§ 8b KStG – Aktuelle Brennpunkte RA/StB Dr. Ingmar Dörr, Partner Hogan Lovells International LLP StB Dr. Michael Hölzl, Dipl.-Kfm., Head of Taxes & Subsidiaries, OSRAM Licht AG Vortrag Bayerische IFA, München, 29. April 2015 Inhalt I. Materielles Korrespondenzprinzip (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG) II. Abzug von Veräußerungskosten und Veränderung des Veräußerungspreises (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) III. Abzugsverbot von Gewinnminderungen /Gesellschafterdarlehensverlust (§ 8b Absatz 3 Sätze 3 und 4 KStG) IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 Satz 6 KStG) V. Volle Schachtelprivilegierung im gewerbesteuerlichen Organkreis und unter DBA Frankreich (§ 8b Absatz 5 KStG) VI. Ausblick: Steuerpflicht bei Streubesitzveräußerungen? www.hoganlovells.com 2 I. Materielles Korrespondenzprinzip (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG) • Seit JStG 2007: Materielle Korrespondenz für vGA und verdeckte Einlagen • Erweiterung § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG m.W.v. VZ 2014 durch AmtshilfeRLUmsG vom 27.6.2013 "Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben." • Vermeidung von weißen Einkünften durch negativen Qualifikationskonflikt, insbes. bei Hybridfinanzierungen • Verstoß gegen Richtlinie 2011/96/EU vom 30.11.2011 (Telos: Vermeidung Doppelbesteuerung) • Nunmehr: Richtlinie 2014/86/EU vom 8.7.2014: "…besteuern der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebsstätte diese Gewinne insoweit nicht, als sie von der Tochtergesellschaft nicht abgezogen werden können, und besteuern sie diese Gewinne insoweit, als sie von der Tochtergesellschaft abgezogen werden können, oder“.." www.hoganlovells.com 3 I. Materielles Korrespondenzprinzip (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG) • Materielle Bindungswirkung wegen korrespondierender Erfassung, aber keine Durchbrechung des Trennungsprinzips • Wirkung nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen • Beweislast des Steuerpflichtigen für fehlendes Einkommensminderung im Ausland, da § 8b Abs. 1 KStG eine Begünstigung bewirkt? www.hoganlovells.com 4 I. Materielles Korrespondenzprinzip (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG) • Problemkreise Freistellung? (§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG?) M-AG mind. 10 % Zahlung auf Beteiligung (steuermindernder Aufwand?) www.hoganlovells.com Ausland ForeignCo – Überschießende Reichweite? (Beispielsfall: Tochtergesellschaft veräußert Beteiligung an die Muttergesellschaft unter gemeinen Wert) – Abzug fiktiver Zinsen auf Eigenkapital (z.B. Brasilien) schädlich? – Wenn Ausland die Behandlung von der Behandlung bei Empfänger abhängig macht (Vorfahrtsregelung?!) 5 I. Materielles Korrespondenzprinzip (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG) • Problemkreise M-AG Ausland vGA? vE? ForeignCo1 Tochter Inland – Vorteilsverbrauch? – Einlagefähige Wirtschaftsgüter – § 8b Abs. 1 Satz 4 KStG: konkrete vs. abstrakte Nichtanwendbarkeit von § 32a KStG Mietvertrag, Miete: 0 www.hoganlovells.com 6 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) a) Tantieme anlässlich der Veräußerung: Veräußerungskosten oder Betriebsausgabe? (BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 45/13) b) Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises (BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 55/13) c) Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12) www.hoganlovells.com 7 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) a) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 45/13 Sachverhalt • Mutter-GmbH veräußert Tochter-GmbH; der Geschäftsführer der Tochter-GmbH scheidet damit aus der Unternehmensgruppe aus • "In Anerkennung seiner langjährigen Leistungen" für die Unternehmensgruppe erhält er nach Abschluss des Anteilskaufvertrags eine Tantieme von 400.000 Euro brutto von der Mutter-GmbH • Das FA betrachtet die Tantieme als Veräußerungskosten und berücksichtigt diese bei der Berechnung des nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns (Tantieme-Ausgaben somit nicht voll steuerwirksam, sondern nur über 5% Betr.ausgabenfiktion) www.hoganlovells.com 8 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) a) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 45/13 Orientierungssatz 3 "Nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof werden die Veräußerungskosten (i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002) von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abgegrenzt, ob sie 'in unmittelbarer sachlicher Beziehung' zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das 'auslösende Moment' für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (vgl. Rechtsprechung) […]." www.hoganlovells.com 9 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) Orientierungssatz 4 "Die Veranlassungsprüfung zur Auslegung, ob Veräußerungskosten oder laufende Betriebsausgaben vorliegen, obliegt dem Tatgericht (FG). Ist diese Prüfung nicht haltbar (hier: laut BFH größere Nähe der Tantiemezahlung an den Geschäftsführer der GmbH, deren Anteile veräußert wurden, zum laufend erwirtschafteten Gewinn), kann sie durch den Senat ohne Bindung an die Auslegung durch das FG korrigiert werden." Auszug aus Rn. 14: "[…] Doch belegt die getroffene Vereinbarung, dass die Zahlung eben nur anlässlich und gerade nicht, wie aber die Vorinstanz die Tantiemezusage missdeutet, "wegen" der Veräußerung und des veräußerungsbedingten Ausscheidens von DB aus der Unternehmensgruppe ausgelobt worden ist. Vielmehr erfolgt die Zusage ausweislich des festgestellten Sachverhalts "in Anerkennung seiner langjährigen Leistungen" für die Gruppe. […]" www.hoganlovells.com 10 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) b) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 55/13 Sachverhalt • Nach der Veräußerung einer GmbH im Jahr 2006 wurde in einem außergerichtlichem Vergleich im Jahr 2007 eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung vereinbart • Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden zudem höhere Veräußerungskosten festgestellt • Zwischen FA und Stpfl. war umstritten, ob die nachträgliche Kaufpreiserhöhung sowie die nachträglichen Veräußerungskosten im "Entstehungsjahr" (2007) oder im Jahr der Veräußerung (2006) zu berücksichtigen sind www.hoganlovells.com 11 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) b) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 55/13 Leitsatz "Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd [besser wohl: gewinnverändernd] auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns […]." www.hoganlovells.com 12 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) c) BFH, Urteil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12 Sachverhalt A-GmbH erwarb Aktien der B-AG und C-AG Termingeschäfte mit der D-Bank konnte die A-GmbH mit den Aktien der B-AG bzw. C-AG oder mit Zertifikaten auf die jeweilige Aktie (bei identischem Börsenpreis) erfüllen Durch die Termingeschäfte entstanden Verluste; ein Teil der Termingeschäfte wurde mit Zertifikaten erfüllt; Verkauf der daher verbleibenden Aktien führte zu Gewinn Ansicht A-GmbH: Gewinne aus Aktienverkäufen steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG Ansicht FA: Gesamtergebnis aus beiden Transaktionen ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellen www.hoganlovells.com 13 II. Abzug Veräußerungskosten/-preis (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG) c) BFH, Urteil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12 Leitsatz 2 "Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein […]." Definition der Veräußerungskosten wie im Einkommensteuerrecht! www.hoganlovells.com 14 III. Abzugsverbot Gewinnminderungen (§ 8b Absatz 3 KStG) § 8b Abs. 3 S. 3 u. 4 KStG i.d.F. ab VZ 2008 "3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. 4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war." www.hoganlovells.com 15 III. Abzugsverbot Gewinnminderungen (§ 8b Absatz 3 KStG) BFH, Urteil vom 12.3.2014, Az. I R 87/12, BStBl. II 2014, 859 Leitsätze "1. Es ist weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n.F. auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt […]. […] 3. Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n.F. enthaltene Abzugsverbot ist verfassungsgemäß […]." www.hoganlovells.com 16 III. Abzugsverbot Gewinnminderungen (§ 8b Absatz 3 KStG) Jedoch Rn. 13 "Soweit es hierbei vor allem dadurch zu überschießenden Wirkungen kommen kann, dass infolge Darlehensverzichts des Gesellschafters bei der Gesellschaft ein steuerwirksamer Ertrag entsteht [siehe dazu u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307], wäre dem unter Umständen mittels Billigkeitserlass im Einzelfall abzuhelfen (so denn auch explizit die Regelungsbegründung, s. BTDrucks 16/6290, S. 74)." www.hoganlovells.com 17 III. Abzugsverbot Gewinnminderungen (§ 8b Absatz 3 KStG) BT-Drs. 16/6290, S. 74 (Auszug) "Sollte durch den Darlehensverzicht des Gesellschafters bei der Gesellschaft ein steuerwirksamer Ertrag entstehen, besteht die Möglichkeit eines Steuererlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen (BMF-Schreiben vom 27. März 2003, BStBl I S. 240)." BMF-Schreiben vom 10. August 2012 (n.v.): Prüfung des Sanierungserlasses durch EU-Kommission blieb ohne Beanstandung www.hoganlovells.com 18 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Auslöser für Gesetzesänderung des § 8b Abs. 4 KStG Urteil des EuGH vom 20.10.2011 in der Rs. C-284/09 – Vertragsverletzungsverfahren: Verstoß gg. Kapitalverkehrsfreiheit, wenn Dividenden von Tochtergesellschaften, die nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen, im Inlands- und Auslandsfall unterschiedlich behandelt werden Maßnahme des deutschen Gesetzgebers Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 zu Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften (EuGHDivUmsG) www.hoganlovells.com 19 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Ergebnis: § 8b Abs. 4 KStG, gültig ab 1.3.2013 "1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. […] 6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. […]" www.hoganlovells.com 20 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Ergebnis: § 8b Abs. 4 KStG, gültig ab 1.3.2013 - volle Körperschaftsteuerpflicht von Gewinnausschüttungen aus Streubesitzanteilen - Streubesitz: unmittelbare Beteiligungen von weniger als 10% zu Beginn des Kalenderjahres - Streitanfällige Rückbeziehungsfiktion für unterjährigen Erwerb und Hinzuerwerb von Geschäftsanteilen, hierzu: Verfügung OFD Frankfurt/M. vom 2.12.2013 www.hoganlovells.com 21 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Fall 1 31.12.2013 1.3.2014 1.4.2014 Beteiligung Hinzuerwerb 9% 9% (von A) 9% (von B) 27 % Ausschüttung Dividende Ausschüttung für den Anteil von 27%: voll steuerpflichtig (KSt und GewSt) OFD FfM 2.12.2013 Nr. 2, Nr. 5 Nach FinVerw. ist nur ein Blockerwerb von mind. 10% begünstigt. www.hoganlovells.com 22 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Fall 2 Beteiligung 31.12.2013 9% 1.3.2014 19 % 1.8.2014 28 % 1.10.2014 Ausschüttung Dividende Ausschüttung für den Anteil von Hinzuerwerb OFD FfM 2.12.2013 Nr. 3 10 % 9% OFD FfM 2.12.2013 Nr. 4 10%: 95 % KSt-frei* 18%: voll steuerpflichtig (*: § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 KStG; aber: voll GewSt-pflichtig, § 9 Nr. 2a GewStG!) www.hoganlovells.com 23 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Fall 3 Beteiligung 31.12.2013 0% 1.3.2014 10 % 1.8.2014 6% 1.10.2014 Ausschüttung Dividende Ausschüttung für den Anteil von Hinzuerwerb Veräußerung 10 % 4% OFD FfM 2.12.2013 Nr. 6 6 %: 95 % KSt-frei* (*: § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 KStG; aber: voll GewSt-pflichtig, § 9 Nr. 2a GewStG) www.hoganlovells.com 24 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Fall 4 Beteiligung 31.12.2013 9% 1.3.2014 19 % 1.8.2014 4% 1.10.2014 Ausschüttung Dividende Ausschüttung für den Anteil von 4 %: zu 95 % KSt-frei* oder voll steuerpflichtig? Hinzuerwerb Veräußerung 10 % 15 % OFD FfM 2.12.2013 Nr. 6 iVm. FIFO? (*: § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 KStG; in jedem Fall aber: voll GewSt-pflichtig, § 9 Nr. 2a GewStG) www.hoganlovells.com 25 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Fall 5 Beteiligung 31.12.2013 1.3.2014 1.10.2014 www.hoganlovells.com Neugründung (100 %) Ausschüttung Dividende • Neugründung sollte als "Erwerb" anzusehen sein • Parallelwertung des § 9 Nr. 2a GewStG (Abschn. R 9.3 Satz 5 GewStR) • Folge: u.E. 95% Steuerbefreiung für KSt und GewSt IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) Fall 6 1.1.2013 1.10.2013 1.1.2014 1.3.2014 1.10.2014 www.hoganlovells.com Beteiligung 9% Ausschüttung Dividende (9%) 24% 9% 24 % Ausschüttung Dividende Hinzuerwerb 15 % Problematik: Rückwirkungsfiktion auf den 1.1.2013 für die mit Rückwirkung zum 1.9.2013 erworbene 15% Beteiligung? Aufnahme einer 15% Beteiligung infolge einer Verschmelzung mit Rückwirkung (§ 2 UmwStG) auf 1.9.2013 (!) 27 IV. Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Absatz 4 KStG) • • Auslegungsalternativen – Zusammenrechnung Hinzuerwerb (gestaffelte Erwerbsvorgänge) – Zusammenrechnung Bestand und Hinzuerwerb Umsetzungsalternative für den Gesetzgeber – • Gestaltungsmöglichkeit – • Haltefrist Aufgestockte Beteiligung vor der Ausschüttung an eine neu gegründete beteiligungsidentische GmbH oder andere Gruppengesellschaft weiterveräußern Handlungsempfehlung – Einspruch gegen betreffenden Körperschaftsteuerbescheid – Finanzgerichtliche Klärung herbeiführen www.hoganlovells.com 28 V. Volle Schachtelprivilegierung im gewerbesteuerlichen Organkreis Sachverhalt Organschaft KSt GewSt GmbH (Klägerin) z.V.E.: 100-100 +5 = 5 OT (§ 8b, 15 KStG) Gewerbeertrag: 0? 100% OG Zurechnung 100 (§ 15 S. 1 Nr. 2 KStG) GmbH 72,3% Dividende 100 www.hoganlovells.com Y-S.p.A. Zurechnung 100 – 100 = 0 (§ 9 Nr. 7 GewStG) Zwischen Klägerin und GmbH (Klägerin hält 100 % der Anteile) besteht ertragsteuerliche Organschaft GmbH ist zu 72,3 % an italienischer Kapitalgesellschaft (Y-S.p.A.) beteiligt Dividende der Y-S.p.A. wurde von der GmbH zunächst als Gewinn erfasst, nach § 9 Nr. 7 GewStG dann wieder in voller Höhe gekürzt Keine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG in Gewerbesteuererklärung, auch nicht auf Ebene der Klägerin Finanzamt behandelt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin 5 % der Erträge, welche die GmbH von der Y-S.p.A. bezog, als nicht abziehbare Betriebsausgaben Laut Finanzamt ist § 8b Abs. 5 KStG anwendbar, da die Organschaft nicht zu einer Besserstellung bei der Besteuerung von Dividenden führen darf (gleiche Ansicht: BMF v. 26.8.2003, OFD Münster v. 4.9.2006) 29 V. Volle Schachtelprivilegierung im gewerbesteuerlichen Organkreis BFH, Urteil vom 17.12.2014, Az. I R 39/14 Leitsatz 1 "An der in ständiger Spruchpraxis des BFH sowie in ständiger Verwaltungspraxis vertretenen sog. gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis festzuhalten" Leitsatz 2 "Die im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis für die Ermittlung der Gewerbeerträge der Organgesellschaft und des Organträgers nach § 7 Satz 1 (i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2) GewStG 2002 maßgebenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zur Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb umfassen auch die in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 (i.V.m. § 8b Abs. 1 bis 6) KStG 2002 (i.d.F. des SEStEG) angeordnete sog. Bruttomethode (Übereinstimmung mit BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 437, dort Rz 28 ff.)" www.hoganlovells.com 30 V. Volle Schachtelprivilegierung im gewerbesteuerlichen Organkreis BFH, Urteil vom 17.12.2014, Az. I R 39/14 Leitsatz 3 "Deswegen ist - zum einen - bei der Organgesellschaft ein von dieser vereinnahmter Gewinn aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei der Berechnung des Kürzungsbetrags im Rahmen des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 nicht nach § 9 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) um fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 (der sog. Schachtelstrafe) zu vermindern, und beim Organträger ist der Gewinn aus den Kapitalanteilen - zum anderen - infolge des der Organgesellschaft gewährten sog. Schachtelprivilegs in dem ihm (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002) zugerechneten Gewerbeertrag nicht i.S. von § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 (i.d.F. des SEStEG) enthalten, weshalb auch bei ihm keine Hinzurechnung von fiktiven nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 vorzunehmen ist; eine sich daraus ggf. ergebende 'Hinzurechnungslücke' lässt sich weder durch Auslegung oder Analogie noch durch eine spezifisch organschaftliche Korrektur über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 schließen." www.hoganlovells.com 31 V. Volle Schachtelprivilegierung unter DBA Frankreich SenFin. Berlin, Erlass vom 29.8.2014 Keine Zurechnung 100 – 100 = 0 (§ 8b Abs. 5 KStG; Art. 20 DBA) Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA Frankreich: Freistellung auf "Nettoeinkünfte" anzuwenden, die den Dividenden aus einer französischen Schachtelbeteiligung (mind. 10%) entsprechen • In anderen DBA wird idR. auf Dividenden(-einnahmen) abgestellt • Konkurrenzfrage: § 8b Abs. 5 KStG vs. DBA-Freistellung • Hinzurechnungsbetrag nach § 8b Abs. 5 KStG = Einkünfteermittlungsvorschrift • § 8b Abs. 5 KStG soll kein Treaty Override bewirken GmbH mind. 10 % Dividende 100 • Y-S.a.r.l. Folge: Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG unterbleibt www.hoganlovells.com 32 V. Ausblick: Steuerpflicht bei Streubesitzveräußerung? • Derzeit enthält § 8b Abs. 4 KStG lediglich die Versagung der 95% Steuerbefreiung für Dividenden, nicht aber für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (Beteiligung am Grund- oder Stammkapital von <10%) • Momentane Ausweichgestaltungen: Keine Gewinnausschüttung vor dem Exit; Vereinbarung von Dividendenberechtigungen und Exitpräferenzen • Aussage im Koalitionsvertrag von 2013: "Die Bundesregierung wird mit der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz erneut ergebnisoffen aufgreifen und die notwendigen Folgerungen ziehen. Dabei soll vor allem für den Bereich der Business Angels und Startups nach Lösungen für besondere Belastungseffekte für den Fall gesucht werden, dass sich der Investor von seinem Engagement trennt." www.hoganlovells.com 33 V. Ausblick: Steuerpflicht bei Streubesitzveräußerung? • Forderung des BRats: Gleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen bei Streubesitzbeteiligungen (BR-Drs. 432/14 vom 7.11.2014) • Ankündigung der BReg: Gesetzentwurf – im Zuge der Reform der Investmentbesteuerung – zum Ende des zweiten Quartals 2015 (Referentenentwurf des BMF v. 19.2.2015) – Ausnahmen für VC-Investments? – Nachteile für inländischen Gesellschafter im Vergleich zu DBAbegünstigtem ausländischen Gesellschafter – Mögliches Abstellen auf Streubesitzquote zu Jahresbeginn erfordert frühzeitiges Handeln www.hoganlovells.com 34 Vielen Dank für Ihr Interesse! www.hoganlovells.com Hogan Lovells hat Büros in: Alicante Amsterdam Baltimore Brüssel Budapest* Caracas Colorado Springs Denver Dschidda* Dubai Düsseldorf Frankfurt am Main Hamburg Hanoi Ho Chi Minh Stadt Hongkong Houston Jakarta* Johannesburg London Los Angeles Luxemburg Madrid Mailand Mexiko-Stadt Miami Monterrey Moskau München New York Northern Virginia Paris Peking Philadelphia Riad* Rio de Janeiro Rom San Francisco São Paulo Schanghai Silicon Valley Singapur Tokio Ulaanbaatar Warschau Washington DC Zagreb* "Hogan Lovells" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der Hogan Lovells International LLP und Hogan Lovells US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften gehören. Die Bezeichnung "Partner" beschreibt einen Partner oder ein Mitglied von Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP oder einer der ihnen nahestehenden Gesellschaften oder einen Mitarbeiter oder Berater mit entsprechender Stellung. Einzelne Personen, die als Partner bezeichnet werden, aber nicht Mitglieder von Hogan Lovells International LLP sind, verfügen nicht über eine Qualifikation, die der von Mitgliedern entspricht. Weitere Informationen über Hogan Lovells, die Partner und deren Qualifikationen, finden Sie unter www.hoganlovells.com. Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten. Anwaltswerbung. © Hogan Lovells 2015. Alle Rechte vorbehalten. *Kooperationsbüros
© Copyright 2024