01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahme von Forderungen ins

Weltweit engagiert
Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Russland: Beteiligungen von deutschen
Firmen und Insolvenzverwaltern; Anerkennung der deutschen Insolvenzbeschlüsse
Irina Ermakowa | Moskau | 16. April 2015
© Rödl & Partner
16.04.2015
1
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahme von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahme von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
2
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
3
Aktualität des Themas / Vorteile der Insolvenz

Furcht des Schuldners, die Kontrolle über sein Unternehmen zu verlieren  Begleichung der Schuld

Furcht des Schuldners, für den Entzug von Vermögen und die entstandenen Verluste belangt zu werden
(unter anderem subsidiär)  Begleichung der Schuld

Kontrolle der Gläubiger über das Unternehmen / Möglichkeit, das Vermögen des Schuldners festzustellen
/ Möglichkeit, die Rechtsgeschäfte des letzten Jahres zu überprüfen

Recht des Insolvenzverwalters, die Rechtsgeschäfte anzufechten  Zurückerhalten des Vermögens und
der Geldmittel des Schuldners

Furcht vor einer strafrechtlichen Belangung des Geschäftsführers (Artikel 195 – 197 des Strafgesetzbuchs
RF)  Begleichung der Schuld

Anstieg der Zahl der Insolvenzen in Russland im ersten Quartal 2015 um 22 Prozent (im Vergleich zum
entsprechenden Vorjahreszeitraum) (Quelle: http://bankrot.fedresurs.ru/NewsCard.aspx?ID=694)
© Rödl & Partner
16.04.2015
4
Einleitung der Insolvenz
Voraussetzungen (Artikel 3, 6 des Insolvenzgesetzes RF) :
 der Schuldner erfüllt eine Forderung für drei Monate nicht
 der Forderungsbetrag beläuft sich:
-für Schuldner, die juristische Personen sind: mindestens 300.000 Rubel (ca. 5.000 Euro)
-für Schuldner, die Einzelunternehmer sind: mindestens 10.000 Rubel (ca. 185 Euro)
 falls ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss über die Beitreibung der Forderung vom
Schuldner vorliegt.
! Ab dem 1. Juli 2015 können auch Insolvenzanträge in Bezug auf natürliche Personen
eingereicht werden, die keine Einzelunternehmer sind.
© Rödl & Partner
16.04.2015
5
Einleitung der Insolvenz
Notwendige Unterlagen:
 Antrag auf Insolvenz mit Umständen und Höhe der Forderung (einschl. Zinsen)
 Wichtig: Zinsen auf Schulden werden zum Zinssatz am Sitz des Gläubigers berechnen (Artikel 395 des Zivilgesetzbuchs RF). Im Falle
eines deutschen Gläubigers ist ein Schreiben einer deutschen Bank erforderlich (apostilliert und ins Russische übersetzt).
 Nachweise der Forderung
 Beweise für den Besitz von Vermögen oder Geldmitteln, die für die Finanzierung des
Insolvenzverfahrens ausreichend sind
 In der Praxis: das Gericht schlägt dem Antragssteller vor, eine Kaution zu hinterlegen (in der Praxis beläuft sich dieser Betrag auf ca.
400.000 Rubel, also ca. 6.000 Euro).
 Sonstige Unterlagen (Artikel 39, 40 des Insolvenzgesetzes RF, Artikel 126 der
Arbitrageprozessordnung RF)
 Wichtig: Wenn ein Antragsteller eine Kommanditgesellschaft ist, sind Unterlagen zu allen dazugehörigen Unternehmen notwendig
(Beispiel aus der Praxis: Klaus Steilmann GmbH & Co. KG).
 Antrag auf Insolvenz muss beim Arbitragegericht am Sitz des Schuldners eingereicht werden
Wichtig: keine Gültigkeit der im Vertrag vereinbarten Schiedsgerichtsklausel
 Keine Gerichtsgebühr
© Rödl & Partner
16.04.2015
6
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahme von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
7
Aufnahme von Forderungen ins Gläubigerregister
Notwendige Unterlagen:
 Antrag auf Aufnahme der Forderung in das Gläubigerregister
 Belegdokumente
 Wichtig: Falls eine Kommanditgesellschaft als Gläubiger eintritt, sind Unterlagen zu allen dazugehörigen Unternehmen
notwendig (Beispiel aus der Praxis: Klaus Steilmann GmbH & Co. KG).
 keine Einschränkungen in Bezug auf die Höhe der Forderungen
 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Gerichtsbeschlusses
 keine Gerichtsgebühr
Frist der Einreichung des Antrags auf Aufnahme der Forderung ins Gläubigerregister:
 innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung des
Beobachtungsverfahrens zwecks Teilnahme an der ersten Gläubigerversammlung (Punkt 1 Artikel 71 des
Insolvenzgesetzes RF).
 Wichtig: diese Frist ist nicht obligatorisch. Der Antrag auf Aufnahme der Forderung ins Gläubigerregister kann auch später
eingereicht werden; sogar nach Schließung des Gläubigerregisters (Punkt 4 Artikel 142 des Insolvenzgesetzes RF).
© Rödl & Partner
16.04.2015
8
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahme ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
9
Aufnahme ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
 Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils
(Schiedsspruchs) muss im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingereicht werden.
 Notwendige Unterlagen: Artikel 242 der Arbitrageprozessordnung RF
© Rödl & Partner
16.04.2015
10
Aufnahme ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
Die Gründe für die Ablehnung des Antrags (Artikel 248 der Arbitrageprozessordnung RF):
 keine Benachrichtigung des Schuldners über Zeit und Ort der Verhandlung der Sache vor
dem ausländischen Gericht (Schiedsgericht)
 Ausschließliche Kompetenz
Arbitrageprozessordnung RF)
eines
russischen
Arbitragegerichts
(Artikel
248
der
 Verstoß des ausländischen Gerichtsurteils (Schiedsurteils) gegen die öffentliche Ordnung in
Russland
 Beispiel: Beitreibungssumme übersteigt erheblich den vertraglich vereinbarten Betrag
Arbitragegerichts des Nordwestbezirks vom 2. Dezember 2008 zur Sache Nr. A21-8346/2007)
(Erlass
des
Föderalen
 Keine Probleme mit der Anerkennung des ausländischen Schiedsurteile, da dies direkt durch das New Yorker
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 vorgesehen ist.
Für die Anerkennung eines ausländischen staatlichen Gerichtsurteils muss Rechtshilfeabkommen vorliegen (Ausnahme:
Erlass des Föderalen Arbitragegerichts des Gebiets Moskau vom 2. März 2006 zur Sache Nr. KG-A40/698-06-P)
© Rödl & Partner
16.04.2015
11
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
12
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz
des Schuldners
Strenge Rangordnung zur Befriedigung von Gläubigerforderungen (Artikel 134 des
Insolvenzgesetztes RF):
Zuerst: Forderungen zu laufenden Zahlungen (Insolvenzkosten, Vergütung des
Insolvenzverwalters, Forderungen aus kommunalen Zahlungen usw.)
Danach: übrige Forderungen in Reihenfolge:
1. Forderungen von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Zufügung von Schaden
an Leib und Leben
2. Forderungen in Bezug auf Löhne und Gehalt von auf Basis von Arbeitsverträgen
beschäftigten Personen
3. Forderungen der übrigen Gläubiger
© Rödl & Partner
16.04.2015
13
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
14
Beitreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im
Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
Fall Spotigo GmbH vs. VimpelCom
Sache Nr. A40171916/2012
© Rödl & Partner
16.04.2015
15
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
16
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der
Russischen Föderation
 Punkt 6 Artikel 1 des Insolvenzgesetzes RF
 Ziel: Verfügung über das in Russland befindliche Vermögen des Schuldners durch seinen
Insolvenzverwalter
 Kein Rechtshilfeabkommen notwendig, Grundsatz des Gegenseitigkeitsprinzips (muss durch
ein entsprechendes Schreiben des ausländischen Gerichts bestätigt werden)
 Es ist notwendig, zu beweisen, dass das in Russland befindliche Vermögen des Schuldners
in die Konkursmasse aufzunehmen ist
 Beispiel: Erlass des Föderalen Arbitragegerichts des Nordwestbezirks vom 28. August 2008, Entscheid
des Arbitragegerichts der Stadt St. Petersburg vom 22. September 2010 zur Sache Nr. A56-22667/2007
© Rödl & Partner
16.04.2015
17
Inhalt
01
Einleitung der Insolvenz
02
Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister
03
Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins
Gläubigerregister
04
Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des
Schuldners
05
Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall
der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers
06
Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen
Föderation
07
Unsere Empfehlungen
© Rödl & Partner
16.04.2015
18
Unsere Empfehlung
In der Praxis erhalten Gläubiger im Ergebnis einer Insolvenz meist nicht mehr als 10 Prozent
der beantragten Forderungen. Daher ist eine Insolvenz dann sinnvoll, wenn der Schuldner über
Vermögen verfügt.
© Rödl & Partner
16.04.2015
19
Die Welt zu Gast …
Programm und Anmeldung
online unter
www.roedl.de/forumgoingglobal
» 26 Vorträge » 61 Referenten » 1 Paneldiskussion » Regionenmesse » Themenmesse
» Keynote: Prof. Dr. Hans-Dieter Hermann
Sportpsychologe der Deutschen Fußball-Nationalmannschaft
© Rödl & Partner
16.04.2015
20
Wir und die Castellers de Barcelona
Die Menschentürme sind wie
wir: „Jeder Einzelne zählt“ – im
Miteinander und bei der
Beratung unserer Mandanten.
© Rödl & Partner
16.04.2015
21
Ihr Ansprechpartner in Russland
Irina Ermakowa
Senior Jurist
Bild
Rödl & Partner
Business Center LeFort
Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2
107023 Moskau / Russland
Telefon
+7 (495) 933 51 20
Telefax
+7 (495) 933 51 21
Rödl & Partner
Linija 14, Gebäude 7
Wasiljewskij Ostrow
199034 St. Petersburg / Russland
Telefon
+7 (812) 320 66 93
Telefax
+7 (812) 320 66 95
[email protected]
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von
Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu
dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller
Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine
Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der
Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
© Rödl & Partner
16.04.2015
22