MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ PRESSESTELLE BondesRat: Die neue Lebensmittelinformation Ab dem 13. Dezember 2014 müssen Lebensmittelunternehmen neue EUVorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung einhalten. Ziel der neuen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der EU-Kommission ist, die Kennzeichnungsvorschriften weiter zu vereinheitlichen, an Entwicklungen auf dem Lebensmittelmarkt anzupassen und veränderten Verbraucherbedürfnissen Rechnung zu tragen. Was müssen Lebensmittelunternehmen künftig beachten und was ändert sich dadurch für Verbraucherinnen und Verbraucher? Dieser BondesRat gibt einen Überblick: Was genau umfasst die neue EU-Verordnung? Die Vorgaben der Europäischen Kommission zur neuen LebensmittelInformationsverordnung umfassen in erster Linie die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – so gilt beispielsweise künftig eine Mindestschriftgröße. Dadurch soll die Lesbarkeit der Angaben über Inhaltsstoffe verbessert werden. Außerdem müssen ab 13. Dezember 2014 bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Durch die LMIV ist in der Europäischen Union künftig einheitlich vorgeschrieben, welche Informationen jede Lebensmittelverpackung grundsätzlich tragen muss. Im Einzelnen sind dies die Bezeichnung des Lebensmittels die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum sowie gegebenenfalls das Einfrierdatum die Nettofüllmenge der Firmenname ab 2016: die Nährwertkennzeichnung Wie groß muss das Kleingedruckte bei verpackter Ware sein? Alle Pflichtangaben sind bei verpackter Ware an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar anzubringen. Diese Pflichtangaben dürfen nicht durch andere Angaben, Logos usw. undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht von den Pflichtabgaben abgelenkt werden. Ab 13. Dezember 2014 gibt es eine EU-Vorgabe für die Schriftgröße bei Pflichtangaben. Alle Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift gedruckt werden. Die 1,2 mm beziehen sich dabei auf das kleine x (x-Höhe). Bei kleinen VerpaKernerplatz 10 · 70182 Stuttgart · Telefon 0711 126-2354 / 2383 / 2476 / 2355 · Fax 0711 126-2379 [email protected] · www.mlr.baden-wuerttemberg.de ckungen, das heißt wenn die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein. Bei Kleinstverpackungen – das bedeutet weniger als 10 Quadratzentimeter bei der größten Oberfläche – müssen nur die wichtigsten Pflichtangaben angebracht werden – jedoch auch in der Schriftgröße von 0,9 mm bezogen auf das kleine x. Wie müssen Allergene bei verpackter Ware gekennzeichnet werden? Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Im Zutatenverzeichnis sind grundsätzlich auf jedem vorverpackten Lebensmittel alle Zutaten anzugeben, die im Lebensmittel enthalten sind. Dabei gilt, dass die Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet werden müssen. Somit steht die Hauptzutat an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten vorhandene Zutat steht am Ende des Zutatenverzeichnisses. Die 14 zu nennenden Hauptallergene sind: Weizen und anderes glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte wie zum Beispiel Mandeln oder Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als zehn Milligramm je Kilogramm, außerdem Lupinen sowie Weichtiere wie Schnecken, Austern und Muscheln. Neu ist, dass diese Stoffe und Erzeugnisse nach EU-Vorgabe zusätzlich im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, sodass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben. Dies ist beispielsweise durch die Schriftart, den Schriftstil (wie gefettete, kursive oder unterstrichene Schrift, Großbuchstaben usw.) oder durch die Hintergrundfarbe möglich. Wie wird die Allergenkennzeichnung bei unverpackter Ware umg esetzt? Ab 13. Dezember ist auch bei unverpackter Ware – beispielsweise an der Backwarentheke, im Restaurant oder in der Kantine – EU-weit eine Information über Allergene Pflicht. Wie diese Information bei lose abgegebenen Lebensmitteln in Deutschland aussieht, hat der Bundesgesetzgeber konkretisiert. In Deutschland gibt es folgende schriftlichen Informationsmöglichkeiten bei unverpackter Ware: Schild an der Ware Speisekarte (auch als Fußnoten) in Restaurants und Kantinen Aushang in der Verkaufsstätte o mit den Angaben oder o mit einem Hinweis auf eine bei der Abgabe vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels leicht zugängliche, sonstige schriftliche oder elektronische Information (beispielsweise Kladde, Bildschirm) Neben diesen Möglichkeiten ist in Deutschland auch eine mündliche Information durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zulässig. Basis für die mündliche Auskunft muss jedoch eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Nachfragen haben, als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich sein muss. Die Unternehmen müssen in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hinweisen, dass sie mündlich über Aller- gene bei unverpackten Lebensmitteln informieren und auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation hinweisen. Was ändert sich bei der Nährwertkennzeichnung bei verpackter Ware? Die Darstellungsform der Nährwerttabelle ist ab 13. Dezember 2014 genauer festgelegt. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind auch weiterhin zulässig. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (so genannte BIG 7) in genau dieser Reihenfolge enthalten. Die BIG 7 dürfen zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal) im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden. Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion erfolgen, der Energiegehalt muss jedoch auch auf 100 g beziehungsweise 100 ml angegeben werden. Werden ab dem 13. Dezember 2014 Nährwertangaben auf Packungen angegeben, so muss dies nach EU-Vorgabe wie eben beschrieben erfolgen. Verpflichtend wird die Nährwertkennzeichnung erst zwei Jahre später – also ab dem 13. Dezember 2016. Wann muss die Herkunft angegeben werden? Bei verpackten Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung über die tatsächliche Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Dies gilt insbesondere wenn die Informationen oder das Etikett sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. In Anlehnung an die Rindfleischetikettierung muss aufgrund EU-Vorgaben ab 1. April 2015 auch unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Haltbarkeit Neu ist ab 13. Dezember 2014 das sogenannte Einfrierdatum bei verpackten Lebensmitteln. Es gilt bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen sowie bei eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen. Künftig muss gemäß der EU-Verordnung die Angabe „Eingefroren am …“ aufgedruckt werden. Sind durch die neuen Vorschriften Kuchenbasare in Gefahr? Nein, die neuen Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten nur für Unternehmen, nicht für gelegentliche Feste und Veranstaltungen von Ehrenamtlichen. Dies hat die EU-Kommission in einer Pressemeldung klargestellt (Pressemeldung der EUKommission vom 29.10.2014; Pressemitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz) Gibt es spezielle Regelungen bei Online-Einkäufen? Werden Lebensmittel im Online-Shop oder im Versandhandel gekauft, müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Pflichtangaben vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme stellt hier nur das Mindesthaltbarkeitsdatum dar, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden muss. Wie wird Verbrauchertäuschung bei Imitaten vermieden? Analogkäse, Schummelschinken und Klebefleisch haben vor ein paar Jahren unrühmliche Schlagzeilen gemacht. Das hatte auch Auswirkungen auf die EU-Gesetzgebung: Zum Täuschungsschutz gibt es ab dem 13. Dezember 2014 spezielle Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittelimitate – beispielsweise für Pizzabelag, der anstelle von Käse eingesetzt wird und bei dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt wurde. Werden Lebensmittelimitate eingesetzt muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden – in der Regel also auf der Packungsvorderseite. Die Schriftgröße dieser Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein. Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt wurden. Hier muss künftig eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „Aus Fischstücken zusammengefügt“ erfolgen. Außerdem müssen bei Erzeugnissen aus Fleisch oder Fisch auch zugesetzte Eiweiße inklusive deren Herkunft (beispielsweise Soja- oder Milcheiweiß) sowie zugesetztes Wasser, wenn dieses im Enderzeugnis mehr als 5 Prozent ausmacht, mit dem Produktnamen gekennzeichnet werden. Reicht künftig noch die Angabe „Pflanzenöl“? Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang im Zutatenverzeichnis nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (beispielsweise Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Ab 13. Dezember muss auch ihre pflanzliche Herkunft angegeben werden (zum Beispiel Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Beim Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett ist außerdem der zusätzliche Aufdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ vorgesehen. Hinweis: Alle Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 verpackt wurden, dürfen noch unbegrenzt mit der bisherigen Kennzeichnung abverkauft werden. Für eine Übergangszeit wird man im Handel deshalb noch nicht bei allen Produkten die oben genannten Neuerungen vorfinden. Dies gilt insbesondere bei länger haltbaren Produkten. Ausführliche Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung und den Vorgaben der EU-Kommission finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter www.bmel.de > EU-weit einheitliche LebensmittelKennzeichnung. Weitere Verbrauchertipps finden Sie auch unter www.facebook.com/VerbraucherBW und www.verbraucherportal-bw.de. Sie können diese Tipps auch über unseren RSSFeed oder über unseren MLR-Newsletter abonnieren. Über BondesRat Mit dem Serviceangebot „BondesRat – Ihr Verbraucherminister Alexander Bonde informiert“ wollen wir Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzen, gut informiert die für sie besten Entscheidungen zu treffen. 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