Beihilfe Ratgeber Beihilfeantrag stellen Inhaltverzeichnis 1 Vorwort 01.Definition: Beihilfe Beihilfestelle und Festsetzungsstelle 02. Beihilfe beantragen 03. Erstantrag auf Beihilfe 04. Rechnungs - Belege einreichen 05. Bagatellgrenze Abwarten bis zur Einreichungsgrenze 06. Kostendämpfungspauschale 07. Fristen einhalten 08. Leistungen die eine vorherige Zusage erfordern 09. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 10. Minderung der Beihilfe durch Eigenbehalte 11. Belastungsgrenze 12. Beihilfebemessungssätze 13. Vorrang anderer Leistungen 14. Heilbehandlung durch nahe Angehörige 15. Beihilfefähige Aufwendungen 2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 16. Nicht beihilfefähige Aufwendungen 17. Ablehnung des Beihilfeantrags 18. Formulare zur Beihilfe Moin, Moin, 3 viel "Unbekanntes"und „Neues“ stürmt nun auf Sie als Beamtenanwärter ein wenn Sie am Beginn Ihrer Dienstlaufbahn stehen. Die Fürsorgepflicht Ihres Dienstherrn - Ihnen als Beamten gegenüber- schließt auch Ihre Absicherung im Krankheitsfall und Ihre Gesundheitsvorsorge ein. Ich gebe es zu - das Thema ist nicht wirklich spannend, aber wirklich wichtig für Sie. Ich hoffe die vorliegenden Informationen werden Ihnen größtmöglichen Nutzen bringen. Bei Fragen können Sie mir gerne eine Mail senden oder anrufen. Ich wünsche Ihnen für Ihren beruflichen Werdegang alles Gute. Herzliche Grüße von der Nordsee Andreas Hesse 4 P.S: Gerne können Sie unser E-book auch in anderen Formaten (z.B. ePub u.s.w.) erhalten. Weitere Themen und Informationen rund um das Thema Beihilfe und Beamte finden Sie auch auf unserer Website www.Info-Beihilfe.de 01. Definition 5 Definition: Beihilfe Unter Beihilfe versteht man eine Geldzahlung an Beamte, Richter und teils auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zur Abdeckung der entstehenden Aufwendungen bei Krankheitsfällen, Geburtsfällen, Todesfällen und für Maßnahmen zur Früherkennung, Schutzimpfungen u.s.w.. Neben der Versorgungsempfänger sind auch Angehörige wie Ehegatten und Kinder anspruchsberechtigt. Definition: Beihilfestelle und Festsetzungsstelle „Festsetzungsstelle“ lautet die amtliche Bezeichnung für die Dienstbehörden, die für die Bearbeitung der Beihilfeanträge zuständig sind. In einigen Verordnungen werdendiese auch „Beihilfestellen“ genannt. In unserem Ratgeber werden diese 6 Anlaufstellen welche für die Beantragung der Beihilfe zuständig sind, der Vereinfachung wegen nur „Beihilfestelle“ genannt. 02. Beihilfe beantragen Bei ihrer zuständigen Beihilfestelle müssen von Ihnen als beihilfeberechtigte Person die Beihilfen schriftlich beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Dienstherrn oder den zuständigen Beihilfestellen bzw. sind bequem bei uns als Download abrufbar - eine Übersicht finden Sie hier Die bereitgestellten Formblätter sollten auch aus Gründen der Rechtssicherheit, und um fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu vermeiden, genutzt werden. 7 Sollte eine andere Person für Sie die Beihilfeanträge stellen, muss eine Berechtigung in Form einer Vollmacht von Ihnen ausgestellt werden. (siehe Formular „Vollmacht“) 03. Erstantrag auf Beihilfe Bei der erstmaligen Beantragung einer Beihilfe benötigen die Beihilfestellen etwas umfassendere Angaben von Ihnen, wie z.B. Umfang der Beschäftigung, Beurlaubungen in den letzten 12 Monaten, Kontodaten u.s.w. Auch zu evtl. berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wie Ehepartner/in und Kinder müssen genaue Angaben gemacht werden. Einige der Angaben sind durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen. 8 Nachweise vorgelegt werden müssen z.B. • zu den Versicherungsverhältnissen. Der Krankenversicherungsstatus ist generell bei Erstantrag und jeder Änderung des Versicherungsumfangs nachzuweisen • zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienzuschlag • zu eventuell gezahlten Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung Wenn für versicherte Personen in der GKV Beihilfe beantragt wird, so ist bei jedem Antrag und für jeden Beleg ein Erstattungsnachweis von der jeweilsbetroffenen gesetzlichen Kasse beizufügen 9 Ergänzungsblätter zum Erstantrag 1. Beim Erstantrag auf Beihilfeerstattung muss das jeweils gültige Ergänzungsblatt vollständig ausgefüllt sein und dem Erstattungsantrag beigefügt werden. Sollten sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen im Lauf der Zeit ergeben haben, ist es ausreichend auf dem Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag nur die Stellen auszufüllen in denen sich Änderungen ergeben haben. 2. Handelt es sich bei den zu erstattenden Kosten im Sinne der Beihilfe um Kosten die durch einen Unfall entstanden sind, so sind die jeweiligen Belege mit einem „U“ (Unfall) zu kennzeichnen und ein Unfallbericht ist dem Beihilfeantrag 10 beizufügen. 3. Handelt es sich bei den zu erstattenden Kosten im Sinne der Beihilfe um Kosten die sich aus einer dauerhaften Pflege ergeben, so sind die jeweiligen Belege mit einem „P“ (Pflege) zu kennzeichnen und die Anlage „P“ ist dem Erstattungsantrag beizufügen. „Erklärung zum Bemessungssatz“ Sind, bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, beide Elternteile beihilfeberechtigt so ist bei Erstantragsstellung auf Beihilfe eine „Erklärung zum Bemessungssatz“ beizulegen. Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur in Ausnahmefällen widerrufen werden kann. Sofern sich ihre Familienverhältnisse oder Versicherungsverhältnisse im Lauf der Zeit 11 verändern sollten ist immer eine Quotenbescheinigung ihrer Krankenkasse, bzw. Krankenversicherung vorzulegen. 04. Rechnungs -Belege einreichen Zur Prüfung des gestellten Antrags müssen Sie die erforderlichen Nachweise für die entstandenen Aufwendungen (z. B. Arztrechnungen, Rezepte) beilegen. In der Regel ist es ausreichend, wenn Sie die Belege als gut lesbare Kopien einsenden. (Anmerkung: Nach Bearbeitung Ihres Antragsvorganges werden in den meisten Dienststellen, aus datenschutzrechtlichen Gründen, die Belege und Dokumente vernichtet. Es ist daher ratsam Kopien einzureichen. Ausnahme hiervon ist die ausdrückliche Anforderung eines Originales durch die zuständige Beihilfestelle.) 12 Folgende Angaben müssen auf den Rechnungen von Ärzten und Zahnärzten enthalten sein um anerkannt zu werden: • Angaben zur behandelten Person • Datum der Leistungserbringung • Diagnose • Leistungsbeschreibung • Ziffern der Gebührenordnung Bei den Erstattungsbelegen darf generell eine Kopie eingereicht werden. Diese Kopie darf jedoch nur einseitig bedruckt sein. Auch Originalbelege sind derart einzureichen das nur je ein Beleg auf einem Blatt Papier befestigt ist. 05. Bagatellgrenze 13 Abwarten bis zur Bagatellgrenze (Einreichungsgrenze) Erst wenn die durch Sie beantragten Leistungen den Betrag von 200 EUR überschreiten wird eine Beihilfe gewährt. Diese Bagatellgrenze ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich festgelegt. In Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Saarland wird ein Antrag auf Beihilfe schon bearbeitet wenn nur 100 EUR überschritten werden. In Hessen müssen erst 250 EUR zusammenkommen und in Baden-Württemberg sogar 300 EUR. Erst wenn die jeweilige Bagatellgrenze erreicht ist, werden die beihilfefähigen Aufwendungen in vollem Umfang erstattet. Erreichen die Aufwendungen diese 14 Mindestsumme nicht, kann die Beihilfestelle in Einzelfällen eine Ausnahme von der Bagatellgrenze zulassen, z.B. bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten. 06. Kostendämpfungspauschale Viele Bundesländer haben eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt, andere ziehen wie der Bund nur von bestimmten Aufwendungen Eigenbehalte ab. Die Höhe ist meistens von der Besoldungsgruppe abhängig und sehr unterschiedlich. Welche Regelung in Ihrem Bundeland besteht finden Sie ...hier Die Beihilfe wird jedes Jahr (Kalenderjahr) um 15 eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Für die Berechnung der Pauschale ist das Ausstellungsdatum des jeweils gültigen Belegs entscheidend. Weder die Dauer der Beihilfeberechtigung noch zum Beispiel eine verspätete Rechnungsstellung oder andere Gründe sind zur Bemessung heranzuziehen. Bei Pflegeleistungen oder Geburtspauschalen wird keine erhoben. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale ist abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe des Beihilfeberechtigten. Ergänzende Hinweise hierzu finden Sie als Information auf dieser Seite. 07. Fristen einhalten 16 Bei der Antragstellung der Beihilfe sind Fristen einzuhalten: Rechnungen müssen Sie innerhalb eines Jahres einreichen, sonst verfällt Ihr Anspruch auf Beihilfe. In einigen Bundesländern, wie in Sachsen beträgt die Frist 2 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechnungsstellung. Abweichend davon • beginnt die Frist bei Vorleistung durch einen Sozialhilfeträger mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt, • ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in 17 dem die Pflege erbracht wurde. Wenn die Frist ohne Verschulden des Antragstellers versäumt wurde, kann eine Verlängerung der Frist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes beantragt werden. 08. Leistungen die eine vorherige Zusage erfordern Bei manchen Maßnahmen, Behandlungen u.s.w. ist eine vorherige Zusage durch die Beihilfestelle erforderlich. Hierzu zählen • Rehabilitationsmaßnahmen • Verhaltenstherapien 18 • Psychotherapeutische bzw. psychosomatische Behandlungen • Auslandsaufenthalte zum Zweck einer Krankenhausbehandlung, wenn diese einen größeren Behandlungserfolg verspricht als eine vergleichbare Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Zahnersatzmaßnahmen ist es empfehlenswert vor Beginn der Behandlung einen Heil - und Kostenplan einzureichen. 10. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen Ein Arzt darf grundsätzlich nur für medizinisch notwendige Behandlungen, Leistungen ein Honorar verlangen. Die Beurteilung der Notwendigkeit muss der behandelnde Arzt oder 19 Zahnarzt aufgrund der im vorliegenden medizinischen Befunde und Erkenntnisse treffen. Er hat aber immer einen gewissen Ermessensspielraum. In der überwiegenden Zahl der Beihilfefälle wird die Notwendigkeitanerkannt, wenn eine Maßnahme durch einen Arzt oder Zahnarzt angeordnet bzw. vorgenommen wurde. Sollte die Beihilfestelle an der medizinischen Notwendigkeit begründete Zweifel haben wird ein Amtsarzt oder Vertrauensarzt hinzugezogen. Grundsätzlich nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für wissenschaftlich allgemein nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Es gibt aber seltene Ausnahmen. Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach 20 angemessen sind. Hinzu kommt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein darf. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Beihilfestelle. 10. Minderung der Beihilfe durch Eigenbehalte (§49 BBhV) Stand 01.09.2014 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich unter anderem um 10 % der Kosten, mindestens um 5 EUR, höchstens um 10 EUR, jedoch jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei: • Arzneimitteln (liegt der Verkaufspreis mindestens 30 % unter dem festgesetzten Festbetrag, entfällt der Eigenbehalt) 21 • Verbandmitteln • Hilfsmitteln (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln höchstens 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation) • Fahrtkosten • Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag um 10 EUR je Kalendertag bei: • vollstationären Krankenhausbehandlungen und Anschlussheil- sowie Suchtbehandlungen, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr • vollstationären Rehabilitationsmaßnahmen 22 um 10 % der Kosten und 10 EUR je Verordnung für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr bei häuslicher Krankenpflege entsprechend dem bisherigen Modell der gesetzlichen Krankenversicherung umeinen Betrag von 10 EUR pro Kalendervierteljahr für: • die erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes, Psychotherapeuten oder Heilpraktikers (sogenannte „Praxisgebühr“) • ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 23 • Arznei- und Verbandmittel, die im Rahmen einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet werden, und • Heil- und Hilfsmittel, soweit hierfür Höchstbeträge festgesetzt sind. 11. Belastungsgrenze Erreichen die Eigenbehalte innerhalb eines Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen die festgelegte Belastungsgrenze, entfallen sie auf Antrag ab diesem Zeitpunkt für den Rest des Jahres. (Formular: Antrag auf Befreiung von Eigenbehalten - Antrag gemäß § 50 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung) 24 Die Belastungsgrenze: • Als Belastungsgrenze gelten 2 % des jährlichen Einkommens aus dem voran gegangenen Kalenderjahr (Bruttoehegatteneinkommen) bzw. 1 % für chronisch Kranke. • Ist der Beihilfeberechtigte verheiratet, kann das Einkommen um 15 % niedriger angesetzt werden. • Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Ausgangswert außerdem um den Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz vermindert werden. 25 • Das Einkommen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten wird nicht angerechnet sofern er Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. „Erklärung zum Bemessungssatz“ UnterErgänzungsblätter zum Erstantrag ist aufgeführt das bei Erstantragsstellung auf Beihilfe eine „Erklärung zum Bemessungssatz“ beizulegen ist, wenn bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kindern, beide Elternteile beihilfeberechtigt sind. Beachten Sie dass diese Erklärung nur in Ausnahmefällen widerrufen werden kann. Sofern sich ihre Familienverhältnisse oder Versicherungsverhältnisse im Lauf der Zeit 26 verändern sollten ist immer eine Quotenbescheinigung ihrer Krankenkasse, bzw. Krankenversicherung vorzulegen. 12. Beihilfebemesssungssätze des Bundes und der Länder Die gewährte Beihilfe von Bund und Ländern ist weitestgehend identisch. Bei der Mehrzahl der Länder und dem Bund ist die Beihilfe wie folgt gestaffelt und wird wie folgt gewährt: 50% - Beihilfeberechtigter ohne Kind, bzw. mit einem Kind 70% - Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr Kindern 70% - Versorgungsempfänger 80% Kinder 27 80% Waisen 70% Ehegatten Achtung! Für die Bundesländer BadenWürttemberg, Bremen und Hessen gelten länderspezifische Regelungen: Beihilfebemessungssätze Baden-Württemberg 50% - Beihilfeberechtigter ohne Kind, bzw. mit einem Kind 50% - Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr Kindern 50% - Versorgungsempfänger 80% - Kinder 80% - Waisen 50% - Ehegatten Beihilfebemessungssätze Bremen und Hessen 28 gilt: Hinweis: Mit jeder beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person (also Kinder und Ehegatte) um weitere 5%. In Hessen gilt zusätzlich eine 15%-ige Erhöhung für den stationären Bereich. Ambulant und Zahn (Bremen auch stationär) 50% - Beihilfeberechtigter ohne Kind, 55% - Beihilfeberechtigter, verheiratet 60% - Beihilfeberechtigter mit einem Kind 65% - Beihilfeberechtigter mit zwei Kinder 70% - Beihilfeberechtigter mit drei Kindern Hessen, stationärer Bereich 65% Beihilfeberechtigter ohne Kind, 70% - - Beihilfeberechtigter verheiratet 75% - Beihilfeberechtigter mit einem Kind 29 80% - Beihilfeberechtigter mit zwei Kindern 85% - Beihilfeberechtigter mit drei Kindern 80% - Kinder 80% - Waisen 50% - Ehegatten Nicht in allen Bundesländern werden die stationären Wahlleistungen als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Die Anerkennung als beihilfefähige Leistung gilt für: Den Bund, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NordrheinWestfalen, Rheinland Pfalz, Sachsen, SachsenAnhalt, Thüringen. Es ist deshalb in jedem Fall ratsam über den Dienstherren, bzw. über das für Sie zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung den 30 Beihilfeanspruch zu prüfen. (Stand: Gesetz Januar 2013) 13. Vorrang anderer Leistungen Stehen dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen etwa aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen Ansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistungen oder Kostenerstattung zu, so werden diese Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die anderweitig zustehenden Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. 14. Heilbehandlung durch nahe Angehörige 31 Aufwendungen für persönliche Behandlungen durch den Ehe-/Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des Behandelten sind nicht beihilfefähig. Ersatz erhalten Angehörige allerdings für die nachweisbar entstandenen Sachkosten. Nicht als nahe Angehörige gelten Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwäger, Schwägerin, Schwiegertochter, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten. 15. Beihilfefähige Aufwendungen: Eine Aufzählung von A-Z finden Sie auf unserer Seite unter Beihilfe-Formulare Beihilfefähige Aufwendungen vermindern sich, durch Eigenbehalte und unter Berücksichtigung von Belastungsgrenzen, in folgendem Umfang: 32 • Bei Arzneimitteln, Fahrtkosten und Verbandmitteln, um 10 % der Kosten, mindestens um fünf höchstens um zehn Euro, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dies gilt auch für Hilfsmittel, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln jedoch höchstens um zehn Euro für den Monatsbedarf je medizinischer Indikation. • Bei vollstationärer Krankenhausleistung, Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen werden für insgesamt maximal 28 Tage im Kalenderjahr zehn Euro Eigenanteil je Kalendertag erhoben. • Bei häuslicher Krankenpflege werden 10 % der Kosten als Eigenanteil und zehn Euro je Verordnung für die ersten 28 33 Tage der Inanspruchnahme erhoben. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Kostenerstattung von Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit für den Beihilfeberechtigten und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für den Beihilfeberechtigten sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu 100% beihilfefähig da der Dienstherr spätestens am dritten Tag der Dienstunfähigkeit eine Bescheinigung des behandelnden Arztes fordert. Eine private Kasse, bzw. eine private Krankenversicherung übernimmt hier keine Leistung. Gleichartige Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige sind zum jeweils gültigen, persönlichen Bemessungssatz 34 beihilfefähig wenn diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Die Bescheinigung von Heilpraktikern werden nicht akzeptiert. 16. Nicht beihilfefähige Aufwendungen: Hierzu gehören zum Beispiel: • Sachleistungen und Dienstleistungen • Gutachten welche nicht von der Festsetzungsstelle veranlasst wurden • Alle Behandlungen welche infolge einer nicht indizierten medizinischen Maßnahme erstattet werden sollen, wie zum Beispiel und insbesondere bei Tätowierungen, Piercing, oder rein ästhetischen Operationen • Aufwendungen für Beamte denen 35 Heilfürsorge zusteht. • Zuzahlungen, Aufwendungen und Kostenanteile für ausgeschlossene Arzneimittel, Hilfsmittel, und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 13 SGB Abs. 2. Wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht nachgewiesen so werden 15 % der gewährten Leistung abgezogen. • Alle Aufwendungen für eine persönliche Tätigkeit des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern der jeweils behandelten Person bei einer Heilbehandlung. Ausnahme hiervon ist der Ersatz der nachweisbar entstandenen Sachkosten von Angehörigen. 36 • Nicht verschreibungspflichtige Medikamente (hiervon gibt es Ausnahmen wie zum Beispiel für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen, oder bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung denn dies als Therapiestandard anerkannt ist. Die Ausnahmeregelungen finden Sie in der Anlage zum Paragraf 22 der Bundesbeihilfeverordnung) 17. Ablehnung des Beihilfeantrags Ablehnung des Beihilfeantrages Mit der Antragstellung auf Erstattung von Leistungen im Sinne der Landesbeihilfe oder Bundesbeihilfe ist unter Umständen auch eine 37 Ablehnung dieses Antrages verbunden. Dies erfolgt in aller Regel deshalb, weil der Sachbearbeiter in seiner Beurteilung zur Erstattung zu dem Schluss kommt das es sich nicht um Kosten handelt die von der Beihilfe gedeckt werden. Hier besteht oft Rechtsunsicherheit. Da unter Umständen möglich ist das der Sachbearbeiter lediglich einige Fakten übersehen hat ist es sinnvoll hier einen Widerspruch einzulegen und diesen Widerspruch entsprechend zu begründen. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit der, üblicherweise durch einen Arzt, verordneten Behandlungsmethode. Sollte auch ein solcher Einspruch keinen Erfolg bringen wird geraten die Beihilfestelle auf ein BGH-Urteil (Aktenzeichen III ZR 231/10) hinzuweisen. 38 Dies kann selbstverständlich auch schon im Widerspruch angeführt werden. Bei Versagen der Leistung sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden der ihnen dann Rat und Hilfe erteilt und die Aussichten der Klage beurteilt. Bitte beachten Sie dass eine solche Klage unter Umständen für sie kostenpflichtig wird, prüfen Sie deshalb unbedingt ob ihre Rechtsschutzversicherung diese Maßnahme trägt. 18. Formulare für den Antrag auf Beihilfe Die Beihilfestellen der Bundesländer halten für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe spezielle Formulare bereit. Dort können Sie alle notwendigen Informationen eintragen. 39 Alle Bundesländer bieten Ihnen inzwischen die Beihilfeanträge online zum Download an. Die auf unserer Seite BeihilfeFormularevorhandenen Dokumente 17a. Formulare für Bedienstete des Landes: Aufgrund der Vielfalt der vorhanden Anträge, Formular zur Beihilfe und Informationsschriften der Länder, verzichten wir aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf diese hier einzeln darzustellen. Die Formulare, geordnet nach Ländern finden Sie unter Beihilfe-Formulare Bitte beachten Sie dass eine permanente Aktualität nicht generell gewährleistet sein kann. Bitte beachten Sie das Druckdatum. 40 17b. Formulare für Bedienstete des Bundes: Antrag auf Beihilfe in Krankheitsfällen,Pflegefällen und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BB-hV) (PDF, 2 MB) Antrag auf Beihilfe - Kurzfassung als Kurzfassung (PDF, 1 MB) Antrag auf Pauschalbeihilfefür häusliche Pflege – Kurzfassungnach § 38 Absatz 2 der BB-hV) Bundesbeihilfeverordnung (als Kurzfassung (PDF, 1 MB) Beihilfe-Antrag auf Abschlagszahlung für eine zu erwartende Beihilfe bei stationärer Krankenhausbehandlung, Dialysebehandlung, stationärer oder ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen (PDF, 1 MB) Beihilfe - Antrag auf Befreiung von den Eigenbehalten und Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach Überschreiten der Belastungsgrenze (§ 50 BB-hV) Beihilfe – Ärztliche Bescheinigung für Chroniker 41 Ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung - Befreiung von den Eigenanteilen nach § 50 BB-hV Beihilfe Befund und Planung (GOZ 9000 ff) für implantologische Leistungen Beihilfe Befunderhebung (GOZ 8000 ff) des stomatognathen Systems; klinische Funktionsanalyse Beihilfe - Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 c) BB-hV. Beihilfe – künstliche Befruchtung Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach § 43 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BB-hV) in Verbindung mit § 27a des Fünften Buches 42 Sozialgesetzbuch (SGB V) Beihilfe-Psychotherapie Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie Beihilfe – Vollmacht Vordruck zur Bestellung eines Bevollmächtigten. Informationen für Beamte und Beamtinnen Erklärung zum Einkommen der berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner Informationen für Beamte und Beamtinnen mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Erklärung zum Einkommen der mitreisenden berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner 43 Das vernachlässigte Thema: Dienstunfähigkeit Als Beamter sind Sie anderen Risiken ausgesetzt wie Beschäftigte im privatwirtschaftlichen Sektor. „Ein Beamter der seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten kann ist in den Ruhestand zu versetzen“ so schreibt es das Gesetz vor. Viele Bedienstete sind der Ansicht dass ihre Versorgungsansprüche von Beginn an ausreichen, aber das ist leider nicht so! Vor allem speziell bei Uniformträgern, den Bediensteten von Polizei, Zoll, Justizvollzug und Feuerwehr, ist das Risiko sehr groß. Lassen Sie sich von unseren zertifizierten Experten Ihre Versorgungsansprüche berechnen und falls nötig zeigen wie Sie mit geringen Geldmitteln Ihr Risiko minimieren. Einfach anrufen, kostenfrei unter 0800 / 586 25 53 44 Die „richtige Private“ Als Beihilfeberechtigte sind Sie verpflichtet im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes einen ergänzenden Vertrag zu ihrer Beihilfe bei einem privaten Versicherungsunternehmen zu schließen. Doch die Auswahl ist riesengroß und unübersichtlich. Worauf muss man achten, was sind die Vorteile und welche Nachteile kann es geben, sind Reha-Maßnahmen wie Kuren bereits im Vertrag enthalten, erfolgt die Erstattung zum Regelsatz oder zum Höchstsatz der Gebührenordnung der Ärzte? Dies alles sind Bereiche die bei der Entscheidungsfindung zum richtigen Krankenversicherungstarif eine große Rolle spielen. Sie haben in Ihrem Berufsweg sicherlich eine hervorragende Ausbildung genossen, jedoch ist 45 diese Thematik für Sie etwas völlig neues und Sie sollten hier zu Ihrer eigenen Sicherheit die Hilfe eines fachkundigen Beraters in Anspruch nehmen. Die Erfahrung hat gezeigt dass es nicht nur auf den Preis einer Krankenversicherung ankommt, sondern auch auf die enthaltenen Leistungen und die Beitragsstabilität. Eine Fehleinschätzung kann sonst teure Folgen haben. Die Experten von www.info-beihilfe.de helfen Ihnen durch eine unabhängige und objektive Beratung bei der Auswahl des bestmöglichen Tarifs und zeigen Ihnen in einem OnlineVergleich worauf es bei dieser Auswahl ankommt. Selbstverständlich ist dieser Vergleich für Sie kostenlos. Am besten Sie vereinbaren einen Gesprächstermin mit unserem zertifizierten 46 Berater per E-Mail oder unter der Servicerufnummer 0800/586 25 53. 47 Herausgegeben durch: Andreas Hesse Spezialist für Beihilfeversicherung und unabhängiger Versicherungsmakler Postanschrift: Gartenstrasse 6 26349 Jade Servicerufnummer 0800-586 25 53 www.Info-Beihilfe.de [email protected] Angaben mit Rechtsstand November 2014: Hinweis: Alle Angaben ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine Dienstleistung im Sinne des HGB dar. 48
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