dst.lt Rechtsan.,a.lt ~~~ a~p~- -~ ~ -ll..lle ~~~.,..(\4. ~+ Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt ~ Dr. Ulrich Frysak, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Frysak sen., Rechtsanwalt em. Kanzlei: Wagramerstraße 81/2 Neues Donauzentrum 1220 Wien HG Wien FN 313276a FRYSAK & FRYSAK RECHTSANWALTS·PARTNERSCHAFT Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abteilung IV/ST3 Radetzkystraße 2 1030 Wien Tel: 01/203 23 80 203 51 80 Fax: 01/203 77 60 e-mail: [email protected] Gebühreneinzug: Bawag P.S.K., IBAN : AT841400003910771999 BIC : BAWAATWW BMVIT -312.401/0020-IV/ST -ALG 2015 Wien, am 07.05.2015/Dr. U/as Betrifft: Einsehreiter und Beschwerdeführer: 1. Robert KLAMMER Guntherstraße 129, 1220 Wien 2. Bürgerinitiative "Siedlerverein Eßling", Manfred CHYBA Marburggasse 50/2, 1220 Wien beide vertreten durch: VM gern. § 10 AVG erteilt wegen: S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat- Süßenbrunn I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE II. BESCHWERDE 2-fach 1 HS 1 Beilage (1-fach) SankverbIndungen : BAWAC P.S.K. , IBAN : AT841400003910771999, SIC: SAWAATWW Erste Bank, IBAN: AT272011131002900088, BIC: GIBAATWW I. ln umseits näher bezeichneter Rechtssache wird bekanntgegeben, dass die Einsehreiter und Beschwerdeführer mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nunmehr die Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft, Wagramerstraße 81/2 in 1220 Wien, beauftragt und bevollmächtigt haben. Um Kenntnisnahme der Vollmachtserteilung und Zustellung zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter wird höflich ersucht. II. Die Beschwerdeführer erheben durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.03.2015 zur GZ: BMVIT-312.401/0020-IV/St-ALG/2015 (zugestellt mit Ablauf der 2-wöchigen Frist ab Verlautbarung in der Wien Ausgabe der Kronenzeitung, konkret am 13.04.2015) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der ' Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wird aus den Beschwerdegründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (materiellen Rechtswidrigkeit) angefochten und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 1. Dem angefochtenen Bescheid kann zur Lärmbelastung der Anrainer (wozu alle Beschwerdeführer zählen) entnommen werden, dass der vorliegende Genehmigungsbescheid sowohl aufgrund von geplanten und vorzunehmenden aktiven (fahrbahnbezogenen) Lärmschutzmaßnahmen als auch von passiven (haus- bzw. objektbezogenen) Lärmschutzmaßnahmen erteilt wurde. Es darf vorangestellt werden, dass die Vornahme von passiven Lärmschutzmaßnahmen als ultima ratio anzusehen ist, sodass primär alle die einzelnen Anrainer bzw. deren Liegenschaften und Häuser nicht einschränkenden Maßnahmen auszuschöpfen sind. Erst dann, wenn keine entsprechenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen möglich sind, sind zuletzt (nach entsprechender lnteressensabwägung) passive Lärmschutzmaßnahmen zulässig bzw. allenfalls von den betroffenen Anrainern zu erdulden . Dem angefochtenen Bescheid kann nun entnommen werden, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind bzw. vorgeschrieben werden. Aus dem Bescheid geht aber nicht hervor, in welchem konkreten Ausmaß bzw. in welchem Umfang diese aktiven (straßenseitigen) - Lärmschutzmaßnahmen erfolgen. Beispielhaft werden auf Seite 112 des angefochtenen Bescheides "Betonleitwände, Geländemodellierungen, Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände, absorbierende Verkleidungen oder schallgedämmte Gebäude" genannt. Im gleichen Atemzug wird im angefochtenen Bescheid aber zugestanden, dass mit diesen (offenbar unzureichenden!) aktiven Lärmschutzmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil durch "Überschreitungen der Ziel- und Richtwerte" Gebäude bzw. Gebäudeteile mit Wohnnutzung betroffen sind. Im Sinne der eingangs vorgebrachten Reihenfolge wäre es notwendig, das Ausmaß der geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen und die Möglichkeiten Bankverb in dun gen : BAWAC P.S.K., IBAN: AT841400003910771999, BIC: BAWAATWW Erste Bank, IBAN: AT272011131002900088, BIC: GIBAATWW weiterer (noch nicht ausgeschöpfter) Maßnahmen zu prüfen. Dies hat die Erstbehörde unterlassen. ln diesem Zusammenhang findet sich im angefochtenen Bescheid auf Seite 128 eine dürftige Ausführung zu dem Thema "Alternativen, Trassenvarianten". Die Erstbehörde übergeht mit ihrer Formulierung den Umstand, dass verschiedenste Trassenvarianten , der Fahrbahnbau in Tieflage oder etwa eine Halbeinhausung der S1 vorgeschlagen und in Diskussion gezogen wurde. Wiewohl in vielfachen Einwendungen und Stellungnahmen die Prüfung und weitere Abwägung solcher aktiven Lärmschutzmaßnahmen beantragt wurde, kann weder dem bisherigen Verfahren noch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass sich die Erstbehörde mit diesem Thema ernsthaft auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund , dass passive (haus- bzw. objektbezogene) Lärmschutzmaßnahmen nur das letzte Schutzmittel sein können und vor 'dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer als Anrainer einer Lärmbeeinträchtigung nicht nur in den Gebäuden (die allenfalls gedämmt oder geschützt werden können), sondern auch auf ihren Liegenschaften und Grundstücken außerhalb der Gebäude ausgesetzt sind, ist die Vorgangsweise und Entscheidungstindung der Erstbehörde daher als grob mangelhaft zu qualifizieren bzw. mit materieller Rechtswidrigkeit behaftet. Richtigerweise wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, alle Alternativ- bzw. Zusatzmöglichkeiten von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu erforschen, gegeneinander abzuwägen und bei der Entscheidungstindung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund welche (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden bzw. notwendig sind. Soweit im erstinstanzliehen Verfahren die Projektwerberin beim Einbau der Lärmschutzlüfter (als passive Lärmschutzmaßnahmen) von der "Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen" gesprochen hat, ändert dies nichts an der Sach- und Rechtslage. Der Umstand, dass passive Lärmschutzmaßnahmen (allenfalls) kostengünstiger als aktive Lärmschutzmaßnahmen sind, darf und kann zu keiner Umkehr der zu wählenden Reihenfolge führen. Die ebenfalls als aktive Lärmschutzmaßnahme genannte Aufbringung einer Fahrbahndecke aus lärmminderndem Waschbeton bzw. aus lärmminderndem Splittmastixasphalt ("Fiüsterasphalt") ändert an den bisherigen Ausführungen nichts. Hiezu wird vorgebracht, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik die Aufbringung einer solchen Fahrbahndecke tatsächlich keine relevanten lärmoder schallmindernden Effekte hat. Hiezu wird auf die diesbezügliche ausführliche gutachterliehe Stellungnahme des Herrn Dip~;-lng. Hahn, die im erstinstanzliehen Verfahren vorgelegt wurde, verwiesen . Aber auch die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen (so sie nach den bisherigen Ausführungen überhaupt zulässig sind) sind jedenfalls unzureichend. Die im angefochtenen Bescheid als "betroffene" oder "anspruchsberechtigte" bezeichneten Objekte, denen ein passiver Lärmschutz zukommen soll, sind geradezu willkürlich ausgewählt. Es wurde im erstinstanzliehen Verfahren mehr und vielfach vorgebracht, dass zunächst von unrichtigen und fehlerhaften Grundlagen ausgegangen wurde . Die zur Auswahl herangezogenen und geprüften Gebäude sind nicht vollständig, die Geschosszahlen der tatsächlich herangezogenen Gebäude wurden unrichtig erhoben. Aufgrund zahlreicher Einwendungen und Stellungnahmen musste sich die Erstbehörde mit der Frage auseinandersetzen, ob tatsächlich alle betroffenen Anrainer in die Planung der passiven Lärmschutzmaßnahmen eingebunden worden waren . Im nun angefochtenen Bescheid findet sich diesbezüglich lediglich die Aussage: "Es gibt keine neuen Betroffenen und auch keine Anrainer, die durch Betriebs- oder Baulärm anders betroffen sind" (Seite 123). Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, ob und bejahendenfalls auf welche Art und Weise aufgrund der erhobenen Einwendungen geprüft wurde, ob es weitere betroffene Anrainer gibt oder nicht. Diesbezüglich ist wieder von einer groben Mangelhaftigkeit des erstinstanzliehen Verfahrens auszugehen. Faktum ist und bleibt nämlich, dass zum Teil unmittelbar benachbarte Anrainer einmal als von einer Überschreitung der Ziel- und Richtwerte betroffen angesehen werden und einmal nicht (beispielhaft wird auf die Beschwerdeführerin Dipl>lng. Gonstanze Strapetz verwiesen , die mit Eingabe vom 18.08.2014 bemängelt hat, dass ihr Haus zu Unrecht als ein nicht betroffenes Objekt bezeichnet wurde). Die Auswahl der betroffenen Objekte erscheint willkürlich und ist jedenfalls völlig intransparent. Bei rechtmäßiger Vorgangsweise der Erstbehörde hätte eine umfassende Neubeurteilung der Lärmbeeinträchtigung jener Anrainer, die Einwendungen erhoben haben, erfolgen müssen. Weitere und nähere Unzulänglichkeiten der Lärmfeststellung wurden bereits durch die Vorlage der gutachterliehen Stellungnahme des Dipl.-lng. Hahn gerügt, auf welche hiermit auch verwiesen wird. Auch bei Zugrundelegung notwendiger passiver Lärmschutzmaßnahmen ist im angefochtenen Bescheid allerdings offen geblieben, ob und bejahendenfalls welche Auswirkung die Anbringung von Schalldämmlüftern haben wird. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich an der Lüftungssituation der betroffenen Gebäude nichts ändert, wenn und sobald Schalldämmlüfter installiert werden. Eine lüftungstechnische Untersuchung, dass die Installation von Schalldämmlüftern keine negativen Auswirkungen im Hinblick auf Feuchtigkeit und Schimmelbildung hat, liegt - soweit überblickbar - nicht vor. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit behaftet. Schließlich ist zu konstatieren, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen unzureichend sind. So wird auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass "Überschreitungen der Referenzdaten .. . mit geeigneten Maßnal:lmen zu kompensieren" sind. Wo welche konkreten Maßnahmen in welchem Ausmaß notwendig sein könnten, ist im Sinne des Legalitätsprinzips allerdings bereits im Vorhinein zu konkretisieren, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass lediglich die jedenfalls notwendigen Maßnahmen ergriffen werden und daher lediglich ein Mindestschutzstandard aufrechterhalten bleibt. Die auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides angeführten "Messpunkte" stellen tatsächlich keine Punkte sondern Strecken dar, die zum Teil mehrere Kilometer lang sind . Es darf behördlich als bekannt vorausgesetzt werden, dass auf diese Art und Weise eine seriöse Kontrolle des Lärmpegels nicht stattfinden kann und wird. Hier sind konkrete Ausführungen zu deri Kontrollstellen notwendig. 2. Neben den Ausführungen zur Lärmbelastung wird vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid genehmigte Tunnelvariante mit einem Abluftturm im Bereich der Tunnelportale ebenfalls eine massive Belastung und Einschränkung der Anrainer (hier konkret der Beschwerdeführer darstellt). Im angefochtenen Bescheid wird zu diesem Thema festgehalten, dass Maßnahmen oder Auflagen nicht erforderlich seien, weil Überschreitungen vorhandener Richt- bzw. Grenzwerte hinsichtlich von Luftschadstoffen, Erschütterungen oder Lichtemissionen nicht vorlägen. Völlig unberücksichtigt bleibt aber, dass der Bereich des Nationalparks Lobau absolut und lückenlos geschützt wird, wodurch die gesamte Tunnelabluft einer Richtungsfahrbahn ungefiltert beim Tunnelportal "entsorgt" wird. Wenn und soweit eine Gefährdung und Belastung der Anrainer durch die im angefochtenen Bescheid genehmigte Variante nicht vorliegen sollte, ist nicht erklärlich · und nachvollziehbar, warum nicht auch Tunnelentlüftungen - die ja völlig unproblematisch erscheinen - zumindest auch im Bereich des Nationalparks vorgesehen werden. Sollte man davon ausgehen, dass die Abluft aus dem Tunnel deshalb nicht im Bereich des Nationalparks abgelassen werden darf, weil diese Abluft doch nicht unproblematisch und gefahrlos ist, so erscheint die massive und konzentrierte Entsorgung der Abluft im Bereich des Tunnelportals (und damit im Bereich der betroffenen Siedlungen) als unzumutbar. Konsequent zu Ende gedacht würde dies heißen, dass der Schutz des Nationalparks über den Schutz von Gesundheit und Leben der betroffenen Anrainer gestellt wird, welche Wertung unrichtig und contra Iegern ist. Im erstinstanzliehen Verfahren wurde mehrfach vorgebracht und beantragt, andere Standorte für die Entlüftung des Tunnels vorzusehen. Es liegen vielfältige Standorte, die sich nicht in unmittelbarer Nähe von Siedlungsgebiet befinden und daher Anrainer des Projekts wesentlich weniger beeinträchtigen, vor. Das vorgesehene Beweissicherungsverfahrens bzw. Monitaring in der Betriebsphase bezieht sich laut Bescheid auf die Betriebslüftungen Süd und Nord. Tatsächlich kann dem Lüftungskonzept der Projektwerberin entnommen werden, dass die Betriebslüftung Nord nur die Sekundärlüftung (für Stau- und Katastrophenfälle) darstellt, während primäre Betriebslüftung die Portallüftung sein wird. Ein Monitaring an den Betriebslüftungen Süd und Nord ist daher verfehlt und müsste im Sinne der vorangegangenen Ausführungen geändert werden. Der angefochtene Bescheid ist auch aus diesem Grund mit Verfahrensmängeln behaftet und materiell rechtswidrig. 3. Angefochten und gerügt wird weiters die im angefochtenen Bescheid enthaltene Teilverkehrsfreigabe des Abschnittes Groß-Enzersdort- Süßenbrunn. Auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides wird als Maßnahme zur nachhaltigen Sicherung der Entlastung des untergeordneten Straßennetzes ausgeführt, dass solche Maßnahmen dann getroffen werden ·sollen, wenn die prognostizierte Verkehrsnachfrage überschritten werden sollte. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, worauf diese Prognose fußt. Die Durchführung von Entlastungsmaßnahmen erst bei Überschreiten der prognostizierten Verkehrsnachfrage ist außerdem viel zu spät. Tatsächlich müsste bereits gegengesteuert werden, sobald eine Entwicklung zur Überschreitung der prognostizierten Verkehrsnachfrage ersichtlich wird. Darüber hinaus wird im angefochtenen Bescheid die Projektwerberin lediglich verpflichtet "sich für geeignete Maßnahmen einzusetzen" (!). Diese behördliche Auflage ist derart vage und unbestimmt, dass daraus überhaupt nicht abgeleitet werden kann, dass das untergeordnete Straßennetz entlastet wird, von einer nachhaltigen Sicherung oder Entlastung kann schon gar keine Rede sein. Dem angefochtenen Bescheid liegt weiters zugrunde, dass die Inbetriebnahme des ersten Abschnittes (Groß-Enzersdorf - Süßenbrunn) im Jahr 2016 und die Inbetriebnahme des zweiten Abschnittes (Schwechat- Groß-Enzersdorf) im Jahr 2025 geplant ist. Für die Inbetriebnahme des zweiten Abschnittes wird im angefochtenen Bescheid allerdings vorausgesetzt, dass die Umfahrungen Groß-Enzersdort und Raasdorf realisiert werden (Seite 105). Die vorhandene Situation nach erfolgter Teilverkehrsfreigabe soll daher zumindest 10 Jahre lang bestehen, allenfalls kann diese aber auch viel länger dauern (wenn nämlich die Umfahrungen GroßEnzersdort und Raasdorf nicht oder noch nicht realisiert worden sein sollten). Soweit überblickbar hat sich die Erstbehörde mit diesen Konsequenzen und einem solchen Zeithorizont nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt Es ist sogar für Laien erkennbar, dass bei der tatsächlichen Teilverkehrsfreigabe - wie diese im angefochtenen Bescheid vorgesehen ist - eine massive Mehrbelastung im untergeordneten Straßennetz anzunehmen ist. Dies insbesondere beim Ende des ersten Bauabschnitts, der sich bezeichnenderweise unmittelbar vor dem Siedlungsgebiet der Beschwerdeführer befindet. Da die zu erwartenden Auswirkungen nicht einmal ansatzweise realistisch abgeschätzt werden können, hat die Teilverkehrsfreigabe zu unterbleiben bzw. müsste sie um einiges weiter nördlich in einem Bereich enden, der weder das Siedlungsgebiet der Beschwerdeführer noch andere flächenmäßig dicht bebaute Gebiete derart beeinträchtigt. Der angefochtene Bescheid leidet auch dahin an materieller Rechtswidrigkeit, als etwa Verkehrszahlen außerhalb von Wien zugrunde gelegt werden, der Verkehr im Wiener Stadtgebiet (und den alten Ortskernen) aber außer Betracht bleibt (Seite 20). Auch die Beweissicherung bezieht sich teilweise auf die Betrachtung und das Monitaring des Verkehrs außerhalb von Wien, nicht jedoch innerhalb der Wiener Stadtgrenze (Seite 23). Es versteht sich von selbst, dass sich- daraus keine verlässlichen und repräsentativen Zahlen ableiten lassen. Auch im Bereich der Teilverkehrsfreigabe ist das erstinstanzliehe Verfahren daher mangelhaft geblieben, wurden die zu berücksichtigenden Interessen nicht ausreichend bewertet und entspricht der angefochtene Bescheid in dieser Form nicht den gesetzlichen Grundlagen. Wegen Vorliegens der angezogenen Beschwerdegründe werden sohin gestellt die Anträge, - der Beschwerde Folge zu geben und den vorliegenden Bescheid im Sinne der Beschwerdeausführungen abzuändern, allenfalls ersatzlos zu beheben , - eventualiter der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz - dies nach Durchführung weiterer und ergänzender Verfahrensschritte im aufgezeigten Sinne- zurückzuverweisen. Robert KLAMMER Bürgerinitiative "Siedlerverein Eßling", Manfred CHYBA Raiffeisen ELBA-internet- Aufträge- DrucklAXschau 10.5.2015 >> Mein Bankgeschäft » Zahlungsverkehr » Aufträge Auftrags liste ELVIE32V3V144204 Verfüger: Monika Chyba Übertragungsdatum: 10.05.2015, 11:48 smsTAN: m95owvf Nr. CA~t' :1 iSEPA ! IE.;,pfä~~;r- ,---· ----- -r- - - --·---- -·- ··---- FA f.Gebühren u.Verkehrssteuern I I . I : Terminüberweisung per: jAbsender: -----.-·- ---- -·,- I ·· ·- ··1 II 111.05 .2015 I I II - : Verwendungszweck I Status Betrag , I I . . BMVIT-312.401/0020-IV/ST- 1 OK I 60,00 I ALG/2015 I EUR i i chyba, Klammer 1 Kontoverbindung AT83 0100 0000 0550 4109 I I I I I Siedlerverein "Eßling", AT92 3200 0000 1143 9965, EUR Siedlerverein Eßling i 1220 WIEN, MARBURGGASSE 50/HAUS 2 Kontrollsumme gesendete Aufträge: ·- -- 60,00 I EUR ____ j ___ ------·--------------- - I ------------ 1 : I - - - - - - --- ---·-- © Raiffeisen 10.05.15 11:49 Angemeldet als: Monika Chyba c https :I/banking .r aiffeisen.aVV\idg eVg roup/pri vaterbg vie/i d200000000/id201 000000/zv/neuerauftrag /-/zv_WAR _z~.portlet_IN STAN E_ z714 ?p_p_ state= normal ... 1/1
© Copyright 2024