§ 8b KStG – Aktuelle Brennpunkte

§ 8b KStG – Aktuelle Brennpunkte
RA/StB Dr. Ingmar Dörr, Partner Hogan Lovells International LLP
StB Dr. Michael Hölzl, Dipl.-Kfm., Head of Taxes & Subsidiaries, OSRAM Licht AG
Vortrag Bayerische IFA, München, 29. April 2015
Inhalt
I.
Materielles Korrespondenzprinzip (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG)
II.
Abzug von Veräußerungskosten und Veränderung des
Veräußerungspreises
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
III.
Abzugsverbot von Gewinnminderungen
/Gesellschafterdarlehensverlust
(§ 8b Absatz 3 Sätze 3 und 4 KStG)
IV.
Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion
(§ 8b Absatz 4 Satz 6 KStG)
V.
Volle Schachtelprivilegierung im gewerbesteuerlichen Organkreis
und unter DBA Frankreich
(§ 8b Absatz 5 KStG)
VI.
Ausblick: Steuerpflicht bei Streubesitzveräußerungen?
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I. Materielles Korrespondenzprinzip
(§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG)
• Seit JStG 2007: Materielle Korrespondenz für vGA und
verdeckte Einlagen
• Erweiterung § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG m.W.v. VZ 2014
durch AmtshilfeRLUmsG vom 27.6.2013
"Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden
Körperschaft nicht gemindert haben."
• Vermeidung von weißen Einkünften durch negativen
Qualifikationskonflikt, insbes. bei Hybridfinanzierungen
• Verstoß gegen Richtlinie 2011/96/EU vom 30.11.2011
(Telos: Vermeidung Doppelbesteuerung)
• Nunmehr: Richtlinie 2014/86/EU vom 8.7.2014:
"…besteuern der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebsstätte
diese Gewinne insoweit nicht, als sie von der Tochtergesellschaft nicht abgezogen
werden können, und besteuern sie diese Gewinne insoweit, als sie von der
Tochtergesellschaft abgezogen werden können, oder“.."
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I. Materielles Korrespondenzprinzip
(§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG)
• Materielle Bindungswirkung wegen
korrespondierender Erfassung, aber keine
Durchbrechung des Trennungsprinzips
• Wirkung nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
• Beweislast des Steuerpflichtigen für fehlendes
Einkommensminderung im Ausland, da § 8b Abs. 1
KStG eine Begünstigung bewirkt?
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I. Materielles Korrespondenzprinzip
(§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG)
• Problemkreise
Freistellung?
(§ 8b Abs. 1
Satz 2 KStG?)
M-AG
mind.
10 %
Zahlung auf
Beteiligung
(steuermindernder
Aufwand?)
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Ausland
ForeignCo
– Überschießende
Reichweite?
(Beispielsfall:
Tochtergesellschaft
veräußert Beteiligung an
die Muttergesellschaft
unter gemeinen Wert)
– Abzug fiktiver Zinsen auf
Eigenkapital (z.B. Brasilien)
schädlich?
– Wenn Ausland die
Behandlung von der
Behandlung bei Empfänger
abhängig macht
(Vorfahrtsregelung?!)
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I. Materielles Korrespondenzprinzip
(§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG)
• Problemkreise
M-AG
Ausland
vGA?
vE?
ForeignCo1
Tochter Inland
– Vorteilsverbrauch?
– Einlagefähige
Wirtschaftsgüter
– § 8b Abs. 1 Satz 4 KStG:
konkrete vs. abstrakte
Nichtanwendbarkeit von
§ 32a KStG
Mietvertrag,
Miete: 0
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
a) Tantieme anlässlich der Veräußerung:
Veräußerungskosten oder Betriebsausgabe?
(BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 45/13)
b) Nachträgliche Veränderung des
Veräußerungspreises
(BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 55/13)
c) Verluste aus Termingeschäften als
Veräußerungskosten
(BFH, Urteil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12)
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
a) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 45/13
Sachverhalt
• Mutter-GmbH veräußert Tochter-GmbH; der Geschäftsführer der Tochter-GmbH scheidet damit aus der Unternehmensgruppe aus
• "In Anerkennung seiner langjährigen Leistungen" für die
Unternehmensgruppe erhält er nach Abschluss des
Anteilskaufvertrags eine Tantieme von 400.000 Euro brutto
von der Mutter-GmbH
• Das FA betrachtet die Tantieme als Veräußerungskosten
und berücksichtigt diese bei der Berechnung des nach § 8b
Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns (Tantieme-Ausgaben somit nicht voll
steuerwirksam, sondern nur über 5% Betr.ausgabenfiktion)
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
a) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 45/13
Orientierungssatz 3
"Nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhof werden die Veräußerungskosten (i.S. des
§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002) von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abgegrenzt, ob sie 'in unmittelbarer sachlicher Beziehung' zu dem Veräußerungsgeschäft
stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang
zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das
'auslösende Moment' für die Entstehung der Aufwendungen
und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden
Gewinn (vgl. Rechtsprechung) […]."
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
Orientierungssatz 4
"Die Veranlassungsprüfung zur Auslegung, ob Veräußerungskosten oder
laufende Betriebsausgaben vorliegen, obliegt dem Tatgericht (FG). Ist diese
Prüfung nicht haltbar (hier: laut BFH größere Nähe der Tantiemezahlung an
den Geschäftsführer der GmbH, deren Anteile veräußert wurden, zum
laufend erwirtschafteten Gewinn), kann sie durch den Senat ohne Bindung
an die Auslegung durch das FG korrigiert werden."
Auszug aus Rn. 14:
"[…] Doch belegt die getroffene Vereinbarung, dass die Zahlung eben nur
anlässlich und gerade nicht, wie aber die Vorinstanz die Tantiemezusage
missdeutet, "wegen" der Veräußerung und des veräußerungsbedingten
Ausscheidens von DB aus der Unternehmensgruppe ausgelobt worden ist.
Vielmehr erfolgt die Zusage ausweislich des festgestellten Sachverhalts "in
Anerkennung seiner langjährigen Leistungen" für die Gruppe. […]"
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
b) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 55/13
Sachverhalt
• Nach der Veräußerung einer GmbH im Jahr 2006 wurde
in einem außergerichtlichem Vergleich im Jahr 2007
eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung vereinbart
• Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden zudem
höhere Veräußerungskosten festgestellt
• Zwischen FA und Stpfl. war umstritten, ob die nachträgliche Kaufpreiserhöhung sowie die nachträglichen
Veräußerungskosten im "Entstehungsjahr" (2007) oder
im Jahr der Veräußerung (2006) zu berücksichtigen sind
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
b) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 55/13
Leitsatz
"Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2
Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den
Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des
Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge
eines Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene
Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd
[besser wohl: gewinnverändernd] auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und
3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell)
vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden
steuerbilanziellen Gewinns […]."
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
c) BFH, Urteil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12
Sachverhalt
 A-GmbH erwarb Aktien der B-AG und C-AG
 Termingeschäfte mit der D-Bank konnte die A-GmbH mit den
Aktien der B-AG bzw. C-AG oder mit Zertifikaten auf die
jeweilige Aktie (bei identischem Börsenpreis) erfüllen
 Durch die Termingeschäfte entstanden Verluste; ein Teil der
Termingeschäfte wurde mit Zertifikaten erfüllt; Verkauf der
daher verbleibenden Aktien führte zu Gewinn
 Ansicht A-GmbH: Gewinne aus Aktienverkäufen steuerfrei
nach § 8b Abs. 2 KStG
 Ansicht FA: Gesamtergebnis aus beiden Transaktionen ist
nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellen
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II. Abzug Veräußerungskosten/-preis
(§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG)
c) BFH, Urteil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12
Leitsatz 2
"Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2
Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen,
welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst
sind. Das können auch die Verluste aus der
Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden
Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein […]."
Definition der Veräußerungskosten wie im
Einkommensteuerrecht!
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III. Abzugsverbot Gewinnminderungen
(§ 8b Absatz 3 KStG)
§ 8b Abs. 3 S. 3 u. 4 KStG i.d.F. ab VZ 2008
"3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem
in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung
des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3
gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit
einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme
von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden,
wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem
Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel
unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital
der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt
ist oder war."
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III. Abzugsverbot Gewinnminderungen
(§ 8b Absatz 3 KStG)
BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 87/12,
BStBl. II 2014, 859
Leitsätze
"1. Es ist weder aus rechtssystematischer noch aus
verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass
§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n.F. auch den Abzug von
Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen
ausschließt […]. […]
3. Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n.F. enthaltene
Abzugsverbot ist verfassungsgemäß […]."
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III. Abzugsverbot Gewinnminderungen
(§ 8b Absatz 3 KStG)
Jedoch Rn. 13
"Soweit es hierbei vor allem dadurch zu überschießenden
Wirkungen kommen kann, dass infolge Darlehensverzichts
des Gesellschafters bei der Gesellschaft ein steuerwirksamer Ertrag entsteht [siehe dazu u.a. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94,
BStBl II 1998, 307], wäre dem unter Umständen mittels
Billigkeitserlass im Einzelfall abzuhelfen (so denn auch
explizit die Regelungsbegründung, s. BTDrucks 16/6290,
S. 74)."
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III. Abzugsverbot Gewinnminderungen
(§ 8b Absatz 3 KStG)
BT-Drs. 16/6290, S. 74 (Auszug)
"Sollte durch den Darlehensverzicht des Gesellschafters
bei der Gesellschaft ein steuerwirksamer Ertrag entstehen,
besteht die Möglichkeit eines Steuererlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen (BMF-Schreiben vom 27. März
2003, BStBl I S. 240)."
BMF-Schreiben vom 10. August 2012 (n.v.): Prüfung des
Sanierungserlasses durch EU-Kommission blieb ohne
Beanstandung
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Auslöser für Gesetzesänderung des § 8b Abs. 4 KStG
Urteil des EuGH vom 20.10.2011 in der Rs. C-284/09 –
Vertragsverletzungsverfahren:
Verstoß gg. Kapitalverkehrsfreiheit, wenn Dividenden von Tochtergesellschaften, die nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen,
im Inlands- und Auslandsfall unterschiedlich behandelt werden
Maßnahme des deutschen Gesetzgebers
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom
20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09
zu Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde
EU-/EWR-Körperschaften (EuGHDivUmsG)
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Ergebnis: § 8b Abs. 4 KStG, gültig ab 1.3.2013
"1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von
Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des
Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder
Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem
Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der
Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. […]
6Für
Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung
von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres
erfolgt. […]"
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Ergebnis: § 8b Abs. 4 KStG, gültig ab 1.3.2013
- volle Körperschaftsteuerpflicht von
Gewinnausschüttungen aus Streubesitzanteilen
- Streubesitz: unmittelbare Beteiligungen von weniger
als 10% zu Beginn des Kalenderjahres
- Streitanfällige Rückbeziehungsfiktion für
unterjährigen Erwerb und Hinzuerwerb von
Geschäftsanteilen, hierzu: Verfügung OFD
Frankfurt/M. vom 2.12.2013
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Fall 1
31.12.2013
1.3.2014
1.4.2014
Beteiligung
Hinzuerwerb
9%
9%
(von A)
9%
(von B)
27 %
Ausschüttung Dividende
Ausschüttung für den Anteil von
27%: voll steuerpflichtig
(KSt und GewSt)
OFD FfM
2.12.2013
Nr. 2, Nr. 5
Nach FinVerw. ist nur ein Blockerwerb von mind. 10% begünstigt.
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Fall 2
Beteiligung
31.12.2013
9%
1.3.2014
19 %
1.8.2014
28 %
1.10.2014
Ausschüttung Dividende
Ausschüttung für den Anteil von
Hinzuerwerb
OFD FfM
2.12.2013
Nr. 3
10 %
9%
OFD FfM
2.12.2013
Nr. 4
10%: 95 % KSt-frei*
18%: voll steuerpflichtig
(*: § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 KStG; aber: voll GewSt-pflichtig, § 9 Nr. 2a GewStG!)
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Fall 3
Beteiligung
31.12.2013
0%
1.3.2014
10 %
1.8.2014
6%
1.10.2014
Ausschüttung Dividende
Ausschüttung für den Anteil von
Hinzuerwerb
Veräußerung
10 %
4%
OFD FfM
2.12.2013
Nr. 6
6 %: 95 % KSt-frei*
(*: § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 KStG; aber: voll GewSt-pflichtig, § 9 Nr. 2a GewStG)
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Fall 4
Beteiligung
31.12.2013
9%
1.3.2014
19 %
1.8.2014
4%
1.10.2014
Ausschüttung Dividende
Ausschüttung für den Anteil von
4 %: zu 95 % KSt-frei*
oder voll steuerpflichtig?
Hinzuerwerb
Veräußerung
10 %
15 %
OFD FfM
2.12.2013
Nr. 6 iVm.
FIFO?
(*: § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 KStG; in jedem Fall aber: voll GewSt-pflichtig, § 9 Nr. 2a GewStG)
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IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Fall 5
Beteiligung
31.12.2013
1.3.2014
1.10.2014
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Neugründung
(100 %)
Ausschüttung Dividende
• Neugründung
sollte als "Erwerb"
anzusehen sein
• Parallelwertung
des § 9 Nr. 2a
GewStG (Abschn.
R 9.3 Satz 5
GewStR)
• Folge: u.E. 95%
Steuerbefreiung
für KSt und GewSt
IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
Fall 6
1.1.2013
1.10.2013
1.1.2014
1.3.2014
1.10.2014
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Beteiligung
9%
Ausschüttung Dividende
(9%)
24%
9%
24 %
Ausschüttung Dividende
Hinzuerwerb
15 %
Problematik:
Rückwirkungsfiktion auf
den 1.1.2013 für die mit
Rückwirkung zum
1.9.2013 erworbene 15%
Beteiligung?
Aufnahme einer 15%
Beteiligung infolge einer
Verschmelzung mit
Rückwirkung (§ 2
UmwStG) auf 1.9.2013 (!)
27
IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und
Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG)
•
•
Auslegungsalternativen
–
Zusammenrechnung Hinzuerwerb (gestaffelte Erwerbsvorgänge)
–
Zusammenrechnung Bestand und Hinzuerwerb
Umsetzungsalternative für den Gesetzgeber
–
•
Gestaltungsmöglichkeit
–
•
Haltefrist
Aufgestockte Beteiligung vor der Ausschüttung an eine neu gegründete
beteiligungsidentische GmbH oder andere Gruppengesellschaft weiterveräußern
Handlungsempfehlung
–
Einspruch gegen betreffenden Körperschaftsteuerbescheid
–
Finanzgerichtliche Klärung herbeiführen
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V. Volle Schachtelprivilegierung im
gewerbesteuerlichen Organkreis

Sachverhalt

Organschaft
KSt
GewSt
GmbH
(Klägerin)
z.V.E.:
100-100
+5 = 5
OT
(§ 8b, 15 KStG)

Gewerbeertrag:
0?

100%
OG
Zurechnung
100
(§ 15 S. 1
Nr. 2 KStG)
GmbH
72,3%
Dividende
100
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Y-S.p.A.
Zurechnung
100 – 100 = 0
(§ 9 Nr. 7 GewStG)


Zwischen Klägerin und GmbH (Klägerin hält
100 % der Anteile) besteht ertragsteuerliche
Organschaft
GmbH ist zu 72,3 % an italienischer
Kapitalgesellschaft (Y-S.p.A.) beteiligt
Dividende der Y-S.p.A. wurde von der
GmbH zunächst als Gewinn erfasst, nach §
9 Nr. 7 GewStG dann wieder in voller Höhe
gekürzt
Keine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5
KStG in Gewerbesteuererklärung, auch
nicht auf Ebene der Klägerin
Finanzamt behandelt bei der Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrages der
Klägerin 5 % der Erträge, welche die GmbH
von der Y-S.p.A. bezog, als nicht abziehbare
Betriebsausgaben
Laut Finanzamt ist § 8b Abs. 5 KStG
anwendbar, da die Organschaft nicht zu
einer Besserstellung bei der Besteuerung
von Dividenden führen darf (gleiche Ansicht:
BMF v. 26.8.2003, OFD Münster v.
4.9.2006)
29
V. Volle Schachtelprivilegierung im
gewerbesteuerlichen Organkreis
BFH, Urteil vom 17.12.2014, Az. I R 39/14
Leitsatz 1
"An der in ständiger Spruchpraxis des BFH sowie in ständiger
Verwaltungspraxis vertretenen sog. gebrochenen oder eingeschränkten
Einheitstheorie ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im
gewerbesteuerrechtlichen Organkreis festzuhalten"
Leitsatz 2
"Die im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis für die Ermittlung der
Gewerbeerträge der Organgesellschaft und des Organträgers nach § 7 Satz
1 (i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2) GewStG 2002 maßgebenden Vorschriften des
Körperschaftsteuergesetzes zur Ermittlung des Gewinns aus
Gewerbebetrieb umfassen auch die in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 (i.V.m.
§ 8b Abs. 1 bis 6) KStG 2002 (i.d.F. des SEStEG) angeordnete sog.
Bruttomethode (Übereinstimmung mit BMF-Schreiben vom 26. August 2003,
BStBl I 2003, 437, dort Rz 28 ff.)"
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V. Volle Schachtelprivilegierung im
gewerbesteuerlichen Organkreis
BFH, Urteil vom 17.12.2014, Az. I R 39/14
Leitsatz 3
"Deswegen ist - zum einen - bei der Organgesellschaft ein von dieser vereinnahmter
Gewinn aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei der Berechnung
des Kürzungsbetrags im Rahmen des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 nicht nach § 9 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 9
Nr. 2a Satz 4 GewStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) um fiktive nichtabziehbare
Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 (der sog. Schachtelstrafe) zu
vermindern, und beim Organträger ist der Gewinn aus den Kapitalanteilen - zum
anderen - infolge des der Organgesellschaft gewährten sog. Schachtelprivilegs in
dem ihm (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002) zugerechneten Gewerbeertrag nicht
i.S. von § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 (i.d.F. des SEStEG) enthalten, weshalb
auch bei ihm keine Hinzurechnung von fiktiven nichtabziehbaren Betriebsausgaben
nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 vorzunehmen ist; eine sich daraus ggf. ergebende
'Hinzurechnungslücke' lässt sich weder durch Auslegung oder Analogie noch durch
eine spezifisch organschaftliche Korrektur über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002
schließen."
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31
V. Volle Schachtelprivilegierung unter DBA
Frankreich
SenFin. Berlin, Erlass vom 29.8.2014
Keine
Zurechnung
100 – 100 = 0
(§ 8b Abs. 5
KStG;
Art. 20 DBA)
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA
Frankreich: Freistellung auf
"Nettoeinkünfte" anzuwenden, die
den Dividenden aus einer
französischen Schachtelbeteiligung
(mind. 10%) entsprechen
•
In anderen DBA wird idR. auf
Dividenden(-einnahmen) abgestellt
•
Konkurrenzfrage: § 8b Abs. 5 KStG
vs. DBA-Freistellung
•
Hinzurechnungsbetrag nach § 8b
Abs. 5 KStG =
Einkünfteermittlungsvorschrift
•
§ 8b Abs. 5 KStG soll kein Treaty
Override bewirken
GmbH
mind.
10 %
Dividende
100
•
Y-S.a.r.l.
Folge: Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG unterbleibt
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32
V. Ausblick: Steuerpflicht bei
Streubesitzveräußerung?
• Derzeit enthält § 8b Abs. 4 KStG lediglich die Versagung der
95% Steuerbefreiung für Dividenden, nicht aber für
Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen
(Beteiligung am Grund- oder Stammkapital von <10%)
• Momentane Ausweichgestaltungen: Keine
Gewinnausschüttung vor dem Exit; Vereinbarung von
Dividendenberechtigungen und Exitpräferenzen
• Aussage im Koalitionsvertrag von 2013:
"Die Bundesregierung wird mit der grundlegenden Reform der
Investmentbesteuerung die künftige steuerliche Behandlung von
Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz erneut ergebnisoffen
aufgreifen und die notwendigen Folgerungen ziehen. Dabei soll vor
allem für den Bereich der Business Angels und Startups nach Lösungen
für besondere Belastungseffekte für den Fall gesucht werden, dass sich
der Investor von seinem Engagement trennt."
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33
V. Ausblick: Steuerpflicht bei
Streubesitzveräußerung?
• Forderung des BRats: Gleichbehandlung von
Dividenden und Veräußerungsgewinnen bei
Streubesitzbeteiligungen (BR-Drs. 432/14 vom
7.11.2014)
• Ankündigung der BReg: Gesetzentwurf – im Zuge der
Reform der Investmentbesteuerung – zum Ende des
zweiten Quartals 2015 (Referentenentwurf des BMF v.
19.2.2015)
– Ausnahmen für VC-Investments?
– Nachteile für inländischen Gesellschafter im Vergleich zu DBAbegünstigtem ausländischen Gesellschafter
– Mögliches Abstellen auf Streubesitzquote zu Jahresbeginn
erfordert frühzeitiges Handeln
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