Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Wandsbek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - 22021 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 21 ### ### ### ### Schloßgarten 9 22041 Hamburg Telefon 040 - 4 28 81 - 0 Telefax 040 - 4 27 90 54 87 E-Mail [email protected] Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040 - 4 28 81 - ### Telefax ### E-Mail [email protected] GZ.: W/WBZ/14861/2014 Hamburg, den 7. Mai 2015 Verfahren Eingang Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO 03.11.2014 Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück ### 518-013 00102 in der Gemarkung: Sasel Errichtung Modulhaus zur Erstversorgung minderjähriger, unbegleiteter Flüchtlinge BEFRISTETE GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung befristet bis zum 31.12.2019 erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Nach Ablauf der Befristung ist die Verfügungsberechtigten der baulichen Entschädigungsansprüche zu beseitigen. bauliche Anlage vom Eigentümer oder Anlage innerhalb eines Monats ohne Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten nach Vereinbarung WC Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt Dieser Bescheid schließt ein: 1. Einleitungsgenehmigung gewerbliches Abwasser nach §11a Hamburgisches Abwassergesetz für 2. Einleitungsgenehmigung nach §11a Hamburgisches Abwassergesetz für häusliches Abwasser 3. Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung für die Sondernutzung des öffentlichen Weges durch die Baustellenzufahrt. Nebenbestimmung Die Nutzung des öffentlichen Grundes (Baustelleneinrichtung, Krangestellung, usw.) bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt I Servicezentrum - Kundenservice Schloßgarten 9 22041 Hamburg Tel.: 040-428 81 3232 Fax: 040-427 90 5480 E-Mail: [email protected] einzuholen. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Sasel 3 mit den Festsetzungen: Bahnanlagen Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 9/1 9 / 15 9 / 17 9 / 18 9 / 22 9 / 23 9 / 24 9 / 25 9 / 26 9 / 27 9 / 28 9 / 29 9 / 30 9 / 31 9 / 32 9 / 33 9 / 34 9 / 35 Flurkartenauszug Baubeschreibung Betriebsbeschreibung Nutzungskonzept Grundriss / Erdgeschoss Grundriss / Obergeschoss Schnitt Ansicht Ost Ansicht Westen Ansicht Süd Ansicht Nord Flucht- und Rettungsplan Erdgeschoss Flucht- und Rettungsplan Obergeschoss Lageplan HSE Lageplan mit Grundstücksentwässerungsanlage Berechnung / Schmutzwasserabfluss Leitungsplan Drainageleitung zur Dachentwässerung ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 2 von 13 9 / 36 9 / 37 Lageplan Brandschutzkonzept Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 3 von 13 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten 9 22041 Hamburg HINWEISE 1. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO). 2. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO). 3. Die Bauaufsichtsbehörde verzichtet nach Vorlage der “Gutachtlichen Stellungnahme über den Brandschutz eines Wohnhauses aus Modulsystemen der Firma Comma GmbH“, ausgestellt vom Brandschutzsachverständigen Heinz-Heinrich Thömen am 08.07.2014, gemäß der Vorgabe des Merkblattes der BSU, ABH vom 19.05.2014 (Bauordnungsrechtliche Anforderungen an temporäre Container-Unterkünfte für die zentrale Erstaufnahme und die öffentlich rechtliche Unterbringung, Folgeunterbringung) auf die Prüfung der bautechnischen Nachweise. 4. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 4 von 13 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe IB 3 - Abwasserwirtschaft Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg E-Mail: [email protected] Zuständige Stelle für die Betriebsüberwachung: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe IB 334 Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg E-Mail: [email protected] AUFLAGEN 1. Das häusliche Abwasser darf ohne vorherige Abwasserbehandlung in das öffentliche Schmutzwassersiel der Straße Petunienweg eingeleitet werden. 2. Die Brennwertanlage ist nach den Vorgaben des Herstellers zu warten. 3. Die Anforderungen aus den Allgemeinen Einleitungsbedingungen (AE) vom 11.Dezember 2009 sind einzuhalten. 4. Kondensate aus Feuerstätten dürfen nur in die Teile der Entwässerungsanlage eingeleitet werden, die gegen Abwasser mit pH Werten unter 6,5 beständig sind. Das gilt auch für Abwasserhebeanlagen. 5. Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser auf Wohngrundstücken gemäß § 32a HWaG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, sofern die an die Entwässerungsanlage angeschlossenen oder anzuschließenden befestigten und bebauten Flächen nicht größer sind als 250 m². Es ist jedoch eine Anzeige an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - U 12 zu senden. HINWEISE 6. Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. 7. Der zuständigen Behörde ist die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach § 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen (§ 17b HmbAbwG). ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 5 von 13 Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Grundstücksentwässerungsanlagen dargestellt sind. Der Dichtheitsnachweis kann auch elektronisch, über die auf der Internetseite „www.hamburg.de/abwasser/formulare“ genannte E-Mail-Adresse, eingereicht werden. Als Prüfbericht kann der auf der o.g. Internetseite bereit gestellte Vordruck P verwendet werden. Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der Dichtheit von einem nach § 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb durchgeführt wurden.“ 8. Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 17 b HmbAbwG sowie das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten) innerhalb und außerhalb von Gebäuden dürfen gemäß § 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach § 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden. 9. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen (§ 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (§ 15 Abs. 2 HmbAbwG). 10. Die Sielanschlussgenehmigung nach § 7 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der geltenden Fassung ist bereits im Vereinfachten Verfahren durch HAMBURG WASSER am 13.10.2014 genehmigt worden (Gz. 607153/13.10.2014, Kundennummer 518190). ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 6 von 13 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz Billstraße 80 20539 Hamburg E-Mail: [email protected] AUFLAGEN 1. Nebenbestimmungen sind nicht erforderlich. ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 7 von 13 Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Wandsbek Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Am Alten Posthaus 2 22041 Hamburg Tel.-Nr.: 040 - 428 813061 Fax.-Nr.: 040 - 428 81 - 3249 E-Mail: [email protected] Alle Baumaßnahmen, die durch das private Bauvorhaben im öffentlichen Grund notwendig werden, werden durch die Wegeaufsicht-Bereich Nord W / MR 221 Wentzelplatz 7 22391 Hamburg Tel.: 040 – 428 81-5228 Mo – Fr von 7:00 – 9:00 Uhr Mo – Do von 14:00 – 15:30 Uhr veranlasst oder durchgeführt. Ausführungsbeginn 1. Rechtzeitig vor Baubeginn sind die Maßnahmen im öffentlichen Grund mit der o.g. Dienststelle abzustimmen. Durchführung / Anforderungen 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen gehen zu Lasten und Kosten des Antragstellers (§§ 18, 19 und 22 HWG). 3. Da die Flächen des eingereichten Bauvorhabens im Rahmen des Wohnungsbauprogramms als Wohnbaufläche ausgewiesen werden sollen, kann eine Genehmigung nur widerruflich in Aussicht gestellt werden. Für einen späteren Ausbau werden öffentliche Wegeflächen im betroffen Bereich in einer Breite von circa 2,00 m benötigt, die bei Umsetzung der Planungen berücksichtigt und auf Anforderung des Fachamtes Management des öffentlichen Raumes an die Freie und Hansestadt Hamburg abzutreten sind. 4. Die Genehmigung der Sondernutzungserlaubnis (Baustellenzufahrt) steht unter der Bedingung, dass vor Baubeginnanzeige die Zahlung einer Vorkasse in der geschätzten Höhe von 6.000,- € erfolgt ist. Die Höhe dieser Vorauszahlung ergibt sich zum einen aus den voraussichtlichen Wegebaukosten der Überfahrt, sowie der ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 8 von 13 Sondernutzungskosten, die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis entstehen. Bankverbindung und Referenznummer sind 4 Wochen vor Baubeginn bei der in den wegerechtlichen Auflagen genannten Dienstelle zu erfragen. 5. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Bauleistungen aus der Herstellung der Sondernutzung nach Effektivkosten incl. Auftragsgemeinkosten mit dem Antragsteller abgerechnet. Dabei werden Überzahlungen erstattet. Übersteigen die Effektivkosten die geleisteten Vorauszahlungen, werden Nachzahlungen vom Antragsteller gefordert. 6. Die vorhandene Überfahrt ist zu nutzen. 7. Vom Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf den öffentlichen Grund abgeleitet werden (§ 23 HWG). Verläuft das Gelände zum öffentlichen Grund hin abschüssig, so ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass ablaufendes Oberflächenwasser auf öffentlichen Grund gelangt (z.B. durch ACO-Drainrinne). 8. Die Höhen an der Grundstücksgrenze sind der Örtlichkeit anzugleichen. 9. Für den aus der Überfahrt ausfahrenden Verkehr sind auf dem privaten Grund Sichtdreiecke mit 3,00 m Schenkellänge frei zu halten, in denen keine Gegenstände stehen dürfen, die höher als 0,80 m sind (z.B. Hecken, Mauern). AUFLAGEN 10. Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes einschließlich der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien zu erfüllen. Bezüglich der Verkehrsregelung ergehen im Einvernehmen mit dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes MR 21 Wandsbek die nachstehenden Anforderungen: Sondernutzung (Baustellenüberfahrt): 11. Der Überfahrtsbereich ist stets verkehrssicher zu unterhalten. 12. Fahrbahnverschmutzungen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder s o f o r t zu beseitigen. 13. Für das Befahren der Nebenflächen ist der Bau einer provisorischen Zufahrt erforderlich. Die Zufahrt wird wie folgt befestigt: Tragschicht Type AC (ca. 10 cm) 14. Die Beseitigung der entstandenen Schäden an der Wegefläche durch die beantragte Nutzung erfolgt im Auftrag des Managements des öffentlichen Raumes. Das Gleiche gilt für den Bau und den Rückbau einer notwendigen Baustellenzufahrt. 15. Im Bereich von Straßenbäumen ist die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Die DIN 18920 erhalten Sie bei dem Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, MR 23, Am Alten Posthaus 22041 Hamburg, Tel. 42881 3254. ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 9 von 13 16. Die Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zur Nutzung der öffentlichen Wegeflächen wird, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, erteilt. 17. Die Erlaubnis ist ab dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Wegefläche für die Dauer von 12 Monaten befristet. 18. Ort der Nutzung: Petunienweg 100 19. Art und Zweck der Nutzung: Baustelleneinrichtung Maß der Nutzung: nicht bekannt HINWEISE 20. Schadenersatzansprüche können bei einem Widerruf gegen die Freie und Hansestadt Hamburg nicht geltend gemacht werden. 21. Die Erlaubnis ist weder vererblich noch kann sie auf Dritte übertragen werden. 22. Die Kosten für Wiederherstellung und Schadenersatz werden durch einen gesonderten Bescheid aufgrund § 62 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge nach dem Hamburger Wegegesetz (HWG) festgesetzt. 23. Für die Nutzung der öffentlichen Wegeflächen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grünund Erholungsanlagen fällig. Über die Benutzungsgebühren ergeht ein gesonderter Bescheid. Auflagen 24. Anträge auf weitere Nutzungen des öffentlichen Grundes (z.B. Krangestellung, Baustelleneinrichtung etc.) bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Sie sind bei der vorgenannten Dienststelle rechtzeitig zu beantragen. 25. Der Beginn, die Verlängerung oder Beendigung der Sondernutzung ist schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss erstattet werden an: Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Servicezentrum - Kundenservice Schloßgarten 9 22041 Hamburg Fax: 040-427 90 5480 E-Mail: [email protected] 26. Vor Beginn der Nutzung hat der Erlaubnisinhaber sich die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen. 27. Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen. ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 10 von 13 28. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen. 29. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Sondernutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu berücksichtigen. 30. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. 31. Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. 32. Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. 33. Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen. 34. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. 35. Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. 36. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Sondernutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. 37. Nach Beendigung der Sondernutzung wird die genutzte Wegefläche von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche Verbesserungen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind. 38. Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche, bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über, wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat. ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 11 von 13 Hinweise auf andere Verfahren 39. Diese Erlaubnis ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Anzeigen, auch dann nicht, wenn für deren Erteilung Dienststellen derselben Behörde zuständig sind. Dies gilt insbesondere für die folgenden Verfahren: Das Verändern öffentlicher Wege, insbesondere das Aufgraben, bedarf einer gesonderter Erlaubnis nach § 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 12 von 13 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse ____________________________________________________________________________ W/WBZ/14861/2014 Seite 13 von 13
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