank
durch einen Beschluss der jeweiligen Bank erfolgen muss, vgl. § 96 Abs. 2 AktG-E. Die in § 104
Abs. 5 AktG-E geregelte Ersatzbestellung durch das Gericht darf sich nur bei den börsennotierten
und voll mitbestimmten Unternehmen auf die Einhaltung der Quotenvorgabe beziehen. Bei der
sogenannten „Flexiquote“ für börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen wird klargestellt,
dass zwar Bezugspunkt für die Ermittlung der Führungsebenen die juristische Person und nicht der
Konzern ist, aber gleichwohl ein großer Spielraum bei der Festlegung der Führungsebenen besteht.
Die betroffenen Unternehmen müssen die Zielgrößen für Vorstand, Aufsichtsrat und zwei
Führungsebenen unterhalb des Vorstands erstmals zum 30.09.2015 festlegen. Sie haben dann bis
zum 30.06.2017 Zeit, diese zu erreichen. Nachfolgende Bezugszeiträume dürfen dann bis zu fünf
Jahre betragen. In den Erläuterungen wird klargestellt, dass es keine Zwischenberichte zu den
erreichten Zielgrößen gibt, sondern (nur) am Ende des Berichtszeitraums über die erreichten oder
nicht erreichten Ziele berichtet werden muss. Darüber hinaus sind Änderungen am
Bundesgleichstellungs- und Bundesgremienbesetzungsgesetz vorgenommen worden. Der
Bundesrat wird sich voraussichtlich am 27.03.2015 mit dem Entwurf befassen. Die Verkündung
und das Inkrafttreten des Gesetzes könnten damit bereits im April erfolgen.
Der zweite diskutierte Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/1878), der den Anwendungsbereich der
gesetzlichen Quote, deren Höhe etc. ausweiten wollte, wurde abgelehnt.
Vorschläge zur Änderung des Corporate Governance Kodex
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat ihre Änderungsvorschläge
für 2015 zur Diskussion vorgelegt. Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen, die der
weiteren Professionalisierung des Aufsichtsrats und der „redaktionellen“ Kodexpflege dienen
sollen, sind bis zum 01.04.2015 möglich.
Als neue Empfehlung wird vorgeschlagen, dass der Aufsichtsrat die maximale Höchstdauer der
Zugehörigkeit im Gremium unternehmensspezifisch definieren soll, Ziff. 5.4.1 Abs. 2. Zudem soll
der Aufsichtsrat den Kandidaten jeweils individuell den zu erwartenden Zeitaufwand für die
qualifizierte Wahrnehmung des Mandats nennen, Ziff. 5.4.1 Abs. 4. In seinem Bericht soll der
Aufsichtsrat darüber informieren, wenn Aufsichtsratsmitglieder die zeitlichen Erwartungen im
Wesentlichen nicht erfüllen konnten, insbesondere nur an der Hälfte der Aufsichtsratssitzungen
oder weniger persönlich teilgenommen haben, Ziff. 5.4.7. Die Teilnahme mittels Telefon- und
Videokonferenzen gilt als persönliche Teilnahme.
http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015
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Die Empfehlungen in Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1.4 sollen aufgehoben werden. Darüber hinaus werden
im Rahmen der Kodexpflege verschiedene Ergänzungen, Kürzungen und Umformulierungen sowie
Konkretisierungen vorgeschlagen.
Ergänzend zu den Änderungsvorschlägen stellt die Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex weitere Unterlagen (Erläuterung der Änderungen, Präsentation der
Änderungsvorschläge) auf ihrer Internetseite zur Verfügung: Link zur DCGK
BMJV legt Verordnungsentwurf über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV)
vor
Das elektronische bundesweite Schutzschriftenregister soll am 01.01.2016 in Betrieb gehen. Der
Entwurf enthält die Bestimmungen über das Register, die Modalitäten der Einreichung, den Abruf
sowie der Datenübermittlung und -speicherung der Schutzschriften.
Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest
oder einstweilige Verfügung. Sie werden in der Regel im wettbewerbsrechtlichen und
markenrechtlichen Kontext relevant. Der mögliche Antragsgegner will damit erreichen, dass der
Antrag zurückgewiesen wird, wenigstens aber verhindern, dass dem Antrag ohne mündliche
Verhandlung entsprochen wird. Derzeit muss eine Schutzschrift bei jedem Gericht eingereicht
werden, bei dem ein Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung zu erwarten ist. Die
Einreichung einer Schutzschrift bei einem Gericht hat nur Wirkung für dieses Gericht. Sind
potentiell mehrere Gerichte zuständig, kann die Einreichung der Schutzschrift einen erheblichen
Arbeits- und Sachaufwand bei Antragsgegnern und Rechtsanwälten, aber auch bei den Gerichten
verursachen. Dies ist vor allem beim „fliegendem Gerichtsstand“ nach UWG ein Problem. Um dies
künftig für alle Beteiligten leichter zu handhaben, wird ein zentrales, bundesweites, elektronisches
Schutzschriftenregister eingerichtet, bei dem die Einreichung einer Schutzschrift genügt, um alle
Zivil- und Arbeitsgerichte zu erreichen. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde im § 26 Abs. 5
des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 gelegt.
Dies ist zu begrüßen, da der bisherige Aufwand verringert und Zeit eingespart wird.
In der Schutzschriftenregisterverordnung wird nun insbesondere geregelt, wer das Register nutzen
kann oder muss, welche Angaben die elektronische Schutzschrift enthalten muss, wie die
Einsichtnahme durch Gerichte erfolgt, wer mit welchen Fristen informiert wird und wann Einträge
gelöscht werden.
Öffentliches Wirtschaftsrecht
BMUB legt Arbeitsentwurf für GewerbeabfallV-Novelle vor
Wesentliche Neuregelungen: breitere Betroffenheit; getrennte Erfassung und Verwertung von
Siedlungsabfällen; Regelungen für Bauabfälle; kommunaler Pflichtbehälter.
Aus dem beigefügten Arbeitsentwurf ist festzuhalten:
1. Nach § 1 ist der VO-Anwendungsbereich bedeutend erweitert worden: Betroffen sind künftig
alle Abfallerzeuger und -besitzer sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und
Aufbereitungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle und
sonstiger aus dem Rückbau, der Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke
stammender Abfälle. Geregelt werden deren Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur
Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung.
2. In § 3 wird die getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von
gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen geregelt. Ausnahmen davon müssen ggf. von den
Abfallerzeugern dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde gegenüber dieser
nachgewiesen werden.
3. Nach § 4 sind gemischte Erfassungen der anfallenden Abfälle – ausgenommen Glas und
Bioabfälle – einer Vorbehandlungsanlage (Sortierung) zuzuführen.
4. Immerhin enthält § 5 eine Kleinmengenregelung, wonach Erzeuger und Besitzer bei denen
sowohl gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Abfälle aus privaten Haushalten anfallen und
denen aufgrund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine
Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die
gewerblichen Siedlungsabfälle gemeinsam mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus
privaten Haushalten in den dafür vorgesehenen Behältnissen erfassen und nach Maßgabe der
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer Verwertung oder einer Beseitigung
zuführen können.
Kabinett beschließt am 11.03.2015 ElektroG-Novelle
Kernpunkte sind ein gestaffelter Anwendungsbereich, die Beauftragung eines Bevollmächtigten,
kommunale Eigenvermarktung, gestaffelte Sammlungs- und Verwertungsquoten sowie erweiterte
Mengenmeldungen und Eindämmung illegaler Exporte. Ziel ist die Verabschiedung in 2015.
Folgende Rücknahmeverpflichtungen des Handels (§ 17) sollen gelten:
1. Oberhalb von 400 qm Verkaufsfläche besteht eine Altgeräte-Rücknahme bei Neukauf (1:1)
und gleicher Geräteart und Gerätefunktionen am Ort oder Nähe der Abgabe unentgeltlich.
http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015
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2. Ebenfalls oberhalb von 400 qm Verkaufsfläche besteht eine Altgeräte-Rücknahme ohne
Neukauf (0:1) bei einer äußeren Abmessung von max. 25 cm und in haushaltsüblichen
Mengen. Die Regelung in Artikel 5 der WEEE-Novelle, dass dies nicht gilt, wenn bestehende
alternative Sammelsysteme mindestens ebenso wirksam sind und dies öffentlich bewertet
wurde, ist nicht im Gesetz enthalten; wohl weil es dazu im Handel keine einheitliche Position
gab.
Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen, dass die Rücknahme- und Entsorgungspflichten auch für
den Fernabsatz bzw. Internethandel gelten, z. B. durch die Einrichtung einer eigenen
Niederlassung oder die Beauftragung eines Bevollmächtigten.
Bundeskartellamt untersagt Wettbewerbsverbote für Mieter in Factory Outlet Center
Radiusklauseln, die über einen Luftradius von 50 km und eine Laufzeit von fünf Jahren hinausgehen, sind unzulässig. Nach
Auffassung des Bundeskartellamtes ist die Wettbewerbsverbotsklausel in ihrem bisher praktizierten Umfang weder funktional
notwendig zur Durchführung der Mietverträge noch verhältnismäßig. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemeldung
des Kartellamts.
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2015/03_03_2015_Factory_Outlet_Center.html
Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf zur Abschaffung der sog. Störerhaftung bei
öffentlichen WLANs vor
Die Bundesregierung will den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze vorantreiben. Mit der vorgesehenen
Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollen Anbieter sog. Hotspots z. B. in Hotels,
Restaurants, Cafés oder in öffentlichen Gebäuden mehr Rechtssicherheit erhalten, durch eine
Klarstellung der Haftungsreglungen z. B. bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer.
Anders als bisher sollen Anbieter von WLAN-Netzen künftig nicht mehr für Handlungen ihrer
Kunden in Haftung genommen werden können. Damit wäre die sog. Störerhaftung in öffentlichen
WLAN-Netzen de facto abgeschafft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anbieter öffentlicher
WLANs geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, etwa durch „anerkannte
Verschlüsselungsverfahren“. Zusätzlich soll das Funknetz nur Nutzern zur Verfügung gestellt
werden dürfen, die erklärt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Dies könnte etwa durch
das Setzen eines Häkchens auf der Startseite geschehen. Eine Registrierung der Kunden mit
Namen soll bei geschäftsmäßigen Anbietern nicht erforderlich sein.
Demgegenüber sollen Privatpersonen, die beispielsweise ihren Nachbarn, Mitbewohnern in einer
Wohngemeinschaft oder Besuchern ihr WLAN-Netz zur Verfügung stellen wollen, zusätzlich den
Namen des Nutzers kennen.
Daneben stärkt der Gesetzentwurf die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Dabei
geht es um sogenannte Hostprovider - also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern. Der
Gesetzentwurf stellt klar, dass sie dann nicht vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz erfasst
werden, wenn ihr Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten
besteht. Mit dieser Präzisierung soll sichergestellt werden, dass solche Hostprovider sich nicht
darauf berufen können, für auf ihrer Seite verübte Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich
zu sein.
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie
Mit dem Grünbuch zur Kapitalmarktunion hat die EU-Kommission auch das Thema Prospektpflicht
und damit den Zeit- und Kostenaufwand zur Erstellung und Genehmigung von (Wertpapier)
Prospekten verbunden. Sie hat dazu eine separate, umfangreiche Online-Konsultation bis zum
13.05.2015 eingeleitet. In einem zusätzlichen Konsultationsdokument finden sich Erläuterungen
bzw. der Hintergrund der Fragen der Kommission. Ziel der Kommission ist es zu prüfen, inwieweit
die Erstellung von (Wertpapier)Prospekten für Unternehmen, einschließlich KMU, erleichtert und
gleichzeitig ein wirksamer Anlegerschutz gewährleistet werden kann. Dabei sollen der
Anwendungsbereich der Richtlinie, d. h. wann ein Prospekt erstellt werden muss, das
Genehmigungsverfahren für diese Prospekte sowie deren Inhalt auf den Prüfstand gestellt werden.
Strittige Diskussionen zur Societas Unius Personae
Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Harmonisierung einer Gesellschaft mit einem
Gesellschafter (Societas Unius Personae – SUP, COM(2014)212) wird in den Ausschüssen des EUParlaments sehr unterschiedlich diskutiert. Der Berichterstatter im federführenden
Rechtsausschuss (JURI) hat zunächst ein Arbeitspapier vorgelegt. In diesem wird vorgeschlagen,
den Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie auf KMU zu reduzieren, die Mustersatzung in den
Richtlinienvorschlag zu integrieren sowie den Mitgliedstaaten zu überlassen, ob eine Trennung von
Satzungs- und Verwaltungssitz zulässig ist, ob SUP verpflichtet sein sollen, Rücklagen zu bilden
http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015
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und welche Regelungen für die Online-Registrierung gelten sollen. So könnten Mitgliedstaaten
vorsehen, dass bestimmte Personen bzw. Stellen die Identitätsprüfung durchführen, soweit
dadurch die Möglichkeit einer Online-Registrierung nicht eingeschränkt wird. Das Arbeitspapier ist
am 23.02.2015 durchaus strittig bewertet worden. Mitte April soll ein Berichtsentwurf vorgelegt
werden.
Der mitberatende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) diskutiert seinen
Berichtsentwurf ebenfalls strittig. Er schlägt eine europäische Harmonisierung nur für Kleinst- und
kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Anteile nicht öffentlich angeboten werden,
vor und lehnt eine Bezeichnung als SUP bzw. die Einführung einer speziellen nationalen (Unter)
Rechtsform ab. Die Mitgliedstaaten sollen eine nach einem bestimmten Verfahren erlassene
europäische Mustersatzung als optionales Instrument anbieten. Eine Eintragungsbescheinigung ist
spätestens zehn Tage nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu erteilen. Die Mitgliedstaaten
können Regelungen zur Identifizierung erlassen, solange eine Online-Registrierung möglich bleibt.
Das Mindestkapital soll 1.000 EUR betragen, es sei denn, das GmbH-Mindestkapital in dem
jeweiligen Mitgliedstaat ist niedriger. Es ist in voller Höhe zu zeichnen. Rücklagen können durch
den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden. Regelungen zur Gewinnausschüttung etc. sollten
ebenfalls den Mitgliedstaaten obliegen.
Bundesregierung beschließt mehr Transparenz auch bei bestehenden
Investitionsschutzabkommen
Das Bundeskabinett hat am 25.02.2015 der Unterzeichnung des UN-Transparenzabkommens, der
sog. Mauritius-Konvention, zugestimmt. Durch dieses Abkommen soll mehr Transparenz in
künftigen Investor-Staats-Schiedsverfahren auch auf der Basis bestehender
Investitionsschutzabkommen Deutschlands geschaffen werden.
Die Bundesregierung war ebenso wie die EU-Kommission aktiv an der Ausarbeitung der UNTransparenzregeln beteiligt. Sie gelten bisher nur für neue Verträge, sollen durch das UNTransparenzabkommen aber auch auf Verfahren nach bestehenden Investitionsschutzverträgen
Deutschlands angewendet werden.
Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention soll am 17.05.2015 in Port Louis, Mauritius,
erfolgen. Danach muss das nationale Ratifikationsverfahren unter Beteiligung des Bundestags
durchgeführt werden.
Reform des EU-Urheberrechts: EP-Arbeitsgruppe berät über Positionen
Die Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments zur Reform des Urheberrechts – im letzten
September vom JURI-Ausschuss ins Leben gerufen – hat in drei Sitzungen an ihrer Positionierung
gearbeitet. Es haben u. a. Gespräche mit dem für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft
zuständigen Kommissar Günther Oettinger, dem Legal Service des EP sowie mit europäischen
Vertretern der Rechteinhaber und Verwerter, z. B. der European Writer’s Council sowie die
Federation of European Publishers, stattgefunden. Tagesordnungen sowie Protokolle werden auf
der JURI-Website veröffentlicht.
Die interparlamentarische Arbeitsgruppe besteht aus zehn Mitgliedern, davon sieben aus dem JURI
und drei aus den Ausschüssen ITRE, IMCO und CULT. Drei der zehn Mitglieder sind deutsche
Abgeordnete: Dietmar Köster (SPD), Julia Reda (Piraten) und Helga Trüpel (Die Grünen).
Ziel der Arbeitsgruppe ist es, Fragen des geistigen Eigentums zu diskutieren und insbesondere
eine Position für die geplante Reform des Urheberrechts zu entwickeln. Geleitet wird die Gruppe
von dem französchen EU-Parlamentarier Jean-Marie Cavada.
EuGH konkretisiert Insiderinformationen
Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 11. März 2015 (Az.: C-628/13) mit der
Auslegung des Begriffs „präzise Information“, vgl. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2003/124/EG zur
Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung
von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, befasst. Er stellt
fest, dass die Einstufung von Informationen als „präzise“ nicht verlangt, „dass aus ihnen mit
einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller
Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken
wird, wenn sie öffentlich bekannt werden“. Zur Einstufung als präzise Information ist ausreichend,
dass „die Information hinreichend konkret oder spezifisch ist, um als Grundlage für die Beurteilung
dienen zu können, ob die Reihe von Umständen oder das Ereignis, die oder das Gegenstand der
Information sind, eine Auswirkung auf die Kurse der Finanzinstrumente haben kann, auf die sie
sich bezieht“. Im Umkehrschluss können nur vage oder allgemeine Informationen, die keine
Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf den Kurs der betreffenden
Finanzinstrumente zulassen, als präzise Information ausgeschlossen werden. Die ausführliche
Begründung des Urteils ist unter folgendem Link abrufbar: Az.: C-628/13
http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015
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Zusätzliche Newsletter
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finden Sie unter: http://www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/privateswirtschaftsrecht/arbeits-und-sozialrecht/service/arbeitsrecht-archiv
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: http://www.dihk.de/themenfelder/recht-und-fairplay/info/steuerinfo
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Den Newsletter "AUFTRAGSWESEN AKTUELL" können Sie hier abonnieren:
http://www.had.de/start.php?topmenu=aktuell
Veröffentlichungen
Erfolgreich durch die Insolvenz - DIHK-Leitfaden zum Insolvenzrecht in 3. aktueller
Auflage erschienen
Die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise trifft zunehmend kleine und mittelständische Unternehmen.
In den ersten acht Monaten stieg die Zahl der Insolvenzen um mehr als 15 Prozent im Vergleich
zum Vorjahreswert. Eine Trendwende ist in den nächsten Monaten nicht absehbar. Kaum ein
Unternehmen ist von Forderungsausfällen durch die Insolvenz von Geschäftspartnern verschont
geblieben. Der ein oder andere Unternehmer muss sich fragen, ob die Insolvenz nicht auch für ihn
ein Neuanfang sein kann.
Die 3. Auflage des im DIHK Verlag erschienenen Standard-Werks zum Insolvenzrecht wurde von
dem bekannten Insolvenzrechtler Prof. Wilhelm Uhlenbruck begonnen und nun von Rechtsanwalt
und Steuerberater Dr. Hendrik Heerma, der erfolgreich als Insolvenzverwalter tätig ist,
fortgeführt.
Mit diversen anschaulichen Beispielfällen wird das moderne Insolvenzrecht erläutert. Nicht nur
Gläubige finden Rat, wie ihre Rechte in und trotz der Insolvenz des Schuldners gewahrt werden
können. Auch Schuldnern werden Wege aufgezeigt, wie sie sich durch ein Insolvenzverfahren
sanieren können. Von den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über alle
Rechte, Pflichten und Probleme im Insolvenzverfahren bis hin zu Verbraucherinsolvenzen und den
Möglichkeiten der Restschuldbefreiung hilft dieser auch für Nicht-Juristen gut verständliche
Leitfaden, einen schnellen Einstieg ins Insolvenzrecht zu finden.
Die DIHK-Publikation "Insolvenzrecht" ist zum Preis von 22,00 € zu beziehen beim DIHK Verlag:
www.dihk-verlag.de.
Was ist neu im Arbeitsrecht? -DIHK-Ratgeber informiert über aktuelle Änderungen
Klein-, Mittel- oder Großbetrieb – die tägliche arbeitsrechtliche Problematik konfrontiert sowohl
Unternehmer als auch Führungskräfte mit einer Vielzahl von Fragen, die oft schnell und immer
sicher und zuverlässig gelöst werden müssen.
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komplizierte Materie des deutschen Arbeitsrechts gedacht. Der Leser erhält einen praxisnahen und
sehr gut verständlichen Überblick über alle arbeitsrechtlich relevanten Gesetze und
Bestimmungen.
Die Neuauflage berücksichtigt alle Veränderungen in der Rechtsprechung und Rechtsetzung der
letzten Jahre zu Themen wie Minijobs, Mindestlohn, Elternzeit, Pflege- und Familienpflegezeit
sowie Kündigung. Auch die Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts zur
Zulässigkeit einzelner Klauseln in Formulararbeitsverträgen, zum Urlaubsanspruch von
Langzeitkranken und zu befristeten Arbeitsverträgen wird erläutert.
Verschiedene Checklisten und Formulierungshilfen wurden als Musterschreiben neu aufgenommen
ebenso wie neue Musterverträge.
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DIHK Verlag: www.dihk-verlag.de.
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