Pressedienst für die Organe der Sportorganisationen Themen im April 2015 - Schadenfall des Monats Wenn die Haftpflicht des Vereins nicht greift Ist vielleicht Deckung über die Kfz-Zusatzversicherung gegeben - Sportversicherung informiert Stichwort Verkehrssicherungspflicht: Ist das Außengelände Ihres Vereins verkehrssicher? - Sportversicherung informiert GEZ Gebühren im Sportverein - Sportversicherung informiert Vereinseigene Arbeitsmaschinen bis 20 km/h - Sportversicherung informiert Verletzung der Verkehrssicherungspflicht2 Herausgeber: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Sportversicherung ARAG Platz 1 40464 Düsseldorf Telefon: (0211) 9 63–36 35 Fax: (0211) 9 63–36 26 [email protected] In Zusammenarbeit mit Erwin Himmelseher Sportversicherungen weltweit ARAG Die Sportversicherung Nummer 1 Die Information ist honorarfrei. Bei Abdruck Belegexemplar erbeten. ARAG Sportversicherung informiert Schadenfall des Monats Wenn die Haftpflicht des Vereins nicht greift – Ist vielleicht Deckung über die Kfz-Zusatzversicherung gegeben Wenige Wochen vor dem Ende der Fußballsaison kam es im Mühlbachstadion der Kreisstadt K. zum mit Spannung erwarteten Spitzenspiel zwischen den beiden in der Tabelle führenden Mannschaften der Kreisliga A. Anpfiff war um 15.30 Uhr und das Spiel nahm - verfolgt von fast 1.000 Zuschauern - sofort Fahrt auf. Angriffen der Heimmannschaft folgten schnelle Konter des Gegners. Bei einem dieser Konter schoss der Außenstürmer des Gästeteams aus vollem Lauf auf das Tor, wobei ihm allerdings der Ball etwas über den Spann rutschte und mit hohem Tempo über den sieben Meter hohen Ballfangzaun flog. Gerade in diesem Moment parkte Michael, der Fachwart des Heimvereins K. sein Auto und stieg aus, weil er drei privat reparierte Ersatz-Tornetze ins Vereinsheim bringen wollte. Der Ball traf in hohem Bogen mit voller Wucht auf die Motorhaube von Michaels Pkw und verursachte einen Schaden von 1.500,- Euro. Michaels Versuche, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, schlugen zunächst fehl. So war der Außenstürmer der Gastmannschaft, der den Ball versehentlich über den Zaun geschossen hatte, nicht zu belangen. Er hatte mit dem Schuss keinen Regelverstoß begangen, da auch „Ausbälle“ in der DFB-Spielordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Auch Michaels eigenem Verein war kein Vorwurf zu machen. Durch die Errichtung des Ballfangzaunes hinter dem Tor in einer Höhe von sieben Metern war der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Schon vor langer Zeit hat der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht in Zivilsachen, in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass es eine „Sicherungspflicht, die den Eintritt eines jeglichen Schadens ausschließt, nicht gibt.“ Zu Michaels großem Glück aber unterhielt der Verein in K. eine im Jahr 2008 abgeschlossene „Kfz-Zusatzversicherung“ bei der ARAG-Sportversicherung. Dort mitversichert sind ausdrücklich auch „Fahrten zur Beförderung von unmittelbar zur Durchführung von (...) versicherten Sportveranstaltungen und Versammlungen des Vereins benötigten Geräten, auch wenn die Geräte nicht am Veranstaltungstag transportiert werden.“ Die ARAG regulierte nach Prüfung des Sachverhalts den Reparaturschaden an Michaels PKW, zumal der Fachwart keine private Vollkasko-Versicherung für seinen PKW vereinbart hatte. Bei Fragen und zur Beratung wenden Sie sich an das Versicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund/-verband. Die Kontaktdaten finden Sie auf www.arag-sport.de. Namen von der Redaktion geändert ARAG Sportversicherung informiert: Stichwort Verkehrssicherungspflicht: Ist das Außengelände Ihres Vereins verkehrssicher? Als „Verkehrssicherungspflicht“ bezeichnet man die Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Diese Verantwortung trifft auch Vereine und ihre Vorstände. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt, die eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt. Wenn es um Verkehrssicherungspflicht geht, sind die Antworten auf nachfolgende Fragen für die Klärung der Verschuldensfrage relevant: • Welche Gefahren sind denkbar? • Wie wahrscheinlich ist eine Schädigung Dritter? • Wie kann die Gefahr abgewendet werden? • Sind Abwehrmaßnahmen vertretbar und durchführbar? • Wie können Betroffene selbst Schäden vermeiden? Bevor die Saison beginnt und das Außengelände des Vereins für Mitglieder und Besucher zugänglich gemacht wird, ist einiges zu beachten. Baumkontrollen Stehen Bäume auf dem Vereinsgelände, ist dafür zu sorgen, dass von diesen Bäumen keine Gefahr ausgeht. Durch regelmäßige Baumkontrollen muss möglichst sichergestellt werden, dass die Bäume stabil und standsicher sind, dass keine morschen oder gelockerten Äste herabfallen und dadurch Menschen verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann für Schäden, die so verursacht werden, haftbar gemacht werden. Stolperfallen Gehwege und Parkplätze sollten frei von Stolperfallen sein. Prüfen Sie das Gelände auf lockere Gehwegplatten und andere Unebenheiten. Pflanztröge, Fahrradständer und andere Gegenstände dürfen nicht im Weg stehen. Sie können zur Gefahr werden, wenn zum Beispiel eine Lichtquelle ausfällt. Suchen Sie Rasenflächen oder bewachsenes Gelände nach eventuell liegen gebliebenen Gegenständen ab. Häufig wurden Menschen schon durch vergessene oder liegen gebliebene Harken oder andere Gartengeräte verletzt. Auch für Rasenmäher stellen im Gras liegen gebliebene Gegenstände eine Gefahr dar. Verletzungsgefahr an Gartenmöbeln und Spielgeräten Scharfe Kanten, herausstehende Nägel und Nieten sowie abblätternde Farbe sollten beseitigt werden. Schaukeln und Spielgeräte müssen auf Funktion und Standfestigkeit geprüft werden. Sind Seile oder Holz verwittert oder morsch? Müssen Teile erneuert werden? Dämmt der Untergrund um die Spielgeräte einen eventuellen Sturz? Beleuchtung und elektrische Anlagen Sind die Lichtquellen ausreichend und funktionstüchtig? Schalten Bewegungsmelder sich ordnungsgemäß ein? Prüfen Sie auch elektrische Anlagen, Steckdosen und Kabel im Hinblick auf Sicherheit und Funktionstüchtigkeit. Zäune Sind die Zäune ausreichend hoch, um vor Ausballschäden zu schützen? Weisen sie Löcher oder andere Defekte auf? Tore Ungesicherte Tore sind häufig der Grund für schwere Unfälle. Kinder hängen sich zum Beispiel gern an die Querlatte und schaukeln. Immer wieder wird auch von schwersten Verletzungen durch umkippende Tore berichtet. Tore sind unbedingt zu sichern, wenn sie aktuell nicht verwendet werden. Die Möglichkeiten, ein freistehendes Tor zu sichern, sind vielfältig und müssen individuell an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Wasserstellen Teiche, Biotope und andere Wasserstellen - selbst Vogeltränken oder Planschbecken - können zu gefährlichen Fallen für Kinder oder Menschen mit Handicap werden. Wasser zieht Kinder magisch an. An Teichen gibt es viel zu sehen, manchmal wollen sie auch einfach nur ausprobieren, wie kalt das Wasser ist. Kinder unter drei Jahren können schon in Vogeltränken oder Pfützen ertrinken. Das liegt vor allem daran, dass bei Kleinkindern der Schwerpunkt des Körpers im Brustbereich und nicht, wie bei Erwachsenen oder älteren Kindern, in Bauchnabelhöhe liegt. Beugen sich Kleinkinder über eine Wasserfläche oder stützen sich auf dem wackeligen Plastikrand eines Planschbeckens auf, kippen sie leicht vornüber und fallen ins Wasser. Die Muskulatur des Nackens reicht nicht aus, um den Kopf aus eigener Kraft aus dem Wasser zu heben. Sie können daher selbst in niedrigsten Gewässern ertrinken. Am besten beseitigen Sie Wasserstellen auf dem Vereinsgelände oder sichern sie mit hohen, nötigenfalls mobilen, Zäunen ab. Maulwurf- oder Wühlmausfallen Verzichten Sie auf derartige, höchst gefährliche Maßnahmen. Immer wieder werden meist Kinder, aber auch Erwachsene durch Tierfallen schwer verletzt. Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vereins geschädigt, haftet grundsätzlich auch der Verein. Die Schadensersatzbeträge können das Vermögen von kleinen Vereinen schnell übersteigen. Vorsicht: Schilder oder Klauseln „Benutzung auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ bewirken im Zweifel keinen Haftungsausschluss. Die gute Nachricht: Die Haftung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist durch die Sport-Haftpflichtversicherung bei der ARAG abgedeckt. Abgedeckt ist außerdem die Prüfung der Frage, wo die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen hat und – nötigenfalls – auch die Abwehr von zu Unrecht erhobenen Ansprüchen. Fragen zum Thema Verkehrssicherungspflicht? Das Versicherungsbüro beim zuständigen Landessportbund/-verband berät gern bei allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Besuchen Sie uns auf www.arag-sport.de. ARAG Sportversicherung informiert: GEZ Gebühren im Sportverein Der neue Rundfunkstaatsvertrag hat am 1. Januar 2013 eine Änderung vorgenommen. Danach muss nicht mehr pro Gerät bezahlt werden, sondern die Gebühr richtet sich nach der Betriebsstätte (oder dem Haushalt). Ziel dieser Änderung ist eine umfassende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens. Nach der neuen Regelung ist es unerheblich, wie viele Geräte benutzt werden (unter den Begriff „Geräte“ fallen Radios, TV Geräte und auch PCs, Tablets). Erheblich ist vielmehr, wie viele Betriebsstätten ein Verein hat. Die Höhe der GEZ-Gebühren richtet sich weiterhin nach der Anzahl der Beschäftigten (Angestellten) des Vereins pro Betriebsstätte. Als Beschäftigte zählen alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (Ausnahme: Auszubildende und Mini-Jobber). Somit ergibt sich folgende Regel: Bis zu acht Beschäftigte im Verein fallen pro Betriebsstätte: 5,99 Euro an Ab neun und mehr Beschäftigte fallen pro Betriebsstätte: 17,98 Euro an Betreibt der Vorstand eines kleinen Vereins die Geschäftsstelle in seiner privaten Wohnung, so zahlt dieser nur seinen privaten Beitrag; ein weiterer Beitrag für den Verein entfällt in diesem Fall. Übrigens ist es unerheblich, ob man mit dem Gerät Sender empfangen kann oder ob es defekt ist. In beiden Fällen wird es als gebührenpflichtiges Gerät betrachtet. Bitte prüfen Sie regelmäßig den Gebührenbescheid. Wurden die richtigen Betriebsstätten und auch die richtige Anzahl der Beschäftigten zu Grunde gelegt? ARAG Sportversicherung informiert: Vereinseigene Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Viele Vereine besitzen eigene Arbeitsmaschinen, um ihre Anlagen zu pflegen und in Ordnung zu halten. Um dem berechtigten Interesse nach Absicherung dieser Arbeitsmaschinen entgegenzukommen, hat sich der Sportversicherer entschlossen, den Vereinen für eigene, nicht zulassungspflichtige, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zur Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und deren Anhänger, die ausschließlich zur Pflege von Sportanlagen eingesetzt werden, Versicherungsschutz zu gewähren. Die Vielfalt der Aufgaben des Vereins verlangt einen umfassenden Versicherungsschutz, der vor Inanspruchnahme schützt. Im Hinblick darauf erhebt die vorgenommene Beschreibung des Versicherungsschutzes der Sporthaftpflichtversicherung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir empfehlen allen Vereinen, ihre Versicherungsverträge zu überprüfen. Häufig genug kann festgestellt werden, dass die ohnehin beschränkten finanziellen Mittel der Vereine für Versicherungsschutz verwendet werden, der bereits über den Sportversicherungsvertrag zur Verfügung gestellt wird. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an das zuständige Versicherungsbüro beim jeweiligen Landessportbund/-verband. Die Kontaktdaten finden Sie auf www.arag-sport,.de ARAG Sportversicherung informiert Verletzung der Verkehrssicherungspflicht2 Treffen zwei Fußballmannschaften aus einer Region aufeinander, spricht man oft von einem Ortsderby. Zweifelsohne haben diese Spiele einen besonderen Anziehungscharakter besonders dann, wenn die Mannschaften in der Punktetabelle dicht beieinander liegen, ein Team gar vom Abstieg bedroht ist, oder, wenn da noch eine „Rechnung“ offen ist. In der Regel werden bei einem Derby mehr Zuschauer als bei anderen Begegnungen erwartet. Die Anforderungen an die Absicherung der Veranstaltung zum Schutz der Besucher sind deutlich erhöht, nicht zuletzt deshalb, weil zunehmend sogenannte „Fans“ das Fußballstadion als Bühne für ihre zum Teil gewalttätigen Auftritte missbrauchen. Die Fußballvereine versuchen deshalb, in enger Zusammenarbeit mit den einzelnen Fangruppierungen und den Sicherheitsorganen Sicherheitskonzepte in die Praxis umzusetzen, die größere Zwischenfälle vor, während und nach dem Spiel ausschließen. Der damit verbundene personelle und materielle Aufwand - sowohl bei den Fußballvereinen als auch bei der Polizei - ist in den vergangenen Jahren erheblich gewachsen. Dessen ungeachtet gelingt es leider einer Reihe von Besuchern immer wieder, die im Stadion verbotene Pyrotechnik einzuschleusen. Welche Folgen eine in die Zuschauerränge geschossene Rakete oder ein Böller haben kann, musste ein Polizist erfahren, der seinen Dienst im Stadion wahrnahm. Ein aus einem Fanblock geworfener Böller verursachte eine Verletzung seines Gehörs. Der Werfer des Geschosses war nicht auszumachen. Der Beamte verklagte daraufhin den Veranstalter. Er vertrat die Meinung, der Verein hätte seine Pflicht zur Überwachung der gewaltbereiten Fans nicht ausreichend erfüllt. Die umfangreichen Recherchen des Gerichtes ergaben allerdings, dass der Sportverein dieser Pflicht mit Einlasskontrollen und der räumlichen Trennung der unterschiedlichen Fangruppen nachgekommen war. Eine hundertprozentige Gewährleistung der Sicherheit sei jedoch nicht zu erreichen. Die Klage des Polizisten wurde abgewiesen.
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