Berlin, 19. März 2015 Stellungnahme des BDIU zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) (BMGVwV) Seit 1956 vertritt der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) die Interessen der Inkassobranche gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik. Mit rund 560 Mitgliedern gehören ihm etwa 70 Prozent der aktiven Inkasso-Unternehmen an, die rund 90 Prozent des Marktvolumens repräsentieren und mit mehreren zehntausend Mitarbeitern für über eine halbe Million Auftraggeber arbeiten. Zwischen fünf und zehn Milliarden Euro führen sie pro Jahr dem Wirtschaftskreislauf wieder zu und sichern so die Liquidität nicht zuletzt der kleinen und mittleren Unternehmen. Der BDIU ist der größte Inkassoverband in Europa und der zweitgrößte weltweit. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Kay Uwe Berg, Hauptgeschäftsführer Rechtsanwältin Sabine Schmidt, Politische Referentin PRÄSIDENT Wolfgang Spitz || HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER Kay Uwe Berg SITZ DES VERBANDES Berlin || Register-Nr. VR 28841 B || AG Charlottenburg Member of FENCA – Federation of European National Collection Associations HINWEIS GEMÄSS § 33 BDSG Personenbezogene Daten werden zum Zweck der internen Vorgangsbearbeitung gespeichert. Der BDIU hat bereits begrüßt, dass mit dem Bundesmeldegesetz (BMG) eine gesetzliche Grundlage für ein einheitliches Melderecht und damit für einen effektiveren und effizienteren Vollzug des Melderechts geschaffen wurde. Von wesentlicher Bedeutung für die Praxis ist in diesem Zusammenhang eine bundesweit einheitlich anzuwendende und klar zu deutende Verwaltungsvorschrift. Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Forderungsmanagement – das der Wirtschaft jedes Jahr zwischen fünf und zehn Milliarden Euro Liquidität sichert – sind aktuelle Anschriften der Schuldner. Unser besonderes Augenmerk gilt daher den Regelungen im BMG zur „einfachen Melderegisterauskunft“ in § 44 BMG und zur „Zweckbindung der Melderegisterauskunft“ in § 47 BMG. Die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift in Nr. 31 und Nr. 34 begrüßt der BDIU im Wesentlichen. Wir danken der Bund-Länder-Arbeitsgruppe und dem Bundesinnenministerium ausdrücklich für den klar dokumentierten Willen, auch künftig ein effektives Forderungsmanagement zu gewährleisten. Gleichwohl möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen, die aus Sicht des BDIU klarer ausgestaltet werden sollten: Zu Nr. 31.1.1 „Vorliegen eines gewerblichen Zwecks“ Der Gewerbebegriff wird sehr weit gefasst, wobei jede Form der Gewinnerzielung als nachrangig gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen angesehen wird. Es ist nicht eindeutig, was mit den „Ausnahmen wie beim Gewerbebegriff anderer Rechtsgebiete“ gemeint sein soll. Ziel dieser Formulierung scheint zu sein, sämtliche Tätigkeiten der Rechtsverfolgung als gewerblichen Zweck zu umfassen. Zumindest für den Bereich der Rechtsvertretung bzw. Rechtsverfolgung, die notwendigerweise nicht ohne Gewinnerzielungsabsicht von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen möglich sind, sollte eine sichtbare Ausnahme geschaffen werden. Denn Rechtsverfolgung liegt im Rechtsstaat im Allgemeininteresse. Wird dies nicht für sinnvoll erachtet, sollte der Zweck Rechtsverfolgung legitimiert werden. Sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassounternehmen sind ohnehin gesetzlich gehindert, Daten der Mandanten bzw. aus Mandatsverhältnissen ihrem Zweck zu entfremden. Zu Nr. 31.3.3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 31.5.2 Der Katalog der zur eindeutigen Bestimmung der Identität der angefragten Person zulässigen Daten greift in manchen Fällen zu kurz. In den Fällen, in denen weitere Identifikatoren vorliegen, die eine Beauskunftung erst möglich machen würden, wäre deren Verwendung nach der geplanten Verwaltungsvorschrift jedoch nicht mehr zulässig. Damit würde die Möglichkeit zur Identifizierung eines Schuldners unter Umständen grundlos abgeschnitten. Von daher schlägt der BDIU vor, den Katalog um ein Freitextfeld auszuweiten. 2 Zu Nr. 34: In den meisten Fällen, in denen Inkassounternehmen Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern vornehmen, handelt es sich um bundesweit betriebene Sammelverfahren. Um eine in allen Bundesländern gleichförmige Anwendung der Verwaltungsvorschriften zu ermöglichen und den Behörden Auslegungsfragen zu ersparen, sollten die Verwaltungsvorschriften größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Wünschenswert wäre insofern eine Ergänzung des Kataloges der zulässigen Zwecke um die Rechtsverfolgung bzw. Verfolgung rechtlicher Interessen. Insbesondere da es im Laufe der Zeit zu unterschiedlichen Auslegungen und (restriktiven) Anwendungen einzelner Meldebehörden in Bezug auf die Frage kommen könnte, ob die Anfrage eines Inkassounternehmens unter „Forderungsmanagement“ fallen soll, wäre eine Ergänzung des Katalogs um die auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässigen Zwecke der Rechtsverfolgung bzw. „Verfolgung rechtlicher Interessen“ hilfreich. Wir wollen aber an dieser Stelle noch einmal klar betonen, wie wichtig es ist, dass in der Verwaltungsvorschrift das Forderungsmanagement als Zweck explizit aufgenommen wurde. 3
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