Unabhängige Einzelgewerkschaft für Berufskraftfahrer (m/w) im Busverkehr Beitragsordnung ________________________________________________________________________ §1 Grundsatz Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und die Umlagen. Sie kann nur von 75 % der Mitglieder von MOBI.DiG auf einer Bundesversammlung geändert werden. §2 Beschlüsse 1. Die Bundesmitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitragssatzes und die Umlagen. 2. Die festgesetzten Beiträge treten jeweils zum 01. Januar des folgenden Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. §3 Beiträge 1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für lohnabhängig beschäftigte Berufskraftfahrer im Busbetrieb ergibt sich aus dem regelmäßigen monatlichen Bruttogrundlohn des jeweiligen Mitgliedes und Beträgt monatlich 1,0 % 2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder in Berufsausbildung und mit Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch der Bücher I bis XII (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld I + II, Grundsicherung, Wohngeld, Krankengeld usw.), beträgt 2,00 € im Monat (10 Cent/Tag, bei Ø 20 Arbeitstagen). 3. Einkommen die nicht dem monatlichen Bruttogrundlohn bei lohnabhängiger Beschäftigung zuzuordnen sind, werden nicht als Einkommen zur Bemessung des Mitgliedsbeitrages angesehen und sind grundsätzlich ausgenommen 4. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für freie, freiberufliche oder als Arbeitnehmer ähnlich geltende Personen beträgt 1,0 % ihres monatlichen Grundeinkommens. 75 % der durchschnittlichen, steuerpflichtigen Grundeinkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres, vor Beitritt zur MOBI.DiG, dienen der Bemessung des Mitgliedsbeitrages. Kann auf dieser Grundlage keine Beitragsberechnung durchgeführt werden, wird ein Beitrag von monatlich 25,00 € festgelegt. 5. Praktikanten, Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienst (soziales Jahr) leistende, sowie alle in privater, häuslicher Umgebung ständig beschäftigte Personen mit einer Aushilfstätigkeit als Berufskraftfahrer bei der Personenbeförderung und Mitglieder in einem dienstleistenden Ehrenamt nach dieser Satzung, zahlen einen monatlichen Beitrag von 1,00 €. Dies gilt auch für Personen im Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG). Der Bezug von Leistungen nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung hat bei der Beitragshöhe Vorrang. 6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlage ihrer Beitragspflicht mit Eintritt zur MOBI.DiG nachzuweisen. 7. Während der Mitgliedschaft ist der Nachweis einer Berechnungsgrundlage einmal im Kalenderjahr unaufgefordert oder auf verlangen zu erbringen. 8. Kommt ein Mitglied dieser Nachweispflicht einer Berechnungsgrundlage nicht nach, wird seine Beitragspflicht mit mindestens 25,00 € festgelegt. 9. Der Bundesvorstand zieht die Beiträge ein und verwaltet diese in Zusammenarbeit mit der Finanzkommission 10. Verteilung des Beitragsbudget und der Verteilungsschlüssel werden vom Bundesvorstand beraten und zur Beschlussfassung den Mitgliedern übermittelt 11. Einzelheiten der Beitragsbemessung und des Beitragsverfahrens werden vom Bundesvorstand beraten und den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt §4 Gewerkschaftskonto Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren auf dem Gewerkschaftskonto von MOBI.DiG eingezogen und gutgeschrieben. Name Kreditinstituts : Bankleitzahl : Kontonummer : Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt. §5 Beendigung Bei Beendigung der Mitgliedschaft, laut Satzung, erlischt für das Mitglied die Beitragspflicht. §6 Änderungsbestimmungen und Übergangsregelungen 1. Diese Beitragsordnung ist entsprechend der Satzung der MOBI.DiG den Veränderungen der Gewerkschaft, innerhalb eines Kalenderjahres indem die Veränderungen erfolgten, anzupassen. 2. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen, sofern erforderlich, sind Übergangsbestimmungen zu beschließen §7 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2015 in Kraft.
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