B e k a n n t m a c h u ng

B e k a n n t m a c h u ng
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr – 6.
Erweiterung“, der Stadt Hörstel, Stadtteil Bevergern;
Bekanntmachung der Offenlage gem. § 3 (2) des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am 04.02.2015 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 (2) BauGB
sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB beauftragt.“
Übereinstimmungsbestätigung:
Gem. § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass
der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates der Stadt Hörstel
vom 04.02.2015 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren
worden ist.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB
öffentlich bekannt gemacht.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die bebauungsplanmäßige Ausweisung des
Gewerbegebietes Landwehr in Bevergern vollendet werden. Der Geltungsbereich der Planung
ist in dem nachstehenden Auszug aus der Deutschen Grundkarte durch eine gebrochene
schwarze Linie umrandet.
Kartengrundlage: Flurkarte, vervielfältigt mit Genehmigung des Kreises Steinfurt –Katasteramt- vom 27.1.1998 Nr. T 120
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 43 „Gewerbegebiet In der Landwehr – 6. Erweiterung“, Bevergern,
einschließlich Begründung mit Umweltbericht in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 07.05.2015
öffentlich aus und können im Rathaus in Riesenbeck, Sünte-Rendel-Str. 14, 48477 HörstelRiesenbeck, Zimmer 2.17, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann
eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung zu informieren sowie sich zur Planung zu äußern und schriftlich oder
mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abzugeben. Nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt
bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht
werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Neben dem Planentwurf einschließlich des nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u. a. nach
den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts liegen
nach Einschätzung der Stadt Hörstel folgende wesentliche Informationen vor:
- Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Kreis Steinfurt, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
Hinz Ingenieure)
- Straßenverkehr (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen)
- Wald (Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Münsterland)
- Versorgungseinrichtungen (Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, RWE WestfalenWeser-Ems Netzservice GmbH)
- „Untersuchung zur Beseitigung von Niederschlagswasser gemäß § 51 a LWG“,
Ingenieurbüro Schmelzer, Ibbenbüren, 16.09.2003
- „Bodenuntersuchung“, HGT Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 21.05.2013
Hörstel, 24.03.2015
Stadt Hörstel
Der Bürgermeister
Heinz Hüppe
STADT HÖRSTEL
Stadtteil Bevergern
Begründung mit Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 43
„Gewerbegebiet Landwehr – 6. Erweiterung“
DGK 3711-02, 3711-03
Verfahrensstand: § 3 (2) BauGB / § 4 (2) BauGB
Stand: Januar 2015
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INHALTSVERZEICHNIS
I. Begründung
1. Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich
2. Einordnung in übergeordnete Planungen
3. Planungsanlass
4. Inhalte des Bebauungsplanes
4.01 Geplante Nutzung
4.02 Einzelhandel
4.03 Erschließung
4.04 Immissionsschutz
4.05 Natur und Landschaft
4.06 Vergnügungsstätten
4.07 Ver- und Entsorgung, Gewässer
4.08 Altlasten
4.09 Denkmalschutz, Bergbau
4.10 Flächenbilanz
II. Umweltbericht
Einleitung
Inhalt und Ziele der Planung
Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung
Beschreibung der Umwelt
Menschen, betroffene Bevölkerung
Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz
Boden und Wasser, Bodenschutz
Luft, Klima und Klimaschutz
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen
Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Eingriffsbilanzierung
Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren, Methodik, Quellen
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen
Zusammenfassung
3
I. Begründung
1. Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich
Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am 20.12.2010 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ aufzustellen.
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB erfolgte bereits in 2011.
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse wurde die konkrete Bauleitplanung seiner Zeit zurück gestellt. Diesbezüglich konnten zwischenzeitlich Einigungen herbeigeführt werden.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Darstellung auf dem Deckblatt und ist im
Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgesetzt.
2. Einordnung in übergeordnete Planungen
Im Regionalplan Münsterland ist der Verfahrensbereich als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt.
Gem. LEP IV ist der Planbereich der Zone „C“ zuzuordnen, in der langfristig von einer Lärmbelastung zwischen 62 dB (A) und 67 dB (A) auszugehen ist.
In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Flugplatz inzwischen geschlossen wurde und mit einer Aufhebung der Lärmschutzzone zu rechnen ist.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hörstel ist der Planbereich als gewerbliche Baufläche (29. Flächennutzungsplanänderung) dargestellt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3. Planungsanlass
Mit dieser Bebauungsplanung Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ soll die bebauungsplanmäßige Ausweisung des Gewerbegebietes Landwehr in Bevergern vollendet werden.
Die Grundsatzentscheidung zur Darstellung des Gesamtbereiches als gewerbliche Baufläche
ist bereits mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2006 erfolgt.
Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden.
Mit der Bebauungsplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um sowohl Neuansiedlungen als auch für bereits ansässige Betriebe Erweiterungen zu
ermöglichen.
Insbesondere ermöglicht die Planung aber auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“. Hierdurch kann das seit vielen Jahren bestehende Problem gelöst werden, dass der gesamte LKWund PKW-Verkehr von und zu den Betrieben an der Straße „In der Landwehr“ über die bestehende spitzwinklige Zufahrt abgewickelt werden muss. Dieses hat in der Vergangenheit, insbesondere aufgrund des hohen LKW-Aufkommens, zu erheblichen Belästigungen für die in der
Nachbarschaft lebende Wohnbevölkerung geführt. Eine direkte Anbindung des Gewerbegebietes an die L 591 für den Verkehr in und aus Richtung Rodde wird daher auch von den Betrieben seit langer Zeit gefordert.
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4. Inhalte des Bebauungsplanes
4.01 Geplante Nutzung
Im Rahmen dieser Bebauungsplanung werden die Bauflächen als Gewerbegebiet gemäß § 8
BauNVO festgesetzt.
Die mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigte Gewässerverlegung wird analog der Genehmigung in den Bebauungsplan aufgenommen; dabei wird das Gewässer, soweit es den
Planbereich berührt als Wasserfläche nebst entsprechenden Uferstreifen zur Unterhaltung und
Entwicklung im Bebauungsplan festgesetzt.
Die vorhandene Wallhecke entlang der L 591 östlich der geplanten Neuanbindung wird im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot belegt. Westlich der v.g. Neuanbindung ist für eine
notwendige Linksabbiegespur die Aufweitung der Verkehrsfläche und damit die entsprechende
Angleichung des Wegeseitengrabens nebst Bewuchs erforderlich. An dieser Stelle sind entsprechend Neuanpflanzungen vorgegeben. Der Ersatz für die etwa 80 m lange das Altgewässer an der Plangebietsgrenze im Nordosten begleitende Hecke erfolgt im Zuge der genehmigten Gewässerverlegung.
Innerhalb der Bauflächen ist eine maximale Zweigeschossigkeit in Verbindung mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8 und Geschossflächenzahl von 1,6 zulässig.
Die Grundflächenzahl orientiert sich an den zulässigen Höchstwerten der Baunutzungsverordnung, um im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden eine optimale Nutzung
des Plangebietes zu ermöglichen und dabei den Gesamtflächenverbrauch zu begrenzen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mit einem 5 m Abstand zu den Verkehrsflächen
und zu den Anpflanzungen durch Baugrenzen festgelegt. Dies ermöglicht eine weitgehend flexible Bebauung der Gewerbegrundstücke.
Die Gebäudehöhe wird in Ergänzung zur vorgegebenen Zweigeschossigkeit auf maximal 12 m
begrenzt. Ausnahmen können für untergeordnete Nebenanlagen und technische Einrichtungen
(z.B. Lüftungsschächte, Schornsteine etc.) zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der Gebäude bis zu einer Länge
von 50 m zulässig sind. Um jedoch auch längere Gebäude zu ermöglichen, die in Gewerbegebieten typisch sind, wird abweichend hiervon durch textliche Festsetzung die Überschreitung
der in § 22 Abs. 2 Bau NVO genannten Höchstlänge von 50 m allgemein zugelassen.
4.02 Einzelhandel
Die Einzelhandelsuntersuchung für die Stadt Hörstel ist abgeschlossen, so dass die Ansiedlung
von Einzelhandelsbetrieben im Interesse der Wahrung und Sicherung der Versorgungsstrukturen im Stadtgebiet Hörstel nunmehr unter Berücksichtigung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Hörstel, erstellt von Stadt + Handel (Stand: Ratsbeschluss vom
04.02.2009) wie folgt geregelt wird:
Innerhalb des Plangebietes ist der Einzelhandel mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten der nachstehenden Hörsteler Sortimentsliste (Stand: Februar 2009) unzulässig (§ 1 (5), (9) BauNVO).
Ausnahmen können für Verkaufsstellen von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben zugelassen werden, wenn sie keine negativen städtebaulichen
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche hervorrufen sowie eine unmittelbare
räumliche und sachliche Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht. Zudem muss eine deutliche
flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben sein. Die maximale Verkaufsfläche darf dabei 150 m² nicht überschreiten.
5
Die Begrenzung auf maximal 150 m² wird abgeleitet von der ortstypischen durchschnittlichen
Flächengröße der in der Innenstadt vorhandenen Betriebe, welche zu rd. 80 % eine Verkaufsflächengröße von unter 150 m² aufzeigen.
Welche Sortimente in Hörstel als zentrenrelevant, zentren- und nahversorgungsrelevant oder
als nicht zentrenrelevant gelten ist der nachfolgenden Hörsteler Liste zu entnehmen.
Tabelle:
Sortimentsliste für die Stadt Hörstel („Hörsteler Liste“)
Stand: Ratsbeschluss vom 04.02.2009
Kurzbezeichnung
Sortiment
Nr. nach
1
WZ 2003
Vollständige Sortimentsbezeichnung nach WZ 2003
Zentrenrelevante Sortimente
1
Augenoptik
52.49.3
Augenoptiker
Bekleidung
(ohne Sportbekleidung)
52.42
Einzelhandel mit Bekleidung
Bettwaren
aus 52.41.1
Einzelhandel mit Haushaltstextilien (daraus nur: Einzelhandel mit
Bettwaren)
Blumen
aus 52.49.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Saatgut (NUR: Blumen)
Bücher
aus 52.47.2
Einzelhandel mit Büchern und Fachzeitschriften
(NUR: Bücher)
Computer (PC-Hardware 52.49.5
und -Software)
Einzelhandel mit Computern, Computerteilen,
peripheren Einheiten und Software
Elektrohaushaltsgeräte
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, anderweitig nicht
genannt (NUR Einzelhandel mit Elektrokleingeräten einschließlich
Näh- und Strickmaschinen und Einzelhandel mit Elektrogroßgeräten)
aus 52.45.1
Foto- und optische Er- 52.49.4
zeugnisse und Zubehör
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen
(ohne Augenoptiker)
Glas/ Porzellan/ Keramik 52.44.4
Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und
Glaswaren
Haus-/ Bett-/
Tischwäsche
aus 52.41.1
Einzelhandel mit Haushaltstextilien (darunter NICHT: Einzelhandel
mit Bettwaren und Matratzen)
Heimtextilien/Gardinen
52.44.7
Einzelhandel mit Heimtextilien
Hausrat
aus 52.44.3
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (darunter NICHT:
Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln und
Grillgeräten für Garten und Camping,
Kohle-, Gas- und Ölöfen)
Kinderwagen
52.44.6
Einzelhandel mit Holz-, Flecht- und Korbwaren (daraus nur:
Einzelhandel mit Kinderwagen)
Kurzwaren/ Schneidereibedarf/ Handarbeiten
sowie Meterware für
Bekleidung und Wäsche
52.41.2
Einzelhandel mit Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie
Meterware für Bekleidung und Wäsche
WZ 2003 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe 2003
6
Zentrenrelevante Sortimente
Leuchten/ Lampen
52.44.2
Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln
Medizinische und
orthopädische Geräte
(einschl. Hörgeräte)
52.32.0
Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen
Geräten
Musikinstrumente und
Musikalien
52.45.3
Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien
Papier/ Büroartikel/
Schreibwaren sowie
Künstler- und
Bastelbedarf
52.47.1
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln
aus 52.49.9
Sonstiger Facheinzelhandel (NUR: Einzelhandel mit
Organisationsmitteln für Bürozwecke)
Schuhe, Lederwaren
52.43
Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren
Spielwaren
52.48.6
Einzelhandel mit Spielwaren
Sport- und Campingartikel (ohne
Campingmöbel und
Angelbedarf)
52.49.8
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel)
Telekommunikationsartikel
52.49.6
Einzelhandel mit Telekommunikationsendgeräten und Mobiltelefonen
Teppiche
(ohne Teppichböden)
aus 52.48.1
Einzelhandel mit Tapeten und Bodenbelägen
(daraus nur: Einzelhandel mit Teppichen)
Uhren/ Schmuck
52.48.5
Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck
Unterhaltungselektronik
52.45.2
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Zubehör
Waffen/ Jagdbedarf/
Angeln
aus 52.49.9
Sonstiger Facheinzelhandel a.n.g. (daraus nur: Einzelhandel mit
Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräten)
Wohneinrichtungsbedarf
(ohne Möbel), Bilder/
Poster/ Bilderrahmen/
Kunstgegenstände
aus 52.48.2
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen
Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
aus 52.44.6
Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (darunter
NICHT: Möbel aus Holz, Kork, Flechtwerk oder Korbwaren)
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente
Drogerie,
Kosmetik/ Parfümerie
Nahrungs- und
Genussmittel
(inkl. Getränke)
52.33
Einzelhandel mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln
aus 52.49.9
Sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (NUR:
Einzelhandel mit Waschmitteln für Wäsche, Putz- und
Reinigungsmitteln, Bürstenwaren und Kerzen)
52.11.1
Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne
ausgeprägten Schwerpunkt
Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren
52.2
Pharmazeutische
Artikel (Apotheke)
52.31.0
Apotheken
Zeitungen/ Zeitschriften
aus 52.47.2
Einzelhandel mit Büchern und Fachzeitschriften (NUR
Fachzeitschriften)
52.47.3
Einzelhandel mit Unterhaltungszeitschriften und
Zeitungen
7
Nicht Zentrenrelevante Sortimente
aus 52.46
Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und
Heimwerkerbedarf (daraus nicht: Garten- und Campingartikel, Kfzund Fahrradzubehör)
und aus
52.44.3
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (daraus nur: Kohle-, Gasund Ölöfen)
und aus
52.48.1
Einzelhandel mit Tapeten und Bodenbelägen (daraus nicht:
Einzelhandel mit Teppichen)
und aus
52.45.1
Einzelhandel elektrotechnischen Erzeugnissen (daraus nur:
Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten elektrotechnische
Erzeugnissen)
Baustoffe
Aus 52.46.3
Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerbedarf (daraus nur: Baustoffe)
Fahrräder
52.49.7
Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör
Gartenartikel (ohne
Gartenmöbel)
aus 52.44.3
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (daraus nur: Bedarfsartikel
und Grillgeräte für den Garten)
und aus
52.46.1
Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren (daraus nur:
Rasenmäher, Eisenwaren und Spielgeräte für den Garten)
Kfz-Zubehör
50.30.3
Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
Möbel
52.44.1
Einzelhandel mit Wohnmöbeln
und aus
52.49.9
Sonstiger Facheinzelhandel (daraus nur: Einzelhandel mit
Büromöbeln)
und aus
52.44.3
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (daraus nur: Möbel für
Garten und Camping)
und aus
52.44.6
Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (daraus nur:
Einzelhandel mit Korbmöbeln)
aus 52.49.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Saatgut
(daraus nur: Einzelhandel mit Pflanzen und Saatgut)
Baumarkt-Sortiment im
engeren Sinne
Pflanzen/ Samen
Zoologischer Bedarf und 52.49.2
Einzelhandel mit zoologischen Bedarf und lebenden Tieren
lebende Tiere
1
WZ 2003 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe 2003
Der Einzelhandelsausschluss dient dazu, den bestehenden zentralen Versorgungsbereich
durch zukünftige Ansiedlungen optimal zu stärken.
4.03 Erschließung
Die Erschließung erfolgt, ausgehend von der Straße „In der Landwehr“ im Norden des Planbereiches. Von hier aus wird eine Planstraße zur Erschließung der Erweiterungsflächen nach
Süden geführt. Diese Planstraße erhält eine Neuanbindung an die L 591 (Rodder Straße).
Die Detailplanung für den Anbindungspunkt an die L 591 wird mit dem Straßenbaulastträger
abgestimmt. Zur Regelung der rechtlichen und technischen Einzelheiten ist im weiteren Verfahren der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Hörstel und der Regionalniederlassung Münsterland (Straßenbaulastträger der L 591) auf der Grundlage eines
Ausbauentwurfes erforderlich.
Entlang der L 591 (Rodder Straße) wird ein Zu- und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Dies macht
deutlich, dass Einzelanbindungen an die L 591 nicht zulässig sind.
8
Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 591 ist in Bezug auf Werbeanlagen nachstehender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden:
Werbeanlagen sind gem. 25 / 28 StrWG (Straßen- und Wegenetz) NRW im 20 m Bereich zur
Landesstraße L 591 (gemessen ab Straßenbegrenzungslinie) nicht zulässig. Im 20 - 40 m Bereich bedürfen sie der Zustimmung des Straßenbaulastträgers der Landesstraße. Bei evtl.
Werbeanlagen am Gebäude ist der Straßenbaulastträger in jedem Einzelfall zu beteiligen.
Um der späteren Ausbauplanung nicht vorzugreifen, wird im Bebauungsplan lediglich die Verkehrsfläche ohne nähere Einzelheiten hinsichtlich der Ausbaumerkmale (z.B. Fahrbahnbreite,
Gehwege, Parkflächen etc.) festgelegt; dabei ist die innere Erschließungsstraße mit 11 m Breite für die Anlage von Stellplätzen/Parkbuchten für Sattelzüge ausreichend bemessen. Zudem
ist zwischen der Planstraße und dem bebauten Grundstück In der Landwehr 39 eine 5 m breite
Verkehrsgrünfläche festgesetzt, die geeignet ist, um hier ggfs. eine bepflanzte Wallanlage zu
realisieren.
Im Rahmen der Ausbauplanung werden alle Möglichkeiten zum Anpflanzen von hochstämmigen Laubgehölzen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit Rücksicht auf Versorgungsleitungen genutzt.
4.04 Immissionsschutz
Hinsichtlich der zulässigen Betriebsarten erfolgt eine Gliederung nach dem „Abstandserlass“;
dabei wird die derzeit aktuelle Fassung des Abstandserlasses aus 2007 zugrunde gelegt.
Zum besseren Verständnis wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Abstandsliste nicht abschließend ist. So fehlen in der Abstandsliste z.B. gewerbliche Anlagen, die
selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig sind.
Durch die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung wird gewährleistet, dass die jeweiligen Betriebsarten in Abhängigkeit von den durch sie verursachten Emissionen einen ausreichenden Abstand zu umliegenden Nutzungen einhalten, so dass hier keine unzumutbaren Immissionen durch gewerbliche Betriebe zu erwarten sind. Dies gilt besonders für die im nahen
Umfeld im Außenbereich gelegenen Wohngebäude, Haus Nr. 39 an der Straße In der Landwehr und Haus Nr. 68 an der Rodder Straße; dabei sind diese Gebäude hinsichtlich ihrer Immissionsempfindlichkeit Dorfgebieten gleichzusetzen.
Im Sinne einer größeren Flexibilität wird den Gewerbebetrieben ermöglicht, die durch die Gliederung vorgegebenen Mindestabstände zu unterschreiten, wenn sie durch besondere Maßnahmen den notwendigen Immissionsschutz sicherstellen. Aus diesem Grund wird durch eine
Ausnahmeregelung nach § 31 Abs. 1 BauGB ermöglicht, den "Regelabstand" für Anlagen-/
Betriebsarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsliste zu unterschreiten, wenn im
Einzelfall nachgewiesen wird, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen etc. der erforderliche Immissionsschutz für die zu schützenden Gebiete sichergestellt wird.
4.05 Natur und Landschaft
Der von dieser Bebauungsplanung betroffene Bereich wird vorrangig ackerbaulich genutzt.
Um eine Einbindung in die Landschaft zu gewährleisten wird im Bebauungsplan eine Randeingrünung vorgegeben.
Für das Plangebiet selbst sind keine FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sowie
keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale, Flächen aus dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) oder Biotope, die nach § 62 LG NRW
geschützt sind, angegeben. Auf die nahegelegenen Naturschutzgebiete wird im Umweltbericht
näher eingegangen.
9
Sonstige besondere Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind für den Planbereich nicht bekannt.
Nach Kartenlage befindet sich im nördlichen Teilplanbereich ein besonders schützenswerter
Boden (Plaggenesch). Obwohl das Vorhandensein von Plaggenesch seitens des Fachingenieurbüros Hinz GmbH, Münster nicht bestätigt werden konnte, wird hierauf im Umweltbericht
besonders eingegangen.
Erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen, zumal die Plangebietsfläche
an vorhandene Gewerbeflächen anschließt und ausschließlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen in Anspruch genommen werden.
Mit der geplanten baulichen Nutzung dieses Bereiches wird ein Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere durch die Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen, hervorgerufen.
Das sich aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergebene Kompensationsdefizit
(siehe Umweltbericht) wird extern innerhalb des stadteigenen Ausgleichsflächenpools ausgeglichen. Der Ausgleichsflächenpool wird nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes entsprechend fortgeschrieben.
4.06 Vergnügungsstätten
Innerhalb des Plangebietes wird die Errichtung von Vergnügungsstätten ausgeschlossen, da
dieses Gebiet neben der Erweiterung vorhandener Betriebe vorwiegend der Aufnahme von
produzierenden bzw. be- oder verarbeitenden Gewerbebetrieben dienen soll. Eine Ansiedlung
von Vergnügungsstätten liefe dieser städtebaulichen Zielsetzung zuwider. Darüber hinaus stehen für diese Betriebe in anderen Bereichen der Stadt Hörstel ausreichende Flächen zur Verfügung.
4.07 Ver- und Entsorgung, Gewässer
Die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie und Gas wird durch die zuständigen
Versorgungsträger sichergestellt.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das zu erweiternde Wasserleitungsnetz.
Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt. Die Verlegung des Gewässers nach Westen bzw. nach außerhalb des Planbereiches ist
mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigt. Soweit das Gewässer auch künftig den Planbereich berührt, ist das Gewässer als Wasserfläche nebst entsprechenden Uferstreifen zur Unterhaltung und Entwicklung in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Gem. § 51 a des Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
Nach § 51 a LWG steht neben der Versickerung von Niederschlagswasser gleichrangig die
Möglichkeit zur ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, so dass auf der Grundlage des Bodengutachtens, erstellt von Hinz Geo Technik GmbH, Projekt Nr. 3688-1 die anfallenden Niederschlagsmengen über südlich der Landesstraße L 591 vorhandene Regenklär- sowie Regenrückhaltebecken gemeinsam mit den Niederschlagsmengen aus dem Planbereich Nr. 51 Gewerbegebiet Kreimershoek im Gewässer 1010 Vorflut finden sollen.
10
Die anfallenden Schmutzwasser werden über das Kanalisationsnetz der gemeindlichen Kläranlage zugeführt, die über eine ausreichende Reinigungsleistung verfügt. Für die Erstellung
oder wesentliche Änderung von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung
und die ihr zugrundeliegende Planung wird eine Genehmigung gem. § 58 LWG eingeholt. Gewerbebetriebe mit anderen als häuslichen Abwässern müssen ihre Abwässer erforderlichenfalls
so vorbehandeln, dass sie der Kanalisation und Kläranlage schadlos zugeführt werden können.
Innerhalb des Gemeindegebietes werden in ausreichendem Maße an geeigneten Stellen Depot-Container zur Sammlung wiederverwertbarer Abfallstoffe aufgestellt. Aus Gründen der notwendigen Flexibilität wird jedoch auf eine Festsetzung entsprechender Standorte im Bebauungsplan verzichtet.
Unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Abfallgesetzes werden die anfallenden Abfallstoffe eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt.
4.08 Altlasten
Für den Planbereich sind zurzeit keine Bodenbelastungen durch Altlasten, Altstandorte oder
Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i.S. des Runderlasses vom
14.03.2005 (SMBl.NW.S.582) bekannt.
4.09 Denkmalschutz, Bergbau
Innerhalb des Planbereiches als auch im Umfeld befinden sich keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel von 1983, ausgestellt vom Westfälischen
Amt für Denkmalpflege, enthalten sind.
Sollten Bodendenkmäler entdeckt werden, wird durch entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan sichergestellt, dass dies der Gemeinde und dem Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich angezeigt wird.
Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird. Hierauf wird im Bebauungsplan
hingewiesen. Auf eine zeichnerische Darstellung wird jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit
verzichtet.
4.10 Flächenbilanz
Gesamtgröße des Plangebietes
davon als:
Gewerbegebiet
Verkehrsflächen (innere Erschließung)
Verkehrsfläche (Rodder Straße)
Wasserfläche/Gewässer
Wasserfläche/Unterhaltung + Entwicklung
Verkehrsgrünfläche
=
62.753
qm =
100,0
%
=
=
=
=
=
=
47.129
4.427
5.280
2.090
2.913
914
qm =
qm =
qm =
qm =
qm =
qm =
75,1
7,1
8,4
3,3
4,6
1,5
%
%
%
%
%
%
11
II.
Umweltbericht
Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 ist für alle
Bauleitpläne eine Umweltprüfung vorzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch vorliegen.
Nach § 1 des Baugesetzbuches sind bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung der Bauleitpläne insbesondere die unter Abs. 6 aufgeführten Belange zu berücksichtigen. Hierzu gehören neben anderen Belangen (z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Bedürfnisse der Wirtschaft etc.) auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes,
des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas.
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Die Eingriffsregelung wird integriert im Umweltbericht abgearbeitet.
Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in
Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche,
die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des
Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung
einzustellen.
Einleitung
Inhalt und Ziele der Planung
Mit dieser Bebauungsplanung Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ der Stadt
Hörstel sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um sowohl Neuansiedlungen als auch für bereits ansässige Betriebe Erweiterungen zu ermöglichen.
Insbesondere ermöglicht die Planung aber auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“.
Hierdurch kann das seit vielen Jahren bestehende Problem gelöst werden, dass der gesamte
LKW- und PKW-Verkehr von und zu den Betrieben an der Straße „In der Landwehr“ über die
bestehende spitzwinklige Zufahrt abgewickelt werden muss.
Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden.
Der Verfahrensbereich umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 6,3 ha. Die Bauflächen werden
als Gewerbegebiet gemäß § 8 Bau NVO mit einer max. Grundflächenzahl von 0,8, einer Geschoßflächenzahl von max. 1,6 und einer max. zweigeschossigen Bebauung festgesetzt. Hinsichtlich der zulässigen Betriebsarten erfolgt eine Gliederung nach dem „Abstandserlass“; dabei
wird die derzeit aktuelle Fassung des Abstandserlasses aus 2007 zugrunde gelegt.
Die Erschließung erfolgt ausgehend von der Straße „In der Landwehr“ im Norden. Von hier aus
wird eine Planstraße, die im Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen wird, zur
Erschließung der Erweiterungsflächen nach Süden geführt und erhält eine Neuanbindung an
die L 591 (Rodder Straße).
Der von dieser Bebauungsplanung betroffene Bereich wird vorrangig ackerbaulich genutzt.
Um eine Einbindung in die Landschaft zu gewährleisten wird im Bebauungsplan zur freien
Landschaft hin eine Randeingrünung vorgegeben.
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Für das Plangebiet selbst sind keine FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sowie
keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale, Flächen aus dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) oder Biotope, die nach § 62 LG NRW
geschützt sind, angegeben.
Mit der geplanten baulichen Nutzung dieses Bereiches wird ein Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere durch die Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen, hervorgerufen. Das sich aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergebene Kompensationsdefizit (siehe Umweltbericht) wird extern innerhalb des stadteigenen Ausgleichsflächenpools ausgeglichen.
Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung
Für die Bauleitplanung relevant sind die folgenden, in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW:
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und
Landschaft nachhaltig gesichert sind.
Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von
der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung
der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
Baugesetzbuch:
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelung
auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten
Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen
Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen:
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre
sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädigenden Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und
Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
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TA Lärm:
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005:
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender
Schallschutz notwendig.
Die genannten Ziele werden nachfolgend in der Bewertung der Umweltauswirkungen sowie
der Festlegung der Umweltschutzmaßnahmen berücksichtigt.
Beschreibung der Umwelt
Menschen, betroffene Bevölkerung
Der Planbereich liegt im Einflussbereich der im Süden gelegenen L 591 (Rodder Straße) und
der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Nordosten, Osten sowie südlich der Rodder Straße.
Angrenzend an den Planbereich ist im Südosten das Wohngebäude Haus Nr. 68 an der Rodder Straße und im Nordwesten das Wohngebäude Haus Nr. 39 an der Straße In der Landwehr
vorhanden. Diese Wohngebäude sind dem Außenbereich zuzuordnen.
Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz
Der Planbereich liegt bei rd. 41 m über NN und stellt sich als ein relativ offener Landschaftsraum mit einigen gliedernden sowie randlichen Gehölzstrukturen dar. Südöstlich und nordwestlich außerhalb des Planbereiches befindet sich jeweils ein Wohngebäude mit Gartengelände.
Die landwirtschaftlichen Flächen werden als Acker genutzt.
Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt. Die Verlegung des Gewässers nach Westen bzw. nach außerhalb des Planbereiches ist
mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigt.
An der Westgrenze des Plangebietes führt ein unbefestigter Wirtschaftsweg von der L 591 in
die Feldflur. Parallel zu diesem Wirtschaftweg verläuft ein Fließgewässer. Es stocken sieben
Hybridpappeln (BHD: ca. 80 cm) dort. Im Verlauf des Fließgewässers befindet sich ein kleines,
flaches Stillgewässer. Die Ufer sind teilweise mit Erlen bestanden.
Typische Röhricht- oder Verlandungsbereiche sind an dem offenbar künstlich angelegten Gewässer nicht vorhanden. Aus dem Stillgewässer strömt Wasser in das angrenzende Fließgewässer.
Neben den Gehölzen entlang des Fließgewässers wachsen am Rand des Plangebietes weitere
Hecken und Gehölzstreifen. So stockt in Teilbereichen entlang der L 591 eine Hecke aus
überwiegend Stieleiche, Erle und Birke (BHD: ca. 20 – 40 cm).
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Flurbereinigungsverfahren Hörstel. Es liegt im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes LP-Nr. 6 „Ibbenbüren-Süd / Hörstel-Süd“, für den ein
Aufstellungsbeschluss gefasst wurde.
Entsprechend der standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten ist die vorherrschende potentielle natürliche Vegetation im Bereich der Plaggenesche der Flattergras-Buchenwald (MilioFagetum).Wie bei allen Buchenwäldern ist auch in dieser Waldgesellschaft die Buche der beherrschende Waldbaum. Nur stammweise sind Eichen und Hainbuchen beigemischt. In der
Krautschicht kommen Flattergras, Sauerklee, Buschwindröschen und Efeu vor. Gehölze der
Pionier- und Ersatzgesellschaften sind Schlehe (Prunus spinosa), Hartriegel (Cornus mas),
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Hundsrose (Rosa canina), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus oxyacantha und
monogyna), Zitterpappel (Populus tremula) und Sandbirke (Betula pendula).
Auf den Standorten des Podsol-Gley und des Typischen Gley ist die vorherrschende potentielle natürliche Vegetation der Feuchte Eichen-Birkenwald (Betulo-Quercetum molinietosum).
Kennzeichnende Bäume und Sträucher der natürlichen Waldgesellschaft sind u.a. Stieleiche
(Quercus robur), Sandbirke (Betula pendula), Eberesche (Sorbus aucuparia), Faulbaum
(Rhamnus frangula) und Brombeeren (Rubus spec.). Als Gehölze der Pionier- und Ersatzgesellschaften kommen die Ohrweide (Salix aurita) und das Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum) hinzu.
Im weiteren Umfeld des Plangebietes liegen im Süden das Naturschutzgebiet NSG „Saltenwiese“ sowie im Norden die Naturschutzgebiete NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet
Möörken“ und „NSG Moßmörken“.
Weitere Schutzgebiete wie FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das Plangebiet und
das Umfeld nicht angegeben.
Bei den Naturschutzgebieten NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet Möörken“ und
„NSG Moßmörken“ handelt es sich um reich strukturierte Feuchtgebiete mit Kleingewässern,
flachen Mulden, Röhrichten und naturnahen Gehölzen. Im NSG „Torflöcher am Galgenkamp“
finden sich zudem größere Grünlandbereiche. Die drei Naturschutzgebiete sind insbesondere
für Amphibien sehr wertvoll. Das NSG „Saltenwiese“ ist ein kleines Feuchtwiesenschutzgebiet
in dem u.a. der Große Brachvogel und der Kiebitz brüten.
Die nördlich gelegenen Naturschutzgebiete sind Teil der Biotopverbundfläche VB-MS-3711-002
mit landesweiter Bedeutung. Das Naturschutzgebiet NSG „Saltenwiese“ ist Teil der Biotopverbundfläche VB-MS-3711-007, ebenfalls mit landesweiter Bedeutung Eine weitere Biotopverbundfläche (VB-3710-004) mit regionaler Bedeutung umfasst Flächen im Westen und Südwesten außerhalb des Plangebietes, u.a. auch die schützenswerte Biotopfläche BK-3711-0218 aus
dem Biotopkataster des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz). Die
Biotopkatasterfläche BK-3711-0218 repräsentiert einen der ehemals im Landschaftsraum häufigen, heute nur noch selten ausgebildeten größeren hofnahen Grünlandkomplexe. Zusammen
mit den alten Wallhecken ist damit ein typischer Ausschnitt der bäuerlichen Kulturlandschaft
ausgebildet.
Artenschutz (Vorprüfung)
Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung
hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der
planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen
in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der planungsrelevanten Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden.
Nach der Liste der „Planungsrelevanten Arten“ in NRW für das Messtischblatt 3711 (Hörstel)
Quadrant 1 bieten die im Plangebiet vorhandenen bzw. unmittelbar angrenzenden Lebensraumtypen: Fließgewässer, Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken, Äcker und Stillgewässer
potentiell geeignete Lebensräume für 2 Fledermaus-, 2 Amphibien- und 28 Vogelarten sowie
eine Libellenart.
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Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten liegen für
den Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ keine
Angaben vor (LINFOS 01/2015). Es gibt lediglich Angaben zu planungsrelevanten Vogel- und
Amphibienarten in den Naturschutzgebieten NSG „Saltenwiese“, NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet Möörken“ und „NSG Moßmörken“; dabei ist hier besonders herauszustellen, dass zwischen den Naturschutzgebieten und dem dieser Planung zugrundeliegenden Bereich bereits Gewerbeflächen zwischengelagert bzw. die Naturschutzgebiete in großer Entfernung zum Planbereich gelegen sind.
Erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen.
Boden und Wasser, Bodenschutz
Altlasten, Altstandorte, Altablagerungen
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung
mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz
(LbodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche
Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/ Umnutzungen von versiegelten, sanierten
Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG.
Bauflächen und besonders auch Gewerbegebiete lassen sich heute oft nur unter großen Problemen neu ausweisen. Hinzu kommt, dass die Gemeinden den gesetzlichen Auftrag haben, mit
Grund und Boden sparsam umzugehen.
16
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Untereinheit 534.30 „Brochterbecker Osningvorland“ im Naturraum „Osnabrücker Osning“, der hier nach Westen hin in einem schmalen Zug
ausstreicht. Die dort verbreiteten geologischen Ablagerungen sind Lehme und Sand und machen mit den vorherrschenden mäßig bis schwach basenhaltigen Braunerden das „Brochterbecker Osningvorland“ zu einem fast reinen Ackerbaugebiet.
Nach Norden befindet sich unmittelbar der Übergang zur naturräumlichen Untereinheit 581.13
der „Hopstener Sandplatte“ im Naturraum „Plantlünner Sandebene“. Nach Süden hin schließt
sich der Naturraum Ostmünsterland mit der naturräumlichen Untereinheit 540.37 dem „Elter
Sand“ an.
Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ des Geologischen Dienstes NRW
zeigt sich dieser naturräumliche Übergang in unterschiedlichen Böden des Plangebietes. Während in den nordöstlichen und östlichen Teilen des Plangebietes (nördlich des Fließgewässers)
sowie in den nach Osten angrenzenden Gewerbeflächen Graue und zum Teil Graubraune
Plaggenesche anstehen, sind die südwestlichen Teilflächen sowie großflächig die angrenzenden Gebiete vom Podsol-Gley und Typischen Gley geprägt.
Bei dem Grauen Plaggenesch tlw. auch Graubraunen Plaggenesch im Plangebiet handelt es
sich um einen schutzwürdigen Boden nach dem BBodSchG. Die als L3710_oE831 bezeichnete Einheit hat die Schutzwürdigkeitsstufe 3 (besonders schutzwürdig). Die Schutzwürdigkeit
ergibt sich aus der hohen Archivfunktion des anstehenden Plaggenesch für Natur- und Kulturgeschichte.
Die Podsol-Gleye und Typische Gleye bestehen aus 3 - 10 dm mächtigem Mittel- und Feinsanden, stellenweise auch schwach schluffigen Sanden aus Terrassenablagerungen des
Jungpleistozän, zum Teil auch aus Flugsandablagerungen des Jungpleistozän bis Holozän. In
tieferen Bodenschichten finden sich Mittelsande und Feinsande, stellenweise auch schluffige
Sande aus Terrassenablagerungen (Jungpleistozän). Die Böden weisen eine geringe Sorptionsfähigkeit und eine hohe Wasserdurchlässigkeit auf.
Im Plangebiet oder direkt angrenzend sind z. Z. keine Bodenbelastungen durch Altlasten / Altstandorte / Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i. S. des Runderlasses vom 14.3.2005 (MBI. NW. S. 582) bekannt.
Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt.
Luft, Klima und Klimaschutz
Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in
Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche,
die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des
Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen.
Der betroffene Bereich weist gegenwärtig keine große Bedeutung hinsichtlich der klimatischen
Verhältnisse im Ortsbereich von Bevergern (Luftaustausch, Kaltluftentstehung) auf. Die vorhandene Vegetation hat lediglich Auswirkungen auf das Mikroklima durch Luftregeneration
(Bindung von CO2 und Staub). Diese ist aufgrund des geringen Anteils an der Gesamtfläche
des Bebauungsplangebietes allerdings gering.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich der angrenzenden L 591 und der umliegenden Gewerbegebiete. Es sind daher Vorbelastungen durch Schadstoffimmissionen gegeben.
17
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung
getragen werden.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Denkmalpflege und Denkmalschutz
Es sind keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
(DSchGNW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel von 1983, ausgestellt vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege enthalten sind, innerhalb
des Planbereiches und im Umfeld vorhanden.
Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind nicht bekannt, könnten aber bei
Ausschachtungsarbeiten entdeckt werden.
Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird.
Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Die von der Ortsdurchgangsstraße L 591 (Rodder Straße) und den angrenzenden gewerblichen
Nutzungen ausgehenden Immissionen stellen sowohl für die Menschen, Tiere und Pflanzen als
auch für Luft und Klima eine Vorbelastung dar.
Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen
Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich
•
Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist der Stadt Hörstel und dem Landschaftsverband
Westfalen – Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mind. drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15, 16 DSchG). Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
•
Um eine gute Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu erreichen ist eine maximale
Gebäudehöhe und eine Randeingrünung zur freien Landschaft hin vorgegeben.
•
Gem. § 51 a des Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. Es ist beabsichtigt, das anfallende Niederschlagswasser schadlos abzuführen bzw. in vorhandene Gewässer einzuleiten.
•
Zum Schutz des Gewässers ist ein Uferstreifen zur Unterhaltung und Entwicklung festgesetzt.
•
Durch einen sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwasser auf der Grundlage geltender Gesetze werden Belastungen der Umwelt vermieden.
•
Es erfolgt eine Gliederung des Gewerbegebietes auf der Grundlage des Abstandserlasses
2007, um unzumutbare Immissionen durch gewerbliche Betriebe zu vermeiden.
18
•
Zur Verminderung der Eingriffe in Natur und Landschaft werden entsprechende Vorgaben
zur Stellplatzgestaltung, Grundstücksbepflanzung, Neuanpflanzungen, Gebote zum Erhalt
von Gehölzen in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wird den Bauherren im Bebauungsplan empfohlen, regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen und unbelastetes Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen) für Bewässerungszwecke zu verwenden.
•
Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
•
Das ermittelte Kompensationsdefizit wird extern auf der stadteigenen Ausgleichsfläche in
der Gemarkung Saerbeck, Flur 15, Flurstück 11 ausgeglichen.
Der Flächenpool der Stadt Hörstel wird nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
entsprechend fortgeschrieben.
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Bei einem Unterbleiben der Planung, der sog. Nullvariante, würde die bisherige Nutzung fortgeführt. Daraus würden sich keine abweichenden Umweltauswirkungen gegenüber der heutigen Situation ergeben.
Bei Durchführung der Planung ist folgende Entwicklung des Umweltzustands zu erwarten.
Menschen, betroffene Bevölkerung
Zum Schutz der dem Außenbereich zuzuordnenden Gebäude an der Straße In der Landwehr
und Rodder Straße sowie mit Rücksicht auf umliegende Nutzungen erfolgt im Bebauungsplan
hinsichtlich der zulässigen Anlagen-/Betriebsarten eine Gliederung auf der Grundlage des Abstandserlasses aus 2007.
Durch diese Gliederung wird gewährleistet, dass die jeweiligen Betriebsarten in Abhängigkeit
von den durch sie verursachten Emissionen einen ausreichenden Abstand zu umliegenden
Nutzungen einhalten.
Erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen für die Menschen im als auch im Umfeld des
Plangebietes sind nicht zu erwarten.
Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz
Hinsichtlich der Tier- und Pflanzenwelt bedeutet die geplante Bebauung der Freiflächen einen
Verlust an Lebensraum.
Da die Bauflächen jedoch ausschließlich auf landwirtschaftlichen Flächen mit geringer Artenvielfalt realisiert werden sollen und darüber hinaus das Vorkommen seltener Arten in diesem
Bereich nicht bekannt ist, sind wesentliche Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt nicht zu erwarten.
Erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind
aufgrund der festgesetzten Höhenbeschränkungen für die Gebäude nicht zu erwarten.
Erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen, zumal lediglich Angaben zu planungsrelevanten Vogel- und Amphibienarten in den Naturschutzgebieten NSG „Saltenwiese“, NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet Möörken“ und „NSG Moßmörken“ vorliegen und diesbezüglich besonders herauszustellen ist, dass zwischen den Naturschutzgebieten und dem die-
19
ser Planung zugrundeliegenden Bereich bereits Gewerbeflächen zwischengelagert bzw. die
Naturschutzgebiete in großer Entfernung zum Planbereich gelegen sind.
Vorsorglich ist jedoch zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten planungsrelevanter Arten nachstehender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden:
Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen
Maßnahmen gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG (Beschneiden bzw. auf den Stock setzen von
Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen etc.) ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum
28.02. erfolgen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensstätten von Vögeln und Fledermäusen können so weitgehend vermieden werden.
Aus Artenschutzgründen (§ 44 Abs. 1 BNatschG ff) ist es erforderlich, unmittelbar vor den Bauarbeiten zu prüfen, ob sich geschützte Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im Baubereich befinden. In diesen Fällen ist das Vorkommen unmittelbar beim Umwelt- und
Planungsamt, Untere Landschaftsbehörde, des Kreises Steinfurt anzuzeigen. Weitere Informationen können im Internet beim LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen) eingesehen werden.
Boden und Wasser, Bodenschutz
Auswirkungen auf den Boden sind insofern zu erwarten, als durch die Errichtung der Gebäude
mit ihren Zufahrten und sonstigen versiegelten Flächen der Oberboden abgetragen und die
Bodenoberfläche versiegelt wird, so dass diese Flächen keine ökologische Regelungsfunktion
mehr übernehmen können.
Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ befindet sich besonders schutzwürdiger Boden (Plaggenesch) im nordöstlichen Planbereich.
Von der Hinz Geotechnik ist mit Projekt Nr. 3688-1 bei ursprünglicher Einleitung der Beplanung des Gesamtgewerbebereiches ein Bodengutachten erstellt worden. Zu diesem
Gutachten führen die Hinz Ingenieure GmbH mit Schreiben der vom 28.07.2011 ergänzend wie folgt aus:
„nach Überprüfung unserer bodenmechanischen Ansprachen der Rammkernsondierungen
RKS 2 und 3 können wir Ihnen mitteilen, dass die dort angetroffenen Böden nicht den in
der Literatur beschriebenen bodenkundlichen Beschreibungen des „Plaggenesch“ entsprechen.“
Auch wenn sich durch das Fachbüro Hinz das Vorhandensein von Plaggenesch nicht bestätigt
hat, wird hier erneut zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzliche Entscheidung diesen
Bereich baulich zu nutzen bereits mit der Darstellung im Flächennutzungsplan stattgefunden
hat. Dies auch, da es sich bei dem Planbereich um eine Fortführung/Arrondierung handelt, deren Nutzung durch die angrenzend vorhandene gewerbliche Bebauung vorbestimmt ist. Insbesondere ermöglicht die Planung auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes
an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“.
Damit ist die Inanspruchnahme des Bodens unvermeidbar.
Darüber hinaus werden die Belange des Bodenschutzes gegenüber den städtebaulichen Belangen, die für eine bauliche Nutzung an dieser Stelle sprechen, zurückgestellt. Gleichwohl wird
ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet, der im Rahmen der allgemeinen Kompensationsbewertung berücksichtigt wird.
Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt. Die Verlegung des Gewässers nach Westen bzw. nach außerhalb des Planbereiches ist
mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigt. Soweit das Gewässer auch künftig den Planbereich berührt, ist das Gewässer als Wasserfläche nebst entsprechenden Uferstreifen zur Unterhaltung und Entwicklung in den Bebauungsplan aufgenommen.
20
Die anfallenden Niederschlagsmengen sollen über südlich der Landesstraße L 591 vorhandene
Regenklär- sowie Regenrückhaltebecken gemeinsam mit den Niederschlagsmengen aus dem
Planbereich Nr. 51 Gewerbegebiet Kreimershoek im Gewässer 1010 Vorflut finden.
Eine Niederschlagsversickerung ist aufgrund der gewerbebedingten hohen Versiegelungsintensität nicht möglich. Gleichwohl wird durch einen Hinweis die Empfehlung ausgesprochen,
unbelastetes Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke zu verwenden.
Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten.
Luft, Klima und Klimaschutz
Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Aus Gründen des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit ist vom Bauherrn ein Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über dem Anforderungsniveau der geltenden Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen Maßnahmen frühzeitig einen qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der Verbraucherzentrale, Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen.
Des Weiteren wird den Bauherren empfohlen, regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu
nutzen.
Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf die Luft und das Klima sind durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht zu erwarten, da durch die vorgesehene Bebauung unter
Berücksichtigung der vorgegebenen Höhenbeschränkungen keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Luftaustausches, der Besonnung etc. zu erwarten sind.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Denkmalpflege und Denkmalschutz
Da im Plangebiet keine Baudenkmale vorhanden sind und die Vorgehensweise für den Fall des
Fundes von Bodendenkmalen im Bebauungsplan festgelegt ist, sind erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten.
Eingriffsbilanzierung
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt entsprechend der durch die Landesregierung Nordrhein- Westfalen herausgegebenen "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung - Bewertung von Eingriffen in Natur
und Landschaft". Die Bewertung des Untersuchungsraumes wird auf der Grundlage von Biotoptypen vorgenommen. Die Biotoptypen, denen jeweils ein festgesetzter Grundwert zugeordnet ist, sind in der Biotoptypenwertliste (siehe Arbeitshilfe NRW) vorgegeben. Der Grundwert
der Biotoptypenwertliste bewertet den Regelfall. Bei atypischer Ausprägung der Flächen sind
die Qualitätsunterschiede durch einen Korrekturfaktor auszugleichen. Diese Arbeitshilfe sieht
eine Bewertung der Eingriffssituation auf der Grundlage der nachstehenden Tabelle in folgenden Schritten vor:
A) Bewertung der Ausgangssituation des Untersuchungsraumes
B) Bewertung des Zustands des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen
des Bebauungsplanes
C) Erstellung einer Gesamtbilanz
21
A.) Ausgangszustand des Untersuchungsraumes für den Planbereich
Biotop
Fläche
(m2)
Acker
Hecke an der Rodder Straße
Gewässer 1010
Uferstreifen / Unterhaltung-Entwicklung
Rodder Straße
Summe
51.390
1.080
2.090
2.913
5.280
62.753
Grundwert Gesamt- GesamtA
korrekturwert
faktor
Einzelflächenwert
2
1
2
102.780
5
1
5
5.400
unverändert auf der Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung
0
1
0
0
Gesamtflächenwert A
Summe
108.180
B.) Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Biotop
Fläche
(m2)
Versiegelte Flächen / bebaubare Flächen
Gewerbeflächen nicht bebaut einschließlich
Anpflanzungen
Hecke an der Rodder Straße zuzüglich Ergänzungspflanzung, abzügl. Neuanbindung
Verkehrsgrünflächen
Versiegelte Verkehrsflächen Planstraße
Anpflanzung von Straßenbäumen
Gewässer 1010
Uferstreifen / Unterhaltung-Entwicklung
Rodder Straße
Summe
Grundwert Gesamt- GesamtP
korrekturwert
faktor
Einzelflächenwert
36.871
9.218
0
2
0
1
0
2
0
18.436
1.040
5
1
5
5.200
914
4.027
400
2.090
2.913
5.280
62.753
3
1
3
2.742
0
1
0
0
5
1
5
2000
unverändert auf der Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung
1
0
1
0
Gesamtflächenwert A
Summe
28.378
C.) Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
28.378 – 108.180 = - 79.802
Aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich ein Kompensationsdefizit von
79.802 Werteinheiten.Dies Defizit wird extern auf der stadteigenen Ausgleichsfläche in der
Gemarkung Saerbeck, Flur 15, Flurstück 11 ausgeglichen.
Der Ausgleichsflächenpool wird nach Rechtsverbindlichkeit der Bebauungsplanung entsprechend fortgeschrieben.
Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten
Die Entscheidung, den Planbereich gewerblich zu nutzen, wurde mit der entsprechenden aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan getroffen. Dies auch, da es sich bei dem Planbereich
um eine Fortführung/Arrondierung handelt, deren Nutzung durch die angrenzend vorhandene
gewerbliche Bebauung vorbestimmt ist.
Mit der Bebauungsplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden,
um sowohl Neuansiedlungen als auch für bereits ansässige Betriebe Erweiterungen zu ermöglichen.
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Insbesondere ermöglicht die Planung aber auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“. Hierdurch kann das seit vielen Jahren bestehende Problem gelöst werden, dass der gesamte LKWund PKW-Verkehr von und zu den Betrieben an der Straße „In der Landwehr“ über die bestehende spitzwinklige Zufahrt abgewickelt werden muss.
Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden.
Eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten
Flächen, wie sie gemäß § 4 (2) Landesbodengesetz NRW favorisiert wird ist nicht möglich, da
hierfür die in Frage kommenden Flächen nicht verfügbar sind.
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren, Methodik, Quellen
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt entsprechend der durch die Landesregierung NordrheinWestfalen herausgegebenen "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung - Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft" und der Numerischen Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung
und in der Bauleitplanung in NRW.
Die Gliederung hinsichtlich der zulässigen Anlagen-/ Betriebsarten erfolgt auf der Grundlage der
Abstandsliste (2007) zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (SMBI. NRW.283).
Einzelhandelsregelungen erfolgen auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
der Stadt Hörstel, erstellt von Stadt & Handel, Dortmund (Stand: Ratsbeschluss vom
04.02.2009)
Die Einordnung von schützenswerten Böden erfolgt auf der Grundlage der Bodenuntersuchung
der Hinz Geo Technik GmbH, Projekt Nr. 3688-1 vom 21.05,2003 mit ergänzender Stellungnahme der Hinz Ingenieure GmbH vom 28.07.2011.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen, online unter:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start
Information und Technik Nordrhein-Westfalen, online unter: http://www.geoserver.nrw.de
Geodatenatlas Kreis Steinfurt, online unter: http://kreis-steinfurt.map-server.de
Geologischer Dienst NRW Auskunftssystem BK50 - Karte der schutzwürdigen Böden -
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind keine Schwierigkeiten aufgetreten, die herauszustellen wären.
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen
Das Monitoring dient der Überwachung der umweltrelevanten Auswirkungen des Bebauungsplanes. Insbesondere soll es ein frühzeitiges Erkennen unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen ermöglichen, um geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
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Die umweltrelevanten Auswirkungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Versiegelung
landwirtschaftlicher Flächen. Diese Eingriffe werden durch Maßnahmen gemäß der Eingriffsregelung überwiegend extern ausgeglichen.
Die Umsetzung der Planung erfolgt durch entsprechende Auflagen in der baurechtlichen Genehmigung; dabei werden detaillierte Auflagen unter Beteiligung der Umweltschutzbehörden
(Immissionsschutz, Arbeitsschutz etc.) in den Genehmigungsbescheid aufgenommen.
Darüber hinaus wird auf die Informationspflicht der Umweltbehörden verwiesen, sollten durch
diese unvorhergesehene Umweltauswirkungen festgestellt werden.
Zusammenfassung
Das Plangebiet weist aufgrund seiner Lage Besonderheiten auf:
-
Das Gebiet ist aufgrund der direkt angrenzenden L 591 bereits durch Verkehrslärm und
Abgase vorbelastet.
-
Das Plangebiet schließt direkt an Gewerbeflächen an.
-
Die Grundsatzentscheidung zur Darstellung des Gesamtbereiches als gewerbliche Baufläche ist bereits mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2006 erfolgt.
-
Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur
Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden.
-
Die Planung ermöglicht eine direkte Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße
591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“, so dass der LKW- und PKWVerkehr nicht wie bisher insgesamt über die bestehende spitzwinklige Zufahrt an der Straße
„In der Landwehr“ abgewickelt werden muss.
-
Bauflächen werden ausschließlich auf landwirtschaftlichen Flächen mit geringer Artenvielfalt
realisiert.
-
Für das Plangebiet selbst sind keine FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete
sowie keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale, Flächen aus dem Biotopkataster des
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) oder Biotope, die gem.
§ 62 LG NRW geschützt sind, angegeben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen
sich im Wesentlichen auf die Bebauung und Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen beziehen.
Diese Eingriffe werden durch Maßnahmen gemäß der Eingriffsregelung vornehmlich außerhalb
des Plangebietes ausgeglichen.
Aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen und des stattfindenden Ausgleichs resultieren aus
dem vorliegenden Bebauungsplan keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Aufgestellt im Juli 2011
Überarbeitet im Januar 2015
H. Spallek, Dipl.-Ing.
Stadtplanerin + Architektin
Rudolf-Diesel-Straße 7
49479 Ibbenbüren
Stadt Hörstel
Der Bürgermeister