Informationen zum Arbeitsmarktzugang

18.03.2015 Frau Monika Lex, Herr Robert Diesner
„Flüchtlinge“
Präsentation für die
Unterstützerkreise Asyl im Oberland
Zugang zum Arbeitsmarkt
Rechtsgrundlagen
 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
(Beschäftigungsverordnung – BeschV)
 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
 Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
(Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV)
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„Flüchtlingsgruppen“ - vereinfachter Überblick
Status
Hintergrund
Asylsuchende
Asylverfahren laufend
Ausweispapier
„Aufenthaltsgestattung“
Geduldete
Negative
Asylentscheidung
Duldung
anerkannte Flüchtlinge
Positive
Asylentscheidung
Aufenthaltserlaubnis
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Der Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und
„Geduldete“
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Der Arbeitsmarktzugang für Personen mit
Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen
1 Die
Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 (=Aufenthalt
aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) des Aufenthaltsgesetzes seitens der Ausländerbehörde erteilt worden ist,
bedarf nach § 31 BeschV seit 1.7.2013 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
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Zugang zum Arbeitsmarkt
Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis
und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B.
 Wartefrist
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
 Arbeitsmarktprüfung
mit Vorrangprüfung
ohne Vorrangprüfung
Erwerbstätigkeit nur nach
Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
 Arbeitserlaubnis
Erwerbstätigkeit gestattet.
 Versagung der Beschäftigungserlaubnis
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf
grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Vorrangprüfung
und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen.
Ausnahme: Bei Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen, ist
nur die Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen.
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Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung
Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie
 sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer
Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder
 einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und
diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder
 einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem
Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
 einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt,
für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen
Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder
 für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines
ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem
reglementierten Beruf erforderlich ist.
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Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Zustimmung der BA
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf die
Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
 für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregeltem Ausbildungsberuf
 für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV)
 § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)
 § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)
 § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)
 § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)
 § 15 Nr. 1 u. 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der
schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes)
 § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)
 § 23 (Internationale Sportveranstaltungen)
 für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der
Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt
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Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltsgestattung und
Duldung
Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33
BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
1. – 3. Monat
Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)
4. – 15. Monat
nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung
der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat
Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat
Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte (Folie 7)
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Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltserlaubnis
§ 31 BeschV
„Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen“
anerkannter Flüchtling  Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
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Zugang zur Leiharbeit
Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in
der Leiharbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.
Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf.
(anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis)
Leiharbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48.
Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als
Leiharbeitnehmer tätig werden will.
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Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Schema
Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
Asylbewerber/in – Geduldete/r
sucht einen potentiellen Arbeitgeber

Arbeitserlaubnisantrag (Formular)

Abgabe bei der Ausländerbehörde

Weiterleitung an BA

Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)

Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber
und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein
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Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Prüfung
Prüfung durch die Agentur für Arbeit
Vorrang-Prüfung (i.d.R. 4 Wochen)
Die Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass
 sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
nicht ergeben und
 für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen
hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. anerkannter
Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis) oder andere Ausländer, die nach dem Recht
der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum
Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen.
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen
 erstreckt sich insbesondere auf Prüfung der Arbeitszeit und Bezahlung (Tarif
bzw. ortsüblich)
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Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Ablehnung
Ablehnung durch die Agentur für Arbeit
 positive Vorrangprüfung, d.h. es stehen bevorrechtigte Arbeitnehmer zur
Verfügung
 Arbeitsbedingungen sind nicht vergleichbar mit denen von deutschen
Arbeitnehmern
 Versagensgründe nach § 40 AufenthG
• unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung
• Leiharbeit
• schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit
• „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“
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Zugang zur Ausbildung
Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen
Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.
Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein.
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
schulische Ausbildungen möglich
ab 4. Monat
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich
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Zugang zu Praktika
Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde
erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von
EU-geförderten Programmen.
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
nur Praktika im schulischen Kontext
ab 4. Monat
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
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Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell
„Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat …, unterliegt der Schulpflicht.“
(Artikel 35 BayEUG1)
Schulpflichtig … ist auch, wer
1. eine Aufenthaltsgestattung … besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis … besitzt,
3. eine Duldung … besitzt,
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist …
unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner
Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
(Artikel 35 BayEUG*)
1Bayerisches
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
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Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Rechtsgrundlagen
 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG Anerkennungsgesetz) seit
01.04.2012
 Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer
Berufsqualifikationen, „BayBQFG“ seit 01.08.2013
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Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Inhalt und zentrale Ziele des Anerkennungsgesetzes
Inhalt
 Berufliche Anerkennung
 keine Akademische Anerkennung und keine Anerkennung von
Schulabschlüssen und Studienleistungen
Ziele
 Attraktivität Deutschlands für Zuwanderer stärken – Willkommenskultur
 Bessere Nutzung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für den
deutschen Arbeitsmarkt
 Fachkräftebedarf sichern
 Vereinfachung und Vereinheitlichung des Anerkennungsverfahrens in
Deutschland
 Transparenz für Arbeitsmarktakteure
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Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Antragstellung auf Anerkennung
Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren




für jeden Inhaber eines ausländischen Berufsabschlusses
bei geplanter Arbeitsaufnahme
unabhängig von Staatsangehörigkeit und Herkunftsland
Antragstellung auch aus dem Ausland möglich
Nicht zugänglich ist das Verfahren für Personen, die über keinen ausländischen
Berufsabschluss verfügen.
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Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Berufe, die anerkannt werden können
ca.60 bundesrechtlich reglementierte Berufe *, (*ohne Anerkennung darf der
Beruf nicht ausgeübt oder die Berufsbezeichnung nicht geführt werden)
Akademische Heilberufe (Arzt, Pharmazeut, Psychotherapeut, Tiermediziner)
Gesundheitsfachberufe (Hebamme, Gesundheits- und Krankenpfleger,
Physiotherapeut, Altenpfleger)
viele Handwerksberufe auf der Meisterebene
nicht-reglementierte Berufe können erstmals ab 1. April 2012 anerkannt werden
z. B. Ausbildungsberufe des dualen Systems
neu – seit 1.8.2013 BayBQFG folgende landesrechtlich geregelten Berufe:
- Sozial- und KindheitspädagogInnen
- Staatl. anerkannte ErzieherInnen bzw. Staatl. geprüfte KinderpflegerInnen
- Schulische Aus- und Fortbildungsabschlüsse („staatlich geprüft“ z.B. Techniker)
- Pflegefachkraft Gesundheit und Altenpflege
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Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Kein Anerkennungsverfahren
für nicht reglementierte akademische Berufe (MINT1 Berufe) – aber:
Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für das ausländische
Bildungswesen (ZAB) in Bonn
Zeugnisbewertung:
-offizielles Dokument, nennt den deutschen Bildungsabschluss, mit dem der
ausländische vergleichbar ist
-beschriebt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten werden.
-Zeugnisbewertung ist NICHT mit einer beruflichen Anerkennung gleichzusetzen
1Mathematik,
Informatik, Natur- und Ingenieurwissenschaft und Technik
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Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Zuständigkeit
 bei Gleichwertigkeitsprüfungen zu Ausbildungsberufen im dualen System sind
in der Regel die Kammern bzw. IHK-FOSA oder HwK Schwaben zuständig
http://www.ihk-fosa.de/
http://www.hwk-schwaben.de/
 Anerkennungsportal des Bundes
www.anerkennung-in-deutschland.de
 BayBQFG – Anerkennungsmöglichkeiten des Landesgesetzes
http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php
 ZAB - Zeugnisbewertung ausländischer Hochschulqualifikationen
http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung-fuer-auslaendischehochschulqualifikationen/gebuehren_und_antrag.html
 Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse mit
umfangreicher Datenbank
http://anabin.kmk.org
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