17.03.15 A5 Beihilfe Ratgeber - Info

Beihilfe Ratgeber
Beihilfeantrag stellen
Inhaltverzeichnis
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Vorwort
01.Definition: Beihilfe
Beihilfestelle und Festsetzungsstelle
02. Beihilfe beantragen
03. Erstantrag auf Beihilfe
04. Rechnungs - Belege einreichen
05. Bagatellgrenze
Abwarten bis zur Einreichungsgrenze
06. Kostendämpfungspauschale
07. Fristen einhalten
08. Leistungen die eine vorherige Zusage
erfordern
09. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
10. Minderung der Beihilfe durch Eigenbehalte
11. Belastungsgrenze
12. Beihilfebemessungssätze
13. Vorrang anderer Leistungen
14. Heilbehandlung durch nahe Angehörige
15. Beihilfefähige Aufwendungen
2
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
16. Nicht beihilfefähige Aufwendungen
17. Ablehnung des Beihilfeantrags
18. Formulare zur Beihilfe
Moin, Moin,
3
viel "Unbekanntes"und „Neues“ stürmt nun auf
Sie als Beamtenanwärter ein wenn Sie am
Beginn Ihrer Dienstlaufbahn stehen.
Die Fürsorgepflicht Ihres Dienstherrn - Ihnen als
Beamten gegenüber- schließt auch Ihre
Absicherung im Krankheitsfall und Ihre
Gesundheitsvorsorge ein.
Ich gebe es zu - das Thema ist nicht wirklich
spannend, aber wirklich wichtig für Sie.
Ich hoffe die vorliegenden Informationen werden
Ihnen größtmöglichen Nutzen bringen.
Bei Fragen können Sie mir gerne eine Mail
senden oder anrufen.
Ich wünsche Ihnen für Ihren beruflichen
Werdegang alles Gute.
Herzliche Grüße von der Nordsee
Andreas Hesse
4
P.S:
Gerne können Sie unser E-book auch in
anderen Formaten (z.B. ePub u.s.w.) erhalten.
Weitere Themen und Informationen rund um
das Thema Beihilfe und Beamte finden Sie auch
auf unserer Website www.Info-Beihilfe.de
01. Definition
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Definition: Beihilfe
Unter Beihilfe versteht man eine Geldzahlung
an Beamte, Richter und teils auch Angestellte
und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zur
Abdeckung der entstehenden Aufwendungen
bei Krankheitsfällen, Geburtsfällen, Todesfällen
und für Maßnahmen zur Früherkennung,
Schutzimpfungen u.s.w..
Neben der Versorgungsempfänger sind auch
Angehörige wie Ehegatten und Kinder
anspruchsberechtigt.
Definition: Beihilfestelle und Festsetzungsstelle
„Festsetzungsstelle“ lautet die amtliche
Bezeichnung für die Dienstbehörden, die für die
Bearbeitung der Beihilfeanträge zuständig sind.
In einigen Verordnungen werdendiese auch
„Beihilfestellen“ genannt.
In unserem Ratgeber werden diese
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Anlaufstellen welche für die Beantragung der
Beihilfe zuständig sind, der Vereinfachung
wegen nur „Beihilfestelle“ genannt.
02. Beihilfe beantragen
Bei ihrer zuständigen Beihilfestelle müssen von
Ihnen als beihilfeberechtigte Person die
Beihilfen schriftlich beantragt werden.
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem
Dienstherrn oder den zuständigen
Beihilfestellen bzw. sind bequem bei uns als
Download abrufbar - eine Übersicht finden Sie
hier
Die bereitgestellten Formblätter sollten auch aus
Gründen der Rechtssicherheit, und um
fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu
vermeiden, genutzt werden.
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Sollte eine andere Person für Sie die
Beihilfeanträge stellen, muss eine Berechtigung
in Form einer Vollmacht von Ihnen ausgestellt
werden.
(siehe Formular „Vollmacht“)
03. Erstantrag auf Beihilfe
Bei der erstmaligen Beantragung einer Beihilfe
benötigen die Beihilfestellen etwas
umfassendere Angaben von Ihnen, wie z.B.
Umfang der Beschäftigung,
Beurlaubungen in den letzten 12 Monaten,
Kontodaten u.s.w.
Auch zu evtl. berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, wie Ehepartner/in und Kinder
müssen genaue Angaben gemacht werden.
Einige der Angaben sind durch Vorlage
geeigneter Nachweise zu belegen.
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Nachweise vorgelegt werden müssen z.B.
•
zu den Versicherungsverhältnissen.
Der Krankenversicherungsstatus ist
generell bei Erstantrag und jeder
Änderung des Versicherungsumfangs
nachzuweisen
•
zur Berücksichtigungsfähigkeit von
Kindern im Familienzuschlag
•
zu eventuell gezahlten Zuschüssen
zur privaten Krankenversicherung
Wenn für versicherte Personen in der GKV
Beihilfe beantragt wird, so ist bei jedem Antrag
und für jeden Beleg ein Erstattungsnachweis
von der jeweilsbetroffenen gesetzlichen Kasse
beizufügen
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Ergänzungsblätter zum Erstantrag
1. Beim Erstantrag auf Beihilfeerstattung
muss das jeweils gültige Ergänzungsblatt
vollständig ausgefüllt sein und dem
Erstattungsantrag beigefügt werden.
Sollten sich Änderungen in den
persönlichen Verhältnissen im Lauf der
Zeit ergeben haben, ist es ausreichend
auf dem Ergänzungsblatt zum
Beihilfeantrag nur die Stellen auszufüllen
in denen sich Änderungen ergeben
haben.
2. Handelt es sich bei den zu erstattenden
Kosten im Sinne der Beihilfe um Kosten
die durch einen Unfall entstanden sind,
so sind die jeweiligen Belege mit einem
„U“ (Unfall) zu kennzeichnen und ein
Unfallbericht ist dem Beihilfeantrag
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beizufügen.
3. Handelt es sich bei den zu erstattenden
Kosten im Sinne der Beihilfe um Kosten
die sich aus einer dauerhaften Pflege
ergeben, so sind die jeweiligen Belege
mit einem „P“ (Pflege) zu kennzeichnen
und die Anlage „P“ ist dem
Erstattungsantrag beizufügen.
„Erklärung zum Bemessungssatz“
Sind, bei zwei oder mehr
berücksichtigungsfähigen Kindern, beide
Elternteile beihilfeberechtigt so ist bei
Erstantragsstellung auf Beihilfe eine „Erklärung
zum Bemessungssatz“ beizulegen.
Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur in
Ausnahmefällen widerrufen werden kann.
Sofern sich ihre Familienverhältnisse oder
Versicherungsverhältnisse im Lauf der Zeit
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verändern sollten ist immer eine
Quotenbescheinigung ihrer Krankenkasse, bzw.
Krankenversicherung vorzulegen.
04. Rechnungs -Belege einreichen
Zur Prüfung des gestellten Antrags müssen Sie
die erforderlichen Nachweise für die
entstandenen Aufwendungen (z. B.
Arztrechnungen, Rezepte) beilegen.
In der Regel ist es ausreichend, wenn Sie die
Belege als gut lesbare Kopien einsenden.
(Anmerkung: Nach Bearbeitung Ihres
Antragsvorganges werden in den meisten
Dienststellen, aus datenschutzrechtlichen
Gründen, die Belege und Dokumente vernichtet.
Es ist daher ratsam Kopien einzureichen.
Ausnahme hiervon ist die ausdrückliche
Anforderung eines Originales durch die
zuständige Beihilfestelle.)
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Folgende Angaben müssen auf den
Rechnungen von Ärzten und Zahnärzten
enthalten sein um anerkannt zu werden:
•
Angaben zur behandelten Person
•
Datum der Leistungserbringung
•
Diagnose
•
Leistungsbeschreibung
•
Ziffern der Gebührenordnung
Bei den Erstattungsbelegen darf generell eine
Kopie eingereicht werden. Diese Kopie darf
jedoch nur einseitig bedruckt sein.
Auch Originalbelege sind derart einzureichen
das nur je ein Beleg auf einem Blatt Papier
befestigt ist.
05. Bagatellgrenze
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Abwarten bis zur Bagatellgrenze
(Einreichungsgrenze)
Erst wenn die durch Sie beantragten Leistungen
den Betrag von 200 EUR überschreiten wird
eine Beihilfe gewährt.
Diese Bagatellgrenze ist in den einzelnen
Ländern unterschiedlich festgelegt.
In Schleswig-Holstein, Niedersachsen und
Saarland wird ein Antrag auf Beihilfe schon
bearbeitet wenn nur 100 EUR überschritten
werden.
In Hessen müssen erst 250 EUR
zusammenkommen und in Baden-Württemberg
sogar 300 EUR.
Erst wenn die jeweilige Bagatellgrenze erreicht
ist, werden die beihilfefähigen Aufwendungen in
vollem Umfang erstattet.
Erreichen die Aufwendungen diese
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Mindestsumme nicht, kann die Beihilfestelle in
Einzelfällen eine Ausnahme von der
Bagatellgrenze zulassen, z.B. bei drohender
Verjährung oder zur Vermeidung anderer
unbilliger Härten.
06. Kostendämpfungspauschale
Viele Bundesländer haben eine sogenannte
Kostendämpfungspauschale eingeführt, andere
ziehen wie der Bund nur von bestimmten
Aufwendungen Eigenbehalte ab.
Die Höhe ist meistens von der
Besoldungsgruppe abhängig und sehr
unterschiedlich.
Welche Regelung in Ihrem Bundeland besteht
finden Sie ...hier
Die Beihilfe wird jedes Jahr (Kalenderjahr) um
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eine Kostendämpfungspauschale gekürzt.
Für die Berechnung der Pauschale ist das
Ausstellungsdatum des jeweils gültigen Belegs
entscheidend.
Weder die Dauer der Beihilfeberechtigung noch
zum Beispiel eine verspätete
Rechnungsstellung oder andere Gründe sind
zur Bemessung heranzuziehen.
Bei Pflegeleistungen oder Geburtspauschalen
wird keine erhoben.
Die Höhe der Kostendämpfungspauschale ist
abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe
des Beihilfeberechtigten.
Ergänzende Hinweise hierzu finden Sie als
Information auf dieser Seite.
07. Fristen einhalten
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Bei der Antragstellung der Beihilfe sind Fristen
einzuhalten:
Rechnungen müssen Sie innerhalb eines
Jahres einreichen, sonst verfällt Ihr Anspruch
auf Beihilfe. In einigen Bundesländern, wie in
Sachsen beträgt die Frist 2 Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Tag der
Rechnungsstellung.
Abweichend davon
•
beginnt die Frist bei Vorleistung durch
einen Sozialhilfeträger mit
dem Ersten des Monats, der auf den
Monat folgt, in dem der
Sozialhilfeträger die Aufwendungen
bezahlt,
•
ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag
des Monats maßgebend, in
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dem die Pflege erbracht wurde.
Wenn die Frist ohne Verschulden des
Antragstellers versäumt wurde, kann eine
Verlängerung der Frist innerhalb von zwei
Wochen nach dem Wegfall des
Hinderungsgrundes beantragt werden.
08. Leistungen die eine vorherige Zusage
erfordern
Bei manchen Maßnahmen, Behandlungen
u.s.w. ist eine vorherige Zusage durch die
Beihilfestelle erforderlich.
Hierzu zählen
•
Rehabilitationsmaßnahmen
•
Verhaltenstherapien
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•
Psychotherapeutische bzw.
psychosomatische Behandlungen
•
Auslandsaufenthalte zum Zweck einer
Krankenhausbehandlung, wenn diese
einen größeren Behandlungserfolg
verspricht als eine vergleichbare
Behandlung in der Bundesrepublik
Deutschland.
Auch bei Zahnersatzmaßnahmen ist es
empfehlenswert vor Beginn der Behandlung
einen Heil - und Kostenplan einzureichen.
10. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Ein Arzt darf grundsätzlich nur für medizinisch
notwendige Behandlungen, Leistungen ein
Honorar verlangen. Die Beurteilung der
Notwendigkeit muss der behandelnde Arzt oder
19
Zahnarzt aufgrund der im vorliegenden
medizinischen Befunde und Erkenntnisse
treffen. Er hat aber immer einen gewissen
Ermessensspielraum.
In der überwiegenden Zahl der Beihilfefälle wird
die Notwendigkeitanerkannt, wenn eine
Maßnahme durch einen Arzt oder Zahnarzt
angeordnet bzw. vorgenommen wurde.
Sollte die Beihilfestelle an der medizinischen
Notwendigkeit begründete Zweifel haben wird
ein Amtsarzt oder Vertrauensarzt hinzugezogen.
Grundsätzlich nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen für wissenschaftlich allgemein
nicht anerkannte Behandlungsmethoden.
Es gibt aber seltene Ausnahmen.
Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem
Grunde nach notwendig und der Höhe nach
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angemessen sind. Hinzu kommt, dass die
Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich
ausgeschlossen sein darf.
Über die Notwendigkeit und Angemessenheit
entscheidet die Beihilfestelle.
10. Minderung der Beihilfe durch
Eigenbehalte (§49 BBhV)
Stand 01.09.2014
Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich
unter anderem
um 10 % der Kosten, mindestens um 5
EUR, höchstens um 10 EUR, jedoch
jeweils nicht mehr als die tatsächlichen
Kosten bei:
•
Arzneimitteln (liegt der Verkaufspreis
mindestens 30 % unter dem
festgesetzten Festbetrag, entfällt der
Eigenbehalt)
21
•
Verbandmitteln
•
Hilfsmitteln (bei zum Verbrauch
bestimmten Hilfsmitteln höchstens 10
EUR für den Monatsbedarf je
Indikation)
•
Fahrtkosten
•
Familien- und Haushaltshilfe je
Kalendertag
um 10 EUR je Kalendertag bei:
•
vollstationären
Krankenhausbehandlungen und
Anschlussheil- sowie
Suchtbehandlungen, höchstens für
insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr
•
vollstationären
Rehabilitationsmaßnahmen
22
um 10 % der Kosten und 10 EUR je
Verordnung für die ersten 28 Tage der
Inanspruchnahme im Kalenderjahr bei
häuslicher Krankenpflege
entsprechend dem bisherigen Modell der
gesetzlichen Krankenversicherung
umeinen Betrag von 10 EUR pro
Kalendervierteljahr für:
•
die erste Inanspruchnahme eines
Arztes, Zahnarztes,
Psychotherapeuten oder Heilpraktikers
(sogenannte „Praxisgebühr“)
•
ambulante ärztliche und zahnärztliche
Vorsorgeleistungen sowie Maßnahmen
zur Früherkennung von Krankheiten,
23
•
Arznei- und Verbandmittel, die im
Rahmen einer ambulanten Behandlung
verbraucht und in der Rechnung als
Auslagen abgerechnet werden, und
•
Heil- und Hilfsmittel, soweit hierfür
Höchstbeträge festgesetzt sind.
11. Belastungsgrenze
Erreichen die Eigenbehalte innerhalb eines
Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und
seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen
die festgelegte Belastungsgrenze, entfallen sie
auf Antrag ab diesem Zeitpunkt für den Rest
des Jahres.
(Formular: Antrag auf Befreiung von
Eigenbehalten - Antrag gemäß § 50 Absatz 1
Bundesbeihilfeverordnung)
24
Die Belastungsgrenze:
•
Als Belastungsgrenze gelten 2 % des
jährlichen Einkommens aus dem voran
gegangenen Kalenderjahr
(Bruttoehegatteneinkommen) bzw. 1 %
für chronisch Kranke.
•
Ist der Beihilfeberechtigte verheiratet,
kann das Einkommen um 15 % niedriger
angesetzt werden.
•
Für jedes Kind bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres kann der Ausgangswert
außerdem um den Kinderfreibetrag nach
dem Einkommensteuergesetz vermindert
werden.
25
•
Das Einkommen des
berücksichtigungsfähigen Ehegatten wird
nicht angerechnet sofern er Mitglied in
einer gesetzlichen Krankenversicherung
oder selbst beihilfeberechtigt ist.
„Erklärung zum Bemessungssatz“
UnterErgänzungsblätter zum Erstantrag ist
aufgeführt das bei Erstantragsstellung auf
Beihilfe eine „Erklärung zum Bemessungssatz“
beizulegen ist, wenn bei zwei oder mehr
berücksichtigungsfähige Kindern, beide
Elternteile beihilfeberechtigt sind.
Beachten Sie dass diese Erklärung nur in
Ausnahmefällen widerrufen werden kann.
Sofern sich ihre Familienverhältnisse oder
Versicherungsverhältnisse im Lauf der Zeit
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verändern sollten ist immer eine
Quotenbescheinigung ihrer Krankenkasse, bzw.
Krankenversicherung vorzulegen.
12. Beihilfebemesssungssätze des Bundes
und der Länder
Die gewährte Beihilfe von Bund und Ländern ist
weitestgehend identisch. Bei der Mehrzahl der
Länder und dem Bund ist die Beihilfe wie folgt
gestaffelt und wird wie folgt gewährt:
50% - Beihilfeberechtigter ohne Kind, bzw. mit
einem Kind
70% - Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr
Kindern
70% - Versorgungsempfänger
80% Kinder
27
80% Waisen
70% Ehegatten
Achtung! Für die Bundesländer BadenWürttemberg, Bremen und Hessen gelten
länderspezifische Regelungen:
Beihilfebemessungssätze Baden-Württemberg
50% - Beihilfeberechtigter ohne Kind, bzw. mit
einem Kind
50% - Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr
Kindern
50% - Versorgungsempfänger
80% - Kinder
80% - Waisen
50% - Ehegatten
Beihilfebemessungssätze Bremen und Hessen
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gilt:
Hinweis: Mit jeder beihilfeberechtigten oder
berücksichtigungsfähigen Person (also Kinder
und Ehegatte) um weitere 5%.
In Hessen gilt zusätzlich eine 15%-ige Erhöhung
für den stationären Bereich.
Ambulant und Zahn (Bremen auch stationär)
50% - Beihilfeberechtigter ohne Kind,
55% - Beihilfeberechtigter, verheiratet
60% - Beihilfeberechtigter mit einem Kind
65% - Beihilfeberechtigter mit zwei Kinder
70% - Beihilfeberechtigter mit drei Kindern
Hessen, stationärer Bereich
65% Beihilfeberechtigter ohne Kind,
70% - - Beihilfeberechtigter verheiratet
75% - Beihilfeberechtigter mit einem Kind
29
80% - Beihilfeberechtigter mit zwei Kindern
85% - Beihilfeberechtigter mit drei Kindern
80% - Kinder
80% - Waisen
50% - Ehegatten
Nicht in allen Bundesländern werden die
stationären Wahlleistungen als beihilfefähige
Aufwendungen anerkannt.
Die Anerkennung als beihilfefähige Leistung
gilt für:
Den Bund, Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NordrheinWestfalen, Rheinland Pfalz, Sachsen, SachsenAnhalt, Thüringen.
Es ist deshalb in jedem Fall ratsam über den
Dienstherren, bzw. über das für Sie zuständige
Landesamt für Besoldung und Versorgung den
30
Beihilfeanspruch zu prüfen.
(Stand: Gesetz Januar 2013)
13. Vorrang anderer Leistungen
Stehen dem Beihilfeberechtigten oder seinen
berücksichtigungsfähigen Angehörigen etwa
aufgrund von Rechtsvorschriften oder
arbeitsvertraglichen Regelungen Ansprüche auf
Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistungen oder
Kostenerstattung zu, so werden diese
Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von
den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug
gebracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die
anderweitig zustehenden Leistungen auch
tatsächlich in Anspruch genommen werden.
14. Heilbehandlung durch nahe Angehörige
31
Aufwendungen für persönliche Behandlungen
durch den Ehe-/Lebenspartner, die Eltern oder
die Kinder des Behandelten sind nicht
beihilfefähig.
Ersatz erhalten Angehörige allerdings für die
nachweisbar entstandenen Sachkosten.
Nicht als nahe Angehörige gelten Großeltern,
Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwäger,
Schwägerin, Schwiegertochter, Schwiegereltern
und Geschwister des Behandelten.
15. Beihilfefähige Aufwendungen:
Eine Aufzählung von A-Z finden Sie auf unserer
Seite unter Beihilfe-Formulare
Beihilfefähige Aufwendungen vermindern sich,
durch Eigenbehalte und unter Berücksichtigung
von Belastungsgrenzen, in folgendem Umfang:
32
•
Bei Arzneimitteln, Fahrtkosten und
Verbandmitteln, um 10 % der Kosten,
mindestens um fünf höchstens um zehn
Euro, aber nicht mehr als die
tatsächlichen Kosten.
Dies gilt auch für Hilfsmittel, bei zum
Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln jedoch
höchstens um zehn Euro für den
Monatsbedarf je medizinischer Indikation.
•
Bei vollstationärer Krankenhausleistung,
Anschlussheilbehandlung und
Rehabilitationsmaßnahmen werden für
insgesamt maximal 28 Tage im
Kalenderjahr zehn Euro Eigenanteil je
Kalendertag erhoben.
•
Bei häuslicher Krankenpflege werden 10
% der Kosten als Eigenanteil und zehn
Euro je Verordnung für die ersten 28
33
Tage der Inanspruchnahme erhoben.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Kostenerstattung von Bescheinigungen der
Arbeitsunfähigkeit für den Beihilfeberechtigten
und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Für den Beihilfeberechtigten sind
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu 100%
beihilfefähig da der Dienstherr spätestens am
dritten Tag der Dienstunfähigkeit eine
Bescheinigung des behandelnden Arztes
fordert. Eine private Kasse, bzw. eine private
Krankenversicherung übernimmt hier keine
Leistung.
Gleichartige Bescheinigungen für
berücksichtigungsfähige Angehörige sind zum
jeweils gültigen, persönlichen Bemessungssatz
34
beihilfefähig wenn diese aus medizinischen
Gründen erforderlich sind.
Die Bescheinigung von Heilpraktikern werden
nicht akzeptiert.
16. Nicht beihilfefähige Aufwendungen:
Hierzu gehören zum Beispiel:
•
Sachleistungen und Dienstleistungen
•
Gutachten welche nicht von der
Festsetzungsstelle veranlasst wurden
•
Alle Behandlungen welche infolge einer
nicht indizierten medizinischen
Maßnahme erstattet werden sollen, wie
zum Beispiel und insbesondere bei
Tätowierungen, Piercing, oder rein
ästhetischen Operationen
•
Aufwendungen für Beamte denen
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Heilfürsorge zusteht.
•
Zuzahlungen, Aufwendungen und
Kostenanteile für ausgeschlossene
Arzneimittel, Hilfsmittel, und Heilmittel
sowie Abschläge für Verwaltungskosten
und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
Paragraf 13 SGB Abs. 2.
Wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht
nachgewiesen so werden
15 % der gewährten Leistung
abgezogen.
•
Alle Aufwendungen für eine persönliche
Tätigkeit des Ehegatten, der Kinder oder
der Eltern der jeweils behandelten
Person bei einer Heilbehandlung.
Ausnahme hiervon ist der Ersatz der
nachweisbar entstandenen Sachkosten
von Angehörigen.
36
•
Nicht verschreibungspflichtige
Medikamente (hiervon gibt es
Ausnahmen wie zum Beispiel für
diagnostische Zwecke, Untersuchungen
und ambulante Behandlungen, oder bei
der Behandlung einer schwerwiegenden
Erkrankung denn dies als
Therapiestandard anerkannt ist.
Die Ausnahmeregelungen finden Sie in
der Anlage zum Paragraf 22 der
Bundesbeihilfeverordnung)
17. Ablehnung des Beihilfeantrags
Ablehnung des Beihilfeantrages
Mit der Antragstellung auf Erstattung von
Leistungen im Sinne der Landesbeihilfe oder
Bundesbeihilfe ist unter Umständen auch eine
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Ablehnung dieses Antrages verbunden. Dies
erfolgt in aller Regel deshalb, weil der
Sachbearbeiter in seiner Beurteilung zur
Erstattung zu dem Schluss kommt das es sich
nicht um Kosten handelt die von der Beihilfe
gedeckt werden.
Hier besteht oft Rechtsunsicherheit.
Da unter Umständen möglich ist das der
Sachbearbeiter lediglich einige Fakten
übersehen hat ist es sinnvoll hier einen
Widerspruch einzulegen und diesen
Widerspruch entsprechend zu begründen.
Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit
der, üblicherweise durch einen Arzt,
verordneten Behandlungsmethode.
Sollte auch ein solcher Einspruch keinen Erfolg
bringen wird geraten die Beihilfestelle auf ein
BGH-Urteil (Aktenzeichen III ZR 231/10)
hinzuweisen.
38
Dies kann selbstverständlich auch schon im
Widerspruch angeführt werden.
Bei Versagen der Leistung sollte ein
spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden
der ihnen dann Rat und Hilfe erteilt und die
Aussichten der Klage beurteilt.
Bitte beachten Sie dass eine solche Klage unter
Umständen für sie kostenpflichtig wird, prüfen
Sie deshalb unbedingt ob ihre
Rechtsschutzversicherung diese Maßnahme
trägt.
18. Formulare für den Antrag auf Beihilfe
Die Beihilfestellen der Bundesländer halten für
den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe
spezielle Formulare bereit.
Dort können Sie alle notwendigen Informationen
eintragen.
39
Alle Bundesländer bieten Ihnen inzwischen die
Beihilfeanträge online zum Download an.
Die auf unserer Seite BeihilfeFormularevorhandenen Dokumente
17a. Formulare für Bedienstete des Landes:
Aufgrund der Vielfalt der vorhanden Anträge,
Formular zur Beihilfe und Informationsschriften
der Länder, verzichten wir aus Gründen der
Übersichtlichkeit darauf diese hier einzeln
darzustellen.
Die Formulare, geordnet nach Ländern finden
Sie unter Beihilfe-Formulare
Bitte beachten Sie dass eine permanente
Aktualität nicht generell gewährleistet sein kann.
Bitte beachten Sie das Druckdatum.
40
17b. Formulare für Bedienstete des Bundes:
Antrag auf Beihilfe in Krankheitsfällen,Pflegefällen und
Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung
(BB-hV) (PDF, 2 MB)
Antrag auf Beihilfe - Kurzfassung
als Kurzfassung (PDF, 1 MB)
Antrag auf Pauschalbeihilfefür häusliche Pflege
– Kurzfassungnach § 38 Absatz 2 der BB-hV)
Bundesbeihilfeverordnung (als Kurzfassung (PDF, 1 MB)
Beihilfe-Antrag auf Abschlagszahlung
für eine zu erwartende Beihilfe bei stationärer
Krankenhausbehandlung, Dialysebehandlung, stationärer
oder ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen (PDF, 1 MB)
Beihilfe - Antrag auf Befreiung von den
Eigenbehalten und Erstattung nicht
verschreibungspflichtiger Arzneimittel
nach Überschreiten der Belastungsgrenze (§ 50
BB-hV)
Beihilfe – Ärztliche Bescheinigung für Chroniker
41
Ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer
schwerwiegenden chronischen Erkrankung - Befreiung
von den Eigenanteilen nach § 50 BB-hV
Beihilfe Befund und Planung (GOZ 9000 ff)
für implantologische Leistungen
Beihilfe Befunderhebung (GOZ 8000 ff)
des stomatognathen Systems; klinische Funktionsanalyse
Beihilfe - Erstattung nicht
verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen eines
Ausnahmefalles für die Verordnung von nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 22 Abs. 2
Nr. 3 c) BB-hV.
Beihilfe – künstliche Befruchtung
Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach §
43 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BB-hV) in
Verbindung mit § 27a des Fünften Buches
42
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Beihilfe-Psychotherapie
Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für
Psychotherapie
Beihilfe – Vollmacht
Vordruck zur Bestellung eines Bevollmächtigten.
Informationen für Beamte und Beamtinnen
Erklärung zum Einkommen der berücksichtigungsfähigen
Ehegatten/Lebenspartner
Informationen für Beamte und Beamtinnen mit
dienstlichem Wohnsitz im Ausland
Erklärung zum Einkommen der mitreisenden
berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner
43
Das vernachlässigte Thema: Dienstunfähigkeit
Als Beamter sind Sie anderen Risiken ausgesetzt
wie Beschäftigte im privatwirtschaftlichen Sektor.
„Ein Beamter der seinen Dienst aus
gesundheitlichen Gründen nicht verrichten kann ist
in den Ruhestand zu versetzen“ so schreibt es das
Gesetz vor.
Viele Bedienstete sind der Ansicht dass ihre
Versorgungsansprüche von Beginn an ausreichen,
aber das ist leider nicht so!
Vor allem speziell bei Uniformträgern, den
Bediensteten von Polizei, Zoll, Justizvollzug und
Feuerwehr, ist das Risiko sehr groß.
Lassen Sie sich von unseren zertifizierten Experten
Ihre Versorgungsansprüche berechnen und falls
nötig zeigen wie Sie mit geringen Geldmitteln Ihr
Risiko minimieren.
Einfach anrufen, kostenfrei unter 0800 / 586 25 53
44
Die „richtige Private“
Als Beihilfeberechtigte sind Sie verpflichtet im
Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes
einen ergänzenden Vertrag zu ihrer Beihilfe bei
einem privaten Versicherungsunternehmen zu
schließen. Doch die Auswahl ist riesengroß und
unübersichtlich.
Worauf muss man achten, was sind die Vorteile
und welche Nachteile kann es geben, sind
Reha-Maßnahmen wie Kuren bereits im Vertrag
enthalten, erfolgt die Erstattung zum Regelsatz
oder zum Höchstsatz der Gebührenordnung der
Ärzte?
Dies alles sind Bereiche die bei der
Entscheidungsfindung zum richtigen
Krankenversicherungstarif eine große Rolle
spielen.
Sie haben in Ihrem Berufsweg sicherlich eine
hervorragende Ausbildung genossen, jedoch ist
45
diese Thematik für Sie etwas völlig neues und
Sie sollten hier zu Ihrer eigenen Sicherheit die
Hilfe eines fachkundigen Beraters in Anspruch
nehmen.
Die Erfahrung hat gezeigt dass es nicht nur auf
den Preis einer Krankenversicherung ankommt,
sondern auch auf die enthaltenen Leistungen
und die Beitragsstabilität. Eine
Fehleinschätzung kann sonst teure Folgen
haben.
Die Experten von www.info-beihilfe.de helfen
Ihnen durch eine unabhängige und objektive
Beratung bei der Auswahl des bestmöglichen
Tarifs und zeigen Ihnen in einem OnlineVergleich worauf es bei dieser Auswahl
ankommt. Selbstverständlich ist dieser
Vergleich für Sie kostenlos.
Am besten Sie vereinbaren einen
Gesprächstermin mit unserem zertifizierten
46
Berater per E-Mail oder unter der
Servicerufnummer 0800/586 25 53.
47
Herausgegeben durch:
Andreas Hesse
Spezialist für Beihilfeversicherung
und unabhängiger Versicherungsmakler
Postanschrift:
Gartenstrasse 6
26349 Jade
Servicerufnummer 0800-586 25 53
www.Info-Beihilfe.de
[email protected]
Angaben mit Rechtsstand November 2014:
Hinweis:
Alle Angaben ersetzen keine Rechtsberatung
und stellen keine Dienstleistung im Sinne des
HGB dar.
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