Toolbook für FH Vertreter_innen

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Werkzeug für die Arbeit als
FH - StudierendenvertreterIn
Inhalt
VorwortSeite 2
ModerationsbasicsSeite 4
ProjektmanagementSeite 6
ÖH – What‘s that?Seite 8
FinanzenSeite 11
RechtlichesSeite 15
FamilienbeihilfeSeite 21
StudienbeihilfeSeite 28
Studieren und Arbeiten
Seite 40
Studieren und WohnenSeite 45
Vorwort
Seite 1
Liebe Studierendenvertreterin,
lieber Studierendenvertreter!
Als StudierendenvertreterIn warten viele Aufgaben und Herausforderungen
auf dich. Du wurdest gewählt, um die Interessen der StudentInnen gegenüber
den ProfessorInnen, dem Rektorat und dem/der ErhalterIn zu vertreten. Anfangs ist es oft schwer, die Möglichkeiten und Rechte der Studierendenvertretung zu überblicken. Was ist die Österreichische HochschülerInnenschaft, welche Rechte haben StudentInnen, was bedeuten Abkürzungen wie „FHStG“, wie
moderiere ich Sitzungen, wie funktioniert die Finanzabwicklung und wie kann
ich Projekte gezielt umsetzen?
Diese Broschüre soll Antworten auf diese Fragen bieten und eine kompakte Hilfestellung für deine Arbeit in der Studierendenvertretung darstellen. Wir, der
Verband sozialistischer StudentInnen, sammeln seit Jahren Know-How für und
in der Studierendenvertetung und geben dieses an StudierendenvertreterInnen weiter. Die Broschüre und ihre Inhalte sollen dir als Werkzeug dienen, deine
Arbeit in der Studierendenvertretung kompetent und erfolgreich zu gestalten.
Wenn du Fragen, Probleme oder Anregungen hast, stehen wir dir jederzeit gerne zu Verfügung!
Seite 2
Moderationsbasics
Moderationsbasics
Moderation bedeutet, in einer Gruppe die Aufgabe zu übernehmen, für
den geordneten und zielgerichteten
Ablauf einer Diskussion oder einer
Planung zu sorgen. Moderiert werden können beispielsweise Ideenfindungen, Streitgespräche, inhaltliche
Debatten und vieles mehr.
Wichtig dabei ist zunächst eines:
Wer moderiert, diskutiert nicht mit,
denn
der Sinn einer Moderation ist es,
dass eine Person ohne zu einem
Thema eindeutig Stellung zu beziehen (zumindest während sie moderiert), den Gesprächsablauf lenkt.
Wenn du also während der Moderation deine eigene Meinung zu einem
Thema sagen möchtest, solltest du
vorher die Moderation an jemand
anderen (z.B. an deineN Stellvertreter-In) abgeben.
Ziel ist nicht nur die Aufrechterhaltung der Gesprächskultur, sondern
auch, dem dem Gespräch ein
geordneter Ablauf zu geben. Einer
außerhalb der heißen Diskussion
stehenden Personen fällt es leichter,
auf Wiederholungen und Kreisgespräche hinzuweisen.
Für die Moderation mit FlipchartStändern eignen sich bunte Kärtchen
(„Metaplan“) besonders gut. Mit
ihrer Hilfe kannst du z.B. Fragen zu
verschiedenen Themen stellen, die
dann von den anderen beantwortet
werden, indem sie ihre Stichwörter
auf die Karten schreiben.
Die Metaplankärtchen werden dann
auf dem Flipchartständer oder auf
einer Pinnwand gesammelt. Der
Sinn dieser anonymen Abfrage
ist, dass sich nicht immer nur die
Lautesten durchsetzen, sondern
dass alle in irgendeiner Form dazu
kommen, ihre Meinung kund zu tun,
ohne ausgelacht zu werden. Worauf besonders geachtet
werden muss:
In einer Gruppe kristallisieren
sich schnell diejenigen heraus, die
besonders gerne besonders viel
reden
und sich schnell in den Mittelpunkt
stellen. Die Aufgabe einer Moderation ist es hierbei einerseits, diese
Personen eindeutig in die Schranken zu weisen und andererseits, die
anderen dazu zu motivieren, aktiv
an der Diskussion teilzunehmen.
Je mehr Meinungen einfließen, desto wertvoller ist das Ergebnis eines
Arbeitsprozesses in der Gruppe, das
must du klar vermitteln. Die Moderation muss dafür sorgen, dass alle
TeilnehmerInnen ihre Ideen und
Gedanken nach außen bringen. Es
ist nicht die Aufgabe der Moderation, Ideen vorzugeben.
Moderationsbasics
Eine weitere Möglichkeit, Ideen zu
sammeln, ist ein Brainstorming.
Wichtig Dabei ist, dass der Kreativität freien Lauf gelassen wird. Jede
Idee ist es wert, festgehalten und
verwertet zu werden. Die Beiträge
werden nicht sofort besprochen,
sondern zuerst gesammelt (unbedingt aufschreiben!).
Vier Grundregeln eines Brainstorming
• Kein Kritisieren fremder Gedanken
• Freies und ungehemmtes Äußern
von Gedanken, auch von außergewöhnlichen Ideen
• Aufgreifen aller Ideen
• Produzieren möglichst vieler
Ideen (Quantität vor Qualität)
Ein hilfreiches Werkzeug – vor allem
in hitzigen Diskussionen – ist eine
RednerInnenliste. Diese soll einen geordneten Meinungsaustausch ohne
chaotisches Durcheinanderschreien
ermöglichen, und jedeR kommt zu
Wort.
Feedback
Bei einem Feedback geht es darum,
Eindrücke und Beobachtungen so
zu formulieren, dass die Anderen sie
auch annehmen können und nicht
in eine Verteidigungsposition gedrängt werden. Es ist eine der besten Möglichkeiten, um den eigenen
blinden Fleck zu verkleinern und
mehr über uns selbst zu erfahren.
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Das Feedback beinhaltet gewisse
Regeln, sowohl beim Geben als auch
beim Erhalten.
Beim Geben von Feedback gilt:
• Das Feedback klar und präzise sowie angemessen formulieren
• Die Person direkt ansprechen
• Konkrete Beispiele geben
• Auf veränderbare Verhaltensweisen beziehen
• Kein Urteil oder Interpretationen
• Die Personen nicht verletzen
• Auch positive Kritik äußern
Beim Erhalten von Feedback gilt:
• Kritik Ernst nehmen
• Keine Rechtfertigungen oder
Verteidigungen
• Die Kritik wirken lassen und überprüfen, was stimmig ist und was
annehmbar erscheint
Zusammenfassend bleibt zur Moderation zu sagen: Sie ist die beste Möglichkeit, eine kontroverse, scheinbar
endlose Diskussion zu Ende zu
führen, indem sie wieder in sinnvolle
Bahnen gelenkt wird. Und umso früher jemand moderiert, desto weniger
wahrscheinlich wird ein komplettes
Chaos.
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Projektmanagement
Projektmanagement
Im Grunde ist alles, egal was geplant
werden muss, eine Art Projekt. Ob
Studierendenparty oder das Organisieren einer Podiumsdiskussion - die
Schwierigkeiten und Herausforderungen sind oft die gleichen.
Das Um und Auf jedes Projektes ist
die Verantwortlichkeit. Du als ProjektleiterIn übernimmst die Verantwortung, was nicht bedeutet, dass du
alles allein machen musst, sondern
nur, dass du die handelnden Personen koordinierst und den Überblick
behältst.
Phasen eines Projektes
a) Analysephase
Stellt folgende Überlegungen an:
Welche Möglichkeiten habt ihr? Wie
stark ist das Team? Wo liegen eure
Stärken, eure Schwächen? Welche
finanziellen Möglichkeiten habt ihr?
b) Definitionsphase
Nachdem die Situation analysiert
wurde, geht es darum, sich klare
Ziele abzustecken. Diese klar zu
formulieren ist entscheidend, denn
wenn du weißt, was du erreichen
willst, wirst du auch konsequenter
bei der Umsetzung deiner Vorhaben
sein. Dein Ziel sollte realistisch, aber
trotzdem ambitioniert sein. Wenn
das Ziel in ein oder zwei Sätzen
niederschreibbar ist und sich alle
über das Ziel einig sind, wurde ein
wichtiger Schritt getan.
c) Planungsphase
Ein bewährtes Instrument für die
Planung ist ein so genannter Planungsraster. Er gibt eine Übersicht,
wer für welche Tätigkeit verantwortlich ist, und bis wann diese geschehen muss.
d) Umsetzungsphase
Das Wichtigste bei der eigentlichen
Umsetzung ist die ständige Kontrolle, weil viele Aufgaben von der Erfüllung anderer, zeitlich vorgelagerter
Aufgaben abhängen. Deshalb ist es
wichtig, dass Verspätungen, Probleme oder Änderungen kommuniziert werden. Du solltest immer den
Überblick behalten und regelmäßig
in Kontakt mit den anderen treten.
e) Evaluationsphase
Diese Phase wird oft vergessen, zählt
aber zu den wichtigsten. Wir lernen
aus unseren Fehlern, also müssen
wir uns dieser bewusst werden. Auf
der anderen Seite ist es motivierend
zu analysieren, warum das Projekt
erfolgreich war. Wichtige Punkte bei
der Evaluation sind: Endabrechnung
der Finanzen, Zielerreichung und
Problemanalyse.
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Projektmanagement
Wie delegiere ich?
Eine der allerwichtigsten Fähigkeiten für deine Studierendenvertretungsarbeit ist das Delegieren.
Arbeit zu delegieren heißt nicht nur
weniger Arbeit für dich, sondern
auch mehr begeisterte MitarbeiterInnen für Projekte! Macht euch
beispielsweise sehr schnell nach der
Wahl im Team aus, wer prinzipiell
für welches Projekt verantwortlich
ist. Vor allem in der Projektarbeit ist
es eine große Hilfe, wenn du Leute
findest, die dir Arbeit abnehmen
können. Es macht Sinn, eine ganz
klare Aufgabenverteilung durchzuführen, aus der sich dann auch eine
klare Verantwortlichkeitsverteilung
ergibt. Es muss im Rahmen jedes
Projekts klar sein, wer für welche
Tätigkeiten, Anrufe, Materialien etc.
zuständig ist. Dazu brauchst du bei
größeren Projekten immer eine Person, die die verschiedenen Arbeitsschritte koordiniert. Bei ihr müssen
alle Fäden zusammenlaufen, sie
muss den großen Überblick über alle
Aktivitäten im Rahmen des Projekts
haben.
Eisenhower Prinzip
wichtig
unwichtig
dringend
nicht dringend
Sofort machen
Terminieren
ohne Aufschub, selbst
erledigen
In deine
Zeitplanung
aufnehmen
oder an eine
verlässliche
Person delegieren
Delegieren
„Papierkorb“
Aufgaben
anderen übertragen
Aufgaben, die
du entweder
irgendwann
erledigts oder
delegierst
Die Frage, was du delegierst, ist schon
schwieriger. Es geht nicht nur darum,
Unangenehmes oder Zeitraubendes
zu delegieren – sinnvoller ist folgende Aufteilung der Aufgaben in vier
Bereiche:
Alles, was unwichtig und nicht dringend ist, schiebst du auf die Warteliste und erledigst du, wenn sich
gerade einmal eine Lücke ergibt.
Diese Aufgaben kannst du sonst
auch an eher unverlässliche Personen delegieren.
Alles, was wichtig, aber nicht so
dringend ist, kannst du delegieren,
musst du aber im Auge behalten.
Besser vor Ablauf der Frist noch
einmal nachfragen, ob die Tätigkeit
erledigt worden ist und wenn nicht,
selber machen. Je verlässlicher die
Person ist, an die du delegierst, desto
besser.
Alles, was nicht so wichtig ist, aber
chnell passieren muss, solltest du
entweder – wenn gerade Zeit ist –
selber machen, oder an eine verlässliche Person delegieren. Wenn
diese es wider erwarten nicht
schafft, die Aufgabe zu erfüllen,
im Nachhinein selber erledigen.
Alles Wichtige und dringende
solltest du am Besten sofort selber machen.
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Konfliktmanagement
Konfliktmanagement
Bei wahrgenommenen Konflikten ist
es wichtig zu unterscheiden, um welche Art von Konflikt es sich handelt.
Während es in Sachkonflikten meist
um einen wirklichen inhaltlichen
Dissens geht, drehen sich Beziehungskonflikte meist einfach um Antipathien. Auf der sachlichen Ebene
lassen sich folgende unterscheiden:
Ziel-, Interessens- und Methodenkonflike. Auf der Beziehungsseite
sind es Werte-, Norm-, Bedürfnis- und
Machtkonflikte.
Ist der Konflikt erkannt, muss mit den
Beteiligten abgesprochen werden,
ob und wann sie den Konflikt klären
wollen. Wenn alle einverstanden
sind und eine Moderation gefunden
wurde, kann mit einem Klärungsgespräch begonnen werden. Folgende
Schritte sind bei den meisten Kon-
fliktlösungen anwendbar:
1. Konflikt erkennen und definieren:
Der Konflikt muss zuerst von allen Konfliktparteien beschrieben
werden. Die Ziele und Wünsche
der KonfliktträgerInnen müssen
genau formuliert werden.
2. Verschiedene Lösungen herausarbeiten: Alle möglichen
Lösungen werden gemeinsam im
Brainstorming gesammelt.
3. Lösungen abwägen: Die erarbeiteten Lösungen werden mit den
Zielen und Wünschen am Anfang
verglichen und ihre Realisierbarkeit wird anhand der Fakten
durchdacht.
4. Entscheidung treffen: Eine
Lösung wird ausgewählt, zu der
sich alle Beiteiligten bekennen
und die die wesentlichen Wünsche aller Parteien berücksichtigt.
5. Entscheidung umsetzen: Hierbei
müssen alle am Konflikt beteiligten Personen eingebunden
werden.
6. Abschließende Bewertung der
Lösung: Im Nachhinein muss
überprüft werden, ob die Lösung
angemessen war.
Im realen Alltagsarbeit spielt es eine
wichtige Rolle, zwischen wem der
Konflikt ausgetragen wird.
Konfliktmanagement
Handelt es sich um ein Problem zwischen einem/einer Studierenden und
einer Lehrperson etwa wegen einer
Note oder einer disziplinären Angelegenheit, ist es für dich als StudierendenvertreterIn wichtig, zunächst
die Sichtweise des/der Studierenden
zu kennen. In einem weiteren Schritt
geht es darum, bei der Lehrperson
nach einer konkreten Lösung zu
fragen. Sprich: Was müsste passieren
bzw welche Leistungen müssten
noch erbracht werden, damit das
Problem aus dem Weg geräumt ist?
Ziel muss dabei sein, die Interessen
der Studierenden bestmöglich zu
vertreten und – wenn möglich – zu
vermitteln. Dies kann nach den
ersten Einzelgesprächen mithilfe des
oben beschriebenen Modells passieren.
Besteht der Konflikt zwischen zwei
Studierenden, kannst du die Rolle
der Moderation im Klärungsgespräch
einnehmen, sofern beide damit
einverstanden sind. Deine Aufgabe dabei ist, möglichst neutral zu
versuchen, beiden die Meinung des
Gegenübers verständlich zu machen.
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Seite 8
ÖH – What‘s that?
ÖH – What‘s that?
Rein formal betrachtet ist die Österreichische HochschülerInnenschaft
die gesetzliche Interessenvertretung
der Studierenden an Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen
und öffentlichen Universitäten in
Österreich. Die ÖH ist seit 1945
gesetzlich verankert und damit auch
ein fixer Bestandteil der bildungspolitischen Landschaft.
Seit Ende 2007 werden von ihr auch
die Studierenden an Fachhochschulen vertreten. Damit vertritt sie jetzt
über eine Viertelmillion Studierende.
Diese Aufgabe wird von über tausend ehrenamtlichen VertreterInnen
neben dem eigenen Studium wahrgenommen.
Nun ist der Begriff Interessenvertretung ausgesprochen breit gefächert:
Neben der direkten Unterstützung im
Alltag durch Beratungen zu Familienund Studienbeihilfen, Studienrecht
oder rechtlicher Unterstützung in
verschiedensten Angelegenheiten
ist es nicht nur Aufgabe der ÖH den
Studierenden zu helfen, sich bestmöglich innerhalb der gegebenen
Rahmenbedingungen zu bewegen,
sondern auch, diese aktiv zu verändern. Das kann durch Gespräche und
Verhandlungen mit LehrveranstaltungsleiterInnen, Instituten, Rektoraten oder ErhalterInnen geschehen.
Genauso ist es aber auch notwendig,
auf die Gesetzgebung einzuwirken und sich hier für Studierende
einzusetzen. Neben dem Weg der
Verhandlungen ist es hier auch oft
wichtig, einen aktionistischen Weg
zu wählen, um der Stimme der Studierenden auch in der Öffentlichkeit
Gehör zu verschaffen. Darüber hinaus
wird die ÖH auch im gesellschaftspolitischen Bereich aktiv und setzt
sich für eine gerechtere, offenere und
nicht-diskriminierende Gesellschaft
ein.
Der Aufbau der österreichischen
Studierendenvertretung
Wer uns Studierende vertritt können
wir selbst bestimmen. So finden
auf Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen jährlich, an
Universitäten zweijährlich die ÖHWahlen statt. An den Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen
sind diese Wahlen reine Personenwahlen. Dasselbe gilt für die Wahlen
ÖH-Beitrag
Der ÖH-Beitrag, den alle Studierenden bezahlen, beträgt derzeit 16,00
Euro plus 50 Cent für die Studierendenversicherung. Vom ÖH-Beitrag
verbleiben 85% an deiner lokalen
Vertretungseinrichtung, die restlichen 15% stehen der ÖH-Bundesvertretung zu.
ÖH – What‘s that?
zu den Studienvertretungen (die
jeweils eine Studienrichtung repräsentieren) an den Universitäten. Die
Wahlen zu den Universitätsvertretungen finden in Form von Listenwahlen
statt. Das bedeutet, dass für Universitätsvertretungen politische Gruppen
anstelle von Einzelpersonen zur Wahl
stehen.
Die Bundesebene wird von den
unteren Ebenen beschickt. Das führt
dazu, dass in der Bundesvertretung
von den Fraktionen auf den Universitätsvertretungen entsandte
Studierende vertreten sind, andererseits aber eben auch von den
Fachhochschul- und pädagogischen
Hochschulenvertretungen gewählte
Einzelpersonen. Diese können sich
in der Bundesvertretung zu Klubs
zusammenschließen.
Die Bundesvertretung wählt aus
ihrer Mitte die Exekutive (momentan
amtierende Vertretung) der Österreichischen HochschülerInnenschaft
und kann durch Anträge die Arbeit
der Exekutive mitgestalten.
Diese Regelungen sind im HochschülerInnenschaftsgesetz (HSG) festgeschrieben. Das bedeutet einerseits
eine staatliche Legitimation der ÖH
und sorgt durch die automatische
Mitgliedschaft aller Studierenden
für eine finanziell unabhängige
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Studierendenvertretung. Auch der
Anspruch auf Ausstattung mit Räumlichkeiten, Infrastruktur und Büromaterialien gegenüber ErhalterInnen,
Rektoraten oder dem Wissenschaftsministerium ist direkt im Gesetz
festgeschrieben.
Andererseits bedeutet das aber
auch, dass die Art und Weise wie die
ÖH arbeitet, wie sie organisiert und
gewählt wird sowie ihre Zuständigkeitsbereiche nicht ausschließlich der
Autonomie der Studierenden unterliegen. Die Wahl der ÖH-Bundesvertretung etwa war bis 2005 als direkte
Wahl organisiert. Das heißt, dass alle
in der ÖH vertretenen Studierenden
neben der lokalen Studienvertretung
auch davon unabhängig die Bundes-
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vertretung wählen konnten. Dieses
Recht wurde den Studierenden
durch den Gesetzgeber 2005 entgegen ihren ausgesprochenen Willen
genommen.
Deine starke Vertretung an den
Fachhochschulen
An der FH gibt es mehrere Ebenen,
auf denen du deine VertreterInnen
wählen oder eben auch selbst kandidieren kannst: Sowohl Jahrgangs- als
auch Studiengangsvertretung (laut
derzeitigem Entwurf zum neuen
FHStG soll zukünftig die Einrichtung einer Jahrgangsvertretung
nicht mehr verpflichtend festgelegt
werden) werden direkt gewählt.
Studiengangsvertretungen können
aus mehreren zusammen gelegten
Studiengängen oder einem einzelnen bestehen. Die Vorsitzenden der
Studiengangsvertretung bilden dann
die Fachhochschul-Studienvertretung. Diese wählt den Vorsitz der
Fachhochschul-Studienvertretung
und die Person, die in die ÖH-Bundesvertretung geschickt wird. Die
Vorsitzenden der FachhochschulStudienvertretungen bilden bundesweit die Vorsitzendenkonferenz der
FH-Vertretungen, die sich regelmäßig
trifft um sich auszutauschen und
gemeinsame Schritte zu planen.
ÖH – What‘s that?
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Finanzen
Finanzen
Jede Vertretungsarbeit braucht eine
wirtschaftliche Grundlage. Bei der
ÖH wird diese durch die Pflichtmitgliedschaft sichergestellt: Alle
Studierenden in Österreich (mit Ausnahme jener an den Privatuniversitäten) sind Mitglieder der ÖH und
damit beitragspflichtig. Die Beiträge
werden von der jeweiligen Bildungseinrichtung jedes Semester eingehoben und dann an die Bundes-ÖH
abgeführt. Diese wiederum verteilt
die Beiträge nach einem gesetzlich
vorgegebenen Verteilungsschlüssel
an die lokalen Vertretungseinrichtungen. Dieses System garantiert die
größtmögliche Unabhängigkeit von
dem oder der sozialen GegenspielerIn (der/die ErhalterIn, dem Wissenschaftsministerium).
Die FH-Vertretungen
Um die finanzielle Organisation der
ÖH verstehen zu können, ist ein
grundlegendes Verständnis vom
rechtlichen Aufbau der Vertretungseinrichtungen unabdingbar. Im Fall
der FH-Vertretungen hat der Gesetzgeber eine sowohl vertretungs- als
auch verwaltungstechnisch unglückliche Lösung gewählt: Die FH-Vertretungen sind nämlich keine eigenständigen Rechtskörper (so wie zB
die Universitätsvertretungen) und
damit nicht vermögensfähig. D.h.
sie können kein eigenes Vermögen
haben und sich rechtsgeschäftlich
weder berechtigen noch verpflichten, also keine Verträge abschließen
(Materialien kaufen, Druckaufträge
vergeben, etc).
Rein rechtlich sind die FH-Vertretungen also unselbstständiger Bestandteil der Bundes-ÖH, das ihnen
zugewiesene Budget ist Eigentum
der Bundes-ÖH und unterliegt
damit auch denselben rechtlichen
Bestimmungen wie deren restliches
Vermögen. Im Ergebnis müssen
daher sämtliche Verträge durch die
Bundes-ÖH abgeschlossen werden
und sämtliche Finanztransaktionen
müssen vom Wirtschaftsreferat in
Wien überprüft und abgesegnet
werden.
Es ist offensichtlich, dass die Errichtung eigenständiger Körperschaften
auf Antrag der jeweiligen FH-Vertretungen eine wesentlich bessere
Lösung gewesen wäre.
Das liebe Geld
Das Budget der FH-Vertretung wird
folgendermaßen berechnet: Von
den eingenommenen Beiträgen
werden die Sonderbeiträge (die
Beiträge für die Studierendenversicherung) abgezogen. 15 % der
verbleibenden Summe stehen der
Bundes-ÖH zur Finanzierung der
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bundesweiten Vertretungsarbeit zu.
Von den restlichen 85 % erhält jede
FH-Vertretung einen nach Studierendenzahl gestaffelten Sockelbetrag von EUR 2 500 bis EUR 10 000
pro Semester, der Rest wird nach der
Studierendenzahl auf alle FH-Vertretungen verteilt. Da die FH-Vertretungen aber wie bereits oben erwähnt
selbst nicht vermögensfähig sind,
bleibt das Geld bei der Bundes-ÖH.
Die Budgets der FH-Vertretungen
sind damit zweckgewidmete Budgetposten in der Buchhaltung der
Bundes-ÖH. Die Vorschriften für die
pädagogischen Hochschulen (§ 30
Abs 3 HSG) gelten sinngemäß.
Wie im öffentlichen Sektor üblich
soll dieses Budget innerhalb des
Rechnungsjahres möglichst vollständig aufgebraucht werden. Nicht
aufgebrauchte Mittel werden auf
ein spezielles Rücklagekonto transferiert, welches maximal 150 % des
Vorjahresbudgets ausmachen kann
und nur über gesonderte Projektanträge verfügbar ist. Darüber hinaus
gehende Summen fließen den
allgemeinen Rücklagen der BundesÖH zu.
Finanzgebarung
Da es sich beim Eigentum der ÖH
um öffentliches Vermögen handelt,
unterliegt die Mittelverwendung
Finanzen
einer strengen Kontrolle durch das
Wissenschaftsministerium und
den Rechnungshof. Die Finanzgebarung muss deshalb immer den
Grundsätzen der Richtigkeit, der
Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit entsprechen (§ 32 Abs 1 HSG).
Richtigkeit bedeutet, dass sämtliche
Einnahmen und Ausgaben genau
dokumentiert werden müssen – so
ist zB jeder Kauf mitsamt Rechnungsbelegen in der Buchhaltung
zu dokumentieren („Keine Buchung
ohne Beleg“ - allgemeiner Grundsatz
der Buchführung). Die Mittelverwen-
dung ist zweckmäßig, wenn damit
der gesetzliche Auftrag der ÖH
erfüllt wird – so erfüllen zB ungerechtfertigte Ausgaben für einzelne
Studierende oder der Kauf von
Genussmitteln für den persönlichen
Gebrauch (alkoholische Getränke,
Tabakwaren) nicht den Vertretungsauftrag der ÖH. Die Gebarung
ist sparsam, wenn nur die für die
Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben getätigt werden – so
ist zB die Anschaffung eines 30-Zoll-
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Finanzen
Flachbildschirms um EUR 3 000
nicht sparsam, wenn die geplanten
Arbeiten auch auf einem Gerät um
EUR 300 verrichtet werden können.
Die AmtsinhaberInnen haften für
jede Verletzung dieser Grundsätze.
Bürokratische Abläufe
Grundsätzlich muss vor allen Einnahmen und Ausgaben von dem/
der Vorsitzenden der FH-Vertretung
das Einverständnis der Wirtschaftsreferentin bzw des Wirtschaftsreferenten der Bundes-ÖH eingeholt
werden (§ 33 Abs 6 HSG). Über
EUR 5 087 ist zusätzlich das Einverständnis des Vorsitzenden der
Bundes-ÖH notwendig (§ 33 Abs 1
HSG). Ab EUR 7 267 ist ein Beschluss
des Wirtschaftsausschusses der
Bundes-ÖH erforderlich, ab EUR 14
535 ein Beschluss der ÖH-Bundesvertretung (§ 33 Abs 2 HSG). Wenn
ohne Einverständnis bzw Beschluss
Ausgaben getätigt oder Verträge
abgeschlossen werden, sind die jeweiligen Personen dafür persönlich
haftbar.
Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit entsprechend müssen bei nicht bloß
geringen Ausgaben vorher drei
unabhängige, vergleichbare Angebote eingeholt und das beste
ausgewählt werden. Für den Druck
eine Broschüre zB müssen drei
vergleichbare Angebote von unterschiedlichen Druckereien eingeholt
und dokumentiert werden. Das beste Angebot muss nicht das billigste
sein, jedoch ist dann stets schriftlich
zu begründen, warum das billigere
Angebot schlechter ist.
Politische Unabhängigkeit
Zwar spielt der/die WirtschaftsreferentIn im Gesetz eine zentrale Rolle,
praktisch jedoch wird sich ihre/
seine Funktion zumeist auf formale
Kontrolle beschränken, also auf die
Überprüfung, ob die Gebarungsgrundsätze eingehalten wurden.
Wenn sie/er einmal ungerechtfertigt
die Zustimmung verweigern sollte,
kann sich die/der Vorsitzende der
FH-Vertretung zur Klärung an die
Kontrollkommission der Bundes-ÖH
wenden.
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Rechtliches
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Rechtliches
Momentan wird das Fachhochschulstudiengesetz novelliert. Da es eine
der zentralsten Rechtsmaterien für
den Fachhochschulbereich darstellt,
werden mit der Änderung des Gesetzes auch einige Änderungen auf
die Fachhochschulvertretungen zu
kommen. Mit dem fertigen Gesetz
kann im Jänner 2011 gerechnet
werden. Der kommende Abschnitt
bezieht sich auf die bisher gültige
Fassung.
Fachhochschul-Studiengänge sind
prinzipiell privatrechtlich organisiert,
d.h. sämtliche Ausbildungsverhältnisse basieren auf Verträgen und
nicht etwa auf Verwaltungsvorschriften wie im öffentlichen SchulsysDie geltenden Gesetze und Verordnungen sind beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
(www.ris.bka.gv.at) einsehbar. Einfach im Bereich „Bundesrecht“ unter
„Titel, Abkürzung“ die entsprechende Gesetzesbezeichnung eingeben
(zB „FHStG“) und auf „Suche starten“
klicken. Die Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates sind
auf dessen Website (www.fhr.ac.at)
einsehbar.
Gemäß den Akkreditierungsrichtlinien sind alle die Studierenden
betreffenden Regelungen der
Akkreditierungsanträge (wie etwa
Studienplan und Prüfungsordnung)
diesen einsehbar zu machen.
tem. Das gilt unabhängig von den
tatsächlichen Eigentumsverhältnissen, dh selbst wenn die FH der
öffentlichen Hand gehört (zB einem
Bundesland oder einer Kammer), ist
sie dennoch eine Art Privatschule.
Das hat massive Auswirkungen auf
die rechtliche Stellung der Studierenden. In diesem Abschnitt werden
die grundsätzlichen rechtlichen
Strukturen des FH-Sektors und die
wichtigsten Rechte der StudierendenvertreterInnen sowie der Studierenden selbst erläutert.
Die wichtigsten Quellen für das
Recht der Fachhochschulen sind:
• Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG)
• Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)
• Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005
erlassen wird
• Akkreditierungsrichtlinien des
Fachhochschulrates
• Akkreditierungsantrag eines Studiengangs (enthält die Prüfungsordnung und den Studienplan)
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Einige wichtige Begriffe
Fachhochschul-Studiengänge:
Studiengänge auf Hochschulniveau,
die einer wissenschaftlich fundierten
Berufsausbildung dienen (§ 3 Abs 1
Satz 1 FHStG).
Erhalter: Juristische Personen des
öffentlichen Rechts (zB Bund, Länder, Kammern) oder juristische Personen des Privatrechts (zB GmbHs,
Aktiengesellschaften, Vereine,
Stiftungen), soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend
die Errichtung, Erhaltung und der
Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist (§2 Abs 1 FHStG).
Fachhochschulrat (FHR): Die für die
Akkreditierung (Anerkennung) und
Kontrolle von Fachhochschul-Studiengängen zuständige öffentliche
Behörde (vgl § 6 FHStG).
Fachhochschule (FH): Eine Bezeichnung, die auf Antrag des Erhalters
vom FHR bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen verliehen wird (vgl
§ 15 FHStG).
Fachhochschulkollegium (FH-Kollegium): Ein an jeder FH einzurichtendes Organ, welches für die Durchführung und Organisation des Lehr- und
Prüfungsbetriebes zuständig ist. Es
Rechtliches
setzt sich zusammen aus den LeiterInnen der einzelnen FachhochschulStudiengänge, VertreterInnen des
Lehr- und Forschungspersonal und
VetreterInnen der Studierenden zusammen (vgl § 16 FHStG).
Aus den Begriffsdefinitionen wird
ersichtlich, dass strikt zwischen
Fachhochschulen und FH-Studiengängen unterschieden werden
muss. Nicht jede Erhalterin bzw. jeder Erhalter von FH-Studiengängen
ist gleichzeitig eine FH, vielmehr
ist die Verleihung der Bezeichnung
„Fachhochschule“ und damit die
verpflichtende Bildung eines FH-Kollegiums vom der Willkür der Erhalterin oder des Erhalters abhängig.
Weigert sich die Erhalterin oder der
Erhalter, die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ zu beantragen, kann auf diese Art und Weise
die Bildung eines FH-Kollegiums und
damit der verpflichtenden Studierendenmitbestimmung verhindert
werden.
Grundsätzlich müssen sämtliche FHStudiengänge vom FHR akkreditiert,
also staatlich anerkannt werden.
Wenn eine Erhalterin oder ein
Erhalter die Akkreditierung eines FHStudienganges beantragt, entscheidet der FHR darüber anhand seiner
Akkreditierungsrichtlinien (§ 12ff
Rechtliches
FHStG). In diesen ist der Großteil der
Studierendenrechte geregelt, welche die Erhalterin oder der Erhalter
den Studierenden einräumen muss,
damit ein FH-Studiengang akkreditiert wird.
Studienrecht
Nach erfolgter Akkreditierung existiert der entsprechende FH-Studiengang offiziell und potentielle Studierende können sich an der FH dafür
bewerben. Bei Aufnahme kommt
es zum Abschluss des sogenannten
„Ausbildungsvertrages“ oder „Studienvertrages“. Dieser ist ein normaler privatrechtlicher Vertrag wie
auch Kauf- oder Mietverträge, dh es
gelten die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts, auch „bürgerliches
Recht“ oder „allgemeines Privatrecht“ genannt. (Eine Darstellung
des allgemeinen Zivilrechts ist hier
verständlicherweise nicht möglich,
für diese Lebensaufgabe sei auf die
allgemeine Einführungsliteratur, wie
sie in rechtswissenschaftlichen oder
betriebswirtschaftlichen Studien
Verwendung findet, verwiesen.) Im
Zweifelsfall ist es hier immer ratsam,
sich bei fachkundigen Personen wie
AnwältInnen oder auch Lehrenden
zu erkundigen.
Es sei weiters darauf hingewiesen,
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dass die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
(nicht zu verwechseln mit den
StudierendenvertreterInnen vor Ort)
die Möglichkeit hat, für Studierende
den Rechtsweg zu beschreiten, also
diese zB in einem Prozess gegen
die Erhalterin oder den Erhalter zu
vertreten.
Die Rechte der Studierenden lassen sich aus drei Quellen ableiten:
1. direkt aus dem Gesetz
2. aus den Akkreditierungsrichtlinien (AR) des FHR
3. aus den Ausbildungsverträgen,
Studienplänen und Prüfungsordnungen
Je nach Sachlage stehen dann in
der Regel zwei Möglichkeiten zur
Durchsetzung zur Verfügung: wenn
vorgesehen, durch Beschwerde an
den FHR oder im Klagsweg beim
zuständigen Gericht für Zivilrechtssachen. Letzteres ist meist sehr
kostspielig, kann viel Zeit (und Nerven) in Anspruch nehmen und wird
sich in fast allen Fällen auf Zuspruch
von Schadenersatz beschränken, da
auch das Gericht keine Handlungen
für die Erhalterin oder den Erhalter
vornehmen kann, die über bloße
Rechtshandlungen hinausgehen.
Dementsprechend ist es ratsam, im-
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mer erst den Dialog zu suchen und
auf eine einvernehmliche Lösung
hinzuwirken.
Bei Verletzung der Pflichten durch
die Erhalterin oder den Erhalter kann
auch eine Meldung an den FHR oft
Wunder bewirken, da dieser jederzeit Druck machen kann (bei nachträglicher Verletzung der Richtlinien
kann der FHR die Akkreditierung
entziehen), zusätzlich gibt es bei
einigen Detailregelungen im FHStG
oder in den AR ausdrücklich festgemachte Beschwerdemöglichkeiten.
Allgemeine Pflichten der ErhalterInnen
• Anrechnungspflicht: die verpflichtenden Berufspraktika
dürfen die Studiendauer nicht
verlängern (§ 3 Abs 2 Z 3 FHStG)
• die Studien müssen in der vorgesehenen Studienzeit abschließbar sein (§ 3 Abs 2 Z 4 Satz 1
FHStG)
• die Jahresarbeitsleistung einer
oder eines Studierenden darf
1.500 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Abs 2 Z 4 Satz 2 FHStG)
• Zeugnispflicht: besuchte Lehrveranstaltungen und abgelegte
Prüfungen sind jährlich und bei
Ausscheiden aus dem Studiengang schriftlich zu bestätigen (§
Rechtliches
3 Abs 2 Z 7 FHStG)
• Evaluierungspflicht: die Studierenden müssen die Möglichkeit
haben, die Lehrveranstaltung
einer Bewertung zu unterziehen
(§ 3 Abs 2 Z 9 FHStG)
Prüfungsrecht
• die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden
und Beurteilungskriterien) und
Wiederholungsmöglichkeiten je
Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu
Beginn jeder Lehrveranstaltung
bekannt zu geben (AR Art II lit E
Z 2 lit a)
• bei negativ absolvierten Prüfungen ist den Studierenden das
Recht der Einsichtnahme in die
Prüfungsunterlagen bzw. Prüfungsprotokolle rechtzeitig vor
dem Wiederholungstermin einzuräumen (AR Art II lit E Z 2 lit d)
• mündliche Prüfungen müssen
öffentlich zugänglich sein (AR Art
II lit E Z 2 lit e)
• das Ergebnis einer mündlichen
Prüfung ist unmittelbar nach der
Prüfung der oder dem Studierenden
bekannt zu geben (AR Art II lit E Z 2
lit f)
• eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt
Seite 19
Rechtliches
werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle
Prüfung durchzuführen ist, die
mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann (AR Art II lit
E Z 4 lit a)
• bei mündlichen kommissionellen
Wiederholungsprüfungen
haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören (AR Art II lit E Z 4 lit b)
• die einmalige Wiederholung
eines Studienjahres in Folge
einer negativen kommissionellen Prüfung ist möglich, sofern
dies auf Antrag eines oder einer
Studierenden erfolgt (AR Art II lit
E Z 4 lit e)
• die gemeinsame Bearbeitung
eines Themas durch mehrere
Studierende im Rahmen einer
Bachelor- oder Diplomarbeit ist
zulässig, wenn die Leistungen
der einzelnen Studierenden
gesondert beurteilbar bleiben
(AR Art II lit E Z 6 lit a, AR Art II lit
E Z 2 lit g)
Diese Punkte stellen nur eine Auswahl aus dem Prüfungsrecht der
Fachhochschulen dar. Für weitere
Informationen sei auf die AR verwiesen. Die Ausbildungsverträge, Studienpläne und Prüfungsordnungen der
einzelnen FH-Studiengänge können
auch darüber hinaus gehende Rechte
einräumen.
Rechte der Studierendenvertretung
Die zentrale Rechtsnorm für die
Studierendenvertretung an den
Fachhochschulen ist § 4a FHStG.
Dieser Paragraph regelt die Struktur
der Vertretungseinrichtungen, ihre
rechtliche Ausgestaltung und ihre
Rechte. Leider sind die Formulierungen teilweise missglückt, die Norm
ist wegen zahlreicher Verweise
auf das HSG schwer lesbar und die
Rechtsnatur der Vertretungseinrichtungen bis heute strittig. Herrschende Meinung dürfte wohl sein, dass
die Fachhochschul-Studienvertretungen von der Österreichischen
HochschülerInnenschaft verschieden, jedoch nicht voll rechtsfähig
sind. So können bzw. müssen die
FH-Studienvertretungen eigene
Satzungen erlassen, können sich
jedoch privatrechtlich selbst weder
verpflichten noch berechtigen, also
etwa einen Kaufvertrag abschließen. Deshalb muss die ÖH derartige
Verträge formal für die FH-Studienvertretungen (und den strukturell
untergeordneten Vertretungseinrichtungen wie Studiengangsvertretungen und Jahrgangsvertretungen)
abschließen. Dementsprechend
werden manche Rechte durch die
Seite 20
FH-Studienvertretung direkt ausgeübt, andere indirekt „über“ die ÖHBundesvertretung.
Die wichtigsten Rechte der FH-Studierendenvertretung als Bestandteil der ÖH sind:
• Das Recht, Veranstaltungen an
der Bildungseinrichtung durchzuführen (§ 4 Abs 1 HSG)
• Das Recht, an von der Erhalterin
oder dem Erhalter zur Verfügung
gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen (§ 4 Abs 3
HSG)
• Das Recht, Informationsmaterialien in den Hörsälen zu verteilen
(§ 4 Abs 3 letzter Satz HSG)
• Das Recht auf Zurverfügungstellung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Räume
und Büroausstattung durch
die Erhalterin oder den Erhalter
(§ 4a FHStG und §20 Abs 1
HSG)
• Das Recht, Stellungnahmen zu
Gesetzesentwürfen abzugeben
Rechte der einzelnen StudierendenvertreterInnen
Die Rechte der einzelnen StudierendenvertreterInnen werden in der
Regel in der Satzung der jeweiligen
FH-Studienvertretung geregelt,
Rechtliches
diese umfassen normalerweise
umfangreiche Informations- und
Kontrollrechte der StudierendenvertreterInnen gegenüber der FH-Studienvertretung.
Als teilweiser Ausgleich für den
zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand, welche die Tätigkeit
als StudierendenvertreterIn mit
sich bringt, räumt das Gesetz einige
besondere Rechte und Vergünstigungen ein:
• Befreiung von der Anwesenheitspflicht (§ 4a Abs 3 letzter Satz
FHStG)
• Anspruch auf zusätzliche Toleranzsemester bei Familienbeihilfe
und Studienbeihilfe (§ 22 Abs 2
HSG)
• Anspruch auf Aufwandersatz (§
22 Abs 1 Satz 2 HSG)
• Das Recht, statt Einzelprüfungen
kommissionelle Prüfungen abzulegen (§ 22 Abs 4 HSG)
Service @ VSStÖ
Solltest du Unterstützung bei der
Durchsetzung deiner Rechte oder
genauere Informationen zum FHRecht benötigen, kannst du dich
jederzeit an [email protected]
wenden. Alternativ sind wir zu den
Beratungszeiten (Dienstag von 9 bis
12 Uhr, Donnerstag von 16 bis 19
Uhr) unter unserer Service-Hotline
01 / 526 89 86 für dich erreichbar.
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Familienbeihilfe
Familienbeihilfe
Ab Juli 2011 sollen veränderte Bezugsbestimmungen für die Familienbeihilfe gelten. Grundsätzlich wird
dann die Beihilfe nur mehr bis zum
24., in Ausnahmefällen bis zum 25.
Geburtstag ausbezahlt werden. Die
Zuverdienstgrenze wird auf 10.000
Euro im Jahr angehoben, der Mehrkindzuschlag auf 20 Euro gesenkt,
die 13. Familienbeihilfe wird nur
mehr für Kinder zwischen 6 und 15
Jahren ausbezahlt. Für weitere Informationen geh auf www.vsstoe.at.
Die Familienbeihilfe ist neben
der Studienbeihilfe eine von zwei
allgemeinen Unterstützungen, sie
ist allerdings nicht von der sozialen
Lage abhängig, sondern wird nach
dem Gieskannenprinzip verteilt. Die
Familienbeihilfe soll es den Eltern
erleichtern, der Unterhaltspflicht für
ihre Kinder nachzukommen. Der Anspruch besteht unabhängig davon,
wie viel die Eltern verdienen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die österreichische
Familienbeihilfe haben (bezieht sich
auf die bisher gültige Regelung):
• österreichische StaatsbürgerInnen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben
• sowie ausländische Staatsbürge-
rInnen, die sich nach §8 und §9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig
in Österreich aufhalten
• für ihre minderjährigen Kinder
(d.h. bis zum 18. Lebensjahr) und
für ihre volljährigen Kinder wenn
sie sich in Berufsausbildung (dies
ist meist für Studierende relevant) befinden grundsätzlich bis
zum 26. Lebensjahr.
In bestimmten Fällen kann für die
Kinder auch bis zum 27. Lebensjahr
Familienbeihilfe bezogen werden,
nämlich wenn:
• Präsenz- oder Zivildienst (bei
Männern) bzw. ein Ausbildungsdienst beim Österreichischen
Bundesheer (bei Frauen) geleistet
wurde
• das Kind vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren
hat oder am Tag der Vollendung
des 26. Lebensjahres schwanger
ist.
• eine erhebliche Behinderung
vorliegt
Dies gilt freilich nur, wenn sich das
Kind auch noch in der Berufsausbildung befindet, und die für die
Berufsausbildung maßgeblichen Bestimmungen und Leistungsnachweise eingehalten wurden (siehe dazu:
Nachweise und Anspruchsdauer).
Seite 22
Darüber hinaus haben auch Konventionsflüchtlinge Anspruch auf
Familienbeihilfe. Verheiratete Studierende haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern
noch unterhaltspflichtig sind (z.B.
weil der/die EhepartnerIn sich selbst
noch in Ausbildung befindet).
Wer bereits eine ausländische Beihilfe gleicher Art bezieht, hat keinen
Anspruch auf die österreichische
Familienbeihilfe, erhält jedoch – bei
österreichischer StaatsbürgerInnenschaft – eine Ausgleichszahlung,
falls die österreichische Familienbeihilfe höher wäre als die ausländische.
Wo wird die Familienbeihilfe beantragt?
Im Allgemeinen geht der Familienbeihilfenbezug nach dem Abschluss
der Schule nahtlos weiter. Wenn
allerdings eine Pause eingetreten
ist (z.B. durch Berufstätigkeit), ist ein
Antrag beim Wohnsitzfinanzamt der
Eltern zu stellen.
Einzureichen sind:
• ausgefülltes Formular „Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe“
• eine Kopie des Meldezettels
• eine aktuelle Fortsetzungsbestä-
Familienbeihilfe
tigung
• (gegebenenfalls) Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe.
An wen wird die Familienbeihilfe
überwiesen?
Die Familienbeihilfe erhält grundsätzlich jener Elternteil, der die
überwiegenden Unterhaltskosten
trägt. Die Familienbeihilfe (samt
Kinderabsetzbetrag) wird im Normalfall vierteljährlich im Nachhinein
ausbezahlt.
StudentInnen bekommen die
Familienbeihilfe dann direkt, wenn
sie sich weitgehend selbst erhalten
müssen. Die Direktauszahlung muss
beim Wohnsitzfinanzamt beantragt
werden. Gegebenenfalls müssen
die Eltern bestätigen, dass sie nicht
ausreichend für den Unterhalt aufkommen.
Wer Familienbeihilfe selbst beantragt, benötigt zusätzlich:
• Ein Beiblatt, auf dem die spezielle Situation (Selbsterhaltung)
beschrieben wird
• Bestätigung der Eltern, dass sie
keinen Unterhalt leisten
• Antrag auf monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe
Seite 23
Familienbeihilfe
Das Finanzamt stellt dann (bei
positiver Erledigung) einen Bescheid
aus, dass die Familienbeihilfe direkt
ausbezahlt wird.
Achtung: Manchmal kommt es in
diesem Fall zu einer Prüfung durch
das Finanzamt, wie die Kosten für
den Lebensunterhalt bestritten werden. Natürlich dürfen die eigenen
Einkünfte auch in diesem Fall die
Verdienstgrenze nicht übersteigen.
Höhe der Familienbeihilfe
Die Höhe der Familienbeihilfe ist
von der Anzahl der Kinder und vom
Alter abhängig:
• ab dem 19. Lebensjahr bis zum
26./27. Lebensjahr beträgt sie,
wenn sich das Kind in Ausbildung
befindet: 152,70 Euro/Monat.
Darüber hinaus werden folgende
Zuschläge aufgeschlagen:
• Zuschlag für das 2. Kind: 12,80
Euro/Monat
• Zuschlag für das 3. Kind: 35,00
Euro/Monat
• Zuschlag für jedes weitere Kind:
50,00 Euro/Monat
• Kinderabsetzbetrag (wird automatisch mit der Familienbeihilfe
ausgezahlt): 58,40 Euro/Monat
• Mehrkindzuschlag (ab dem 3.
Kind): 36,40 Euro/Monat
Kinderabsetzbetrag
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe
wird automatisch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt
58,40 Euro pro Monat.
Mehrkindzuschlag
Familien mit mehreren Kindern wird
ab dem dritten Kind ein weiterer
Zuschlag von 36,40 Euro pro Monat
auf die Familienbeihilfe gewährt.
Dies gilt allerdings nur, sofern das
zu versteuernde jährliche Familieneinkommen im vorangegangenen
Jahr 55.000 Euro nicht überschritten
hat. Die Logik der Familienbeihilfe,
die normal vom Einkommen der
Eltern unabhängig ist, wird hier also
überwunden.
Der Mehrkindzuschlag wird auch
nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss im Rahmen der Erklärung
zur ArbeitnehmerInnenveranlagung
(„Jahresausgleich“) beantragt werden.
Altersgrenze und Ausnahmen
Achtung soll geändert und um 2
Jahre gesenkt werden!
Seite 24
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich bis zum 26. Lebensjahr bezogen
werden. Das heißt, mit dem Monat,
in den der 26. Geburtstag fällt, endet
auch der Anspruch auf Familienbeihilfe. In bestimmten Fällen (Präsenz/
Zivildienst abgeleistet, Kind oder
Schwangerschaft, 50%ige Behinderung) wird die Familienbeihilfe bis
zum 27. Geburtstag ausbezahlt.
Über den 27. Geburtstag hinaus wird
die Familienbeihilfe bei jenen behinderten Studierenden ausbezahlt, die
dauernd erwerbsunfähig sind.
Lehrveranstaltungszeugnissen im
Ausmaß von acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten
notwendig.
In der Praxis ergibt sich jedoch ein
anderes Bild: Der Anspruch auf
Familienbeihilfe endet in den meisten Fällen schon vor dem 26. bzw.
27. Geburtstag, da zusätzlich die
Mindeststudienzeit pro Abschnitt
um nicht mehr als ein Semester
überschritten werden darf, und eine
bestimmte Leistung nachgewiesen
werden muss (siehe nächster Abschnitt Leistungsnachweis).
Werden die erforderlichen positiven
Nachweise nicht erbracht, ruht die
Familienbeihilfe ab Oktober. Der
Anspruch kann wieder erworben
werden, indem du neuerdings die
geforderten Leistungsnachweise
erbringst.
Leistungsnachweis
Nach den ersten zwei Semestern
(bei erstmaliger Zulassung im
Sommersemester nach drei Semestern) wird die Studienleistung vom
Finanzamt geprüft.
Dazu ist die Vorlage von positiven
Wenn diese Leistungen erbracht
wurden, läuft die Familienbeihilfe
für die Mindeststudiendauer des
Studienabschnittes und ein Toleranzsemester weiter, gerechnet ab
der Aufnahme des Studiums. Der
Nachweiszeitraum kann aus denselben Gründen verlängert werden wie
die Anspruchsdauer.
In den folgenden Semestern, auch
bei Studienwechseln, ist kein weiterer regelmäßiger Leistungsnachweis
erforderlich. Es kann sein, dass das
Finanzamt stichprobenweise einen
Leistungsnachweis verlangt, auf
Anfrage muss also in jedem Fall eine
Fortsetzungsbestätigung und ein
Sammelzeugnis eingereicht werden,
das bestätigt, dass „das Studium
ernsthaft und zielgerecht“ betrieben
wird.
Familienbeihilfe
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer beträgt bei
Bachelorstudien die vorgesehene
Mindeststudienzeit plus ein Studienjahr. Für Studiengänge, die noch
in Abschnitte gegliedert sind, gilt
ein Toleranzsemester pro Abschnitt.
Die Abschnitte werden getrennt
betrachtet. Achtung: Es erfolgt keine
Zählung in Semestern (wie bei der
Studienbeihilfe), sondern in Monaten. Außerdem gilt nicht unbedingt
die gleiche Anspruchsdauer.
Verlängerungsgründe für die Anspruchsdauer
Die vorgesehene Anspruchsdauer
verlängert sich je um ein Semester
durch:
• ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB.
schwere Krankheit) von mindestens drei Monaten
• ein Auslandsstudium von mindestens dreimonatiger Dauer
Die vorgesehene Anspruchsdauer
verlängert sich um eine jeweils vom
zugrunde liegenden Verlängerungsgrund abhängige Zeit durch:
• individuell nachweisbare Studienverzögerungen
• Geburt und Pflege eines Kindes
Seite 25
• Ehrenamtliche Tätigkeit als StudierendenvertreterIn (zB Mandatar in der ÖH-Bundesvertretung)
Studierende können auch individuell
nachweisen, dass Studienverzögerungen auf einem unabwendbaren
und unvorhergesehenen Ereignis im
Studien- und Prüfungsbetrieb beruhen, um in den Genuss eines weiteren Zusatzsemesters zu kommen.
Hierfür notwendig sind Bestätigungen der Uni, die auf einem Formular,
das auf den Finanzämtern aufliegt,
zu erbringen sind.
Auch durch Geburt und Pflege eines
Kindes wird die Anspruchsdauer
verlängert, es können sowohl von
der Mutter oder auch vom Vater
Auszeiten bis zum vollendeten 2.
Lebensjahr des Kindes genommen
werden.
Wer ehrenamtlich Vertretungsarbeit
für Studierende wahrnimmt (zB als
MitarbeiterIn der ÖH, ErstsemestrigentutorIn oder HeimvertreterIn)
erwirbt dadurch einen von der Tätigkeit abhängigen Verlängerungsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe.
Seite 26
Familienbeihilfe
Studienwechsel
Verdienstgrenze
Damit es zu keinem Anspruchsverlust kommt, darf das Studium
nur zweimal und nur jeweils nach
höchstens zwei Semestern gewechselt werden. Bei einem zulässigen
Wechsel beginnt
die Anspruchsdauer in der Regel von
neuem zu laufen. Wenn du nach einem Semester wechselst, kannst du
den Leistungsnachweis aus beiden
Studienrichtungen erbringen. Bei
mehreren gleichzeitigen Studien ist
dem Finanzamt anzugeben, welches
Studium für den Familienbeihilfenbezug maßgeblich ist.
Pro Kalenderjahr darfst du neben
dem Bezug der Familienbeihilfe
9.000 Euro zu versteuerndes Einkommen dazuverdienen.
Es ist egal, wie viel pro Monat verdient wird, nur insgesamt darf es um
keinen Cent mehr sein als 9.000 Euro
Nicht als Studienwechsel gelten:
• Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des Studierenden
herbeigeführt wurden
• Ein Umstieg auf einen neuen
Studienplan
• Ein Wechsel des Studienorts
wenn die gleiche Studienrichtung studiert wird
Wird das Studium ein drittes Mal
oder nach dem jeweils dritten
Semester gewechselt, besteht kein
Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
sein, sonst muss die gesamte bezogene Familienbeihilfe im jeweiligen
Kalenderjahr zurück gezahlt werden!
Wann muss die Familienbeihilfe
zurückgezahlt werden?
1. Fehlender Leistungsnachweis
Grundsätzlich ist die Familienbeihilfe
bei fehlender Leistung (im Gegensatz
zur Studienbeihilfe) nicht zurück-
Seite 27
Familienbeihilfe
zuzahlen. Eine Rückzahlung wegen
mangelndem Studienerfolg droht aber
dann, wenn offensichtlich ist, dass das
Studium überhaupt nicht betrieben
wurde, also wenn in einem Semester
überhaupt keine Prüfung abgelegt
wurde. In diesem Fall kann das zuständige Finanzamt die bereits geleisteten
Zahlungen zurückfordern (muss es
aber nicht).
Meldepflicht
2. Verdienstfreigrenze
Achtung: Wer auch nur einen Cent
über 9.000 Euro Jahresverdienst
kommt, muss den gesamten Betrag
der Familienbeihilfe für dieses Jahr
zurückerstatten.
Weitere Studien
3. Bewusster, unrechtmäßiger Bezug
der Familienbeihilfe
Anspruchsverjährung
Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter
Ansprüche verjährt in fünf Jahren
gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe
gebührt hat.
Die Familienbeihilfe wird also höchstens für fünf Jahre rückwirkend von
der Antragstellung gewährt.
Alles, was Auswirkungen auf die
Familienbeihilfe haben könnte (z.B.
Studienwechsel, Überschreitung
der Verdienstgrenze etc.) sowie
Änderungen des Namens oder der
Anschrift müssen innerhalb eines
Monats dem zuständigen Finanzamt
gemeldet werden.
Grundsätzlich wird bei der Familienbeihilfe – im Gegensatz zur Studienbeihilfe - auch ein zweites Studium
gefördert. Zu beachten ist aber, dass
dies maximal bis zur Altersgrenze
von 26 (bzw. 27) Jahren möglich ist!
Die Kontaktdaten des zuständigen
Wohnsitzfinanzamtes sind auf der
Homepage des Bundesministeriums
für Finanzen zu finden, unter:
dienststellen.bmf.gv.at.
Seite 28
Studienbeihilfe
Studienbeihilfe
Die Studienbeihilfe ist eine Form der
Studierendenunterstützung, die an
Studierende ausbezahlt wird, die den
Gesetzen zufolge „sozial bedürftig“
sind, was in erster Linie vom Einkommen der Eltern berechnet wird. Sie
wird bei der Studienbeihilfenbehörde
beantragt.
Antrag auf Studienbeihilfe
Die Antragsformulare können unter
www.stipendium.at oder auch unter
www.vsstoe.at downgeloadet
werden. Genauso ist es möglich, die
Formulare im Sozialreferat der ÖH
oder direkt bei der Stipendienstelle
abzuholen. Die notwendigen Formulare stecken gesammelt in einem
Kuvert. Dieses kann auch gleich
benutzt werden, um den Antrag an
die Stipendienstelle zu schicken.
Der Antrag muss innerhalb der
Antragsfristen an die Stipendienstelle geschickt werden, diese sind in
jedem Semester gleich und lauten
wie folgt:
• Wintersemester: 20. September
bis 15 Dezember
• Sommersemester: 20. Februar
bis 15. Mai
Achtung: Wenn der Antrag außerhalb der Antragsfrist (Wintersemes-
ter: 20. September bis 15. Dezember,
Sommersemester: 20. Februar bis
15. Mai) gestellt wird, ist noch nicht
alles verloren, aber die Zuerkennung
erfolgt erst ab dem der Antragsstellung folgenden Monat (und nicht
mehr für das ganze Semester). Wer
knapp vor dem Ende der Antragsfrist noch nicht alle Unterlagen
beisammen hat, schickt einfach nur
das Datenblatt mit den verfügbaren
Angaben – die restlichen Unterlagen
können nachgereicht werden.
Wichtig: Auch wenn kein Anspruch
auf Studienbeihilfe besteht, könnte
zumindest die Rückerstattung der
Studiengebühren möglich sein. Geschätzt wird, dass in ganz Österreich
knapp 3.000 StudentInnen ihren
Anspruch auf Studienbeihilfe nicht
ausschöpfen!
Daher ist zu empfehlen, es auf jeden
Fall zu versuchen. Sollte die Studienbeihilfenstelle einen negativen
Bescheid übermitteln, lässt sich aus
diesem jedoch der Betrag herauslesen, den die Eltern des/der Studierenden zu leisten hätten. Auch das
kann interessant sein.
Studienbeihilfe ist eine staatliche
Leistung, es ist also möglich gegen
einen negativen Bescheid zu berufen.
Seite 29
Studienbeihilfe
Daher soll allen Studierenden empfohlen werden: Stell unbedingt
einen Antrag auf Studienbeihilfe!
Wer hat Anspruch
Grundsätzlichen Anspruch auf Studienbeihilfe haben:
• Österreichische StaatsbürgerInnen (und in manchen Fällen auch
EWR-StaatsbürgerInnen)
• Ausländische StaatsbürgerInnen
und Staatenlose, die vor der Aufnahme des Studiums zumindest
5 Jahre mit einem Elternteil in
Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig waren und in
Österreich den Lebensmittelpunkt
hatten.
• Konventionsflüchtlinge
Diese Personengruppen erhalten bei
Vorliegen der folgenden Voraussetzungen Studienbeihilfe:
• Soziale Bedürftigkeit (diese wird
vom Einkommen des/der Studierenden, der Eltern und des/der
EhepartnerIn berechnet, siehe
Berechnung)
• Günstiger Studienerfolg (siehe
Leistungsnachweis)
• Einhaltung der Altersgrenze (30
Jahre bei Beginn des Studiums,
bzw. 35 in bestimmten Sonderfällen)
Höchststudienbeihilfe
Die Höchststudienbeihilfe beträgt
grundsätzlich pro Monat 424 Euro
und wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt.
Der Auszahlungsbetrag wird allerdings seit 2008 mit dem Faktor 1,12
valorisiert (dh es werden 12% aufgeschlagen, so dass effektiv 474,88
Euro pro Monat Höchststudienbeihilfe zur Auszahlung gelangen.)
Ausnahmen gibt es für:
• Vollwaisen.
• Verheiratete Studierende
• StudentInnen, die zur Pflege und
Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
• StudentInnen, die den Wohnsitz
im Gemeindegebiet des Studienortes haben, da ein Pendeln
zwischen Wohnort der Eltern und
dem Studienort zu aufwändig
wäre.
• SelbsterhalterInnen (siehe SelbsterhalterInnenstipendium)
Bei diesen Gruppen beträgt die
Höchststudienbeihilfe monatlich
606 Euro (zur Auszahlung gelangen
effektiv maximal 606 Euro x 1,12 also
678,72 Euro pro Monat)
Seite 30
Wie wird die Studienbeihilfe
berechnet?
Die Berechnung der Studienbeihilfe
erfolgt nach Ausmaß der sozialen
Bedürftigkeit. Ihr liegt ein recht kompliziertes Schema zu Grunde.
Grundsätzlich steht dir für die Berechnung der voraussichtlichen individuellen Studienbeihilfe (es muss
das Einkommen der Eltern bzw. das
eigene Einkommen eingegeben
werden) der Stipendienrechner
der AK Oberösterreich unter dem
folgenden Link zur Verfügung:
www.stipendienrechner.at
Zumutbare Unterhaltsleistung
der Eltern
Die Zumutbare Unterhaltsleistung
der Eltern wird vom Einkommen der
Eltern berechnet, indem bestimmte Frei- und Absetzbeträge (für
Geschwister, ExehepartnerInnen,
etc) abgezogen werden, und diese
Bemessungsgrundlage dann mit einem dem Einkommen entsprechenden Prozentsatz multipliziert wird.
Sind einmal die Frei- und Absetzbeträge abgezogen, ergibt sich die so
genannte Bemessungsgrundlage.
Von dieser Bemessungsgrundlage
Studienbeihilfe
wird die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern berechnet. Diese zumutbare Unterhaltsleistung beträgt:
• Bis 4.725 Euro 0%
• für die nächsten 4.725 Euro (bis
9.450 Euro) 10%
• für die nächsten 6.195 Euro (bis
15.645 Euro)15%
• für die nächsten 15.315 (bis
30.960 Euro) 20%
• über 30.960 Euro 25 %
der Bemessungsgrundlage.
Achtung: Die Frei- und Absetzbeträge wurden für das Wintersemester
2008/2009 (wenn auch nur leicht)
Die Berechnung der Studienbeihilfe erfolgt nach dem
folgenden Schema:
• Höchststudienbeihilfe
• minus zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern
• minus zumutbare Unterhaltsleistung der/des Ehegatten/-in
• minus zumutbare Unterhaltsleistung der/des Studierenden
• minus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Auf diesen Endbetrag werden dann
noch 12 % aufgeschlagen. Ausbezahlt werden Studienbeihilfen
jedoch nur wenn, der errechnete
Betrag 5 Euro nicht unterschreitet.
Seite 31
Studienbeihilfe
nach oben revidiert. Das bedeutet:
In jedem Fall einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen. Dies gilt auch
für Studierende, die im letzten Jahr/
Semester abgewiesen wurden – unter Umständen fallen sie nun nicht
mehr aus dem Rahmen!!!
Leben die Eltern nicht in einem
gemeinsamen Haushalt, beträgt die
zumutbare Unterhaltsleistung die
Summe der zunächst von jedem
Elternteil getrennt zu berechnenden
Unterhaltsleistungen.
Die so errechnete zumutbare Unterhaltleistung deiner Eltern wird von
der jeweiligen Höchststudienbeihilfe
abgezogen (außer bei Selbsterhalter-Innen).
Zumutbare Unterhaltsleistung
des/der EhepartnerIn
Nach Abzug der Absetz- und Freibeträge ergibt sich die Bemessungsgrundlage der/des EhepartnerIn.
Die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt 30% des 3.707 Euro
übersteigenden Betrages seiner/
ihrer Bemessungsgrundlage. Diese
verringert ebenfalls die Studienbeihilfe. Bei einer Heirat bedeutet dies
zwar, dass die Höchststudienbeihilfe
steigt, gleichzeitig aber auch das
Einkommen des/der EhepartnerIn
das Stipendium schmälern kann.
Zumutbare Eigenleistung
der/des Studierenden
Es dürfen bis zu 8.000 Euro im
Kalenderjahr (selbstständig oder
unselbstständig) vor der Steuer dazu
verdient werden. Diese Summe
entspricht dem Bruttoeinkommen
minus
Sozialversicherungsbeitrag und
Pauschalen.
Jede Summe, die darüber hinaus
verdient wird, fällt in die zumutbare Eigenleistung und vermindert
gleichzeitig die Studienbeihilfe. Im
Gegensatz zur Familienbeihilfe muss
hier allerdings nicht die gesamte
erhaltene Beihilfe zurück gezahlt
werden, sondern nur der Teil der „zu
viel“ verdient wurde.
Zuschläge
Studierende mit Kind erhalten einen
Zuschlag von 67 Euro pro Kind.
Studierende mit Behinderungen erhalten einen Zuschlag, den der/die
Bundesministerin per Verordnung
festlegen kann.
Studienzuschuss
StudienbeihilfenbezieherInnen erhalten – sofern sie Studiengebühren
zahlen müssen – automatisch auch
Seite 32
die Studiengebühren im Rahmen
des sogenannten „Studienzuschusses“ rückerstattet. Dies bedeutet, sie
müssen zwar zunächst überwiesen
werden, werden danach jedoch
refundiert.
Auch Nicht-StudienbeihilfenbezieherInnen können einen Studienzuschuss erhalten, mit dem sie die
Studiengebühren ganz oder teilweise refundiert bekommen, wenn sie
nur knapp aus der Studienbeihilfe
herausfallen. Der Antrag auf den
Studienzuschuss wird automatisch
gleichzeitig mit dem Antrag auf
Studienbeihilfe mitgestellt.
Leistungsnachweis - der „günstige
Studienerfolg“
Neben der sozialen Bedürftigkeit ist
auch ein günstiger Studienerfolg
als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen. Dieser ist abhängig vom
Leistungsnachweis, einem eventuellen Studienwechsel und der Studiendauer.
Nach den ersten beiden Semestern
des Studiums ist ein Nachweis über
den Studienerfolg vorzulegen. Im
ersten Ausbildungsjahr reicht die
Aufnahme als StudierendeR in einem Fachhochschulstudiengang.
Studienbeihilfe
Nach zwei Semestern muss im
Bachelorstudium und im Diplomstudium ein Nachweis von 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS
Punkten nachgewiesen werden
(„Günstiger Studienerfolg“). Der
Nachweis muss bis spätestens zum
Ende der Antragsfrist des 3. Semesters erbracht werden.
Der VSStÖ fordert:
• keine Senkung der Altersgrenze
bei der Familienbeihilfe
• die Gleichstellung von in Österreich lebenden AusländerInnen in
der Studienförderung.
• eine Erhöhung der allgemeinen
Altersgrenze auf 40 Jahre (vor
allem für werktätige Studierende
wichtig!)
• eine neue Berechnungsmethode:
unser Studienbeihilfensystem
macht die soziale Absicherung
der Studierenden nach wie vor
ganz vom Einkommen der Eltern
abhängig, die Studierenden sind
auf den Goodwill ihrer Eltern
angewiesen. Langfristig sollte
das Studienbeihilfensystem
durch ein einkommensunabhängiges Grundstipendium ersetzt
werden. Mehr Infos dazu auf
www.grundstipendium.at
• Eine Anhebung sowie eine jährliche Indexanpassung der Studienbeihilfe und der Freibeträge
Seite 33
Studienbeihilfe
Für Bachelorstudierende gilt, dass
auch im 6. Semester ein Nachweis
über mindestens 42 Semesterwochenstunden oder 90 ECTS Punkte
zu erbringen ist, um die Studienbeihilfe weiter beziehen zu können.
Im Masterstudium müssen nach 2
Semestern 10 Semesterwochenstunden oder 20 ECTS-Punkte, in einem
Doktoratsstudium nach 2 Semestern
6 Semesterwochenstunden oder 12
ECTS nachgewiesen werden.
Wird der Leistungsnachweis nicht
erbracht, geht der Anspruch auf
Studienbeihilfe verloren – er kann
durch erbringen des Leistungsnachweises jedoch wieder erworben
werden.
Der volle Leistungsnachweis berechtigt dich zum Weiterbezug der
Studienbeihilfe bis zum Ende der
Anspruchsdauer für den jeweiligen
Studienabschnitt, schaffst du weniger als die Hälfte, ist die Beihilfe zurück zu zahlen! (siehe Rückzahlung)
Achtung: Ist der erste Abschnitt erst
nach mehr als der zweifachen Studienzeit plus einem Semester abgeschlossen, dann ist der Anspruch auf
ein Stipendium für immer verloren!
Es gibt somit kein Stipendium für die
darauf folgenden Abschnitte.
Studienwechsel
Das Studium darf zweimal gewechselt werden.
Ein Wechsel wirkt sich nicht schädlich auf die Studienbeihilfe aus,
wenn die vorherige Studienrichtung nicht mehr als zwei Semester
inskribiert war. Auch ein Wechsel zu
einem schon einmal betriebenen
Studium gilt als Studienwechsel. Bei
einem Studienwechsel nach dem
1.Semester kann beim geforderten
Leistungsnachweis (nach dem 2.
Semester) der Studienerfolg je zur
Hälfte aus beiden Studienrichtungen
nachgewiesen werden. Bei Einhaltung der Fristen ist auch ein Wechsel
von FH zur Universität oder vice
versa kein Problem.
Nach den ersten beiden Semestern
der neuen Studienrichtung ist der
geforderte Leistungsnachweis im
vollen Umfang vorzulegen. Wichtig
ist aber, dass du einen neuen Antrag
stellst!
Nicht als Studienwechsel gelten:
• Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des/der Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden (z.B. bleibende Handver-
Seite 34
letzung bei Klavierstudium, Allergie gegen bestimmte Laborstoffe
bei ChemiestudentInnen).
• Studienwechsel, bei denen die
gesamten Vorstudienzeiten für
die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden.
Anspruchsdauer und Verlängerungsgründe
Die maximale Anspruchsdauer setzt
sich aus der Mindeststudiendauer
und einem Toleranzsemester pro
Studienabschnitt zusammen. Bei Bachelorstudien steht für das gesamte
Studium nur ein Toleranzsemester
zu. Die Anspruchsdauer wird aus
folgenden Gründen verlängert:
• Krankheit
• Unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis zB. auch Behinderung im Studienbetrieb
• wegen Schwangerschaft und Kinderbetreuungspflichten
• für Studierende mit mind. 50%
Behinderung
• bei Ableistung des Präsenz- oder
Zivildienstes während der Anspruchsdauer um je ein Semester für jeweils 6 Monate (also 1
Semester für den Präsenz, und 2
Semester für den Zivildienst.
• Bei ehrenamtlicher Tätigkeit als
Studienbeihilfe
StudierendenvertreterIn (ÖH,
ErstsemestrigentutorIn, HeimvertreterIn) um eine von der Tätigkeit abhängige Zeit wenn die
Tätigkeit zumindest ein Semester
durchgehend ausgeübt wurde.
Die Anspruchsdauer kann durch
den/die LeiterIn der Studienbeihilfenbehörde verlängert werden:
• bei Auslandsstudien (mind. 3
Monate)
• bei besonders aufwändigen
Abschlussarbeiten
wenn das überwiegende Ausmaß
der Studienzeitüberschreitung auf
einen dieser Gründe zurückzuführen
ist.
Achtung: Ein Auslandssemester
führt somit keineswegs automatisch
zur Verlängerung des Anspruches!
Sämtliche Verlängerungsansprüche
kannst du nur in der Zeit sammeln,
in der Anspruch auf Studienbeihilfe
besteht.
Rückzahlung der Studienbeihilfe
Diese droht, wenn der/die Studierende nicht einmal die Hälfte des
jeweils geforderten Leistungsnachweises („günstiger Studienerfolg“)
Studienbeihilfe
erbringen kann.
Falls dir das passiert ist, kann um
Stundung (bis zu zwei Jahre) oder
um Rückzahlung in Teilbeträgen zu
mindestens 70 Euro monatlich angesucht werden. Die Rückforderung
wird, wenn der Studienerfolg noch
nachgewiesen wird, auf einheitliche
180 Euro verringert.
Zurückzuzahlen ist die Studienbeihilfe auch, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben
beim Antrag bewirkt wurde oder
wenn sie trotz Ruhens (z.B. zu hoher
Dazuverdienst) oder Eintritt eines
gesetzlichen Erlöschungsgrunds (z.B.
Studienwechsel, Studienabbruch)
ausbezahlt wurde. Um eine solche Situation zu vermeiden, ist es
empfehlenswert, jede Änderung der
Daten zu melden und die Behörde
unbedingt über die Leistungsnachweise und den „günstigen Studienerfolg“ zu informieren.
Verdienstfreigrenzen
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe kann jede/r Studierende 8.000
Euro jährlich dazuverdienen. Die
Regelung ist allerdings nicht so strikt
wie bei der Familienbeihilfe, wo
sofort alles zurückgezahlt werden
muss. Ein Verdienst von mehr als
8.000 Euro erhöht die „zumutbare Ei-
Seite 35
genleistung“ und vermindert somit
die Studienbeihilfe, sie ist aber nicht
zur Gänze verloren.
Es ist egal, wie viel pro Monat verdient wird, es zählen nur die Gesamteinkünfte des Kalenderjahres.
Achtung: Arbeitslosengeld gilt als
Einkommen und wird zu den Einkünften dazu gezählt. Auch WaisInnenpension, Kinderbetreuungsgeld,
13. und 14. Monatsgehalt zählen als
Einkünfte!
Weiterführende Studien und Studienbeihilfe
Ein Doktoratsstudium kann bei einem abgeschlossenen Diplomstudium gefördert werden. Dazu müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt
werden:
• Das Doktoratsstudium muss
aufbauend auf ein Diplomstudium, Magisterstudium oder einen
Fachhochschul-Studiengang
betrieben werden.
• Das Doktoratsstudium muss
spätestens 12 Monate nach
Abschluss des vorangegangenen
Studiums aufgenommen werden,
wobei Zeiten des Präsenz- oder
Zivildienstes sowie Mutterschutzzeiten nicht in die Frist einge-
Seite 36
rechnet werden.
• Das Doktoratsstudium muss vor
Vollendung des 30. Lebensjahres
aufgenommen werden. Ausnahmen (bis 35 Jahre) gelten für
Selbsterhalter/innen und unter
bestimmten Umständen Studierenden mit Kind/ern bzw. für
behinderte Studierende.
• Die gesetzliche Studienzeit für
den weiten Studienabschnitt
eines Diplomstudiums darf um
nicht mehr als zwei Semester
überschritten werden
Ein Masterstudium kann bei einem
abgeschlossenen Bakkelaureatsstudium unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
• Das Masterstudium muss aufbauend auf ein Bakkalaureatsstudium betrieben werden.
• Das Magisterstudium muss
spätestens 24 Monate nach
Abschluss des vorangegangenen
Studiums aufgenommen werden,
wobei Zeiten des Präsenz- oder
Zivildienstes sowie Mutterschutzzeiten nicht in die Frist eingerechnet werden.
• Das Magisterstudium muss vor
Vollendung des 35. Lebensjahres
aufgenommen werden.
• Die gesetzliche Studienzeit für
das Bakkalaureatsstudium darf
Studienbeihilfe
um nicht mehr als drei Semester
überschritten werden.
SelbsterhalterInnenstipendium
Das SelbsterhalterInnenstipendium
ist eine Sonderform der Studienbeihilfe, die an Personen ausgezahlt
wird, die sich vor Beginn ihres
Studiums „zur Gänze selbst erhalten“
haben, sprich ihr eigenes Einkommen
hatten.
Wer hat Anspruch?
Als SelbsterhalterIn nach StudFG gilt,
wer sich vor der ersten Zuerkennung
von Studienbeihilfe mindestens vier
Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst
erhalten hat und die jährlichen Einkünfte zumindest 7.272 Euro vor der
Steuer – also brutto minus Sozialversicherung, Werbekosten- und Sonderausgabenpauschale – betragen
haben. Eine aliquote Berechnung in
Rumpfjahren ist zulässig (zB. im Jahr
des Beginns der Berufstätigkeit).
Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des
Selbsterhaltes, unabhängig von der
Einkommenshöhe. Lehrzeiten und
Zeiten, in denen WaisInnenpension
bezogen wurde, sind im Normalfall
keine Zeiten des Selbsterhaltes.
Seite 37
Studienbeihilfe
Die vier Jahre mit eigenen Einkünften
müssen also vor dem erstmaligen
Bezug einer Studienbeihilfe liegen.
Als Zeiten des Selbsterhalts gelten
auch solche, in denen du z.B. Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast,
zumindest, dann wenn über das
Kalenderjahr zumindest 7.272 Euro
verdient wurden.
Probleme können sich ergeben,
wenn du vor Beginn des Studiums,
für das du ein SelbsterhalterInnenstipendium beziehen möchtest, schon
einmal inskribiert warst. Denn schon
die bloße Inskription gilt bereits als
Studium im Sinne des Studienförderungsgesetzes.
Altersgrenze? Studienerfolg?
Grundsätzlich muss das Studium vor
Vollendung des 30. Lebensjahres
begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen um
ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr,
in dem sie sich länger als vier Jahre
selbst erhalten haben – maximal bis
zum 35. Lebensjahr.
Für den günstigen Studienerfolg
gelten dieselben Leistungsnachweise wie bei der Studienbeihilfe (siehe
Kapitel: Studienbeihilfe), ebenso für
einen eventuellen Studienwechsel.
Höhe
Die Höchstauszahlungsbetrag für
SelbsterhalterInnen beträgt 679
Euro pro Monat (die Höchststudienbeihilfe von 606 Euro pro Monat valorisiert mit dem Faktor 1,12) – wenn
die Familienbeihilfe von SelbsterhalterInnen nicht mehr bezogen wird,
gelangt hier der gesamte Betrag zur
Auszahlung.
Studierende mit Kind(ern) erhalten
einen Zuschlag von 67 Euro pro Kind
und Monat.
Wichtig für die Ermittlung der
Auszahlungshöhe eines SelbsterhalterInnenstipendiums ist, dass die
soziale Bedürftigkeit und die finanzielle Situation der Eltern nicht in die
Berechnung mit einbezogen wird.
Grundsätzlich erhalten daher SelbsterhalterInnen auch die Höchstudienbeihilfe, die nur durch die folgenden
Faktoren vermindert wird:
• die zumutbare Unterhaltsleistung
der Ehepartnerin/des Ehepartners
• die zumutbare Eigenleistung
des/der Studierenden (der „Zuverdienst“)
• die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, falls auch noch
Anspruch auf die Familienbeihilfe
Seite 38
und den Kinderabsetzbetrag
besteht. (diese werden aber dann
an die Eltern ausgezahlt).
Wieviel darf dazuverdient werden?
Studienbeihilfe
Kontakte
Hier findest du die Kontaktadresse
der für dein Bundesland zuständigen Stipendienstelle.
Was die Verdienstgrenze betrifft, gilt
dasselbe wie für alle BezieherInnen
von Studienbeihilfe. Es gibt eine Jahresgrenze in Höhe von 8.000 Euro,
wenn darüber verdient wird, fällt das
SelbsterhalterInnenstipendium nicht
zur Gänze weg, sondern verringert
sich um jenen Betrag, der zuviel
verdient wurde.
Stipendienstelle Wien
Antrag
Tel.: 01/60173 – 0
Mo - Fr von 8-12 und 13-14 Uhr
Fax: 01/60173 – 240
e-mail: [email protected]
Der Antrag erfolgt gleich wie der
Antrag auf „normale“ Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde,
wobei die Unterlagen für Eltern und
Geschwister wegfallen.
Bei der erstmaligen Antragstellung musst zusätzlich ein Formular ausgefüllt werden, in dem die
Zeiten des Selbsterhalts angegeben
werden; außerdem müssen entsprechende Nachweise über die Zeiten
des Selbsterhaltes und das jährliche
Einkommen vorgewiesen werden
z.B. durch Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide und ähnliche Bestätigungen.
Für Studierende an Lehranstalten
in Wien, Niederösterreich und dem
Burgenland
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Stipendienstelle Graz
Für Studierende an Lehranstalten in
der Steiermark
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88 – 0
Fax: 0316/81 33 88 – 20
e-mail: stip.graz(at)stbh.gv.at
Seite 39
Studienbeihilfe
Stipendienstelle Innnsbruck
Fax: 0732/66 40 31 – 10
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in den Bundesländern Tirol
und Vorarlberg.
e-mail: stip.linz(at)stbh.gv.at
Andreas-Hofer-Strasse 46/2. Stock
6020 Innsbruck
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg
Tel.:0512/57 33 70
Montag bis Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
Fax: 0512/57 33 70 – 16
Paris-Lodron-Straße 2, 3. Stock
5020 Salzburg
Stipendienstelle Salzburg
e-mail: [email protected]
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 60
Stipendienstelle Klagenfurt
e-mail: stip.sbg(at)stbh.gv.at
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Kärnten
Bahnhofstraße 9
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/509200
e-mail: stip.klf(at)stbh.gv.at
Stipendienstelle Linz
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Oberösterreich.
Europaplatz 5a
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
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Studieren und Arbeiten
Studieren und Arbeiten
Rund 80% aller StudentInnen arbeiten neben dem Studium, um sich
ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Seit der Einführung der Studiengebühren reicht für immer mehr Studierende eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr aus, sie müssen
zumindest Teilzeitbeschäftigungen
annehmen, um ihre Lebensunterhalt
bestreiten zu können. Die Tendenz zu
sogenannten TeilzeitstudentInnen ist
steigend.
StudentInnen stellen daher am
Arbeitsmarkt einen nicht zu vernachlässigenden Faktor dar. Meistens werden sie nicht fix angestellt, erhalten
also auch kein 13. und 14. Monatsgehalt oder müssen ohne Zuschläge
an Wochenenden arbeiten. In vielen
Fällen kann es auch für StudentInnen
notwendig werden, sich von den
Gewerkschaften oder der Arbeiterkammer vertreten zu lassen.
Zunächst einmal ist es immer wichtig zu wissen, in welcher Art von
Arbeitsverhältnis du dich befindest
und welche Auswirkungen dies auf
Kranken- und Sozialversicherung hat.
Unterschiedliche Arbeitsverhältnisse
Echter Dienstvertrag
Ein echter Dienstvertrag (sozusagen
das „normale“/“klassische“ Arbeitsverhältnis) liegt vor, wenn auf die
persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des/der DienstnehmerIn
abgezielt wird. Das heißt, hinsichtlich
Arbeitsort und –zeit unterliegst du
den Weisungen des/der DienstgeberIn. Außerdem werden die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die
Arbeitsleistung ist auf Zeit gerichtet
und nicht auf einen bestimmten
Erfolg.
Ob dein Arbeitsverhältnis den
Bestimmungen eines echten Dienstvertrags unterliegt, ist nicht von der
Bezeichnung des Vertrages abhängig, sondern von der Ausgestaltung
des Dienstverhältnisses. Wenn zB
ein Vertrag als Werkvertrag bezeichnet ist, die Inhalte jedoch auf einen
Dienstvertrag hinweisen, hast du
vollen arbeitsrechtlichen Schutz.
Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche
Bestimmungen, wie zum Beispiel Regelungen über Überstunden, technischen Arbeitsschutz etc. voll auf dich
angewendet werden müssen.
Zwingende arbeitsrechtliche Bestim-
Studieren und Arbeiten
mungen können dürfen sehr wohl
zu deinen Gunsten, aber nicht zu
deinem Nachteil abgeändert werden.
Der/die DienstgeberIn ist verpflichtet, dich im Falle eines echten
Dienstvertrages bei der Krankenkasse anzumelden bzw. bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der/dem ArbeitgeberIn abgeführt. Von deinem
Bruttolohn werden also im Regelfall
17,20% (bei ArbeiterInnen) und
17,07 % (bei Angestellten) direkt
einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.
Freier Dienstvertrag
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag dadurch, dass die persönliche Abhängigkeit zum/zur ArbeitsgeberIn fehlt:
Es gibt keine fixen Arbeitszeiten
oder einen festgelegten Arbeitsort.
Vom Werkvertrag unterscheidet er
sich dadurch, dass kein bestimmter
Erfolg geschuldet wird. Es liegt also
eine Arbeitsleistung auf Zeit vor.
Ein weiterer Unterschied liegt darin,
dass du deine Dienstleistungen `im
wesentlichen selbst´ erbringen
musst und über keine wesentlichen
Seite 41
eigenen Betriebsmittel verfügst.
Im Grunde ist das Arbeitsverhältnis
dem echten Dienstverhältnis recht
ähnlich, die meisten arbeitsrechtlichen Normen sind auf den freien
Dienstvertrag aber nicht anwendbar.
Auch bei diesem Dienstverhältnis
muss der/die ArbeitgeberIn dich bei
der Krankenkasse an- und abmelden. Jedoch muss er/sie nur für die
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einzahlen – nicht für die
Arbeitslosenversicherung.
Werkvertrag – neue Selbstständige
Hier schuldest du ein bestimmtes
Werk oder einen bestimmten Erfolg.
Das Risiko trägst in diesem Fall du.
Auf Grund dieser Selbstständigkeit
besteht auch keine persönliche
Abhängigkeit, Einbindung in den
Betrieb oder fixe Arbeitszeiten.
Es existiert kein arbeitsrechtlicher
Schutz. Auch um Versicherungsangelegenheiten musst du dich
zur Gänze selbst kümmern (siehe:
Krankenversicherung).
Das Groteske an der Sache: Du giltst
als WerkvertragsnehmerIn/neueR
SelbstständigeR nicht als ArbeitnehmerIn sondern als SelbstständigeR
Seite 42
und musst dich dementsprechend
nicht bei der GKK sondern bei der
Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft versichern
lassen.
Es herrscht derzeit große Unsicherheit bezüglich der Einordnung von
Arbeitsverhältnissen. Die Übergänge
sind fließend, und auch hier gilt: Die
Bezeichnung des Arbeitsvertrages
ist egal, wesentlich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
Es ist jedenfalls Vorsicht geboten
beim Abschluss eines Vertrages. Die
Tendenz bei den ArbeitgeberInnen
geht in die Richtung, sämtliche
Arbeitsverhältnisse als selbständig
zu definieren, um Kosten (Sozialversicherung, 13./14. Gehalt) zu sparen,
sprich: um soziale Kosten auf dich zu
überwälzen.
Die Bewertung deines Vertrages
nimmt in letzter Konsequenz die
Gebietskrankenkasse (GKK) vor.
Bist du unsicher, in welche Kategorie dein Vertrag fällt, dann kannst
du ihn von den GPA-StudentInnen
bewerten lassen, wobei es die
Erstberatung auch gratis für NichtGewerkschaftsmitglieder gibt. Infos
unter www.jugend.gpa.at, bzw. 05
03 01 21 510.
Studieren und Arbeiten
Geringfügige Beschäftigung bei
echtem oder freiem Dienstvertrag
Wenn der Verdienst unter der so
genannten „Geringfügigkeitsgrenze“
bleibt, bist du nur unfallversichert,
wobei die Unfallversicherung von
dem/der DienstgeberIn abgeführt
wird. Dies bedeutet für dich, dass
von deinem Bruttolohn nichts
abgezogen wird. Eine etwaige Mitversicherung bei den Eltern bleibt
bestehen. Wer mehr verdient, ist voll
versichert, dies gilt auch dann, wenn
du mehrere geringfügige Dienstverhältnisse eingehst und im Gesamten
über die Grenze kommst.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt (Stand 2010): 366,33 Euro pro
Monat, bzw. 28,13 Euro pro Tag,
wenn das Beschäftigungsverhältnis
für eine geringere Dauer als einen
Monat besteht.
Ferialarbeit
Ferialjobs weisen kein eigenes Beschäftigungsverhältnis auf, sondern
auch hier ist aufgrund der jeweiligen
Arbeitsbeschreibung zu beurteilen,
ob du als echteR DienstnehmerIn,
freieR DienstnehmerIn oder WerkvertragsnehmerIn giltst. Da Ferialjobs allerdings nur in einer bestimmten Zeit ausgeübt werden, kann
es sein, dass dir Lohnsteuer vom
Seite 43
Studieren und Arbeiten
Echter Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag (mit
oder ohne Gewerbeschein)
Dauerschuldverhältnis: Geschuldet wird
das Bemühen, nicht
ein bestimmter
Erfolg
Dauerschuldverhältnis
Zielschuldverhältnis:
Geschuldet wird ein
bestimmtes Werk,
Erfolgsgarantie
Persönliche Abhängigkeit (weisungsgebunden)
Geringe persönliche
Abhängigkeit
Keine wirtschaftliche Abhängigkeit
Wirtschaftliche
Abhängigkeit
Geringe wirtschaftliche Abhängigkeit
Keine wirtschaftliche Abhängigkeit
Die Arbeitsmittel stellt der/die
ArbeitgeberIne zur
Verfügung
Arbeitsmittel
Verwendung eigewerden im Wesentli- ner Arbeitsmittel
chen von dem/
der ArbeitgeberIn
gestellt
Persönliche Arbeitspflicht
Erbringt die Leistungen im wesentlichen persönlich
Keine persönliche
Arbeitspflicht (Vertretung möglich)
Eingliederung in die
Organisation des
Betriebs
Keine Eingliederung
in die Organisation
des Betriebs
Keine Eingliederung
in die Organisation
des Betriebs
Sozialversicherung
Gebietskrankenkasse (§4(4)ASVG)
Gebietskrankenkasse (§4(4)ASVG)
Sozialversicherung
der gewerblichen
Wirtschaft (GSVG)
Steuer
Lohnsteuer
Einkommensteuer,
Umsatzsteuer
Einkommensteuer,
Umsatzsteuer
Merkmale
Seite 44
Studieren und Arbeiten
Gehalt abgezogen wird, die du aber
im Jahresschnitt gar nicht zahlen
müsstest. Für diese Fälle gibt es das
Instrument der ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Echter Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag
ohne
Gewerbeschein
Werkvertrag
mit Gewerbeschein
9.000 € im Jahr
9.000 € im Jahr
9.000 € im Jahr
9.000 € im Jahr
Verminderung
der Studienbeihilfe
(ab einem Einkommen von...)
8.000 € im Jahr
8.000 € im Jahr
8.000 € im Jahr
8.000 € im Jahr
Sozialversicherungspflicht
(ab einem Einkommen von...)
366,33 €
monatlich
366,33 €
monatlich
Ausschließlich
Werkvertrag:
6.453,36 € im
Jahr. gemischte Einkünfte
4.395,96 € im
Jahr.
Pflichtversicherung beginnt
mit gewerbeanmeldung
(Ausnahme bei
geringfügigen
Einkünften
möglich)
Einkommen
(steuerfrei bis...)
12.000 € im Jahr
11.000 € im Jahr
11.000 € im Jahr
11.000 € im Jahr
Verlust der Familienbeihilfe
(ab einem Einkommen von...)
Achtung Rückzahlung!
Seite 45
Studieren und Wohnen
Studieren und Wohnen
Wer studiert muss auch wohnen.
Oder anders: Jede/r Studierende
gibt einen erheblichen Betrag der
ihm/ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Wohnraum aus. Die
Möglichkeiten sind dabei mannigfaltig: Studierendenheime und
WGs können Vorteile und vor allem
kostensparendes Wohnen bieten.
Irgendwann beginnt auf jeden Fall
für alle die Wohnungssuche und der
Kontakt mit MaklerInnen, VermieterInnen und ImmobilientreuhänderInnen, und spätestens dann auch
die Gefahr, dass Grundbedürfnisse
von GeschäftemacherInnen ausgenutzt werden.
Denn: Zeitgemäßes, sicheres und
leistbares Wohnen ist ein unabdingbares Menschenrecht! Gerade
Studierende sind sehr oft die VerliererInnen am Wohnungsmarkt, da
sie über wenig Erfahrung verfügen.
Deswegen ist es immer von Vorteil,
vor der Unterzeichung eines Mietvertrages fachkundige Beratung in
Anspruch zu nehmen. Bei Vermittlung von Wohnungen wird oft sehr
bewusst Druck ausgeübt („Entscheiden Sie sich schnell, es warten noch
viele andere!“ oder ähnliches), um
dich dazu zu bringen, für dich nachteilige Verträge zu unterzeichen.
Meist befindest auch du dich bei
der Wohnungssuche unter Zeit-
druck und glaubst daher, dass du zu
einem schnellen Abschluss kommen
musst. Die Erfahrung lehrt, dass
diese Drucksituation von den auf
dem Wohnungsmarkt wirtschaftlich
Stärkeren zumeist schamlos ausgenutzt wird.
Darüber ist das Mietrecht ebenso
wie die Wohnbauförderung eine
sehr komplexe Materie. Es empfiehlt
sich daher auch auf jeden Fall die
Dienste von MieterInnenorganisationen in Anspruch zu nehmen. Wir
möchten dir auf den kommenden
Seiten einen kleinen Überblick über
deine Rechte als MieterIn geben
und danach auch auf Wohnbauförderung, Formen des geförderten
Wohnbaus sowie Besonderheiten
von Studierendenheimen eingehen.
Mietrecht
Trotz vieler für MieterInnen nachteiliger Reformen und Novellen ist das
Mietrechtsgesetz in seinen Grundzügen ein Schutzrecht für die MieterInnenseite. Doch hier ist Vorsicht
geboten: Viele Regelungen greifen
nur dann, wenn du einen Mietvertrag mit einem/-r gewerblichen
VertragspartnerIn abschließt.
Was ist ein Mietvertrag?
Ein Mietvertrag ist eine Vereinba-
Seite 46
rung zwischen einem/einer VermieterIn und einem/einer Wohnungssuchenden. Der Mietvertrag unterliegt
grundsätzlich der Vertragsfreiheit
und kann schriftlich wie mündlich
abgeschlossen werden. Befristungen
(dh das Eingehen eines Mietverhältnisses auf eine nicht unbestimmte
Zeit) müssen jedoch schriftlich fixiert
werden.
Wenn der/die HauptmieterIn ihrerseits/seinerseits einen Mietvertrag
mit einem/r weiteren Wohnungssuchenden eingeht, so liegt ein
Untermietvertrag vor.
Achtung: In den meisten Mietverträgen ist ein Untermietsverbot enthalten – dies gilt allerdings laut § 11
MRG nur in bestimmten Fällen (zB
wenn es mehr UntermieterInnen als
Räume in der Wohnung gibt, oder
der/die HauptmieterIn die Wohnung
komplett und auf Dauer verlässt). Im
Normalfall kannst du eine Wohnung
oder ein WG-Zimmer zumindest
während eines Auslandssemesters –
trotz Untermietsverbot – problemlos
untervermieten.
Kosten beim Abschluss des Mietvertrages
Beim Abschluss eines Mietvertrages
fallen (unter Umständen) bestimm-
Studieren und Wohnen
te finanzielle Belastungen an, und
zwar:
• Vergebührung des Mietvertrages
Schriftliche Mietverträge unterliegen der Gebührenpflicht. In der
Praxis hat sich durchgesetzt, dass
diese Gebührenpflicht zur Gänze
auf die MieterInnen überwälzt
wird. Wird keine Regelung getroffen, müssen VermieterIn und
MieterIn die Gebühr gemeinsam
entrichten.
Die Vergebührung beträgt bei
unbefristeten Mietverträgen und
bei befristeten Mietverträgen
über 3 Jahre 1% des dreifachen
Bruttojahresmietzinses, bei
Verträgen mit kürzerer Laufzeit
1% des Bruttomietzinses für die
gesamte Vertragsdauer.
Du hast immer das Recht, einen
Mietvertrag vor Unterzeichnung von
ExpertInnen überprüfen zu lassen.
Wenn die VermieterInnenseite dich
zu einer schnellen Entscheidung
(Unterschrift) drängt, dann ist meistens Vorsicht geboten!
Du musst darüber hinaus keinen
Cent für die Vermittlung bezahlen,
bevor du den Wohnungsschlüssel
und den von der VermieterInnenseite unterschriebenen Mietvertrag in
Händen hast.
Seite 47
Studieren und Wohnen
• Kaution
Üblicherweise wird bei der Mietvertragsunterzeichnung die Zahlung einer Kaution in einer Höhe
von meist 3 Bruttomonatsmieten
gefordert, es gibt allerdings keine
gesetzliche Regelung dafür. Diese
wird nach dem Ende des Mietverhältnisses wieder zurückgezahlt.
Bei einem Rückstand der Mietzahlung kann die Kaution einbehalten werden, ebenso wenn die
Wohnung in einem schlechteren
Zustand zurückgegeben wird.
WICHTIG: Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen hat - sofern
vertraglich nicht anders vereinbart – der/die VermieterIn zu
tragen. Insbesondere bei möblierten Wohnungen ist es ratsam,
den Zustand der übernommenen
Stücke zu kontrollieren und wenn
nötig Fotos anzufertigen.
• Ablöse
Ablösen sind einmalige Zahlungen, die sehr oft unzulässig sind.
Wer eine Ablöse leistet, sollte sich
auf jeden Fall die Übergabe des
Geldes quittieren lassen. Außerdem ist es ratsam, eine/n ZeugIn
zur Übergabe mitzunehmen.
Jede Ablöse, für die keine gleichwertige Gegenleistung geboten
wird, ist unzulässig. Zum Beispiel
kommt es vor, dass eine Ablöse
gezahlt werden soll, bloß um die
Wohnung überhaupt zur Miete zu
bekommen.
Solche Zahlungen, egal an wen
sie geleistet wurden, können innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden. Im Streitfall
sind die Bezirksgerichte bzw. die
Schlichtungsstelle zuständig.
Wichtig ist, dass eine verbotene
Ablöse natürlich auch nicht von
dem/der NachmieterIn eingefordert werden kann.
• MaklerInnenprovision
Wurde der Vertragsabschluss
durch eine/n MaklerIn vermittelt, so ist diese/r berechtigt
eine Provision zu verrechnen.
Bei befristiteten darf diese bis
zu einer Bruttomonatsmiete, bei
unbefristeten höchstens zwei
Bruttomonatsmieten betragen.
Auf die Bruttomieten wird dann
noch 20% Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Wichtig: Die Provision berechnet sich aus der Nettomiete +
Betriebskosten. Heizkosten oder
die 10%ige Umsatzsteuer auf die
Nettomiete dürfen für die Berechnung der Provision nicht herange-
Seite 48
zogen werden.
• Mietvertragserrichtungskosten
Dieser Betrag wird von manchen Hausverwaltungen bei der
Mietvertragsaufsetzung verlangt.
Da dieser Aufwand bereits in
den Betriebskosten abgegolten
wird, ist eine solche Forderung
verboten, wenn das Haus vor
dem 2. Weltkrieg errichtet wurde
und der Vertrag durch den/die
VermieterIn aufgesetzt wurde.
Laufende Wohnkosten
Der Mietzins setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
• Hauptmietzins
• Betriebskosten (Müllabfuhr,
Grundsteuer, Wasser, Versicherung, etc.)
• Anteil für allfällige besondere
Aufwendungen (Aufzug etc.)
• Entgelt für mitvermietete Gegenstände
• 10% Mehrwertsteuer (bzw. 20%
bei mitvermieteten Gegenständen)
Nicht im Mietzins enthalten – jedoch
von dem/der MieterIn zu begleichen
– sind im Normallfall die Kosten
für Strom, Gas und Heizung. Dazu
Studieren und Wohnen
kommen noch eventuelle Haushaltsversicherungen.
Der Mietzins ist in der Regel am 1.
jedes Kalendermonats zu entrichten.
In den meisten Mietverträgen wird
vereinbart, dass der/die MieterIn
die Miete pünktlich am ersten des
Monats an den/die VermieterIn zu
zahlen hat. Das bedeutet, dass am
ersten jedes Monats das Geld auf
dem Konto des/ der VermieterIn
angekommen sein muss. Wenn du
den Zins mittels Zahlschein auf das
Konto des/der VermieterIn zahlst,
musst du sicherstellen, dass die
Miete rechtzeitig ankommt. Da die
Zahlscheine ein wichtiger Beweis
darüber sind, dass du deine Miete
gezahlt hast, solltest du sie sorgfältig
sammeln und aufbewahren - am
besten die ganze Mietdauer hindurch!
Die Höhe des Mietzinses ist von
sogenannten Kategorien abhängig.
Es gibt die Kategorien A, B, C, D und
D unbrauchbar.
Der Richtwert ist von Bundesland
und Lage und Ausstattung der Wohnung abhängig.
Richtwerte ab 1.4.2008
(Euro/m2 und Monat)
Studieren und Wohnen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Burgenland 4,47
Wien 4,91
Niederösterreich 5,03
Oberösterreich 5,31
Kärnten 5,74
Salzburg 6,78
Steiermark 6,76
Tirol 5,99
Vorarlberg 7,53
Wohnen macht arm. Dieser Satz
stimmt leider allzu oft, der Markt
verlangt übertrieben hohe Mieten,
Strom-, Gas- und Heizkosten tun das
Ihrige dazu. Ein besonderes Problem
stellen die oben angeführten Kosten
dar, die schon bei Beginn des Mietverhältnisses anfallen – hier wird des
Öfteren ganz bewusst die zeitliche
Not des/der Wohnungssuchenden
ausgenutzt, was dazu führt, dass
sich der wirtschaftlich stärkere Part
ungeniert bereichert: Es sind bis zu
6 Monatsmieten für Kaution, meist 3
Monatsmieten Maklerprovision und
eventuelle notwendige Investitionen
aufzubringen. Hinzu kommen immer
wieder (unberechtigte) Ablöseforderungen.
Daher fordern wir:
• eine gesetzliche Beschränkung
der MaklerInnenprovision auf
eine Monatsmiete vor allem dann,
wenn keine aktive Vermittlungsleistung angeboten wird
• die Abschaffung der Vergebührung der Mietverträge
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Verfügt die Wohnung über bestimmte Annehmlichkeiten, wie zB
Balkon, Fahrradabstellraum, Aufzug oder andere Vorteile, können
Aufschläge verrechnet werden. Für
gute Lagen (Ruhelagen, Anbindung
an den öffentlichen Verkehr) können
auch bestimmte Aufschläge verrechnet werden. Leider ist die Verrechnung von hohen Aufschlägen durchaus marktüblich, daher entfernen
sich die realen Mieten beträchtlich
von den Richtwerten.
Wenn es sich um eine B oder CWohnung handelt, muss der Richtwert vermindert werden und zwar
bei Kategorie B um 25% (also nur
75% der Kategorie A)
und bei Kategorie C um 50%.
Bei befristeten Mietverträgen ist jedenfalls ein Befristungsabschlag von
25 % vom Mietzins abzuziehen!
Leider ist die Verrechnung von
hohen Aufschlägen durchaus
marktüblich, daher entfernen sich
die realen Mieten beträchtlich von
den Richtwerten, die auch an die
Teuerungsraten gebunden sind.
Infolge der immensen Teuerungen
in den letzten Jahren, bedeutet dies,
dass Wohnen immer intensiver zum
Kostenfaktor wird.
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Studieren und Wohnen
Deine Miete erscheint dir zu hoch?
In diesen Fällen ist es sehr ratsam
eine
MieterInnen-Organisation aufzusuchen und dich beraten zu lassen. In
sehr vielen Fällen werden überhöhte
Mieten verlangt. Die VermieterInnen
wissen sehr gut darüber Bescheid
und riskieren bewusst, geklagt zu
werden. Meistens kommen sie gut
weg, weil sich die MieterInnen entweder nicht trauen zu klagen, oder
nicht informiert sind.
Kündigung
Kündigungsschutz
•
•
•
•
wenn die Miete bis zum Ende
der Gerichtsverhandlung erster
Instanz bezahlt ist)
Nachteiliger Gebrauch des
Mietgegenstandes (zB grobe
Vernachlässigung, Verwendung
für strafbare Handlungen)
Eigenbedarf des/der VermieterIn
nach gerichtlicher Prüfung
Baubehördliche Bewilligung zum
Abbruch eines Hauses (in diesem
Fall muss eine Ersatzwohnung
beschafft werden)
Verhinderung der Verbesserung
einer Kategorie-D-Wohnung
Kündigungsfristen
Dein Mietvertrag kann nicht einfach
vor Ablauf der ausgemachten Fristen gekündigt
werden, sondern nur bei Eintreten
bestimmter gesetzlicher Kündigungsgründe.
Diese sind:
Unbefristete Mietverträge können
jederzeit, meist mit der normalen,
gesetzlichen Kündigungsfrist von
einem Monat aufgekündigt werden.
Allerdings ist zu beachten, dass
eventuell im Mietvertrag vereinbarte, andere Kündigungszeiten (3 oder
6 Monate) ebenso bindend sind.
• Nichtbenützung der Wohnung
• Gänzliche Untervermietung
• Untervermietung gegen ein
übermäßiges Entgelt
• Tod der/des Hauptmieters/
Hauptmieterin
• Nichtbezahlung der Miete (ab einem Rückstand von 8 Tagen, die
Kündigung ist aber abzuweisen,
Bei befristeten Verträgen sind beide
Seiten eines solchen Vertrages an
den
Endtermin gebunden. Gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) kannst du als
MieterIn das befristete Mietverhältnis nach Ablauf eines Jahres, danach
jederzeit, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten,
Studieren und Wohnen
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jeweils zum Letzten eines Monats
aufzukündigen.
Vorsicht: Gilt das MRG nicht, so gibt
es kein gesetzliches Kündigungsrecht und es muss im Mietvertrag
ausverhandelt werden.
längere Zeit in Anspruch nehmen,
ein Antrag sollte aber in jedem Fall
gestellt werden.
Hervorzuheben ist, dass es Befristungen nur geben kann, wenn diese
schriftlich vereinbart worden sind,
ansonsten handelt es sich rechtlich um unbefristete Mietverträge
– somit sind mündliche Verträge
immer unbefristete. Darüber hinaus
berechtigt eine Befristung in jedem
Fall zum 25%igen Abschlag auf den
Mietzins.
MA 50 – Zentrale
Muthgasse 62
1190 Wien
01 4000 74 880
Berechnungsschemen, Einkommensgrenzen, Antragsformulare, Checklisten und Informationsbroschüren
erhältst du auf der Homepage der MA
50:
Förderungen im Wohnbereich
Unterstützungen und Förderungen
von MieterInnen sind in Österreich
Ländersache. Dementsprechend findest du nähere Informationen über
Beihilfen und wie du diese bekommen kannst auf der Homepage der
jeweiligen Landesregierung bzw. in
Wien des Magistrats.
Allgemeine Wohnbeihilfe
In Wien kann grundsätzlich jede/r
MieterIn (auch WGs!) um Wohnbeihilfe ansuchen, also um eine Unterstützung der Stadt zu den Wohnkosten.
Die Beantragung kann durchaus
Du erhältst genauere Informationen
bei der Zentrale der MA 50:
http://www.wien.gv.at/ma50st/
wohnbeihilfe/
Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes
Die Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes kann dann beantragt werden,
wenn:
• die Miete durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle
erhöht wurde
• der/die HauseigentümerIn eine
Mietzinsvorschreibung einhebt
• Bestimmte Einkommensgrenzen
nicht überschritten werden
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Die Beantragung erfolgt beim
jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dein für dich zuständiges
Finanzamt findest du auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen, unter: www.bmf.gv.at
Sozial- und Wohnfonds der Österreichischen HochschülerInnenschaft
Für Studierende, die Mitglied der
Österreichischen HochschülerInnenschaft sind, ein ordentliches oder
außerordentliches Studium betreiben und sich in einer besonderen
sozialen und finanziellen Notlage
befinden, besteht die Möglichkeit,
eine außerordentliche Studienunterstützung aus dem Sozialfonds der
ÖH zu erhalten.
Für Studierende mit hohen Wohnkosten besteht die Möglichkeit,
eine Förderung aus dem Wohnkostenfonds zu beantragen. Es
gelten dieselben Kriterien wie beim
Sozialfonds. Die Wohnungsgröße
und der Quadratmeterpreis müssen
studentischen Wohnverhältnissen
entsprechen.
Informationen dazu gibt es beim Sozialreferat der ÖH-Bundesvertretung
Studieren und Wohnen
ÖH-Bundesvertretung
Referat für Sozialpolitik
Tel.: 01 310 88 80 - 22
www.oeh.ac.at
Kontakt
Verband Sozialistischer StudentInnen
Amtshausgasse 4
1050 Wien
Tel.: (01) 526 89 86
Fax: (01) 523 41 23 85
Mail: [email protected]
Impressum
Herausgeber & Medieninhaber:
Verband Sozialistischer StudentInnen Österreichs
Amtshausgasse 4, 1050 Wien
Redaktion: Michael Heiling, Oona Kroisleitner, Lisa Schindler,
Magdalena Schrott, Manuel Treitinger, Mirijam Müller
Layout: Oona Kroisleitner, Georg Hufgard
Satz: Georg Hufgard
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