Gemeinde Moormerland BEGRÜNDUNG ZUR 11. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES ORTSCHAFT VEENHUSEN ENTWURF G E M E I N D E M O O R M E R L A N D P OSTFACH 1120 26793 M OORMERLAND BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEM. § 4 (2) BAUGB SOWIE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄß § 3 (2) BAUGB IN DER ZEIT VOM 30.03.2015 BIS 30.04.2015 DATUM : RASTEDE, SEPTEMBER 2015 Planungsbüro Diekmann & Mosebach OLDENBURGER STRASSE 86 -26180 RASTEDE FAX: 04402/911640 TEL.: 04402/911630 E-MAIL: [email protected] GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. P I R Ä A M B E L Aufgrund der §§ 1 (3) und 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I; S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I, S. 1509), und den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Moormerland die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Blätter) und der nachstehenden Begründung sowie den Umweltbericht, beschlossen. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN GEMEINDE MOORMERLAND INHALTSÜBERSICHT BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. INHALT II SEITE TEIL I: BEGRÜNDUNG ................................................................................................ 1 1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG ........................................................................ 1 2.0 RAHMENBEDINGUNGEN .................................................................................... 1 3.0 4.0 5.0 2.1 KARTENMATERIAL ............................................................................................ 1 2.2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH....................................................................... 1 2.3 STÄDTEBAULICHE SITUATION UND NUTZUNGSSTRUKTUR ....................................... 2 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE ............................................................. 2 3.1 LANDESRAUMORDNUNGSPROGRAMM (LROP) ...................................................... 2 3.2 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM (RROP) .............................................. 2 3.3 VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG .................................................................... 2 3.4 VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG ...................................................................... 2 ÖFFENTLICHE BELANGE ................................................................................... 3 4.1 BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT ............................................................. 3 4.2 BELANGE DES IMMISSIONSSCHUTZES .................................................................. 3 4.3 BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT ................................................................... 3 4.4 BELANGE DES DENKMALSCHUTZES..................................................................... 4 4.5 ALTABLAGERUNGEN ......................................................................................... 4 INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG .................................................. 4 5.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG .......................................................................... 4 6.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR ................................................ 5 7.0 VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE ............................................. 5 7.1 RECHTSGRUNDLAGEN ...................................................................................... 5 p:\planung\fplan_neu\11_fnpae\ihv-08\11_fnpae.docx Seiten 18 GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. INHALT III ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABB. 1: AUSZUG AUS DEM RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1999 ...................................... 7 ABB. 2: ÜBERSICHTSPLAN ZUR FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 25 000 ..................... 8 ABB. 3: 11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 5 000 ................................................. 9 ABB. 4: ZEICHENERKLÄRUNG ZUR 11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG ......................................... 10 p:\planung\fplan_neu\11_fnpae\ihv-08\11_fnpae.docx Seiten 18 GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 1 TEIL I: BEGRÜNDUNG 1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG Die Gemeinde Moormerland beabsichtigt die Erweiterung des Grundschulstandortes in der Ortschaft Veenhusen bauleitplanerisch vorzubereiten und führt zu diesem Zweck die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes durch. Das Plangebiet wird bereits heute zum Teil als Grundschulstandort genutzt und ist zentral in der Gemeinde Moormerland gelegen. Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Hauptstraße und westlich der Moormerlandstraße. Für das vorliegende Plangebiet gelten die Aussagen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Moormerland aus dem Jahr 1999. Hierin wird der Änderungsbereich derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Aufgrund der geänderten Bedürfnisse der Schule sollen die im südlichen Teil des Änderungsbereich gelegenen Flächen für die Erweiterung des Schulgeländes vorbereitet werden. Da sich die Schule in freier Trägerschaft befindet wird das gesamte Schulgelände gem. § 5 (2) Nr. 1 BauGB als Sonderbaufläche Zweckbestimmung Schule, privat festgesetzt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Zielsetzung verfolgt die planungsrechtlichen Grundlagen für eine den heutigen Bedürfnissen der Schule entsprechende Erweiterung des Schulgeländes zu schaffen, um optimale Bedingungen für die Entwicklung der Kinder sicherzustellen. Die konkrete Gebietsentwicklung wird im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Nr. V 34 geregelt. Die mit dem Planvorhaben verbundenen Umweltauswirkungen werden im Rahmen eines Umweltberichtes auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewertet. 2.0 RAHMENBEDINGUNGEN 2.1 KARTENMATERIAL Die Planzeichnung der 11. Flächennutzungsplanänderung wurde unter Verwendung des vom Katasteramt Leer zur Verfügung gestellten Kartenmaterials im Maßstab 1 : 5000 (DGK 5 + ALK) erstellt. 2.2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Der räumliche Geltungsbereich der 11. Flächennutzungsplanänderung umfasst eine ca. 1,9 ha große Fläche und ist zentral in der Gemeinde Moormerland gelegen. Das Plangebiet befindet sich südlich der Hauptstraße (K 8) und westlich des Flachsmeerschloots. Die konkrete Abgrenzung sowie die Lage im Gemeindegebiet sind der Planzeichnung zu entnehmen. GEMEINDE MOORMERLAND 2.3 BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 2 STÄDTEBAULICHE SITUATION UND NUTZUNGSSTRUKTUR Im nördlichen Teil des Plangebiets befindet sich das Schulgelände der Freien Christlichen Schule Ostfriesland mit einem Schulgebäude, Grün- und Schulhofflächen, einer Wendeschleife für Busse sowie PKW Stellplätzen für das Lehrpersonal und Besucher. Der südliche Teil des Geltungsbereichs ist bisher unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. An der östlichen und südlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Flachsmeerschloot, ein Gewässer 2. Ordnung. Das Umfeld des Plangebiets ist überwiegend durch Wohnbebauung und landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. Westlich grenzt ein Abbaugewässer an. 3.0 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE 3.1 LANDESRAUMORDNUNGSPROGRAMM (LROP) Nach § 1 des BauGB unterliegen Bauleitpläne, in diesem Fall die 11. Änderung des Flächennutzungsplans einer Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Aus den Vorgaben der übergeordneten Planungen ist die kommunale Planung zu entwickeln bzw. hierauf abzustimmen. Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wird das Plangebiet dem ländlichen Raum zugeordnet. Grundsätzlich soll die Entwicklung dieser Regionen gefördert werden, um die Auswirkungen des demographischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten. Das Planungsziel, der bedarfsgerechten Erweiterung eines Schulstandorts, stimmt somit mit den landesplanerischen Zielvorgaben überein. 3.2 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM (RROP) Das regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Leer liegt aus dem Jahr 2006 vor. Die Gemeinde Moormerland wird darin als Grundzentrum und im Weiteren als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung dargestellt. Unmittelbar nördlich des Plangebiets verläuft eine Hauptverkehrsstraße mit regionaler Bedeutung (Kreisstraße K 8), auf der auch regional bedeutsame Buslinien verkehren. Darüber hinaus werden für das Plangebiet keine Aussagen getroffen. Die Erweiterung des Schulstandortes trägt zur Sicherung eines hochwertigen Bildungsangebots in der Gemeinde Moormerland bei und entspricht damit den Zielen der Raumordnung. 3.3 VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG Der Geltungsbereich wird im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Moormerland aus dem Jahr 1999 als gemischte Baufläche und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 3.4 VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG Für den nördlichen Teil des Geltungsbereichs gelten derzeit die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 23. Hierin ist das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Darüber hinaus wurde entlang des Flachsmeerschloots ein Gewässerräumstreifen mit einer Breite von 10 m sowie an der südlichen und Teilen der westlichen Grenze Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen festgesetzt. Die konkrete Gebietsentwicklung entsprechend den geänderten Bedürfnissen erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. V 34 mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. V 23. GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 4.0 ÖFFENTLICHE BELANGE 4.1 BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT 3 Zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB) ist im Rahmen dieser Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 2 (4) BauGB und § 2a BauGB sind die ermittelten Umweltauswirkungen im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 (4) Satz 1 BauGB). Zur konkreten Entwicklung des Plangebietes erfolgt derzeit die Aufstellung des Bebauungsplanes V 34. Der Umweltbericht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit einer umfassenden Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen für das gesamte Planvorhaben, ist als Teil II verbindlicher Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes V 34. Im Rahmen der 11. Flächennutzungsplanänderung sind aufgrund des identischen Geltungsbereiches keine zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Inhalte des Umweltberichtes zum Bebauungsplan V 34 gelten daher gleichermaßen für die 11. Flächennutzungsplanänderung. 4.2 BELANGE DES IMMISSIONSSCHUTZES Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die mit der Planung verbundenen, unterschiedlichen Belange untereinander und miteinander zu koordinieren, so dass Konfliktsituationen vermieden und die städtebauliche Ordnung sichergestellt wird. Zu betrachten ist zum einen der durch den Betrieb der Schule hervorgerufene Lärm sowie der im Bereich der Stellflächen erzeugte Verkehrslärm. Gemäß § 22 Absatz 1a des BimSchG sind Geräuscheinwirkungen die durch den Schul- und Pausenbetrieb an der Grundschule hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Außerschulische Veranstaltungen sind nur in geringem Umfang vorgesehen und somit schalltechnisch nicht relevant. Zur Beurteilung des Parkplatzlärms erfolgte eine schalltechnische Prüfung der Stellplätze sowie der zugehörigen Zufahrtswege durch das Ingenieurbüro itap, Institut für technische und angewandte Physik GmbH, Oldenburg. Die Berechnungen erfolgten auf Grundlage der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen. Aus der Untersuchung geht ein Beurteilungspegel L r, tagsüber = 44,8 dB(A) hervor. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 db (A) wird somit deutlich unterschritten. Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung wird somit durch die Bauleitplanung nicht vorbereitet. 4.3 BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT In der Bauleitplanung sind die Belange der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser von versiegelten Bauflächen muss ordnungsgemäß entsprechend wasserwirtschaftlicher Anforderungen abgeleitet werden. Das anstehende Oberflächenwasser wird in das vorhandene Entwässerungssystem eingeleitet und abgeführt. Entlang und im Plangebiet verläuft ein Teil des Flachsmeerschloots. Es handelt sich dabei um ein Gewässer 2. Ordnung dessen Räumung durch einen 10 m breiten Gewässerräumstreifen sichergestellt wird. Durch eine textliche Festsetzung wird gewährleistet, dass dieser Räumstreifen von jeglicher Bebauung oder anderen Dingen, die einer ordnungsgemäßen Räumung entgegenstehen freigehalten wird. GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 4 Westlich des Plangebiets grenzt eine Wasserfläche an. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde angemerkt, dass zu prüfen ist, ob sich durch den Verlauf der Böschungskante möglicherweise Auswirkungen auf den Verlauf der Baugrenze ergeben könnten. Laut Angaben des Eigentümers der Wasserfläche verläuft die Böschung mit 40 Grad relativ flach. Der Abstand der Böschungskante zur Grundstücksgrenze beträgt etwa 4 m. Die Baugrenze hält einen Abstand von 6 m zur Grundstücksgrenze. Ein ausreichender Abstand der geplanten Turnhalle zur Böschungskante ist somit sichergestellt. 4.4 BELANGE DES DENKMALSCHUTZES Im Rahmen der Bauleitplanung sind gemäß § 1 (6) Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Folglich wird nachrichtlich auf die Meldepflicht von ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden im Zuge von Bauausführungen hingewiesen. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig sind der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 4.5 ALTABLAGERUNGEN Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Niedersachsen haben die Landkreise gezielte Nachermittlungen über Altablagerungen innerhalb ihrer Grenzen durchgeführt und entsprechendes Datenmaterial gesammelt. Dieses wurde vom Niedersächsischen Landesamt für Wasser und Abfall (NLWA) bewertet. Hiernach liegen im Plangebiet keine Altablagerungen vor. Sollten allerdings bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zutage treten, so ist unverzüglich die untere Bodenschutzbehörde zu benachrichtigen. 5.0 INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG 5.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Moormerland wird der Geltungsbereich derzeit als Fläche für die Landwirtschaft sowie als gemischte Baufläche dargestellt. Entsprechend dem in Kapitel 1.0 dargelegten Planungsziel der bedarfsgerechten Erweiterung eines Schulstandorts in freier Trägerschaft wird innerhalb des Geltungsbereiches der 11. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 5 (2) Nr. 1 BauGB eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Schule, privat festgesetzt. GEMEINDE MOORMERLAND 6.0 BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 5 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR Verkehrserschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die an der nördlichen Grenze des Plangebiets verlaufende Hauptstraße (K 8). Gas- und Stromversorgung Die Gasversorgung und die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch den Anschluss an die Versorgernetze der Energieversorgung Weser-Ems (EWE). Schmutz- und Abwasserentsorgung Die Schmutz- und Abwasserentsorgung innerhalb des Plangebietes erfolgt über den Anschluss an die vorhandene Kanalisation. Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser wird durch den Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen sichergestellt. Abfallbeseitigung Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Landkreis Leer. Oberflächenentwässerung Das anstehende Oberflächenwasser wird in das vorhandene Entwässerungssystem eingeleitet und abgeführt. Fernmeldetechnische Versorgung Die fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes erfolgt über die verschiedenen Telekommunikationsanbieter. Sonderabfälle Sonderabfälle sind vom Abfallerzeuger einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Brandschutz Die Löschwasserversorgung des Plangebietes wird entsprechend den jeweiligen Anforderungen sichergestellt. 7.0 VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE 7.1 RECHTSGRUNDLAGEN Der Flächennutzungsplanänderung liegen zugrunde (in der jeweils aktuellen Fassung): BauGB (Baugesetzbuch), GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 6 BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke: Baunutzungsverordnung), PlanzVO (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes: Planzeichenverordnung), NBauO (Niedersächsische Bauordnung), NAGBNatSchG BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz), NKomVG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) (Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz). GEMEINDE MOORMERLAND ABB. 1: BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. AUSZUG AUS DEM RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1999 PLANZEICHNUNG 7 GEMEINDE MOORMERLAND ABB. 2: BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. PLANZEICHNUNG ÜBERSICHTSPLAN ZUR FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 25 000 8 GEMEINDE MOORMERLAND ABB. 3: BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 5 000 PLANZEICHNUNG 9 GEMEINDE MOORMERLAND ABB. 4: BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. ZEICHENERKLÄRUNG ZUR 11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG PLANZEICHNUNG 10 GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. V 11 E R F A H R E N S V E R M E R K E Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 14. Nov. 2013 die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB am ortsüblich bekannt gemacht. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN Die Ausarbeitung der Aufstellung der 11. Flächennutzungsplanänderung erfolgte im Auftrag der Gemeinde Moormerland vom Planungsbüro: Diekmann & Mosebach DATUM: MAI 2014 Regionalplanung Stadt- und Landschaftsplanung Entwicklungs- und Projektmanagement Oldenburger Straße 86· 26180 Rastede Telefon (0 44 02) 91 16-30 Telefax (0 44 02) 91 16-40 O. MOSEBACH; DIPL-ING. Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 11. Dez. 2014 dem Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung sowie dem Umweltbericht zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung sowie der Umweltbericht haben vom bis gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN Seiten 18 GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 12 Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung sowie dem Umweltbericht zugestimmt und seine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung sowie der Umweltbericht haben vom bis gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN Der Rat der Gemeinde hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und Umweltbericht in seiner Sitzung am beschlossen. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Verfügung (Az.: heutigen Tage unter Auflagen / mit Maßgaben gemäß § 6 BauGB genehmigt. LEER, ) vom DEN Genehmigungsbehörde LANDKREIS LEER Im Auftrag Seiten 18 GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 13 Der Rat der Gemeinde ist den in der Genehmigungsverfügung vom (Az.: ) aufgeführten Auflagen / Maßgaben in seiner Sitzung am beigetreten. Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes hat zuvor wegen der Auflagen/Maßgaben vom bis öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegungen wurden am ortsüblich bekannt gemacht. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN Die Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 6 (5) BauGB am ortsüblich bekannt gemacht worden. Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit am wirksam geworden. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN Innerhalb von einem Jahr nach Wirksamwerden der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht / geltend gemacht worden. MOORMERLAND, BÜRGERMEISTERIN Vervielfältigungsvermerke: Kartengrundlage: Rasterdaten der Deutschen Grundkarte Blatt-Nr.: 2710/-5 Blatt-Name: Kolonie Veenhusen 1 : 5 000 (DGK 5) Seiten 18 GEMEINDE MOORMERLAND BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND. 14 Herausgabevermerk: Herausgegeben vom Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen –Landesbetrieb- Quelle: DGK 5-Rasterdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Seiten 18
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