Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V. Im Mediapark 5c 50670 Köln Telefon (0221) 474 490 - 0 Telefax (0221) 474 490 - 10 E-Mail [email protected] Antrag auf Mitgliedschaft Hiermit beantrage ich meine sofortige Aufnahme in den Verein Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V. als Mitglied – Mitgliedsbeitrag € 250,00 (im ersten Jahr € 500,00) Ich bin weniger als fünf Jahre berufstätig Fördermitglied – Fördermitgliedsbeitrag € 2.500,00 (im ersten Jahr € 5.000,00) Nachname Vorname Firma Straße PLZ, Ort Telefon E-Mail Geburtsdatum Homepage Mein Interessenschwerpunkt liegt im Bereich Verkammerte Berufe Financial Lines & Speciality Dienstleister, Vereine, Verbände und Körperschaften Ort, Datum Unterschrift _______________ ________________________________________________________________ Die Vereinssatzung finden Sie auf der Rückseite. DGVH Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V. Vorstand: Dr. J. Wolters (Vorsitzender), L. Heitmann, D. Meßmer, J. Conradi Sitz der Gesellschaft: Köln, Vereinsregister, Amtsgericht Köln: VR 17785 Bankverbindung: Konto-Nr. 631802600 BLZ 200 400 00 Commerzbank Hamburg IBAN: DE80 2004 0000 0631 8026 00 SWIFT: COBADEFFXXX Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein seinen Namen mit dem Zusatz e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. (2) Zweck des Vereins ist die Stärkung der Vermögensschadenhaftpflicht als eigenständige Sparte - durch Sicherung und Förderung fachlicher Qualität zum Wohle der Allgemeinheit. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern von Versicherern, Versicherungsvermittlern, Versicherungsnehmern sowie sonstigen Berufsträgern im Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht. Das Angebot zur Fort- und Weiterbildung richtet sich sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder. Ferner soll der Vereinszweck durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gefördert werden. (3) Nicht zu den Tätigkeiten des Vereins zählt insbesondere die Abstimmung von Qualitätsstandards bei der Schadenregulierung von Versicherern. Die Mitglieder werden bei ihrer Vereinstätigkeit den Leitfaden des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zu „Kartellrecht und Verbandsarbeit“ berücksichtigen und einhalten. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die eine originäre berufliche Verbindung zum Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht haben, insbesondere Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen oder Vermittler mit entsprechendem Schwerpunkt oder Personen, die über Wissenschaft und Lehre mit dem Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht verbunden sind. (2) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Soweit es sich um juristische Personen handelt, sind die Fördermitglieder nicht stimmberechtigt nach § 9 Abs. 3. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. (3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand – auf Empfehlung zweier Mitglieder – nach freiem Ermessen durch Mehrheitsbeschluss. Auf Antrag der empfehlenden Mitglieder, kann eine ablehnende Entscheidung des Vorstands von der Mitgliederversammlung aufgehoben und die Mitgliedschaft ausgesprochen werden. § 4 Beiträge der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag beträgt im ersten Jahr der Mitgliedschaft € 500,00, in den Folgejahren € 250,00. Für Mitglieder, die weniger als fünf Jahre berufstätig sind, werden bis zu drei Jahre lang die hälftigen Beiträge berechnet. Für Fördermitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag im ersten Jahr der Mitgliedschaft € 5.000,00 in den Folgejahre € 2.500,00. (2) Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. (3) Der Vorstand kann Mitgliedern Aufnahmebeiträge und laufende Beiträge erlassen, reduzieren oder stunden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist von dem Mitglied schriftlich gegenüber einem Vorstandmitglied zu erklären. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahrs zu erklären. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft Interessen des Vereins grob verletzt hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. § 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist befugt, einen Beirat zu gründen, dem Beirat eine Geschäftsordnung zu geben und Beiräte zu benennen. Der Vorstand ist ferner befugt, Fachausschüsse zu bilden und Mitglieder des Vereins in die Fachausschüsse zu berufen. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen über 1.Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, 2.Festsetzung der Aufnahmegebühr und der laufenden Mitgliedsbeiträge, 3.Ausschluss von Mitgliedern, 4.Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, 5.Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands, 6.Zustimmung zu Rechtsgeschäften, durch die der Verein zu Leistungen im Wert von mehr als € 30.000 verpflichtet wird. (2) Ein Beschluss zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss von Mitgliedern bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss zur Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch einfachen Brief unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Zur Fristwahrung genügt, wenn die Einladung rechtzeitig bei der Post aufgegeben wird und an die letzte bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds adressiert ist. Soweit kein Mitglied widerspricht, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. § 9 Durchführung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme oder ein Vertretung des Mitglieds ist nicht zulässig. (4) Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung durch Beschluss ändern und ergänzen. (5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, ist schriftlich und/oder geheim abzustimmen. (6) Einzelne Entscheidungen der Mitgliederversammlung können auch, soweit nicht mehr als ein Zehntel der Mitglieder widersprechen, im Umlaufverfahren, insbesondere auch per E-Mail, getroffen werden. § 10 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Über die Mitgliederversammlung hat der Protokollführer ein Protokoll zu führen, in dem der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Der Protokollführer kann vom Versammlungsleiter bestimmt werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter eigenhändig zu unterzeichnen. § 11 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 12 Zusammenstellung und Bestellung des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Zu Mitgliedern des Vorstands können nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet, wenn seine Mitgliedschaft im Verein beendet wird. (2) Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit noch solange im Amt, bis der nächste Vorstand bestellt ist. (3) Jedes Mitglied des Vorstands ist zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte durch die der Verein zu Leistungen im Wert von mehr als € 10.000,- verpflichtet wird nur in gemeinschaftlicher Vertretung durch den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter tätigen und Rechtsgeschäfte durch die der Verein zu Leistungen im Wert von mehr als € 30.000,- verpflichtet wird nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für den Verein tätigen. (4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 13 Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Die Einladung muss keine Tagesordnung enthalten. (2) Soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht kann auch im Umlaufverfahren, insbesondere auch per E-Mail, entschieden werden. § 14 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 15 Liquidation des Vereins Wird der Verein aufgelöst, werden die Vorstandsmitglieder zu den Abwicklern bestimmt. Jeder Abwickler ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
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