Für unser lebenswertes BREMEN Städtebauliches Entwicklungskonzept Antrag an den Wahlbereichsleiter auf Zulassung eines Volksbegehrens nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid. Die unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen, ein Volksbegehren für folgenden Entwurf eines Ortsgesetzes zuzulassen: Ortsgesetz über das städtebauliche Entwicklungskonzept „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“ Der Senat verkündet das nachstehende durch Volksentscheid beschlossene Ortsgesetz: §1 Ziele des Ortsgesetzes Mit den Regelungen dieses Ortsgesetzes wird eine Förderung und Erhaltung der Grünund Sozialräume in der Stadtgemeinde Bremen bezweckt. Die Regelungen sollen zugleich die städtische Lebensqualität verbessern und die Bremer Bürgerinnen und Bürger vor gesundheitlichen Einschränkungen schützen, die durch eine Bebauung noch vorhandener bremischer Grün- und Erholungsflächen und anderer gemeinschaftlich genutzter Flächen eintreten können. §2 Städtebauliches Entwicklungskonzept Den in § 1 genannten Zielen dient das städtebauliche Entwicklungskonzept „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“, das gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch von der Stadtgemeinde Bremen mit diesem Ortsgesetz beschlossen wird. Das städtebauliche Entwicklungskonzept betrifft die in der Anlage aufgeführten Flächen in der Stadtgemeinde Bremen. 1 §3 Bauten des Hoch- und Straßenbaus (1) Auf den in der Anlage aufgeführten Flächen sollen keine Bauten des Hoch- und Straßenbaus errichtet werden, soweit nicht Absatz 2 anderes bestimmt. Als Bauten des Hochbaus gelten alle Gebäude oberhalb der Geländelinie, als Bauten des Straßenbaus alle öffentlichen Verkehrswege, auf denen ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist oder werden soll. (2) Ausgenommen sind Bauten des Hoch- und Straßenbaus, die der Eigenart der jeweiligen Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzten Flächen entsprechen oder ihrer Pflege und Erhaltung dienen, insbesondere Friedhofskapellen, Bauten für den Sportbetrieb, Sanitärgebäude und Zuwegungen zu den einzelnen Anlagen. §4 Erhaltung und Weiterentwicklung bisheriger Nutzung Die in der Anlage aufgeführten Flächen sollen als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen für die Erholung, die Bewegung und die Begegnung der Bremer Bürgerinnen und Bürger erhalten und weiter entwickelt werden. §5 Berücksichtigungsgebot Die aus den vorstehenden Bestimmungen folgenden Ergebnisse des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die in der Anlage aufgeführten Flächen zu berücksichtigen. §6 Inkrafttreten (1) Dieses Ortsgesetz tritt am 10. September 2014 in Kraft. (2) Für Bauten des Hochbaus, die vor dem 10. September 2014 genehmigt wurden, sowie für Verkehrsanlagen, die vor dem 10. September 2014 gewidmet wurden oder als gewidmet galten, und die innerhalb der in der Anlage aufgeführten Flächen liegen, bleibt die Rechtslage maßgebend, die ohne dieses Ortsgesetz bestehen würde. 2 Begründung Der Gesetzentwurf knüpft an den mit Antrag vom 10.9.2014 auf Zulassung eines Volksbegehrens vorgelegten Entwurf eines „Ortsgesetzes zur Förderung der Grün- und Sozialräume Bremens, der städtischen Lebensqualität und zum Schutz der Bremer Bürgerinnen und Bürger vor den gesundheitsschädlichen Einschränkungen durch die sozial und wirtschaftlich einseitige Bebauung der letzten bremischen Grün- und Erholungs- und gemeinschaftlich genutzten Flächen“ an. Dieser Antrag wurde mit den erforderlichen Unterstützerunterschriften am 3. März 2015 bei dem Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremen eingereicht. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hielt aus formalen juristischen Gründen das Volksbegehren für unzulässig und rief deswegen am 25. März 2015 den Staatsgerichtshof (Aktenzeichen St 1/15) an. Da die Initiatoren das Volksbegehren nicht an juristischen Hindernissen scheitern lassen wollten, nahmen die Vertrauenspersonen den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens mit Schreiben vom 4. 5. 2015 gegenüber dem Wahlbereichsleiter Bremen zurück. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich erklärt, dass die Initiatoren die mit dem Volksbegehren beabsichtigten Ziele weiterverfolgen und dazu eine geänderte Fassung des Ortsgesetzentwurfs mit neuem Antrag vorlegen werden. Eine entsprechende Erklärung erfolgte mit Schreiben vom 4. 5. 2015 gegenüber dem Staatsgerichtshof Bremen. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wurde mit Beschluss vom ………… eingestellt. Mit diesem erneuten Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens wird die angekündigte geänderte Fassung des Ortsgesetzentwurfs vorgelegt. Für die damit verfolgten Ziele gilt unverändert die Begründung des mit Antrag vom 10.9.2014 vorgelegten Ortsgesetzentwurfs. Sie lautete: Die meisten Bremerinnen und Bremer finden ihre Heimatstadt wunderbar. Sie gehen davon aus, dass Bremen eine gemütliche Stadt mit viel Grün und entsprechend klarer Luft ist. Die Wirklichkeit sieht ganz anders aus. Sie entwickelt sich wegen der bisherigen Städtebaupolitik immer mehr zum Negativen. Es droht ohne das vorgelegte Ortsgesetz die Gefahr, dass Grün-, Erholungs- und Spielflächen weiterhin sogenannten Investoren angedient werden, um sie von diesen zubauen zu lassen. Der Gesetzentwurf rechtfertigt sich vor folgendem Hintergrund: 1. Bremen hat unter den zehn vergleichbaren deutschen Großstädten das wenigste Grün pro Einwohner1 2. Bremen hat mit die höchste Luftbelastung in Deutschland2 3. Bremen ist eine der lautesten deutsche Städte3 4. Bremen hat in Deutschland mit die höchste Krebsrate4 Das Ortsgesetz führt zu keinen haushaltswirksamen Belastungen. Einzelne Bürgerinitiativen haben im Hinblick auf die von diesem Ortsgesetz erfassten Flächen angeboten, nach Absprache mit den zuständigen Behörden über die bisherige städtische Pflege hinaus Ersatz- und Neuanpflanzungen einschließlich deren Nachbetreuung zu übernehmen. Der Gemeinsinn der Bürger wird damit auch zu einer Entlastung des kommunalen Haushalts beitragen. Insoweit erweist sich der vorgelegte Gesetzentwurf im besten Sinne als Volksgesetz. 1 Quelle: Dr. Klaus Rautmann, Bremens letzter Gartenbaudirektor. 2 Quelle: Buisy - Feinstaub, NOX, CO2 3 Quelle: Prof. Dr. Greiser und UBA 4 Quelle: Krebs in Deutschland 2009/10 RKI, Bremer Krebsregister BKR/BIPS 3 Der wesentliche Unterschied gegenüber der vom Senat beanstandeten Fassung des seinerzeitigen Ortsgesetzentwurfs besteht darin, dass sich der jetzige Entwurf nunmehr in die Systematik des Baugesetzbuches einfügt. Das Ortsgesetz beinhaltet ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Als solches verstößt der Entwurf nicht gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das durch den hiermit vorgelegten Entwurf eines Ortsgesetzes festgelegte Konzept ist vielmehr selbst ein Element, das bei der Aufstellung der Bauleitpläne in der Stadtgemeinde Bremen nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen ist und damit in die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung der Belange einfließt. Zu den einzelnen Vorschriften (§1-6) ist ergänzend Folgendes auszuführen: §1 Die Vorschrift umschreibt die Ziele des Ortsgesetzes. Im Wesentlichen geht es um die Bewahrung und Förderung der „grünen Lunge“ Bremens. Diese ist in der Stadtgemeinde Bremen in ihrem Bestand zunehmend von Investorenvorhaben gefährdet, die noch vorhandene Grün- und Sozialräume zugunsten großflächiger Bauvorhaben in Anspruch nehmen wollen. Insbesondere eine Reduzierung von Grünflächen durch Baumaßnahmen verschlechtert die allgemeine Lebensqualität und wirkt sich auf die Gesundheit aller Bremer Bürgerinnen und Bürger negativ aus. Dem soll durch das Ortsgesetz begegnet werden, das im Gegensatz zu den beschriebenen Gefährdungen positive Ziele setzt, nämlich die Förderung und Erhaltung der Grün- und Sozialräume, die Verbesserung der städtischen Lebensqualität und den Schutz vor gesundheitlichen Einschränkungen. §2 Das mit dem Ortsgesetzentwurf verfolgte Mittel zum Erreichen der in § 1 genannten Ziele ist die Verabschiedung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“. Von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Entwicklungskonzepte sieht § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. Solche Konzepte können die gesamte Gemeinde betreffen oder nur Teile von ihr. Sie verfolgen bestimmte fachliche Zwecke beispielsweise im Bereich des Verkehrs, der Förderung des Tourismus, der Sanierung oder der Stadtteilentwicklung. Hier handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das die Erhaltung und Entwicklung von Teilflächen der Stadtgemeinde Bremen für Erholungs- und Begegnungszwecke zum Gegenstand hat. Das Baugesetzbuch gibt nicht vor, in welcher Weise städtebauliche Entwicklungskonzepte zu beschließen sind. Sie werden häufig durch formlose Beschlüsse der Gemeindevertretung aufgestellt. Das Baugesetzbuch schließt aber nicht aus, dass die Entscheidung über ein städtebauliches Entwicklungskonzept auch durch Ortsgesetz erfolgen kann. Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung und in der Rechtsliteratur anerkannt, dass durch einen Volks- oder Bürgerentscheid Rahmenfestlegungen für die Stadtentwicklung getroffen werden können, wenn dieser Rahmen der Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne einen Planungsspielraum von substanziellem Gewicht belässt und damit genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange bleiben. Solche Abwägungsmöglichkeiten werden bei der Verabschiedung dieses Konzeptes als Ortsgesetz gewahrt. 4 Da ein Konzept keine bauplanungsrechtlichen Entscheidungen beinhaltet, wirkt es sich auch nicht auf die Rechtssituation der betroffenen Grundstückseigentümer unmittelbar aus. Diese sind allenfalls mittelbar betroffen, weil die Gemeinde das Konzept bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen hat. Diese mittelbaren Auswirkungen stellen aber keinen Eingriff in das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG dar. Wenn durch ein Entwicklungskonzept überhaupt das Grundeigentumsrecht schon berührt sein könnte, gilt hier wie anerkanntermaßen für die Bauleitplanung selber, dass durch ein solches im Wege des Ortsgesetzes festgelegtes Konzept nur Inhalt und Schranken der eigentumsrechtlichen Baufreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Solche Schrankenbestimmungen sind hier gerechtfertigt. Das Profitinteresse von Grundstückseigentümern und potentiellen Investoren kann bei von ihnen beabsichtigter baulicher Verwertung von Flächen möglicherweise nicht befriedigt werden, wenn sich die Bauleitplanung im Einzelfall nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange an diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept orientiert. Dem Interesse der Eigentümer und Investoren steht aber das überragende öffentliche Interesse an der Erhaltung und Förderung der Lebensqualität und Gesundheit aller Bremer Bürgerinnen und Bürger gegenüber. Angesichts des Umstandes, dass dieses Stadtentwicklungskonzept nur Teilflächen erfasst und im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde Bremen noch erhebliche Flächen zu wohnwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken zur Verfügung stehen, kann den privaten Eigentümerinteressen bei der auch im Rahmen dieses Ortsgesetzes vorzunehmenden Abwägung kein Vorrang vor den Lebensinteressen der gesamten Bevölkerung eingeräumt werden. Wohnungsbauprojekte können in Bremen im Übrigen auch im Wege der Lückenbebauung verwirklicht werden. Für die vom städtebaulichen Entwicklungskonzept erfassten Flächen ist die Anlage zum Ortsgesetz maßgebend. Es handelt sich bei diesen Flächen um die dort bezeichneten Parks und Gärten, Friedhöfe, Naturschutzgebiete, Hochwasserschutzgebiete sowie die im Einzelnen hinsichtlich ihrer Umgrenzung genau beschriebenen Grün- und anderen Flächen in der Stadtgemeinde Bremen. §3 Die in der Anlage festgelegten Teilflächen in der Stadtgemeinde Bremen sollen möglichst frei von Bauwerken des Hoch- und Straßenbaus sein. Welche Bauten darunter fallen, wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 definiert. Ausnahmen sind in § 3 Abs. 2 geregelt. Für Bauwerke, die der Pflege und Erhaltung der erfassten Flächen dienen oder ihrer Eigenart entsprechen, bestehen keine Einschränkungen. „Sollen“ bedeutet, dass das Entwicklungskonzept keine strikten Vorgaben macht, sondern eine Leitlinie aufstellt. Ob im Einzelfall Bauten des Hoch- und Straßenbaus errichtet werden dürfen, muss zunächst bauplanungsrechtlich im Rahmen der Abwägung bei der Entscheidung über die jeweilige Bauleitplanung getroffen werden. In Gebieten, die nicht von Bebauungsplänen erfasst sind, ergehen die Einzelentscheidungen in individuellen Baugenehmigungsverfahren. Das hier gegenständliche städtebauliche Entwicklungskonzept schließt Entscheidungen, die in den vom Konzept erfassten Flächen konkrete einzelne Bauvorhaben ermöglichen, als Ergebnis einer Abwägung nicht aus. §4 Das konzeptionelle Erhaltungs- und Weiterentwicklungsprinzip ist in § 4 geregelt. Erhaltung bedeutet, dass die in der Anlage erfassten Flächen wie in der bisherigen Weise mit den dafür haushaltsrechtlich ohnehin vorgesehenen Mitteln von der Stadtgemeinde Bremen gepflegt 5 werden, soweit sie selber Grundstückseigentümerin ist. Für in der Anlage erfasste Flächen im Privateigentum gilt, dass sie grundsätzlich mit eigenen Mitteln der Grundeigentümer als Grün- oder anderweitig genutzte Flächen erhalten werden. bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht mehr vereinbar wäre aber vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Berücksichtigung des vorliegenden Konzeptes die Zulassung großflächiger Bebauung von Flächen, die von diesem Ortsgesetz erfasst sind. Darüber hinaus können sowohl die Stadtgemeinde Bremen als auch Privateigentümer im Zuge der Weiterentwicklung auf die angebotene Bereitschaft von Bürgerinitiativen zurückgreifen, mit deren Mitteln Ersatz- und Neuanpflanzungen nach Absprache mit der Verwaltung bzw. den Eigentümern vorzunehmen sowie diese Pflanzen im Anschluss zu pflegen. Neben der Verpflichtung zur Berücksichtigung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“ im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen hat dieses Ortsgesetz aber auch allgemein die Funktion einer Planungsleitlinie für die Stadtgemeinde Bremen, auf die sie andere Planungen und Entwicklungskonzepte abzustimmen hat. Zur Weiterentwicklung gehört auch die planerische Absicherung von vorhandenen Parkanlagen. So sind beispielsweise Bürgerpark und Stadtwald bisher nicht durch Bebauungspläne als Grünflächen ausgewiesen und damit bauplanungsrechtlich nicht hinreichend vor einer Bebauung bzw. vor Errichtung einer für Kraftfahrzeuge zugelassenen Straße durch den Bürgerpark gesichert. Entsprechendes gilt für andere durch Bebauungspläne nicht ausgewiesene Grün- oder sonstige Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen. Auch § 4 ist als „Soll-Bestimmung“ konzipiert. Insoweit gilt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen von dem Erhaltungs- und Weiterentwicklungskonzept für bestimmte Flächen, die in der Anlage erfasst sind, abgewichen werden kann, wenn dieses im Einzelfall aufgrund einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerechtfertigt ist. §5 Diese Vorschrift stellt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmung des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu berücksichtigen. Die hier zu berücksichtigenden Ergebnisse sind in §§ 3 und 4 normiert. Dieses Ortsgesetz wird bei Annahme von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadtgemeinde Bremen im Wege des Volksentscheids beschlossen werden. Das Ortsgesetz verpflichtet die Stadtgemeinde Bremen und ihre zuständigen Behörden zur Berücksichtigung der Ergebnisse des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. Die Stadtgemeinde Bremen ist damit sowohl Gesetzgeber als auch Adressat des Ortsgesetzes. Städtebauliche Entwicklungskonzepte haben die Funktion der Konkretisierung allgemeiner gemeindlicher Entwicklungsvorstellungen. Sie dienen der Vorbereitung der gemeindlichen Willensbildung und der Integration städtebaulicher mit stadtgestalterischen, ökologischen und sozialen Vorstellungen. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hebt solche städtebaulichen Entwicklungskonzepte als für die Abwägung relevante Belange besonders hervor. Solche Entwicklungskonzepte entfalten für Bebauungspläne zwar keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Die Leitlinien solcher Konzepte sind aber in die Abwägung im Bebauungsplanverfahren als wesentliche Gesichtspunkte einzubeziehen, auch wenn sie keine strikte Selbstbindung des Planungsermessens begründen. Die Stadtgemeinde Bremen wird sich daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die von diesem Ortsgesetz erfassten Flächen an dem städtebaulichen Entwicklungskonzept „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“ zu orientieren haben. Das schließt eine Zulässigkeit von Gebäuden und Straßen auf diesen Flächen nach Abwägung im Einzelfall nicht aus. Mit dem 6 §6 Prinzipiell treten Gesetze nach der Verkündung im Gesetzblatt in Kraft. Ausnahmsweise kann ein Gesetz aber auch rückwirkend in Kraft treten. Von dieser Option ist in § 6 Abs. 1 Gebrauch gemacht worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist hier rückwirkend auf den 1. September 2014 festgesetzt worden. Das grundsätzliche Rückwirkungsverbot trägt dem Vertrauensschutzgesichtspunkt Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift der Vertrauensschutz aber nicht ein, wenn die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten der rückwirkenden Normen mit deren Erlass rechnen mussten. Dazu genügt eine ernsthafte Ankündigung des Gesetzesvorhabens in der Öffentlichkeit. Das ist hier geschehen. Die Initiatoren haben das Ortsgesetzvorhaben als Gegenstand eines Volksbegehrens bereits im September 2014 der Öffentlichkeit vorgestellt. Darüber ist in den Medien ebenso wie über das anschließende Verfahren vor dem Staatsgerichtshof berichtet worden. Dass der ursprüngliche Entwurf nur wegen der formalen juristischen Bedenken des Senats zurückgezogen wurde und ein modifizierter rechtlich unangreifbarer Ortsgesetzentwurf vorgelegt werden sollte, konnte ebenfalls der Presseberichterstattung entnommen werden. Sowohl die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bremen als auch der Senat und die Stadtbürgerschaft kannten also das bisherige Ortsgesetzprojekt, dessen Ziele mit dem vorliegenden Ortsgesetz aufgegriffen werden. In dem vorangegangenen Entwurf für ein Ortsgesetz im Rahmen des eingeleiteten Volksbegehrens war in der Anlage im Übrigen auch der 1. September 2014 als Stichtag festgelegt worden. Die Rückwirkung verletzt also nicht den Vertrauensschutz. Sie ist auch lt. Volksentscheidsgesetz § 11 (1) Satz 2 gegeben, wonach Mängel von Zulassungsanträgen noch innerhalb der Entscheidungsphase möglich sind. Sie ist hier notwendig, weil ohne Rückwirkung die Gefahr besteht, dass Senat und Stadtbürgerschaft vor der Abstimmung über den Volksentscheid Bauleitpläne aufstellen, welche bewusst die mit der eingeleiteten Volksgesetzgebung verfolgten Ziele missachten. Der Umstand, dass weder Vertreter des Senats noch der Stadtbürgerschaft einen Dialog mit den Initiatoren gesucht haben, bestätigt diese Einschätzung. Die Rückwirkung bedeutet, dass Bauleitpläne, die in der Zeit von September 2014 bis zur Abstimmung über den Volksentscheid aufgestellt worden sind, nachträglich einer weiteren Abwägung unter Berücksichtigung dieses Ortsgesetzes unterzogen werden müssen. Das gilt auch dann, wenn Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungspläne in diesem Zeitraum bereits beschlossen sein sollten. Die Rückwirkung erfasst nicht Bauten, die vor dem 1. September 2014 genehmigt wurden, und Verkehrsanlagen, die vor diesem Zeitpunkt landesstraßenrechtlich gewidmet worden sind. Das wird durch § 6 Abs. 2 klargestellt. 7 Anlage - Städtebauliches Entwicklungskonzept - „Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Flächen“ 41. Friedhof Grambke Flächen, deren Grenzen 42. Friedhof Mittelsbüren allgemein bekannt oder nachstehend beschrieben sind. 43. Friedhof Wasserhorst Parks und Gärten 1.Bürgerpark 2.Stadtwald 3.Nelson-Mandela-Park 4. Knoops Park/Wald, Altes Gärtnereigelände Nord: Ulenweg zwischen Billung straße und Raschenkampsweg und daran anschließend Kastanienallee Ost: Mühlental und daran an schließend Ulenweg und An Knoops Park in nördlicher, An Knoops Park in südlicher Richtung Süd: Admiral-Brommy-Weg West: Am Kapellenberg und Billungstraße 5. Waller Park 6.Wallanlagen 7.Hohentorspark 8.Neustadtswallanlagen 9. Dillener Park 10. Wätjens Park 11.Bahrsplate 12. Stadtgarten Vegesack 13. Pellens Park 14.Friedehorstpark 15. Bömers Park 16. Oslebshauser Park 17. Park Links der Weser 18.Wolfskuhlenpark 19. Rhododendron-Park/Allmers Park 20. Garten am Gut Riensberg 21.Menke-Park 22. Heinekens Park 23.Achterdiekpark 24. Muhles Park 25. Ichons Park 26. Höpkens Ruh 27.Lür-Kropp-Hof-Park 28.Schlosspark 29. Museunsgarten (Focke-Garten) 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. 55. 56. 57. 58. 59. 60. 61. 62. 63. 64. 65. 66. Friedhof Oslebshausen Friedhof Gröpelingen Waller Friedhof Friedhof Horn Friedhof Riensberg Neuer Jüdischer Friedhof Friedhof Borgfeld Friedhof Oberneuland Jüdischer Friedh. Deichbruchstr. Friedhof Hastedt Osterholzer Friedhof Friedhof Sebaldsbrück Friedhof Hemelingen Friedhof Arbergen Friedhof Mahndorf Friedhof Seehausen Friedhof Rablinghausen Friedhof Woltmershausen Friedhof Kirchhuchting Friedhof Huchting Friedhof Buntentor Friedhof Huckelriede Friedhof Arsten Naturschutzgebiete 67.Sodenstich 68. Vogelschutzg. Arsten-Habenhausen 69. Vogelschutzgehölz Sodenmatt 70.Kuhgrabensee 71. Westliches Hollerland 72. Hammersbecker Wiesen 73. Borgfelder Wümmewiesen 74.Eispohl-Sandwehen 75. Neue Weser 76. Dunger See 77. Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis) 78.Ruschdahlmoor 79. Untere Wümme 80.Werderland 81. Ochtumniederung bei Brokhuchting 82. Grambker Feldmarksee 83. Hochw.-Schutzpolder Neust. Hafen Friedhöfe Grünflächen in den nachstehend beschrieben Grenzen: 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 84. Schönebecker Auewiesen/Ökologiestation Nord: Landesgrenze Ost: Auf dem Krümpel, Schönebecker Kirchweg, Zum Fichtenhof, Landesgrenze Süd: Uthoffstraße West: An der Aue, Braut-Eichen, Am Gütpohl 85. Binnendüne und umgebendes Areal Nord: An der Landesgrenze Ost: Wölpscher Straße Süd: Am Steending West: Im Neuen Kamp Friedhof Rekum Friedhof Rönnebeck Waldfriedhof Blumenthal Kath.Friedhof Blumenthal Friedhof am Godenweg Friedhof Blumenthal Friedhof Neu-Aumund Friedhof Vegesack Friedhof Alt-Aumund Friedhof Grohn Friedhof Lesum 8 86. Löhwald und Burgwallanlagen Nord: Am Freibad Ost: Am Forst, Wohldstr., Landesgrenze Süd: Landrat-Christians-Str. West: Bockhorner Weg, Lüssumer Str. 87. Oeversberg Nord: Friedrich-Humbert-Straße Ost: Maschkuhlen u. daran anschl. Bei Raschens Werft Süd: Am Wasser West: Lesumstraße, Oeversberg und Seefahrtstraße 94. Osterholzer Feldmark Nord: Osterholzer Dorfstraße Ost: Ehlersdamm Süd: Rodenfleth und Verlängerungslinie bis Ehlersdamm West: Elisabeth-Selbert-Str. Sozial- und andere Flächen in den nachstehend beschrieben Grenzen: 95. Grünflächen Vahr Nord: Richard-Boljahn-Allee Ost: Dietrich-Bonhoeffer-Str. Süd: Bürgermeister-Reuter-Str. West: Berliner Freiheit 97. Dedesdorfer Platz/Waller Mitte Nord: Dedesdorfer Str. Ost: Vegesacker Str. Süd: Verlängerung Lankenauer Str. West: Steffensweg 96. Mahlstedts Wiese Nord: An Rauchs Gut Ost: Vockestraße Süd: Auf dem Hohen Ufer West: Finkenschlag 98.Lucie-Flechtmann-Platz Nord: Grünenstraße Ost: Heinrich-Bierbaum-Str. Süd: Westerstr. West: Lucie-Flechtmann-Platz Hochwasserschutzgebiete Alle Flächen gemäß Hochwassergebietsverordnung (Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen - Hochwassergebietsverordnung - WeserHwGebv). Flächen sind nicht gesondert in der Anlage ausgewiesen. 99.Wolfskuhlensiedlung Nord: Alter Kuhweideweg und Kleingartengebiet Ost: Kattenturmer Heerstraße und der Wolfskuhlenpark Süd: Wolfskuhlenweg, Wolfskuhlenpark West: Flughafen und Kleingartengebiete. 88. Waller Grün Nord: Karl-Peters-Straße Ost: Twistringer Straße, Hauffstraße und Arndtstraße Süd: Hansestraße West: Steffensweg 89. Waller Grün/Arndtstraße Nord: Karl-Peters-Str. Ost: Arndtstr. Süd: Verlängerung Lutherstr. West: Steffensweg 90. Utbremer Grün Nord: Landwehrstr. Ost: B75. Süd: Hans-Böckler-Str. West: Sternenhof/Bgm.-Hildebrand-Str. 91. Grünzug West Ehemalige 4,5 Km lange Bahntrasse von Walle bis Oslebshausen Nord: Ritterhuder Heerstraße Süd: Waller Str./Waller Heerstr. 92. Friedhofserweiterung Huckelriede Nord: Habenhauser Deich Ost: Fellendsweg Süd: Habenhauser Landstr. West: Huckelrieder Friedhof 93. Kinderwildnis Riensberg Dreiecksfläche Nord: Bahnstrecke Richtung Hamburg Höhe Riensberger Friedhof Ost: Gleise der Straßenbahn 6 Süd/West: Riensberger Abzugsgraben Grünflächen Parks und Gärten Friedhöfe Naturschutzgebiete Sozial- und andere Flächen 9 Familienname Vorname Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort Familienname eigenhändige Unterschrift Vorname Bitte unbedingt alle Angaben vollständig und leserlich eintragen! Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort Bitte unbedingt alle Angaben vollständig und leserlich eintragen! 1 11 2 12 3 13 4 14 5 15 6 16 7 17 8 18 9 19 10 20 10 Geburtsdatum 11 eigenhändige Unterschrift Was wollen wir: Wir wollen die grüne Lunge Bremens erhalten und weiterentwickeln. Dazu müssen die in der Anlage genannten Flächen vor inakzeptablen Eingriffen geschützt werden. Für uns haben Lebensqualität und Gesundheit der Bremer Bürgerinnen und Bürger Vorrang vor kommerziellen Interessen. Dieses Volksbegehren schließt aber keineswegs aus, dass bezahlbare Wohnungen auch künftig in Bremen geschaffen werden. Unser Konzept dazu ist: Bauen ohne FlächenFraß (BoFF) Mit Bauen ohne FlächenFraß wollen wir dazu beitragen, dass sich Bremens Lebensqualität positiv entwickelt, die negative Tendenz aufgehalten wird. Lebensqualität ist Gesundheit basierend auf einer starken Wirtschaft im Rahmen einer gerechten Gesellschaft mit Bildung und Kultur. Deshalb muss man in unserer Stadt auch bauen können. Damit uns allen dabei nicht die noch letzten freien Flächen als Lebensgrundlage entzogen werden, kommen als „Baugrund“ in Frage: 1. Geeignete, bereits versiegelte und zu Bebauung zugelassene Flächen 2. Baulücken 3. Aufzonung 4. Überbauung 5. Bestandsumbau Was wollen wir nicht: Wir wollen nicht den benötigten Bau von bezahlbaren Wohnungen verhindern. Mit Bauen ohne FlächenFraß ist der Bau von mehreren Zehntausenden Wohneinheiten möglich, ohne dass eine einzige Grün- oder Sozialfläche zerstört werden muss. BoFF hat zusätzlich den guten Nebeneffekt, dass besonders hässliche Ecken Bremens endlich Gestalt bekommen und damit städtische Ausstrahlung gewinnen. Weiterer Flächenfraß wie bisher entgegen allen Empfehlungen der Bundesregierung dient nur den Investitionen in Premium-Wohnungen und verschärft so die weitere Spaltung der bremischen Stadtgesellschaft. Wer darf unterschreiben? Alle Bürgerinnen und Bürger von Bremen, die wahlberechtigt (mind. 16 Jahre) sind, seit mindestens 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremen haben und einen deutschen Pass besitzen oder EU-Bürger sind. Vertrauensperson: Dinné, Olaf Weg zum Krähenberg 57, 28201 Bremen, Telefon 0421- 551426 Stellvertretende Vertrauensperson: Bomhoff, Gerhard Teerhof 51, 28199 Bremen Tel. 0421-5980246 Stellvertretende Vertrauensperson: Brandtstaedter, Olaf Buddestraße 8/10, 28215 Bremen, Tel. 0421-3761142 Bestätigung der Gemeindebehörde 1. In vorstehender Unterstützungsliste wurden ........................ Eintragungen geleistet. (Zahl) 2. ............. Eintragungen und zwar lfd Nr. ................................................................. (Zahl) sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes ungültig 3. Die Unterstützungsliste enthält somit die Unterschriften von .............. Stimmberechtigten (Zahl) ............................., den .................... Dienstsiegel . ..................................................................... (Behördenbezeichnung) ...................................................................... (Unterschrift) 12
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