Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt Begrüßungsworte Hans-Dirk Nies Geschäftsbereichsleiter Kreisverwaltung Bad Kreuznach 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt thematische Einleitung Tanja Purper Koordinatorin Schulsozialarbeit Kreisverwaltung Bad Kreuznach 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt Definition „Bildung“ aus Meyers Lexikon online: Bildung, die Formung des Menschen im Hinblick auf seine geistigen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten. Basierend auf religiös-mystischen und philosophischen Wurzeln….. ….W. von Humboldt bezeichnet primär die Hilfen, die dem Heranwachsenden auf seinem Weg zu Lebenstüchtigkeit und Mündigkeit durch andere, in der Regel Erwachsene, zuteil Werden. Bildung gilt heute v. a. als lebenslange, nie endgültig abschließbare Leistung der Eigentätigkeit und Selbstbestimmung des sich gezielt bemühenden Menschen. Bildung (Allgemeinbildung) und Ausbildung (Berufsausbildung) ergänzen einander. …… 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt Definition „Teilhabe“ der Akademie der Jugendarbeit e. V. Baden-Württemberg: Teilhabe steht für bereits gewährte Rechte wie z. B. das Wahlrecht der über 18-Jährigen oder verbriefte Mitbestimmung im Betrieb, aber auch den Zugang zu gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Ressourcen. Teilhabe bedeutet, als Individuum oder Gruppe gleichberechtigter Teil eines Ganzen zu sein. Sie steht für geteilte Macht und Ressourcen und für das Recht auf Einmischung. Denn erst die gewährte Teilhabe ermöglicht die Teilnahme. Teilnahme bedeutet, sich das gewährte Recht anzueignen und auszufüllen oder (noch) nicht gewährte Teilhabe zu erkämpfen. Das bedeutet auch die Übernahme von Pflichten, die aus der Teilnahme erwachsen. Wer mitbestimmen darf, ist auch mitverantwortlich für die Folgen 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 (vgl. Zinser 2005). Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt Fachreferenten BuT: Bruno Eckes stellv. Geschäftsführer JOBCENTER Karl-Heinz Klein Teamleiter „Leistung“ JOBCENTER Curd Rothmann Amtsleiter Sozialamt Kreisverwaltung Bad Kreuznach 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 Bildungs- und Teilhabeförderung + Sozialfonds Stand 23.01.2013 7 Bildungs- und Teilhabeförderung Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) • Ziel: direkte Zuwendung an Kinder und Jugendliche • Auftrag an kommunale Träger, darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der Bildung und Teilhabe erhalten (§ 4 Abs. 2 SGB II) aber: keine Geldzahlung an Kinder oder deren Eltern (Ausnahme: persönlicher Schulbedarf) sondern: Gutscheine für Kinder oder Direktzahlung an Leistungsanbieter 8 Bildungs- und Teilhabeförderung Wer wird gefördert? • SGB-II und SGB-XII Leistungsempfänger, • Wohngeldempfänger, • Empfänger von Kinderzuschlag, • Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG (= analog SGB-XII), • Geringverdiener, die das 25. bzw. 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 10 Bildungs- und Teilhabeförderung Was wird gefördert? • eintägige und mehrtägige Schul- (und Kita)-Ausflüge • persönlicher Schulbedarf • Schülerbeförderung • Lernförderung • Mehraufwendung Mittagsverpflegung in Schule (+ Kita) • Förderung der Teilnahme an Vereins-, Kultur-, und Ferienangeboten 11 Bildungs- und Teilhabeförderung eintägige + mehrtägige Schul-(Kita-)Ausflüge • Eintägige + mehrtägige Ausflüge für Schüler (bzw. Kita)-Kinder unter 25 Jahren, die allgemein- und berufsbildende Schulen (oder eine Kita) besuchen • Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen. • Wichtig: keine Auszahlung an Schul- (bzw. Kita-)Kinder oder deren Eltern zulässig – ACHTUNG: Gesetzesänderung hierzu in Arbeit • Überweisung nur auf Konto von Schule, Lehrer oder Kita 12 Bildungs- und Teilhabeförderung persönlicher Schulbedarf • Pauschale für den persönlichen Schulbedarf von insg. 100 € jährlich • Geldleistung in Höhe von 30 € zum 1. Februar und 70 € zum 1. August • Auszahlung durch die Jobcenter bzw. Kommunen mit den Regelleistungen für Februar und August an die Familien der Schulkinder 13 Bildungs- und Teilhabeförderung Schülerbeförderung Wer erhält diese Leistung • SchülerInnen unter 25 Jahren, die allgemein- und Berufsbildende Schulen besuchen. • BerufsschülerInnen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. • Derzeit läuft diese Regelung im Landkreis Bad Kreuznach leer, da die schulrechtlichen Bestimmungen in RheinlandPfalz alle Schüler bis zum Abschluss der Sekundarstufe I und eine Satzung des Landkreises Bad Kreuznach alle bedürftigen Schüler in Sekundarstufe II befreit. 14 Bildungs- und Teilhabeförderung Lernförderung Wer bekommt diese Leistung? • SchülerInnen, die eine allgemein- oder Berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind. • BerufsschülerInnen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. 15 Bildungs- und Teilhabeförderung Lernförderung • Die Schule muss zwingend die Notwendigkeit der Nachhilfe bescheinigen, um das Lernziel „Versetzung“ oder „ausreichendes Leistungsniveau“ zu erreichen. • Angebote der Schule oder schulnahe Angebote haben stets Vorrang. • Nachhilfe kann z. B. erfolgen durch: - geeignete Privatpersonen, z. B. ältere Schüler (Bescheinigung des Lehrers zur Eignung der Nachhilfe), Studierende, (ehemalige) Lehrkräfte. - nachrangig durch freie Träger oder gewerbliche Anbieter. 16 Bildungs- und Teilhabeförderung Mehraufwendung Mittagsverpflegung in Schule + Kita Wer bekommt diese Leistung? - SchülerInnen, die eine allgemein- oder Berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind (+ Kinder in Kitas). - BerufsschülerInnen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. 17 Bildungs- und Teilhabeförderung Mehraufwendung Mittagsverpflegung Welche Leistung wird erbracht? Grundsätzlich finanziert wird die gemeinsame Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung und in der Kita. Hort-Mittagessen wird über das Jugendamt finanziert. Antragstellung auch hierfür beim BuT-Stützpunkt. Erstattet wird nur der „Mehrbedarf“ für die Mittagsverpflegung, d. h. der in den Regelleistungen enthaltene Betrag für das Mittagessen in Höhe von 1,-- € ist von dem Schüler (bzw. Kita-)Kind zu erbringen. Verpflegung vom Schul-Kiosk wird nicht gefördert. 18 zusätzlich jetzt: Sozialfonds RheinlandPfalz „Mittagessen in Schulen + Kindertagesstätten“ Mit dieser zusätzlichen Leistung des Landes Rheinland-Pfalz soll es Familien mit geringem Einkommen, die aber keine Leistungen aus dem BuT beziehen, trotzdem ermöglicht werden, ihre Kinder am Mittagessen in Schulen (+Kitas) teilnehmen zu lassen. Es verbleibt auch beim Sozialfonds bei einem Eigenanteil der Eltern in Höhe von 1,-- € je Mittagessen. 19 zusätzlich jetzt: Sozialfonds RheinlandPfalz „Verfahren in den Schulen + Kindertagesstätten“ • Alle Eltern sollten in Elternversammlungen über die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepaketes sowie des Sozialfonds informiert werden. • Jeder Klassenlehrer + jede Gruppenleitung sollte im Interesse des einzelnen Kindes bei Empfängern von Sozialleistungen den BUT-Antrag an die Eltern aushändigen, ansonsten im Einzelgespräch klären, ob ein Antrag nach dem Sozialfonds gestellt werden sollte. • Jeder Klassenlehrer + jede Gruppenleitung sollte die Laufzeit der Bewilligung überwachen! • Dies vermeidet Einnahmeausfälle für die Einrichtung bzw. den Träger • Je mehr Fachkräfte in Schulen, Kitas und Verwaltung mitarbeiten, um so dichter kann das Netz im Interesse betroffener Kinder geknüpft werden. 20 zusätzlich jetzt: Sozialfonds RheinlandPfalz Hinweis: „Verfahren in Kindertagesstätten“ Der Antrag nach dem Sozialfonds wird in der Kita eingereicht und dort geprüft ( Einkommensnachweise müssen nicht vorgelegt werden). Liegt das Einkommen danach unter der Einkommensgrenze, werden die Ausgaben für das Mittagessen durch die Jugendämter übernommen und hierzu vierteljährlich mit Verwendungsnachweis durch die Kita angefordert. 21 Bildungs- und Teilhabeförderung Förderung der Teilnahme an Vereins-, Kultur-, und Ferienangeboten Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in anerkannten Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10,-- € monatlich erbracht. Ansammlung von Gutscheinen ist möglich bis 6 Mon. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für: - Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein), - Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht), - angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche), - die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit) 22 Bildungs- und Teilhabeförderung + Sozialfonds Umsetzung (1): Form der Leistungserbringung • Schul- und Kita- Ausflüge – Direktzahlung an Kita, Schule oder Klassenlehrer • persönlicher Schulbedarf – Auszahlung mit Regelsatz an das Kind • Schüler-Beförderung – Direktzahlung an Schul-Träger • Lernförderung – Direktzahlung an Nachhilfelehrer • Mehraufwendung Mittagsverpflegung – Direktzahlung an Schul- (bzw. Kita-)Träger • Förderung der Teilnahme an Vereins-, Kultur-, und Ferienangeboten – über Kreisjugendring, Jugendämter +Kreissportbund – Gutscheine an das Kind 23 25 Bildungs- und Teilhabeförderung + Sozialfonds Umsetzung (3): Antragsausgabe/Antragsannahme • in den Jobcentern Bad Kreuznach und Kirn • im Info-Büro und auf der Homepage der Kreisverwaltung • bei allen Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen • in den Sekretariaten der Schulen • in den Kindertagesstätten • auf telefonische Anforderung beim Jobcenter / Kreisverwaltung • per Post 26 Bildungs- und Teilhabeförderung + Sozialfonds Umsetzung (4): Antragsbearbeitungstelle • Bildungs- und Teilhabestützpunkt: - ein Büro des Jobcenters für SGB-II - ein Büro der Kreisverwaltung – für Wohngeld- und KiZBezieher beide eingerichtet im Gebäude des Jobcenters in Bad Kreuznach, Bosenheimer Str. 16/26, R. 412 + 413 • Stadt- und Verbandsgemeindesozialämter für SGB-XIIEmpfänger und Asylbewerber nach § 2 AsylbLG (= analog SGB-XII) • Kreis- und Stadtjugendamt für Anträge Sozialfonds Kitas • Schulämter von Landkreis, Städten und Verbandsgemeinden für Anträge Sozialfonds Schulen 27 Bildungs- und Teilhabeförderung + Sozialfonds Umsetzung (5): Abrechnung • Abrechnungsstelle ist der Bildungs- und Teilhabestützpunkt im Jobcenter Bad Kreuznach und die Stadt- und Verbandsgemeindesozialämter für SGB-XIIEmpfänger und Asylbewerber nach § 2 AsylbLG (= analog SGB-XII) • Gutscheine können bis zu 6 Monate nach Ablauf durch den Anbieter noch zur Abrechnung eingereicht werden • Abrechnungsstelle für den Sozialfonds Kitas sind die Jugendämter von Stadt und Kreis • Abrechnungsstelle für den Sozialfonds Schulen ist das Schulamt der Kreisverwaltung, Stadtverw. und VGV‘s 28 Bildungs- und Teilhabeförderung + Sozialfonds Stand 23.01.2013 29 Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt 15 min. Pause 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt Diskussion im Plenum 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53 Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt Vielen Dank für Ihr Engagement & Ihre Aufmerksamkeit 3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
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