Freie und Hansestadt Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Wandsbek
Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Umwelt - 22021 Hamburg
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Umwelt
WBZ 21
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Schloßgarten 9
22041 Hamburg
Telefon 040 - 4 28 81 - 0
Telefax 040 - 4 27 90 54 87
E-Mail
[email protected]
Ansprechpartnerin: ###
Zimmer ###
Telefon 040 - 4 28 81 - ###
Telefax ###
E-Mail
[email protected]
GZ.: W/WBZ/14861/2014
Hamburg, den 7. Mai 2015
Verfahren
Eingang
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
03.11.2014
Grundstück
Belegenheit
Baublock
Flurstück
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518-013
00102 in der Gemarkung: Sasel
Errichtung Modulhaus zur Erstversorgung minderjähriger, unbegleiteter Flüchtlinge
BEFRISTETE GENEHMIGUNG
Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird
unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung befristet bis zum 31.12.2019 erteilt, das
oben beschriebene Vorhaben auszuführen.
Nach Ablauf der Befristung ist die
Verfügungsberechtigten der baulichen
Entschädigungsansprüche zu beseitigen.
bauliche Anlage vom Eigentümer oder
Anlage innerhalb eines Monats ohne
Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die
Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
Sprechzeiten nach Vereinbarung
WC
Öffentliche Verkehrsmittel:
U1, Busse Wandsbek Markt
Dieser Bescheid schließt ein:
1.
Einleitungsgenehmigung
gewerbliches Abwasser
nach
§11a
Hamburgisches
Abwassergesetz
für
2.
Einleitungsgenehmigung nach §11a Hamburgisches Abwassergesetz für häusliches
Abwasser
3.
Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der
geltenden Fassung für die Sondernutzung des öffentlichen Weges durch die
Baustellenzufahrt.
Nebenbestimmung
Die Nutzung des öffentlichen Grundes (Baustelleneinrichtung, Krangestellung, usw.)
bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt I
Servicezentrum - Kundenservice
Schloßgarten 9
22041 Hamburg
Tel.: 040-428 81 3232
Fax: 040-427 90 5480
E-Mail: [email protected]
einzuholen.
Planungsrechtliche Grundlagen
Bebauungsplan
Sasel 3
mit den Festsetzungen: Bahnanlagen
Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962
Ausführungsgrundlagen
Bestandteil des Bescheides
-
die Vorlagen Nummer
9/1
9 / 15
9 / 17
9 / 18
9 / 22
9 / 23
9 / 24
9 / 25
9 / 26
9 / 27
9 / 28
9 / 29
9 / 30
9 / 31
9 / 32
9 / 33
9 / 34
9 / 35
Flurkartenauszug
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung
Nutzungskonzept
Grundriss / Erdgeschoss
Grundriss / Obergeschoss
Schnitt
Ansicht Ost
Ansicht Westen
Ansicht Süd
Ansicht Nord
Flucht- und Rettungsplan Erdgeschoss
Flucht- und Rettungsplan Obergeschoss
Lageplan HSE
Lageplan mit Grundstücksentwässerungsanlage
Berechnung / Schmutzwasserabfluss
Leitungsplan
Drainageleitung zur Dachentwässerung
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Lageplan
Brandschutzkonzept
Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.
Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).
Der Bescheid umfasst auch die
Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise
Unterschrift
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
Weitere Anlagen
Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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Anlage zum Bescheid
BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Bezirksamt Wandsbek
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
Schloßgarten 9
22041 Hamburg
HINWEISE
1.
Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche
vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).
2.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung
mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht
baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).
3.
Die Bauaufsichtsbehörde verzichtet nach Vorlage der “Gutachtlichen Stellungnahme
über den Brandschutz eines Wohnhauses aus Modulsystemen der Firma Comma
GmbH“, ausgestellt vom Brandschutzsachverständigen Heinz-Heinrich Thömen am
08.07.2014, gemäß der Vorgabe des Merkblattes der BSU, ABH vom 19.05.2014
(Bauordnungsrechtliche Anforderungen an temporäre Container-Unterkünfte für die
zentrale
Erstaufnahme
und
die
öffentlich
rechtliche
Unterbringung,
Folgeunterbringung) auf die Prüfung der bautechnischen Nachweise.
4.
Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie
unter dem Link:
"http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html".
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Anlage zum Bescheid
ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Amt für Immissionsschutz und Betriebe
IB 3 - Abwasserwirtschaft
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
E-Mail: [email protected]
Zuständige Stelle für die Betriebsüberwachung:
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Amt für Immissionsschutz und Betriebe
IB 334
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
E-Mail: [email protected]
AUFLAGEN
1.
Das häusliche Abwasser darf ohne vorherige Abwasserbehandlung in das
öffentliche Schmutzwassersiel der Straße Petunienweg eingeleitet werden.
2.
Die Brennwertanlage ist nach den Vorgaben des Herstellers zu warten.
3.
Die Anforderungen aus den Allgemeinen Einleitungsbedingungen (AE) vom
11.Dezember 2009 sind einzuhalten.
4.
Kondensate aus Feuerstätten dürfen nur in die Teile der Entwässerungsanlage
eingeleitet werden, die gegen Abwasser mit pH Werten unter 6,5 beständig sind.
Das gilt auch für Abwasserhebeanlagen.
5.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser auf
Wohngrundstücken gemäß § 32a HWaG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht
erforderlich, sofern die an die Entwässerungsanlage angeschlossenen oder
anzuschließenden befestigten und bebauten Flächen nicht größer sind als 250 m².
Es ist jedoch eine Anzeige an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - U 12
zu senden.
HINWEISE
6.
Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine
Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen.
7.
Der zuständigen Behörde ist die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten
Grundstücksentwässerungsanlagen
vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme
unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind
die Abwasseranlagen für die Ableitung für nicht nachteilig verändertes
Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder
Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen
nach § 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen
(§ 17b HmbAbwG).
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Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem
die geprüften und als dicht nachgewiesenen Grundstücksentwässerungsanlagen
dargestellt sind. Der Dichtheitsnachweis kann auch elektronisch, über die auf der
Internetseite „www.hamburg.de/abwasser/formulare“ genannte E-Mail-Adresse,
eingereicht werden.
Als Prüfbericht kann der auf der o.g. Internetseite bereit gestellte Vordruck P
verwendet werden.
Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der
Dichtheit von einem nach § 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb
durchgeführt wurden.“
8.
Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 17 b
HmbAbwG
sowie
das
Errichten,
Ändern
und
Beseitigen
von
Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und
Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und
Abscheider für Leichtflüssigkeiten) innerhalb und außerhalb von Gebäuden dürfen
gemäß § 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach § 13 b HmbAbwG anerkannten
Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation
führen, ausgeführt werden.
9.
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen (§ 13 Abs. 1
HmbAbwG).
Bei
Betrieb,
Unterhaltung,
Wartung,
Überprüfung
und
Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (§ 15 Abs. 2 HmbAbwG).
10.
Die
Sielanschlussgenehmigung
nach
§
7
des
Hamburgischen
Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der geltenden Fassung ist bereits im
Vereinfachten Verfahren durch HAMBURG WASSER am 13.10.2014 genehmigt
worden (Gz. 607153/13.10.2014, Kundennummer 518190).
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Anlage zum Bescheid
ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
Arbeitnehmerschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
E-Mail: [email protected]
AUFLAGEN
1.
Nebenbestimmungen sind nicht erforderlich.
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Anlage zum Bescheid
WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Wandsbek
Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Fachamt Management des öffentlichen Raumes
Am Alten Posthaus 2
22041 Hamburg
Tel.-Nr.: 040 - 428 813061
Fax.-Nr.: 040 - 428 81 - 3249
E-Mail: [email protected]
Alle Baumaßnahmen, die durch das private Bauvorhaben im öffentlichen Grund
notwendig werden, werden durch die
Wegeaufsicht-Bereich Nord
W / MR 221
Wentzelplatz 7
22391 Hamburg
Tel.: 040 – 428 81-5228
Mo – Fr von 7:00 – 9:00 Uhr
Mo – Do von 14:00 – 15:30 Uhr
veranlasst oder durchgeführt.
Ausführungsbeginn
1.
Rechtzeitig vor Baubeginn sind die Maßnahmen im öffentlichen Grund mit der o.g.
Dienststelle abzustimmen.
Durchführung / Anforderungen
2.
Die Durchführung dieser Maßnahmen gehen zu Lasten und Kosten des
Antragstellers (§§ 18, 19 und 22 HWG).
3.
Da die Flächen des eingereichten Bauvorhabens im Rahmen des
Wohnungsbauprogramms als Wohnbaufläche ausgewiesen werden sollen, kann
eine Genehmigung nur widerruflich in Aussicht gestellt werden. Für einen späteren
Ausbau werden öffentliche Wegeflächen im betroffen Bereich in einer Breite von
circa 2,00 m benötigt, die bei Umsetzung der Planungen berücksichtigt und auf
Anforderung des Fachamtes Management des öffentlichen Raumes an die Freie
und Hansestadt Hamburg abzutreten sind.
4.
Die Genehmigung der Sondernutzungserlaubnis (Baustellenzufahrt) steht
unter der Bedingung, dass vor Baubeginnanzeige die Zahlung einer Vorkasse
in der geschätzten Höhe von 6.000,- € erfolgt ist.
Die Höhe dieser Vorauszahlung ergibt sich zum einen aus den
voraussichtlichen
Wegebaukosten
der
Überfahrt,
sowie
der
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Sondernutzungskosten, die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis
entstehen.
Bankverbindung und Referenznummer sind 4 Wochen vor Baubeginn bei der
in den wegerechtlichen Auflagen genannten Dienstelle zu erfragen.
5.
Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Bauleistungen aus der Herstellung der
Sondernutzung nach Effektivkosten incl. Auftragsgemeinkosten mit dem
Antragsteller abgerechnet. Dabei werden Überzahlungen erstattet. Übersteigen die
Effektivkosten die geleisteten Vorauszahlungen, werden Nachzahlungen vom
Antragsteller gefordert.
6.
Die vorhandene Überfahrt ist zu nutzen.
7.
Vom Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf den öffentlichen Grund abgeleitet
werden (§ 23 HWG). Verläuft das Gelände zum öffentlichen Grund hin abschüssig,
so ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass ablaufendes
Oberflächenwasser auf öffentlichen Grund gelangt (z.B. durch ACO-Drainrinne).
8.
Die Höhen an der Grundstücksgrenze sind der Örtlichkeit anzugleichen.
9.
Für den aus der Überfahrt ausfahrenden Verkehr sind auf dem privaten Grund
Sichtdreiecke mit 3,00 m Schenkellänge frei zu halten, in denen keine Gegenstände
stehen dürfen, die höher als 0,80 m sind (z.B. Hecken, Mauern).
AUFLAGEN
10.
Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind die Vorschriften des
Hamburgischen Wegegesetzes einschließlich der dazu erlassenen Verordnungen
und Richtlinien zu erfüllen. Bezüglich der Verkehrsregelung ergehen im
Einvernehmen mit dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes MR 21
Wandsbek die nachstehenden Anforderungen:
Sondernutzung (Baustellenüberfahrt):
11.
Der Überfahrtsbereich ist stets verkehrssicher zu unterhalten.
12.
Fahrbahnverschmutzungen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden
oder s o f o r t zu beseitigen.
13.
Für das Befahren der Nebenflächen ist der Bau einer provisorischen Zufahrt
erforderlich.
Die Zufahrt wird wie folgt befestigt:
Tragschicht Type AC (ca. 10 cm)
14.
Die Beseitigung der entstandenen Schäden an der Wegefläche durch die
beantragte Nutzung erfolgt im Auftrag des Managements des öffentlichen Raumes.
Das Gleiche gilt für den Bau und den Rückbau einer notwendigen Baustellenzufahrt.
15.
Im Bereich von Straßenbäumen ist die DIN 18920 (Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Die
DIN 18920 erhalten Sie bei dem
Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen
Raumes, MR 23, Am Alten Posthaus 22041 Hamburg, Tel. 42881 3254.
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16.
Die Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zur
Nutzung der öffentlichen Wegeflächen wird, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs
und
vorbehaltlich
der
Zustimmung
der
zuständigen
Straßenverkehrsbehörde, erteilt.
17.
Die Erlaubnis ist ab dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Wegefläche für die
Dauer von 12 Monaten befristet.
18.
Ort der Nutzung:
Petunienweg 100
19.
Art und Zweck der Nutzung:
Baustelleneinrichtung
Maß der Nutzung:
nicht bekannt
HINWEISE
20.
Schadenersatzansprüche können bei einem Widerruf gegen die Freie und
Hansestadt Hamburg nicht geltend gemacht werden.
21.
Die Erlaubnis ist weder vererblich noch kann sie auf Dritte übertragen werden.
22.
Die Kosten für Wiederherstellung und Schadenersatz werden durch einen
gesonderten Bescheid aufgrund § 62 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in
Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge nach
dem Hamburger Wegegesetz (HWG) festgesetzt.
23.
Für die Nutzung der öffentlichen Wegeflächen werden Gebühren nach der
Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grünund Erholungsanlagen fällig. Über die Benutzungsgebühren ergeht ein gesonderter
Bescheid.
Auflagen
24.
Anträge auf weitere Nutzungen des öffentlichen Grundes (z.B. Krangestellung,
Baustelleneinrichtung etc.) bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Sie sind bei der
vorgenannten Dienststelle rechtzeitig zu beantragen.
25.
Der Beginn, die Verlängerung oder Beendigung der Sondernutzung ist
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss erstattet werden an:
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
Servicezentrum - Kundenservice
Schloßgarten 9
22041 Hamburg
Fax: 040-427 90 5480
E-Mail: [email protected]
26.
Vor Beginn der Nutzung hat der Erlaubnisinhaber sich die Fläche an Ort und Stelle
von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen.
27.
Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu
befolgen.
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28.
Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der
Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen.
29.
Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Sondernutzung nicht gefährdet,
der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu
berücksichtigen.
30.
Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
31.
Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der
Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen.
32.
Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen
pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen
Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind mit der zuständigen Dienststelle
abzustimmen.
33.
Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt,
verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in
Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener
Verantwortung
direkt mit
den Dritten zu regeln.
Die zuständige
Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind
vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen.
34.
Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die
dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht
geltend gemacht werden.
35.
Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten,
öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben.
Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben.
36.
Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu
erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen. Hierzu
gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und
Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Sondernutzung aufgrund einer
Rechtspflicht erbringen muss.
37.
Nach Beendigung der Sondernutzung wird die genutzte Wegefläche von der
Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller
Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche
Verbesserungen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen
als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind.
38.
Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche,
bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung
der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach
Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über,
wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat.
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Hinweise auf andere Verfahren
39.
Diese Erlaubnis ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen,
Erlaubnisse, Zustimmungen und Anzeigen, auch dann nicht, wenn für deren
Erteilung Dienststellen derselben Behörde zuständig sind.
Dies gilt insbesondere für die folgenden Verfahren:
Das Verändern öffentlicher Wege, insbesondere das Aufgraben, bedarf einer
gesonderter Erlaubnis nach § 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Diese
Erlaubnis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen.
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument
entfernt.
Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Errichtung
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude
Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse
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