Landesbetrieb iii Erziehung und Beratung Hamburg Überarbeitung: 23.03.2015 Erstveröffentlichung: 23.03.2015 Nachfragen an: Klaus-Dieter Müller, Geschäftsführung 'Landesbetrieb Erziehung und Beratung Dienstan Weisung Dienstbetrieb in der Einrichtung Bullerdeich DA-Bullerdeich in der Fassung vom 23.03.2015 1 Allgemeines In der Einrichtung Bullerdeich werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit stark abweichenden, d.h. vor allem delinquenten und gewaltförmigen Verhalten betreut (zur Zielgruppenbeschreibung siehe Einrichtungskonzept). Dies erfordert einerseits eine besondere pädagogische Herangehensweise, andererseits auch einen Sicherheitsrahmen, der Schädigungen von Betreuten und Personal durch Betreute zu vermeiden oder zu begrenzen hilft. 2 2.1 Pädagogische Orientierung Grundlage der pädagogischen Arbeit ist das Einrichtungskonzept in der jeweils gültigen Fassung. Die im Schutzkonzept des Landesbetriebes Erziehung und Beratung dargelegten Grundsätze zum Schutz der Betreuten in der Einrichtung sind zu beachten. 2.2 Pädagogische Aufgabe ist die Heranführung junger Migranten an die in Deutschland geltenden Werte und Normen. Ziel ist ein normengerechtes Verhalten. Für die pädagogische Arbeit bedeutet dies: • Äußerungen von Betreuten, die eine Diskriminierung von Frauen, Gewalt als legitimes Mittel der Durchsetzung von Bedürfnissen, Intoleranz gegenüber religiösen Bekenntnissen, ethnischer Herkunft (z.B. Hautfarbe) und sexuellen Orientierungen zum Gegenstand haben, sind umgehend zu missbilligen. • Religionsausübung ist im Rahmen der Grenzen des Dienstbetriebes zu ermöglichen. Religiöse Haltungen sind zu respektieren, soweit sie nicht sozialfeindlich i.S. des vorstehenden Punktes sind. Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G- Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Bullerdeich* Stand: 23.03.2015 • Seite 1 von 6 2.3 Es ist untersagt, • nnit Betreuten eine private oder geschäftliche Beziehung einzugehen oder zu unterhalten 2.4 • nnit Betreuten privat zu verkehren • für Betreute private Dienstleistungen auszuführen. Kenntnisse über Straftaten (Körperverletzung, Bedrohung, Diebstahl, Raub) oder gravierende Anhaltspunkte für Straftaten (z.B. Fund von Diebesgut oder Waffen) sind unngehend zu thennatisieren, in denn der Betreute zur Rede gestellt wird. Erhärtet sich der Verdacht, ist umgehend die Polizei einzuschalten. Beweise sind nach Möglichkeit zu sichern, falls ihnen die Vernichtung bis zum Eintreffen der Polizei droht (z.B. Abnahme von Diebesgut oder Waffen). Vorfälle der vorstehend bezeichneten Art sind zu dokumentieren und der Einrichtungsleitung zu melden. 3 3.1 Kooperation im Team Für den Erfolg der pädagogischen Arbeit ist es entscheidend, dass das Handeln aller Teammitglieder gegenüber den Betreuten denselben, vorstehend genannten Prinzipien und darauf aufbauenden Teamabsprachen folgt. Ein individuelles Abweichen ohne Absprache im Team ist nicht erlaubt. 3.2 Von allen Teammitgliedern wird Offenheit und Kritikfähigkeit erwartet. In Teambesprechungen ist das gemeinsame pädagogische Handeln und das einzelner Teammitglieder regelhaft Thema. 3.3 Gemeinsame Absprachen zum Verhalten gegenüber Betreuten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss in der Einrichtung einsehbar sein. Eine Ausfertigung erhält die Einrichtungsleitung. Sie organisiert den Prozess der Abstimmung im Team. 4 4.1 Ordnung in der Einrichtung Die von den Betreuten zu beachtenden Regeln für den Einrichtungsbetrieb und das Gemeinschaftsleben sind in einer Hausordnung festzulegen. Sie muss im Einklang mit den im Einrichtungskonzept formulierten Maßnahmen (Sanktionen) für den Fall einer mutwilligen Störung des Dienstbetriebes (z.B. Verstoß gegen Hausordnung oder Anordnungen des Personals) stehen. Diese Regeln sind gegenüber den Betreuten umzusetzen. Sie sind von allen Teammitgliedern zu beachten und umzusetzen. Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G - Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Buiierdeich« Stand: 23.03.2015 • Seite 2 von 6 4.2 Alle Teammitglieder sind verpflichtet, die Hausordnung durchzusetzen. Der Rahmen für mögliche Ausnahmen im Einzelfall muss im Team festgelegt werden und ist verbindlich. Die Einrichtungsleitung entscheidet abschließend über diesen Rahmen. 4.3 Die Hausordnung ist den Betreuten beim Einzug auszuhändigen. Ihre Inhalte sowie Sanktionsmaßnahmen bei Nichtbeachtung sind ihnen beim Einzug und danach bei Bedarf, insbesondere bei Verstößen, zu verdeutlichen. 4.4 Team und Einrichtungsleitung legen eine verbindliche Tagesstrukturierung fest, in der die im Konzept festgelegten Grundsätze berücksichtigt werden. 4.5 Verschmutzungen und Schäden in der Einrichtung sind umgehend zu beseitigen bzw. deren Beseitigung umgehend zu veranlassen. 4.6 Bargeldbestände sind gern, der DA-Zahlungsverkehr gesichert zu verwahren. 4.7 Schlüssel werden von der Einrichtungsleitung nur gegen Empfangsbestätigung an das Personal ausgegeben. Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren und während des Dienstes am Körper zu tragen. Die Einrichtungsleitung sorgt ggf. dafür, dass hierfür erforderliche Hilfsmittel (Schlüsselketten, Karabinerhaken o.ä.) beschafft und zur Verfügung gestellt werden. 4.8 Die Betreuten müssen die ausgehändigten Zimmerschlüssel vor dem Verlassen der Einrichtung beim Sicherheitsdienst abgeben. Bei Ankunft erhalten die Betreuten den Schlüssel vom Sicherheitsdienst wieder zurück. 4.9 Betreuten darf kein Zugang zu den für das Personal oder besondere Zwecke vorgesehenen Diensträumen (Büro außerhalb des Gruppenbereichs, Nachtbereitschaftszimmer, Lager, Technikraum o.ä.) gewährt werden. Gespräche mit Betreuten sind in den dafür vorgesehenen Räumen zu führen. 4.10 Interne Informationen über betriebliche Verhältnisse und datenschutzrelevante Themen (z.B. Mitarbeiterkonflikte, mögliche Probleme in der Arbeitsorganisation) dürfen nicht an externe Kooperationspartner und Dritte bzw. Betreute weitergegeben werden. Sicherheitsdienst und andere externe Partner, die in der Einrichtung tätig sind, dürfen ebenfalls keine Infos im oben genannten Sinne an Dritte weitergeben. Sollte es hierzu Erkenntnisse geben, ist die Einrichtungsleitung einzuschalten, die die Geschäftsführung informiert und das weitere Vorgehen abstimmt. Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G - Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Buiierdeich« Stand: 23.03.2015 • Seite 3 von 6 5 5.1 Betriebsfremde Personen Betriebsfremde Personen dürfen die Einrichtung nur zu dienstlich erforderlichen Zwecken betreten. Private Besuche der Betreuten sind nur mit Zustimmung der Einrichtungsleitung zulässig. 5.2 Haben sich betriebsfremde Personen Zugang zur Einrichtung verschafft, sind sie aufzufordern, das Haus umgehend zu verlassen. Kommen sie der Aufforderung nicht umgehend nach, ist die Polizei zu rufen. Es ist eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. Der Vorgang ist unter Angabe des Namens der Betreuten zu dokumentieren, die diese Personen beherbergt haben. 5.3 Unerlaubte betriebsfremde Personen, die offensichtlich jünger als 16 Jahre sind, sind festzuhalten, da grundsätzlich der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht. Der Kinderund Jugendnotdienst ist einzuschalten, um ihm die Person zu übergeben. 6 6.1 Kooperation mit dem Sicherheitsdienst Der Sicherheitsdienst arbeitet entsprechend der für das Objekt zwischen dem LEB und dem Unternehmen abgestimmten Dienstanweisung und dem im Vertrag zugrundeliegenden Leistungskatalog (siehe Anlage). In der Dienstanweisung sind u.a. zu absolvierende Kontrollaufgaben, ihre Dokumentation sowie die Aufzeichnung von Vorkommnissen geregelt. Die Einrichtungsleitung hat dem Einrichtungspersonal die Dienstanweisung für den Sicherheitsdienst zur Kenntnis zu geben. Sie muss im Einrichtungsbüro jederzeit einsehbar sein. 6.2 Diensthabende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des LEB dürfen dem Sicherheitsdienst von dieser Dienstanweisung abweichende Aufgaben nur erteilen, wenn es eine besondere Situation erfordert. Diese Anweisungen sind im Übergabebuch zu dokumentieren. Der Sicherheitsdienst dokumentiert die Anweisung in seinem Wachbuch. Die Dokumentation muss Angaben darüber enthalten, wer, wann wem gegenüber was angewiesen hat und was dafür die Grundlage war. 6.3 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des LEB dürfen keinen Einfluss auf die Eintragungen in das Wachbuch des Sicherheitsdienstes nehmen, also weder Eintragungen oder deren Änderung oder Löschung verlangen. 6.4 Das im Objekt eingesetzte Wachpersonal ist vertragsgemäß während der Dienstzeit von einem Kontrolldienst der Fa. Securitas in unregelmäßigen Zeitabständen zu überwachen. Dem Kontrolldienst ist der Zugang zur Einrichtung zu gewähren. Die durchgeführten Kontrollen muss der Kontrolldienst im Wachbuch vermerken. Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G - Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Buiierdeich« Stand: 23.03.2015 • Seite 4 von 6 6.5 Die Einrichtungsleitung hat in regelmäßigen Abständen, d.h. mindestens einmal in der Woche sowie bei Bedarf (z.B. bei Vorkommnissen), Einsicht in das Wachbuch zu nehmen und sich zu vergewissern, dass es nachvollziehbar geführt wird und Kontrollen durch den Kontrolldienst durchgeführt wurden, und geschilderte Ereignisse zur Kenntnis zu nehmen. 6.6 Absprachen zum Einsatz des Wachpersonals (Anzahl Personen regelhaft und Verstärkungen) dürfen nur von der Einrichtungsleitung oder deren Leitung mit der Einsatzleitung von Securitas vereinbart werden. 6.7 Soweit es Probleme in der Zusammenarbeit gibt, ist umgehend die Einrichtungsleitung einzuschalten, die mit der Einsatzleitung von Securitas eine Klärung vornimmt. Ziel ist immer die reibungslose, konstruktive Zusammenarbeit. 6.8 Das Hausrecht wird nicht vom Sicherheitspersonal wahrgenommen. Maßnahmen zur Durchsetzung des Hausrechts, wie z.B. Wegweisungen oder Zurückweisungen, erfolgen durch das Wachpersonal gern, der abgestimmten Dienstanweisung oder einer Einzelanweisung im Auftrag und Namen des Landesbetriebes Erziehung und Beratung. Das Erstatten von Anzeigen wg. Hausfriedensbruchs oder die Erteilung eines Hausverbots (siehe DAHausverbot) sowie andere rechtliche Akte erfolgen nur durch das LEB-Personal. 6.9 Die zur Bewachung erforderlichen Schlüssel werden von der Einrichtungsleitung rechtzeitig gestellt. 7 Kooperation mit der Polizei Die Kooperation mit der Polizei erfolgt auf der Basis folgender Absprachen: • Die Polizei wird bei Straftaten in der Einrichtung wie insbes. Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung umgehend hinzugerufen. • Die Angebote des polizeilichen Jugendschutzes, z.B. Informationsveranstaltung für Jugendliche in der Einrichtung durchzuführen, sollen von der Einrichtungsleitung aufgegriffen werden. Es ist ein enger Kontakt zwischen Einrichtung und bürgernahem Beamten anzustreben. Die Polizei führt bei Bedarf Gefährderansprachen durch. • Die Einrichtungsleitung spricht mit der örtlichen Polizei Reflexionsgespräche ab, und zwar regelmäßig und bei Bedarf. Die Einsatzleitung des Sicherheitsdienstes ist die Teilnahme anzubieten. Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G - Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Buiierdeich« Stand: 23.03.2015 • Seite 5 von 6 8 8.1 Schlussbestimmungen Diese Dienstanweisung gilt nur für die Einrichtung Bullerdeich und ergänzend zu den für den Einrichtungsbetrieb im LEB erlassenen Dienstanweisungen. Sofern in anderen Dienstanweisungen abweichende Regelungen enthalten sind, geht diese Dienstanweisung vor. 8.2 Die Dienstanweisung in dieser Fassung tritt am 23.03.2015 in Kraft. Klaus-Dieter Müller Geschäftsführung Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G - Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Buiierdeich« Stand: 23.03.2015 • Seite 6 von 6 DA-Bullerdeich Anlage Auszug aus dem Leistungsverzeichnis für den Auftrag an Securitas 3.1 Leistungsumfang Die Leistung besteht in der Unterstützung des pädagogischen Personals bei der Durchsetzung der Hausordnung und bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Gebäude und auf dem umliegenden Gelände. D.h. insbesondere: • • • • • • • • • Das Gelände abstreifen und auf gefährliche Gegenstände überprüfen. Unerwünschte Personen sind gern. Anweisung zu überprüfen und vom Gelände zu verweisen, Überwachen und durchsetzen der Hausordnung, Ein- und Ausgangskontrolle: Prüfen der Personen auf Zugangsberechtigung, Wegweisen nicht erwünschter Personen und ggf. Benachrichtigung des pädagogischen Personals, Überprüfung nächtlicher Anwesenheit der Betreuten und Dokumentation von Abwesenheiten, Schutz von Beschäftigten und jugendlichen Betreuten gegen Übergriffe von Jugendlichen und ggf. fremden Personen, Schutz von Sachen des Auftraggebers, bei Bedarf: Begleitung von Jugendlichen mit besonderem Schutzbedarf, Unterstützung bei der Alarmierung der Polizei und von Rettungsdiensten, Unterstützung des pädagogischen Personals bei der Begleitung von Betreuten zu Terminen außerhalb des Dienstgebäudes, ggf. Führen eines Fahrzeugs des AG, Bei Bedarf: Beobachtung einzelner Betreuter auf selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten und Alarmierung des pädagogischen Personals, Berichterstattung an das Dienst habende pädagogische Personal über besondere Vorkommnisse, wie ausgesprochene Wegweisungen, Funde unerlaubter Gegenstände wie Waffen oder Drogen, beobachtete Straftaten Betreuter wie Bedrohung, Körperverletzung oder Diebstahl, Unterstützende Tätigkeiten wie z.B. Botengänge innerhalb der Einrichtung, Beobachtung von Klienten auf gefährdenden Verhaltens, Wecken von Klienten am Morgen und Ausgeben von Mahlzeiten. Betreuende Aufgaben sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Der Dienst ist in modisch neutraler, gepflegter Kleidung zu versehen. Dabei soll das Wachpersonal als solches durch entsprechende Kleidungsstücke (z.B. einheitliches Diensthemd) und Namensschild erkennbar sein. Waffen oder Gegenstände zur Verteidigung oder zum Fixieren von Betreuten dürfen nicht mitgeführt werden. Dem Personal ist es verboten, • irgendwelche Personen oder Tiere mitzunehmen oder Besuch zu empfangen, • den Arbeitsplatz oder das Gelände zu verlassen, außer zur Durchführung von Kontrollgängen und anderen mit der Leistungserbringung verbundenen Aufgaben nach Absprache mit dem Auftraggeber (LEB), • gegenüber Betreuten der Einrichtung pädagogische Handlungen auszuführen oder mit ihnen privat zu verkehren (z.B. persönliche Beziehungen zu unterhalten oder Geschäfte zu tätigen), • alkoholische Getränke oder Drogen zu sich zu nehmen sowie • sonstige Handlungen auszuführen, die die Dienstausübung oder das Wohl der Betreuten beeinträchtigen können. Der Auftragnehmer (Securitas) hat ein Wachbuch zu stellen, dieses ist durch das eingesetzte Wach- und Sicherheitspersonal zu führen. Das Wachbuch verbleibt in der Bedarfsstelle. BesonLandesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G - Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Bullerdeich« Stand: 23.03.2015 • Anlage Seite 1 von 2 DA-Bullerdeich Anlage dere Vorkommnisse oder Unregelmäßigkeiten im Objekt sind im Wachbuch zu vermerken und spätestens am nächsten Werktag unaufgefordert der Bedarfsstelle vorzulegen. 3.4 Anforderungen an das Personal In den übrigen Objekten (Anmerkung: außerhalb der Feuerbergstraße) dürfen nur Mitarbeiter mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung und erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO eingesetzt werden. Die einzelnen Nachweise müssen auf Verlangen der Bedarfsstelle vor Einsatz des Mitarbeiters vorgelegt werden. Der Auftragnehmer (Securitas) setzt beim Auftraggeber (LEB) nur fest angestelltes Personal ein, das • • • • • • • • • • • sicherheitsüberprüft und nicht vorbestraft ist (für das für den Einsatz im Objekt geplante Sicherheitspersonal ist die Beschaffung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu veranlassen, das dem Auftraggeber (LEB) vor dem Einsatz der betroffenen Mitarbeiter vorliegen muss (siehe unten), charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist, nicht drogen- oder alkoholabhängig ist, ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild hat, über eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung verfügt (die entsprechenden Nachweise müssen auf Verlangen der Bedarfsstelle vor Einsatz des Personals vorgelegt werden), für einen dauerhaften Einsatz über eine durch Aus- oder Fortbildungszertifikate nachgewiesene Grundausbildung in der Deeskalation in ko nfli kt behafteten Situationen erhalten hat, über eine nachgewiesene Ausbildung und Erfahrung bei der Abwehr körperlicher Angriffe ohne Hilfsgegenstände verfügt, über Erfahrung im Umgang mit Menschen und besonders mit jungen Menschen verfügt, sich bezüglich seiner Aufgabe und Rolle angemessen verhält und insbesondere Grenzen seines Handelns in Abgrenzung zu den Aufgaben des pädagogischen Personals jederzeit berücksichtigt und entsprechend geschult ist, schriftliche Meldungen über besondere Vorkommnisse und die geforderten Dokumentationen allgemein verständlich verfassen kann, in der Lage ist, mit den Betreuten des Auftraggebers (LEB) sowie Besuchern sprachlich differenziert zu kommunizieren und ihnen, falls erforderlich, die Notwendigkeit von Kontroll- und Ordnungsmaßnahmen zu erläutern und sie zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten. Der Auftragnehmer (Securitas) stellt dem Beauftragten des Auftraggebers (LEB) für das jeweilige Objekt die für die Wahrnehmung der Sicherheitsdienstleistungen nach diesem Vertrag vorgesehenen Personen zu Vertragsbeginn vor. Bei einem Wechsel des Sicherheitspersonals während des Vertragszeitraums, stellt der Auftragnehmer (Securitas) das neue Personal spätestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Einsatz vor. Der Auftraggeber (LEB) kann dem Einsatz einer dafür vorgesehenen Person widersprechen, wenn die Anforderungen an das Sicherheitspersonal nach diesem Vertrag nicht erfüllt sind. Das Recht des Widerspruchs besteht auch für den Fall, dass sich das Personal während des Einsatzes als nicht geeignet erweist. Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G - Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-Buiierdeich« Stand: 23.03.2015 • Aniage Seite 2 von 2
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