- DGVH - Deutsche Gesellschaft für

Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V.
Im Mediapark 5c
50670 Köln
Telefon (0221) 474 490 - 0
Telefax (0221) 474 490 - 10
E-Mail [email protected]
Antrag auf Mitgliedschaft
Hiermit beantrage ich meine sofortige Aufnahme in den Verein Deutsche Gesellschaft für
Vermögensschadenhaftpflicht e.V. als
Mitglied – Mitgliedsbeitrag € 250,00 (im ersten Jahr € 500,00)
Ich bin weniger als fünf Jahre berufstätig
Fördermitglied – Fördermitgliedsbeitrag € 2.500,00 (im ersten Jahr € 5.000,00)
Nachname
Vorname
Firma
Straße
PLZ, Ort
Telefon
E-Mail
Geburtsdatum
Homepage
Mein Interessenschwerpunkt liegt im Bereich
Verkammerte Berufe
Financial Lines & Speciality
Dienstleister, Vereine, Verbände und Körperschaften
Ort, Datum
Unterschrift
_______________
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Die Vereinssatzung finden Sie auf der Rückseite.
DGVH Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V.
Vorstand: Dr. J. Wolters (Vorsitzender), L. Heitmann, D. Meßmer, J. Conradi
Sitz der Gesellschaft: Köln, Vereinsregister, Amtsgericht Köln: VR 17785
Bankverbindung:
Konto-Nr. 631802600
BLZ 200 400 00
Commerzbank Hamburg
IBAN: DE80 2004 0000 0631 8026 00
SWIFT: COBADEFFXXX
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für
Vermögensschadenhaftpflicht. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt der Verein seinen Namen mit dem
Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
insbesondere die Förderung der Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7
AO.
(2) Zweck des Vereins ist die Stärkung der Vermögensschadenhaftpflicht als
eigenständige Sparte - durch Sicherung und Förderung fachlicher Qualität zum Wohle der Allgemeinheit. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht
durch die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern von Versicherern,
Versicherungsvermittlern, Versicherungsnehmern sowie sonstigen
Berufsträgern im Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht. Das Angebot
zur Fort- und Weiterbildung richtet sich sowohl an Mitglieder als auch an
Nichtmitglieder. Ferner soll der Vereinszweck durch wissenschaftliche
Veröffentlichungen gefördert werden.
(3) Nicht zu den Tätigkeiten des Vereins zählt insbesondere die Abstimmung
von Qualitätsstandards bei der Schadenregulierung von Versicherern. Die
Mitglieder werden bei ihrer Vereinstätigkeit den Leitfaden des
Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zu
„Kartellrecht und Verbandsarbeit“ berücksichtigen und einhalten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die eine
originäre berufliche Verbindung zum Bereich der
Vermögensschadenhaftpflicht haben, insbesondere Mitarbeiter von
Versicherungsunternehmen oder Vermittler mit entsprechendem
Schwerpunkt oder Personen, die über Wissenschaft und Lehre mit dem
Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht verbunden sind.
(2) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv
bzw. finanziell. Soweit es sich um juristische Personen handelt, sind die
Fördermitglieder nicht stimmberechtigt nach § 9 Abs. 3. Die
Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein, in welcher Form sie die
Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand – auf Empfehlung zweier
Mitglieder – nach freiem Ermessen durch Mehrheitsbeschluss. Auf Antrag
der empfehlenden Mitglieder, kann eine ablehnende Entscheidung des
Vorstands von der Mitgliederversammlung aufgehoben und die
Mitgliedschaft ausgesprochen werden.
§ 4 Beiträge der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der
Jahresbeitrag beträgt im ersten Jahr der Mitgliedschaft € 500,00, in den
Folgejahren € 250,00. Für Mitglieder, die weniger als fünf Jahre berufstätig
sind, werden bis zu drei Jahre lang die hälftigen Beiträge berechnet. Für
Fördermitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag im ersten Jahr der
Mitgliedschaft € 5.000,00 in den Folgejahre € 2.500,00.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.
(3) Der Vorstand kann Mitgliedern Aufnahmebeiträge und laufende Beiträge
erlassen, reduzieren oder stunden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist von dem Mitglied schriftlich gegenüber einem
Vorstandmitglied zu erklären. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum
Ende des Geschäftsjahrs zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
ein Mitglied schuldhaft Interessen des Vereins grob verletzt hat. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist zu
begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der
Vorstand ist befugt, einen Beirat zu gründen, dem Beirat eine Geschäftsordnung
zu geben und Beiräte zu benennen. Der Vorstand ist ferner befugt,
Fachausschüsse zu bilden und Mitglieder des Vereins in die Fachausschüsse zu
berufen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen über
1.Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
2.Festsetzung der Aufnahmegebühr und der laufenden Mitgliedsbeiträge,
3.Ausschluss von Mitgliedern,
4.Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
5.Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des
Vorstands,
6.Zustimmung zu Rechtsgeschäften, durch die der Verein zu Leistungen im
Wert von mehr als € 30.000 verpflichtet wird.
(2) Ein Beschluss zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss von
Mitgliedern bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Zu einem Beschluss zur Änderung des Zwecks des Vereins oder
zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn der zehnte Teil der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch einfachen Brief unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Zur Fristwahrung
genügt, wenn die Einladung rechtzeitig bei der Post aufgegeben wird und
an die letzte bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds adressiert ist.
Soweit kein Mitglied widerspricht, kann die Einladung auch per E-Mail
erfolgen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen die
Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine
Übertragung der Stimme oder ein Vertretung des Mitglieds ist nicht
zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung durch Beschluss ändern und ergänzen.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der anwesenden
Mitglieder dies verlangt, ist schriftlich und/oder geheim abzustimmen.
(6) Einzelne Entscheidungen der Mitgliederversammlung können auch, soweit
nicht mehr als ein Zehntel der Mitglieder widersprechen, im
Umlaufverfahren, insbesondere auch per E-Mail, getroffen werden.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die Mitgliederversammlung hat der Protokollführer ein Protokoll zu führen,
in dem der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse
unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Der Protokollführer
kann vom Versammlungsleiter bestimmt werden. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht in die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
§ 12 Zusammenstellung und Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Zu
Mitgliedern des Vorstands können nur Vereinsmitglieder bestellt werden.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet, wenn seine Mitgliedschaft im
Verein beendet wird.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand für die Dauer von zwei
Jahren. Er bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit noch solange im
Amt, bis der nächste Vorstand bestellt ist.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der
Vorstand kann Rechtsgeschäfte durch die der Verein zu Leistungen im
Wert von mehr als € 10.000,- verpflichtet wird nur in gemeinschaftlicher
Vertretung durch den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter
tätigen und Rechtsgeschäfte durch die der Verein zu Leistungen im Wert
von mehr als € 30.000,- verpflichtet wird nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung für den Verein tätigen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Die Einladung
muss keine Tagesordnung enthalten.
(2) Soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht kann auch im Umlaufverfahren,
insbesondere auch per E-Mail, entschieden werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Liquidation des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, werden die Vorstandsmitglieder zu den Abwicklern
bestimmt. Jeder Abwickler ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.