Checkliste zu Verstößen beim § 16 FZV ‐ Rote Kennzeichen Straftat Fallvarianten/ Verstöße Benutzung für andere als zugelassene Zwecke (Probe‐, Prüfungs‐, Überführungsfahrt) a) zweites Kennzeichen zeitgleich an Nur ein Kenn‐ zeichen am anderem Fzg ODER im Besitz einer Fzg anderen Person angebracht b) nur aus Vergesslichkeit § 22 StVG Kennzeichenmissbrauch ● Nein, Halterfeststellung möglich, Schutzzweck des § 22 StVG nicht berührt ● Ja, Fzg wird widerrechtlich benutzt. Somit Steuerpflicht gem. § 1 (1) Nr. 3 KraftStG ● Ja ● Ja, Kennzeichen werden widerrechtlich benutzt. Somit Steuerpflicht gem. § 1 (1) Nr. 3 KraftStG ● Nein ● Nein ● Ja, wenn Kennzeichen Ungültige oder verloren gemeldete angebracht werden, obwohl sie bereits ungültig sind ODER Kennzeichen angebracht als verloren gemeldet wurden Eintragung in das Fahrzeugscheinheft nicht ordnungsgemäß § 370 AO Steuerhinterziehung ● Nein, Halterfeststellung möglich, Schutzzweck des § 22 StVG nicht berührt ● Ja, Fzg wird widerrechtl. benutzt. Somit Steuerpflicht gem. § 1 (1) Nr. 3 KraftStG Ordnungswidrigkeit* §§ 1, 6 PflVG Versicherungsbetrug Zulassungsverstoß Andere ● Nein, da Versicherungsvertrag vorhanden ist ● Ja, durch zweckentfremdete Benutzung keine Zulassung. ‐ zul.pflichtige Fzg: § 3 (1) FZV ‐ zul.freie Fzg: § 4 (1) FZV ● Nein ● Nein, da Versicherungsvertrag vorhanden ist ● Ja, Zulassung nicht gegeben, da Kennzeichen ● Ja, § 16 (5) FZV nicht eindeutig einem Fzg da beide Kennzeichen zugeordnet angebracht sein müssen ● Nein ● Ja, wenn Versicherungsvertrag nicht mehr besteht. Ermittlungen bei Versicherung/ LRA. ● Ja ‐ zul.pflichtige Fzg: § 3 (1) FZV ‐ zul.freie Fzg: § 4 (1) FZV ● Nein ● Nein ● Nein, da Zulassung durch Anbringung der Kennzeichen und nicht durch Eintrag im Fzgscheinheft ● Ja, § 16 (2) FZV ● Nein Beachte: Diese Checkliste dient der rechtlichen Orientierung und ersetzt nicht die Einzelfallprüfung. Sie enthält nicht alle Informationen. Vollständiger Beitrag unter www.daubner‐verkehrsrecht.info *siehe Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Stand: April 2015 Checkliste zu Verstößen beim § 16a FZV ‐ Kurzzeitkennzeichen Straftat Fallvarianten/ Verstöße Benutzung für andere als zugelassene Zwecke (Probe‐, Überführungsfahrt) ODER Nichtbeachtung der Einschränkungen (außerhalb erlaubtem Zulassungsbezirk) a) zweites Kennzeichen Nur ein zeitgleich an Kenn‐ anderem Fzg ODER zeichen am im Besitz einer Fzg ange‐ anderen Person bracht b) nur aus Vergesslichkeit a) Kennz. wieder angebracht, nachdem bereits Gültigkeits‐ abgelaufen ODER als datum verloren gemeldet abgelaufen b) Kennzeichen nach Ablauf am Fzg belassen § 22 StVG Kennzeichenmissbrauch ● Nein, Halterfeststellung möglich, Schutzzweck des § 22 StVG nicht berührt § 370 AO Steuerhinterziehung ● Ja, Fzg wird widerrechtlich benutzt. Somit Steuerpflicht gem. § 1 (1) Nr. 3 KraftStG ● Ja ● Ja, Kennzeichen werden widerrechtlich benutzt. Somit Steuerpflicht gem. § 1 (1) Nr. 3 KraftStG ● Nein ● Nein, Kurzzeitkennzeichen unterliegen nicht der Steuerpflicht ● Ja ● Ja, Kennzeichen werden widerrechtlich benutzt. Somit Steuerpflicht gem. § 1 (1) Nr. 3 KraftStG Ordnungswidrigkeit* §§ 1, 6 PflVG Versicherungsbetrug Zulassungsverstoß Andere ● Nein, da Versicherungsvertrag vorhanden ist. ● Ja, durch zweckentfremdete Benutzung keine Zulassung. ‐ zul.pflichtige Fzg: § 3 (1) FZV ‐ zul.freie Fzg: § 4 (1) FZV ● Ja, mit § 16a (2) FZV in Tateinheit ● Nein, da Versicherungsvertrag vorhanden ist ● Ja, wenn Versicherungsvertrag nicht mehr besteht. Ermittlungen bei Versicherung/ LRA ● Nein Beachte: Diese Checkliste dient der rechtlichen Orientierung und ersetzt nicht die Einzelfallprüfung. Sie enthält nicht alle Informationen. Vollständiger Beitrag unter www.daubner‐verkehrsrecht.info ● Ja, § 16a (5) FZV, beide Kennzeichen ● Ja, Zulassung am müssen angebracht zweiten Fzg nicht sein gegeben, da Kennzeichen ● Ja, § 16a (3) FZV, für das erste Fzg zweites Kennzeichen ausgegeben gleichzeitig an anderem Fzg angebracht ● Nein ● Ja, durch widerrechtliche Benutzung keine Zulassung. ‐ zul.pflichtige Fzg: § 3 (1) FZV ‐ zul.freie Fzg: § 4 (1) FZV ● Ja, § 16a (3) FZV ● Ja, § 16 StrGBW, wenn ein Pkw im öVR abgestellt/ geparkt wird (Sondernutzung) *siehe Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Stand: April 2015
© Copyright 2024