Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 „Die Unternehmenstransaktion im gemeinnützigen Segment“ Inhalt - Grundszenario einer Unternehmenstransaktion / Erwerb von Einrichtungen, Gesellschaftsanteilen oder ganzen Unternehmen durch eine gemeinnützige Körperschaft unter besonderer Beachtung des Mittelverwendungsgebotes (Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer) - Unternehmensbewertung von Nonprofit-Organisationen (Michael Scholl, M.BC.) - Die Bedeutung der Vergütungsstruktur unter besonderer Würdigung des Themas „Mindestlohn“ Die Beendigung der Vereinstätigkeit (Dipl.-Kfm. Stefan Etteldorf, Wirtschaftsprüfer) - Satzungsrechtliche Fragestellungen im Rahmen einer Unternehmenstransaktion vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zum Thema „Idealverein“ (Dr. Norman-Alexander Leu, Rechtsanwalt) - Vertrags- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen der Unternehmenstransaktion (Dr. Bernd Ochs, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht) - Umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen bei Unternehmenstransaktionen (Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater) Erwerb von Einrichtungen, Gesellschaftsanteilen oder ganzen Unternehmen durch eine gemeinnützige Körperschaft unter besonderer Beachtung des Mittelverwendungsgebotes Dipl. Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer Gliederung A – Szenarien einer Unternehmenstransaktion unter gemeinnützigen Körperschaften B – Anlässe von Unternehmenstransaktionen unter gemeinnützigen Körperschaften C – Die Systematik des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ D – Zentrale Regelungen der AO zur Mittelverwendung E – Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung F – Schlussbemerkung A - Szenarien einer Unternehmenstransaktion unter gemeinnützigen Körperschaften kauft kauft Gem. Körperschaft Verein Stiftung GmbH einen strategisch wichtigen Vermögensgegenstand (z.B. eine Pflegeimmobilie) eine bestehende Einrichtung kauft Anteile an einer gem. Körperschaft (GmbH) kauft sämtliche Anteile an einer gem. Körperschaft (GmbH) wird mit einer anderen gemeinnützigen Körperschaft verschmolzen B - Anlässe von Unternehmenstransaktionen unter gemeinnützigen Körperschaften 1. Konzentrationsprozesse: a) Größenwachstum: • Ausbau und Verteidigung der Marktposition • Kostendegression b) Neuausrichtung der Leistungspalette: • inhaltlich • regional 2. Krisensituationen: a) Sicherstellung des Leistungsangebotes b) Gegenseitige Hilfe innerhalb von Verbandsstrukturen 3. Kooperation: - Verfolgung gemeinsamer Ziele unter einem organisatorischen Dach 4. Kapitalmarktsituation: - Gefahr der effektiven Entwertung der Geldbestände C - Die Systematik des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ §51 §52 §53 §54 §55 §56 §57 §58 Definition der gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecke Anerkennungsvoraussetzungen §59 §60 §60a §61 §63 Satzungsregeln und Geschäftsführung §62 Rücklagenbildung §64 §65 Sphärenabgrenzung §66 §67 §67a §68 Definition der Zweckbetriebe D - Zentrale Regelungen der AO zur Mittelverwendung • § 55 (Selbstlosigkeit) Abs. 1 Nr. 1 AO: „Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.“ • § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO: „Die Körperschaft muss ihre Mittel – vorbehaltlich des §62 – grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.“ • Neuregelung durch Ehrenamtsstärkungsgesetz (2013) und AEAO (2014) „Eine zeitnahe Verwendung liegt vor, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.“ D - Zentrale Regelungen zur Mittelverwendung • Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung bestehen für: – Mittel, die ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden dürfen (§ 62 Abs. 1 AO) – Mittel, die keiner zeitnahen Verwendung unterliegen (§ 62 Abs. 3 AO): • Zuwendungen von Todes wegen, wenn keine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben wurde • Zuwendungen mit der ausdrücklichen Maßgabe zur Vermögensausstattung oder zur Vermögenserhöhung der Körperschaft • Zuwendungen, die aus Spendenaufrufen resultieren • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach ins Vermögen gehören – Speziell Stiftungen: Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung kann eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: Übersicht möglicher Rücklagenbildungen • Mögliche Rücklagen: – Nach § 62 Abs. 1 AO (gültig ab 01.01.2014 [Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts] • • • • Zweckgebundene Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr.1 AO) Rücklage für Wiederbeschaffung (§ 62 Abs. 1 Nr.1 AO) Freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) – Sonstige Rücklagen nach Rechtsprechung (BFH, 15.7.1998, BStBl. II 2002, 162) im Bereich der Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, soweit bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet: – Größere Erhaltungsmaßnahmen – Geplante Betriebsverlegung – Umschichtungsrücklage E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: a) Zweckgebundene Rücklage • Zweckgebundene Rücklage (Projektrücklagen) nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO und AEAO zu § 62 AO : – Kriterien der zweckgebundenen Rücklage: • Rücklage erforderlich, um die steuerbegünstigten, in der Satzung festgelegten Zwecke der Körperschaft nachhaltig erfüllen zu können • Mittel für bestimmte Vorhaben wie z.B. Erwerbe, Bauvorhaben oder Veranstaltungen • Ohne konkrete Zeitvorstellung, sofern Durchführung des Vorhabens glaubhaft (Dokumentation des Entscheidungsprozesses und des Projekts, Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Auflage, § 5 Tz. 112) und finanziell in einem angemessenen Zeitraum möglich (grundsätzlich nicht mehr als 6 Jahre; OFD Frankfurt, DStR 2014, 803; auch länger Schauhoff, § 9 Tz. 90) E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: b) Rücklage für Wiederbeschaffung • Voraussetzungen der Bildung (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO): – – – – Neuanschaffung geplant und in angemessener Zeit realisierbar In Höhe der regulären AfA; Nachweis Voraussetzungen höherer Zuführungen Erstmalige Anschaffungen: Investitionsrücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) Erstmals gesetzlich geregelt (bisher Unterfall der Projektrücklage) • Nachweis der Wiederbeschaffungsabsicht (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Tz. 6): – – Im Regelfall erfolgt Nachweis durch Rücklagenbildung Die Nachweiserleichterung gilt nicht für Immobilien (z.B. Anstaltsgebäude) und der Nachweis umso schwieriger, je länger der Zeithorizont E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: c) Freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) • Bildung der freien Rücklagen: – In Höhe von ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Immobilien nach Abzug der als Werbungskosten zu qualifizierenden Ausgaben (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 Tz. 9): – In Höhe von 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel: • Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich • Ergebnisse aus Zweckbetrieben (wobei ein saldierter Verlust über alle Zweckbetriebe nicht mit einfließt) • Ergebnisse aus den einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wobei ein Verlust nicht berücksichtigt wird) • Verluste aus der Vermögensverwaltung mindern die Mittel nicht • Nachholung: Nicht ausgeschöpfte Zuführungsbeträge können in den folgenden 2 Jahren nachgeholt werden E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: d) Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten • Bildung einer Rücklage zum Erhalt der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (nicht des erstmaligen Erwerbs § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO): – – Aus sämtlichen Mitteln der Körperschaft Der Höhe nach begrenzt auf die anteilige Kapitalerhöhung • Sofortige Finanzierung einer Kapitalerhöhung zum Erhalt der Beteiligungsquote aus laufenden Mitteln (§ 58 Nr. 10 AO) • Minderung der Höhe der freien Rücklage durch Bildung der Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) bzw. die Mittelverwendung nach § 58 Nr. 10 AO (§ 62 Abs. 1 Nr. 4; § 58 Nr. 10 Satz 2 AO); unklar: – – Unmittelbare Minderung des Bestands der freien Rücklage Laut AEAO nur Minderung der Zuführung zur freien Rücklage in demselben Jahr oder in künftigen Jahren E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: § 55 AO Selbstlosigkeit – „Anteilserwerb“ • Eine gemeinnützige Altenheimstiftung erwirbt eine Beteiligung an einer gemeinnützigen GmbH, die ebenfalls ein Altenpflegeheim betreibt • Bund-Länder-Entscheidung*) : – Verstoß gegen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung! – Keine Verwendung von zeitnah gebundenen Mitteln für die Anschaffung von Anteilen an einer gemeinnützigen GmbH *) wiedergegeben in Vfg. OFD Münster v. 20.09.2012 E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: § 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Gründung“ • Eine gemeinnützige Altenheimstiftung gründet eine gemeinnützige GmbH, die mit dem Ausstattungskapital ein Altenpflegeheim errichtet – Grundsätzlich möglich als Endowment (nach § 58 Nr. 3 AO) – Ferner: Die zeitnah gebundenen Mittel sind hier im Rahmen einer Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO nutzbar, soweit Stammkapital zeitnah für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: § 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Verschmelzung“ • vorher: Trägerstiftung A-gGmbH B-gGmbH Vorhaben: Verschmelzung von A-gGmbH auf B-gGmbH – Gemeinnützlichkeitsrechtliche Beurteilung? E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: § 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Verschmelzung“ • nachher: Trägerstiftung B-gGmbH (inkl. A-gGmbH) – Gemeinnützlichkeitsrechtliche Beurteilung? E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: § 58 Nr. 3 AO „Kaskadenverbot“ Endowment zulässig: • Überschuss aus wGB • Überschuss aus VermVerw • 15% sonstige zeitnahe Mittel AEAO zu § 58 Nr. 3 AO • • • Vermögensausstattung: – Andere gem. Körperschaften oder – Juristische Personen des öffentlichen Rechts • Voraussetzung: Es besteht „Zweckidentität“ • „ein identischer Zweck reicht“ (Nr. 3) „Grundlage für Höchstgrenzen = Verhältnisse zum Ende Vorjahres VZ/WJ“ (Nr. 4) „keine Zweckrücklage für Endowment“ (Nr. 4) E - Die Unternehmenstransaktion unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung: § 55 AO Selbstlosigkeit – „GmbH-Verschmelzung“ Mutter-Körperschaft Tochter-Körperschaft Endowmentkapital Sonstiges Vermögen Erträge Sonstige Erträge Tochter-Körperschaft Kaskadenverbot für Kapital und Erträge F - Schlussbemerkung 1. Unternehmenstransaktionen zwischen gem. Körperschaften können unter: – – – organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, Satzungserfüllungs- Gesichtspunkten sinnvoll sein. 2. Die fiskalischen Regeln lassen sie grundsätzlich zu 3. Der Fiskus sollte in die Gestaltung einbezogen werden „Unternehmensbewertung von Nonprofit Organisationen“ Referent: Michael Scholl, M.BC. (ATAX) Agenda • Einführung in die Unternehmensbewertung • Unternehmensbewertung und Gemeinnützigkeit • Das Ertragswertverfahren und DCF Verfahren nach dem Standard IDW S1 • Multiplikatorenverfahren • Substanzwertverfahren • Fazit Einführung in die Unternehmensbewertung Anlässe für Unternehmensbewertungen • Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen • Ein- und Austritt von Gesellschaftern • Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen von Unternehmen (Umstrukturierungen) • Unternehmensnachfolge Rechtliche Grundstrukturen des Unternehmenskaufs • Unterscheidung von zwei zivilrechtlichen Vertragsmodellen: – Share deal: Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einem Zielunternehmen – Asset deal: Übertragung aller oder bestimmter Vermögensgegenstände und Schulden eines Zielunternehmens • Haftungsrechtliche Aspekte: – Share deal: mit dem Erwerb der Anteile kauft der Erwerber das Unternehmen mit allen Eigenschaften, d.h. ggf. mit sämtlichen „Leichen im Keller“ – • Asset deal (beim Kauf eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH: „Herauskauf der Vermögensgegenstände“): Verkäufer bleibt auf der alten Gesellschaft sitzen und muss diese ggf. abwickeln vertragstechnische Aspekte: – Asset deal-Vertrag ist regelmäßig wesentlich umfangreicher, da der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz die Erfassung jedes Vermögensgegenstandes und jeder Schuld erfordert Wert und Preis Welche Überlegungen werden der Verkäufer und der Käufer im Vorfeld der Kaufpreisverhandlungen anstreben? • Unterscheidung Wert und Preis – Wert: Ergebnis eines Bewertungsvorganges aus der Sicht einer Person – Preis: Ergebnis einer Verhandlung, nämlich der gezahlte Geldbetrag – „price is what you pay, value is what you get“ (Warren Buffet) Funktionen des Bewerters nach IDW S1 Bewertungsfunktionen Unternehmenswerte sind keine objektiven „Werte an sich“, sondern abhängig vom Bewertungszweck (Zweckadäquanzprinzip) • Funktion des neutralen Gutachtens • • Beratungsfunktion Vermittlungs-/ Schiedsfunktion • • Bewerter wird als Sachverständiger tätig, der einen so genannten objektivierten Unternehmenswert ermittelt Dieser ist ein – von den subjektiven Bedingungen des Käufers/Verkäufers losgelöster – typisierter Zukunftserfolgswert Bewerter ermittelt einen subjektiven Entscheidungswert; dieser stellt einen Grenzpreis dar (Preisobergrenze des Käufers bzw. Preisuntergrenze des Verkäufers) Wert berücksichtigt die individuellen Bedingungen der jeweiligen Partei Bewerter ermittelt in einer Konfliktsituation – unter Berücksichtigung der subjektiven Bedingungen der Parteien – einen fairen Einigungswert Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung (IDW S1) Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit Stichtagsprinzip § Abhängig vom Bewertungszweck resultieren unterschiedliche Annahmen über die Prognose und Diskontierung der finanziellen Überschüsse § Bewertungsobjekt ist wirtschaftliche und nicht die rechtliche Unternehmenseinheit § Entscheidend ist der Wert des Unternehmens als ganzes § Unternehmensbewertung erfolgt auf Stichtag Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens § Bewertung erfolgt durch Diskontierung der prognostizierten Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens § Vermögen, das frei veräußert werden kann, ohne die originäre Unternehmenstätigkeit zu berühren § Separat zu erfassen und ggf. mit Liquidationswert zu anzusetzen Kein Vorsichtsprinzip § Keine Bewertung unter Gläubigergesichtspunkten; neutraler Wert soll ermittelt werden. Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze § Im Bewertungsgutachten sind die wesentlichen Bewertungsannahmen deutlich zu machen Systematisierung von Bewertungsverfahren Bewertungsverfahren Gesamtbewertungs -verfahren Einzelbewertungs -verfahren Mischverfahren Ertragswertverfahren Substanzwert Mittelwertverfahren DCFVerfahren Liquidations -wert Übergewinnverfahren Multiplikatorverfahren Unternehmensbewertung und Gemeinnützigkeit Verfahrensentscheidung Sachverhalt: Gemeinnützige Gesellschaft A möchte einen Anteil von gemeinnütziger Gesellschaft B kaufen. Welches Verfahren sollte nun zur Bewertung herangezogen werden? Verfahren muss anerkannt sein! Verfahren muss auch auf gemeinnützige Institutionen anwendbar sein! Evt. Lösung: Ertragswertverfahren nach IDW S1! Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen Ausgangsfrage: Ist das Ertragswertverfahren nach IDW S1 auf gemeinnützige Unternehmen anwendbar? Problemstellung: Der Ertragswert ist als Gegenwartswert aller zukünftigen Ausschüttungen definiert, d.h. die Ausschüttungen sind mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungszeitpunkt abzuzinsen. Gewinnausschüttungsverbot nach § 55 Nr. 1 AO: Aber: Relativierung durch § 58 Nr. 2 AO, wonach die Ausschüttung an gemeinnützige Gesellschafter zulässig ist, sofern die ausgeschütteten bzw. übertragenen Mittel nicht mehr als 50% des Vermögens betragen. Es gibt keine Ausschüttungspflicht bei wirtschaftlichen Unternehmen, Unternehmen die thesaurieren, können dennoch mit der Ertragswertverfahren bewertet werden. Ergebnis: Das Ertragswertverfahren nach IDW S1 findet auch Anwendung für gemeinnützige Unternehmen Das Ertragswertverfahren und DCF Verfahren nach dem IDW S1 Systematik Ertragswertverfahren Vergangenheitsanalyse – due diligence 1) Vergangenheits- und Lageanalyse bilden den Ausgangspunkt für die Ableitung der Planungsrechnung. § Aussagen über die Zukunft können nur dann fundiert formuliert werden, wenn man zunächst die Vergangenheit versteht § Grundlage der Vergangenheitsanalyse bilden insbesondere die Jahresabschlüsse einschließlich Kapitalflussrechnungen sowie z.B. interne Deckungsbeitragsrechnungen, Branchen- und Marktentwicklungen, etc. § um die tatsächliche, betriebswirtschaftliche Ertragskraft sichtbar zu machen, sind alle ungewöhnlichen und nicht nachhaltigen Ergebnisfaktoren zu bereinigen 2) Due diligence als inhaltliche Analyse in den Bereichen Commercial, Financial, Tax, Legal, Environmental oder Human Resources => Aufdecken von „deal breakern“ Unternehmensplanung als Grundlage der Bewertung • Unternehmensplanung als „Herzstück“ der Bewertung und Grundlage einer qualifizierten Unternehmensbewertung • Planrechnung zeigt, ob das Beteiligen einer gemeinnützigen Gesellschaft an einer anderen gemeinnützigen Gesellschaft kein „Zuschussgeschäft“ wird => Planrechnung kommt somit bedeutende Rolle im gemeinnützigen Unternehmen zu • Aus Sicht des Käufers dürfen eigene Synergien nicht gezahlt werden, also dürfen diese nicht mit eingeplant werden • Eine professionelle Unternehmensplanung besteht aus integrierter Planungsrechnung mit PlanBilanz, Plan-GuV und Plan-Kapitalflussrechnung • Planrechnung muss formell und materiell plausibel sein • Berücksichtigung der kritischen Erfolgsfaktoren Restwert als ewige Rente • Detailplanung kann nur für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden, da mit zunehmender Frist die Planbarkeit naturgemäß abnimmt; für die „restlichen“ Jahre bis zur Unendlichkeit wird ein so genannter Restwert (auch bezeichnet als Residual Value, Terminal Value, Continuing Value) angesetzt. • da sich der Restwert auf den Beginn des Restwertzeitraumes bezieht, muss er noch auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden; ist vorschüssig, daher Anwendung desselben Zinsfaktors wie bei letzter Detailphase • Beachte: dem Restwert kommt wertmäßig erhebliche Bedeutung zu; nicht selten 60-80% des Unternehmenswertes • theoretisch können für die Restwertphase unterschiedliche Wachstumshypothesen möglich sein und unterstellt werden; i.d.R. nur einphasige Modelle mit Nullwachstum (g = 0) oder ewig konstante Wachstumsrate (g > 0) • G wird als Wachstumsabschlag bezeichnet • = ü ä = , = 1000 Diskontierung der Ausschüttungen mit dem Kapitalisierungszinssatz • der Kapitalisierungszinssatz spiegelt die Vergleichsrendite wider • diese Rendite setzt sich aus einem risikoarmen-(losen) Basiszinssatz und einer Risikoprämie zusammen: – Aufgabe des Basiszinssatzes ist es, die risikoarme Anlagealternative abzubilden (bei 1,75 %) – Risikozuschlag (5-7 %) soll abbilden, dass Ertragsüberschüsse unsicher sind (Risikoadjustierung); => Abbildung des allgemeinen Unternehmensrisikos Berechnung des Zinssatzes Diskontie rungszinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz (10 Jahre) Geschä ftsrisiko 1,75% Eige nkapitalkosten Risikofreier Zinssatz (10 Jahre) + Geschäftsrisiko + Zuschlag Unternehmensgröße + Liquiditätszuschlag = EK-Kosten (Kapitalmarkt) 1,75% 5,50% 0,00% 0,00% 7,25% Prognose-Beta + Zuschlag für unsyst. Risiko = Summe der Zuschläge x Marktrisikoprämie = Geschäftsrisiko 1,00 0,00 1,00 5,50% 5,50% Berechnung Unternehmenswert (vereinfachte Darstellung) Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren (Absolute Zahlen in Mio. €) Ergebnis vor Steuern (EBT) + überhöhte Aufwendungen ./.überhöhte Erträge ./. GewSt. ./. Körperschaftsteuer + Veränderung zinstragende Verbindlichkeiten Jahresergebnis und Endwert Kapitalisierungszins (EK-Kosten) 7,25% Ertragswert (Barwert) 208.336,7 + Nicht betriebnotwend. Vermögen 0,0 Unternehmenswert 208.336,7 Plan t1 Plan t2 Plan t3 Plan t4 Plan t5 11.000,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 11.000,0 0,9324 10.256,4 12.500,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 12.500,0 0,8694 10.867,1 13.000,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 13.000,0 0,8106 10.537,8 14.000,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 14.000,0 0,7558 10.581,3 15.000,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 15.000,0 0,7047 10.570,7 Plan Endwert t6 16.000,0 16.000,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 16.000,0 220.689,7 0,6571 0,6571 10.513,2 145.010,1 Vergleich DCF- und Ertragswertverfahren • Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren basieren auf den gleichen konzeptionellen Grundlagen, nämlich dem Kapitalwertkalkül • Beim Ertragswertverfahren handelt es sich um einen Nettoansatz, beim DCFVerfahren – hier dem eigentlichen DCF-Verfahren, dem wacc-Ansatz – um ein Bruttoverfahren • Mit beiden Verfahren können sowohl subjektive Entscheidungswerte als auch objektivierte Unternehmenswerte ermittelt werden • Bei konsistent gleichen Bewertungsannahmen führen beide Verfahren zu gleichen bzw. annähernd gleichen Unternehmenswerten – Bei unterschiedlichen Annahmen, insbesondere hinsichtlich der Zielkapitalstruktur, des Risikozuschlags und sonstiger relevanter Plandaten resultieren unterschiedliche Unternehmenswerte – In der Praxis versucht man gleiche Ergebnisse abzuleiten, denn für die Adressaten sind unterschiedliche Unternehmenswerte nur aufgrund unterschiedlicher Verfahren schwer nachvollziehbar • Empfehlung: Anwendung des Ertragswertverfahren, soweit ausschließlich deutsche Adressaten angesprochen sind; Ertragswertverfahren ist dagegen im angelsächsischen Umfeld kaum bekannt Multiplikatorenverfahren Multiplikatorverfahren (Vergleichsverfahren) • • • • • Dient der Plausibilisierung von Ertrags- und DCF – Verfahren (nach IDW kein eigenständiges Verfahren) und ist Instrument für erste Wertindikation Multiplikatorverfahren sind relative Bewertungsverfahren, die den Unternehmenswert aus den Marktpreisen vergleichbarer Unternehmen ableiten Grundgedanke: Das Ermessen des Bewerters soll durch die „Objektivität des Kapitalmarktes“ ausgeschaltet werden Kernproblematik: Das Finden von vergleichbaren Unternehmen EBITDA Multiples bei Krankenhaus/Pflegeheimbetreiber bei 7-10, von Dienstleister im Gesundheitswesen 8-11. Unternehmenswert = Bezugsgröße des Bewertungsobjektes • Bezugsgrößen wie Umsatz/EBIT/EBITDA/Gewinn * Multiplikator • Basiert auf Erfahrungswerten aus Verkäufen aus der jeweiligen Branche • Theoretisch nicht fundiert („rule of thumb“), dennoch in der Praxis weit verbreitet • Anpassung des Multiplikators um Zu- und Abschläge Substanzwertverfahren Substanzwertverfahren • Substanzwertverfahren gehört zu den Einzelbewertungsverfahren, d.h. die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden werden einzeln erfasst und bewertet • Berechnung: Wert der einzelnen VG – Wert der einzelnen Schuldpositionen = Nettosubstanzwert • 2 Möglichkeiten: Der Substanzwert kann als Rekonstruktionswert oder als Liquidationswert verstanden werden • Ermittlung anhand von Reproduktions- bzw. Rekonstruktionswerten: – Die bei der Reproduktion eines Unternehmens entstehenden Kosten werden als Wertansatz herangezogen – Der Reproduktionswert entspricht daher dem Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert – mengenmäßige Grundlage bildet das Inventar • Ermittlung anhand von Liquiditationswerten: – Vermögensgegenstände mit Einzelveräußerungswerten – Schulden mit Ablösebeträgen – mengenmäßige Grundlage bildet das Inventar Zusammenfassung • Zur Rechtfertigung eines Kaufpreises bzw. Verkaufspreises bedarf es eines anerkannten Verfahrens zur Bewertung von Unternehmen! • Ertragswertverfahren und DCF Verfahren als vom IDW anerkannte Verfahren, die auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung aufbauen! • Planrechnung als Schwerpunkt der Unternehmensbewertung, um ein „Zuschussgeschäft“ zu verhindern! • Multiplikatorverfahren als Plausibilisierungsverfahren zu Ertrags- und DCF Verfahren! • Substanzwertverfahren als zwar einfaches aber nicht anerkanntes Verfahren (nur bei Bewertung von Immobiliengesellschaften)! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Bedeutung der Vergütungsstruktur unter besonderer Würdigung des Mindestlohns Referent: Dipl.-Kfm. Stefan Etteldorf Wirtschaftsprüfer Frankfurt und Kaiserslautern Vorbemerkung Frau Lösekrug-Möller (parlam. Staatssekretärin - BMAS): „28 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes verfüge das BMAS noch nicht über belastbare Erkenntnisse, die eine Änderung der Protokollierung rechtfertigen würden“ *** „Gleichwohl würden die Wirkungen des Gesetzes überprüft, aber das brauche Zeit“ *** „Niemand wolle mit der Protokollpflicht ein Bürokratiemonster schaffen, aber man müsste damit die ehrlichen AG vor jenen schützen, die das Gesetz umgehen wollen“ Inhalt • grundsätzliche Relevanz des Themas • Regelungsinhalt des MiLoG • Anwendungsbereich und Ausnahmen • Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte • Einzelfälle/Beispiele Grundsätzliche Relevanz • § 613a BGB im Rahmen von Unternehmenstransaktionen (Szenario Verschmelzung, Kauf einer Einrichtung) • Übergang sämtlicher Rahmenbedingungen von ehemaligem auf neuen Arbeitgeber • TVöD-Anlehnung (VKA, SuE usw.) • hausinterne oder verbandsinterne Tarifverträge • seit 01.01.2015 Gültigkeit des sog. MiloG (8,50 €) Regelungsinhalt des MiloG • Gültigkeit ab 01.01.2015 • 8,50 € Mindestlohn je Zeitsunde • für alle Mitarbeiter/alle Branchen • gültig für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren sowie geringfügig Beschäftigte und Praktikanten • höhere Dokumentationsanforderungen • Ausnahmen möglich (wenige) • Sanktionen bei Nichtbeachtung (30.000 €/500.000 €) Anwendungsbereich und Ausnahmen §22 MiLoG • gilt für: - Arbeitnehmer ab 18 Jahren - geringfügig und kurzfristig Beschäftigte - bestimmte Praktikanten • gilt nicht für: - ehrenamtlich Tätige (Übungsleiter/Ehrenamtsp.) - Azubis und Beschäftigte < 18 Jahren - bestimmte Praktikanten (Schule/Berufsorient.) - Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) bis 6 Monate - FSJ´ler und BuFDis Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte (1) ehrenamtlich Tätige sind grundsätzlich nicht von MiLoG betroffen (§ 22 MiLoG) aber Abgrenzung schwierig. Was bedeutet ehrenamtlich? Vergütung erlaubt oder nicht? Oder nur „ein wenig“? Grundsätzlich: Ehrenamtliche sind keine Arbeitnehmer Aufwandsersatz, Übungsleiterpauschale (2.400€), Ehrenamtspauschale (720€) unkritisch Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte (2) Selbstständige fallen nicht unter das MiLoG, daher deren Beauftragung weiter unschädlich möglich Sportler, Trainer, Künstler, Betreuer, Pfleger usw. sind Arbeitnehmer, wenn wirtschaftliche Interessen überwiegen!! Da kein Ehrenamt mehr!! Vorsicht bei Kombination von geringfügiger Beschäftigung und Übungsleiter/Ehrenamtspauschale!!! (abweichende Ansichten in der Praxis) Ehrenamt und geringfügig Beschäftigte (3) geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG (aktuelle Ausnahme: Vertragsamateure) strengere Aufzeichnungs-/Dokumentationspflichten: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens 7 Tage nach Erbringung der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren (§ 17 Abs.1 MiLoG) Prüfung durch den ZOLL Einzelfälle/Beispiele/Zweifelsfragen (1) Einstiegsqualifizierungen: - berufpraktische Phasen bei Arbeitsförderung SGB III und Eingliederung nach SGB II MiLoG: - Jugendsozialarbeit MiLoG: - unterstützte Beschäftigung nach §38a SGB IX MiLoG: - berufliche Rehabilitation (gesetzliche RV/UV) MiLoG: Einzelfälle/Beispiele/Zweifelsfragen (2) Formen unterstützter Arbeit: - WfbM: keine Arbeitsverhältnisse, besonderes Rechtsverhältnis (§ 138 Abs.1 SGB IX) MiLoG: - sog. Zuverdienstprojekte: Reha/Teilhabe MiLoG: - Integrationsfirmen: markt-/branchenorientiert MiLoG: Achtung Gefahr: Bereitschaftsdienste!! Ein weiteres aktuelles Thema folgt: Die Beendigung der Vereinstätigkeit Die Beendigung der Vereinstätigkeit Referent: Dipl.-Kfm. Stefan Etteldorf Wirtschaftsprüfer Frankfurt und Kaiserslautern Inhalt • Grundsätzliches • Auflösung • Entzug der Rechtsfähigkeit • Erlöschen • Liquidation des Vereins • !! Achtung Fallstricke !! Grundsätzliches im Rahmen von Unternehmenstransaktionen kann es auch zu der Entscheidung kommen, einen Verein mehr oder weniger freiwillig zu beenden verschiedene Gründe zur Auflösung: 3 Formen: Auflösung Entzug der Rechtsfähigkeit Löschung (im Weiteren: viele Parallelen zur gGmbH vorhanden) Auflösung in der Regel durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) auch möglich: Insolvenz, Zeitablauf, Verbot durch BVerfG Entzug der Rechtsfähigkeit Verzicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung - ähnlich wie Auflösung Entzug durch Amtsgericht, etwa bei: • zu geringer Mitgliederzahl • Gefährdung des Gemeinwohls • Wirtschaftsverein prägend statt Idealverein Erlöschen nach Abschluss der Liquidation Verlust aller Mitglieder Einstellung der Vereinstätigkeit Verschmelzung von Vereinen Liquidation des Vereins (1) nach Auflösungsbeschluss meist noch Vermögen und Forderungen/Verbindlichkeiten vorhanden Vermögensbindungsklausel in der Satzung (von FA in Mustersatzung gefordert!!) - Anfallsberechtigter zum Schutze der Gläubiger und Anfallsberechtigten der Verein besteht fort Liquidation des Vereins (2) Bestellung der Liquidatoren (Vorstand oder Externe), dem Vereinsregister melden und öff. bekannt machen Liquidatoren haben die Aufgabe laufende Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Vermögen umzusetzen sowie Gläubiger zu befriedigen Liquidation ist beendet wenn Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten beglichen, Vermögen veräußert nicht vor Ablauf des Sperrjahres Vermögen auskehren Musterformulierung (1) „Der Verein e.V. ist aufgelöst. Gläubiger werden gebeten, ihre Ansprüche bei dem Liquidator XY (Anschrift) anzumelden.“ Wichtig: bekannte Gläubiger persönlich anschreiben Musterformulierung (2) „Es sind alle Liquidationsgeschäfte beendet. Das nach Gläubigerbefriedigung verbliebene Vereinsvermögen ist dem Anfallberechtigten zugewendet. Ein Vereinsvermögen ist nicht mehr vorhanden; unsere Tätigkeit ist endgültig beendet. Wir melden daher zur Eintragung in das Vereinsregister an: Die Liquidation ist beendet. Der Verein ist erloschen.“ !! Achtung Fallstricke !! BFH kann Ende der Steuerbefreiung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Liquidation annehmen!! Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG sind freigiebige Zuwendungen an „gemeinnützige Körperschaften“ grundsätzlich steuerfrei. Problem aber: Stellt die Vermögensbindungsklausel eine „nicht freigiebige“ Zuwendung dar? !! Achtung Fallstricke !! zusätzliche Gefahr bei Grundstücksübertragungen: Grunderwerbsteuer möglich!! keine speziellen Befreiungen für „gemeinnützige Körperschaften“!! § 3 Nr. 2 GrEStG befreit aber wenn es sich um eine Schenkung handelt (Problem wie oben!). ebenso Problematik bei Übernahme von Schulden/Lasten als „Gegenleistung“ à GrESt!!! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Satzungsrechtliche Fragestellungen im Rahmen einer Unternehmenstransaktion vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zum Thema „Idealverein“ Dr. Norman-Alexander Leu, Rechtsanwalt Übersicht A. B. C. D. E. Idealverein, § 21 BGB Wirtschaftsverein, § 22 BGB Abgrenzungskriterium wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Das Nebenzweckprivileg und problematische Auslegungsfragen Risikominimierung zur Wahrung des Status als Idealverein A. „Idealverein“ § 21 BGB: Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Maßgebliches Kriterium: nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteter Zweck Folge: Rechtsfähig und „ideal“ Bruno Mugdan (Kammergerichtsrat am Kammergericht Berlin), Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Erster Band, Berlin 1899, Motive der Ersten Kommission, S 399: „Vereine mit sogenannten idealen Tendenzen“ B. „Wirtschaftlicher Verein“ § 22 BGB: Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Maßgebliches Kriterium: Zweck auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet Folge: Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung Bruno Mugdan, a. a. O., S. 401 f.: „Die gefährlichsten Vereine … in unschuldigstem Gewande“ C. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (P1) Abgrenzung von zivilrechtlichem und steuerlichem Verständnis (P2) Korrektiv: Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft (P3) Korrektiv: Nebenzweckprivileg (ungeschriebenes, reines Richter- und Rechtspflegerrecht) D. Problematische Abgrenzungsfragen im Rahmen von Nebenzweckprivileg (P1) Gründung und Beteiligung an Tochterunternehmen (P2) Übertragung von Vermögenswerten, gegebenenfalls gegen Entgelt (P3) Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, etwa Mietverträgen (P4) Umfang von Vereinsvermögen und Maßnahmen der Vermögensverwaltung (P5) Betrieb einer KiTa E. Maßnahmen zur Risikominimierung 1. Löschung des einmal eingetragenen Vereins nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen möglich. 2. Bei Unternehmenstransaktionen: a) Klarheit über Art und Ausmaß der künftigen Rechtsbeziehungen verschaffen b) Satzungsänderungen vor Ausgliederung • Erweiterung ideeller Zwecke • Gegebenenfalls Streichung von Beteiligungsklausel Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vertrags- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen der Unternehmenstransaktion Dr. Bernd Ochs, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Übersicht A. Motive und Erscheinungsformen B. Formen des Unternehmenskaufs und der Unternehmensbeteiligung C. Ausgewählte Aspekte einer Restrukturierung anhand der Ausgliederung D. Idealtypischer Verlauf einer Unternehmenstransaktion A. Motive und Erscheinungsformen I. Erscheinungsformen 1. 2. 3. Erwerb/Veräußerung eines Unternehmens • Asset-Deal • Share-Deal Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen • Beteiligungserwerb • Kapitalerhöhung Restrukturierung eines Unternehmens • Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge • Ausgliederung durch partielle Gesamtrechtsnachfolge II. Motive • • • • • • Ausbau bestehender Geschäftszweige Aufbau neuer Geschäftszweige Restrukturierung nicht rentabler Unternehmensteile Sonderproblematik Idealverein, § 21 BGB Reduzierung von Haftungsrisiken, insbesondere Separierung operatives Geschäft und Vermögen Entflechtung Konfliktsituationen zwischen ideeller (verbandlicher) Sphäre und operativer (unternehmerischer) Sphäre B. Formen des Unternehmenskaufs und der Unternehmensbeteiligung I. Grundformen 1. Asset-Deal • • • • • • • • Kauf der Einzelwirtschaftsgüter, Geschäftswert, Übernahme von Verträgen etc. Dingliche Übertragung aller Einzelwirtschaftsgüter zum Vollzug erforderlich Übernahme der Arbeitnehmer nach § 613a BGB Zustimmung von Vertragspartnern für Vertragsüberleitung Sensitive Daten, Privatgeheimnisse § 203 StGB Haftungsrisiken, § 25 HGB, § 75 AO Garantienkatalog Keine Beurkundungspflicht, Ausnahme: Beurkundungspflichtige Bestandteile des Asset-Deals, beispielsweise Grundstück, § 311b BGB 2. Share-Deal • • • • • • Kauf der Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile „Unternehmenskauf“ erfordert Erwerb von 75 – 90 % der Anteile. Dann Gewährleistungsvorschriften zum Sachmangel anwendbar Keine gesonderte Einzelrechtsübertragung der einzelnen Vermögensgegenstände des Zielunternehmens erforderlich Due Diligence Garantienkatalog Je nach Rechtsform der Zielgesellschaft kann sich eine Beurkundungspflicht ergeben, so nach § 15 Abs. 4 GmbHG II. Weitere Formen des Unternehmenskaufs und der Unternehmensbeteiligung 1. Kapitalerhöhung • • • Anstelle des Erwerbs bestehender Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile vollzieht die Zielgesellschaft eine Kapitalerhöhung, zu der der Erwerber zugelassen wird Möglich bei Kapitalgesellschaften (GmbH) und bei Personen(handels)gesellschaften (KG) Die zentralen Komponenten sind der Kapitalerhöhungsbeschluss nebst erforderlichen Satzungsanpassungen, die Beitritts- bzw. Übernahmeerklärung des Erwerbers sowie die Eintrittsvereinbarung bzw. der Beteiligungsvertrag zwischen Gesellschaft und Erwerber • • • Wichtige Regelungspunkte für den Erwerber sind auch hier insbesondere Garantien, Wettbewerbsbeschränkungen und Optionsrechte auf künftigen Anteilserwerb Sonderfall Kapitalerhöhung: Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage ist möglich Weiterer Sonderfall Kapitalerhöhung: Einbringung einer Forderung als Sacheinlage, die gegenüber der Zielgesellschaft besteht, sogenannter „Dept-Equity-Swap“. Vorsicht ist insbesondere bei krisenbehafteten Zielgesellschaften geboten. Ein Abschlag auf den Nominalwert kann geboten sein. Risiko der Nichterfüllung der Einlagenschuld Exkurs: Gesellschafterdarlehen in der Krise, Gefahr der Mittelfehlverwendung 2. Sonderfall Erwerb einer GmbH & Co. KG • • • • • Beispielhaft Erwerb eines (privat betriebenen) ambulanten Pflegedienstes Rechtsform der GmbH & Co. KG Zuordnung der Beteiligung aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht auf Ebene des Erwerbers. Bei Qualifizierung als Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) führt die Beteiligung nicht zu einem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bedürfnis nach Errichtung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Problem: Organgesellschaft muss eine juristische Person sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) Hinweis: Dem BFH liegt unter dem Aktenzeichen V R 25/13 ein Verfahren vor, bei dem es um die Frage der Eingliederung einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen eines Organträgers geht, so das FG München mit dem Argument einer EU-konformen Auslegung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. (Rechtssichere) Lösung: Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine GmbH durch „Anwachsung“ 3. Alternativen zum Unternehmenskauf und der Unternehmensbeteiligung • • Kooperationen als Arbeitsgemeinschaften (BGB-Gesellschaft), beispielsweise Kongresse, Tagungen, fachliche Arbeitsgemeinschaften Betrieb eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint-Venture), beispielsweise Zusammenlegung von Know-How, gemeinsame Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder 4. Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer GmbH & Co. KG • Die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten, nur vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG (§15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist Vermögensverwaltung Grund: Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG hat ihre Gewerblichkeit nur kraft gesetzlicher Fiktion, so der Bundesfinanzhof. • Beispiel: Beteiligungen an vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften zum Zweck der Vermögensanlage • Daher Möglichkeit zur satzungsgemäßen Anlage der eigenen Vermögensmittel. C. Ausgewählte Aspekte einer Restrukturierung anhand der Ausgliederung I. Umsetzungsmethodik 1. Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) • • • • • Partielle Gesamtrechtsnachfolge § 613a BGB findet für Arbeitnehmer Anwendung Höhere Kosten durch formelle Anforderungen, Beurkundungspflicht Nachhaftung für Verbindlichkeiten, 5 Jahre, § 133 UmwG Zustimmung der Mitgliederversammlung ist jedenfalls erforderlich 2. Ausgliederung im Wege der Übertragung von Vermögensgegenständen durch Einzelrechtsnachfolge • • • Folgt im Wesentlichen den Aspekten eines „Asset-Deals“, alle Wirtschaftsgüter sind zu übertragen § 613a BGB findet für Arbeitnehmer Anwendung Zustimmungen von Vertragspartnern zur Übertragung von Verträgen sind einzuholen Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn in Satzung vorgesehen oder (mittelbar) wenn durch Ausgliederung eine Satzungsänderung erforderlich wird. Exkurs: „Holzmüller-Doktrin“: Erfordernis der Mitwirkung der Mitgliederversammlung, Übertragbarkeit auf Vereinsrecht? II. Konzernrechtliche Haftung • • • • Faktischer Konzern, §§ 15 ff. AktG, mehrheitliche Beteiligung und einheitliche Leitung Haftung des herrschenden Unternehmens nach § 317 Abs. 1 AktG. Beschränkung auf nachteilige Einflussnahme auf abhängige Gesellschaft. Haftung der Organe des herrschenden Unternehmens, § 317 Abs. 3 AktG. Gesamtschuldnerische Haftung mit dem herrschenden Unternehmen. Sinnvoll: Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, Einrichtung eines Compliance-Systems III. Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht • • • § 613a BGB findet bei Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz und Ausgliederung im Wege der Übertragung von Vermögensgegenständen durch Einzelrechtsnachfolge Anwendung Ein bestehender Betriebsrat geht mit auf die Zielgesellschaft über, wenn die Betriebsidentität im Wesentlichen gewahrt bleibt Ein bestehender Betriebsrat ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu informieren und zu beteiligen, § 111 BetrVG. Bei Vorliegen eines Tendenzunternehmens eingeschränkte Mitwirkung des Betriebsrates, § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG, Beratung über Sozialplan, keine Verhandlung über Interessenausgleich. D. Idealtypischer Ablauf einer Unternehmenstransaktion I. Vorbereitung 1. 2. 3. 4. Rechtliche, steuerliche und kaufmännische Due Diligence Regelung von Verschwiegenheitspflichten im Verhandlungsstadium Letter of Intent. Unverbindliche Absichtserklärung, gegebenenfalls verbindliche Bestandteile bezüglich Optionen, Kosten und Geheimhaltung. Vorbereitung etwaig erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahmen vor Transaktion bzw. Ausgliederung II. Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss • Häufig fällt der Stichtag der Vertragsunterzeichnung (Signing) mit dem Vollzugsstichtag (Closing) auseinander II. Abwicklung/Vollzug • • • Herbeiführung und Feststellung der Voraussetzungen des dinglichen Vollzugs Einholung der Zustimmung von Vertragspartnern, Anteilseignern, Gläubigern etc. Register- und satzungsrechtliche Änderungen und Umsetzungsmaßnahmen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – „Umsatzsteuerliche Fragestellungen bei Unternehmenstransaktionen“ Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci Steuerberater Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – AGENDA Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuerliche Organschaft Zusammenfassung / Fazit Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – AGENDA Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuerliche Organschaft Zusammenfassung / Fazit Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) § 1 (1a) UStG Ø Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb Ø wird im Ganzen Ø entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht. Übereignung im Ganzen liegt dabei vor, wenn § alle Wirtschaftsgüter (WG) § zumindest aber alle wesentlichen WG übertragen werden (A 1.5 (1) UStAE Typische wesentliche (WG) • Betriebsgrundstücke • Warenlager • Fertigungsanlagen und Inventar • Nutzungs-, Gebrauchs- und Vertriebsrechte • Kundenstamm, Patente, Geschäftsverbindungen Beachte: Der Rückbehalt einzelner wesentlicher WG ist dann unschädlich, wenn sie an den Erwerber auf länger Zeit vermietet werden. Entscheidend ist, dass die Betriebsfortführung gewährleistet ist Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Folgen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) Ø Die GiG ist nicht steuerbar, § 1 (1a) S. 1 UStG Ø Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers, § 1 (1a) S. 3 UStG Berichtigungszeitraum wird durch die GiG nicht unterbrochen, 15a (10) S. 1 UStG Erwerber übernimmt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die Verhältnisse und den BRZ des Veräußerer Ø Die nicht steuerbare GiG stellt keinen Verwendungsumsatz i. S. d. § 15 (2) S. 1 Nr. 1 UStG dar Damit schließt die GiG für sich gesehen den Vorsteuerabzug nicht aus. Die Frage des Vorsteuerabzugs hat daher nach der Gesamtschau des Unternehmens zu erfolgen Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – AGENDA Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuerliche Organschaft Zusammenfassung / Fazit Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Umsatzsteuerliche Organschaft § 2 UStG Unternehmer, Unternehmen 1 (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. (…) (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, (…) 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in 2 das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkung der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 3 Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. (…) Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Organschaft i. S. d. § 2 (2) Nr. 2 UStG erfordert, dass Ø eine juristische Person als Organgesellschaft Ø in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträger) Ø nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse § Finanziell, § Wirtschaftlich und § Organisatorisch eingegliedert ist. Organgesellschaft ist nicht selbstständig tätig (ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Organträgers) Achtung: Kein Wahlrecht; Rechtsfolgen treten ein, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen. Forderung: Zeitnahes Feststellungsverfahren Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Verein (Organträger) ORGANISATORISCHE EINGLIEDERUNG WIRTSCHAFTLICHE EINGLIEDERUNG FINANZIELLE EINGLIEDERUNG GmbH (Organgesellschaft) Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – finanzielle Eingliederung A 2.8 (5) UStAE Ø Darunter versteht man den Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der OG, die es dem OT ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der OG durchzusetzen. Ø Die finanzielle Eingliederung erfordert die Stimmenmehrheit, also mehr als 50% der Stimmen an der Organgesellschaft (sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der OG erforderlich ist). Ø Eine mittelbare Beteiligung kann ausreichend sein, sofern OT die Stimmrechtsmehrheit an der OG in direkter Linie besitz Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Finanzielle Eingliederung A-GmbH unmittelbare finanzielle Eingliederung 100% B-GmbH mittelbare finanzielle Eingliederung 60 % C-GmbH Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – wirtschaftliche Eingliederung A 2.8 (6) UStAE Ø Voraussetzung für die wirtschaftliche Eingliederung ist, dass die OG nach dem Willen des OT im Rahmen des Gesamtunternehmens mit dem OT wirtschaftlich tätig ist und, dass die Beteiligung an der OG dem unternehmerischen Bereich des OT zugeordnet werden kann Ø Bei entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann die wirtschaftliche Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem OT und der OG auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere braucht dann die OG nicht vom OT abhängig zu sein. Ø Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener OG ergeben Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – organisatorische Eingliederung A 2.8 (7-11) UStAE § Neuregelung durch BMF-Schreiben vom 07.03.2013 Hintergrund: Anpassung an die Anforderung die Rechtsprechung des BFH § Klarstellende Berichtigung durch BMF-Schreiben vom 05.05.2014 Voraussetzung: Tatsächlich Wahrnehmung der mit der finanziellen Eingliederung verbundenen Beherrschungsmöglichkeit in der lfd. Geschäftsführung entscheidend ist die Beherrschung durch die Art und Weise der Geschäftsführung (Keine Bedeutung hat Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG) Mindestanforderung: Sicherstellung, dass eine vom Willen des OT abweichende Willensbildung bei der OG nicht stattfindet. Dreistufiges Prüfungsschema: Stufe 1: Personelle Verflechtung Stufe 2: Mitarbeiterentsendung Stufe 3: Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – organisatorische Eingliederung A 2.8 (8) UStAE Stufe 1: Personalunion der Geschäftsführungsorgane GF: X Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführung (GF) des Organträgers (OT) und der Organgesellschaft (OG) voraus z. B.: Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften OT > 50% GF: X OG GF: X, Y OT Vollständige Personenidentität ist nicht erforderlich. Es reicht z. B. aus, wenn nur einzelne GF des OT GF der OG sind. > 50% GF: X OG Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Stufe 1: (Teilweise) Personalunion der Geschäftsführungsorgane Entscheidend ist die Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis bei der OG Ist Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vereinbart und werden Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse getroffen, so ist die organisatorische Eingliederung zu bejahen, wenn der personenidentische GF (X) über die Stimmenmehrheit verfügt. Bei Stimmenminderheit der personenidentischen oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis der fremden GF sind zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erforderlich, um Handlungen gegen den Willen des OT zu verhindern. GF: X OT > 50% GF: X, A OG Maßnahmen i. d. S. : OT verfügt über umfassendes Weisungsrecht gegenüber der GF der OG und ist zur Bestellung und Abberufung aller GF der OG berechtigt. Bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis kann ein vereinbartes Letztentscheidungsrecht des personenidentischen GF ausreichend sein. personelle Verflechtung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nicht ausreichend Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – organisatorische Eingliederung A 2.8 (9) UStAE Stufe 2: Mitarbeiter des OT als GF der OG Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des OT und der OG kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass „leitende“ Mitarbeiter des OT als GF der OG tätig sind. Hintergrund ist die Annahme, dass ein Mitarbeiter des OT dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der OG auf Grund eines zum OT bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und der bei weisungswidrigem Verhalten vom OT als GF der OG uneingeschränkt abberufen werden kann. Nicht ausreichend ist jedoch, dass der Mitarbeiter des OT nur Prokurist der (vermeintlichen) OG ist, während es sich beim einzigen GF um eine Person handelt, die weder Mitarbeiter noch Mitglied der Geschäftsführung des OT ist. Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – organisatorische Eingliederung A 2.8 (10) UStAE Stufe 3: Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten Im Ausnahmefall kann eine organisatorischen Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien des OT und der OG vorliegen. GF: X OT Zusätzlich schriftlich fixierte Vereinbarungen GF: A > 50% OG Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Stufe 3: Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten Ø Als Voraussetzung für diese schwächste Form der organisatorischen Eingliederung muss der OT institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der lfd. Geschäftsführung der OG besitzen Ø Der OT muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z. B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den GF der OG bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar machen. Ø Ausreichend für die organisatorische Eingliederung i. S. d. 3 Stufe ist des weiteren das Vorliegen eines Beherrschungsvertrags nach § 291 AktG oder auch die Eingliederung der OG in den OT nach Maßgabe der §§319, 320 AktG Ø Weisungsrechte ergeben sich aus: §§ 308 bzw. 323 (1) AktG, § 47 GmbH (Gesellschafterversammlung an GF) Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Kein institutionell abgesichertes unmittelbares Eingriffsrecht und damit keine organisatorische Eingliederung liegt vor wenn: Ø zu dem Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschluss, welches aus der finanziellen Eingliederung herrührt ein vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsführung besteht Ø Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung z. B. auf Grund einer Geschäftsführungsordnung für sich betrachtet vorliegt oder Zustimmungserfordernis bei außergewöhnlichen Geschäften vereinbart ist Ø lediglich das bloße Recht zur Bestellung oder Abberufung von GF ohne weitergehende personelle Verflechtung über das Geschäftsführungsorgan besteht Ebenso kann sich eine organisatorische Eingliederung nicht allein daraus ergeben, dass eine nicht geschäftsführende Gesellschafterversammlung und ein gleichfalls nicht geschäftsführender Beirat ausschließlich mit Mitgliedern des Mehrheitsgesellschafters besetzt sind, vertragliche Bedingungen dem Mehrheitsgesellschafter „umfangreiche Beherrschungsmöglichkeiten“ sichern und darüber hinaus dieselben Büroräume benutzt und das komplette Rechnungswesen durch gemeinsames Personal erledigt werden. Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – organisatorische Eingliederung A 2.8 (10a) UStAE Vermittlung über Beteiligungsketten OT (O) GF: A + B (Muttergesellschaft) 100% GF: A + B OG (T1) (Tochtergesellschaft) C =Mitarbeiter T1 100% OG (E) (Enkelgesellschaft) GF: C Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – T1 ist als Finanzholding kein Unternehmer i.S. d. § 2 UStG. OT (O) (Muttergesellschaft) OG (T1) (Tochtergesellschaft) GF: A + B GF: A + B OG (E) (Enkelgesellschaft) Auf Grund der personenidentischen Geschäftsführung von O und T1 sowie des zwischen T1 und E abgeschlossenen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass eine vom Willen des OT abweichende Willensbildung bei E nicht stattfindet. Die nichtunternehmerisch tätige T1 wird hierdurch jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – OT (O) (Muttergesellschaft) OG (T1) (Tochtergesellschaft) GF: A + B OG (T2) (Tochtergesellschaft) GF: A + B C =Mitarbeiter T1 GF: C Die organisatorische Eingliederung zwischen O und T1 wird durch die personenidentische GF erreicht. Für T2 wird sie durch das Anstellungsverhältnis des GF C bei T1 erreicht. Die GF des OT können mittelbar auf die Geschäftsführung der T2 einwirken und dadurch eine vom Willen des OT abweichende Willensbildung bei T2 ausschließen. Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – DREISTUFIGES PRÜFSCHEMA Personenidentität in Leitungsgremien Ja Nein STUFE 2 Umfassendes Weisungsrecht des OT und Berechtigung zur Abberufung aller GF der OG o d e r Gesamtgeschäftsf ührungsbefugnis und personenidentisc her GF besitzt Stimmenmehrheit o d e r schriftlich kodifiziertes Letztentscheidung srecht Ja Nein STUFE 3 Beherrschungsver trag (§291 AktG) o d e r Eingliederung nach §§ 319, 320 AktG o d e r Institutionell abgesicherte Eingriffsmöglichke iten Ja ORGANISATORISCHE EINGLIEDERUNG STUFE 3 Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Beispiel: Der eingetragene Verein V, der Pflegheime betreibt ist jeweils zu 100% an den gemeinnützigen GmbH‘s (G1) und (G2) beteiligt, die ebenfalls die Förderung von Jugend- und Altenhilfe zum Satzungszweck haben. Daneben hält der Verein 100% an der nicht gemeinnützigen Servicegesellschaft mbH (S). V (OT) Eingliederung: GF: A + B 100% finanzielle GmbH S (OG) GF: A + B wirtschaftlich gGmbH 1 (OG) gGmbH 2 (OG) organisatorisch GF: A + B GF: A + B Leistungsaustausch innerhalb des Organkreises: • Gestellung von Inventar • Personalgestellung • Verwaltungstätigkeiten • Rechnungswesen Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – AGENDA Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuerliche Organschaft Zusammenfassung / Fazit Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – Fazit: Ø Bei Erwerb von Einrichtungen oder Ausgliederung von Teilbereichen, die (bewusste) Entstehung bzw. den Wegfall der Organschaft im Focus haben. Ø Bei jeder Transaktion, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien, den BRZ und die mögliche Vorsteuer Korrektur nach § 15a UStG im Auge behalten Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater Recht und Betriebswirtschaft gemeinnütziger Körperschaften – Standortbestimmung 2015 – VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Medeni Sisamci, Steuerberater
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