INFORMATIONSDIENST der LEBENSHILFE Landesverband Niedersachsen e.V. Ausgabe 02/2015 Inhalt: 1. Neues aus der Landesgeschäftsstelle 2. Aktueller Stand zum Bundesteilhabegesetz 3. Forum Inklusive Bildung der Bundesvereinigung 4. Fachtag Krippe - Terminankündigung 5. § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe – Urteile des Bundessozialgerichtes vom 27.02.2015 6. SGB XII Regelbedarfsstufe 3 – Umsetzung der Urteile des BSG 7. Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe und Sozialtherapeutische Erlebnisreisen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX (Anlage 1) 8. Beschluss der Gemeinsamen Kommission über die Kürzungsund Ausgleichsbeträge bei der Regelung zur Teilzeitbeschäftigung in WfbM (Anlage 2) 9. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche bei gemeinnützigen Trägern ist gebührenfrei 10. Abfrage der Landesverbände zur Struktur der Offenen Hilfen 11. Broschüre Behinderung und Sexualität – kein Tabu Handlungsempfehlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen (Anlage 3) 12. Akademie für Rehaberufe - aktuelle Seminarangebote (Anlage 4-9) 12.1. Inklusives Seminar „Lebensbuch“ 12.2. Newsletter 13. Terminübersicht Tagungen durch den Landesverband Niedersachsen 960/HST/IST Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 2 Zu 1. Neues aus der Landesgeschäftsstelle Die Fachschule Heilerziehungspflege in Wildeshausen wird seit dem 01.04.2015 von Herrn Dipl. Päd. Ingo Tietmann geleitet. Herr Dipl. Pädagoge Tietmann ist seit langem als Lehrkraft in der Fachschule Heilerziehungspflege tätig und damit in den Strukturen der Schule bestens vertraut. Darüber hinaus verfügt er über vielfältige berufliche Erfahrungen in den verschiedenen Bereichen der Behindertenhilfe. Diese wird er in die Ausgestaltung der Lehre mit einbringen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Herrn Dipl. Päd. Tietmann und wünschen für den Einstieg in die neue Funktion alles Gute! Der Neubau der Landesgeschäftsstelle ist wiederrum einen Schritt vorangeschritten. Zurzeit werden die finalen Vergabegespräche geführt für den Generalunternehmer. Wir gehen von einer sehr zeitnahen Vertragsunterzeichnung aus. HST Zu 2. Aktueller Stand zum Bundesteilhabegesetz Die im Koalitionsvertrag der großen Koalition in Berlin vorgenommene Kopplung eines neuen Bundesteilhabegesetzes an eine Entlastung der Kommunen in Höhe von 5 Milliarden jährlich wurde aufgehoben. Damit ist es wieder ein Stück fraglicher geworden, welche Ziele sich noch mit einem neuen Bundesteilhabegesetz umsetzen lassen. Der Handlungsdruck für ein neues Bundesteilhabegesetz ist damit zumindest nicht gestiegen. Gleichwohl bleiben unsere Anforderungen an ein neues Gesetz bestehen. Umso mehr kommt es nun darauf an, die politischen Entscheidungsträger zu sensibilisieren für unsere inhaltlichen Erwartungen an ein modernes Teilhaberecht. Nutzen Sie daher jede sich bietende Gelegenheit, zum Beispiel Mitglieder des Deutschen Bundestages einzuladen und über unsere Forderungen zu informieren. Die Forderungen der Lebenshilfe an das künftige Bundesteilhabegesetz lauten: 1. Die Leistungen der Eingliederungshilfe müssen auch künftig bedarfsdeckend sein. Heißt: Leistungen, die für den individuellen Bedarf an Unterstützung bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich sind, dürfen nicht verweigert werden. 2. Menschen mit Behinderung sollen ihren Bedarf an Eingliederungshilfe dort decken können, wo sie möchten. Heißt: Niemand soll in eine bestimmte Wohnform oder an einen bestimmten Arbeitsplatz gedrängt werden, sondern seinem Wunsch- und Wahlrecht muss Rechnung getragen werden. 3. Um einen bundeseinheitlichen Standard an Leistungen zur Teilhabe sicherzustellen, sollen bundeseinheitliche Kriterien zur Bedarfsermittlung für die Eingliederungshilfe im Bundesteilhabegesetz festgeschrieben werden. 4. Menschen mit Behinderung sollen einen Anspruch auf kompetente und unabhängige Beratung erhalten. Nur so sind sie in der Lage, selbst zu entscheiden, wo und wie sie leben und arbeiten möchten und welche Unterstützung sie dafür benötigen. 5. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen keine Sozialhilfe mehr sein. Heißt: Menschen mit Behinderung sollen sie ohne Anrechnung von Einkommen Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 3 und Vermögen in Anspruch nehmen können. Denn auch Menschen mit Behinderung sollen nicht wegen ihres behinderungsbedingten Hilfebedarfs daran gehindert werden, ein Sparbuch mit mehr als 2.600 Euro zu führen. 6. Die Schaffung des Bundesteilhabegesetzes darf nicht daran scheitern, dass sich Bund, Länder und Kommunen auf anderem Wege zu Themen kommunaler Entlastung verständigen. Weitergehende Materialien zum neuen Bundesteilhabegesetz und den Forderungen der Lebenshilfe finden Sie auf der Seite der Bundesvereinigung Lebenshilfe unter www.lebenshilfe.de, der Homepage der Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.gemeinsam-einfach-machen.de sowie auf Nachfrage auch bei uns in der Landesgeschäftsstelle. Abschließend weisen wir auf die Veranstaltung am 27.05. zum neuen Bundesteilhabegesetz hin, die wir zusammen mit dem Paritätischen Niedersachsen veranstalten. HST Zu 3. Forum Inklusive Bildung der Bundesvereinigung Die Bundesvereinigung Lebenshilfe plant am 12.06. diesen Jahres das Forum Inklusive Bildung in Berlin zur Umsetzung eines inklusiven Schulsystems unter folgender Agenda: „Der Streit um gelingende schulische Inklusion tobt. Für die Lebenshilfe ist klar: Jedes Kind soll die bestmögliche Förderung in einem inklusiven Schulsystem erhalten. Die Lebenshilfe lädt Angehörige, Lehrkräfte, Schulträger sowie alle Vertreter(innen) einer Lebenshilfe-Vereinigung zur innerverbandlichen Diskussion ein.“ Ziel ist die Erarbeitung einer gemeinsamen Position der Bundesvereinigung Lebenshilfe zu dieser Frage, welche anschließend sich in einem Positionspapier wiederfinden soll. Details zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage der Bundesvereinigung Lebenshilfe unter www.lebenshilfe.de. HST Zu 4. Fachtag Krippe - Terminankündigung In diesem Jahr plant die LEBENSHILFE Niedersachsen am 14.09.2015 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr wieder einen Fachtag Krippe/Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren in der Evangelischen Akademie in Loccum. Weitere Informationen sowie das Programm erhalten Sie rechtzeitig. Bitte merken Sie sich den Termin schon heute vor. FK Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 4 Zu 5. § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe – Urteile des Bundessozialgerichtes 27.02.2015 vom Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Urteilen am 25.02.2015 (AZ B 3KR 10/14 R und in AZ B 3 KR 11/14 R) zu der Frage entschieden, wer die Kosten der häuslichen Krankenpflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe zu übernehmen hat. In beiden Verfahren ging es um die Einbringung von medizinischer Behandlungspflege in einer stationären Einrichtung zur sozialpädagogisch betreuten Unterbringung wohnungsloser Männer in Hamburg. Das BSG bekräftigte, dass Einrichtungen der Behindertenhilfe als „sonst geeignete Orte“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Sinne sein können. Dies hat zur Folge, dass die Krankenkassen die Kosten übernehmen müssen, soweit die Einrichtung selbst nicht verpflichtet ist, die konkrete Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen. Nach Auffassung des BSG sind Einrichtungen der Behindertenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur soweit verpflichtet medizinische Behandlungspflege zu erbringen, wie sie auf Grund der von ihnen vorzuhaltenden sichtlichen und personellen Ausstattungen in der Lage sind. Grundsätzlich sei die medizinische Behandlungspflege also Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen. Der Sozialhilfeträger müsse nicht dafür sorgen, dass diese Leistungen durch Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Allerdings betont das BSG, dass einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege, für die es keine besondere Sachkunde oder Fertigkeiten bedarf, in der Regel untrennbar mit der Gewährung von Eingliederungshilfe in den Einrichtungen verbunden sei, weil sie zu den Hilfen bei der Führung eines gesunden Lebens gehören, zu dem auch ein Teil in der Einrichtung befähigen soll. Diese einfachsten Maßnahmen, die für einen normalen Haushalt lebende Versicherte, von jedem Erwachsenem Haushaltsangehörigen erbracht werden können, muss die Einrichtung regelmäßig selbst regeln. Hierzu zählt das BSG u.a. die Sicherstellung der Einnahme von Medikamenten sowie die Messung des Blutdrucks. Der Wechsel von Wundverbänden und die Verabreichung von Injektionen sah das BSG jedoch nicht mehr als solche einfachste Maßnahme, so dass die von der Einrichtung, die nur über pädagogisch geschultes Personal verfügte, nicht geschuldet war. Letztlich geht das BSG hier einen pragmatischen und an der Lebenserfahrung orientierten Weg. Allerdings sind somit auch weitere Interpretationsspielräume gegeben, denn es gilt nun festzustellen, welche Maßnahmen als einfache und welche als schwierige Behandlungspflege gelten. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor, sobald sie veröffentlicht werden, weisen wir darauf hin. (Quelle: Infodienst der LEBENSHILFE LV Bayern – Frau Schulz) FK Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 5 Zu 6. SGB XII Regelbedarfsstufe 3 – Umsetzung der Urteile des BSG vom 27.03.2014 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Weisung vom 31.03.2015 an die Obersten Landessozialbehörden einen vorläufigen Schlussstrich unter die jahrelangen Diskussionen gezogen. Zwar bleiben die Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 3 auch weiterhin dieser zugeordnet, jedoch erhalten sie ab dem 01.01.2013 die Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Dies kann als Erfolg der Menschen mit Behinderung und der Verbände gesehen werden. Auch der Ausschuss Eltern und Familie der LEBENSHILFE Niedersachsen hatte dies öffentlich gefordert. FST Zu 7. Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe und Sozialtherapeutische Erlebnisreisen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX (Anlage 1) Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat am 10.03.2015 ein neues Rundschreiben für Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen herausgebracht. Kritisch wird aus Sicht der LEBENSHILFE Niedersachsen insbesondere gesehen, dass die Dauer einer 6- bis 8tägigen Reise als Regel beschrieben wird und vor allem, dass die Höhe der Vergütung aus dem Jahr 2002 nicht angepasst wurde. Hier erhoffen wir uns noch eine Veränderung. Das Rundschreiben gilt ab dem 01.07.2015. Bis zum 30.06.2015 können auch noch Anträge nach dem alten Verfahren für das gesamte Jahr 2015 gestellt werden. Sie finden das Rundschreiben als Anlage. FST Zu 8. Beschluss der Gemeinsamen Kommission über die Kürzungs- und Ausgleichsbeträge bei der Regelung zur Teilzeitbeschäftigung in WfbM (Anlage 2) Die Gemeinsame Kommission hat in ihrer Sitzung am 11. März 2015 die Erhöhung der Kürzungs- bzw. Ausgleichsbeträge beschlossen. Die Beträge sind in dieser Anlage zu finden. FST Zu 9. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche bei gemeinnützigen Trägern ist gebührenfrei Immer wieder erhalten wir Nachfragen hinsichtlich der Gebührenfreiheit für Ehrenamtliche bei gemeinnützigen Trägern für das erweiterte Führungszeugnis und nehmen daher Bezug auf einen aktuellen Informationsdienst des Landesverbandes Bayern mit folgender Aussage: Grundsätzlich sind Führungszeugnisse für ehrenamtlich Tätige für gemeinnützige Organisationen gebührenfrei. Teilweise wurden aber dennoch Gebüh- Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 6 ren gefordert, wenn die Ehrenamtlichen eine Aufwandsentschädigung für ihr Engagement erhalten haben. Der Landesverband Bayern hat nun von dem für die Durchführung des Bundeszentralregisters zuständigen Bundesamtes für Justiz auf entsprechende Anfrage die Auskunft erhalten, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit unschädlich ist, solange die ehrenamtliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation erfolgt. Dies gilt nicht nur für das erweiterte Führungszeugnis, sondern auch für das einfache Führungszeugnis. (Quelle: Infodienst der LEBENSHILFE LV Bayern) Zu 10. FK Abfrage der Landesverbände zur Struktur der Offenen Hilfen Die Landesverbände der LEBENSHILFE planen im Frühsommer dieses Jahres eine gemeinsame bundesweite Abfrage zur Struktur der Offenen Hilfen der LEBENSHILFE in ganz Deutschland. Ziel ist es, die vielfältigen Strukturen der Offenen Hilfen in einem bundesweiten Vergleich näher zu erfassen. Wir möchten bereits heute darauf hinweisen und möchten Sie bitten, diese Abfrage zu unterstützen, um eine bundesweite Struktur der Offenen Hilfen darstellbar machen zu können. FK Zu 11. Broschüre Behinderung und Sexualität – kein Tabu Handlungsempfehlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen (Anlage 3) Die Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit der Hochschule für Angewandte Wissenshaft und Kunst Hildesheim, Holzminden und Göttingen hat eine Broschüre zum Thema „Behinderung und Sexualität – kein Tabu – Handlungsempfehlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen“ herausgebracht. Sie finden diese als Anlage beigefügt. Für Rückfragen steht Ihnen Kristina Schmidt von der Lebenshilfe Hildesheim zur Verfügung. Telefon 05121-2810929 oder -2810930 oder per E-Mail [email protected] FST Zu 12. Akademie für Rehaberufe - aktuelle Seminarangebote (Anlage 4-9) Wir laden Sie herzlich ein, unsere Angebote kennenzulernen und diese für Ihre persönliche und fachliche Weiterbildung zu nutzen. 09.06.2015 Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten bei Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und Wohneinrichtungen Ort: Akademie für Rehaberufe, Henriettenweg 1, 30655 Hannover Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 7 29.06.2015 Der doppelte Auftrag – Teamleitung in Einrichtungen der Behindertenhilfe Ort: Stephansstift Hannover 20.07.2015 Pflegestärkungsgesetz 2015 Ort: Akademie für Rehaberufe, Henriettenweg 1, 30655 Hannover Weitere Angaben zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf der Homepage unter www.akademie-fuer-rehaberufe.de. SK Zu 12.1. Inklusives Seminar „Lebensbuch“ Die Akademie für Rehaberufe führt mit wachsendem Erfolg das inklusive Seminar „Meine Lebens-Geschichte: Biographie-Arbeit mit dem Lebens-Buch“ durch. In diesem Jahr treffen sich vom 22.-24.Juli 17 Teilnehmende mit und ohne Behinderungen in der Jugendherberge Bad Zwischenahn zusammen, um über ihr Leben nachzudenken. Während dieser Zeit arbeiten die Teilnehmenden intensiv an ihrem Lebens-Buch und setzten sich mit Fragen auseinander, die ihre Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betreffen. Da das Seminar stark nachgefragt wurde, wird die Akademie im Sommer 2016 eine Wiederholung durchführen. Wir werden Sie rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen. Wir freuen uns auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Jahr 2015 und auf weitere erfolgreiche Seminare! SK Zu 12.2. Newsletter Wir möchten Sie auf diesem Wege auch auf unseren neuen E-Mail Newsletter aufmerksam machen: Bildungsnachrichten der Lebenshilfe Niedersachsen - aktuelle Seminarangebote Wenn Sie Interesse an dem Newsletter haben dann melden sie sich gerne unter [email protected] dafür an! SK Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 8 Zu 13. Terminübersicht Tagungen durch den Landesverband Niedersachsen veranstaltet 27.05.2015 28./29.05.2015 01.-03.07.2015 14.09.2015 21.09.2015 22.09.2015 30.09.2015 01.10.2015 04./05.11.2015 07.11.2015 26./27.11.2015 03./04.12.2015 16./17.09.2016 Fachtag zum Bundesteilhabegesetz, Akademie des Sports Hannover Leitertagung Frühförderung, Loccum 8. Landesweites Treffen der Bewohnervertretungen aus Wohnstätten, St. Andreasberg Fachtag Krippe, Loccum Regionalkonferenz Hannover, Syke Regionalkonferenz Braunschweig, Braunschweig Regionalkonferenz Lüneburg, Osterholz Regionalkonferenz Weser-Ems, Brake Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter der Offenen Hilfen und Ambulanter Dienste, Loccum Mitgliederversammlung 2015, Lüneburg 32. Tagung für Leitungskräfte im Bereich Wohnen, Bad Nenndorf Herbsttagung der Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten und Tagesbildungsstätten, Loccum MV der Bundesvereinigung LEBENSHILFE e.V., Berlin Mit freundlichen Grüßen LEBENSHILFE Landesverband Niedersachsen e.V. Holger S t o l z Landesgeschäftsführer Anlagen
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