ERLÄUTERUNGEN ZUR FLÄCHENERKLÄRUNG UND

ERLÄUTERUNGEN ZUR FLÄCHENERKLÄRUNG UND
BEIHILFEANTRAG 2015
ZWEITER TEIL:
ÜBERSICHT ÜBER GESETZGEBUNG - CROSS-COMPLIANCE - KONTROLLEN
Wallonie
Service public de Wallonie
Inhaltsverzeichnis
Einführung
3
3.3.3. Bedingungen die einzuhalten sind 24
3.4 DIE AGRARUMWELTMaßnahmen und
umweltschutz (AUM) 26
1 Allgemeine Regelungen zur
Zahlung der Beihilfen
5
3.4.1 Allgemeines
1.1 die wallonische zahlstelle (OPW) 5
3.4.2 B
eschreibung der Agrarumweltmaßnahmen 28
1.2 ZULÄSSIGE HEKTARE
5
3.4.3 W
esentliche Änderungen 30
1.3 NICHT ZULÄSSIGE FLÄCHEn
5
3.4.4 B
eschreibung der Verpflichtungen
30
1.4 EINZUHALTENDE ANFORDERUNGEN
5
3.4.5 B
edingungen die einzuhalten sind 31
1.5 REGELUNGEN fÜR DIE
BODENBEDECKUNGEN 6
3.5 KUMULATIONEN und kompatibilitäten
AUM, Natura 2000, BIOlogische
landwirtschat und im
umweltinteresse genutztz flächen 32
26
2 Die Beihilfen der 1. Säule
9
umulationen bei Ackerkulturen32
3.5.1 K
2.1 DIE ANSPRÜCHE AUF BasiSPRÄMIEN
9
3.5.2 K
umulationen bei Dauergrünland
32
4 hanf
35
5 Einzäunung der Ufer
37
5.1 EINführUNG
37
2.1.1 Bedingungen für die Zuweisung 9
9
2.1.2 Mitteilung
2.2 DIE VERGRÜNgszahlung
10
2.2.1 D
ie Aufrechterhaltung des Vorhandenen
Dauergrünlands 10
2.2.2 Die Diversifizierung der Kulturen10
2.2.3 D
ie Anlegung von im Umweltinteresse
genutzten Flächen11
5.2 Wie das Formular 11 und die
spezifischen photopläne auszufüllen
sind ? 37
2.3 DIE UMVERTEILUNGSPRÄMIE
16
2.4 DIE zahlung FÜR JUNGLANDWIRTE
16
3 Die Beihilfen der 2. Säule 19
3.1 ENTSCHÄDIGUNG FÜR
BENACHTEILIGTE GEBIETE (ICRD)
20
3.2 DIE NATURA 2000-ENTSCHÄDIGUNGEN
21
3.2.1 Kontext
21
3.2.2 Öffentliche Untersuchung 21
3.2.3 Natura-2000-Regelungen 21
3.2.4 H
öhe der landwirtschaftlichen
Entschädigungen 21
3.2.5 Bedingungen die einzuhalten sind 22
3.2.6 Allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen 22
3.3 BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE BIOLOGISCHE
LANDWIRTSCHAFT Bereich 1 : Umwelt, Klimawechsel und Guter
Landwirtschaftlicher zustand der Böden 43
24
3.3.1 Höhe der Beihilfen
24
Bereich 2 : Volksgesundheit, tier- und
pflanzengesundheit50
3.3.2. Hauptsächliche Veränderungen 24
6 Cross-Compliance in der
Wallonischen Region
31
6.1 PRINZIPIEN
39
6.1.1 Allgemeine Regeln der Cross-Compliance 39
6.2 ZUständige kontrollbehörden und
das system der agrarkontrolle
39
6.2.1 Die Zuständigen Kontrollbehörden 39
6.2.2 Das System der Landwirtschaftsberatung 39
6.3 ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
40
6.4 KODIFIZIERUNG DER CROSS-COMPLIANCE 41
6.5 BEREICHE, VERPFLICHTUNGEN, NORMEN UND ANFORDERUNGEN DER
CROSS-COMPLIANCE43
Bereich 3 : Wohlergehen der Tiere
54
7 Korrekturmaßnahmen
59
7.1 DIE KONTROLLEN
59
7.1.1 Die zuständigen Kontrollbehörden
59
7.1.2 A
dministrative Kontrollen und Kontrollen
vor Ort
59
7.1.3 Verpflichtungen der Landwirte
59
7.2 EINSPRUCH
60
7.2.1 W
as ist zu tun, wenn Sie mit einer
Entscheidung der Zahlstelle
nicht einverstanden sind ?
60
7.2.2 M
odalitäten für das Einreichen
des Einspruchs
60
7.3 EINZIEHUNGEN
60
7.4 K
ÜRZUNGEN, AUSSCHLÜSSE UND
STRAFMAßNAHMEN61
7.4.1 K
ürzungen und Ausschlüsse im Fall der
Nichteinhaltung der Cross-Compliance: 61
7.4.2. K
ürzungen und Ausschlüsse im Falle einer
fehlerhaften Flächenerklärung 61
7.4.3 K
ürzungen und Ausschlüsse im Rahmen der
Beihilferegelung für Rinder 61
7.4.4 K
ürzungen und Ausschlüsse im Falle einer
Nichteinhaltung der Bedingungen, die an
die Gewährung der Beihilfen der 2. Säule
der GAP gebunden sind 61
7.4.5 V
erspätete Einreichung der Flächenerklärung 61
8 Liste der verwendeten
Abkürzungen63
9 Glossar
65
10 Zusatzinformationen
Aktualisierungen - Standorte
Referenzinternetseiten67
EinbanFotos:
oben links:
© SPW - Simon de Voghel
oben rechts:
© SPW - Isabelle Fransaert
unten links:
© SPW - Hervé Hulet
1
© SPW - Hervé Hulet
Einführung
Einleitung
Einführung
Dieser 2. Teil der Erläuterungen des Formulars der
Flächenerklärung und Beihilfeantrag 2015 soll kurz
die Zulassungs- und Beihilfefähigkeits bedingungen
für verschiedene Beihilferegelungen vorstellen, der
Cross-Compliance in der wallonischen Region sowie
die wesentlichen Bestimmungen bezüglich der Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüssen, Beschwerden und
Tilgungen.
In diesem Rahmen kommen die nachstehenden
Verordnungen zur Anwendung.
Einige Bestimmungen können sich weiter entwickeln und Gegenstand neuer Gesetzestexte oder
Vorschriften werden, nachdem diese Erläuterungen veröffentlicht worden sind. Wenn dies der
Fall ist, werden Sie durch die Presse informiert.
Überblick über die europäischen Vorschriften zu landwirtschaftlichen Beihilfen
Verordnungen, die für die 1. und 2. Säule anwendbar sind
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung,
Verwaltung und Begleitung der Agrarpolitik der Gemeinschaft, durch die die Verordnungen (EG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94,
(EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und Nr. 485/2008 des Rates aufgehoben werden
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, die die Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt, was das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme der Zahlungen und die auf direkte Zahlungen anwendbaren
Verwaltungssanktionen, die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Cross-Compliance betrifft
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, die die Anwendungsmodalitäten der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungsund Kontrollsystem, die Maßnahmen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung und der Cross-Compliance erstellt
1. Säule: EGFL
2. Säule: ELER
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013,
in der die Regeln für Direktzahlungen an die Landwirte im Rahmen der Unterstützungsregelungen der
Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt werden und die
Verordnung aufgehoben wird
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 bezüglich
der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums (Eler) und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der
Kommission vom 11. März 2014, die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt, in der die Regeln für
Direktzahlungen an die Landwirte im Rahmen der
Unterstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt und Anhang X dieser Verordnung
geändert wird
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014, die die Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
bezüglich der Förderung der ländlichen Entwicklung durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums (Eler) ergänzt und Übergangsregelungen einführt
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014
der Kommission vom 16. Juni 2014, in der die
Anwendungsmodalitäten der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates festgelegt und die Regeln für Direktzahlungen an
die Landwirte im Rahmen der Unterstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgestellt werden
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Anwendungsmodalitäten der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Eler)
3
© SPW - Isabelle Fransaert
Regelungen
1.1 Die wallonische Zahlstelle
(OPW)
Dauernde Weiher oder Teiche, eingezäunt oder
‚
‚
Für die wallonische Region ist die Zahlstelle der Fonds
EGFL und ELER im Sinne von Artikel 7 der Verordnung
(UE) Nr.1306/2013 der Kommission die Abteilung
der Beihilfen der Generaldirektion für Landwirtschaft,
Naturschätzeund Umwelt (DGARNE).
Die Wasserläufe und nicht angebauten Gebiete,
‚
‚
1.2 Zulässige Hektar
Alle zulässigen Hektar für die Direktbeihilfen müssen erklärt werden. Unter zulässigem Hektar für
Direktbeihilfen ist jede landwirtschaftliche zusammenhängende Fläche, die mindestens 10 Ar umfasst
und von einem einzigen Landwirt bearbeitet wird
und unter einem zulässigen Kulturcode erklärt ist
(eine Pflanzenart pro Parzelle) zu verstehen.
Allerdings müssen landwirtschaftliche Flächen, die
weniger als 10 Ar umfassen und Teil des Betriebs
sind, ebenfalls erklärt werden.
1.3 Nicht zulässige Flächen
Die folgenden nicht zulässigen Flächen sind keine
zugelassenen Fläche und müssen von der erklärten
Fläche abgezogen werden.
Nicht zulässige Flächen:
Landwirtschaftliche Gebäude und Infrastrukturen
‚
‚
von über 100 m2;
nicht, von über 1 Ar pro Weiher oder Teich;
die diese Wasserläufe umsäumen, wenn die
Gesamtbreite 2 m nicht übersteigt;
Bewaldete
‚
‚
Flächen und Gestrüpp wie z.B.
Bereiche mit Sträuchern, holzigen Büschen und
Dornsträuchern innerhalb der landwirtschaftlichen
Flächen, wenn sie über 100 m2 groß sind;
Ablagerungen
‚
‚
von landwirtschaftliche Produkte
von mehr als einem Ar auf festen Anlagen;
Ablagerungen von nicht landwirtschaftlichen Pro‚
‚
dukten von über einem Ar, die landwirtschaftliche
Nutzung der betreffenden Fläche nicht erlauben,
wie z.B. die dauernde Lagerung von landwirtschaftlichem Material, Holz, Bauschutt und Erde,
verschiedenen Abfällen, Reifen, Planen...;
Flächen, auf denen Erdarbeiten oder wesentliche
‚
‚
Änderungen des Bodenreliefs vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit haben.
Auf Dauergrünland, auf dem Gestrüpp, Bäume und
Geröll verstreut vorhanden sind, wird folgender
Kürzungskoeffizient angewandt:
Die Parzelle wird ganz zugelassen, wenn diese Elemente 0 bis 10 % der Fläche bedecken (Kulturcode
610 oder 618*);
Wege, außer denen für den Durchgang von Tie‚
‚
Die Parzelle wird zu 70 % zugelassen, wenn diese
Elemente 10 bis 50 % der Fläche bedecken (Kulturcode 670 oder 678*);
Flächen mit
‚
‚
Die Parzelle wird nicht zugelassen, wenn diese Elemente über 50 % der Fläche bedecken(Kulturcode
600 oder 608*).
ren, von über 2m Breite, die die landwirtschaftliche Fläche durchqueren, sowie befestigte Wege;
über 100 Bäumen/ha. Sie sind
allerdings zulässig, wenn die landwirtschaftliche
Tätigkeit bzw. die in Aussicht genommene landwirtschaftliche Produktion so vonstatten geht wie
auf Parzellen ohne Bäume in demselben Bereich;
Hecken von
‚
‚
nicht;
über 10m Breite, eingezäunt oder
Mauern und Gräben von über 2m;
‚
‚
Geröllfelder von über 1 Ar;
‚
‚
1.4 EINZUHALTENDE ANFORDERUNGEN
Jeder Landwirt, der Beihilfen erhält, hat in seinem
gesamten Betrieb der Cross-Compliance zu beachten, d.h. den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GB).
*. D
ie Codes 608, 618 und 678 betreffen das Grünland, für das ein Kürzungskoeffizient der zulässigen Fläche für die Berechnung der Unterstützungsregelungen der 1. Säule angewendet wird und für das vom DNF oder einer Naturschutzvereinigung im Anschluss an einen Verwaltungsvertrag eine Zusatzbeihilfe
gewährt wird. Diese Zusatzbeihilfe betrifft weder die Entschädigung für Natura 2000-Gebiete noch die AUM-Subventionen.
5
Regelungen
1A
llgemeine Regelungen
zur Zahlung der Beihilfen
1.5 Regelungen für die Bodenbedeckung
Tabelle 1 Bodenbedeckung
1. Überall der Wallonie
Cross-Compliance
Auf dem Teil der unter R10 oder
Bedeckung während der R15 erfassten Parzellen mit
Zwischenkultur (Schutz des Gefälle, außer den mit einer Hackfruchtkultur bebauten Parzellen, die
Bodens gegen Erosion)
den durch die Norm D1 gezielten
•Vorgeschriebene
Kodes entspricht.
Vorgehensweise
Bei diesen Hackfruchtkulturen muss
unterhalb des Gefälles ein Grasstreifen von 6 Metern Breite angelegt werden.
Bepflanzung spätestens am 15.09.
•das Nachwuchsgetreide und die Ernte
reste werden
angesehen
als
Bodenbedeckung
Zerstörung ab dem 01.01 genehmigt
•Verbot der chemischen Zerstörung der Win-
terbedeckungen während der Blütezeit
Für weitere Details siehe die Vorschriften D1 T02 E1 und D1 T02 E2.
Programm der nachhaltigen Bei Verteilung von organisVerwaltung des Stickstoffs chem Dünger[1] zwischen dem
(PGDA III)
01.07. und 15.09. ohne folgende Winterkultur, die im
Kulturen als Nitratfallen
Herbst gesät wird
•Vorgeschriebene
Zerstörung ab dem 15.11 genehmigt
•Verbot der chemischen Zerstörung der Winterbedeckungen während der Blütezeit
Vorgehensweise
Ökologisch wertvolle
Fläche (WF)
Aussaat vor dem 15.09.
•Max. 50% Leguminosen;
Die Winterbedeckung ist eine im
Umweltinteresse genutzte Fläche
Fläche gemäß Artikel 46 §2 der
Verordnung Nr. 1307/2013.
Umrechnung: 1 ha Bodenbedeckung = 0,3 ha SIE.
Aussaat zwischen 01.07 und 01.10.
•Mischung zweier Arten von 2 verschie-
denen Listen;
•Aufrechterhaltung während eines Zei-
traums von 3 Monaten;
•Während
des oben genannten Zeit
raums keine Düngung und keine Pestizide.
Zerstörung auf mechanischem Weg oder
durch Frost
[1]
Ausnahme bei Ausbringun von organischen Stoffen auf eingearbeitetem Stroh bis maximal 80 kg/ha pro Jahr
2. Insbesondere in gefährdeten Gebieten
Programm der nachhaltigen Verwaltung des
Stickstoffs (PGDA)
Nitratfallen - Kulturen
•Vorgeschriebene
Vorgehensweise
90 % der vor dem 1. September
abgeernteten Flächen, auf denen
im nächsten Jahr eine Frühjahrskultur folgt, müssen mit einer Bodenbedeckung eingesät werden.
Aussaat spätestens am 15.09.
•Max. 50 % Leguminosen;
•Das Nachwuchsgetreide wird Bodenbe-
deckung angesehen, wenn es ab dem
1. November mindestens 75 % der
Parzelle bedeckt.
Zerstörung ab dem 15.11 genehmigt
•Verbot der chemischen Zerstörung der
Winterbedeckungen während der Blütezeitn.
Jede vor dem 1. August geern- Aussaat spätestens am 01.09. und Aufrechtete LeguminosenKultur, auf die terhaltung bis zum 1. Oktober
Weizen folgt, muss mit einer
Bodenbedeckung eingesät werden.
7
© SPW - Hervé Hulet
Regelungen
© SPW - Guy Renkin
1 Säule
2. Die Beihilfen der 1. Säule
Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.
1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 17. Dezember 2013 wurden die Direktbeihilfen (erste Säule) komplett überarbeitet.
•Bei Einreichen des Formulars der Flächenerklärung
Die Betriebsprämienregelung wird durch ein geschichtetes Zahlungssystem ersetzt und wird zu einer
Kombination aus einer Basisprämie (über den Anspruch Basisprämie), Vergrünungszahlung Umverteilung sprämie, Zahlung Junglandwirte und gekoppelter Stützung.
Basisprämie im Jahr 2015 eingereicht haben
(Feld, das auf dem Formular der Flächenerklärung
in Rubrik 3.1 anzukreuzen ist);
Cross-Compliance
17 % des Budgets
Gekoppelte
Stützung
21,3 % des Budgets
(falls Einverständnis der europäischen Kommission)
Zahlung für Junglandwirte
1,8 % des Budgets
Vergrünungszahlung
30 % des Budgets
Basisprämie (Anspruch auf Basisprämie)
29,9 % des Budgets
(das entspricht ± 86 Mio € im Jahr 2015)
2.1 Die Ansprüche auf Basisprämien
2.1.1 Bedingungen für die Zuweisung
Die Betriebsprämienrechte (DPU) in ihrer aktuellen
Form laufen zum 31. Dezember 2014 aus. Neue
Ansprüche, sog. Ansprüche auf Basisprämie werden
unter den nachfolgenden Bedingungen zugewiesen.
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.
1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 muss ein Landwirt
folgende Bedingungen erfüllen, um einen endgültigen Anspruch auf Basisprämie gewährt zu bekommen:
•einen Antrag auf Zuweisung für Ansprüche auf
•im Jahr 2013 Anspruch auf die Gewährung
Direktbeihilfen gehabt haben;
•die Größe des Betriebs muss im Jahr 2015 min-
destens einen beihilfefähigen Hektar betragen.
2.1.2 mitteilung:
Referenzdaten
Im November 2014 wurden allen Landwirten die
Referenzdaten übermittelt, die bei der Berechnung
der vorläufigen Ansprüche auf Basisprämie berücksichtigt werden, nämlich:
•Ob der Landwirt im Jahr 2013 Anrecht auf die
Gewährung von Direkthilfen gehabt hat (sog. Ticket 2013);
•der Referenzbetrag, der als Grundlage für die
Festlegung der Ansprüche auf Basisiprämie dient,
also der Betrag des wallonischen Basiszahlung ,
einschließlich der Sonderrechte, die dem Landwirt zum Zeitpunkt seiner Flächenerklärung 2014
zugewiesen wurden (das heißt am 31. März
2014)
•der verbesserte Referenzbetrag, d. h. der oben
stehende Referenzbetrag, auf den der BudgetKorrekturfaktor (provisorisch auf 0,38642418
festgelegt) angewendet wird.
Diejenigen Landwirte, die nicht die Bedingungen des
Ticket 2013 erfüllen, können 2015 in das Programm
der Basisprämie aufgenommen werden, wenn sie:
•2013 Obst und Gemüse, Speisekartoffeln, Pflan-
zkartoffeln und Zierpflanzen produziert und/oder
Rebflächen bewirtschaftet haben (das auf dem
FE-Formular in Rubrik 3.1.2 anzukreuzen ist);
•2014 Rechte aus der Reserve erhalten haben.
9
1 Säule
Umverteilung
und Beihilfeantrag im Jahr 2015 aktiv sein (s.
Rubrik 1 des Formulars der Flächenerklärung);
Wenn ein Landwirt der Ansicht ist, dass die Verwaltung die Basisaufnahmebedingungen (Ticket 2013)
sowie den berücksichtigten Referenzbetrag nicht
richtig bewertet oder bestimmte Ausnahmesituationen in Zusammenhang mit Ihrem Betrieb nicht berücksichtigt hat, so hat er die Möglichkeit, eine Änderung
seiner Referenzdaten zu beantragen.
Dieser Antrag muss mittels eines dazu vorgesehenen
Standardformulars und seiner Anlagen gestellt
werden. Das Formular ist erhältlich durch eine einfache Anfrage bei der Außendirektion oder bei der
Zentralverwaltung. Diese Dokumente sind außerdem unter folgender Internetadresse erhältlich:
http://agriculture.wallonie.be
Der Antrag muss alle beweiskräftigen Belege enthalten und MUSS OBLIGATORISCH spätestens am 31.
März 2015 bei der Behörde eingehen, es gilt das
Datum des Poststempels. Die Adresse ist auf dem
genannten Formular angegeben.
Vorläufige Ansprüche
Die Anzahl dervorläufigen Ansprüche auf Basisprämie, die einem Landwirt im Fall der Einhaltung
der unter Punkt 2.1.1 genannten Zuweisungsbedingungen gewährt werden, entspricht der in seinem
Flächenerklärungsformular 2015 festgelegten zulässigen Fläche (also die gesamte nach administrativer
und Vor-Ort-Kontrolle als zulässig erklärte Fläche).
Der Einheitswert der vorläufigen Ansprüche auf
Basiszahlung im Jahr 2015 wird berechnet durch
Teilung des im November mitgeteilten verbesserten
Referenzbetrags durch die Anzahl der vorläufigen
Ansprüche , also durch die 2015 festgelegte zulässige Fläche.
Diese vorläufigen Ansprüche werden den Landwirten Ende 2015 mitgeteilt werden.
Danach kann eine neue Änderungsperiode beginnen. Diese Revisions können die Zuweisungen dieser vorläufigen Ansprüche betreffen.
Endgültige Ansprüche
Nach der Bearbeitung der Flächenerklärungen und
nach der Aktivierung der Basisansprüche 2015 können die Ansprüche endgültig werden.
Diese werden etwa im Februar 2016 mitgeteilt.
2.2 Die VERGRÜNGSZAHLUNG
Die (EU) Verordnung Nr. 1307/2013 schreibt ab
2015 eine Zahlung vor für Klima- und Umweltschutz
förderliche Landwirtschaftungsmethoden, die «Vergrünungszahlung» genannt wird.
Diese Regelung ist verpflichtend. Landwirte, die im
Zusammenhang mit der Regelung der Basisprämie
Anrechth auf eine Zahlung haben, können die Vergrünungszahlung beziehen, wenn sie auf Ihrem Betrieb
die drei folgenden Praktiken einhalten:
•Die Aufrechterhaltung des vorhandenen Dauer-
günlands;
•Die Diversifizierung der Kulturen;
•Das Anlegen von im Umweltinteresse genutzten
Flächen (SIE) auf dem Ackerland des Betriebs.
Dabei handelt es sich um eine jährliche Zahlung je
Hektar, die 30 % der Direktbeihilfen beträgt. Der
Betrag ist von Landwirt zu Landwirt verschieden,
da er vom Wert der Ansprüche auf Basiszahlung
abhängt.
Landwirte, die die Ausnahmeregelung für die Diversifizierung oder Anlegung von im Umweltinteresse
genutzten Flächen in Anspruch nehmen, können
ebenfalls diese Vergrüngungszahlung beziehen.
Landwirte, die ihren Betrieb mit biologischen Produktionsmethoden führen, müssen diese 3 Praktiken
auf ihren Betrieben nicht anwenden, um die «Vergrünungszahlung» zu erhalten. Falls auf ein und demselben Betrieb eine biologische Produktion zusammen
mit einer traditionellen Produktion eingesetzt wird,
ist nur der Teil des Betriebs mit biologischen Produktionsmethoden von der Verpflichtung der Einhaltung der 3 Praktiken für den Erhalt der «Vergrüngsprämie» ausgenommen. Der Landwirt muss folglich die
Praktiken der Vergrünungszahlung auf demjenigen
Teil seines Betriebs einhalten, der keine nicht biologisch bewirtschaftet wird.
2.2.1 Die Aufrechterhaltung des
vorhandenen Dauergrünlands
In der wallonischen Region wurde beschlossen, dass
die Einhaltung des Anteils des Dauergrünlands auf
regionaler Ebene durchgeführt werden soll. Dieser
Anteil kann nicht um mehr als 5 % im Verhältnis
zum Referenzanteil verringert werden. Wenn dieser
regionale Anteil sich diesen 5 % annähert, werden
von der Behörde besondere Maßnahmen getroffen.
Diese Verpflichtung beinhaltet auch das Umwandlungsverbot und vom Pflügen des sensible
Dauergründlands. In der Wallonischen Region wurden
das in den Natura-2000- Bewirtschaftungseinheiten
liegend Grünland vom Typ UG2, 3, 4,temp1 und
temp 2 als sensibles Dauergrünland ausgewiesen.
Diese Parzellen weisen in Spalte 4 des Formulars
der Flächenerklärung einen informativen Ps-Code
auf.
2.2.2 Die DIVERSIFIZIERUNG der Kulturen
Wenn die Gesamtfläche an Ackerland eines Betriebs:
•kleiner als 10 ha ist: Es besteht keine Verp-
flichtung dazu, die diversifizierung der Kulturen
zu befolgen;
•zwischen 10 und 30 ha liegt: Die erklärten Kultu-
sem Erzeuger im Vorjahr nicht erklärt wurden und
wenn 100 % seines Ackerlandes für eine andere
Kultur als im Vorjahr bestimmt sind. In diesem
Fall muss der Landwirt zur Freistellung das Feld
in Rubrik 6.3 des Flächenerklärungsformulars
ankreuzen.
•größer als 30 ha ist: Die erklärten Kulturen müssen
Wenn sich ein Landwirt in einer dieser Situationen
befindet, muss er die Befreiung von der Diversifizierung
der Kulturen nicht beantragen (außer für die Regelung
in Bezug auf 50 % an neuen Parzellen - siehe 4.
Gedankenstrich oben). Die Berücksichtigung der
Ausnahmen für die Berechnung des Betrages der
«Vergrünungszahlung» erfolgt automatisch.
ren müssen mindestens drei verschiedenen Kulturgruppenaus zwei. Außerdem darf die Hauptkulturgruppe (d. h. die Kulturgruppe mit der größten
Fläche) nur höchstens 75 % des Ackerlandes
darstellen.
Der für die Diversififizierung der Kulturen anzusehende
Zeitraum ist der 31.05, was bedeutet, dass nur die Kulturen, die an diesem Datum vor Ort sind, in die Berechnung der Diversifizierung mit einbezogen werden.
Mehrere verschiedene Kulturcodes können eine
einzige Kulturgruppe hinsichtlich der Diversifizierung darstellen. Um zu erfahren, was man unter
«Kulturgruppe» für die Diversifizierung versteht,
beziehen Sie sich auf den Anhang 3 von Teil 1
der Erläuterungen.
Beispiele:
Kartoffeln
‚
‚
können unter den folgenden
verschiedenen Kulturcodes erklärt werden:
Codes 901, 902, 903, 904 und 905,
die verschiedene Kartoffeltypen aufgreifen.
Für die Diversifizierung der Kulturen werden
diese verschiedenen Codes als eine einzige
Kultur vom Typ «Soltub» registriert bzw. angerechnet. In diesem Fall muss ein Landwirt,
der zwischen 10 und 30 ha Ackerfläche
besitzt, zusätzlich zu diesen verschiedenen
Kartoffelarten eine andere Kultur anpflanzen;
Bemerk.: Die Unterscheidung zwischen einer
Winterkultur und einer Frühjahrskultur erfolgt auf
Grundlage der im amtlichen Sortenkatalog eingetragenen Sorte.
Ausnahmeregelungen zur Diversifizierung
Unter bestimmten Bedingungen können Landwirte von
der Diversifizierung der Kulturen befreit werden, d. h.
sie müssen die Regel der 2 oder 3 verschiedenen
Kulturen nicht befolgen.
Hinweis: Um zu bestimmen, ob eine Parzelle zu
Ackerland, zu Land auf dem Gras produziert wird,
zu Brachland, zu landwirtschaftlicher Fläche oder zu
Dauergrünland gehört, beziehen Siesich auf Anhang
3 von Teil 1 der Erläuterungen.
2.2.3 Die ANLEGUNG von im Umweltinteresse genutzten Flächen
Allgemeine Regel
Falls die Gesamtfläche an Ackerland eines
Betriebs mehr als 15 ha beträgt, muss der Landwirt
darauf achten, dass eine Fläche, die mindestens
5 % des erklärten Ackerlandes entspricht, als im
Umweltinteresse genutzte Fläche eingestuft wird.
Die im Umweltinteresse genutzten Flächen müssen
auf ACKERFLÄCHEN liegen, mit Ausnahme der
Landschaftselemente, die an die Ackerflächen
angrenzen können, die aber dem Landwirt zur
Verfügung stehen müssen (siehe Begriff angrenzend
hier unten). Um sicher zu sein, die vorgeschriebenen
5 % als im Umweltinteresse genutzte Flächen
zu erreichen, wird dringend empfohlen, etwas
mehr als 5 % der erklärten Ackerflächen als im
Umweltinteresse genutzte Flächen zu erklärten.
In der Region Wallonien werden die folgenden
Elemente als im Umweltinteresse genutzte Flächen
angesehen, sofern sie die im Punkt ‚Definitionen,
Merkmale und technische Beschreibung der
Flächennutzung im Umweltinteresse“ festgelegten
Charakteristika erfüllen.
Flächenelemente:
‚
‚
-
•Brachland: Kulturcodes 81, 851, 873 und 754
Ein Landwirt wird von der Verpflichtung zur
Diversifizierung der Kulturen befreit, wenn er sich in
einer der folgenden Situationen befindet:
•Niederwald mit Kurzumtrieb: Kulturcode 883
•Hektar Agroforstwirtschaft
•wenn er weniger als 10 ha Ackerland erklärt;
•Stickstoffbindende Kultur: Kulturcodes 51, 521,
•wenn er über mehr als 75 % Ackerland verfügt,
522, 53, 43 und 73
auf dem Gras produziert wird oder das brach
liegt und WENN das restliche Ackerland nicht
mehr als 30 ha beträgt;
•wenn mehr als 75 % der landwirtschaftlichen
Fläche für Dauergrünland oder für die Produktion
von Gras genutzt werden und WENN das restliche Ackerland nicht mehr als 30 ha beträgt;
•wenn mehr als 50 % seines Ackerlandes von die-
zu erklären mit einem spezifischen Kultur-Code +
der Nebenbestimmung V:
•Pufferstreifen entlang von Wasserläufen und Was-
serflächen: Kulturcode 752
•Gehölz: Kulturcode 753
-
zu erklären in Rubrik 5 BIS des Flächenerklärungsformulars (FE):
•Winterbedeckung: muss in Spalte 13 der Rubrik
5 BIS angegeben werden;
11
1 Säule
mindestens aus drei verschiedenen Kulturgruppen
kommen. Außerdem darf die Hauptkulturgruppe
(d. h. die Gruppe mit der größten Fläche) maximal 75 % des Ackerlandes darstellen und die
Summe aus Hauptkulturgruppe und Kulturgruppe
mit der zweitgrößten Fläche darf nur höchstens
95 % des Ackerlandes darstellen
•Teich: zu erklären in Spalte 14 der Rubrik 5 BIS
des Flächenerklärungsformulars;
•Baumgruppe: muss in Spalte 15 der Rubrik 5 BIS
angegeben werden.
Lineare Elemente:
‚
‚
Achtung, diese im Umweltinteresse genutzten Flächen sind nur für Erzeuger zugänglich, die ihre
komplette Flächenerklärung über den OnlineSchalter PAC-on-Web ausfüllen.
- Zu erklären in Rubrik 5 BIS des Formulars:
•Feldrand: muss in Spalte 16 der Rubrik 5 BIS
angegeben werden;
•Graben: muss in Spalte 17 der Rubrik 5 BIS
angegeben werden;
•Hecke, Baumreihe: muss in Spalte 18 der Rubrik
5 BIS angegeben werden.
Elemente
Flächenförmig
(Ha, Ar)
Parzelle mit
Zwischenfrucht
Punktuell (Anz.)
Achtung, diese im Umweltinteresse genutzte Flächen
sind nur für Erzeuger zugänglich, die ihre komplette
Flächenerklärung über den Online-Schalter PACon-Web ausfüllen.
- Frei stehender Baum: muss in Spalte 19 der
Rubrik 5 BIS angegeben werden.
Umrechnung
Die verschiedenen Flächen, Längen oder Anzahlen,
die als im Umweltinteresse genutzt erklärt wurden,
werden mit Umrechnungskoeffizienten multipliziert,
um die Flächen (in m2) zu erhalten, die als im
Umweltinteresse genutzte Flächen berücksichtigt
werden.
Die Umrechnungsmatrix ist die folgende:
Besonderes Merkmal
Parzelle
Linear (m)
Punktuelles Element:
‚
‚
Landschaftselement
Beschreibung
Flächennutzung im
Umweltinteresse
Brachland
pro 1 m2
1 m2
Niederwald mit Kurzumtrieb
pro 1 m2
0,3 m2
Hektar Agroforstwirtschaft
pro 1 m2
1 m2
Stickstoffbindende Kultur
pro 1 m2
0,7 m2
Pufferstreifen
pro 1 m2
1,5 m2
Gehölzstreifen
pro 1 m2
1,5 m2
Winterbedeckung
pro 1 m2
0,3 m2
Teich
pro 1 m2
1,5 m2
Baumgruppe
pro 1 m2
1,5 m2
Feldrand
pro 1 m2
9 m2
Graben
pro 1 m2
6 m2
Hecken, Baumreihen
pro 1 m2
10 m2
Allein stehender Baum
pro Baum
30 m2
So wird beispielsweise ein allein stehender Baum
(punktuelles Element) angerechnet als 30 m2
Flächennutzung im Umweltinteresse, ein laufender
Meter Hecke (lineares Element) als 10 m2 Flächennutzung im Umweltinteresse oder ein Hektar stickstoffbindende Kultur (flächenförmiges Element) als
0,7 ha Flächennutzung im Umweltinteresse.
Befreiungen von der Verpflichtung zur Anlegung
einer im Umweltinteresse genutzten Fläche:
Eine Parzelle oder ein Landschaftselement kann
nicht zweimal berechnet werden im Laufe des
selben Jahres, um die obligatorischen Anforderungen der im Umweltinteresse genutzten Flächen
zu erfüllen. Die Tabelle, in der die verschiedenen
Erklärungsmöglichkeiten angegeben sind, ist im
Anhang 5 von Teil 1 der Erläuterungen enthalten.
Falls ein Landwirt einer dieser Freistellungen
entspricht, wird diese automatisch durch die
Verwaltung berechnet und angewendet. Der Landwirt muss diese Freistellung nicht beantragen.
Hinweis: für die SIE-«Landschaftselemente», also
«Landschaftselemente» für die Flächennutzung im
Umweltinteresse, werden die Bodenflächen nicht
von der beihilfefähigen Fläche der zugrunde liegenden Parzelle abgezogen, wenn das betreffende Landschaftselement für die Regelung der
Basisprämie zugelassen ist.
Unter bestimmten Bedingungen können Landwirte
von der Anlegung von im Umweltinteresse genutzten Flächen befreit werden, d. h. sie müssen nicht
die 5 % im Umweltinteresse genutzte Fläche schaffen.
Ein Landwirt wird von der Verpflichtung zur Anlegung einer im Umweltinteresse genutzten Fläche
von 5 % befreit, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet:
•wenn er weniger als 15 ha Ackerland erklärt;
•wenn er über mehr als 75 % Ackerland verfügt,
auf dem Gras produziert wird (z. B. Wende-
•wenn mehr als 75 % der landwirtschaftlichen
Fläche für Dauergrünland oder für die Produktion
von Gras genutzt werden und wenn das restliche
Ackerland nicht mehr als 30 ha beträgt.
Hinweis: Um zu bestimmen, ob eine Parzelle zu
Ackerland gehört, zu Land, auf dem Gras oder
Leguminosen produziert werden, zu Brachland,
zu landwirtschaftlicher Fläche oder zu grünland
gehört, erfahren Sie im Anhang 3 von Teil 1 der
Erläuterungen.
Definitionen, technische Beschreibung
der Flächennutzung im Umweltinteresse
Brachland
‚
‚
•Das als im Umweltinteresse genutzte Brachland
darf, nicht während eines der fünf Jahre, die seiner
Erklärung als im Umweltinteresse genutzte Fläche
vorangingen, Dauergrünland gewesen sein;
•Das Brachland darf nicht für die Agrarproduktion
verwendet werden;
•Es ist nicht erlaubt, etwaige spontane Vegetation
des Brachlands als Tiernahrung zu verwenden,
auch nicht am Ende des Zeitraums der Brache.
Niederwald mit Kurzumtrieb
‚
‚
•Eine Tabelle mit den zugelassenen Baumarten ist
im Anhang 6 von Teil 1 der Erläuterungen enthalten;
•Es
ist untersagt, mineralischen Dünger und
Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Zugelassen
sind nur Herbizide im ersten Jahr der Bepflanzung;
•Der maximale Erntezyklus beträgt 12 Jahre.
Hektar Agroforstwirtschaft
‚
‚
•Um als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche
betrachtet zu werden, muss die Agroforstwirtschaftfläche eine Beihilfe im Sinne des Artikels 23
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
Diese Beihilfe steht 2015 nicht zur Verfügung.
Stickstoffbindende Kultur
‚
‚
•Die folgenden Arten sind als «stickstoffbindende
Kultur» für die Flächennutzung im Umweltinteresse
auswählbar:
- Die Lupine (Lupinus spp.)
- Die Ackerbohne (Vicia faba)
- Die Futter-/Eiweißerbse (Pisum spp.)
- Die Luzerne (Medicago sativa)
- Das Soja (Glycine maxima)
•Diese Kulturen müssen während der Vegeta-
tionsperiode bauf diesen als im Umweltinteresse
genutzten Flächen, erklärt, vorhanden sein. In
Wallonie beginnt diese Vegetationsperiode per
Definition spätestens am 15. Mai und endet frühstens am 15. Juli und ihre Dauer beträgt nach der
Aussaat 4 Monate. Die Luzerne kann mehrere
Jahre lang an seinem Standort bleiben ;
•Der Einsatz von mineralischem Dünger und die
Verwendung von Saatgut, das mit irgendwelchen
Pestiziden (außer mit in Belgien genehmigten Fungiziden) behandelt oder aufbereitet wurde, sind
verboten. Herbizide sind während der Bepflanzung zugelassen;
•Was Erbsen, Lupinen und Ackerbohnen anbe-
langt: Die genehmigten Insektizide sind nur
zugelassen, wenn zwei Maßnahmen bezüglich
der Anwendung der Prinzipien 2 und 3 des
Anhangs 3 der Richtlinie 2009/128/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 (integrierte Pflanzenschutzmethoden - Warnsystem, Interventionsschwellen, ...)
angewendet werden;
•Bei Erbsen, Lupinen und Ackerbohnen sind die in
Belgien genehmigten Fungizide zugelassen;
•Für Luzerne ist jedes Pestizid verboten und es
muss ein Rückzugsgebiet ein nicht geerntetes
Rückzugsgebiet von mindestens 10 % der
Gesamtfläche der Parzelle beibehalten werden;
•Wenn die Verwendung eines Pestizids zugelas-
sen ist, darf seine Anwendung während der Blütezeit nur während der Nachtzeit erfolgen.
Pufferstreifen
‚
‚
•Die Pufferstreifen bestehen aus einer mehrjährigen
Bedeckung, die verschieden zur angrenzenden
Kultur ist (begraste Bedeckung Ufervegetation,
Mischung aus Blumen…). Büsche, Bäume und
Sträucher sind zugelassen ;
•Mit Dauergrünland bedeckte Pufferstreifen kön-
nen als als im Umweltinteresse genutzte Flächen betrachtet werden, wenn sie sich von der
angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche unterscheiden;
•Diese Streifen müssen 6 m sein, damit sie als im
Umweltinteresse genutzte Flächen betrachtet werden können;
•Die Ränder (der Länge nach) dieser Streifen müs-
sen parallel zum Rand eines Wasserlaufs oder
einer Wasserfläche entlang verlaufen. Sie können Streifen aus Ufervegetation enthalten;
•Die Pufferstreifen dürfen nicht für die Agrarpro-
duktion verwendet werden, aber Beweidung
oder das Schneiden von Futter ist zulässig, sofern
der Pufferstreifen unterscheidbar ist von der
angrenzenden Ackerfläche;
•Dünger und Pflanzenschutzmittel sind auf diesen
Pufferstreifen verboten, mit Ausnahme von der
lokalen Behandlung gegen Disteln und Ampfer.
Gehölzstreifen
‚
‚
•Auf dem Gehölzstreifen ist die Agrarproduktion
untersagt. Jedoch ist die Beweidung oder
das Schneiden von Futter zulässig, sofern dieser Gehölzstreifen unterscheidbar ist von der
angrenzenden Ackerfläche;
•Der Gehölzstreifen muss mindestens 6 m breit
und darf höchstens 10 m breit sein;
•Dünger und Pflanzenschutzmittel sind auf dem
13
1 Säule
fläche, Grasanbau, ...) oder das brach liegt oder
für Leguminosen (Gemüsepflanzen) genutzt wird
und WENN das restliche Ackerland nicht mehr
als 30 ha beträgt;
Streifen verboten, mit Ausnahme von der lokalen
Behandlung gegen Disteln und Ampfer.
Hinweis: Als Wald angesehen wird Land, das eine
Fläche von mehr als 0,3 Hektar einnimmt mit Bäumen, die höher als fünf Meter sind und einer Waldbedeckung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die
diese Schwellenwerte vor Ort erreichen können, mit
Ausnahme von Flächen, die vorrangig landwirtschaftlichen oder städtischen Charakter haben.
Winterbedeckung
‚
‚
•Die als im Umweltinteresse genutzte Winterbe-
deckung wird durch das Anpflanzen und das
Keimen von Saatgut oder durch Untersaaten von
Gras in einer Hauptkultur angelegt. Sie beinhaltet
keine Winterkulturen, die im Herbst mit Hinblick
auf eine Ernte Ernte und Beweidung eingesät wurden;
•Als im Umweltinteresse genutzte «Winterbedec-
kung» kann eine Fläche erklärt werden, die eingerichtet wurde für die Cross-Compliance - Programm zum nachhaltigen Umgang mit Stickstoff
(Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014,
Artikel 45, §9), sowie andere Flächen ;
•Die Bedeckungen bestehen aus einer Mischung
von mindestens zwei Pflanzenarten, die zwei
verschiedenen Listen von den 4 im Anhang 6 von
Teil 1 der Erläuterungen wiedergegebenen Listen
an gehören, außer wenn der Landwirt Ray Weidelgras und/oder Klee in der Hauptkultur untersät;
•Das Einsäen erfolgt nach dem 1 Juli und vor dem
1. Oktober. Im Falle einer Grasuntersaat in der
Hauptkultur kann die Untersaat ab dem 1. Juni
erfolgen;
•Das Zerstören der Bedeckung darf nur auf mecha-
nischem Wege oder durch den Frost erfolgen.
Die Bedeckung muss für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor Ort bleiben;
•Der Einsatz von mineralischem Dünger und von
Pestiziden ist auf diesen Flächen zwischen dem
Datum der Bepflanzung und dem Datum der Zerstörung der Bedeckung verboten;
•Mit Pestiziden behandeltes Saatgut ist verboten;
•Das Schneiden während der Zwischenkultur ist
nur erlaubt für die Mischungen aus englischem
Raygras oder einem italienischen Weidegras und
einer Leguminosen.
Teich
‚
‚
•Unter «im Umweltinteresse genutzte «Teiche» versteht
man ein stehendes Gewässer einer Flächenausdehnung von 1 bis 10 Ar, welches einen Vegetationsstreifen von höchstens zehn Metern Breite am
Wasserufer enthalten darf und eine minimalen Wasserfläche von fünfundzwanzig Quadratmetern hat
zwischen dem 1. November und dem 31. Maib;
•Künstliche Teiche (Behälter aus Beton oder Kunststoff)
sind verboten.
Baumgruppe (oder Sträucher)
‚
‚
•Baumgruppe: Gruppe von ein heimischen Bäu-
men, von mehr als zehn Metern Breite, die eine
Fläche von 1 bis 30 Ar bedecken, deren Kronen
einen Schirm bilden. Der Raum zwischen den
Kronen ist nicht größer als 5 Meter und jeder dieser Bäume hat einen Kreisumfang von mindestens
vierzig Zentimetern bei 1,5 Metern Höhe;
•Sträucher: Gruppe von überwiegend heimischen
holzigen Pflanzen (wie z. B. Büsche), die nicht
als Bäume definierbar sind, die eine Fläche von
1 bis 30 Ar bedecken und von mindestens zehn
Metern Breite sind.
Feldrand
‚
‚
•Feldränder müssen zwischen 1 und 20 Meter
breit sein;
•Sie dürfen nicht für die Agrarproduktion verwen-
det werden.
Gräben
‚
‚
•Ein Graben ist durch zwei gegenüberliegende
Abhänge gekennzeichnet;
•Um als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche
eingestuft zu werden, darf ein Graben höchstens 6
Meter breit sein;
•Kanäle, deren Mauern aus Beton sind, werden
nicht als im Umweltinteresse genutzte Gräben.
Hecken und Waldstreifen (Gehölzstreifen)
‚
‚
•Eine im Umweltinteresse genutzte Hecke ist eine
durchgehender Streifen aus heimischen Laubbäumen oder Laub-Sträuchern von mindestens 10
Metern Länge und höchstens 10 Metern Breite;
•Eine als im Umweltinteresse genutzte Baumreihe,
besteht aus Bäumen, deren Kronen einen Durchmesser von mindestens 4 m aufweisen und die
einen Umfang von 40 cm auf 1,5 Metern Höhe
haben. Der Raum zwischen den Kronen darf
nicht mehr als 5 m betragen.
Alleinstehender Baum
‚
‚
•Ein allein stehender im Umweltinteresse genu-
tzter Baum ist ein heimischer, abgestorbener
oder lebender Baum mit einer Baumkrone
von mind. 4 m und mit einem Umfang von
40 cm auf 1,5 Metern Höhe.Um als allein
stehend betrachtet zu werden, muss dessen
Baumkrone mehr als 5 m entfernt sein von der
nächsten Baumkrone.
Feldverzeichnis
‚
‚
Der Landwirt, der auf seinem Betrieb im Umweltinteresse genutzte Flächen anlegt, muss die verschiedenen Interventionen in einem Feldverzeichnis
eintragen, welches dasjenige Feldverzeichnis sein
kann, welches einen Überblick über die verwendeten Pflanzenschutzmittel enthält.
In diesem Dokument müssen die folgenden Informationen enthalten sein:
Für die Diversifizierung
‚
‚
der Kulturen: der Handelsname der eingesäten Sorten für Kulturen der
gleichen Art, die aber nach Winterkulturen und
Frühjahrskulturen klassifiziert werden können, da
diese beiden Kulturen als zwei verschiedenen
Kulturen für die Einhaltung der Diversifizierung
Für im
‚
‚
Umweltinteresse genutzte Flächen
(Brachland, Niederwald mit Kurzumtrieb,
Hektar Agroforstwirtschaft, stickstoffbindende
Kultur,Pufferstreifen entlang von Wasserläufen,
Gehölzstreifen) und für Feldränder:
•die Identifikation der Parzelle, die Zusammen-
setzung der Bodenbedeckung,
•die Daten der Aussaat, Zerstörung, Ernte (falls
erlaubt),
•andere Maßnahmen. Bei der Verwendung von
Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln müssen
die Identifikation und die Mengen des verwendeten Produkts angegeben werden,
Für Parzellen mit Zwischenkultur (Winterbedec‚
‚
kung):
•die Identifikation der Parzelle, die Zusammen-
setzung der Bodenbedeckung;
•die Daten der Aussaat, Zerstörung auf mechanis-
chem Wege, Ernte (falls erlaubt).
Für die topografischen Eigenschaften der im Umweltinteresse genutzten Flächen: (Teiche, Baumgruppen,
Gräben, Hecken, allein stehende Bäume): Es muss
nichts im Feldverzeichnis angegeben werden.
Begriff der Gemeinschaftlichkeit der im Umwel‚
‚
tinteresse genutzten Flächen
Bestimmte im Umweltinteresse genutzte Elemente
kennzeichnen die Grenzen der Parzelle, zu der
sie gehören. Dies kann der Fall sein bei Hecken,
Baumgruppen, Teichen, allein stehenden Bäumen.
Diese können daher von mehreren Landwirten erklärt
werden. In diesem Fall wird die im Umweltinteresse
genutzte Fläche des betrachteten Landschaftselements zwischen den Erklärenden aufgeteilt proportional zur Länge, Breite oder Fläche, über die der
jeweilige Erklärende verfügt.
einer Parzelle des Landwirts liegen, aber in dem
Fall müssen sie direkt an diese Parzelle angrenzen
UND diesem Landwirt zur Verfügung stehen. Sie dürfen keinesfalls von der erklärten Ackerland-Parzelle
getrennt sein durch ein Element, das nicht für die
Basisprämie beihilfefähig ist vom Typ Straße, Weg,
Wasserlauf, ...
Es können angrenzend sein:
Teich: Ein Teich ist angrenzend, falls er am Ende
‚
‚
einer Parzelle liegt und falls er eine Fläche von
mehr als 1 Ar aufweist (und weniger als 10 Ar,
um der Definition einer im Umweltinteresse genutzten Fläche zu entsprechen);
Baumgruppe:
‚
‚
Wenn die Bestandsdichte der
Bäume mehr als 100 Bäume/ha beträgt und
wenn die Baumgruppe am Ende der Parzelle
liegt, kann die Baumgruppe als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche angerechnet werden
und wird als angrenzend eingestuft;
Graben: Wenn
‚
‚
der Graben breiter ist als 2m
(und weniger als 6 m breit um der Definition einer
im Umweltinteresse genutzten Fläche (WF) zu
entsprechen), kann er nicht in die Parzelle einbezogen werden und wird als angrenzend eingestuft. Ein Graben von weniger als 2 m Breite ist
und muss bei der Parzellenfläche;
Hecke: Falls
‚
‚
die Hecke von der Parzelle durch
einen Zaun abgetrennt ist, durch einen Zaun,
aber dennoch dem Erzeuger zur Verfügung steht,
dann ist sie angrenzend. Wenn sie nicht durch
einen Zaun abgetrennt ist und sie die erforderlichen Abmessungen erfüllt, muss die Hecke in
die Parzelle einbezogen werden und ist nicht
angrenzend;
Alleins stehender
‚
‚
Baum: Wenn sich der Baum
in einer Zone am Ende einer Parzelle des Landwirts befindet, die für die Basisprämie nicht beihilfefähig ist, aber wenn der Baum sehr wohl
zur Verfügung des Landwirts steht, so wird er als
angrenzend betrachtet.
Begriff der Angrenzung der im Umweltinteresse
‚
‚
genutzten Flächen
Um als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche
registriert bzw. angerechnet zu werden, müssen
die oben erwähnten Landschaftselemente auf den
Ackerland-Parzellen liegen Dennoch können auch
Landschaftselemente, die an Ackerland angrenzen
als im Umweltinteresse genutzte Fläche angerechnet
werden, wenn sie dem Landwirt, der sie erklärt, zur
Verfügung stehen.
Fotos oben: Beispiel eines allein stehenden Baums,
der an eine Ackerfläche angrenzt
Was versteht man unter angrenzenden
Elementen ?
Bestimmte im Umweltinteresse genuztet Flächen Elemente, können an Ackerland angrenzen, können an
Ackerland angrenzen, d. h. sie können außerhalb
15
1 Säule
berechnet werden können. Die Unterscheidung
zwischen einer Winterkultur und einer Frühjahrskultur wird vom amtlichen Sortenkatalog der
landwirtschaftlichen Pflanzenarten festgelegt wo
Letztgenannte in „Winter“ oder „Frühjahr“ eingeteilt werden. Des Weiteren ist der Landwirt
gehalten, den Nachweis der Sortenidentität der
angebauten Kultur aufzubewahren (Rechnung,
Zertifizierungsetikett, Erklärung der Aufbereitung).
2.3 DIE UMVERTEILUNGSPRÄMIE
In Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, kann ein Landwirt, der ein Anrecht
auf eine Auszahlung im Rahmen der Basisprämie
hat, in den Genuss der Umverteilungsprämie kommen.
Diese Zahlung wird den Landwirten für maximal 30
Hektar gewährt.
Diese Zahlung erhält jeder Landwirt, der die Bedingungen erfüllt und innerhalb der gesetzten Fristen
eine Erklärung einreicht. Auf dem Formular der
Flächenerklärung hat der Landwirt keinen ausdrücklichen Antrag auf Beihilfe einzutragen.
2.4 D
ie Zahlung für Jung
landwirte
Jung landwirte, die Anrecht auf eine Auszahlung im
Rahmen der Basisprämienregelung Basiszahlung
haben, erhalten eine jährliche Zahlung. Sie müssen
folgende Bedingungen erfüllen:
Unter «Jung landwirte» sind natürliche Personen
‚
‚
zu verstehen, die sich das erste Mal als Führer
eines landwirtschaftlichen Betriebs installieren
oder die sich in den letzten fünf Jahren vor der
der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämie installliert haben UND
die in dem Jahr der Antragstellung höchstens
40 Jahre alt sind;
Der «jung landwirt» muss mindestens eine land‚
‚
wirtschaftliche Ausbildung wie z.B. im Besitz
eines Zertifikats der Oberstufe des Sekundarunterrichts einer landwirtschaftlichen Abteilung
und der entsprechenden Qualifikationsbescheinigung oder eines Zertifikats des Hochschulwesens (Graduat, Universität, ...) sein,
andernfalls mindestens die B-Kurse (Betriebsleiterschule) und 2 Jahre nachgewiesene Erfahrung durch eine Sozialversicherungskasse
oder einen Vertrag nachweisen oder aber Vorstellung vor dem Ausschuss für die Niederlassung der Junglandwirte (Comité d’installation
des jeunes agriculteurs - CIJA).
Es werden maximal 90 Hektar berücksichtigt.
Die Zahlung für Jung landwirte wird pro Landwirt für
einen Zeitraum von maximal fünf Jahre gewährt.
Diese Zahlung erhält jeder Landwirt, der die Bedingungen erfüllt und das Feld in Rubrik 6.1.2 des Formulars der Flächenerklärung ankreuzt (fristgerecht
eingereicht).
17
1 Säule
2 Säule
© SPW - Hervé Hulet
.
3. Die Beihilfen der 2. Säule
Die 2. Säule enthält die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wie z.B.: die Installation der
Junglandwirte und die Investitionen (ADISA ), Ausgleichszulage in benachteiligte Gebieten, Beihilfen für die
biologischen Produktionsmethoden, Natura-2000, Agrarumweltmaßnahmen und Klimaschutz.
1. Falls sich das Budget eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres als nicht ausreichend für alle Verpflichtungen erweist, die die Landwirte im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen und Klimaschutz eingegangen sind, kann der Minister die Anzahl der neuen Verpflichtungen gänzlich oder teilweise nach einer
Priorität begrenzen, die für die verschiedenen landwirtschaftlichen Umweltmaßnahmen festgelegt ist.
2. Falls eine freiwillige Verpflichtung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen zur verpflichtende Vorschrift
wird, wird die Verpflichtung zum Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes geändert, oder sogar aufgehoben, wenn die Auflagen der Cross-Compliance die gleichen sind wie die des Lastenhefts der Methode.
Vor diesem Datum bleiben die mit der Verpflichtung verbundenen berechneten oder zu berechnenden
Finanzbeihilfen Eigentum der Landwirte.
3. Ebenso werden für den neuen Programmzeitraum (2014-2020) des Programms für die ländliche
Entwicklung die laufenden Verpflichtungen der Agrar-Umweltmaßnahmmen, die geändert werden,
denentsprechend angepasst oder gegebenenfalls am Jahresende ohne Strafe unterbrochen, wenn die Maßnahme aus dem Programm genommen wird oder wenn der Antragsteller die Anpassung nicht akzeptiert.
Information: vor der Berechnung der Beihilfe werden die Anträge durch die Verwaltung auf der Grundlage
der Zulassungskriterien geprüft. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Antrags sowie die Annehmbarkeit
oder die Nichtnannehmbarkeit des Beihilfeantrags wird dem Antragsteller bis zum 30. Juni mitgeteilt.
19
2. Säule
Da das Programm für die ländliche Entwicklung der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell durch
die europäische Kommission genehmigt wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder Methoden angepasst oder sogar gestrichen werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über
die Presse informiert.
Da das Programm für die ländliche Entwicklung
der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell
durch die europäische Kommission genehmigt
wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder
Methoden angepasst oder sogar gestrichen
werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über die Presse informiert..
3.1 ZAHLUNGEN FÜR GEBIETE
MIT NATURBEDINGTEN
BENACHTEILIGUNGEN (VORHER
AUSGLEICHSZULAGE IN
BENACHTEILIGTEN GEBIETEN)
Zuvor wurde aufgrund des EWR vom
19.12.2008, geändert durch den EWR vom
19.12.2013, eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gewährt. Der Übergangszeitraum des Plans für die ländliche Entwicklung
(PWDR) 2007-2013 ist laut EU-Verordnung Nr.
1698/2005 am 31.12.2014 zu
Die neue Zulagenregelung, die «Zulage zugunsten der Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen» genannt wird, wird Anfang 2015
in wallonische Gesetzgebung umgeschrieben
(transcrire). Die neuen «dispositions réglementaires» müssen die durch die EU-Verordnung Nr.
1305/2013 vorgeschriebenen Regeln beachten, und somit den diesbezüglichen Zulässigkeits- und Beihilfefähigkeitskriterien entsprechen.
Die Ausgleichszulagen müssen zukünftig Herausforderungen bezüglich Umwelt und Erhalt von
Qualitätslandschaften durch die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Parzellen, die
naturbedingten Benachteiligungen unterliegen,
nachkommen und wenn für die Aufrechterhaltung
und Verbesserung das Weiterführen der Verwaltung der Ländereien erforderlich ist [unter den
Praktisch kreuzen Sie für diesen Beihilfeantrag
das Feld der Rubrik 7.2 des Formulars der
Flächenerklärung an, wenn Ihr Betrieb sich ganz
oder teilweise in einer Zone befindet, die ein
benachteiligtes Gebiet ist.
Wenn die neuen Bestimmungen von der Regierung beschlossen worden sind, werden Sie über
die Presse informiert werden.
© SPW - Claudine Klein
Ab dem 01.01.2015 sind die neuen Bestimmungen der Artikel 31 und 32 der EU-Verordnung
Nr. 1305/2013 anwendbar.
Achtung: Seit 2011 können alle Landwirte, die
über Flächen in einem Natura 2000 - Gebiet verfügen (mit oder ohne Bezeichnungserlass), eine
Natura 2000 - Entschädigung beantragen.
Der EWR vom 30. April 2009 wurde durch den
EWR vom 8. November 2012 aufgehoben.
3.2.1 Kontext
Die Europäischen Richtlinien 92/43/EU und
2009/147/EG betreffen die Erhaltung der natürlichen Habitate und der wildlebenden Fauna und
Flora und die Erhaltung der wildlebenden Vögel.
Die wallonische Region hat diese beiden Richtlinien
mit dem Dekret vom 6. Dezember 2001, in dem die
Erhaltung der Natura-2000 - Gebiete und der wildlebenden Fauna und Flora geregelt ist, übertragen.
Dieses Dekret ändert und ergänzt das Gesetz vom
12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur.
Die wallonische Region hat am 26. September 2002
offiziell 217542 ha als Natura-2000-Gebiete ausgewählt. In der letzten Zeit wurden zwei Ergänzungen vorgenommen, so dass die Gesamtfläche von
Natura-2000 nun 220 944 ha beträgt, d.h. etwas
über 13% des wallonischen Territoriums. Grünland
und andere offene Gebiete machen 14,42% dieser
Fläche aus.
Die 240 vorgeschlagenen Gebiete wurden von
der Europäischen Kommission 2004 bestätigt. Die
Natura-2000 - Gebiete müssen offiziell durch einen
Bezeichnungserlass der wallonischen Regierung
gekennzeichnet werden, wie in Artikel 26, § 1 des
Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der
Natur vorgesehen. 52 Bezeichnungserlasse wurden
an diesem Tag erlassen. Sie treten am 1. Januar
2015 in Kraft.
Die Bezeichnungserlasse der Natura-2000 - Gebiete
geben außer den Grenzen und den Bewirtschaftungseinheiten in dem Gebiet die Verbote und allgemeinen und besonderen Präventivmaßnahmen3
an, die dazu dienen, der Zerstörung der natürlichen
Habitate und wesentlichen Beeinträchtigungen der
Arten vorzubeugen, für die das Gebiet vorgesehen
ist.
Um den Schutz der biologischen Vielfalt zu beschleunigen, hat die wallonische Regierung jedoch am
22. Dezember 2010 ein Dekret erlassen, das das
Gesetz vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz
mit bezüglich der Durchführung von Natura-2000
ändert. Das Gesetz zielt vor allem auf die Verwirklichung eines „Primärschutzes“ der Gebiete, womit
Vorbeugungsmaßnahmen im gesamten Bereich von
Natura-2000 aktiviert werden. Die Gebiete, die
noch nicht über einen Bezeichnungserlass verfügen,
werden als „Bewerbergebiete“ bezeichnet.
3.2.2 Öffentliche Untersuchung
einbezogenen Bereiche. Die Erlassprojekte geben
insbesondere die Liste der Parzellen innerhalb des
Natura-2000 - Gebiete, wie auch die Kartographie mit der Einteilung jedes Gebiets in Bewirtschaftungseinheiten.
3.2.3 Natura-2000 - Regelungen
2015 gibt es drei verschiedene Regelungen für
Natura-2000 - Entschädigungen für:
Die Gebiete
‚
‚
mit einem Bezeichnungserlass vom
30. April 2009, auf denen die allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen und die spezifischen Maßnahmen beachtet werden müssen;
Die Gebiete
‚
‚
ohne Bezeichnungserlass: für sie
sind nur die allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen anwendbar;
Die Gebiete
‚
‚
mit einem Bezeichnungserlass
vor dem 31. März 2015, auf denen die allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen und die
spezifischen Maßnahmen beachtet werden
müssen, die im EWR vom 19. Mai 2011
beschrieben sind, in denen die Typen von
Bewirtschaftungseinheiten festgelegt sind, die
innerhalb eines Natura-2000 - Gebiets abgegrenzt werden müssen, wie auch die Verbote
und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen,
die hier anwendbar sind.
Information: Natagriwal:
Tél.: 0495/660.950
E-mail: [email protected]
3.2.4 Höhe der landwirtschaftlichen
Entschädigungen
Natura-2000 - Gebiete mit einem Bezeichnungserlass vom 30. April 2009
Auf Grund des EWR vom 08. November 2012 über
die Entschädigungen und die Subventionen in den
Natura-2000 - Gebieten und in um die Bezeichnung
Natura 200 kandidierenden Gebieten und in der
ökologischen Hauptstruktur wird den Landwirten,
die landwirtschaftliche Parzellen in Natura-2000 Gebieten bewirtschaften, welche in den Bezichnungserlassen vom 30. April 2009 erfasst sind, jährlich
eine landwirtschaftliche Entschädigung bewilligt.
Diese Entschädigung beträgt:
a. 100 Euro pro Hektar für Dauergrünland mit
schwachen Einschränkungen;
b. 2
00 Euro pro Hektar für Dauergrünland mit starken Einschränkungen;
c. 200
Euro pro Hektar für Anbauflächen, die
aufgrund des Vorhandenseins der dicken Trespe
als Natura-2000 - Gebiet ausgewiesen wurden.
Natura-2000 - Gebiete, die noch nicht Gegenstand
eines Bezeichnungserlasses oder «BewerberGebiete» sind
Eine öffentliche Untersuchung zu den „Projekten für
Bezeichnungserlasse“ wurde im Dezember 2012
durchgeführt. Sie umfasste die 240 in Natura-2000
Der EWR vom 8. November 2014 ermöglicht die
Zahlung einer andwirtschaftlichen Entschädigung für
Berwerber-Gebiete während der Zeit der Regelung
des Primärschutzes bis zum Jahr der Bezeichnung
2. E
WR vom 8. November 2012 über die in den Natura 2000 - Gebieten
gewährten Ausgleichzahlungen und Subventionen, sowie in den Natura
2000 - Bewerbergebieten und in der ökologischen Hauptstruktur.
3. E
WR vom 24. März 2011 zu den Präventivmaßnahmen, die auf die
Natura 2000 - Gebiete und die Kandidaten für das Netz N2000 anwendbar sind.
21
2. Säule
3.2 DIE NATURA-2000-ENTSCHÄDIGUNGEN
einschließlich, wenn der Bezeichnungserlass für
dieses letzte Jahr im Staatsblatt nach dem 31. März
des betreffenden Jahres veröffentlicht wurde. Diese
Entschädigung beträgt:
a. 100 Euro pro Hektar für Dauergrünland mit
starke und schwachen Einschränkungen.
Natura-2000 - Gebiete, deren Bezeichnungserlass
spätestens am 31. März 2015 erlassen und im
Staatsblatt veröffentlicht wird.
Diese Entschädigung beträgt:
a. 1
00 Euros pro Hektar für Verbindungswiesen,
was der Bewirtschaftungseinheit ‘5’ entspricht,
oder für Dauergrünland im Natura - 2000, aus
Kulturen hervorgeht und der Bewirtschaftungseinheit ‘11’ entspricht;
b. 2
5,9 Euros pro Tranche von 20 Metern „extensive Randstreifen“, Bewirtschaftungseinheit ‘4’;
c. 4
40 Euros pro Hektar für Dauergrünlandflächen
in Natura-2000 - Gebieten, die in einer anderen Bewirtschaftungseinheit liegen.
3.2.5 Bedingungen, die einzuhalten sind
Damit der Antrag angenommen wird, muss der Landwirt die Gesamtheit der folgenden Bedingungen einhalten;
bei der Verwaltung
‚
‚
im Rahmen des integrierten Verwaltungs - und Kontrollsystems (InVeKoS)
geführt sein;
jährlich einen
‚
‚
Antrag auf Entschädigung innerhalb der von der Verwaltung festgesetzten Fristen
einreichen (Rubrik 7.3);
zu dem von der Verwaltung festgesetzten Datum
‚
‚
über die Parzelle(n) verfügen;
Damit sein Antrag angenommen wird, muss der Landwirt:
insgesamt
‚
‚
über eine Fläche von beihilfe genehmigungsfähigen Parzellen verfügen, die eine
Entschädigung von mindestens 100 Euro ergibt;
die geltenden Cross-Compliance Anforderungen
‚
‚
einhalten (s. Punkt 6 über die Cross-Compliance
in der wallonischen Region).
3.2.6 A
llgemeine Vorbeugungsmaßnahmen.
Alle in denm Natura-2000 - Gebieten gelegenen Parzellen müssen die Bestimmungen folgender
Gesetzgebungen einhalten;
das wallonische Gesetz über die Raum-, Städte-,
‚
‚
Vermögens- und Energieordnung (CWATUPE),
das eine Städtebaugenehmigung Genehmigung
für das Entfernen von Hecken, das Fällen von
Baumreihen und jede Veränderung des Bodenreliefs verlangt. Wir weisen darauf hin, dass diese
Bestimmungen auf dem gesamten Territorium
der wallonischen Region zur Anwendung kom-
4. b
ezüglich der in den Natura 2000 - Gebieten, sowie in den Nature2000-Bewerbergebieten und in der ökologischen Hauptstruktur gewährten
Ausgleichzahlungen und Subventionen.
men, nicht nur auf den Parzellen, die in einem
Natura-2000 - Gebiet liegen. Für die in einem
Natura 2000 - Gebiet gelegenen Parzellen, die
zu einem Lebensraum von gemeinschaftlichem
Interesse (HIC) gehören, bedarf auch die Veränderung der Vegetation einer Städtebaug Genehmigung;
Der EWR
‚
‚
vom 23. Oktober 2008, in dem
bestimmte Modalitäten der auf Natura-2000
anwendbaren Vorbeugungsmaßnahmen geregeltsind, definiert die Vorgehensweisen für Ausnahmeregelungen und Genehmigungen, die
durch das Dekret vom 22. Mai 2008 eingeführt
worden sind, u.a. zur Regelung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die Auswirkungen auf ein
Natura-2000 - Gebiet haben könnten, und die
aufgrund keiner anderen Gesetzgebung berits
einer Genehmigung unterliegen würden;
Der EWR vom 24. März 2011 zu den vorbeu‚
‚
gungsmaßnahmen, die auf die Natura-2000 Gebiete und sowie auf die um eine Bezeichnung
Natura-2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind, in dem die auf die Natura-2000 Gebiete und die für das Natura-2000 Netz kandidierenden Gebiete anwendbaren Verbote und
allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen bestimmt
werden;
Die auf die Natura 2000 - Gebiete sowie auf die Natura 2000 - Bewerbergebiete anwendbaren allgemeinen
Vorbeugungsmaßnahmen sind:
Für die Bodenbearbeitung :
Es ist verboten:
‚
‚
5
•das Pflügen von Dauergrünland
Eine Genehmigung ist nötig :
‚
‚
•das Pflügen von Dauergrünland in Natura 2000 - Berwerbergebieten, ist nicht streng untersagt, muss aber
bis zum Inkrafttreten der Bezeichnungserlasse für dieses Gebiet genehmigt werden.
Für Wasserläufe, Oberflächenwasser und Dränage-Rohre :
Es ist verboten:
‚
‚
•das Pflügen der landwirtschaftlichen Flächen im Abstand von weniger als einem Meter von den Kämmen
der Grabenböschungen entfernt.
•der Zugang des Viehs zu den Böschungen des Wasserlaufs und der Wasserflächen der Teiche, außer
den als Tränke hergerichteten Stellen und den in einem Bewirtschaftungsplan ausgewiesenen Tränken,
der Zugang zu Wasserflächen auf höchstens 25 % des Umkreises. Diese Maßnahme tritt mit dem von
der Regierung festgesetzten Datum in Kraft. Für Wasserläufe in Badebereichen und in dem Bereich oberhalb des Badebereichs, wie auch in Bereichen mit Sonderregelungen, sind die Tränken mit Inkrafttreten
der Verordnung der wallonischen Regierung verboten. In dieser Verordnung wird die Einfriedigung der
Weideflächen an Wasserläufen vorgeschrieben, und verschiedene Bestimmungen werden geändert. Siehe
die Möglichkeit der Subventionen für diese Ausrüstungen unter Punkt 5 unten.
Eine Genehmigung ist nötig :
‚
‚
•für die Verteilung von Bodenverbesserungen und mineralischem und organischem Dünger, wie z.B. Dung,
Mist, Gülle, Klärschlamm und Schlamm aus Klärgruben im Abstand von weniger als 12 Metern von den
Kämmen der Böschungen der Wasserläufe und Wasserflächen;
•die Anlage oder Reaktivierung von Dränagen und das Ausheben oder die Erneuerung von Gräben mit
Ausnahme von Straßengräben und Dränagen und Gräben, die in einem Bewirtschaftungsplan vorgesehen
sind ;
Es ist zu benachrichtigen :
‚
‚
•über die Wartung von Gräben und bestehenden Dränagen
Für Straßen :
Eine Genehmigung ist nötig :
‚
‚
mit Ausnahme eines einen Meter breiten Streifens ab dem äußeren Straßenrand oder wenn die öffentliche
Sicherheit oder die Notwendigkeit, Disteln zu entfernen es rechtfertigen.
Für Pestizide :
Eine Genehmigung ist nötig :
‚
‚
•für die Benutzung von Unkrautbekämpfungsmitteln (außerhalb der Kulturen). Dies gilt nicht, wenn die
Mittel bei einer behördlichen Maßnahme benutzt werden, wie z.B. zur lokalen Bekämpfung von Brennnesseln, Disteln, Ampfer mit ausgewählten Mitteln durch Spritzen oder auf dem Rücken zu tragenden
Sprühgeräten, wie auch zum Schutz der elektrischen Zäune, auf einem höchstens 50 cm breiten Streifen
auf beiden Seiten des Zaums.
Für die Freizeit :
Es ist zu benachrichtigen :
‚
‚
•über die Einrichtung von vorübergehenden Lagern durch Jugendvereine oder von Infrastrukturen zur Orga-
nisation von Gruppen-, Unterhaltungs-, Sport- oder Freizeitaktivitäten.
Da das Programm für die ländliche Entwicklung
der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell
durch die europäische Kommission genehmigt
wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder
Methoden angepasst oder sogar gestrichen
werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über die Presse informiert.
5. D
auergrünland in Natura 2000 - Gebieten oder Natura 2000 - Berwerbergebieten: jede im Umkreis eines Natura 200 - Gebiets oder Natura 2000 Bewerbergebiets gelegene landwirtschaftliche Parzelle, die für das laufende Jahr beim SIGEC als Dauergrünland erklärt wurde.
23
2. Säule
•für die Pflege wie z.B. Mähen und Mulchen der Straßenränder zwischen dem 15. März und dem 31. Juli,
3.3 Beihilferegelung für die biologische Landwirtschaft
3.3.1 Höhe der Beihilfen
Tabelle 2. Höhe der Beihilfen für die biologische Landwirtschaft
Kulturgruppen
Pro Flächen - Tranche gewährte Hilfen (€/ha)
Flächen für biologische Landwirtschaft
Futterpflanzen und
Grünland
Andere einjährige
Kulturen und Hochstamm Obstgärten
Baumzucht, Gartenbau und Saatguterzeugung(1)
Flächen in Umwandlung
0 bis 32
ha
vom 32. bis
64. ha
Ab dem 64.
ha
0 bis 32
ha
vom 32. bis
64. ha
Ab dem 64.
ha
225
125
25
375
275
175
450
325
250
600
475
400
0 bis 3 ha
Vom 3. bis
14. ha
Ab dem 14.
ha
0 bis 3 ha
Vom 3. bis
14. ha
Ab dem 14.
ha
900
750
400
1050
900
550
(1). M
it Vertrag für Vermehrung im Hinblick auf die Vermarktung. Die nach Gruppen klassifizierten Kulturen befinden sich in Anhang 3 von Teils 1 der Erläuterungen (Kulturcodes und Zweckbestimmung).
3.3.2 Hauptsächliche Veränderungen:
Die wichtigsten Änderungen der Beihilferegelung
für die biologische Landwirtschaft im Vergleich zum
Wirtschaftsjahr 2014 sind folgende:
Schwelle und Obergrenze
•der
Kulturcode muss 9741 ‚mehrjährige
Obstbäume - Niederstamm‘ lauten;
(50 bis 100 Bäume pro Hektar):
•enthalten in der Gruppe ‚ Andere einjährige Kul-
turen und Hochstamm Obstgärten;
•der Kulturcode muss 9742 Obstbaum mehrjärig
- Hochstammobstbäume lauten;
wenn es
‚
‚
Saatgvermehrung
Der Kulturcode 821 betrifft die Parzellen, die für die
Vermehrung von Saatgut und Setzlingen gedacht. Der
Code gehört zu der Gruppe «Baumzucht, Gartenbau
und Saatguterzeugung». Im Hinblick auf die
Gewährung von Beihilfen ist ein Vermarktungsvertrag
erforderlich.
Dauergrünland
Das für Dauergrünland geltende anteilige System von
topographischen Besonderheiten und Bäumen wird
auf das erklärte Dauergrünland angewandt:
•50 % < Beckungsgrad ≤ 90 %: code 670
•50 % < Beckungsgrad ≤ 90 %, mit zusätzlichem
Umweltbeihilfevertrag: code 678
•Beckungsgrad ≤ 50 %: code 600
≤ 50 %, mit
Umweltbeihilfevertrag: code 608
und Saatguterzeugung‘;
wenn es sich um Hochstamm Obstgärten handelt
‚
‚
Für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist der
Gesamtbetrag der Beihilfen für die Umwandlung und
Erhaltung pro Jahr begrenzt auf höchstens 25.000
Euro pro Landwirt, der die Bedingungen für die
Beihilfen erfüllt.
•Beckungsgrad
•enthalten in der Gruppe ‚Baumzucht, Gartenbau
zusätzlichem
Baumzucht
Was die Baumzucht betrifft:
Wenn die Pflanzung mindestens 250 Bäume pro
‚
‚
Hektar umfasst:
sich um Hochstamm Obstgärten mit
weniger als 50 Bäumen handelt:
•gehört zu der Gruppe «Futterpflanzen und Grün-
land»;
•der Kulturcode muss 610, Dauergrünland lauten.
3.3.3 Bedingungen, die einzuhalten sind:
Damit der Antrag genehmigt wird, muss der Landwirt
alle folgenden Bedingungen einhalten:
bei der Zahlstelle im Rahmen des integrierten
‚
‚
Verwaltungs- und Kontrollsystems (SIGEC) gemäß
Artikel D.20 und D.22 des Kodex für Landwirtschaft geführt sein;
gemäß Artikel
‚
‚
9 der Verordnung (EG) Nr.
1307/2013 aktiver Landwirt sein;
Jahr bei der Verwaltung einen vorschriftsmäßigen Zahlungsantrag für biologische
Landwirtschaft stellen. Dieser ist Bestandteil des
Formulars der Flächenerklärung (Rubrik 7.2 und
Rubrik 5 – Spalte 20) und ist spätestens zum Ende
der Abgabefrist für dieses Formular zu stellen;
einmal im
‚
‚
seinen Antrag für diese Regelung nur fur auf dem
‚
‚
Gebiet der Wallonischen Region gelegene Flachen einreichen;
über ein Produktionseinheit auf belgischem Territo‚
‚
rium verfügen;
sich verpflichten,
‚
‚
•Hirsche über 6 Monate = 0,25 GV,
•Schafe und Ziegen über 6 Monate = 0.15 GV.
seinen landwirtschaftlichen
Betrieb gemäß den Bestimmungen des Erlasses
der Wallonischen Regierung vom 11. Februar
2010, über die biologischen Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Produkte zu führen;
Die anderen Tiere werden für die Berechnung der
Anzahl GV nicht berücksichtigt.
seine Tätigkeit im Bereich der biologischen Land‚
‚
Im Hinblick auf die Durchführung der Kontrollen
ist die Zahlstelle berechtigt:
wirtschaft bei einer privaten, gemäß Artikel 6 des
Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11.
Februar 2010 zugelassenen Kontrolleinrichtung
melden und zwar spätestens zum 1. Januar. Die
Kontrolleinrichtung ist mit der Uberprufung der
Anwendung des Lastenheftes fur die biologische
Landwirtschaft im Betrieb des Antragsteller betraut
as heißt, dass jede Parzelle, die nach der Frist vom
01. Januar von der Kontrolleinrichtung registriert
wird, nicht für die Gewährung der Beilfe für biologische Landwirtschaft für dieses Jahres berücksichtigt wird.
Hinweis: Das Vieh, das das Produkt von betroffenem
Grünland und Kulturen frisst, muss das Lastenheft für
biologische Landwirtschaft einhalten.
die Daten der Tiere des Betriebs, die in dem System
‚
‚
‚SANITRACE‘ geführt werden, einzusehen;
eine Kopie
‚
‚
des Beihilfeantrags für die biologische
Landwirtschaft an die anerkannte private Kontrolleinrichtung, die mit der Kontrolle der Anwendung des
Lastenhefts für die biologische Landwirtschaft in dem
Betrieb betraut ist, weiterzuleiten.
Im Augenblick sind drei Zertifizierungsstellen anerkannt:
CERTISYS SPRL – Rue Joseph Bouche 57/3 5310 BOLINNE
Tél. 081/60.03.77 - Fax 081/60.03.13
QUALITY PARTNER SA - Rue Hayeneux 62 4040 HERSTAL
Tél. 04/240.75.00 - Fax 04/240.75.10
TUV NORD INTEGRA - Statiestraat 164 A 2600 BERCHEM
Tél. 03/287.37.50 – Fax 03/287.37.51
neue Verpflichtung muss bis zum 30.
November 2014 ein Vorantrag gestellt werden;
2. Säule
Für jede
‚
‚
Alle Tiere des Betriebs sind in dem «SANITRACE»
‚
‚
- System zu kennzeichnen und einzutragen. Alle
erfassten Tiere mussen sich in der bzw. den
betreffenden Produktionseinheit(en) befinden;
In der Flächenerklärung
‚
‚
alle Parzellen des
Betriebs zu erklären einschließlich derer, für die
keine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für
biologische Landwirtschaft beantragt wird;
Für Grünland und Futterpflanzen:
der Viehbestand in biologischer Produktion in dem
‚
‚
betroffenen Betrieb muss 2015 mindestens 0,6 GV
pro ha betragen, 2016 mindestens 0,65,2017
mindestens 0,72 und 2018 mindestens 0,8.
Für die Berechnung der GV werden folgende
Koeffizienten angewandt:
•Rinder über 2 Jahre = 1,0 GV,
•Pferde über 1 Jahr = 1,0 GV,
•Rinder zwischen 6 Monaten und 2 Jahren = 0,6 GV,
•Rinder unter 6 Monate = 0,4 GV,
25
Da das Programm für die ländliche Entwicklung
der Wallonie 2014-2020 noch nicht offiziell
durch die europäische Kommission genehmigt
wurde, könnten verschiedene Beihilfen oder
Methoden angepasst oder sogar gestrichen
werden (gegebenenfalls ohne Strafe am Jahresende). Sie werden über die Presse informiert.
3.4 DIE AGRARUMWELTMASSNAHMEN
UND UMWELTSCHUTZ (MAEC)
•AUM,
3.4.1. Allgemeines:
•Natura Landwirtschaft,
Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik
(GAP) tritt 2015 ein neues wallonisches Programm
für die ländliche Entwicklung (PWDR) in Kraft.
Dieses Programm umfasst die neue (Beihilferegelung
für die biologische Landwirtschaft (BIO) und die
neuen Agrarumweltmaßnahmen (MAEC). Die
hauptsächlichen Änderungen sind:
der Zeitraum der Verpflichtung entspricht 5 Kalen‚
‚
derjahren.
die Beihilfebeträge und die Lastenheft;
‚
‚
Einführung von Obergrenzen für die Beihilfen für
‚
‚
BIO und AUM;
•BIO,
•im Umweltinteresse genutzte Flächen (WF) als
eine der drei für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (zusammengefasst unter dem Titel: Vergrünungszahlung).
Die verschiedenen Methoden
folgenden Tabelle dargestellt:
sind
in
der
Einführung
‚
‚
einer Liste verbotener Kumulationne
zwischen den verschiedenen Regelungen:
Elemente des
Netzwerks
MB1 L an ds c h af t selemente
( U n t e r h al t u n g)
Grünland
Kulturen
MC4 - Biologisch wertvolles
Grünland
MC8 - Bepflanzte Parzellenstreifen
MC3 - Überschwemmung
grünland
MC7 - Bepflanzte Ackerparzelle
MB2 - Naturnahes Grünland
MB6 Umweltfreundlicher
Ackerbau
MB5 - Begraster Wendestreifen
Globaler
Ansatz
Tiere
MC10 Agrarökoligischer
Aktionsplan
MC9 Eiweiß-Autonomie
MB11 bedrohte lokale
Rassen
Biologische Landwirtschaft
Umwelt
Vergrünung
Cross-Compliance
Cross-Compliance
Basismethode (MB)
Gezielte Methode (MC)
Außerhalb des AUM-Budgets
Eine neue Bezeichnung wird vorgeschlagen, mit der die Basismaßnahmen (MB) und die gezielten
Maßnahmen (MC) unterschieden werden. Für die gezielten Methoden ist ein Expertengutachten
erforderlich.
2. Säule
Die Methoden MC3 (Überschwemmungsgrünland), MC7 (bepflanzte Ackerparzelle) und
MC9 (Eiweißautonomie) bleiben 2015 ohne
Anwendung.
EinbanFotos folgende Seite für die Tabelle der AUM:
Fotos © Hervé Hulet
außer den Fotos ‘1’ © J.-L. Carpentier et ‘3’ © EGR. Feschaux
27
3.4.2 Beschreibung der Agrarumweltmaßnahmen
Achsen
Name
MB
MC
AN* Beschreibung
Elemente des Netzwerks (Unterhaltung)
1
2
Hecken
1
Bäume(2)
2
MB1.a
M1.a - E
inheimische Laubbäume. Außer
Pappeln in monospezifischen Reihen.
M1.b - Einheimische Laubbäume.
MB1.b
MB1.c
3
Teiche
M1.c - Stehende Gewässer von
mindestens 25m² vom 1. Nov.
bis zum 31. Mai einschließlich.
3
Grünland
Naturnahes Grünland
MB2
Biologisch wertvolles
Grünland
MC4
M2
- Grünland
- Fläche von mindestens 50 Ar
für die Methode mit mindestens
10 Ar je Parzelle.
- Maximale Schwelle = 50 % der
Grünlandfläche des Betriebs.
- Die ersten 5 Hektar sind von
dieser Obergrenze ausgenommen
M8
- Grünland
- F läche von mindestens 10 Ar
mit mindestens 10 Ar je Parzelle.
Kulturen
Begraster
Wendestreifen
MB5
Umweltfreundlicher
Ackerbau
MB6
M5
-M
ischung aus Getreide
und Leguminosen .
- Fläche von mindestens 10 Ar.
- Jährliche Fläche mindestens so
groß wie die Anfangsverpflichtung.
bepflanzte
Parzellenstreifen
MC8
M9
- Ackerkultur
- mindestens 200 m lang in Abschnitten
von 20 m.
- Breite: van 3 m bis 30 m5
-M
aximal 9% der Ackerfläche
(MB5 und MC8 zusammen)
M3.a - Ackerkultur
- mindestens 200 m lang mit einem
Abschnitt en von 20 m.
- Breite: 12 m an allen Punkten 4
- Maximal 9% der Ackerfläche
(MB5 und MC8 zusammen).
Globaler Ansatz
AgrarökologischerAktionsplan (PAE)
MC10 M10 - U
mweltdiagnose des Betriebs
und der anzuwendenden
- Praktiken Kurz-, mittel- und langfristige
Ziele sind festzulegen.
Tiere
Bedrohte lokale
Rassen
MB11
M6
- Lokale vom Aussterben
bedrohte Rassen(3)
- Ein in dem anerkannten
Zuchtstammbuch der Rasse
oder im Hauptbuch eingetragenes Tier.
(1) Nur lokale Behandlungen gegen Disteln und Ampfer sind erlaubt
(2) Bäume, Sträucher, Büsche, und alleinstehende Wäldchen, hochstämmige Obstbäume: Mindesthöhe: 1,50 m, maximale Fläche: 4 Ar, Mindestabstand zwischen
den Elementen: 10 m. Bäume 40 cm auf 1,5 m Höhe
(3) Bedrohte lokale Rassen in der wallonischen Region:
- Rinder: Blau-Weiß Gemischte
- Schafe: Belgisches Milchschaf, Entre Sambre et Meuse, geflecktes Ardenner Schaf, roter Ardenner, Mergelland
- Pferde: Ardenner Zugpferde und belgisches Zugpferde.
(4) Für die Berechnung der Wendestreifen (MB5):
- ein Wendestreifen muss überall 12 Meter breit sein. Um festzustellen, ob überall die Breite von 12 Metern erreicht ist, teilt die Verwaltung die
Fläche des Wendestreifens durch ihre erklärte Länge.
- wenn festgestellt wird, dass die Breite unter 12 Metern liegt, wird der Wendestreifen von den Agrarumweltsubventionen ausgeschlossen;
Partielles Leistungsverzeichnis
-
Pflanzenschutzmittel verboten1.
Kein Schnitt vom 16. April bis zum 30. Juni.
Pflanzenschutzmittel verboten1.
Kein Schnitt vom 16. April bis zum 30. Juni.
6 m breiter, nicht gepflügter Streifen
Umzäunter Bereich von 2 m um den Teich im Fall von Beweidung mit Tränkezone, die höchstens 25 % des Umfangs ausmacht
- Keine Pflanzenschutzmittel(1) in weniger als 12 m Entfernung.
-K
eine Intervention vom 1. November bis zum 15. Juni einschließlich
- Jährliche Düngung mit Hofdünger vom 16. Juni bis zum 15. August
- Nutzung vom 16. Juni bis zum 31. Oktober einschließlich, entweder als Weide
oder zum Mähen mit Ernte und Erhaltung von 5 % als Rückzugsfläche.
- Kein Dünger (außer Hofdünger), keine Bodenverbesserer und keine Pflanzenschutzmittel(1)
-
eine Intervention vom 1. Januar bis zu einem im Gutachten genannten Datum
K
Weder Kraftfutter noch Futter mittel
Kein Dünger, es sei denn das Gutachten rät dazu
Keine Bodenverbesserer und keins Pflanzenschutzmittel(1)
Weder Saat noch Nachsaat
Bei Mähbetrieb ð Export des Produkts und 10 % Rückzugsfläche
Weder Dränage noch Ausbaggern
Betrag in € /ha/Jahr
oder /m/Jahr.
25 €/200 m
25 €/20 Bäume
100 €/Teich
200 €/ha
von 0 bis 10 ha
100 €/ha
über 10 ha
450 €/ha
210 €/ha in UG2 und UG3
(Natura Gebiet)
-
ein Anlegen entlang von Grünland, außer wenn eine Hecke besteht.
K
Verschiedenartige Mischung
Keine Düngung, keine Bodenverbesserer und keine Pflanzenschutzmittel1.
Mähen zwischen dem 16. Juli und dem 30. September einschließlich mit vorges- 21,60 €/20 m
chriebener Ernte und 2m breiter Rückzugsfläche
- Unzugänglich für Motorfahrzeuge und Freizeitzweckekeine Lagerung
- Keine Düngung, keine Bodenverbesserung und kein Pflanzenschutzmittel(1).
-K
einerlei Intervention vom 1. Januar bis zu einem im Expertengutachten
festgelegten Datum.
- Keine Düngemittel, keine Bodenverbesserer und keine Pflanzenschutzmittel.
- Keine Lagerung. Verboten für Motorfahrzeuge zu Freizeitzweckens.
- Liste der Aktionen und Durchführungsplan festzulegen
-M
ehr als 2 Jahre für Rinder und Pferde.
- Mehr als 6 Monate für Schafe
- Registrierung in Sanitrace für Rinder und Schafe. Die Eltern und Großeltern
müssen auch in dem Zuchtstammbuch für die Rassen roter Ardenner, belgisches
Zugpferd und Blau-Weiß Gemischte eingetragen sein.
2. Säule
100 € / ha
30,00 €/20 m
20.X + 0,1.Y
Mit X = ha von 0 bis 50;
Y = anfänglicher Jahresgesamtbetrag der AUM maximal
25 000€ /Jahr;
120 €/Rind
200 €/Pferd
30 €/Schaf
Eine größere Breite ist erlaubt, aber die überschüssige Breite wird für die Berechnung der AUM- Subventionen nicht berücksichtigt;
wenn der bereits bestehende Wendestreifen unter 12 Meter breit ist, muss er auf die erforderliche Breite von 12 Metern erweitert
werden (Einsaat mit einer Mischung gemäß dem Lastenheftder Methode MB5)
(5) Für die Berechnung der bepflanzten Parzellenstreifen (MC8)
die Breite der bepflanzten Parzellenstreifen muss zwischen 3 und 30 m betragen. Um die Breite festzustellen, teilt die Verwaltung die
Fläche des bepflanzten Parzellenstreifens durch seine erklärte Länge;
wenn die berechnete Breite zwischen 3 und 30 m liegt: die erklärte Fläche wird durch die Fläche eines ‚Standard‘-Abschnitts geteilt
(d.h. 240 m2). Die aus dieser Teilung sich ergebende Anzahl ganzer Abschnitte ist die Anzahl in Betracht gezogener Abschnitte für
die Auszahlung;
Eine größere Breite ist gemäß Expertengutachten erlaubt, aber die überschüssige Breite wird für die Berechnung nicht berücksichtigt;
*AN = AlterName
29
3.4.3 Wesentliche Änderungen:
•Bedeckungsgrad ≤ 50 %: code 600;
Die wesentlichen Änderungen der Lastenhefte sind in
der Tabelle obenstehenden fett gedruckt:
•Bedeckungsgrad ≤ 50 %, mit zusätzlichem
Übergang zum Kalenderjahr
Die Verpflichtungsperiode erstreckt sich über 5
Kalenderjahre.
Unter- und Obergrenze
Eine Obergrenze von 25.000 EUR pro Betrieb und
für die Gesamtheit der kofinanzierten AUM wird
angewandt.
Die zulässige Untergrenze:
•der Methoden M1B (MB1.a, MB1.b und MB1.c
zusammen), MB2 beträgt 100 € pro Methode;
•der Methoden MB5 und MC8 beträgt 200 m;
•der Methoden MB6 und MC4 ist 10 Ar.
Feldverzeichnis
Der Landwirt, der auf seinem Betrieb Agrarumweltmaßnahmen (AUM) einsetzt, muss die verschiedenen Maßnahmen in einem Feldverzeichnis verzeichnen, welches dasjenige Feldverzeichnis sein kann,
welches einen Überblick über die verwendeten
Pflanzenschutzmittel enthält.
In diesem Dokument müssen die folgenden Informationen enthalten sein:
Für die AUM-Grünland
‚
‚
(naturnahes und biologisch wertvolles Grünland):
•Kennzeichnung der Parzelle und der Fläche,
•die Daten der Ernte und der Beweidung,
•andere Interventionen.
Für die AUM-Kulturen
‚
‚
(begraste Wendestreifen,
bepflanzte Parzellenstreifen, umweltfreundlicher
Ackerbau):
•die Identifikation der Parzelle, die Zusammen-
setzung der Bodenbedeckung, die Fläche oder
die Länge,
•die Daten der Aussaat und der Ernte,
•andere Interventionen.
Für die Landschaftselemente: (Teiche, Bäume, Hecken): Es muss nichts im Feldverzeichnis angegeben
werden.
Kulturcodes
Die Kulturcodes sind:
Begraster Wendestreifen (MB5): Code 751;
Bepflanzter Parzellenstreifen (MC8): Code 754;
Grünland (MB2 und MC4):
•Bedeckungsgrad > 90 %: code 610;
•Bedeckungsgrad > 90 %), mit zusätzlichem
Umweltbeihilfevertrag: code 618;
•50 % < Bedeckungsgrad ≤ 90 %: code 670;
•50 % < Bedeckungsgrad ≤ 90 %, mit zusätzli-
chem Umweltbeihilfevertrag: code 678;
Umweltbeihilfevertrag: code 608.
Für die Berechnung der Agrarumwelthilfen wird
das für Grünland geltende anteilige System von
topographischen Besonderheiten und Bäumen
(Bedeckungsgrad unter 90 %) nicht angewandt.
Landwirtschaftliche Befähigung
Um die Agrarumwelthilfen zu erhalten, muss der
Landwirt über eine landwirtschaftliche Befähigung
verfügen;
Pufferstreifen entlang der Wasserläufe
Ein Begraster Wendestreifen (MB5) oder ein bep‚
‚
flanzter Parzellenstreifen (MC8) dürfen nicht die
Fläche eines Pufferstreifens (Breite 6 m), der durch
die Cross-Compliance entlang von Wasserläufen
vorgeschrieben ist (D1T01E9), überlappen. Sie
können aber aneinander grenzen;
Dagegen
‚
‚
kann ein Wendestreifen am unteren
Rand einer Parzelle mit einem Gefälle R10/R15
und mit einer Hackbaufruchtkultur angelegt werden und als begraster Pufferstreifen dienen (siehe
den Teil Cross-Compliance, D1 T02 E2).
Andere Änderungen:
Die Erhöhung der Agrarumweltbeihilfe für die älte‚
‚
ren Methoden 1, 2 und 3 (derzeitig MB1, MB2,
MB5) um 20 % in einer SEP-Zone (Hauptstruktur
ökologische) wird aufgehoben;
Eine Degressivität
‚
‚
wird für naturnahes Grünland
(MB2) jenseits der ersten 10 ha eingeführt. Eine
Obergrenze von maximal 50 % des Grünlands
im Betrieb ist vorgesehen;
Die Methode
‚
‚
‚umweltfreundlicher Ackerbau‘ soll
die Mischungen aus Getreide und Leguminosen
fördern;
Änderung
‚
‚
hefte;
der Beihilfebeträge und der Lasten-
Einführung
‚
‚
einer Liste verbotener Kumulationen
zwischen den verschiedenen Regelungen:
•Agrarumweltmaßnahmen
(MAEC),
und
Klimaschutz
•BIO,
•Natura Landwirtschaft,
•Im umweltinteresse genutzte Fläche als eine der
drei für den Klima- und Umweltschutz förderlichen
Landbewirtschaftungsmethoden
(zusammengefasst unter dem Begriff: Vergrünungszahlung).
3.4.4 Beschreibung der Verpflichtungen:
Ein Bericht über Ihre AUM/BIO - Verpflichtungen ist
im Oktober 2014 verschickt worden.
Laufende Verpflichtungen
Ab 1. Januar 2015 sind folgende Methoden
in neue Methoden unter den Bedingungen der
neuen Vorschriften geändert worden:
•M1 ð MB1: Landschaftselemente,
•M2 ð MB2: naturnahes Grünland,
•M3a ð MB5: begraste Wendestreifen,
•M6 ð MB11: bedrohte lokale Rassen,
MC4: biologisch wertvolles Grünland,
•M8 ð •M9 ð MC8: bepflanzte Parzellenstreifen,
Diese Verpflichtungen wurden um 9 Monate verlängert (für das Jahr 2014). Wenn Sie aber mit
den Vorschriften der neuen Lastenhefte nicht einverstanden sein sollten, hatten Sie die Möglichkeit, eine oder alle Verpflichtungen bis zum 31.
Dezember 2014 abzuschließen, ohne dass
Rückzahlungen für den Zeitraum, während dem
die Verpflichtungen eingehalten wurden, verlangt werden.
Automatisch abgeschlossene Verpflichtungen am
31.03.2015
Dies sind die Verpflichtungen für Agrar-Umweltmaßnahmen oder biologische Landwirtschaft,
die seit dem 1. April 2010 laufen.
Es handelt sich ebenfalls um die Methoden, die
in dem neuen wallonischen Programm für die
ländliche Entwicklung nicht mehr enthalten sind:
wltbeihilfen stellen, er ist Bestandteil des Formulars zur der Wasserläufe Flächenerklärung und
spätestens zum Ende der Abgabefrist für dieses
Formular zu stellen;
seinen Antrag für diese Regelung nur für auf dem
‚
‚
Gebiet der Wallonischen Region gelegene Flächen einreichen;
über eine Produktionseinheit auf belgischem Terri‚
‚
torium verfügen;
Für jede neue Verpflichtung bis zum 31. Dezem‚
‚
ber 2014 einen Vorantrag eingereicht zu haben.
Die Verpflichtung für gezielte Methoden Methoden
(MC) ist in jedem Fall Gegenstand eines
Expertengutachtens, das durch die Berater von
Natagriwal erstellt wird. Für die neuen Verpflichtungen
muss dieses Expertengutachten bis zum 31.
Dezember 2014 vollständig und unterzeichnet sein.
Fehlt dieses schriftliche Gutachten, wird der Antrag
auf Bewilligung nicht angenommen.
ASBL NATAGRIWAL
Place Croix du Sud 2 bte L7.05.27
Bâtiment DE SERRES, local B.353
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71
o M3.b: extensiver Wiesenstreifen,
o M4: Bodenbedeckung im Winter,
o M5: extensiver Getreideanbau,
o M7: geringer Viehbesatz.
2. Säule
Neue Verpflichtungen
Die neuen Verpflichtungen (einschließlich die Erneuerung von Methoden, die am 31. Dezember beendet
sind) beginnen am 1. Januar 2015 und enden am
31. Dezember 2019. Um die Beihilfen zu erhalten,
müssen zwei Formulare ausgefüllt werden:
Vorantrag auf Beihilfe, um sich für einen Zeitraum
‚
‚
von 5 Jahren zu verpflichten. Dieses Formular war
bis zum 1 Dezember 2014 einzureichen,
Zahlungsantrag, der Teil des Formulars der Was‚
‚
serläufe Flächenerklärung 2015 ist. Der Landwirt
bestätigt oder nicht die Angaben des Vorantrags.
Er kann auch die im Vorantrag angegebenen
Meterzahlen, Flächen bzw. Parsellen ändern.
Aber er kann sich nicht für eine neue Methode,
die nicht im Vorantrag angegeben war, verpflichten.
3.4.5 Bedingungen, die einzuhalten sind:
Damit der Antrag genehmigt wird, muss der Landwirt
alle folgenden Bedingungen einhalten:
bei der
‚
‚
Zahlstelle im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS)
gemäß Artikel D.20 und D.22 des Kodex für
Landwirtschaft geführt sein;
einmal im
‚
‚
Jahr bei der Verwaltung einen vorschriftsmäßigen Zahlungsantrag für Agrarum-
31
3.5 Kumulationen und Kompatibilitäten AUM, Natura 2000, biologische Landwirtschaft und
im Umweltinteresse genutzte
Flächen (SIE)
3.5.1. Kumulationen bei Ackerkulturen:
A. Kultur
AUM
AUM
AUM
AUM
Landschaftselemente
(MB1)
Wendefläche
(MB5)
Extensiver
Ackerbau
(MB6)
Bepflanzte
Parzellenstreifen
(MC8)
C
AUM Landschaftselemente (MB1)
AUM-Wendeflächen (MB5)
NATURA
BIO
Extensiver
Streifen
C
C
C
C
X
X
O
X
X
O
X
AUM Extensiver Ackerbau (MB6)
O
AUM bepflanzte Parzellenstreifen (MC8)
X
O
BIO
C = mögliche Kumulation der Prämien (verschiedene Ziele und/oder Einschränkungen)
S = Gegenstandslos (verschiedene kultivierte Pflanze oder/und verschiedener Zeitraum, oder identische Maßnahme gemäß den
beiden Eingaben)
X = verbotene Kumulation
O = kein Zugang zu der Beihilfe für Bio für diese Parzellen. Allerdings können diese Parzellen durch eine Zertifikationsstelle notifiziert werden.
3.5.2. Kumulationen bei Dauergrünland:
B. Dauergrünland
AUM Landschaftselemente (MB1)
AUM Naturnahes Grünland (MB2)
AUM Biologisch wertvolles Grünland
(MC4)
AUM
AUM
Naturnahes
Grünland
(MB2)
Biologisch
wertvolles
Grünland
(MC4)
C
BIO
NATURA
NATURA
Grünland mit
schwachen
Einschränkungen
Grünland mit
starken Einschränkungen
NATURA
extensiver
Streifen
C
C
C
C
C
X
C-100
C-100
X
X
C-100
C-100
C-240
X
C
O
X
X
BIO
NATURA: Grünland mit schwachen
Einschränkungen
NATURA: Grünland mit starken Einschränkungen
C
X
C = mögliche Kumulation der Prämien (verschiedene Ziele und/oder Einschränkungen)
X = verbotene Kumulation
O = kein Zugang zu der Beihilfe für Bio für diese Parzellen. Allerdings können diese Parzellen durch eine Zertifikationsstelle notifiziert werden
33
2. Säule
© SPW - Donatienne Arlotti
Hanf
4. Hanf
Die mit Hanf eingesäten Parzellen sind in der
Flächenerklärung unter dem Kulturcode ‚922‘ zu
erklären.
Tabelle 3: 2014 genehmigte Sorten
Beniko
Dioica 88
Bialobrzeskie Epsilon 68
Futura 75
Silvana
Kompolti
UNIKO-B
hibrid TC
Ein Genehmigungsantrag muss vor dem Anbau der
Hanfkultur gestellt werden. Das für diesen Zweck zu
verwendende spezifische Formular „Mitteilung über
den Anbau von Faserhanf“ ist anzufordern und einzureichen bei:
Canna­komp
Fasamo
Kompolti
Carmagnola
Fedora 17
Lipko
Chamaeleon
Felina 32
Lovrin 110
CS
Felina 34
Red Petiole
Öffentlicher Dienst der Wallonie
Delta-Ilosa
Ferimon
Santhica 23
Delta-405
Fibranova
Santhica 27
Denise
Fibrimon 24
Silesia
Operative Generaldirektion Landwirtschaft,
Naturschätze und Umwelt
Uso 31
Abteilung der Beihilfen
Direktion der Agrarflächen
Der Genehmigungsantrag muss enthalten:
Chaussée de Louvain 14
eine Liste mit Angabe der Sorte pro Parzelle und
‚
‚
Diese Verwaltung muss die Genehmigung vor der
Aussaat erteilen.
Zur Erinnerung, nur die in dem gemeinschaftlichen
Katalog der verschiedenen Sorten von Agrarpflanzen
vom 15. März 2015 angegebenen Hanfsorten dürfen angebaut werden. Diese Sorten haben einen
Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von höchstens 0,2 %.
falls eine Parzelle mehrere Sorten enthält, eine
Skizze der Verteilung jeder Sorte auf der Parzelle;
Informationen
‚
‚
bezüglich der verwendeten Mengen von Saatgut in Kilogramm pro Hektar für
jede Sorte (mindestens 30 kg/ha).
Der Landwirt muss auch die Kopie des Bestellscheins
oder der Kaufrechnung sowie eine Kopie der Zertifizierungsetiketten des Saatguts beifügen.
Im Hinblick auf eine Kontrolle vor Ort muss der Landwirt die Originaletiketten mindestens drei Jahre lang
aufbewahren.
Im Hinblick auf die Durchführung zusätzlicher Kontrollen muss die Faserhanfkultur während eines Zeitraums
von 10 Tagen nach der Blüte in Bedingungen normalen Wachstums gehalten werden.
Darüber hinaus muss der Landwirt die Außendirektion über das für die Blüte seiner Kultur vorgesehene
Datum informieren, und zwar mindestens 10 Werktage vor dem Blütestadium.
35
GMO Faserlein &
Faserhanf
5000 Namür
© SPW - Simon de Voghel
Einzäunung
der Ufer
5. E
inzäunung der Ufer
5.1 Einführung
•Zäune: als an den Enden begrenzte Striche;
2014 wurden nach und nach Maßnahmen zum
Schutz der Oberflächenwasser eingeführt, die die
Züchter verpflichten, ihr Vieh am Zugang zu bestimmten Wasserläufen zu hindern.
•Tränken: als Kreuz.
Um die mit dieser Verpflichtung einhergehenden Kosten teilweise zu decken, hat die wallonische Regierung eine spezifische Beihilferegelung Regelung für
Hilfen beschlossen, mit der die Zäune und bestimmte
Ausrüstungen für Viehtränken subventioniert werden
sollen.
Landwirte, die nach dem 31. März 2014 einen
Beihilfeantrag gestellt und nicht das Formular 11 der
Erläuterungen (Teil 1) und die zusätzlichen speziellen
Photopläne ausgefüllt haben, müssen diese Unterlagen spätestens zum 31. März 2015 zusammen
mit ihrer Flächenerklärung 2015 an ihre Außendirektion schicken.
Die Viehzüchter, deren Weiden an einem Wasserlauf
liegen, die eine Subvention für die Ausstattung der
Weide beantragen, müssen:
•das Formular 11 von Teil 1 der Erläuterun-
gen ausfüllen und zusammen mit ihrer Flächenerklärung an die Außendirektion schicken;
•auf einem Photoplan die Zäune und Tränken
markieren.
Der für die Lokalisierung dieser Elemente notwendige
Photoplan ist bei der Außendirektion, die die Akte
verwaltet, erhältlich. Es handelt sich also um einen
zusätzlichen Photoplan.
Achtung: benutzen Sie nicht den ORIGINAL-Photoplan, den Sie mit der Flächenerklärung 2015 erhalten haben.
Die jeweiligen Elemente sind folgendermaßen mit
rotem Kugelschreiber einzutragen:
Abbildung 1: Umzäunung der Uferböschungen
Die tatsächliche Präsenz der Zäune und der Tränken
muss mit den Lokalisierungsangaben des Antrags
übereinstimmen.
Sie werden auf dieselbe Weise kontrolliert wie die
anderen Elemente der Flächenerklärung.
Zahlung
Wenn die Investitionserklärung mit dem Formular 11
und den zusätzlichen Photoplänen eingereicht ist,
prüft die Verwaltung die durchgeführten Arbeiten.
Die Benachrichtigung über die Zulassung oder NichtZulassung des Antrags wird dem Landwirt nach Erstellung des Abnahmeberichts zugeschickt. Wenn die
Kosten genehmigt sind, wird die durchgeführte Investition bezahlt.
und ²: Siehe kartografisches Portal der Wallonie: environnement.wallonie.
be/cartosig/atlascenn
1
37
Ufer
5.2 Wie das Formular 11 und die
SPEZIFISCHEN Photopläne auszufüllen sind ?
© SPW - Isabelle Fransaert
Cross-Compliance
Cross-Compliance
6. Cross-Compliance
in der Wallonischen
Region
6.1 Prinzipien
6.1.1 A
llgemeine Regeln der CrossCompliance
In Anwendung von Artikel 91 bis 95 der Verordnung
(EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hat jeder Landwirt, der Beihilfen
bekommt, in seinem gesamten Betrieb der CrossCompliance zu beachten, d.h. den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ)
im Hinblick auf Verpflichtungen und Vorschriften, und
die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“
(GABF) im Hinblick auf die europäischen Rechtsakte
(Richtlinien und Verordnungen).
Achtung: die Bestimmungen der Verordnungen
bezüglich der Cross-Compliance sind anwendbar:
*auf die Empfänger der Beihilfen der 1. Säule der
GAP, d.h:
- die Basisprämie
-d
ie Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
- die Zahlung für Junglandwirte
- die Umverteilungsprämie
- die Regelungen für gekoppelte Unterstützung.
6.2 Zuständige Kontrollbehörden
und das System der
Agrarkontrolle
6.2.1 D
ie zuständigen Kontrollbehörden
Die zuständigen Kontrollbehörden für die Anwendung
der Cross-Compliance in der wallonischen Region
sind:
die Abteilung
‚
‚
Polizei und Kontrollen (DPC) des
Öffentlichen Dienstes des Wallonie ist die Kontrollinstanz für Landwirtschaft und Umwelt (Bereich
1). Außer der Abteilung Polizei und Kontrolle
(DPC) sind die Abteilungen für Natur und Forsten, Boden und Abfälle, Umwelt und Wasser
ebenfalls für bestimmte Normen des Bereichs 1
zuständig.
die Föderalagentur
‚
‚
für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette (FASNK): für die Volksgesundheit, die Gesundheit der Tiere und Pflanzen
(Bereich 2).
die Abteilung
‚
‚
Polizei nd Kontrollen (DPC) des
Öffentlichen Dienstes der Wallonie (zum Teil an
die FASNK delegiert) für das Wohlerhehen der
Tiere (Bereich 3).
*auf die Empfänger der Beihilfen der 2. Säule der GAP,
d.h.:
6.2.2 D
as System der
Landwirtschaftsberatung
-d
ie Subventionen für Agrarumweltmaßnahmen
und Klimaschutz;
Das System für Landwirtschaftsberatung (SCA) gibt
den Landwirten alle allgemeinen und spezifischen
Informationen zu den Vorschriften/Anforderungen im
Rahmen der Cross-Compliance (Umwelt, Klimawechsel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Böden,
Volksgesundheit, Pflanzengesundheit und Wohlergehen der Tiere), der Diversifizierung der Kulturen,
des Dauergrünlands, der im Umweltinteresse genutzten Flächen und dem Erhalt der landwirtschaftlichen
Fläche.
- die biologische Landwirtschaft,
-d
ie Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
(ICRD)
- die Natura-2000-Entschädigungen.
Wird die Cross-Compliance nicht beachtet, werden
die Beihilfen der 1. und 2. Säule gekürzt (s. auch
Punkt 7.4.1 über die Kürzungen und Ausschlüsse bei
Nichteinhaltung der Corss-Compliance).
Das System umfasst auch die Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den Programmen für die ländliche
39
Entwicklung 2014-2020 vorgesehen sind (Modernisierung des Betriebs, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit...)
Es organisiert auf Anfrage kostenlose Betriebsbesichtigungen im Hinblick auf eine oder mehrere
spezifische Normen der verschiedenen Bereiche der
Cross-Compliance. (Siehe Koordinaten des SCA am
Ende von Teil 2).
6.3 Allgemeine Bemerkungen
1. Der Cross-Compliance ist auf den gesamten
Betrieb anwendbar, auch auf die sillgelegten Flächen und diejenigen, ohne Unterstützung aus der
1. oder 2. Säul.
2. Jeder Landwirt muss in der Lage sein, auf Anfrage
Informationen über Parzellen zu geben, die er von
einem Wirtschaftsjahr zum nächsten nicht mehr
bewirtschaftet, d. h. die Identität des Besitzers,
des jetzigen Betreibers. In Ermangelung dessen
werden die betreffenden Parzellen im Rahmen
der Cross-Compliance so behandelt, als seien
sie immer noch Bestandteil des Betriebes.
3. Die Parzellen, die außerhalb des belgischen Territoriums bewirtschaftet werden, dürfen nicht in
der Rubrik 5 der Flächenerklärung angegeben
oder eingezeichnet werden. Dagegen sind die
außerhalb Belgiens bewirtschafteten Flächen in
der Rubrik 4 des Formulars zu erklären, damit sie
für die Berechnung der Bodengebundenheit (LS)
berücksichtigt werden.
4. Die in Flandern gelegenen Parzellen unterliegen
in Sachen UmweltAnforderungen den Regeln, die
für das flämische Hoheitsgebiet gelten, so wie
sie von der flämischen Behörde festgelegt worden sind. Für die flämischen Betriebe besteht eine
entsprechende Bestimmung für in der Wallonie
gelegene Parzellen. Gleiches gilt für die Parzellen, die auf dem Hoheitsgebiet der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen sind.
5. Die Normen und Anforderungen können in Funktion der betreffenden europäischen, föderalen
oder regionalen Bestimmungen angepasst werden.
Der Cross-Compliance unterteilt sich in drei Bereiche und 9 Themen, die den guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ) und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABF) enthalten:
INHALT:
Bereich
(Dx)
Hauptthema
(T0x)
Unterthemen, Normen und Auflagen
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
Seite
43
D1 T01 E1: Legale Verwendung von Stoffen und Nicht-Einleitung
D1 T01 E2: Einhaltung der Lagerungsbedingungen
D1 T01 E3: Einhaltung der Ausbringungsbedingungen
D1 T01 E4: E
inhaltung der Ausbringungsverbote gemäß den Klimabedingungen und den Bodenverhältnissen
44
D1 T01 E6: Einhaltung der administrativen Verpflichtungen
D1 T01 E7: Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich des Grünlands
Schutz und Verwaltung des Wassers
46
46
D1 T01 E8: Einhaltung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
D1 T01 E9: E
inhaltung der Genehmigungsverfahren, wenn die Nutzung von
Wasser zum Zwecke der Bewässerung einer Genehmigung unterliegt
T02: Böden und
Lagerung von
Kohlenstoff
Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung, verursacht durch gewisse
Gefahrenstoffe
D1 T01 E10: E
inhaltung der im EWR ’Cross-Compliance’ vom 13. Juni 2014
angeführten Bestimmungen
46
D1 T01 E11: D
ichtigkeit der Einrichtungen zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen (Öltanks)
47
Bekämpfung der Bodenerosion
47
D1 T02 E1: Minimale Bodenbedeckung
D1 T02 E2: A
n die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung
Erhalt der Menge organischer Stoffe im Boden
48
D1 T02 E3: Bewirtschaftung der Stoppelfelder
Schutz der wildlebenden Vögel
48
D1 T03 E1: E
inhaltung der allgemeinen Maßnahmen für Bewerbergebiete
und ausgewiesene Natura-2000-Gebiete
TT03: Biologische Vielfalt
D1 T03 E2: E
inhaltung der spezifischen Maßnahmen für die ausgewiesenen
Natura-2000-Gebiete
D1 T03 E3: E
inhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem
gesamten Gebiet der Wallonie
D1 T03 E4: V
erbot der Vernichtung streng geschützter Arten im Sinne des
Gesetzes über die Erhaltung der Natur auf dem gesamten
Gebiet der Wallonie
Erhaltung der natürlichen Lebensräume
48
D1 T03 E5: E
inhaltung der allgemeinen Maßnahmen für Bewerbergebiete
und ausgewiesene Natura-2000-Gebiete
D1 T03 E6: E
inhaltung der spezifischen Maßnahmen für die ausgewiesenen
Natura-2000-Gebiete
D1 T03 E7: E
inhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem
gesamten Gebiet der Wallonie
T04: Landschaft
D1: Umwelt, Klimawechsel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Böden
T01: Wasser
D1 T01 E5: E
inhaltung der spezifischen Verpflichtungen in gefährdeten
Gebieten
D1 T03 E8: V
erbot der Vernichtung streng geschützter Arten im Sinne des
Gesetzes über die Erhaltung der Natur auf dem gesamten
Gebiet der Wallonie
D1 T04 E2: Erhaltung der topographischen Besonderheiten
49
41
Cross-Compliance
6.4 Kodifizierung der Cross-Compliance
T05: Sicherheit der Lebensmittel
T08: PflanzenschutzT07:
T06: Kennzeichnung und Registrierung der Tiere
mittel
Tierkrankheiten
T09: Wohlergehen der Tiere
D2: Volksgesundheit, Tier- und Pflanzengesund-heit
D3: Wohlergehen der Tiere
Sicherheit der Lebensmittel
D2 T05 E1: V
erbot der Vermarktung für den Verzehr ungeeigneter Lebensmittel oder für die Benutzung ungeeigneter Futtermittel
50
D2 T05 E2: G
ewährleistung der Rückverfolgbarkeit der in den Betrieb
gelangenden und den Betrieb verlassenden Güter
D2 T05 E3: Anwendung der Vorschriften für Tierhygiene
51
Verwendung gewisser Stoffe
D2 T05 E4: V
erbot zur Anwendung und Besitznahme gewisser Stoffe durch
den Erzeuger, es sei denn, sie werden zu zootechnischen oder
therapeutischen Zwecken eingesetzt
Kennzeichnung der Schweine
51
52
D2 T06 E1: Registrierung – Betriebsregister (Schweine)
D2 T06 E2: Kennzeichnung
D2 T06 E3: Bewegungen
Kennzeichnung der Rinder
52
D2 T06 E4: Registrierung – Betriebsregister
D2 T06 E5: Kennzeichnung
D2 T06 E6: Kennzeichnungsdokument (Rinder)
D2 T06 E7: Registrierung in der Datenbank Sanitrace (früher Sanitel) (Rinder)
Kennzeichnung der Schafe und Ziegen
53
D2 T06 E8: Registrierung – Betriebsregister (Schafe/Ziegen)
D2 T06 E9: Kennzeichnung (Schafe/Ziegen)
D2 T06 E10: Mitteilung an Sanitrace (Schafe/Ziegen)
D2 T06 E11: Transportdokument
Bekämfung der TSE (BSE,...)
53
D2 T07 E1: M
itteilung an die zuständigen Behörden über die Präsenz eines
verdächtigen Tieres
D2 T07 E2: V
erbot, tierische Proteine bei der Fütterung von Wiederkäuern
zu verwenden
Benutzung von Pflanzenschutzmitteln
53
D2 T08 E1: V
erbot des Vorhandenseins (außerhalb des Ortes, der speziell für die Lagerung dieser Mittel bis zur nächsten Sammlung
vorgesehen ist) und/oder Verwendung nicht zugelassener
Pflanzenschutzmittel
D2 T08 E2: Pflicht zur Kontrolle der Spritzgeräte, die für die Anwendung
der Pestizide zu landwirtschaftlichen Zwecken in flüssiger Form
vorgesehen sind (entsprechender Aufkleber)
Einhaltung des Wohlergehens der Tiere
D3 T09 E1: B
etriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Aufzucht von
Kälbern entsprechen
D3 T09 E2: K
eine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere
bei Kälbern
D3 T09 E3: B
etriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Schweineaufzucht
entsprechen
D3 T09 E4: K
eine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere
bei Schweinen
D3 T09 E5: B
etriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Aufzucht (anderer)
landwirtschaftlicher Haustiere entsprechen
D3 T09 E6: K
eine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere
bei anderen landwirtschaftlichen Haustieren
54
Sickersäfte dürfen weder die öffentliche Kanalisation, noch das Grundwasser oder Oberflächengewässer erreichen und werden entweder gelagert
oder durch ein Absorptionsmittel aufgenommen.
D1 T01 E2: Einhaltung der Lagerungs‚
‚
bedingungen
6.5 Bereiche, Verpflichtungen,
Normen und Anforderungen
der Cross-Compliance
Anmerkung: Die Aufrechterhaltung des Dauergrünlands ist seit 2015 nicht mehr Teil der CrossCompliance. Allerdings werden die Landwirte
noch in den Jahren 2015 und 2016 kontrolliert,
um festzustellen, ob der 2014 berechnete Koeffizient eingehalten wird. Wenn der Koeffizient
2014 verringert wurde, kann der Mitgliedsstaat
die Begünstigten, die 2015 einen Beihilfeantrag
stellen, dazu verpflichten, das Dauergrünland
nicht ohne vorherige Genehmigung für andere
Benutzungsarten zu bestimmen.
Wenn festgestellt wird, dass der Koeffizient in
2014 um mehr als 5 % verringert wurde, sieht der
Mitgliedsstaat diese Verpflichtung für 2015 vor.
Bereich 1: Umwelt, Klimawechsel
und guter landwirtschaftlicher
Zustand der Böden.
Hauptthema 01: Wasser
Unterthema: Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen
Grundsatz:
Einhaltung der Bestimmungen über die nachhaltige
Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft
(PGDA).
Anforderungen:
D1 T01 E1: Legale Verwendung von
‚
‚
Stoffen und Nicht-Einleitung
Der Landwirt:
•darf weder unerlaubte, noch betrügerisch impor-
tierte Stoffe verwenden. Er muss in der Lage sein,
den mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag
vorzulegen. Aus diesem Vertrag muss hervorgehen, dass die gelieferten Stoffe erlaubt sind.
Ohne vorschriftsmäßigen Rahmen darf er keine
Stoffe an Dritte abtreten;
•muss Ausbringungsverträge schließen, um den
Transfer organischer Düngemittel zu belegen;
•muss sich an das Verbot der direkten Einleitung
von Düngemitteln und Sickersäften in den Untergrund, in öffentliche Abwasserleitungen oder in
ein Oberflächengewässer halten. Die eventuell
aus gelagerten pflanzlichen Stoffen entstandenen
Der Landwirt:
•muss die Lagerungsbedingungen im Feld und im
Hof für Mist, Kompost, Geflügelkot, feste Güllephase sowie die Lagerungsbedingungen für Gülle
und Jauche einhalten. Er muss jährlich in einem
auf dem Bauernhof gehaltenen Feldverzeichnis
den Standort und das Datum der Lagerung von
Kompost oder Mist, Geflügelkot und der festen
Güllephase im Feld verzeichnen. Es ist verboten, Mist einer Überschwemmungszone, oder an
einem Hang von mehr als 10 % Gefälle zu lagern.
Mistgruben (Dichte, Ausmaß) und deren Verwendung (Einhaltung von Fassungsvermögen, Art des
Mists usw.) müssen den Vorschriften entsprechen.
Die Dichtigkeit der nach dem 1. Januar 2005
gebauten Gruben muss mit geeigneten Systemen
überprüfbar sein.
•muss die nötigen Schritte unternehmen, um die
mit der Überprüfung der Lagerinfrastruktur zuständigen Beamten aufzufordern, zu prüfen, ob sein
Betrieb, in dem Zuchttiere gehalten werden, über
geeignete Einrichtungen in der richtigen Größe
verfügt, die es ihm erlauben, nicht während der
erlaubten Ausbringungszeiten Tierausscheidungen auszubringen. Unter bestimmten Umständen kann
der Landwirt die angemessenen Infrastrukturen mieten.
D1 T01 E3: Einhaltung der Ausbrin‚
‚
gungsbedingungen
Der Landwirt:
•muss die Ausbringungszeiten einhalten;
•muss sich beim Ausbringen der Substanzen an
die vorschriftsgemäß erlaubten Mengen halten,
die in landwirtschaftlicher Hinsicht gerechtfertigt sind, um den physiologischen Bedarf der
Pflanzen zu decken, und zugleich darauf achten,
den Verlust an Nährstoffen zu begrenzen;
•Vom 1. Juli bis zum 15. September einschließlich
ist auf Äckern das Ausbringen von organischem
Dünger auf untergepflügtem Stroh bis zu 80 kg
Stickstoff pro Hektar erlaubt, oder auf Parzellen,
die für eine im Herbst gesäte Winterkultur oder
eine stickstoffbindende Kultur bestimmt sind. Die
stickstoffbindende Kultur enthält höchstens 50 %
Leguminosen (50 % des Gewichts von der Saatgutmischung). Sie wird baldmöglichst nach der
vorherigen Ernte und spätestens am 15. September gesät und bedeckt den Boden bis zu mindestens 75 % während ihres Wachstums. Sie darf
nicht vor dem 15. November zerstört werden;
•muss in den Betrieben, die als Produzenten von
über 500 kg organischem Stickstoff pro Jahr
klassifiziert sind, über Unterlagen bezüglich des
Kaufs oder der Lieferung von mineralischen Düngemitteln verfügen.
43
Cross-Compliance
Achtung: bestimmte Normen oder Anforderungen können im Laufe des Jahres geändert
werden. In diesem Fall werden Sie über die
Presse informiert.
D1 T01 E4: Einhaltung der Ausbrin‚
‚
gungsverbote gemäß den Klimabedingungen und den Bodenverhältnissen
Der Landwirt:
•muss das Düngeverbot in einem Abstand von
weniger als 6 Metern zu einer Wasserfläche
sowie auf schneebedecktem Boden, auf wassergesättigtem Boden und auf reinen Leguminosenkulturen einhalten;
•darf in der Zwischenkultur, die einer Legumi-
nosenkultur vorangeht oder auf diese folgt, nicht
düngen, außer die Ausbringung erfolgt in letzterem Fall aufgrund einer Düngeempfehlung auf der
Grundlage von Stickstoffprofilen;
•muss das Ausbringungsverbot für schnell wir-
kende organische und mineralische Düngemittel
auf auf einem Boden beachten, dessen an der
Oberfläche gemessene Temperatur während mindestens 24 Stunden ununterbrochen negativ ist;
•muss das Ausbringungsverbot für schnell wirkende
organische Düngemittel auf nicht von Vegetation
bedecktem Boden einhalten, unabhängig von
seinem Gefälle, außer die Ausscheidungen werden innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung in den Boden eingearbeitet;
•muss das Ausbringungsverbot auf einer Parzelle
Ackerland , wo mehr als 50 % der Fläche oder
mehr als 50 ar ein Gefälle von 15 % oder mehr
aufweist (Parzelle mit Informationscode R15), für
mineralische Düngemittel, schenll wirkende mineralische Düngemittel und von weichem Mist auf
dem Teil der Parzelle, der ein solches Gefälle
aufweist, einhalten;
•Kompost und andere organische Substanzen
dürfen nur auf den Flächen verwendet werden,
wenn sie als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel anerkannt sind (föderale Ausnahmeregelung für die Vermarktung) und über ein regionales Benutzungszertifikat verfügen.
D1 T01 E5: Einhaltung der spezifischen
‚
‚
Verpflichtungen in gefährdeten Gebieten
Der Landwirt:
•muss bis zum 15. September eine Winterbo-
denbedeckung anbauen, die im Gewicht der
Saatgutmischung höchstens 50 % Leguminosen
enthält, und auf mindestens 90 % des Ackerlandes, auf dem die Ernte vor dem 1. September stattgefunden hat und auf dem nach dem
1. Januar des Folgejahres eine Kultur angebaut
werden soll. Die Kultur bedeckt mindestens 75 %
des Bodens ab dem 1, November, sofern nicht
außergewöhnliche Wetterbedingungen vorliegen. Diese Bedeckung darf vor dem 15, November nicht zerstört werden.
•muss nach einer Leguminosen-Kultur, die vor dem
1. August geerntet wird und auf die Weizen
folgt, bis zum 1. September eine Pflanzendecke
anlegen, die zu höchstens 50 % im Gewicht der
Saatgutmischung aus Leguminosen besteht. Diese
Pflanzendecke wird ab dem 1. Oktober entfernt.
Diese Anfordrung ist nicht anwendbar, wenn eine
Kultur zwischer der vor dem 1. August abgeernteten Leguminosen und Weizenkultur angelegt
wird;
•muss das Ausbringungsverbot für Düngemittel auf
auf einem Boden beachten, dessen an der Oberfläche gemessene Temperatur während mindestens 24 Stunden ununterbrochen negativ ist;
•muss das Ausbringungsverbot für schnell wirkende
organische Düngemittel auf nicht von Vegetation
bedecktem Boden bei einem Gefälle von mehr
als 10 % einhalten, außer die Ausscheidungen
werden am Tag der Ausbringung in den Boden
eingearbeitet;
•muss das Ausbringungsverbot für langsam wir-
kende organische Düngemittel vom 1. Oktober
bis zum 15. November einhalten.
Informationen: Diese Bestimmung gilt für alle in der Wallonischen
Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der
Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem
Hoheitsgebiet liegen. Die 2014 angegebenen
Parzellen, die teilweise oder ganz in gefährdeten
Gebieten gelegen sind, werden im Erklärungsformular
mit dem Code ‘V’ angegeben.
D1 T01 E6: Einhaltung der administra‚
‚
tiven Verpflichtungen
Der Landwirt:
•muss sicherstellen, dass sein landwirtschaftlicher
Betrieb bodengebunden ist (Gesamt-BG ≤ 1; und
falls er über Parzellen in gefährdeten Gebieten
verfügt, BG Gefährdete Gebiete ≤ 1). Der Landwirt, dessen Betrieb nicht bodengebunden ist, ist
verpflichtet, Ausbringungsverträge zu schließen;
•muss die Abteilung für Boden und Abfälle im
Voraus auf dem Postweg oder elektronisch über
Übertragungen benachrichtigen. Diese im Voraus
zu erfolgende Benachrichtigung ist nicht auf
die überlassenden landwirtschaftlichen Betriebe
anwendbar, die Stickstoff erzeugen, und deren
Viehbestand nie mehr als 2500 kg Stickstoff
erzeugt hat. In diesem Fall werden die ausgetauschten Mengen auf der Grundlage des Ausbringungsvertrags bestimmt;
•muss die vorschriftsgemäßen Verpflichtungen hin-
sichtlich von Ausbringungsverträgen erfüllen. Er
muss die Informationen übermitteln, die vorgeschrieben sind oder von den zuständigen Behörden angefordert werden.
Für weitere Auskünfte und bezüglich der Ausbringungsverträge:
SPW – DGARNE –
Abteilung für Boden und Abfälle
Direktion des Bodenschutzes
Tel.: 081/33.65.56 ou 081/33.63.20
45
SPW - Isabelle Fransaert
Cross-Compliance
D1 T01 E7: Einhaltung der Verp‚
‚
flichtungen bezüglich des Grünlands
Gemäß des Programms für die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft können des
Grünlands nur zwischen dem 1. Februar und dem
31. Mai zerstört werden, um eine neue Pflanzendecke anzulegen, unbeschadet der Bedingung der
Einhaltung von anderen Verpflichtungen in Bezug auf
die Aufrechterhaltung des Dauergrünlands.
In den ersten beiden Jahren nach der Zerstörung wird
auf der zerstörten Fläche eine Pflanzendecke oder
eine Folge von Pflanzendecken angelegt, die keine
Gemüsekultur oder keine Decke mit Leguminosen
enthalten. Im Fall der Ansaat einer Pflanzendecke aus
weidentypischen Pflanzen sind Leguminosen jedoch
in der Mischung gestattet. Während desselben Zeitraums ist die Ausbringung von mineralischem Dünger
auf der betreffenden Fläche verboten.
Während des ersten Jahres nach der Zerstörung ist
die Ausbringung von mineralischem Dünger auf der
betreffenden Fläche verboten.
Unterthema: Schutz und Verwaltung des Wassers
D1 T01 E8: Einhaltung von Pufferstrei‚
‚
fen entlang von Wasserläufen
Entlang der Wasserläufe sind Pufferstreifen mit einer
Breite von mindestens 6 Metern ausgehend vom Ufersaum des Wasserlaufseinzuhalten.
Unter Wasserläufen versteht man schiffbare Wasserstraßen und die nicht schiffbaren Wasserläufe der 1.,
2. und 3. Kategorie gemäß dem Gesetz vom 28.
Dezember 1967 über nicht schiffbare Wasserläufe.
Norm:
Die Ausbringung von Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln ist auf Pufferstreifen verboten,
mit Ausnahme der tierischen Ausscheidungen auf
beweidetem Grünland.
D1 T01 E9: Einhaltung der Genehmigung‚
‚
sverfahren, wenn die Nutzung von
Wasser zum Zwecke der Bewässerung einer Genehmigung unterliegt
Der Landwirt, der Wasser zur Bewässerung aus Wasserläufen oder unterirdischen Wasserentnahmestelle
entnimmt, oder bei wieder aufbereitetem Wasser,
muss, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, eine
Genehmigung der zuständigen Behörde besitzen
und die darin enthaltenen Bedingungen einhalten.
Anmerkung:
Verpflichtende Norm = die Genehmigung besitzen
und einhalten für:
•unterirdische Wasserentnahmestelle;
•nicht schiffbare Wasserläufe;
•Wasserstraßen;
•Recycling von Wasser.
Informationen:
Was die Norm D1 T01 E9 betrifft, so müssen Landwirte, die 2015 bewässern, für jede bewässerte
Parzelle die Nebenbestimmung ‘IR’ in der Spalte 10
der Rubrik 5 des Formulars angeben.
Die Norm D1 T06 E2 gilt für alle in der Wallonischen
Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der
Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem
Hoheitsgebiet lieg.
Unterthema: Schutz des Grundwassers vor
Verschmutzung, verursacht durch gewisse Gefahrenstoffe
Grundsatz:
Auf Grund von Artikel 13 bis 17 des Erlasses der
Wallonischen Regierung zur Festlegung der Anforderungen und Normen der Cross-Compliance im
landwirtschaftlichen Bereich, Einhaltung der Bestimmungen bezüglich des Schutzes des Grundwassers
vor Verschmutzung, verursacht durch gewisse Gefahrenstoffe.
Normen:
D1 T01 E10: Einhaltung der im EWR
’Cross-Compliance’ vom 13. Juni 2014
angeführten Bestimmungen
Verbot des direkten Einleitens von Gefahrenstoffe in
das Grundwasser.
Unter direktem Einleiten versteht man das Einleiten
von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern in
den Boden oder den Unterboden.
Dies betrifft:
künstliche Einleitungen wie Quellfassungen;
‚
‚
Piezometer oder Sickerschächte;
‚
‚
Natürliche Eingänge wie Karstphänomene (Kars‚
‚
thöhlen, Karstlöcher oder -spalten, die bis zur
Oberfläche reichen oder durch einen künstlichen
Eingang von der Oberfläche aus erreichbar sind).
15 % (R15) aufweisen:
D1 T01 E11: Dichtigkeit der Einrichtun‚
‚
Normen:
Der Landwirt:
•muss in der Lage sein, die Dichtigkeit der beru-
flich genutzten Heizöltanks von 3000 L oder
mehr nachzuweisen;
•muss die für den Fall von Undichtigkeiten und/
oder unbeabsichtigtem Einleiten vorgesehenen
Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere die
Benachrichtigung der zuständigen Behörde,
d. h. der Abteilung Polizei und Kontrollen der
DGARNE, durch den Betreiber.
Informationen:
Die Normen D1T01E10 und D1T01E11 sind anwendbar auf sämtliche Betriebe, die vollständig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen.
Für die Präventivzonen werden die Gebiete berücksichtigt, die offiziell per Ministerialerlass bezeichnet
worden sind.
Für weitere Auskünfte:
DGARNE – Abteilung Umwelt und Wasser
Direktion Grundwasser
Tel.: 081/33.50.50
Hauptthema 02: Böden und Kohlenstoffspeicherung
Unterthema: Bekämpfung der Bodenerosion
Grundsatz:
Die Bodenerosion in einer Parzelle ist von zahlreichen Faktoren abhängig, die sowohl in als auch
außerhalb der Parzelle liegen.
Bis heute gibt es nur für die Parzellen mit Gefälle einzuhaltende vorschriftsmäßige Anforderungen.
Aus diesem Grund hat die Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt eine
Kartographie der Gefälle ausgearbeitet.
Erosionsgefährdete Parzellen: Das in der Wallonie
benutzte digitale Modell der Ländereien erlaubt es,
die von der Erosion her als gefährdet betrachteten
Parzellen zu kennzeichnen, und zwar wenn sie ein
Gefälle von mindestens 10 % (R10) und mindestens
•auf mehr als 50 % ihrer Fläche
•oder als 50 Ar.
D1 T02 E1: Minimale Bodenbedeckung
‚
‚
Die Norm ,Minimale Bodenbedeckung‘ betrifft
Parzellen mit inem Code R10 oder R15. Die Teile der
Parzellen, deren Gefälle 10 % übersteigt, erscheinen
orange auf den Photoplänen. Sie sind rot, wenn das
Gefälle 15 % übersteigt.
Auf diesen Parzellen ist die Bodenbedeckung
während der Zwischenkultur in den orangen und
roten Bereichen obligatorisch (Gefälle mindestens 10
%). Die Bodenbedeckung muss spätestens bis zum
15. September vorgenommen sein und darf nicht vor
dem 1. Januar zerstört werden. Es ist verboten, die
Winterbedeckung in der Blütezeit chemisch zu zerstören. Der Nachwuchs von Getreide und Ölpflanzen
wird als Bodenbedeckung im Winter betrachtet.
Von dieser Verpflichtung sind die Parzellen ausgenommen, die für eine im Herbst eingesäte Winterkultur bestimmt sind zum Zwecke der Ernte oder
Beweidung im kommenden Jahr.
Für Parzellen mit Hackfruchtkulturen gilt diese Norm
nicht, wenn ein begraster Wendestreifen unterhalb
des Hangs entsprechend der Norm D1 T02 E2 angelegt ist.
Gleiches gilt, wenn es sich bei der angrenzenden
Parzelle, die sich unterhalb der erosionsgefährdeten
Parzelle befindet:
entweder
‚
‚
um Grünland (Code 670, 678, 62
ou 600, 608) oder um eine Bewaldung oder
eine Aufforstung mit einer Breite von mindestens
6 Metern handelt;
oder um eine Kultur handelt, die dem Code 851
‚
‚
entspricht, sofern die Bedeckung dieser angrenzenden Parzelle vor dem 30. November 2014 angelegt worden ist und diese angrenzende Parzelle
die unter der Norm D1 T02 E2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
D1 T02 E2: An die standortspezifischen
‚
‚
Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung
Verbot von Hackfrucht- oder ähnlichen Kulturen
(Codes 201, 202, 71, 901, 902, 903, 904,
905, 931, 91, 9811, 9812, 951, 966, 7433,
9515, 9548, 9410) auf den gefährdeten Parzel-
© SPW - André Versailles
gen zu Lagerung von Kohlenwasserstoffen (Öltanks)
Cross-Compliance
Unter indirekter Einleitung ist die unterirdische Einführung von Substanzen in das Grundwasser nach
Versickern durch den Boden oder den Untergrund zu
verstehen.
47
len, es sei denn ein begraster Streifen (Kulturcode
751, 670, 610, 618, 678, 62, 600, 608 et 851)
besteht unterhalb des Gefälles und am inneren Rand
der Parzelle, um das Ablaufen des Wassers von
der Parzelle zu begrenzen. Dieser begraste Streifen
muss vor der Aussaat der Hackfrucht oder ähnlicher
Pflanzen angelegt werden, und zwar für eine Dauer,
die mindestens deren Anbauzeit entspricht, und muss
folgende Bedingungen erfüllen:
lich, den Boden, seine Pflanzendecke, Feuchtgebiete
sowie Bäume und Hecken besonders in den Natura2000-Gebieten zu bewahren.
-
ie Mindestbreite des begrasten Streifens beträgt
d
mindestens 6 Meter;
D1 T03 E2: Einhaltung der spezifischen
‚
‚
-
er begraste Streifen muss aus Wiesengräsern
d
oder Wiesengräsern und Leguminosen bestehen;
-
er darf nicht beweidet werden;
-
falls er gemäht wird, darf dies erst nach dem 1.
Juli geschehen.
Die Hackbaufrüchte oder gleichgestellten Pflanzen
sind jedoch erlaubt, wenn es sich bei der angrenzenden Parzelle, die sich unterhalb der erosionsgefährdeten Parzelle befindet:
-entweder um Grünland (Code 610, 618, 670,
678, 62 ou 600, 608) oder um eine Bewaldung oder eine Aufforstung mit einer Breite von
mindestens 6 Metern handelt;
-
oder um eine Kultur handelt, die dem Code
851 entspricht, sofern die Bedeckung dieser
angrenzenden Parzelle vor dem 30. November 2014 angelegt worden ist und diese
angrenzende Parzelle die hier oben angeführten
Bedingungen des begrasten Streifens erfüllt.
Anmerkung: Grünstreifen zum Erosionsschutz gelten als vollwertige Parzelle und müssen durch einen
spezifischen Code bezeichnet und gekennzeichnet
werden (751, 851,610, 618, 670, 678, 62 ou
600, 608).
Unterthema: Erhalt der Menge organischer Stoffe
im Boden
Norm:
D1 T02
‚
‚
E3: Bewirtschaftung der Stoppelfelder
Verbot, Stroh, Stoppeln und sonstige Ernterückstände
zu verbrennen.
Informationen:
Diese Bestimmung gilt für alle in der Wallonischen
Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der
Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem
Hoheitsgebiet liegen.
Im Fall erwiesener Gründe des Pflanzenschutzes
kann der Landwirtschaftsminister diese Vorschrift im
Einzelfall aufheben.
Hauptthema 03: Biologische Vielfalt
Grundsatz:
Um die Bedingungen zum Erhalt der wild lebenden
Vogelarten und der natürlichen Lebensräume ) sowie
der Wildfauna und -flora zu erfüllen, ist es erforder-
Anforderungen:
Vögel.
Schutz
der
wildlebenden
D1 T03 E1: Einhaltung der allgemeinen
‚
‚
Maßnahmen für Bewerbergebiete und
ausgewiesene Natura-2000-Gebiete.
Maßnahmen für die ausgewiesenen
Natura-2000-Gebiete.
D1 T03
‚
‚
E3: Einhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem
gesamten Gebiet der Wallonie.
D1 T03
‚
‚
E4: Verbot der Vernichtung
streng geschützter Arten im Sinne des
Gesetzes über die Erhaltung der Natur
auf dem gesamten Gebiet der Wallonie.
Anforderungen:
Lebensräume
Erhaltung
der
natürlichen
D1 T03 E5: Einhaltung der allgemeinen
‚
‚
Maßnahmen für Bewerbergebiete und
ausgewiesene Natura-2000-Gebiete.
D1 T03 E6: Einhaltung der spezifischen
‚
‚
Maßnahmen für die ausgewiesenen
Natura-2000-Gebiete.
D1 T03
‚
‚
E7: Einhaltung der Zweckbestimmung des Sektorenplans auf dem
gesamten Gebiet der Wallonie.
D1 T03
‚
‚
E8: Verbot der Vernichtung
streng geschützter Arten im Sinne des
Gesetzes über die Erhaltung der Natur
auf dem gesamten Gebiet der Wallonie.
zu
den
Für
weitergehende
Informationen
Anforderungen D1T03E1-E2 und D1T03E5-E6
beziehen Sie sich bitte auf die Tabelle im Anhang.
Informationen:
Die Parzellen, die vollständig oder teilweise in einem
Natura-2000 - Gebiet liegen, werden im Formular
Parzelleninformationen 2012 mit dem Code ’N’
angegeben.
Bei Parzellen, die teilweise in Natura-2000-Gebieten gelegenen sind, betreffen die Anforderungen
D1T03E1-E2 und D1T03E5-E6 ausschließlich den
innerhalb des Natura-2000-Gebiets gelegenen
Abschnitt der Parzelle.
Die Anforderungen D1T03E3-E4 und D1T03E7-E8
sind nicht auf Parzellen beschränkt, die teilweise
oder ganz in Natura-2000 - Gebieten gelegen sind,
sondern sind im gesamten Gebiet der Wallonie
anwendbar.
Die in den vorliegenden Anforderungen angeführten
Verpflichtungen greifen den anderen Verpflichtungen
oder Anforderungen nicht vor, die sich aus dem
ezeichnungserlass für ein Natura-2000 - Gebiet
ergeben könnten, wie es im Gesetz vom 12. Juli
1973 über die Erhaltung der Natur dargelegt wird.
In den Fällen, in denen es einer Städtebaugenehmi-
Da die Kartographie der Natura-2000 - Gebiete im
Moment im Entstehen ist, können sich die Umrisse der
Gebiete noch ändern. Von jetzt an können bestimmte
Parzellen mit dem Code ‚N‘ nur wenig oder gar nicht
von Natura-2000 betroffen sein.
Für alle Arbeiten, für die eine vorherige Genehmigung durch das DNF nötig ist, sind die Formulare bei
dieser Behörde verfügbar (cf. unten) oder können im
Internet heruntergeladen werden:
http://natura2000.wallonie.be/formulaires.html
Für die Arbeiten, die mitgeteilt werden müssen, gilt
folgendes: wenn das DNF nicht innerhalb von 15
Tagen ab Empfang der Mitteilung des Projekts durch
den Landwirt antwortet, können die Arbeiten ab dem
20. Tag nach dem Absenden der Projektmitteilung
begonnen werden.
Für weitere Auskünfte:
SPW– DGARNE
Abteilung Natur und Forstwesen (DNF)
Direktion der Natur
Tel.: 081/33.56.08
Hauptthema 04: Landschaft
D1 T04 E2 : Erhaltung der topogra‚
‚
phischen Besonderheiten
Verboten ist:
•sofern nicht eine städtebauliche Genehmigung
dies zulässt oder anderenfalls die zuständige
Behörde dies genehmigt, die Zerstörung der
topographischen Besonderheiten und anderer fester Bestandteile der Landschaft, wie z.B.
Feldränder, Böschungen, Gräben, einheimische
Hecken, einheimische Bäume in Gruppen oder
einzeln stehend oder in Baumreihen, inventarisierte und veröffentlichte bemerkenswerte Hecken
und Bäume, Weiher und Tümpel;
•Schnitt von Hecken und Bäumen während der
Fortpflanzungs- und Nestbauzeit der Vögel zwischen dem 15. April und dem 30 Juni;
•jede deutliche Veränderung des Bodenreliefs, es
sei denn es liegt eine Genehmigung vor.
Eine deutliche Veränderung des Bodens liegt vor,
wenn:
- 1° sie eine Fläche von über 2 Ar umfasst;
- 2° sie eine Höhe von 50 cm übetsteigt.
Jede Änderung des Bodens in einem Gebiet mit Sonderstatus gilt als deutlich.
Ein Gebiet mit Sonderstatus ist ein Feuchtgebiet, ein
Quellgebiet, ein Tümpel, ein Weiher, ein Habitat
von gemeinschaftlichem Interesse, ein Überschwemmungsgebiet, weniger als fünf Meter von der Krone
eines bemerkenswerten Baumes entfernt oder in
einem Gebiet, dessen Schutz die Regierung gemäß
Artikel 84, §1, 12. des CWATUPE für notwendig
erachtet.
Was die Feldränder betrifft: Verbot, in weniger
als 1 m von der Wegplattform Kulturen anzulegen,
Düngemittel auszubringen, zu pflügen, den Boden
zu bewirtschaften oder Pflanzenschutzmittel anzubringen (außer eine spezifische und lokale Anwendung
gegen invasive Pflanzen - die Einrichtung eines Zauns
in weniger als 1 m Abstand bleibt erlaubt). Der Landwirt kann jedoch eine landwirtschaftliche Parzelle
jenseits dieser Begrenzung bearbeiten, wenn er
rechtmäßig nachweisen kann, dass die Grenze
seines Guts, das er bewirtschaftet oder unterhält,
sich tatsächlich weniger als 1 m von der Wegplattform befindet.
Was die Hecken und einheimischen Bäume betrifft:
Der Verjüngungsschnitt in weniger als einem Meter
Höhe ohne Schutz vor dem Vieh, das Ausreißen,
die mechanische und chemische Zerstörung der einheimischen Hecken sind verboten. Das Entfernen,
die mechanische und chemische Zerstörung und
der Verjüngungsschnitt von einheimischen Bäumen
sind untersagt. Der Schnitt von Kopfbäumen ist aber
erlaubt.
Die Bestimmungen hinsichtlich der einheimischen
Hecken und Bäume gelten für alle einheimischen
Bäume und Hecken auf Parzellen, die in der Flächenerklärung angegeben werden. Eine einheimische
Hecke ist jeder fortlaufende Abschnitt einheimischer
Bäume oder Sträucher von mindestens 10 Metern
Länge. Ein Baum ist jeder einheimische Baum mit
einem Umfang von 40 cm und mehr in 1,5 m Höhe.
Was die bemerkenswerten Bäume und Hecken betrifft:
Es ist verboten, bemerkenswerte Bäume oder Büsche
zu fällen, die Wurzeln zu beschädigen oder das
Aussehen zu verändern, es sei denn, es liegt eine
Städtebaugenehmigung vor.
Die Liste und Kartographie der bemerkenswerten
Bäume und Hecken ist ausschließlich die, die auf der
Internetseite des Landwirtschaftsportals veröffentlicht
ist.
http://environnement.wallonie.be/dnf/arbres_
remarquables/.
Sofern keine Städtebaugenehimgung vorliegt, ist es
verboten, hochstämmige alleinstehende Bäume zu
fällen, die in einer durch den Sektorenplan oder dem
geltenden Gemeindeschema vorgesehenen Grünanlage gepflanzt sind, sowie von bestehenden Bäumen
in einem Grundstück mit Parzellierungsgenehmigung
oder Städtebaugenehmigung.
Sofern keine Städtebaugenehimgung vorliegt, ist es
verboten, zu roden oder die Vegetation in jeglichem
Gebiet, dessen Schutz die Regierung für notwendig
hält, zu ändern.
Für Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
Direktion der Forstschätze
der Abteilung Natur und Forstwesen
Tel. 081/33.58.43
Diese Bestimmungen gelten für alle in der Wallonischen Region gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen der Betriebe, die vollständig ododer teilweise auf
wallonischem Hoheitsgebiet liegen.
49
Cross-Compliance
gung bedarf, muss die Gemeinde zuvor die Stellungnahme der Abteilung Natur undForstwesen (DNF)
einholen.
Bereich 2: Volksgesundheit, tierund pflanzengesundheit
Hauptthema 05: Sicherheit der Lebensmittel
Unterthema: Sicherheit der Lebensmittel
Grundsatz:
Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der
Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung.
Anforderungen:
D2 T05 E1: Verbot der Vermarktung
‚
‚
für den Verzehr ungeeigneter Lebensmittel oder für die Benutzung ungeeigneter Futtermittel
Kein gefährliches Nahrungsmittel darf vermarktet
werden. Ein Lebensmittel gilt als gefährlich, wenn es
der Gesundheit schadet oder für den menschlichen
Konsum ungeeignet ist.
Keine Tiernahrung darf vermarktet oder an zu
Nahrungszwecken gehaltene Tiere verfüttert werden,
wenn sie gefährlich ist. Ein tierisches Nahrungsmittel
ist gefährlich, wenn es einen negativen Einfluss auf
die menschliche oder tierische Gesundheit hat oder
wenn es den Konsum von aus Tieren hergestellten, für
den Menschen bestimmten Lebensmitteln gefährlich
macht.
Wenn die Normen für die Lebensmittel oder die
Tiernahrung den Punkt überschritten haben, wo eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, müssen sie vom Markt genommen und die zuständigen
Behörden benachrichtigt werden.
Rohmilch muss von Tieren stammen:
•die sich in einem guten Gesundheitszustand befin-
den, die keine Anzeichen einer Krankheit haben,
die sich auf die Milch übertragen könnte und die
vor allem nicht an einer Infektion der Genitalien mit
Ausfluss, an Darmkatarrh mit Durchfall und Fieber
oder einer sichtbaren Entzündung des Euters leiden;
D2 T05
‚
‚
E2: Gewährleistung der
Rückverfolgbarkeit der in den Betrieb
gelangenden und den Betrieb verlassenden Güter
Der Landwirt muss:
1/ nur die für Tiere zusammengestellten Nahrungsmittel verwenden, die aus registrierten und/oder
anerkannten Unternehmen kommen. Der Kauf von
Futter und einfachen Nahrungsmitteln (z.B. Ölkuchen
aus Raps aus der Ölproduktion) fällt nicht unter diese
Vorschrift;
2/ alle Ergebnisse aller Proben an den Tieren,
Pflanzen oder Tiernahrungsmitteln aufbewahren, die
für die öffentliche Gesundheit wichtig sind;
3/ die Mindestdaten aller Produkte, die er kauft und
benutzt, wie auch aller Produkte, die er verkauft oder
liefert, auf dem neusten Stand halten.
Die Mindestdaten, die der Landwirt vorlegen können
muss, sind:
•die Art und Kennzeichnung der eingehenden und
ausgehenden Produkte;
•die Menge der eingehenden und ausgehenden
Produkte;
•das Eingangs- oder Lieferdatum;
•die Kennzeichnung der Produktionseinheit, die
das Produkt liefert oder die Lieferung entgegennimmt.
Zur Aufbewahrung dieser Daten gibt es keine Spezifikationen. Es ist z.B. die chronologische Einordnung
von Lieferscheinen, Rechnungen, ... möglich
Es gibt keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der
Mindestdaten bezüglich der auf dem Hof direkt an
den Endverbraucher verkauften Waren.
Bei den betroffenen eingehenden Produkten handelt
es sich mindestens um:
•Pflanzenschutzmittel und Biozide;
•Tierfutter;
•die keine Verletzung des Euters aufweisen, die
•Tierarzneimittel. Für alle Tierhalter ein Eingangsre-
•denen keine nicht genehmigten Substanzen oder
•die Tiere.
die Milch verändern könnte;
Produkte verabreicht wurden (Substanzen oder
Produkte, deren Verabreichung an Tiere durch die
europäische Gesetzgebung verboten ist, wie z.B.
Hormone, nicht genehmigte Medikamente, ...);
•die nicht illegal behandelt wurden (Benutzung
von Substanzen oder Produkten, die von der
europäischen Gesetzgebung für andere Zwecke
genehmigt sind oder für andere Bedingungen als
in der europäischen Gesetzgebung vorgesehen,
oder gegebenenfalls in anderen belgischen
Gesetzen);
•bei denen im Fall der Verabreichung von geneh-
migten Produkten oder Substanzen die für diese
Produkte oder Substanzen vorgeschriebene Wartezeit beachtet worden ist.
gister (DAF oder Rezept des Veterinärs);
Bei den betroffenen ausgehenden Produkten handelt
es sich mindestens um:
•Pflanzliche Produkte;
•die Tiere;
•die tierischen Produkte.
4/ bei Betrieben, die der veterinärmedizinischen
Betreuung unterliegen, über ein Register der verwendeten Medikamente verfügen;
5/ über schriftliche Unterlagen zur Dokumentation
der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden verfügen. Folgende Informationen müssen eingetragen werden:
•Kennzeichnung der Parzelle und der Kultur;
•Datum der Behandlung;
•Kennzeichnung
chutzmittels.
des angewandten Pflanzens-
E3: Anwendung der Mindestvorschriften für Hygiene
Die allgemeinen Hygienevorschriften bestehen aus:
•Abfälle und gefährliche Stoffe sind so zu lagern
und zu behandeln, dass jegliche Kontaminierung
vermieden wird;
•Dem Auftreten und der Verbreitung ansteckender
Krankheiten, die auf Menschen durch Lebensmittel übertragbar sind, ist vorzubeugen. Bei der
Einführung neuer Tiere sind Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen und der zuständigen Behörde derartige
Krankheiten in verdächtigen Herden mitzuteilen;
Unternehmen des Futtermittelsektors, die Tätigkeiten
im Bereich der Futtermittelprimärproduktion usüben,
sind verpflichtet, eine vorherige Genehmigung für
das Mischen von Futtermitteln unter Verwendung
von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffvormischungen
zu beantragen. Diese dürfen ausschließlich für den
Eigenbedarf angefertigt werden.
Die Tierzüchter müssen:
•Futtermittel für Tiere, die für die Lebensmittelerzeu-
gung genutzt werden, getrennt von chemischen
Wirkstoffen und sonstigen bei der Tierfütterung
verbotenen Erzeugnissen lagern;
benutzten Behälter und Tanks auf geeignete Art
gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie wieder benutzt werden;
•Das Melken muss auf hygienische Weise erfol-
gen. Insbesondere müssen vor Beginn des Melkens Zitzen, Euter und angrenzende Bereiche
(das Euter im Allgemeinen) sauber sein. Außerdem müssen diejenigen Tiere identifiziert werden, die eine Behandlung erhalten, aufgrund der
bestehenden Gefahr, dass Medikamentenrückstände in die Milch gelangen. Zusätzlich darf die
Milch, die von diesen Tieren stammt, nicht vor
Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit für den
menschlichen Verzehr verwendet werden;
•unmittelbar nach dem Melken muss die Milch
an einem sauberen Ort gelagert werden, der so
eingerichtet und ausgestattet ist, dass jede Kontamination vermieden wird. Die Milch muss sofort
auf eine Temperatur von höchstens 8° C gebracht
werden, wenn sie jeden Tag abgeholt wird, und
auf 6° C, wenn die Sammlung nicht jeden Tag
stattfindet;
•Die Betriebe des Nahrungsmittelsektors müssen
Arzneimittel getrennt handhaben, um eine Verunreinigung .zu vermeiden.
diese Temperatur-Auflagen für Rohmilch nicht
einhalten, wenn die Milch den Kriterien für Rohmilch im Hinblick auf den Gehalt an Keimen und
Antibiotika-Rückständen entspricht und wenn die
Milchinnerhalb von zwei Stunden nach dem Melken verarbeitet wird, oder wenn aus technischen
Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung
bestimmter Milchprodukte eine höhere Temperatur erforderlich ist wenn die zuständige Behörde
es genehmigt.
Folgende Vorschriften gelten für milchproduzierende
Betriebe:
Folgende Vorschriften gelten für eierproduzierende
Betriebe:
•Die Melkanlagen und die Räume, in denen die
In den Betriebsräumen des Erzeugers müssen die
Eier sauber und trocken aufbewahrt und vor fremden
Gerüchen sowie wirksam vor Stößen und Sonneneinstrahlung geschützt werden.
•Futtermittel mit Arzneimitteln und Futtermittel ohne
Arzneimittel Nahrungsmittel so lagern, dass ihre
Verabreichung an nicht dafür bestimmte Tierkategorien oder Tierarten verhindert wird;
•Futtermittel mit Arzneimitteln und Futtermittel ohne
Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird, müssen so gelegen sein oder gebaut werden, dass
die Gefahr der Milchkontaminierung möglichst
begrenzt wird;
•Die Räume, die für die Lagerung der Milch bes-
timmt sind, müssen vor Ungeziefer geschützt
werden und von Räumen, in denen Tiere untergebracht werden, gut getrennt sein sowie ggf.
über eine geeignete Kühlungsanlage verfügen,
um den Anforderungen in Sachen Melken, Sammlung und Transport zu genügen;
•die Oberflächen der Geräte, die mit der Milch
in Berührung kommen (Geräte, Gefäße, für das
Melken, Sammeln und den Transport benutzte
Tanks) müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und in gutem Zustand gehalten werden.
Das setzt die Benutzung glatter, waschbarer und
ungiftiger Materialien voraus;
•Nach der Benutzung sind diese Oberflächen
zu reinigen und im Bedarfsfall zu desinfizieren.
Nach jedem Transport oder nach jeder Serie von
Transporten, wenn der Zeitabstand zwischen der
Entladung und der nächsten Ladung sehr kurz
ist, aber in allen Fällen mindestens einmal pro
Tag, müssen die für den Transport von Rohmilch
Informationen:
Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf
die gesamten Betriebe, die vollständig oder teilweise
auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen.
Unterthema: Verwendung gewisser Stoffe
Grundsatz:
Einhaltung von Vorschriften in Zusammenhang mit
dem Verbot der Anwendung gewisser Stoffe bei
Tierproduktionen (nur für Tiere, die Lebensmittel
erzeugen).
Anforderungen:
D2 T05 E4: Verbot zur Anwendung und
‚
‚
Besitznahme gewisser Stoffe durch
den Erzeuger, es sei denn, sie werden
zu zootechnischen oder therapeutischen Zwecken eingesetzt
Alle Sanitrace - Herden mit ‚H‘ - Statut während
des betreffenden Wirtschaftsjahres werden als nicht
konform betrachtet.
51
Cross-Compliance
D2 T05
‚
‚
Informationen:
halten. Dieses Register ist vorschriftsmäßig auszufülle:
Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf
die gesamten Betriebe, die völlig oder teilweise auf
wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder
mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind
an die Produktionseinheiten des Betriebes gebunden.
Dieser Verstoß wird als schwerwiegend und vorsätzlich gewertet, falls die Verantwortlichkeit des Landwirts erwiesen ist.
Hauptthema 06: Kennzeichnung
Registrierung der Tiere
und
Grundsatz:
Einhaltung der Bedingungen für die Kennzeichnung
und Registrierung der Tiere.
Unterthema: Kennzeichnung der Schweine
Anforderungen:
D2 T06 E1: Registrierung – Betriebsre‚
‚
gister der Schweine
•Alle Daten der Schweineherde müssen in ein
Betriebsregister eingetragen werden;
•Die Betriebsregister der letzten 5 Jahre sind aufzu-
bewahren. (Artikel 30, §§1 bis 4).
D2 T06 E2: Kennzeichnung der Schweine
‚
‚
•Jedes Schwein des Betriebs muss mit einer zuge-
lassenen Ohrmarke gekennzeichnet werden, und
zwar vor dem Absetzen und auf jeden Fall vor
dem Verlassen des Betriebs;
•jedes eingeführte und in eine belgische Herde
aufgenommenes Schwein muss ebenfalls mit
einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, und
zwar innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft.
(Art 21 - 1. Juli 2014. - Königlicher Erlass über
ein System der Kennzeichnung und Registrierung
der Schweine und die Bedingungen der Genehmigung für die Schweinezuchtbetriebe).
D2 T06 E3: Bewegungen Schweine
‚
‚
Alle Bewegungen einer in Sanitrace registrierten
Herde sind in dem Register In und OUT zu finden.
Der Verantwortliche verfügt über Scheine für die
Ladung und Entladung für jeden Transport in seinem
Betrieb. Anderenfalls sind die Daten in dem Register
verfügbar.
•innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Ein-
gang, dem Abgang oder dem Verenden eines
Rindes;
•innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Geburt
eines Rindes;
•Im Moment der Kennzeichnung eines aus einem
Drittland importierten Rindes durch die ARSIA
(Regionale Vereinigung Tiergesundheit und -identifizierung.
Die Betriebsregister der letzten 5 Jahre müssen in dem
Betrieb verfügbar sein, gegebenenfalls am Hauptaufenthaltsort der Herde, und müssen im Fall einer
Kontrolle vorgelegt werden können. (Art 31, § 1 des
KE (Königlicher Erlasses) vom 23. März 2011.)
D2 T06 E5: Kennzeichnung der Rinder
‚
‚
Jedes Rind des Betriebes muss binnen 7 Tagen nach
der Geburt mit doppelten Ohrmarken versehen werden (Art. 17 K.E. vom 23. März 2011.)
Im Fall des Imports eines Rindes aus einem Drittland
verfügt der Besitzer über 3 Kalendertage für die
Benachrichtigung der ARSIA, die das Rind innerhalb
von 7 Tagen nach Benachrichtigung identifiziert und
registriert. (Art. 19 KE vom 23. März 2011).
Bei jedem Rind, das mindestens eine Ohrmarke verloren hat, muss eine Regularisierung vorgenommen
werden (Art 22, §§ 1. und 2. des K.E.vom 23.
März 2011).
D2 T06
‚
‚
E6: Kennzeichnungsdokument
der Rinder
Jedes Rind, das älter als 21 Tage ist und sich im
Betrieb befindet, muss über ein ordnungsgemäßes
Identifizierungsdokument verfügen. (Art. 4, §2 der
Verordnung 1760/2000).
D2 T06
‚
‚
E7: Registrierungen in der
Datenbank Sanitrace (früher Sanitel)
•Jedes Rind ist korrekt in Sanitrace zu registrieren;
•Jede Geburt, jeder Abgang oder Verenden eines
Rindes muss Sanitrace binnen 7 Kalendertagen
nach dem Vorgang vorschriftsmäßig mitgeteilt
werden:
-e
ntweder anhand des Geburtsbescheids
und/oder den dafür vorgesehenen
Abschnitten des Identifizierungsdokuments
(Ausgangsabschnitt und/oder Transportpass);
-o
der im Internet über das Portal CERISE
(Zentrum für Registrierung und Regulierung
der Information der Züchterdienste) der
ARSIA (Regionale Vereinigung für Tiergesundheit und -identifizierung) oder das
‘Veeportaal’ für die flämischen Herden,
das von der DGZ (Dierengezondheidszorg) verwaltet wird (Art. 24 K.E. vom 23.
März 2011).
Informationen:
Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf
alle Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder mehrere
Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die
Produktionseinheiten des Betriebes gebunden.
Unterthema: Kennzeichnung der Rinder
Anforderungen:
D2 T06 E4: Registrierung – Betriebsre‚
‚
gister der Rinder
Jeder Rinderhalter muss ein Register über die im
Betrieb gehaltenen Rinder auf dem neusten Stand
Wenn der Verantwortliche Zugriff auf die Anwendung CERISE oder das Veeportaal hat und dort die
Informationen über ein Ereignis direkt eingibt oder
eingeben lässt, braucht er kein Betriebsregister zu
Verendet ein Rind, trägt der Verantwortliche auf dem
Ausgangsabschnitt des Identifizierungsdokuments
das Sterbedatum des Rindes als Ausgangsdatum ein.
Der Verantwortliche muss außerdem den Tierpass an
die ARSIA-Niederlassung seiner Provinz zurückgeben
und dabei auf der Vorderseite ’TOT’ angeben
(Achtung: Nicht den Barcode überschreiben, der
vom zuständigen Dienst bei SANITRACE eingescannt werden muss). An der hierfür vorgesehenen
Stelle muss das Datum des Todes eingetragen, die
Unterschrift des Verantwortlichen und die SanitaireVignette angebracht werden (Art 24, §2 und 3 des
K.E. vom 23 März 2011).
Bei einem Ankauf muss der Betriebstierarzt innerhalb
von 48 Stunden nach Eingang eines neuen Rindes in
die Herde benachrichtigt werden. Der Tierarzt verfügt über 3 Kalendertage, um die Ankaufanalyse(n)
durchzuführen. Auf der Rückseite des Passes muss der
Tierarzt das Datum der Tuberkulinprobe angeben,
unterschreiben und das Strichcode-Etikett der betreffenden Herde aufkleben. Nach der Prüfung der
Tuberkulinprobe muss er den Pass bzw. die Pässe der
ARSIA übermitteln.
Unterthema: Kennzeichnung der Schafe und Ziegen
Anforderungen:
D2 T06 E8: Registrierung – Betriebsre‚
‚
gister (Schafe/Ziegen)
Jeder Halter von Schafen und/oder Ziegen muss ein
aktualisiertes Register führen, das u.a. alle Eingangsund Ausgangsbewegungen der Tiere seiner Herde
festhält. Die Betriebsregister der letzten 5 Jahre müssen in dem Betrieb verfügbar sein, um im Fall einer
Kontrolle vorgelegt werden zu können. (Art 20 vom
K.E. vom 3. Juni 2007)
D2 T06 E9: Kennzeichnung (Schafe/
‚
‚
Ziegen)
Jedes Schaf bzw. jede Ziege des Betriebes muss eine
zugelassene Ohrmarke erhalten, bevor es bzw. sie 6
Monate alt ist, und auf jeden Fall, bevor es/sie den
Betrieb verlässt. (Art. 2 § 2 AR vom 3. Juni 2007).
D2 T06 E10: Mitteilungen an Sanitrace
‚
‚
(Schafe/Ziegen)
Der Halter von Schafen und/oder Ziegen schickt
zum 15. Januar des nächsten Jahres (Art. 22 AR 3.
Juni 2007) eine Kopie seines Registers an die ARSIA
(Situation des Betriebs am 15. Dezember) Jeder neue
Tierhalter muss innerhalb eines Monats das Bestehen
einer Herde von Schafen oder Ziegen bei der ARSIA
mitteilen.
D2 T06
‚
‚
E11:
(Schafe/Ziegen)
Transportdokument
Der Verantwortliche verfügt über ein Exemplar
des Begleitdokuments für jede Tierart und jeden
„Außen-“ Transport in den Betrieb oder aus dem
Betrieb. Eine Kopie des Dokuments wird 5 Jahre
lang nach seiner Erstellung im Herdenregister
aufbewahrt.
Informationen:
Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf
die gesamten Betriebe, die völlig oder teilweise auf
wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder
mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind
an die Produktionseinheiten des Betriebes gebunden.
Hauptthema 07: Tierkrankheiten
Unterthema: Bekämfung der TSE (BSE,...)
Grundsatz:
Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Vorbeugung, Kontrolle und Vernichtung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE).
Anforderungen:
D2 T07 E1: Mitteilung an die zuständi‚
‚
gen Behörden über die Präsenz eines
verdächtigen Tieres.
D2 T07
‚
‚
E2: Verbot, tierische Proteine
bei der Fütterung von Wiederkäuern
zu verwenden.
Einhaltung von Maßnahmen betreffend verdächtige
Tiere, Einhaltung der Maßnahmen, nachdem eine
TSE festgestellt worden ist, Verbot, lebende Tiere, ihr
Sperma, ihre Ovula, Embryonen auf den Markt zu
bringen.
Information:
Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf
alle Betriebe, die völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen und eine oder mehrere
Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die
Produktionseinheiten des Betriebes gebunden.
Hauptthema 08: Pflanzenschutzmittel
Unterthema: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Grundsatz:
Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Genehmigung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Anforderungen:
D2 T08 E1: Verbot des Vorhandenseins
‚
‚
(außerhalb des Ortes, der speziell
für die Lagerung dieser Mittel bis zur
nächsten Sammlung vorgesehen ist)
und/oder Verwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel.
D2 T08
‚
‚
E2: Pflicht zur Kontrolle der
Spritzgeräte, die für die Anwendung
der Pestizide zu landwirtschaftlichen
Zwecken in flüssiger Form vorgesehen
sind (entsprechender Aufkleber).
Information:
Diese föderalen Bestimmungen sind anwendbar auf
die gesamten Betriebe, die vollständig oder teilweise
auf wallonischem Hoheitsgebiet liegen.Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
(FASNK) ist für diesen Bereich zuständig, davon ausgenommen ist die Anwendung von Strafmaßnahmen,
für die die Zahlstelle zuständig ist. Bestimmte Elemente können von der DGARNE kontrolliert werden.
53
Cross-Compliance
aktualisieren wenn er darauf achtet, jederzeit, das
aktuelle Register in der Datenbank Sanitrace auszudrucken.
Bereich 3: Wohlergehen der Tiere
keit dazu haben, sich hinzulegen, sich auszuruhen, aufzustehen und seine Körperpflege
vorzunehmen;
Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) ist für diesen Bereich zuständig,
davon ausgenommen sind die Bestimmung und
die Anwendung von Strafmaßnahmen, für die die
Zahlstelle zuständig ist.
•die im Freien gehaltenen Kälber müssen mindes-
Hauptthema 09: Wohlergehen der Tiere
•die Tiere dürfen keinen Maulkorb tragen;
Unterthema: Einhaltung des Wohlergehens der
Tiere
•alle Kälber erhalten in den 6 ersten Stunden ihres
Grundsatz:
Beachtung der Mindestnormen für Tiergerechtheit.
Anforderungen:
D3 T09
‚
‚
E1: Betriebe, die den Vorschriften in Bezug auf die Aufzucht
von Kälbern entsprechen (Königlicher
Erlass, K.E., vom 01.03.2000, K.E. vom
23.01.1998, K.E. vom 17.05.2001.
•Es besteht die Pflicht, Stroheinstreu für Tiere, die
tens einmal am Tag überprüft werden. Die im Stall
gehaltenen Kälber werden mindestens zweimal
am Tag überprüft;
Lebens Rinderkolostrum;
•der Hämoglobin-Anteil im Blut beträgt mindestens
4,5 mmol/l Blut;
•die Ernährung ist ausreichend in Menge und
Qualität;
•die Kälber im Alter von mehr als 2 Wochen erhal-
ten genügend Wasser.
D3 T09
‚
‚
E2: Keine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere
bei Kälbern.
•Die Beihilfen werden im Rahmen der Cross-Com-
pliance gekürzt, falls eine grobe Vernachlässigung der Tiere festgestellt wird.
jünger als 14 Tage sind, vorzusehen;
•für
in Gruppen aufgezogene Kälber muss
genügend Freiraum vorgesehen sein;
D3 T09 E3: Betriebe, die den Vorschrif‚
‚
ten in Bezug auf die Schweineaufzucht
entsprechen (KE vom 01.03.2000,
15.05.2003, KE vom 17.05.2001).
•Kälber dürfen nicht angebunden werden (höchs-
tens eine Stunde lang während der Verteilung der
Milch an die in Gruppen aufgezogenen Kälber).
Dieses Verbot gilt nicht für die Herden von weniger als 6 Kälbern und in Betrieben, in denen die
Kälber mit ihren Müttern aufgezogen werden;
•die Breite der individuellen Box entspricht mindes-
tens der Widerristhöhe des Kalbes und die Länge
mindestens 1,1 mal der Länge des Kalbes;
•Die Belüftung ist ausreichend;
Für alle Ställe:
•alle mehr als 2 Wochen alten Schweine müssen
ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser
haben;
•die Sauen und die Jungsauen dürfen nicht ange-
bunden werden;
•die verfügbare Bodenfläche für Eber beträgt min-
destens 6 m2 pro Tier (10 m2 und ohne Hindernisse, wenn die Bucht auch als Deckbucht genutzt
wird), wovon ein Teil (der so groß sein muss, dass
der Eber sich hinlegen kann) planbefestigt und mit
Stroh bedeckt ist;
•die Zwischenwände der Boxen ermöglichen es
den Kälbern, die anderen zu sehen und zu berühren;
•die Kälber , die älter als 8 Wochen sind, werden
in Gruppen gehalten;
•die Fußböden sind fest, eben, rutschfest, ohne
Unebenheiten;
•die Legefläche ist bequem, sauber und trocken;
•die Ställe und Ausrüstungen werden so gereinigt
und desinfiziert, dass Kreuzkontaminationen und
Keime vermieden werden;
Die verfügbare Bodenfläche für Absatzferkel und
Mastschweine ist ausreichend. Die Minimalflächen
sind folgende:
ð Gewicht < oder = 10 kg: 0.15 m²/Tier
ð Gewicht von 10 bis 20 kg: 0.20 m²/Tier
ð Gewicht von 20 bis 30 kg: 0.30 m²/Tier
ð Gewicht von 30 bis 50 kg: 0.40 m²/Tier
ð Gewicht von 30 bis 50 kg: 0.40 m²/Tier
•die Kälber müssen mindestens zweimal am Tag
ð Gewicht von 50 bis 85 kg: 0.55 m²/Tier
•kranke oder verletzte Kälber oder solche, die
ð Gewicht von 85 bis 110 kg: 0.65 m²/Tier
ð Gewicht > 110kg: 1 m²/Tier;
•die Kälber verfügen zwischen 9 und 17 Uhr über
ausreichend Licht;
gefüttert werden;
großer Hitze ausgesetzt sind, werden dauernd
getränkt;
•die Kälber können alle zur gleichen Zeit fressen
und trinken, oder sie verfügen über ein System,
das ihnen dauernd, frei verfügbares Trinken ermöglicht;
•jedes Kalb im Stall muss problemlos die Möglich-
•Die Lüftungsbedingungen sind ausreichend.
Seit dem 1. Januar 2013 sind auch die nachfolgenden Punkte für alle Ställe verpflichtend:
In den Betrieben mit mehr als 10 Sauen werden die
Sauen und Jungsauen ab 4 Wochen nach der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen
Werfen in Gruppen gehalten.
Tieren zu der Gruppe auf ein striktes Minimum
zu begrenzen. Die Gruppen von Schweinen sind
so schnell wie möglich zu bilden, am besten
vor dem Absetzen oder spätestens eine Woche
danach;
•die für die Sauen verfügbare Bodenfläche beträgt
•die Schweine haben Zugang zu einer saube-
mindestens:
ð 2,5 m² pro Sau bei weniger als 6
Sauen;
ð 2,25 m² pro Sau bei 6 bis 39 Sauen;
ð 2 m² pro Sau bei mehr als 39 Sauen;
Ein Teil der oben genannten Fläche (1,3 m²) ist
planbefestigt, mit maximal 15 % Öffnungen für die
Ausscheidungen:
ren und bequemen Liegefläche mit angemessener Temperatur und geeigneter Entsorgung von
Flüssigkeiten. Alle Tiere müssen die Möglichkeit
haben, sich gleichzeitig hinzulegen, auszuruhen,
auszustrecken oder zu stehen;
•In dem Teil des Stalls, in dem die Schweine unter-
gebracht sind, muss der Geräuschpegel unter
85 dB liegen. Dauergeräusche oder plötzliche
Geräusche sind zu vermeiden;
•die für die Jungsauen verfügbare Fläche beträgt
•In dem Raum, wo die Schweine untergebracht
ð 1,80 m² pro Jungsau bei weniger als 6
Jungsauen;
•Der Raum, wo die Schweine gehalten werden,
ð 1,64 m² pro Jungsau bei 6 bis 39
Jungsauen;
ð 1,50 m² pro Jungsau bei mehr als 39
Jungsauen;
mindestens:
Ein Teil der oben genannten Fläche (0,95 m²) ist
planbefestigt, mit maximal 15 % Öffnungen für die
Ausscheidungen:
•Die benutzen Betonspaltböden;
sind, ist die Lichtintensität ausreichend;
muss während mindestens 8 Stunden pro Tag
ausreichend beleuchtet sein;
•die gesamte Ausrüstung (Belüftungssysteme, Sys-
teme zur Fütterung und Tränke…), die für die
Gesundheit und das Wohlergehen der Schweine
notwendig ist, wird täglich einmal kontrolliert.
Mängel werden sofort behoben;
•alle Schweine werden einmal täglich gefüttert.
Wenn sie in der Gruppe gefüttert werden und
nicht über frei verfügbares Futter oder eine automatische individuelle Fütterung verfügen, haben
alle Schweine, die Möglichkeit zur gleichen Zeit
zu fressen;
ð für gedeckte Sauen und Jungsauen
haben eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm und eine Spaltenweite von
höchstens 2 cm;
•alle trockenstehenden und trächtigen Sauen und
ð für Absatzferkel haben eine Auftrittsbreite von mindestens 5 cm und eine
Spaltenweite von höchstens 1,4 cm;
•es wird keine Spur eines unerlaubten Eingriffs fes-
ð für Mastschweine haben eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm und eine
Spaltenweite von höchstens 1,8 cm;
ð für Ferkel haben eine Auftrittsbreite von
mindestens 5 cm und eine Spaltenweite
von höchstens 1,1 cm;
•für alle Schweine müssen bewegliche Materialien zum Spielen oder Bewegen zur Verfügung
stehen;
•in Gruppen gehaltene Schweine, die besonders
aggressiv sind, oder solche, die von anderen
angegriffen werden oder krank oder verletzt
sind, können zeitweise in eine getrennte Bucht
gebracht werden;
•die systematische Verabreichung von Beruhi-
gungsmitteln, um die Integration von neuen Tieren
in eine Gruppe zu erleichtern, ist verboten. Sie ist
nur in Ausnahmefällen und auf Rat des Veterinärs
erlaubt;
•Bevor sie zum Werfen in die Bucht gebracht wer-
den, müssen die trächtigen Sauen und Jungsauen
gründlich gewaschen werden;
•Die Tiere sind in Gruppen zu halten; wenn die
Gruppen gebildet sind, ist das Hinzufügen von
Jungsauen verfügen über genügend loses Futter,
das reich an Fasern und Energie ist;
tgestellt;
•die Ferkel im Alter von unter 28 Tagen (eventuell
21 Tage) werden nicht unnötig von ihrer Mutter
getrennt, nur wenn es die Gesundheit oder das
Wohlbefinden der Sau oder der Ferkel verlangt.
D3 T09
‚
‚
E4: Keine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere
bei Schweinen.
•Die Beihilfen werden im Rahmen der Cross-Com-
pliance gekürzt, falls eine grobe Vernachlässigung
der Tiere festgestellt wird;
D3 T09 E5: Betriebe, die den Vorschrif‚
‚
ten in Bezug auf die Aufzucht (anderer)
landwirtschaftlicher Haustiere entsprechen (K.E. vom 01.03.2000, K.E. vom
17.05.2001, K.E. vom 13.06.2010).
•Die Lüftungsbedingungen sind ausreichend;
•Die Tiere müssen mindestens einmal am Tag über-
prüft werden;
•keine nicht genehmigten Eingriffe;
•das Register der medizinischen Behandlungen ist
verfügbar und aktualisiert;
•das Register der medizinischen Behandlungen
wird mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt;
55
Cross-Compliance
In den Betrieben mit weniger als 10 Sauen können
diese ab 4 Wochen nach der Besamung bis eine
Woche vor dem voraussichtlichen Werfen getrennt
gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können;
•Tiere, die krank oder verletzt scheinen, werden
sofort entsprechend behandelt. Wenn sie nicht
auf die Behandlung ansprechen, wird ein Veterinär konsultiert;
•die kranken oder verletzten Tiere werden nötigen-
falls in einer geeigneten Bucht mit einem angepassten Belag;
•die für die Unterbringung und den Schutz der
Tiere benutzten Materialien dürfen für sie nicht
schädlich sein;
•Tiere, die nicht in Gebäuden gehalten werden,
müssen soweit wie möglich gegen ungünstige Witterungsbedingungen, Raubtiere und
Gesundheitsgefahren geschützt werden;
•die Tiere dürfen nicht dauernd künstlichem Licht
oder der Dunkelheit ausgesetzt werden;
•die Luftzirkulation, die Staubmenge, die Tempe-
ratur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen müssen soweit begrenzt werden,
dass sie den Tieren nicht schaden;
•alle Ausrüstungen, die das Wohlbefinden betref-
fen, sind wenigstens einmal täglich zu überprüfen. Festgestellte Mängel werden so schnell
wie möglich beseitigt;
•Für den Fall einer Panne des Belüftungssystems
gibt es einen Alarm und es besteht ein Ersatzbelüftungssystem;
•die Tiere erhalten gesundes Futter, das für ihr
Alter und ihre Art geeignet ist. Sie erhalten das
Futter in ausreichender Menge, um sie in einem
guten Gesundheitszustand zu halten und ihren
Nahrungsbedarf zu decken;
•alle Tiere müssen Zugang zu einer angemesse-
nen Menge an Wasser von geeigneter Qualität
haben, oder sie müssen ihren Wasserbedarf auf
andere Weise decken können;
•die Futtertröge und Tränken beugen den Rivalitä-
ten zwischen den Tieren vor.
D3T09E6:
‚
‚
Keine eindeutigen Anzeichen einer Vernachlässigung der Tiere
bei anderen landwirtschaftlichen Haustieren.
•Die Beihilfen werden im Rahmen der Cross-Com-
pliance gekürzt, falls eine grobe Vernachlässigung der Tiere festgestellt wird;
Die AFSCA verfügt über Prüfraster mit verschiedenen
Punkten für jede der Anforderungen D3 T09 E1, E2,
E3, E4, E5, E6; sie dienen als Basis für die Festlegung der Einhaltung der Anforderungen im Rahmen
der Cross-Compliance.
Informationen:
Diese föderalen Bestimmungen werden bereits
angewandt.
Sie sind anwendbar auf die gesamten Betriebe, die
völlig oder teilweise auf wallonischem Hoheitsgebiet
liegen und eine oder mehrere Sanitrace-Herden zählen. Diese Herden sind an die Produktionseinheiten
des Betriebes gebunden.
57
Thema
Pflügen von Dauergrünland
Anlage von Dränagen und Gräben
Zugang des Viehs zu Wasserläufen und Wasserflächen
Unkrautbekämpfungsmittel außerhalb der Kulturen und Wälder
Bodenverbesserungen und Dünger in weniger als 12 m von Wasserläufen und Wasserflächen
Wartung von Dränagen und Gräben
Zeitweilige Lager
Pflege der Straßenränder vom 15.03. bis 31.07.
Einer Umweltgenehmigung unterliegende Tätigkeiten
Einer städtebaulichen Erklärung unterliegende Tätigkeiten
AM
AM
AM
AM
AM
AM
AM
AM
AM
AM
Einsatz von mineralischem Dünger in UG3
Weiden und Mähen vom 01.11. bis 15.06. in UG3 außer Bewirtschaftungsplan
Zufuhr von organischem Dünger vom 15.08. bis 15.06. in UG3 außer Bewirtschaftungsplan
Düngung, Bodenverbesserung, Fütterung, Lagerung in UG4
Weiden und Mähen vom 01.11. bis 15.07. in UG4
Umstellung von UG4 in Kultur
Bodenbearbeitung in UG4
Auffüllen von Feuchtgebieten oder Gewässern
Mähen, Entbuschung oder Mulchen in UG S2
Veränderungen des Bodenreliefs (auch unwesentliche)
Änderung oder Anreicherung mittels nicht einheimischer Arten
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I(A)
I
UG1 UG2 UG3 UG4 UG5 UG11 UGS1 UGS2
0
I
0
0
0
0
0
0
0
0
0
I
I
I (N)
I
A
N
N*
N*
A*
N*
N*
A
A*
A*
A*
I (A)*
I*
UG temp 1 (ohne Wälder)
I*
Cross-Compliance
0
I
0
0
0
0
0
0
0
0
0
I
I
I (N)
I
A
N
N*
N*
A*
N*
N*
A
A*
A*
A*
I (A)*
I = Verbot; A = genehmigungspflichtig; N = Mitteilung (für die allgemeinen Maßnahmen gilt, dass die mit einem Sternchen versehenen Bewirtschaftungseinheiten (UG) die repräsentativsten Einheiten des Anwendungsbereichs sind)
Weiden und Mähen vom 01.11. bis 15.06. in UG2
Nachsaat im Grünland
BM
Mähen ohne Erhaltung von 5 % als Rückzugsfläche
Lagerung und Ausbringung von Bodenverbesserungen und Dünger in UG2 und im Wald
BM
BM
Fütterung des Viehs
BM
BM
Anpflanzung oder Wiederanpflanzung von Bäumen oder Sträuchern außerhalb von Wäldern
BM
Maßnahmen, die nur für ausgewiesene Natura 2000-Gebiete anwendbar sind
Pflügen im Abstand von weniger als einem Meter von den Grabenböschungen
AM
Maßnahmen, die in Natura-2000-Bewerbergebieten und Natura-2000-Gebieten anwendbar sind
Gesetzgebung.
LISTE DER ALLGEMEINEN MASSNAHMEN (AM) UND BESONDEREN MASSNAHMEN (BM) FÜR NATURA 2000
UG temp 2 (ohne Wälder)
© SPW - Guy Renkin
Korrektur­
maßnahmen
Korrektur­
maSSnahmen
7. Korrekturmaßnahmen
7.1 DIE KONTROLLEN
7.1.1 D
ie zuständigen
Kontrollbehörden
In der wallonischen Region hat die Zahlstelle die
Durchführung der Kontrollen vor Ort bezüglich der
Beihilfen der ersten und zweiten Säule der Abteilung
Polizei und Kontrollen (DPC) der Operativen Generaldirektion für Landwirtschaft, Naturschätze und
Umwelt (DGARNE) übertragen.
Allerdings sind die Abteilungen für Natur und Forsten, Umwelt und Wasser, Boden und Abfälle auch
von der Zahlstelle befugt worden, die Kontrollen vor
Ort durchzuführen. Die Protokolle dieser Kontrollen
werden zur weiteren Bearbeitung an die Abteilung
Polizei und Kontrollen weitergeleitet.
Für die Produktionsmethode der biologischen Landwirtschaft (Bio) wird die Zertifi zierung von privaten
Organisationen durchgeführt, die von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister anerkannt sind. Die
in der Wallonischen Region anerkannten Stellen sind
CERTISYS, TÜV NORD INTEGRA und QUALITY PARTNER.
Die administrativen Kontrollen umfassen Kreuzüberprüfungen, bei denen u.a. in allen entsprechenden
Fällen mit den Daten des InVeKoS abgeglichen
wird. Die Kontrollen erstrecken sich zumindest auf
die Parzellen und die Tiere, die Gegenstand einer
Unterstützungsmaßnahme sind.
Die Kontrollen vor Ort umfassen die Zulässigkeitskontrollen der Flächen, die Einhaltung der Lastenhefte
und Kontrollen bezüglich der Cross-ComplianceRegeln.
Die Kontrollen beziehen sich auf die Gesamtheit der
Verpflichtungen und Anforderungen eines Begünstigten, die zur Zeit der Kontrolle überprüfbar sind.
7.1.3 Verpflichtungen der Landwirte
Zum Zweck der guten Durchführung der Kontrollen
vor Ort müssen die Landwirte u.a.:
•jeder von der unter Punkt 7.1.1. genannten
zuständigen Behörde mit einer Kontrollaufgabe
betrauten Person den Zugang zu ihrem Betrieb
gestatten, gegebenenfalls diese Person begleiten der von einem Stellvertreter und unter dessen
Verantwortung begleiten lassen;
7.1.2 A
dministrative Kontrollen und
Kontrollen vor Ort
•der Operativen Generaldirektion für Landwirts-
Allgemeine Grundsätze: Die administrativen Kontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass eine effiziente Überprüfung der Einhaltung
der Bedingungen der Beihilfefähigkeit sowie der
Anforderungen und der anwendbaren Normen für
die Cross-Compliance gewährleistet ist.
•den Kontrollbehörden oder Zahlstelle ein Feld-
Die administrativen Kontrollen werden von der
Abteilung Beihilfen für alle Beihilfeanträge und alle
Zahlungsanträge durchgeführt. Sie decken alle
Bestandteile ab, die geeignet sind, mit administrativen Mitteln kontrolliert zu werden. Diese Verfahren
gewährleisten die Aufzeichnung der Kontrolltätigkeiten, der Überprüfungsergebnisse und der bezüglich
der festgestellten Unregelmäßigkeiten durchgeführten
Maßnahmen.
chaft, Naturschätze und Umwelt alle Unterlagen
und Informationen zur Verfügung stellen, die für
relevant gehalten werden.
verzeichnis zur Verfügung zu stellen für Landwirte,
die auf ihrem Betrieb im Umweltinteresse genutzte Flächen anlegen oder Agrarumweltmaßnahmen (AUM) einsetzt.
Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zieht die Ablehnung der
Kontrolle vor Ort seitens des Antragstellers oder
seines Vertreters die Verweigerung aller betroffenen Beihilfen nach sich (1. und 2. Säule),
gemäß Artikel 59, § 7 der Verordnung (EG) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates.
59
7.2 EINSPRUCH
7.2.1 Was ist zu tun, wenn Sie mit
einer Entscheidung der Zahlstelle
nicht einverstanden sind ?
- Informieren Sie sich zunächst bei der Außendirektion, die Ihren Beihilfeantrag bearbeitet;
- Wenn Ihnen die Auskünfte anfechtbar erscheinen, können Sie Einspruch erheben, dem alle
entsprechenden Belegunterlagen beizufügen
sind, bei der;
Operativen Generaldirektion für Landwirtschaft,
Naturschätze und Umwelt, Abteilung Beihilfen,14, chaussée de Louvain – 5000 Namur;
- Wenn der Einspruch oder die Einsprüche ohne
Erfolg sind, reichen Sie:
•entweder eine persönliche Beschwerde ein beim:
Mediator der Wallonischen Region
54, rue Lucien Namèche
5000 Namur
E-Mail-Adresse: [email protected]
Internet: http://mediateur.wallonie.be Gebührenfreie Nummer: 0800/ 191 99
•oder binnen 60 Tagen nach der angefochtenen
Entscheidung einen Einspruch beim Staatsrat:
Achtung: Nach Abschluss der persönlichen
Beschwerde beim Mediator steht Ihnen der
Einspruch beim Staatsrat immer noch offen.
Allerdings läuft die Frist von 60 Tagen. Von nun
an ist der Einspruch nur noch innerhalb folgender
Fristen möglich:
•wenn 4 Monate nach Einreichen der persönlichen
Beschwerde beim Mediator keine Entscheidung
getroffen wurde, oder wenn Sie über seine
Entscheidung, Ihre Reklamation nicht zu bearbeiten oder zu verwerfen, informiert wurden, nimmt
die noch nicht abgelaufene Frist von 60 Tagen
ihren Lauf;
•wenn im Anschluss an dem vom Mediator orga-
nisierten Gespräch eine neue Entscheidung fällt,
geginnt eine neue Einspruchsfristbeim Rat von 60
Tagen gegen diese neue Entscheidung.
7.2.2 Modalitäten für das Einreichen
des Einspruchs
Jeder Einspruch gegen eine Entscheidung der
Zahlstelle ist per Einschreiben an sie zu richten
(Adresse: Punkt 7.2.1 oben), durch private Firmen
gegen Empfangsbestätigung, durch E-Mail mit Datum
und Signatur oder einfach durch Hinterlegung einer
Urkunde gegen Empfangsbestätigung und zwar
schriftlich per Einschreiben, per Sendungen durch
Privatfirmen gegen Empfangsbestätigung, per
datierter und unterschriebener E-Mail oder einfach
per Abgabe einer Akte gegen Empfangsbestätigung
innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der angefochteten Entscheidung unter Beifügung der die Bes-
chwerde begründenden Unterlagen.
Der Einspruch muss unterzeichnet sein und mindestens folgende Informationen enthalten:
1° Name, Vorname und Adresse des Beschwerdeführers;
2° wenn der Beschwerdeführer eine juristische Person
ist, Bezeichnung oder Firmenname, Rechtsform,
Anschrift des Firmensitzes und Name, Vorname,
Adresse und Eigenschaft des zum Einreichen des
Einspruchs Bevollmächtigten;
3° die Referenzen, den Betreff und das Datum der
angefochtenen Entscheidung;
4° die Argumente
Entscheidung;
gegen
die
angefochtene
5° eine Kopie der angefochtenen Entscheidung,
wenn vorhanden.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn sie den
Bedingungen 4° und 5° nicht entspricht.
Die Zahlstelle bestätigt den Eingang jedes Einspruchs
innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen ab Erhalt.
Wenn der Einspruch berücksichtigt werden kann,
teilt die Zahlstelle dem Erzeuger ihre endgültige
Entscheidung schriftlich mit. Gegebenenfalls wird die
sich daraus ergebende Zahlung der Prämie innerhalb
der in der endgültigen Entscheidung angegebenen
Frist geleistet.
Das Einreichen eines Einspruchs unterbricht nicht das
Verfahren der Rückzahlung von ungerechtfertigt gezahlten Beträgen.
Die Beschwerde ist mit Hilfe des Formulars 5 des 1.
Teils der Erläuterungen einzureichen.
7.3 Einziehungen
Im Fall unberechtigt erhaltener Zahlungen ist der
betreffende Begünstigte verpflichtet, die erhaltenen
Ausgleichszahlungen oder Subventionen zurückzuzahlen.
Die Zahlstelle kann mit jeglichem Beihilfebetrag, den
sie verwaltet, eine Kompensation erwirken, selbst
zwischen zwei Beträgen aus zwei verschiedenen
Säulen.
Die Einziehung einer unberechtigt erhaltenen Zahlung
kann in Form eines Abzugs von Zahlungen oder
Vorauszahlungen geschehen, die zu Gunsten des
betreffenden Erklärenden nach Entscheidung über
die Einziehung erfolgen. Der betreffende Erklärende
kann jedoch frei entscheiden, die fälligen Beträge zu
zahlen, ohne auf diesen Abzug zu warten.
Der vorige Absatz bleibt anwendbar im Fall einer
Pfändung, Abtretung, bei Konkurs oder Insolvenzverfahren.
Bei der Eintreibung wird der Zinssatz nach dem
gesetzlichen Satz berechnet. Die Zinsen werden
ab der Benachrichtigung über die Verpflichtung
zur Rückzahlung fällig und laufen bis zum Datum
der Rückzahlung oder des Einziehung der fälligen
Beträge. Wenn die unberechtigt erhaltene Zahlung
innerhalb der ersten dreißig Kalendertage nach dem
Datum der Rückzahlungsforderung erstattet wird oder
7.4 Kürzungen, Ausschlüsse und
Strafmassnahmen
erklärten Fläche liegt, so wird der Gesamtbetrag der
für das besagte Jahr an diesen Landwirt zu zahlenden Direktzahlungen und anderer Zahlungen um
einen Wert verringert, der je nach Schweregrad der
Auslassung bis zu 3 % betragen kann.
Übererklärung:
7.4.1 K
ürzungen und Ausschlüsse
im Fall der Nichteinhaltung der
Cross-Compliance
Für Flächenmaßnahmen werden die Beihilfen um das
Zweifache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn
die erklärte Fläche 3 % oder 2 Hektar größer ist als
die festgestellte Fläche.
Werden die Verpflichtungen, Normen und Anforderungen zur Cross-Compliance nicht eingehalten,
verhängt die Zahlstelle eine Strafmaßnahme.
Wenn die festgestellte Differenz 20 % überschreitet,
wird für das betreffende Jahr keinerlei Beihilfe für
die Basisprämie oder andere Beihilferegelungen mit
erklärten Flächen gewährt.
Sie entspricht:
einer 3 % igen Kürzung der gesamten entkop‚
‚
pelten oder nicht entkoppelten Beihilfen (der 1.
und 2. Säule);
Je nach Schwere,
‚
‚
Ausmaß und Dauer dieser
Nicht-Einhaltung kann diese Kürzung auf 5 %
erhöht oder auf 1 % verringert, bzw. auf 0 %
bei frühzeitiger Verwarnung;
bei Wiederholung
‚
‚
einer Nichteinhaltung wird
die Sanktion mit 3 multipliziert;
bei vorsätzlicher Nichteinhaltug wird die Strafe
‚
‚
zwischen 20 und 100 % festgesetzt.
Im Fall einer Nichteinhaltung, die aufgrund der
Schwere, Ausmaß und Dauer nur als geringfügig
eingestuft wird, kann eine einfache Verwarnung
geschickt und keine Kürzung vorgenommen werden. Allerdings muss der Landwirt diese Nichteinhaltung vor Ende der Frist, die ihm laut Verwarnung auferlegt worden ist, verbessern. Wenn eine
spätere Kontrolle ergibt, dass die Nichteinhaltung
nicht verbessert worden ist, wird die Kürzung
nachträglich verhängt.
Die Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen AUM und BIO betreffen nur die Verpflichtungen, die über die Anforderungen der
Cross-Compliance hinausgehen und die anderen
nationalen oder regionalen Anforedrungen, die
alle zusammen ‚Referenzniveau‘ bezeichnet werden.
Die Nichteinhaltung einer dieser Anforderungen
des Referenzniveaus kann zur Streichung der
Gewährung der AUM-Subventionen oder Bio-Beihlfen führen.
7.4.2. K
ürzungen und Ausschlüsse
im Falle einer fehlerhaften
Flächenerklärung
Jede Beihilferegelung unterliegt besonderen Kürzungen oder Ausschlüssen. Die wesentlichen Kürzungen
und Ausschlüsse für die Basisprämienregelung und
die weiteren ‘Flächen’-Beihilferegelungen sind:
Nichterklärung der gesamten Flächen:
Wenn ein Landwirt in einem bestimmten Jahr nicht
alle Ländereien erklärt und die Differenz zwischen
der erklärten Gesamtfläche im Betriebsantrag einerseits und der erklärten Fläche zzgl. der Fläche der
nicht erklärten Parzellen andererseits über 3 % der
Wenn diese Differenz 50 % überschreitet, wird der
Begünstigte zusätzlich mit einem Strafbetrag in Höhe
des Differenzbetrags zwischen erklärter Fläche und
festgestellter Fläche belegt.
7.4.3 K
ürzungen und Ausschlüsse, im
Rahmen der Beihilferegelung für
Rinder
Wenn für einen Antrag, der im Rahmen der Hilfen für Rinder eingereicht wurde, zwischen der
Anzahl erklärter Tiere und der Anzahl festgestellter
Tiere eine Differenz festgestellt wird, so wird der
Gesamtbetrag der Beihilfe, auf die der Landwirt
Anspruch erheben kann, für den betreffenden Prämienreferenzzeitraum um einen Anteil gekürzt, der
sich proportional zur Unregelmäßigkeit verhält, dabei
kann die Beihilfe auch ausgeschlossen werden.
7.4.4 K
ürzungen und Ausschlüsse
im Falle einer Nichteinhaltung
der Bedingungen, die an die
Gewährung der Beihilfen der 2.
Säule der GAP gebunden sind
Bei der Nichteinhaltung einer Bedingung, die an
die Gewährung einer spezifischen Beihilfe des Programms für die ländliche Entwicklung gebunden ist,
wird der Beihilfebetrag je nach Schwere, Ausmaß,
Dauer und Wiederholung der festgestellten Nichteinhaltung verringert.
Darüber hinaus wird die Beihilfe abgelehnt oder
ganz abgezogen, wenn sich herausstellt, dass der
Landwirt falsche Beweise geliefert hat, um die Beihilfe zu erhalten oder aus Nachlässigkeit wichtige
Informationen zurückgehalten hat. Außerdem wird
der Begünstigte während des Kalenderjahres der
Feststellung und des darauffolgenden Jahres von der
selben Maßnahme oder Operation ausgeschlossen.
7.4.5 Verspätete Einreichung der
Flächenerklärung
Ein verspätetes Einreichen der Erklärung führt
zu einer Kürzung der Beihilfen von 1 % pro
verspäteten Werktag. Zudem sind Anträge, die
nach einer Verspätung von 25 Kalendertagen
eingereicht werden, unzulässig und geben kein
Anrecht auf Beihilfen.
61
Korrektur­
maSSnahmen
wenn der Abzug der geschuldeten Beträge innerhalb
dieses Zeitraums erfolgt, werden keinerlei Zinsen
angerechnet.
© SPW - Claudine Klein
Abkürzungen
Abkürzungen
8. L
iste der verwendeten
Abkürzungen
ABP Anspruch auf Basisprämie
APK Abteilung Polizei und Kontrollen - DGARNE
AUM Agrarumweltmaßnahme
AZBG Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten
BPR Betriebsprämienregelung
BWFG Biologisch wertvolles Feuchtgebiet
DGARNE Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der
Wallonie
DNF Abteilung Natur und Forstwesen
EGFL Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
EG Europäische Gemeinschaft
ELER E
uropäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums
EU
Europäische Union
FASNK Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
GAP Gemeinsame Agrarpolitik
GLÖZ Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand
GVE Großvieheinheit
RNA anerkanntes Naturschutzgebiet
RND staatliches Naturschutsgebiet
SANITRACE E
DV-System zur Identifizierung und Registrierung des
belgischen Tierbestands
SIE
SNG im Umweltinteresse genutzte Flächen
Staatliches Naturschutzgebiet
InVeKoS Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
TSE Transmissible spongiforme Enzephalopathie
PwDR Wallonisches Programm für die ländliche Entwicklung
63
© SPW - Claudine Klein
Glossar
9. Glossar
Betrieb: alle Produktionseinheiten, die von einem
Landwirt geführt werden und auf belgischem
Hoheitsgebiet liegen.
Cross-Compliance: die Verpflichtung für jeden Landwirt, der Direktzahlungen erhält, die gesetzlichen
Anforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Volksgesundheit, Gesundheit der Pflanzen und
der Tiere, Umwelt und Wohlbefinden der Tiere, den
Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (siehe das Kapitel über die CrossCompliance) einzuhalten.
Dauergrünland: Dauergrünland und -weiden im
Sinne des Artikels 4, §1, h) der Verordnung Nr.
1307/2013
Direktzahlung: direkte an die Landwirte gewährte
Zahlung im Rahmen der Regelungen für Basisprämie
oder Umverteilungsprämie oder Vergrünungszahlung
oder Zahlung für Junglandwirte oder gekoppelte
Stützung.
Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen
Umständen: Als „Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ sind vor allem folgende
Fälle anzusehen:
a. Tod des Landwirts;
b. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Landwirts;
c. e
ine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb
erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d. d
ie unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden
des Betriebs, die der Zucht dienen;
e. e
ine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, die vollständig oder teilweise den Viehbestand oder das
Pflanzenkapital des Landwirts in Mitleidenschaft
zieht;
f. d
ie Enteignung des gesamten oder eines großen
Teils des Betriebs, soweit diese Enteignung am
Tag der Einreichung des Antrags nicht hätte
vorhergesehen oder vorgegriffen werden können.
Flächenerklärung und Beihilfeantrag: das von der
Verwaltung erstellte Formular, das die Beihilfeanträge
im Rahmen der Direktzahlungen und bestimmter Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung umfasst, sowie
die Aspekte der Durchführung und der Kontrolle im
Zusammenhang mit diesen Regelungen und Maßnahmen und mit anderen gemeinschaftlichen oder
nationalen Regelungen und die Informationen, die
die Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihrer Fläche, ihrer Lokalisierung und
ihrer Nutzung (Kultur und Bestimmung) ermöglicht.
Festgestellte Fläche: Fläche, für die die gesamten
Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllt sind.
Hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit: Berufl iche Aktivität einer natürlichen Person oder gegebenenfalls
eines geschäftsführenden Verwalters, eines Geschäftsführers oder eines teilhabenden Gesellschafters
einer juristischen Person, die/der mit ihren/seinen
landwirtschaftlichen, touristischen, pädagogischen
oder handwerklichen Aktivitäten, die sie/er auf dem
Gelände des betreffenden Betriebs ausübt, oder
aus ihren/seinen Forstaktivitäten oder ihrer/seiner
Tätigkeit zur Pfl ege des Naturraums, die öffentlich
gefördert wird, ein jährliches zu versteuerndes Bruttoeinkommen von über 50% ihrer/seiner gesamten
Jahreseinkünfte aus ihren/seinen berufl ichen Aktivitäten erzielt. Dabei darf jedoch das mit ihren/
seinen landwirtschaftlichen Aktivitäten im landwirtschaftlichen Betrieb erzielte zu versteuernde Bruttoeinkommen nicht weniger als 35% der gesamten Jahreseinkünfte aller berufl icher Aktivitäten betragen. Die
Person muss darüber hinaus für berufl iche Aktivitäten
außerhalb des Betriebs weniger als 900 Stunden im
Jahr aufwenden.
65
glossar
Agrareinnahmen: alle europäischen und nationalen Agrarbeihilfen und die Einnahmen, die sich im
Sinne von Artikel 4, § 1., d), der Verordnung Nr.
1307/2013 aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte aus dem eigenen Betrieb ergeben
und soweit der Landwirt Eigentümer des durch die
Verarbeitung entstandenen Produkts bleibt und wenn
dieses ein landwirtschaftliches Produkt gemäß Artikel
4, § 1.,d), der Verordnung Nr. 1307/2013 ist, und
zwar vor Abzug aller Kosten oder Steuern.
Landwirt: eine natürliche oder juristische Person oder
eine Vereinigung von natürlichen oder juristischen
Personen, deren Betrieb sich in Belgien befi ndet und
die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Landwirtschaftliche Tätigkeit: Tätigkeit, die definiert ist in Artikel 4 § 1, c) der Verordnung Nr.
1307/2013;
Landwirtschaftliche Parzelle: zusammenhängende,
von einem Landwirt angegebene Fläche, auf der
eine einzige Kultur angebaut wird oder, oder wenn
eine getrennte Bewirtschaftungserklärung betreffend
einer Fläche, die einer Kulturgruppe angehört, erforderlich ist, dann ist die Fläche, wo diese spezifische
Benutzung ausgeübt wird.
Referenzblock (oder Referenzparzelle): zusammenhängende Parzelle mit permanenten Abgrenzungen
(Wege, Wald, Gebäude, usw.), die verschiedene
Kulturen, Kulturgruppen und Erzeuger umfassen kann.
Diese Parzelle trägt eine individuelle Kennzeichnung
und ist im geografischen Informationssystem (Système
d’Information Géographique; kurz: SIG) des Identifizierungssystems der Wallonischen Region registriert.
Regelwidrigkeit: jeder Verstoß gegen die Bestimmungen, die auf die Gewährung der Beihilfe
anwendbar sind.
Tatsächlich genutzte Fläche: Anbaufläche, verbessert
auf Grund der Anwesenheit von Bäumen, Wegen,
nicht beihilfefähigen Elementen, ...
Wallonisches Programm für die ländliche
Entwicklung (PDR): nationale und/oder regionale
Mittel zur Umsetzung der Politik der ländlichen
Entwicklung der Europäischen Union. Diese verändert sich ständig, um sich an die neuen Herausforderungen der ländlichen Gebiete anzupassen. Für den
Zeitraum von 2014-2020 verfolgt sie drei langfristige strategische Ziele:
•die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft fördern;
•die nachhaltige Bewirtschaftung von Naturschät-
zen und die Umsetzung der Maßnahmen zum
Klimaschutz garantieren;
•eine ausgewogene räumliche Entwicklung der
Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften,
insbesondere die Anlegung und Erhaltung von
Arbeitsplätzen sichern.
© SPW - THervé Hulet
10. Z
usatzinformationen
Aktualisierungen Standorte Referenzinternetseiten
Wallonische Region - Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt
Portal der wallonischen Landwirtschaft: http://agriculture.wallonie.be/
Die Erläuterungen sowie die Formulare finden Sie im Teil «Professionnels - Aides - La déclaration de superficie».
glossar
Webseite der Europäischen Komission - Landwirtschaft:
http://europa.eu.int/comm/agriculture/index_fr.htm
Région wallonne – Guichet électronique PAC-on-Web:
Wallonische Region – Online-Schalter PAC-on-Web
https://agriculture.wallonie.be/paconweb
67
System der Landwirtschaftsberater
Gratisdienste via Fernberatung, Besuche für orientierende Beratung, Besuche
für Expertenberatung in Sachen Umwelt und Sanitär, in allen Bereichen der
Cross-Compliance.
Privatorganisationen für einen Expertenbsuch oder einen thematischen Rat
Name
Zusammengefasste Texte / abgekürzte
Formulierungen
Telefon
E-Mail
AGRA-OST
(deutschsprachig)
Alle
080/22.78.96
[email protected]
Arsia
Tier-Kennzeichnung, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit
02/386.11.20
[email protected]
CER
Wohlergehen der Tiere (Kälber und Rinder)
084/22.03.89
[email protected]
Komitee PHYTO
Pflanzenschutzmittel (Phytolizenz, bewährte
Pflanzenschutzmittelpraktiken, Überwachung der
Vorschriften..)
010/47.37.54
[email protected]
NAT-AGRI-WAL
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer
Zustand, Naturschutz
010/47.92.23
[email protected]
AWE asbl
Wohlergehen der Tiere
(Geflügel, Vögel, Kaninchen)
083/23 06 20
[email protected]
AWE asbl
Wohlergehen der Tiere (Schweine)
083/23.06.25
[email protected]
NITRAWAL
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zus- 081/62.73.13
tand, Schutz der Gewässer gegen Nitrate aus der 085/84.58.57
Landwirtschaft
071/68.55.53
[email protected]
069/67.15.51
[email protected]
Norden (Gembloux)
Osten (Huy)
Süden (Philippeville)
[email protected]
[email protected]
Westen (Froyennes)
WALLONISCHE MIS- Pflanzenschutzmittel (Lokale für Pflanzenschutzmittel, 065/61.13.70
SION DER GRÜNEN Sicherheitsaspekt, Vorbeugung von Risiken, BioBEREICHE - LANDzide)
WIRTSCHAFTS-PREVENT
[email protected]
Direktion Forschung und Entwicklung der DGARNE für einen Orientierungsbesuch oder alle sonstigen Auskünfte
Standort
Telefon
E-Mail
Ath
068/27.44.20
[email protected]
Ath
068/27.44.32
[email protected]
Ciney
083/23.16.82
[email protected]
085/27.34.73
[email protected]
085/27.34.96
[email protected]
Libramont
061/22.10.59
[email protected]
Libramont
061/22.10.60
[email protected]
Malmedy
080/44.06.28
[email protected]
Thuin
071/59.90.90
-
Wavre
010/23.37.63
[email protected]
www.daneels.be
Huy
Huy
Verantwortlicher Redakteur: José Renard – 14, chaussée de Louvain – 5000 Namur
Numéro de dépôt légal: D/2015/11802/02
Adressen
OPERATIVE GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT, NATURSCHÄTZE UND UMWELT
Abteilung Beihilfen – Alain Istasse, Generalinspektor
Direktion der Agrarflächen
Direktion Rechte und Quoten
Alain Ridelle, Direktor
Joseph Delwart, Direktor
14, chaussée de Louvain
14, chaussée de Louvain
5000 Namur
5000 Namur
T. : 081 / 64.96.27
T. : 081 / 64.95.28
Aussendienste - Direktionen
Ath : T. : 068 /27.44.00 – Charles Langhendries, Direktor
Ciney : T. : 083 / 23.07.48 – Thierry Mahaut, Direktor
Huy : T. : 085 / 27.34.20 – Luc Hennuy, Direktor
Libramont : T. : 061 / 26.08.30 – Bruno Dineur, Direktor
Malmedy : T. : 080 / 44.06.10 – Marie-Josée Paquet, Direktor
Thuin : T. : 071 / 59.96.00 – Grégoire de Munck, Direktor
Wavre : T. : 010 / 23.37.40 – Claire Bodeux, Direktor
Abteilung Natur und Forstwesen
15, avenue Prince de Liège
5100 Jambes
T. : 081 / 33.50.50
Abteilung ländliche Angelegenheiten und Wasserläufe
14, chaussée de Louvain
5100 Namur
T. : 081 / 64.94.52
Abteilung Umwelt und Wasser
15, avenue Prince de Liège
5100 Jambes
T. : 081 / 33.63.92
Infos en continu sur http://agriculture.wallonie.be, le site portail de Wallonie
Direction générale opérationnelle
de l’Agriculture, des Ressources naturelles et de l’Environnement