Datum: 27.05.2015 Der uns für April zugesagte gültige Beförsterungsvertrag liegt bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Es gibt nun aber einen Vertragsentwurf mit dem Titel „Öffentlich-rechtlicher Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen“ Das Ministerium hat gegenüber den früheren Verträgen, die Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt. Es handelt sich damit Letztendlich um einen Verwaltungsvertrag. Für uns als FBG stellt sich dieser Vertrag als subordinationsrechtlicher Vertrag mit einem Überordnungsund Unterordnungsverhältnis dar. Also ein Vertrag zwischen einer Verwaltung und einer untergeordneten natürlichen Person. Deutlich wird dies dadurch, dass sich die Forstbetriebsgemeinschaft und die Verwaltung nicht als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, denn die FBG darf den Vertrag unterschreiben, hat aber nicht die Möglichkeit auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Auch die Regionalforstämter sind nicht autorisiert den Vertragstext zu modifizieren. Es erschließt sich uns nicht, warum das Ministerium weder den Regionalforstämtern noch dem Vertragspartner keinen Spielraum bei der Vertragsgestaltung lässt. Dadurch könnte wenigstens der Schein von Vertragsfreiheit gewahrt werden. Das Forstamt ist der Dienstleister, aber die Waldeigentümer nicht die Dienstboten. Sehr detailliert übt der Waldbauernverband Kritik an dem Vertragsmuster, welches nachfolgend - durch die Konvertierung in veränderter graphischer Darstellung - mit Genehmigung wiedergegeben werden darf. Die Original PDF Datei finden Sie im Internet unter dem Titel PDF]15 - Waldbauernverband NRW eV Von H.H. Brückner Vorsitzender 30. April 2015 Entgeltordnung – Vertragsmuster in der Diskussion siehe hierzu auch den Artikel in der Mitgliederzeitschrift „Die Waldbauern in NRW“ Heft 2, auf den Seiten 16-18 Seit diesem März liegen die ersten Vertragsentwürfe zur Vereinbarung der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen sowie zur Vereinbarung von Einzelleistungen vor. Die Vertragsentwürfe sind als Anlage beigefügt. Mit diesen Vertragsmustern informieren derzeit die Forstämter über die Richtung der vertraglichen Ausgestaltung. Obwohl wir an diesen Vertragsmustern bereits erste Änderungen zugunsten der Waldbesitzer und Zusammenschlüsse als Vertragspartner des Landesbetriebes Wald und Holz NRW erwirken konnten, sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen und wir erhoffen uns weitere Verbesserungen. Hierzu ist heute ein Gesprächstermin mit dem Ministerium für Mitte nächster Woche anberaumt worden. Der Waldbauernverband hat folgende Kritik an den Vertragsentwürfen: (Die Benennung orientiert sich dabei am Vertragsmuster über die ständige tätige Mithilfe.) 1. Zunächst erschließt es sich uns nicht, weshalb die Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt wurde. Ein solcher ist meist anstelle z. B. eines Verwaltungsaktes üblich. Aus unserer Sicht handelt es sich hier aber um ein privatrechtliches Verhältnis. Vertragsgegenstand soll nämlich die ständige tätige Mithilfe sein. Die ständige tätige Mithilfe wird dann in § 1 konkretisiert. Überwiegend werden Dienstleistungen angeboten, die auch ein privater Dienstleister anbieten könnte. Demzufolge fehlt für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag das ansonsten typische Subordinationsverhältnis. Zu § 1: 2. Zunächst ist die Eingangsformulierung irreführend, dass das Regionalforstamt für den Zusammenschluss die ständige tätige Mithilfe zu übernehmen hat. Die tätige Mithilfe ist in § 11 Abs. 2 LFoG NRW beschrieben und besteht in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der technischen Betriebsleitung und der Beförsterung sowie der Forsteinrichtung. Die anschließend beschriebenen Vertragsleistungen, die auszuwählen sind, bezeichnet als Leistungspakete, können nicht voll umfänglich unter diesen Begriff der tätigen Mithilfe subsumiert werden. Ganz entscheidend ist allerdings, dass nicht klar wird, wer überhaupt einen Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen des Landesbetriebs Wald und Holz NRW hat. Nach dem Vertrag wäre dies einzig und allein der entsprechende Forstzusammenschluss, nicht allerdings der einzelne Waldbesitzer. Hier bedarf § 1 unbedingt einer Klarstellung. Ein weiteres Problem besteht darin, dass ein Forstzusammenschluss nicht ohne weiteres befugt ist, für die entsprechenden Mitglieder oder Gesellschafter (zivilrechtlicher Unternehmensfond) verbindliche Erklärungen abzugeben. Im Übrigen kennt das deutsche Recht auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter. 3. Es wird unmittelbar Bezug genommen auf den Runderlass vom 1.1.2015. Dieser hat jedoch nur eine Gültigkeit bis zum 31.12.2017. Dies müsste mit der Laufzeit des Vertrages, § 4 Abs. 1, korrelieren. 4. Die Erstellung von Forsteinrichtungen ist dem Basispaket zugeordnet. Hier fehlt noch, dass diese im Turnus von 10 Jahren zu erstellen sind. Zu §2: 5. Im Vertrag müsste als Grundlage der Zusammenarbeit und auch Kündigungsmöglichkeit das Erfordernis der harmonischen Zusammenarbeit formuliert werden. 6. Weiterhin müsste an irgendeiner Stelle, zum Beispiel in einer Präambel, klar formuliert werden, dass alle Arbeiten des Revierförsters im Auftrag des jeweiligen Waldbesitzers erfolgen und ausschließlich der Waldbesitzer die Entscheidung über die jeweilige Maßnahme trifft. Hier muss eine geeignete Formulierung gefunden werden wie zum Beispiel "im Auftrag"; "durch Beauftragung"; "erst nach Aufforderung" o.ä. 7. Wir bemängeln, dass in Ziff. 3 zu § 2 kein Anspruch auf Erbringung der Leistung innerhalb eines konkreten Zeitraums bestehen soll. Dies ist für einen Vertrag über Dienstleistungen unüblich. Hier müsste zumindest ein Reaktionszeitraum formuliert werden. 8. Gemäß Ziff. 4 zu § 2 soll eine Haftung des Landes gegenüber dem Zusammenschluss und seinen Mitgliedern bei der Erfüllung seiner übernommenen Aufgaben wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Bediensteten in Betracht kommen. Hier ist zu beachten, dass der Vertragsentwurf für eine Vielzahl von Verwendern verwendet wird und seinerseits wieder nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu beurteilen ist. Hier sei nur angemerkt, dass gemäß § 309 Nr. 7 BGB ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und groben Verschulden nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. 9. Es fehlen jegliche Regelungen zu einer Schlechtleistung oder Nichtleistung bezüglich der seitens des Landesbetriebs zu erbringenden Leistungen. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen scheint es nicht zu geben. Der sehr knapp gehaltene Vertrag lässt jedoch sehr viele Fragen zur Ausgestaltung der Leistungen sowie der Leistungserbringung offen. Hier ist also zumindest ein Leistungsverzeichnis erforderlich, wie es in den Vorjahren das so genannte Handbuch darstellte. Das aktuelle Handbuch eignet sich hierfür aber nur sehr bedingt. Hier muss aus unserer Sicht dringend nachgearbeitet werden. Zu §3: 10. Unklar ist, wieso ein sehr hoher Verzugszins seitens des Forstzusammenschlusses geschuldet werden soll. Zu § 3 ist auch unklar, wie die Rechnungsstellung konkret erfolgen soll. So hat es den Anschein, dass jedenfalls die Entgelte für die erbrachten Leistungen vom Forstzusammenschluss in Vorleistung zu erbringen sind (jedenfalls im Bereich der FBG'n), soweit es um Einzelleistungen für die Waldbesitzer geht. Der Forstzusammenschluss müsste also finanziell in Vorleistung treten und wäre gehalten, die einzelnen Mitglieder in Regress zu nehmen, sprich die verauslagten Zahlungen einzufordern. Zu §5: 11. In Ziff. 3 zu § 5 soll sich der Zusammenschluss verpflichten, dem betreuenden Regionalforstamt zum 31.01. jeden Jahres eine aktuelle Mitgliederliste mit personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese beabsichtigte Vorgehensweise begegnet grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Hier müssten ggf. Satzungsänderungen innerhalb der Zusammenschlüsse vorgenommen werden, damit der Zusammenschluss zur Erfüllung des Vertrages über tätige Mithilfe rechtskonform agieren kann. Ohne Satzungsänderung würde ein Festhalten an der Datenlieferung bei den meisten Zusammenschlüssen ein rechtswidriges Verhalten provozieren, was nicht gewünscht sein kann. Doch selbst bei satzungskonformer Ausgestaltung zur Datenlieferung sind nach unseren Rückmeldungen derzeit die meisten Zusammenschlüsse gar nicht in der Lage, eine solche Liste vorzulegen. Diese Aufzählung stellt einen Auszug aus unserer Stellungnahme zum Vertragsentwurf dar und ist überdies nicht abschließend! Waldbesitzer und Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind gerne aufgefordert, weitere Hinweise für das anberaumte Gespräch bis Dienstag nächster Woche einzubringen. Beachten Sie dabei bitte: geändert werden. Die Höhe der Entgelte sowie die Struktur der Entgeltordnung sind vom Gesetzgeber im letzten Jahr (ohne Einvernehmen mit dem Obersten Forstausschuss und dem Waldbauernverband) beschlossen worden und können mit dem Ministerium daher nicht mehr verhandelt werden. noch bis zum Ende dieses Jahres. Eine Befassung mit den Verträgen kann und sollte von allen Beteiligten gründlich erfolgen. Gleichwohl wird derzeit enormer Druck ausgeübt, um die Angelegenheit zum Abschluss zu bringen. Dieser Druck schadet letztendlich nur den Zusammenschlüssen und ihren Waldbesitzern. für die Waldbesitzer vor dem Hintergrund der skizzierten Rahmenbedingungen weiter zu verbessern. Eine vorzeitige Zusage der Zusammenschlüsse für eine Vertragsunterzeichnung schmälert naturgemäß unsere Verhandlungsposition. Der Waldbauernverband beabsichtigt, am 2. Juni eine Informationsveranstaltung zum Thema anzubieten. Nähere Informationen hierzu erfolgen zeitnah. Ihre Heidrun Buß-Schöne Waldbauernverband NRW e.V.
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