Anmeldung / Bewerbung Göhren 2015 Sommergartenfest Göhren

Landleben Messe
Bützower Chaussee 3
Tel. 0 38 47 / 43 57 34
Fax: 0 38 47 / 43 64 35
Mobil: 0151 / 51 71 39 00
19406 Groß Raden
Anmeldung / Bewerbung Göhren 2015
Firma
Inhaber
Ansprechpartner
Straße
PLZ / Ort
Telefon
Fax
Mobil
www
Email
Sommergartenfest
Göhren / Rügen
14. bis 16. Juli
Seebrückenfest
Göhren / Rügen
04. bis 06. August
Benötigte Standgröße: Breite (Front) _________ x Tiefe _________ = _________
Präsentation Ihres Warenangebotes:
Ihr Ausstellungsangebot: ____________________________________________
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(Nicht bestätigte Waren dürfen auf dieser Veranstaltung nicht angeboten bzw. verkauft werden! Bitte senden Sie Fotos mit!)
Preise:
Zelt 3 x 3 m = € 199,-
Zelt 4 x 3 m = € 249,-
* Pauschal-Gebühr für Haftpflichtversicherung, Nebenkosten und Strom 220V / bis 3 KW = € 30,- / 380V = € 50,-
Stromanschluss 220 V
Anschluss 380 V
Catering und Promotion nur auf Anfrage, Sonderkonditionen für Gärtner und Baumschulen auf Anfrage
Ort, Datum
Stempel / Verbindliche Unterschrift
Als Grundlage dieser sowie jeder weiteren Geschäftsverbindung gelten unsere AGB´s, welcher mit Ihrer Unterschrift rechtsverbindlich
anerkannt werden. Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt.
Stand 01.2015
Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen
1. Verantwortlich für die Organisation, Durchführung und den Forderungseinzug ist „Landleben-Messe“, (im Nachfolgenden L-M genannt), Inh. Kerstin Erz, Bützower Chaussee
3, 19406 Groß Raden / MV, in Abwesenheit vertreten durch Detlef Erz.
2. Veranstaltungstermine und Orte sind auf der Vorderseite angegeben.
3. Alle angegebenen Preise erhöhen sich um die zur Zeit gesetzliche Mehrwertsteuer.
4. Anmeldungen werden nur in schriftlicher Form per Post, Email oder Fax angenommen. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, schriftlich von L-M
bestätigt werden.
5. Der Aussteller muss eine genaue Beschreibung seines Warenangebotes und der Dienstleistungen angeben, die er bei der angemeldeten Veranstaltung anbieten möchte. Es
dürfen nur die auf der Anmeldung schriftlich vermerkten und bestätigten Gegenstände ausgestellt, bzw. angeboten werden.
6. Gehen mehr Anmeldungen für eine Veranstaltung ein, als Plätze zur Verfügung stehen, wird L-M eine Auswahl der Bewerber vornehmen. Standzuweisungen erfolgen nur
durch die L-M. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für eine Standeinteilung nicht maßgeblich. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung oder mit
Eingang der Rechnung beim Aussteller gültig. Die Rechnung ist gleichzeitig die Standbestätigung. Die L-M ist berechtigt, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen
zurückzuweisen. Konkurrenzausschluss kann nicht zugesagt werden.
7. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren ausreichend zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt
zu halten.
8. Es bleibt der L-M unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Die L-M ist
berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne Artikel auszuschließen. Weiterhin ist die L-M berechtigt, Änderungen bezüglich der Standgestaltung zu verlangen. Dies gilt
auch für Belästigungen durch Geruch, Geräusche oder andere Mängel. Eine Wertminderung oder ein Mietnachlass können dadurch nicht geltend gemacht werden.
9. Die Auf- und Abbauzeiten sind stets genauestens einzuhalten, das gilt insbesondere zum Veranstaltungsende. Der Aufbau kann ca. 2 Tage vor der Ausstellung beginnen und
muss am Tage der Eröffnung mindestens 2 Stunden vor Eröffnung beendet sein. Der Abbau darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende beginnen und muss
innerhalb von einem Tag beendet sein. Vorzeitiges Abbauen oder teilweises Räumen des Standes ist nicht statthaft. Bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist hat der Aussteller die
Kosten für die Beräumung, den Abtransport und die Lagerung zu tragen. Für Schäden oder Entwendungen übernimmt die L-M keine Haftung, es sei denn, sie beruhen auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bestandteil der Auf- und Abbauzeiten sind die technischen Unterlagen.
Alle für den Standplatz verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Wer offenes Feuer benötigt, verpflichtet sich, einen Feuerlöscher an seinem Standplatz zu
haben und auf Verlangen nachzuweisen.
10. Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 4 Wochen vor der Ausstellung 50 % der Standmiete, jedoch mindestens € 62,50 und bei Rücktritt nach diesem Termin die
volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Aussteller trotz Zulassung seinen Stand nicht bezieht, ist die komplette Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn der
Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Firmen, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem verpflichtet, den Stand in einen ausstellungs-mäßigen Zustand
zu versetzen. Andernfalls ist die L-M berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch
ohne Angabe von Gründen vom Veranstalter abgelehnt werden. Ein Rücktritt muss immer schriftlich erfolgen.
11. Alle Aussteller haften für die von ihnen selbst verursachten Schäden. Die Stände stehen stets auf eigenes Risiko des Ausstellers, auch evtl. Beschädigungen an Zeltwänden,
Fußböden usw. gehen zu Lasten der betreffenden Standinhaber. Die L-M haftet auch nicht bei Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Brand, Sturm,
Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt.
12. Die Bewachung während der Nacht erfolgt im üblichen Rahmen und garantiert keine ständige Standbewachung. Wir empfehlen jedem Aussteller eine Haftpflichtversicherung
selbst und auf eigene Kosten abzuschließen.
13. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden
sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier ins besondere Preisauszeichnung und Firmenbeschilderung (Mindestgröße DIN A4),
gesundheitlichen, feuerwehrlichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählen auch alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz, Jugend- und
Mutterschutz und die Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Evtl. von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu
entrichten. Bei Verstößen kann der Stand sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der Standmiete oder sonstiger Regressansprüche.
14. Das Zahlungsziel für die von der L-M gestellte Rechnung ist ohne weitere Abzüge spätestens 5 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehend fällig. Die L-M kann bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, nach vorangegangener Mahnung, über den bestätigten Stand anderweitig verfügen. Wir möchten die Aussteller dringlich bitten, den
in der Rechnung genannten Zahlungstermin einzuhalten. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Teilnahme.
15. Ist eine geregelte Durchführung der Ausstellung nicht möglich, ist die L-M berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die Ausstellungsdauer zu verkürzen, ohne dass der
Aussteller hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, der L-M oder ihren Erfüllungsgehilfen ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar.
Muss die Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund von der L-M nicht zu vertretener behördlicher Anordnung abgesagt, geschlossen, zeitlich verlegt, örtlich verlegt
oder die Ausstellungsdauer verkürzt werden, so sind die Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen und Schadensersatzansprüche
des Ausstellers ausgeschlossen.
16. Die L-M hat das Recht die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich
unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers insbesondere Aufwendungs- und/ oder Schadensersatz oder entgangener Gewinn wegen Verlegung oder Absage
der Veranstaltung, sind ausgeschlossen.
17. Sollte ein Stromanschluss benötigt werden, muss dieser im Vorfeld angemeldet werden. Elektroverbindungen ab den vorgesehenen Verteilern sind vom Aussteller selbst
mitzubringen und müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen. Die Kosten für zusätzlich gewünschte Sonderanschlüsse gehen zu lasten des Ausstellers, der
die Beantragung stellt. Die Berechnung der Strommenge und der dafür erforderlichen Ringleitung dieser Anschlüsse erfolgt durch einen Vertragsinstallateur. Dies gilt auch für
Wasseranschlüsse.
18. Die Benutzung von Rundfunk- und Phono-Geräten, Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ständen ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Bei
Genehmigung ist der Aussteller verpflichtet, die Gebühren für die öffentliche Vorführung zu tragen.
19. Die tägliche Warenlieferung muss bis spätestens 1 Stunde vor Ausstellungsbeginn beendet sein. Spätere Anlieferungen können nicht mehr auf das Ausstellungsgelände
gelassen werden. Die Übernachtung auf dem Ausstellungsgelände ist nicht gestattet.
20. Müllentsorgung: Grundsätzlich nehmen unsere Aussteller Ihren Müll mit und entsorgen ihn selbst. Auf der Veranstaltungsfläche befindliche Abfallkörbe dienen nur unseren
Besuchern. Wir behalten uns das Recht vor, eine Müllkaution zu erheben. Nach Veranstaltungsende wird diese Kaution in bar zurückgezahlt, wenn der Platz ordnungsgemäß
hinterlassen wird.
21. Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften sowie der
Hausordnung. Der Veranstalter übt innerhalb des Ausstellungsgeländes während des gesamten Zeitraumes das Haus-, Platz- und das Mietpfandrecht aus und ist berechtigt, bei
Verstößen einzuschreiten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Den Anordnungen der L-M, dessen Bevollmächtigten und Angestellten ist unbedingt Folge zu leisten.
22. Die Aussteller erklären sich grundsätzlich damit einverstanden, dass der Veranstalter und die örtliche Presse aufgenommene Veranstaltungsfotos für Werbezwecke und
redaktionelle Berichterstattung benutzen dürfen.
23. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die L-M beträgt ein Jahr, es sei denn, dass die L-M die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die
Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
24. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Parchim. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, und wenn der
Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
25. Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Ausstellungsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden
Bestimmung im Sinne der Ausstellungsbedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Ausstellungsbedingungen.
Stand 01.2015