ERLÄUTERUNGEN ZUR FLÄCHENERKLÄRUNG UND BEIHILFEANTRAG 2015 ZWEITER TEIL: ÜBERSICHT ÜBER GESETZGEBUNG - CROSS-COMPLIANCE - KONTROLLEN Wallonie Service public de Wallonie Inhaltsverzeichnis Einführung 3 3.3.3. Bedingungen die einzuhalten sind 24 3.4 DIE AGRARUMWELTMaßnahmen und umweltschutz (AUM) 26 1 Allgemeine Regelungen zur Zahlung der Beihilfen 5 3.4.1 Allgemeines 1.1 die wallonische zahlstelle (OPW) 5 3.4.2 B eschreibung der Agrarumweltmaßnahmen 28 1.2 ZULÄSSIGE HEKTARE 5 3.4.3 W esentliche Änderungen 30 1.3 NICHT ZULÄSSIGE FLÄCHEn 5 3.4.4 B eschreibung der Verpflichtungen 30 1.4 EINZUHALTENDE ANFORDERUNGEN 5 3.4.5 B edingungen die einzuhalten sind 31 1.5 REGELUNGEN fÜR DIE BODENBEDECKUNGEN 6 3.5 KUMULATIONEN und kompatibilitäten AUM, Natura 2000, BIOlogische landwirtschat und im umweltinteresse genutztz flächen 32 26 2 Die Beihilfen der 1. Säule 9 umulationen bei Ackerkulturen32 3.5.1 K 2.1 DIE ANSPRÜCHE AUF BasiSPRÄMIEN 9 3.5.2 K umulationen bei Dauergrünland 32 4 hanf 35 5 Einzäunung der Ufer 37 5.1 EINführUNG 37 2.1.1 Bedingungen für die Zuweisung 9 9 2.1.2 Mitteilung 2.2 DIE VERGRÜNgszahlung 10 2.2.1 D ie Aufrechterhaltung des Vorhandenen Dauergrünlands 10 2.2.2 Die Diversifizierung der Kulturen10 2.2.3 D ie Anlegung von im Umweltinteresse genutzten Flächen11 5.2 Wie das Formular 11 und die spezifischen photopläne auszufüllen sind ? 37 2.3 DIE UMVERTEILUNGSPRÄMIE 16 2.4 DIE zahlung FÜR JUNGLANDWIRTE 16 3 Die Beihilfen der 2. Säule 19 3.1 ENTSCHÄDIGUNG FÜR BENACHTEILIGTE GEBIETE (ICRD) 20 3.2 DIE NATURA 2000-ENTSCHÄDIGUNGEN 21 3.2.1 Kontext 21 3.2.2 Öffentliche Untersuchung 21 3.2.3 Natura-2000-Regelungen 21 3.2.4 H öhe der landwirtschaftlichen Entschädigungen 21 3.2.5 Bedingungen die einzuhalten sind 22 3.2.6 Allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen 22 3.3 BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT Bereich 1 : Umwelt, Klimawechsel und Guter Landwirtschaftlicher zustand der Böden 43 24 3.3.1 Höhe der Beihilfen 24 Bereich 2 : Volksgesundheit, tier- und pflanzengesundheit50 3.3.2. Hauptsächliche Veränderungen 24 6 Cross-Compliance in der Wallonischen Region 31 6.1 PRINZIPIEN 39 6.1.1 Allgemeine Regeln der Cross-Compliance 39 6.2 ZUständige kontrollbehörden und das system der agrarkontrolle 39 6.2.1 Die Zuständigen Kontrollbehörden 39 6.2.2 Das System der Landwirtschaftsberatung 39 6.3 ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 40 6.4 KODIFIZIERUNG DER CROSS-COMPLIANCE 41 6.5 BEREICHE, VERPFLICHTUNGEN, NORMEN UND ANFORDERUNGEN DER CROSS-COMPLIANCE43 Bereich 3 : Wohlergehen der Tiere 54 7 Korrekturmaßnahmen 59 7.1 DIE KONTROLLEN 59 7.1.1 Die zuständigen Kontrollbehörden 59 7.1.2 A dministrative Kontrollen und Kontrollen vor Ort 59 7.1.3 Verpflichtungen der Landwirte 59 7.2 EINSPRUCH 60 7.2.1 W as ist zu tun, wenn Sie mit einer Entscheidung der Zahlstelle nicht einverstanden sind ? 60 7.2.2 M odalitäten für das Einreichen des Einspruchs 60 7.3 EINZIEHUNGEN 60 7.4 K ÜRZUNGEN, AUSSCHLÜSSE UND STRAFMAßNAHMEN61 7.4.1 K ürzungen und Ausschlüsse im Fall der Nichteinhaltung der Cross-Compliance: 61 7.4.2. K ürzungen und Ausschlüsse im Falle einer fehlerhaften Flächenerklärung 61 7.4.3 K ürzungen und Ausschlüsse im Rahmen der Beihilferegelung für Rinder 61 7.4.4 K ürzungen und Ausschlüsse im Falle einer Nichteinhaltung der Bedingungen, die an die Gewährung der Beihilfen der 2. Säule der GAP gebunden sind 61 7.4.5 V erspätete Einreichung der Flächenerklärung 61 8 Liste der verwendeten Abkürzungen63 9 Glossar 65 10 Zusatzinformationen Aktualisierungen - Standorte Referenzinternetseiten67 EinbanFotos: oben links: © SPW - Simon de Voghel oben rechts: © SPW - Isabelle Fransaert unten links: © SPW - Hervé Hulet 1 © SPW - Hervé Hulet Einführung Einleitung Einführung Dieser 2. Teil der Erläuterungen des Formulars der Flächenerklärung und Beihilfeantrag 2015 soll kurz die Zulassungs- und Beihilfefähigkeits bedingungen für verschiedene Beihilferegelungen vorstellen, der Cross-Compliance in der wallonischen Region sowie die wesentlichen Bestimmungen bezüglich der Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüssen, Beschwerden und Tilgungen. In diesem Rahmen kommen die nachstehenden Verordnungen zur Anwendung. Einige Bestimmungen können sich weiter entwickeln und Gegenstand neuer Gesetzestexte oder Vorschriften werden, nachdem diese Erläuterungen veröffentlicht worden sind. Wenn dies der Fall ist, werden Sie durch die Presse informiert. Überblick über die europäischen Vorschriften zu landwirtschaftlichen Beihilfen Verordnungen, die für die 1. und 2. Säule anwendbar sind Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, Verwaltung und Begleitung der Agrarpolitik der Gemeinschaft, durch die die Verordnungen (EG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und Nr. 485/2008 des Rates aufgehoben werden Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, die die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt, was das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme der Zahlungen und die auf direkte Zahlungen anwendbaren Verwaltungssanktionen, die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Cross-Compliance betrifft Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, die die Anwendungsmodalitäten der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungsund Kontrollsystem, die Maßnahmen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung und der Cross-Compliance erstellt 1. Säule: EGFL 2. Säule: ELER Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, in der die Regeln für Direktzahlungen an die Landwirte im Rahmen der Unterstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt werden und die Verordnung aufgehoben wird Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 bezüglich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Eler) und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt, in der die Regeln für Direktzahlungen an die Landwirte im Rahmen der Unterstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt und Anhang X dieser Verordnung geändert wird Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014, die die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Eler) ergänzt und Übergangsregelungen einführt Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, in der die Anwendungsmodalitäten der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und die Regeln für Direktzahlungen an die Landwirte im Rahmen der Unterstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgestellt werden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Anwendungsmodalitäten der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Eler) 3 © SPW - Isabelle Fransaert Regelungen 1.1 Die wallonische Zahlstelle (OPW) Dauernde Weiher oder Teiche, eingezäunt oder Für die wallonische Region ist die Zahlstelle der Fonds EGFL und ELER im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (UE) Nr.1306/2013 der Kommission die Abteilung der Beihilfen der Generaldirektion für Landwirtschaft, Naturschätzeund Umwelt (DGARNE). Die Wasserläufe und nicht angebauten Gebiete, 1.2 Zulässige Hektar Alle zulässigen Hektar für die Direktbeihilfen müssen erklärt werden. Unter zulässigem Hektar für Direktbeihilfen ist jede landwirtschaftliche zusammenhängende Fläche, die mindestens 10 Ar umfasst und von einem einzigen Landwirt bearbeitet wird und unter einem zulässigen Kulturcode erklärt ist (eine Pflanzenart pro Parzelle) zu verstehen. Allerdings müssen landwirtschaftliche Flächen, die weniger als 10 Ar umfassen und Teil des Betriebs sind, ebenfalls erklärt werden. 1.3 Nicht zulässige Flächen Die folgenden nicht zulässigen Flächen sind keine zugelassenen Fläche und müssen von der erklärten Fläche abgezogen werden. Nicht zulässige Flächen: Landwirtschaftliche Gebäude und Infrastrukturen von über 100 m2; nicht, von über 1 Ar pro Weiher oder Teich; die diese Wasserläufe umsäumen, wenn die Gesamtbreite 2 m nicht übersteigt; Bewaldete Flächen und Gestrüpp wie z.B. Bereiche mit Sträuchern, holzigen Büschen und Dornsträuchern innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen, wenn sie über 100 m2 groß sind; Ablagerungen von landwirtschaftliche Produkte von mehr als einem Ar auf festen Anlagen; Ablagerungen von nicht landwirtschaftlichen Pro dukten von über einem Ar, die landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Fläche nicht erlauben, wie z.B. die dauernde Lagerung von landwirtschaftlichem Material, Holz, Bauschutt und Erde, verschiedenen Abfällen, Reifen, Planen...; Flächen, auf denen Erdarbeiten oder wesentliche Änderungen des Bodenreliefs vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit haben. Auf Dauergrünland, auf dem Gestrüpp, Bäume und Geröll verstreut vorhanden sind, wird folgender Kürzungskoeffizient angewandt: Die Parzelle wird ganz zugelassen, wenn diese Elemente 0 bis 10 % der Fläche bedecken (Kulturcode 610 oder 618*); Wege, außer denen für den Durchgang von Tie Die Parzelle wird zu 70 % zugelassen, wenn diese Elemente 10 bis 50 % der Fläche bedecken (Kulturcode 670 oder 678*); Flächen mit Die Parzelle wird nicht zugelassen, wenn diese Elemente über 50 % der Fläche bedecken(Kulturcode 600 oder 608*). ren, von über 2m Breite, die die landwirtschaftliche Fläche durchqueren, sowie befestigte Wege; über 100 Bäumen/ha. Sie sind allerdings zulässig, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. die in Aussicht genommene landwirtschaftliche Produktion so vonstatten geht wie auf Parzellen ohne Bäume in demselben Bereich; Hecken von nicht; über 10m Breite, eingezäunt oder Mauern und Gräben von über 2m; Geröllfelder von über 1 Ar; 1.4 EINZUHALTENDE ANFORDERUNGEN Jeder Landwirt, der Beihilfen erhält, hat in seinem gesamten Betrieb der Cross-Compliance zu beachten, d.h. den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GB). *. D ie Codes 608, 618 und 678 betreffen das Grünland, für das ein Kürzungskoeffizient der zulässigen Fläche für die Berechnung der Unterstützungsregelungen der 1. Säule angewendet wird und für das vom DNF oder einer Naturschutzvereinigung im Anschluss an einen Verwaltungsvertrag eine Zusatzbeihilfe gewährt wird. Diese Zusatzbeihilfe betrifft weder die Entschädigung für Natura 2000-Gebiete noch die AUM-Subventionen. 5 Regelungen 1A llgemeine Regelungen zur Zahlung der Beihilfen 1.5 Regelungen für die Bodenbedeckung Tabelle 1 Bodenbedeckung 1. Überall der Wallonie Cross-Compliance Auf dem Teil der unter R10 oder Bedeckung während der R15 erfassten Parzellen mit Zwischenkultur (Schutz des Gefälle, außer den mit einer Hackfruchtkultur bebauten Parzellen, die Bodens gegen Erosion) den durch die Norm D1 gezielten •Vorgeschriebene Kodes entspricht. Vorgehensweise Bei diesen Hackfruchtkulturen muss unterhalb des Gefälles ein Grasstreifen von 6 Metern Breite angelegt werden. Bepflanzung spätestens am 15.09. •das Nachwuchsgetreide und die Ernte reste werden angesehen als Bodenbedeckung Zerstörung ab dem 01.01 genehmigt •Verbot der chemischen Zerstörung der Win- terbedeckungen während der Blütezeit Für weitere Details siehe die Vorschriften D1 T02 E1 und D1 T02 E2. Programm der nachhaltigen Bei Verteilung von organisVerwaltung des Stickstoffs chem Dünger[1] zwischen dem (PGDA III) 01.07. und 15.09. ohne folgende Winterkultur, die im Kulturen als Nitratfallen Herbst gesät wird •Vorgeschriebene Zerstörung ab dem 15.11 genehmigt •Verbot der chemischen Zerstörung der Winterbedeckungen während der Blütezeit Vorgehensweise Ökologisch wertvolle Fläche (WF) Aussaat vor dem 15.09. •Max. 50% Leguminosen; Die Winterbedeckung ist eine im Umweltinteresse genutzte Fläche Fläche gemäß Artikel 46 §2 der Verordnung Nr. 1307/2013. Umrechnung: 1 ha Bodenbedeckung = 0,3 ha SIE. Aussaat zwischen 01.07 und 01.10. •Mischung zweier Arten von 2 verschie- denen Listen; •Aufrechterhaltung während eines Zei- traums von 3 Monaten; •Während des oben genannten Zeit raums keine Düngung und keine Pestizide. Zerstörung auf mechanischem Weg oder durch Frost [1] Ausnahme bei Ausbringun von organischen Stoffen auf eingearbeitetem Stroh bis maximal 80 kg/ha pro Jahr 2. Insbesondere in gefährdeten Gebieten Programm der nachhaltigen Verwaltung des Stickstoffs (PGDA) Nitratfallen - Kulturen •Vorgeschriebene Vorgehensweise 90 % der vor dem 1. September abgeernteten Flächen, auf denen im nächsten Jahr eine Frühjahrskultur folgt, müssen mit einer Bodenbedeckung eingesät werden. Aussaat spätestens am 15.09. •Max. 50 % Leguminosen; •Das Nachwuchsgetreide wird Bodenbe- deckung angesehen, wenn es ab dem 1. November mindestens 75 % der Parzelle bedeckt. Zerstörung ab dem 15.11 genehmigt •Verbot der chemischen Zerstörung der Winterbedeckungen während der Blütezeitn. Jede vor dem 1. August geern- Aussaat spätestens am 01.09. und Aufrechtete LeguminosenKultur, auf die terhaltung bis zum 1. Oktober Weizen folgt, muss mit einer Bodenbedeckung eingesät werden. 7 © SPW - Hervé Hulet Regelungen © SPW - Guy Renkin 1 Säule 2. Die Beihilfen der 1. Säule Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Dezember 2013 wurden die Direktbeihilfen (erste Säule) komplett überarbeitet. •Bei Einreichen des Formulars der Flächenerklärung Die Betriebsprämienregelung wird durch ein geschichtetes Zahlungssystem ersetzt und wird zu einer Kombination aus einer Basisprämie (über den Anspruch Basisprämie), Vergrünungszahlung Umverteilung sprämie, Zahlung Junglandwirte und gekoppelter Stützung. Basisprämie im Jahr 2015 eingereicht haben (Feld, das auf dem Formular der Flächenerklärung in Rubrik 3.1 anzukreuzen ist); Cross-Compliance 17 % des Budgets Gekoppelte Stützung 21,3 % des Budgets (falls Einverständnis der europäischen Kommission) Zahlung für Junglandwirte 1,8 % des Budgets Vergrünungszahlung 30 % des Budgets Basisprämie (Anspruch auf Basisprämie) 29,9 % des Budgets (das entspricht ± 86 Mio € im Jahr 2015) 2.1 Die Ansprüche auf Basisprämien 2.1.1 Bedingungen für die Zuweisung Die Betriebsprämienrechte (DPU) in ihrer aktuellen Form laufen zum 31. Dezember 2014 aus. Neue Ansprüche, sog. Ansprüche auf Basisprämie werden unter den nachfolgenden Bedingungen zugewiesen. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 muss ein Landwirt folgende Bedingungen erfüllen, um einen endgültigen Anspruch auf Basisprämie gewährt zu bekommen: •einen Antrag auf Zuweisung für Ansprüche auf •im Jahr 2013 Anspruch auf die Gewährung Direktbeihilfen gehabt haben; •die Größe des Betriebs muss im Jahr 2015 min- destens einen beihilfefähigen Hektar betragen. 2.1.2 mitteilung: Referenzdaten Im November 2014 wurden allen Landwirten die Referenzdaten übermittelt, die bei der Berechnung der vorläufigen Ansprüche auf Basisprämie berücksichtigt werden, nämlich: •Ob der Landwirt im Jahr 2013 Anrecht auf die Gewährung von Direkthilfen gehabt hat (sog. Ticket 2013); •der Referenzbetrag, der als Grundlage für die Festlegung der Ansprüche auf Basisiprämie dient, also der Betrag des wallonischen Basiszahlung , einschließlich der Sonderrechte, die dem Landwirt zum Zeitpunkt seiner Flächenerklärung 2014 zugewiesen wurden (das heißt am 31. März 2014) •der verbesserte Referenzbetrag, d. h. der oben stehende Referenzbetrag, auf den der BudgetKorrekturfaktor (provisorisch auf 0,38642418 festgelegt) angewendet wird. Diejenigen Landwirte, die nicht die Bedingungen des Ticket 2013 erfüllen, können 2015 in das Programm der Basisprämie aufgenommen werden, wenn sie: •2013 Obst und Gemüse, Speisekartoffeln, Pflan- zkartoffeln und Zierpflanzen produziert und/oder Rebflächen bewirtschaftet haben (das auf dem FE-Formular in Rubrik 3.1.2 anzukreuzen ist); •2014 Rechte aus der Reserve erhalten haben. 9 1 Säule Umverteilung und Beihilfeantrag im Jahr 2015 aktiv sein (s. Rubrik 1 des Formulars der Flächenerklärung); Wenn ein Landwirt der Ansicht ist, dass die Verwaltung die Basisaufnahmebedingungen (Ticket 2013) sowie den berücksichtigten Referenzbetrag nicht richtig bewertet oder bestimmte Ausnahmesituationen in Zusammenhang mit Ihrem Betrieb nicht berücksichtigt hat, so hat er die Möglichkeit, eine Änderung seiner Referenzdaten zu beantragen. Dieser Antrag muss mittels eines dazu vorgesehenen Standardformulars und seiner Anlagen gestellt werden. Das Formular ist erhältlich durch eine einfache Anfrage bei der Außendirektion oder bei der Zentralverwaltung. Diese Dokumente sind außerdem unter folgender Internetadresse erhältlich: http://agriculture.wallonie.be Der Antrag muss alle beweiskräftigen Belege enthalten und MUSS OBLIGATORISCH spätestens am 31. März 2015 bei der Behörde eingehen, es gilt das Datum des Poststempels. Die Adresse ist auf dem genannten Formular angegeben. Vorläufige Ansprüche Die Anzahl dervorläufigen Ansprüche auf Basisprämie, die einem Landwirt im Fall der Einhaltung der unter Punkt 2.1.1 genannten Zuweisungsbedingungen gewährt werden, entspricht der in seinem Flächenerklärungsformular 2015 festgelegten zulässigen Fläche (also die gesamte nach administrativer und Vor-Ort-Kontrolle als zulässig erklärte Fläche). Der Einheitswert der vorläufigen Ansprüche auf Basiszahlung im Jahr 2015 wird berechnet durch Teilung des im November mitgeteilten verbesserten Referenzbetrags durch die Anzahl der vorläufigen Ansprüche , also durch die 2015 festgelegte zulässige Fläche. Diese vorläufigen Ansprüche werden den Landwirten Ende 2015 mitgeteilt werden. Danach kann eine neue Änderungsperiode beginnen. Diese Revisions können die Zuweisungen dieser vorläufigen Ansprüche betreffen. Endgültige Ansprüche Nach der Bearbeitung der Flächenerklärungen und nach der Aktivierung der Basisansprüche 2015 können die Ansprüche endgültig werden. Diese werden etwa im Februar 2016 mitgeteilt. 2.2 Die VERGRÜNGSZAHLUNG Die (EU) Verordnung Nr. 1307/2013 schreibt ab 2015 eine Zahlung vor für Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftungsmethoden, die «Vergrünungszahlung» genannt wird. Diese Regelung ist verpflichtend. Landwirte, die im Zusammenhang mit der Regelung der Basisprämie Anrechth auf eine Zahlung haben, können die Vergrünungszahlung beziehen, wenn sie auf Ihrem Betrieb die drei folgenden Praktiken einhalten: •Die Aufrechterhaltung des vorhandenen Dauer- günlands; •Die Diversifizierung der Kulturen; •Das Anlegen von im Umweltinteresse genutzten Flächen (SIE) auf dem Ackerland des Betriebs. Dabei handelt es sich um eine jährliche Zahlung je Hektar, die 30 % der Direktbeihilfen beträgt. Der Betrag ist von Landwirt zu Landwirt verschieden, da er vom Wert der Ansprüche auf Basiszahlung abhängt. Landwirte, die die Ausnahmeregelung für die Diversifizierung oder Anlegung von im Umweltinteresse genutzten Flächen in Anspruch nehmen, können ebenfalls diese Vergrüngungszahlung beziehen. Landwirte, die ihren Betrieb mit biologischen Produktionsmethoden führen, müssen diese 3 Praktiken auf ihren Betrieben nicht anwenden, um die «Vergrünungszahlung» zu erhalten. Falls auf ein und demselben Betrieb eine biologische Produktion zusammen mit einer traditionellen Produktion eingesetzt wird, ist nur der Teil des Betriebs mit biologischen Produktionsmethoden von der Verpflichtung der Einhaltung der 3 Praktiken für den Erhalt der «Vergrüngsprämie» ausgenommen. Der Landwirt muss folglich die Praktiken der Vergrünungszahlung auf demjenigen Teil seines Betriebs einhalten, der keine nicht biologisch bewirtschaftet wird. 2.2.1 Die Aufrechterhaltung des vorhandenen Dauergrünlands In der wallonischen Region wurde beschlossen, dass die Einhaltung des Anteils des Dauergrünlands auf regionaler Ebene durchgeführt werden soll. Dieser Anteil kann nicht um mehr als 5 % im Verhältnis zum Referenzanteil verringert werden. Wenn dieser regionale Anteil sich diesen 5 % annähert, werden von der Behörde besondere Maßnahmen getroffen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch das Umwandlungsverbot und vom Pflügen des sensible Dauergründlands. In der Wallonischen Region wurden das in den Natura-2000- Bewirtschaftungseinheiten liegend Grünland vom Typ UG2, 3, 4,temp1 und temp 2 als sensibles Dauergrünland ausgewiesen. Diese Parzellen weisen in Spalte 4 des Formulars der Flächenerklärung einen informativen Ps-Code auf. 2.2.2 Die DIVERSIFIZIERUNG der Kulturen Wenn die Gesamtfläche an Ackerland eines Betriebs: •kleiner als 10 ha ist: Es besteht keine Verp- flichtung dazu, die diversifizierung der Kulturen zu befolgen; •zwischen 10 und 30 ha liegt: Die erklärten Kultu- sem Erzeuger im Vorjahr nicht erklärt wurden und wenn 100 % seines Ackerlandes für eine andere Kultur als im Vorjahr bestimmt sind. In diesem Fall muss der Landwirt zur Freistellung das Feld in Rubrik 6.3 des Flächenerklärungsformulars ankreuzen. •größer als 30 ha ist: Die erklärten Kulturen müssen Wenn sich ein Landwirt in einer dieser Situationen befindet, muss er die Befreiung von der Diversifizierung der Kulturen nicht beantragen (außer für die Regelung in Bezug auf 50 % an neuen Parzellen - siehe 4. Gedankenstrich oben). Die Berücksichtigung der Ausnahmen für die Berechnung des Betrages der «Vergrünungszahlung» erfolgt automatisch. ren müssen mindestens drei verschiedenen Kulturgruppenaus zwei. Außerdem darf die Hauptkulturgruppe (d. h. die Kulturgruppe mit der größten Fläche) nur höchstens 75 % des Ackerlandes darstellen. Der für die Diversififizierung der Kulturen anzusehende Zeitraum ist der 31.05, was bedeutet, dass nur die Kulturen, die an diesem Datum vor Ort sind, in die Berechnung der Diversifizierung mit einbezogen werden. Mehrere verschiedene Kulturcodes können eine einzige Kulturgruppe hinsichtlich der Diversifizierung darstellen. Um zu erfahren, was man unter «Kulturgruppe» für die Diversifizierung versteht, beziehen Sie sich auf den Anhang 3 von Teil 1 der Erläuterungen. Beispiele: Kartoffeln können unter den folgenden verschiedenen Kulturcodes erklärt werden: Codes 901, 902, 903, 904 und 905, die verschiedene Kartoffeltypen aufgreifen. Für die Diversifizierung der Kulturen werden diese verschiedenen Codes als eine einzige Kultur vom Typ «Soltub» registriert bzw. angerechnet. In diesem Fall muss ein Landwirt, der zwischen 10 und 30 ha Ackerfläche besitzt, zusätzlich zu diesen verschiedenen Kartoffelarten eine andere Kultur anpflanzen; Bemerk.: Die Unterscheidung zwischen einer Winterkultur und einer Frühjahrskultur erfolgt auf Grundlage der im amtlichen Sortenkatalog eingetragenen Sorte. Ausnahmeregelungen zur Diversifizierung Unter bestimmten Bedingungen können Landwirte von der Diversifizierung der Kulturen befreit werden, d. h. sie müssen die Regel der 2 oder 3 verschiedenen Kulturen nicht befolgen. Hinweis: Um zu bestimmen, ob eine Parzelle zu Ackerland, zu Land auf dem Gras produziert wird, zu Brachland, zu landwirtschaftlicher Fläche oder zu Dauergrünland gehört, beziehen Siesich auf Anhang 3 von Teil 1 der Erläuterungen. 2.2.3 Die ANLEGUNG von im Umweltinteresse genutzten Flächen Allgemeine Regel Falls die Gesamtfläche an Ackerland eines Betriebs mehr als 15 ha beträgt, muss der Landwirt darauf achten, dass eine Fläche, die mindestens 5 % des erklärten Ackerlandes entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche eingestuft wird. Die im Umweltinteresse genutzten Flächen müssen auf ACKERFLÄCHEN liegen, mit Ausnahme der Landschaftselemente, die an die Ackerflächen angrenzen können, die aber dem Landwirt zur Verfügung stehen müssen (siehe Begriff angrenzend hier unten). Um sicher zu sein, die vorgeschriebenen 5 % als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erreichen, wird dringend empfohlen, etwas mehr als 5 % der erklärten Ackerflächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erklärten. In der Region Wallonien werden die folgenden Elemente als im Umweltinteresse genutzte Flächen angesehen, sofern sie die im Punkt ‚Definitionen, Merkmale und technische Beschreibung der Flächennutzung im Umweltinteresse“ festgelegten Charakteristika erfüllen. Flächenelemente: - •Brachland: Kulturcodes 81, 851, 873 und 754 Ein Landwirt wird von der Verpflichtung zur Diversifizierung der Kulturen befreit, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet: •Niederwald mit Kurzumtrieb: Kulturcode 883 •Hektar Agroforstwirtschaft •wenn er weniger als 10 ha Ackerland erklärt; •Stickstoffbindende Kultur: Kulturcodes 51, 521, •wenn er über mehr als 75 % Ackerland verfügt, 522, 53, 43 und 73 auf dem Gras produziert wird oder das brach liegt und WENN das restliche Ackerland nicht mehr als 30 ha beträgt; •wenn mehr als 75 % der landwirtschaftlichen Fläche für Dauergrünland oder für die Produktion von Gras genutzt werden und WENN das restliche Ackerland nicht mehr als 30 ha beträgt; •wenn mehr als 50 % seines Ackerlandes von die- zu erklären mit einem spezifischen Kultur-Code + der Nebenbestimmung V: •Pufferstreifen entlang von Wasserläufen und Was- serflächen: Kulturcode 752 •Gehölz: Kulturcode 753 - zu erklären in Rubrik 5 BIS des Flächenerklärungsformulars (FE): •Winterbedeckung: muss in Spalte 13 der Rubrik 5 BIS angegeben werden; 11 1 Säule mindestens aus drei verschiedenen Kulturgruppen kommen. Außerdem darf die Hauptkulturgruppe (d. h. die Gruppe mit der größten Fläche) maximal 75 % des Ackerlandes darstellen und die Summe aus Hauptkulturgruppe und Kulturgruppe mit der zweitgrößten Fläche darf nur höchstens 95 % des Ackerlandes darstellen •Teich: zu erklären in Spalte 14 der Rubrik 5 BIS des Flächenerklärungsformulars; •Baumgruppe: muss in Spalte 15 der Rubrik 5 BIS angegeben werden. Lineare Elemente: Achtung, diese im Umweltinteresse genutzten Flächen sind nur für Erzeuger zugänglich, die ihre komplette Flächenerklärung über den OnlineSchalter PAC-on-Web ausfüllen. - Zu erklären in Rubrik 5 BIS des Formulars: •Feldrand: muss in Spalte 16 der Rubrik 5 BIS angegeben werden; •Graben: muss in Spalte 17 der Rubrik 5 BIS angegeben werden; •Hecke, Baumreihe: muss in Spalte 18 der Rubrik 5 BIS angegeben werden. Elemente Flächenförmig (Ha, Ar) Parzelle mit Zwischenfrucht Punktuell (Anz.) Achtung, diese im Umweltinteresse genutzte Flächen sind nur für Erzeuger zugänglich, die ihre komplette Flächenerklärung über den Online-Schalter PACon-Web ausfüllen. - Frei stehender Baum: muss in Spalte 19 der Rubrik 5 BIS angegeben werden. Umrechnung Die verschiedenen Flächen, Längen oder Anzahlen, die als im Umweltinteresse genutzt erklärt wurden, werden mit Umrechnungskoeffizienten multipliziert, um die Flächen (in m2) zu erhalten, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen berücksichtigt werden. Die Umrechnungsmatrix ist die folgende: Besonderes Merkmal Parzelle Linear (m) Punktuelles Element: Landschaftselement Beschreibung Flächennutzung im Umweltinteresse Brachland pro 1 m2 1 m2 Niederwald mit Kurzumtrieb pro 1 m2 0,3 m2 Hektar Agroforstwirtschaft pro 1 m2 1 m2 Stickstoffbindende Kultur pro 1 m2 0,7 m2 Pufferstreifen pro 1 m2 1,5 m2 Gehölzstreifen pro 1 m2 1,5 m2 Winterbedeckung pro 1 m2 0,3 m2 Teich pro 1 m2 1,5 m2 Baumgruppe pro 1 m2 1,5 m2 Feldrand pro 1 m2 9 m2 Graben pro 1 m2 6 m2 Hecken, Baumreihen pro 1 m2 10 m2 Allein stehender Baum pro Baum 30 m2 So wird beispielsweise ein allein stehender Baum (punktuelles Element) angerechnet als 30 m2 Flächennutzung im Umweltinteresse, ein laufender Meter Hecke (lineares Element) als 10 m2 Flächennutzung im Umweltinteresse oder ein Hektar stickstoffbindende Kultur (flächenförmiges Element) als 0,7 ha Flächennutzung im Umweltinteresse. Befreiungen von der Verpflichtung zur Anlegung einer im Umweltinteresse genutzten Fläche: Eine Parzelle oder ein Landschaftselement kann nicht zweimal berechnet werden im Laufe des selben Jahres, um die obligatorischen Anforderungen der im Umweltinteresse genutzten Flächen zu erfüllen. Die Tabelle, in der die verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten angegeben sind, ist im Anhang 5 von Teil 1 der Erläuterungen enthalten. Falls ein Landwirt einer dieser Freistellungen entspricht, wird diese automatisch durch die Verwaltung berechnet und angewendet. Der Landwirt muss diese Freistellung nicht beantragen. Hinweis: für die SIE-«Landschaftselemente», also «Landschaftselemente» für die Flächennutzung im Umweltinteresse, werden die Bodenflächen nicht von der beihilfefähigen Fläche der zugrunde liegenden Parzelle abgezogen, wenn das betreffende Landschaftselement für die Regelung der Basisprämie zugelassen ist. Unter bestimmten Bedingungen können Landwirte von der Anlegung von im Umweltinteresse genutzten Flächen befreit werden, d. h. sie müssen nicht die 5 % im Umweltinteresse genutzte Fläche schaffen. Ein Landwirt wird von der Verpflichtung zur Anlegung einer im Umweltinteresse genutzten Fläche von 5 % befreit, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet: •wenn er weniger als 15 ha Ackerland erklärt; •wenn er über mehr als 75 % Ackerland verfügt, auf dem Gras produziert wird (z. B. Wende- •wenn mehr als 75 % der landwirtschaftlichen Fläche für Dauergrünland oder für die Produktion von Gras genutzt werden und wenn das restliche Ackerland nicht mehr als 30 ha beträgt. Hinweis: Um zu bestimmen, ob eine Parzelle zu Ackerland gehört, zu Land, auf dem Gras oder Leguminosen produziert werden, zu Brachland, zu landwirtschaftlicher Fläche oder zu grünland gehört, erfahren Sie im Anhang 3 von Teil 1 der Erläuterungen. Definitionen, technische Beschreibung der Flächennutzung im Umweltinteresse Brachland •Das als im Umweltinteresse genutzte Brachland darf, nicht während eines der fünf Jahre, die seiner Erklärung als im Umweltinteresse genutzte Fläche vorangingen, Dauergrünland gewesen sein; •Das Brachland darf nicht für die Agrarproduktion verwendet werden; •Es ist nicht erlaubt, etwaige spontane Vegetation des Brachlands als Tiernahrung zu verwenden, auch nicht am Ende des Zeitraums der Brache. Niederwald mit Kurzumtrieb •Eine Tabelle mit den zugelassenen Baumarten ist im Anhang 6 von Teil 1 der Erläuterungen enthalten; •Es ist untersagt, mineralischen Dünger und Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Zugelassen sind nur Herbizide im ersten Jahr der Bepflanzung; •Der maximale Erntezyklus beträgt 12 Jahre. Hektar Agroforstwirtschaft •Um als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche betrachtet zu werden, muss die Agroforstwirtschaftfläche eine Beihilfe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten. Diese Beihilfe steht 2015 nicht zur Verfügung. Stickstoffbindende Kultur •Die folgenden Arten sind als «stickstoffbindende Kultur» für die Flächennutzung im Umweltinteresse auswählbar: - Die Lupine (Lupinus spp.) - Die Ackerbohne (Vicia faba) - Die Futter-/Eiweißerbse (Pisum spp.) - Die Luzerne (Medicago sativa) - Das Soja (Glycine maxima) •Diese Kulturen müssen während der Vegeta- tionsperiode bauf diesen als im Umweltinteresse genutzten Flächen, erklärt, vorhanden sein. In Wallonie beginnt diese Vegetationsperiode per Definition spätestens am 15. Mai und endet frühstens am 15. Juli und ihre Dauer beträgt nach der Aussaat 4 Monate. Die Luzerne kann mehrere Jahre lang an seinem Standort bleiben ; •Der Einsatz von mineralischem Dünger und die Verwendung von Saatgut, das mit irgendwelchen Pestiziden (außer mit in Belgien genehmigten Fungiziden) behandelt oder aufbereitet wurde, sind verboten. Herbizide sind während der Bepflanzung zugelassen; •Was Erbsen, Lupinen und Ackerbohnen anbe- langt: Die genehmigten Insektizide sind nur zugelassen, wenn zwei Maßnahmen bezüglich der Anwendung der Prinzipien 2 und 3 des Anhangs 3 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (integrierte Pflanzenschutzmethoden - Warnsystem, Interventionsschwellen, ...) angewendet werden; •Bei Erbsen, Lupinen und Ackerbohnen sind die in Belgien genehmigten Fungizide zugelassen; •Für Luzerne ist jedes Pestizid verboten und es muss ein Rückzugsgebiet ein nicht geerntetes Rückzugsgebiet von mindestens 10 % der Gesamtfläche der Parzelle beibehalten werden; •Wenn die Verwendung eines Pestizids zugelas- sen ist, darf seine Anwendung während der Blütezeit nur während der Nachtzeit erfolgen. Pufferstreifen •Die Pufferstreifen bestehen aus einer mehrjährigen Bedeckung, die verschieden zur angrenzenden Kultur ist (begraste Bedeckung Ufervegetation, Mischung aus Blumen…). Büsche, Bäume und Sträucher sind zugelassen ; •Mit Dauergrünland bedeckte Pufferstreifen kön- nen als als im Umweltinteresse genutzte Flächen betrachtet werden, wenn sie sich von der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche unterscheiden; •Diese Streifen müssen 6 m sein, damit sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen betrachtet werden können; •Die Ränder (der Länge nach) dieser Streifen müs- sen parallel zum Rand eines Wasserlaufs oder einer Wasserfläche entlang verlaufen. Sie können Streifen aus Ufervegetation enthalten; •Die Pufferstreifen dürfen nicht für die Agrarpro- duktion verwendet werden, aber Beweidung oder das Schneiden von Futter ist zulässig, sofern der Pufferstreifen unterscheidbar ist von der angrenzenden Ackerfläche; •Dünger und Pflanzenschutzmittel sind auf diesen Pufferstreifen verboten, mit Ausnahme von der lokalen Behandlung gegen Disteln und Ampfer. Gehölzstreifen •Auf dem Gehölzstreifen ist die Agrarproduktion untersagt. Jedoch ist die Beweidung oder das Schneiden von Futter zulässig, sofern dieser Gehölzstreifen unterscheidbar ist von der angrenzenden Ackerfläche; •Der Gehölzstreifen muss mindestens 6 m breit und darf höchstens 10 m breit sein; •Dünger und Pflanzenschutzmittel sind auf dem 13 1 Säule fläche, Grasanbau, ...) oder das brach liegt oder für Leguminosen (Gemüsepflanzen) genutzt wird und WENN das restliche Ackerland nicht mehr als 30 ha beträgt; Streifen verboten, mit Ausnahme von der lokalen Behandlung gegen Disteln und Ampfer. Hinweis: Als Wald angesehen wird Land, das eine Fläche von mehr als 0,3 Hektar einnimmt mit Bäumen, die höher als fünf Meter sind und einer Waldbedeckung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die diese Schwellenwerte vor Ort erreichen können, mit Ausnahme von Flächen, die vorrangig landwirtschaftlichen oder städtischen Charakter haben. Winterbedeckung •Die als im Umweltinteresse genutzte Winterbe- deckung wird durch das Anpflanzen und das Keimen von Saatgut oder durch Untersaaten von Gras in einer Hauptkultur angelegt. Sie beinhaltet keine Winterkulturen, die im Herbst mit Hinblick auf eine Ernte Ernte und Beweidung eingesät wurden; •Als im Umweltinteresse genutzte «Winterbedec- kung» kann eine Fläche erklärt werden, die eingerichtet wurde für die Cross-Compliance - Programm zum nachhaltigen Umgang mit Stickstoff (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014, Artikel 45, §9), sowie andere Flächen ; •Die Bedeckungen bestehen aus einer Mischung von mindestens zwei Pflanzenarten, die zwei verschiedenen Listen von den 4 im Anhang 6 von Teil 1 der Erläuterungen wiedergegebenen Listen an gehören, außer wenn der Landwirt Ray Weidelgras und/oder Klee in der Hauptkultur untersät; •Das Einsäen erfolgt nach dem 1 Juli und vor dem 1. Oktober. Im Falle einer Grasuntersaat in der Hauptkultur kann die Untersaat ab dem 1. Juni erfolgen; •Das Zerstören der Bedeckung darf nur auf mecha- nischem Wege oder durch den Frost erfolgen. Die Bedeckung muss für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor Ort bleiben; •Der Einsatz von mineralischem Dünger und von Pestiziden ist auf diesen Flächen zwischen dem Datum der Bepflanzung und dem Datum der Zerstörung der Bedeckung verboten; •Mit Pestiziden behandeltes Saatgut ist verboten; •Das Schneiden während der Zwischenkultur ist nur erlaubt für die Mischungen aus englischem Raygras oder einem italienischen Weidegras und einer Leguminosen. Teich •Unter «im Umweltinteresse genutzte «Teiche» versteht man ein stehendes Gewässer einer Flächenausdehnung von 1 bis 10 Ar, welches einen Vegetationsstreifen von höchstens zehn Metern Breite am Wasserufer enthalten darf und eine minimalen Wasserfläche von fünfundzwanzig Quadratmetern hat zwischen dem 1. November und dem 31. Maib; •Künstliche Teiche (Behälter aus Beton oder Kunststoff) sind verboten. Baumgruppe (oder Sträucher) •Baumgruppe: Gruppe von ein heimischen Bäu- men, von mehr als zehn Metern Breite, die eine Fläche von 1 bis 30 Ar bedecken, deren Kronen einen Schirm bilden. Der Raum zwischen den Kronen ist nicht größer als 5 Meter und jeder dieser Bäume hat einen Kreisumfang von mindestens vierzig Zentimetern bei 1,5 Metern Höhe; •Sträucher: Gruppe von überwiegend heimischen holzigen Pflanzen (wie z. B. Büsche), die nicht als Bäume definierbar sind, die eine Fläche von 1 bis 30 Ar bedecken und von mindestens zehn Metern Breite sind. Feldrand •Feldränder müssen zwischen 1 und 20 Meter breit sein; •Sie dürfen nicht für die Agrarproduktion verwen- det werden. Gräben •Ein Graben ist durch zwei gegenüberliegende Abhänge gekennzeichnet; •Um als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche eingestuft zu werden, darf ein Graben höchstens 6 Meter breit sein; •Kanäle, deren Mauern aus Beton sind, werden nicht als im Umweltinteresse genutzte Gräben. Hecken und Waldstreifen (Gehölzstreifen) •Eine im Umweltinteresse genutzte Hecke ist eine durchgehender Streifen aus heimischen Laubbäumen oder Laub-Sträuchern von mindestens 10 Metern Länge und höchstens 10 Metern Breite; •Eine als im Umweltinteresse genutzte Baumreihe, besteht aus Bäumen, deren Kronen einen Durchmesser von mindestens 4 m aufweisen und die einen Umfang von 40 cm auf 1,5 Metern Höhe haben. Der Raum zwischen den Kronen darf nicht mehr als 5 m betragen. Alleinstehender Baum •Ein allein stehender im Umweltinteresse genu- tzter Baum ist ein heimischer, abgestorbener oder lebender Baum mit einer Baumkrone von mind. 4 m und mit einem Umfang von 40 cm auf 1,5 Metern Höhe.Um als allein stehend betrachtet zu werden, muss dessen Baumkrone mehr als 5 m entfernt sein von der nächsten Baumkrone. Feldverzeichnis Der Landwirt, der auf seinem Betrieb im Umweltinteresse genutzte Flächen anlegt, muss die verschiedenen Interventionen in einem Feldverzeichnis eintragen, welches dasjenige Feldverzeichnis sein kann, welches einen Überblick über die verwendeten Pflanzenschutzmittel enthält. In diesem Dokument müssen die folgenden Informationen enthalten sein: Für die Diversifizierung der Kulturen: der Handelsname der eingesäten Sorten für Kulturen der gleichen Art, die aber nach Winterkulturen und Frühjahrskulturen klassifiziert werden können, da diese beiden Kulturen als zwei verschiedenen Kulturen für die Einhaltung der Diversifizierung Für im Umweltinteresse genutzte Flächen (Brachland, Niederwald mit Kurzumtrieb, Hektar Agroforstwirtschaft, stickstoffbindende Kultur,Pufferstreifen entlang von Wasserläufen, Gehölzstreifen) und für Feldränder: •die Identifikation der Parzelle, die Zusammen- setzung der Bodenbedeckung, •die Daten der Aussaat, Zerstörung, Ernte (falls erlaubt), •andere Maßnahmen. Bei der Verwendung von Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln müssen die Identifikation und die Mengen des verwendeten Produkts angegeben werden, Für Parzellen mit Zwischenkultur (Winterbedec kung): •die Identifikation der Parzelle, die Zusammen- setzung der Bodenbedeckung; •die Daten der Aussaat, Zerstörung auf mechanis- chem Wege, Ernte (falls erlaubt). Für die topografischen Eigenschaften der im Umweltinteresse genutzten Flächen: (Teiche, Baumgruppen, Gräben, Hecken, allein stehende Bäume): Es muss nichts im Feldverzeichnis angegeben werden. Begriff der Gemeinschaftlichkeit der im Umwel tinteresse genutzten Flächen Bestimmte im Umweltinteresse genutzte Elemente kennzeichnen die Grenzen der Parzelle, zu der sie gehören. Dies kann der Fall sein bei Hecken, Baumgruppen, Teichen, allein stehenden Bäumen. Diese können daher von mehreren Landwirten erklärt werden. In diesem Fall wird die im Umweltinteresse genutzte Fläche des betrachteten Landschaftselements zwischen den Erklärenden aufgeteilt proportional zur Länge, Breite oder Fläche, über die der jeweilige Erklärende verfügt. einer Parzelle des Landwirts liegen, aber in dem Fall müssen sie direkt an diese Parzelle angrenzen UND diesem Landwirt zur Verfügung stehen. Sie dürfen keinesfalls von der erklärten Ackerland-Parzelle getrennt sein durch ein Element, das nicht für die Basisprämie beihilfefähig ist vom Typ Straße, Weg, Wasserlauf, ... Es können angrenzend sein: Teich: Ein Teich ist angrenzend, falls er am Ende einer Parzelle liegt und falls er eine Fläche von mehr als 1 Ar aufweist (und weniger als 10 Ar, um der Definition einer im Umweltinteresse genutzten Fläche zu entsprechen); Baumgruppe: Wenn die Bestandsdichte der Bäume mehr als 100 Bäume/ha beträgt und wenn die Baumgruppe am Ende der Parzelle liegt, kann die Baumgruppe als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche angerechnet werden und wird als angrenzend eingestuft; Graben: Wenn der Graben breiter ist als 2m (und weniger als 6 m breit um der Definition einer im Umweltinteresse genutzten Fläche (WF) zu entsprechen), kann er nicht in die Parzelle einbezogen werden und wird als angrenzend eingestuft. Ein Graben von weniger als 2 m Breite ist und muss bei der Parzellenfläche; Hecke: Falls die Hecke von der Parzelle durch einen Zaun abgetrennt ist, durch einen Zaun, aber dennoch dem Erzeuger zur Verfügung steht, dann ist sie angrenzend. Wenn sie nicht durch einen Zaun abgetrennt ist und sie die erforderlichen Abmessungen erfüllt, muss die Hecke in die Parzelle einbezogen werden und ist nicht angrenzend; Alleins stehender Baum: Wenn sich der Baum in einer Zone am Ende einer Parzelle des Landwirts befindet, die für die Basisprämie nicht beihilfefähig ist, aber wenn der Baum sehr wohl zur Verfügung des Landwirts steht, so wird er als angrenzend betrachtet. Begriff der Angrenzung der im Umweltinteresse genutzten Flächen Um als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche registriert bzw. angerechnet zu werden, müssen die oben erwähnten Landschaftselemente auf den Ackerland-Parzellen liegen Dennoch können auch Landschaftselemente, die an Ackerland angrenzen als im Umweltinteresse genutzte Fläche angerechnet werden, wenn sie dem Landwirt, der sie erklärt, zur Verfügung stehen. Fotos oben: Beispiel eines allein stehenden Baums, der an eine Ackerfläche angrenzt Was versteht man unter angrenzenden Elementen ? Bestimmte im Umweltinteresse genuztet Flächen Elemente, können an Ackerland angrenzen, können an Ackerland angrenzen, d. h. sie können außerhalb 15 1 Säule berechnet werden können. Die Unterscheidung zwischen einer Winterkultur und einer Frühjahrskultur wird vom amtlichen Sortenkatalog der landwirtschaftlichen Pflanzenarten festgelegt wo Letztgenannte in „Winter“ oder „Frühjahr“ eingeteilt werden. Des Weiteren ist der Landwirt gehalten, den Nachweis der Sortenidentität der angebauten Kultur aufzubewahren (Rechnung, Zertifizierungsetikett, Erklärung der Aufbereitung). 2.3 DIE UMVERTEILUNGSPRÄMIE In Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, kann ein Landwirt, der ein Anrecht auf eine Auszahlung im Rahmen der Basisprämie hat, in den Genuss der Umverteilungsprämie kommen. Diese Zahlung wird den Landwirten für maximal 30 Hektar gewährt. Diese Zahlung erhält jeder Landwirt, der die Bedingungen erfüllt und innerhalb der gesetzten Fristen eine Erklärung einreicht. Auf dem Formular der Flächenerklärung hat der Landwirt keinen ausdrücklichen Antrag auf Beihilfe einzutragen. 2.4 D ie Zahlung für Jung landwirte Jung landwirte, die Anrecht auf eine Auszahlung im Rahmen der Basisprämienregelung Basiszahlung haben, erhalten eine jährliche Zahlung. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen: Unter «Jung landwirte» sind natürliche Personen zu verstehen, die sich das erste Mal als Führer eines landwirtschaftlichen Betriebs installieren oder die sich in den letzten fünf Jahren vor der der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämie installliert haben UND die in dem Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind; Der «jung landwirt» muss mindestens eine land wirtschaftliche Ausbildung wie z.B. im Besitz eines Zertifikats der Oberstufe des Sekundarunterrichts einer landwirtschaftlichen Abteilung und der entsprechenden Qualifikationsbescheinigung oder eines Zertifikats des Hochschulwesens (Graduat, Universität, ...) sein, andernfalls mindestens die B-Kurse (Betriebsleiterschule) und 2 Jahre nachgewiesene Erfahrung durch eine Sozialversicherungskasse oder einen Vertrag nachweisen oder aber Vorstellung vor dem Ausschuss für die Niederlassung der Junglandwirte (Comité d’installation des jeunes agriculteurs - CIJA). Es werden maximal 90 Hektar berücksichtigt. Die Zahlung für Jung landwirte wird pro Landwirt für einen Zeitraum von maximal fünf Jahre gewährt. Diese Zahlung erhält jeder Landwirt, der die Bedingungen erfüllt und das Feld in Rubrik 6.1.2 des Formulars der Flächenerklärung ankreuzt (fristgerecht eingereicht). 17 1 Säule 2 Säule © SPW - Hervé Hulet . 3. Die Beihilfen der 2. Säule Die 2. Säule enthält die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wie z.B.: die Installation der Junglandwirte und die Investitionen (ADISA ), Ausgleichszulage in benachteiligte Gebieten, Beihilfen für die biologischen Produktionsmethoden, Natura-2000, Agrarumweltmaßnahmen und Klimaschutz. 1. Falls sich das Budget eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres als nicht ausreichend für alle Verpflichtungen erweist, die die Landwirte im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen und Klimaschutz eingegangen sind, kann der Minister die Anzahl der neuen Verpflichtungen gänzlich oder teilweise nach einer Priorität begrenzen, die für die verschiedenen landwirtschaftlichen Umweltmaßnahmen festgelegt ist. 2. Falls eine freiwillige Verpflichtung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen zur verpflichtende Vorschrift wird, wird die Verpflichtung zum Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes geändert, oder sogar aufgehoben, wenn die Auflagen der Cross-Compliance die gleichen sind wie die des Lastenhefts der Methode. Vor diesem Datum bleiben die mit der Verpflichtung verbundenen berechneten oder zu berechnenden Finanzbeihilfen Eigentum der Landwirte. 3. Ebenso werden für den neuen Programmzeitraum (2014-2020) des Programms für die ländliche Entwicklung die laufenden Verpflichtungen der Agrar-Umweltmaßnahmmen, die geändert werden, denentsprechend angepasst oder gegebenenfalls am Jahresende ohne Strafe unterbrochen, wenn die Maßnahme aus dem Programm genommen wird oder wenn der Antragsteller die Anpassung nicht akzeptiert. Information: vor der Berechnung der Beihilfe werden die Anträge durch die Verwaltung auf der Grundlage der Zulassungskriterien geprüft. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Antrags sowie die Annehmbarkeit oder die Nichtnannehmbarkeit des Beihilfeantrags wird dem Antragsteller bis zum 30. Juni mitgeteilt. 19 2. Säule Da das Programm für die ländliche Entwicklung der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell durch die europäische Kommission genehmigt wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder Methoden angepasst oder sogar gestrichen werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über die Presse informiert. Da das Programm für die ländliche Entwicklung der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell durch die europäische Kommission genehmigt wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder Methoden angepasst oder sogar gestrichen werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über die Presse informiert.. 3.1 ZAHLUNGEN FÜR GEBIETE MIT NATURBEDINGTEN BENACHTEILIGUNGEN (VORHER AUSGLEICHSZULAGE IN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN) Zuvor wurde aufgrund des EWR vom 19.12.2008, geändert durch den EWR vom 19.12.2013, eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gewährt. Der Übergangszeitraum des Plans für die ländliche Entwicklung (PWDR) 2007-2013 ist laut EU-Verordnung Nr. 1698/2005 am 31.12.2014 zu Die neue Zulagenregelung, die «Zulage zugunsten der Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen» genannt wird, wird Anfang 2015 in wallonische Gesetzgebung umgeschrieben (transcrire). Die neuen «dispositions réglementaires» müssen die durch die EU-Verordnung Nr. 1305/2013 vorgeschriebenen Regeln beachten, und somit den diesbezüglichen Zulässigkeits- und Beihilfefähigkeitskriterien entsprechen. Die Ausgleichszulagen müssen zukünftig Herausforderungen bezüglich Umwelt und Erhalt von Qualitätslandschaften durch die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Parzellen, die naturbedingten Benachteiligungen unterliegen, nachkommen und wenn für die Aufrechterhaltung und Verbesserung das Weiterführen der Verwaltung der Ländereien erforderlich ist [unter den Praktisch kreuzen Sie für diesen Beihilfeantrag das Feld der Rubrik 7.2 des Formulars der Flächenerklärung an, wenn Ihr Betrieb sich ganz oder teilweise in einer Zone befindet, die ein benachteiligtes Gebiet ist. Wenn die neuen Bestimmungen von der Regierung beschlossen worden sind, werden Sie über die Presse informiert werden. © SPW - Claudine Klein Ab dem 01.01.2015 sind die neuen Bestimmungen der Artikel 31 und 32 der EU-Verordnung Nr. 1305/2013 anwendbar. Achtung: Seit 2011 können alle Landwirte, die über Flächen in einem Natura 2000 - Gebiet verfügen (mit oder ohne Bezeichnungserlass), eine Natura 2000 - Entschädigung beantragen. Der EWR vom 30. April 2009 wurde durch den EWR vom 8. November 2012 aufgehoben. 3.2.1 Kontext Die Europäischen Richtlinien 92/43/EU und 2009/147/EG betreffen die Erhaltung der natürlichen Habitate und der wildlebenden Fauna und Flora und die Erhaltung der wildlebenden Vögel. Die wallonische Region hat diese beiden Richtlinien mit dem Dekret vom 6. Dezember 2001, in dem die Erhaltung der Natura-2000 - Gebiete und der wildlebenden Fauna und Flora geregelt ist, übertragen. Dieses Dekret ändert und ergänzt das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur. Die wallonische Region hat am 26. September 2002 offiziell 217542 ha als Natura-2000-Gebiete ausgewählt. In der letzten Zeit wurden zwei Ergänzungen vorgenommen, so dass die Gesamtfläche von Natura-2000 nun 220 944 ha beträgt, d.h. etwas über 13% des wallonischen Territoriums. Grünland und andere offene Gebiete machen 14,42% dieser Fläche aus. Die 240 vorgeschlagenen Gebiete wurden von der Europäischen Kommission 2004 bestätigt. Die Natura-2000 - Gebiete müssen offiziell durch einen Bezeichnungserlass der wallonischen Regierung gekennzeichnet werden, wie in Artikel 26, § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehen. 52 Bezeichnungserlasse wurden an diesem Tag erlassen. Sie treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Bezeichnungserlasse der Natura-2000 - Gebiete geben außer den Grenzen und den Bewirtschaftungseinheiten in dem Gebiet die Verbote und allgemeinen und besonderen Präventivmaßnahmen3 an, die dazu dienen, der Zerstörung der natürlichen Habitate und wesentlichen Beeinträchtigungen der Arten vorzubeugen, für die das Gebiet vorgesehen ist. Um den Schutz der biologischen Vielfalt zu beschleunigen, hat die wallonische Regierung jedoch am 22. Dezember 2010 ein Dekret erlassen, das das Gesetz vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz mit bezüglich der Durchführung von Natura-2000 ändert. Das Gesetz zielt vor allem auf die Verwirklichung eines „Primärschutzes“ der Gebiete, womit Vorbeugungsmaßnahmen im gesamten Bereich von Natura-2000 aktiviert werden. Die Gebiete, die noch nicht über einen Bezeichnungserlass verfügen, werden als „Bewerbergebiete“ bezeichnet. 3.2.2 Öffentliche Untersuchung einbezogenen Bereiche. Die Erlassprojekte geben insbesondere die Liste der Parzellen innerhalb des Natura-2000 - Gebiete, wie auch die Kartographie mit der Einteilung jedes Gebiets in Bewirtschaftungseinheiten. 3.2.3 Natura-2000 - Regelungen 2015 gibt es drei verschiedene Regelungen für Natura-2000 - Entschädigungen für: Die Gebiete mit einem Bezeichnungserlass vom 30. April 2009, auf denen die allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen und die spezifischen Maßnahmen beachtet werden müssen; Die Gebiete ohne Bezeichnungserlass: für sie sind nur die allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen anwendbar; Die Gebiete mit einem Bezeichnungserlass vor dem 31. März 2015, auf denen die allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen und die spezifischen Maßnahmen beachtet werden müssen, die im EWR vom 19. Mai 2011 beschrieben sind, in denen die Typen von Bewirtschaftungseinheiten festgelegt sind, die innerhalb eines Natura-2000 - Gebiets abgegrenzt werden müssen, wie auch die Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen, die hier anwendbar sind. Information: Natagriwal: Tél.: 0495/660.950 E-mail: [email protected] 3.2.4 Höhe der landwirtschaftlichen Entschädigungen Natura-2000 - Gebiete mit einem Bezeichnungserlass vom 30. April 2009 Auf Grund des EWR vom 08. November 2012 über die Entschädigungen und die Subventionen in den Natura-2000 - Gebieten und in um die Bezeichnung Natura 200 kandidierenden Gebieten und in der ökologischen Hauptstruktur wird den Landwirten, die landwirtschaftliche Parzellen in Natura-2000 Gebieten bewirtschaften, welche in den Bezichnungserlassen vom 30. April 2009 erfasst sind, jährlich eine landwirtschaftliche Entschädigung bewilligt. Diese Entschädigung beträgt: a. 100 Euro pro Hektar für Dauergrünland mit schwachen Einschränkungen; b. 2 00 Euro pro Hektar für Dauergrünland mit starken Einschränkungen; c. 200 Euro pro Hektar für Anbauflächen, die aufgrund des Vorhandenseins der dicken Trespe als Natura-2000 - Gebiet ausgewiesen wurden. Natura-2000 - Gebiete, die noch nicht Gegenstand eines Bezeichnungserlasses oder «BewerberGebiete» sind Eine öffentliche Untersuchung zu den „Projekten für Bezeichnungserlasse“ wurde im Dezember 2012 durchgeführt. Sie umfasste die 240 in Natura-2000 Der EWR vom 8. November 2014 ermöglicht die Zahlung einer andwirtschaftlichen Entschädigung für Berwerber-Gebiete während der Zeit der Regelung des Primärschutzes bis zum Jahr der Bezeichnung 2. E WR vom 8. November 2012 über die in den Natura 2000 - Gebieten gewährten Ausgleichzahlungen und Subventionen, sowie in den Natura 2000 - Bewerbergebieten und in der ökologischen Hauptstruktur. 3. E WR vom 24. März 2011 zu den Präventivmaßnahmen, die auf die Natura 2000 - Gebiete und die Kandidaten für das Netz N2000 anwendbar sind. 21 2. Säule 3.2 DIE NATURA-2000-ENTSCHÄDIGUNGEN einschließlich, wenn der Bezeichnungserlass für dieses letzte Jahr im Staatsblatt nach dem 31. März des betreffenden Jahres veröffentlicht wurde. Diese Entschädigung beträgt: a. 100 Euro pro Hektar für Dauergrünland mit starke und schwachen Einschränkungen. Natura-2000 - Gebiete, deren Bezeichnungserlass spätestens am 31. März 2015 erlassen und im Staatsblatt veröffentlicht wird. Diese Entschädigung beträgt: a. 1 00 Euros pro Hektar für Verbindungswiesen, was der Bewirtschaftungseinheit ‘5’ entspricht, oder für Dauergrünland im Natura - 2000, aus Kulturen hervorgeht und der Bewirtschaftungseinheit ‘11’ entspricht; b. 2 5,9 Euros pro Tranche von 20 Metern „extensive Randstreifen“, Bewirtschaftungseinheit ‘4’; c. 4 40 Euros pro Hektar für Dauergrünlandflächen in Natura-2000 - Gebieten, die in einer anderen Bewirtschaftungseinheit liegen. 3.2.5 Bedingungen, die einzuhalten sind Damit der Antrag angenommen wird, muss der Landwirt die Gesamtheit der folgenden Bedingungen einhalten; bei der Verwaltung im Rahmen des integrierten Verwaltungs - und Kontrollsystems (InVeKoS) geführt sein; jährlich einen Antrag auf Entschädigung innerhalb der von der Verwaltung festgesetzten Fristen einreichen (Rubrik 7.3); zu dem von der Verwaltung festgesetzten Datum über die Parzelle(n) verfügen; Damit sein Antrag angenommen wird, muss der Landwirt: insgesamt über eine Fläche von beihilfe genehmigungsfähigen Parzellen verfügen, die eine Entschädigung von mindestens 100 Euro ergibt; die geltenden Cross-Compliance Anforderungen einhalten (s. Punkt 6 über die Cross-Compliance in der wallonischen Region). 3.2.6 A llgemeine Vorbeugungsmaßnahmen. Alle in denm Natura-2000 - Gebieten gelegenen Parzellen müssen die Bestimmungen folgender Gesetzgebungen einhalten; das wallonische Gesetz über die Raum-, Städte-, Vermögens- und Energieordnung (CWATUPE), das eine Städtebaugenehmigung Genehmigung für das Entfernen von Hecken, das Fällen von Baumreihen und jede Veränderung des Bodenreliefs verlangt. Wir weisen darauf hin, dass diese Bestimmungen auf dem gesamten Territorium der wallonischen Region zur Anwendung kom- 4. b ezüglich der in den Natura 2000 - Gebieten, sowie in den Nature2000-Bewerbergebieten und in der ökologischen Hauptstruktur gewährten Ausgleichzahlungen und Subventionen. men, nicht nur auf den Parzellen, die in einem Natura-2000 - Gebiet liegen. Für die in einem Natura 2000 - Gebiet gelegenen Parzellen, die zu einem Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (HIC) gehören, bedarf auch die Veränderung der Vegetation einer Städtebaug Genehmigung; Der EWR vom 23. Oktober 2008, in dem bestimmte Modalitäten der auf Natura-2000 anwendbaren Vorbeugungsmaßnahmen geregeltsind, definiert die Vorgehensweisen für Ausnahmeregelungen und Genehmigungen, die durch das Dekret vom 22. Mai 2008 eingeführt worden sind, u.a. zur Regelung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die Auswirkungen auf ein Natura-2000 - Gebiet haben könnten, und die aufgrund keiner anderen Gesetzgebung berits einer Genehmigung unterliegen würden; Der EWR vom 24. März 2011 zu den vorbeu gungsmaßnahmen, die auf die Natura-2000 Gebiete und sowie auf die um eine Bezeichnung Natura-2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind, in dem die auf die Natura-2000 Gebiete und die für das Natura-2000 Netz kandidierenden Gebiete anwendbaren Verbote und allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen bestimmt werden; Die auf die Natura 2000 - Gebiete sowie auf die Natura 2000 - Bewerbergebiete anwendbaren allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen sind: Für die Bodenbearbeitung : Es ist verboten: 5 •das Pflügen von Dauergrünland Eine Genehmigung ist nötig : •das Pflügen von Dauergrünland in Natura 2000 - Berwerbergebieten, ist nicht streng untersagt, muss aber bis zum Inkrafttreten der Bezeichnungserlasse für dieses Gebiet genehmigt werden. Für Wasserläufe, Oberflächenwasser und Dränage-Rohre : Es ist verboten: •das Pflügen der landwirtschaftlichen Flächen im Abstand von weniger als einem Meter von den Kämmen der Grabenböschungen entfernt. •der Zugang des Viehs zu den Böschungen des Wasserlaufs und der Wasserflächen der Teiche, außer den als Tränke hergerichteten Stellen und den in einem Bewirtschaftungsplan ausgewiesenen Tränken, der Zugang zu Wasserflächen auf höchstens 25 % des Umkreises. Diese Maßnahme tritt mit dem von der Regierung festgesetzten Datum in Kraft. Für Wasserläufe in Badebereichen und in dem Bereich oberhalb des Badebereichs, wie auch in Bereichen mit Sonderregelungen, sind die Tränken mit Inkrafttreten der Verordnung der wallonischen Regierung verboten. In dieser Verordnung wird die Einfriedigung der Weideflächen an Wasserläufen vorgeschrieben, und verschiedene Bestimmungen werden geändert. Siehe die Möglichkeit der Subventionen für diese Ausrüstungen unter Punkt 5 unten. Eine Genehmigung ist nötig : •für die Verteilung von Bodenverbesserungen und mineralischem und organischem Dünger, wie z.B. Dung, Mist, Gülle, Klärschlamm und Schlamm aus Klärgruben im Abstand von weniger als 12 Metern von den Kämmen der Böschungen der Wasserläufe und Wasserflächen; •die Anlage oder Reaktivierung von Dränagen und das Ausheben oder die Erneuerung von Gräben mit Ausnahme von Straßengräben und Dränagen und Gräben, die in einem Bewirtschaftungsplan vorgesehen sind ; Es ist zu benachrichtigen : •über die Wartung von Gräben und bestehenden Dränagen Für Straßen : Eine Genehmigung ist nötig : mit Ausnahme eines einen Meter breiten Streifens ab dem äußeren Straßenrand oder wenn die öffentliche Sicherheit oder die Notwendigkeit, Disteln zu entfernen es rechtfertigen. Für Pestizide : Eine Genehmigung ist nötig : •für die Benutzung von Unkrautbekämpfungsmitteln (außerhalb der Kulturen). Dies gilt nicht, wenn die Mittel bei einer behördlichen Maßnahme benutzt werden, wie z.B. zur lokalen Bekämpfung von Brennnesseln, Disteln, Ampfer mit ausgewählten Mitteln durch Spritzen oder auf dem Rücken zu tragenden Sprühgeräten, wie auch zum Schutz der elektrischen Zäune, auf einem höchstens 50 cm breiten Streifen auf beiden Seiten des Zaums. Für die Freizeit : Es ist zu benachrichtigen : •über die Einrichtung von vorübergehenden Lagern durch Jugendvereine oder von Infrastrukturen zur Orga- nisation von Gruppen-, Unterhaltungs-, Sport- oder Freizeitaktivitäten. Da das Programm für die ländliche Entwicklung der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell durch die europäische Kommission genehmigt wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder Methoden angepasst oder sogar gestrichen werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über die Presse informiert. 5. D auergrünland in Natura 2000 - Gebieten oder Natura 2000 - Berwerbergebieten: jede im Umkreis eines Natura 200 - Gebiets oder Natura 2000 Bewerbergebiets gelegene landwirtschaftliche Parzelle, die für das laufende Jahr beim SIGEC als Dauergrünland erklärt wurde. 23 2. Säule •für die Pflege wie z.B. Mähen und Mulchen der Straßenränder zwischen dem 15. März und dem 31. Juli, 3.3 Beihilferegelung für die biologische Landwirtschaft 3.3.1 Höhe der Beihilfen Tabelle 2. Höhe der Beihilfen für die biologische Landwirtschaft Kulturgruppen Pro Flächen - Tranche gewährte Hilfen (€/ha) Flächen für biologische Landwirtschaft Futterpflanzen und Grünland Andere einjährige Kulturen und Hochstamm Obstgärten Baumzucht, Gartenbau und Saatguterzeugung(1) Flächen in Umwandlung 0 bis 32 ha vom 32. bis 64. ha Ab dem 64. ha 0 bis 32 ha vom 32. bis 64. ha Ab dem 64. ha 225 125 25 375 275 175 450 325 250 600 475 400 0 bis 3 ha Vom 3. bis 14. ha Ab dem 14. ha 0 bis 3 ha Vom 3. bis 14. ha Ab dem 14. ha 900 750 400 1050 900 550 (1). M it Vertrag für Vermehrung im Hinblick auf die Vermarktung. Die nach Gruppen klassifizierten Kulturen befinden sich in Anhang 3 von Teils 1 der Erläuterungen (Kulturcodes und Zweckbestimmung). 3.3.2 Hauptsächliche Veränderungen: Die wichtigsten Änderungen der Beihilferegelung für die biologische Landwirtschaft im Vergleich zum Wirtschaftsjahr 2014 sind folgende: Schwelle und Obergrenze •der Kulturcode muss 9741 ‚mehrjährige Obstbäume - Niederstamm‘ lauten; (50 bis 100 Bäume pro Hektar): •enthalten in der Gruppe ‚ Andere einjährige Kul- turen und Hochstamm Obstgärten; •der Kulturcode muss 9742 Obstbaum mehrjärig - Hochstammobstbäume lauten; wenn es Saatgvermehrung Der Kulturcode 821 betrifft die Parzellen, die für die Vermehrung von Saatgut und Setzlingen gedacht. Der Code gehört zu der Gruppe «Baumzucht, Gartenbau und Saatguterzeugung». Im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen ist ein Vermarktungsvertrag erforderlich. Dauergrünland Das für Dauergrünland geltende anteilige System von topographischen Besonderheiten und Bäumen wird auf das erklärte Dauergrünland angewandt: •50 % < Beckungsgrad ≤ 90 %: code 670 •50 % < Beckungsgrad ≤ 90 %, mit zusätzlichem Umweltbeihilfevertrag: code 678 •Beckungsgrad ≤ 50 %: code 600 ≤ 50 %, mit Umweltbeihilfevertrag: code 608 und Saatguterzeugung‘; wenn es sich um Hochstamm Obstgärten handelt Für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist der Gesamtbetrag der Beihilfen für die Umwandlung und Erhaltung pro Jahr begrenzt auf höchstens 25.000 Euro pro Landwirt, der die Bedingungen für die Beihilfen erfüllt. •Beckungsgrad •enthalten in der Gruppe ‚Baumzucht, Gartenbau zusätzlichem Baumzucht Was die Baumzucht betrifft: Wenn die Pflanzung mindestens 250 Bäume pro Hektar umfasst: sich um Hochstamm Obstgärten mit weniger als 50 Bäumen handelt: •gehört zu der Gruppe «Futterpflanzen und Grün- land»; •der Kulturcode muss 610, Dauergrünland lauten. 3.3.3 Bedingungen, die einzuhalten sind: Damit der Antrag genehmigt wird, muss der Landwirt alle folgenden Bedingungen einhalten: bei der Zahlstelle im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (SIGEC) gemäß Artikel D.20 und D.22 des Kodex für Landwirtschaft geführt sein; gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 aktiver Landwirt sein; Jahr bei der Verwaltung einen vorschriftsmäßigen Zahlungsantrag für biologische Landwirtschaft stellen. Dieser ist Bestandteil des Formulars der Flächenerklärung (Rubrik 7.2 und Rubrik 5 – Spalte 20) und ist spätestens zum Ende der Abgabefrist für dieses Formular zu stellen; einmal im seinen Antrag für diese Regelung nur fur auf dem Gebiet der Wallonischen Region gelegene Flachen einreichen; über ein Produktionseinheit auf belgischem Territo rium verfügen; sich verpflichten, •Hirsche über 6 Monate = 0,25 GV, •Schafe und Ziegen über 6 Monate = 0.15 GV. seinen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010, über die biologischen Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Produkte zu führen; Die anderen Tiere werden für die Berechnung der Anzahl GV nicht berücksichtigt. seine Tätigkeit im Bereich der biologischen Land Im Hinblick auf die Durchführung der Kontrollen ist die Zahlstelle berechtigt: wirtschaft bei einer privaten, gemäß Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 zugelassenen Kontrolleinrichtung melden und zwar spätestens zum 1. Januar. Die Kontrolleinrichtung ist mit der Uberprufung der Anwendung des Lastenheftes fur die biologische Landwirtschaft im Betrieb des Antragsteller betraut as heißt, dass jede Parzelle, die nach der Frist vom 01. Januar von der Kontrolleinrichtung registriert wird, nicht für die Gewährung der Beilfe für biologische Landwirtschaft für dieses Jahres berücksichtigt wird. Hinweis: Das Vieh, das das Produkt von betroffenem Grünland und Kulturen frisst, muss das Lastenheft für biologische Landwirtschaft einhalten. die Daten der Tiere des Betriebs, die in dem System ‚SANITRACE‘ geführt werden, einzusehen; eine Kopie des Beihilfeantrags für die biologische Landwirtschaft an die anerkannte private Kontrolleinrichtung, die mit der Kontrolle der Anwendung des Lastenhefts für die biologische Landwirtschaft in dem Betrieb betraut ist, weiterzuleiten. Im Augenblick sind drei Zertifizierungsstellen anerkannt: CERTISYS SPRL – Rue Joseph Bouche 57/3 5310 BOLINNE Tél. 081/60.03.77 - Fax 081/60.03.13 QUALITY PARTNER SA - Rue Hayeneux 62 4040 HERSTAL Tél. 04/240.75.00 - Fax 04/240.75.10 TUV NORD INTEGRA - Statiestraat 164 A 2600 BERCHEM Tél. 03/287.37.50 – Fax 03/287.37.51 neue Verpflichtung muss bis zum 30. November 2014 ein Vorantrag gestellt werden; 2. Säule Für jede Alle Tiere des Betriebs sind in dem «SANITRACE» - System zu kennzeichnen und einzutragen. Alle erfassten Tiere mussen sich in der bzw. den betreffenden Produktionseinheit(en) befinden; In der Flächenerklärung alle Parzellen des Betriebs zu erklären einschließlich derer, für die keine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für biologische Landwirtschaft beantragt wird; Für Grünland und Futterpflanzen: der Viehbestand in biologischer Produktion in dem betroffenen Betrieb muss 2015 mindestens 0,6 GV pro ha betragen, 2016 mindestens 0,65,2017 mindestens 0,72 und 2018 mindestens 0,8. Für die Berechnung der GV werden folgende Koeffizienten angewandt: •Rinder über 2 Jahre = 1,0 GV, •Pferde über 1 Jahr = 1,0 GV, •Rinder zwischen 6 Monaten und 2 Jahren = 0,6 GV, •Rinder unter 6 Monate = 0,4 GV, 25 Da das Programm für die ländliche Entwicklung der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell durch die europäische Kommission genehmigt wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder Methoden angepasst oder sogar gestrichen werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über die Presse informiert. 3.4 DIE AGRARUMWELTMASSNAHMEN UND UMWELTSCHUTZ (MAEC) •AUM, 3.4.1. Allgemeines: •Natura Landwirtschaft, Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) tritt 2015 ein neues wallonisches Programm für die ländliche Entwicklung (PWDR) in Kraft. Dieses Programm umfasst die neue (Beihilferegelung für die biologische Landwirtschaft (BIO) und die neuen Agrarumweltmaßnahmen (MAEC). Die hauptsächlichen Änderungen sind: der Zeitraum der Verpflichtung entspricht 5 Kalen derjahren. die Beihilfebeträge und die Lastenheft; Einführung von Obergrenzen für die Beihilfen für BIO und AUM; •BIO, •im Umweltinteresse genutzte Flächen (WF) als eine der drei für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (zusammengefasst unter dem Titel: Vergrünungszahlung). Die verschiedenen Methoden folgenden Tabelle dargestellt: sind in der Einführung einer Liste verbotener Kumulationne zwischen den verschiedenen Regelungen: Elemente des Netzwerks MB1 L an ds c h af t selemente ( U n t e r h al t u n g) Grünland Kulturen MC4 - Biologisch wertvolles Grünland MC8 - Bepflanzte Parzellenstreifen MC3 - Überschwemmung grünland MC7 - Bepflanzte Ackerparzelle MB2 - Naturnahes Grünland MB6 Umweltfreundlicher Ackerbau MB5 - Begraster Wendestreifen Globaler Ansatz Tiere MC10 Agrarökoligischer Aktionsplan MC9 Eiweiß-Autonomie MB11 bedrohte lokale Rassen Biologische Landwirtschaft Umwelt Vergrünung Cross-Compliance Cross-Compliance Basismethode (MB) Gezielte Methode (MC) Außerhalb des AUM-Budgets Eine neue Bezeichnung wird vorgeschlagen, mit der die Basismaßnahmen (MB) und die gezielten Maßnahmen (MC) unterschieden werden. Für die gezielten Methoden ist ein Expertengutachten erforderlich. 2. Säule Die Methoden MC3 (Überschwemmungsgrünland), MC7 (bepflanzte Ackerparzelle) und MC9 (Eiweißautonomie) bleiben 2015 ohne Anwendung. EinbanFotos folgende Seite für die Tabelle der AUM: Fotos © Hervé Hulet außer den Fotos ‘1’ © J.-L. Carpentier et ‘3’ © EGR. Feschaux 27 3.4.2 Beschreibung der Agrarumweltmaßnahmen Achsen Name MB MC AN* Beschreibung Elemente des Netzwerks (Unterhaltung) 1 2 Hecken 1 Bäume(2) 2 MB1.a M1.a - E inheimische Laubbäume. Außer Pappeln in monospezifischen Reihen. M1.b - Einheimische Laubbäume. MB1.b MB1.c 3 Teiche M1.c - Stehende Gewässer von mindestens 25m² vom 1. Nov. bis zum 31. Mai einschließlich. 3 Grünland Naturnahes Grünland MB2 Biologisch wertvolles Grünland MC4 M2 - Grünland - Fläche von mindestens 50 Ar für die Methode mit mindestens 10 Ar je Parzelle. - Maximale Schwelle = 50 % der Grünlandfläche des Betriebs. - Die ersten 5 Hektar sind von dieser Obergrenze ausgenommen M8 - Grünland - F läche von mindestens 10 Ar mit mindestens 10 Ar je Parzelle. Kulturen Begraster Wendestreifen MB5 Umweltfreundlicher Ackerbau MB6 M5 -M ischung aus Getreide und Leguminosen . - Fläche von mindestens 10 Ar. - Jährliche Fläche mindestens so groß wie die Anfangsverpflichtung. bepflanzte Parzellenstreifen MC8 M9 - Ackerkultur - mindestens 200 m lang in Abschnitten von 20 m. - Breite: van 3 m bis 30 m5 -M aximal 9% der Ackerfläche (MB5 und MC8 zusammen) M3.a - Ackerkultur - mindestens 200 m lang mit einem Abschnitt en von 20 m. - Breite: 12 m an allen Punkten 4 - Maximal 9% der Ackerfläche (MB5 und MC8 zusammen). Globaler Ansatz AgrarökologischerAktionsplan (PAE) MC10 M10 - U mweltdiagnose des Betriebs und der anzuwendenden - Praktiken Kurz-, mittel- und langfristige Ziele sind festzulegen. Tiere Bedrohte lokale Rassen MB11 M6 - Lokale vom Aussterben bedrohte Rassen(3) - Ein in dem anerkannten Zuchtstammbuch der Rasse oder im Hauptbuch eingetragenes Tier. (1) Nur lokale Behandlungen gegen Disteln und Ampfer sind erlaubt (2) Bäume, Sträucher, Büsche, und alleinstehende Wäldchen, hochstämmige Obstbäume: Mindesthöhe: 1,50 m, maximale Fläche: 4 Ar, Mindestabstand zwischen den Elementen: 10 m. Bäume 40 cm auf 1,5 m Höhe (3) Bedrohte lokale Rassen in der wallonischen Region: - Rinder: Blau-Weiß Gemischte - Schafe: Belgisches Milchschaf, Entre Sambre et Meuse, geflecktes Ardenner Schaf, roter Ardenner, Mergelland - Pferde: Ardenner Zugpferde und belgisches Zugpferde. (4) Für die Berechnung der Wendestreifen (MB5): - ein Wendestreifen muss überall 12 Meter breit sein. Um festzustellen, ob überall die Breite von 12 Metern erreicht ist, teilt die Verwaltung die Fläche des Wendestreifens durch ihre erklärte Länge. - wenn festgestellt wird, dass die Breite unter 12 Metern liegt, wird der Wendestreifen von den Agrarumweltsubventionen ausgeschlossen; Partielles Leistungsverzeichnis - Pflanzenschutzmittel verboten1. Kein Schnitt vom 16. April bis zum 30. Juni. Pflanzenschutzmittel verboten1. Kein Schnitt vom 16. April bis zum 30. Juni. 6 m breiter, nicht gepflügter Streifen Umzäunter Bereich von 2 m um den Teich im Fall von Beweidung mit Tränkezone, die höchstens 25 % des Umfangs ausmacht - Keine Pflanzenschutzmittel(1) in weniger als 12 m Entfernung. -K eine Intervention vom 1. November bis zum 15. Juni einschließlich - Jährliche Düngung mit Hofdünger vom 16. Juni bis zum 15. August - Nutzung vom 16. Juni bis zum 31. Oktober einschließlich, entweder als Weide oder zum Mähen mit Ernte und Erhaltung von 5 % als Rückzugsfläche. - Kein Dünger (außer Hofdünger), keine Bodenverbesserer und keine Pflanzenschutzmittel(1) - eine Intervention vom 1. Januar bis zu einem im Gutachten genannten Datum K Weder Kraftfutter noch Futter mittel Kein Dünger, es sei denn das Gutachten rät dazu Keine Bodenverbesserer und keins Pflanzenschutzmittel(1) Weder Saat noch Nachsaat Bei Mähbetrieb ð Export des Produkts und 10 % Rückzugsfläche Weder Dränage noch Ausbaggern Betrag in € /ha/Jahr oder /m/Jahr. 25 €/200 m 25 €/20 Bäume 100 €/Teich 200 €/ha von 0 bis 10 ha 100 €/ha über 10 ha 450 €/ha 210 €/ha in UG2 und UG3 (Natura Gebiet) - ein Anlegen entlang von Grünland, außer wenn eine Hecke besteht. K Verschiedenartige Mischung Keine Düngung, keine Bodenverbesserer und keine Pflanzenschutzmittel1. Mähen zwischen dem 16. Juli und dem 30. September einschließlich mit vorges- 21,60 €/20 m chriebener Ernte und 2m breiter Rückzugsfläche - Unzugänglich für Motorfahrzeuge und Freizeitzweckekeine Lagerung - Keine Düngung, keine Bodenverbesserung und kein Pflanzenschutzmittel(1). -K einerlei Intervention vom 1. Januar bis zu einem im Expertengutachten festgelegten Datum. - Keine Düngemittel, keine Bodenverbesserer und keine Pflanzenschutzmittel. - Keine Lagerung. Verboten für Motorfahrzeuge zu Freizeitzweckens. - Liste der Aktionen und Durchführungsplan festzulegen -M ehr als 2 Jahre für Rinder und Pferde. - Mehr als 6 Monate für Schafe - Registrierung in Sanitrace für Rinder und Schafe. Die Eltern und Großeltern müssen auch in dem Zuchtstammbuch für die Rassen roter Ardenner, belgisches Zugpferd und Blau-Weiß Gemischte eingetragen sein. 2. Säule 100 € / ha 30,00 €/20 m 20.X + 0,1.Y Mit X = ha von 0 bis 50; Y = anfänglicher Jahresgesamtbetrag der AUM maximal 25 000€ /Jahr; 120 €/Rind 200 €/Pferd 30 €/Schaf Eine größere Breite ist erlaubt, aber die überschüssige Breite wird für die Berechnung der AUM- Subventionen nicht berücksichtigt; wenn der bereits bestehende Wendestreifen unter 12 Meter breit ist, muss er auf die erforderliche Breite von 12 Metern erweitert werden (Einsaat mit einer Mischung gemäß dem Lastenheftder Methode MB5) (5) Für die Berechnung der bepflanzten Parzellenstreifen (MC8) die Breite der bepflanzten Parzellenstreifen muss zwischen 3 und 30 m betragen. Um die Breite festzustellen, teilt die Verwaltung die Fläche des bepflanzten Parzellenstreifens durch seine erklärte Länge; wenn die berechnete Breite zwischen 3 und 30 m liegt: die erklärte Fläche wird durch die Fläche eines ‚Standard‘-Abschnitts geteilt (d.h. 240 m2). Die aus dieser Teilung sich ergebende Anzahl ganzer Abschnitte ist die Anzahl in Betracht gezogener Abschnitte für die Auszahlung; Eine größere Breite ist gemäß Expertengutachten erlaubt, aber die überschüssige Breite wird für die Berechnung nicht berücksichtigt; *AN = AlterName 29 3.4.3 Wesentliche Änderungen: •Bedeckungsgrad ≤ 50 %: code 600; Die wesentlichen Änderungen der Lastenhefte sind in der Tabelle obenstehenden fett gedruckt: •Bedeckungsgrad ≤ 50 %, mit zusätzlichem Übergang zum Kalenderjahr Die Verpflichtungsperiode erstreckt sich über 5 Kalenderjahre. Unter- und Obergrenze Eine Obergrenze von 25.000 EUR pro Betrieb und für die Gesamtheit der kofinanzierten AUM wird angewandt. Die zulässige Untergrenze: •der Methoden M1B (MB1.a, MB1.b und MB1.c zusammen), MB2 beträgt 100 € pro Methode; •der Methoden MB5 und MC8 beträgt 200 m; •der Methoden MB6 und MC4 ist 10 Ar. Feldverzeichnis Der Landwirt, der auf seinem Betrieb Agrarumweltmaßnahmen (AUM) einsetzt, muss die verschiedenen Maßnahmen in einem Feldverzeichnis verzeichnen, welches dasjenige Feldverzeichnis sein kann, welches einen Überblick über die verwendeten Pflanzenschutzmittel enthält. In diesem Dokument müssen die folgenden Informationen enthalten sein: Für die AUM-Grünland (naturnahes und biologisch wertvolles Grünland): •Kennzeichnung der Parzelle und der Fläche, •die Daten der Ernte und der Beweidung, •andere Interventionen. Für die AUM-Kulturen (begraste Wendestreifen, bepflanzte Parzellenstreifen, umweltfreundlicher Ackerbau): •die Identifikation der Parzelle, die Zusammen- setzung der Bodenbedeckung, die Fläche oder die Länge, •die Daten der Aussaat und der Ernte, •andere Interventionen. Für die Landschaftselemente: (Teiche, Bäume, Hecken): Es muss nichts im Feldverzeichnis angegeben werden. Kulturcodes Die Kulturcodes sind: Begraster Wendestreifen (MB5): Code 751; Bepflanzter Parzellenstreifen (MC8): Code 754; Grünland (MB2 und MC4): •Bedeckungsgrad > 90 %: code 610; •Bedeckungsgrad > 90 %), mit zusätzlichem Umweltbeihilfevertrag: code 618; •50 % < Bedeckungsgrad ≤ 90 %: code 670; •50 % < Bedeckungsgrad ≤ 90 %, mit zusätzli- chem Umweltbeihilfevertrag: code 678; Umweltbeihilfevertrag: code 608. Für die Berechnung der Agrarumwelthilfen wird das für Grünland geltende anteilige System von topographischen Besonderheiten und Bäumen (Bedeckungsgrad unter 90 %) nicht angewandt. Landwirtschaftliche Befähigung Um die Agrarumwelthilfen zu erhalten, muss der Landwirt über eine landwirtschaftliche Befähigung verfügen; Pufferstreifen entlang der Wasserläufe Ein Begraster Wendestreifen (MB5) oder ein bep flanzter Parzellenstreifen (MC8) dürfen nicht die Fläche eines Pufferstreifens (Breite 6 m), der durch die Cross-Compliance entlang von Wasserläufen vorgeschrieben ist (D1T01E9), überlappen. Sie können aber aneinander grenzen; Dagegen kann ein Wendestreifen am unteren Rand einer Parzelle mit einem Gefälle R10/R15 und mit einer Hackbaufruchtkultur angelegt werden und als begraster Pufferstreifen dienen (siehe den Teil Cross-Compliance, D1 T02 E2). Andere Änderungen: Die Erhöhung der Agrarumweltbeihilfe für die älte ren Methoden 1, 2 und 3 (derzeitig MB1, MB2, MB5) um 20 % in einer SEP-Zone (Hauptstruktur ökologische) wird aufgehoben; Eine Degressivität wird für naturnahes Grünland (MB2) jenseits der ersten 10 ha eingeführt. Eine Obergrenze von maximal 50 % des Grünlands im Betrieb ist vorgesehen; Die Methode ‚umweltfreundlicher Ackerbau‘ soll die Mischungen aus Getreide und Leguminosen fördern; Änderung hefte; der Beihilfebeträge und der Lasten- Einführung einer Liste verbotener Kumulationen zwischen den verschiedenen Regelungen: •Agrarumweltmaßnahmen (MAEC), und Klimaschutz •BIO, •Natura Landwirtschaft, •Im umweltinteresse genutzte Fläche als eine der drei für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (zusammengefasst unter dem Begriff: Vergrünungszahlung). 3.4.4 Beschreibung der Verpflichtungen: Ein Bericht über Ihre AUM/BIO - Verpflichtungen ist im Oktober 2014 verschickt worden. Laufende Verpflichtungen Ab 1. Januar 2015 sind folgende Methoden in neue Methoden unter den Bedingungen der neuen Vorschriften geändert worden: •M1 ð MB1: Landschaftselemente, •M2 ð MB2: naturnahes Grünland, •M3a ð MB5: begraste Wendestreifen, •M6 ð MB11: bedrohte lokale Rassen, MC4: biologisch wertvolles Grünland, •M8 ð •M9 ð MC8: bepflanzte Parzellenstreifen, Diese Verpflichtungen wurden um 9 Monate verlängert (für das Jahr 2014). Wenn Sie aber mit den Vorschriften der neuen Lastenhefte nicht einverstanden sein sollten, hatten Sie die Möglichkeit, eine oder alle Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen, ohne dass Rückzahlungen für den Zeitraum, während dem die Verpflichtungen eingehalten wurden, verlangt werden. Automatisch abgeschlossene Verpflichtungen am 31.03.2015 Dies sind die Verpflichtungen für Agrar-Umweltmaßnahmen oder biologische Landwirtschaft, die seit dem 1. April 2010 laufen. Es handelt sich ebenfalls um die Methoden, die in dem neuen wallonischen Programm für die ländliche Entwicklung nicht mehr enthalten sind: wltbeihilfen stellen, er ist Bestandteil des Formulars zur der Wasserläufe Flächenerklärung und spätestens zum Ende der Abgabefrist für dieses Formular zu stellen; seinen Antrag für diese Regelung nur für auf dem Gebiet der Wallonischen Region gelegene Flächen einreichen; über eine Produktionseinheit auf belgischem Terri torium verfügen; Für jede neue Verpflichtung bis zum 31. Dezem ber 2014 einen Vorantrag eingereicht zu haben. Die Verpflichtung für gezielte Methoden Methoden (MC) ist in jedem Fall Gegenstand eines Expertengutachtens, das durch die Berater von Natagriwal erstellt wird. Für die neuen Verpflichtungen muss dieses Expertengutachten bis zum 31. Dezember 2014 vollständig und unterzeichnet sein. Fehlt dieses schriftliche Gutachten, wird der Antrag auf Bewilligung nicht angenommen. ASBL NATAGRIWAL Place Croix du Sud 2 bte L7.05.27 Bâtiment DE SERRES, local B.353 1348 Louvain-la-Neuve Tel. 010/47.37.71 o M3.b: extensiver Wiesenstreifen, o M4: Bodenbedeckung im Winter, o M5: extensiver Getreideanbau, o M7: geringer Viehbesatz. 2. Säule Neue Verpflichtungen Die neuen Verpflichtungen (einschließlich die Erneuerung von Methoden, die am 31. Dezember beendet sind) beginnen am 1. Januar 2015 und enden am 31. Dezember 2019. Um die Beihilfen zu erhalten, müssen zwei Formulare ausgefüllt werden: Vorantrag auf Beihilfe, um sich für einen Zeitraum von 5 Jahren zu verpflichten. Dieses Formular war bis zum 1 Dezember 2014 einzureichen, Zahlungsantrag, der Teil des Formulars der Was serläufe Flächenerklärung 2015 ist. Der Landwirt bestätigt oder nicht die Angaben des Vorantrags. Er kann auch die im Vorantrag angegebenen Meterzahlen, Flächen bzw. Parsellen ändern. Aber er kann sich nicht für eine neue Methode, die nicht im Vorantrag angegeben war, verpflichten. 3.4.5 Bedingungen, die einzuhalten sind: Damit der Antrag genehmigt wird, muss der Landwirt alle folgenden Bedingungen einhalten: bei der Zahlstelle im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) gemäß Artikel D.20 und D.22 des Kodex für Landwirtschaft geführt sein; einmal im Jahr bei der Verwaltung einen vorschriftsmäßigen Zahlungsantrag für Agrarum- 31 3.5 Kumulationen und Kompatibilitäten AUM, Natura 2000, biologische Landwirtschaft und im Umweltinteresse genutzte Flächen (SIE) 3.5.1. Kumulationen bei Ackerkulturen: A. Kultur AUM AUM AUM AUM Landschaftselemente (MB1) Wendefläche (MB5) Extensiver Ackerbau (MB6) Bepflanzte Parzellenstreifen (MC8) C AUM Landschaftselemente (MB1) AUM-Wendeflächen (MB5) NATURA BIO Extensiver Streifen C C C C X X O X X O X AUM Extensiver Ackerbau (MB6) O AUM bepflanzte Parzellenstreifen (MC8) X O BIO C = mögliche Kumulation der Prämien (verschiedene Ziele und/oder Einschränkungen) S = Gegenstandslos (verschiedene kultivierte Pflanze oder/und verschiedener Zeitraum, oder identische Maßnahme gemäß den beiden Eingaben) X = verbotene Kumulation O = kein Zugang zu der Beihilfe für Bio für diese Parzellen. Allerdings können diese Parzellen durch eine Zertifikationsstelle notifiziert werden. 3.5.2. Kumulationen bei Dauergrünland: B. Dauergrünland AUM Landschaftselemente (MB1) AUM Naturnahes Grünland (MB2) AUM Biologisch wertvolles Grünland (MC4) AUM AUM Naturnahes Grünland (MB2) Biologisch wertvolles Grünland (MC4) C BIO NATURA NATURA Grünland mit schwachen Einschränkungen Grünland mit starken Einschränkungen NATURA extensiver Streifen C C C C C X C-100 C-100 X X C-100 C-100 C-240 X C O X X BIO NATURA: Grünland mit schwachen Einschränkungen NATURA: Grünland mit starken Einschränkungen C X C = mögliche Kumulation der Prämien (verschiedene Ziele und/oder Einschränkungen) X = verbotene Kumulation O = kein Zugang zu der Beihilfe für Bio für diese Parzellen. Allerdings können diese Parzellen durch eine Zertifikationsstelle notifiziert werden 33 2. Säule © SPW - Donatienne Arlotti Hanf 4. Hanf Die mit Hanf eingesäten Parzellen sind in der Flächenerklärung unter dem Kulturcode ‚922‘ zu erklären. Tabelle 3: 2014 genehmigte Sorten Beniko Dioica 88 Bialobrzeskie Epsilon 68 Futura 75 Silvana Kompolti UNIKO-B hibrid TC Ein Genehmigungsantrag muss vor dem Anbau der Hanfkultur gestellt werden. Das für diesen Zweck zu verwendende spezifische Formular „Mitteilung über den Anbau von Faserhanf“ ist anzufordern und einzureichen bei: Cannakomp Fasamo Kompolti Carmagnola Fedora 17 Lipko Chamaeleon Felina 32 Lovrin 110 CS Felina 34 Red Petiole Öffentlicher Dienst der Wallonie Delta-Ilosa Ferimon Santhica 23 Delta-405 Fibranova Santhica 27 Denise Fibrimon 24 Silesia Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt Uso 31 Abteilung der Beihilfen Direktion der Agrarflächen Der Genehmigungsantrag muss enthalten: Chaussée de Louvain 14 eine Liste mit Angabe der Sorte pro Parzelle und Diese Verwaltung muss die Genehmigung vor der Aussaat erteilen. Zur Erinnerung, nur die in dem gemeinschaftlichen Katalog der verschiedenen Sorten von Agrarpflanzen vom 15. März 2015 angegebenen Hanfsorten dürfen angebaut werden. Diese Sorten haben einen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von höchstens 0,2 %. falls eine Parzelle mehrere Sorten enthält, eine Skizze der Verteilung jeder Sorte auf der Parzelle; Informationen bezüglich der verwendeten Mengen von Saatgut in Kilogramm pro Hektar für jede Sorte (mindestens 30 kg/ha). Der Landwirt muss auch die Kopie des Bestellscheins oder der Kaufrechnung sowie eine Kopie der Zertifizierungsetiketten des Saatguts beifügen. Im Hinblick auf eine Kontrolle vor Ort muss der Landwirt die Originaletiketten mindestens drei Jahre lang aufbewahren. Im Hinblick auf die Durchführung zusätzlicher Kontrollen muss die Faserhanfkultur während eines Zeitraums von 10 Tagen nach der Blüte in Bedingungen normalen Wachstums gehalten werden. Darüber hinaus muss der Landwirt die Außendirektion über das für die Blüte seiner Kultur vorgesehene Datum informieren, und zwar mindestens 10 Werktage vor dem Blütestadium. 35 GMO Faserlein & Faserhanf 5000 Namür © SPW - Simon de Voghel Einzäunung der Ufer 5. E inzäunung der Ufer 5.1 Einführung •Zäune: als an den Enden begrenzte Striche; 2014 wurden nach und nach Maßnahmen zum Schutz der Oberflächenwasser eingeführt, die die Züchter verpflichten, ihr Vieh am Zugang zu bestimmten Wasserläufen zu hindern. •Tränken: als Kreuz. Um die mit dieser Verpflichtung einhergehenden Kosten teilweise zu decken, hat die wallonische Regierung eine spezifische Beihilferegelung Regelung für Hilfen beschlossen, mit der die Zäune und bestimmte Ausrüstungen für Viehtränken subventioniert werden sollen. Landwirte, die nach dem 31. März 2014 einen Beihilfeantrag gestellt und nicht das Formular 11 der Erläuterungen (Teil 1) und die zusätzlichen speziellen Photopläne ausgefüllt haben, müssen diese Unterlagen spätestens zum 31. März 2015 zusammen mit ihrer Flächenerklärung 2015 an ihre Außendirektion schicken. Die Viehzüchter, deren Weiden an einem Wasserlauf liegen, die eine Subvention für die Ausstattung der Weide beantragen, müssen: •das Formular 11 von Teil 1 der Erläuterun- gen ausfüllen und zusammen mit ihrer Flächenerklärung an die Außendirektion schicken; •auf einem Photoplan die Zäune und Tränken markieren. Der für die Lokalisierung dieser Elemente notwendige Photoplan ist bei der Außendirektion, die die Akte verwaltet, erhältlich. Es handelt sich also um einen zusätzlichen Photoplan. Achtung: benutzen Sie nicht den ORIGINAL-Photoplan, den Sie mit der Flächenerklärung 2015 erhalten haben. Die jeweiligen Elemente sind folgendermaßen mit rotem Kugelschreiber einzutragen: Abbildung 1: Umzäunung der Uferböschungen Die tatsächliche Präsenz der Zäune und der Tränken muss mit den Lokalisierungsangaben des Antrags übereinstimmen. Sie werden auf dieselbe Weise kontrolliert wie die anderen Elemente der Flächenerklärung. Zahlung Wenn die Investitionserklärung mit dem Formular 11 und den zusätzlichen Photoplänen eingereicht ist, prüft die Verwaltung die durchgeführten Arbeiten. Die Benachrichtigung über die Zulassung oder NichtZulassung des Antrags wird dem Landwirt nach Erstellung des Abnahmeberichts zugeschickt. Wenn die Kosten genehmigt sind, wird die durchgeführte Investition bezahlt. und ²: Siehe kartografisches Portal der Wallonie: environnement.wallonie. be/cartosig/atlascenn 1 37 Ufer 5.2 Wie das Formular 11 und die SPEZIFISCHEN Photopläne auszufüllen sind ? © SPW - Isabelle Fransaert Cross-Compliance Cross-Compliance 6. Cross-Compliance in der Wallonischen Region 6.1 Prinzipien 6.1.1 A llgemeine Regeln der CrossCompliance In Anwendung von Artikel 91 bis 95 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat jeder Landwirt, der Beihilfen bekommt, in seinem gesamten Betrieb der CrossCompliance zu beachten, d.h. den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) im Hinblick auf Verpflichtungen und Vorschriften, und die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GABF) im Hinblick auf die europäischen Rechtsakte (Richtlinien und Verordnungen). Achtung: die Bestimmungen der Verordnungen bezüglich der Cross-Compliance sind anwendbar: *auf die Empfänger der Beihilfen der 1. Säule der GAP, d.h: - die Basisprämie -d ie Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden - die Zahlung für Junglandwirte - die Umverteilungsprämie - die Regelungen für gekoppelte Unterstützung. 6.2 Zuständige Kontrollbehörden und das System der Agrarkontrolle 6.2.1 D ie zuständigen Kontrollbehörden Die zuständigen Kontrollbehörden für die Anwendung der Cross-Compliance in der wallonischen Region sind: die Abteilung Polizei und Kontrollen (DPC) des Öffentlichen Dienstes des Wallonie ist die Kontrollinstanz für Landwirtschaft und Umwelt (Bereich 1). Außer der Abteilung Polizei und Kontrolle (DPC) sind die Abteilungen für Natur und Forsten, Boden und Abfälle, Umwelt und Wasser ebenfalls für bestimmte Normen des Bereichs 1 zuständig. die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK): für die Volksgesundheit, die Gesundheit der Tiere und Pflanzen (Bereich 2). die Abteilung Polizei nd Kontrollen (DPC) des Öffentlichen Dienstes der Wallonie (zum Teil an die FASNK delegiert) für das Wohlerhehen der Tiere (Bereich 3). *auf die Empfänger der Beihilfen der 2. Säule der GAP, d.h.: 6.2.2 D as System der Landwirtschaftsberatung -d ie Subventionen für Agrarumweltmaßnahmen und Klimaschutz; Das System für Landwirtschaftsberatung (SCA) gibt den Landwirten alle allgemeinen und spezifischen Informationen zu den Vorschriften/Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance (Umwelt, Klimawechsel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Böden, Volksgesundheit, Pflanzengesundheit und Wohlergehen der Tiere), der Diversifizierung der Kulturen, des Dauergrünlands, der im Umweltinteresse genutzten Flächen und dem Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche. - die biologische Landwirtschaft, -d ie Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (ICRD) - die Natura-2000-Entschädigungen. Wird die Cross-Compliance nicht beachtet, werden die Beihilfen der 1. und 2. Säule gekürzt (s. auch Punkt 7.4.1 über die Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Corss-Compliance). Das System umfasst auch die Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den Programmen für die ländliche 39 Entwicklung 2014-2020 vorgesehen sind (Modernisierung des Betriebs, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit...) Es organisiert auf Anfrage kostenlose Betriebsbesichtigungen im Hinblick auf eine oder mehrere spezifische Normen der verschiedenen Bereiche der Cross-Compliance. (Siehe Koordinaten des SCA am Ende von Teil 2). 6.3 Allgemeine Bemerkungen 1. Der Cross-Compliance ist auf den gesamten Betrieb anwendbar, auch auf die sillgelegten Flächen und diejenigen, ohne Unterstützung aus der 1. oder 2. Säul. 2. Jeder Landwirt muss in der Lage sein, auf Anfrage Informationen über Parzellen zu geben, die er von einem Wirtschaftsjahr zum nächsten nicht mehr bewirtschaftet, d. h. die Identität des Besitzers, des jetzigen Betreibers. In Ermangelung dessen werden die betreffenden Parzellen im Rahmen der Cross-Compliance so behandelt, als seien sie immer noch Bestandteil des Betriebes. 3. Die Parzellen, die außerhalb des belgischen Territoriums bewirtschaftet werden, dürfen nicht in der Rubrik 5 der Flächenerklärung angegeben oder eingezeichnet werden. Dagegen sind die außerhalb Belgiens bewirtschafteten Flächen in der Rubrik 4 des Formulars zu erklären, damit sie für die Berechnung der Bodengebundenheit (LS) berücksichtigt werden. 4. Die in Flandern gelegenen Parzellen unterliegen in Sachen UmweltAnforderungen den Regeln, die für das flämische Hoheitsgebiet gelten, so wie sie von der flämischen Behörde festgelegt worden sind. Für die flämischen Betriebe besteht eine entsprechende Bestimmung für in der Wallonie gelegene Parzellen. Gleiches gilt für die Parzellen, die auf dem Hoheitsgebiet der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen sind. 5. Die Normen und Anforderungen können in Funktion der betreffenden europäischen, föderalen oder regionalen Bestimmungen angepasst werden. Der Cross-Compliance unterteilt sich in drei Bereiche und 9 Themen, die den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABF) enthalten: INHALT: Bereich (Dx) Hauptthema (T0x) Unterthemen, Normen und Auflagen Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat Seite 43 D1 T01 E1: Legale Verwendung von Stoffen und Nicht-Einleitung D1 T01 E2: Einhaltung der Lagerungsbedingungen D1 T01 E3: Einhaltung der Ausbringungsbedingungen D1 T01 E4: E inhaltung der Ausbringungsverbote gemäß den Klimabedingungen und den Bodenverhältnissen 44 D1 T01 E6: Einhaltung der administrativen Verpflichtungen D1 T01 E7: Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich des Grünlands Schutz und Verwaltung des Wassers 46 46 D1 T01 E8: Einhaltung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen D1 T01 E9: E inhaltung der Genehmigungsverfahren, wenn die Nutzung von Wasser zum Zwecke der Bewässerung einer Genehmigung unterliegt T02: Böden und Lagerung von Kohlenstoff Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung, verursacht durch gewisse Gefahrenstoffe D1 T01 E10: E inhaltung der im EWR ’Cross-Compliance’ vom 13. Juni 2014 angeführten Bestimmungen 46 D1 T01 E11: D ichtigkeit der Einrichtungen zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen (Öltanks) 47 Bekämpfung der Bodenerosion 47 D1 T02 E1: Minimale Bodenbedeckung D1 T02 E2: A n die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung Erhalt der Menge organischer Stoffe im Boden 48 D1 T02 E3: Bewirtschaftung der Stoppelfelder Schutz der wildlebenden Vögel 48 D1 T03 E1: E inhaltung der allgemeinen Maßnahmen für Bewerbergebiete und ausgewiesene Natura-2000-Gebiete TT03: Biologische Vielfalt D1 T03 E2: E inhaltung der spezifischen Maßnahmen für die ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete D1 T03 E3: E inhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem gesamten Gebiet der Wallonie D1 T03 E4: V erbot der Vernichtung streng geschützter Arten im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Natur auf dem gesamten Gebiet der Wallonie Erhaltung der natürlichen Lebensräume 48 D1 T03 E5: E inhaltung der allgemeinen Maßnahmen für Bewerbergebiete und ausgewiesene Natura-2000-Gebiete D1 T03 E6: E inhaltung der spezifischen Maßnahmen für die ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete D1 T03 E7: E inhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem gesamten Gebiet der Wallonie T04: Landschaft D1: Umwelt, Klimawechsel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Böden T01: Wasser D1 T01 E5: E inhaltung der spezifischen Verpflichtungen in gefährdeten Gebieten D1 T03 E8: V erbot der Vernichtung streng geschützter Arten im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Natur auf dem gesamten Gebiet der Wallonie D1 T04 E2: Erhaltung der topographischen Besonderheiten 49 41 Cross-Compliance 6.4 Kodifizierung der Cross-Compliance T05: Sicherheit der Lebensmittel T08: PflanzenschutzT07: T06: Kennzeichnung und Registrierung der Tiere mittel Tierkrankheiten T09: Wohlergehen der Tiere D2: Volksgesundheit, Tier- und Pflanzengesund-heit D3: Wohlergehen der Tiere Sicherheit der Lebensmittel D2 T05 E1: V erbot der Vermarktung für den Verzehr ungeeigneter Lebensmittel oder für die Benutzung ungeeigneter Futtermittel 50 D2 T05 E2: G ewährleistung der Rückverfolgbarkeit der in den Betrieb gelangenden und den Betrieb verlassenden Güter D2 T05 E3: Anwendung der Vorschriften für Tierhygiene 51 Verwendung gewisser Stoffe D2 T05 E4: V erbot zur Anwendung und Besitznahme gewisser Stoffe durch den Erzeuger, es sei denn, sie werden zu zootechnischen oder therapeutischen Zwecken eingesetzt Kennzeichnung der Schweine 51 52 D2 T06 E1: Registrierung – Betriebsregister (Schweine) D2 T06 E2: Kennzeichnung D2 T06 E3: Bewegungen Kennzeichnung der Rinder 52 D2 T06 E4: Registrierung – Betriebsregister D2 T06 E5: Kennzeichnung D2 T06 E6: Kennzeichnungsdokument (Rinder) D2 T06 E7: Registrierung in der Datenbank Sanitrace (früher Sanitel) (Rinder) Kennzeichnung der Schafe und Ziegen 53 D2 T06 E8: Registrierung – Betriebsregister (Schafe/Ziegen) D2 T06 E9: Kennzeichnung (Schafe/Ziegen) D2 T06 E10: Mitteilung an Sanitrace (Schafe/Ziegen) D2 T06 E11: Transportdokument Bekämfung der TSE (BSE,...) 53 D2 T07 E1: M itteilung an die zuständigen Behörden über die Präsenz eines verdächtigen Tieres D2 T07 E2: V erbot, tierische Proteine bei der Fütterung von Wiederkäuern zu verwenden Benutzung von Pflanzenschutzmitteln 53 D2 T08 E1: V erbot des Vorhandenseins (außerhalb des Ortes, der speziell für die Lagerung dieser Mittel bis zur nächsten Sammlung vorgesehen ist) und/oder Verwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel D2 T08 E2: Pflicht zur Kontrolle der Spritzgeräte, die für die Anwendung der Pestizide zu landwirtschaftlichen Zwecken in flüssiger Form vorgesehen sind (entsprechender Aufkleber) Einhaltung des Wohlergehens der Tiere D3 T09 E1: B etriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Aufzucht von Kälbern entsprechen D3 T09 E2: K eine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere bei Kälbern D3 T09 E3: B etriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Schweineaufzucht entsprechen D3 T09 E4: K eine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere bei Schweinen D3 T09 E5: B etriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Aufzucht (anderer) landwirtschaftlicher Haustiere entsprechen D3 T09 E6: K eine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere bei anderen landwirtschaftlichen Haustieren 54 Sickersäfte dürfen weder die öffentliche Kanalisation, noch das Grundwasser oder Oberflächengewässer erreichen und werden entweder gelagert oder durch ein Absorptionsmittel aufgenommen. D1 T01 E2: Einhaltung der Lagerungs bedingungen 6.5 Bereiche, Verpflichtungen, Normen und Anforderungen der Cross-Compliance Anmerkung: Die Aufrechterhaltung des Dauergrünlands ist seit 2015 nicht mehr Teil der CrossCompliance. Allerdings werden die Landwirte noch in den Jahren 2015 und 2016 kontrolliert, um festzustellen, ob der 2014 berechnete Koeffizient eingehalten wird. Wenn der Koeffizient 2014 verringert wurde, kann der Mitgliedsstaat die Begünstigten, die 2015 einen Beihilfeantrag stellen, dazu verpflichten, das Dauergrünland nicht ohne vorherige Genehmigung für andere Benutzungsarten zu bestimmen. Wenn festgestellt wird, dass der Koeffizient in 2014 um mehr als 5 % verringert wurde, sieht der Mitgliedsstaat diese Verpflichtung für 2015 vor. Bereich 1: Umwelt, Klimawechsel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Böden. Hauptthema 01: Wasser Unterthema: Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Grundsatz: Einhaltung der Bestimmungen über die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft (PGDA). Anforderungen: D1 T01 E1: Legale Verwendung von Stoffen und Nicht-Einleitung Der Landwirt: •darf weder unerlaubte, noch betrügerisch impor- tierte Stoffe verwenden. Er muss in der Lage sein, den mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag vorzulegen. Aus diesem Vertrag muss hervorgehen, dass die gelieferten Stoffe erlaubt sind. Ohne vorschriftsmäßigen Rahmen darf er keine Stoffe an Dritte abtreten; •muss Ausbringungsverträge schließen, um den Transfer organischer Düngemittel zu belegen; •muss sich an das Verbot der direkten Einleitung von Düngemitteln und Sickersäften in den Untergrund, in öffentliche Abwasserleitungen oder in ein Oberflächengewässer halten. Die eventuell aus gelagerten pflanzlichen Stoffen entstandenen Der Landwirt: •muss die Lagerungsbedingungen im Feld und im Hof für Mist, Kompost, Geflügelkot, feste Güllephase sowie die Lagerungsbedingungen für Gülle und Jauche einhalten. Er muss jährlich in einem auf dem Bauernhof gehaltenen Feldverzeichnis den Standort und das Datum der Lagerung von Kompost oder Mist, Geflügelkot und der festen Güllephase im Feld verzeichnen. Es ist verboten, Mist einer Überschwemmungszone, oder an einem Hang von mehr als 10 % Gefälle zu lagern. Mistgruben (Dichte, Ausmaß) und deren Verwendung (Einhaltung von Fassungsvermögen, Art des Mists usw.) müssen den Vorschriften entsprechen. Die Dichtigkeit der nach dem 1. Januar 2005 gebauten Gruben muss mit geeigneten Systemen überprüfbar sein. •muss die nötigen Schritte unternehmen, um die mit der Überprüfung der Lagerinfrastruktur zuständigen Beamten aufzufordern, zu prüfen, ob sein Betrieb, in dem Zuchttiere gehalten werden, über geeignete Einrichtungen in der richtigen Größe verfügt, die es ihm erlauben, nicht während der erlaubten Ausbringungszeiten Tierausscheidungen auszubringen. Unter bestimmten Umständen kann der Landwirt die angemessenen Infrastrukturen mieten. D1 T01 E3: Einhaltung der Ausbrin gungsbedingungen Der Landwirt: •muss die Ausbringungszeiten einhalten; •muss sich beim Ausbringen der Substanzen an die vorschriftsgemäß erlaubten Mengen halten, die in landwirtschaftlicher Hinsicht gerechtfertigt sind, um den physiologischen Bedarf der Pflanzen zu decken, und zugleich darauf achten, den Verlust an Nährstoffen zu begrenzen; •Vom 1. Juli bis zum 15. September einschließlich ist auf Äckern das Ausbringen von organischem Dünger auf untergepflügtem Stroh bis zu 80 kg Stickstoff pro Hektar erlaubt, oder auf Parzellen, die für eine im Herbst gesäte Winterkultur oder eine stickstoffbindende Kultur bestimmt sind. Die stickstoffbindende Kultur enthält höchstens 50 % Leguminosen (50 % des Gewichts von der Saatgutmischung). Sie wird baldmöglichst nach der vorherigen Ernte und spätestens am 15. September gesät und bedeckt den Boden bis zu mindestens 75 % während ihres Wachstums. Sie darf nicht vor dem 15. November zerstört werden; •muss in den Betrieben, die als Produzenten von über 500 kg organischem Stickstoff pro Jahr klassifiziert sind, über Unterlagen bezüglich des Kaufs oder der Lieferung von mineralischen Düngemitteln verfügen. 43 Cross-Compliance Achtung: bestimmte Normen oder Anforderungen können im Laufe des Jahres geändert werden. In diesem Fall werden Sie über die Presse informiert. D1 T01 E4: Einhaltung der Ausbrin gungsverbote gemäß den Klimabedingungen und den Bodenverhältnissen Der Landwirt: •muss das Düngeverbot in einem Abstand von weniger als 6 Metern zu einer Wasserfläche sowie auf schneebedecktem Boden, auf wassergesättigtem Boden und auf reinen Leguminosenkulturen einhalten; •darf in der Zwischenkultur, die einer Legumi- nosenkultur vorangeht oder auf diese folgt, nicht düngen, außer die Ausbringung erfolgt in letzterem Fall aufgrund einer Düngeempfehlung auf der Grundlage von Stickstoffprofilen; •muss das Ausbringungsverbot für schnell wir- kende organische und mineralische Düngemittel auf auf einem Boden beachten, dessen an der Oberfläche gemessene Temperatur während mindestens 24 Stunden ununterbrochen negativ ist; •muss das Ausbringungsverbot für schnell wirkende organische Düngemittel auf nicht von Vegetation bedecktem Boden einhalten, unabhängig von seinem Gefälle, außer die Ausscheidungen werden innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung in den Boden eingearbeitet; •muss das Ausbringungsverbot auf einer Parzelle Ackerland , wo mehr als 50 % der Fläche oder mehr als 50 ar ein Gefälle von 15 % oder mehr aufweist (Parzelle mit Informationscode R15), für mineralische Düngemittel, schenll wirkende mineralische Düngemittel und von weichem Mist auf dem Teil der Parzelle, der ein solches Gefälle aufweist, einhalten; •Kompost und andere organische Substanzen dürfen nur auf den Flächen verwendet werden, wenn sie als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel anerkannt sind (föderale Ausnahmeregelung für die Vermarktung) und über ein regionales Benutzungszertifikat verfügen. D1 T01 E5: Einhaltung der spezifischen Verpflichtungen in gefährdeten Gebieten Der Landwirt: •muss bis zum 15. September eine Winterbo- denbedeckung anbauen, die im Gewicht der Saatgutmischung höchstens 50 % Leguminosen enthält, und auf mindestens 90 % des Ackerlandes, auf dem die Ernte vor dem 1. September stattgefunden hat und auf dem nach dem 1. Januar des Folgejahres eine Kultur angebaut werden soll. Die Kultur bedeckt mindestens 75 % des Bodens ab dem 1, November, sofern nicht außergewöhnliche Wetterbedingungen vorliegen. Diese Bedeckung darf vor dem 15, November nicht zerstört werden. •muss nach einer Leguminosen-Kultur, die vor dem 1. August geerntet wird und auf die Weizen folgt, bis zum 1. September eine Pflanzendecke anlegen, die zu höchstens 50 % im Gewicht der Saatgutmischung aus Leguminosen besteht. Diese Pflanzendecke wird ab dem 1. Oktober entfernt. Diese Anfordrung ist nicht anwendbar, wenn eine Kultur zwischer der vor dem 1. August abgeernteten Leguminosen und Weizenkultur angelegt wird; •muss das Ausbringungsverbot für Düngemittel auf auf einem Boden beachten, dessen an der Oberfläche gemessene Temperatur während mindestens 24 Stunden ununterbrochen negativ ist; •muss das Ausbringungsverbot für schnell wirkende organische Düngemittel auf nicht von Vegetation bedecktem Boden bei einem Gefälle von mehr als 10 % einhalten, außer die Ausscheidungen werden am Tag der Ausbringung in den Boden eingearbeitet; •muss das Ausbringungsverbot für langsam wir- kende organische Düngemittel vom 1. Oktober bis zum 15. November einhalten. Informationen: Diese Bestimmung gilt für alle in der Wallonischen Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen. Die 2014 angegebenen Parzellen, die teilweise oder ganz in gefährdeten Gebieten gelegen sind, werden im Erklärungsformular mit dem Code ‘V’ angegeben. D1 T01 E6: Einhaltung der administra tiven Verpflichtungen Der Landwirt: •muss sicherstellen, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb bodengebunden ist (Gesamt-BG ≤ 1; und falls er über Parzellen in gefährdeten Gebieten verfügt, BG Gefährdete Gebiete ≤ 1). Der Landwirt, dessen Betrieb nicht bodengebunden ist, ist verpflichtet, Ausbringungsverträge zu schließen; •muss die Abteilung für Boden und Abfälle im Voraus auf dem Postweg oder elektronisch über Übertragungen benachrichtigen. Diese im Voraus zu erfolgende Benachrichtigung ist nicht auf die überlassenden landwirtschaftlichen Betriebe anwendbar, die Stickstoff erzeugen, und deren Viehbestand nie mehr als 2500 kg Stickstoff erzeugt hat. In diesem Fall werden die ausgetauschten Mengen auf der Grundlage des Ausbringungsvertrags bestimmt; •muss die vorschriftsgemäßen Verpflichtungen hin- sichtlich von Ausbringungsverträgen erfüllen. Er muss die Informationen übermitteln, die vorgeschrieben sind oder von den zuständigen Behörden angefordert werden. Für weitere Auskünfte und bezüglich der Ausbringungsverträge: SPW – DGARNE – Abteilung für Boden und Abfälle Direktion des Bodenschutzes Tel.: 081/33.65.56 ou 081/33.63.20 45 SPW - Isabelle Fransaert Cross-Compliance D1 T01 E7: Einhaltung der Verp flichtungen bezüglich des Grünlands Gemäß des Programms für die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft können des Grünlands nur zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai zerstört werden, um eine neue Pflanzendecke anzulegen, unbeschadet der Bedingung der Einhaltung von anderen Verpflichtungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Dauergrünlands. In den ersten beiden Jahren nach der Zerstörung wird auf der zerstörten Fläche eine Pflanzendecke oder eine Folge von Pflanzendecken angelegt, die keine Gemüsekultur oder keine Decke mit Leguminosen enthalten. Im Fall der Ansaat einer Pflanzendecke aus weidentypischen Pflanzen sind Leguminosen jedoch in der Mischung gestattet. Während desselben Zeitraums ist die Ausbringung von mineralischem Dünger auf der betreffenden Fläche verboten. Während des ersten Jahres nach der Zerstörung ist die Ausbringung von mineralischem Dünger auf der betreffenden Fläche verboten. Unterthema: Schutz und Verwaltung des Wassers D1 T01 E8: Einhaltung von Pufferstrei fen entlang von Wasserläufen Entlang der Wasserläufe sind Pufferstreifen mit einer Breite von mindestens 6 Metern ausgehend vom Ufersaum des Wasserlaufseinzuhalten. Unter Wasserläufen versteht man schiffbare Wasserstraßen und die nicht schiffbaren Wasserläufe der 1., 2. und 3. Kategorie gemäß dem Gesetz vom 28. Dezember 1967 über nicht schiffbare Wasserläufe. Norm: Die Ausbringung von Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln ist auf Pufferstreifen verboten, mit Ausnahme der tierischen Ausscheidungen auf beweidetem Grünland. D1 T01 E9: Einhaltung der Genehmigung sverfahren, wenn die Nutzung von Wasser zum Zwecke der Bewässerung einer Genehmigung unterliegt Der Landwirt, der Wasser zur Bewässerung aus Wasserläufen oder unterirdischen Wasserentnahmestelle entnimmt, oder bei wieder aufbereitetem Wasser, muss, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Genehmigung der zuständigen Behörde besitzen und die darin enthaltenen Bedingungen einhalten. Anmerkung: Verpflichtende Norm = die Genehmigung besitzen und einhalten für: •unterirdische Wasserentnahmestelle; •nicht schiffbare Wasserläufe; •Wasserstraßen; •Recycling von Wasser. Informationen: Was die Norm D1 T01 E9 betrifft, so müssen Landwirte, die 2015 bewässern, für jede bewässerte Parzelle die Nebenbestimmung ‘IR’ in der Spalte 10 der Rubrik 5 des Formulars angeben. Die Norm D1 T06 E2 gilt für alle in der Wallonischen Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet lieg. Unterthema: Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung, verursacht durch gewisse Gefahrenstoffe Grundsatz: Auf Grund von Artikel 13 bis 17 des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Anforderungen und Normen der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich, Einhaltung der Bestimmungen bezüglich des Schutzes des Grundwassers vor Verschmutzung, verursacht durch gewisse Gefahrenstoffe. Normen: D1 T01 E10: Einhaltung der im EWR ’Cross-Compliance’ vom 13. Juni 2014 angeführten Bestimmungen Verbot des direkten Einleitens von Gefahrenstoffe in das Grundwasser. Unter direktem Einleiten versteht man das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern in den Boden oder den Unterboden. Dies betrifft: künstliche Einleitungen wie Quellfassungen; Piezometer oder Sickerschächte; Natürliche Eingänge wie Karstphänomene (Kars thöhlen, Karstlöcher oder -spalten, die bis zur Oberfläche reichen oder durch einen künstlichen Eingang von der Oberfläche aus erreichbar sind). 15 % (R15) aufweisen: D1 T01 E11: Dichtigkeit der Einrichtun Normen: Der Landwirt: •muss in der Lage sein, die Dichtigkeit der beru- flich genutzten Heizöltanks von 3000 L oder mehr nachzuweisen; •muss die für den Fall von Undichtigkeiten und/ oder unbeabsichtigtem Einleiten vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere die Benachrichtigung der zuständigen Behörde, d. h. der Abteilung Polizei und Kontrollen der DGARNE, durch den Betreiber. Informationen: Die Normen D1T01E10 und D1T01E11 sind anwendbar auf sämtliche Betriebe, die vollständig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen. Für die Präventivzonen werden die Gebiete berücksichtigt, die offiziell per Ministerialerlass bezeichnet worden sind. Für weitere Auskünfte: DGARNE – Abteilung Umwelt und Wasser Direktion Grundwasser Tel.: 081/33.50.50 Hauptthema 02: Böden und Kohlenstoffspeicherung Unterthema: Bekämpfung der Bodenerosion Grundsatz: Die Bodenerosion in einer Parzelle ist von zahlreichen Faktoren abhängig, die sowohl in als auch außerhalb der Parzelle liegen. Bis heute gibt es nur für die Parzellen mit Gefälle einzuhaltende vorschriftsmäßige Anforderungen. Aus diesem Grund hat die Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt eine Kartographie der Gefälle ausgearbeitet. Erosionsgefährdete Parzellen: Das in der Wallonie benutzte digitale Modell der Ländereien erlaubt es, die von der Erosion her als gefährdet betrachteten Parzellen zu kennzeichnen, und zwar wenn sie ein Gefälle von mindestens 10 % (R10) und mindestens •auf mehr als 50 % ihrer Fläche •oder als 50 Ar. D1 T02 E1: Minimale Bodenbedeckung Die Norm ,Minimale Bodenbedeckung‘ betrifft Parzellen mit inem Code R10 oder R15. Die Teile der Parzellen, deren Gefälle 10 % übersteigt, erscheinen orange auf den Photoplänen. Sie sind rot, wenn das Gefälle 15 % übersteigt. Auf diesen Parzellen ist die Bodenbedeckung während der Zwischenkultur in den orangen und roten Bereichen obligatorisch (Gefälle mindestens 10 %). Die Bodenbedeckung muss spätestens bis zum 15. September vorgenommen sein und darf nicht vor dem 1. Januar zerstört werden. Es ist verboten, die Winterbedeckung in der Blütezeit chemisch zu zerstören. Der Nachwuchs von Getreide und Ölpflanzen wird als Bodenbedeckung im Winter betrachtet. Von dieser Verpflichtung sind die Parzellen ausgenommen, die für eine im Herbst eingesäte Winterkultur bestimmt sind zum Zwecke der Ernte oder Beweidung im kommenden Jahr. Für Parzellen mit Hackfruchtkulturen gilt diese Norm nicht, wenn ein begraster Wendestreifen unterhalb des Hangs entsprechend der Norm D1 T02 E2 angelegt ist. Gleiches gilt, wenn es sich bei der angrenzenden Parzelle, die sich unterhalb der erosionsgefährdeten Parzelle befindet: entweder um Grünland (Code 670, 678, 62 ou 600, 608) oder um eine Bewaldung oder eine Aufforstung mit einer Breite von mindestens 6 Metern handelt; oder um eine Kultur handelt, die dem Code 851 entspricht, sofern die Bedeckung dieser angrenzenden Parzelle vor dem 30. November 2014 angelegt worden ist und diese angrenzende Parzelle die unter der Norm D1 T02 E2 genannten Voraussetzungen erfüllt. D1 T02 E2: An die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung Verbot von Hackfrucht- oder ähnlichen Kulturen (Codes 201, 202, 71, 901, 902, 903, 904, 905, 931, 91, 9811, 9812, 951, 966, 7433, 9515, 9548, 9410) auf den gefährdeten Parzel- © SPW - André Versailles gen zu Lagerung von Kohlenwasserstoffen (Öltanks) Cross-Compliance Unter indirekter Einleitung ist die unterirdische Einführung von Substanzen in das Grundwasser nach Versickern durch den Boden oder den Untergrund zu verstehen. 47 len, es sei denn ein begraster Streifen (Kulturcode 751, 670, 610, 618, 678, 62, 600, 608 et 851) besteht unterhalb des Gefälles und am inneren Rand der Parzelle, um das Ablaufen des Wassers von der Parzelle zu begrenzen. Dieser begraste Streifen muss vor der Aussaat der Hackfrucht oder ähnlicher Pflanzen angelegt werden, und zwar für eine Dauer, die mindestens deren Anbauzeit entspricht, und muss folgende Bedingungen erfüllen: lich, den Boden, seine Pflanzendecke, Feuchtgebiete sowie Bäume und Hecken besonders in den Natura2000-Gebieten zu bewahren. - ie Mindestbreite des begrasten Streifens beträgt d mindestens 6 Meter; D1 T03 E2: Einhaltung der spezifischen - er begraste Streifen muss aus Wiesengräsern d oder Wiesengräsern und Leguminosen bestehen; - er darf nicht beweidet werden; - falls er gemäht wird, darf dies erst nach dem 1. Juli geschehen. Die Hackbaufrüchte oder gleichgestellten Pflanzen sind jedoch erlaubt, wenn es sich bei der angrenzenden Parzelle, die sich unterhalb der erosionsgefährdeten Parzelle befindet: -entweder um Grünland (Code 610, 618, 670, 678, 62 ou 600, 608) oder um eine Bewaldung oder eine Aufforstung mit einer Breite von mindestens 6 Metern handelt; - oder um eine Kultur handelt, die dem Code 851 entspricht, sofern die Bedeckung dieser angrenzenden Parzelle vor dem 30. November 2014 angelegt worden ist und diese angrenzende Parzelle die hier oben angeführten Bedingungen des begrasten Streifens erfüllt. Anmerkung: Grünstreifen zum Erosionsschutz gelten als vollwertige Parzelle und müssen durch einen spezifischen Code bezeichnet und gekennzeichnet werden (751, 851,610, 618, 670, 678, 62 ou 600, 608). Unterthema: Erhalt der Menge organischer Stoffe im Boden Norm: D1 T02 E3: Bewirtschaftung der Stoppelfelder Verbot, Stroh, Stoppeln und sonstige Ernterückstände zu verbrennen. Informationen: Diese Bestimmung gilt für alle in der Wallonischen Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen. Im Fall erwiesener Gründe des Pflanzenschutzes kann der Landwirtschaftsminister diese Vorschrift im Einzelfall aufheben. Hauptthema 03: Biologische Vielfalt Grundsatz: Um die Bedingungen zum Erhalt der wild lebenden Vogelarten und der natürlichen Lebensräume ) sowie der Wildfauna und -flora zu erfüllen, ist es erforder- Anforderungen: Vögel. Schutz der wildlebenden D1 T03 E1: Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen für Bewerbergebiete und ausgewiesene Natura-2000-Gebiete. Maßnahmen für die ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete. D1 T03 E3: Einhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem gesamten Gebiet der Wallonie. D1 T03 E4: Verbot der Vernichtung streng geschützter Arten im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Natur auf dem gesamten Gebiet der Wallonie. Anforderungen: Lebensräume Erhaltung der natürlichen D1 T03 E5: Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen für Bewerbergebiete und ausgewiesene Natura-2000-Gebiete. D1 T03 E6: Einhaltung der spezifischen Maßnahmen für die ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete. D1 T03 E7: Einhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem gesamten Gebiet der Wallonie. D1 T03 E8: Verbot der Vernichtung streng geschützter Arten im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Natur auf dem gesamten Gebiet der Wallonie. zu den Für weitergehende Informationen Anforderungen D1T03E1-E2 und D1T03E5-E6 beziehen Sie sich bitte auf die Tabelle im Anhang. Informationen: Die Parzellen, die vollständig oder teilweise in einem Natura-2000 - Gebiet liegen, werden im Formular Parzelleninformationen 2012 mit dem Code ’N’ angegeben. Bei Parzellen, die teilweise in Natura-2000-Gebieten gelegenen sind, betreffen die Anforderungen D1T03E1-E2 und D1T03E5-E6 ausschließlich den innerhalb des Natura-2000-Gebiets gelegenen Abschnitt der Parzelle. Die Anforderungen D1T03E3-E4 und D1T03E7-E8 sind nicht auf Parzellen beschränkt, die teilweise oder ganz in Natura-2000 - Gebieten gelegen sind, sondern sind im gesamten Gebiet der Wallonie anwendbar. Die in den vorliegenden Anforderungen angeführten Verpflichtungen greifen den anderen Verpflichtungen oder Anforderungen nicht vor, die sich aus dem ezeichnungserlass für ein Natura-2000 - Gebiet ergeben könnten, wie es im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur dargelegt wird. In den Fällen, in denen es einer Städtebaugenehmi- Da die Kartographie der Natura-2000 - Gebiete im Moment im Entstehen ist, können sich die Umrisse der Gebiete noch ändern. Von jetzt an können bestimmte Parzellen mit dem Code ‚N‘ nur wenig oder gar nicht von Natura-2000 betroffen sein. Für alle Arbeiten, für die eine vorherige Genehmigung durch das DNF nötig ist, sind die Formulare bei dieser Behörde verfügbar (cf. unten) oder können im Internet heruntergeladen werden: http://natura2000.wallonie.be/formulaires.html Für die Arbeiten, die mitgeteilt werden müssen, gilt folgendes: wenn das DNF nicht innerhalb von 15 Tagen ab Empfang der Mitteilung des Projekts durch den Landwirt antwortet, können die Arbeiten ab dem 20. Tag nach dem Absenden der Projektmitteilung begonnen werden. Für weitere Auskünfte: SPW– DGARNE Abteilung Natur und Forstwesen (DNF) Direktion der Natur Tel.: 081/33.56.08 Hauptthema 04: Landschaft D1 T04 E2 : Erhaltung der topogra phischen Besonderheiten Verboten ist: •sofern nicht eine städtebauliche Genehmigung dies zulässt oder anderenfalls die zuständige Behörde dies genehmigt, die Zerstörung der topographischen Besonderheiten und anderer fester Bestandteile der Landschaft, wie z.B. Feldränder, Böschungen, Gräben, einheimische Hecken, einheimische Bäume in Gruppen oder einzeln stehend oder in Baumreihen, inventarisierte und veröffentlichte bemerkenswerte Hecken und Bäume, Weiher und Tümpel; •Schnitt von Hecken und Bäumen während der Fortpflanzungs- und Nestbauzeit der Vögel zwischen dem 15. April und dem 30 Juni; •jede deutliche Veränderung des Bodenreliefs, es sei denn es liegt eine Genehmigung vor. Eine deutliche Veränderung des Bodens liegt vor, wenn: - 1° sie eine Fläche von über 2 Ar umfasst; - 2° sie eine Höhe von 50 cm übetsteigt. Jede Änderung des Bodens in einem Gebiet mit Sonderstatus gilt als deutlich. Ein Gebiet mit Sonderstatus ist ein Feuchtgebiet, ein Quellgebiet, ein Tümpel, ein Weiher, ein Habitat von gemeinschaftlichem Interesse, ein Überschwemmungsgebiet, weniger als fünf Meter von der Krone eines bemerkenswerten Baumes entfernt oder in einem Gebiet, dessen Schutz die Regierung gemäß Artikel 84, §1, 12. des CWATUPE für notwendig erachtet. Was die Feldränder betrifft: Verbot, in weniger als 1 m von der Wegplattform Kulturen anzulegen, Düngemittel auszubringen, zu pflügen, den Boden zu bewirtschaften oder Pflanzenschutzmittel anzubringen (außer eine spezifische und lokale Anwendung gegen invasive Pflanzen - die Einrichtung eines Zauns in weniger als 1 m Abstand bleibt erlaubt). Der Landwirt kann jedoch eine landwirtschaftliche Parzelle jenseits dieser Begrenzung bearbeiten, wenn er rechtmäßig nachweisen kann, dass die Grenze seines Guts, das er bewirtschaftet oder unterhält, sich tatsächlich weniger als 1 m von der Wegplattform befindet. Was die Hecken und einheimischen Bäume betrifft: Der Verjüngungsschnitt in weniger als einem Meter Höhe ohne Schutz vor dem Vieh, das Ausreißen, die mechanische und chemische Zerstörung der einheimischen Hecken sind verboten. Das Entfernen, die mechanische und chemische Zerstörung und der Verjüngungsschnitt von einheimischen Bäumen sind untersagt. Der Schnitt von Kopfbäumen ist aber erlaubt. Die Bestimmungen hinsichtlich der einheimischen Hecken und Bäume gelten für alle einheimischen Bäume und Hecken auf Parzellen, die in der Flächenerklärung angegeben werden. Eine einheimische Hecke ist jeder fortlaufende Abschnitt einheimischer Bäume oder Sträucher von mindestens 10 Metern Länge. Ein Baum ist jeder einheimische Baum mit einem Umfang von 40 cm und mehr in 1,5 m Höhe. Was die bemerkenswerten Bäume und Hecken betrifft: Es ist verboten, bemerkenswerte Bäume oder Büsche zu fällen, die Wurzeln zu beschädigen oder das Aussehen zu verändern, es sei denn, es liegt eine Städtebaugenehmigung vor. Die Liste und Kartographie der bemerkenswerten Bäume und Hecken ist ausschließlich die, die auf der Internetseite des Landwirtschaftsportals veröffentlicht ist. http://environnement.wallonie.be/dnf/arbres_ remarquables/. Sofern keine Städtebaugenehimgung vorliegt, ist es verboten, hochstämmige alleinstehende Bäume zu fällen, die in einer durch den Sektorenplan oder dem geltenden Gemeindeschema vorgesehenen Grünanlage gepflanzt sind, sowie von bestehenden Bäumen in einem Grundstück mit Parzellierungsgenehmigung oder Städtebaugenehmigung. Sofern keine Städtebaugenehimgung vorliegt, ist es verboten, zu roden oder die Vegetation in jeglichem Gebiet, dessen Schutz die Regierung für notwendig hält, zu ändern. Für Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Direktion der Forstschätze der Abteilung Natur und Forstwesen Tel. 081/33.58.43 Diese Bestimmungen gelten für alle in der Wallonischen Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der Betriebe, die vollständig ododer teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen. 49 Cross-Compliance gung bedarf, muss die Gemeinde zuvor die Stellungnahme der Abteilung Natur undForstwesen (DNF) einholen. Bereich 2: Volksgesundheit, tierund pflanzengesundheit Hauptthema 05: Sicherheit der Lebensmittel Unterthema: Sicherheit der Lebensmittel Grundsatz: Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung. Anforderungen: D2 T05 E1: Verbot der Vermarktung für den Verzehr ungeeigneter Lebensmittel oder für die Benutzung ungeeigneter Futtermittel Kein gefährliches Nahrungsmittel darf vermarktet werden. Ein Lebensmittel gilt als gefährlich, wenn es der Gesundheit schadet oder für den menschlichen Konsum ungeeignet ist. Keine Tiernahrung darf vermarktet oder an zu Nahrungszwecken gehaltene Tiere verfüttert werden, wenn sie gefährlich ist. Ein tierisches Nahrungsmittel ist gefährlich, wenn es einen negativen Einfluss auf die menschliche oder tierische Gesundheit hat oder wenn es den Konsum von aus Tieren hergestellten, für den Menschen bestimmten Lebensmitteln gefährlich macht. Wenn die Normen für die Lebensmittel oder die Tiernahrung den Punkt überschritten haben, wo eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, müssen sie vom Markt genommen und die zuständigen Behörden benachrichtigt werden. Rohmilch muss von Tieren stammen: •die sich in einem guten Gesundheitszustand befin- den, die keine Anzeichen einer Krankheit haben, die sich auf die Milch übertragen könnte und die vor allem nicht an einer Infektion der Genitalien mit Ausfluss, an Darmkatarrh mit Durchfall und Fieber oder einer sichtbaren Entzündung des Euters leiden; D2 T05 E2: Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der in den Betrieb gelangenden und den Betrieb verlassenden Güter Der Landwirt muss: 1/ nur die für Tiere zusammengestellten Nahrungsmittel verwenden, die aus registrierten und/oder anerkannten Unternehmen kommen. Der Kauf von Futter und einfachen Nahrungsmitteln (z.B. Ölkuchen aus Raps aus der Ölproduktion) fällt nicht unter diese Vorschrift; 2/ alle Ergebnisse aller Proben an den Tieren, Pflanzen oder Tiernahrungsmitteln aufbewahren, die für die öffentliche Gesundheit wichtig sind; 3/ die Mindestdaten aller Produkte, die er kauft und benutzt, wie auch aller Produkte, die er verkauft oder liefert, auf dem neusten Stand halten. Die Mindestdaten, die der Landwirt vorlegen können muss, sind: •die Art und Kennzeichnung der eingehenden und ausgehenden Produkte; •die Menge der eingehenden und ausgehenden Produkte; •das Eingangs- oder Lieferdatum; •die Kennzeichnung der Produktionseinheit, die das Produkt liefert oder die Lieferung entgegennimmt. Zur Aufbewahrung dieser Daten gibt es keine Spezifikationen. Es ist z.B. die chronologische Einordnung von Lieferscheinen, Rechnungen, ... möglich Es gibt keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Mindestdaten bezüglich der auf dem Hof direkt an den Endverbraucher verkauften Waren. Bei den betroffenen eingehenden Produkten handelt es sich mindestens um: •Pflanzenschutzmittel und Biozide; •Tierfutter; •die keine Verletzung des Euters aufweisen, die •Tierarzneimittel. Für alle Tierhalter ein Eingangsre- •denen keine nicht genehmigten Substanzen oder •die Tiere. die Milch verändern könnte; Produkte verabreicht wurden (Substanzen oder Produkte, deren Verabreichung an Tiere durch die europäische Gesetzgebung verboten ist, wie z.B. Hormone, nicht genehmigte Medikamente, ...); •die nicht illegal behandelt wurden (Benutzung von Substanzen oder Produkten, die von der europäischen Gesetzgebung für andere Zwecke genehmigt sind oder für andere Bedingungen als in der europäischen Gesetzgebung vorgesehen, oder gegebenenfalls in anderen belgischen Gesetzen); •bei denen im Fall der Verabreichung von geneh- migten Produkten oder Substanzen die für diese Produkte oder Substanzen vorgeschriebene Wartezeit beachtet worden ist. gister (DAF oder Rezept des Veterinärs); Bei den betroffenen ausgehenden Produkten handelt es sich mindestens um: •Pflanzliche Produkte; •die Tiere; •die tierischen Produkte. 4/ bei Betrieben, die der veterinärmedizinischen Betreuung unterliegen, über ein Register der verwendeten Medikamente verfügen; 5/ über schriftliche Unterlagen zur Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden verfügen. Folgende Informationen müssen eingetragen werden: •Kennzeichnung der Parzelle und der Kultur; •Datum der Behandlung; •Kennzeichnung chutzmittels. des angewandten Pflanzens- E3: Anwendung der Mindestvorschriften für Hygiene Die allgemeinen Hygienevorschriften bestehen aus: •Abfälle und gefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu behandeln, dass jegliche Kontaminierung vermieden wird; •Dem Auftreten und der Verbreitung ansteckender Krankheiten, die auf Menschen durch Lebensmittel übertragbar sind, ist vorzubeugen. Bei der Einführung neuer Tiere sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und der zuständigen Behörde derartige Krankheiten in verdächtigen Herden mitzuteilen; Unternehmen des Futtermittelsektors, die Tätigkeiten im Bereich der Futtermittelprimärproduktion usüben, sind verpflichtet, eine vorherige Genehmigung für das Mischen von Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffvormischungen zu beantragen. Diese dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf angefertigt werden. Die Tierzüchter müssen: •Futtermittel für Tiere, die für die Lebensmittelerzeu- gung genutzt werden, getrennt von chemischen Wirkstoffen und sonstigen bei der Tierfütterung verbotenen Erzeugnissen lagern; benutzten Behälter und Tanks auf geeignete Art gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie wieder benutzt werden; •Das Melken muss auf hygienische Weise erfol- gen. Insbesondere müssen vor Beginn des Melkens Zitzen, Euter und angrenzende Bereiche (das Euter im Allgemeinen) sauber sein. Außerdem müssen diejenigen Tiere identifiziert werden, die eine Behandlung erhalten, aufgrund der bestehenden Gefahr, dass Medikamentenrückstände in die Milch gelangen. Zusätzlich darf die Milch, die von diesen Tieren stammt, nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit für den menschlichen Verzehr verwendet werden; •unmittelbar nach dem Melken muss die Milch an einem sauberen Ort gelagert werden, der so eingerichtet und ausgestattet ist, dass jede Kontamination vermieden wird. Die Milch muss sofort auf eine Temperatur von höchstens 8° C gebracht werden, wenn sie jeden Tag abgeholt wird, und auf 6° C, wenn die Sammlung nicht jeden Tag stattfindet; •Die Betriebe des Nahrungsmittelsektors müssen Arzneimittel getrennt handhaben, um eine Verunreinigung .zu vermeiden. diese Temperatur-Auflagen für Rohmilch nicht einhalten, wenn die Milch den Kriterien für Rohmilch im Hinblick auf den Gehalt an Keimen und Antibiotika-Rückständen entspricht und wenn die Milchinnerhalb von zwei Stunden nach dem Melken verarbeitet wird, oder wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milchprodukte eine höhere Temperatur erforderlich ist wenn die zuständige Behörde es genehmigt. Folgende Vorschriften gelten für milchproduzierende Betriebe: Folgende Vorschriften gelten für eierproduzierende Betriebe: •Die Melkanlagen und die Räume, in denen die In den Betriebsräumen des Erzeugers müssen die Eier sauber und trocken aufbewahrt und vor fremden Gerüchen sowie wirksam vor Stößen und Sonneneinstrahlung geschützt werden. •Futtermittel mit Arzneimitteln und Futtermittel ohne Arzneimittel Nahrungsmittel so lagern, dass ihre Verabreichung an nicht dafür bestimmte Tierkategorien oder Tierarten verhindert wird; •Futtermittel mit Arzneimitteln und Futtermittel ohne Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird, müssen so gelegen sein oder gebaut werden, dass die Gefahr der Milchkontaminierung möglichst begrenzt wird; •Die Räume, die für die Lagerung der Milch bes- timmt sind, müssen vor Ungeziefer geschützt werden und von Räumen, in denen Tiere untergebracht werden, gut getrennt sein sowie ggf. über eine geeignete Kühlungsanlage verfügen, um den Anforderungen in Sachen Melken, Sammlung und Transport zu genügen; •die Oberflächen der Geräte, die mit der Milch in Berührung kommen (Geräte, Gefäße, für das Melken, Sammeln und den Transport benutzte Tanks) müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und in gutem Zustand gehalten werden. Das setzt die Benutzung glatter, waschbarer und ungiftiger Materialien voraus; •Nach der Benutzung sind diese Oberflächen zu reinigen und im Bedarfsfall zu desinfizieren. Nach jedem Transport oder nach jeder Serie von Transporten, wenn der Zeitabstand zwischen der Entladung und der nächsten Ladung sehr kurz ist, aber in allen Fällen mindestens einmal pro Tag, müssen die für den Transport von Rohmilch Informationen: Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf die gesamten Betriebe, die vollständig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen. Unterthema: Verwendung gewisser Stoffe Grundsatz: Einhaltung von Vorschriften in Zusammenhang mit dem Verbot der Anwendung gewisser Stoffe bei Tierproduktionen (nur für Tiere, die Lebensmittel erzeugen). Anforderungen: D2 T05 E4: Verbot zur Anwendung und Besitznahme gewisser Stoffe durch den Erzeuger, es sei denn, sie werden zu zootechnischen oder therapeutischen Zwecken eingesetzt Alle Sanitrace - Herden mit ‚H‘ - Statut während des betreffenden Wirtschaftsjahres werden als nicht konform betrachtet. 51 Cross-Compliance D2 T05 Informationen: halten. Dieses Register ist vorschriftsmäßig auszufülle: Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf die gesamten Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die Produktionseinheiten des Betriebes gebunden. Dieser Verstoß wird als schwerwiegend und vorsätzlich gewertet, falls die Verantwortlichkeit des Landwirts erwiesen ist. Hauptthema 06: Kennzeichnung Registrierung der Tiere und Grundsatz: Einhaltung der Bedingungen für die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere. Unterthema: Kennzeichnung der Schweine Anforderungen: D2 T06 E1: Registrierung – Betriebsre gister der Schweine •Alle Daten der Schweineherde müssen in ein Betriebsregister eingetragen werden; •Die Betriebsregister der letzten 5 Jahre sind aufzu- bewahren. (Artikel 30, §§1 bis 4). D2 T06 E2: Kennzeichnung der Schweine •Jedes Schwein des Betriebs muss mit einer zuge- lassenen Ohrmarke gekennzeichnet werden, und zwar vor dem Absetzen und auf jeden Fall vor dem Verlassen des Betriebs; •jedes eingeführte und in eine belgische Herde aufgenommenes Schwein muss ebenfalls mit einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, und zwar innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft. (Art 21 - 1. Juli 2014. - Königlicher Erlass über ein System der Kennzeichnung und Registrierung der Schweine und die Bedingungen der Genehmigung für die Schweinezuchtbetriebe). D2 T06 E3: Bewegungen Schweine Alle Bewegungen einer in Sanitrace registrierten Herde sind in dem Register In und OUT zu finden. Der Verantwortliche verfügt über Scheine für die Ladung und Entladung für jeden Transport in seinem Betrieb. Anderenfalls sind die Daten in dem Register verfügbar. •innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Ein- gang, dem Abgang oder dem Verenden eines Rindes; •innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Geburt eines Rindes; •Im Moment der Kennzeichnung eines aus einem Drittland importierten Rindes durch die ARSIA (Regionale Vereinigung Tiergesundheit und -identifizierung. Die Betriebsregister der letzten 5 Jahre müssen in dem Betrieb verfügbar sein, gegebenenfalls am Hauptaufenthaltsort der Herde, und müssen im Fall einer Kontrolle vorgelegt werden können. (Art 31, § 1 des KE (Königlicher Erlasses) vom 23. März 2011.) D2 T06 E5: Kennzeichnung der Rinder Jedes Rind des Betriebes muss binnen 7 Tagen nach der Geburt mit doppelten Ohrmarken versehen werden (Art. 17 K.E. vom 23. März 2011.) Im Fall des Imports eines Rindes aus einem Drittland verfügt der Besitzer über 3 Kalendertage für die Benachrichtigung der ARSIA, die das Rind innerhalb von 7 Tagen nach Benachrichtigung identifiziert und registriert. (Art. 19 KE vom 23. März 2011). Bei jedem Rind, das mindestens eine Ohrmarke verloren hat, muss eine Regularisierung vorgenommen werden (Art 22, §§ 1. und 2. des K.E.vom 23. März 2011). D2 T06 E6: Kennzeichnungsdokument der Rinder Jedes Rind, das älter als 21 Tage ist und sich im Betrieb befindet, muss über ein ordnungsgemäßes Identifizierungsdokument verfügen. (Art. 4, §2 der Verordnung 1760/2000). D2 T06 E7: Registrierungen in der Datenbank Sanitrace (früher Sanitel) •Jedes Rind ist korrekt in Sanitrace zu registrieren; •Jede Geburt, jeder Abgang oder Verenden eines Rindes muss Sanitrace binnen 7 Kalendertagen nach dem Vorgang vorschriftsmäßig mitgeteilt werden: -e ntweder anhand des Geburtsbescheids und/oder den dafür vorgesehenen Abschnitten des Identifizierungsdokuments (Ausgangsabschnitt und/oder Transportpass); -o der im Internet über das Portal CERISE (Zentrum für Registrierung und Regulierung der Information der Züchterdienste) der ARSIA (Regionale Vereinigung für Tiergesundheit und -identifizierung) oder das ‘Veeportaal’ für die flämischen Herden, das von der DGZ (Dierengezondheidszorg) verwaltet wird (Art. 24 K.E. vom 23. März 2011). Informationen: Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf alle Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die Produktionseinheiten des Betriebes gebunden. Unterthema: Kennzeichnung der Rinder Anforderungen: D2 T06 E4: Registrierung – Betriebsre gister der Rinder Jeder Rinderhalter muss ein Register über die im Betrieb gehaltenen Rinder auf dem neusten Stand Wenn der Verantwortliche Zugriff auf die Anwendung CERISE oder das Veeportaal hat und dort die Informationen über ein Ereignis direkt eingibt oder eingeben lässt, braucht er kein Betriebsregister zu Verendet ein Rind, trägt der Verantwortliche auf dem Ausgangsabschnitt des Identifizierungsdokuments das Sterbedatum des Rindes als Ausgangsdatum ein. Der Verantwortliche muss außerdem den Tierpass an die ARSIA-Niederlassung seiner Provinz zurückgeben und dabei auf der Vorderseite ’TOT’ angeben (Achtung: Nicht den Barcode überschreiben, der vom zuständigen Dienst bei SANITRACE eingescannt werden muss). An der hierfür vorgesehenen Stelle muss das Datum des Todes eingetragen, die Unterschrift des Verantwortlichen und die SanitaireVignette angebracht werden (Art 24, §2 und 3 des K.E. vom 23 März 2011). Bei einem Ankauf muss der Betriebstierarzt innerhalb von 48 Stunden nach Eingang eines neuen Rindes in die Herde benachrichtigt werden. Der Tierarzt verfügt über 3 Kalendertage, um die Ankaufanalyse(n) durchzuführen. Auf der Rückseite des Passes muss der Tierarzt das Datum der Tuberkulinprobe angeben, unterschreiben und das Strichcode-Etikett der betreffenden Herde aufkleben. Nach der Prüfung der Tuberkulinprobe muss er den Pass bzw. die Pässe der ARSIA übermitteln. Unterthema: Kennzeichnung der Schafe und Ziegen Anforderungen: D2 T06 E8: Registrierung – Betriebsre gister (Schafe/Ziegen) Jeder Halter von Schafen und/oder Ziegen muss ein aktualisiertes Register führen, das u.a. alle Eingangsund Ausgangsbewegungen der Tiere seiner Herde festhält. Die Betriebsregister der letzten 5 Jahre müssen in dem Betrieb verfügbar sein, um im Fall einer Kontrolle vorgelegt werden zu können. (Art 20 vom K.E. vom 3. Juni 2007) D2 T06 E9: Kennzeichnung (Schafe/ Ziegen) Jedes Schaf bzw. jede Ziege des Betriebes muss eine zugelassene Ohrmarke erhalten, bevor es bzw. sie 6 Monate alt ist, und auf jeden Fall, bevor es/sie den Betrieb verlässt. (Art. 2 § 2 AR vom 3. Juni 2007). D2 T06 E10: Mitteilungen an Sanitrace (Schafe/Ziegen) Der Halter von Schafen und/oder Ziegen schickt zum 15. Januar des nächsten Jahres (Art. 22 AR 3. Juni 2007) eine Kopie seines Registers an die ARSIA (Situation des Betriebs am 15. Dezember) Jeder neue Tierhalter muss innerhalb eines Monats das Bestehen einer Herde von Schafen oder Ziegen bei der ARSIA mitteilen. D2 T06 E11: (Schafe/Ziegen) Transportdokument Der Verantwortliche verfügt über ein Exemplar des Begleitdokuments für jede Tierart und jeden „Außen-“ Transport in den Betrieb oder aus dem Betrieb. Eine Kopie des Dokuments wird 5 Jahre lang nach seiner Erstellung im Herdenregister aufbewahrt. Informationen: Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf die gesamten Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die Produktionseinheiten des Betriebes gebunden. Hauptthema 07: Tierkrankheiten Unterthema: Bekämfung der TSE (BSE,...) Grundsatz: Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Vorbeugung, Kontrolle und Vernichtung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE). Anforderungen: D2 T07 E1: Mitteilung an die zuständi gen Behörden über die Präsenz eines verdächtigen Tieres. D2 T07 E2: Verbot, tierische Proteine bei der Fütterung von Wiederkäuern zu verwenden. Einhaltung von Maßnahmen betreffend verdächtige Tiere, Einhaltung der Maßnahmen, nachdem eine TSE festgestellt worden ist, Verbot, lebende Tiere, ihr Sperma, ihre Ovula, Embryonen auf den Markt zu bringen. Information: Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf alle Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die Produktionseinheiten des Betriebes gebunden. Hauptthema 08: Pflanzenschutzmittel Unterthema: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Grundsatz: Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Genehmigung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Anforderungen: D2 T08 E1: Verbot des Vorhandenseins (außerhalb des Ortes, der speziell für die Lagerung dieser Mittel bis zur nächsten Sammlung vorgesehen ist) und/oder Verwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel. D2 T08 E2: Pflicht zur Kontrolle der Spritzgeräte, die für die Anwendung der Pestizide zu landwirtschaftlichen Zwecken in flüssiger Form vorgesehen sind (entsprechender Aufkleber). Information: Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf die gesamten Betriebe, die vollständig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen.Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) ist für diesen Bereich zuständig, davon ausgenommen ist die Anwendung von Strafmaßnahmen, für die die Zahlstelle zuständig ist. Bestimmte Elemente können von der DGARNE kontrolliert werden. 53 Cross-Compliance aktualisieren wenn er darauf achtet, jederzeit, das aktuelle Register in der Datenbank Sanitrace auszudrucken. Bereich 3: Wohlergehen der Tiere keit dazu haben, sich hinzulegen, sich auszuruhen, aufzustehen und seine Körperpflege vorzunehmen; Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) ist für diesen Bereich zuständig, davon ausgenommen sind die Bestimmung und die Anwendung von Strafmaßnahmen, für die die Zahlstelle zuständig ist. •die im Freien gehaltenen Kälber müssen mindes- Hauptthema 09: Wohlergehen der Tiere •die Tiere dürfen keinen Maulkorb tragen; Unterthema: Einhaltung des Wohlergehens der Tiere •alle Kälber erhalten in den 6 ersten Stunden ihres Grundsatz: Beachtung der Mindestnormen für Tiergerechtheit. Anforderungen: D3 T09 E1: Betriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Aufzucht von Kälbern entsprechen (Königlicher Erlass, K.E., vom 01.03.2000, K.E. vom 23.01.1998, K.E. vom 17.05.2001. •Es besteht die Pflicht, Stroheinstreu für Tiere, die tens einmal am Tag überprüft werden. Die im Stall gehaltenen Kälber werden mindestens zweimal am Tag überprüft; Lebens Rinderkolostrum; •der Hämoglobin-Anteil im Blut beträgt mindestens 4,5 mmol/l Blut; •die Ernährung ist ausreichend in Menge und Qualität; •die Kälber im Alter von mehr als 2 Wochen erhal- ten genügend Wasser. D3 T09 E2: Keine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere bei Kälbern. •Die Beihilfen werden im Rahmen der Cross-Com- pliance gekürzt, falls eine grobe Vernachlässigung der Tiere festgestellt wird. jünger als 14 Tage sind, vorzusehen; •für in Gruppen aufgezogene Kälber muss genügend Freiraum vorgesehen sein; D3 T09 E3: Betriebe, die den Vorschrif ten in Bezug auf die Schweineaufzucht entsprechen (KE vom 01.03.2000, 15.05.2003, KE vom 17.05.2001). •Kälber dürfen nicht angebunden werden (höchs- tens eine Stunde lang während der Verteilung der Milch an die in Gruppen aufgezogenen Kälber). Dieses Verbot gilt nicht für die Herden von weniger als 6 Kälbern und in Betrieben, in denen die Kälber mit ihren Müttern aufgezogen werden; •die Breite der individuellen Box entspricht mindes- tens der Widerristhöhe des Kalbes und die Länge mindestens 1,1 mal der Länge des Kalbes; •Die Belüftung ist ausreichend; Für alle Ställe: •alle mehr als 2 Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben; •die Sauen und die Jungsauen dürfen nicht ange- bunden werden; •die verfügbare Bodenfläche für Eber beträgt min- destens 6 m2 pro Tier (10 m2 und ohne Hindernisse, wenn die Bucht auch als Deckbucht genutzt wird), wovon ein Teil (der so groß sein muss, dass der Eber sich hinlegen kann) planbefestigt und mit Stroh bedeckt ist; •die Zwischenwände der Boxen ermöglichen es den Kälbern, die anderen zu sehen und zu berühren; •die Kälber , die älter als 8 Wochen sind, werden in Gruppen gehalten; •die Fußböden sind fest, eben, rutschfest, ohne Unebenheiten; •die Legefläche ist bequem, sauber und trocken; •die Ställe und Ausrüstungen werden so gereinigt und desinfiziert, dass Kreuzkontaminationen und Keime vermieden werden; Die verfügbare Bodenfläche für Absatzferkel und Mastschweine ist ausreichend. Die Minimalflächen sind folgende: ð Gewicht < oder = 10 kg: 0.15 m²/Tier ð Gewicht von 10 bis 20 kg: 0.20 m²/Tier ð Gewicht von 20 bis 30 kg: 0.30 m²/Tier ð Gewicht von 30 bis 50 kg: 0.40 m²/Tier ð Gewicht von 30 bis 50 kg: 0.40 m²/Tier •die Kälber müssen mindestens zweimal am Tag ð Gewicht von 50 bis 85 kg: 0.55 m²/Tier •kranke oder verletzte Kälber oder solche, die ð Gewicht von 85 bis 110 kg: 0.65 m²/Tier ð Gewicht > 110kg: 1 m²/Tier; •die Kälber verfügen zwischen 9 und 17 Uhr über ausreichend Licht; gefüttert werden; großer Hitze ausgesetzt sind, werden dauernd getränkt; •die Kälber können alle zur gleichen Zeit fressen und trinken, oder sie verfügen über ein System, das ihnen dauernd, frei verfügbares Trinken ermöglicht; •jedes Kalb im Stall muss problemlos die Möglich- •Die Lüftungsbedingungen sind ausreichend. Seit dem 1. Januar 2013 sind auch die nachfolgenden Punkte für alle Ställe verpflichtend: In den Betrieben mit mehr als 10 Sauen werden die Sauen und Jungsauen ab 4 Wochen nach der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Werfen in Gruppen gehalten. Tieren zu der Gruppe auf ein striktes Minimum zu begrenzen. Die Gruppen von Schweinen sind so schnell wie möglich zu bilden, am besten vor dem Absetzen oder spätestens eine Woche danach; •die für die Sauen verfügbare Bodenfläche beträgt •die Schweine haben Zugang zu einer saube- mindestens: ð 2,5 m² pro Sau bei weniger als 6 Sauen; ð 2,25 m² pro Sau bei 6 bis 39 Sauen; ð 2 m² pro Sau bei mehr als 39 Sauen; Ein Teil der oben genannten Fläche (1,3 m²) ist planbefestigt, mit maximal 15 % Öffnungen für die Ausscheidungen: ren und bequemen Liegefläche mit angemessener Temperatur und geeigneter Entsorgung von Flüssigkeiten. Alle Tiere müssen die Möglichkeit haben, sich gleichzeitig hinzulegen, auszuruhen, auszustrecken oder zu stehen; •In dem Teil des Stalls, in dem die Schweine unter- gebracht sind, muss der Geräuschpegel unter 85 dB liegen. Dauergeräusche oder plötzliche Geräusche sind zu vermeiden; •die für die Jungsauen verfügbare Fläche beträgt •In dem Raum, wo die Schweine untergebracht ð 1,80 m² pro Jungsau bei weniger als 6 Jungsauen; •Der Raum, wo die Schweine gehalten werden, ð 1,64 m² pro Jungsau bei 6 bis 39 Jungsauen; ð 1,50 m² pro Jungsau bei mehr als 39 Jungsauen; mindestens: Ein Teil der oben genannten Fläche (0,95 m²) ist planbefestigt, mit maximal 15 % Öffnungen für die Ausscheidungen: •Die benutzen Betonspaltböden; sind, ist die Lichtintensität ausreichend; muss während mindestens 8 Stunden pro Tag ausreichend beleuchtet sein; •die gesamte Ausrüstung (Belüftungssysteme, Sys- teme zur Fütterung und Tränke…), die für die Gesundheit und das Wohlergehen der Schweine notwendig ist, wird täglich einmal kontrolliert. Mängel werden sofort behoben; •alle Schweine werden einmal täglich gefüttert. Wenn sie in der Gruppe gefüttert werden und nicht über frei verfügbares Futter oder eine automatische individuelle Fütterung verfügen, haben alle Schweine, die Möglichkeit zur gleichen Zeit zu fressen; ð für gedeckte Sauen und Jungsauen haben eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm und eine Spaltenweite von höchstens 2 cm; •alle trockenstehenden und trächtigen Sauen und ð für Absatzferkel haben eine Auftrittsbreite von mindestens 5 cm und eine Spaltenweite von höchstens 1,4 cm; •es wird keine Spur eines unerlaubten Eingriffs fes- ð für Mastschweine haben eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm und eine Spaltenweite von höchstens 1,8 cm; ð für Ferkel haben eine Auftrittsbreite von mindestens 5 cm und eine Spaltenweite von höchstens 1,1 cm; •für alle Schweine müssen bewegliche Materialien zum Spielen oder Bewegen zur Verfügung stehen; •in Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind, oder solche, die von anderen angegriffen werden oder krank oder verletzt sind, können zeitweise in eine getrennte Bucht gebracht werden; •die systematische Verabreichung von Beruhi- gungsmitteln, um die Integration von neuen Tieren in eine Gruppe zu erleichtern, ist verboten. Sie ist nur in Ausnahmefällen und auf Rat des Veterinärs erlaubt; •Bevor sie zum Werfen in die Bucht gebracht wer- den, müssen die trächtigen Sauen und Jungsauen gründlich gewaschen werden; •Die Tiere sind in Gruppen zu halten; wenn die Gruppen gebildet sind, ist das Hinzufügen von Jungsauen verfügen über genügend loses Futter, das reich an Fasern und Energie ist; tgestellt; •die Ferkel im Alter von unter 28 Tagen (eventuell 21 Tage) werden nicht unnötig von ihrer Mutter getrennt, nur wenn es die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Sau oder der Ferkel verlangt. D3 T09 E4: Keine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere bei Schweinen. •Die Beihilfen werden im Rahmen der Cross-Com- pliance gekürzt, falls eine grobe Vernachlässigung der Tiere festgestellt wird; D3 T09 E5: Betriebe, die den Vorschrif ten in Bezug auf die Aufzucht (anderer) landwirtschaftlicher Haustiere entsprechen (K.E. vom 01.03.2000, K.E. vom 17.05.2001, K.E. vom 13.06.2010). •Die Lüftungsbedingungen sind ausreichend; •Die Tiere müssen mindestens einmal am Tag über- prüft werden; •keine nicht genehmigten Eingriffe; •das Register der medizinischen Behandlungen ist verfügbar und aktualisiert; •das Register der medizinischen Behandlungen wird mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt; 55 Cross-Compliance In den Betrieben mit weniger als 10 Sauen können diese ab 4 Wochen nach der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Werfen getrennt gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können; •Tiere, die krank oder verletzt scheinen, werden sofort entsprechend behandelt. Wenn sie nicht auf die Behandlung ansprechen, wird ein Veterinär konsultiert; •die kranken oder verletzten Tiere werden nötigen- falls in einer geeigneten Bucht mit einem angepassten Belag; •die für die Unterbringung und den Schutz der Tiere benutzten Materialien dürfen für sie nicht schädlich sein; •Tiere, die nicht in Gebäuden gehalten werden, müssen soweit wie möglich gegen ungünstige Witterungsbedingungen, Raubtiere und Gesundheitsgefahren geschützt werden; •die Tiere dürfen nicht dauernd künstlichem Licht oder der Dunkelheit ausgesetzt werden; •die Luftzirkulation, die Staubmenge, die Tempe- ratur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen müssen soweit begrenzt werden, dass sie den Tieren nicht schaden; •alle Ausrüstungen, die das Wohlbefinden betref- fen, sind wenigstens einmal täglich zu überprüfen. Festgestellte Mängel werden so schnell wie möglich beseitigt; •Für den Fall einer Panne des Belüftungssystems gibt es einen Alarm und es besteht ein Ersatzbelüftungssystem; •die Tiere erhalten gesundes Futter, das für ihr Alter und ihre Art geeignet ist. Sie erhalten das Futter in ausreichender Menge, um sie in einem guten Gesundheitszustand zu halten und ihren Nahrungsbedarf zu decken; •alle Tiere müssen Zugang zu einer angemesse- nen Menge an Wasser von geeigneter Qualität haben, oder sie müssen ihren Wasserbedarf auf andere Weise decken können; •die Futtertröge und Tränken beugen den Rivalitä- ten zwischen den Tieren vor. D3T09E6: Keine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere bei anderen landwirtschaftlichen Haustieren. •Die Beihilfen werden im Rahmen der Cross-Com- pliance gekürzt, falls eine grobe Vernachlässigung der Tiere festgestellt wird; Die AFSCA verfügt über Prüfraster mit verschiedenen Punkten für jede der Anforderungen D3 T09 E1, E2, E3, E4, E5, E6; sie dienen als Basis für die Festlegung der Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance. Informationen: Diese föderalen Bestimmungen werden bereits angewandt. Sie sind anwendbar auf die gesamten Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die Produktionseinheiten des Betriebes gebunden. 57 Thema Pflügen von Dauergrünland Anlage von Dränagen und Gräben Zugang des Viehs zu Wasserläufen und Wasserflächen Unkrautbekämpfungsmittel außerhalb der Kulturen und Wälder Bodenverbesserungen und Dünger in weniger als 12 m von Wasserläufen und Wasserflächen Wartung von Dränagen und Gräben Zeitweilige Lager Pflege der Straßenränder vom 15.03. bis 31.07. Einer Umweltgenehmigung unterliegende Tätigkeiten Einer städtebaulichen Erklärung unterliegende Tätigkeiten AM AM AM AM AM AM AM AM AM AM Einsatz von mineralischem Dünger in UG3 Weiden und Mähen vom 01.11. bis 15.06. in UG3 außer Bewirtschaftungsplan Zufuhr von organischem Dünger vom 15.08. bis 15.06. in UG3 außer Bewirtschaftungsplan Düngung, Bodenverbesserung, Fütterung, Lagerung in UG4 Weiden und Mähen vom 01.11. bis 15.07. in UG4 Umstellung von UG4 in Kultur Bodenbearbeitung in UG4 Auffüllen von Feuchtgebieten oder Gewässern Mähen, Entbuschung oder Mulchen in UG S2 Veränderungen des Bodenreliefs (auch unwesentliche) Änderung oder Anreicherung mittels nicht einheimischer Arten BM BM BM BM BM BM BM BM BM BM BM I* I* I I* 0 0 0 I 0 I 0 I A 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 I 0 I 0 0 0 0 A 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 A 0 0 0 I A 0 0 0 0 0 0 0 0 0 N N* N* A* N* N* A* A* A* A* I 0 0 0 I 0 0 0 0 0 I N N* N* A* N* N* A A* A* A* A I A 0 A I (N) N N* 0 N* N* N* 0 N* N* A* N* I A* 0 N* N A* N* A N* N* A* A* A A N A* A A* A* A* 0 A* N A* A* I (A)* I (A)* I (A)* I (A)* A* I (A)* I* 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 N* N* A* N* N* A* A A A* I(A) I* 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 N* N* A* N N A A A A I(A) I 0 0 A 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 N* N* A* N N A A A A I(A) I UG1 UG2 UG3 UG4 UG5 UG11 UGS1 UGS2 0 I 0 0 0 0 0 0 0 0 0 I I I (N) I A N N* N* A* N* N* A A* A* A* I (A)* I* UG temp 1 (ohne Wälder) I* Cross-Compliance 0 I 0 0 0 0 0 0 0 0 0 I I I (N) I A N N* N* A* N* N* A A* A* A* I (A)* I = Verbot; A = genehmigungspflichtig; N = Mitteilung (für die allgemeinen Maßnahmen gilt, dass die mit einem Sternchen versehenen Bewirtschaftungseinheiten (UG) die repräsentativsten Einheiten des Anwendungsbereichs sind) Weiden und Mähen vom 01.11. bis 15.06. in UG2 Nachsaat im Grünland BM Mähen ohne Erhaltung von 5 % als Rückzugsfläche Lagerung und Ausbringung von Bodenverbesserungen und Dünger in UG2 und im Wald BM BM Fütterung des Viehs BM BM Anpflanzung oder Wiederanpflanzung von Bäumen oder Sträuchern außerhalb von Wäldern BM Maßnahmen, die nur für ausgewiesene Natura 2000-Gebiete anwendbar sind Pflügen im Abstand von weniger als einem Meter von den Grabenböschungen AM Maßnahmen, die in Natura-2000-Bewerbergebieten und Natura-2000-Gebieten anwendbar sind Gesetzgebung. LISTE DER ALLGEMEINEN MASSNAHMEN (AM) UND BESONDEREN MASSNAHMEN (BM) FÜR NATURA 2000 UG temp 2 (ohne Wälder) © SPW - Guy Renkin Korrektur maßnahmen Korrektur maSSnahmen 7. Korrekturmaßnahmen 7.1 DIE KONTROLLEN 7.1.1 D ie zuständigen Kontrollbehörden In der wallonischen Region hat die Zahlstelle die Durchführung der Kontrollen vor Ort bezüglich der Beihilfen der ersten und zweiten Säule der Abteilung Polizei und Kontrollen (DPC) der Operativen Generaldirektion für Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (DGARNE) übertragen. Allerdings sind die Abteilungen für Natur und Forsten, Umwelt und Wasser, Boden und Abfälle auch von der Zahlstelle befugt worden, die Kontrollen vor Ort durchzuführen. Die Protokolle dieser Kontrollen werden zur weiteren Bearbeitung an die Abteilung Polizei und Kontrollen weitergeleitet. Für die Produktionsmethode der biologischen Landwirtschaft (Bio) wird die Zertifi zierung von privaten Organisationen durchgeführt, die von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister anerkannt sind. Die in der Wallonischen Region anerkannten Stellen sind CERTISYS, TÜV NORD INTEGRA und QUALITY PARTNER. Die administrativen Kontrollen umfassen Kreuzüberprüfungen, bei denen u.a. in allen entsprechenden Fällen mit den Daten des InVeKoS abgeglichen wird. Die Kontrollen erstrecken sich zumindest auf die Parzellen und die Tiere, die Gegenstand einer Unterstützungsmaßnahme sind. Die Kontrollen vor Ort umfassen die Zulässigkeitskontrollen der Flächen, die Einhaltung der Lastenhefte und Kontrollen bezüglich der Cross-ComplianceRegeln. Die Kontrollen beziehen sich auf die Gesamtheit der Verpflichtungen und Anforderungen eines Begünstigten, die zur Zeit der Kontrolle überprüfbar sind. 7.1.3 Verpflichtungen der Landwirte Zum Zweck der guten Durchführung der Kontrollen vor Ort müssen die Landwirte u.a.: •jeder von der unter Punkt 7.1.1. genannten zuständigen Behörde mit einer Kontrollaufgabe betrauten Person den Zugang zu ihrem Betrieb gestatten, gegebenenfalls diese Person begleiten der von einem Stellvertreter und unter dessen Verantwortung begleiten lassen; 7.1.2 A dministrative Kontrollen und Kontrollen vor Ort •der Operativen Generaldirektion für Landwirts- Allgemeine Grundsätze: Die administrativen Kontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass eine effiziente Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen der Beihilfefähigkeit sowie der Anforderungen und der anwendbaren Normen für die Cross-Compliance gewährleistet ist. •den Kontrollbehörden oder Zahlstelle ein Feld- Die administrativen Kontrollen werden von der Abteilung Beihilfen für alle Beihilfeanträge und alle Zahlungsanträge durchgeführt. Sie decken alle Bestandteile ab, die geeignet sind, mit administrativen Mitteln kontrolliert zu werden. Diese Verfahren gewährleisten die Aufzeichnung der Kontrolltätigkeiten, der Überprüfungsergebnisse und der bezüglich der festgestellten Unregelmäßigkeiten durchgeführten Maßnahmen. chaft, Naturschätze und Umwelt alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die für relevant gehalten werden. verzeichnis zur Verfügung zu stellen für Landwirte, die auf ihrem Betrieb im Umweltinteresse genutzte Flächen anlegen oder Agrarumweltmaßnahmen (AUM) einsetzt. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zieht die Ablehnung der Kontrolle vor Ort seitens des Antragstellers oder seines Vertreters die Verweigerung aller betroffenen Beihilfen nach sich (1. und 2. Säule), gemäß Artikel 59, § 7 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 59 7.2 EINSPRUCH 7.2.1 Was ist zu tun, wenn Sie mit einer Entscheidung der Zahlstelle nicht einverstanden sind ? - Informieren Sie sich zunächst bei der Außendirektion, die Ihren Beihilfeantrag bearbeitet; - Wenn Ihnen die Auskünfte anfechtbar erscheinen, können Sie Einspruch erheben, dem alle entsprechenden Belegunterlagen beizufügen sind, bei der; Operativen Generaldirektion für Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, Abteilung Beihilfen,14, chaussée de Louvain – 5000 Namur; - Wenn der Einspruch oder die Einsprüche ohne Erfolg sind, reichen Sie: •entweder eine persönliche Beschwerde ein beim: Mediator der Wallonischen Region 54, rue Lucien Namèche 5000 Namur E-Mail-Adresse: [email protected] Internet: http://mediateur.wallonie.be Gebührenfreie Nummer: 0800/ 191 99 •oder binnen 60 Tagen nach der angefochtenen Entscheidung einen Einspruch beim Staatsrat: Achtung: Nach Abschluss der persönlichen Beschwerde beim Mediator steht Ihnen der Einspruch beim Staatsrat immer noch offen. Allerdings läuft die Frist von 60 Tagen. Von nun an ist der Einspruch nur noch innerhalb folgender Fristen möglich: •wenn 4 Monate nach Einreichen der persönlichen Beschwerde beim Mediator keine Entscheidung getroffen wurde, oder wenn Sie über seine Entscheidung, Ihre Reklamation nicht zu bearbeiten oder zu verwerfen, informiert wurden, nimmt die noch nicht abgelaufene Frist von 60 Tagen ihren Lauf; •wenn im Anschluss an dem vom Mediator orga- nisierten Gespräch eine neue Entscheidung fällt, geginnt eine neue Einspruchsfristbeim Rat von 60 Tagen gegen diese neue Entscheidung. 7.2.2 Modalitäten für das Einreichen des Einspruchs Jeder Einspruch gegen eine Entscheidung der Zahlstelle ist per Einschreiben an sie zu richten (Adresse: Punkt 7.2.1 oben), durch private Firmen gegen Empfangsbestätigung, durch E-Mail mit Datum und Signatur oder einfach durch Hinterlegung einer Urkunde gegen Empfangsbestätigung und zwar schriftlich per Einschreiben, per Sendungen durch Privatfirmen gegen Empfangsbestätigung, per datierter und unterschriebener E-Mail oder einfach per Abgabe einer Akte gegen Empfangsbestätigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der angefochteten Entscheidung unter Beifügung der die Bes- chwerde begründenden Unterlagen. Der Einspruch muss unterzeichnet sein und mindestens folgende Informationen enthalten: 1° Name, Vorname und Adresse des Beschwerdeführers; 2° wenn der Beschwerdeführer eine juristische Person ist, Bezeichnung oder Firmenname, Rechtsform, Anschrift des Firmensitzes und Name, Vorname, Adresse und Eigenschaft des zum Einreichen des Einspruchs Bevollmächtigten; 3° die Referenzen, den Betreff und das Datum der angefochtenen Entscheidung; 4° die Argumente Entscheidung; gegen die angefochtene 5° eine Kopie der angefochtenen Entscheidung, wenn vorhanden. Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn sie den Bedingungen 4° und 5° nicht entspricht. Die Zahlstelle bestätigt den Eingang jedes Einspruchs innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen ab Erhalt. Wenn der Einspruch berücksichtigt werden kann, teilt die Zahlstelle dem Erzeuger ihre endgültige Entscheidung schriftlich mit. Gegebenenfalls wird die sich daraus ergebende Zahlung der Prämie innerhalb der in der endgültigen Entscheidung angegebenen Frist geleistet. Das Einreichen eines Einspruchs unterbricht nicht das Verfahren der Rückzahlung von ungerechtfertigt gezahlten Beträgen. Die Beschwerde ist mit Hilfe des Formulars 5 des 1. Teils der Erläuterungen einzureichen. 7.3 Einziehungen Im Fall unberechtigt erhaltener Zahlungen ist der betreffende Begünstigte verpflichtet, die erhaltenen Ausgleichszahlungen oder Subventionen zurückzuzahlen. Die Zahlstelle kann mit jeglichem Beihilfebetrag, den sie verwaltet, eine Kompensation erwirken, selbst zwischen zwei Beträgen aus zwei verschiedenen Säulen. Die Einziehung einer unberechtigt erhaltenen Zahlung kann in Form eines Abzugs von Zahlungen oder Vorauszahlungen geschehen, die zu Gunsten des betreffenden Erklärenden nach Entscheidung über die Einziehung erfolgen. Der betreffende Erklärende kann jedoch frei entscheiden, die fälligen Beträge zu zahlen, ohne auf diesen Abzug zu warten. Der vorige Absatz bleibt anwendbar im Fall einer Pfändung, Abtretung, bei Konkurs oder Insolvenzverfahren. Bei der Eintreibung wird der Zinssatz nach dem gesetzlichen Satz berechnet. Die Zinsen werden ab der Benachrichtigung über die Verpflichtung zur Rückzahlung fällig und laufen bis zum Datum der Rückzahlung oder des Einziehung der fälligen Beträge. Wenn die unberechtigt erhaltene Zahlung innerhalb der ersten dreißig Kalendertage nach dem Datum der Rückzahlungsforderung erstattet wird oder 7.4 Kürzungen, Ausschlüsse und Strafmassnahmen erklärten Fläche liegt, so wird der Gesamtbetrag der für das besagte Jahr an diesen Landwirt zu zahlenden Direktzahlungen und anderer Zahlungen um einen Wert verringert, der je nach Schweregrad der Auslassung bis zu 3 % betragen kann. Übererklärung: 7.4.1 K ürzungen und Ausschlüsse im Fall der Nichteinhaltung der Cross-Compliance Für Flächenmaßnahmen werden die Beihilfen um das Zweifache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn die erklärte Fläche 3 % oder 2 Hektar größer ist als die festgestellte Fläche. Werden die Verpflichtungen, Normen und Anforderungen zur Cross-Compliance nicht eingehalten, verhängt die Zahlstelle eine Strafmaßnahme. Wenn die festgestellte Differenz 20 % überschreitet, wird für das betreffende Jahr keinerlei Beihilfe für die Basisprämie oder andere Beihilferegelungen mit erklärten Flächen gewährt. Sie entspricht: einer 3 % igen Kürzung der gesamten entkop pelten oder nicht entkoppelten Beihilfen (der 1. und 2. Säule); Je nach Schwere, Ausmaß und Dauer dieser Nicht-Einhaltung kann diese Kürzung auf 5 % erhöht oder auf 1 % verringert, bzw. auf 0 % bei frühzeitiger Verwarnung; bei Wiederholung einer Nichteinhaltung wird die Sanktion mit 3 multipliziert; bei vorsätzlicher Nichteinhaltug wird die Strafe zwischen 20 und 100 % festgesetzt. Im Fall einer Nichteinhaltung, die aufgrund der Schwere, Ausmaß und Dauer nur als geringfügig eingestuft wird, kann eine einfache Verwarnung geschickt und keine Kürzung vorgenommen werden. Allerdings muss der Landwirt diese Nichteinhaltung vor Ende der Frist, die ihm laut Verwarnung auferlegt worden ist, verbessern. Wenn eine spätere Kontrolle ergibt, dass die Nichteinhaltung nicht verbessert worden ist, wird die Kürzung nachträglich verhängt. Die Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen AUM und BIO betreffen nur die Verpflichtungen, die über die Anforderungen der Cross-Compliance hinausgehen und die anderen nationalen oder regionalen Anforedrungen, die alle zusammen ‚Referenzniveau‘ bezeichnet werden. Die Nichteinhaltung einer dieser Anforderungen des Referenzniveaus kann zur Streichung der Gewährung der AUM-Subventionen oder Bio-Beihlfen führen. 7.4.2. K ürzungen und Ausschlüsse im Falle einer fehlerhaften Flächenerklärung Jede Beihilferegelung unterliegt besonderen Kürzungen oder Ausschlüssen. Die wesentlichen Kürzungen und Ausschlüsse für die Basisprämienregelung und die weiteren ‘Flächen’-Beihilferegelungen sind: Nichterklärung der gesamten Flächen: Wenn ein Landwirt in einem bestimmten Jahr nicht alle Ländereien erklärt und die Differenz zwischen der erklärten Gesamtfläche im Betriebsantrag einerseits und der erklärten Fläche zzgl. der Fläche der nicht erklärten Parzellen andererseits über 3 % der Wenn diese Differenz 50 % überschreitet, wird der Begünstigte zusätzlich mit einem Strafbetrag in Höhe des Differenzbetrags zwischen erklärter Fläche und festgestellter Fläche belegt. 7.4.3 K ürzungen und Ausschlüsse, im Rahmen der Beihilferegelung für Rinder Wenn für einen Antrag, der im Rahmen der Hilfen für Rinder eingereicht wurde, zwischen der Anzahl erklärter Tiere und der Anzahl festgestellter Tiere eine Differenz festgestellt wird, so wird der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf die der Landwirt Anspruch erheben kann, für den betreffenden Prämienreferenzzeitraum um einen Anteil gekürzt, der sich proportional zur Unregelmäßigkeit verhält, dabei kann die Beihilfe auch ausgeschlossen werden. 7.4.4 K ürzungen und Ausschlüsse im Falle einer Nichteinhaltung der Bedingungen, die an die Gewährung der Beihilfen der 2. Säule der GAP gebunden sind Bei der Nichteinhaltung einer Bedingung, die an die Gewährung einer spezifischen Beihilfe des Programms für die ländliche Entwicklung gebunden ist, wird der Beihilfebetrag je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Wiederholung der festgestellten Nichteinhaltung verringert. Darüber hinaus wird die Beihilfe abgelehnt oder ganz abgezogen, wenn sich herausstellt, dass der Landwirt falsche Beweise geliefert hat, um die Beihilfe zu erhalten oder aus Nachlässigkeit wichtige Informationen zurückgehalten hat. Außerdem wird der Begünstigte während des Kalenderjahres der Feststellung und des darauffolgenden Jahres von der selben Maßnahme oder Operation ausgeschlossen. 7.4.5 Verspätete Einreichung der Flächenerklärung Ein verspätetes Einreichen der Erklärung führt zu einer Kürzung der Beihilfen von 1 % pro verspäteten Werktag. Zudem sind Anträge, die nach einer Verspätung von 25 Kalendertagen eingereicht werden, unzulässig und geben kein Anrecht auf Beihilfen. 61 Korrektur maSSnahmen wenn der Abzug der geschuldeten Beträge innerhalb dieses Zeitraums erfolgt, werden keinerlei Zinsen angerechnet. © SPW - Claudine Klein Abkürzungen Abkürzungen 8. L iste der verwendeten Abkürzungen ABP Anspruch auf Basisprämie APK Abteilung Polizei und Kontrollen - DGARNE AUM Agrarumweltmaßnahme AZBG Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten BPR Betriebsprämienregelung BWFG Biologisch wertvolles Feuchtgebiet DGARNE Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie DNF Abteilung Natur und Forstwesen EGFL Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft EG Europäische Gemeinschaft ELER E uropäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums EU Europäische Union FASNK Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette GAP Gemeinsame Agrarpolitik GLÖZ Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand GVE Großvieheinheit RNA anerkanntes Naturschutzgebiet RND staatliches Naturschutsgebiet SANITRACE E DV-System zur Identifizierung und Registrierung des belgischen Tierbestands SIE SNG im Umweltinteresse genutzte Flächen Staatliches Naturschutzgebiet InVeKoS Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem TSE Transmissible spongiforme Enzephalopathie PwDR Wallonisches Programm für die ländliche Entwicklung 63 © SPW - Claudine Klein Glossar 9. Glossar Betrieb: alle Produktionseinheiten, die von einem Landwirt geführt werden und auf belgischem Hoheitsgebiet liegen. Cross-Compliance: die Verpflichtung für jeden Landwirt, der Direktzahlungen erhält, die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Volksgesundheit, Gesundheit der Pflanzen und der Tiere, Umwelt und Wohlbefinden der Tiere, den Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (siehe das Kapitel über die CrossCompliance) einzuhalten. Dauergrünland: Dauergrünland und -weiden im Sinne des Artikels 4, §1, h) der Verordnung Nr. 1307/2013 Direktzahlung: direkte an die Landwirte gewährte Zahlung im Rahmen der Regelungen für Basisprämie oder Umverteilungsprämie oder Vergrünungszahlung oder Zahlung für Junglandwirte oder gekoppelte Stützung. Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen: Als „Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ sind vor allem folgende Fälle anzusehen: a. Tod des Landwirts; b. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Landwirts; c. e ine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht; d. d ie unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, die der Zucht dienen; e. e ine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, die vollständig oder teilweise den Viehbestand oder das Pflanzenkapital des Landwirts in Mitleidenschaft zieht; f. d ie Enteignung des gesamten oder eines großen Teils des Betriebs, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht hätte vorhergesehen oder vorgegriffen werden können. Flächenerklärung und Beihilfeantrag: das von der Verwaltung erstellte Formular, das die Beihilfeanträge im Rahmen der Direktzahlungen und bestimmter Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung umfasst, sowie die Aspekte der Durchführung und der Kontrolle im Zusammenhang mit diesen Regelungen und Maßnahmen und mit anderen gemeinschaftlichen oder nationalen Regelungen und die Informationen, die die Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihrer Fläche, ihrer Lokalisierung und ihrer Nutzung (Kultur und Bestimmung) ermöglicht. Festgestellte Fläche: Fläche, für die die gesamten Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllt sind. Hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit: Berufl iche Aktivität einer natürlichen Person oder gegebenenfalls eines geschäftsführenden Verwalters, eines Geschäftsführers oder eines teilhabenden Gesellschafters einer juristischen Person, die/der mit ihren/seinen landwirtschaftlichen, touristischen, pädagogischen oder handwerklichen Aktivitäten, die sie/er auf dem Gelände des betreffenden Betriebs ausübt, oder aus ihren/seinen Forstaktivitäten oder ihrer/seiner Tätigkeit zur Pfl ege des Naturraums, die öffentlich gefördert wird, ein jährliches zu versteuerndes Bruttoeinkommen von über 50% ihrer/seiner gesamten Jahreseinkünfte aus ihren/seinen berufl ichen Aktivitäten erzielt. Dabei darf jedoch das mit ihren/ seinen landwirtschaftlichen Aktivitäten im landwirtschaftlichen Betrieb erzielte zu versteuernde Bruttoeinkommen nicht weniger als 35% der gesamten Jahreseinkünfte aller berufl icher Aktivitäten betragen. Die Person muss darüber hinaus für berufl iche Aktivitäten außerhalb des Betriebs weniger als 900 Stunden im Jahr aufwenden. 65 glossar Agrareinnahmen: alle europäischen und nationalen Agrarbeihilfen und die Einnahmen, die sich im Sinne von Artikel 4, § 1., d), der Verordnung Nr. 1307/2013 aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte aus dem eigenen Betrieb ergeben und soweit der Landwirt Eigentümer des durch die Verarbeitung entstandenen Produkts bleibt und wenn dieses ein landwirtschaftliches Produkt gemäß Artikel 4, § 1.,d), der Verordnung Nr. 1307/2013 ist, und zwar vor Abzug aller Kosten oder Steuern. Landwirt: eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, deren Betrieb sich in Belgien befi ndet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Landwirtschaftliche Tätigkeit: Tätigkeit, die definiert ist in Artikel 4 § 1, c) der Verordnung Nr. 1307/2013; Landwirtschaftliche Parzelle: zusammenhängende, von einem Landwirt angegebene Fläche, auf der eine einzige Kultur angebaut wird oder, oder wenn eine getrennte Bewirtschaftungserklärung betreffend einer Fläche, die einer Kulturgruppe angehört, erforderlich ist, dann ist die Fläche, wo diese spezifische Benutzung ausgeübt wird. Referenzblock (oder Referenzparzelle): zusammenhängende Parzelle mit permanenten Abgrenzungen (Wege, Wald, Gebäude, usw.), die verschiedene Kulturen, Kulturgruppen und Erzeuger umfassen kann. Diese Parzelle trägt eine individuelle Kennzeichnung und ist im geografischen Informationssystem (Système d’Information Géographique; kurz: SIG) des Identifizierungssystems der Wallonischen Region registriert. Regelwidrigkeit: jeder Verstoß gegen die Bestimmungen, die auf die Gewährung der Beihilfe anwendbar sind. Tatsächlich genutzte Fläche: Anbaufläche, verbessert auf Grund der Anwesenheit von Bäumen, Wegen, nicht beihilfefähigen Elementen, ... Wallonisches Programm für die ländliche Entwicklung (PDR): nationale und/oder regionale Mittel zur Umsetzung der Politik der ländlichen Entwicklung der Europäischen Union. Diese verändert sich ständig, um sich an die neuen Herausforderungen der ländlichen Gebiete anzupassen. Für den Zeitraum von 2014-2020 verfolgt sie drei langfristige strategische Ziele: •die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft fördern; •die nachhaltige Bewirtschaftung von Naturschät- zen und die Umsetzung der Maßnahmen zum Klimaschutz garantieren; •eine ausgewogene räumliche Entwicklung der Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, insbesondere die Anlegung und Erhaltung von Arbeitsplätzen sichern. © SPW - THervé Hulet 10. Z usatzinformationen Aktualisierungen Standorte Referenzinternetseiten Wallonische Region - Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt Portal der wallonischen Landwirtschaft: http://agriculture.wallonie.be/ Die Erläuterungen sowie die Formulare finden Sie im Teil «Professionnels - Aides - La déclaration de superficie». glossar Webseite der Europäischen Komission - Landwirtschaft: http://europa.eu.int/comm/agriculture/index_fr.htm Région wallonne – Guichet électronique PAC-on-Web: Wallonische Region – Online-Schalter PAC-on-Web https://agriculture.wallonie.be/paconweb 67 System der Landwirtschaftsberater Gratisdienste via Fernberatung, Besuche für orientierende Beratung, Besuche für Expertenberatung in Sachen Umwelt und Sanitär, in allen Bereichen der Cross-Compliance. Privatorganisationen für einen Expertenbsuch oder einen thematischen Rat Name Zusammengefasste Texte / abgekürzte Formulierungen Telefon E-Mail AGRA-OST (deutschsprachig) Alle 080/22.78.96 [email protected] Arsia Tier-Kennzeichnung, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit 02/386.11.20 [email protected] CER Wohlergehen der Tiere (Kälber und Rinder) 084/22.03.89 [email protected] Komitee PHYTO Pflanzenschutzmittel (Phytolizenz, bewährte Pflanzenschutzmittelpraktiken, Überwachung der Vorschriften..) 010/47.37.54 [email protected] NAT-AGRI-WAL Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand, Naturschutz 010/47.92.23 [email protected] AWE asbl Wohlergehen der Tiere (Geflügel, Vögel, Kaninchen) 083/23 06 20 [email protected] AWE asbl Wohlergehen der Tiere (Schweine) 083/23.06.25 [email protected] NITRAWAL Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zus- 081/62.73.13 tand, Schutz der Gewässer gegen Nitrate aus der 085/84.58.57 Landwirtschaft 071/68.55.53 [email protected] 069/67.15.51 [email protected] Norden (Gembloux) Osten (Huy) Süden (Philippeville) [email protected] [email protected] Westen (Froyennes) WALLONISCHE MIS- Pflanzenschutzmittel (Lokale für Pflanzenschutzmittel, 065/61.13.70 SION DER GRÜNEN Sicherheitsaspekt, Vorbeugung von Risiken, BioBEREICHE - LANDzide) WIRTSCHAFTS-PREVENT [email protected] Direktion Forschung und Entwicklung der DGARNE für einen Orientierungsbesuch oder alle sonstigen Auskünfte Standort Telefon E-Mail Ath 068/27.44.20 [email protected] Ath 068/27.44.32 [email protected] Ciney 083/23.16.82 [email protected] 085/27.34.73 [email protected] 085/27.34.96 [email protected] Libramont 061/22.10.59 [email protected] Libramont 061/22.10.60 [email protected] Malmedy 080/44.06.28 [email protected] Thuin 071/59.90.90 - Wavre 010/23.37.63 [email protected] www.daneels.be Huy Huy Verantwortlicher Redakteur: José Renard – 14, chaussée de Louvain – 5000 Namur Numéro de dépôt légal: D/2015/11802/02 Adressen OPERATIVE GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT, NATURSCHÄTZE UND UMWELT Abteilung Beihilfen – Alain Istasse, Generalinspektor Direktion der Agrarflächen Direktion Rechte und Quoten Alain Ridelle, Direktor Joseph Delwart, Direktor 14, chaussée de Louvain 14, chaussée de Louvain 5000 Namur 5000 Namur T. : 081 / 64.96.27 T. : 081 / 64.95.28 Aussendienste - Direktionen Ath : T. : 068 /27.44.00 – Charles Langhendries, Direktor Ciney : T. : 083 / 23.07.48 – Thierry Mahaut, Direktor Huy : T. : 085 / 27.34.20 – Luc Hennuy, Direktor Libramont : T. : 061 / 26.08.30 – Bruno Dineur, Direktor Malmedy : T. : 080 / 44.06.10 – Marie-Josée Paquet, Direktor Thuin : T. : 071 / 59.96.00 – Grégoire de Munck, Direktor Wavre : T. : 010 / 23.37.40 – Claire Bodeux, Direktor Abteilung Natur und Forstwesen 15, avenue Prince de Liège 5100 Jambes T. : 081 / 33.50.50 Abteilung ländliche Angelegenheiten und Wasserläufe 14, chaussée de Louvain 5100 Namur T. : 081 / 64.94.52 Abteilung Umwelt und Wasser 15, avenue Prince de Liège 5100 Jambes T. : 081 / 33.63.92 Infos en continu sur http://agriculture.wallonie.be, le site portail de Wallonie Direction générale opérationnelle de l’Agriculture, des Ressources naturelles et de l’Environnement
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