STEUER & RECHT SERVICE Steuerreform 2016 M it Beschluss der Bundesregierung am 17.3.2015 wurden die Eckpunkte zur Steuerreform 2015 bekannt gegeben. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die geplanten Änderungen, die auch den ärztlichen Bereich betreffen und wie diese Maßnahmen gegenfinanziert werden sollen. einen Vergleichsrechner der den bisherigen Tarif mit dem neuen Tarifmodell vergleicht (siehe www.bmf.gv.at Berechnungsprogramme Brutto-Netto-Rechner). Weitere Änderungen im Bereich Einkommensteuer •Erhöhung Arbeitnehmerabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, Negativsteuer Kernstück der geplanten Neuerungen (auch für Pensionisten), Pendlerzustellt die Tarifreform dar. Das neue Tarifschlag modell soll mit nunmehr sieben Steuer- •Verdoppelung des Kinderfreibetrages stufen eine durchschnittliche Entlastung von 220 auf 440 Euro von 1.000,00 Euro pro Jahr für jeden • Streichung der Bildungsprämie von 6 % Steuerzahler bringen. der Aufwendung und des Bildungsfreibetrages iHv 20 % der AufwenTarifmodell NEU Bisheriger Tarif dungen für Ihre Mitarbeiter Änderungen im Bereich Einkommensteuer Stufe bis Steuersatz Stufe bis Steuersatz 11.000 18.000 31.000 60.000 90.000 1.000.000 über 1 Mio. 11.000 25.000 60.000 darüber 0 % 25 % 35 % 42 % 48 % 50 % 55 % Kapitalertragsteuer Im Bereich der Kapitalertragsteuer sieht die Regierung eine Gegenfinanzierungsmöglichkeit und will die Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % anheben. Die KESt-Erhöhung wird vermutlich Dividenden, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Stiftungen etc. betreffen. Lediglich Zinsen auf Sparbücher und Girokonten sollen nicht betroffen sein. Durch vorgezogene Gewinnausschüttungen einer GmbH könnte im Jahr 2015 – wenn auch letztmalig – dieser Maßnahme entgegengewirkt werden. 0% 36,50 % 43,21 % 50 % Zusammengefasst: • Senkung des Eingangssteuersatzes auf 25 % • Erweiterung auf sieben Tarifstufen • Steuersatz von 50 % ab einem Einkommen von 90.000,00 Euro • Steuersatz von 55 % ab einem Einkommen von 1.000.000,00 Euro Die Änderung soll ab dem Veranlagungsjahr 2016 gelten und wirkt sich auf angestellte Ärzte, Einzelunternehmer (zB Allgemeinmediziner, Facharzt) ebenso wie auf Personalgesellschaften und deren natürlichen Personen als Gesellschafter (Ärzte OG) aus. Auf der Homepage des Finanzamtes finden Sie bereits vorab Änderungen im Bereich der Immobilien Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder Erbschaft) von Liegenschaften im Familienverband soll künftig vom Verkehrswert berechnet werden und nicht mehr vom dreifachen Einheitswert (Ausnahme bleiben weiterhin Land- und Forstwirtschaft sowie Umgründungen). Verkehrswert EUR Steuersatz 0 bis 250.000 250.001 bis 400.000 über 400.000 0,5 % 2,0 % 3,5 % Vor allem bei anstehenden Ordinationsübergaben oder schon geplanten Schenkungen sollte die bevorstehende Grunderwerbsteuererhöhung in die Steuerplanung 2015 miteinbezogen werden. Abzuraten ist von vorgezogenen Übertragungen nur aus steuerlichen Gründen. Es sollten primär wirtschaftliche Überlegungen für eine endgültige Entscheidung maßgebend sein. Erhöhung Immobilienertragsteuer Auch die entgeltliche Übertragung von Liegenschaften (Veräußerung) soll künftig höher besteuert werden. Dazu soll die Immobilienertragsteuer von 25 % auf 30 % angehoben werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung wirkt sich diese Erhöhung auch auf die effektive Steuerbelastung von Altfällen (Erwerb vor 1.4.2002) aus, wodurch der bisherige Steuersatz 3,5 % auf 4,2 % erhöht wird. Liegenschaften (Ordination) im Betriebsvermögen Für Liegenschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, soll eine Vereinheitlichung des Abschreibungssatzes auf 2,5 % erfolgen. Da die gesetzliche Abschreibungsdauer der Ordinationsräumlichkeiten bisher 50 Jahre (somit 2 %) betrug, wäre eine Vereinheitlichung und die dadurch entstehende Entlastung durchaus zu begrüßen. Weniger erfreulich ist die Änderung der Richtlinienmeinung zur Aufteilung von Liegenschaften in einen nicht abnutzbaCONSILIUM 04/15 35 Foto: bilderbox STEUER & RECHT TEXT ren Grundanteil und einen Gebäudeanteil. Geplant ist eine Erhöhung des Grundanteils von bisher 20 % auf 30 % des gesamten Wertes. Ein gegenteiliger Nachweis wird nur durch die Erstellung eines kostspieligen Gutachtens zu erbringen sein. Änderungen im Bereich Umsatzsteuer Foto: bilderbox WAHLARZTBERATUNG (eine gemeinsame Veranstaltung der Wahlärztereferate der Ärztekammer NÖ und Wien) 27. Mai 2015, 13.00 Uhr, in der Ärztekammer für NÖ Die geplante Erhöhung der Umsatzsteuersätze von 10 % auf 13 % soll folgende Waren und Dienstleistungen betreffen: •Lebende Tiere, Tierfutter, Saatgut, Pflanzen, Holz •Jugendbetreuung • Museen, kulturelle Dienstleistungen, Filmvorführungen • Inländischer Luftverkehr, Hotelnächtigungen •Schwimmbäder Wipplingerstraße 2, 1010 Wien • Wichtige Überlegungen zur Niederlassung als Wahlarzt •Vorsorgeuntersuchung NEU • Die Bedeutung des Wohlfahrtsfonds für den Wahlarzt • Betriebswirtschaftliche Aspekte • Aus der Sicht des Steuerberaters •Versicherungen Info & Anmeldung: Ärztekammer für NÖ: Fr. Graner, Fr. Eisenbarth, Wahlarztreferat Tel. 01/53751-246 bzw. 225, Fax: 01/53751-279 E-Mail: [email protected] Ärztekammer für Wien: Fr. Neumeister, Wahlarztreferat Tel. 01/51501-1272, Fax: 01/51501-1450 E-Mail: [email protected] Für die Veranstaltung besteht Anmeldepflicht! Teilnahmegebühr: 20,- Euro 36 CONSILIUM 04/15 Eine unmittelbare Auswirkung auf die Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen ist hier im Moment nicht geplant. die überwiegend Barumsätze machen, erfolgt ab einem Nettoumsatz von 15.000,00 Euro pro Jahr die Einzelaufzeichnung verpflichtend per Registrierkasse.“ Im Ärztebereich werden durch diese Änderung vor allem eher Wahlärzte, die überwiegend Barumsätze tätigen, betroffen sein. Ob es tatsächlich dazu kommt, dass für die Wahlarztordination eine Registrierkasse anzuschaffen ist oder die Umsätze möglicherweise auch in Honorarverwaltungsprogrammen dargestellt werden können bleib vorerst noch unbeantwortet. Darüber hinaus sollen Ärzte als Unternehmer generell einer Belegerteilungsverpflichtung unterliegen. Betrugsbekämpfung Gerade im Ärztebereich kommt es aufgrund der gängigen Praxis häufig zu Barzahlungen durch die Patienten. Nach der bisher gültigen Barbewegungsverordnung blieb es dem Arzt überlassen, Bareinnahmen händisch einzeln aufzuzeichnen. In der Praxis wurde die Vorschrift durch Führung eines Einnahmenheftes, in dem jede einzelne Einnahme aufzuzeichnen war oder durch das Ausstellen von Honorarnoten erfüllt. Mit dem Vortrag an den Ministerrat wurde die Forderung nach einer generellen Registrierkassenpflicht eingebracht. Im genauen Wortlaut: „In Betrieben, Als letzte Maßnahme sei noch der Entfall des Bankgeheimnisses für Unternehmer erwähnt. Betriebsprüfer sollen dann bestehende Kontoverbindungen über ein zentrales Bankkontenregister abfragen können. Fraglich ist, ob die propagierte Steuerentlastung durch die Tarifsenkung tatsächlich die deutlichen Verschärfungen in den verschieden Bereichen kompensieren kann. MAG. HANS-GEORG GOERTZ MAG. MARKUS SEIDL ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien
© Copyright 2024