Fortschritt baut man aus Ideen, a 4 4. Je innerhalb der Firmengruppe Max Bög) vom 01.04.20 15 Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Alkohol- und Rauschmittelverbot vom 01.042015 Zwischen dem Firmenrat der Firmengruppe Max BögI vertreten durch den Geschäftsführer Roland Zemler und dem Gesamtbetriebsrat der Firmengruppe Max BögI vertreten durch den Gesamtbetriebsratsvorsjtzenden Ernst Kanzler wird über ein Alkohol- und Rauschmittelverbot folgende Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen: Präambel Der Drogen- und Alkoholkonsum vor und während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen gefährdet Gesundheit und Leben jedes Mitarbeiters und darüber hinaus die aller Betriebsan gehörigen und stellt insbesondere für jugendliche Belegschaftsmitglieder ein schlechtes Vor bild dar. Es können unabsehbare Schäden an Maschinen, Betriebsanlagen und -einrichtungen verursacht werden. Der Versicherungsschutz alkoholisierter oder berauschter Mitarbeiter ist gefährdet und möglicherweise entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Der § 38 Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften verbietet dem Mitarbeiter einen sich selbst oder andere gefährdenden Alkoholkonsum und untersagt dem Arbeitgeber die Weiterbe schäftigung des alkoholisierten Mitarbeiters. Geschäftsleitung und Betriebsrat sind verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden. § 1 Geltungsbereich Die folgende Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für die Einführung von einem Alkohol- und Rauschmittelverbot sowie die Hilfe für Suchtkranke. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Standorte, Niederlassungen und Baustellen der in der aktuell gültigen Fassung des Tarifvertrages zur Betriebsrätestruktur benannten Unternehmen der Firmengruppe Max Bögl. § 2 Ziel der Vereinbarung - 2 Die Gesundheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erhalten und wiederherzustel len Die Arbeitssicherheit zu erhöhen und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu gewährleisten Den Suchtmittelmissbrauch zu beseitigen Den Mitarbeitern, die Probleme mit Suchtmitteln haben, rechtzeitig geeignete Hilfen und Unterstützung anzubieten Die Gleichbehandlung aller Betroffenen zu garantieren Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Alkohol- und Rauschmittelverbot vom 01.04.2015 § 3 Verbot von Alkohol- und Rauschmittelgenuss während der Arbeitszeit Um die mit dem Alkohol und Suchtmittelgenuss verbundenen Gefahren zu vermeiden und alle Mitarbeiter gleich zu behandeln, ist es allen Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmern und Nachunternehmern und allen Besuchern untersagt, 4 alkoholische Getränke, Drogen oder andere Rauschmittel in den Betrieb und auf die Baustelle mitzubringen. 4 alkoholische Getränke, Drogen oder andere Rauschmittel während der Arbeitszeit und der Pausen zu sich zu nehmen. Unterkünfte auf dem Werksgelände oder auf der Baustelle, hierzu zählen auch die Kabinen der Kraftfahrer, sind während der Freizeit von dieser Regelung ausgenom men. Die Mitarbeiter sind angehalten, sich nicht durch Alkohol- bzw. Suchtmittelgenuss vor Arbeitsantritt in einen Zustand zu versetzen, in dem sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können. § 4 Beschäftigungsverbot und Konsequenzen Unter Alkohol oder sonstigem Rauschmitteleinfluss stehende Betriebsangehörige dürfen nicht beschäftigt werden. Sie haben das Betriebsgelände zu verlassen. Alle Vorgesetzten haben ständig auf die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu ach ten. Stellen Sie bei einem Ihrer Mitarbeiter ein aufgrund typischer Anzeichen auffälli ges Verhalten fest, das Anlass zu der Annahme von Alkhol- oder sonstiger Rausch mittelbeeinflussung gibt, weisen Sie den Mitarbeiter an, vorläufig die Arbeit einzustel len, bis geklärt ist, ob seine weitere betriebliche Tätigkeit verantwortet werden kann. Zur Ermittlung, ob der betroffene Betriebsangehörige seine betriebliche Tätigkeit fort setzen kann oder dieses alkoholbedingt oder wegen Rauschmitteleinfluss nicht ver tretbar ist, soll ein weiterer geeigneter Mitarbeiter (Vorgesetzte oder Betriebsrat) zu gezogen werden. Gibt der betroffene Mitarbeiter Alkohol- bzw. Rauschmittelbeeinflussung zu, hat sein Vorgesetzter die betriebliche Tätigkeit sofort einstellen zu lassen. Bestreitet der betroffene Mitarbeiter eine Alkoholbeeinflussung, hat er die Möglichkeit, den Verdacht auf Alkoholbeeinflussung dadurch zu widerlegen, dass er sich der Uberprüfung durch ein Alkoholmessverfahren unterzieht. Zur Prüfung des Atemalko hols ist nach Möglichkeit entsprechend befähigtes Personal (Sicherheitsfachkraft, Be triebssanitäter, Betriebsarzt etc.) heranzuziehen. Einheitliche Geräte zur Atemalko holmessung werden bei dem befähigten Personenkreis vorgehalten. Ebenfalls ist ein Mitglied des Betriebsrates umgehend zu verständigen. Alternativ kann der Mitarbeiter zeitnah zu einem Arzt seines Vertrauens gehen und dort einen entsprechenden Alkoholtest durchführen lassen. Bestreitet der Betriebsangehörige einen Konsum sonstiger berauschender Mittel, (Drogen, Lösemittel u.ä.), hat er die Möglichkeit, den Verdacht auf solche Beeinflus sungen dadurch zu widerlegen, dass er sich der Uberprüfung durch einen Arzt oder den Betriebsarzt unterzieht. 3 Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Alkohol- und Rauschmittelverbot vom 01.04.2015 - - - - - - - Bei nachgewiesener Alkohol- oder Drogenfreiheit trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Test. In allen Fällen ist die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters erforderlich. Über die Durchführung und das Ergebnis ist ein Protokoll zu erstellen. Verweigert der betroffene Mitarbeiter trotz begründetem Verdacht die Alkoholmes sung bzw. das Aufsuchen eines Arztes, ist es aus Sicherheitsgründen erforderlich, dem betroffenen Mitarbeiter eine weitere betriebliche Arbeit zu untersagen. Darf der betroffene Mitarbeiter seine betriebliche Tätigkeit wegen Rauschmittelbeein flussung nicht fortsetzen, hat sein Vorgesetzter dafür zu sorgen, dass er umgehend das Betriebsgelände verlässt. Muss nach dem Verhalten des Mitarbeiters angenom men werden, dass er auf dem Heimweg rauschmittelbedingt sich oder andere ge fährdet, veranlasst der Vorgesetzte die Beförderung zu seiner Wohnung. Für die rauschmittelbedingt entfallene Arbeitszeit wird kein Lohn / Gehalt gezahlt. Die dem Betrieb durch die Heimfahrt entstandenen Kosten hat der Betriebsangehörige zu tragen. Bei erstmaliger Feststellung von Alkohol- oder sonstigem Rauschmittelmissbrauch soll nur dann eine schriftliche Abmahnung erfolgen, wenn der Vorgesetzte des Mitar beiters dieses für erforderlich hält bzw. die Umstände und Schwere des Fehlverhal tens dies erfordern. Dem Betriebsrat ist dazu Gelegenheit zur Aul3erung zu geben. Liegen bereits mehrere Fälle von Alkohol- oder Rauschmittelmissbrauch vor, besteht grundsätzlich Anlass für eine Abmahnung. In der schriftlichen Abmahnung wird auf die Folgen bei weiterer betrieblich festgestellter rauschmittelbedingter Arbeitsunfähig keit (Lohneinbul3en, Kündigung) hingewiesen. Grob fahrlässiges Verhalten kann un ter Umständen zu einer unverzüglichen Kündigung führen. Ferner soll darüber infor miert werden, dass zur Lösung von persönlichen Problemen, insbesondere Suchtproblemen, die Möglichkeit zu einer vertraulichen Beratung durch einen Suchtbe rater besteht. - - § 5 Maßnahmen und Hilfen für Beschäftigte mit Suchtproblemen Zur Vorbeugung und Bekämpfung der Alkoholsucht und anderer Suchtarten soll je des Betriebsratsgremium einen Suchtbeauftragten aus den eigenen Reihen auswäh len. Der Suchtbeauftragte nimmt an Schulungen im erforderlichen Umfang teil. Alle an verantwortlicher Stelle Tätigen sollen auch unter Einbeziehung externer Stel len systematisch über Suchterkrankungen geschult werden. Bei alkohol- bzw. rauschmittelbedingten Auffälligkeiten, die eine Suchterkrankung des Mitarbeiters vermuten lassen, ist der innerbetriebliche lnterventionsleitfaden anzu wenden. Der Stufenplan ist Anhang dieser Betriebsvereinbarung. 4 Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Alkohol- und Rauschmittelverbot vom 01.04.2015 § 6 Datenschutz Über die rechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus, dürfen keine Er kenntnisse über betroffene Mitarbeiter weitergegeben werden, soweit sie nicht im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorgänge offengelegt werden müssen. § 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung ge wollten möglichst nahe kommt und den Vorgaben anderer Bestimmungen entspricht. Glei ches gilt für eine eventuelle Rechtslücke. § 8 Laufzeit Diese Vereinbarung tritt am 01 .04.2015 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende von den Vertragsparteien gekündigt werden. Bei groben Verstößen haben die Parteien das Recht auf fristlose Kündigung. Die Gesamtbetriebsvereinbarung entfaltet keine Nachwirkung nach erfolgter Kündigung. Sengenthal, 01.04.2015 Gesc iäftsleitung Rolai d Zemler GE Leitu!Zen~‘.~: Andreas Beyer G ‘:. ~M1BETR!EBSI{4~- F Gesah 5 Stell Gesamtbetriebsratsvorsitzende Karin Hammerl-Ranftl . Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Alkohol- und Rauschmittelverbot vom 01042015 Anhang Interventionsleitfaden Stufenplan zum Umgang mit Problemen und Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen. Stute Beteiligte Inhalte Stufe 1 Mitarbeiter Vorgesetzter Betriebsrat In einem ersten vertraulichen Gespräch weist der Vorgesetzte den Betroffenen darauf hin, dass ihm dessen erhöhter Alkohol- oder Suchtmittelkonsum aufgefallen ist und es deshalb zu arbeitsvertragli chen Verletzungen kommt. Der Vorgesetzte zählt diese Fakten auf und klärt über die Gefahren einer Abhängigkeitserkrankung sowie berufliche Konsequenzen auf. Außerdem werden den Betroffenen geeignete Informationen über Hilfeeinrichtungen ausgehändigt. Stufe 2 Mitarbeiter Direkter Vorgesetzter Indirekter Vorgesetzter Personalleitung Betriebsrat Andert sich das Verhalten des Betroffenen nicht, findet ein erneutes Gespräch statt. Mit diesem Gespräch soll erreicht werden, dass er Bereitschaft entwickelt, sich mit seiner Krankheit auseinander zu setzen und seine Gesundheit wieder herstellt, um den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wieder nachkommen zu können. Hinweise auf Selbsthilfegruppen und zugehörige Adressen sollten bei diesem Ge spräch nicht fehlen. Vereinbarte Absprachen werden dokumentiert. Der Betroffene hat Gelegenheit auszuführen, inwieweit er von dem Hilfsangeboten vom 1. Gespräch Gebrauch gemacht hat. Der Arbeit nehmer bekommt eine schriftliche Aufforderung die arbeitsvertragli chen Pflichten einzuhalten, dies kann auch in Form einer Abmahnung geschehen. Stufe 3 Mitarbeiter Direkter Vorgesetzter Indirekter Vorgesetzter Personalleitung Betriebsrat Bei erneuten suchtbedingten Verletzungen des Arbeitsvertrages, muss der Leidensdruck, in Form einer 2. Abmahnung, weiter erhöht werden. Bei diesem Gespräch kann es sinnvoll sein, eine zusätzliche Person aus dem privaten Umfeld des Betroffenen einzuladen. Der Betroffene wird aufgefordert eine ärztliche Begutachtung und in Abhängigkeit des Ergebnisses dieser Begutachtung, unverzüglich eine Therapiemaßnahme über den Hausarzt oder über eine ambu lante Beratungsstelle einzuleiten. Stufe 4 Mitarbeiter Direkter Vorgesetzter Indirekter Vorgesetzter Personalleitung Betriebsrat In dieser Stufe wird eindeutig darauf hingewiesen, dass bei bestehender Suchterkrankung und nicht vorhandener Bereitschaft zu einer Therapie eine krankheitsbedingte Kündigung droht. a) er kann diese abwenden, wenn er vor Ausspruch an einer Therapie teilnimmt (schriftlicher Nachweis ist zu erbringen). Für die Dauer der Therapie wird er von seiner Tätigkeit frei gestellt. b) Bei Betroffenen, die gekündigt wurden und innerhalb eines Jahres eine erfolgreiche Therapie nachweisen, wird im Ein zelfall geprüft, ob eine befristete Einstellung innerhalb der Firmengruppe, sofern betriebliche Gründe (Antrag auf Kurz arbeit, Massenentlassungen oder sonstiger Personalabbau) nicht entgegen sprechen, erfolgen kann. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf die bisherigen arbeitsvertragli chen Bedingungen. Der Betriebsrat ist davon zu unterrichten. 6
© Copyright 2024