Steuern Kompakt 20.03.15 Highlights: Automatischer Informationsaustausch: EU-Kommission legt Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vor – u.a. systematische Offenlegung von Tax Rulings vorgesehen. BFH, Urteil vom 17.09.14, IV R 33/11 – Wird ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen, ist eine Buchwertfortführung nach § 24 Abs. 1 UmwStG auch dann nicht zulässig, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt. BFH, Urteil vom 17.12.14, IR 39/14 – Die „Bruttoanordnung“ in § 15 S. 1 Nr. 2 KStG ist über § 7 S. 1 GewStG auch auf die gewerbesteuerliche Organschaft anzuwenden. Eine 5%-Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG bei Dividenden im gewerbesteuerlichen Organkreis findet nicht statt. BFH, Urteil vom 17.12.14, II R 2/13 - Entscheidend für die Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 2a S. 3 GrEStG ist, dass die Begünstigungsvoraussetzungen für die vorausgegangene Grundstücksübertragung iSd. §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 GrEStG entfallen sind. Auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die vorausgegangene Grundstücksübertragung kommt es hingegen nicht an. Inhalt BFH / Finanzgericht BMF EU - Ausland / Sonstiges Als zusätzlichen Service halten wir für Sie Gesetzesmaterialien zu relevanten Steuergesetzen, Tax Alerts und Steuern Kompakt auf unserer Internetseite bereit. BFH Am 18.03.15 im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen Alle zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (V-Entscheidungen): Urteil vom 17.09.14, IV R 33/11 Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter. 1 Kurz zusammengefasst: Im Jahr 2000 wurden in die Klägerin, eine gewerblich tätige KG, vier neue Kommanditisten gegen Bareinzahlung ihrer Kommanditeinlage aufgenommen. Im Gegenzug erhielten die Altgesellschafter der KG Anteile an einer GmbH zum Nennwert. Die GmbH gehörte wiederrum den neuen Gesellschaftern der KG. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund der Aufnahme der neuen Gesellschafter in die KG die stillen Reserven der KG teilweise aufzudecken seien und rechnete den entsprechenden Gewinn den Altgesellschaftern zu. Nach Ansicht des BFH fehlt es an den Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG auch dann, wenn die Zuzahlung der in die Personengesellschaft aufgenommenen Gesellschafter an die Altgesellschafter in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt. Die Schlussfolgerung des Finanzgerichts, dass die gegenseitig eingeräumten Beteiligungen nicht eigenständig nebeneinander stehen, sondern derart miteinander verknüpft sind, dass die Beteiligungen an der GmbH als Veräußerungspreis der Anteile an der Klägerin anzusehen ist, sei nicht zu beanstanden. < back > Urteil vom 17.12.14, IR 39/14 Volle "Schachtelprivilegierung" im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis infolge sog. Bruttomethode. Kurz zusammengefasst: Zwischen der Klägerin, einer gewerblichen KG, und einer GmbH bestand im Streitjahr 2006 eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die GmbH bezog von einer italienischen Kapitalgesellschaft, an der sie zu 72,3% beteiligt war, eine Dividende. Die GmbH kürzte die Dividende bei Ermittlung ihres Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 7 GewStG. Eine Hinzurechnung von 5% als nichtabziehbare Betriebsausgaben unterblieb. Auch die KG sah aufgrund der Organschaft von einer Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG ab. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Nach Auffassung des BFH ist auf Ebene der Organgesellschaft keine Hinzurechnung vorzunehmen. Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur „eingeschränkten Einheitstheorie“. So sei die „Bruttoanordnung“ in § 15 S. 1 Nr. 2 KStG über § 7 S. 1 GewStG auch auf die gewerbesteuerliche Organschaft anzuwenden. § 9 Nr. 7 S. 3 GewStG wirke sich daher nicht bei der Organgesellschaft aus, da § 8b KStG erst auf Ebene des Organträgers Anwendung findet. Beim Organträger sei die Dividende aufgrund der gewerbesteuerlichen Kürzung nicht mehr – wie nach § 15 S. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erforderlich – im Gewerbeertrag „enthalten“. Sie könne daher nicht nach Maßgabe des § 8b Abs.1 KStG außer Ansatz bleiben. Insofern scheide eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG aus. < back > Urteil vom 17.12.14, II R 2/13 Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nach vorausgegangenem Grundstückserwerb vom Gesellschafter. Kurz zusammengefasst: Einzelunternehmer C hat ein Grundstück im Wege der Schenkung an die H-OHG übertragen. An der H-OHG waren Cs Söhne D, E und F zu gleichen Teilen beteiligt. Dann übertrugen D, E und F ihre Anteile an der H-OHG an die C-KG. Auch an der C-KG waren D, E und F beteiligt. Anschließend wurden die Anteile an der C-KG von D, E und F an die CH-GmbH abgetreten. 2 Auch an der CH-GmbH waren D, E und F beteiligt. Alle drei Übertragungsvorgänge fanden am selben Tag statt. Nach Ansicht des BFH ist die Übertragung des Grundstücks an die H-OHG als Schenkung an in gerader Linie Verwandte gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 3 Nr. 2, Nr. 6 GrEStG zunächst von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Übertragung der Anteile an der C-KG auf die CH-GmbH lässt die Begünstigung allerdings rückwirkend entfallen. Denn die Anteile von D, E und F am Vermögen der grundstückshaltenden Personengesellschaft werden innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist vermindert. Eine mittelbare Beteiligung der früheren Gesamthänder über eine Kapitalgesellschaft genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG ebenso wenig wie denen des § 6 Abs. 3 GrEStG. Im Urteilsfall konnte jedoch keine Steuerfestsetzung erfolgen. Denn der entsprechende Festsetzungsbescheid wurde bestandskräftig aufgehoben. Die Übertragung der Anteile von D, E und F an der H-OHG auf die CG-KG (Übertragungsvorgang 2) unterliegt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die zuvor nicht am Vermögen der H-OHG beteiligte CG-KG erlangte eine Beteiligung von 100 % am Vermögen der H-OHG. Dem steht nicht entgegen, dass D, E und F nach der Übertragung ihrer Anteile an der Klägerin auf die CG-KG zunächst als Gesellschafter dieser KG weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt blieben und sich die Übertragung der Anteile auf die CG-KG im Ergebnis als bloße Verlängerung der Beteiligungskette darstellt. Die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG sind nicht erfüllt, da am selben Tag die Anteile an der CG-KG an die CH-GmbH abgetreten wurden. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage der Grundstücksübertragung gemäß § 1 Abs. 2a S. 3 GrEStG anzurechnen. Eine Anrechnung ist nach Ansicht des BFH unter folgenden Voraussetzungen möglich: (i) Erwerb eines Grundstücks von einem Gesellschafter durch eine Personengesellschaft, (ii) Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG durch Änderung des Gesellschafterbestands und (iii) rückwirkendes Entfallen bzw. Nichtvorliegen der Begünstigung gem. §§ 5, 6 GrEStG, die mit dem Wechsel des Gesellschafterbestandes innerlich verknüpft sein muss. Die Übertragung der Anteile an der C-KG auf die CH-GmbH steht auch einer Begünstigung im Übertragungsvorgang 2 nach § 6 Abs. 3 GrEStG entgegen, sodass die Voraussetzungen für eine Anrechnung erfüllt sind. Es kommt für die Anrechnung nicht darauf an, ob die Grunderwerbsteuer für den vorangegangenen Grundstückserwerb der Gesellschaft vom Gesellschafter "nacherhoben wurde" beziehungsweise eine Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG "versagt worden ist". Entscheidend ist vielmehr, dass für den Grundstückserwerb der Personengesellschaft bei zutreffender materiell-rechtlicher Beurteilung gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG die Vergünstigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 2 oder Nr. 6 GrEStG entfallen sind. < back > Urteil vom 20.01.15, II R 8/13 Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEstG): Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters kauft. Urteil vom 26.11.14, I R 37/13 Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung - Voraussetzung für die Begründung der Lückenhaftigkeit einer Rechtsnorm: Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung). 3 Urteil vom 21.01.15, X R 40/12 Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei Versagung des Sonderausgabenabzugs für an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahltes Schulgeld: Es ist weder ermessensfehlerhaft noch verstößt es gegen Unionsrecht, wenn das FA es ablehnt, die unionsrechtswidrige, aber durch letztinstanzliche Entscheidung des BFH rechtskräftig gewordene Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld, das an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahlt wurde, im Billigkeitswege dadurch zu korrigieren, dass es die entsprechende Steuer erstattet. > Pressemitteilung vom 18.03.15 Urteil vom 25.11.14, I R 27/13 Tätigkeitsort eines Auslandskorrespondenten in Österreich: kein Einbezug von Auslandsdienstreisen - Nachweiserfordernis hinsichtlich der Anwendbarkeit von Rückfallvorschriften: Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen Einkommensteuer. Urteil vom 21.01.15, XI R 13/13 Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken. Auswahl der nicht Entscheidungen): zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (NV- Urteil vom 19.11.14, V R 29/14 Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG. Urteil vom 02.12.14, IX R 9/14 Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG bei nachträglichen Anschaffungskosten. Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier. back to top Finanzgericht Aktuelle Entscheidungen des FG Münster (Freigabedatum: 16.03.15) Urteil vom 29.01.15, 12 K 3033/14 F Führt das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs zur Aufdeckung stiller Reserven? - Revision zugelassen - Urteil vom 15.04.14, 1 K 3247/11 F Beeinflusst eine Investitionsabschreibung nach § 7g EStG das Kapitalkonto eines Kommanditisten im Sinne von § 15a EStG? - Revision zugelassen - Urteil vom 29.01.15, 12 K 3909/11 E Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch Darlehensgewährung an eine im Insolvenzverfahren befindliche GmbH, an der eine dem Gesellschafter nahestehende Person beteiligt ist. 4 - Revision zugelassen – (Quelle: FG Münster, www.fg-muenster.nrw.de) Aktuelle Entscheidungen des FG Niedersachsen (Freigabedatum: 18.03.15) Urteil vom 15.01.15, 14 K 91/13 Negative Pauschalsteuer und Rückgewähr von Beiträgen zu einer Direktversicherung: Die Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten Beiträgen für eine zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung durch den Versicherer stellt keine Arbeitslohnrückzahlung dar. Die Festsetzung (insgesamt) negativer Pauschalsteuer in einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist nicht möglich. - Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 18/15 - Urteil vom 15.01.2015, 14 K 288/13 Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung: Die Änderung nach § 174 Abs. 3 AO wegen eines negativen Widerstreits setzt das enttäuschte Vertrauen des Steuerpflichtigen in die bestandskräftige Steuerfestsetzung voraus. (Quelle: FG Niedersachsen, www.finanzgericht.niedersachsen.de) Aktuelle Entscheidungen des FG Düsseldorf (Freigabedatum: 15.03.15) Urteil vom 16.05.12, 5 K 3311/10 U Zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei gemäß § 4 Nr. 9 Buchst b) UStG steuerfreien Ausgangsumsätzen aus früherer Geschäftstätigkeit. (Quelle: FG Düsseldorf, www.fg-duesseldorf.nrw.de) back to top BMF BMF vom 18.03.15 Bundesregierung beschließt Eckwerte zum Bundeshaushalt 2016 und Finanzplan 20152019. BMF-Schreiben vom 13.03.15 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes. back to top EU - Ausland Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuervermeidung innerhalb der EU Zur Bekämpfung der Steuervermeidung multinationaler Unternehmen hat die EU-Kommission am 18.03.15 ein Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt. Kernbestandteil ist ein Richtlinienvorschlag COM (2015) 135 final, der vorsieht, für sog. Steuervorbescheide (Tax Rulings) mit grenzüberschreitender Dimension einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen. Dieser Legislativvorschlag soll die Richtlinie 2011/16/EU (geändert durch RL 2014/107/EU) zum allgemeinen automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung ändern bzw. ergänzen. 5 Der Vorschlag sieht in einem ersten Schritt eine vierteljährliche Verpflichtung zum Austausch von Basisinformationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten vor und soll für Tax Rulings gelten, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurden und noch gültig sind. In einem zweiten Schritt können die Mitgliedstaaten bei Bedarf detaillierte Informationen ersuchen, vorausgesetzt sie können nachweisen, dass diese Informationen für sie „voraussichtlich relevant“ sind. Die übermittelten Informationen sollen in einem von der Kommission eingerichteten Zentralverzeichnis erfasst werden. Der vorliegende Richtlinienentwurf wird nun an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt. Nach Anhörung des Parlaments wird der Rat über diesen Entwurf beschließen. Die Kommission strebt ein zügiges Verfahren an. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten soll bis Ende 2015 erfolgen, so dass die neuen Regelungen bereits am 01. Januar 2016 in Kraft treten können. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, die Zinsbesteuerungsrichtlinie, 2003/48/EG (geändert durch RL 2014/48/EU) aufzuheben (siehe Richtlinienentwurf COM (2015) 129 final vom 18.03.15) da die Regelungen mittlerweile in weiterreichenden EU-Vorschriften aufgegangen seien. Mit der geplanten Aufhebung soll sichergestellt werden, dass es nur einen anwendbaren Standard für den automatischen Informationsaustausch gibt und somit Rechtsunsicherheit und zusätzlicher Aufwand für Steuerbehörden und Unternehmen vermieden werden. Das Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz enthält zudem weitere geplante Initiativen, die die Bekämpfung der Steuervermeidung von Unternehmen flankieren sollen: > Prüfung etwaiger neuer Transparenzanforderungen an multinationale Unternehmen > Reform des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung sowie > Quantifizierung des Ausmaßes von Steuerhinterziehung und –vermeidung. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung, dem Factsheet (en) sowie dem Arbeits- und Analysepapier (en) der Kommission. Die OECD begrüßt die Initiative der Kommission und betont, die Maßnahmen stünden in vollem Einklang mit ihren Vorhaben im Rahmen des BEPS-Projekts. Die EU-Kommission beabsichtigt noch vor der Sommerpause einen Aktionsplan zur Unternehmensbesteuerung vorzulegen, der u.a. die Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) sowie die auf OECD/G20-Ebene diskutierten Maßnahmen zu BEPS aufgreifen soll. < back > EU-Kommission vom 16.03.15 Der erste Bericht der Expertengruppe der Kommission für den automatischen Informationsaustausch wurde veröffentlicht. Er beinhaltet eine Aufzählung der wichtigsten, offenen Punkte zur Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden (Richtlinie 2014/107/EU) sowie entsprechende Empfehlungen. Die Expertengruppe soll die Kommission dazu beraten, wie sie gemeinsam mit dem Rat und den Mitgliedstaaten sicherstellen kann, dass die EU-Rechtsvorschriften über den automatischen Informationsaustausch im Bereich der direkten Steuern auf den weltweiten OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten abgestimmt sind. EU-Kommission vom 19.03.15 Kommission schließt Verhandlungen mit der Schweiz über wegweisendes Steuertransparenz-Abkommen ab. EU-Kommission vom 17.03.15 Weiterführende Informationen über die neuen Mehrwertsteuer-Regelungen für Telekom, Rundfunk- Fernseh- und E-Dienstleistungen enthält der endgültige Bericht zu nationalen Vorschriften, die in der EU für die Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle anwendbar sind. Defi- 6 nitionen und Erläuterungen zum Anwendungsbereich des Berichts finden Sie in einer Übersicht, die auch eine zusammenfassende Tabelle zu anwendbaren Mehrwertsteuer-Sätzen enthält. OECD vom 16.03.15 Das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken hat neun neue Peer-Review-Berichte veröffentlicht, darunter einen ergänzenden Bericht zur Phase 1 für die Schweiz. Die OECD wertet die Berichte als Beleg, dass weitere Fortschritte bei der Umsetzung des neuen internationalen Standards zum automatischen Informationsaustausch erzielt wurden. Hintergrundinformationen über das Peer-Review-Verfahren des Globalen Forums und bislang veröffentlichte Berichte finden Sie hier. back to top Sonstiges Linklaters UK Tax Alert vom 19.03.15 Budget 2015 - Key Measures for Large Business. back to top Eine Auflistung der Büros finden Sie unter www.linklaters.com/Locations. Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Die Veröffentlichung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. 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