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Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt
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Dr. Ulrich Frysak, Rechtsanwalt
Dr. Wilhelm Frysak sen., Rechtsanwalt em.
Kanzlei:
Wagramerstraße 81/2
Neues Donauzentrum
1220 Wien
HG Wien FN 313276a
FRYSAK & FRYSAK RECHTSANWALTS·PARTNERSCHAFT
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Abteilung IV/ST3
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Tel: 01/203 23 80 203 51 80
Fax: 01/203 77 60
e-mail: [email protected]
Gebühreneinzug:
Bawag P.S.K., IBAN : AT841400003910771999
BIC : BAWAATWW
BMVIT -312.401/0020-IV/ST -ALG 2015
Wien, am 07.05.2015/Dr. U/as
Betrifft:
Einsehreiter
und Beschwerdeführer:
1. Robert KLAMMER
Guntherstraße 129, 1220 Wien
2. Bürgerinitiative "Siedlerverein Eßling",
Manfred CHYBA
Marburggasse 50/2, 1220 Wien
beide vertreten durch:
VM gern. § 10 AVG erteilt
wegen: S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat- Süßenbrunn
I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE
II. BESCHWERDE
2-fach
1 HS
1 Beilage (1-fach)
SankverbIndungen : BAWAC P.S.K. , IBAN : AT841400003910771999, SIC: SAWAATWW
Erste Bank, IBAN: AT272011131002900088, BIC: GIBAATWW
I.
ln umseits näher bezeichneter Rechtssache wird bekanntgegeben, dass die
Einsehreiter und Beschwerdeführer mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nunmehr
die Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft, Wagramerstraße 81/2 in 1220
Wien, beauftragt und bevollmächtigt haben.
Um Kenntnisnahme der Vollmachtserteilung und Zustellung zu Handen der
ausgewiesenen Rechtsvertreter wird höflich ersucht.
II.
Die Beschwerdeführer erheben durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen
den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom
26.03.2015 zur GZ: BMVIT-312.401/0020-IV/St-ALG/2015 (zugestellt mit Ablauf der
2-wöchigen Frist ab Verlautbarung in der Wien Ausgabe der Kronenzeitung, konkret
am 13.04.2015) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
'
Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wird aus den Beschwerdegründen der unrichtigen
Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit
des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (materiellen
Rechtswidrigkeit) angefochten und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
1. Dem angefochtenen Bescheid kann zur Lärmbelastung der Anrainer (wozu alle
Beschwerdeführer zählen) entnommen werden, dass der vorliegende
Genehmigungsbescheid sowohl aufgrund von geplanten und vorzunehmenden
aktiven (fahrbahnbezogenen) Lärmschutzmaßnahmen als auch von passiven
(haus- bzw. objektbezogenen) Lärmschutzmaßnahmen erteilt wurde.
Es darf vorangestellt werden, dass die Vornahme von passiven
Lärmschutzmaßnahmen als ultima ratio anzusehen ist, sodass primär alle die
einzelnen
Anrainer bzw. deren
Liegenschaften
und
Häuser nicht
einschränkenden Maßnahmen auszuschöpfen sind. Erst dann, wenn keine
entsprechenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen möglich sind, sind zuletzt (nach
entsprechender lnteressensabwägung) passive Lärmschutzmaßnahmen zulässig
bzw. allenfalls von den betroffenen Anrainern zu erdulden .
Dem angefochtenen Bescheid kann nun entnommen werden, dass aktive
Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind bzw. vorgeschrieben werden. Aus dem
Bescheid geht aber nicht hervor, in welchem konkreten Ausmaß bzw. in welchem
Umfang diese aktiven (straßenseitigen) - Lärmschutzmaßnahmen erfolgen.
Beispielhaft werden auf Seite 112 des angefochtenen Bescheides
"Betonleitwände, Geländemodellierungen, Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände,
absorbierende Verkleidungen oder schallgedämmte Gebäude" genannt. Im
gleichen Atemzug wird im angefochtenen Bescheid aber zugestanden, dass mit
diesen (offenbar unzureichenden!) aktiven Lärmschutzmaßnahmen nicht das
Auslangen gefunden werden kann, weil durch "Überschreitungen der Ziel- und
Richtwerte" Gebäude bzw. Gebäudeteile mit Wohnnutzung betroffen sind.
Im Sinne der eingangs vorgebrachten Reihenfolge wäre es notwendig, das
Ausmaß der geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen und die Möglichkeiten
Bankverb in dun gen : BAWAC P.S.K., IBAN: AT841400003910771999, BIC: BAWAATWW
Erste Bank, IBAN: AT272011131002900088, BIC: GIBAATWW
weiterer (noch nicht ausgeschöpfter) Maßnahmen zu prüfen. Dies hat die
Erstbehörde unterlassen.
ln diesem Zusammenhang findet sich im angefochtenen Bescheid auf Seite 128
eine dürftige Ausführung zu dem Thema "Alternativen, Trassenvarianten". Die
Erstbehörde übergeht mit ihrer Formulierung den Umstand, dass verschiedenste
Trassenvarianten , der Fahrbahnbau in Tieflage oder etwa eine Halbeinhausung
der S1 vorgeschlagen und in Diskussion gezogen wurde.
Wiewohl in vielfachen Einwendungen und Stellungnahmen die Prüfung und
weitere Abwägung solcher aktiven Lärmschutzmaßnahmen beantragt wurde,
kann weder dem bisherigen Verfahren noch dem angefochtenen Bescheid
entnommen werden, dass sich die Erstbehörde mit diesem Thema ernsthaft
auseinandergesetzt hat.
Vor dem Hintergrund , dass passive (haus- bzw. objektbezogene)
Lärmschutzmaßnahmen nur das letzte Schutzmittel sein können und vor 'dem
Hintergrund, dass die Beschwerdeführer als Anrainer einer Lärmbeeinträchtigung
nicht nur in den Gebäuden (die allenfalls gedämmt oder geschützt werden
können), sondern auch auf ihren Liegenschaften und Grundstücken außerhalb
der Gebäude ausgesetzt sind, ist die Vorgangsweise und Entscheidungstindung
der Erstbehörde daher als grob mangelhaft zu qualifizieren bzw. mit materieller
Rechtswidrigkeit behaftet.
Richtigerweise wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, alle Alternativ- bzw.
Zusatzmöglichkeiten von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu erforschen,
gegeneinander abzuwägen und bei der Entscheidungstindung nachvollziehbar
darzulegen, aus welchem Grund welche (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen
vorgeschrieben werden bzw. notwendig sind.
Soweit im erstinstanzliehen Verfahren die Projektwerberin beim Einbau der
Lärmschutzlüfter (als passive Lärmschutzmaßnahmen) von der "Wirtschaftlichkeit
der Maßnahmen" gesprochen hat, ändert dies nichts an der Sach- und
Rechtslage. Der Umstand, dass passive Lärmschutzmaßnahmen (allenfalls)
kostengünstiger als aktive Lärmschutzmaßnahmen sind, darf und kann zu keiner
Umkehr der zu wählenden Reihenfolge führen.
Die ebenfalls als aktive Lärmschutzmaßnahme genannte Aufbringung einer
Fahrbahndecke aus lärmminderndem Waschbeton bzw. aus lärmminderndem
Splittmastixasphalt ("Fiüsterasphalt") ändert an den bisherigen Ausführungen
nichts. Hiezu wird vorgebracht, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik die
Aufbringung einer solchen Fahrbahndecke tatsächlich keine relevanten lärmoder schallmindernden Effekte hat. Hiezu wird auf die diesbezügliche ausführliche
gutachterliehe Stellungnahme des Herrn Dip~;-lng. Hahn, die im erstinstanzliehen
Verfahren vorgelegt wurde, verwiesen .
Aber auch die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen passiven
Lärmschutzmaßnahmen (so sie nach den bisherigen Ausführungen überhaupt
zulässig sind) sind jedenfalls unzureichend.
Die im angefochtenen Bescheid als "betroffene" oder "anspruchsberechtigte"
bezeichneten Objekte, denen ein passiver Lärmschutz zukommen soll, sind
geradezu willkürlich ausgewählt.
Es wurde im erstinstanzliehen Verfahren mehr und vielfach vorgebracht, dass
zunächst von unrichtigen und fehlerhaften Grundlagen ausgegangen wurde . Die
zur Auswahl herangezogenen und geprüften Gebäude sind nicht vollständig, die
Geschosszahlen der tatsächlich herangezogenen Gebäude wurden unrichtig
erhoben.
Aufgrund zahlreicher Einwendungen und Stellungnahmen musste sich die
Erstbehörde mit der Frage auseinandersetzen, ob tatsächlich alle betroffenen
Anrainer in die Planung der passiven Lärmschutzmaßnahmen eingebunden
worden waren . Im nun angefochtenen Bescheid findet sich diesbezüglich lediglich
die Aussage: "Es gibt keine neuen Betroffenen und auch keine Anrainer, die
durch Betriebs- oder Baulärm anders betroffen sind" (Seite 123).
Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, ob und bejahendenfalls auf
welche Art und Weise aufgrund der erhobenen Einwendungen geprüft wurde, ob
es weitere betroffene Anrainer gibt oder nicht. Diesbezüglich ist wieder von einer
groben Mangelhaftigkeit des erstinstanzliehen Verfahrens auszugehen. Faktum
ist und bleibt nämlich, dass zum Teil unmittelbar benachbarte Anrainer einmal als
von einer Überschreitung der Ziel- und Richtwerte betroffen angesehen werden
und einmal nicht (beispielhaft wird auf die Beschwerdeführerin Dipl>lng.
Gonstanze Strapetz verwiesen , die mit Eingabe vom 18.08.2014 bemängelt hat,
dass ihr Haus zu Unrecht als ein nicht betroffenes Objekt bezeichnet wurde). Die
Auswahl der betroffenen Objekte erscheint willkürlich und ist jedenfalls völlig
intransparent. Bei rechtmäßiger Vorgangsweise der Erstbehörde hätte eine
umfassende Neubeurteilung der Lärmbeeinträchtigung jener Anrainer, die
Einwendungen erhoben haben, erfolgen müssen.
Weitere und nähere Unzulänglichkeiten der Lärmfeststellung wurden bereits
durch die Vorlage der gutachterliehen Stellungnahme des Dipl.-lng. Hahn gerügt,
auf welche hiermit auch verwiesen wird.
Auch bei Zugrundelegung notwendiger passiver Lärmschutzmaßnahmen ist im
angefochtenen Bescheid allerdings offen geblieben, ob und bejahendenfalls
welche Auswirkung die Anbringung von Schalldämmlüftern haben wird. Es kann
nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich an der Lüftungssituation der
betroffenen Gebäude nichts ändert, wenn und sobald Schalldämmlüfter installiert
werden. Eine lüftungstechnische Untersuchung, dass die Installation von
Schalldämmlüftern keine negativen Auswirkungen im Hinblick auf Feuchtigkeit
und Schimmelbildung hat, liegt - soweit überblickbar - nicht vor. Auch
diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln und
materieller Rechtswidrigkeit behaftet.
Schließlich ist zu konstatieren, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten
Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen unzureichend sind. So wird auf
Seite 26 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass "Überschreitungen der
Referenzdaten .. . mit geeigneten Maßnal:lmen zu kompensieren" sind. Wo
welche konkreten Maßnahmen in welchem Ausmaß notwendig sein könnten, ist
im Sinne des Legalitätsprinzips allerdings bereits im Vorhinein zu konkretisieren,
weil ansonsten die Gefahr besteht, dass lediglich die jedenfalls notwendigen
Maßnahmen ergriffen werden und daher lediglich ein Mindestschutzstandard
aufrechterhalten bleibt.
Die auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides angeführten "Messpunkte"
stellen tatsächlich keine Punkte sondern Strecken dar, die zum Teil mehrere
Kilometer lang sind . Es darf behördlich als bekannt vorausgesetzt werden, dass
auf diese Art und Weise eine seriöse Kontrolle des Lärmpegels nicht stattfinden
kann und wird. Hier sind konkrete Ausführungen zu deri Kontrollstellen
notwendig.
2. Neben den Ausführungen zur Lärmbelastung wird vorgebracht, dass die im
angefochtenen Bescheid genehmigte Tunnelvariante mit einem Abluftturm im
Bereich der Tunnelportale ebenfalls eine massive Belastung und Einschränkung
der Anrainer (hier konkret der Beschwerdeführer darstellt). Im angefochtenen
Bescheid wird zu diesem Thema festgehalten, dass Maßnahmen oder Auflagen
nicht erforderlich seien, weil Überschreitungen vorhandener Richt- bzw.
Grenzwerte
hinsichtlich
von
Luftschadstoffen,
Erschütterungen
oder
Lichtemissionen nicht vorlägen.
Völlig unberücksichtigt bleibt aber, dass der Bereich des Nationalparks Lobau
absolut und lückenlos geschützt wird, wodurch die gesamte Tunnelabluft einer
Richtungsfahrbahn ungefiltert beim Tunnelportal "entsorgt" wird. Wenn und soweit
eine Gefährdung und Belastung der Anrainer durch die im angefochtenen
Bescheid genehmigte Variante nicht vorliegen sollte, ist nicht erklärlich · und
nachvollziehbar, warum nicht auch Tunnelentlüftungen - die ja völlig
unproblematisch erscheinen - zumindest auch im Bereich des Nationalparks
vorgesehen werden.
Sollte man davon ausgehen, dass die Abluft aus dem Tunnel deshalb nicht im
Bereich des Nationalparks abgelassen werden darf, weil diese Abluft doch nicht
unproblematisch und gefahrlos ist, so erscheint die massive und konzentrierte
Entsorgung der Abluft im Bereich des Tunnelportals (und damit im Bereich der
betroffenen Siedlungen) als unzumutbar.
Konsequent zu Ende gedacht würde dies heißen, dass der Schutz des
Nationalparks über den Schutz von Gesundheit und Leben der betroffenen
Anrainer gestellt wird, welche Wertung unrichtig und contra Iegern ist.
Im erstinstanzliehen Verfahren wurde mehrfach vorgebracht und beantragt,
andere Standorte für die Entlüftung des Tunnels vorzusehen. Es liegen vielfältige
Standorte, die sich nicht in unmittelbarer Nähe von Siedlungsgebiet befinden und
daher Anrainer des Projekts wesentlich weniger beeinträchtigen, vor.
Das vorgesehene Beweissicherungsverfahrens bzw. Monitaring in der
Betriebsphase bezieht sich laut Bescheid auf die Betriebslüftungen Süd und
Nord. Tatsächlich kann dem Lüftungskonzept der Projektwerberin entnommen
werden, dass die Betriebslüftung Nord nur die Sekundärlüftung (für Stau- und
Katastrophenfälle) darstellt, während primäre Betriebslüftung die Portallüftung
sein wird. Ein Monitaring an den Betriebslüftungen Süd und Nord ist daher
verfehlt und müsste im Sinne der vorangegangenen Ausführungen geändert
werden.
Der angefochtene Bescheid ist auch aus diesem Grund mit Verfahrensmängeln
behaftet und materiell rechtswidrig.
3. Angefochten und gerügt wird weiters die im angefochtenen Bescheid enthaltene
Teilverkehrsfreigabe des Abschnittes Groß-Enzersdort- Süßenbrunn. Auf Seite
20 des angefochtenen Bescheides wird als Maßnahme zur nachhaltigen
Sicherung der Entlastung des untergeordneten Straßennetzes ausgeführt, dass
solche Maßnahmen dann getroffen werden ·sollen, wenn die prognostizierte
Verkehrsnachfrage überschritten werden sollte.
Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, worauf diese Prognose fußt. Die
Durchführung von Entlastungsmaßnahmen erst bei Überschreiten der
prognostizierten Verkehrsnachfrage ist außerdem viel zu spät. Tatsächlich
müsste bereits gegengesteuert werden, sobald eine Entwicklung zur
Überschreitung der prognostizierten Verkehrsnachfrage ersichtlich wird. Darüber
hinaus wird im angefochtenen Bescheid die Projektwerberin lediglich verpflichtet
"sich für geeignete Maßnahmen einzusetzen" (!). Diese behördliche Auflage ist
derart vage und unbestimmt, dass daraus überhaupt nicht abgeleitet werden
kann, dass das untergeordnete Straßennetz entlastet wird, von einer
nachhaltigen Sicherung oder Entlastung kann schon gar keine Rede sein.
Dem angefochtenen Bescheid liegt weiters zugrunde, dass die Inbetriebnahme
des ersten Abschnittes (Groß-Enzersdorf - Süßenbrunn) im Jahr 2016 und die
Inbetriebnahme des zweiten Abschnittes (Schwechat- Groß-Enzersdorf) im Jahr
2025 geplant ist.
Für die Inbetriebnahme des zweiten Abschnittes wird im angefochtenen Bescheid
allerdings vorausgesetzt, dass die Umfahrungen Groß-Enzersdort und Raasdorf
realisiert werden (Seite 105). Die vorhandene Situation nach erfolgter
Teilverkehrsfreigabe soll daher zumindest 10 Jahre lang bestehen, allenfalls kann
diese aber auch viel länger dauern (wenn nämlich die Umfahrungen GroßEnzersdort und Raasdorf nicht oder noch nicht realisiert worden sein sollten).
Soweit überblickbar hat sich die Erstbehörde mit diesen Konsequenzen und
einem solchen Zeithorizont nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt
Es ist sogar für Laien erkennbar, dass bei der tatsächlichen Teilverkehrsfreigabe
- wie diese im angefochtenen Bescheid vorgesehen ist - eine massive
Mehrbelastung im untergeordneten Straßennetz anzunehmen ist. Dies
insbesondere beim Ende des ersten Bauabschnitts, der sich bezeichnenderweise
unmittelbar vor dem Siedlungsgebiet der Beschwerdeführer befindet. Da die zu
erwartenden Auswirkungen nicht einmal ansatzweise realistisch abgeschätzt
werden können, hat die Teilverkehrsfreigabe zu unterbleiben bzw. müsste sie um
einiges weiter nördlich in einem Bereich enden, der weder das Siedlungsgebiet
der Beschwerdeführer noch andere flächenmäßig dicht bebaute Gebiete derart
beeinträchtigt.
Der angefochtene Bescheid leidet auch dahin an materieller Rechtswidrigkeit, als
etwa Verkehrszahlen außerhalb von Wien zugrunde gelegt werden, der Verkehr
im Wiener Stadtgebiet (und den alten Ortskernen) aber außer Betracht bleibt
(Seite 20). Auch die Beweissicherung bezieht sich teilweise auf die Betrachtung
und das Monitaring des Verkehrs außerhalb von Wien, nicht jedoch innerhalb der
Wiener Stadtgrenze (Seite 23).
Es versteht sich von selbst, dass sich- daraus keine verlässlichen und
repräsentativen Zahlen ableiten lassen.
Auch im Bereich der Teilverkehrsfreigabe ist das erstinstanzliehe Verfahren daher
mangelhaft geblieben, wurden die zu berücksichtigenden Interessen nicht
ausreichend bewertet und entspricht der angefochtene Bescheid in dieser Form
nicht den gesetzlichen Grundlagen.
Wegen Vorliegens der angezogenen Beschwerdegründe werden sohin gestellt die
Anträge,
-
der Beschwerde Folge zu geben und den vorliegenden Bescheid im Sinne der
Beschwerdeausführungen abzuändern, allenfalls ersatzlos zu beheben ,
-
eventualiter der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu
beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster
Instanz - dies nach Durchführung weiterer und ergänzender Verfahrensschritte
im aufgezeigten Sinne- zurückzuverweisen.
Robert KLAMMER
Bürgerinitiative "Siedlerverein Eßling", Manfred CHYBA
Raiffeisen ELBA-internet- Aufträge- DrucklAXschau
10.5.2015
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FA f.Gebühren
u.Verkehrssteuern
I
I
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: Terminüberweisung per:
jAbsender:
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111.05 .2015
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-
: Verwendungszweck
I Status Betrag ,
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. BMVIT-312.401/0020-IV/ST- 1
OK I 60,00
I ALG/2015
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EUR i
i chyba, Klammer
1 Kontoverbindung
AT83 0100 0000
0550 4109
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Siedlerverein "Eßling", AT92 3200 0000 1143 9965, EUR
Siedlerverein Eßling
i 1220 WIEN, MARBURGGASSE 50/HAUS 2
Kontrollsumme gesendete Aufträge:
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60,00
I
EUR
____ j ___
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© Raiffeisen
10.05.15 11:49 Angemeldet als: Monika Chyba
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