Überblick Asylverfahren - Freundeskreis Asyl Ostfildern

Die Arbeit mit Asylbewerbern/Flüchtlingen - Das Asylverfahren in Kürze
Diese Übersicht soll den ehrenamtlichen Helfern im Freundeskreis Asyl Ostfildern – stichwortartig und stark
vereinfacht - einen Überblick geben über die Asylbewerbungs- und Anerkennungsverfahren, Zuständigkeiten sowie
Regelungen wie finanzielle Unterstützung, Sprachkurse, Arbeitsmöglichkeiten, Unterbringung, usw.
Die Mitwirkenden im Freundeskreis unterstützen die mit der Flüchtlingssozialarbeit beauftragten Stellen im Landkreis
Esslingen und in der Gemeinde Ostfildern und bieten den Asylbewerbern und Flüchtlingen Begegnung,
Sprachunterricht, lebenspraktische Unterstützung, menschliche Begleitung, ...
Eine Verfahrens- oder Rechtsberatung für Flüchtlinge durch den Freundeskreis Asyl Ostfildern erfolgt nicht.
Asylantrag
wird gestellt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dieses verweist an Aufnahmeeinrichtung
eines Bundeslandes, in BW Zuständigkeit: RP Karlsruhe, sowie weitere Regierungspräsidien, in deren
Bereiche neue Landeserstaufnahmestellen (LEA) eingerichtet werden.
siehe auch: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/asylfluechtlinge-node.html
Aufnahme in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Karlsruhe (und weiteren)
Bei der Antragstellung wird ein Ausweisdokument, die Aufenthaltsgestattung, ausgestellt.
Verteilung der Asylbewerber auf die Stadt- und Landkreise; von dort Verteilung auf die Städte/Gemeinden
Zuständigkeit für Unterbringung liegt beim Landkreis (Zentrale Unterkunftsverwaltung)
Unterbringung bis zum Asylentscheid erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften (GU) und Wohnungen, die zur GU
erklärt werden.
Aufgaben Landkreis: Leitung und Betrieb der GU, Empfang und Unterbringung der Asylbewerber,
Anlaufstelle bei allg. Fragen, Aufnahme des Antrags nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG),
Auszahlung des Betrags für den Lebensunterhalt, Beschaffung der Fahrkarten für die Anhörungstermine,
Ausstellung von Krankenscheinen, …
Die Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Standortsuche von Unterkünften, der Landkreis sucht und
mietet auch selbst von Privat.
Die soziale Betreuung im Landkreis Esslingen erfolgt über die AWO Esslingen,
zuständig für Heim in Ostfildern: Frau Sambeth-Weber (auch für LE + Filderstadt)
Aufgaben:
Unterstützung bei allen Anliegen des täglichen Lebens, bei asyl- und arbeitsrechtlichen Fragen
Zusammenarbeit mit Behörden und Rechtsanwälten, Unterstützung im Kontakt mit Behörden,
Hilfeleistungen beim Lesen, Übersetzen und Erläutern von Briefen und Dokumenten,
bei der Abgabe/Verfassen der Rückmeldungen, Ausfüllen von Formularen, …
Hilfe/Vermittlung bei Konflikten, Kriseninterventionen, Begleitung und Betreuung von kranken und
traumatisierten Flüchtlingen, Zusammenarbeit mit Ärzten und Einrichtungen, …
Leistungen an Asylbewerber:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgestz (AsylblG)
Lebensunterhalt (Stand 1.1.15) € 336, Auszahlung erfolgt durch den Landkreis per Überweisung, sofern
Konto vorhanden, ansonsten: Barauszahlung, zumeist in der GU in Sielmingen
Medizinische Versorgung (eingeschränkt) – nur bei akuten Krankheiten und Notfällen
Asylbewerber sind nicht eigenständig krankenversichert, fachärztliche Behandlungen und Operationen
müssen vom Gesundheitsamt (Landratsamt) genehmigt werden (lange Bearbeitungs- und Wartezeit)
Krankenscheine durch Unterkunftsverwaltung
Land fördert Sprachkurse für Flüchtlinge (Sprachförderung einmalig € 91,36 pro Flüchtling),
Durchführung erfolgt durch Freundeskreis Asyl in Kooperation mit der VHS Ostfildern
© Siegfried Wörner, FK Asyl Ostfildern
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23. März 2015
Arbeitsmöglichkeit:
nach 3 Monaten (mit Zustimmung der Ausländerbehörde, in den ersten 15 Monaten ggf. nach
Vorrangprüfung), Arbeitsgelegenheiten im öffentlichen Interesse (€1,05/Std, max. 20 Std/Woche),
möglich bei Kommunen, Kirchengemeinden, Vereinen
Für minderjährige Asylbewerber besteht 6 Monate nach Zuzug Schulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule
(bis 16 Jahren), von 16 bis 18 Jahren an einer beruflichen Schule des Landkreises, auf Wunsch ist der
Schulbesuch vom ersten Tag des Aufenthalts an möglich.
Asylentscheidung
Ablehnung (wird im Weiteren nicht darauf eingegangen)
Ausreise „freiwillig“
Abschiebung
Duldung
Anerkennung
1. Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG)
auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG
2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nach der Genfer Flüchtlingskonvention)
auf 3 Jahre befristete Aufenthalserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG
3. Zuerkennung von subsidiärem Schutz – Abschiebungsverbote idR auf 1 Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 2 AufenthG
4. Abschiebungsverbot
siehe auch: http://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html
Regelung für Asylbewerber und Flüchtlinge nach §25 Abs. 1+2 AufenthG
erhalten Aufenthaltsrecht, genießen Freizügigkeit im Bundesgebiet (wie Deutsche),
können bereits nach 3 Jahren (statt 5) unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten,
können bereits nach 6 Jahren (statt 8) eingebürgert werden,
Familienangehörige in D (Ehepartner und Kinder unter 18 können nachgeholt werden) erhalten gleichen Status.
Landkreis verteilt anerkannte Flüchtlinge auf die Gemeinden
Unterkunft:
Nach Anerkennung können sich die Flüchtlinge Wohnungen auf dem privaten Markt suchen
Wer keine Wohnung findet, kommt in die so genannte Anschlussunterbringung; zuständig sind nun die Städte
und Gemeinden. Sie müssen Wohnraum zur Verfügung stellen, das können auch "Bettstellen" in
Mehrbettzimmern in Obdachlosenunterkünften sein.
Finanzielle Unterstützung:
Anspruch auf soziale Leistungen (wie deutsche Staatsbürger), ALG II, Leistung durch Jobcenter
(Miete, Energie und Lebensunterhalt 399 Euro),
bei Anmietung eigener Wohnung müssen Obergrenzen (je nach Kommune unterschiedlich) eingehalten
werden, Jobcenter muss Mietvertrag genehmigen
Anspruch + Pflicht zum Integrationskurs (besteht aus Sprachkurs und Orientierungskurs, dauert 600 + 60 Std,
Abschlusstest, Sprachniveau B1, wenn nicht erreicht einmalige Wiederholung von 300 Std möglich),
Fahrtkosten zum Unterrichtsort werden ersetzt, Durchführung VHS (Ostfildern, Esslingen) u.a.
Medizinische Versorgung: Aufnahme in GKV, Kosten trägt Jobcenter
Arbeitsmöglichkeit: unbeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, Ausbildung, etc,
sofern weiterer Bezug von sozialen Leistungen ist Unterrichtung des Jobcenters notwendig
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Informationen:
http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html
Diese Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
kann nicht übernommen werden.
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