Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks Merkblatt zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung 1. Versicherte (Arbeitnehmer) und Versicherungsnummer Ø Versicherte der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks - PKS - können sein: Gesellinnen/Gesellen, dazu Auszubildende und sonstige Mitarbeiter/-innen (z.B. Bürokräfte) im Schornsteinfegerhandwerk (§ 16 Abs. 2 der Satzung). Ø Jeder Versicherte erhält seine Versicherungsnummer mit der Versicherungsbestätigung. Ø Bitte geben Sie diese Versicherungsnummer bei allen Schreiben an die PKS an. 2. Mitglieder (Arbeitgeber) und Mitgliedsnummer Ø Mitglieder der PKS sind die Bezirksschornsteinfegermeister und Nutzungsberechtigten (§ 16 Abs. 1 der Satzung). Ø Die Mitgliedsnummer bei der PKS entspricht der Mitgliedsnummer bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister. Ø Bitte geben Sie diese Mitgliedsnummer und die Versicherungsnummer Ihres Arbeitnehmers bei allen Schreiben und Überweisungen an die PKS an. 3. Durchführung der Versicherung Ø Die Versicherung beginnt mit dem Antragseingang, frühestens am Ersten des Monats oder dem beantragten späteren Termin. Der Versicherungsschutz für die Erwerbsminderung beginnt frühestens mit Antragseingang. Ø Nach Eingang des Antrags erhält der Versicherte eine Versicherungsbestätigung. Diese enthält die Versicherungsnummer sowie eine Bestätigung der gewählten Beitragshöhe. Der Versicherungsbestätigung liegt ein Abdruck für den Arbeitgeber bei. Ø Nach Ablauf eines Kalenderjahres erhält der Versicherte eine Bestätigung über die eingezahlten Beiträge und die daraus erworbenen Versorgungsanwartschaften. 4. Beiträge Ø Der Versicherte hat die Möglichkeit, einen Beitrag in Höhe von 1, 2 oder 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Ø Nach § 15 Abs. 2 Bundesmanteltarifvertrag fördert der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung mit einem Zuschuss in Höhe von mindestens 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einem Eigenbeitrag von 3 % wird damit die maximale steuerliche Förderung von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Ø Der Versicherte hat die Möglichkeit, die Beitragshöhe zu ändern oder zur privaten Altersvorsorge zu wechseln. Dabei sind nur zukünftige Änderungen möglich. Über mitgeteilte Änderungen erhält der Versicherte eine Bestätigung. Ein beiliegender Abdruck ist für den Arbeitgeber bestimmt. Ø Die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung sind am 15. eines jeden Monats fällig. Ein fristgerechter Beitragseingang ist für den Erhalt des Erwerbsminderungsschutzes Voraussetzung. Bitte beachten Sie auch, dass die Höhe des Verrentungssatzes vom Eingang der Beiträge im jeweiligen Jahr abhängig ist! Zahlungsweise der Beiträge - Die Beiträge zur PKS werden vom Lohn/Gehalt des Versicherten einbehalten. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss durch das Mitglied. Wir bitten die Mitglieder aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Zahlungsverkehrs sowie zur Vermeidung von Fehlbuchungen und ggf. Mahnungen, die Beiträge abbuchen zu lassen. Ø Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird der Versicherte von der PKS über den Zahlungsrückstand informiert. (Forderungen können allerdings vom Versicherten nur direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.) 5. Steuerliche Behandlung der Beiträge und der Rentenzahlung Ø Der Arbeitnehmerbeitrag und der Zuschuss des Arbeitgebers ist von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und von den Sozialabgaben befreit. Die Befreiung des Arbeitnehmerbeitrags von den Sozialabgaben ist allerdings bis zum Jahr 2008 befristet. Ø Der Arbeitgeberzuschuss ist vom Mitglied als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Ø Auf Grund dieser steuerlichen Vorteile ist die Rente der PKS unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags ab Rentenbeginn (nachgelagert) zu versteuern. 6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ø Als Versicherter teilen Sie uns bitte einen Wechsel Ihres Arbeitgebers oder eine Änderung Ihres Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Arbeitslosigkeit, Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung, Bestellung oder Aufgabe des Berufs) unverzüglich mit. Ein entsprechendes Formular haben Sie zusammen mit der Versicherungsbestätigung erhalten. Wir beraten Sie dann gerne, damit Ihnen in Ihrem Versicherungsverhältnis keine Nachteile entstehen. Ø Als Mitglied bitten wir Sie, uns eine Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. 7. Leistungen der PKS Ø Für die im Schornsteinfegerhandwerk tätigen Gesellinnen/Gesellen und dazu Auszubildenden leistet die PKS - Altersrente für Versicherte (§ 22 der Satzung) ab dem 60. Lebensjahr, - Erwerbsminderungsrente für Versicherte (§ 23 der Satzung) und Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§§ 24 und 25 der Satzung). - Ø Für sonstige im Schornsteinfegerhandwerk tätige Mitarbeiter/-innen leistet die PKS Altersrente für Versicherte (§ 22 der Satzung) ab dem 60. Lebensjahr. J/PKS MBE 11.03 2
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