Was wollen wir nicht - Initiativen für Bremen

Für unser lebenswertes
BREMEN
Städtebauliches Entwicklungskonzept
Antrag an den Wahlbereichsleiter auf Zulassung eines Volksbegehrens
nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 und § 10 Abs. 1
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid.
Die unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen, ein Volksbegehren
für folgenden Entwurf eines Ortsgesetzes zuzulassen:
Ortsgesetz über das städtebauliche Entwicklungskonzept „Grün-, Erholungs- und
gemeinschaftlich genutzte Flächen“
Der Senat verkündet das nachstehende durch Volksentscheid
beschlossene Ortsgesetz:
§1
Ziele des Ortsgesetzes
Mit den Regelungen dieses Ortsgesetzes wird eine Förderung und Erhaltung der Grünund Sozialräume in der Stadtgemeinde Bremen bezweckt. Die Regelungen sollen
zugleich die städtische Lebensqualität verbessern und die Bremer Bürgerinnen und
Bürger vor gesundheitlichen Einschränkungen schützen, die durch eine Bebauung noch
vorhandener bremischer Grün- und Erholungsflächen und anderer gemeinschaftlich
genutzter Flächen eintreten können.
§2
Städtebauliches Entwicklungskonzept
Den in § 1 genannten Zielen dient das städtebauliche Entwicklungskonzept „Grün-,
Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“, das gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch von der Stadtgemeinde Bremen mit diesem Ortsgesetz beschlossen wird.
Das städtebauliche Entwicklungskonzept betrifft die in der Anlage aufgeführten Flächen
in der Stadtgemeinde Bremen.
1
§3
Bauten des Hoch- und Straßenbaus
(1) Auf den in der Anlage aufgeführten Flächen sollen keine Bauten des Hoch- und
Straßenbaus errichtet werden, soweit nicht Absatz 2 anderes bestimmt. Als Bauten des
Hochbaus gelten alle Gebäude oberhalb der Geländelinie, als Bauten des Straßenbaus
alle öffentlichen Verkehrswege, auf denen ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassen
ist oder werden soll.
(2) Ausgenommen sind Bauten des Hoch- und Straßenbaus, die der Eigenart der jeweiligen Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzten Flächen entsprechen oder ihrer
Pflege und Erhaltung dienen, insbesondere Friedhofskapellen, Bauten für den Sportbetrieb, Sanitärgebäude und Zuwegungen zu den einzelnen Anlagen.
§4
Erhaltung und Weiterentwicklung bisheriger Nutzung
Die in der Anlage aufgeführten Flächen sollen als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen für die Erholung, die Bewegung und die Begegnung der Bremer
Bürgerinnen und Bürger erhalten und weiter entwickelt werden.
§5
Berücksichtigungsgebot
Die aus den vorstehenden Bestimmungen folgenden Ergebnisse des städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die in der Anlage
aufgeführten Flächen zu berücksichtigen.
§6
Inkrafttreten
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 10. September 2014 in Kraft.
(2) Für Bauten des Hochbaus, die vor dem 10. September 2014 genehmigt wurden,
sowie für Verkehrsanlagen, die vor dem 10. September 2014 gewidmet wurden oder
als gewidmet galten, und die innerhalb der in der Anlage aufgeführten Flächen liegen,
bleibt die Rechtslage maßgebend, die ohne dieses Ortsgesetz bestehen würde.
2
Begründung
Der Gesetzentwurf knüpft an den mit Antrag vom 10.9.2014 auf Zulassung eines Volksbegehrens
vorgelegten Entwurf eines „Ortsgesetzes zur Förderung der Grün- und Sozialräume Bremens, der
städtischen Lebensqualität und zum Schutz der Bremer Bürgerinnen und Bürger vor den gesundheitsschädlichen Einschränkungen durch die sozial und wirtschaftlich einseitige Bebauung der
letzten bremischen Grün- und Erholungs- und gemeinschaftlich genutzten Flächen“ an.
Dieser Antrag wurde mit den erforderlichen Unterstützerunterschriften am 3. März 2015 bei dem
Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremen eingereicht. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hielt aus formalen juristischen Gründen das Volksbegehren für unzulässig und rief deswegen
am 25. März 2015 den Staatsgerichtshof (Aktenzeichen St 1/15) an.
Da die Initiatoren das Volksbegehren nicht an juristischen Hindernissen scheitern lassen wollten,
nahmen die Vertrauenspersonen den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens mit Schreiben
vom 4. 5. 2015 gegenüber dem Wahlbereichsleiter Bremen zurück. In diesem Schreiben wurde
ausdrücklich erklärt, dass die Initiatoren die mit dem Volksbegehren beabsichtigten Ziele weiterverfolgen und dazu eine geänderte Fassung des Ortsgesetzentwurfs mit neuem Antrag vorlegen
werden. Eine entsprechende Erklärung erfolgte mit Schreiben vom 4. 5. 2015 gegenüber dem
Staatsgerichtshof Bremen. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wurde mit Beschluss vom
………… eingestellt.
Mit diesem erneuten Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens wird die angekündigte geänderte Fassung des Ortsgesetzentwurfs vorgelegt. Für die damit verfolgten Ziele gilt unverändert die
Begründung des mit Antrag vom 10.9.2014 vorgelegten Ortsgesetzentwurfs. Sie lautete:
Die meisten Bremerinnen und Bremer finden ihre Heimatstadt wunderbar. Sie gehen davon aus,
dass Bremen eine gemütliche Stadt mit viel Grün und entsprechend klarer Luft ist. Die Wirklichkeit sieht ganz anders aus. Sie entwickelt sich wegen der bisherigen Städtebaupolitik immer mehr
zum Negativen. Es droht ohne das vorgelegte Ortsgesetz die Gefahr, dass Grün-, Erholungs- und
Spielflächen weiterhin sogenannten Investoren angedient werden, um sie von diesen zubauen zu
lassen.
Der Gesetzentwurf rechtfertigt sich vor folgendem Hintergrund:
1. Bremen hat unter den zehn vergleichbaren deutschen Großstädten das wenigste Grün
pro Einwohner1
2. Bremen hat mit die höchste Luftbelastung in Deutschland2
3. Bremen ist eine der lautesten deutsche Städte3
4. Bremen hat in Deutschland mit die höchste Krebsrate4
Das Ortsgesetz führt zu keinen haushaltswirksamen Belastungen. Einzelne Bürgerinitiativen haben im Hinblick auf die von diesem Ortsgesetz erfassten Flächen angeboten, nach Absprache mit
den zuständigen Behörden über die bisherige städtische Pflege hinaus Ersatz- und Neuanpflanzungen einschließlich deren Nachbetreuung zu übernehmen.
Der Gemeinsinn der Bürger wird damit auch zu einer Entlastung des kommunalen Haushalts
beitragen. Insoweit erweist sich der vorgelegte Gesetzentwurf im besten Sinne als Volksgesetz.
1 Quelle: Dr. Klaus Rautmann, Bremens letzter Gartenbaudirektor.
2 Quelle: Buisy - Feinstaub, NOX, CO2
3 Quelle: Prof. Dr. Greiser und UBA
4 Quelle: Krebs in Deutschland 2009/10 RKI, Bremer Krebsregister BKR/BIPS
3
Der wesentliche Unterschied gegenüber der vom Senat beanstandeten Fassung des seinerzeitigen
Ortsgesetzentwurfs besteht darin, dass sich der jetzige Entwurf nunmehr in die Systematik des
Baugesetzbuches einfügt. Das Ortsgesetz beinhaltet ein städtebauliches Entwicklungskonzept im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Als solches verstößt der Entwurf nicht gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das durch den hiermit vorgelegten Entwurf
eines Ortsgesetzes festgelegte Konzept ist vielmehr selbst ein Element, das bei der Aufstellung
der Bauleitpläne in der Stadtgemeinde Bremen nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen ist und
damit in die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung der Belange einfließt.
Zu den einzelnen Vorschriften (§1-6) ist ergänzend Folgendes auszuführen:
§1
Die Vorschrift umschreibt die Ziele des Ortsgesetzes. Im Wesentlichen geht es um die Bewahrung
und Förderung der „grünen Lunge“ Bremens. Diese ist in der Stadtgemeinde Bremen in ihrem Bestand zunehmend von Investorenvorhaben gefährdet, die noch vorhandene Grün- und Sozialräume
zugunsten großflächiger Bauvorhaben in Anspruch nehmen wollen. Insbesondere eine Reduzierung von Grünflächen durch Baumaßnahmen verschlechtert die allgemeine Lebensqualität und
wirkt sich auf die Gesundheit aller Bremer Bürgerinnen und Bürger negativ aus. Dem soll durch
das Ortsgesetz begegnet werden, das im Gegensatz zu den beschriebenen Gefährdungen positive
Ziele setzt, nämlich die Förderung und Erhaltung der Grün- und Sozialräume, die Verbesserung
der städtischen Lebensqualität und den Schutz vor gesundheitlichen Einschränkungen.
§2
Das mit dem Ortsgesetzentwurf verfolgte Mittel zum Erreichen der in § 1 genannten Ziele ist die
Verabschiedung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“. Von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Entwicklungskonzepte
sieht § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. Solche Konzepte können die gesamte Gemeinde betreffen
oder nur Teile von ihr. Sie verfolgen bestimmte fachliche Zwecke beispielsweise im Bereich des
Verkehrs, der Förderung des Tourismus, der Sanierung oder der Stadtteilentwicklung.
Hier handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das die Erhaltung und Entwicklung von Teilflächen der Stadtgemeinde Bremen für Erholungs- und Begegnungszwecke
zum Gegenstand hat. Das Baugesetzbuch gibt nicht vor, in welcher Weise städtebauliche Entwicklungskonzepte zu beschließen sind. Sie werden häufig durch formlose Beschlüsse der Gemeindevertretung aufgestellt. Das Baugesetzbuch schließt aber nicht aus, dass die Entscheidung
über ein städtebauliches Entwicklungskonzept auch durch Ortsgesetz erfolgen kann. Es ist im
Übrigen in der Rechtsprechung und in der Rechtsliteratur anerkannt, dass durch einen Volks- oder
Bürgerentscheid Rahmenfestlegungen für die Stadtentwicklung getroffen werden können, wenn
dieser Rahmen der Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne einen Planungsspielraum von
substanziellem Gewicht belässt und damit genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten
Belange bleiben. Solche Abwägungsmöglichkeiten werden bei der Verabschiedung dieses Konzeptes als Ortsgesetz gewahrt.
4
Da ein Konzept keine bauplanungsrechtlichen Entscheidungen beinhaltet, wirkt es sich auch nicht
auf die Rechtssituation der betroffenen Grundstückseigentümer unmittelbar aus. Diese sind allenfalls mittelbar betroffen, weil die Gemeinde das Konzept bei der Aufstellung von Bauleitplänen
im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen hat. Diese mittelbaren Auswirkungen stellen aber
keinen Eingriff in das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG dar. Wenn durch ein Entwicklungskonzept
überhaupt das Grundeigentumsrecht schon berührt sein könnte, gilt hier wie anerkanntermaßen für
die Bauleitplanung selber, dass durch ein solches im Wege des Ortsgesetzes festgelegtes Konzept
nur Inhalt und Schranken der eigentumsrechtlichen Baufreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
bestimmt werden.
Solche Schrankenbestimmungen sind hier gerechtfertigt. Das Profitinteresse von Grundstückseigentümern und potentiellen Investoren kann bei von ihnen beabsichtigter baulicher Verwertung von
Flächen möglicherweise nicht befriedigt werden, wenn sich die Bauleitplanung im Einzelfall nach
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange an diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept
orientiert. Dem Interesse der Eigentümer und Investoren steht aber das überragende öffentliche
Interesse an der Erhaltung und Förderung der Lebensqualität und Gesundheit aller Bremer Bürgerinnen und Bürger gegenüber. Angesichts des Umstandes, dass dieses Stadtentwicklungskonzept
nur Teilflächen erfasst und im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde Bremen noch erhebliche Flächen
zu wohnwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken zur Verfügung stehen, kann den privaten Eigentümerinteressen bei der auch im Rahmen dieses Ortsgesetzes vorzunehmenden Abwägung kein
Vorrang vor den Lebensinteressen der gesamten Bevölkerung eingeräumt werden. Wohnungsbauprojekte können in Bremen im Übrigen auch im Wege der Lückenbebauung verwirklicht werden.
Für die vom städtebaulichen Entwicklungskonzept erfassten Flächen ist die Anlage zum Ortsgesetz maßgebend. Es handelt sich bei diesen Flächen um die dort bezeichneten Parks und Gärten,
Friedhöfe, Naturschutzgebiete, Hochwasserschutzgebiete sowie die im Einzelnen hinsichtlich ihrer
Umgrenzung genau beschriebenen Grün- und anderen Flächen in der Stadtgemeinde Bremen.
§3
Die in der Anlage festgelegten Teilflächen in der Stadtgemeinde Bremen sollen möglichst frei von
Bauwerken des Hoch- und Straßenbaus sein. Welche Bauten darunter fallen, wird in § 3 Abs. 1 Satz
2 definiert. Ausnahmen sind in § 3 Abs. 2 geregelt. Für Bauwerke, die der Pflege und Erhaltung
der erfassten Flächen dienen oder ihrer Eigenart entsprechen, bestehen keine Einschränkungen.
„Sollen“ bedeutet, dass das Entwicklungskonzept keine strikten Vorgaben macht, sondern eine
Leitlinie aufstellt. Ob im Einzelfall Bauten des Hoch- und Straßenbaus errichtet werden dürfen,
muss zunächst bauplanungsrechtlich im Rahmen der Abwägung bei der Entscheidung über die
jeweilige Bauleitplanung getroffen werden. In Gebieten, die nicht von Bebauungsplänen erfasst
sind, ergehen die Einzelentscheidungen in individuellen Baugenehmigungsverfahren. Das hier
gegenständliche städtebauliche Entwicklungskonzept schließt Entscheidungen, die in den vom
Konzept erfassten Flächen konkrete einzelne Bauvorhaben ermöglichen, als Ergebnis einer Abwägung nicht aus.
§4
Das konzeptionelle Erhaltungs- und Weiterentwicklungsprinzip ist in § 4 geregelt.
Erhaltung bedeutet, dass die in der Anlage erfassten Flächen wie in der bisherigen Weise mit den
dafür haushaltsrechtlich ohnehin vorgesehenen Mitteln von der Stadtgemeinde Bremen gepflegt
5
werden, soweit sie selber Grundstückseigentümerin ist. Für in der Anlage erfasste Flächen im Privateigentum gilt, dass sie grundsätzlich mit eigenen Mitteln der Grundeigentümer als Grün- oder
anderweitig genutzte Flächen erhalten werden.
bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht mehr vereinbar wäre aber vor dem Hintergrund
der Verpflichtung zur Berücksichtigung des vorliegenden Konzeptes die Zulassung großflächiger
Bebauung von Flächen, die von diesem Ortsgesetz erfasst sind.
Darüber hinaus können sowohl die Stadtgemeinde Bremen als auch Privateigentümer im Zuge der
Weiterentwicklung auf die angebotene Bereitschaft von Bürgerinitiativen zurückgreifen, mit deren
Mitteln Ersatz- und Neuanpflanzungen nach Absprache mit der Verwaltung bzw. den Eigentümern
vorzunehmen sowie diese Pflanzen im Anschluss zu pflegen.
Neben der Verpflichtung zur Berücksichtigung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grün-,
Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“ im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen
hat dieses Ortsgesetz aber auch allgemein die Funktion einer Planungsleitlinie für die Stadtgemeinde
Bremen, auf die sie andere Planungen und Entwicklungskonzepte abzustimmen hat.
Zur Weiterentwicklung gehört auch die planerische Absicherung von vorhandenen Parkanlagen.
So sind beispielsweise Bürgerpark und Stadtwald bisher nicht durch Bebauungspläne als Grünflächen ausgewiesen und damit bauplanungsrechtlich nicht hinreichend vor einer Bebauung bzw.
vor Errichtung einer für Kraftfahrzeuge zugelassenen Straße durch den Bürgerpark gesichert.
Entsprechendes gilt für andere durch Bebauungspläne nicht ausgewiesene Grün- oder sonstige
Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen.
Auch § 4 ist als „Soll-Bestimmung“ konzipiert. Insoweit gilt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen von dem Erhaltungs- und Weiterentwicklungskonzept für bestimmte Flächen, die in der
Anlage erfasst sind, abgewichen werden kann, wenn dieses im Einzelfall aufgrund einer Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange gerechtfertigt ist.
§5
Diese Vorschrift stellt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmung des § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB dar. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu berücksichtigen. Die hier zu
berücksichtigenden Ergebnisse sind in §§ 3 und 4 normiert.
Dieses Ortsgesetz wird bei Annahme von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadtgemeinde Bremen
im Wege des Volksentscheids beschlossen werden. Das Ortsgesetz verpflichtet die Stadtgemeinde
Bremen und ihre zuständigen Behörden zur Berücksichtigung der Ergebnisse des städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. Die Stadtgemeinde Bremen ist damit
sowohl Gesetzgeber als auch Adressat des Ortsgesetzes.
Städtebauliche Entwicklungskonzepte haben die Funktion der Konkretisierung allgemeiner gemeindlicher Entwicklungsvorstellungen. Sie dienen der Vorbereitung der gemeindlichen Willensbildung und der Integration städtebaulicher mit stadtgestalterischen, ökologischen und sozialen
Vorstellungen.
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hebt solche städtebaulichen Entwicklungskonzepte als für die Abwägung
relevante Belange besonders hervor. Solche Entwicklungskonzepte entfalten für Bebauungspläne
zwar keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Die Leitlinien solcher Konzepte sind aber
in die Abwägung im Bebauungsplanverfahren als wesentliche Gesichtspunkte einzubeziehen, auch
wenn sie keine strikte Selbstbindung des Planungsermessens begründen.
Die Stadtgemeinde Bremen wird sich daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die von
diesem Ortsgesetz erfassten Flächen an dem städtebaulichen Entwicklungskonzept „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“ zu orientieren haben. Das schließt eine Zulässigkeit
von Gebäuden und Straßen auf diesen Flächen nach Abwägung im Einzelfall nicht aus. Mit dem
6
§6
Prinzipiell treten Gesetze nach der Verkündung im Gesetzblatt in Kraft. Ausnahmsweise kann
ein Gesetz aber auch rückwirkend in Kraft treten. Von dieser Option ist in § 6 Abs. 1 Gebrauch
gemacht worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist hier rückwirkend auf den 1. September 2014
festgesetzt worden.
Das grundsätzliche Rückwirkungsverbot trägt dem Vertrauensschutzgesichtspunkt Rechnung. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift der Vertrauensschutz aber nicht ein,
wenn die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten der rückwirkenden Normen mit deren Erlass rechnen
mussten. Dazu genügt eine ernsthafte Ankündigung des Gesetzesvorhabens in der Öffentlichkeit.
Das ist hier geschehen. Die Initiatoren haben das Ortsgesetzvorhaben als Gegenstand eines Volksbegehrens bereits im September 2014 der Öffentlichkeit vorgestellt. Darüber ist in den Medien
ebenso wie über das anschließende Verfahren vor dem Staatsgerichtshof berichtet worden. Dass der
ursprüngliche Entwurf nur wegen der formalen juristischen Bedenken des Senats zurückgezogen
wurde und ein modifizierter rechtlich unangreifbarer Ortsgesetzentwurf vorgelegt werden sollte,
konnte ebenfalls der Presseberichterstattung entnommen werden. Sowohl die Bürgerinnen und
Bürger der Stadt Bremen als auch der Senat und die Stadtbürgerschaft kannten also das bisherige
Ortsgesetzprojekt, dessen Ziele mit dem vorliegenden Ortsgesetz aufgegriffen werden. In dem
vorangegangenen Entwurf für ein Ortsgesetz im Rahmen des eingeleiteten Volksbegehrens war
in der Anlage im Übrigen auch der 1. September 2014 als Stichtag festgelegt worden.
Die Rückwirkung verletzt also nicht den Vertrauensschutz. Sie ist auch lt. Volksentscheidsgesetz
§ 11 (1) Satz 2 gegeben, wonach Mängel von Zulassungsanträgen noch innerhalb der Entscheidungsphase möglich sind. Sie ist hier notwendig, weil ohne Rückwirkung die Gefahr besteht,
dass Senat und Stadtbürgerschaft vor der Abstimmung über den Volksentscheid Bauleitpläne aufstellen, welche bewusst die mit der eingeleiteten Volksgesetzgebung verfolgten Ziele missachten.
Der Umstand, dass weder Vertreter des Senats noch der Stadtbürgerschaft einen Dialog mit den
Initiatoren gesucht haben, bestätigt diese Einschätzung.
Die Rückwirkung bedeutet, dass Bauleitpläne, die in der Zeit von September 2014 bis zur Abstimmung über den Volksentscheid aufgestellt worden sind, nachträglich einer weiteren Abwägung
unter Berücksichtigung dieses Ortsgesetzes unterzogen werden müssen. Das gilt auch dann, wenn
Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungspläne in diesem Zeitraum bereits beschlossen
sein sollten.
Die Rückwirkung erfasst nicht Bauten, die vor dem 1. September 2014 genehmigt wurden, und
Verkehrsanlagen, die vor diesem Zeitpunkt landesstraßenrechtlich gewidmet worden sind. Das
wird durch § 6 Abs. 2 klargestellt.
7
Anlage - Städtebauliches Entwicklungskonzept - „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“
41. Friedhof Grambke
Flächen, deren Grenzen
42. Friedhof Mittelsbüren
allgemein bekannt oder
nachstehend beschrieben sind. 43. Friedhof Wasserhorst
Parks und Gärten
1.Bürgerpark
2.Stadtwald
3.Nelson-Mandela-Park
4. Knoops Park/Wald,
Altes Gärtnereigelände
Nord: Ulenweg zwischen Billung
straße und Raschenkampsweg
und daran anschließend
Kastanienallee
Ost: Mühlental und daran an
schließend Ulenweg und An
Knoops Park in nördlicher,
An Knoops Park in südlicher
Richtung
Süd: Admiral-Brommy-Weg
West: Am Kapellenberg und
Billungstraße
5. Waller Park
6.Wallanlagen
7.Hohentorspark
8.Neustadtswallanlagen
9. Dillener Park
10. Wätjens Park
11.Bahrsplate
12. Stadtgarten Vegesack
13. Pellens Park
14.Friedehorstpark
15. Bömers Park
16. Oslebshauser Park
17. Park Links der Weser
18.Wolfskuhlenpark
19. Rhododendron-Park/Allmers Park
20. Garten am Gut Riensberg
21.Menke-Park
22. Heinekens Park
23.Achterdiekpark
24. Muhles Park
25. Ichons Park
26. Höpkens Ruh
27.Lür-Kropp-Hof-Park
28.Schlosspark
29. Museunsgarten (Focke-Garten)
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
Friedhof Oslebshausen
Friedhof Gröpelingen
Waller Friedhof
Friedhof Horn
Friedhof Riensberg
Neuer Jüdischer Friedhof
Friedhof Borgfeld
Friedhof Oberneuland
Jüdischer Friedh. Deichbruchstr.
Friedhof Hastedt
Osterholzer Friedhof
Friedhof Sebaldsbrück
Friedhof Hemelingen
Friedhof Arbergen
Friedhof Mahndorf
Friedhof Seehausen
Friedhof Rablinghausen
Friedhof Woltmershausen
Friedhof Kirchhuchting
Friedhof Huchting
Friedhof Buntentor
Friedhof Huckelriede
Friedhof Arsten
Naturschutzgebiete
67.Sodenstich
68. Vogelschutzg. Arsten-Habenhausen
69. Vogelschutzgehölz Sodenmatt
70.Kuhgrabensee
71. Westliches Hollerland
72. Hammersbecker Wiesen
73. Borgfelder Wümmewiesen
74.Eispohl-Sandwehen
75. Neue Weser
76. Dunger See
77. Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)
78.Ruschdahlmoor
79. Untere Wümme
80.Werderland
81. Ochtumniederung bei Brokhuchting
82. Grambker Feldmarksee
83. Hochw.-Schutzpolder Neust. Hafen
Friedhöfe
Grünflächen in den
nachstehend
beschrieben Grenzen:
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
84. Schönebecker Auewiesen/Ökologiestation
Nord: Landesgrenze
Ost: Auf dem Krümpel, Schönebecker Kirchweg,
Zum Fichtenhof, Landesgrenze
Süd: Uthoffstraße
West: An der Aue, Braut-Eichen, Am Gütpohl
85. Binnendüne und umgebendes Areal
Nord: An der Landesgrenze
Ost: Wölpscher Straße
Süd: Am Steending
West: Im Neuen Kamp
Friedhof Rekum
Friedhof Rönnebeck
Waldfriedhof Blumenthal
Kath.Friedhof Blumenthal
Friedhof am Godenweg
Friedhof Blumenthal
Friedhof Neu-Aumund
Friedhof Vegesack
Friedhof Alt-Aumund
Friedhof Grohn
Friedhof Lesum
8
86. Löhwald und Burgwallanlagen
Nord: Am Freibad
Ost: Am Forst, Wohldstr., Landesgrenze
Süd: Landrat-Christians-Str.
West: Bockhorner Weg, Lüssumer Str.
87. Oeversberg
Nord: Friedrich-Humbert-Straße
Ost: Maschkuhlen u. daran anschl.
Bei Raschens Werft
Süd: Am Wasser
West: Lesumstraße, Oeversberg und
Seefahrtstraße
94. Osterholzer Feldmark
Nord: Osterholzer Dorfstraße
Ost: Ehlersdamm
Süd: Rodenfleth und
Verlängerungslinie bis Ehlersdamm
West: Elisabeth-Selbert-Str.
Sozial- und andere
Flächen in den
nachstehend
beschrieben Grenzen:
95. Grünflächen Vahr
Nord: Richard-Boljahn-Allee
Ost: Dietrich-Bonhoeffer-Str.
Süd: Bürgermeister-Reuter-Str.
West: Berliner Freiheit
97. Dedesdorfer Platz/Waller Mitte
Nord: Dedesdorfer Str.
Ost: Vegesacker Str.
Süd: Verlängerung Lankenauer Str.
West: Steffensweg
96. Mahlstedts Wiese
Nord: An Rauchs Gut
Ost: Vockestraße
Süd: Auf dem Hohen Ufer
West: Finkenschlag
98.Lucie-Flechtmann-Platz
Nord: Grünenstraße
Ost: Heinrich-Bierbaum-Str.
Süd: Westerstr.
West: Lucie-Flechtmann-Platz
Hochwasserschutzgebiete
Alle Flächen gemäß Hochwassergebietsverordnung (Verordnung
über hochwassergefährdete
Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum
und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen - Hochwassergebietsverordnung - WeserHwGebv).
Flächen sind nicht gesondert in
der Anlage ausgewiesen.
99.Wolfskuhlensiedlung
Nord: Alter Kuhweideweg und Kleingartengebiet
Ost: Kattenturmer Heerstraße und der Wolfskuhlenpark
Süd: Wolfskuhlenweg, Wolfskuhlenpark
West: Flughafen und Kleingartengebiete.
88. Waller Grün
Nord: Karl-Peters-Straße
Ost: Twistringer Straße, Hauffstraße und
Arndtstraße
Süd: Hansestraße
West: Steffensweg
89. Waller Grün/Arndtstraße
Nord: Karl-Peters-Str.
Ost: Arndtstr.
Süd: Verlängerung Lutherstr.
West: Steffensweg
90. Utbremer Grün
Nord: Landwehrstr.
Ost: B75.
Süd: Hans-Böckler-Str.
West: Sternenhof/Bgm.-Hildebrand-Str.
91. Grünzug West
Ehemalige 4,5 Km lange Bahntrasse von
Walle bis Oslebshausen
Nord: Ritterhuder Heerstraße
Süd: Waller Str./Waller Heerstr.
92. Friedhofserweiterung Huckelriede
Nord: Habenhauser Deich
Ost: Fellendsweg
Süd: Habenhauser Landstr.
West: Huckelrieder Friedhof
93. Kinderwildnis Riensberg
Dreiecksfläche
Nord: Bahnstrecke Richtung Hamburg
Höhe Riensberger Friedhof
Ost: Gleise der Straßenbahn 6
Süd/West: Riensberger Abzugsgraben
Grünflächen
Parks und Gärten
Friedhöfe
Naturschutzgebiete
Sozial- und andere Flächen
9
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
Familienname
eigenhändige
Unterschrift
Vorname
Bitte unbedingt alle Angaben vollständig und leserlich eintragen!
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
Bitte unbedingt alle Angaben vollständig und leserlich eintragen!
1
11
2
12
3
13
4
14
5
15
6
16
7
17
8
18
9
19
10
20
10
Geburtsdatum
11
eigenhändige
Unterschrift
Was wollen wir:
Wir wollen die grüne Lunge Bremens erhalten und weiterentwickeln. Dazu müssen die in der Anlage
genannten Flächen vor inakzeptablen Eingriffen geschützt werden. Für uns haben Lebensqualität und
Gesundheit der Bremer Bürgerinnen und Bürger Vorrang vor kommerziellen Interessen.
Dieses Volksbegehren schließt aber keineswegs aus, dass bezahlbare Wohnungen auch künftig in
Bremen geschaffen werden. Unser Konzept dazu ist:
Bauen ohne FlächenFraß (BoFF)
Mit Bauen ohne FlächenFraß wollen wir dazu beitragen, dass sich Bremens Lebensqualität positiv
entwickelt, die negative Tendenz aufgehalten wird. Lebensqualität ist Gesundheit basierend auf einer
starken Wirtschaft im Rahmen einer gerechten Gesellschaft mit Bildung und Kultur.
Deshalb muss man in unserer Stadt auch bauen können.
Damit uns allen dabei nicht die noch letzten freien Flächen als Lebensgrundlage entzogen werden,
kommen als „Baugrund“ in Frage:
1. Geeignete, bereits versiegelte und zu Bebauung zugelassene Flächen
2. Baulücken
3. Aufzonung
4. Überbauung
5. Bestandsumbau
Was wollen wir nicht:
Wir wollen nicht den benötigten Bau von bezahlbaren Wohnungen verhindern.
Mit Bauen ohne FlächenFraß ist der Bau von mehreren Zehntausenden Wohneinheiten möglich, ohne dass eine einzige Grün- oder Sozialfläche zerstört werden muss.
BoFF hat zusätzlich den guten Nebeneffekt, dass besonders hässliche Ecken Bremens endlich Gestalt
bekommen und damit städtische Ausstrahlung gewinnen.
Weiterer Flächenfraß wie bisher entgegen allen Empfehlungen der Bundesregierung dient nur den
Investitionen in Premium-Wohnungen und verschärft so die weitere Spaltung der bremischen Stadtgesellschaft.
Wer darf unterschreiben?
Alle Bürgerinnen und Bürger von Bremen, die wahlberechtigt (mind. 16 Jahre) sind, seit mindestens
3 Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremen haben und einen deutschen Pass besitzen oder
EU-Bürger sind.
Vertrauensperson:
Dinné, Olaf
Weg zum Krähenberg 57, 28201 Bremen,
Telefon 0421- 551426
Stellvertretende Vertrauensperson:
Bomhoff, Gerhard
Teerhof 51, 28199 Bremen
Tel. 0421-5980246
Stellvertretende Vertrauensperson:
Brandtstaedter, Olaf
Buddestraße 8/10, 28215 Bremen,
Tel. 0421-3761142
Bestätigung der Gemeindebehörde
1. In vorstehender Unterstützungsliste wurden ........................ Eintragungen geleistet.
(Zahl)
2. ............. Eintragungen und zwar lfd Nr. .................................................................
(Zahl)
sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes ungültig
3. Die Unterstützungsliste enthält somit die Unterschriften von .............. Stimmberechtigten
(Zahl)
............................., den ....................
Dienstsiegel
.
.....................................................................
(Behördenbezeichnung)
......................................................................
(Unterschrift)
12