Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften

Recht und Betriebswirtschaft
gemeinnütziger Körperschaften –
Standortbestimmung 2015
„Die Unternehmenstransaktion im
gemeinnützigen Segment“
Inhalt
-
Grundszenario einer Unternehmenstransaktion / Erwerb von Einrichtungen,
Gesellschaftsanteilen oder ganzen Unternehmen durch eine gemeinnützige
Körperschaft unter besonderer Beachtung des Mittelverwendungsgebotes
(Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer)
-
Unternehmensbewertung von Nonprofit-Organisationen
(Michael Scholl, M.BC.)
-
Die Bedeutung der Vergütungsstruktur unter besonderer Würdigung
des Themas „Mindestlohn“
Die Beendigung der Vereinstätigkeit
(Dipl.-Kfm. Stefan Etteldorf, Wirtschaftsprüfer)
-
Satzungsrechtliche Fragestellungen im Rahmen einer
Unternehmenstransaktion vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zum
Thema „Idealverein“
(Dr. Norman-Alexander Leu, Rechtsanwalt)
-
Vertrags- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen der
Unternehmenstransaktion
(Dr. Bernd Ochs, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht)
-
Umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen bei Unternehmenstransaktionen
(Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater)
Erwerb von Einrichtungen, Gesellschaftsanteilen oder ganzen
Unternehmen durch eine gemeinnützige Körperschaft unter
besonderer Beachtung des Mittelverwendungsgebotes
Dipl. Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer
Gliederung
A – Szenarien einer Unternehmenstransaktion unter gemeinnützigen Körperschaften
B – Anlässe von Unternehmenstransaktionen unter gemeinnützigen Körperschaften
C – Die Systematik des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
D – Zentrale Regelungen der AO zur Mittelverwendung
E – Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung
F – Schlussbemerkung
A - Szenarien einer Unternehmenstransaktion unter
gemeinnützigen Körperschaften
kauft
kauft
Gem. Körperschaft
Verein
Stiftung
GmbH
einen strategisch wichtigen
Vermögensgegenstand (z.B. eine
Pflegeimmobilie)
eine bestehende Einrichtung
kauft
Anteile an einer gem.
Körperschaft (GmbH)
kauft
sämtliche Anteile an einer gem.
Körperschaft (GmbH)
wird
mit einer anderen gemeinnützigen Körperschaft verschmolzen
B - Anlässe von Unternehmenstransaktionen unter
gemeinnützigen Körperschaften
1.
Konzentrationsprozesse:
a) Größenwachstum:
•
Ausbau und Verteidigung der Marktposition
•
Kostendegression
b)
Neuausrichtung der Leistungspalette:
•
inhaltlich
•
regional
2.
Krisensituationen:
a) Sicherstellung des Leistungsangebotes
b) Gegenseitige Hilfe innerhalb von Verbandsstrukturen
3.
Kooperation:
- Verfolgung gemeinsamer Ziele unter einem organisatorischen Dach
4.
Kapitalmarktsituation:
- Gefahr der effektiven Entwertung der Geldbestände
C - Die Systematik des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
§51
§52
§53
§54
§55
§56
§57
§58
Definition der gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecke
Anerkennungsvoraussetzungen
§59
§60
§60a
§61
§63
Satzungsregeln und Geschäftsführung
§62
Rücklagenbildung
§64
§65
Sphärenabgrenzung
§66
§67
§67a
§68
Definition der Zweckbetriebe
D - Zentrale Regelungen der AO zur Mittelverwendung
• § 55 (Selbstlosigkeit) Abs. 1 Nr. 1 AO:
„Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.“
• § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO:
„Die Körperschaft muss ihre Mittel – vorbehaltlich des §62 – grundsätzlich zeitnah
für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.“
• Neuregelung durch Ehrenamtsstärkungsgesetz (2013) und AEAO (2014)
„Eine zeitnahe Verwendung liegt vor, wenn die Mittel spätestens in den auf
den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.“
D - Zentrale Regelungen zur Mittelverwendung
• Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung bestehen für:
–
Mittel, die ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden dürfen
(§ 62 Abs. 1 AO)
–
Mittel, die keiner zeitnahen Verwendung unterliegen (§ 62 Abs. 3 AO):
• Zuwendungen von Todes wegen, wenn keine zeitnahe Verwendung
vorgeschrieben wurde
• Zuwendungen mit der ausdrücklichen Maßgabe zur Vermögensausstattung oder zur Vermögenserhöhung der Körperschaft
• Zuwendungen, die aus Spendenaufrufen resultieren
• Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach ins Vermögen gehören
–
Speziell Stiftungen:
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Überschüsse aus der
Vermögensverwaltung kann eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den
drei folgenden Kalenderjahren ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
Übersicht möglicher Rücklagenbildungen
• Mögliche Rücklagen:
–
Nach § 62 Abs. 1 AO (gültig ab 01.01.2014 [Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Nr. 6
des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts]
•
•
•
•
Zweckgebundene Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr.1 AO)
Rücklage für Wiederbeschaffung (§ 62 Abs. 1 Nr.1 AO)
Freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)
–
Sonstige Rücklagen nach Rechtsprechung (BFH, 15.7.1998, BStBl. II 2002,
162) im Bereich der Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs, soweit bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet:
– Größere Erhaltungsmaßnahmen
– Geplante Betriebsverlegung
–
Umschichtungsrücklage
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
a) Zweckgebundene Rücklage
• Zweckgebundene Rücklage (Projektrücklagen) nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO und
AEAO zu § 62 AO :
–
Kriterien der zweckgebundenen Rücklage:
• Rücklage erforderlich, um die steuerbegünstigten, in der Satzung
festgelegten Zwecke der Körperschaft nachhaltig erfüllen zu können
• Mittel für bestimmte Vorhaben wie z.B. Erwerbe, Bauvorhaben oder
Veranstaltungen
• Ohne konkrete Zeitvorstellung, sofern Durchführung des Vorhabens
glaubhaft (Dokumentation des Entscheidungsprozesses und des
Projekts, Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Auflage, § 5 Tz. 112)
und finanziell in einem angemessenen Zeitraum möglich (grundsätzlich
nicht mehr als 6 Jahre; OFD Frankfurt, DStR 2014, 803; auch länger
Schauhoff, § 9 Tz. 90)
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
b) Rücklage für Wiederbeschaffung
• Voraussetzungen der Bildung (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO):
–
–
–
–
Neuanschaffung geplant und in angemessener Zeit realisierbar
In Höhe der regulären AfA; Nachweis Voraussetzungen höherer Zuführungen
Erstmalige Anschaffungen: Investitionsrücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Erstmals gesetzlich geregelt (bisher Unterfall der Projektrücklage)
• Nachweis der Wiederbeschaffungsabsicht (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Tz. 6):
–
–
Im Regelfall erfolgt Nachweis durch Rücklagenbildung
Die Nachweiserleichterung gilt nicht für Immobilien (z.B. Anstaltsgebäude) und
der Nachweis umso schwieriger, je länger der Zeithorizont
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
c) Freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)
• Bildung der freien Rücklagen:
–
In Höhe von ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung
(Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Immobilien nach Abzug der als
Werbungskosten zu qualifizierenden Ausgaben (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3
Tz. 9):
–
In Höhe von 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel:
• Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich
• Ergebnisse aus Zweckbetrieben (wobei ein saldierter Verlust über alle
Zweckbetriebe nicht mit einfließt)
• Ergebnisse aus den einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben (wobei ein Verlust nicht berücksichtigt wird)
• Verluste aus der Vermögensverwaltung mindern die Mittel nicht
• Nachholung: Nicht ausgeschöpfte Zuführungsbeträge können in den folgenden 2
Jahren nachgeholt werden
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
d) Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
• Bildung einer Rücklage zum Erhalt der prozentualen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft (nicht des erstmaligen Erwerbs § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO):
–
–
Aus sämtlichen Mitteln der Körperschaft
Der Höhe nach begrenzt auf die anteilige Kapitalerhöhung
• Sofortige Finanzierung einer Kapitalerhöhung zum Erhalt der Beteiligungsquote aus
laufenden Mitteln (§ 58 Nr. 10 AO)
• Minderung der Höhe der freien Rücklage durch Bildung der Rücklage nach § 62 Abs.
1 Nr. 4 AO) bzw. die Mittelverwendung nach § 58 Nr. 10 AO (§ 62 Abs. 1 Nr. 4; § 58
Nr. 10 Satz 2 AO); unklar:
–
–
Unmittelbare Minderung des Bestands der freien Rücklage
Laut AEAO nur Minderung der Zuführung zur freien Rücklage in demselben
Jahr oder in künftigen Jahren
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
§ 55 AO Selbstlosigkeit – „Anteilserwerb“
• Eine gemeinnützige Altenheimstiftung erwirbt eine Beteiligung an einer
gemeinnützigen GmbH, die ebenfalls ein Altenpflegeheim betreibt
• Bund-Länder-Entscheidung*) :
–
Verstoß gegen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung!
–
Keine Verwendung von zeitnah gebundenen Mitteln für die Anschaffung von
Anteilen an einer gemeinnützigen GmbH
*) wiedergegeben in Vfg. OFD Münster v. 20.09.2012
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
§ 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Gründung“
• Eine gemeinnützige Altenheimstiftung gründet eine gemeinnützige GmbH, die
mit dem Ausstattungskapital ein Altenpflegeheim errichtet
–
Grundsätzlich möglich als Endowment (nach § 58 Nr. 3 AO)
–
Ferner: Die zeitnah gebundenen Mittel sind hier im Rahmen einer Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO nutzbar, soweit Stammkapital zeitnah für
gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
§ 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Verschmelzung“
• vorher:
Trägerstiftung
A-gGmbH
B-gGmbH
Vorhaben: Verschmelzung von A-gGmbH auf B-gGmbH
–
Gemeinnützlichkeitsrechtliche Beurteilung?
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
§ 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Verschmelzung“
• nachher:
Trägerstiftung
B-gGmbH (inkl.
A-gGmbH)
–
Gemeinnützlichkeitsrechtliche Beurteilung?
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
§ 58 Nr. 3 AO „Kaskadenverbot“
Endowment zulässig:
• Überschuss aus wGB
• Überschuss aus VermVerw
• 15% sonstige zeitnahe Mittel
AEAO zu § 58 Nr. 3 AO
•
•
• Vermögensausstattung:
– Andere gem. Körperschaften
oder
– Juristische Personen des
öffentlichen Rechts
• Voraussetzung:
Es besteht „Zweckidentität“
•
„ein identischer Zweck reicht“ (Nr. 3)
„Grundlage für Höchstgrenzen =
Verhältnisse zum Ende Vorjahres VZ/WJ“
(Nr. 4)
„keine Zweckrücklage für Endowment“
(Nr. 4)
E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der
Mittelverwendung:
§ 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Verschmelzung“
Mutter-Körperschaft
Tochter-Körperschaft
Endowmentkapital
Sonstiges Vermögen
Erträge
Sonstige Erträge
Tochter-Körperschaft
Kaskadenverbot für
Kapital und Erträge
F - Schlussbemerkung
1.
Unternehmenstransaktionen zwischen gem. Körperschaften können unter:
–
–
–
organisatorischen,
betriebswirtschaftlichen,
Satzungserfüllungs-
Gesichtspunkten sinnvoll sein.
2.
Die fiskalischen Regeln lassen sie grundsätzlich zu
3.
Der Fiskus sollte in die Gestaltung einbezogen werden
„Unternehmensbewertung
von Nonprofit Organisationen“
Referent:
Michael Scholl, M.BC. (ATAX)
Agenda
• Einführung in die Unternehmensbewertung
• Unternehmensbewertung und Gemeinnützigkeit
• Das Ertragswertverfahren und DCF Verfahren nach dem
Standard IDW S1
• Multiplikatorenverfahren
• Substanzwertverfahren
• Fazit
Einführung in die
Unternehmensbewertung
Anlässe für Unternehmensbewertungen
•
Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder
Unternehmensanteilen
•
Ein- und Austritt von Gesellschaftern
•
Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen von
Unternehmen (Umstrukturierungen)
•
Unternehmensnachfolge
Rechtliche Grundstrukturen des Unternehmenskaufs
• Unterscheidung von zwei zivilrechtlichen Vertragsmodellen:
– Share deal: Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einem
Zielunternehmen
– Asset deal: Übertragung aller oder bestimmter Vermögensgegenstände und
Schulden eines Zielunternehmens
•
Haftungsrechtliche Aspekte:
– Share deal: mit dem Erwerb der Anteile kauft der Erwerber das Unternehmen
mit allen Eigenschaften, d.h. ggf. mit sämtlichen „Leichen im Keller“
–
•
Asset deal (beim Kauf eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH:
„Herauskauf der Vermögensgegenstände“): Verkäufer bleibt auf der alten
Gesellschaft sitzen und muss diese ggf. abwickeln
vertragstechnische Aspekte:
– Asset deal-Vertrag ist regelmäßig wesentlich umfangreicher, da der
sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz die Erfassung jedes
Vermögensgegenstandes und jeder Schuld erfordert
Wert und Preis
Welche Überlegungen werden der Verkäufer und der Käufer
im Vorfeld der Kaufpreisverhandlungen anstreben?
•
Unterscheidung Wert und Preis
– Wert: Ergebnis eines Bewertungsvorganges aus der Sicht einer Person
– Preis: Ergebnis einer Verhandlung, nämlich der gezahlte Geldbetrag
– „price is what you pay, value is what you get“ (Warren Buffet)
Funktionen des Bewerters nach IDW S1
Bewertungsfunktionen
Unternehmenswerte sind keine objektiven „Werte an sich“, sondern abhängig vom Bewertungszweck
(Zweckadäquanzprinzip)
•
Funktion des neutralen
Gutachtens
•
•
Beratungsfunktion
Vermittlungs-/
Schiedsfunktion
•
•
Bewerter wird als Sachverständiger tätig, der einen so genannten
objektivierten Unternehmenswert ermittelt
Dieser ist ein – von den subjektiven Bedingungen des
Käufers/Verkäufers losgelöster – typisierter Zukunftserfolgswert
Bewerter ermittelt einen subjektiven Entscheidungswert; dieser stellt
einen Grenzpreis dar (Preisobergrenze des Käufers bzw.
Preisuntergrenze des Verkäufers)
Wert berücksichtigt die individuellen Bedingungen der jeweiligen
Partei
Bewerter ermittelt in einer Konfliktsituation – unter Berücksichtigung
der subjektiven Bedingungen der Parteien – einen fairen
Einigungswert
Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung (IDW S1)
Maßgeblichkeit des
Bewertungszwecks
Bewertung der
wirtschaftlichen
Unternehmenseinheit
Stichtagsprinzip
§ Abhängig vom Bewertungszweck resultieren unterschiedliche Annahmen über
die Prognose und Diskontierung der finanziellen Überschüsse
§ Bewertungsobjekt ist wirtschaftliche und nicht die rechtliche
Unternehmenseinheit
§ Entscheidend ist der Wert des Unternehmens als ganzes
§ Unternehmensbewertung erfolgt auf Stichtag
Bewertung des
betriebsnotwendigen
Vermögens
§ Bewertung erfolgt durch Diskontierung der prognostizierten Nettoeinnahmen der
Unternehmenseigner
Bewertung des nicht
betriebsnotwendigen
Vermögens
§ Vermögen, das frei veräußert werden kann, ohne die originäre
Unternehmenstätigkeit zu berühren
§ Separat zu erfassen und ggf. mit Liquidationswert zu anzusetzen
Kein Vorsichtsprinzip
§ Keine Bewertung unter Gläubigergesichtspunkten; neutraler Wert soll ermittelt
werden.
Nachvollziehbarkeit der
Bewertungsansätze
§ Im Bewertungsgutachten sind die wesentlichen Bewertungsannahmen deutlich
zu machen
Systematisierung von Bewertungsverfahren
Bewertungsverfahren
Gesamtbewertungs
-verfahren
Einzelbewertungs
-verfahren
Mischverfahren
Ertragswertverfahren
Substanzwert
Mittelwertverfahren
DCFVerfahren
Liquidations
-wert
Übergewinnverfahren
Multiplikatorverfahren
Unternehmensbewertung und
Gemeinnützigkeit
Verfahrensentscheidung
Sachverhalt:
Gemeinnützige Gesellschaft A möchte einen Anteil von gemeinnütziger
Gesellschaft B kaufen.
Welches Verfahren sollte nun zur Bewertung herangezogen werden?
Verfahren muss anerkannt sein!
Verfahren muss auch auf gemeinnützige Institutionen anwendbar sein!
Evt. Lösung: Ertragswertverfahren nach IDW S1!
Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen
Ausgangsfrage:
Ist das Ertragswertverfahren nach IDW S1 auf gemeinnützige Unternehmen anwendbar?
Problemstellung:
Der Ertragswert ist als Gegenwartswert aller zukünftigen Ausschüttungen definiert, d.h. die
Ausschüttungen sind mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungszeitpunkt abzuzinsen.
Gewinnausschüttungsverbot nach § 55 Nr. 1 AO:
Aber: Relativierung durch § 58 Nr. 2 AO, wonach die Ausschüttung
an gemeinnützige Gesellschafter zulässig ist, sofern die
ausgeschütteten bzw. übertragenen Mittel nicht mehr als 50% des
Vermögens betragen.
Es gibt keine Ausschüttungspflicht bei wirtschaftlichen Unternehmen,
Unternehmen die thesaurieren, können dennoch mit der Ertragswertverfahren
bewertet werden.
Ergebnis:
Das Ertragswertverfahren nach IDW S1 findet auch Anwendung für gemeinnützige Unternehmen
Das Ertragswertverfahren und DCF
Verfahren nach dem IDW S1
Systematik Ertragswertverfahren
Vergangenheitsanalyse – due diligence
1) Vergangenheits- und Lageanalyse bilden den Ausgangspunkt für die
Ableitung der Planungsrechnung.
§ Aussagen über die Zukunft können nur dann fundiert formuliert werden,
wenn man zunächst die Vergangenheit versteht
§ Grundlage der Vergangenheitsanalyse bilden insbesondere die
Jahresabschlüsse einschließlich Kapitalflussrechnungen sowie z.B.
interne Deckungsbeitragsrechnungen, Branchen- und
Marktentwicklungen, etc.
§ um die tatsächliche, betriebswirtschaftliche Ertragskraft sichtbar zu
machen, sind alle ungewöhnlichen und nicht nachhaltigen
Ergebnisfaktoren zu bereinigen
2) Due diligence als inhaltliche Analyse in den Bereichen Commercial,
Financial, Tax, Legal, Environmental oder Human Resources
=> Aufdecken von „deal breakern“
Unternehmensplanung als Grundlage der Bewertung
•
Unternehmensplanung als „Herzstück“ der Bewertung und Grundlage einer qualifizierten
Unternehmensbewertung
•
Planrechnung zeigt, ob das Beteiligen einer gemeinnützigen Gesellschaft an einer anderen
gemeinnützigen Gesellschaft kein „Zuschussgeschäft“ wird
=> Planrechnung kommt somit bedeutende Rolle im gemeinnützigen
Unternehmen zu
•
Aus Sicht des Käufers dürfen eigene Synergien nicht gezahlt werden, also dürfen diese nicht mit
eingeplant werden
•
Eine professionelle Unternehmensplanung besteht aus integrierter Planungsrechnung mit PlanBilanz, Plan-GuV und Plan-Kapitalflussrechnung
•
Planrechnung muss formell und materiell
plausibel sein
•
Berücksichtigung der kritischen
Erfolgsfaktoren
Restwert als ewige Rente
•
Detailplanung kann nur für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden, da mit
zunehmender Frist die Planbarkeit naturgemäß abnimmt; für die „restlichen“ Jahre
bis zur Unendlichkeit wird ein so genannter Restwert (auch bezeichnet als
Residual Value, Terminal Value, Continuing Value) angesetzt.
•
da sich der Restwert auf den Beginn des Restwertzeitraumes bezieht, muss er
noch auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden; ist vorschüssig, daher
Anwendung desselben Zinsfaktors wie bei letzter Detailphase
•
Beachte: dem Restwert kommt wertmäßig erhebliche Bedeutung zu; nicht selten
60-80% des Unternehmenswertes
•
theoretisch können für die Restwertphase unterschiedliche Wachstumshypothesen
möglich sein und unterstellt werden; i.d.R. nur einphasige Modelle mit
Nullwachstum (g = 0) oder ewig konstante Wachstumsrate (g > 0)
•
G wird als Wachstumsabschlag bezeichnet
•
=
ü
ä
=
,
= 1000
Diskontierung der Ausschüttungen mit dem Kapitalisierungszinssatz
•
der Kapitalisierungszinssatz spiegelt die Vergleichsrendite wider
•
diese Rendite setzt sich aus einem risikoarmen-(losen) Basiszinssatz und einer
Risikoprämie zusammen:
–
Aufgabe des Basiszinssatzes ist es, die risikoarme Anlagealternative abzubilden (bei 1,75 %)
–
Risikozuschlag (5-7 %) soll abbilden, dass Ertragsüberschüsse unsicher sind (Risikoadjustierung); =>
Abbildung des allgemeinen Unternehmensrisikos
Berechnung des Zinssatzes
Diskontie rungszinssatz
Risikofreier Zinssatz
Risikofreier Zinssatz (10 Jahre)
Geschä ftsrisiko
1,75%
Eige nkapitalkosten
Risikofreier Zinssatz (10 Jahre)
+ Geschäftsrisiko
+ Zuschlag Unternehmensgröße
+ Liquiditätszuschlag
= EK-Kosten (Kapitalmarkt)
1,75%
5,50%
0,00%
0,00%
7,25%
Prognose-Beta
+ Zuschlag für unsyst. Risiko
= Summe der Zuschläge
x Marktrisikoprämie
= Geschäftsrisiko
1,00
0,00
1,00
5,50%
5,50%
Berechnung Unternehmenswert (vereinfachte Darstellung)
Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren
(Absolute Zahlen in Mio. €)
Ergebnis vor Steuern (EBT)
+ überhöhte Aufwendungen
./.überhöhte Erträge
./. GewSt.
./. Körperschaftsteuer
+ Veränderung zinstragende Verbindlichkeiten
Jahresergebnis und Endwert
Kapitalisierungszins (EK-Kosten)
7,25%
Ertragswert (Barwert)
208.336,7
+ Nicht betriebnotwend. Vermögen
0,0
Unternehmenswert
208.336,7
Plan
t1
Plan
t2
Plan
t3
Plan
t4
Plan
t5
11.000,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
11.000,0
0,9324
10.256,4
12.500,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
12.500,0
0,8694
10.867,1
13.000,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
13.000,0
0,8106
10.537,8
14.000,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
14.000,0
0,7558
10.581,3
15.000,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
15.000,0
0,7047
10.570,7
Plan Endwert
t6
16.000,0 16.000,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
16.000,0 220.689,7
0,6571
0,6571
10.513,2 145.010,1
Vergleich DCF- und Ertragswertverfahren
• Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren basieren auf den gleichen konzeptionellen
Grundlagen, nämlich dem Kapitalwertkalkül
• Beim Ertragswertverfahren handelt es sich um einen Nettoansatz, beim DCFVerfahren – hier dem eigentlichen DCF-Verfahren, dem wacc-Ansatz – um ein
Bruttoverfahren
• Mit beiden Verfahren können sowohl subjektive Entscheidungswerte als auch
objektivierte Unternehmenswerte ermittelt werden
• Bei konsistent gleichen Bewertungsannahmen führen beide Verfahren zu gleichen
bzw. annähernd gleichen Unternehmenswerten
– Bei unterschiedlichen Annahmen, insbesondere hinsichtlich der
Zielkapitalstruktur, des Risikozuschlags und sonstiger relevanter Plandaten
resultieren unterschiedliche Unternehmenswerte
– In der Praxis versucht man gleiche Ergebnisse abzuleiten, denn für die
Adressaten sind unterschiedliche Unternehmenswerte nur aufgrund
unterschiedlicher Verfahren schwer nachvollziehbar
• Empfehlung: Anwendung des Ertragswertverfahren, soweit ausschließlich deutsche
Adressaten angesprochen sind; Ertragswertverfahren ist dagegen im
angelsächsischen Umfeld kaum bekannt
Multiplikatorenverfahren
Multiplikatorverfahren (Vergleichsverfahren)
•
•
•
•
•
Dient der Plausibilisierung von Ertrags- und DCF – Verfahren (nach IDW kein
eigenständiges Verfahren) und ist Instrument für erste Wertindikation
Multiplikatorverfahren sind relative Bewertungsverfahren, die den
Unternehmenswert aus den Marktpreisen vergleichbarer Unternehmen ableiten
Grundgedanke: Das Ermessen des Bewerters soll durch die „Objektivität des
Kapitalmarktes“ ausgeschaltet werden
Kernproblematik: Das Finden von vergleichbaren Unternehmen
EBITDA Multiples bei Krankenhaus/Pflegeheimbetreiber bei 7-10, von Dienstleister
im Gesundheitswesen 8-11.
Unternehmenswert
=
Bezugsgröße des
Bewertungsobjektes
• Bezugsgrößen wie
Umsatz/EBIT/EBITDA/Gewinn
*
Multiplikator
• Basiert auf Erfahrungswerten aus
Verkäufen aus der jeweiligen
Branche
• Theoretisch nicht fundiert („rule of
thumb“), dennoch in der Praxis
weit verbreitet
• Anpassung des Multiplikators um
Zu- und Abschläge
Substanzwertverfahren
Substanzwertverfahren
•
Substanzwertverfahren gehört zu den Einzelbewertungsverfahren, d.h. die
einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden werden einzeln erfasst und
bewertet
•
Berechnung:
Wert der einzelnen VG – Wert der einzelnen Schuldpositionen =
Nettosubstanzwert
•
2 Möglichkeiten:
Der Substanzwert kann als Rekonstruktionswert oder als
Liquidationswert verstanden werden
•
Ermittlung anhand von Reproduktions- bzw. Rekonstruktionswerten:
– Die bei der Reproduktion eines Unternehmens entstehenden Kosten werden als
Wertansatz herangezogen
– Der Reproduktionswert entspricht daher dem Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert
– mengenmäßige Grundlage bildet das Inventar
•
Ermittlung anhand von Liquiditationswerten:
– Vermögensgegenstände mit Einzelveräußerungswerten
– Schulden mit Ablösebeträgen
– mengenmäßige Grundlage bildet das Inventar
Zusammenfassung
•
Zur Rechtfertigung eines Kaufpreises bzw. Verkaufspreises bedarf es eines
anerkannten Verfahrens zur Bewertung von Unternehmen!
•
Ertragswertverfahren und DCF Verfahren als vom IDW anerkannte
Verfahren, die auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Unternehmensbewertung aufbauen!
•
Planrechnung als Schwerpunkt der Unternehmensbewertung, um ein
„Zuschussgeschäft“ zu verhindern!
•
Multiplikatorverfahren als Plausibilisierungsverfahren zu Ertrags- und DCF
Verfahren!
•
Substanzwertverfahren als zwar einfaches aber nicht anerkanntes Verfahren
(nur bei Bewertung von Immobiliengesellschaften)!
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Die Bedeutung der
Vergütungsstruktur unter besonderer
Würdigung des Mindestlohns
Referent:
Dipl.-Kfm. Stefan Etteldorf
Wirtschaftsprüfer
Frankfurt und Kaiserslautern
Vorbemerkung
Frau Lösekrug-Möller (parlam. Staatssekretärin - BMAS):
„28 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes verfüge das
BMAS noch nicht über belastbare Erkenntnisse, die eine
Änderung der Protokollierung rechtfertigen würden“
***
„Gleichwohl würden die Wirkungen des Gesetzes
überprüft, aber das brauche Zeit“
***
„Niemand wolle mit der Protokollpflicht ein
Bürokratiemonster schaffen, aber man müsste damit die
ehrlichen AG vor jenen schützen, die das Gesetz
umgehen wollen“
Inhalt
• grundsätzliche Relevanz des Themas
• Regelungsinhalt des MiLoG
• Anwendungsbereich und Ausnahmen
• Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte
• Einzelfälle/Beispiele
Grundsätzliche Relevanz
• § 613a BGB im Rahmen von Unternehmenstransaktionen
(Szenario Verschmelzung, Kauf einer Einrichtung)
• Übergang sämtlicher Rahmenbedingungen von
ehemaligem auf neuen Arbeitgeber
• TVöD-Anlehnung (VKA, SuE usw.)
• hausinterne oder verbandsinterne Tarifverträge
• seit 01.01.2015 Gültigkeit des sog. MiloG (8,50 €)
Regelungsinhalt des MiloG
• Gültigkeit ab 01.01.2015
• 8,50 € Mindestlohn je Zeitsunde
• für alle Mitarbeiter/alle Branchen
• gültig für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren sowie
geringfügig Beschäftigte und Praktikanten
• höhere Dokumentationsanforderungen
• Ausnahmen möglich (wenige)
• Sanktionen bei Nichtbeachtung (30.000 €/500.000 €)
Anwendungsbereich und Ausnahmen §22 MiLoG
• gilt für:
- Arbeitnehmer ab 18 Jahren
- geringfügig und kurzfristig Beschäftigte
- bestimmte Praktikanten
• gilt nicht für:
- ehrenamtlich Tätige (Übungsleiter/Ehrenamtsp.)
- Azubis und Beschäftigte < 18 Jahren
- bestimmte Praktikanten (Schule/Berufsorient.)
- Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) bis 6 Monate
- FSJ´ler und BuFDis
Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte (1)
ehrenamtlich Tätige sind grundsätzlich nicht von
MiLoG betroffen (§ 22 MiLoG) aber Abgrenzung
schwierig. Was bedeutet ehrenamtlich?
Vergütung erlaubt oder nicht? Oder nur „ein wenig“?
Grundsätzlich:
Ehrenamtliche sind keine Arbeitnehmer
Aufwandsersatz, Übungsleiterpauschale (2.400€),
Ehrenamtspauschale (720€) unkritisch
Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte (2)
Selbstständige fallen nicht unter das MiLoG, daher
deren Beauftragung weiter unschädlich möglich
Sportler, Trainer, Künstler, Betreuer, Pfleger usw. sind
Arbeitnehmer, wenn wirtschaftliche Interessen
überwiegen!! Da kein Ehrenamt mehr!!
Vorsicht bei Kombination von geringfügiger
Beschäftigung und Übungsleiter/Ehrenamtspauschale!!!
(abweichende Ansichten in der Praxis)
Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte (3)
geringfügig Beschäftigte sind
grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG
(aktuelle Ausnahme: Vertragsamateure)
strengere Aufzeichnungs-/Dokumentationspflichten:
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
spätestens 7 Tage nach Erbringung der Arbeitsleistung
aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2
Jahre aufbewahren (§ 17 Abs.1 MiLoG)
Prüfung durch den ZOLL
Einzelfälle/Beispiele/Zweifelsfragen (1)
Einstiegsqualifizierungen:
- berufpraktische Phasen bei Arbeitsförderung
SGB III und Eingliederung nach SGB II
MiLoG:
- Jugendsozialarbeit
MiLoG:
- unterstützte Beschäftigung nach §38a SGB IX MiLoG:
- berufliche Rehabilitation (gesetzliche RV/UV)
MiLoG:
Einzelfälle/Beispiele/Zweifelsfragen (2)
Formen unterstützter Arbeit:
- WfbM: keine Arbeitsverhältnisse, besonderes
Rechtsverhältnis (§ 138 Abs.1 SGB IX)
MiLoG:
- sog. Zuverdienstprojekte: Reha/Teilhabe
MiLoG:
- Integrationsfirmen: markt-/branchenorientiert
MiLoG:
Achtung Gefahr: Bereitschaftsdienste!!
Ein weiteres aktuelles Thema folgt:
Die Beendigung der Vereinstätigkeit
Die Beendigung der Vereinstätigkeit
Referent:
Dipl.-Kfm. Stefan Etteldorf
Wirtschaftsprüfer
Frankfurt und Kaiserslautern
Inhalt
• Grundsätzliches
• Auflösung
• Entzug der Rechtsfähigkeit
• Erlöschen
• Liquidation des Vereins
• !! Achtung Fallstricke !!
Grundsätzliches
im Rahmen von Unternehmenstransaktionen kann es auch
zu der Entscheidung kommen, einen Verein mehr oder
weniger freiwillig zu beenden
verschiedene Gründe zur Auflösung:
3 Formen:
Auflösung
Entzug der Rechtsfähigkeit
Löschung
(im Weiteren: viele Parallelen zur gGmbH vorhanden)
Auflösung
in der Regel durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (MV)
auch möglich:
Insolvenz, Zeitablauf, Verbot durch BVerfG
Entzug der Rechtsfähigkeit
Verzicht durch Beschluss der
Mitgliederversammlung - ähnlich wie Auflösung
Entzug durch Amtsgericht, etwa bei:
• zu geringer Mitgliederzahl
• Gefährdung des Gemeinwohls
• Wirtschaftsverein prägend statt Idealverein
Erlöschen
nach Abschluss der Liquidation
Verlust aller Mitglieder
Einstellung der Vereinstätigkeit
Verschmelzung von Vereinen
Liquidation des Vereins (1)
nach Auflösungsbeschluss meist noch Vermögen und
Forderungen/Verbindlichkeiten vorhanden
Vermögensbindungsklausel in der Satzung (von FA in
Mustersatzung gefordert!!) - Anfallsberechtigter
zum Schutze der Gläubiger und Anfallsberechtigten
der Verein besteht fort
Liquidation des Vereins (2)
Bestellung der Liquidatoren (Vorstand oder Externe),
dem Vereinsregister melden und öff. bekannt machen
Liquidatoren haben die Aufgabe laufende Geschäfte zu
beenden, Forderungen einzuziehen, Vermögen
umzusetzen sowie Gläubiger zu befriedigen
Liquidation ist beendet wenn Forderungen eingezogen,
Verbindlichkeiten beglichen, Vermögen veräußert
nicht vor Ablauf des Sperrjahres Vermögen auskehren
Musterformulierung (1)
„Der Verein e.V. ist aufgelöst. Gläubiger werden
gebeten, ihre Ansprüche bei dem Liquidator XY
(Anschrift) anzumelden.“
Wichtig:
bekannte Gläubiger persönlich anschreiben
Musterformulierung (2)
„Es sind alle Liquidationsgeschäfte beendet. Das nach
Gläubigerbefriedigung verbliebene Vereinsvermögen ist
dem Anfallberechtigten zugewendet. Ein
Vereinsvermögen ist nicht mehr vorhanden; unsere
Tätigkeit ist endgültig beendet. Wir melden daher zur
Eintragung in das Vereinsregister an:
Die Liquidation ist beendet. Der Verein ist erloschen.“
!! Achtung Fallstricke !!
BFH kann Ende der Steuerbefreiung bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bzw. der Liquidation annehmen!!
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG sind freigiebige
Zuwendungen an „gemeinnützige Körperschaften“
grundsätzlich steuerfrei.
Problem aber:
Stellt die Vermögensbindungsklausel eine „nicht
freigiebige“ Zuwendung dar?
!! Achtung Fallstricke !!
zusätzliche Gefahr bei Grundstücksübertragungen:
Grunderwerbsteuer möglich!!
keine speziellen Befreiungen für „gemeinnützige
Körperschaften“!!
§ 3 Nr. 2 GrEStG befreit aber wenn es sich um eine
Schenkung handelt (Problem wie oben!).
ebenso Problematik bei Übernahme von
Schulden/Lasten als „Gegenleistung“ à GrESt!!!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Satzungsrechtliche Fragestellungen im Rahmen
einer Unternehmenstransaktion vor dem
Hintergrund der aktuellen Diskussion zum Thema
„Idealverein“
Dr. Norman-Alexander Leu, Rechtsanwalt
Übersicht
A.
B.
C.
D.
E.
Idealverein, § 21 BGB
Wirtschaftsverein, § 22 BGB
Abgrenzungskriterium wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Das Nebenzweckprivileg und problematische Auslegungsfragen
Risikominimierung zur Wahrung des Status als Idealverein
A. „Idealverein“
§ 21 BGB:
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts.
Maßgebliches Kriterium:
nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichteter Zweck
Folge:
Rechtsfähig und „ideal“
Bruno Mugdan (Kammergerichtsrat am Kammergericht Berlin), Die
gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche
Reich, Erster Band, Berlin 1899, Motive der Ersten Kommission, S 399:
„Vereine mit sogenannten idealen Tendenzen“
B. „Wirtschaftlicher Verein“
§ 22 BGB:
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung
besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung
steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen
Sitz hat.
Maßgebliches Kriterium:
Zweck auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet
Folge:
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung
Bruno Mugdan, a. a. O., S. 401 f.: „Die gefährlichsten Vereine … in
unschuldigstem Gewande“
C. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(P1)
Abgrenzung von zivilrechtlichem und steuerlichem Verständnis
(P2)
Korrektiv: Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft
(P3)
Korrektiv: Nebenzweckprivileg (ungeschriebenes, reines
Richter- und Rechtspflegerrecht)
D. Problematische Abgrenzungsfragen im Rahmen von
Nebenzweckprivileg
(P1)
Gründung und Beteiligung an Tochterunternehmen
(P2)
Übertragung von Vermögenswerten, gegebenenfalls gegen
Entgelt
(P3)
Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, etwa
Mietverträgen
(P4)
Umfang von Vereinsvermögen und Maßnahmen der
Vermögensverwaltung
(P5)
Betrieb einer KiTa
E. Maßnahmen zur Risikominimierung
1. Löschung des einmal eingetragenen Vereins nach der
Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen möglich.
2. Bei Unternehmenstransaktionen:
a) Klarheit über Art und Ausmaß der künftigen
Rechtsbeziehungen verschaffen
b) Satzungsänderungen vor Ausgliederung
• Erweiterung ideeller Zwecke
• Gegebenenfalls Streichung von Beteiligungsklausel
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Vertrags- und gesellschaftsrechtliche
Gestaltungsoptionen der
Unternehmenstransaktion
Dr. Bernd Ochs, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Übersicht
A. Motive und Erscheinungsformen
B. Formen des Unternehmenskaufs und der Unternehmensbeteiligung
C. Ausgewählte Aspekte einer Restrukturierung anhand der
Ausgliederung
D. Idealtypischer Verlauf einer Unternehmenstransaktion
A. Motive und Erscheinungsformen
I.
Erscheinungsformen
1.
2.
3.
Erwerb/Veräußerung eines Unternehmens
•
Asset-Deal
•
Share-Deal
Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen
•
Beteiligungserwerb
•
Kapitalerhöhung
Restrukturierung eines Unternehmens
•
Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge
•
Ausgliederung durch partielle Gesamtrechtsnachfolge
II. Motive
•
•
•
•
•
•
Ausbau bestehender Geschäftszweige
Aufbau neuer Geschäftszweige
Restrukturierung nicht rentabler Unternehmensteile
Sonderproblematik Idealverein, § 21 BGB
Reduzierung von Haftungsrisiken, insbesondere Separierung operatives
Geschäft und Vermögen
Entflechtung Konfliktsituationen zwischen ideeller (verbandlicher) Sphäre und
operativer (unternehmerischer) Sphäre
B. Formen des Unternehmenskaufs und der Unternehmensbeteiligung
I.
Grundformen
1. Asset-Deal
•
•
•
•
•
•
•
•
Kauf der Einzelwirtschaftsgüter, Geschäftswert, Übernahme von
Verträgen etc.
Dingliche Übertragung aller Einzelwirtschaftsgüter zum Vollzug
erforderlich
Übernahme der Arbeitnehmer nach § 613a BGB
Zustimmung von Vertragspartnern für Vertragsüberleitung
Sensitive Daten, Privatgeheimnisse § 203 StGB
Haftungsrisiken, § 25 HGB, § 75 AO
Garantienkatalog
Keine Beurkundungspflicht, Ausnahme: Beurkundungspflichtige
Bestandteile des Asset-Deals, beispielsweise Grundstück, § 311b BGB
2. Share-Deal
•
•
•
•
•
•
Kauf der Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile
„Unternehmenskauf“ erfordert Erwerb von 75 – 90 % der Anteile. Dann
Gewährleistungsvorschriften zum Sachmangel anwendbar
Keine gesonderte Einzelrechtsübertragung der einzelnen
Vermögensgegenstände des Zielunternehmens erforderlich
Due Diligence
Garantienkatalog
Je nach Rechtsform der Zielgesellschaft kann sich eine
Beurkundungspflicht ergeben, so nach § 15 Abs. 4 GmbHG
II. Weitere Formen des Unternehmenskaufs und der
Unternehmensbeteiligung
1. Kapitalerhöhung
•
•
•
Anstelle des Erwerbs bestehender Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile
vollzieht die Zielgesellschaft eine Kapitalerhöhung, zu der der Erwerber
zugelassen wird
Möglich bei Kapitalgesellschaften (GmbH) und bei
Personen(handels)gesellschaften (KG)
Die zentralen Komponenten sind der Kapitalerhöhungsbeschluss nebst
erforderlichen Satzungsanpassungen, die Beitritts- bzw.
Übernahmeerklärung des Erwerbers sowie die Eintrittsvereinbarung
bzw. der Beteiligungsvertrag zwischen Gesellschaft und Erwerber
•
•
•
Wichtige Regelungspunkte für den Erwerber sind auch hier
insbesondere Garantien, Wettbewerbsbeschränkungen und
Optionsrechte auf künftigen Anteilserwerb
Sonderfall Kapitalerhöhung: Einbringung eines Unternehmens als
Sacheinlage ist möglich
Weiterer Sonderfall Kapitalerhöhung: Einbringung einer Forderung als
Sacheinlage, die gegenüber der Zielgesellschaft besteht, sogenannter
„Dept-Equity-Swap“. Vorsicht ist insbesondere bei krisenbehafteten
Zielgesellschaften geboten. Ein Abschlag auf den Nominalwert kann
geboten sein.
Risiko der Nichterfüllung der Einlagenschuld
Exkurs: Gesellschafterdarlehen in der Krise, Gefahr der
Mittelfehlverwendung
2. Sonderfall Erwerb einer GmbH & Co. KG
•
•
•
•
•
Beispielhaft Erwerb eines (privat betriebenen) ambulanten
Pflegedienstes
Rechtsform der GmbH & Co. KG
Zuordnung der Beteiligung aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht auf
Ebene des Erwerbers. Bei Qualifizierung als Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO)
führt die Beteiligung nicht zu einem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb.
Bedürfnis nach Errichtung einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Problem: Organgesellschaft muss eine juristische
Person sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
Hinweis: Dem BFH liegt unter dem Aktenzeichen
V R 25/13 ein Verfahren vor, bei dem es um die Frage der Eingliederung
einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen eines Organträgers geht, so
das FG München mit dem Argument einer EU-konformen Auslegung
von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
(Rechtssichere) Lösung: Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine
GmbH durch „Anwachsung“
3. Alternativen zum Unternehmenskauf und der Unternehmensbeteiligung
•
•
Kooperationen als Arbeitsgemeinschaften (BGB-Gesellschaft),
beispielsweise Kongresse, Tagungen, fachliche Arbeitsgemeinschaften
Betrieb eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint-Venture),
beispielsweise Zusammenlegung von Know-How, gemeinsame
Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder
4. Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer
GmbH & Co. KG
• Die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer
gewerblich geprägten, nur vermögensverwaltend tätigen GmbH
& Co. KG (§15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist Vermögensverwaltung
Grund: Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG hat ihre
Gewerblichkeit nur kraft gesetzlicher Fiktion, so der
Bundesfinanzhof.
• Beispiel: Beteiligungen an vermögensverwaltenden
Immobiliengesellschaften zum Zweck der Vermögensanlage
• Daher Möglichkeit zur satzungsgemäßen Anlage der eigenen
Vermögensmittel.
C. Ausgewählte Aspekte einer Restrukturierung anhand der
Ausgliederung
I.
Umsetzungsmethodik
1. Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
•
•
•
•
•
Partielle Gesamtrechtsnachfolge
§ 613a BGB findet für Arbeitnehmer Anwendung
Höhere Kosten durch formelle Anforderungen, Beurkundungspflicht
Nachhaftung für Verbindlichkeiten, 5 Jahre, § 133 UmwG
Zustimmung der Mitgliederversammlung ist jedenfalls erforderlich
2. Ausgliederung im Wege der Übertragung von Vermögensgegenständen durch Einzelrechtsnachfolge
•
•
•
Folgt im Wesentlichen den Aspekten eines „Asset-Deals“, alle
Wirtschaftsgüter sind zu übertragen
§ 613a BGB findet für Arbeitnehmer Anwendung
Zustimmungen von Vertragspartnern zur Übertragung von Verträgen
sind einzuholen
Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn in Satzung vorgesehen
oder (mittelbar) wenn durch Ausgliederung eine Satzungsänderung
erforderlich wird.
Exkurs: „Holzmüller-Doktrin“: Erfordernis der Mitwirkung der
Mitgliederversammlung, Übertragbarkeit auf Vereinsrecht?
II.
Konzernrechtliche Haftung
•
•
•
•
Faktischer Konzern, §§ 15 ff. AktG, mehrheitliche Beteiligung und einheitliche
Leitung
Haftung des herrschenden Unternehmens nach § 317
Abs. 1 AktG. Beschränkung auf nachteilige Einflussnahme auf abhängige
Gesellschaft.
Haftung der Organe des herrschenden Unternehmens,
§ 317 Abs. 3 AktG. Gesamtschuldnerische Haftung mit dem herrschenden
Unternehmen.
Sinnvoll: Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, Einrichtung eines
Compliance-Systems
III. Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
•
•
•
§ 613a BGB findet bei Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz und
Ausgliederung im Wege der Übertragung von Vermögensgegenständen durch
Einzelrechtsnachfolge Anwendung
Ein bestehender Betriebsrat geht mit auf die Zielgesellschaft über, wenn die
Betriebsidentität im Wesentlichen gewahrt bleibt
Ein bestehender Betriebsrat ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu
informieren und zu beteiligen, § 111 BetrVG. Bei Vorliegen eines
Tendenzunternehmens eingeschränkte Mitwirkung des Betriebsrates, § 118
Abs. 1 S. 2 BetrVG, Beratung über Sozialplan, keine Verhandlung über
Interessenausgleich.
D. Idealtypischer Ablauf einer Unternehmenstransaktion
I.
Vorbereitung
1.
2.
3.
4.
Rechtliche, steuerliche und kaufmännische Due Diligence
Regelung von Verschwiegenheitspflichten im Verhandlungsstadium
Letter of Intent. Unverbindliche Absichtserklärung, gegebenenfalls
verbindliche Bestandteile bezüglich Optionen, Kosten und Geheimhaltung.
Vorbereitung etwaig erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahmen vor
Transaktion bzw. Ausgliederung
II. Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss
•
Häufig fällt der Stichtag der Vertragsunterzeichnung (Signing) mit dem
Vollzugsstichtag (Closing) auseinander
II. Abwicklung/Vollzug
•
•
•
Herbeiführung und Feststellung der Voraussetzungen des dinglichen Vollzugs
Einholung der Zustimmung von Vertragspartnern, Anteilseignern, Gläubigern
etc.
Register- und satzungsrechtliche Änderungen und Umsetzungsmaßnahmen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
„Umsatzsteuerliche Fragestellungen bei
Unternehmenstransaktionen“
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci
Steuerberater
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
AGENDA
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Umsatzsteuerliche Organschaft
Zusammenfassung / Fazit
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
AGENDA
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Umsatzsteuerliche Organschaft
Zusammenfassung / Fazit
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) § 1 (1a) UStG
Ø Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb
Ø wird im Ganzen
Ø entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht.
Übereignung im Ganzen liegt dabei vor, wenn
§
alle Wirtschaftsgüter (WG)
§
zumindest aber alle wesentlichen WG übertragen werden (A 1.5 (1) UStAE
Typische wesentliche (WG)
•
Betriebsgrundstücke
•
Warenlager
•
Fertigungsanlagen und Inventar
•
Nutzungs-, Gebrauchs- und Vertriebsrechte
•
Kundenstamm, Patente, Geschäftsverbindungen
Beachte:
Der Rückbehalt einzelner wesentlicher WG ist dann unschädlich, wenn sie an den Erwerber auf
länger Zeit vermietet werden. Entscheidend ist, dass die Betriebsfortführung gewährleistet ist
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Folgen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
Ø Die GiG ist nicht steuerbar, § 1 (1a) S. 1 UStG
Ø Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers, § 1 (1a) S. 3 UStG
Berichtigungszeitraum wird durch die GiG nicht unterbrochen, 15a (10) S. 1 UStG
Erwerber übernimmt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die Verhältnisse und
den BRZ des Veräußerer
Ø Die nicht steuerbare GiG stellt keinen Verwendungsumsatz i. S. d. § 15 (2) S. 1 Nr. 1 UStG
dar
Damit schließt die GiG für sich gesehen den Vorsteuerabzug nicht aus. Die Frage
des Vorsteuerabzugs hat daher nach der Gesamtschau des Unternehmens zu
erfolgen
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
AGENDA
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Umsatzsteuerliche Organschaft
Zusammenfassung / Fazit
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Umsatzsteuerliche Organschaft
§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen
1
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt. (…)
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt,
(…)
2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in
2
das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die
Wirkung der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland
gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
3
Diese Unternehmensteile
sind als ein Unternehmen zu behandeln. (…)
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Organschaft i. S. d. § 2 (2) Nr. 2 UStG erfordert, dass
Ø eine juristische Person als Organgesellschaft
Ø in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträger)
Ø nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
§ Finanziell,
§ Wirtschaftlich und
§ Organisatorisch eingegliedert ist.
Organgesellschaft ist nicht selbstständig tätig
(ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Organträgers)
Achtung:
Kein Wahlrecht; Rechtsfolgen treten ein, wenn die o. g.
Voraussetzungen vorliegen.
Forderung: Zeitnahes Feststellungsverfahren
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Verein
(Organträger)
ORGANISATORISCHE
EINGLIEDERUNG
WIRTSCHAFTLICHE
EINGLIEDERUNG
FINANZIELLE EINGLIEDERUNG
GmbH
(Organgesellschaft)
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
finanzielle Eingliederung A 2.8 (5) UStAE
Ø Darunter versteht man den Besitz der entscheidenden
Anteilsmehrheit an der OG, die es dem OT ermöglicht, durch
Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der OG durchzusetzen.
Ø Die finanzielle Eingliederung erfordert die Stimmenmehrheit, also mehr
als 50% der Stimmen an der Organgesellschaft (sofern keine höhere
qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der OG erforderlich ist).
Ø Eine mittelbare Beteiligung kann ausreichend sein, sofern OT die
Stimmrechtsmehrheit an der OG in direkter Linie besitz
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Finanzielle Eingliederung
A-GmbH
unmittelbare
finanzielle
Eingliederung
100%
B-GmbH
mittelbare
finanzielle
Eingliederung
60 %
C-GmbH
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
wirtschaftliche Eingliederung A 2.8 (6) UStAE
Ø Voraussetzung für die wirtschaftliche Eingliederung ist, dass die OG nach dem Willen des
OT im Rahmen des Gesamtunternehmens mit dem OT wirtschaftlich tätig ist und, dass
die Beteiligung an der OG dem unternehmerischen Bereich des OT zugeordnet werden
kann
Ø Bei entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen
Eingliederung kann die wirtschaftliche Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn
zwischen dem OT und der OG auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als
nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere braucht dann die
OG nicht vom OT abhängig zu sein.
Ø Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den
Unternehmensbereichen verschiedener OG ergeben
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
organisatorische Eingliederung A 2.8 (7-11) UStAE
§
Neuregelung durch BMF-Schreiben vom 07.03.2013
Hintergrund: Anpassung an die Anforderung die Rechtsprechung des BFH
§
Klarstellende Berichtigung durch BMF-Schreiben vom 05.05.2014
Voraussetzung:
Tatsächlich Wahrnehmung der mit der finanziellen Eingliederung verbundenen Beherrschungsmöglichkeit in der lfd. Geschäftsführung
entscheidend ist die Beherrschung durch die Art und Weise der Geschäftsführung (Keine
Bedeutung hat Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG)
Mindestanforderung:
Sicherstellung, dass eine vom Willen des OT abweichende Willensbildung bei der OG nicht
stattfindet.
Dreistufiges Prüfungsschema:
Stufe 1: Personelle Verflechtung
Stufe 2: Mitarbeiterentsendung
Stufe 3: Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
organisatorische Eingliederung A 2.8 (8) UStAE
Stufe 1: Personalunion der Geschäftsführungsorgane
GF: X
Die organisatorische Eingliederung setzt in
aller Regel die personelle Verflechtung der
Geschäftsführung (GF) des Organträgers
(OT) und der Organgesellschaft (OG) voraus
z. B.: Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften
OT
> 50%
GF: X
OG
GF:
X, Y
OT
Vollständige Personenidentität ist nicht
erforderlich. Es reicht z. B. aus, wenn nur einzelne GF des OT GF der OG sind.
> 50%
GF: X
OG
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Stufe 1: (Teilweise) Personalunion der Geschäftsführungsorgane
Entscheidend ist die Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis bei der OG
Ist Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vereinbart
und werden Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse getroffen, so ist die organisatorische Eingliederung zu bejahen, wenn der personenidentische
GF (X) über die Stimmenmehrheit verfügt.
Bei Stimmenminderheit der personenidentischen
oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis der fremden GF sind zusätzliche institutionell abgesicherte
Maßnahmen erforderlich, um Handlungen gegen
den Willen des OT zu verhindern.
GF: X
OT
> 50%
GF: X, A
OG
Maßnahmen i. d. S. :
OT verfügt über umfassendes Weisungsrecht gegenüber der GF der OG und ist zur Bestellung und Abberufung aller GF der OG berechtigt.
Bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis kann ein vereinbartes
Letztentscheidungsrecht des
personenidentischen GF ausreichend sein.
personelle Verflechtung von
Aufsichtsratsmitgliedern ist
nicht ausreichend
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
organisatorische Eingliederung A 2.8 (9) UStAE
Stufe 2: Mitarbeiter des OT als GF der OG
Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des OT und der OG
kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass „leitende“
Mitarbeiter des OT als GF der OG tätig sind.
Hintergrund ist die Annahme, dass ein Mitarbeiter des OT dessen Weisungen bei der
Geschäftsführung der OG auf Grund eines zum OT bestehenden Anstellungsverhältnisses
und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und der bei
weisungswidrigem Verhalten vom OT als GF der OG uneingeschränkt abberufen werden
kann.
Nicht ausreichend ist jedoch, dass der Mitarbeiter des OT nur Prokurist der (vermeintlichen)
OG ist, während es sich beim einzigen GF um eine Person handelt, die weder Mitarbeiter noch
Mitglied der Geschäftsführung des OT ist.
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
organisatorische Eingliederung A 2.8 (10) UStAE
Stufe 3: Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten
Im Ausnahmefall kann eine organisatorischen Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung
in den Leitungsgremien des OT und der OG vorliegen.
GF: X
OT
Zusätzlich schriftlich
fixierte Vereinbarungen
GF: A
> 50%
OG
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Stufe 3: Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten
Ø Als Voraussetzung für diese schwächste Form der organisatorischen Eingliederung muss der
OT institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich
der lfd. Geschäftsführung der OG besitzen
Ø Der OT muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z. B. Geschäftsführerordnung,
Konzernrichtlinie) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis
nachzuweisen und den GF der OG bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar
machen.
Ø Ausreichend für die organisatorische Eingliederung i. S. d. 3 Stufe ist des weiteren das
Vorliegen eines Beherrschungsvertrags nach § 291 AktG oder auch die Eingliederung der
OG in den OT nach Maßgabe der §§319, 320 AktG
Ø Weisungsrechte ergeben sich aus: §§ 308 bzw. 323 (1) AktG, § 47 GmbH
(Gesellschafterversammlung an GF)
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Kein institutionell abgesichertes unmittelbares Eingriffsrecht und damit keine
organisatorische Eingliederung liegt vor wenn:
Ø zu dem Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschluss, welches aus der finanziellen
Eingliederung herrührt ein vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über
die Geschäftsführung besteht
Ø Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung z. B. auf Grund einer
Geschäftsführungsordnung für sich betrachtet vorliegt oder Zustimmungserfordernis bei
außergewöhnlichen Geschäften vereinbart ist
Ø lediglich das bloße Recht zur Bestellung oder Abberufung von GF ohne weitergehende
personelle Verflechtung über das Geschäftsführungsorgan besteht
Ebenso kann sich eine organisatorische Eingliederung nicht allein daraus
ergeben, dass eine nicht geschäftsführende Gesellschafterversammlung und
ein gleichfalls nicht geschäftsführender Beirat ausschließlich mit Mitgliedern
des Mehrheitsgesellschafters besetzt sind, vertragliche Bedingungen dem
Mehrheitsgesellschafter „umfangreiche Beherrschungsmöglichkeiten“ sichern
und darüber hinaus dieselben Büroräume benutzt und das komplette Rechnungswesen durch gemeinsames Personal erledigt werden.
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger
Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
organisatorische Eingliederung A 2.8 (10a) UStAE
Vermittlung über Beteiligungsketten
OT (O)
GF: A + B
(Muttergesellschaft)
100%
GF: A + B
OG (T1)
(Tochtergesellschaft)
C
=Mitarbeiter
T1
100%
OG (E)
(Enkelgesellschaft)
GF:
C
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Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
T1 ist als Finanzholding kein Unternehmer i.S. d. § 2 UStG.
OT (O)
(Muttergesellschaft)
OG (T1)
(Tochtergesellschaft)
GF: A + B
GF: A + B
OG (E)
(Enkelgesellschaft)
Auf Grund der personenidentischen Geschäftsführung von O und T1 sowie des zwischen T1 und
E abgeschlossenen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass eine vom Willen des OT
abweichende Willensbildung bei E nicht stattfindet. Die nichtunternehmerisch tätige T1 wird
hierdurch jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises
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OT (O)
(Muttergesellschaft)
OG (T1)
(Tochtergesellschaft)
GF: A + B
OG (T2)
(Tochtergesellschaft)
GF: A + B
C
=Mitarbeiter
T1
GF:
C
Die organisatorische Eingliederung zwischen O und T1 wird durch die personenidentische GF
erreicht. Für T2 wird sie durch das Anstellungsverhältnis des GF C bei T1 erreicht. Die GF des OT
können mittelbar auf die Geschäftsführung der T2 einwirken und dadurch eine vom Willen des OT
abweichende Willensbildung bei T2 ausschließen.
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DREISTUFIGES PRÜFSCHEMA
Personenidentität in Leitungsgremien
Ja
Nein
STUFE
2
Umfassendes
Weisungsrecht
des OT
und
Berechtigung zur
Abberufung aller
GF der OG
o
d
e
r
Gesamtgeschäftsf
ührungsbefugnis
und
personenidentisc
her GF besitzt
Stimmenmehrheit
o
d
e
r
schriftlich
kodifiziertes
Letztentscheidung
srecht
Ja
Nein
STUFE
3
Beherrschungsver
trag (§291 AktG)
o
d
e
r
Eingliederung
nach §§ 319, 320
AktG
o
d
e
r
Institutionell
abgesicherte
Eingriffsmöglichke
iten
Ja
ORGANISATORISCHE
EINGLIEDERUNG
STUFE
3
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Körperschaften – Standortbestimmung 2015 –
Beispiel:
Der eingetragene Verein V, der Pflegheime betreibt ist jeweils zu 100% an den gemeinnützigen GmbH‘s (G1) und
(G2) beteiligt, die ebenfalls die Förderung von Jugend- und Altenhilfe zum Satzungszweck haben. Daneben hält
der Verein 100% an der nicht gemeinnützigen Servicegesellschaft mbH (S).
V (OT)
Eingliederung:
GF: A + B
100%
finanzielle
GmbH S
(OG)
GF: A + B
wirtschaftlich
gGmbH 1
(OG)
gGmbH 2
(OG)
organisatorisch
GF: A + B
GF: A + B
Leistungsaustausch innerhalb des Organkreises:
• Gestellung von Inventar
• Personalgestellung
• Verwaltungstätigkeiten
• Rechnungswesen
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AGENDA
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Umsatzsteuerliche Organschaft
Zusammenfassung / Fazit
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Fazit:
Ø Bei Erwerb von Einrichtungen oder Ausgliederung von Teilbereichen,
die (bewusste) Entstehung bzw. den Wegfall der Organschaft im Focus
haben.
Ø Bei jeder Transaktion, insbesondere bei der Übertragung von
Immobilien, den BRZ und die mögliche Vorsteuer Korrektur nach
§ 15a UStG im Auge behalten
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
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VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT
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