Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu

Amtsblatt für den Landkreis
Oberallgäu
Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
28. April 2015/Seite 27
Amtsblatt Nr. 18
Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu:
Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr
Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt:
Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–14.30 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr
Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren.
Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211
Ärztlicher Notfalldienst
Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit
unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu
erreichen.
Am 01., 02. und 03. Mai 2015 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und
Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten und den
Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer 116117 zu
erreichen.
Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/191212.
Zahnärztlicher Notfalldienst
im Altlandkreis Sonthofen
Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 1. Mai 2015
unter Telefon 08326/251 und für den 02. und 03. Mai unter
Telefon 08321/88200. Notfallsprechstunden von 10.00 bis
12.00 und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für
den Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe dieser
Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt.
Sonntags- und Nachtdienst
der Apotheken
Bad Hindelang:
am 2. Mai 2015: Falken-Apotheke, Färbergasse 2,
Telefon 08324/323 (18.00 bis 19.00 Uhr)
Sonthofen, Immenstadt, Blaichach, Burgberg:
am 1. Mai 2015: Bahnhof-Apotheke, Sonthofen,
Bahnhofstr. 20, Telefon 08321/2843, und
Apotheke am Rathaus, Immenstadt, Marienplatz 3,
Telefon 08323/6396 (10.00 bis 12.00 Uhr)
am 2. Mai 2015: Stern-Apotheke, Sonthofen,
Bahnhofstraße 11, Telefon 08321/4400,
am 3. Mai 2015: Apotheke am Rathaus, Immenstadt,
Marienplatz 3, Telefon 08323/6396 und
Allgäu-Apotheke, Sonthofen, Telefon 08321/83445
(10.00 bis 12.00 Uhr)
Oberstdorf, Fischen:
am 1. Mai 2015: Apotheke am Bahnhof, Oberstdorf,
Bahnhofplatz 1, Telefon 08322/2383
(10.00 bis 12.00 und 17.00 bis 19.00 Uhr),
am 2. Mai 2015: Apotheke im Färberhaus, Fischen,
Hauptstraße 4, Telefon 08381/3404 (17.00 bis 19.00 Uhr)
am 3. Mai 2015: Vallis-Apotheke, Oberstdorf,
Poststraße 10, Telefon 08322/940700
Oberstaufen:
am 1. Mai 2015: Hummel’sche Apotheke, Hauptstr. 4,
Weiler, Telefon 08387/1043,
am 2. Mai 2015: Berg-Apotheke, Lindenberg, Bahnhofstr. 2a,
Telefon 08386/4583
am 3. Mai 2015: Hochgrat-Apotheke, Oberstaufen,
Hugo-von-Königsegg-Straße 4, Telefon 08386/4583
Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach,
Lauben, Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach:
am 2. Mai 2015: Cornelius-Apotheke, Probstried,
An der Wilhelmshöhe 32, Telefon 08374/589658
(18.00 bis 20.00 Uhr)
am 3. Mai 2015: Rathaus-Apotheke, Dietmannsried,
Rathausplatz 1, Telefon 08374/6100 (18.00 bis 20.00 Uhr)
Diensthabende Apotheken in Kempten:
am 1. Mai 2015: Iller-Apotheke, Ludwigstraße 73,
Telefon 0831/56466
am 2. Mai 2015: Kastanien-Apotheke, Bahnhofstraße 47,
Telefon 0831/26342
am 3. Mai 2015: Kronen-Apotheke, Kronenstraße 31,
Telefon 0831/22934
Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden
Fällen in Anspruch zu nehmen!
Vollzug des Wasserverbandsgesetzes;
Änderung des Wasser- und Abwasserverbandes Haslach
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Haslach hat am 07.04.2015 beschlossen, die Satzung
vom 30. April 1996 zu ändern.
I. Satzungsänderung
Bei § 19 erhält die Ziffer 5. folgende neue Fassung:
„5. Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
und über sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung
oder Verfügung zu Lasten des Verbandes im Werte bis zu
10.000 Euro enthalten;“
II. Die Satzungsänderung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Gez.: Wolfgang Tschinkl
92 - 31
MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr!
Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des
Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer
Platz 2, Zimmer 3.13 und bei der Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1, 87527 Sonthofen, eingesehen werden.
Wolfgang Settele
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Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu
Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 16.04.2015,
(Bpl.Nr. 0176/15), der Gemeinde Bolsterlang, Rathausweg 4,
87538 Bolsterlang, die Errichtung eines Trinkwasserhochbehälters in 87538 Bolsterlang, Einreite (Fl.Nr. 1161/2), Gemarkung Bolsterlang, bauaufsichtlich genehmigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg; Postfach 112343,
Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der
Schriftform und ist unzulässig.
Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft.
Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.
Gez.: Heinz-Joachim Pesch
Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des
Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer
Platz 2, Zimmer 3.08, und bei der Gemeinde Bolsterlang, Rathausweg 4, 87538 Bolsterlang, eingesehen werden.
Katharina Haug
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Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 20.04.2015,
(Bpl.Nr. 0211/15), den Eheleuten, Horst und Monika Locher,
Sonnenstraße 2 a, 87527 Sonthofen, die Errichtung einer
Dachgaube sowie Rückbau Solarkollektoren in 87527 Sonthofen, Sonnenstraße 2, (Fl.Nr. 235), Gemarkung Sonthofen,
bauaufsichtlich genehmigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg; Postfach 112343,
Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der
Schriftform und ist unzulässig.
Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft.
Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.
Gez.: Wolfgang Settele
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 124 für das Gewerbegebiet „Seifen-West“;
Erneute öffentliche Auslegung
Der Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates hat in seiner
öffentlichen Sitzung am 16.04.2015 den Bebauungsplan Nr.
124 für das Gewerbegebiet „Seifen-West“ mit Begründung
in der Fassung vom 16.04.2015 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
bestimmt. Das Plangebiet liegt im Westen des Ortsteiles Seifen
östlich der Kreisstraße OA 5 und umfasst im Wesentlichen
die Grundstücke Fl.Nr. 675/1, 674/1, 642, 641, 640, 532/1,
632/2 Tfl., 674/2 Tfl., Gemarkung Stein. Der Lageplan zum
räumlichen Geltungsbereich wurde im Lageplan zur Bekanntmachung am 20.01.2015 dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung in der
Fassung vom 16.04.2015 und die nach Einschätzung der Stadt
wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 06.05.2015 bis 22.05.2015
im Stadtbauamt Immenstadt, Dienstgebäude Kirchplatz 7,
Zimmer Nr. 22, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu
jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen
der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gemäß
§ 3a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
- Umweltbericht in der Fassung vom 16.04.2015 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan, Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013), Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung
sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
bei Durchführung bzw. Nicht-Durchführung der Planung
auf die folgenden Schutzgüter: Boden und Geomorphologie, Wasser (Grund- und Oberflächengewässer), Klima/
Luft, Pflanzen und Tiere/ biologische Vielfalt, Mensch,
Landschaftsbild, Schutzgut Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Beschreibung
der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der Auswirkungen/ Abarbeitung der Eingriffsregelung, Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten,
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring).
- Schalltechnische Untersuchung der TECUM vom 17.12.2014
mit der Festlegung von Emissionskontingenten LEK, die
dazu dienen, die schalltechnische Verträglichkeit der
gewerblichen Nutzungen mit den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen zu gewährleisten.
- Protokoll zum Scoping-Termin (frühzeitige Behördenbeteiligung) vom 24.09.2014 (insbesondere Themengebiete
Landschaftsbild, Naturschutz, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft).
- Geotechnisches Gutachten Dr.-Ing. Georg Ulrich vom
04.02.2009: Im Baugrund und in der Grundwassersituation
sind keine Ausschlusskriterien gegen ein Gewerbegebiet zu
erkennen. Aufgrund der Untergrundverhältnisse wird eine
Auffüllung von ca. 1 m empfohlen.
- Erdstatische Berechnungen Dr.-Ing. Georg Ulrich vom
13.07.2009 zur standsicheren Ausführung der Gründung.
- Planunterlagen Hochwasserschutz Immenstadt HWS Seifen
Bergstätt/Binnenpolder Seifen Süd Juni 2011 u.a. für wasserbauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz am Hölltobelbach und Berechnung des Retentionsraumausgleich für die
Flächen des geplanten Gewerbegebietes Seifen-West.
- Planfeststellungsbeschluss Hochwasserschutz Immenstadt,
Binnenpolder „SeifenSüd“ vom 14.11.2011. Genehmigung
u.a. der wasserbaulichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz am Hölltobelbach sowie des Baus des Binnenpolders
Süd zum Retentionsraumausgleich für das geplante Gewerbegebiet Seifen-West.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind,
können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei
der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig,
soweit der Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht,
die im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund des § 4a Abs. 2
BauGB statt.
Da es sich um eine erneute Auslegung des Entwurfes handelt,
wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur zu den geänderten oder ergänzten
Teilen des Planes abgegeben werden können. Diese sind im
Einzelnen:
Planzeichnung
Aktualisierung des Plandatums
Verlegung der Trafostation mit Pumpstation und Gasdruckregler (s. auch Stellungnahme/Abwägung AÜW)
Planung von Busbuchten beiderseits der Kreisstraße mit
Anpassung des Straßenverlaufs
Vergrößerung des Geltungsbereiches aufgrund Busbuchten:
TF 842/9, TF 842/10, TF 842/35
Leitungsrechte entlang des Geh- und Radwegs im Bereich
privater Grünfläche
Öffentliche Grünfläche mit Randeingrünung statt bisher
privater Grünfläche im nordwestlichen Bereich des Wendehammers Verschiebung des privaten Grünstreifens und der
Baugrenzen aufgrund Busbuchten und Leitungsrechten
Verlegung der Bezugshöhe als Höhenfestpunkt aufgrund der
Planung der Busbuchten
Ergänzung der Legende im Bereich der Flächen für Versorgungsanlagen sowie des Leitungsrechtes
Satzung
Aktualisierung der Plandaten
Berichtigung der Rechtsgrundlagen
Berichtigung der Gewerbequartiere bei Bauweise (Punkt I, 3.1)
Ergänzung Punkt Private Grünfläche mit Zweckbestimmung
Randeingrünung (Punkt I, 9.1)
Richtigstellung der Flächengröße der Grundstücksfläche für
Pflanzmaßnahmen auf den Baugrundstücken (Punkt I; 9.4)
Klarstellung der Geländehöhe für die Bemessung der
Abstandsflächen (II, 1)
Ergänzung maximale Auffüllung im Bereich Gasleitung
(Punkt II, 4.2)
Klarstellung der maximalen Drosselabflussspende (Hinweis
Punkt 3)
Ergänzung der Regelwerke bei der Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer unter Hinweise Punkt 3
Ergänzung Punkt 6 Landwirtschaft bzgl. Vermeidung der
Ausbreitung von Kreuzkraut.
Begründung
Aktualisierung der Plandaten
Immenstadt, den 21.04.2015
STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU
Gez.: Schaupp, 1. Bürgermeister
Z2 - 95
KrWG; UVPG;
Antrag der Firma Mägdefrau und Schmid, Baggerbetrieb GbR,
Breitensteinweg 17 a, 87549 Rettenberg/Kranzegg auf Errichtung und Betrieb einer Deponie für nicht verunreinigtes Aushubmaterial auf dem Grundstück Fl.Nr. 1767 (TF) und 1800
(TF), Gemarkung Rettenberg, Gemeinde Rettenberg
Bekanntmachung gemäß § 3 a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Firma Mägdefrau und Schmid, Baggerbetrieb GbR beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die abfallrechtliche
Plangenehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Deponie
für nicht verunreinigtes Aushubmaterial auf dem Grundstück
Fl.Nr. 1767 (TF) und 1800 (TF), Gemarkung Rettenberg,
Gemeinde Rettenberg. Das Landratsamt Oberallgäu führt
ein Plangenehmigungsverfahren gem. § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - durch. Die allgemeine Vorprüfung
des Einzelfalls gemäß § 3 c i.V.m. Anlage 1 und 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - ergab, dass
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
erforderlich ist.
Gez.: Evelyn Stadler
Az.: SG 22-176/4.1-110-Sta
22 – 96
Amtsblatt Nr. 18
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 21.04.2015,
(Bpl.Nr. 0077/15), Herrn Markus von Rothkirch, Am Elfengrund 48, 64297 Darmstadt, den Neubau eines Wohnhauses
mit zwei Wohneinheiten in 87509 Immenstadt i. A., Rieder
Steige 20 (Fl.Nr. 136), Gemarkung Bühl a. Alpsee, bauaufsichtlich genehmigt.
Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 auf Grund von § 4a Abs. 2
BauGB statt.
Immenstadt i. Allgäu, den 20.04.2015
Gez.: Schaupp, 1. Bürgermeister
Z2 – 98
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg; Postfach 112343,
Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Bekanntmachung
der Gemeinde Ofterschwang
Der Gemeinderat der Gemeinde Ofterschwang hat in seiner
öffentlichen Sitzung am 16. April 2015 die Aufstellung der 2.
Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Auf den
Lüssen“ gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Gemäß § 13 a BauGB wird die 2. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Auf den Lüssen“ im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Änderungsbereich wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos)
ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 517 (Teilfläche),
540 (Teilfläche).
Erfordernis der Planung:
- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung der bestehenden Gaststätte im Panoramaweg 13
Ziele der Planung:
- Erweiterung und Liberalisierung der überbaubaren Grundstücksflächen
- Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzung der Art der
Nutzung als Sondergebiet „Restaurant“
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem
Naturraum, insbesondere mit den Gehölzstrukturen entlang
dem „Leitenbach“
- Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Belange
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem.
§ 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung
nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes
zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
In der Gemeindeverwaltung Ofterschwang, Kirchgasse 1,
87527 Ofterschwang, I. Stock und in der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu,
I. Stock, Zimmer 18 wird der Öffentlichkeit während der
28. April 2015/Seite 28
allgemeinen Dienstzeiten Gelegenheit gegeben, sich über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.
Es besteht bis zum 08. Mai 2015 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung.
Weitere Informationen können von den Bürgern durch das
Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine
gesonderte ortsübliche Bekanntmachung.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung und
Erweiterung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche
Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung kann sich im
Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich wird im
Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 13 a Abs. 2 Nr. 2
BauGB angepasst.
Ofterschwang, den 23. April 2015
GEMEINDE OFTERSCHWANG
Gez.: Alois Ried, 1. Bürgermeister
Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der
Schriftform und ist unzulässig.
Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft.
Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.
Gez.: Heinz-Joachim Pesch
Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des
Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer
Platz 2, Zimmer 3.08, und bei der Stadt Immenstadt, Marienplatz 3-4, 87509 Immenstadt, eingesehen werden.
Katharina Haug
21 – 97
Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu
über die öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan
„Julius-Kunert-Straße“
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Immenstadt i.
Allgäu hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.04.2015
den Entwurf zum Bebauungsplan „Julius-Kunert-Straße“ mit
Begründung in der Fassung vom 16.02.2015 gebilligt und für
die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Gemäß § 13 BauGB wird der Bebauungsplan „Julius-KunertStraße“ im sog. vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der
zu überplanende Bereich befindet sich im nordwestlichen
Bereich des Stadtgebietes der Stadt Immenstadt i. Allgäu,
kurz vor dem Ortsausgang in Richtung Bühl am Alpsee und
umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 612/2 (Teilfläche), 612/18 (Teilfläche), 612/19 (Teilfläche), 612/20, 612/21,
645 (Teilfläche), 645/3, 645/4, 645/5, 646/140 (Teilfläche),
646/175, 646/176, 646/3, 668/2, 668/3 (Teilfläche), 668/4,
668/5, 671/2, 672 (Teilfläche), 672/6, 672/7 (Teilfläche), 672/3
(Teilfläche), 698, 698/2, 698/3, 699, 700 (Teilfläche) und 700/6
(Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.02.2015
liegt in der Zeit vom 06.05.2015 bis 08.06.2015 im Bauamt der
Stadt Immenstadt i. Allgäu (Marienplatz 3-4, 87509 Immenstadt i. Allgäu), Zimmer 22 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis:
Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag
bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich von
14:00 bis 16:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus
während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a
Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10
Abs. 4 BauGB abgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass
von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem
Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen
wird.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes
zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die
nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3
Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß §
3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit der Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen
dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hinweis zum Datenschutz: Im Zusammenhang mit dem
Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der
Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher
Sitzung beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Sonthofen, den 28. April 2015
Gez.: Anton Klotz, Landrat
Z2 – 99